{"id":4401,"date":"2014-07-08T17:00:33","date_gmt":"2014-07-08T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4401"},"modified":"2016-05-09T09:18:06","modified_gmt":"2016-05-09T09:18:06","slug":"15-u-2914-austauschbares-verschleissteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4401","title":{"rendered":"15 U 29\/14 &#8211; Austauschbares Verschlei\u00dfteil"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2316<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Juli 2014, Az. 15 U 29\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 13. August 2013 \u2013 4a O 23\/12 \u2013 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europ\u00e4ischen Patents 1 259 XXX B2 (nachfolgend Klagepatent, Anlage K 1; \u00dcbersetzung Anlage K 1a), das am 31.01.2001 unter Inanspruchnahme von zwei britischen Priorit\u00e4ten vom 04.02.2000 und 31.05.2000 in englischer Verfahrenssprache angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 12.04.2006 ver\u00f6ffentlicht. In einem Einspruchsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt wurde das Klagepatent eingeschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Der Hinweis auf die Aufrechterhaltung des Klagepatents wurde am 12.08.2009 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 hat in seiner englischen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>A replaceable wear part (13, 22, 22a, 32, 41) for mounting on a leading edge (12, 27) of a working tool (10, 27, 30), said leading edge and said wear part having co-operative guide formations (16,18), extending generally perpendicular to the leading edge und which provide a socket and projection type of slidable inter-fit and allow the wear part to slide in a direction generally perpendicular to the leading edge, and are arranged to exert a wedging action on the wear part so that the greater the distance travelled, the stronger will be the frictional engagement forces acting between the guide formations, whereby the wear part can be driven by a force extending generally perpendicular to the leading edge in order to take up a working position in which it is secured against displacement from the working position by frictional inter-engagement between the guide formations (16, 18) on the wear part and the leading edge, and without need for threaded or other separate removable fasteners, said co-operative guide formations (16, 18) allowing the wear part (13) to slide in a direction generally perpendicular to the leading edge (12), and providing a wedge-type inter-engagement between the guide formations (16, 18) such that the greater the distance travelled, the stronger will be the frictional engagement forces acting between the guide formations characterised in that the guide formations are defined by walls or faces (16, 18) which are each of matching V-shape in cross section to oppose relative rotation of the wear part (13) about its longitudinal axis (19), the guide formations (18) of the wear part (13, 22, 22a, 32, 41) are provided on opposed edges of a rearwardly-projecting mounting portion (17, 25, 25a, 32) of the wear part, and the guide formations (16) of the working tool are provided on opposed side walls of a socket portion of the working tool.<\/p>\n<p>Die eingetragene deutsche \u00dcbersetzung des Patentanspruchs 1 lautet:<\/p>\n<p>Austauschbares Verschlei\u00dfteil (13, 22, 22a, 32, 41) zur Montage an einer vorderen Kante (12, 27) eines Arbeitswerkzeugs (10, 27, 30), wobei die vordere Kante und das Verschlei\u00dfteil zusammenwirkende F\u00fchrungsanordnungen (16,18) aufweisen, welche sich im Allgemeinen senkrecht zu der vorderen Kante erstrecken und welche eine flanschartige und vorsprungsartige gleitende Passung bereitstellen und dem Verschlei\u00dfteil erm\u00f6glichen, in einer im Wesentlichen zu der vorderen Kante senkrechten Richtung zu gleiten, und derart angeordnet sind, dass sie eine einkeilende Wirkung auf das Verschlei\u00dfteil aus\u00fcben, so dass die Reibungseingriffskr\u00e4fte, welche zwischen den F\u00fchrungsanordnungen wirken, umso st\u00e4rker sind, umso gr\u00f6\u00dfer der zur\u00fcckgelegte Abstand ist, wodurch das Verschlei\u00dfteil durch eine Kraft getrieben werden kann, welche sich im Allgemeinen senkrecht zu der vorderen Kante erstreckt, um eine Arbeitsstellung einzunehmen, in welcher es sich fest gegen\u00fcber einer Verschiebung aus der Arbeitsstellung durch einen Reibungseingriff zwischen den F\u00fchrungsanordnungen (16, 18) auf dem Verschlei\u00dfteil und der vorderen Kante befindet, und wobei keine mit einem Gewinde versehene oder andere separate entfernbare Befestigungsmittel notwendig sind, wobei die zusammenwirkenden F\u00fchrungsanordnungen (16,18) erm\u00f6glichen, dass das Verschlei\u00dfteil (13) in eine Richtung gleitet, welche im Allgemeinen senkrecht zu der vorderen Kante (12) ist, und wobei ein keilartiger Eingriff zwischen den F\u00fchrungsanordnungen (16, 18) vorhanden ist, so dass die Reibungseingriffskr\u00e4fte, welche zwischen den F\u00fchrungsanordnungen wirken, umso st\u00e4rker sind, umso gr\u00f6\u00dfer der zur\u00fcckgelegte Abstand ist, dadurch gekennzeichnet, dass die F\u00fchrungsanordnungen durch W\u00e4nde oder Fl\u00e4chen (16, 18) definiert sind, welche eine passende V-Form im Querschnitt aufweisen, um einer relativen Drehung des Verschlei\u00dfteiles (13) um seine L\u00e4ngsachse (19) entgegenzutreten, wobei die F\u00fchrungsanordnungen (18) des Verschlei\u00dfteiles (13, 22, 22a, 32, 41) auf gegen\u00fcberliegenden Kanten eines nach hinten hervorragenden Montageabschnitts (17, 25, 25a, 32) des Verschlei\u00dfteiles vorhanden sind und wobei F\u00fchrungsanordnungen (16) des Arbeitswerkzeugs auf gegen\u00fcberliegenden Seitenw\u00e4nden eines Flanschabschnitts des Arbeitswerkzeugs vorhanden sind.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift stellen eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform dar. Figur 1 zeigt die schematische Draufsicht einer Pflugschar mit einem austauschbaren Verschlei\u00dfteil, das kraftschl\u00fcssig festsitzt, um eine Montageposition am vorderen Ende der Schar anzunehmen. Figur 2 ist eine Seitenansicht der Anordnung und Figur 3 eine Querschnittansicht entlang der Schnittlinie A-A aus Figur 1. Sie zeigt die Kopplung zwischen den \u00e4u\u00dferen Seitenfl\u00e4chen eines Befestigungsabschnitts des Verschlei\u00dfteiles und den Seitenprofilen der Fassung, die in der vorderen Kante der Schar definiert ist.<\/p>\n<p>Figur 8 zeigt eine weitere Querschnittsansicht:<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt Verschlei\u00dfteile f\u00fcr Landmaschinen her und vertreibt diese. Ihr Produktportfolio ist auf die Kompatibilit\u00e4t der Verschlei\u00dfteile mit den Landmaschinen der verschiedenen Hersteller ausgerichtet. Die Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eEuroshare M7\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) austauschbare Verschlei\u00dfteile an. Das Produkt wird auch als \u201eB\u201c oder \u201eC\u201c bezeichnet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird an einem mitgelieferten Adapter bzw. Halter montiert, der seinerseits mit Bolzen an einem Arbeitswerkzeug befestigt wird, weil kein Arbeitswerkzeug so ausgestaltet ist, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unmittelbar daran montiert werden kann.<\/p>\n<p>Die Beklagte pr\u00e4sentierte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vom 15. bis 19.11.2011 auf der Messe D in Hannover. Inzwischen bietet sie diese \u00fcber den Handel an. Ferner bewirbt sie Aufbau und Funktionsweise in einem Prospekt (Anlage K 6), der im Internet auf ihrer Webseite <a title=\"www.E.de\" href=\"http:\/\/www.E.de\">www.E.de<\/a> abrufbar ist. Die nachfolgende Abbildung stammt aus diesem Prospekt:<\/p>\n<p>Der Montageabschnitt ist im mittleren Teil dieser Darstellung mittels gestrichelter Linien dargestellt, weil er durch zus\u00e4tzlich angebrachte Seitenw\u00e4nde verdeckt wird.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Lichtbilder zeigen Ausgestaltungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage BK 1):<\/p>\n<p>Die zugeordneten Vertiefungen an dem Montageabschnitt, an dem die vorderen R\u00e4nder des Halters formschl\u00fcssig greifen, sind halbkreis- oder U-f\u00f6rmig ausgebildet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen unmittelbarer Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents, welcher unter der Ziffer 601 18 XXX T3 beim Deutschen Patent- und Markenamt gef\u00fchrt wird, auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie der Feststellung der Verpflichtung zum Schadenersatz dem Grunde nach in Anspruch. Einen weiteren Klageantrag auf Vernichtung hat sie erstinstanzlich zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat angef\u00fchrt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents mit \u00e4quivalenten Mitteln. Bis auf die V-Form sei der Patentanspruch 1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Insbesondere handle es sich um ein Verschlei\u00dfteil zur Montage an einem Arbeitswerkzeug, bei dem die F\u00fchrungsanordnungen an gegen\u00fcberliegenden R\u00e4ndern eines nach hinten hervorragenden Montageabschnitts gebildet seien. Die rundf\u00f6rmig ausgestalteten F\u00fchrungsanordnungen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verhinderten in technisch exakt gleicher Weise eine Rotation des Verschlei\u00dfteils um seine L\u00e4ngsachse wie die im Patentanspruch genannte V-Form. Auch eine V-Form bewirke dies nicht allein, sondern erst in Kombination mit der Aufnahme-Vorsprung-Passung der zusammenwirkenden F\u00fchrungsanordnungen von Montage- und Aufnahmeabschnitt. Der \u201eFormstein-Einwand\u201c der Beklagten greife ebenfalls nicht durch, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Gesamtheit ihrer Merkmale weder durch den Stand der Technik vorweggenommen noch naheliegend sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat vorgetragen: Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die vorliegende Befestigung des Verschlei\u00dfteiles an einem Adapter bzw. Halter sei keine Installation \u201ean einem Arbeitswerkzeug\u201c im Sinne des Patentanspruchs. Ferner seien die F\u00fchrungsanordnungen nicht an gegen\u00fcberliegenden R\u00e4ndern eines nach hinten hervorragenden Montageabschnitts angeordnet, sondern befinden sich an voneinander abgewandten Seiten eines mittleren Abschnitts des Verschlei\u00dfteiles. Sie seien mittig im Inneren angeordnet und ragten somit nicht nach hinten vor.<\/p>\n<p>Insbesondere stellten die halbkreis- oder U-f\u00f6rmigen F\u00fchrungsanordnungen keine Patentverletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln dar. So geformte F\u00fchrungsanordnungen k\u00f6nnten zwar im Allgemeinen einer Rotation entgegenwirken, wenn auch V-f\u00f6rmige F\u00fchrungsanordnungen daf\u00fcr besser geeignet seien. Bei der U-Form leisteten nur die \u00e4u\u00dferen Randbereiche der Schenkel dazu einen Beitrag, w\u00e4hrend bei einer V-Form immer alle Fl\u00e4chen zur Vermeidung einer Rotation beitragen, wodurch die einzelnen Belastungen geringer seien. Abgesehen davon dienten die U-f\u00f6rmigen F\u00fchrungsanordnungen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich zur F\u00fchrung des Verschlei\u00dfteils beim Einschieben in den Adapter. Sie h\u00e4tten hingegen nicht die Funktion, einer relativen Drehung des Verschlei\u00dfteils um seine L\u00e4ngsachse entgegenzuwirken. Zudem seien sie so nah am Zentrum bzw. um die Mittelachse angeordnet, dass sie den tats\u00e4chlichen auftretenden Rotationskr\u00e4ften nicht gewachsen seien, die beim Einsatz eines Pfluges entstehen. Die Rotationskr\u00e4fte w\u00fcrden stattdessen von den zus\u00e4tzlichen und sich nach hinten erstreckenden \u00e4u\u00dferen Flanschen aufgenommen, die gemeinsam mit den im montierten Zustand parallel zu den Innenfl\u00e4chen der Seitenw\u00e4nde angeordneten Anlagefl\u00e4chen des Adapters bzw. Halters eine Rotation verhinderten. Zudem fehle es an der Gleichwertigkeit, weil das Klagepatent eine bewusste Auswahlentscheidung f\u00fcr V-f\u00f6rmig ausgestaltete F\u00fchrungsanordnungen getroffen habe.<\/p>\n<p>Selbst wenn man von einer \u00e4quivalenten Benutzung ausginge, so w\u00e4re diese auf vorbekannten Stand der Technik gest\u00fctzt, weshalb sie den Formstein-Einwand erhebe. Aus einer Kombination des in der Klagepatentschrift erw\u00e4hnten n\u00e4chstliegenden Standes der Technik US 4,754,XXY A (Anlage ZAC 2) und der im Jahr 1953 ver\u00f6ffentlichten GB 678,XXZ A (Anlage ZAC 3) betreffend ein Pflugmesser mit einer austauschbaren Pflugspitze als Verschlei\u00dfteil, die das gleiche technische Gebiet wie das Klagepatent betreffe, gelange der Fachmann mittels des freien Standes der Technik in naheliegender Weise zu einer Ausf\u00fchrungsform mit s\u00e4mtlichen Anspruchsmerkmalen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem\u00e4\u00df \u00a7 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 13.08.2013 abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, der Kl\u00e4gerin stehe gegen\u00fcber der Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Schadenersatz dem Grunde nach gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b, 140a Abs. 3, 9 Nr. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die im Patentanspruch 1 des Klagepatents benannte Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirkliche.<\/p>\n<p>Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung scheide aus, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine V-Form, sondern eine Rund- bzw. U-Form aufweise. Diese Ausgestaltung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen \u00c4quivalenz in den Schutzbereich einbezogen, da es jedenfalls an der notwendigen \u201eGleichwertigkeit\u201c fehle. Der Patentanspruch treffe hinsichtlich der Ausgestaltung der F\u00fchrungsanordnung \u2013 wie sich zudem ebenso aus Abschnitt [0019] der Beschreibung ergebe \u2013 eine einschr\u00e4nkende Auswahlentscheidung zugunsten einer V-Form. Den konkreten technischen Sinn erkenne der Fachmann anhand der Erl\u00e4uterung, dass durch die Kantenform bis in die V-Spitze in effektiver Weise einer Drehung des Verschlei\u00dfteiles um seine eigene L\u00e4ngsachse entgegengewirkt werde. Dieses Verst\u00e4ndnis von einer bewussten Auswahlentscheidung werde ferner durch die urspr\u00fcngliche Patentschrift DE 601 18 XYX T2 best\u00e4tigt, wo in Abschnitt [0019] ausgef\u00fchrt werde, dass die W\u00e4nde und Fl\u00e4chen im Querschnitt eine entsprechende V-Form aufweisen, obwohl andere Querschnittsformen vorgesehen sein k\u00f6nnen. Zudem geh\u00f6re es zum allgemeinen Fachwissen des Fachmannes und zeige sich schon am vorbekannten Stand der Technik, dass die W\u00e4nde und Fl\u00e4chen der F\u00fchrungsanordnung anders als in V-Form ausgestaltet sein k\u00f6nnen. Wenn sich \u2013 wie hier \u2013 im Anspruch aber nur eine Form wiederfinde, so werte er dies als bewusste Auswahl. Zu diesem Schluss gelange er erst recht, wenn ihm klar sei, dass es verschiedene M\u00f6glichkeiten gebe, einer Drehung des Verschlei\u00dfteils um seine L\u00e4ngsachse entgegen zu wirken.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen k\u00f6nne der Fachmann ausgehend vom Patentanspruch eine U-Form der F\u00fchrungsanordnungen nicht als gleichwertige L\u00f6sung in Betracht ziehen. Vielmehr lehre ihn das Klagepatent, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wirkung, eine Drehung des Verschlei\u00dfk\u00f6rpers um die L\u00e4ngsachse zu verhindern, durch die V-f\u00f6rmig ausgebildeten F\u00fchrungsanordnungen erzielt werden solle. Anhand des Patentanspruchs werde der Fachmann auch nach Hinzuziehung der Beschreibung keinen Anlass finden, dass eine andere Form der F\u00fchrungsanordnung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre entsprechen k\u00f6nnte. Die Argumentation des Kl\u00e4gers, eine U-Form der F\u00fchrungsanordnungen erziele die gleiche technische Wirkung, werde der technischen Lehre des Klagepatents nicht gerecht, da die dort gelehrte Ausgestaltung dann ohne technische Bedeutung w\u00e4re.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begr\u00fcndete Berufung der Kl\u00e4gerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageantr\u00e4ge weiterverfolgt.<\/p>\n<p>Sie nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten Bezug und tr\u00e4gt vor: Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. F\u00fcr eine bewusste, den Schutzbereich des Klagepatents einschr\u00e4nkende Auswahlentscheidung biete die Klagepatentschrift keine Anhaltspunkte. Sie erw\u00e4hne an keiner Stelle, dass statt der V-Form auch andere Formen wie die Rund- oder U-Form als alternative Austauschmittel in Betracht kommen, um eine Rotation des Verschlei\u00dfteiles um seine L\u00e4ngsachse zu verhindern. Soweit sich das Landgericht f\u00fcr seine Auslegung auf die Beschreibung des zun\u00e4chst erteilten Patents DE 601 18 XYX T2 st\u00fctze, sei dies unzul\u00e4ssig, weil Vorg\u00e4nge im Erteilungsverfahren kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmittel f\u00fcr die Schutzbereichsbestimmung des Patents seien. Zudem entnehme der Fachmann der Lehre des Klagepatents keine bewusste Auswahlentscheidung f\u00fcr die V-Form der F\u00fchrungsanordnungen verbunden mit einem stillschweigenden Schutzverzicht auf andere Austauschmittel. Entgegen den Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil erw\u00e4hne die Patentschrift nicht, dass die W\u00e4nde oder Fl\u00e4chen, welche die F\u00fchrungsanordnungen definieren, kantenf\u00f6rmig bis in die V-Spitze zu sein haben. Tats\u00e4chlich sei der Begriff \u201eV-Form\u201c dehnbar und erfasse unterschiedliche Formen, die flie\u00dfend in eine Boden- und Rundform \u00fcbergehen k\u00f6nnen. Der Fachmann sehe daher in der V-Form der F\u00fchrungsanordnungen ein allgemeines technisches Wirkungsprinzip und sehe die Rundform als gleichwertig an. Dabei sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die V-Form nicht allein, sondern erst in Kombination mit der Sicherung des Verschlei\u00dfteiles durch F\u00fchrungsanordnungen an gegen\u00fcberliegenden R\u00e4ndern des Montage- und Aufnahmeabschnittes eine Rotation des Verschlei\u00dfteiles verhindere, indem durch die Formgebung eines Vorsprungs am Arbeitswerkzeug einerseits und einer dazu passenden Vertiefung am Verschlei\u00dfteil andererseits die Fl\u00e4chen oder W\u00e4nde ineinandergreifen und das Verschlei\u00dfteil arretieren. Es spiele daher f\u00fcr den Fachmann erkennbar keine Rolle, ob die so ineinandergreifenden F\u00fchrungsanordnungen im Querschnitt V-f\u00f6rmig oder rund seien; vielmehr werde in gleichwirkender Weise eine Rotation des Verschlei\u00dfteiles um seine L\u00e4ngsachse verhindert. Der Fachmann ziehe daher die U-Form als gleichwertige L\u00f6sung in Betracht.<\/p>\n<p>Diese habe ferner die gleiche Wirkung. Eine Rund- oder U-Form wirke ebenso einer Rotation des Verschlei\u00dfteiles um seine eigene L\u00e4ngsachse entgegen. Ein Unterschied zur V-Form bestehe nicht, vielmehr sei das Wirkungsprinzip bei beiden Ausgestaltungen absolut identisch. Bei der V-Form wirkten ebenso wie bei der Rundform die Rotationskr\u00e4fte nicht gleichm\u00e4\u00dfig auf die gesamte Fl\u00e4che der V-Schenkel, sondern nur an bestimmten Stellen (Anlage BK 4). Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform h\u00e4tten auch nicht die seitlichen Flansche des Montageabschnitts, sondern allein die rundf\u00f6rmigen F\u00fchrungsanordnungen die Funktion, eine Rotation des Verschlei\u00dfteiles um seine eigene Achse zu verhindern. Auch nach Entfernung der seitlichen Flansche w\u00fcrden sie diese Wirkung erzielen und ebenso eine Keilwirkung bereitstellen.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien ferner die seitlichen Flansche, die sich am Verschlei\u00dfteil nach hinten erstrecken, Bestandteil des Montageabschnitts. Die seitlichen Flansche w\u00fcrden den Aufnahmeabschnitt des Arbeitswerkzeugs \u00fcbergreifen und diesen mit dem Verschlei\u00dfteil verbinden. Au\u00dferdem bildeten die Innenw\u00e4nde der Flansche eine Verl\u00e4ngerung der rundf\u00f6rmigen F\u00fchrungsanordnungen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 13.08.2013 (Az. 4a O 23\/12) abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Vorst\u00e4nden zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein austauschbares Verschlei\u00dfteil zur Montage an den vorderen Rand eines Arbeitswerkzeugs, wobei der vordere Rand und das Verschlei\u00dfteil zusammenwirkende F\u00fchrungsanordnungen aufweisen, welche sich im Allgemeinen senkrecht zu dem vorderen Rand erstrecken und welche eine Aufnahme-Vorsprung Passung bereitstellen und es dem Verschlei\u00dfteil erlauben, in eine Richtung zu gleiten, die im Allgemeinen senkrecht zu dem vorderen Rand ist, und welche angeordnet sind, auf das Verschlei\u00dfteil eine Keilwirkung auszu\u00fcben, so dass die zwischen den F\u00fchrungsanordnungen wirkenden Reibschlusskr\u00e4fte um so st\u00e4rker sind je gr\u00f6\u00dfer der zur\u00fcckgelegte Weg ist, wobei das Verschlei\u00dfteil mit einer Kraft vorangetrieben werden kann, die im Wesentlichen senkrecht zum vorderen Rand verl\u00e4uft, um eine Arbeitsstellung einzunehmen, in welcher es aufgrund von Reibungsschluss zwischen den F\u00fchrungsanordnungen am Verschlei\u00dfteil und am vorderen Rand gegen eine Verlagerung aus der Arbeitsstellung gesichert ist, wobei die zusammenwirkenden F\u00fchrungsanordnungen, ohne dass eine Notwendigkeit f\u00fcr Schraubbefestigungsmittel oder andere l\u00f6sbare Befestigungsmittel besteht, das Gleiten des Verschlei\u00dfteils in einer Richtung erlauben, die im Allgemeinen senkrecht zum vorderen Rand ist, und wobei die zusammenwirkenden F\u00fchrungsanordnungen eine Keilverbindung zwischen den F\u00fchrungsanordnungen bereitstellen, so dass die auf die F\u00fchrungsanordnungen wirkenden Reibschlusskr\u00e4fte um so st\u00e4rker sind, je gr\u00f6\u00dfer der zur\u00fcckgelegte Weg ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und\/oder zu diesen Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei dem die F\u00fchrungsanordnungen mittels W\u00e4nden oder Fl\u00e4chen definiert sind, die im Querschnitt jeweils mit einer passenden Rundform, einschlie\u00dflich weitergehender Flansche, versehen sind, um einer Drehung des Verschlei\u00dfteils um seine L\u00e4ngsachse entgegen zu wirken, und bei dem die F\u00fchrungsanordnungen des Verschlei\u00dfteils an gegen\u00fcberliegenden R\u00e4ndern eines sich nach hinten erstreckenden Montageabschnittes des Verschlei\u00dfteiles und die F\u00fchrungsanordnungen des Arbeitswerkzeuges an gegen\u00fcberliegenden R\u00e4ndern eines Aufnahmeabschnittes des Arbeitswerkzeuges gebildet;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Mai 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmenge und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferung der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 12. Mai 2006 vertriebenen und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz der Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des EP 1 259 XYY B2 erkannt hat, ihr ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggf. gezahlten Kaufpreises oder eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Versandkosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jedweden<\/p>\n<p>Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 12. Mai 2006 begangenen Handlungen entstandenen ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor: Dem Fachmann sei aus dem Stand der Technik bekannt, dass er verschiedene Querschnitte f\u00fcr die F\u00fchrungsanordnungen des Verschlei\u00dfteiles verwenden k\u00f6nne und fasse daher die Beschr\u00e4nkung auf die V-Form als bewusste Auswahlentscheidung auf. Dabei sei ein R\u00fcckgriff auf die urspr\u00fcnglich erteilte Fassung des Patentes zul\u00e4ssig. Dort habe das Patent eine entsprechende Auswahlentscheidung getroffen, die nicht durch Streichung der entsprechenden Passage nach Erteilung des Patents im Einspruchsverfahren wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nne, weil dies zu einer nachtr\u00e4glichen, nicht mit Rechtsbehelfen angreifbaren Ausweitung des Schutzbereichs f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat zu Recht Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie Schadenersatz dem Grunde nach gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b, 140a Abs. 3, 9 Nr.<br \/>\n1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verneint, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents nicht \u2013 auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln \u2013 Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Arbeitswerkzeug, das \u00fcber Arbeitskanten oder -fl\u00e4chen zur Bearbeitung eines Materials verf\u00fcgt, die Verschlei\u00df unterliegen.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik waren Arbeitswerkzeuge mit austauschbaren Arbeitskanten bekannt, die mit l\u00f6sbaren Befestigungsmitteln \u2013 \u00fcblicherweise mittels zweier gesonderter Gewindebefestiger wie z. B. Schrauben \u2013 am Hauptk\u00f6rper des Werkzeuges befestigt sind. Nach der Beschreibung in der Klagepatentschrift erm\u00f6glicht dies eine stabile Befestigung der Elemente und wegen der Nutzung zweier gesonderter Befestigungsmittel widersteht das Element allen Verdrillungen oder Drehbewegungen gut, denen das Element bei der Bedienung ausgesetzt sein kann, da es zus\u00e4tzlich allen direkten Kr\u00e4ften, die auf die Trennung des Elementes vom Werkzeug abzielen, einen Scherwiderstand entgegensetzt (Absatz [0006] der Klagepatentschrift). Die Klagepatentschrift kritisiert daran, dass das L\u00f6sen der beiden Befestigungsmittel zum Austausch des Verschlei\u00dfteiles zeitaufw\u00e4ndig und mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, insbesondere wenn diese Arbeiten \u201eauf dem Feld\u201c ausgef\u00fchrt werden m\u00fcssen und Befestigungsmittel oder Muttern besch\u00e4digt, verrostet oder aus einem anderen Grund schwer zu l\u00f6sen sind, was im Extremfall sogar den Einsatz eines Schneidbrenners erfordert (Absatz [0007]).<\/p>\n<p>Vorbekannte Einrichtungen sehen \u2013 so die Klagepatentschrift in Absatz [0010] weiter \u2013 zur Vereinfachung der Montage und Demontage der austauschbaren Verschlei\u00dfteile daher eine Befestigungsanordnung am Hauptk\u00f6rper des Werkzeuges vor, die nur ein Befestigungsmittel ben\u00f6tigt. Dies setze allerdings zwingend das Vorhandensein einer geeignet geformten Auflagefl\u00e4che voraus, welche die Verschlei\u00dfteile gegen Drehen um die Achse des einzelnen Befestigungsmittels sperre. Der nach der Beschreibung in den Abs\u00e4tzen [0011] und [0012] n\u00e4chstliegende Stand der Technik, der aus der Patentschrift US 4,754,XXY A hervorgeht, zeigt die Anordnung eines Verschlei\u00dfteiles auf einem Hauptk\u00f6rper einer Ackerfr\u00e4senzacke. Das Verschlei\u00dfteil weist einen rechteckigen Rumpf auf, der in eine V-f\u00f6rmige Spitze ausl\u00e4uft und auf der gegen\u00fcberliegenden Seite einen schmalen abstehenden Ansatz besitzt. Ein einzelnes Befestigungsmittel verl\u00e4uft durch den K\u00f6rper und das Befestigungsloch in der Zacke. Eine ebenfalls in der Zacke liegende ausgeformte Fassung oder aufnehmende Aussparung nimmt den abstehenden Ansatz auf, um jedem Drehvorgang entgegenzuwirken, der beim Betrieb an der Zacke mit der Neigung, die Spitze um die Achse des Befestigungsmittels zu drehen, auftreten kann. Bei dieser Anordnung von austauschbaren Ackerfr\u00e4senspitzen besteht \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 weiterhin der Nachteil, dass das Befestigungsmittel montiert und demontiert werden muss. Ferner kritisiert sie, dass der Hauptk\u00f6rper viel breiter ist als der Ansatz, und der Ansatz deshalb das einzige Mittel sei, um auf die Spitze wirkenden Drehkr\u00e4ften um die Achse des Befestigungsmittels entgegenzuwirken. Aus diesem Grund verlasse sich die Konstruktion auf die Festigkeit des schmalen Ansatzes, auf den im Einsatz stark konzentrierte Kr\u00e4fte wirken k\u00f6nnen, die m\u00f6glicherweise einen vorzeitigen Ausfall nach sich ziehen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, eine neuartige Anordnung f\u00fcr ein austauschbares Verschlei\u00dfteil oder eine Spitze zur Montage an einem vorderen Rand eines Arbeitswerkzeuges zur Verf\u00fcgung zu stellen, das an dem Werkzeug in einer Arbeitsstellung montierbar ist und gegen eine Verlagerung aus der Arbeitsstellung gesichert ist, ohne dass es des Einsatzes von Schraubbefestigungsmitteln oder anderer l\u00f6sbarer Befestigungsmittel bedarf (Absatz [0013]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems sieht der Anspruch 1 des Klagepatents eine Anordnung zur Befestigung eines austauschbaren Verschlei\u00dfteiles an einem Arbeitswerkzeug mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Austauschbares Verschlei\u00dfteil (13, 22, 22a, 32, 41) zum Montieren an einer vorderen Kante (12, 27) eines Arbeitswerkzeugs (10, 27, 30).<br \/>\n2. Die vordere Kante (12, 27) und das Verschlei\u00dfteil (13) weisen zusammenwirkende F\u00fchrungsanordnungen (16, 18) auf, welche sich im Allgemeinen senkrecht zu der vorderen Kante (12, 27) erstrecken.<br \/>\n3. Die zusammenwirkenden F\u00fchrungsanordnungen (16, 18) stellen eine gleitf\u00e4hige Aufnahme-Vorsprung-Passung bereit und erm\u00f6glichen es dem Verschlei\u00dfteil (13), in einer im Allgemeinen zu der vorderen Kante (12, 27) senkrechten Richtung zu gleiten, und sind angeordnet, eine Keilwirkung auf das Verschlei\u00dfteil (13) auszu\u00fcben, so dass die zwischen den F\u00fchrungsanordnungen (16, 18) wirkenden Reibschlusskr\u00e4fte umso st\u00e4rker sind, je gr\u00f6\u00dfer die zur\u00fcckgelegte Strecke ist.<br \/>\n4. Das Verschlei\u00dfteil (13) kann durch eine Kraft vorangetrieben werden, die sich im Allgemeinen senkrecht zu der vorderen Kante (12, 27) erstreckt, um eine Arbeitsstellung einzunehmen, in welcher es durch Reibungsschluss zwischen den F\u00fchrungsanordnungen (16, 18) auf dem Verschlei\u00dfteil (13) und der vorderen Kante (12, 27) gegen eine Verlagerung aus der Arbeitsstellung gesichert ist.<br \/>\n5. Die zusammenwirkenden F\u00fchrungsanordnungen (16, 18) erm\u00f6glichen es dem Verschlei\u00dfteil (13), ohne dass eine Notwendigkeit f\u00fcr Schraubbefestigungsmittel oder andere separat entfernbare Befestigungsmittel besteht, in eine Richtung zu gleiten, die im Allgemeinen senkrecht zu der vorderen Kante (12) ist, und stellen ein keilartiges Ineinandergreifen zwischen den F\u00fchrungsanordnungen (16, 18) bereit, so dass die zwischen den F\u00fchrungsanordnungen (16, 18) wirkenden Reibschlusskr\u00e4fte umso st\u00e4rker sind, je gr\u00f6\u00dfer die zur\u00fcckgelegte Strecke ist.<br \/>\n6. Die F\u00fchrungsanordnungen sind mittels W\u00e4nden oder Fl\u00e4chen (16, 18) definiert, die im Querschnitt jeweils eine passende V-Form aufweisen, um einer relativen Drehung des Verschlei\u00dfteils (13) um seine L\u00e4ngsachse (19) entgegen zu wirken.<br \/>\n7. Die F\u00fchrungsanordnungen (18) des Verschlei\u00dfteils (13, 22, 22a, 32, 41) sind an gegen\u00fcberliegenden R\u00e4ndern eines nach hinten hervorragenden Montageabschnittes (17, 25, 25a, 32) des Verschlei\u00dfteils (13) gebildet.<br \/>\n8. Die F\u00fchrungsanordnungen (16) des Arbeitswerkzeuges (10, 27, 30) sind an gegen\u00fcberliegenden R\u00e4ndern eines Aufnahmeabschnittes (14) des Arbeitswerkzeuges (10, 27, 30) gebildet.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil das Merkmal 6 weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht ist.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Unter Schutz gestellt ist in Anspruch 1 des Klagepatents entgegen der Bezeichnung in der Klagepatentschrift nicht ein \u201eArbeitswerkzeug mit auswechselbarer Spitze\u201c, sondern \u2013 wie sich aus der Merkmalsgliederung unter I. ergibt \u2013 eine Anordnung zur Befestigung eines austauschbaren Verschlei\u00dfteils an einem Arbeitswerkzeug, ohne dabei auf l\u00f6sbare Befestigungsmittel wie z. B. Schrauben zur\u00fcckzugreifen.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Dem Durchschnittsfachmann \u2013 ein Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Werkzeugtechnik oder ein erfahrener Konstrukteur mit Techniker-Ausbildung, der mit den besonderen Einsatzbedingungen von Arbeitswerkzeugen mit vorderen Kanten vertraut ist, die hohem Verschlei\u00df ausgesetzt sind \u2013 ist dabei aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt, dass die Stabilit\u00e4t der Verbindung sowohl von der Krafteinwirkung als auch vom Widerstand abh\u00e4ngt, den die Befestigung diesen Kr\u00e4ften entgegenbringt.<\/p>\n<p>Da es das Ziel der Erfindung ist, l\u00f6sbare Befestigungsmittel durch zusammenwirkende F\u00fchrungsanordnungen gleichwertig zu ersetzen, versteht er die technische Lehre des Klagepatents so, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung in vergleichbarer Weise wie ein l\u00f6sbares Befestigungsmittel eine feste und stabile Verbindung zwischen dem Verschlei\u00dfteil und dem Arbeitswerkzeug schafft, die den auf das Verschlei\u00dfteil wirkenden Kr\u00e4ften widersteht. Diese Kr\u00e4fte k\u00f6nnen \u2013 wie sich aus der Darstellung zum Stand der Technik und einer Pflugschar als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform (Abs\u00e4tze [0038] ff, insbesondere Absatz [0041]) ergibt \u2013 erheblich sein. Die Anordnung soll daher z. B. beim Einsatz in der Landwirtschaft unter au\u00dfergew\u00f6hnlichen Bodenbedingungen wie schwerem Lehm mit Kies, bei denen stark konzentrierte Kr\u00e4fte auf das Verschlei\u00dfteil wirken k\u00f6nnen (vgl. Abs\u00e4tze [0009] und [0012] der Beschreibung), eine Verlagerung des Verschlei\u00dfteils aus der Arbeitsposition effektiv verhindern. Als L\u00f6sungsmittel stellt das Klagepatent daf\u00fcr ausweislich der Aufgabenstellung in Absatz [0013] eine kraftschl\u00fcssige Verbindung zwischen Arbeitswerkzeug und Verschlei\u00dfteil bereit, die auch bei gro\u00dfer Krafteinwirkung gegen eine Verlagerung aus der Arbeitsposition gesichert ist.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Diese technische Wirkung wird nach dem Anspruchswortlaut durch F\u00fchrungsanordnungen (Merkmal 2) an einem nach hinten hervorragenden Montageabschnitt des Verschlei\u00dfteiles (Merkmal 7) und an einem Aufnahmeabschnitt des Arbeitswerkzeuges (Merkmal 8) erzielt, die zusammenwirkend eine gleitf\u00e4hige Aufnahme-Vorsprung-Passung bereitstellen, durch die das Verschlei\u00dfteil z. B. mit einem Hammer bis zu seiner Arbeitsstellung in die Aufnahme des Arbeitswerkzeuges vorangetrieben werden kann. Dabei greifen die F\u00fchrungsanordnungen keilartig ineinander und sie \u00fcben so auf das Verschlei\u00dfteil eine Keilwirkung aus, die in der Arbeitsposition zum Reibungsschluss f\u00fchrt, durch den das Verschlei\u00dfteil gegen eine Verlagerung gesichert ist (Merkmale 3 bis 5). Zudem verf\u00fcgen die jeweiligen F\u00fchrungsanordnungen im Querschnitt \u00fcber \u201eeine passende V-Form\u201c (Merkmal 6).<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Der Durchschnittsfachmann entnimmt daraus, dass der Anspruchswortlaut zwischen einer bestimmten Anordnung der jeweils an den gegen\u00fcberliegenden R\u00e4ndern von Montage- und Aufnahmeabschnitt befindlichen F\u00fchrungsanordnungen im Verh\u00e4ltnis zueinander (Merkmale 3 und 5) und der einzelnen F\u00fchrungsanordnungen im Querschnitt (Merkmal 6) unterscheidet.<\/p>\n<p>Dies ist auch vor dem technischen Hintergrund zu sehen, dass auf das Verschlei\u00dfteil aus verschiedenen Richtungen Kr\u00e4fte einwirken k\u00f6nnen und es sich dementsprechend auf unterschiedliche Art und Weise aus seiner Arbeitsposition verlagern kann, indem es sich z. B. vom Ende des Aufnahmeabschnitts l\u00f6st oder um seine eigene L\u00e4ngsachse dreht. Dies best\u00e4tigt die Beschreibung der Klagepatentschrift, die etwa Verdrillungen und Drehbewegungen [Absatz 0006], auf die Spitze wirkende und axial verlaufende Kr\u00e4fte [Absatz 0041] und insbesondere mehrfach \u201eDrehkr\u00e4fte um die L\u00e4ngsachse des Verschlei\u00dfteils\u201c (Abs\u00e4tze [0012, 0018, 0019 und 0041]) nennt. Um den verschiedenen Krafteinwirkungen einen effektiven Widerstand entgegenzusetzen, bedarf es damit nach der technischen Lehre des Klagepatents sowohl einer Konstruktion, die durch keilartiges Ineinandergreifen zwischen den F\u00fchrungsanordnungen 16, 18 eine Keilwirkung auf das Verschlei\u00dfteil 13 aus\u00fcbt, als auch eines geeigneten Querschnitts der einzelnen F\u00fchrungsanordnungen. Beides zusammen bewirkt einen Reibschluss zwischen den F\u00fchrungsanordnungen auf dem Verschlei\u00dfteil und auf der vorderen Kante, der das Verschlei\u00dfteil gegen eine Verlagerung aus der Arbeitsposition sichert (Merkmal 4).<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Dabei sind der Klagepatentschrift keine konkreten Vorgaben oder Hinweise darauf zu entnehmen, welche Form die F\u00fchrungsanordnungen im Verh\u00e4ltnis zueinander haben m\u00fcssen, damit sie keilartig ineinandergreifen.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 trifft dar\u00fcber ebenso wenig eine Aussage wie die Beschreibung. Aus dem Unteranspruch 2 ergibt sich, dass die gegen\u00fcberliegenden Seitenw\u00e4nde von Arbeitswerkzeug und Verschlei\u00dfteil konvergent oder kegelf\u00f6rmig sein k\u00f6nnen, wobei der Gegenstand der Erfindung jedoch nicht auf diese spezielle Ausf\u00fchrungsvariante beschr\u00e4nkt ist (vgl. dazu Rinken\/K\u00fchnen in: Schulte, Patentgesetz mit EP\u00dc, Kommentar, 9. Aufl., \u00a7 14 Rn. 26). Wie sich aus einem Vergleich der Figuren 1, 4 und 11 der Klagepatentschrift ergibt, k\u00f6nnen Aufnahme- und Montageabschnitt zudem trapezf\u00f6rmig oder an ihren jeweiligen Enden abgerundet verlaufen. Der Fachmann gelangt dadurch zu einem Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagepatents, dass jede Formgebung im Verh\u00e4ltnis der F\u00fchrungsanordnungen zueinander erfindungsgem\u00e4\u00df ist, solange sie nur entsprechend dem Anspruchswortlaut in Merkmal 5 zu einem keilartigen Ineinandergreifen der zusammenwirkenden F\u00fchrungsanordnungen f\u00fchrt.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Im Unterschied dazu gibt der Patentanspruch 1 f\u00fcr den Querschnitt der F\u00fchrungsanordnungen ausdr\u00fccklich die V-Form vor und lehrt auf diese Weise, dass von den verschiedenen grunds\u00e4tzlich denkbaren Querschnittsformen nur diese vorgesehen ist, um bei Einwirkung der zu erwartenden erheblichen Kr\u00e4fte eine Drehbewegung des Verschlei\u00dfteiles um seine eigene L\u00e4ngsachse zu verhindern.<\/p>\n<p>Diese technische Funktion ergibt sich ohne weiteres aus der entsprechenden Zweckangabe im Merkmal 6, die ferner mit der zugeh\u00f6rigen Beschreibung in Absatz [0019] der Klagepatentschrift inhaltlich \u00fcbereinstimmt. Der Fachmann erkennt anhand dieser Zweckangabe, dass nach der Lehre des Klagepatents eine solche Verlagerung des Verschlei\u00dfteils aus der Arbeitsposition deshalb vermieden wird, weil die Schenkel bei der V-Form schr\u00e4g aufeinander zulaufen und im Scheitelbereich einen Winkel bilden. Dadurch \u201everengen\u201c sich im Querschnitt die jeweils ineinandergreifenden F\u00fchrungsanordnungen und erzielen so \u2013 ebenso wie die F\u00fchrungsanordnungen im Verh\u00e4ltnis zueinander \u2013 eine Keilwirkung, die nach der Beschreibung zum bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel einer Pflugschar in Absatz [0041] \u201eallen auf die Verschlei\u00dfspitze 13 wirkenden Drehkr\u00e4ften um die L\u00e4ngsachse 19 stabil widersteht.\u201c<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Davon ausgehend sind sich die Parteien auch in der Berufungsinstanz mit Recht darin einig, dass eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung nicht vorliegt, weil die F\u00fchrungsanordnungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Querschnitt nicht \u2013 wie vom Anspruchswortlaut gefordert \u2013 eine V-Form aufweisen, sondern halbkreisf\u00f6rmig ausgebildet sind (im Folgenden auch Rund- oder U-Form genannt). Das ist auf den als Anlagen K 5, BK 1 und ZAC 1 vorgelegten Lichtbildern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch eindeutig zu erkennen.<\/p>\n<p>Ferner kommt es nicht in Betracht, im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis zu gelangen, dass eine U-Form als V-Form im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents anzusehen ist. Beide Formen unterscheiden sich vielmehr eindeutig dadurch, dass die U-Form im Bereich des Scheitels rund verl\u00e4uft und die Schenkel zumindest in Scheiteln\u00e4he bogenf\u00f6rmig sind, w\u00e4hrend die Schenkel bei der V-Form linienf\u00f6rmig schr\u00e4g aufeinander zulaufen und im Bereich des Scheitels (mindestens) einen Winkel bilden. Recht zu geben ist der Kl\u00e4gerin allerdings darin, dass die F\u00fchrungsanordnungen \u201enicht kantenf\u00f6rmig bis in die V-Spitze\u201c sein m\u00fcssen. Vielmehr ist eine Ausgestaltung ohne Spitze und mit stattdessen abgeflachtem Scheitelbereich \u2013 wie sie Figur 8 der Klagepatentschrift und das als Anlage BK 3 vorgelegte Modell zeigen \u2013 ebenfalls erfindungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift enth\u00e4lt hingegen f\u00fcr ein Verst\u00e4ndnis, demzufolge die V-Form nach ihrem technischen Wortsinn auch andere Formen umfasst, keinerlei Anhaltspunkt. Eine funktionsorientierte Auslegung kann insoweit nicht zu einem anderen Ergebnis f\u00fchren. Denn die gebotene funktionale Betrachtung darf bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen nicht zu dem Ergebnis f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die technische Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.02.2013 \u2013 2 U 58\/11; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 34; Meier-Beck, GRUR 2003, 905).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin anf\u00fchrt, eine V-Form k\u00f6nne flie\u00dfend in eine Bogen- oder Rundform \u00fcbergehen, f\u00fchrt dies nicht zu einer anderen Beurteilung, weil beide Formen eindeutig r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definiert sind und die oben genannten Kriterien eine zuverl\u00e4ssige Abgrenzung erm\u00f6glichen. Demzufolge kann ein \u201eV\u201c kein \u201eU\u201c sein.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Die U-Form der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nebst den weitergehenden Flanschen ist entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin auch kein patentrechtlich \u00e4quivalentes Ersatzmittel f\u00fcr die im Anspruchswortlaut geforderte V-Form.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob dieses Mittel objektiv gleichwirkend ist und ob es f\u00fcr den Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse im Priorit\u00e4tszeitpunkt ohne erfinderische \u00dcberlegungen als gleichwirkendes L\u00f6sungsmittel auffindbar gewesen ist.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Jedenfalls ist die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit halbkreisf\u00f6rmigen F\u00fchrungsanordnungen im Querschnitt nicht gleichwertig.<\/p>\n<p>F\u00fcr Gleichwertigkeit ist erforderlich, dass die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine dieser technischen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2006, 313 \u2013 Stapeltrockner; BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 \u2013 2 U 29\/12 \u2013 WC-Sitzgelenk m. w. N.; K\u00fchnen, aaO, Rn. 75 m. w. N.; Rinken\/ K\u00fchnen in: Schulte, aaO, \u00a7 14 Rn. 65 m. w. N.). F\u00fcr diese Gleichwertigkeit gen\u00fcgt es nicht, wenn der Fachmann aufgrund seines Fachwissens die abgewandelte Lehre als technisch sinnvoll und in gleicher Weise zielf\u00fchrend wie die im Patentanspruch formulierte Lehre erkennt. Vielmehr m\u00fcssen sich, da der Patentinhaber an die technische Lehre gebunden ist, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGH, GRUR 2002, 511 &#8211; Kunststoffrohrteil), die \u00dcberlegungen des Fachmannes am Patentanspruch orientieren. Dieser ist in allen seinen Merkmalen nicht nur Ausgangspunkt, sondern ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns (BGH, GRUR 1989, 205 &#8211; Schwermetalloxidationskatalysator; BGH, GRUR 2002, 515 &#8211; Schneidmesser I). Die technische Lehre des Patents ist dabei von ihm als sinnhaft hinzunehmen und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Ersatzmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht infrage gestellt werden. Zudem muss die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung relevanten Gesamtheit \u2013 und nicht nur isoliert bezogen auf das abgewandelte Mittel \u2013 eine auffindbar gleichwertige L\u00f6sung darstellen (BGH, GRUR 2007, 959 &#8211; Pumpeneinrichtung).<\/p>\n<p>Eine Benutzung mit \u00e4quivalenten Mitteln liegt nach diesen Grunds\u00e4tzen vor, wenn der Patentanspruch und die zu seiner Auslegung heranzuziehende Beschreibung erkennen lassen, dass auch im Anspruch nicht ausdr\u00fccklich genannte Mittel in den Schutzbereich einbezogen werden sollen. Dies kann etwa bei einer erkennbar unvollst\u00e4ndigen Formulierung des Anspruchs zu bejahen sein. Hingegen kommt eine \u00e4quivalente Benutzung nicht in Betracht, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang des Anspruchs ergibt, dass mit der Anspruchsformulierung eine bewusste Beschr\u00e4nkung auf ein bestimmtes L\u00f6sungsmittel vorgenommen werden soll. Hat sich der Anspruch in diesem Sinne nach Auslegung durch die Beschreibung auf eine bestimmte konkret umschriebene L\u00f6sung festgelegt, so liefe eine Abweichung von diesen Vorgaben darauf hinaus, die technische Lehre des Schutzrechts zu \u00e4ndern. Das widerspricht jedoch dem auch im Rahmen der \u00e4quivalenten Benutzung geltenden Grundsatz, dass die im Wortsinn des Patentanspruches beschriebene technische Lehre als sinnhaft hingenommen werden muss (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 \u2013 2 U 26\/13; K\u00fchnen, aaO, Rn. 97).<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Dies zugrunde gelegt, zieht der Fachmann auf Grundlage der technischen Lehre des Klagepatents eine U-Form der F\u00fchrungsanordnungen im Querschnitt nicht als gleichwertige L\u00f6sung in Betracht.<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>Dabei mag es durchaus sein, dass nach dem Wirkprinzip der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anordnung die V-Form erst gemeinsam mit zusammenwirkenden F\u00fchrungsanordnungen an gegen\u00fcberliegenden Seiten von Aufnahme- und Montageabschnitt eine Rotation des Verschlei\u00dfteils um seine L\u00e4ngsachse verhindert und f\u00fcr den Fachmann grunds\u00e4tzlich erkennbar ist, dass ausgehend von diesem Wirkprinzip eine kraftschl\u00fcssige Verbindung zwischen Arbeitswerkzeug und Verschlei\u00dfteil, die den auf das Verschlei\u00dfteil wirkenden Drehkr\u00e4ften um die L\u00e4ngsachse einen stabilen Widerstand entgegensetzt, alternativ auch durch eine U-Form erreichbar ist.<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift leitet den Fachmann jedoch nicht zu einem in diesem Sinne eventuell gleichwirkenden Ersatzmittel.<\/p>\n<p>Sie lehrt ihn gerade nicht das von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Wirkprinzip, sondern legt sich \u2013 was im Hinblick auf den Vorrang des Patentanspruchs f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs entscheidend ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung) \u2013 im Anspruchswortlaut auf die V-Form als geeignete Form fest, um einer Drehung des Verschlei\u00dfteiles um seine L\u00e4ngsachse entgegenzuwirken. Bereits mit der Aufnahme der V-Form in den Patentanspruch verbindet der Fachmann zwangsl\u00e4ufig einen technischen Sinn, weil allein dieser Umstand zeigt, dass diese konkrete Form f\u00fcr die technische Lehre von wesentlicher Bedeutung ist. Allein darauf abzustellen, dass die F\u00fchrungsanordnungen im Querschnitt irgendeine Form aufweisen k\u00f6nnen, die \u201eineinandergreifend zusammenwirkt\u201c, w\u00fcrde dem nicht gerecht, weil die vom Klagepatent gelehrte bestimmte Formgebung bei dieser Betrachtung ohne technische Bedeutung w\u00e4re. Schon aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit ist eine solche Bedeutung einem in den Patentanspruch aufgenommenen Merkmal aber auch dann zuzuweisen, wenn der Fachmann der Patentbeschreibung einen konkreten Vorteil in Bezug auf dieses Merkmal nicht entnehmen kann. In einem derartigen Fall wird er sich vielmehr mangels abweichender Erkenntnisse im Zweifel eng an die Vorgabe des Patentanspruchs halten (vgl. K\u00fchnen, aaO, Rn. 78 unter Hinweis auf LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 31.05.2005 \u2013 4b O 210\/04).<\/p>\n<p>Demzufolge versteht der Fachmann das Merkmal 6 mit der zugeh\u00f6rigen, inhaltlich \u00fcbereinstimmenden Beschreibung in Absatz [0019] nicht anders, als dass es dem Klagepatent gerade auf diese bestimmte Form ankommt, weil es ausdr\u00fccklich und ausschlie\u00dflich der V-Form die Wirkung beimisst, einer Drehung des Verschlei\u00dfteiles um seine eigene L\u00e4ngsachse entgegenzuwirken. Der Patentanspruch 1 hat sich auf diese Form des Querschnitts der F\u00fchrungsanordnungen festgelegt. Anhand dieser Festlegung erkennt der Fachmann, dass das Klagepatent gerade diese Querschnittsform als Verdrehsicherung des Verschlei\u00dfteiles um seine L\u00e4ngsachse eingesetzt wissen will.<\/p>\n<p>Das gilt erst recht unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass die Klagepatentschrift ihm \u2013 wie unter 1. ausgef\u00fchrt \u2013 demgegen\u00fcber keine konkreten Vorgaben zu einer bestimmten Form der F\u00fchrungsanordnungen im Verh\u00e4ltnis zueinander macht. In Anbetracht dessen wird er die Festlegung auf die V-Form im Anspruchswortlaut umso mehr als bewusste Beschr\u00e4nkung auf dieses L\u00f6sungsmittel auffassen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist ihm aus seinem allgemeinen Fachwissen gel\u00e4ufig, dass nicht jede Querschnittsform geeignet ist, eine Drehung des Verschlei\u00dfteiles aus seiner Arbeitsposition zu verhindern, sondern etwa W\u00e4nde mit einer geraden oder tellerartigen Form im Querschnitt keine effektive \u201eVerdrehsicherung\u201c des Verschlei\u00dfteils bewirken, weil solche Ausgestaltungen erheblichen Krafteinwirkungen beim Einsatz des Arbeitswerkzeuges keinen ausreichenden Widerstand entgegensetzen. \u00dcberdies erkennt er, dass zwischen einer V-Form und einer U-Form im Hinblick auf die technische Funktion, einer Drehung des Verschlei\u00dfteiles um seine eigene L\u00e4ngsachse entgegenzuwirken, zumindest insofern ein qualitativer Unterschied besteht, als die U-Form wegen ihres abgerundeten, bogenf\u00f6rmigen Verlaufs ohne Ecken und Kanten eher Drehbewegungen des Verschlei\u00dfteils um seine eigene L\u00e4ngsachse zul\u00e4sst als die V-Form, die durch einen spitzen oder eckigen Scheitelbereich eine gr\u00f6\u00dfere Keilwirkung aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden fasst der Fachmann die technische Lehre des Klagepatents so auf, dass sie mit der V-Form in Merkmal 6 die f\u00fcr den Gegenstand der Erfindung geeignet geformte Auflagefl\u00e4che benennt und von anderen, zur Erzielung der beabsichtigten Wirkung, eine Drehung des Verschlei\u00dfteiles um seine L\u00e4ngsachse zu verhindern, nicht geeigneten Formen bewusst abgrenzt.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Ferner beruht die V-Form auf einer bewussten Auswahlentscheidung, die eine Patentverletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>Trifft der Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen M\u00f6glichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, m\u00fcssen die fachm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen zu m\u00f6glichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung in Einklang stehen (BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 &#8211; 2 U 23\/13). Dies f\u00fchrt zum Ausschluss einer Ausf\u00fchrungsform aus dem Schutzbereich des Patents, die zwar offenbart oder f\u00fcr den Fachmann jedenfalls auffindbar sein mag, von welcher der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie &#8211; aus welchen Gr\u00fcnden auch immer &#8211; nicht unter Schutz gestellt werden sollte (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser; BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung). Davon ausgehend ist eine Patentverletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln regelm\u00e4\u00dfig zu verneinen, wenn die Beschreibung des Patents mehrere M\u00f6glichkeiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser M\u00f6glichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist (BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2012, 45 \u2013 Diglycidverbindung; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 \u2013 2 U 29\/12 \u2013 WC-Sitzgelenk; K\u00fchnen, GRUR 2013, 1086; Rinken\/K\u00fchnen in: Schulte, aaO, \u00a7 14 Rn. 65).<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>Eine den Schutzbereich des Patents beschr\u00e4nkende Auswahlentscheidung kann dar\u00fcber hinaus auch vorliegen, wenn ausschlie\u00dflich eine fr\u00fcher erteilte Fassung der Patentschrift, nicht aber die nach einem Einspruchsverfahren ge\u00e4nderte Patentschrift einen Hinweis auf alternative L\u00f6sungsmittel enth\u00e4lt, welches nicht in den Schutzbereich des Patents fallen soll.<\/p>\n<p>Die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung hat bislang offen gelassen, ob es trotz des Grundsatzes, dass nicht auf Vorg\u00e4nge im Erteilungsverfahren zur\u00fcckgegriffen werden darf, die im Patent keinen Niederschlag gefunden haben (BGH, GRUR 2002, 511- Kunststoffrohrteil), im Rahmen der Auslegung des Schutzbereichs zul\u00e4ssig ist, auf Patentver\u00f6ffentlichungen wie die amtlich ver\u00f6ffentlichte Patentanmeldung oder fr\u00fchere Fassungen der sp\u00e4ter etwa im Einspruchsverfahren oder im Beschr\u00e4nkungsverfahren ge\u00e4nderten Patentschrift zur\u00fcckzugreifen, wenn sich der Gehalt der ma\u00dfgeblichen Fassung der Patentschrift erst aus einem Vergleich mit diesen erschlie\u00dft und damit zu einem Niederschlag auch in dieser gef\u00fchrt hat (vgl. BGH, GRUR 2010, 602 &#8211; Gelenkanordnung; BGH, GRUR 2011, 701 &#8211; Okklusionsvorrichtung).<\/p>\n<p>Diese Frage ist \u2013 anders als f\u00fcr die Erteilungsakten und f\u00fcr die Offenlegungsschrift \u2013 f\u00fcr einen Vergleich zwischen der urspr\u00fcnglich erteilten und einer im Einspruchsverfahren ge\u00e4nderten Patentschrift zu bejahen (so bereits OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 \u2013 2 U 23\/13), und zwar auch insoweit, als im Hinblick auf das Merkmal, um dessen \u00e4quivalente Benutzung es geht, nicht eine \u00c4nderung des Patentanspruchs, sondern ausschlie\u00dflich des Beschreibungstextes erfolgt ist.<\/p>\n<p>Nach Art. 69 Abs. 1 S. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich des europ\u00e4ischen Patents und der europ\u00e4ischen Patentanmeldung durch die Patentanspr\u00fcche bestimmt. Zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche sind nach Art. 69 Abs. 1 S. 2 EP\u00dc die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen. Daraus folgt, dass die urspr\u00fcnglich erteilte Fassung der Patentschrift zum Interpretations- und Auslegungsmaterial im Sinne von Art. 69 EP\u00dc geh\u00f6rt (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 \u2013 2 U 23\/13). Demzufolge sind nicht nur die fr\u00fcheren Patentanspr\u00fcche, sondern ist erg\u00e4nzend auch die fr\u00fchere Beschreibung f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs heranzuziehen. Dem steht Art. 69 Abs. 2 S. 2 EP\u00dc nicht entgegen, wonach das europ\u00e4ische Patent in seiner erteilten oder im Einspruchs-, Beschr\u00e4nkungs- oder Nichtigkeitsverfahren ge\u00e4nderten Fassung r\u00fcckwirkend den Schutzbereich der Anmeldung bestimmt, soweit deren Schutzbereich nicht erweitert wird. Daraus folgt zwar, dass Gegenstand der Auslegung stets die geltende Fassung der Patentschrift ist, das daf\u00fcr heranzuziehende Auslegungsmaterial wird durch diese Regelung jedoch nicht auf diese beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Des Weiteren verlangt das Gebot der Rechtssicherheit eine Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung in der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung der Patentschrift f\u00fcr die Frage, ob ein Ersatzmittel nach der technischen Lehre des Patents gleichwertig ist. Das Gebot der Rechtssicherheit ist grunds\u00e4tzlich ebenso hoch zu bewerten wie das Interesse des Patentinhabers an einem angemessenen Schutz seiner erfinderischen Leistung. Es bezweckt, dass der Schutzbereich eines Patents f\u00fcr den Rechtsverkehr hinreichend sicher vorhersehbar ist und er sich darauf verlassen kann, dass der im Patent unter Schutz gestellte Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruches vollst\u00e4ndig umschrieben ist. Der Anmelder hat deshalb daf\u00fcr zu sorgen, dass in den Patentanspr\u00fcchen alles niedergelegt ist, wof\u00fcr er Schutz begehrt (BGH, GRUR 1992, 594 &#8211; mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung; GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 07.11.2013 \u2013 2 U 29\/12 \u2013 WC-Sitzgelenk m. w. N.). Mit ihrer Erteilung ist die urspr\u00fcnglich erteilte Fassung der Patentschrift insgesamt, mithin einschlie\u00dflich der Beschreibung allgemein zug\u00e4nglich geworden. Dem Rechtsverkehr ist dabei bekannt gewesen, dass ihr Inhalt \u2013 anders als die Erteilungsakten und die Offenlegungsschrift \u2013 gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc zur Auslegung herangezogen wird. Er darf deshalb bei Offenbarung alternativer L\u00f6sungsm\u00f6glichkeiten in einer fr\u00fcheren Fassung, die keine Aufnahme in den Patentanspruch gefunden haben, zu Recht darauf vertrauen, dass sie nicht vom Schutzbereich des Patents umfasst sind und eine Nutzung die Rechte an und aus diesem Patent nicht verletzt.<\/p>\n<p>Dieses Interesse ist hier umso schutzw\u00fcrdiger, als der Anmelder durch die ausdr\u00fcckliche Benennung von L\u00f6sungsalternativen deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass ihm diese bewusst gewesen sind und er sie bei der Beschreibung der technischen Lehre seiner Erfindung ber\u00fccksichtigt hat. Bei dieser Sachlage w\u00e4re es ihm jedoch ein Leichtes gewesen, die anderen M\u00f6glichkeiten ebenfalls in den Patentanspruch aufzunehmen und ihn entsprechend zu formulieren, wenn sie tats\u00e4chlich gesch\u00fctzt werden und Schutzrechte Dritter nicht entgegengestanden haben sollten. Macht er davon keinen Gebrauch, so kann dies vom Rechtsverkehr deshalb nur so verstanden werden, dass die L\u00f6sungsalternativen nicht vom Schutzbereich umfasst werden sollten.<\/p>\n<p>Diese vom Anmelder getroffene Auswahlentscheidung kann in der Regel faktisch nachtr\u00e4glich nicht mehr r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden. Wer dem Rechtsverkehr zu verstehen gegeben hat, dass von mehreren erkannten L\u00f6sungsalternativen nur eine in den Schutzbereich des Patents fallen soll, kann regelm\u00e4\u00dfig weder die nach au\u00dfen dokumentierte Kenntnis anderer Varianten noch das daraus resultierende Verst\u00e4ndnis Dritter vom Schutzbereich des Patents durch Streichung oder Umformulierung wieder beseitigen.<\/p>\n<p>Zuletzt ist die urspr\u00fcnglich erteilte Fassung f\u00fcr die Auslegung des Schutzbereichs deswegen heranzuziehen, weil andernfalls ein Widerspruch zwischen den Entscheidungen im Verletzungsverfahren einerseits und im Rechtsbestandsverfahren andererseits auftreten kann. Da das Verletzungsgericht an den Erteilungsakt und an dessen weiteres Schicksal im Rechtsbestandsverfahren gebunden ist, darf eine dort vorgenommene Beschr\u00e4nkung des Patents durch Schutzbereichserw\u00e4gungen nicht wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden. Das wird besonders deutlich, wenn der Patentanspruch im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren lediglich in beschr\u00e4nkter Fassung aufrechterhalten wird. In diesem Falle muss jede Auslegung der Anspruchsmerkmale und jede anderweitige Schutzbereichsbestimmung unterbleiben, die dazu f\u00fchrt, dass das Patent auf solche L\u00f6sungsvarianten erstreckt wird, die im Rechtsbestandsverfahren aus dem Patentanspruch entfernt worden sind (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 \u2013 2 U 23\/13). Doch auch falls nicht der Patentanspruch selbst, sondern lediglich die Beschreibung in der nach einem Einspruchsverfahren ge\u00e4nderten Patentschrift bezogen auf ein nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichtes Merkmal ge\u00e4ndert worden ist, dessen Verwirklichung mit \u00e4quivalenten Mitteln in Rede steht, ist dies grunds\u00e4tzlich im Verletzungsverfahren bei der Auslegung zu ber\u00fccksichtigen. Dies folgt daraus, dass \u2013 wie die Regelung in Art. 69 Abs. 2 S. 2 EP\u00dc best\u00e4tigt \u2013 s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsformen, die \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 im Rechtsbestandsverfahren \u201eweggefallen\u201c sind, nicht mehr in den Schutzbereich des Patents einbezogen werden d\u00fcrfen, zumal die in eine vergleichende Betrachtung einzubeziehenden Patentschriften regelm\u00e4\u00dfig keinen Aufschluss \u00fcber die Gr\u00fcnde f\u00fcr die erfolgte Beschr\u00e4nkung geben. Daher darf der Rechtsverkehr, der den Umfang des Schutzes aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit verl\u00e4sslich beurteilen k\u00f6nnen muss, einer \u00c4nderung der Beschreibung berechtigterweise entnehmen, dass urspr\u00fcnglich ebenfalls in der Beschreibung erw\u00e4hnte, aber nachtr\u00e4glich gestrichene Ausf\u00fchrungsvarianten nicht gesch\u00fctzt sind (vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.09.2013 \u2013 2 U 23\/13).<\/p>\n<p>(3)<\/p>\n<p>So ist es auch im vorliegenden Fall: Der aktuellen Klagepatentschrift sind zwar keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Querschnitt der W\u00e4nde oder Fl\u00e4chen der F\u00fchrungsanordnungen auch anders ausgestaltet werden kann als mittels der in Merkmal 6 des Patentanspruchs 1 genannten V-Form, um einer Drehung des Verschlei\u00dfteiles um seine eigene L\u00e4ngsachse entgegenzuwirken.<\/p>\n<p>Indes lautete die Beschreibung in Absatz [0019] der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung der Patentschrift: \u201eDie W\u00e4nde oder Fl\u00e4chen, welche die F\u00fchrungsanordnung definieren, k\u00f6nnen im Querschnitt eine entsprechende V-Form aufweisen, obwohl andere Querschnittsformen vorgesehen sein k\u00f6nnen, um einer Drehung des Verschlei\u00dfteiles um die longitudinale Achse und relativ zu der vorderen Kante entgegenzuwirken.\u201c Die urspr\u00fcngliche Beschreibung nahm damit eindeutig Bezug auf m\u00f6gliche alternative Formen. Eine solche Variante ist insbesondere die von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete U-Form. Auf Grundlage seines allgemeinen Fachwissens erkennt der Fachmann, dass an Stelle der V-Form grunds\u00e4tzlich auch andere Formen geeignet sein k\u00f6nnen, bei der ebenfalls die eine F\u00fchrungsanordnung die andere kraftschl\u00fcssig umgreift. Davon ausgehend liegt eine U-Form als Alternative nahe, weil sie nicht nur der V-Form \u00e4hnlich ist, sondern mit ihr ferner eine kraftschl\u00fcssige Ausgestaltung von zusammenwirkenden F\u00fchrungsanordnungen des Aufnahme- und Montageabschnitts m\u00f6glich ist. Indem jedoch nur die V-Form Eingang in den Patentanspruch 1 des Klagepatents gefunden hat, hat der Patentinhaber nach au\u00dfen erkennbar eine bewusste Auswahlentscheidung mit dem Inhalt getroffen, dass f\u00fcr die \u00fcbrigen grunds\u00e4tzlich m\u00f6glichen Querschnittsformen, zu denen insbesondere die U-Form geh\u00f6rt, kein Patentschutz beansprucht werden soll.<\/p>\n<p>W\u00fcrde man demgegen\u00fcber gleichwohl die Verwendung einer U-Form als \u00e4quivalente Benutzung ansehen, so liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, den Schutzbereich des Klagepatents auf eine Ausgestaltung zu erweitern, die im Zuge des Einspruchsverfahrens ausdr\u00fccklich aus der Beschreibung gestrichen worden ist. Dies steht aber nicht nur im Widerspruch zum Ergebnis des Einspruchsverfahrens, sondern bedeutet gleichzeitig eine Umgehung der bereits aus der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung der Patentschrift hervorgehenden Beschr\u00e4nkung des Schutzbereichs: Schon dort waren andere Ausgestaltungen als die V-Form nicht gesch\u00fctzt, weil sie im ma\u00dfgeblichen Patentanspruch ausschlie\u00dflich diese Form als erfindungsgem\u00e4\u00df lehrte und die Bezugnahme auf m\u00f6gliche andere Querschnittsformen in Absatz [0019] eindeutig als Auswahlentscheidung in dem Sinne zu verstehen war, dass alternative L\u00f6sungen nicht vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst sein sollen. Der Patentinhaber kann diese bewusste Auswahlentscheidung nicht durch Streichungen oder sonstige \u00c4nderungen in der Beschreibung nachtr\u00e4glich wieder r\u00fcckg\u00e4ngig machen, zumal der Rechtsverkehr darauf vertrauen durfte, dass sich der Schutzbereich von Merkmal 6 des Klagepatents auf die V-Form des Querschnitts der F\u00fchrungsanordnungen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin pr\u00e4zisierte Absatz [0019] der Beschreibung in der urspr\u00fcnglichen erteilten Fassung auch nicht lediglich die V-Form und erweiterte ihren Schutzbereich, indem sie aufzeigte, dass andere Varianten der V-Form denkbar seien, zu denen eventuell auch eine U-Form geh\u00f6re, soweit nur das Wirkprinzip der Aufnahme-Vorsprung-Passung erf\u00fcllt sei. Vielmehr stellte die Beschreibung dort die V-Form ausdr\u00fccklich \u201eanderen Querschnittsformen\u201c gegen\u00fcber. Sie offenbarte damit andere Querschnittsformen nicht als Varianten der V-Form im Rahmen eines einheitlichen Wirkprinzips, sondern als etwas anderes (\u201ealiud\u201c). Auf diese Weise gelangt der Fachmann zu dem Verst\u00e4ndnis, dass die urspr\u00fcnglich erteilte Patentschrift die V-Form von alternativ m\u00f6glichen Querschnittsformen abgrenzte und nicht etwa \u2013 wie die Kl\u00e4gerin meint \u2013 im Rahmen des Wirkprinzips der Aufnahme-Vorsprung-Passung als blo\u00dfe Varianten der V-Form einschloss. Das gilt umso mehr, als auch die Patentschrift in der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung \u2013 ebenso wie der nunmehr ma\u00dfgebliche Patentanspruch [vgl. oben unter aa) (2)] \u2013 nicht das Wirkprinzip der Aufnahme-Vorsprung-Passung lehrte, sondern sich auf die V-Form als einzige geeignete Querschnittsform festlegte. Da es sich dabei \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 um ein r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definiertes Merkmal handelt, ist es nicht dahingehend auslegungsf\u00e4hig, dass im Sinne der urspr\u00fcnglichen Beschreibung in Absatz [0019] auch \u201eandere Querschnittsformen\u201c erfindungsgem\u00e4\u00df waren, sofern sie nur das genannte Wirkprinzip erf\u00fcllten.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die bislang in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung offen gebliebene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen zur Auslegung auf fr\u00fchere Fassungen der Patentschrift zur\u00fcckgegriffen werden darf, ist aus den unter B. II. 3. b) aa) angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht entscheidungserheblich.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- Euro festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2316 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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