{"id":4399,"date":"2014-10-09T17:00:37","date_gmt":"2014-10-09T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4399"},"modified":"2016-05-09T09:16:22","modified_gmt":"2016-05-09T09:16:22","slug":"15-u-2714-sattelaufliegerkupplung-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4399","title":{"rendered":"15 U 27\/14 &#8211; Sattelaufliegerkupplung II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2315<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. Oktober 2014, Az. 15 U 27\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Ab\u00e4nderung des Urteils der 4a.<br \/>\nZivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 30.07.2014 (Az.: 4a O 27\/12) die Klage einschlie\u00dflich der mit der Anschlussberufung geltend gemachten Hilfsantr\u00e4ge als unzul\u00e4ssig abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Dem Kl\u00e4ger wird nachgelassen, die<br \/>\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 110<br \/>\n% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert der Berufungsinstanz wird auf EUR 100.000,- festgesetzt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b> :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der Frau B, (vgl. Er\u00f6ffnungsbeschluss im Verfahren AG Wuppertal 145 IN 286\/11 gem\u00e4\u00df Anlage K 1).<\/p>\n<p>Die fr\u00fcher als BB. Ing. GmbH firmierende Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 29.04.2008 in deutscher Verfahrenssprache angemeldeten europ\u00e4ischen Patents EP 2 079 XXX B1 (nachfolgend: \u201eStreitpatent\u201c), welches die Priorit\u00e4t der DE 10 2007 020 XXY vom 03.05.2007 in Anspruch nimmt. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Streitpatents erfolgte am 24.02.2010. Das Streitpatent steht in Kraft, nachdem die Einspruchsabteilung dieses rechtskr\u00e4ftig aufrechterhalten hat (Anlage B 3).<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Streitpatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eKupplungsvorrichtung (1) zur drehgelenkigen Kopplung von zwei Fahrzeugabschnitten mit schwenkbar zueinander angeordneten Kupplungselementen (2, 10), die jeweils fest mit einem Fahrzeugabschnitt koppelbar sind, und einer zwischen den Kupplungselementen (2, 10) wirkenden Bremsanordnung (12, 16, 18, 25, 26, 28; 12, 118, 125, 127a, 127b, 126, 128) zur Herstellung eines einstellbaren Reibschlusses zwischen den Kupplungselementen (2, 10), der die Schwenkbarkeit der Fahrzeugabschnitte zueinander hemmt, dadurch gekennzeichnet, dass die Bremsvorrichtung (12, 16, 18, 25, 26, 28; 12, 118, 125, 127a, 127b, 126, 128) eine einzige Hydraulikzylindereinheit (18; 118) umfasst, welche auf mehrere radial wirkende Bremselemente (26, 28; 126, 128) wirkt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete Figur 1 des Streitpatents dient der Erl\u00e4uterung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels zur technischen Lehre des Streitpatents, wobei hier eine von unten betrachtete, erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kupplungsvorrichtung gezeigt ist.<\/p>\n<p>Frau B ist eingetragene Inhaberin des am 11.08.2007 in deutscher Verfahrenssprache angemeldeten europ\u00e4ischen Patents EP 2 069 XXZ (nachfolgend: \u201eB-Patent\u201c), das die Priorit\u00e4t der am 10.04.2008 offengelegten DE 10 2006 047 XYX A1 vom 07.10.2006 in Anspruch nimmt. Der Hinweis auf die Erteilung des \u201eB-Patents\u201c wurde am 16.06.2010 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des \u201eB-Patents\u201c hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zur drehgelenkigen Kupplung, insbesondere von Sattelaufliegerz\u00fcgen, mit einem ersten Kupplungselement umfassend einen um eine Drehachse (10) drehbar in einer Scheuerplatte (2) aufgenommenen Drehteller (3) sowie einem mit dem Drehteller (3) fest verbundenen K\u00f6nigszapfen (4), der mit dem zweiten Kupplungselement kuppelbar ist, wobei zur drehgelenkigen Kupplung ein Drehgelenk vorgesehen ist, vorzugsweise ein Kugeldrehkranz, wobei ein \u00e4u\u00dferer Drehkranz (12) an der Scheuerplatte (2) befestigt ist und ein innerer Drehkranz (5) am umfangsseitigen Rand des Drehtellers (3) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass in die Vorrichtung (1) im Bereich der Scheuerplatte (2) mindestens ein D\u00e4mpfungselement integriert ist, welches eine D\u00e4mpfung der Drehbewegung um die Drehachse (10) bewirkt, dass das D\u00e4mpfungselement eine Bremse (9) ist und dass die Bremse (9) oberhalb des Drehtellers (3) an der Scheuerplatte (2) festgelegt ist und bei Bet\u00e4tigung ein D\u00e4mpfungsmoment direkt oder indirekt auf den inneren Drehkranz (5) oder auf einen Ring (8), der innerhalb des inneren Drehkranzes (5) befestigt ist, aus\u00fcben kann.\u201c<\/p>\n<p>Erfinder der technischen Lehre des \u201eB-Patents\u201c ist Herr Dr. Rudolf B, welcher am 20.08.2007 seine Rechte aus den Patentanmeldungen DE 10 2006 047 XYX.2 sowie PCT\/EP 2007\/007XYZ an Frau B abtrat (Anlagen K 28 und K 29). Die betreffende \u00dcbertragung umfasste die gesamte Entwicklung nebst Weiterentwicklungen zum Gegenstand \u201eVorrichtung zur drehgelenkigen Kupplung, insbesondere von Sattelaufliegerz\u00fcgen\u201c.<\/p>\n<p>Nachdem Herr Dr. B die nunmehr durch das \u201eB-Patent\u201c gesch\u00fctzte Erfindung get\u00e4tigt hatte, wollte er diese bis zur Marktreife entwickeln. Aus diesem Grunde nahm er Kontakt zur Beklagten auf, deren Unternehmen auf die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Bremsen f\u00fcr industrielle Anlagen spezialisiert ist. Der Erstkontakt erfolgte mittels einer Email vom 23.08.2006, der eine Konstruktionszeichnung als Anlage angeh\u00e4ngt war.<\/p>\n<p>Anl\u00e4sslich einer Besprechung \u00fcbergab Herr Dr. B der Beklagten am 31.08.2006 diverse Unterlagen. Die Verhandlungspartner legten fest, die L\u00f6sung mit einer hydraulischen Krafteinheit, mit der Bremsmomente in der Gr\u00f6\u00dfenordnung von 50.000 bis 70.000 Nm realisiert werden k\u00f6nnen, fortan zu verfolgen, und trafen ferner eine Vertraulichkeitsvereinbarung (Anlage K 6). Am 26.09.2008 \u00fcbermittelte die Beklagte einen ersten Entwurf f\u00fcr die hydraulisch bet\u00e4tigte Krafteinheit, wobei dieser Vorschlag noch einen Kniehebelantrieb, bestehend aus zwei hydraulischen Antriebseinheiten vorsah.<\/p>\n<p>Der vorliegenden Klage ging ein weiterer Rechtsstreit voraus, den Frau B &#8211; als Inhaberin der Firma B &amp; Company &#8211; sowie Herr Dr. Rudolf B vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf (Az. 4a O 98\/09) f\u00fchrten. Dort verfolgte Herr Dr. B zun\u00e4chst gegen die (auch hiesige) Beklagte Anspr\u00fcche aus einer zwischen Frau B und der Beklagten geschlossenen Vereinbarung. Widerklagend machte die Beklagte in diesem Verfahren Gegenanspr\u00fcche geltend, darunter auch gegen Frau B als Drittwiderbeklagte. Das Landgericht D\u00fcsseldorf wies mit Urteil vom 19.08.2010 sowohl die Klage als auch die Widerklage ab. Eine im vorgenannten Rechtsstreit ebenfalls erhobene Wider-Widerklage der Frau B auf pauschalierten Schadenersatz wegen der Verletzung der oben bereits erw\u00e4hnten Vertraulichkeitsvereinbarung (Anlage K 6) sowie die vollst\u00e4ndige \u00dcbertragung des hiesigen Streitpatents trennte das Landgericht D\u00fcsseldorf ab (vgl. den Abtrennungsbeschluss gem\u00e4\u00df Blatt 92 der beigezogenen Akte LG D\u00fcsseldorf 4a O 167\/10 bzw. OLG D\u00fcsseldorf I-2U 88\/11, nachfolgend auch: \u201eParallelverfahren\u201c). In Bezug auf die im Rechtsstreit LG D\u00fcsseldorf 4a O 167\/10 geltend gemachten Klageantr\u00e4ge sprach das LG D\u00fcsseldorf Frau B insoweit mit Urteil vom 22.09.2011 unter Klageabweisung im \u00dcbrigen pauschalierten Schadensersatz zu. Im dortigen Verfahren hatte Frau B in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht auf Nachfrage der Kammer zu Protokoll \u201eklargestellt\u201c, allein die Voll\u00fcbertragung des hiesigen Streitpatents, nicht jedoch die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung am selbigen zu begehren. Ebenfalls zu Protokoll hatte das Landgericht darauf hingewiesen, dass es den Antrag auf \u00dcbertragung des Vollrechts als unbegr\u00fcndet erachte. Mit R\u00fccksicht auf den zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenzfall \u00fcber das Verm\u00f6gen von Frau B ist das zugeh\u00f6rige Berufungsverfahren vor dem OLG D\u00fcsseldorf (I-2U 88\/11) derzeit nach \u00a7 240 ZPO unterbrochen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die Patentanmeldungen der Beklagten beruhten auf einer widerrechtlichen Entnahme: Die Beklagte habe ohne Wissen oder Mitwirken von Herrn Dr. B am 03.05.2007 zun\u00e4chst eine deutsche<\/p>\n<p>Patentanmeldung (DE 10 2007 020 XXY) get\u00e4tigt, die am 13.11.2008 offengelegt wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die Klage sei mit Blick auf das &#8211; inzwischen im Berufungsrechtszug befindliche &#8211; Parallelverfahren wegen anderweitiger Rechtsh\u00e4ngigkeit unzul\u00e4ssig. Sie hat behauptet, Herr Dr. B sei an der der Anmeldung des Streitpatents sowie der DE 10 2007 020 XXY zugrunde liegenden Erfindung nicht beteiligt gewesen.<\/p>\n<p>Die Parteien haben den Rechtsstreit erstinstanzlich insoweit \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, als die deutsche Patentanmeldung DE 10 2007 020 XXY, an der nach dem urspr\u00fcnglich formulierten Klageantrag Frau B ebenfalls eine Mitberechtigung einger\u00e4umt werden sollte, nach Klageerhebung rechtskr\u00e4ftig zur\u00fcckgewiesen worden ist.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil vom 30.07.2013 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und in der Hauptsache wie folgt f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>\u201eDie Beklagte wird verurteilt, Frau B an dem europ\u00e4ischen Patent EP 2<\/p>\n<p>079 XXX B1 eine Mitberechtigung einzur\u00e4umen und in die Eintragung der Frau B als Mitinhaberin in das Register beim Europ\u00e4ischen Patentamt einzuwilligen.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Die Klage sei nicht wegen anderweitiger Rechtsh\u00e4ngigkeit unzul\u00e4ssig, weil das Parallelverfahren mangels identischer Klageantr\u00e4ge nicht denselben Streitgegenstand betreffe. Frau B stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung am Streitpatent aus Art. II \u00a7 5 Abs. 1 IntPat\u00dcG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EP\u00dc zu. Herr Dr. B habe mit Blick auf den Gesamtinhalt der Streitpatentschrift einen sch\u00f6pferischen Beitrag zur Erfindung gem\u00e4\u00df Streitpatent geleistet, wie sich insbesondere anhand der Anlagen K 15, K 16, K 17, K 19, K 20, K 21 und K 27 ergebe. Es komme nicht darauf an, ob der betreffende Beitrag f\u00fcr sich betrachtet neu oder erfinderisch sei.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung macht die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Verfehlt habe das Landgericht die Zul\u00e4ssigkeit der Klage bejaht und insoweit verkannt, dass Frau B im Parallelverfahren die Voll\u00fcbertragung des Streitpatents begehre und davon die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung denknotwendig mitumfasst sei. Im \u00dcbrigen habe das Landgericht in der Sache verfehlt angenommen, dass sich aus den vorgelegten Beweismitteln eine Mitberechtigung des Herrn Dr. B an der dem Streitpatent zugrunde liegenden Erfindung folgern lasse. Das Landgericht habe ihre Gegenbeweise ignoriert.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das am 30.07.2013 verk\u00fcndete Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf, Aktenzeichen 4a<\/p>\n<p>O 27\/12 abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise, unter Ab\u00e4nderung des am 30.07.2013 verk\u00fcndeten Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf, Aktenzeichen 4a O 27\/12, die Beklagte zu verurteilen, Frau B an dem europ\u00e4ischen Patent EP 2 079 XXX B1 eine Mitberechtigung unter Ausschluss der Anspr\u00fcche 1 bis 7 und 12 dieses Patents einzur\u00e4umen und in die Eintragung der Frau B als Mitinhaberin in das Register beim Europ\u00e4ischen Patentamt einzuwilligen, und die Klage im \u00dcbrigen abzuweisen;<\/p>\n<p>\u00e4u\u00dferst hilfsweise, unter Ab\u00e4nderung des am 30.07.2013 verk\u00fcndeten Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf, Aktenzeichen 4a O 27\/12, die Beklagte zu verurteilen, Frau B an dem europ\u00e4ischen Patent EP 2 079 XXX B1 eine Mitberechtigung bis zu 5 % einzur\u00e4umen und in die Eintragung der Frau B als Mitinhaberin in das Register beim Europ\u00e4ischen Patentamt einzuwilligen, und die Klage im \u00dcbrigen abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>1. die Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>2. hilfsweise, unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom<br \/>\n30.07.2013<\/p>\n<p>a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger einen Betrag von EUR 6.063,85 nebst<br \/>\nZinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2013<br \/>\nzu zahlen,<\/p>\n<p>b) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Weigerung der Beklagten, Frau B an dem europ\u00e4ischen Patent EP 2 079 XXX eine Mitberechtigung einzur\u00e4umen und in die Eintragung der Frau B als Mitinhaberin in das Register beim Europ\u00e4ischen Patentamt einzuwilligen, entstanden ist und noch entstehen wird, unter Einschluss der gesetzlichen Geb\u00fchren nach einem vom Senat festzusetzenden Streitwert f\u00fcr das hiesige Berufungsverfahren.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt: Zu Recht habe das Landgericht seine Klage als zul\u00e4ssig erachtet. Das Landgericht habe sich wegen<br \/>\n\u00a7 308 ZPO zu Recht daran gehindert gesehen, im Parallelverfahren \u00fcber die Frage einer Mitberechtigung der Frau B am Streitpatent zu entscheiden; der dort gestellte Klageantrag habe dem Landgericht eine von diesem zwingend zu beachtende \u201eGrenze nach unten\u201c gesetzt. Soweit der Senat mit Hinweisbeschluss vom 07.08.2014 das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr die prozessuale Vorgehensweise des Kl\u00e4gers in Frage gestellt hat, meint der Kl\u00e4ger, eine Fortf\u00fchrung des Parallelverfahrens im Berufungsrechtszug mit ge\u00e4ndertem Klageantrag sei ihm nicht zumutbar, weil ihm dann eine Tatsacheninstanz verloren ginge. In der Sache selbst sei auch unter Ber\u00fccksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten die Verurteilung der Beklagten zur Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung zu Recht erfolgt. Die mit den Hilfsantr\u00e4gen geltend gemachten &#8211; derzeit nur teilweise bezifferbaren &#8211; Rechtsverfolgungskosten seien ihm von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges zu erstatten: Bei rechtzeitiger Erf\u00fcllung der Verpflichtung der Beklagten zur Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung am Streitpatent w\u00e4re er nicht gen\u00f6tigt gewesen, eine entsprechende Klage einzureichen, so dass die betreffenden Rechtsverfolgungskosten nicht entstanden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist begr\u00fcndet, w\u00e4hrend die in den Hilfsantr\u00e4gen des Kl\u00e4gers zu erblickende Anschlussberufung unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIn der Berufungsinstanz ist trotz der mit Schriftsatz vom 27.08.2014 angek\u00fcndigten Klage\u00e4nderung dar\u00fcber zu befinden, ob das Landgericht zu Recht den urspr\u00fcnglich verfolgten Klageantr\u00e4gen entsprochen hat. Denn die Klage\u00e4nderung ist unzul\u00e4ssig. Hat der Beklagte Berufung eingelegt, ist eine Klage\u00e4nderung n\u00e4mlich nur innerhalb der Frist f\u00fcr eine Anschlussberufung (\u00a7 524 Abs. 2 S. 2 ZPO) zul\u00e4ssig (BGH, NJW<br \/>\n2008, 1953, Rn 11; Bacher, in: BeckOK ZPO, \u00a7 263 Rn. 11). Vorliegend lief die dem Kl\u00e4ger gesetzte Frist f\u00fcr die Berufungserwiderung gem\u00e4\u00df der dem Kl\u00e4gervertreter am 14.10.2013 zugestellten (Blatt 133 GA) Verf\u00fcgung vom 09.10.2013 (Blatt 129 ff. GA), mit der auch \u00fcber die Folgen einer Vers\u00e4umung der Berufungserwiderungsfrist belehrt wurde, am 30.12.2013 ab, so dass auch eine Klage\u00e4nderung nur bis zu diesem Zeitpunkt in wirksamer Weise h\u00e4tte vorgenommen werden k\u00f6nnen. Mangels Wirksamkeit der Klage\u00e4nderung erblickt der Senat in den mit Schriftsatz vom 27.08.2014 angek\u00fcndigten Antr\u00e4gen auch keine Teilklager\u00fccknahme in Bezug auf die urspr\u00fcnglichen Klageantr\u00e4ge, so dass letztere nach wie vor rechtsh\u00e4ngig und zur Entscheidung gestellt sind.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Klage ist mit ihren urspr\u00fcnglichen Antr\u00e4gen unzul\u00e4ssig, so dass sie unter Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAn der Zul\u00e4ssigkeit der Klage fehlt es, weil ihr der Einwand anderweitiger Rechtsh\u00e4ngigkeit entgegen steht (\u00a7 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df der in \u00a7 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO geregelten Rechtsh\u00e4ngigkeitssperre darf die rechtsh\u00e4ngige Streitsache unter denselben Parteien nicht gleichzeitig ein weiteres Mal bei demselben oder einem anderen Gericht anh\u00e4ngig gemacht werden. Die doppelte Rechtsh\u00e4ngigkeit f\u00fchrt zur Abweisung der zweiten Klage als unzul\u00e4ssig, wobei es allein darauf ankommt, welche der beiden Klagen (hier unstreitig jene im Parallelverfahren LG D\u00fcsseldorf 4a O 167\/10) zuerst rechtsh\u00e4ngig geworden ist (vgl. Becker-Eberhard, in: M\u00fcnchKomm, ZPO, 4. A., 2013, \u00a7 261 Rn 42). Die bereits bestehende Rechtsh\u00e4ngigkeit stellt eine negative Prozessvoraussetzung bzw. ein Prozesshindernis dar, die\/das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (BGH, NJW 2001, 3713 m.w.N.).<\/p>\n<p>In Anwendung der vorstehenden Grunds\u00e4tze steht die in 2. Instanz rechtsh\u00e4ngige Klage des Parallelverfahrens der Zul\u00e4ssigkeit des vorliegenden Klagebegehrens entgegen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nZun\u00e4chst ist festzuhalten, dass die Rechtsh\u00e4ngigkeitssperre hier nicht etwa daran scheitert, dass im Parallelverfahren Frau B (= jetzige Insolvenzschuldnerin) und im vorliegenden Rechtsstreit der Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der Frau B klagen. Die von \u00a7 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO vorausgesetzte Personenidentit\u00e4t (BGH, NJW 2001, 3713, 3714 m.w.N.) ist n\u00e4mlich gleichwohl gewahrt.<\/p>\n<p>Weil die Rechtsh\u00e4ngigkeitssperre gem. \u00a7 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in subjektiver Hinsicht denselben Umfang hat wie die materielle Rechtskraft, wirkt sie auch gegen\u00fcber denjenigen Personen, auf die sich die materielle Rechtskraft nach \u00a7\u00a7 325 ff. ZPO erstreckt (RGZ 52, 260; OLG Koblenz, NJW-RR 1990, 1023; Bacher, in: Beck-OK\/ZPO, \u00a7 261 Rn 17; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 30. A., \u00a7 261 Rn 8a). Anerkannterma\u00dfen muss im Falle einer Prozessf\u00fchrung durch eine Partei kraft Amtes der Rechtstr\u00e4ger dementsprechend ein das verwaltete Verm\u00f6gen betreffendes Urteil f\u00fcr und gegen sich gelten lassen (Gottwald, in: M\u00fcnchKomm\/ZPO, a.a.O., \u00a7 325 Rn 50; Gruber, in: BeckOK\/ZPO, \u00a7 325 Rn 38.1). Namentlich gilt dies f\u00fcr gerichtliche Entscheidungen gegen\u00fcber dem Insolvenzverwalter (\u00a7 80 InsO; Gottwald, in: M\u00fcnchKomm\/ZPO, a.a.O., \u00a7 325 Rn 50; Schumacher, in: M\u00fcnchKomm\/InsO, \u00a7 85 Rn 17), d.h. ein Urteil, das in einem aufgenommenen Verfahren gegen\u00fcber dem Verwalter ergeht, bewirkt Rechtskraft auch gegen\u00fcber dem Schuldner sowie umgekehrt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch die in objektiver Hinsicht erforderliche Identit\u00e4t der Streitgegenst\u00e4nde des vorliegenden Prozesses mit demjenigen im Parallelverfahren ist gegeben.<\/p>\n<p>Das Erfordernis der Identit\u00e4t der Streitgegenst\u00e4nde deckt sich in seiner Reichweite mit dem aus der materiellen Rechtskraft folgenden Wiederholungsverbot (\u201ene bis in idem\u201c). Zwar begr\u00fcndet eine blo\u00dfe Identit\u00e4t mit einer auch im Parallelprozess auftretenden Vorfrage &#8211; ebenso wenig wie die blo\u00dfe Gefahr kollidierender Entscheidungen &#8211; noch keine unzul\u00e4ssige doppelte Rechtsh\u00e4ngigkeit (BGH NJW-RR 2010, 640, 641; Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 261 Rn. 10). Die objektive Reichweite der Rechtsh\u00e4ngigkeitssperre h\u00e4ngt vielmehr vom auch hier ma\u00dfgeblichen allgemeinen Streitgegenstandsbegriff ab, so dass objektive Identit\u00e4t gegeben ist, wenn Klageantrag und Lebenssachverhalt im zweiten mit dem ersten Prozess \u00fcbereinstimmen, w\u00e4hrend beispielsweise unterschiedliche Antr\u00e4ge bei identischem Sachverhalt das Eingreifen der Rechtsh\u00e4ngigkeitssperre ausschlie\u00dfen (BGHZ 7, 268, 271 = NJW 1952, 1375; Becker-Eberhard, in: M\u00fcnchKomm\/ZPO, a.a.O., \u00a7 261 Rn 55 ff.)<\/p>\n<p>Das Landgericht ist zwar &#8211; was auch der Kl\u00e4ger nicht in Abrede stellt &#8211; zu Recht davon ausgegangen, dass dem vorliegenden Rechtsstreit und dem Parallelverfahren jedenfalls derselbe einheitliche Lebenssachverhalt im Sinne des zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs (vgl. dazu BGH, NJW 2010, 2210; Bacher, in: BeckOK\/ZPO, \u00a7 253 Rn 51) zugrunde liegt. Es hat jedoch angenommen, dass deshalb verschiedene Streitgegenst\u00e4nde zugrunde l\u00e4gen, weil Frau B im Parallelverfahren im Rahmen des ihr nach \u00a7 308 ZPO zustehenden Dispositionsrechts betreffend den Streitgegenstand zu Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung (s. Blatt 134 der beigezogenen Akte zum Parallelverfahren) klargestellt hat, einzig und allein die \u00dcbertragung des Vollrechts zu begehren (LGU, S. 11. erster vollst\u00e4ndiger Absatz). Letzterem vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschlie\u00dfen:<\/p>\n<p>Richtig ist zwar, dass das Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 308 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was diese nicht beantragt hat. Im vorliegenden Zusammenhang muss allerdings beachtet werden, dass der einem Miterfinder zustehende materiell-rechtliche Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung (vgl. dazu BGH, GRUR 1971, 210, 213 &#8211; Wildbissverhinderung; BGHZ 73, S. 342 f. = GRUR 1979, 540 &#8211; Biedermeiermanschetten; vgl. Benkard\/Melullis, PatG, 10. A., \u00a7 6 Rn 34a; Busse\/Keukenshrijver, PatG, 7. Aufl., \u00a7 6 Rdnr 40) seiner Rechtsnatur nach ein blo\u00df wesensgleiches Minus zu dem Anspruch auf \u00dcbertragung des Vollrechts darstellt (GRUR 2001, 226 &#8211; Rollenantriebseinheit; BGHZ 167, 166 = GRUR 2006, 747 \u2013 Schneidbrennerstromd\u00fcse). Im Ergebnis nicht anders verh\u00e4lt es sich mit dem Anspruch auf \u00dcbertragung des Vollrechts im Verh\u00e4ltnis zum Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung (BGH, GRUR 2006, 747 \u2013 Schneidbrennerstromd\u00fcse unter Hinweis auf die Prozess\u00f6konomie und den Umfang des auf \u00dcbertragung des Vollrechts gerichteten \u00dcbertragungsanspruchs; ebenso Leipold, in: Stein\/Jonas, ZPO, 22. A., Bd. 4, \u00a7 308 Rn 17; Thole, in: Pr\u00fctting\/Gehrlein, ZPO, 5. A., \u00a7 308 Rn 9). Das Gericht ist mit Blick auf diese Rechtsnatur des Anspruchs auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung als wesensgleiches Minus zum Anspruch auf Vollrechts\u00fcbertragung daher grunds\u00e4tzlich nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, einen Anspruch auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung zu pr\u00fcfen, wenn sich die in erster Linie begehrte Vollrechts\u00fcbertragung als zu weitgehend erweist (vgl. BGH, GRUR 2006, 747 &#8211; Schneidbrennerstromd\u00fcse). Ebenso ist es im Zivilprozessrecht einhellige Meinung, dass der in \u00a7 308 Abs. 1 S. 1 ZPO enthaltene Grundsatz \u201ene in ultra petita\u201c das Gericht zwar hindert, ein Maius oder ein Aliud im Vergleich zum Antrag zuzusprechen, nicht aber ein Minus zuzuerkennen (statt aller: Musielak, in: M\u00fcnchKomm\/ZPO, \u00a7 308 Rn 8 m.w.N.). Dementsprechend ist ein Klageantrag im Regelfall nicht nur auf die Verurteilung des Beklagten im Sinne eines \u201ealles oder nichts\u201c gerichtet, sondern auch auf eine Verurteilung auf ein Weniger, wenn ein Mehr nicht erreichbar ist. Dies ist im Allgemeinen so eindeutig, dass Zweifel nicht aufkommen k\u00f6nnen und der Richter &#8211; anders als in 1. Instanz des Parallelverfahrens geschehen &#8211; auch nicht verpflichtet ist, entsprechende Fragen an einen Kl\u00e4ger zu stellen (vgl. Musielak, in: M\u00fcnchKomm\/ZPO, \u00a7 308 Rn 8 m.w.N.).<\/p>\n<p>Das Landgericht hat zwar grunds\u00e4tzlich richtig herausgestellt, dass das Kl\u00e4gerverhalten im vorliegenden Falle gerade die Besonderheit aufweist, dass die Kl\u00e4gerin, Frau B (jetzige Insolvenzschuldnerin) auf Nachfrage der Kammer im Parallelverfahren ausdr\u00fccklich zu Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt hat, ausschlie\u00dflich die volle Verurteilung der Beklagten und keine Verurteilung zur Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung zu begehren. Wie jedoch solche auf die Durchsetzung einer Maximalforderung gerichtete Klagebegehren unter gleichzeitiger Ausklammerung eines im Klageantrag an sich zugleich enthaltenen Minus prozessual zu handhaben sind, wird in Rechtsprechung und Literatur keineswegs einheitlich beurteilt. Zwar wird vielfach in der Tat vertreten, dass in einem solchen Falle der Wille des Kl\u00e4gers zwingend beachtet werden m\u00fcsse und daher die Zuerkennung des an sich miterfassten Minus zu unterbleiben habe (so Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann, ZPO, 71. A., \u00a7 308 Rn 7; Fenge, in: JR 1974, 68, 69 (zur Frage einer Zug-um-Zug-Verurteilung anstatt uneingeschr\u00e4nkter Verurteilung); Musielak\/Musielak, ZPO, 11. A., \u00a7 308 Rn 6; derselbe, in: M\u00fcnchKomm\/ZPO, 4. A., \u00a7 308 Rn 8; Rensen, in: Wieczorek\/Sch\u00fctze, ZPO, 3. A.,<br \/>\n\u00a7 308 Rn 13). Demgegen\u00fcber wird von anderen eine entsprechende Bindung generell verneint (Leipold, in: Stein\/Jonas, ZPO, 22. A., Bd. 4, \u00a7 308 Rn 21) oder vom Bestehen eines entsprechenden sachlichen Interesses abh\u00e4ngig gemacht (Saenger, ZPO, Handkommentar, 4. A., \u00a7 308 Rn 6).<\/p>\n<p>Der Senat schlie\u00dft sich der Auffassung an, wonach jedenfalls ohne ein sachlich anerkennenswertes Interesse des Kl\u00e4gers die Beschr\u00e4nkung der Pr\u00fcfungskompetenz des Gerichts auf die Berechtigung des Klagebegehrens als Ganzes unter generellem Ausschluss eines Teilobsiegens unbeachtlich ist. Daf\u00fcr spricht zun\u00e4chst, dass die Ablehnung eines teilweisen Zusprechens in aller Regel dazu f\u00fchrt, dass auf diese Weise der Streit nur unvollst\u00e4ndig beseitigt wird, weil im Falle einer Klageabweisung dann offen bliebe, ob \u00fcberhaupt nichts oder zumindest ein Minus geschuldet ist, und daher kein endg\u00fcltiger Rechtsfrieden geschaffen w\u00fcrde (vgl. Leipold, in: Stein\/Jonas, ZPO, 22. A., Bd. 4, \u00a7 308 Rn 21). Dabei verkennt der Senat nicht, dass u.a. die Regelung des \u00a7 308 ZPO die grunds\u00e4tzliche Dispositionsfreiheit der Parteien in Bezug auf den Streitgegenstand zum Ausdruck bringt. Diese wird allerdings zum Einen nicht in jeder Hinsicht gew\u00e4hrt, sondern \u00a7 308 ZPO verbietet ausdr\u00fccklich (siehe oben) nur die Zuerkennung eines Maius bzw. Aliuds. Zum Anderen ist der im Zivilprozess geltende Grundsatz des Gebotes der Prozess\u00f6konomie zu beachten, weshalb die willk\u00fcrliche, mittels einer gek\u00fcnstelten Einschr\u00e4nkung der Klageantr\u00e4ge erzwungene F\u00fchrung mehrerer Prozesse \u00fcber denselben Lebenssachverhalt in mehreren Einzelverfahren zu unterbinden ist, soweit nicht ausnahmsweise ein sachliches Interesse an einer solchen Vorgehensweise besteht. W\u00e4re n\u00e4mlich z.B. eine Beschr\u00e4nkung des Antrages auf eine Vollrechts\u00fcbertragung ohne jedwedes sachliches Interesse m\u00f6glich, k\u00f6nnte die Dispositionsfreiheit des Kl\u00e4gers derart auf die Spitze getrieben werden, dass eine Vielzahl von Prozessen \u00fcber denselben Lebenssachverhalt gef\u00fchrt werden k\u00f6nnte, in denen (simultan oder sukzessive) unterschiedliche, ganz konkret bezifferte Anteile am Vollrecht bzw. an einer Gesamtforderung exklusiv zu pr\u00fcfen w\u00e4ren (z.B. trotz einheitlichen Lebenssachverhaltes: 1. Prozess mit dem exklusiven Begehren auf \u00dcbertragung des Vollrechts; 2. Prozess mit dem exklusiven Begehren der Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung in H\u00f6he von 4\/5 am Vollrecht; 3. Prozess mit exklusivem Begehren der \u00dcbertragung von 3\/5 am Vollrecht, usw.). F\u00fcr eine derartige mehrfache Inanspruchnahme der Ressourcen der Justiz f\u00fcr letztlich ein- und dasselbe qualitative Begehren, das blo\u00df willk\u00fcrlich und k\u00fcnstlich in quantitative Anteile gespalten wird, besteht im Allgemeinen auch unter Ber\u00fccksichtigung des verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Justizgew\u00e4hrungsanspruches kein anerkennenswertes Interesse.<\/p>\n<p>Ein nach alledem notwendiges sachliches Interesse der Insolvenzschuldnerin an der im Parallelverfahren erfolgten Festlegung ihres ausschlie\u00dflich auf die \u00dcbertragung des Vollrechts gerichteten Klageantrages unter gleichzeitigem Ausschluss einer Verurteilung zur Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung hat der Kl\u00e4ger trotz des mit Beschluss vom 07.08.2014 erteilten Hinweises des Senats nicht darzulegen vermocht. Soweit er auf Seite 2, 2. Absatz seines Schriftsatzes vom 13.08.2014 ausf\u00fchrt, dass der Mitinhaber eines Patents weniger Befugnisse hat als der Alleininhaber (z.B. in Bezug auf die \u00dcbertragung oder Lizenzierung des Vollrechts), ist das zwar richtig, im hier interessierenden, rein prozessualen Kontext jedoch irrelevant. Die betreffenden materiell-rechtlichen Einschr\u00e4nkungen in der Verf\u00fcgungsgewalt verm\u00f6gen kein sachliches Interesse an der exklusiven Beantragung der Vollrechts\u00fcbertragung zu begr\u00fcnden. Schlie\u00dflich haben die betreffenden materiell-rechtlichen Einschr\u00e4nkungen den Kl\u00e4ger auch nicht darin gehindert, einen neuerlichen Zivilprozess einzuleiten, indem er jetzt doch nur (noch) die Verurteilung zur Einr\u00e4umung der (im Vergleich zum Vollrecht minderwertigeren) Mitberechtigung begehrt. Aus welchen vermeintlich anerkennenswerten Motiven genau dies im Parallelverfahren noch ausgeklammert wurde, ist daher nach wie vor nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>An die Beschr\u00e4nkung der exklusiven Pr\u00fcfung des vorgetragenen Lebenssachverhaltes auf eine etwaige Verpflichtung der Beklagten zur \u00dcbertragung des Vollrechts war das Landgericht im Parallelverfahren daher nicht durch \u00a7 308 ZPO gebunden und es h\u00e4tte deshalb auch das Bestehen einer Mitberechtigung am Streitpatent pr\u00fcfen k\u00f6nnen bzw. m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Demnach liegt dem vorliegenden Rechtsstreit ein identischer Klageantrag und daher mit Blick auf den unstreitig identischen Lebenssachverhalt auch ein im Vergleich zu dem in 2. Instanz noch rechtsh\u00e4ngigen Parallelverfahren identischer Streitgegenstand zugrunde.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSollte entgegen den vorstehend erl\u00e4uterten Erw\u00e4gungen des Senats gleichwohl von unterschiedlichen Streitgegenst\u00e4nden auszugehen und deshalb keine anderweitige Rechtsh\u00e4ngigkeit gegeben sein, w\u00e4re die Klage &#8211; worauf der Senat den Kl\u00e4ger mit Beschluss vom 07.08.2014 ebenfalls vorsorglich hingewiesen hat &#8211; gleichwohl als unzul\u00e4ssig abzuweisen, weil es jedenfalls am erforderlichen Rechtsschutzbed\u00fcrfnis fehlt, neben dem noch rechtsh\u00e4ngigen Parallelverfahren betreffend die \u00dcbertragung des Vollrechts noch einen weiteren Rechtsstreit anh\u00e4ngig zu machen, in dem nun doch die Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung begehrt wird.<\/p>\n<p>Zwingende Prozessvoraussetzung f\u00fcr jede Klage ist ein allgemeines Rechtsschutzinteresse (BGH NJW-RR 1989, 263 (264)) bzw. Rechtsschutzbed\u00fcrfnis (BGH NJW 1999, 1337 (1338)), also ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung des eingeklagten Rechts. Grunds\u00e4tzlich hat jeder Rechtssuchende einen \u00f6ffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass die staatlichen Gerichte sein Anliegen sachlich pr\u00fcfen und dar\u00fcber entscheiden (BGH NJW 1996, 2036 (2037)). Bei Leistungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis deshalb regelm\u00e4\u00dfig schon aus der Nichterf\u00fcllung des behaupteten materiellen Anspruchs (BGH NJW 2013, 464 Rn 51; NJW 2010, 1135 Rn 7). Es bedarf daher besonderer Gr\u00fcnde, die ausnahmsweise die Verneinung eines Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses rechtfertigen. Das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis fehlt insbesondere dann, wenn das verfolgte Begehren auf einem einfacheren Weg zu erlangen ist (BGH NJW-RR 2010, 19 Rn 20). Hierbei ist die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit beider prozessualer Alternativen zu vergleichen. Auf einen verfahrensm\u00e4\u00dfig unsicheren Weg darf der Rechtssuchende nicht verwiesen werden. Ein schnelleres und billigeres Mittel des Rechtsschutzes l\u00e4sst das berechtigte Interesse f\u00fcr eine Klage nur entfallen, sofern es wenigstens vergleichbar sicher oder wirkungsvoll alle erforderlichen Rechtsschutzziele herbeif\u00fchren kann (BGH NJW 1994, 1351 (1352); NJW-RR 2009, 1148 Rn 6).<\/p>\n<p>Alternativ zur Einreichung der hiesigen Klage vom 24.02.2012 h\u00e4tte der Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der Frau B die M\u00f6glichkeit gehabt, das derzeit wegen Insolvenz der Frau B nach \u00a7 240 ZPO unterbrochene, mittlerweile im Berufungsrechtszug befindliche Parallelverfahren nach \u00a7 85 InsO aufzunehmen, und dort als Hilfsantrag zum auf \u00dcbertragung des Vollrechts gerichteten Klageantrag die Verurteilung zur Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung stellen k\u00f6nnen. Da aufgrund der Regelung des \u00a7 264 Nr. 2 ZPO die Klageerweiterung bzw. -beschr\u00e4nkung ohne \u00c4nderung des Klagegrundes keine Klage\u00e4nderung im Sinne von \u00a7 263 ZPO darstellt, w\u00e4re diese \u00c4nderung des Klagebegehrens zugleich unabh\u00e4ngig von den Anforderungen des \u00a7 533 ZPO im Berufungsverfahren zul\u00e4ssig (vgl. BGH, NJW 2004, 2152; MDR, 2010, 1011). Ungeachtet dessen w\u00e4re ohnehin auch die von \u00a7 533 ZPO geforderte Sachdienlichkeit zu bejahen, weil die im Parallelverfahren zur Frage des Vollrechts zu treffenden Feststellungen auch f\u00fcr die Frage der Mitberechtigung verwertet werden k\u00f6nnten. An der Sachdienlichkeit fehlt es nur ganz ausnahmsweise, wenn deren Bejahung zu einer Beurteilung eines v\u00f6llig neuen Streitstoffes n\u00f6tig w\u00fcrde, ohne dass daf\u00fcr das Ergebnis der bisherigen Prozessf\u00fchrung verwertet werden k\u00f6nnte (Z\u00f6ller\/He\u00dfler, ZPO, a.a.O., \u00a7 533 Rn 6). Solches erscheint dem Senat vorliegend als ausgeschlossen: Derjenige Lebenssachverhalt, der im Parallelverfahren zur Begr\u00fcndung einer widerrechtlichen Entnahme vorgebracht wurde, deckt sich denknotwendig jedenfalls in weiten Teilen mit denjenigen Tatsachen, mit denen nunmehr eine Mitberechtigung am Streitpatent begr\u00fcndet bzw. verneint wird. Entgegen der Darstellung des Kl\u00e4gers wurden im erstinstanzlichen Urteil des Parallelverfahrens dazu auch bereits Feststellungen getroffen, die nach einer entsprechenden Aufnahme eines Hilfsantrages auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung fruchtbar gemacht werden k\u00f6nnten. Der auch insoweit allein ma\u00dfgebliche Ma\u00dfstab der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. BGH, MDR 2004, 1075) w\u00fcrde daher im Parallelverfahren aus Sicht des Senats zwingend die Bejahung der Sachdienlichkeit einer derartigen \u201eKlage\u00e4nderung\u201c in der Berufungsinstanz des Parallelverfahrens gebieten.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger schlie\u00dflich argumentiert, die Auffassung des Senats habe die verfehlte Konsequenz, dass ihm eine Tatsacheninstanz genommen werde, verf\u00e4ngt auch<\/p>\n<p>das nicht: Dieser etwaige Nachteil ist n\u00e4mlich eine zwingende Konsequenz des Grundsatzes, dass der sich f\u00fcr eine Prozessaufnahme nach \u00a7 85 InsO entscheidende Insolvenzverwalter stets an die bisherigen Prozesshandlungen und Unterlassungen des Schuldners gebunden ist, soweit sie nicht der Insolvenzanfechtung nach \u00a7\u00a7 129 ff. InsO unterliegen (vgl. Schumacher, in: M\u00fcnchKomm\/InsO, \u00a7 85 Rn 16 m.w.N.). Ein Insolvenzverwalter muss als Partei kraft Amtes f\u00fcr den Fall, dass er einen Aktivprozess fortsetzen m\u00f6chte, daher stets diejenigen prozessualen Nachteile tragen, die sich aus der bisherigen Prozessf\u00fchrung des Insolvenzschuldners ergeben. Daher hat der Kl\u00e4ger als Partei kraft Amtes es auch hier hinzunehmen, dass ihm aufgrund der bisherigen Prozessf\u00fchrung durch die Insolvenzschuldnerin im Parallelverfahren nur noch eine Tatsacheninstanz f\u00fcr die Durchsetzung eines Hilfsantrages auf Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung verbleibt. Es besteht kein Grund, ihn als Partei kraft Amtes gegen\u00fcber der Situation zu privilegieren, in der Frau B sich bef\u00e4nde, wenn kein Insolvenzverfahren \u00fcber deren Verm\u00f6gen er\u00f6ffnet worden w\u00e4re, und sie selbst nunmehr in Abkehr von ihrem bzw. unter \u201eErweiterung\u201c ihres fr\u00fcher ge\u00e4u\u00dferten Klagebegehrens nun doch (hilfsweise) eine Mitberechtigung zuerkannt haben wollte.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin die mit Schriftsatz vom 27.08.2014 angek\u00fcndigten (ge\u00e4nderten) Klageantr\u00e4ge im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung nunmehr hilfsweise gestellt hat, ist auch darin &#8211; vgl. bereits unter 1. &#8211; eine unzul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung zu sehen, weil diese nicht innerhalb der Anschlussberufungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 524 Abs. 2 S. 2 ZPO erfolgte. Die Stellung der Hilfsantr\u00e4ge beinhaltet konkludent die Einlegung einer Anschlussberufung. Dass der Kl\u00e4ger die neuen Hilfsantr\u00e4ge weder im Schriftsatz vom 27.08.2014, noch im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ausdr\u00fccklich als \u201eAnschlussberufung\u201c bezeichnete, ist unsch\u00e4dlich, weil die Anschlie\u00dfung an das Rechtsmittel der Gegenseite auch stillschweigend in der Weise erfolgen kann, dass der Kl\u00e4ger neben seinem im \u00dcbrigen unver\u00e4nderten Klagebegehren einen weiteren (Hilfs-) Antrag stellt (vgl. BGH, GRUR 2012, 180 Rn 26 \u2013 Werbegeschenke; BGH, GRUR 2012, 954 Rn 23 f. \u2013 Europa-Apotheke Budapest, jeweils m.w.N.).<\/p>\n<p>In der Berufungsinstanz ist eine au\u00dferhalb der Anschlussberufungserwiderungsfrist vorgenommene Klage\u00e4nderung bez\u00fcglich Hilfsantr\u00e4gen nur dann zul\u00e4ssig, wenn deren Gegenstand als Minus im urspr\u00fcnglich gestellten und in erster Instanz erfolgreichen Antrag enthalten ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 180 Rn 22 \u2013 Werbegeschenke; BGH, GRUR 2012, 954 Rn 23 f. \u2013 Europa-Apotheke Budapest). Die mit den Hilfsantr\u00e4gen des Kl\u00e4gers geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, die allesamt darauf gegr\u00fcndet werden, dass die Beklagte ihrer mit dem Hauptantrag geltend gemachten Verpflichtung zur Einr\u00e4umung einer Mitberechtigung nicht rechtzeitig nachgekommen sei, stellen keine \u201eTeilmenge\u201c des Gegenstands des Hauptantrages dar, und sind daher mit Blick auf den unterschiedlichen Streitgegenstand im Vergleich zum Hauptantrag nicht als blo\u00dfes Minus, sondern als ein Aliud zu werten (vgl. BGH, NJW<br \/>\n2013, 1149 Rn 20; BeckOK ZPO\/Elzer, \u00a7 308 Rn 20).<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon w\u00e4ren die Hilfsantr\u00e4ge der Sache nach auch unbegr\u00fcndet. Der etwaige Anspruch auf Ersatz von Verz\u00f6gerungssch\u00e4den w\u00fcrde n\u00e4mlich die vom Kl\u00e4ger ausschlie\u00dflich, d.h. auch mit dem Feststellungsantrag (vgl. die Erl\u00e4uterung des Kl\u00e4gers zu Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung, Blatt 203 GA unten) ins Auge gefassten Rechtsverfolgungskosten nicht umfassen, weil diese keine ad\u00e4quat kausal auf die Verz\u00f6gerung zur\u00fcckzuf\u00fchrenden Sch\u00e4den darstellen. Der Kl\u00e4ger durfte sich aufgrund des etwaigen pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten nicht zur Erhebung einer unzul\u00e4ssigen weiteren Klage herausgefordert f\u00fchlen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 708 Nr.<br \/>\n10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>Die unzul\u00e4ssigen Hilfsantr\u00e4ge wirkten sich gem\u00e4\u00df \u00a7 45 Abs. 1 S. 2 GKG nicht streitwerterh\u00f6hend aus, weil \u00fcber sie keine Entscheidung in der Sache getroffen wurde (vgl. D\u00f6rndorfer, in: Binz\/D\u00f6rndorfer, GKG, 3. A., \u00a7 45 Rn 19).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2315 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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