{"id":4403,"date":"2014-10-30T17:00:12","date_gmt":"2014-10-30T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4403"},"modified":"2016-05-09T09:19:13","modified_gmt":"2016-05-09T09:19:13","slug":"15-u-3014-aufrichtrollstuhl","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4403","title":{"rendered":"15 U 30\/14 &#8211; Aufrichtrollstuhl"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2317<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Oktober 2014, Az. 15 U 30\/14<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2143\">4a O 181\/12<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 27.08.2013 (Az. 4a O 181\/12) teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt gefasst wird:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>a) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Aufrichtrollst\u00fchle mit einem Fahrgestell und einem einen Sitz und eine R\u00fcckenlehne aufweisenden Aufrichtgestell, welches verschwenkbar am Fahrgestell angelenkt ist und einer Fu\u00dfst\u00fctze, welche beim \u00dcbergang von der Sitzstellung in die Aufrichtstellung auf den Boden abgesenkt wird,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Fu\u00dfst\u00fctze mindestens einen Schaft aufweist, der im Rahmen des Fahrgestells translatorisch gef\u00fchrt ist, und das Aufrichtgestell \u00fcber ein Verbindungsglied mit dem Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze gelenkig verbunden ist;<\/p>\n<p>b) der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziffer<br \/>\n1. a) bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>(1) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer<br \/>\nVorbesitzer,<br \/>\n(2) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der<br \/>\nVerkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\n(3) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>c) der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer<br \/>\n1. a) bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\n(1) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\n(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der<br \/>\nNamen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\n(3) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen \u2013 unter Einschluss von Typenbezeichnungen \u2013 sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\n(4) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<br \/>\n(5) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin, einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\n&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu (1) und (2) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat;<\/p>\n<p>d) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. a) beschriebenen Aufrichtrollst\u00fchle zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>e) die vorstehend zu Ziffer 1. a) bezeichneten, seit dem 01.01.2009 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 27.08.2013 (4a O<br \/>\n181\/12), insoweit best\u00e4tigt durch das hiesige Urteil des Senats, auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 815 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer 1. a) bezeichneten, seit dem 01.01.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 10 % und der Beklagten zu<br \/>\n90 % auferlegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Dieses Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die<br \/>\nZwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von<br \/>\n850.000,00 \u20ac abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der<\/p>\n<p>Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:<\/p>\n<p>bis zum 15.10.2014: 970.000 \u20ac; ab dem 16.10.2014: 850.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 815 XXX B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf, sowie Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 13.06.1997 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der Schweizer Patentschrift CH 161X\/XY vom<br \/>\n27.06.1996 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 07.01.1998. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 20.01.1999 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf einen Aufrichtrollstuhl. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eAufrichtrollstuhl mit einem Fahrgestell (11) und einem Sitz (17) und eine R\u00fcckenlehne (19) aufweisenden Aufrichtgestell, welches verschwenkbar am Fahrgestell (11) angelenkt ist, und einer Fu\u00dfst\u00fctze (23), welche beim \u00dcbergang von der Sitzstellung in die Aufrichtstellung auf den Boden abgesenkt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Fu\u00dfst\u00fctze (23) mindestens einen Schaft (37) aufweist, der im Rahmen (25,27,28) des Fahrgestells (11) translatorisch gef\u00fchrt ist, und dass das Aufrichtgestell (21) \u00fcber ein Verbindungsglied (39) mit dem Schaft (37) der Fu\u00dfst\u00fctze (23) gelenkig verbunden ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt einen Schnitt eines Ausf\u00fchrungsbeispiels eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufrichtrollstuhls in Sitzstellung.<\/p>\n<p>Figur 2 zeigt einen Schnitt eines Ausf\u00fchrungsbeispiels eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen<br \/>\nAufrichtrollstuhls in Aufrichtstellung.<\/p>\n<p>Figur 3 illustriert ein Detail des Mechanismus zum Absenken der Fu\u00dfst\u00fctze von vorne gesehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt bundesweit Hilfsmittel f\u00fcr k\u00f6rperlich behinderte Menschen, unter anderem Rollst\u00fchle. \u00dcber eine auf ihrer Internetseite abrufbare Produkt\u00fcbersicht bietet sie in der Produktkategorie \u201eB\u201c einen Rollstuhl mit der Bezeichnung \u201eC\u201c an (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform).<\/p>\n<p>Die nachstehend verkleinert eingeblendeten Fotografien der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wurden von der Kl\u00e4gerin gefertigt, beschriftet und als Anlagenkonvolut D zur Akte gereicht.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht aus einem Fahrgestell und einem Aufrichtgestell mit Sitz und R\u00fcckenlehne, welches mit Drehgelenken verschwenkbar an dem Fahrgestell angebracht ist. Au\u00dferdem verf\u00fcgt sie \u00fcber eine Fu\u00dfst\u00fctze mit zwei seitlichen Sch\u00e4ften, die im Fahrgestell translatorisch gef\u00fchrt werden. An den beiden gegen\u00fcberliegenden Rahmenteilen des Fahrgestells sind Metallgeh\u00e4use angeordnet, in denen sich jeweils ein Getriebe aus drei Zahnr\u00e4dern befindet. Zwischen dem rechten und dem linken Rahmenteil befindet sich zudem eine Welle, die in das jeweilige Metallgeh\u00e4use hineinragt und dort drehend gelagert ist. An dieser Welle sind drei Kolben angebracht, die beim Aufrichten und Absenken des Aufrichtgestells eine Drehbewegung der Welle bewirken. Die Drehbewegung der Welle \u00fcbertr\u00e4gt sich auf das erste, im Metallgeh\u00e4use an der Welle angebrachte Zahnrad. Das erste Zahnrad gibt die Drehbewegung der Welle an das zweite Zahnrad weiter, durch welches die Drehbewegung wiederum auf das dritte Zahnrad \u00fcbertragen wird. Das dritte Zahnrad greift in eine am Schaft angeordnete Zahnstange, wodurch der Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze beim Aufrichten des Stuhls nach unten ausgefahren und beim Wiederherstellen der Sitzposition des Stuhls eingefahren wird.<\/p>\n<p>Anfang des Jahres 2008 verklagte die Kl\u00e4gerin wegen des Vertriebs derselben Ausf\u00fchrungsform ein Schwesterunternehmen der Beklagten in Frankreich. Die Klage wurde mit Urteil vom 02.04.2010, das dem Senat in deutscher \u00dcbersetzung in<\/p>\n<p>Anlage B 6 auszugsweise vorliegt, abgewiesen. Gegen das Urteil ist die Berufung anh\u00e4ngig. In dem franz\u00f6sischen Patentverletzungsverfahren legte die Kl\u00e4gerin ein franz\u00f6sischsprachiges Benutzerhandbuch f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vor, das dem Senat als Anlage B 7 vorliegt und in dem auf der letzten Seite die Firma \u201eE\u201c als Schwestergesellschaft des franz\u00f6sischen Unternehmens aufgef\u00fchrt war.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat durch beim Landgericht D\u00fcsseldorf am 23.11.2012 eingegangene und am 30.11.2012 zugestellte Klage erstinstanzlich eine Verurteilung zur Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Ver\u00f6ffentlichung des Urteils sowie die Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht beantragt.<\/p>\n<p>Sie hat die Ansicht vertreten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stimme wortsinngem\u00e4\u00df mit der technischen Lehre des Klagepatents \u00fcberein. Das patentgem\u00e4\u00dfe Verbindungsglied sei in dem dritten Zahnrad zu sehen: \u00fcber dieses sei das Aufrichtgestell mit dem Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze gelenkig verbunden. Das Gelenk zwischen Verbindungsglied und Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze liege im Zahneingriff von Zahnrad 3 und gezahntem Schaft.<\/p>\n<p>Von einem tats\u00e4chlichen Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland habe sie, die Kl\u00e4gerin, keine Kenntnis gehabt. Anhaltspunkte f\u00fcr eine grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis der Kl\u00e4gerin habe die Beklagte nicht dargetan.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht: Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, da es ihr an einem patentgem\u00e4\u00dfen Verbindungsglied fehle, \u00fcber das das Aufrichtgestell mit dem Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze gelenkig verbunden sein muss. Das Klagepatent gebe vor, dass es sich bei dem Verbindungsglied um nur ein Bauteil handeln d\u00fcrfe. Denn h\u00e4tte das Klagepatent eine Ausgestaltung mit mehreren Teilen in Betracht gezogen, so h\u00e4tte es die Formulierung \u201emindestens ein Verbindungsglied\u201c gew\u00e4hlt, wie es im Hinblick auf die Fu\u00dfst\u00fctze, die patentgem\u00e4\u00df \u201emindestens einen Schaft\u201c aufweist, geschehen sei.<\/p>\n<p>Unter einer \u201egelenkigen Verbindung\u201c zwischen dem Aufrichtgestell und dem Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze werde der Fachmann mit entsprechenden Kenntnissen in der Getriebelehre zudem nur eine Verbindung \u00fcber ein starres Koppelglied verstehen. Ein solches Koppelglied m\u00fcsse zwischen zwei Gelenken platziert sein, wobei das eine Gelenk unmittelbar mit dem Aufrichtgestell und das andere Gelenk unmittelbar mit dem Schaft verbunden sein m\u00fcsse. Zugleich ergebe eine Auslegung des Patentanspruchs, dass das Verbindungsglied ein solches Koppelglied sein m\u00fcsse, das seinerseits nicht mit dem Gestell verbunden sein d\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis von Verbindungsglied und gelenkiger Verbindung folge zum einen aus der Beschreibung des Klagepatents, die nur ein solches Verbindungsglied in Form eines Koppelgliedes offenbare, als auch aus den im Klagepatent als Stand der Technik beschriebenen Patentschriften, in denen ebenfalls nur jeweils starre<br \/>\nGlieder mit zwei Gelenkelementen als Verbindungsglieder bezeichnet werden.<\/p>\n<p>Die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Zahnr\u00e4der k\u00f6nnten deshalb keine Verbindungsglieder im Sinne des Klagepatents darstellen. Denn es sei nicht nur ein Verbindungsglied im Sinne eines Koppelgliedes vorhanden, sondern vielmehr eine mehrgelenkige Anordnung mit drei Zahnr\u00e4dern, Welle und Kolben, die zudem noch \u2013 anders, als es der Patentanspruch vorgebe &#8211; \u00fcber die Lagerachse der Welle mit dem Metallgeh\u00e4use und daher auch mit dem Fahrgestell verbunden sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 27.08.2013 hat das Landgericht der Klage mit Ausnahme des auf Urteilsver\u00f6ffentlichung gerichteten Antrags stattgegeben, wobei es in der Sache wie folgt entschieden hat:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Aufrichtrollst\u00fchle mit einem Fahrgestell und einem einen Sitz und eine R\u00fcckenlehne aufweisenden Aufrichtgestell, welches verschwenkbar am Fahrgestell angelenkt ist und einer Fu\u00dfst\u00fctze, welche beim \u00dcbergang von der Sitzstellung in die Aufrichtstellung auf den Boden abgesenkt wird,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei die Fu\u00dfst\u00fctze mindestens einen Schaft aufweist, der im Rahmen des Fahrgestells translatorisch gef\u00fchrt ist, und das Aufrichtgestell \u00fcber ein Verbindungsglied mit dem Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze gelenkig verbunden ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I bezeichneten Handlungen seit dem<br \/>\n07.02.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer<br \/>\nVorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der<br \/>\nVerkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nErzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind und geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen,<br \/>\n&#8211; die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 anzugeben sind;<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I bezeichneten Handlungen seit dem<br \/>\n07.02.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\nc) die einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen \u2013 unter Einschluss von Typenbezeichnungen \u2013 so- wie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- kosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu lit. e) erst ab dem 20.02.1999 verlangt werden und der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin, einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<br \/>\n&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu lit. a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziff. I beschriebenen Aufrichtrollst\u00fchle zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, die vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>VI. Es wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>a) die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Ziff. I bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 07.02.1998 bis zum 19.02.1999 eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\nb) die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I bezeichneten Handlungen und seit dem 20.02.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr\u00fcndet: Die Funktion des patentgem\u00e4\u00dfen Verbindungsgliedes bestehe darin, die durch das Aufrichten des Aufrichtgestells ausge\u00fcbte Kraft dergestalt auf die Fu\u00dfst\u00fctze zu \u00fcbertragen, dass diese sich nach unten bewegt, und eine umgekehrte Bewegung der Fu\u00dfst\u00fctze zu erm\u00f6glichen, wenn eine Bewegung aus der Aufricht- in die Sitzstellung erfolgt. F\u00fcr diese Funktion sei es jedoch weder erforderlich, dass genau ein Verbindungsglied vorgesehen ist, noch dass dieses aus einem starren Glied und zwei Gelenkelementen besteht, noch dass dieses in keinerlei Verbindung zum Fahrgestell des Rollstuhls stehen darf. Ausgehend von diesem Verst\u00e4ndnis von einem Verbindungsglied handele es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei dem Zahnrad<br \/>\n3 um klagepatentgem\u00e4\u00dfes Verbindungsglied, das das Aufrichtgestell mit dem Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze gelenkig verbinde. Wegen der n\u00e4heren Begr\u00fcndung wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche seien nicht verj\u00e4hrt, da nicht dargetan sei, dass die Kl\u00e4gerin im Jahr 2008 positive Kenntnis von den anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nden gehabt habe bzw. die Beklagte mit einigerma\u00dfen sicherer Aussicht auf Erfolg in Deutschland h\u00e4tte gerichtlich in Anspruch nehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die sie im Wesentlichen folgenderma\u00dfen begr\u00fcndet:<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift werde ausf\u00fchrlich der Stand der Technik gew\u00fcrdigt, in dem eine mehrgelenkige Verbindung zwischen Fu\u00dfst\u00fctze und Aufrichtgestell oder Fu\u00dfst\u00fctze und Aufrichtgestell und\/oder Fahrgestell bestehe. Eine solche mehrgelenkige Verbindung zwischen Fu\u00dfst\u00fctze und Aufrichtgestell und\/oder Fahrgestell sehe das Klagepatent als nachteilig an. Das Landgericht habe das Merkmal des Verbindungsgliedes zu Unrecht auf seine blo\u00dfe Funktion reduziert. Welche Funktion das Verbindungsglied erf\u00fcllen soll, ergebe sich nicht aus dem Patentanspruch, sondern hierzu f\u00e4nden sich nur bei der Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels Ausf\u00fchrungen. Ziehe man aber nur diese bei der Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels angesprochene Funktion des Verbindungsglieds heran, so f\u00fchre dies zu einer unzul\u00e4ssigen inhaltlichen Erweiterung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands. Aus dem Klagepatent ergebe sich f\u00fcr den Fachmann zudem, dass die \u201egelenkige Verbindung\u201c, die das Verbindungsglied zwischen dem Aufrichtgestell und dem Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze herstellen soll, eine Verbindung \u00fcber Drehgelenke sein m\u00fcsse. Denn die Klagepatentschrift schlie\u00dfe andere Gelenktypen als Drehgelenke aus. Die teleskopische F\u00fchrung des Schaftes der Fu\u00dfst\u00fctze in dem Rohrst\u00fcck des Fahrgestells etwa sehe das Klagepatent gar nicht als ein Gelenk an, wenn es in der Beschreibung im Hinblick auf die im Fahrgestell gef\u00fchrte Fu\u00dfst\u00fctze hei\u00dfe, sie besitze \u201eeine wesentlich h\u00f6here Stabilit\u00e4t als eine gelenkig angeordnete Fu\u00dfst\u00fctze\u201c. In dem Verst\u00e4ndnis, dass das Verbindungsglied ein starres Glied mit zwei Drehgelenkelementen sein m\u00fcsse, werde der Fachmann zudem durch den Stand der Technik best\u00e4tigt, in dem das Verbindungsglied ebenfalls stets ein starres Glied mit zwei Drehgelenkelementen darstelle.<\/p>\n<p>Das Zahnrad 3 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne kein Verbindungsglied im Sinne des Klagepatents sein, da es nur zusammen mit den Zahnr\u00e4dern 1 und 2 eine Verbindung zwischen Aufrichtgestell und Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze herstelle. Au\u00dferdem bilde es kein Dreh- sondern ein W\u00e4lz oder Rollgelenk und es sei zudem \u00fcber seine Lagerachse mit dem Fahrgestell verbunden.<\/p>\n<p>Zu Unrecht habe das Landgericht die Verj\u00e4hrung verneint. Es sei davon auszugehen, dass die Kl\u00e4gerin im Jahre 2008 jedenfalls ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit Kenntnis von der vermeintlichen Patentverletzung durch die Beklagte h\u00e4tte erlangen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 27.08.2013 (Az. 4a O 181\/12)<br \/>\nabzu\u00e4ndern und die Klage insgesamt abzuweisen.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin in einem ersten Termin des Senats zur m\u00fcndlichen Verhandlung die Zur\u00fcckweisung der Berufung beantragt hatte, beantragt sie nunmehr,<\/p>\n<p>die Berufung mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass Anspr\u00fcche f\u00fcr die<br \/>\nZeit vor dem 01.01.2009 nicht mehr geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat der in dieser Antragsumstellung liegenden Teilklager\u00fccknahme zugestimmt und beantragt, der Kl\u00e4gerin insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der<br \/>\nGerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung ist unbegr\u00fcndet, denn die Klage ist in dem Umfang wie sie nach der Teilklager\u00fccknahme in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 16.10.2014 noch geltend gemacht wird, begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1, Abs. 2; \u00a7 140a Abs. 1, \u00a7 140b Abs. 1, Abs. 3 PatG und \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und zur Vernichtung sowie zum R\u00fcckruf und Schadensersatz verpflichtet, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt mit dem Patentanspruch 1 einen Aufrichtrollstuhl, der \u00fcber ein Fahrgestell, ein Aufrichtgestell und eine Fu\u00dfst\u00fctze verf\u00fcgt. Ein solcher<\/p>\n<p>Aufrichtrollstuhl erm\u00f6glicht einen \u00dcbergang von der Sitzstellung in eine Aufrechtstellung. Dabei wird in der Aufrechtstellung die Fu\u00dfst\u00fctze auf den Boden abgesenkt.<\/p>\n<p>Zum Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent aus, aus der EP-A-0 065 XXZ (Anlage B 3) sei ein Aufrichtrollstuhl bekannt mit einem Fahrgestell sowie zwei Haupt- und zwei Lenkr\u00e4dern. Am Fahrgestell sei ein Aufrichtgestell gelagert, das durch einen Elektromotor relativ um eine Drehachse verschwenkbar sei. Die Fu\u00dfst\u00fctzen seien bei dieser Ausf\u00fchrung derart am Sitz angelenkt, dass sie in der Aufrichtstellung des Stuhls am Boden aufliegen (Anlage F, Spalte 1, 2. Absatz). Die nachfolgend wiedergegebene Figur 3 der EP-A-0 065 XXZ verdeutlicht den Aufbau jenes Aufrichtrollstuhls, insbesondere ist das Sitz- und Aufrichtgestell 13 \u00fcber eine Drehachse 15 relativ zum Fahrgestell 11 verschwenkbar:<\/p>\n<p>EP-A-0 065 XXZ<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift stellt es bei der Konstruktion von Aufrichtrollst\u00fchlen generell als erstrebenswert dar, deren Gewicht gering zu halten. Vor diesem Hintergrund kritisiert das Klagepatent an dem Aufrichtrollstuhl gem\u00e4\u00df der EP-A-0 065 XXZ zum einen, dass ein Elektromotor und die zu seinem Antrieb notwendigen Batterien ein relativ hohes Gewicht haben. Zum anderen beschreibt es die Klagepatentschrift als nachteilhaft an diesem Aufrichtrollstuhl, dass die Fu\u00dfst\u00fctzen eine geringe Stabilit\u00e4t aufwiesen. Diese geringe Stabilit\u00e4t sei auf die Art und Weise zur\u00fcckzuf\u00fchren, wie die Fu\u00dfst\u00fctzen mit dem Fahrgestell verbunden seien: Bei dem Aufrichtrollstuhl EP-A-0065 XXZ sind die in Knieh\u00f6he des Benutzers am Aufrichtgestell 13 angelenkten Fu\u00dfst\u00fctzen 37 weiter unten \u00fcber ein verbindendes Bauteil, das mit keiner Bezugsziffer versehen ist, mit dem Fahrgestell 11 verbunden. Bei dieser Gestaltung gen\u00fcgten bereits geringe Kr\u00e4fte aus, um eine seitliche Pendelbewegung der Fu\u00dfst\u00fctzen auszul\u00f6sen, was den Benutzer des Aufrichtrollstuhls verunsichern k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift nennt als weiteren Stand der Technik die EP-A-0 159 XXZ (Anlage B 2), in der ein Aufrichtrollstuhl gem\u00e4\u00df den nachfolgend wiedergegebenen Figuren offenbart ist.<\/p>\n<p>EP-A-0 159 XXZ<\/p>\n<p>Die Figuren zeigen den Aufrichtrollstuhl gem\u00e4\u00df der EP-A-0-159 XYX in Sitz- und Aufrichtstellung. Dabei bezeichnet die Bezugsziffer 11 das Traggestell, die Ziffer 21 die Fu\u00dfauflage, die Ziffer 39 die Drehachse, um welche Sitz 17 und R\u00fcckenlehne 19 in die aufrechte Position verschwenkt werden, und Ziffer 31 einen Verbindungshebel, der der Stabilisierung der Fu\u00dfst\u00fctze dienen soll.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift hebt an dieser Entgegenhaltung zwar als vorteilhaft hervor, dass das Gewicht dieses Aufrichtrollstuhls aufgrund des Antriebs durch eine Gasfeder wesentlich reduziert wurde (Klagepatentschrift, Anlage F, Spalte 1, 3. Absatz). Allerdings kritisiert die Klagepatentschrift auch an diesem Aufrichtrollstuhl, dass die Fu\u00dfst\u00fctzen eine geringe Stabilit\u00e4t aufweisen w\u00fcrden, weil auch sie in Knieh\u00f6he des Benutzers am Aufrichtgestell angelenkt sind und weiter unten gelenkig mit dem Fahrgestell verbunden seien (Klagepatentschrift, Anlage F, Spalte 1, 4. Absatz).<\/p>\n<p>Denselben Nachteil der geringen Stabilit\u00e4t der Fu\u00dfst\u00fctzen weist nach der Klagepatentschrift auch der Aufrichtrollstuhl gem\u00e4\u00df der PCT-Anmeldung WO 79\/00XYZ (Anlage SSM 3) auf, bei dem der obere Teil 11 einer zweiteiligen Fu\u00dfst\u00fctze 11, 12 etwa in Knieh\u00f6he des Benutzers am Fahrgestell angelenkt ist und bei dem der untere, teleskopisch verschiebbare Teil 12 der Fu\u00dfst\u00fctze mit einem Verbindungsglied mit dem Aufrichtgestell verbunden ist, wie die nachfolgende Figur 1 der WO 79\/00XYZ zeigt.<\/p>\n<p>WO 79\/00XYZ<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich beschreibt das Klagepatent den Aufrichtrollstuhl gem\u00e4\u00df der FR-A-2,697,XZX (Anlage SSM 4). Dort ist die zweiteilige Fu\u00dfst\u00fctze 7a, 7b gelenkig mit dem Sitz 4 verbunden, wie die nachfolgende Figur 15 der FR-A-2,697,XZX zeigt.<\/p>\n<p>FR-A-2,697,XZX<\/p>\n<p>Dieser Sitz 4 wiederum ist mit einem Support 9 gelenkig verbunden, der seinerseits mit dem Fahrgestell 1 gelenkig verbunden ist. Es sind somit zwischen der Fu\u00dfst\u00fctze und dem Fahrgestell drei Gelenkstellen vorhanden, welche \u2013 so das Klagepatent \u2013 der Stabilit\u00e4t abtr\u00e4glich sind.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen Aufrichtstuhl der erw\u00e4hnten Art derart zu verbessern, dass er trotz eines geringen Gewichts eine hohe Stabilit\u00e4t aufweist. Zugleich soll er \u00e4sthetischen Anspr\u00fcchen gen\u00fcgen, indem Hebelmechanismen m\u00f6glichst versteckt unter den Sitz zu liegen kommen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems sieht das Klagepatent gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 eine<br \/>\nKombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Aufrichtrollstuhl mit einem Fahrgestell (11), einem Aufrichtgestell (21)<br \/>\nund einer Fu\u00dfst\u00fctze (23).<br \/>\n2. Die Fu\u00dfst\u00fctze (23)<br \/>\n2.1 wird beim \u00dcbergang von der Sitzstellung in die Aufrechtstellung auf den Boden abgesenkt und<br \/>\n2.2 weist mindestens einen Schaft (37) auf, der im Rahmen (25, 27, 28)<br \/>\ndes Fahrgestells (11) translatorisch gef\u00fchrt ist.<br \/>\n3. Das Aufrichtgestell (21)<br \/>\n3.1 weist einen Sitz (17) und eine R\u00fcckenlehne (19) auf,<br \/>\n3.2 ist verschwenkbar am Fahrgestell (11) angelenkt und<br \/>\n3.3 ist \u00fcber ein Verbindungsglied (39) mit dem Schaft (37) der<br \/>\nFu\u00dfst\u00fctze (23) gelenkig verbunden.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf das Merkmal 3.3 von Patentanspruch 1 n\u00e4herer Erl\u00e4uterung: Danach ist das Aufrichtgestell \u00fcber ein Verbindungsglied mit dem Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze gelenkig verbunden. Dieses Merkmal wird der Fachmann, ein Maschinenbauingenieur mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung im Bau von Aufrichtrollst\u00fchlen, dahingehend verstehen, dass ein Bauteil (\u201eein Verbindungsglied\u201c) vorhanden sein muss, das die Verbindung zwischen Aufrichtgestell und Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze mittels Gelenken vermittelt, wobei unerheblich ist, ob dies unmittelbar geschieht oder nur mittelbar, also dadurch, dass das Verbindungsglied Teil einer mehrgelenkigen Anordnung ist. Ebenso wenig erfordert Merkmal 3.3 \u2013 anders als die Beklagte meint \u2013 zwingend ein Verbindungsglied, das einteilig und starr ausgebildet ist und mit zwei Drehgelenken unmittelbar am Aufrichtgestell und unmittelbar am Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze angelenkt ist sowie keine feste Verbindung zum Fahrgestell aufweist.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nZun\u00e4chst ist festzustellen, dass der Wortlaut des Anspruchs offen l\u00e4sst, ob das Verbindungsglied das einzige Bauteil darstellen soll, das die Verbindung zwischen Aufrichtgestell und Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze herstellt. Zu Unrecht will die Beklagte dies aus der Verwendung der Formulierung \u201eein Verbindungsglied\u201c herleiten. Unabh\u00e4ngig davon, dass diese Formulierung \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 rein philologisch betrachtet ebenso als ein unbestimmter Artikel wie als ein Zahlwort verstanden werden kann, sagt diese Unterscheidung noch nichts dar\u00fcber aus, ob die besagte Verbindung ausschlie\u00dflich \u00fcber dieses Verbindungsglied erfolgen muss. Der Wortlaut l\u00e4sst vielmehr offen, ob noch weitere Bauteile an der Vermittlung der Verbindung zwischen Aufrichtgestell und Fu\u00dfst\u00fctze mitwirken. Sprachlich kann auch dann von einer \u201eVerbindung \u00fcber ein Verbindungsglied\u201c gesprochen werden.<\/p>\n<p>Allein der Umstand, dass das Klagepatent an anderer Stelle, n\u00e4mlich in Merkmal 2.2 bei dem Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze, bewusst die Formulierung \u201emindestens einen Schaft\u201c, gew\u00e4hlt hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass an allen \u00fcbrigen Stellen, an denen dieser Zusatz fehlt, das Wort \u201eein\u201c in dem Sinne zu verstehen w\u00e4re, dass jeweils ausschlie\u00dflich ein einziges Verbindungsglied, vorzusehen sei. Diese Annahme widerlegt das Klagepatent im \u00dcbrigen schon selbst. Denn im Zusammenhang mit der Fu\u00dfst\u00fctze ist im Merkmal 1. ebenfalls von \u201eeiner Fu\u00dfst\u00fctze\u201c (und nicht etwa von \u201emindestens einer Fu\u00dfst\u00fctze\u201c) die Rede. Dennoch wird in der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich angesprochen, dass bei dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Aufrichtrollstuhl auch eine separate Fu\u00dfst\u00fctze f\u00fcr jeden Fu\u00df vorgesehen werden kann (Klagepatentschrift, Anlage F, Spalte 2, Z. 37 f.), so dass zwei Fu\u00dfst\u00fctzen als patentgem\u00e4\u00df angesehen werden.<\/p>\n<p>Gegen ein Verst\u00e4ndnis im Sinne nur eines einzigen, einteiligen Verbindungsgliedes zur Herstellung der Verbindung spricht dar\u00fcber hinaus der Umstand, dass sonst das Aufrichtgestell nur \u00fcber ein einziges Verbindungsglied mit dem Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze verbunden sein d\u00fcrfte, w\u00e4hrend der Fachmann schon wegen des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels davon ausgehen wird, dass im Normalfall zumindest zwei Verbindungsglieder vorhanden sein m\u00fcssten \u2013 n\u00e4mlich eines auf der rechten Seite des Aufrichtgestells und eines auf der linken Seite.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen l\u00e4sst der Wortlaut auch offen, ob das Verbindungsglied nach dem Klagepatent eine feste Verbindung mit dem Fahrgestell haben darf und durch welche Art von Gelenken die \u201egelenkige Verbindung\u201c des Merkmals 3.3 vermittelt werden soll. F\u00fcr eine Einschr\u00e4nkung etwa auf Drehgelenke gibt der Wortlaut nichts her. Unstreitig handelt es sich bei dem Begriff \u201eGelenk\u201c um einen in dem betreffenden Fachgebiet gebr\u00e4uchlichen Fachbegriff, der eine bewegliche Verbindung zwischen Gliedern bezeichnet (vgl. Anlage B 4, S. 13). Der angesprochene Fachmann kennt die grundlegenden Zusammenh\u00e4nge der Getriebelehre. Aufgrund dieses allgemeinen Fachwissens ist ihm bekannt, dass es \u2013 je nach der Relativbewegung der Gelenkelemente und nach dem Bewegungsverhalten an der Ber\u00fchrstelle der Gelenkelemente \u2013 unterschiedliche Gelenke wie Dreh-, Schub-, Schraub-, Gleit- oder auch W\u00e4lz- oder Rollgelenke gibt (vgl. Anlage B 4, S. 20, Tafel 2.3). Wird eine Bewegung \u00fcber Zahnr\u00e4der \u00fcbertragen, so wird dies als ein W\u00e4lz- oder Rollgelenk bezeichnet (Anlage B 4, S. 27). Vorgaben dazu, dass ein Verbindungsglied, das mit einem anderen Teil \u201egelenkig verbunden\u201c ist, ein starres Koppelglied mit Drehgelenken sein muss, das selbst mit keinem festen Teil des Getriebes eine feste Verbindung aufweisen darf, ergeben sich aus der Getriebelehre nicht.<\/p>\n<p>Zwar ist bei der Verwendung von Fachbegriffen im Patentanspruch stets die M\u00f6glichkeit in Rechnung zu stellen, dass das Patent den Ausdruck gerade nicht in diesem gel\u00e4ufigen, sondern in einem davon abweichenden (z.B. weitergehenden oder engeren Sinne) verwendet. Dies bedeutet aber nicht, dass bei der Auslegung eines Patents unter keinen Umst\u00e4nden auf den \u00fcblichen Sprachgebrauch und Begriffsinhalt zur\u00fcckgegriffen werden d\u00fcrfte. Vielfach wird dies \u2013 im Gegenteil \u2013 angezeigt<\/p>\n<p>sein, weil bei der Abfassung einer Patentschrift Begriffe in der Regel mit ihrem auf dem betroffenen Fachgebiet \u00fcblichen Inhalt gebraucht zu werden pflegen (K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 37 f.).<\/p>\n<p>Vorliegend ergeben sich weder aus dem Patentanspruch noch aus der Beschreibung Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Klagepatent abweichend vom fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis des Fachbegriffs eine Einschr\u00e4nkung hinsichtlich der Art und Weise der vorzugehenden Gelenkverbindung vorsieht. In der Zusammenschau mit Merkmal 2.2, nach dem der Schaft im Rahmen des Fahrgestells translatorisch gef\u00fchrt ist, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann lediglich, dass das Klagepatent offenbar eine Unterscheidung trifft zwischen einer translatorischen F\u00fchrung einerseits und einer gelenkigen Verbindung andererseits. Dies f\u00fchrt den Fachmann allenfalls zu dem Schluss, dass das Klagepatent eine translatorische F\u00fchrung nicht als eine gelenkige Verbindung ansieht (\u2013 anders als das allgemeine fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis, nach dem eine translatorische F\u00fchrung ein Schubgelenk darstellt). Daf\u00fcr, dass sich das Klagepatent aber im \u00dcbrigen auf eine spezielle Gelenkart, insbesondere auf ein Drehgelenk, festlegt, ergeben sich weder aus dem Wortlaut des Patentanspruchs noch aus der Beschreibung Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nBei Anwendung der Grunds\u00e4tze der funktionsorientierten Auslegung der Anspruchsmerkmale, nach der Merkmale und Begriffe eines Patentanspruchs so zu deuten sind, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 1124, 1126 \u2013 Polymerschaum; BGH, GRUR 2009, 655, 656 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 188 \u2013 WC-Sitzgelenk; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.10.2011, Az. 2 U 3\/11, II. 2. c)) wird zudem deutlich, dass auch ein Verbindungsglied, das Teil einer mehrgelenkigen Anordnung ist, in den Schutzbereich des Anspruchs f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Aus der W\u00fcrdigung des Standes der Technik in der Klagepatentschrift ergibt sich, dass es dem Klagepatent darauf ankommt, eine wesentlich h\u00f6here Stabilit\u00e4t der Fu\u00dfst\u00fctze zu erreichen (Anlage F, Spalte 1, Zeilen 50 ff. bis Spalte 2, Zeile 10). Seitliche Pendelbewegungen der Fu\u00dfst\u00fctze sollen vermieden werden. Zugleich sieht es das Klagepatent als erstrebenswert an, das Gewicht des Aufrichtrollstuhls gering zu halten (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 36-40). Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass die Fu\u00dfst\u00fctze im Rahmen des Fahrgestells translatorisch gef\u00fchrt wird (Klagepatentschrift, Anlage F, Spalte 2, Zeilen 18-20), dass sie also nicht \u2013 wie im Stand der Technik \u2013 punktuell gelenkig am Fahrgestell befestigt ist. In dieser translatorischen F\u00fchrung der Fu\u00dfst\u00fctze (Merkmal 2.2) liegt der Kern der Erfindung.<\/p>\n<p>Die Funktion des Verbindungsglieds besteht dabei darin, bei einer Aufrichtbewegung des Aufrichtgestells die Fu\u00dfst\u00fctze nach unten und bei einer Abw\u00e4rtsbewegung des<\/p>\n<p>Aufrichtgestells die Fu\u00dfst\u00fctze nach oben zu bewegen. Besonders deutlich ergibt sich dies aus den Textstellen Spalte 3, Zeilen 46-48 und Spalte 3, Zeilen 56 ff. bis Spalte 4, Zeile 6. F\u00fcr diese Funktion kommt es nicht darauf an, wie das Verbindungsglied im Einzelnen ausgestaltet ist, ob dieses also starr ist oder nicht, ob es fest mit dem Fahrgestell verbunden ist oder nicht und ob noch andere Bauteile an der \u00dcbertragung der Bewegung mitwirken.<\/p>\n<p>Zu Unrecht wendet die Beklagte ein, das Landgericht habe den durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstand inhaltlich erweitert, indem es die technische Funktion des Verbindungsgliedes aus den Beschreibungsstellen hergeleitet habe, die sich auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel beziehen. Zwar darf ein engerer Patentanspruch nicht nach Ma\u00dfgabe einer weiter gefassten Beschreibung interpretiert werden; der Patentanspruch hat vielmehr Vorrang gegen\u00fcber der Beschreibung (BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung). Diese Grunds\u00e4tze hat das Landgericht jedoch nicht verletzt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDenn zum einen spricht nichts dagegen, Anhaltspunkte daf\u00fcr, welche technische Funktion einem Merkmal im Rahmen der Erfindung zukommen soll, solchen Beschreibungsstellen zu entnehmen, die sich auf ein konkretes bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel beziehen. Ergibt sich daraus (nur) eine bestimmte Funktion, die eine weite Auslegung des Merkmals nahe legt, wird aber in diesen F\u00e4llen in einem zweiten Schritt kritisch zu hinterfragen sein, ob dieses Ergebnis mit dem Wortlaut des Patentanspruchs in Einklang gebracht werden kann (vgl. BGH, GRUR 2011, 701, 703 \u2013 Okklusionsvorrichtung). Denn die funktionale Betrachtung darf bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung des Merkmals nicht mehr in \u00dcbereinstimmung zu bringen ist (K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 42). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Denn der Wortlaut des Patentanspruchs ist in Merkmal 3.3 mit \u201eeinem Verbindungsglied\u201c und einer \u201egelenkigen Verbindung\u201c offen genug gehalten, um nach dem Verst\u00e4ndnis des Fachmanns verschiedene Ausgestaltungen zu erfassen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZum anderen l\u00e4sst sich die Funktion des Verbindungsgliedes auch nicht erst aus den Beschreibungsstellen zum bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel entnehmen, auch wenn sie dort ganz ausdr\u00fccklich benannt wird. Vielmehr ist dem Fachmann auch bei der Lekt\u00fcre des allgemeinen Teils der Klagepatentschrift klar, welche Bedeutung dem Verbindungsglied zukommt. Denn wie bereits ausgef\u00fchrt ver\u00e4ndert die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung die aus dem Stand der Technik bekannte Konstruktion des Aufrichtrollstuhls dadurch, dass sie die Fu\u00dfst\u00fctze nicht mehr \u2013 wie etwa noch in der EP-A-0 065 XXZ und der EP-A-0 159 XXZ \u2013 direkt am Aufrichtgestell anlenkt, sondern statt dessen im Rahmen des Fahrgestells translatorisch f\u00fchrt. Dem Fachmann ist allerdings klar, dass diese konstruktive Ver\u00e4nderung eine weitere konstruktive Anpassung erfordert: befestigt man n\u00e4mlich die Fu\u00dfst\u00fctze nicht mehr direkt am Aufrichtgestell, sondern am Fahrgestell, so bewegt sich die Fu\u00dfst\u00fctze nicht mehr automatisch mit, wenn das Aufrichtgestell bewegt wird. Vielmehr bedarf es nunmehr eines Bauteils, das die Bewegung des Aufrichtgestells auf die Fu\u00dfst\u00fctze \u00fcbertr\u00e4gt, so dass sich die Fu\u00dfst\u00fctze beim Aufrichten des Aufrichtgestells zugleich nach unten bewegt und umgekehrt. Als Bauteil, das diese Aufgabe erf\u00fcllen kann, kommt schon nach dem Patentanspruch nur das Verbindungsglied in Betracht, da es das einzige ist, das mit beiden Teilen, zwischen denen die Bewegungs\u00fcbertragung stattfinden soll, n\u00e4mlich dem Aufrichtgestell und dem Schaft der Fu\u00dfst\u00fctze, verbunden ist, ob unmittelbar oder mittelbar.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch der in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigte Stand der Technik gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Klagepatent sich auf eine ganz bestimmte Art eines Verbindungsglieds, n\u00e4mlich ein einteiliges, starres Koppelglied ohne Verbindung mit dem Fahrgestell beschr\u00e4nken will.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nInsbesondere l\u00e4sst sich die Vorgabe, das Verbindungsglied m\u00fcsse ein einziges starres Glied mit nur zwei Gelenken sein, nicht aus der W\u00fcrdigung der FR-A-2,697,XZX herleiten. In der Textstelle, auf die sich die Beklagte in diesem Zusammenhang in der Berufungsbegr\u00fcndung beruft, hei\u00dft es (Anlage F, Spalte 2, Zeilen 4-10):<\/p>\n<p>\u201eBeim Stuhl gem\u00e4\u00df der FR-A-2,697,XZX ist die zweiteilige Fu\u00dfst\u00fctze gelenkig mit dem Sitz 4 verbunden. Dieser ist wiederum mit einem Support gelenkig verbunden, der seinerseits mit dem Fahrgestell gelenkig verbunden ist. Es sind somit zwischen der Fu\u00dfst\u00fctze und dem Fahrgestell drei Gelenkstellen vorhanden, welche der Stabilit\u00e4t abtr\u00e4glich sind.<\/p>\n<p>Denn das Klagepatent kritisiert hier nicht \u2013 wie die Beklagte meint \u2013 generell mehrgelenkige Verbindungen als instabil. Vielmehr richtet sich die Kritik wiederum dagegen, dass die Fu\u00dfst\u00fctze \u00fcberhaupt (dreh-)gelenkig am Fahrgestell befestigt ist. Die dadurch entstehende Instabilit\u00e4t wird lediglich noch dadurch gesteigert, dass mehrere Gelenkstellen vorhanden sind. Hinzu kommt, dass das Klagepatent in der FR-A-2,697,XZX eine mehrgelenkige Verbindung zwischen Fu\u00dfst\u00fctze und Fahrgestell kritisiert. Der Fachmann wird aber nicht erwarten, hieraus Anhaltspunkte f\u00fcr die Auslegung des Merkmals 3.3 zu gewinnen, das Mittel beschreibt, die bei der Verbindung zwischen Aufrichtgestell und Fu\u00dfst\u00fctze verwendet werden sollen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEin einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis des Merkmals 3.3 ergibt sich auch nicht daraus, dass in den Aufrichtrollst\u00fchlen des Standes der Technik das Verbindungselement zwischen Fahrgestell und Fu\u00dfst\u00fctze jeweils als ein starres Glied ausgebildet ist, und dass die Verbindung zwischen den beiden Teilen durch zwei Gelenke (Drehgelenke) vermittelt wird. Denn abgesehen davon, dass auch im Stand der Technik nicht durchgehend Koppelglieder gezeigt werden, was das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verbindungsglied nach der Auslegung der Beklagten aber sein muss \u2013 die Verbindungselemente in der EP-A-0 065 XXZ und EP-A-0 159 XXZ verbinden n\u00e4mlich nicht zwei bewegliche Glieder miteinander \u2013, wird der Fachmann aus diesem Stand der Technik nicht den Schluss ziehen, dass die dortigen Vorgaben auch f\u00fcr die \u201egelenkige Verbindung\u201c des \u201eVerbindungsgliedes\u201c gem\u00e4\u00df Merkmal 3.3 zu gelten haben.<\/p>\n<p>Dies folgt bereits aus dem Grundsatz, wonach f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines Merkmals grunds\u00e4tzlich nur dann auf einen Stand der Technik zur\u00fcckgegriffen werden kann, wenn sich das Patent im Hinblick auf die Ausgestaltung eines bestimmten Merkmals den Stand der Technik zu eigen macht, indem es von einer vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als durchaus vorteilhaft ansieht und f\u00fcr die Erfindung beibehalten will (K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 45). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Aus der Klagepatentschrift wird an keiner Stelle deutlich, dass das Klagepatent die konkrete Ausgestaltung der Verbindungsglieder und deren Anlenkung im Stand der Technik als vorteilhaft ansieht. Im Gegenteil: das Klagepatent kritisiert den Einsatz der im Stand der Technik bekannten Verbindungsglieder \u2013 etwa in der WO 79\/00XYZ \u2013 als nachteilhaft. Denn insgesamt seien die Fu\u00dfst\u00fctzen der bekannten Aufrichtrollst\u00fchle zu instabil (Klagepatentschrift, Anlage F, Spalte 1, Zeilen 50-54). Sie sind nach Ansicht des Klagepatents nicht dazu in der Lage, die Pendelbewegungen der Fu\u00dfst\u00fctzen in ausreichendem Ma\u00dfe zu verhindern. Deshalb wird der Fachmann nicht davon ausgehen, dass sich das Klagepatent auf die im Stand der Technik gezeigte Ausf\u00fchrung festlegen will. Den vorgenannten Erw\u00e4gungen kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegen halten \u2013 wie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 08.05.2014 vorgebracht \u2013, dass das Klagepatent an der WO 79\/00XYZ nur die Art der gelenkigen Verbindung zwischen Fahrgestell und Fu\u00dfst\u00fctze kritisiere, und dass das Klagepatent im \u00dcbrigen die dort gezeigte Ausgestaltung habe beibehalten wollen, wenn nur die kritisierte Verbindung durch ein Schubgelenk ersetzt werde. Eine solche differenzierte Kritik an der WO 79\/00XYZ ist der Klagepatentschrift nicht zu entnehmen. Zwar liegt der entscheidende Schritt des Klagepatents zur Stabilisierung der Fu\u00dfst\u00fctzen in der Tat in der teleskopischen F\u00fchrung im Rahmen des Fahrgestells. Das Klagepatent hebt das Verbindungsglied der WO 79\/00XYZ aber in keinster Weise lobend hervor. Vielmehr wird dieser Stand der Technik nur \u201eformal\u201c zum Ausgangspunkt f\u00fcr die Darstellung der Erfindung genommen, ohne dass der Schluss gerechtfertigt w\u00e4re, dass sich das Patent damit auf eine spezielle, bei diesem Stand der Technik gegebene Ausgestaltung festlegen wollte. Ein Schluss darauf, dass eine solche Festlegung gewollt ist, ist n\u00e4mlich insbesondere dann unzul\u00e4ssig, wenn die vorbekannte Konstruktion im Hinblick auf den Erfindungsgedanken des Patents beliebig und keineswegs zwingend ist und f\u00fcr die Verwirklichung der Erfindung ersichtlich auch andere Konstruktionen infrage kommen (K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 45). Die ist vorliegend der Fall, wie bereits unter 1 und 2 ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte darauf verweist, dass auch in der EP-A-0 159 XXZ und der EP-A-0 065 XXZ durchgehend starre, durch Drehgelenke unmittelbar mit den zu verbindenden Bauteilen verbundene, einteilige Glieder gezeigt seien, so \u00fcberzeugt dies nicht. Denn die Ausgestaltung von Verbindungsgliedern in diesen Entgegenhaltungen wird der Fachmann schon deshalb nicht zum Anlass f\u00fcr eine einschr\u00e4nkende Auslegung heranziehen, weil die dort gezeigten Verbindungsglieder mit den klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verbindungsglied \u00fcberhaupt nicht vergleichbar sind. In den Entgegenhaltungen hatten die Verbindungsglieder die Funktion, der gelenkig am Aufrichtgestell befestigten Fu\u00dfst\u00fctze eine gewisse Stabilit\u00e4t zu verleihen. Die Verbindungsglieder nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung leisten demgegen\u00fcber zur Stabilit\u00e4t der Fu\u00dfst\u00fctze keinen Beitrag \u2013 diese wird n\u00e4mlich bereits durch die translatorische F\u00fchung erreicht. Die Funktion des Verbindungsglieds nach dem Klagepatent ist vielmehr eine ganz andere: es bewirkt die Auf- und Abw\u00e4rtsbewegung der Fu\u00dfst\u00fctze. Ob es direkt am Aufrichtgestell befestigt ist, ist hierf\u00fcr irrelevant.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie von der Beklagten vertretene, einschr\u00e4nkende Auslegung liefe darauf hinaus, den Schutzbereich des Patentanspruchs auf das bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel zu reduzieren, was nicht zul\u00e4ssig ist (BGH, GRUR 2012, 1242 \u2013 Steckverbindung; BGH, GRUR 2008, 779, 783 \u2013 Mehrgangnabe). Aus dem in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegten Auszug aus dem erstinstanzlichen Urteil des Tribunal des Grande Instance de Paris (Anlage B 6) ergibt sich nicht, welche Erw\u00e4gungen des franz\u00f6sischen Gerichts dazu gef\u00fchrt haben, den Schutzbereich des Klagepatents offensichtlich enger zu fassen. Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung von seinen \u2013 zuvor erl\u00e4uterten \u2013 Verst\u00e4ndnis abzuweichen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAusgehend von dieser Auslegung verletzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df. Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung wird vollumf\u00e4nglich auf die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts verwiesen (Urteil, Seite 19).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAus der Patentverletzung ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen. Zur Begr\u00fcndung kann auf die zum Unterlassungsanspruch sowie zu den Anspr\u00fcchen auf Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und Schadensersatz gemachten, zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts verwiesen werden. Nach der Teilklager\u00fccknahme waren die Anspr\u00fcche \u2013 soweit sie eine Datumsangabe enthielten \u2013 auf die Zeit nach dem 01.01.2009 zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Der Kl\u00e4gerin waren die Kosten in der H\u00f6he aufzuerlegen wie die Zuvielforderung (Streitwert 1.000.000,00 \u20ac<\/p>\n<p>statt 850.000,00 \u20ac) in den einzelnen Instanzen Mehrkosten verursacht hat. Diese Mehrkosten betragen in jeder Instanz 10 % der jeweils entstandenen Kosten. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711<br \/>\nSatz 1 ZPO. Bei der Bemessung der zu leistenden Sicherheit war der durch die teilweise verj\u00e4hrten Anspr\u00fcche verminderte Wert der Verurteilung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nEs besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die in \u00a7 543 aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr nicht gegeben sind. Die vorliegende Rechtssache wirft als reine Einzelfallentscheidung weder entscheidungserhebliche Fragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung noch solche auf, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgerichts bed\u00fcrfen.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Streitwert des Berufungsverfahrens betr\u00e4gt bis zum 15.10.2014 970.000 EUR, denn der noch in erster Instanz streitgegenst\u00e4ndliche Anspruch auf Urteilsver\u00f6ffentlichung, der mit 3 % des Streitwerts zu bemessen war, war von vornherein nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Nach der Teilklager\u00fccknahme betr\u00e4gt der Streitwert des Berufungsverfahrens 850.000,00 \u20ac. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erst seit 2008 vertrieben wurde und der Schwerpunkt der geltend gemachten Anspr\u00fcche auch nach der Teilklager\u00fccknahme auf dem Unterlassungsanspruch liegt, entf\u00e4llt auf die zur\u00fcckgenommenen Antr\u00e4ge ein Anteil von 15 % des urspr\u00fcnglichen Streitwerts.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2317 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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