{"id":4397,"date":"2014-08-28T17:00:33","date_gmt":"2014-08-28T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4397"},"modified":"2017-09-25T10:03:43","modified_gmt":"2017-09-25T10:03:43","slug":"15-u-2614-wechselstromgenerator","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4397","title":{"rendered":"15 U 26\/14 &#8211; Wechselstromgenerator"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2314<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. August 2014, Az. 15 U 26\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leitsatz (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<p><em>Die Anwendung dieser Regel, nach der der Patentanspruch gegen\u00fcber der Beschreibung Vorrang hat, kommt jedoch erst dann zum Tragen, wenn eine Gesamtbetrachtung der Anspr\u00fcche und des sie erl\u00e4uternden Beschreibungstextes und der Zeichnungen ergibt, dass ein solcher Widerspruch zwischen Patentanspruch und Beschreibung tats\u00e4chlich besteht. Eine solche Gesamtbetrachtung ist im ersten Schritt erforderlich, denn die Anspr\u00fcche und der Beschreibungstext bilden eine zusammengeh\u00f6rige Einheit, die der Durchschnittsfachmann als sinnvolles Ganzes betrachtet und die er demgem\u00e4\u00df auch so zu interpretieren sucht, dass sich Widerspr\u00fcche nicht ergeben [&#8230;]. Da der Beschreibungstext dazu bestimmt ist, dem Fachmann die technische Lehre des Patentanspruchs anhand konkreter Beispiele n\u00e4her zu bringen, wird der Durchschnittsfachmann bei mehreren gleicherma\u00dfen in Betracht kommenden Auslegungsans\u00e4tzen denjenigen w\u00e4hlen, nach dem die Ausf\u00fchrungsbeispiele vom Patentanspruch erfasst sind [\u2026]. <\/em><\/p>\n<p>I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.08.2013 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer (Az. 4a O 264\/09) des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt, wovon 200.000,00 EUR auf die Feststellung der Pflicht zur Schadensersatzleistung entfallen.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten aus dem Europ\u00e4ischen Patent EP 1 223 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K1) auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie die Beklagten zu 2) und 3) zus\u00e4tzlich auf Vernichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 18.09.2001 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der JP 2000394XXY vom 26.12.2000 in englischer Verfahrenssprache angemeldet, wobei die Offenlegung der Patentanmeldung am 17.07.2002 erfolgte. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 03.12.2003 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 601 01 XXZ T2, Anlage K2) ist im Umfang von Patentanspruch 2 sowie der Unteranspr\u00fcche 3 bis 6, soweit sie auf diesen Patentanspruch r\u00fcckbezogen sind, in Kraft, nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.08.2012 (X ZR 99\/11) ein das Klagepatent vollst\u00e4ndig vernichtendes Urteil des Bundespatentgerichts in diesem Umfang abge\u00e4ndert hat. Wegen des Inhalts des Urteils des Bundesgerichtshofs wird auf die Anlage K 17 verwiesen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eAutomotive alternator and a method for manufacturing a stator therefor\u201c (\u201eWechselstromgenerator f\u00fcr Fahrzeuge und Verfahren zur Herstellung eines Stators daf\u00fcr\u201c). Der durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 2 ist in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt formuliert:<\/p>\n<p>\u201eFahrzeugwechselstromgenerator, welcher aufweist:<\/p>\n<p>einen Rotor (7), der an einer Welle (6) fixiert ist, welche durch ein Geh\u00e4use (3) drehbar gelagert ist;<\/p>\n<p>ein K\u00fchlgebl\u00e4se (5), welches zumindest an einem axialen Endabschnitt des Rotors (7) angeordnet ist;<\/p>\n<p>einen Stator (8A), welcher versehen ist mit:<\/p>\n<p>einem zylindrischen Statorkern (15), bei dem sich axial erstreckende Schlitze (14) in einem Verh\u00e4ltnis von zwei pro Phase pro Pol ausgebildet sind, so dass diese sich in Umfangsrichtung aufreihen, wobei der Statorkern (15) durch ein Geh\u00e4use (3) gelagert ist, so dass der Rotor (7) umgeben ist; und einer Statorwicklung (16A), welche aus ersten und zweiten Dreiphasenwechselstromwicklungen (160A, 160B) aufgebaut ist, welche in dem Statorkern (15) installiert sind; und einen Gleichrichter (12) zum Gleichrichten eines Wechselstroms, welcher von der Statorwicklung (16A) ausgegeben wird. (In der englischen Originalfassung hei\u00dft es an dieser Stelle: \u201ea rectifier (12) for rectifying an alternating-current output from said stator winding (16A)\u201c.)<\/p>\n<p>wobei die Schlitze (14) in einer Reihe von einem A-Phasenschlitz (14a), einem D-Phasenschlitz (14d), einem B-Phasenschlitz (14b), einem E-Phasenschlitz (14e), einem C-Phasenschlitz (14c) und einem F-Phasenschlitz (14f) in Umfangsrichtung wiederholt angeordnet sind;<\/p>\n<p>und wobei die Statorwicklung (16A) mit A-Phasen, B-Phasen, C-Phasen, D-Phasen, E-Phasen und F-Phasenwicklungsphasenabschnitten (40a, 40b, 40c, 40d, 40e, 40f) versehen ist, wobei in jedem davon ein Leiterkabel (32), das mit elektrischer Isolierung beschichtet ist, in einer Wellenform in einer Schlitzgruppe installiert ist, welche durch Schlitze (14) von \u00e4hnlichen Phasen gebildet wird, so dass sie sich nach au\u00dfen in einer axialen Richtung hinsichtlich des Statorkerns (15) von jedem vorgegebenen Schlitz (14) erstrecken, welche sich in Umfangsrichtung erstreckt, und welche in einen darauffolgenden Schlitz (14) von \u00e4hnlicher Phase eintreten;<\/p>\n<p>wobei die erste Dreiphasen-Wechselstromwicklung (160A) durch Ausbildung des A-Phasenwicklungsphasenabschnittes (40a), des B-Phasenwicklungsphasenabschnittes (40b) und des C-Phasenwicklungsphasenabschnittes (40c) in eine Wechselstromverbindung aufgebaut ist;<\/p>\n<p>wobei die zweite Dreiphasen-Wechselstromwicklung (160B) durch Ausbildung des D-Phasenwicklungsphasenabschnittes (40d), des E-Phasenwicklungsphasenabschnittes (40e) und des F-Phasenwicklungsphasenabschnittes (40f) in eine Wechselstromverbindung aufgebaut ist;<\/p>\n<p>wobei die A-Phasen, B-Phasen, C-Phasen, D-Phasen, E-Phasen und F- Phasenwicklungsphasenabschnitte (40a bis 40f) in den Statorkern (15) installiert sind, so dass sich diese radial in sechs Lagen aufreihen; und<\/p>\n<p>wobei ein erster der Wicklungsphasenabschnitte (40a, 40b, 40c), welcher die erste Dreiphasenwechselstromwicklung (160A) bildet, einen von drei radial inneren Schichten bildet und wobei ein zweiter der Wicklungsphasenabschnitte (40a, 40b, 40c), welcher die erste Dreiphasenwechselstromwicklung (160B) bildet, eine der drei radial \u00e4u\u00dferen Schichten bildet.\u201c<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Formulierung der durch die Kl\u00e4gerin im Wege von \u201einsbesondere, wenn\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 3, 5 und 6 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>In den nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 11 und 12 ist ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung dargestellt (das zweite Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents). Bei Figur 11 handelt es sich um eine perspektivische Ansicht, welche einen Stator eines Fahrzeugwechselstromgenerators darstellt.<\/p>\n<p>Figur 12 ist eine auseinandergezogene, perspektivische Ansicht, die eine Statorwicklung zeigt, die in dem Stator des Fahrzeugwechselstromgenerators installiert ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind Unternehmen der Valeo Gruppe. Die Beklagte zu 1) ist verantwortlich f\u00fcr die Entwicklung und Herstellung sowie das globale Gesch\u00e4ft mit Valeo-Fahrzeugwechselstromgeneratoren. Zust\u00e4ndig f\u00fcr das Gesch\u00e4ft der Erstausr\u00fcstung von Kraftfahrzeugen mit Produkten der Produktgruppe \u201eB\u201c einschlie\u00dflich Wechselstromgeneratoren ist die Beklagte zu 2). Die Beklagte zu 3) betreibt unmittelbar das Gesch\u00e4ft der Nachr\u00fcstung von Kraftfahrzeugen mit Valeo-Wechselstromgeneratoren.<\/p>\n<p>Im Rahmen dieser T\u00e4tigkeit werden Wechselstromgeneratoren mit den Typenbezeichnungen \u201eC\u201c sowie \u201eD\u201c (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) an den Kfz-Hersteller BMW in Deutschland geliefert.<\/p>\n<p>Das Lichtbild C\/1 aus der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Anlage K 11 zeigt eine seitliche Gesamtansicht des Fahrzeugwechselstromgenerators C.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen \u00fcber zwei Gleichrichter. Es sind jeweils zwei Dreiphasen Wechselstromwicklungen vorhanden, wobei jeder dieser Dreiphasen Wechselstromwicklungen ein eigener Gleichrichter zugeordnet ist. Sie verf\u00fcgen damit \u00fcber sechs Wicklungen, die nach entsprechender Verschaltung durch Dreiecksschaltungen sechs Phasen bilden. Beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen im Statorkern 72 Nuten auf.<\/p>\n<p>Das Lichtbild C\/8 zeigt den Stator des Wechselstromgenerators \u201eC\u201c, nachdem die Dreiecksverschaltung der beiden dreiphasigen Spulenbelegungen aufgetrennt wurde, wobei die Beschriftung der Abbildung von der Kl\u00e4gerin stammt (Anlage K 11).<\/p>\n<p>Wegen der entsprechenden Ansicht der Ausf\u00fchrungsform D wird auf die Lichtbilder in der Anlage K 12 verwiesen.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden, von einem Mitarbeiter der Beklagten gefertigten Lichtbilder, zeigen Querschnitte durch den Statorkern der Ausf\u00fchrungsform C (Anlage B&amp;B 21a, Bilder 5 bis 8).<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Bilder zeigen Querschnitte der Ausf\u00fchrungsform D (Anlage B&amp;B 21a, Bilder 17 bis 20).<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen zeigen \u2013 von der Kl\u00e4gerin kolorierte \u2013 Lichtbilder (Anlage K 18) der beiden Ausf\u00fchrungsformen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wird im \u00dcbrigen gem\u00e4\u00df \u00a7 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die durch die Kl\u00e4gerin als Anlagen K 11 und K 12 zur Akte gereichten Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Auffassung vertreten, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die Klageabweisung beantragt haben, haben gemeint, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht. Weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber zwei Gleichrichter verf\u00fcgten, verletzten sie nicht die technische Lehre des Patentanspruchs 2, denn danach d\u00fcrfe nur ein Gleichrichter vorhanden sein. Dies folge aus einem Vergleich der Patentanspr\u00fcche 1 und 2. Der Bundesgerichtshof habe dies in seinem Nichtigkeitsberufungsurteil ebenfalls so gesehen, was auch zutreffend sei. Denn aus Patentanspruch 2 ergebe sich, dass im Statorkern sechs Phasen-Wicklungsabschnitte vorhanden sein m\u00fcssen, und die Ausf\u00fchrungsbeispiele zeigten durchgehend einen Statorkern mit 72 Nuten. Bei Nuten in einem Verh\u00e4ltnis von zwei pro Phase pro Pol, was Patentanspruch 2 weiter voraussetze, w\u00fcrden sich aber 144 Nuten ergeben, wenn die Wicklungsabschnitte so verschaltet w\u00fcrden, dass ausgehend von den sechs Wicklungen dem Gleichrichter auch sechs Phasen zugeleitet w\u00fcrden. Schon um diese Vorgaben des Patentanspruchs miteinander in Einklang zu bringen, werde der Fachmann davon ausgehen, dass er die sechs Wicklungen \u2013 mit Hilfe einer so genannten \u201ekombinierten Wicklung\u201c \u2013 derart zu verschalten habe, dass sich extern nur drei Phasen erg\u00e4ben, damit die Gleichung<br \/>\n\u201ezwei pro Phase pro Pol\u201c aufgehe. Dies zeige aber zugleich, dass Patentanspruch 2 nur einen Gleichrichter verlange, denn drei Phasen k\u00f6nnten elektrisch nur an einen Gleichrichter angeschlossen werden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus seien die Wicklungsabschnitte (Str\u00e4nge), welche die Phasen bildeten, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Statorkern nicht in radialer Richtung in sechs aufeinanderfolgenden Lagen angeordnet.<\/p>\n<p>Wegen der Begr\u00fcndung dieser Auffassung durch die Beklagten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 13.08.2013 hat das Landgericht der Klage stattgegeben, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Fahrzeugwechselstromgeneratoren<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>welche aufweisen:<\/p>\n<p>einen Rotor, der an einer Welle fixiert ist, welche durch ein Geh\u00e4use drehbar gelagert ist;<\/p>\n<p>ein K\u00fchlgebl\u00e4se, welches zumindest an einem axialen Endabschnitt des Rotors angeordnet ist;<\/p>\n<p>einen Stator mit:<\/p>\n<p>einem zylindrischen Statorkern, bei dem sich axial erstreckende Schlitze in einem Verh\u00e4ltnis von zwei pro Phase pro Pol ausgebildet sind, so dass diese sich in Umfangsrichtung aufreihen, wobei der Statorkern durch das Geh\u00e4use gelagert ist, so dass der Rotor umgeben ist; und<br \/>\neiner Statorwicklung, welche aus ersten und zweiten Dreiphasenwechselstromwicklungen aufgebaut ist, welche in dem Statorkern installiert sind; und einen Gleichrichter zum Gleichrichten eines Wechselstroms, welcher von der Statorwicklung ausgegeben wird;<\/p>\n<p>wobei die Schlitze in einer Reihenfolge von einem a-Phasenschlitz, einem d-Phasenschlitz, einem b-Phasenschlitz, einem e-Phasenschlitz, einem c-Phasenschlitz und einem f-Phasenschlitz in Umfangsrichtung wiederholt angeordnet sind;<\/p>\n<p>wobei die Statorwicklung mit a-Phasen-, b-Phasen-, c-Phasen-, d-Phasen-, e-Phasen- und f-Phasen-Wicklungsphasenabschnitten versehen ist; wobei in jedem davon ein Leiterkabel, das mit elektrischer Isolierung beschichtet ist, in einer Wellenform in einer Schlitzgruppe installiert ist, welche durch Schlitze \u00e4hnlicher Phasen gebildet wird, so dass sie sich nach au\u00dfen in einer axialen Richtung hinsichtlich des Statorkerns von jedem vorgegebenen Schlitz erstrecken, welche sich in Umfangsrichtung erstreckt und welche in einen darauf folgenden Schlitz \u00e4hnlicher Phase eintreten;<\/p>\n<p>wobei die erste Dreiphasen-Wechselstromwicklung durch Ausbildung des a-Phasenwicklungsphasenabschnittes, des b- Phasenwicklungsphasenabschnittes und des c-Phasenwicklungsphasenabschnittes in eine Wechselstromverbindung aufgebaut ist;<\/p>\n<p>wobei die zweite Dreiphasen-Wechselstromwicklung durch Ausbildung des d-Phasenwicklungsphasenabschnittes, des e-Phasenwicklungsphasenabschnittes und des f-Phasenwicklungsphasenabschnittes in eine Wechselstromverbindung aufgebaut ist;<\/p>\n<p>wobei die a-Phasen-, b-Phasen-, c-Phasen-, d-Phasen-, e-Phasen- und f- Phasenwicklungsphasenabschnitte in dem Statorkern installiert sind, so dass sich diese radial in sechs Lagen aufreihen; und<\/p>\n<p>wobei ein erster der Wicklungsphasenabschnitte, welche die erste Dreiphasenwechselstromwicklung bilden, einen von drei radial inneren Schichten bildet und ein zweiter der Wicklungsphasenabschnitte, welche die erste Dreiphasenwechselstromwicklung bilden, eine der drei radial \u00e4u\u00dferen Schichten bildet;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 03.01.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Einzelheiten au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen, und<\/p>\n<p>&#8211; die Verkaufsstellen sowie die Einkaufs- und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind;<\/p>\n<p>3. die unter 1. bezeichneten, seit dem 30.04.2006 in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten und sich im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1223 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl einem von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten zu 2) und 3) &#8211; Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen seit dem 03.01.2004 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr\u00fcndet:<\/p>\n<p>F\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre sei das Vorhandensein genau eines Gleichrichters nicht zwingend. Soweit der Bundesgerichtshof davon ausgegangen sei, dass Patentanspruch 2 das Vorhandensein nur eines einzigen Gleichrichters voraussetze, unterschreite dies den Wortlaut des Patentanspruchs und finde auch in der Patentbeschreibung keine St\u00fctze. Die Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs zur Auslegung dieses Merkmals seien f\u00fcr die Kammer nicht bindend.<\/p>\n<p>Dass Patentanspruch 2 eine Ausgestaltung mit mehr als einem Gleichrichter nicht zulasse, folge auch nicht daraus, dass der Fachmann angesichts des Klagepatents davon ausgehe, er m\u00fcsse \u201ekombinierte Wicklungen\u201c verwenden, wodurch \u201enach au\u00dfen\u201c lediglich drei Phasen vorhanden seien, die technisch stets nur an einen Gleichrichter angeschlossen werden k\u00f6nnten. Dass solche kombinierten Wicklungen, aus der nur drei Phasen hervorgingen, zwingend seien, sei nicht ersichtlich. Zu Unrecht folgerten die Beklagten dies aus einem vermeintlichen Widerspruch zwischen der Vorgabe des Klagepatents \u201ezwei pro Phase pro Pol\u201c einerseits und der Vorgabe \u201e6 Phasen-Wicklungsabschnitte bzw. 72 Nuten\u201c andererseits. Ein solcher Widerspruch bestehe nicht. Auch wenn sich in der Klagepatentschrift lediglich Ausf\u00fchrungsbeispiele f\u00e4nden, bei denen 72 Nuten vorhanden seien, bedeute dies nicht, dass nicht auch Gestaltungen mit 144 Nuten anspruchsgem\u00e4\u00df w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien die A-, B-, C-, D-, E- und F-Phasen- Wicklungsabschnitte auch so im Statorkern angeordnet, dass sie in radialer Richtung in sechs Lagen aufeinanderfolgten. Hierf\u00fcr sei ausreichend, wenn die Phasen-Wicklungsabschnitte im Bereich der Wicklungsk\u00f6pfe in Lagen angeordnet seien. Denn gerade in diesem Bereich komme es darauf an, die Wicklungsenden durch die K\u00fchlstr\u00f6me gleichm\u00e4\u00dfig zu k\u00fchlen. Auf den Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlage B 21a seien die einzelnen Schichten der Str\u00e4nge deutlich zu erkennen. Dass sich die Schichten vereinzelt \u00fcberlappten, sei \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob sich eine exakte Ausrichtung der Windungen \u00fcberhaupt technisch realisieren lasse \u2013 unsch\u00e4dlich, denn das vom Klagepatent angestrebte Ziel, einen leistungsf\u00e4higen, ausreichend gek\u00fchlten Fahrzeugwechselstromgenerator bereitzustellen, werde dennoch erreicht, solange eine Durchmischung der Str\u00e4nge der beiden Dreiphasen-Wechselstromwicklungen vorliege.<\/p>\n<p>Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, die sie im Wesentlichen folgenderma\u00dfen begr\u00fcnden:<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten nicht \u2013 wie vom Patentanspruch 2 vorgegeben \u2013 \u00fcber \u201eSchlitze im Verh\u00e4ltnis von zwei pro Phase pro Pol\u201c. Der Fachmann verstehe diese Formulierung vor dem Hintergrund seines allgemeinen Fachwissens so, dass ihm hiermit eine Vorgabe zum so genannten Nutverh\u00e4ltnis gemacht werde. Der Begriff des Nutverh\u00e4ltnisses sei dem Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt bekannt gewesen. Er beschreibe die Anzahl der nebeneinander angeordneten Nuten, in denen Spulen liegen, die den gleichen Strom f\u00fchren. Das Klagepatent kritisiere ein Nutverh\u00e4ltnis von 1 als nachteilig, weil dadurch der effektive magnetische Fluss reduziert werde, was zu Fluktuationen in der erzeugten Spannung f\u00fchre. Es sollten daher nach dem Klagepatent zwei Nuten pro Phase pro Pol vorgesehen werden. F\u00fcr das Nutverh\u00e4ltnis (q) gelte die Formel N = q x m x P, wobei N die Anzahl der Nuten, m die Anzahl der Phasen und P die Anzahl der Pole beschreibe. Das Klagepatent gebe f\u00fcr q den Wert 2 vor. F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Klagepatents sei entscheidend, sich zu vergegenw\u00e4rtigen, dass die im Patentanspruch 2 enthaltene Vorgabe, sechs Wicklungen in den Statorkern einzusetzen, noch nichts dar\u00fcber aussage, welche Anzahl von externen Phasen das System aufweise, wie viele Wechsel-stromabgaben also beim Gleichrichter ank\u00e4men. Die Anzahl dieser Phasen ergebe sich daraus, wie diese Spulen au\u00dferhalb des Statorkerns miteinander verschaltet w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Unstreitig w\u00fcrden bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen den zwei Gleichrichtern extern sechs Phasen zugeleitet, und sie verf\u00fcgten \u00fcber 12 Pole. Um den Vorgaben des Patentanspruchs zu gen\u00fcgen, m\u00fcssten die Statorkerne der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen daher \u00fcber 2 x 6 x 12 Nuten, also 144 Nuten verf\u00fcgen, was aber nicht der Fall sei, denn sie wiesen jeweils nur 72 Nuten auf. Das Nutverh\u00e4ltnis der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei daher 1 (1 x 6 Phasen x 12 Pole).<\/p>\n<p>Auf den Einwand der Kl\u00e4gerin, mit einem solchen Verst\u00e4ndnis der Vorgabe \u201eSchlitze im Verh\u00e4ltnis von zwei pro Phase pro Pol\u201c lie\u00dfen sich weder die W\u00fcrdigung des Standes der Technik in der Klagepatentschrift noch die Ausf\u00fchrungsbeispiele in Ein-klang bringen, welche stets einen Fahrzeugwechselstromgenerator mit nur 72 Nuten im Statorkern, 12 Polen und extern sechs Phasen zeigten, die zwei Gleichrichtern zugef\u00fchrt w\u00fcrden, erwidern die Beklagten wie folgt: Zum einen verweise Absatz [0112] der Klagepatentschrift auch auf Ausgestaltungen mit nur einem Gleichrichter. Zum anderen erf\u00fcllten die Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents dann die Vorgabe \u201eSchlitze im Verh\u00e4ltnis von zwei pro Phase pro Pol\u201c in dem von den Beklagten erl\u00e4uterten Sinne, wenn die sechs Wicklungen extern nur zu drei Phasen verschaltet w\u00fcrden, denn dann gehe die Gleichung wie folgt auf: 72 (Nuten) = 2 x 3 (externe Phasen) x 12 (Pole). Dem Fachmann sei auch bekannt, dass er eine solche Verschaltung erreichen k\u00f6nne, wenn er eine so genannte \u201ekombinierte Wicklung\u201c verwende, bei der jeweils zwei Wicklungen elektrisch zu einer Phase verschaltet w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Selbst wenn man die sechs Wicklungen extern zu sechs Phasen verschalte, komme man mit 72 Nuten unter Einhaltung der vorgenannten Gleichung dann aus, wenn man eine so genannte \u201eZweischichtwicklung\u201c verwende, die dem Fachmann ebenfalls bekannt sei. Hier w\u00fcrden die einzelnen Nuten nicht nur mit Wicklungen einer Phase, sondern mit Wicklungen zweier Phasen belegt. Jede einzelne Windung einer Wicklung belege also zwei Nuten, so dass das Nutverh\u00e4ltnis von 2 erf\u00fcllt sei. Da sich bei dieser Wicklung aber zwei Wicklungen eine Nut teilten, reiche die H\u00e4lfte der Nuten aus. Es ergebe sich f\u00fcr das vorgenannte Beispiel die Gleichung Nutverh\u00e4ltnis 2 x 6 Phasen x 12 Pole = 144 Nuten. Aufgrund der Doppelbelegung der Nuten sei dieser Wert aber durch zwei zu teilen, so dass man mit 72 Nuten auskomme. Wegen weiterer Einzelheiten dieser Argumentation wird auf den Inhalt der Privatsachverst\u00e4ndigengutachten des Herrn Prof. Dr.-Ing. E Bezug genommen, die die Beklagten als Anlagen B&amp;B 27 und B&amp;B 28 vorgelegt haben.<\/p>\n<p>Unter Wiederholung ihrer erstinstanzlich vorgetragenen Argumentation tragen die Beklagten zudem vor, nach Patentanspruch 2 d\u00fcrfe nur ein Gleichrichter vorhanden sein, und die vom Patentanspruch weiter vorgegebene Lagenbildung der sechs Phasen-Wicklungsabschnitte m\u00fcsse im Statorkern und damit bereits in den Nuten des Stators vorliegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf, Az. 4a O 264\/09 vom 13.08.2013 abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Sie erg\u00e4nzt unter Bezugnahme auf die von ihr vorgelegten Privatgutachten, von Prof. (Anlagen): Aufgrund des Absatzes [0055] der Klagepatentschrift und der Figuren 2 und 11 gehe der Fachmann davon aus, dass der Schutzbereich des Patentanspruchs 2 insbesondere Fahrzeugwechselstromgeneratoren umfasse mit zwei dreiphasigen Wicklungssystemen, 12 Magnetpolen und 72 Statornuten. Denn in diesem Absatz w\u00fcrden genau derart ausgestaltete Ausf\u00fchrungsbeispiele beschrieben. Der Fachmann werde davon ausgehen, dass diese patentgem\u00e4\u00df seien. Gleiches folge aus Absatz [0007], in dem wiederum von einer Ausf\u00fchrung die Rede sei, die bei 12 Magnetpolen zwei Dreiphasen-Wechselstromwicklungen enthalte und 72 Statornuten aufweise.<\/p>\n<p>Dass in den ausf\u00fchrlich beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispielen eine kombinierte Wicklung realisiert worden sei, ziehe der Fachmann nicht in Betracht. Denn das Klagepatent gebe vor, wie die einzelnen Wicklungsphasenabschnitte elektrisch miteinander verbunden werden m\u00fcssten: In Patentanspruch 2 hei\u00dfe es zu der ersten und zweiten Dreiphasen-Wechselstromwicklungen, diese seien jeweils durch Ausbildung des A-, des B- und des C-Phasenwicklungsphasenabschnittes \u201ein eine Wechselstromverbindung\u201c aufgebaut. Eine entsprechende Verschaltung mit sechs Phasen sei auch in Figur 4 gezeigt. Da das Klagepatent damit das Vorhandensein von 6 Phasen voraussetze, sei die von den Beklagten angef\u00fchrte M\u00f6glichkeit der kombinierten Wicklung vom Klagepatent nicht erfasst. Auch eine Zweischichtwicklung komme nach dem Klagepatent nicht in Betracht, da die Nuten nach Patentanspruch 2 den einzelnen Phasen A bis F \u201ezugeordnet\u201c seien, was eine Doppelbelegung ausschlie\u00dfe.<br \/>\nDie Vorgabe \u201eSchlitze im Verh\u00e4ltnis von zwei pro Phase pro Pol\u201c werde daher im Klagepatent \u2013 und nur darauf komme es an, da dieses sein eigenes Lexikon darstelle \u2013 in der Weise verwendet, dass die Anzahl der Schlitze in einem derartigen Verh\u00e4ltnis zur Anzahl der Pole stehe, dass die Anzahl der Pole zu multiplizieren sei mit der doppelten Anzahl der in einem Wechselstromwicklungssystem vorhandenen Phasen. Dieses Verst\u00e4ndnis liege auch der HEI-4-26345 zu Grunde, die das Klagepatent ausf\u00fchrlich diskutiere und von der es sich insoweit nicht abwenden wolle.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung ist zul\u00e4ssig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die gegen die Beklagten zu 1) bis 3) geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Schadensersatz sowie der gegen die Beklagten zu 2) und 3) geltend gemachte Vernichtungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft in Patentanspruch 2 einen Wechselstromgenerator f\u00fcr Fahrzeuge. Derartige Fahrzeugwechselstromgeneratoren weisen im Allgemeinen, so f\u00fchrt das Klagepatent einleitend aus, \u00fcblicherweise einen Stator und einen Rotor auf. In dem Stator erstrecken sich Schlitze axial und sind in einem gleichm\u00e4\u00dfigen Winkel in einer Umfangsrichtung ausgebildet. In dem zylindrischen Statorkern wird eine Statorwicklung installiert. Der Rotor enth\u00e4lt an der inneren Umfangsseite des Stators eine Feldwicklung. Zur Ausgestaltung der Schlitze im Statorkern im Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass die Schlitze proportional zur Anzahl der Phasen in der Statorwicklung und der Anzahl der magnetischen Pole in dem Rotor angeordnet sind, und zwar in einem Verh\u00e4ltnis von \u201eeins pro Phase pro Pol\u201c (\u201eat a ratio of one per phase per pole\u201c) (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>An dieser Anordnung der Schlitze im Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass bei diesem Verh\u00e4ltnis der Schlitze von eins pro Phase pro Pol das Problem einer erh\u00f6hten magnetischen Flussleckage besteht. Dieses Problem entsteht, wenn die Zeitdauer lang ist, w\u00e4hrend der ein zwischen zwei Schlitzen angeordneter Zahn ein angrenzendes Paar von magnetischen Polen relativ zu seiner radialen Richtung \u00fcberlappt. Hierdurch wird der effektive magnetische Fluss reduziert, und die Stromst\u00f6\u00dfe im magnetischen Fluss werden erh\u00f6ht. Dies f\u00fchrt zu Fluktuationen in der erzeugten Spannung und zu St\u00f6rungen in der Ausgabewellenform. Diese Ph\u00e4nomene f\u00fchren zu einem Brummen, wenn der Wechselstrom in einen Gleichstrom umgewandelt wird.<\/p>\n<p>Anhand der nachfolgend wiedergegebenen Figur 8 der in der Klagepatentschrift zitierten Offenlegungsschrift HEI 4-26345, l\u00e4sst sich nachvollziehen, was damit gemeint ist, dass ein Zahn ein Paar von angrenzenden Polen \u201e\u00fcberlappt\u201c:<\/p>\n<p>Hier \u00fcberlappt der Zahn 103 gleichzeitig den Pol 101 und den Pol 102, die entgegengesetzt gepolt sind, wodurch der magnetische Fluss gest\u00f6rt wird.<\/p>\n<p>In der HEI 4-263345 wurde dieses Problem der Flussleckage gel\u00f6st, indem \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 Schlitze in einem Verh\u00e4ltnis von zwei pro Phase pro Pol angeordnet wurden. Anhand der Figur 18, die nachfolgend wiedergegeben ist und ein schematisches Diagramm eines Stators gem\u00e4\u00df dem offengelegten japanischen Patent Nr. HEI 4-26345 zeigt, erl\u00e4utert das Klagepatent die Ausgestaltung und Funktionsweise eines derart konstruierten Fahrzeugwechselstromgenerators.<\/p>\n<p>Durch die Anordnung von Schlitzen in einem Verh\u00e4ltnis von zwei pro Phase pro Pol wird die Zeitdauer verringert wird, w\u00e4hrend der ein Zahn ein angrenzendes Paar von magnetischen Polen relativ zu seiner radialen Richtung \u00fcberlappt (Abs. [0005]). Das Klagepatent beschreibt, dass in dem Beispiel gem\u00e4\u00df Figur 18 f\u00fcr zw\u00f6lf magnetische Pole eines Rotors 72 Schlitze 61 in dem Statorkern 60 angeordnet seien, so dass man eine Statorwicklung 63 erhalte, die aus einer ersten Dreiphasen-Wechselstromwickung (Wicklungsphasenabschnitte 63a, 63b, 63c) und einer zweiten Dreiphasen-Wechselstromwicklung (Wicklungsphasenabschnitte 63d, 63e, 63f) aufgebaut sei (Abs. [0007] f.). Die Wechselstromabgaben der ersten und zweiten Dreiphasen-Wechselstromwicklungen w\u00fcrden durch separate Gleichrichter gleichgerichtet, und daraufhin w\u00fcrden die gleichgerichteten Ausgaben bzw. Outputs kombiniert (Abs. [0010]).<\/p>\n<p>An dieser Anordnung der Schlitze in einem Verh\u00e4ltnis von zwei pro Phase pro Pol bezeichnet es das Klagepatent als vorteilhaft, dass die magnetische Flussleckage reduziert werde. Zugleich werde die Erzeugung von Wogen bzw. Wellen in dem magnetischen Fluss unterdr\u00fcckt, wodurch Fluktuationen der erzeugten Spannungen und St\u00f6rungen hinsichtlich der ausgegebenen Wellenform vermindert w\u00fcrden (Abs. [0011]).<\/p>\n<p>Weitere Probleme erg\u00e4ben sich \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 bei der Konstruktion der Statorwicklung im Einzelnen. So m\u00fcsse bei der Statorwicklung beachtet werden, dass es zwischen den ersten und zweiten Wechselstromwicklungen zu Kurzschl\u00fcssen kommen k\u00f6nne, die zu einer geringen Leistungserzeugung f\u00fchrten (Abs. [0012]).<\/p>\n<p>Als weiteren Aspekt, den es bei der Wicklung zu ber\u00fccksichtigen gilt, beschreibt das Klagepatent den Umstand, dass die Wicklungsenden durch ein von einem K\u00fchlgebl\u00e4se ausgehenden k\u00fchlenden Luftstrom gek\u00fchlt w\u00fcrden. Die Luft str\u00f6me dabei von der inneren zur \u00e4u\u00dferen Umfangsseite des Statorkerns. Da die Wicklungsenden radial aufgereiht w\u00fcrden, variiere die W\u00e4rmeverteilung von den Wicklungsenden je nach der radialen Position des jeweiligen Wicklungsendes. In den einzelnen Wicklungen k\u00f6nne es dadurch zu einer nicht effektiven W\u00e4rmeableitung kommen, wodurch die Temperatur des Stators insgesamt stark ansteige und dessen Leistung absinke (Abs. [0013]).<\/p>\n<p>Im Stand der Technik sei als eine L\u00f6sung f\u00fcr die beiden vorgenannten Probleme (Kurzschl\u00fcsse und \u00dcberhitzung) bekannt, kurze U-f\u00f6rmige Leitersegmente zu verwenden, die die Wicklungsenden voneinander beabstandet hielten. An dieser L\u00f6sung kritisiert das Klagepatent jedoch, dass bei einer Ausbildung von Schlitzen in einem Verh\u00e4ltnis von zwei pro Phase pro Pol die Anzahl der zu verwendenden Leitersegmente signifikant ansteige, was den Prozess des Einsetzens der Leitersegmente in die Schlitze verkompliziere und wodurch die Herstellung des Stators problematisch und damit auch zu kostspielig werde (Abs. [0014]).<\/p>\n<p>Vor dem geschilderten Hintergrund ergibt sich, dass der Erfindung die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde liegt, mit geringem Aufwand einen Fahrzeugwechselstromgenerator bereitzustellen, bei dem die Flussleckage reduziert ist, Kurzschl\u00fcssen vorgebeugt und eine effektive W\u00e4rmeableitung sichergestellt ist.<\/p>\n<p>Dies geschieht gem\u00e4\u00df Patentanspruch 2 durch einen Fahrzeugwechselstromgenerator mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>Fahrzeugwechselstromgenerator, der aufweist<\/p>\n<p>1. einen auf einer Welle (6) in einem Geh\u00e4use (3) drehbar gelagerten Rotor<br \/>\n(7);<\/p>\n<p>2. ein K\u00fchlgebl\u00e4se (5), das zumindest an einem axialen Endabschnitt des Rotors (7) angeordnet ist;<\/p>\n<p>3. einen Stator (8A) mit<\/p>\n<p>3.1 einem in dem Geh\u00e4use (3) gelagerten und den Rotor (7) umgebenden zylindrischen Statorkern (15),<\/p>\n<p>3.2 einer im Statorkern (15) untergebrachten Statorwicklung (16A);<\/p>\n<p>4. einen Gleichrichter (12) zum Gleichrichten des von der Statorwicklung (16A) erzeugten Wechselstroms (\u201ea rectifier (12) for rectifying an alternating-current output from said stator winding (16A)\u201c.)<\/p>\n<p>5 im Statorkern (15) sind sich axial erstreckende in Umfangsrichtung aufeinanderfolgende Nuten (14) ausgebildet<br \/>\n,<br \/>\n5.1. in einem Verh\u00e4ltnis von zwei pro Phase pro Pol,<\/p>\n<p>5.2. die in Umfangsrichtung sich wiederholend als den Phasen A, D, B, E, C und F zugeordnete Nuten (14a, 14d, 14b, 14e, 14c, 14f) angeordnet sind;<\/p>\n<p>6. die Statorwicklung (16A)<\/p>\n<p>6.1. weist A-, B-, C-, D-, E- und F-Phasen-Wicklungsabschnitte (Str\u00e4nge 40a, 40b, 40c, 40d, 40e, 40f) auf,<\/p>\n<p>6.1.1. in denen jeweils ein mit einer elektrischer Isolierung beschichteter Wicklungsdraht (32) in Wellenform eine der gleichen Phase zugeordnete Gruppe von Nuten (14) durchl\u00e4uft, sich von jeder Nut (14) in zum Statorkern (15) axialer Richtung nach au\u00dfen erstreckt, in Umfangsrichtung verl\u00e4uft und in eine darauf folgende, der gleichen Phase zugeordnete Nut (14) eintritt und<\/p>\n<p>6.1.2. die so im Statorkern (15) angeordnet sind, dass sie in radialer Richtung in sechs Lagen aufeinanderfolgen (\u201cso as to line up in six Iayers radially\u201c);<\/p>\n<p>6.2. besteht aus einer ersten und einer zweiten Dreiphasenwechselstromwicklung (160A, 16GB), von denen<\/p>\n<p>6.2.1 die erste Dreiphasenwechselstromwicklung (160A) durch Ausbildung des A-, B- und des C-Phasenwicklungsphasenabschnitte (40a, 40b, 40c) in eine Wechselstromverbindung aufgebaut ist, von denen<\/p>\n<p>6.2.1.1 einer eine von drei radial inneren Lagen und<\/p>\n<p>6.2.1.2 ein anderer eine der drei radial \u00e4u\u00dferen Lagen bildet, und<\/p>\n<p>6.2.2 die zweite Dreiphasenwechselstromwicklung (160B) durch<br \/>\nAusbildung der D-, E- und des F-Phasenwicklungsphasenabschnitte in eine Wechselstromverbindung aufgebaut ist.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen \u2013 dies ist zu Recht unstreitig \u2013 jedenfalls alle Merkmale au\u00dfer den Merkmalen 4, 5.1 und 6.1.2, so dass es hierzu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erf\u00fcllen allerdings auch die Merkmale 4, 5.1 und 6.1.2 des geltend gemachten Patentanspruchs 2. Im Hinblick auf die Auslegung dieser Merkmale gilt Folgendes:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Merkmal 5.1 gibt \u2013 zusammen mit Merkmal 5 \u2013 vor, dass im Statorkern Nuten im Verh\u00e4ltnis von zwei pro Phase pro Pol ausgebildet sein sollen. Die Auslegung des Patentanspruchs unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass das Klagepatent mit diesem Merkmal vorschreibt, dass die Anzahl der im Statorkern vorzusehenden Nuten zweimal so gro\u00df sein soll wie die Anzahl der in einem einzelnen mehrphasigen Wicklungssystem vorhandenen Phasen, multipliziert mit der Anzahl der Magnetpole.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Nach der Vorgabe in Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentanspr\u00fcche bestimmt. Damit diese Bestimmung so erfolgen kann, dass die Ziele des Art. 1 des Auslegungsprotokolls erreicht werden, ist zun\u00e4chst unter Ber\u00fccksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen der technische Sinngehalt zu ermitteln, der dem Wortlaut des Patentanspruchs aus fachm\u00e4nnischer Sicht beizumessen ist.<\/p>\n<p>Dabei ist zu beachten, dass bei Widerspr\u00fcchen zwischen Beschreibung und Patentanspruch der Patentanspruch Vorrang hat (BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 &#8211; Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 1989, 205, 208 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator). Solche Bestandteile der Beschreibung, die in den Patentanspr\u00fcchen keinen Niederschlag gefunden haben, sind grunds\u00e4tzlich nicht in den Patentschutz einbezogen.<\/p>\n<p>Die Anwendung dieser Regel, nach der der Patentanspruch gegen\u00fcber der Beschreibung Vorrang hat, kommt jedoch erst dann zum Tragen, wenn eine Gesamtbetrachtung der Anspr\u00fcche und des sie erl\u00e4uternden Beschreibungstextes und der Zeichnungen ergibt, dass ein solcher Widerspruch zwischen Patentanspruch und Beschreibung tats\u00e4chlich besteht. Eine solche Gesamtbetrachtung ist im ersten Schritt erforderlich, denn die Anspr\u00fcche und der Beschreibungstext bilden eine zusammengeh\u00f6rige Einheit, die der Durchschnittsfachmann als sinnvolles Ganzes betrachtet und die er demgem\u00e4\u00df auch so zu interpretieren sucht, dass sich Widerspr\u00fcche nicht ergeben (BGH, GRUR 2011, 701, 703 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2008, 887 \u2013 Momentanpol II; BGH, GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1998, 179 \u2013 Mehrpoliger Steckverbinder). Da der Beschreibungstext dazu bestimmt ist, dem Fachmann die technische Lehre des Patentanspruchs anhand konkreter Beispiele n\u00e4her zu bringen, wird der Durchschnittsfachmann bei mehreren gleicherma\u00dfen in Betracht kommenden Auslegungsans\u00e4tzen denjenigen w\u00e4hlen, nach dem die Ausf\u00fchrungsbeispiele vom Patentanspruch erfasst sind (K\u00fchnen, GRUR 2011, 706). Erst Recht wird der Fachmann nach anderen Deutungsm\u00f6glichkeiten suchen, wenn eine anhand des Wortlauts m\u00f6gliche Auslegung bedeuten w\u00fcrde, dass s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents nicht vom Schutzumfang erfasst w\u00e4ren (vgl. BGH, GRUR 2010, 602, 604 \u2013 Gelenkanordnung). Bei der Abw\u00e4gung einzelner Deutungsm\u00f6glichkeiten ist auch der Stand der Technik zu betrachten: belehrt dieser den Fachmann dar\u00fcber, dass eine Auslegung in dieser oder jener Richtung nicht in Betracht kommen kann, so wird er diese Auslegungsm\u00f6glichkeit verwerfen, auch wenn sie nach dem Wortlaut an sich in Betracht k\u00e4me (BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>Falls sich ein scheinbarer Widerspruch zwischen dem Wortlaut des Patentanspruchs und Beschreibungstext ergibt, ist au\u00dferdem zu ber\u00fccksichtigen, dass Patentschriften im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe ihr eigenes Lexikon darstellen. Es ist daher stets die M\u00f6glichkeit in Betracht zu ziehen, dass die in der Patentschrift verwendeten Begriffe abweichend vom allgemeinen Sprachgebrauch und auch abweichend vom technischen Sprachgebrauch verwendet werden (BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird sich das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck des einzelnen Merkmals orientieren. Er wird sich fragen, welchen Beitrag die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern (BGH, GRUR 2007, 410 \u2013 Kettenradanordnung; BGH, GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>Bei dem f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Klagepatentschrift ma\u00dfgeblichen Durchschnittsfachmann handelt es sich um einen Ingenieur der Elektrotechnik mit mehrj\u00e4hriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Fahrzeuggeneratoren (so auch BGH im Nichtigkeitsberufungsurteil X ZR 99\/11, S. 8, Anlage K 17).<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Vorliegend ergibt sich die vom Senat dargestellte Auslegung aus einer Gesamtbetrachtung von Anspruchswortlaut, dem allgemeinem Teil der Klagepatentschrift, den Ausf\u00fchrungsbeispielen sowie dem Stand der Technik.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Der Beklagten ist zuzugeben, dass eine (isolierte) Betrachtung des Anspruchswortlauts vor dem Hintergrund des allgemeinen Fachwissens des Fachmanns f\u00fcr die von den Beklagten bef\u00fcrwortete Auslegung des Merkmals 5.1 spricht.<\/p>\n<p>Der Formulierung im Patentanspruch 2 \u201eim Statorkern sind Schlitze im Verh\u00e4ltnis von zwei pro Phase pro Pol ausgebildet\u201c wird der Durchschnittsfachmann zun\u00e4chst entnehmen, dass die Anzahl der Nuten einerseits proportional zur Anzahl der Pole sein soll und andererseits proportional zu einer Anzahl von Phasen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass f\u00fcr den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt das Konzept des Nutverh\u00e4ltnisses bekannt war. Das Nutverh\u00e4ltnis ist das wichtigste Kennzeichen einer Phasenwicklung. Es bezeichnet die Anzahl der nebeneinander angeordneten Nuten, in denen Spulen liegen, die den gleichen Strom f\u00fchren (vgl. Gutachten Prof. Dr.-Ing. E, Anlage B&amp;B 27, S. 9; Karl Vogt, Berechnung elektrischer Maschinen, Anlage B&amp;B 29, S. 34) und wird berechnet durch die Gleichung N = q x m x P. Dabei bezeichnet m die Anzahl der externen Phasen, also die Anzahl der Wechselstromabgaben, die dem\/n Gleichrichter(n) zugef\u00fchrt werden. Mit dieser dem Fachmann bekannten Gleichung ist der Wortlaut des Merkmals 5.1, der durch das Wort \u201epro\u201c jeweils eine Proportionalit\u00e4t andeutet, vereinbar.<\/p>\n<p>Aus dem allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns ergibt sich auch, dass durch die Erh\u00f6hung des durch vorgenannte Gleichung bestimmten Nutverh\u00e4ltnisses von eins auf zwei in einem Fahrzeugwechselstromgenerator die magnetische Flussleckage reduziert werden kann. Dies wird in der Klagepatentschrift in Absatz [0004] erw\u00e4hnt. Da das Klagepatent eine reduzierte Flussleckage zum Ziel hat, spricht auch dies noch daf\u00fcr, den Wortlaut im Sinne der Gleichung N = q x m x P zu verstehen.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Allerdings wird der Fachmann bei einer solchen isolierten Betrachtung nicht stehen bleiben. Vielmehr wird er feststellen, dass der Anspruchswortlaut auch die vom Senat ausgef\u00fchrte Deutungsm\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, und dass nur diese mit dem allgemeinem Teil der Klagepatentschrift, den Ausf\u00fchrungsbeispielen sowie dem Stand der Technik ein stimmiges Bild der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre ergibt.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Bereits im allgemeinen Beschreibungsteil wird in Absatz [0003] deutlich, dass das Klagepatent dann, wenn es im Merkmal 5.1 von \u201ePhasen\u201c spricht, nicht die externen Phasen meint, also die Anzahl der Wechselstromabgaben, die dem\/den Gleichrichtern(n) zugef\u00fchrt wird. Denn dort hei\u00dft es (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eDie Schlitze sind in dem Statorkern in einem Verh\u00e4ltnis von eins pro Phase pro Pol proportional zur Anzahl der Phasen in der Statorwicklung und der Anzahl der magnetischen Pole in dem Rotor angeordnet.\u201c<\/p>\n<p>Indem das Klagepatent hier von der Anzahl der Phasen in der Statorwicklung spricht, stellt es nicht auf die Anzahl der Phasen im Sinne von der Anzahl von Wechselstromabgaben ab, die (extern) deren Gleichrichter erreichen. Vielmehr zeigt diese Formulierung, dass hier mit \u201ePhasen\u201c etwas beschrieben ist, das von der externen Verschaltung der Wicklungen unabh\u00e4ngig ist und sich demnach schon aus der Gestaltung der Statorwicklung selbst ergibt. Naheliegender ist es hier daher, die \u201eAnzahl der Phasen\u201c zu verstehen als die Anzahl der Phasen pro Wicklungssystem, so dass die \u201eAnzahl der Phasen\u201c bei einem Dreiphasen-Wicklungssystem beispielsweise drei betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Dass dem Klagepatent dieses Verst\u00e4ndnis zu Grunde liegt, ergibt sich zudem aus dem in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik. Die japanische Offenlegungsschrift HEI 4-263345 (Anlage K 22, im Folgenden: HEI \u2018345) geht in ihrem Patentanspruch ebenfalls von einem Verh\u00e4ltnis der Nuten (bzw. der dazwischen liegenden zahnf\u00f6rmigen Eisenkerne) von \u201ezwei pro Phase pro Pol\u201c aus. Der Anspruch lautet (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eFahrzeugwechselstromgenerator umfassend einen St\u00e4nder mit einer im Wesentlichen zylindrischen Form, an dessen Innenumfang mehrz\u00e4hlige in Achsrichtung verlaufende Nuten ausgebildet sind, wobei in den mehrz\u00e4hligen Nuten eine mehrphasige St\u00e4nderwicklung angeordnet ist und zwischen den mehrz\u00e4hligen Nuten mehrz\u00e4hlige zahnf\u00f6rmige Eisenkerne gebildet sind, und<br \/>\neinen L\u00e4ufer (\u2026)<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass in den besagten mehrz\u00e4hligen zahnf\u00f6rmigen Eisenkernen ein in der besagten Achsrichtung verlaufender Nutabschnitt jeweils ausgebildet ist, wobei die Anzahl der durch die Nutabschnitte und die besagten Nuten gebildeten besagten zahnf\u00f6rmigen Eisenkerne in Bezug auf die Anzahl der Phasen der besagten St\u00e4nderwicklung sowie die Anzahl der Pole der besagten Magnetpole 2 pro Phase pro Pol betr\u00e4gt.\u201c<\/p>\n<p>Die HEI \u2018345 stellt demnach im Patentanspruch klar, worauf sie sich der Begriff \u201ePhase\u201c in der Wendung \u201e2 pro Phase pro Pol\u201c beziehen soll, n\u00e4mlich auf die \u201eAnzahl der Phasen der besagten St\u00e4nderwicklung\u201c. Schlie\u00dflich soll in den Nuten des Stators gem\u00e4\u00df dem Patentanspruch eine mehrphasige St\u00e4nderwicklung angeordnet sein. Aus der HEI \u2018345 wird also deutlich, dass die Worte \u201eAnzahl der Phasen\u201c nicht anzeigen sollen, wie viele \u201eexterne\u201c Phasen aufgrund einer Verschaltung letztlich beim Gleichrichter ankommen, sondern vielmehr, wie viele Phasen pro Wicklungssystem in der Statorwicklung vorhanden sind, ob also jeweils Drei-, F\u00fcnf-, Siebenphasenwicklungen o.\u00e4. verwendet werden (F\u00fcnf- und Siebenphasenwicklungen sind auf Seite 4 der K 22 erw\u00e4hnt.).<\/p>\n<p>Betrachtet der Fachmann zum weiteren Verst\u00e4ndnis von Merkmal 5.1 des Klagepatents die Beschreibung der HEI \u2018345 n\u00e4her, so wird er in diesem Verst\u00e4ndnis best\u00e4tigt. Die HEI \u2018345 beschreibt n\u00e4mlich, dass breite zahnf\u00f6rmige Eisenkerne ein Problem der Flussleckage mit sich bringen. Deshalb schl\u00e4gt die HEI \u2018345 vor, die Eisenkerne jeweils zu unterteilen, wodurch in jedem Eisenkern ein weiterer Nutabschnitt geschaffen wird. Dieser zweite Nutabschnitt kann dann dadurch genutzt werden, dass dort eine weitere Wicklung, die die HEI \u2018345 im Gegensatz zu der \u201eHauptwicklung\u201c als eine \u201eNebenwicklung\u201c bezeichnet, eingelegt wird (vgl. K 22, Seite 2, 1. Spalte, unten; 2. Spalte unten). Die HEI \u2018345 schl\u00e4gt somit letztlich vor, an Stelle von einer mehrphasigen Statorwicklung (also etwa einer Dreiphasen-Wechselstromwicklung) zwei mehrphasige Statorwicklungen vorzusehen. In diesem Sinne versteht die HEI \u2018345 die Vorgabe \u201ezwei pro Phase pro Pol\u201c.<\/p>\n<p>Das Klagepatent \u00fcbernimmt genau dieses Verst\u00e4ndnis aus der HEI \u2018345 und grenzt sich davon nicht ab. An der HEI \u2018345 kritisiert das Klagepatent vielmehr lediglich, dass diese nicht offenbare, in welcher Art und Weise die Statorwicklung konstruiert und angeordnet sei (Absatz [0012]). Dass nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents die HEI \u2018345 die angestrebte Erh\u00f6hung von eins auf zwei pro Phase pro Pol bereits vollzogen hat, ergibt sich aus den Abs\u00e4tzen [0007] und [0010] der Klagepatentschrift, in denen die HEI \u2018345 gew\u00fcrdigt wird. Dort hei\u00dft es mit Bezug auf einen Stator gem\u00e4\u00df Figur 18, wie er beispielsweise in dem offengelegten Patent HEI \u2018345 beschrieben ist:<br \/>\n\u201e\u2026wobei sich axial erstreckende Schlitze 61 darin in einem gleichm\u00e4\u00dfigen Abstand in einer Umfangsrichtung in einem Verh\u00e4ltnis von zwei pro Phase pro Pol angeordnet sind. In diesem Beispiel sind f\u00fcr zw\u00f6lf magnetische Pole in einem nicht gezeigten Rotor 72 Schlitze 61 in dem Statorkern 60 angeordnet, so dass man eine Statorwicklung 63 erh\u00e4lt, die aus ersten und zweiten Dreiphasen-Wechselstromwicklungen aufgebaut ist.\u201c (Abs. [0007]); \u201eBei einem Fahrzeugwechselstromgenerator, der auf diese Art und Weise konstruiert ist, werden die Wechselstromabgaben von den ersten und zweiten Dreiphasen-Wechselstromwicklungen jeweils durch separate Gleichrichter gleichgerichtet.\u201c (Abs. [0010]).<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass hier die Rede ist von einem Fahrzeugwechselstromgenerator, der nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents die Vorgabe \u201ezwei pro Phase pro Pol\u201c erf\u00fcllen soll, bei dem aber gleichwohl die Gleichung N = q x m x P nicht aufgeht. Denn dadurch, dass in Absatz [0010] von separaten Gleichrichtern die Rede ist, wird deutlich, dass aus den zwei Dreiphasen-Wechselstromwicklungen im Stator nach der au\u00dferhalb des Stators stattfindenden Verschaltung nicht nur drei, sondern sechs Phasen entstehen. Bei q = 2, m = 6 und P = 12 h\u00e4tten in dem Stator nach Absatz [0007] gem\u00e4\u00df der Gleichung fraglich nicht nur 72, sondern 144 Nuten vorhanden sein m\u00fcssen (2 x 6 x 12 = 144). Auch hier meint das Klagepatent demnach \u2013 ebenso wie die HEI \u2018345 \u2013 mit \u201ePhasen\u201c die internen Phasen pro Wicklungssystem. Obwohl der Senat sein Auslegungsergebnis darauf nicht st\u00fctzt, sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass auch die Beklagten im Nichtigkeitsverfahren noch davon ausgegangen sind, dass der HEI \u2018345 ein solches Verst\u00e4ndnis von \u201ezwei pro Phase pro Pol\u201c zu Grunde liegt. Denn die Beklagten haben im Nichtigkeitsverfahren die Auffassung vertreten, dass die US 5\u2018122\u2018XXX (vgl. Anlage B&amp;B 6), die der HEI \u2018345 inhaltlich entspreche (vgl. Anlage B&amp;B 1, S. 10, BPatG, Urteil vom 13.04.2011, S. 11), das Merkmal 5.1 offenbare. In der US 5\u2018122\u2018XXX ist im Patentanspruch aber offensichtlich, dass f\u00fcr die Anzahl der Nuten nicht die fachbekannte Gleichung N = q x m x P verwendet wird, sondern dass die Anzahl der Nuten vielmehr bestimmt wird durch das Produkt aus der Anzahl der Pole, der Anzahl der mehrphasigen Statorwicklungen und der Anzahl der Phasen pro mehrphasiger Statorwicklung. Die US \u2018705 definiert diese Gleichung auch allgemein in Spalte 1, Zeilen 27-29.<\/p>\n<p>cc)<\/p>\n<p>Auch erf\u00fcllt das in dem hier dargelegten Sinne verstandene Merkmal 5.1 die Funktion, die das Klagepatent ihm zuschreibt. Wie sich aus den Abs\u00e4tzen [0004] und [0005] ergibt, soll die Erh\u00f6hung von \u201eeins pro Phase pro Pol\u201c auf \u201ezwei pro Phase pro Pol\u201c bewirken, dass die Flussleckage und damit die Welligkeit des ausgegebenen Stroms reduziert wird. Nach einer Lekt\u00fcre der HEI \u2018345 und der W\u00fcrdigung dieser Entgegenhaltung in der Klagepatentschrift wird dem Fachmann deutlich, dass sich durch eine Erh\u00f6hung der Anzahl der mehrphasigen Systeme (also nicht nur durch eine Erh\u00f6hung des Nutverh\u00e4ltnisses in dem von den Beklagten verstandenen Sinne) das Problem der Flussleckage l\u00f6sen l\u00e4sst. Denn wenn man eine weitere mehrphasige Statorwicklung in den Statorkern einbringt, dann muss die Anzahl der Nuten zwangsl\u00e4ufig verdoppelt werden. Die Anzahl der Nuten wird dadurch zwar nicht relativ (also im Verh\u00e4ltnis zur Anzahl der externen Phasen), wohl aber absolut erh\u00f6ht. Auch hierdurch wird die Zeitspanne, in der der Magnetfluss jeweils an die zwischen den Nuten liegenden Eisenkern streut, reduziert. Dass dieser Effekt eintritt, haben die Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch \u00fcbereinstimmend best\u00e4tigt. Im \u00dcbrigen ergibt sich dies auch aus dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten des Prof. Dr. E (Anlage B&amp;B 28). Ein Vergleich der dort gezeigten Abbildung 4 (Spannungsverlauf bei drei Phasen und einer Nut pro Phase pro Pol) mit der Abbildung 6 (Spannungsverlauf bei sechs Phasen und einer Nut pro Phase pro Pol) zeigt, dass auch eine Erh\u00f6hung der Phasen bei gleichbleibendem Nutverh\u00e4ltnis eine Reduzierung der Flussleckage herbeif\u00fchrt.<\/p>\n<p>Wenn die Beklagten in diesem Zusammenhang in der m\u00fcndlichen Verhandlung kritisiert haben, das Merkmal 5.1 k\u00f6nne nicht dahingehend verstanden werden, dass es nur vorgebe, man solle Nuten f\u00fcr eine zweite Dreiphasen-Wechselstromwicklung vorsehen, denn dies sei trivial, so ist dem zweierlei entgegen zu halten: zum einen schlie\u00dft der Umstand, dass ein Anspruchsmerkmal bei einem bestimmten Verst\u00e4ndnis f\u00fcr den Fachmann eine technische Selbstverst\u00e4ndlichkeit zum Ausdruck bringen w\u00fcrde, ein solches Verst\u00e4ndnis nicht aus (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; BGH, GRUR 2010, 602, 605 \u2013 Gelenkanordnung). Zum anderen h\u00e4lt es das Klagepatent offenbar nicht f\u00fcr eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit, denn es lobt die Erh\u00f6hung von \u201eeins\u201c auf \u201ezwei pro Phase pro Pol\u201c in der HEI \u2018345 als Fortschritt.<\/p>\n<p>dd)<\/p>\n<p>Die vom Senat dargestellte Auslegung des Merkmals 5.1 wird zudem durch die Ausf\u00fchrungen in Absatz [0012] des allgemeinen Teils der Klagepatentschrift gest\u00fctzt. Dort hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201e\u2026da die Schlitze 61 in einem Verh\u00e4ltnis von zwei pro Phase pro Pol ausgebildet sind, kann ein Kurzschluss leichter zwischen den Wicklungsenden in den Wicklungsendgruppen der Statorwicklung 63 auftreten. (\u2026) f\u00fchrt der Kurzschluss zwischen den ersten und zweiten Wechselstromwicklungen zu einer geringen Leistungserzeugung.\u201c<\/p>\n<p>Wie sich aus Absatz [0064] der Klagepatentschrift ergibt, tritt ein Kurzschluss dann auf, wenn ein Wicklungsende der ersten Dreiphasen-Wechselstromwicklung unisoliert in Kontakt kommt mit einem Wicklungsende der zweiten Dreiphasen-Wechselstromwicklung. Das Klagepatent geht in der vorzitierten Textstelle davon aus, dass das angesprochen Kurzschluss-Problem gerade dadurch entsteht, dass die Nuten in einem Verh\u00e4ltnis von zwei pro Phase pro Pol ausgebildet werden. W\u00fcrde dieses Merkmal im Sinne der Gleichung N = q x m y P verstanden, so w\u00fcrde dies keinen Sinn ergeben, denn diese Gleichung gibt nicht vor, ob es \u00fcberhaupt mehrere Dreiphasen-Wicklungsysteme geben muss. Bei der Auslegung, von der der Senat ausgeht, ist die Existenz zweier mehrphasiger Wicklungssysteme durch das Merkmal 5.1 dagegen vorgegeben, so dass das angesprochene Kurzschluss-Problem tats\u00e4chlich \u2013 wie Absatz [0012] es voraussetzt \u2013 kausal auf die Anordnung von Schlitzen in einem Verh\u00e4ltnis von \u201ezwei pro Phase pro Pol\u201c zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.<\/p>\n<p>ee)<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass bei einer anderen als der hier gefundenen Auslegung die beiden im Klagepatent genannten Ausf\u00fchrungsbeispiele das Merkmal 5.1 nicht erf\u00fcllen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>Das erste Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung erf\u00fcllt die Vorgabe N = q x m x P, die das Merkmal 5.1 nach Ansicht der Beklagten enth\u00e4lt, nicht. Es ist in den Abs\u00e4tzen [0055] bis [0066] beschrieben. Dass sich Absatz [0055] auf Patentanspruch 1 bezieht, den das Bundespatentgericht und der Bundesgerichtshof f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt haben, ist f\u00fcr die Auslegung unerheblich. Denn s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungen, die der Anmelder in der Klagepatentschrift macht, verdeutlichen dem Fachmann, wie der Anmelder die einzelnen Merkmale verstanden wissen wollte; ob sich einzelne Anspr\u00fcche bei der danach vorzunehmenden Auslegung im Nachhinein als nicht neu oder nicht erfinderisch herausstellen, ist f\u00fcr die Auslegung ohne Belang. Auch ist das erste Ausf\u00fchrungsbeispiel f\u00fcr die Auslegung des Merkmals 5.1 ebenso bedeutsam wie das zweite Ausf\u00fchrungsbeispiel, denn Patentanspruch 1 enth\u00e4lt\/enthielt \u2013 auch wenn er unabh\u00e4ngig ist von Patentanspruch 2 \u2013 an der hier interessierenden Stelle dieselbe Formulierung wie Patentanspruch 2 (\u201ein einem Verh\u00e4ltnis von zwei pro Phase pro Pol\u201c).<\/p>\n<p>Die erste Ausf\u00fchrungsform wird in Absatz [0055] dahingehend beschrieben, dass der Stator \u2013 wie auch in Figur 2 gezeigt \u2013 bei 12 magnetischen Polen 72 Nuten aufweisen soll und eine Statorwicklung enthalten soll, die aus einer ersten und einer zweiten Dreiphasen-Wechselstromwicklungen aufgebaut ist. In Absatz [0059] wird weiter vorgegeben, dass die ersten und zweiten Dreiphasen-Wechselstromwicklungen mit einem ersten und einem zweiten Gleichrichter verbunden sind, die einen elektrischen Schaltkreis bilden. Wie diese Verschaltung im ersten Ausf\u00fchrungsbeispiel aussehen soll, zeigt Figur 4:<\/p>\n<p>Aus diesem Diagramm ergibt sich, dass die zwei Dreiphasen-Wechselstromwicklungen extern zu sechs Phasen verschaltet sind, die zwei Gleichrichtern zugef\u00fchrt werden. Dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel erf\u00fcllt die Gleichung N = q x m x p nicht, da 2 x 6 x 12 nicht 72, sondern 144 Nuten ergeben w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Das Argument, wonach bei dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten von Merkmal 5.1 die erste Ausf\u00fchrungsform nicht patentgem\u00e4\u00df w\u00e4re, haben die Beklagten auch nicht zu entkr\u00e4ften vermocht. Sie haben insoweit behauptet, das Ausf\u00fchrungsbeispiel k\u00f6nne ohne Weiteres dann patentgem\u00e4\u00df sein, wenn in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel eine kombinierte Wicklung oder eine Zweischichtwicklung angewandt worden sei, denn dann gehe die Gleichung auch bei 72 Nuten auf. Diese Argumentation \u00fcberzeugt indes nicht.<\/p>\n<p>(aa)<\/p>\n<p>Denn die kombinierte Wicklung setzt voraus, dass extern nur drei Phasen entstehen, also nur drei Wechselstromabgaben, die dem Gleichrichter zugef\u00fchrt werden. Abgesehen davon, dass in der Klagepatentschrift an keiner Stelle eine solche kombinierte Wicklung angesprochen oder gezeigt ist und diese unstreitig in der Umsetzung deutlich aufw\u00e4ndiger ist, zeigt die Figur 4 deutlich, dass im ersten Ausf\u00fchrungsbeispiel eine solche kombinierte Wicklung nicht verwendet wurde. Denn dort ist erkennbar, dass extern sechs Phasen vorhanden sind, die durch zwei separate Gleichrichter gleichgerichtet werden, weshalb der Patentanspruch 1 auch zwei Gleichrichter vorsieht.<\/p>\n<p>(bb)<\/p>\n<p>Das erste Ausf\u00fchrungsbeispiel l\u00e4sst sich auch nicht damit erkl\u00e4ren, dass eine Zweischichtwicklung verwendet worden sein k\u00f6nnte, wie die Beklagten meinen. Bei dieser Wicklung wird jede einzelne Nut nicht nur mit einer Wicklung belegt, sondern mit zwei unterschiedlichen Wicklungen. Zun\u00e4chst ist die M\u00f6glichkeit, eine Nut zweifach zu belegen, weder in den Figuren gezeigt noch in der Beschreibung angesprochen. Vor allem aber w\u00fcrde eine solche Wicklung den Vorgaben der Merkmale 5.2 und 6.1.1 widersprechen. In Merkmal 5.2 hei\u00dft es, die Nuten seien in Umfangsrichtung sich wiederholend als den Phasen A, D, B, E, C und F zugeordnete Nuten angeordnet, und Merkmal 6.1.1 verlangt, dass ein Wicklungsdraht sich von jeder Nut in axialer Richtung nach au\u00dfen erstreckt, in Umfangsrichtung verl\u00e4uft und in eine darauf folgende, der gleichen Phasen zugeordnete Nut eintritt. Wenn hier von einer \u201eZuordnung\u201c bzw. einer \u201esich wiederholenden Zuordnung zu den Phasen A, D, B, E, C und F\u201c die Rede ist, dann wird der Fachmann darunter eine eindeutige Zuordnung in dem Sinne verstehen, dass jede Nut nur einer der sechs Wicklungen zugeordnet sein soll. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut des Patentanspruchs, sondern auch daraus, dass es sich das Klagepatent zur Aufgabe macht, die bei der Verwendung von zwei Dreiphasen-Wicklungssystemen stets drohenden Kurzschl\u00fcsse zu verhindern. In dem f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rten Patentanspruch 1 ist zu diesem Zweck der Kontakt zwischen den Wicklungen der beiden Dreiphasen-Wicklungssysteme so gering wie m\u00f6glich gehalten worden, indem eine radiale Schichtung a\/b\/c, d\/e\/f vorgesehen wurde. Zwar l\u00e4sst das Klagepatent in den \u00fcbrigen Patentanspr\u00fcchen eine durchmischte Anordnung der Wicklungen zu, so dass hier zumindest in den Wicklungsk\u00f6pfen weiterhin die Gefahr von Kurzschl\u00fcssen besteht. Der Fachmann erkennt aber, dass das Klagepatent diese Gefahr bei dieser Ausgestaltung durchaus sieht und hierf\u00fcr \u2013 wenn auch optionale \u2013 Ma\u00dfnahmen zur Vorbeugung von Kurzschl\u00fcssen vorsieht. So schl\u00e4gt es in den Abs\u00e4tzen [0091] bis [0093] vor, die eine Wicklung gegen\u00fcber der radial benachbarten Wicklung im Wicklungskopf nach au\u00dfen zu erstrecken, damit beide in Umfangsrichtung maximal getrennt werden. Nachdem das Klagepatent die Gefahr von Kurzschl\u00fcssen ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt und dem Fachmann bei einer Durchmischung der Wicklungsk\u00f6pfe Vorsichtsma\u00dfnahmen gegen Kurzschl\u00fcsse in den Wicklungsk\u00f6pfen an die Hand gibt, wird der Fachmann nicht davon ausgehen, dass das Klagepatent die Kurzschlussgefahr durch eine Zweischichtwicklung noch weiter erh\u00f6hten w\u00fcrde. Das Auslegungsergebnis, wonach der Patentanspruch eine Zweischichtwicklung ausschlie\u00dft, wird best\u00e4tigt durch das Bundespatentgericht, welches davon ausgeht, dass in jedem Schlitz nur eine Spulenseite angeordnet ist, so dass die Zuordnung gem\u00e4\u00df Merkmal 5 gewahrt bleibt. Dies w\u00e4re \u2013 so das Bundespatentgericht \u2013 bei der Zweischichtwicklung nicht der Fall (Urteil vom 13.04.2011, S. 44). Der Privatsachverst\u00e4ndige Prof. Dr. E der Beklagten geht im \u00dcbrigen in seinem Gutachten vom 16.12.2013 davon aus, dass zwei- und mehrschichtige Aufbauten in der Automobiltechnik aufgrund mangelnder Automatisierbarkeit der Herstellung und damit aus Kostengr\u00fcnden nicht \u00fcblich seien (B&amp;B 27, S. 9).<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>Auch das zweite Ausf\u00fchrungsbeispiel ist nur bei der hier vorgegebenen Auslegung von Merkmal 5.1 patentgem\u00e4\u00df. Es ist in den Abs\u00e4tzen [0080] bis [0098] beschrieben. In Absatz [0086] wird auf die Figur 4 Bezug genommen, so dass deutlich wird, dass auch bei dieser Ausf\u00fchrungsform ein Schaltkreis mit sechs Phasen gebildet wird. Aus der Figur 11 ist zudem ersichtlich, dass auch der dort gezeigte Statorkern 72 Nuten aufweist. Die Anzahl der verwendeten Magnetpole ist zwar nicht ausdr\u00fccklich genannt. Da in der zweiten Ausf\u00fchrungsform jedoch nur eine abweichende Wicklung gezeigt werden soll, wird der Fachmann von der naheliegenden Annahme ausgehen, dass die Ausgangsbedingungen auch insoweit dieselben sind wie bei der ersten Ausf\u00fchrungsform, bei der 12 Magnetpole genannt waren. Auch bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel geht die Gleichung N = q x m x P nicht auf, denn bei 6 Phasen und 12 Polen m\u00fcssten wiederum 144 und nicht nur 72 Nuten vorhanden sein.<\/p>\n<p>Auch im Hinblick auf das zweite Ausf\u00fchrungsbeispiel wird der Fachmann die Verwendung einer kombinierten Wicklung oder einer Zweischichtwicklung nicht in Betracht ziehen. Die kombinierte Wicklung kann auch hier nicht verwendet worden sein, da die Figur 4 extern sechs Phasen zeigt. Hinsichtlich der Zweischichtwicklung gilt das vorstehend unter (1) (bb) Gesagte.<\/p>\n<p>ff)<\/p>\n<p>Der Auslegung des Senats steht auch eine Zusammenschau mit Merkmal 6.2 nicht entgegen. In Merkmal 6.2 wird vorgegeben, dass die Statorwicklung aus einer ersten und einer zweiten Dreiphasen-Wechselstromwicklung bestehen muss. Denn auch wenn nach dem Verst\u00e4ndnis des Senats Merkmal 5.1 lediglich festlegt, dass ausreichend Nuten f\u00fcr zwei mehrphasige Wechselstromwicklungen vorzusehen sind, kommt dem Merkmal 5.1 dennoch eine eigenst\u00e4ndige Bedeutung zu. Denn zum einen ist in Merkmal 5.1 noch nicht vorgegeben, wie viele Phasen die einzelnen mehrphasigen Wechselstromwicklungen aufweisen sollen. Erst Merkmal 6.2 legt diese Zahl fest (n\u00e4mlich auf drei). Zum anderen macht Merkmal 5.1 eine eigenst\u00e4ndige Vorgabe dazu, wie viele Nuten im Statorkern auszubilden sind, w\u00e4hrend Merkmal 6.2 sich auf die Anzahl der Wicklungen bezieht.<\/p>\n<p>gg)<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich verst\u00f6\u00dft diese Auslegung auch nicht gegen den Grundsatz, nach dem der engere Patentanspruch nicht nach Ma\u00dfgabe der weiter gefassten Beschreibung interpretiert werden darf (BGH, BeckRS 2013, 18037) und wonach es Teile der Beschreibung geben kann, die den Gegenstand des Patentanspruchs nicht mit definieren (vgl. BGH, BeckRS 2012, 11170 &#8211; Druckvorlage). Denn in einem ersten Schritt wird der Fachmann pr\u00fcfen, ob es eine Auslegung gibt, bei der sich Widerspr\u00fcche zwischen Patentanspruch und Beschreibung nicht ergeben. Dies ist vorliegend der Fall, wenn man dem Merkmal 5.1 diejenige Bedeutung beimisst, die ihm das Klagepatent nach W\u00fcrdigung des allgemeinen Teils der Klagepatentschrift und dem Stand der Technik selbst zuweist. Auch in den vorgenannten F\u00e4llen des Bundesgerichtshofs ging es nicht darum, dass dem Patentanspruch eine feststehende und von der Beschreibung losgel\u00f6ste Bedeutung zugemessen wurde, dass also die Beschreibung zur Auslegung des Patentanspruchs nicht herangezogen werden solle. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof lediglich klargestellt, dass dann, wenn in der Beschreibung auf die Notwendigkeit eines zus\u00e4tzlichen Merkmals hingewiesen wird, dieses Merkmal nicht einfach in den Patentanspruch hineingelesen werden darf, wenn es dort keinen Niederschlag gefunden hat (BGH, BeckRS 2012, 11170), und dass dann, wenn die Beschreibung verschiedene Ausf\u00fchrungsbeispiele nennt, aber nur eines davon in den Patentanspruch aufgenommen ist, dieser nicht in dem Sinne ausgelegt werden d\u00fcrfe, dass beide Ausf\u00fchrungsbeispiele darunter fallen (BGH, BeckRS 2013,<br \/>\n18037).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Auslegung des Merkmals 4 teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass dieses Merkmal auch das Vorhandensein von zwei Gleichrichtern erfasst.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat seine Auffassung anhand des Wortlauts, einer Zusammenschau mit Patentanspruch 1 sowie unter Ber\u00fccksichtigung des Standes der Technik und der Ausf\u00fchrungsbeispiele unter Beachtung der Grunds\u00e4tze der Auslegung von Patenten begr\u00fcndet. Dieser \u00fcberzeugenden Begr\u00fcndung schlie\u00dft sich der Senat in vollem Umfang an. Erg\u00e4nzend ist lediglich hinzuzuf\u00fcgen: W\u00fcrde man davon ausgehen, dass Patentanspruch 2 nur einen Gleichrichter verlangt, so w\u00e4re in der Klagepatentschrift kein einziges Ausf\u00fchrungsbeispiel f\u00fcr Patentanspruch 2 offenbart. Denn \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 verweist die Klagepatentschrift in Absatz [0086] hinsichtlich der m\u00f6glichen Verschaltung der beiden Dreiphasenwechselstromwicklungen auf die Figur 4, die aber stets zwei Gleichrichter 12A und 12B vorsieht.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird aber bei mehreren gleicherma\u00dfen in Betracht kommenden Auslegungsans\u00e4tzen denjenigen w\u00e4hlen, nach dem die Ausf\u00fchrungsbeispiele vom Patentanspruch erfasst sind (K\u00fchnen, GRUR 2011, 706). Dies gilt erst Recht, wenn bei der anderen m\u00f6glichen Auslegung die Klagepatentschrift kein einziges konkret beschriebenes Ausf\u00fchrungsbeispiel offenbaren w\u00fcrde, das alle Merkmale des Schutzanspruchs erf\u00fcllt (vgl. BGH, GRUR 2010, 602, 604 \u2013 Gelenkanordnung). Zwar wird in Absatz [0112] der Klagepatentschrift angesprochen, man k\u00f6nne die Dreiphasen-Wechselstromwicklungen auch so verschalten, dass nur ein Gleichrichter ausreichend sei. Ausf\u00fchrlich als patentgem\u00e4\u00df beschrieben und dargestellt sind jedoch Ausf\u00fchrungsbeispiele mit zwei Gleichrichtern.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird daher von der hier dargelegten Auslegung des Merkmals 4 ausgehen, zumal diese Auslegung auch zwang los mit dem Wortlaut des Merkmals vereinbar ist. Denn der Fachmann wird das Wort \u201eeine\u201c im Zweifel nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmten Artikel verstehen (OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2013, 12504, S. 13 \u2013 Chipkarte; OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2011, 02027, S. 6, Heizleitungsmatte; OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2008, 05147, S. 6). Die Situation ist im \u00dcbrigen nicht mit dem Fall vergleichbar, in dem der Patentanspruch einen Plural verwendet \u2013 dieser kann ohne entsprechende Anhaltspunkte in der Patentschrift nicht ohne Weiteres als reine Gattungsbezeichnung abgetan werden (OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2013, 12504, S. 17 &#8211; Chipkarte).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten in der Berufungsbegr\u00fcndung darauf verweisen, dass in Patentanspruch 1 formuliert ist, \u201eerste und zweite Gleichrichter (12A, 12B) zum Gleichrichten eines Wechselstroms, der von jeder der ersten und zweiten Dreiphasenwechselstromwicklung (160A, 160B) ausgegeben wird\u201c, w\u00e4hrend es in Patentanspruch 2 hierzu hei\u00dft: \u201eeinen Gleichrichter (12) zum Gleichrichten eines Wechselstroms, der von der Statorwicklung (16A) ausgegeben wird\u201c, und daraus folgen, die Verwendung der Einzahl (\u201eStatorwicklung\u201c) im Patentanspruch 2 spreche daf\u00fcr, dass nur auf eine Wicklung abgestellt werde, die auch nur von einem Gleichrichter ausgegeben werden k\u00f6nne, \u00fcberzeugt dieses Argument nicht. Denn auch Patentanspruch 2 sieht in seiner weiteren Formulierung vor, dass es mehrere Wicklungen gibt, n\u00e4mlich zwei Dreiphasen-Wechselstromwicklungen. Im \u00dcbrigen wird weder von den Parteien noch vom Senat in Frage gestellt, dass Patentanspruch 2 auch Ausf\u00fchrungsformen umfasst, die mit nur einem Gleichrichter ausgestattet sind. Dann aber muss Patentanspruch 2 zwangsl\u00e4ufig auch im \u00dcbrigen so allgemein formuliert werden, dass er eine solche Ausgestaltung umfasst. Zu der Frage, ob Patentanspruch 2 neben der Ausgestaltung mit einem Gleichrichter auch Ausgestaltungen mit mehr als einem Gleichrichter umfasst, l\u00e4sst sich der angef\u00fchrten Textstelle dagegen keine Aussage entnehmen. Ebenso wie \u201eein Gleichrichter\u201c ist \u201edie Statorwicklung\u201c hier als Gattungsbegriff zu verstehen, der eine Einzahl wie eine Mehrzahl zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>Den Senat \u00fcberzeugt auch das auf Seite 11 des Urteils dargestellte Argument der Beklagten nicht, wonach der Fachmann im Patentanspruch 2 auch deshalb nur einen Gleichrichter erwarte, weil auch die Ausf\u00fchrungsbeispiele dahingehend zu verstehen seien, dass sie \u2013 um die Vorgabe \u201ezwei pro Phase pro Pol\u201c einzuhalten \u2013 extern nur drei Phasen aufweisen w\u00fcrden, die unstreitig nur durch einen Gleichrichter gleichgerichtet werden k\u00f6nnten. Denn diese Argumentation widerspricht der Figur 4, die sechs externe Phasen zeigt. Zudem basiert diese Argumentation auf dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten von Merkmal 5.1, das der Senat jedoch \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht teilt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich k\u00f6nnen die Beklagten zur St\u00fctzung ihrer Auffassung, nach der Patentanspruch 2 nur einen einzigen Gleichrichter zulasse, auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung der Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 03.03.2008 (Az. T 0837\/07) verweisen. In jenem Fall hat die Beschwerdekammer ihre Auffassung, dass mit der Wendung \u201ea bacterial species\u201c die Einzahl gemeint sei, nicht etwa aus einer isolierten Betrachtung des Anspruchswortlauts hergeleitet. Vielmehr hat sie dies aus einer Gesamtbetrachtung des dortigen Patentanspruchs und der Beschreibung gefolgert, und dabei insbesondere auf den Umstand verwiesen, dass die Patentbeschreibung gerade zwei verschiedene Ausf\u00fchrungsbeispiele offenbare, von denen eines auf mehrere und eines auf nur eine bakterielle Spezies abstelle. Daher stand die Auslegung dort im Einklang mit der Patentbeschreibung und einem dort offenbarten Ausf\u00fchrungsbeispiel. Vorliegend jedoch st\u00fcnde eine Auslegung, nach der nur ein Gleichrichter vorhanden sein d\u00fcrfe, im Widerspruch zu den einzigen ausf\u00fchrlich offenbaren Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Der Senat ist auch nicht aufgrund der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren vertretenen Auslegung verpflichtet, seiner Entscheidung jene Auslegung zu Grunde zu legen. Das Landgericht hat die Grunds\u00e4tze, die f\u00fcr einen solchen Fall gelten, in dem nach Abschluss eines Patentnichtigkeitsberufungsverfahrens ein Verletzungsprozess noch in einer Tatsacheninstanz anh\u00e4ngig ist, zutreffend herausgearbeitet, worauf hiermit verwiesen wird. Der Senat l\u00e4sst aus diesem Grund die Revision zu.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat das Merkmal 6.1.2 zutreffend dahingehend ausgelegt, dass es f\u00fcr die sechs Lagen in radialer Richtung der einzelnen Phasen-Wicklungsabschnitte ausreicht, wenn diese lediglich in den Bereichen, die sich au\u00dferhalb der Nuten befinden, in Lagen angeordnet sind. Zudem ist es unsch\u00e4dlich, wenn die Schichten an einzelnen Punkten nicht exakt angeordnet sind.<\/p>\n<p>Wenn die Beklagten die Formulierung des Merkmals 6.1.2, wonach die Phasen-Wicklungsabschnitte so im Statorkern angeordnet sein sollen, dass sie in radialer Richtung in sechs Lagen aufeinanderfolgen (\u201eso as to line up in six layers radially\u201c), so deuten wollen, dass die Phasen-Wicklungsabschnitte jeweils in ihrer gesamten Erstreckung (also im Bereich der Nuten und im Bereich der Umfangsseiten) unter Bildung von sechs Lagen im Bereich der Nuten des Statorkerns angeordnet sein m\u00fcssen, so wird dies bereits dem Wortlaut des Merkmals nicht gerecht.<\/p>\n<p>Denn zum einen gibt der Wortlaut nicht vor, dass jeder einzelne Teil der Phasen-Wicklungsabschnitte an der Lagenbildung teilnehmen muss. Welchen Verlauf die Phase-Wicklungsabschnitte nehmen, entnimmt der Fachmann dem Merkmal 6.1.1: danach durchl\u00e4uft der Wicklungsdraht in Wellenform jeweils eine der gleichen Phase zugeordnete Gruppe von Nuten. Dabei erstreckt er sich von jeder Nut in zum Statorkern axialer Richtung nach au\u00dfen, verl\u00e4uft in Umfangsrichtung und tritt dann in eine darauf folgende, der gleichen Phase zugeordneten Nut ein. Die Phasen- Wicklungsabschnitte, auf die Merkmal 6.1.2 Bezug nimmt, umfassen demnach sowohl die Bereiche, die sich in den Nuten befinden, als auch diejenigen Verbindungsst\u00fccke, welche die in den Nuten angeordneten Bereiche miteinander verbinden und die das Klagepatent als \u201eVerbindungsabschnitte\u201c bezeichnet (vgl. Abs\u00e4tze [0056]; [0068]; [0070]; [0071]; [0076]; [0082]; [0093; [0095]) oder alternativ als \u201eWicklungsenden\u201c (vgl. Absatz [0095]). Wenn aber diese Wicklungsenden der Phasen-Wicklungsabschnitte die sechs Lagen bilden, so l\u00e4sst sich dies ohne Weiteres mit dem Wortlaut in Einklang bringen.<\/p>\n<p>Ebensowenig verlangt die Formulierung, dass die Anordnung in sechs Lagen gerade im Bereich der Nuten des Stators, vorhanden sein muss. Denn der Statorkern besteht nicht nur aus den Nuten, sondern auch aus seinen beiden Umfangsseiten. Die Lagenbildung erfolgt ebenso \u201eim Statorkern\u201c, wenn die Phasen-Wicklungsabschnitte derart in die Nuten des Statorkerns eingelegt werden, dass sie im Bereich der Umfangsseiten Lagen bilden.<\/p>\n<p>Diese Auslegung ist mit der Beschreibung und insbesondere mit der Funktion desMerkmals 6.1.2 vereinbar.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Beschreibung stellt der Fachmann fest, dass das Klagepatent den Begriff der \u201eWicklungsabschnitte\u201c nicht einheitlich verwendet: W\u00e4hrend es in den Abs\u00e4tzen [0085], 0090], [0092] f., [0097] f. begrifflich zwischen den \u201eWicklungsenden\u201c und \u201eWicklungsabschnitten\u201c unterscheidet, wird in Absatz [0082] im Hinblick auf den a-Phasen-Wicklungsabschnitt beschrieben, dass dieser mit einer vorbestimmten Zahl von Windungen in einem wellenf\u00f6rmigen Muster gewunden ist, das aus zw\u00f6lf schlitzh\u00e4usigen Abschnitten (41a) und aus Verbindungsabschnitten (41b) aufgebaut ist.<\/p>\n<p>Bei n\u00e4herer Betrachtung der Funktion des Merkmals 6.1.2 wird dem Fachmann klar, dass die Schichtung der Wicklungsabschnitte Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass die in der Merkmalsgruppe 6.2.1 vorgesehene \u201evermischte\u201c Einbaureihenfolge gew\u00e4hlt werden kann. Diese vermischte Einbaureihenfolge wiederum soll den in Absatz [0013] angesprochenen Nachteil der ungleichm\u00e4\u00dfigen W\u00e4rmeableitung der Wicklungsenden beseitigen. Aufgrund der radialen Schichtung soll sich demnach die M\u00f6glichkeit ergeben, dass einzelne Wicklungen n\u00e4her an dem K\u00fchlgebl\u00e4se (radial weiter innen) positioniert werden und andere weiter entfernt (radial weiter au\u00dfen). In Absatz [0013], in dem das ma\u00dfgebliche Problem im Stand der Technik beschrieben wird, wird aber ausschlie\u00dflich darauf abgestellt, in welcher radialen Position sich die Wicklungsenden der Wicklungen befinden. Dies ergibt f\u00fcr den Fachmann auch Sinn, denn wie die Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt, sind die K\u00fchlgebl\u00e4se der Fahrzeugwechselstromgeneratoren derart angeordnet, dass sie gerade diese Wicklungsenden der Wicklungen und nicht etwa die in den Nuten befindlichen Teile der Wicklungen k\u00fchlen. Dass die K\u00fchlung die Wicklungsenden k\u00fchlt, wird auch in Absatz [0090] (2. Satz) der Klagepatentschrift deutlich. Der Fachmann wird daher erkennen, dass es bei der radialen Schichtung der Wicklungsphasenabschnitte auf die Lagenbildung im Bereich der Wicklungsenden ankommt, so dass es ausreicht, wenn diese in jenem Bereich vorhanden ist.<\/p>\n<p>Diese Auslegung steht im Einklang mit der Auslegung dieses Merkmals durch den Bundesgerichtshof sowie durch das Bundespatentgericht im Nichtigkeitsverfahren, die der Senat als sachverst\u00e4ndige Stellungnahme zu ber\u00fccksichtigen hatte. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang im Nichtigkeitsberufungsurteil (sinngem\u00e4\u00df) ausgef\u00fchrt, das Merkmal 6.2.1 (\u201eradial innere Lagen\u201c) sei in der Entgegenhaltung K 6 offenbart, und eine irgendwie geartete Schichtenbildung werde in jener Entgegenhaltung auch erreicht, weil der Fachmann die Str\u00e4nge der beiden Wicklungssysteme schlie\u00dflich in einer bestimmten Reihenfolge einlegen muss (Anlage K 17, S. 11). Indem der Bundesgerichtshof hier auf eine Einbaufolge der Str\u00e4nge abstellt, nimmt er zustimmend Bezug auf die Auslegung, die das Bundespatentgericht im Hinblick auf die Merkmale 6.1.2 (dort Merkmal 10) und 6.2.2.1 und 6.2.1.2 (dort Merkmal 11) vorgenommen hat. Das Bundespatentgericht hatte hierzu ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDie Merkmale 10 und 11 im Wortsinn und geometrisch interpretiert, erg\u00e4ben eine Aufteilung jedes Schlitzes in 6 radial \u00fcbereinander liegenden Lagen bzw. Schichten, von denen aber jeweils nur eine belegt w\u00e4re, und somit einen Nutf\u00fcllfaktor von maximal 16%. Die Anlage B 2 der Klageerwiderung nennt einen Nutf\u00fcllfaktor von 40% und mehr f\u00fcr Kraftfahrzeuggeneratoren. Au\u00dferdem m\u00fcsste die jeweilige Phasenwicklung zumindest im Bereich des Schlitzes durch Haltevorrichtungen in ihrer Schicht gehalten werden.<br \/>\nEine derartige Interpretation erscheint aber ebenso wenig realistisch wie die gegenteilige Annahme, dass die Angabe der Schichten \u00fcberhaupt keine Bedeutung f\u00fcr die r\u00e4umliche Anordnung der Wicklung haben soll.<br \/>\nDer Fachmann sieht deshalb nach \u00dcberzeugung des Senats in diesen Merkmalen die Angabe der Reihenfolge, in der die einzelnen Phasenwicklungen in den Schlitzen installiert werden. Im Bereich der Wickelk\u00f6pfe legt das auch die relative Lage der einzelnen Phasenwicklungen in radialer Richtung (Schichten) fest, soweit sie direkt \u00fcbereinander zu liegen kommen. Im Bereich der Schlitze k\u00f6nnen sie sich dann in radialer Richtung ausbreiten und \u00fcberlappen. Die K8 US 5 994 802 zeigt in Figuren 1 und 2 sowie 8 und 9, wie die Wicklungsdarstellungen (Fig. 2, 9) die Reihenfolge und relative Lage der Phasenwicklungen beziehungsweise die Schichten (Fig. 1, 8) wiedergeben. Insbesondere in Figur 9 ist zu sehen, dass die drei in Figur 8 dargestellten Schichten r\u00e4umlich auf zwei Schichten zusammengedr\u00fcckt werden, wobei aber die relative Lage der Wicklungen im Wickelkopfbereich erhalten bleibt. Im Wickelkopf sind die urspr\u00fcnglichen drei Schichten noch erkennbar. Wortsinngem\u00e4\u00df ist die beanspruchte Schichtung somit r\u00e4umlich weder im Bereich der Nuten noch im Bereich der Wickelk\u00f6pfe realisiert. Sie ist ein gedankliches Konstrukt, das sich unter Einschr\u00e4nkungen aus den \u00dcberlappungen im Wickelkopf erschlie\u00dfen l\u00e4sst.\u201c<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00fchrt es auch nicht aus dem Schutzbereich des Merkmals 6.1.2 heraus, wenn sich die Schichten an einzelnen Stellen \u00fcberlappen. Dem Fachmann ist bewusst, dass eine Einhaltung der Schichten in einem streng geometrischen Sinne, bei der kein Leiterkabel in den durch eine gedachte Linie abgegrenzten Bereich einer anderen Wicklungsendgruppe hineinragen darf, vor dem Hintergrund der Enge und der Vielzahl der einzelnen Leiterkabel nicht zu realisieren sein d\u00fcrfte. Dies entspricht der vorgenannten \u00dcberlegung des Bundespatentgerichts, wonach die Schichtenbildung, welche die Einbaureihenfolge vorgibt, ein gedankliches Konstrukt ist, bei dem \u00dcberlappungen im Wickelkopf durchaus vorkommen.<\/p>\n<p>In gewissem Umfang wird der Fachmann \u00dcberlappungen der einzelnen Schichten auch deshalb tolerieren, weil das von dem Merkmal angestrebte Ziel, eine radiale Aufreihung der Wicklungsenden zu erreichen, um diese in unterschiedlich starkem Ma\u00dfe der K\u00fchlung zuzuf\u00fchren, auch dann noch erreicht wird, wenn sich einzelne Leiterkabel der Wicklung radial verschieben. Dass aufgrund der einzelnen Abweichungen von der Schichtenfolge bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine effektive K\u00fchlung erreicht werden kann, haben die Beklagten auch nicht dargetan.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen s\u00e4mtliche der vorgenannten Merkmale.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Unstreitig weisen beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Statorwicklung auf, die aus zwei Dreiphasen-Wicklungssystemen ausgebildet ist, und bei 12 Magnetpolen verf\u00fcgen die Statoren \u00fcber 72 Nuten. Damit ist die Vorgabe des Merkmals 5.1 erf\u00fcllt, wonach die Anzahl der Nuten zweimal so gro\u00df sein soll wie die Anzahl der Phasen der einzelnen mehrphasigen Wicklungssysteme, multipliziert mit der Anzahl der Pole.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen \u00fcber zwei Gleichrichter (Merkmal 4).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind die A-, B-, C-, D-, E- und F-Phasen-Wicklungsabschnitte auch so im Statorkern angeordnet, dass sie in radialer Richtung in sechs Lagen aufeinanderfolgen (Merkmal 6.1.2.).<\/p>\n<p>Denn diejenigen Teile der Wicklungsabschnitte, die sich au\u00dferhalb der Nuten befinden, sind in Lagen angeordnet. Dies kann zum einen den im Tatbestand wiedergegebenen Lichtbildern der C und D entnommen werden. Zu Recht hat es das Landgericht dahinstehen lassen, ob die bei einzelnen Dr\u00e4hten bestehende Vermischung einzelner Schichten erst durch das Zertrennen des Stators oder durch das Stauchen der Wicklungen entstanden ist. Denn die einzelnen Schichten der Str\u00e4nge sind deutlich erkennbar; die jeweiligen Punkte einer Farbe befinden sich im Wesentlichen auf einer vertikalen Linie. Dass die Schichten dabei nicht exakt ausgerichtet sind und sich vereinzelt \u00fcberlappen, f\u00fchrt \u2013 wie unter B. III. ausgef\u00fchrt \u2013 f\u00fcr die Verwirklichung des Klagepatents unerheblich.<\/p>\n<p>Noch deutlicher zeigt sich die radiale Schichtenbildung auf den im Tatbestand wiedergegebenen Abbildungen der Anlage K 18. Hier zeigt sich, dass die jeweils unterschiedlich kolorierten Dr\u00e4hte einer Wicklung im Einbauzustand voreinander platziert sind.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten in der Berufungsbegr\u00fcndung die radiale Lagenbildung der Wicklungen bestreiten, so ist nicht ersichtlich, worauf sich dieses Bestreiten beziehen soll, nachdem die Lichtbilder aus der Anlage B&amp;B 21a, auf die der Senat zur Beurteilung der Verwirklichung des Merkmals 6.1.2 abgestellt hat, von den Beklagten selbst stammen. Es wird auch nicht klargestellt, dass sich das Bestreiten auf die Lichtbilder aus der Anlage K 18 beziehen, deren Richtigkeit die Beklagten ebenfalls zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens in Frage gestellt hatten.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Dass die Beklagten der Kl\u00e4gerin mit R\u00fccksicht auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zur Auskunftserteilung, zum R\u00fcckruf und dem Grunde nach zum Schadensersatz sowie die Beklagten zu 2) und 3) auch zur Vernichtung verpflichtet sind und dass auch das f\u00fcr die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz notwendige Feststellungsinteresse gegeben ist, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgef\u00fchrt. Auf die diesbez\u00fcglichen Darlegungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug.<\/p>\n<p>E.<\/p>\n<p>Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,<\/p>\n<p>711 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2314 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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