{"id":4395,"date":"2014-03-27T17:00:28","date_gmt":"2014-03-27T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4395"},"modified":"2016-05-09T09:14:24","modified_gmt":"2016-05-09T09:14:24","slug":"15-u-1914-sterilcontrainer-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4395","title":{"rendered":"15 U 19\/14 &#8211; Sterilcontrainer II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2200<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. M\u00e4rz 2014, Az. 15 U 19\/14<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2141\">4a O 179\/12<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 18. Juni 2013 \u2013 4a O 179\/12 \u2013 wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass die Verurteilung gem\u00e4\u00df A. III. des Tenors dieses Urteils zum R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen aufgehoben wird.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kl\u00e4gerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 % zu tragen. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten werden der Kl\u00e4gerin zu 10 % auferlegt. Seine \u00fcbrigen au\u00dfergerichtlichen Kosten tr\u00e4gt der Streithelfer selbst.<\/p>\n<p>Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,- Euro abwenden, wenn die Kl\u00e4gerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Kl\u00e4gerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 197 55 XXX C 2 (im Folgenden Klagepatent, Anlage K 2), das Sterilcontainer f\u00fcr medizinische Zwecke zum Gegenstand hat. Nach Anmeldung am 13.12.1997 wurde die Erteilung des Klagepatents am 12.07.2001 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eSterilcontainer f\u00fcr medizinische Zwecke mit einem wannenf\u00f6rmigen Unterteil und einem dichtend auf dieses aufsetzbaren Deckel, der durch einen Verschluss gegen das Unterteil spannbar ist, wobei der Verschluss eine zwischen einer Offenstellung und einer Schlie\u00dfstellung um eine Achse schwenkbare Klappe mit einem Rastvorsprung und eine Rastnase mit einem R\u00fccksprung zur Aufnahme des Rastvorsprungs in der Schlie\u00dfstellung der Klappe aufweist, bei denen der Rastvorsprung in der Klappe in einer Richtung elastisch verschiebbar ist, in der er aus dem R\u00fccksprung der Rastnase entfernt wird.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte war auf der Messe \u201eMedica 2012\u201c in D\u00fcsseldorf am Messestand \u201eTurkish Pavilion\u201c beteiligt, auf dem Unternehmen der t\u00fcrkischen Region \u201eSamsun\u201c mit ihren Produkten vertreten waren. Sie ist eine t\u00fcrkische Vereinigung, welche die Teilnahme ihrer Mitgliedsfirmen u. a. auf Messen f\u00f6rdert und diese unterst\u00fctzt, um ihnen den Einstieg in den internationalen Markt zu erm\u00f6glichen sowie den Export und die Wettbewerbsf\u00e4higkeit zu steigern.<\/p>\n<p>Auf dem Messestand wurden Sterilcontainer der Herstellerfirma B (fortan B) wie auf dem nachfolgenden Lichtbild (Bl. 14 GA) zu sehen ausgestellt:<\/p>\n<p>An den W\u00e4nden des Messestandes war der Namenszug \u201eC\u201c angeschlagen; erstinstanzlich war unstreitig, dass dort der Namenszug der Beklagten zu erkennen war.<\/p>\n<p>Der Messestand sah wie auf den beiden folgenden Lichtbildern ersichtlich aus:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, das Ausstellen der Sterilcontainer stelle ein patentverletzendes \u201eAnbieten\u201c dar. Die Medica sei eine der weltweit f\u00fchrenden Verkaufsmessen f\u00fcr Fachleute im medizinischen Bereich. Es liege eine eigene Angebotshandlung der Beklagten vor. Sie sei nach au\u00dfen hin, insbesondere aufgrund der Ausgestaltung des Messestandes und ausweislich ihres Profils im Internet (Anlage K 8), als Hauptausstellerin und Ansprechpartnerin f\u00fcr interessierte Kunden aufgetreten, zumal eine M\u00f6glichkeit zur direkten Kontaktaufnahme mit den einzelnen Unternehmen nicht bestanden habe. Jedenfalls habe die Beklagte gegen ihre Rechtspflicht zur Beachtung von gewerblichen Schutzrechten Dritter versto\u00dfen, weil es ihr mit zumutbarem Aufwand m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, die ausgestellten Produkte auf etwaige Schutzrechtsverletzungen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Zumindest hafte die Beklagte als St\u00f6rer auf Unterlassung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat, nachdem sie einen zun\u00e4chst gestellten Antrag auf Vernichtung zur\u00fcckgenommen hat, zuletzt beantragt wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag vor dem Landgericht wie folgt begr\u00fcndet: Eine angebliche patentrechtliche Verletzung durch sie liege nicht vor. Zum Thema \u201eMerkmale des Klagepatents\u201c k\u00f6nne sie keine Stellung nehmen. Ihre Teilnahme am Messestand sei auf Grundlage einer Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer Samsun erfolgt. Es habe sich nicht um eine Verkaufsmesse, sondern um eine Leistungsschau gehandelt. Sie habe die Sterilcontainer nicht angeboten, sondern sich auf die Organisation des Messeauftritts und die Unterst\u00fctzung der t\u00fcrkischen Unternehmen beschr\u00e4nkt. Aussteller dieses Produkts sei nur die Firma B gewesen, die nicht einmal Mitglied ihrer Vereinigung ist. Sie habe Benutzungshandlungen der Firma B ebenso wenig erm\u00f6glicht oder gef\u00f6rdert. Eine Pflicht zur \u00dcberpr\u00fcfung der Produkte auf die Verletzung fremder Schutzrechte habe nicht bestanden. Zudem fehle es an Anhaltspunkten f\u00fcr eine Erstbegehungsgefahr.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem\u00e4\u00df \u00a7 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf hat der Klage mit Urteil vom 18.06.2013 wie folgt stattgegeben:<\/p>\n<p>A. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>I. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, es zu unterlassen,<\/p>\n<p>Sterilcontainer f\u00fcr medizinische Zwecke mit einem wannenf\u00f6rmigen Unterteil und einem dichtend auf dieses aufsetzbaren Deckel, der durch einen Verschluss gegen das Unterteil spannbar ist, wobei der Verschluss eine zwischen einer Offenstellung und einer Schlie\u00dfstellung um eine Achse schwenkbare Klappe mit einem Rastvorsprung und eine Rastnase mit einem R\u00fccksprung zur Aufnahme des Rastvorsprungs in der Schlie\u00dfstellung der Klappe aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Rastvorsprung in der Klappe in einer Richtung elastisch verschiebbar ist, in der er aus dem R\u00fccksprung der Rastnase entfernt wird;<\/p>\n<p>II. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegkopien, wie Rechnungen oder Lieferscheinen oder Quittungen, hinsichtlich der Angaben zu A.II.1. und A.II.2. dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu A.1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.08.2001 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;<br \/>\n2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\n3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\n4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet \u2013Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume jeder Kampagne;<br \/>\n5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>III. die vorstehend unter Ziffer A. 1. bezeichneten, seit dem 01.09.2008 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>B. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche Sch\u00e4den zu ersetzen, die ihr durch die zu A.1. bezeichneten und seit dem 12.08.2001 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, die Beklagte habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Deutschland auf der Messe \u201eMedica 2012\u201c angeboten. Es sei gerichtsbekannt und ergebe sich aus der Pr\u00e4sentation des Veranstalters im Internet, dass es sich um eine Verkaufsmesse und nicht um eine reine Leistungsschau handle. Die Beklagte sei nach dem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild des Messestandes Aussteller der pr\u00e4sentierten Waren gewesen und habe diese interessierten Kunden angeboten. Der Hinweis auf den Hersteller bei der Pr\u00e4sentation der Sterilcontainer rechtfertige allein nicht die Schlussfolgerung, dass die Beklagte blo\u00df logistisch unterst\u00fctzend t\u00e4tig geworden sei, und die \u00fcbrigen, von ihr angef\u00fchrten Umst\u00e4nde seien unbeachtlich, weil sie nach au\u00dfen f\u00fcr den Messebesucher nicht erkennbar gewesen seien. Unabh\u00e4ngig davon habe die Beklagte die Rechtsverletzung mitverursacht, indem sie es den Herstellern im Rahmen der organisatorischen Leitung des Messestandes erm\u00f6glicht habe, ihre Produkte auszustellen. Infolgedessen sei sie als Nebent\u00e4terin f\u00fcr das Angebot verantwortlich, weil sie als Hauptausstellerin eine Rechtspflicht zur Vermeidung von Patentverletzungen gehabt habe. Die Beklagte h\u00e4tte sich zumindest im Rahmen einer Pr\u00fcfungspflicht bei den Herstellern der ausgestellten Gegenst\u00e4nde erkundigen m\u00fcssen, ob diese eine Verletzung technischer Schutzrechte Dritter gepr\u00fcft haben. Da dies nicht geschehen sei und die Beklagte nicht vorgetragen habe, dass eine solche Nachfrage unzumutbar gewesen w\u00e4re, habe sie ihre Rechtspflicht verletzt. Die Beklagte sei des Weiteren verpflichtet, die weiteren Benutzungshandlungen des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG zu unterlassen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die Beklagte habe den konkreten Sachvortrag der Kl\u00e4gerin dazu nicht substantiiert bestritten, sondern die Verwirklichung nur pauschal in Frage gestellt. Rechtsfolge sei, dass die Beklagte zur Unterlassung, zum Schadenersatz, zur Rechnungslegung und zum R\u00fcckruf verpflichtet sei.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begr\u00fcndete Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.<\/p>\n<p>Die Beklagte nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten Bezug und macht geltend: Sie habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht angeboten. Das Landgericht habe verkannt, dass ihr Name \u201eD\u201c nirgendwo auf dem Messestand ersichtlich sei. Der an den W\u00e4nden angebrachte Namenszug beziehe sich nicht auf sie, sondern auf eine im Rahmen der Industrie- und Handelskammer Samsun gegr\u00fcndete medizinische Gruppe, die eine von ihr verschiedene Organisation sei. Die Industrie- und Handelskammer Samsun habe die Organisation und Hauptleitung auf der Medica 2012 gehabt. Das Ausstellerprofil im Internet best\u00e4tige, dass sie nur als Organisatorin fungiert habe und nicht als Verantwortliche f\u00fcr s\u00e4mtliche Unternehmen und Produkte, indem sie unter dem Begriff \u201eHauptaussteller\u201c nur als \u201eMitaussteller von E\u201c gef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p>F\u00fcr jeden Messebesucher sei aufgrund der Gestaltung des Pavillons auch optisch deutlich gewesen, dass sie nicht Ausstellerin und Verantwortliche des Standes sei. Herstellerin der Sterilcontainer sei erkennbar die Firma B gewesen, die deutlich sichtbar durch Aush\u00e4nge und mit Prospekten f\u00fcr das Produkt geworben habe. Deswegen habe es ausreichend M\u00f6glichkeiten f\u00fcr eine direkte Kontaktaufnahme mit der Firma B gegeben.<\/p>\n<p>Das Landgericht habe zudem fehlerhaft die pauschale hypothetische Gefahr eines Angebotes im Inland ausreichen lassen, ohne Anhaltspunkte daf\u00fcr zu haben, dass das Produkt tats\u00e4chlich auf dem deutschen Markt gegen\u00fcber einem Unternehmen angeboten, geschweige denn von diesem erworben worden sei. Das blo\u00dfe Ausstellen auf einer Messe gen\u00fcge nicht f\u00fcr ein Anbieten im Sinne von \u00a7 9 PatG.<\/p>\n<p>Weiter sei zu r\u00fcgen, dass das Landgericht entgegen der Eigendarstellung des Messeveranstalters die Medica 2012 nicht als Leistungsschau, sondern als Verkaufsmesse eingeordnet und ihr Vorbringen dazu nicht ber\u00fccksichtigt habe. Es h\u00e4tte dies nicht als gerichtsbekannt einstufen d\u00fcrfen, sondern dazu einen Sachverst\u00e4ndigen beauftragen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Des Weiteren sei sie zu Unrecht als Teilnehmerin gem\u00e4\u00df \u00a7 830 Abs. 2 BGB verurteilt worden. Die im Urteil angenommene Rechtspflicht zur Pr\u00fcfung der ausgestellten Produkte sei unzumutbar, weil 14 Unternehmen an der Messe teilgenommen haben, von denen sie viele \u2013 wie die Firma B \u2013 nicht gekannt und nicht betreut habe. Es sei eine nicht zu bew\u00e4ltigende Aufgabe, jedes Produkt auf m\u00f6gliche Patentverletzungen zu \u00fcberpr\u00fcfen, zumal sie zu keinem Zeitpunkt die Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber den Messestand gehabt habe. Au\u00dferdem bejahe das angefochtene Urteil zu Unrecht eine Wiederholungsgefahr, ohne dies zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Das Landgericht habe sie weiter verfahrensfehlerhaft nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 139 ZPO darauf hingewiesen, dass das Bestreiten einer Patentverletzung zu pauschal sei. Entgegen den Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil habe sie eine Schutzrechtsverletzung zul\u00e4ssigerweise mit Nichtwissen bestritten. Denn sie habe keine eigenen Kenntnisse \u00fcber die Beschaffenheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, sondern m\u00fcsste sich diese erst von der Firma B beschaffen. Das Gericht h\u00e4tte daher tats\u00e4chliche Feststellungen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform treffen und den angebotenen Beweisen nachgehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf Auskunft und Rechnungslegung sowie R\u00fcckruf sei sie zu unzumutbaren und rechtlich unm\u00f6glichen Handlungen verurteilt worden. Sie habe unstreitig keine Gesch\u00e4fte mit den Sterilcontainern get\u00e4tigt und auch keine Kenntnis \u00fcber etwaige Lieferungen und Abnehmer. Mangels Liefervertr\u00e4gen mit Dritten bestehe zudem keine rechtliche Grundlage f\u00fcr ein Verlangen nach Herausgabe.<\/p>\n<p>Der Streithelfer der Beklagten schlie\u00dft sich ihrem Vorbringen an und betont, die Beklagte habe nur eine untergeordnete Rolle gespielt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.02.2014 mit Zustimmung der Beklagten den Antrag auf Verurteilung der Beklagten zum R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte und der Streithelfer beantragen,<\/p>\n<p>das am 23.05.2013 verk\u00fcndete Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf, Az. 4a O 179\/12, abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise<br \/>\ndie Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen und bestreitet mit Nichtwissen, dass es sich bei der \u201eF\u201c um eine andere Organisation handle als die Beklagte. Sie tr\u00e4gt vor: In der Bezeichnung \u201eC\u201c erkenne der Messebesucher die Beklagte wieder; er habe keinen Anlass, hinter der Beklagten und dem auf dem Messestand angeschlagenen Namen verschiedene Organisationen zu vermuten.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung ist \u2013 soweit die Kl\u00e4gerin die Klage nicht zur\u00fcckgenommen hat \u2013 nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der im Urteil des Landgerichts genannten Benutzungshandlungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 S. 1 PatG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist auf der Messe Medica 2012 im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten worden.<\/p>\n<p>Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert den Gegenstand der Nachfrage in \u00e4u\u00dferlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 \u2013 2 U 42\/13; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 152; Schulte\/Rinken\/ K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Aufl., \u00a7 9 Rn. 52).<\/p>\n<p>Daher ist das Ausstellen von Waren auf einer inl\u00e4ndischen Fachmesse ein Anbieten im Sinne dieser Vorschrift, soweit es sich nicht ausnahmsweise um die Teilnahme an einer reinen Leistungsschau handelt (K\u00fchnen, aaO, Rn. 164, 166; Schulte\/Rinken\/ K\u00fchnen, aaO, \u00a7 9 Rn. 54). Der abweichenden Auffassung, der Patentinhaber m\u00fcsse darlegen und ggfs. beweisen, dass die Ware auf der Messe konkret zum Kauf angeboten worden sei und die sogar beim Ausstellen eines Erzeugnisses auf einer inl\u00e4ndischen Messe eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr ein Anbieten verneint (LG Mannheim, Urteil vom 29.10.2010 \u2013 7 O 214\/10 \u2013 Sauggreifer, InstGE 13, 11; f\u00fcr das Markenrecht BGH, Urteil vom 22.04.2010 \u2013 1 ZR 17\/05 \u2013 Pralinenform II), folgt der Senat nicht. Zweck des \u00a7 9 PatG ist es, dem Patentinhaber einerseits grunds\u00e4tzlich alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben k\u00f6nnen, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gew\u00e4hren. Daher ist nicht erforderlich, dass das Anbieten die Voraussetzungen eines rechtswirksamen und verbindlichen Vertragsangebotes im Sinne von \u00a7 145 BGB erf\u00fcllt. Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Anbietende eigene oder fremde Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse bezweckt und ob er bei einem Angebot zugunsten eines Dritten \u00fcberhaupt von diesem beauftragt oder bevollm\u00e4chtigt ist (BGH GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel). Ma\u00dfgeblich ist vielmehr nur, ob mit der fraglichen Handlung tats\u00e4chlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenstand geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.02.2014 \u2013 2 U 42\/13). Davon ausgehend werden von einem \u201eAnbieten\u201c im Sinne von \u00a7 9 PatG insbesondere auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschlie\u00dft. Dies kann in dessen Ausbieten derart geschehen, dass Interessenten Gebote auf \u00dcberlassung abgeben k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<\/p>\n<p>Genau dies geschieht jedoch regelm\u00e4\u00dfig auf einer Fachmesse: Die Aussteller verfolgen mit ihren Pr\u00e4sentationen den Zweck, Gesch\u00e4ftsbeziehungen mit interessierten Messebesuchern zu kn\u00fcpfen und ihre Produkte zu verkaufen. Sie pr\u00e4sentieren ihre Produkte in der Erwartung, dass sie von den Messebesuchern nachgefragt werden. Das Ausstellen ist bestimmt und dazu geeignet, Interesse an den Produkten zu wecken und auf diese bezogene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen, was f\u00fcr ein Anbieten gem\u00e4\u00df \u00a7 9 PatG ausreicht.<\/p>\n<p>So war es auch bei der Messe Medica 2012: Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, war sie keine reine Leistungsschau, sondern zumindest auch eine Verkaufsmesse. Auf die \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil wird zun\u00e4chst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass die Messe in einer Eigendarstellung im Internet als \u201eLeistungsschau\u201c bezeichnet wird (Anlage B 2). \u201eVerkaufsmesse\u201c und \u201eLeistungsschau\u201c sind nicht zwei verschiedene Arten von Messeveranstaltungen, die einander ausschlie\u00dfen, so dass entweder die eine oder die andere vorliegt. Der Begriff \u201eLeistungsschau\u201c bezieht sich vielmehr auf die Darstellung von Leistungen in einem bestimmten Bereich, w\u00e4hrend der Begriff \u201eVerkaufsmesse\u201c die Zielrichtung des Absatzes der ausgestellten Produkte beschreibt. Bei einer Fachmesse, auf der Unternehmen ihre Produkte pr\u00e4sentieren, liegt regelm\u00e4\u00dfig beides vor, weil die Unternehmen mit der Darstellung der erbrachten Leistungen zumindest auch \u2013 regelm\u00e4\u00dfig sogar in erster Linie \u2013 den Zweck verfolgen, die die Leistungen verk\u00f6rpernden Produkte zu verkaufen. Die eigene Leistungsst\u00e4rke, die auf der Messe zur Schau gestellt wird, ist ein wesentliches Verkaufsargument und soll der Absatzf\u00f6rderung der ausgestellten Produkte dienen. Das wird durch die bereits erw\u00e4hnte Eigendarstellung der Medica best\u00e4tigt, indem dort ausdr\u00fccklich betont wird, dass Fachbesucher die Messe nutzen, \u201eum Gesch\u00e4ftskontakte zu pflegen, neue Kunden, Lieferanten oder Gesch\u00e4ftspartner zu gewinnen\u201c. Zudem geht der Verkaufszweck deutlich aus den Allgemeinen Teilnahmebedingungen (Anlage K 9) hervor, die ausdr\u00fccklich in Nr. 6 Regelungen zum Vertrieb und Verkauf von ausgestellten Produkten sowie in Nr. 8 zur Werbung enthalten. Da sich der Charakter der Medica 2012 als Verkaufsmesse aus den angef\u00fchrten Unterlagen und den weiteren geschilderten \u00dcberlegungen zweifelsfrei ergibt, bedarf es dazu entgegen der Auffassung der Beklagten keiner Beweisaufnahme.<\/p>\n<p>Der von der Beklagten geforderte Nachweis eines tats\u00e4chlichen Angebotes gegen\u00fcber einem bestimmten Unternehmen ist davon ausgehend f\u00fcr ein \u201eAnbieten\u201c nicht erforderlich, weil bereits das Ausstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe Medica 2012 den Benutzungstatbestand des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 2. Alt. PatG erf\u00fcllte.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte \u2013 ebenso wie die Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 ihren Sitz in der T\u00fcrkei hat. Angebotshandlungen auf einer inl\u00e4ndischen Messe stellen ein Anbieten gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PatG dar, selbst wenn der Aussteller ausschlie\u00dflich im Ausland residiert und nur dort angebotsgerechte Lieferungen vornehmen will. Voraussetzung ist in einem solchen Fall nur, dass sich sein Angebot aus Empf\u00e4ngersicht zumindest auch auf das Inland beziehen kann. Davon geht der Messebesucher jedoch \u2013 wie bez\u00fcglich der ausgestellten Sterilcontainer \u2013 regelm\u00e4\u00dfig aus, sofern ihm nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes mitgeteilt wird (K\u00fchnen, aaO, Rn. 164). Hier kommt hinzu, dass nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten mit dem Messestand bezweckt war, den teilnehmenden Unternehmen den Einstieg in den internationalen Markt zu erm\u00f6glichen und den Export zu steigern, was auch den inl\u00e4ndischen (deutschen) Markt einschloss.<\/p>\n<p>Ebenso unerheblich ist das weitere Vorbringen der Beklagten, dass eine Lieferung vom Inland ins Ausland keine Patentverletzung darstelle, wenn die Benutzung der Erfindung im Ausland erfolgen solle: Bereits das Anbieten auf der Messe ist eine vollendete inl\u00e4ndische Benutzungshandlung, weil zumindest der Absendeort im Inland liegt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte ist f\u00fcr das Anbieten der Sterilcontainer auf dem Messestand \u201eTurkish Pavilion\u201c verantwortlich.<\/p>\n<p>Dabei kann dahinstehen, ob ein eigenes Anbieten als Aussteller nach dem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild des Messestandes vorliegt. Das Landgericht hat jedenfalls zutreffend festgestellt, dass die Beklagte als Nebent\u00e4terin f\u00fcr das Angebot der Sterilcontainer auf dem Messestand verantwortlich ist.<\/p>\n<p>\u201eVerletzer\u201c ist auch, wer schuldhaft &#8211; und sei es nur fahrl\u00e4ssig &#8211; die Verwirklichung des Benutzungstatbestandes durch einen Dritten objektiv erm\u00f6glicht oder f\u00f6rdert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterst\u00fctzte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt (BGH, GRUR 2009, 1142 \u2013 MP3-Player-Import). Neben dem objektiven Mitverursachungsbeitrag muss hinzukommen, dass eine Rechtspflicht verletzt wird, die zumindest auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder zumindest als verbotener und daher zu unterlassener Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen w\u00e4re. Ob und in welchem Umfang eine Rechtspflicht zur Vermeidung eines schutzrechtsverletzenden Erfolges besteht, richtet sich im Einzelfall nach der Abw\u00e4gung aller betroffenen Belange und einschl\u00e4gigen rechtlichen Wertungen. Ma\u00dfgebend sind insbesondere die Schutzbed\u00fcrftigkeit des Verletzten auf der einen sowie die Zumutbarkeit von Pr\u00fcfungs- und Handlungspflichten f\u00fcr den in Anspruch Genommenen auf der anderen Seite. Zwischen beiden besteht eine Wechselwirkung: Je schutzw\u00fcrdiger der Patentinhaber ist, umso mehr R\u00fccksichtnahme kann dem in Anspruch Genommenen zugemutet werden; je geringer das Schutzbed\u00fcrfnis des Patentinhabers ist, desto kritischer ist zu pr\u00fcfen, ob von dem in Anspruch Genommenen wirklich erwartet werden kann und muss, dass er Schutzrechtsverletzungen Dritter aufsp\u00fcrt und verhindert (BGH, GRUR 2009, 1142 \u2013 MP3-Player-Import; K\u00fchnen, aaO, Rn. 850). Daran kann es fehlen, wenn der Patentinhaber auch ohne die dem in Anspruch Genommenen auferlegten Pflichten hinreichende M\u00f6glichkeiten hatte, gegen Rechtsverletzungen effektiv vorzugehen (K\u00fchnen, aaO, Fn. 1288).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte hat das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform objektiv gef\u00f6rdert und dazu einen Mitverursachungsbeitrag geleistet.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas ergibt sich schon daraus, dass sie \u2013 wie sie selbst einr\u00e4umt \u2013 als Organisatorin des Messestandes fungierte. Ferner war erstinstanzlich unstreitig, dass sie bei der Medica 2012 die teilnehmenden Unternehmen in Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer Samsun unterst\u00fctzt hat, um diesen den Einstieg in den internationalen Markt zu erm\u00f6glichen sowie den Export und die Wettbewerbsf\u00e4higkeit zu steigern. Dabei ist unbeachtlich, ob Mitarbeiter der Beklagten bei dem Messeauftritt in D\u00fcsseldorf anwesend waren oder ob sie \u2013 wie die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals anf\u00fchrt \u2013 tats\u00e4chlich nicht vor Ort waren. Selbst wenn sie Organisations- und Unterst\u00fctzungsleistungen ausschlie\u00dflich in der T\u00fcrkei vorgenommen haben sollte, so hat sie vielmehr gleichwohl auf diese Weise zurechenbare Mitverursachungsbeitr\u00e4ge f\u00fcr das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe erbracht. Die Organisation des Messestandes und die Unterst\u00fctzung der teilnehmenden Unternehmen erforderten keine pers\u00f6nliche Anwesenheit der Beklagten w\u00e4hrend der Messe. Die f\u00fcr eine Nebent\u00e4terschaft erforderliche objektive F\u00f6rderung der Patentverletzung liegt somit auch vor, wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass ihre Mitarbeiter nicht vor Ort t\u00e4tig waren.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren von ihrem eigenen erstinstanzlichen Sachvortrag abzur\u00fccken scheint, indem sie erkl\u00e4rt, sie habe im Vergleich zur Industrie- und Handelskammer Samsun, welche die Hauptleitung bei der Medica 2012 \u00fcbernommen habe, nur eine untergeordnete Rolle innegehabt, ist dies gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 ZPO nicht zu ber\u00fccksichtigen, weil Zulassungsgr\u00fcnde nicht vorliegen. Ohnehin handelt es sich dabei nur um ein pauschales Werturteil, welches mangels konkreter Tatsachenangaben nicht einmal ansatzweise erkennen l\u00e4sst, dass die Beklagte tats\u00e4chlich keinen Mitverursachungsbeitrag f\u00fcr den Inhalt des Messeauftritts erbracht hat.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAbgesehen davon hat die Beklagte das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00e4hrend der Messe dadurch objektiv erm\u00f6glicht, dass sie offiziell als (Mit-) Ausstellerin fungierte und so Mitverantwortung f\u00fcr den gesamten Messestand \u201eTurkish Pavilion\u201c trug.<\/p>\n<p>Ausweislich des Ausstellerprofils im Internet (Anlage K 8) war die Beklagte Mitausstellerin. Dar\u00fcber hinaus wurde sie bei allen Anmeldungen und in Katalogen als Ausstellerin gef\u00fchrt. Das ist unstreitig geblieben und wird durch das als Anlage B 8 vorgelegte Schreiben vom 14.09.2012 best\u00e4tigt, welches die Beklagte ebenfalls als Ausstellerin ausweist. Dort wird sie sogar ausdr\u00fccklich als \u201eAussteller\u201c bezeichnet, dem die Standzuteilung\/ Zulassung erteilt worden ist. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz erstmals behauptet, sie sei nicht Ausstellerin gewesen, ist dieses neue, von der Kl\u00e4gerin bestrittene Vorbringen nicht zu ber\u00fccksichtigen, weil Zulassungsgr\u00fcnde gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Au\u00dferdem ist es nicht nachvollziehbar, weil es den erw\u00e4hnten Unterlagen widerspricht, auf welche die Beklagte teilweise sogar selbst Bezug nimmt. Von Bedeutung w\u00e4re ihr Bestreiten allenfalls dann, wenn sie ohne ihre Mitwirkung und ohne ihr Wissen als (Mit-) Ausstellerin des Messestandes gef\u00fchrt worden w\u00e4re. Das behauptet die Beklagte jedoch selbst nicht. Demnach hat sie indes durch ihre offizielle Funktion bewusst einen \u2013 sogar wesentlichen \u2013 Beitrag dazu geleistet, dass die am \u201eTurkish Pavilion\u201c teilnehmenden Unternehmen ihre Produkte auf der Messe Medica 2012 pr\u00e4sentieren konnten.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nUnbeachtlich sind demgegen\u00fcber \u2013 wie bereits das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat \u2013 diejenigen Umst\u00e4nde, die f\u00fcr den Adressatenkreis der Messe nicht erkennbar sind und zu denen die Finanzierung des Messestandes, die Auswahl der teilnehmenden Unternehmen und interne Abreden zwischen den f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Messeauftritts Verantwortlichen geh\u00f6ren. Sie stehen der durch Organisation und Unterst\u00fctzung des Messeauftritts sowie aus der (Mit-) Ausstellereigenschaft begr\u00fcndeten Verantwortung der Beklagten f\u00fcr den Messestand schon im Ansatz nicht entgegen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDes Weiteren traf die Beklagte auch eine Rechtspflicht zur \u00dcberpr\u00fcfung von Patentverletzungen durch die am \u201eTurkish Pavilion\u201c teilnehmenden Unternehmen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nWie bereits das Landgericht zu Recht ausgef\u00fchrt hat, besteht auf einer internationalen Fachmesse, bei der technische Medizinprodukte ausgestellt werden, objektiv die Gefahr, dass technische Schutzrechte Dritter verletzt werden. Diesem Gef\u00e4hrdungssachverhalt korrespondiert eine Rechtspflicht zur Vermeidung derartiger Verst\u00f6\u00dfe, die nicht nur die Unternehmen selbst trifft, sondern gleicherma\u00dfen Aussteller, die Unternehmen im Rahmen eines (gemeinschaftlichen) Messestandes die Pr\u00e4sentation von potentiell schutzrechtsverletzenden Produkten erm\u00f6glichen. Dies kommt auch in den als Anlage K 9 vorgelegten Teilnahmebedingungen der Medica zum Ausdruck, die zudem gem\u00e4\u00df Nr. 4 Abs. 2 S. 2 und Nr. 11 einem Mitaussteller die gleiche Verantwortung f\u00fcr die Verletzung von Schutzrechten Dritter zuweisen wie dem Hauptaussteller. Da die Beklagte als (Mit-) Ausstellerin f\u00fcr den gesamten Messestand \u201eTurkish Pavilion\u201c \u2013 und nicht nur einzelne abgegrenzte Teile davon \u2013 (mit-) verantwortlich war, hatte sie demnach Sorge daf\u00fcr zu tragen, dass dort keine Schutzrechte Dritter verletzt werden und musste deren Beachtung \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass ein das Produkt pr\u00e4sentierendes Unternehmen oder ein Hauptaussteller der Schutzrechtsverletzung \u201en\u00e4her\u201c stehen. Es entspricht dem Wesen der Nebent\u00e4terschaft, dass es weitere Beteiligte gibt, die zudem h\u00e4ufig tats\u00e4chlich mehr zu der Rechtsverletzung beigetragen haben als der in Anspruch genommene Nebent\u00e4ter. An seiner Haftung vermag dieser Umstand als solches grunds\u00e4tzlich nichts zu \u00e4ndern, sie kann vielmehr nur aufgrund der notwendigen Abw\u00e4gung der Umst\u00e4nde des Einzelfalles entfallen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDiese Abw\u00e4gung f\u00e4llt hier indes zu Lasten der Beklagten aus, weil ihr eine \u00dcberpr\u00fcfung der Schutzrechte Dritter m\u00f6glich und zumutbar war.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie tats\u00e4chliche M\u00f6glichkeit folgt bereits aus dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Kl\u00e4gerin, dass ausgestellte Produkte schon in der Zulassung zur Messe aufgef\u00fchrt werden m\u00fcssen. Infolgedessen war die Beklagte tats\u00e4chlich dazu in der Lage, diese vor dem Messeauftritt \u2013 mithin unabh\u00e4ngig von einer tats\u00e4chlichen Anwesenheit w\u00e4hrend der Messe vor Ort \u2013 auf Schutzrechtsverletzungen hin zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Firma B nicht zu ihren Mitgliedern geh\u00f6rte. Gleichwohl organisierte sie den Messeauftritt auch f\u00fcr dieses Unternehmen und unterst\u00fctzte es auf diese Weise bei der Pr\u00e4sentation seiner Produkte. Wie bereits ausgef\u00fchrt, erstreckte sich ihre Einstandspflicht f\u00fcr Schutzrechte Dritter zudem auf den gesamten Messestand und damit ebenso auf die Produkte der Firma B. Daraus ergaben sich Informations- und Kooperationspflichten des teilnehmenden Unternehmens, die sich nicht zuletzt auf die \u00dcberpr\u00fcfung von Schutzrechten Dritter erstreckten. Die Beklagte f\u00fchrt indes nicht an, dass sie sich vor der Messe \u00fcberhaupt zwecks \u00dcberpr\u00fcfung von Schutzrechten Dritter an die Firma B gewandt, geschweige denn dieses Unternehmen sich nicht kooperativ gezeigt habe.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie Beklagte macht ferner vergeblich geltend, dass eine solche \u00dcberpr\u00fcfung mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich ist dies nicht der Fall, weil sowohl die Anzahl der beteiligten Unternehmen als auch der pr\u00e4sentierten Produkte bei einer Gr\u00f6\u00dfe des Messestandes von nur 33 m\u00b2 \u00fcberschaubar war. Die Beklagte hat nicht einmal bei den Unternehmen im Hinblick auf die Einhaltung von Schutzrechten Dritter nachgefragt; zumindest eine solche Erkundigung w\u00e4re f\u00fcr sie indes ohne weiteres zumutbar gewesen.<\/p>\n<p>Doch selbst die Annahme einer dar\u00fcber hinausgehenden \u00dcberpr\u00fcfungspflicht stellte an die Beklagte keine unzumutbar hohen Anforderungen, auch wenn eine \u00dcberpr\u00fcfung der einzelnen Produkte mit Kosten und zeitlichem Aufwand verbunden ist. Denn es geht um Produkte aus der Medizintechnik und damit aus dem Fachgebiet, in welchem sie \u00fcber Fachkenntnisse verf\u00fcgt und Unternehmen als Vereinigung unterst\u00fctzt. Hinzu kommt, dass die Frage, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale des Klagepatents verwirklicht, bereits anhand einer Inaugenscheinnahme gekl\u00e4rt werden kann. Das Klagepatent hat mit dem luftdichten Verschluss eines Sterilcontainers eine relativ einfache Technik zum Gegenstand. Das gilt auch f\u00fcr die das Klagepatent kennzeichnende elastische Verschiebbarkeit des Rastvorsprungs (dazu n\u00e4her unter 3. a), bei der es sich um einen sichtbaren mechanischen Vorgang handelt, so dass ohne gr\u00f6\u00dferen Aufwand \u00fcberpr\u00fcft werden kann, ob dieses Merkmal bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht ist.<\/p>\n<p>Zudem ist im Rahmen der Abw\u00e4gung auf der anderen Seite die hohe Schutzbed\u00fcrftigkeit der Kl\u00e4gerin besonders zu ber\u00fccksichtigen, die sich daraus ergibt, dass eine Durchsetzung ihrer Rechte aus dem Patent gegen\u00fcber den einzelnen beteiligten Unternehmen erheblich erschwert ist: Es handelte sich um einen Messestand mit regionalem Bezug zu Samsun\/T\u00fcrkei, weshalb naheliegt, dass s\u00e4mtliche Unternehmen von dort stammen und in der T\u00fcrkei ihren Sitz haben. Wie f\u00fcr die Beklagte erkennbar war, konnte die Kl\u00e4gerin bei dieser Sachlage ihre Rechte gegen\u00fcber den herstellenden Unternehmen bei Patentverletzungen auf der Messe nur dadurch geltend machen, dass sie eine einstweilige Verf\u00fcgung oder Klage entweder im Ausland oder w\u00e4hrend der Messe zustellt. Eine Zustellung im Ausland f\u00fchrt indes zu erheblichen Verz\u00f6gerungen und eine Messezustellung setzt voraus, dass ein gesetzlicher Vertreter oder eine sonst f\u00fcr das Unternehmen empfangsberechtigte Person angetroffen wird. Davon konnte die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die einzelnen herstellenden Unternehmen aber nicht ausgehen, weil sie nicht als Aussteller gef\u00fchrt wurden und die auf dem Messestand t\u00e4tigen Personen keine Namens- oder Firmenschilder trugen, mithin nicht zugeordnet werden konnten. Abgesehen davon h\u00e4tte eine Messezustellung vorherige Recherchen zur Firma des Unternehmens, welches das einzelne Produkt anbietet, zu seinem Sitz und zu seinen gesetzlichen Vertretern erfordert, was nicht zuletzt in Anbetracht der kurzen Messedauer den Erfolg der Zustellung als sehr ungewiss erscheinen lie\u00df und daher mit einem erheblichen Risiko f\u00fcr die Kl\u00e4gerin verbunden gewesen w\u00e4re. Firma, Sitz und Vertreter der Beklagten konnte die Kl\u00e4gerin hingegen ohne weiteres anhand des Ausstellerprofils im Internet feststellen und auf dieser Grundlage tats\u00e4chlich eine Zustellung w\u00e4hrend der Messe vornehmen.<\/p>\n<p>Soweit die Zustellung ausweislich der Urkunde (Bl. 24 GA) \u201enur\u201c an einen im Gesch\u00e4ftsraum Besch\u00e4ftigten erfolgt ist, bei dem es sich ausweislich der Visitenkarte, die der Zustellungsurkunde angeheftet ist, um einen Mitarbeiter der Industrie- und Handelskammer Samsun handelte, f\u00fchrt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zum Einen kommt es ma\u00dfgeblich auf die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ex ante erkennbaren Umst\u00e4nde an, denen zufolge sie indes wegen des Ausstellerprofils einschlie\u00dflich der ver\u00f6ffentlichen Kontaktdaten ihres Vorstandes\/ Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers von einer Anwesenheit der Beklagten bei der Messe ausgehen durfte, und zum Anderen war die Zustellung im Ergebnis erfolgreich, weil die Beklagte die Zustellungsunterlagen tats\u00e4chlich erhielt.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAufgrund der genannten Umst\u00e4nde ist es nicht angemessen, die Kl\u00e4gerin als Verletzte im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten, welche die Patentverletzung durch die Organisation und Unterst\u00fctzung des gesamten Messeauftritts als (Mit-) Ausstellerin ma\u00dfgeblich gef\u00f6rdert hat, auf eine Inanspruchnahme der herstellenden Firma B zu verweisen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Landgericht hat weiter zutreffend festgestellt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Sterilcontainer f\u00fcr medizinische Zwecke.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik bekannte Sterilcontainer bestehen aus einer Wanne und einem Deckel, die aufeinander gesetzt und gegeneinander gespannt werden. Dabei wird eine zwischen Deckel und Wanne angeordnete Dichtung zusammengedr\u00fcckt, so dass der Beh\u00e4lter luftdicht verschlossen wird. Das Zusammenspannen erfolgt durch einen speziellen Verschluss, der aus einer schwenkbar gelagerten Klappe und einer am anderen Teil fixierten Rastnase besteht. Die Rastnase verf\u00fcgt \u00fcber eine Rastausnehmung und die Klappe besitzt einen Rastvorsprung. Die Rastnase ist insgesamt elastisch verformbar, so dass der Rastvorsprung bei deren Schwenkbewegung in die Rastausnehmung einrasten kann. Die notwendige Spannkraft zum Zusammenspannen und Deckel und Wanne wird dabei durch die Elastizit\u00e4t der Rastnase geliefert.<\/p>\n<p>Das Klagepatent kritisiert an diesem Stand der Technik, dass sich Schwierigkeiten beim Ausgleichen von Fertigungstoleranzen und bei der Anpassung der notwendigen Spannkraft zwischen Deckel und Unterteil ergeben.<\/p>\n<p>Aufgabe der Erfindung ist es vor diesem Hintergrund, einen Sterilcontainer so auszugestalten, dass es konstruktionsbedingt m\u00f6glich wird, Fertigungstoleranzen besser auszugleichen und gegebenenfalls auch die Spannkraft zwischen Deckel und Unterteil besser einstellen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 des Klagepatents eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Es handelt sich um einen Sterilcontainer f\u00fcr medizinische Zwecke.<br \/>\n2. Der Sterilcontainer besteht<br \/>\na) aus einem wannenf\u00f6rmigen Unterteil (1) und<br \/>\nb) aus einem dichtend auf das Unterteil aufsetzbaren Deckel (2).<br \/>\n3. Der Deckel (2) ist durch einen Verschluss (3) gegen das Unterteil (1) spannbar.<br \/>\na) Der Verschluss (3) weist eine Klappe (12) auf, die zwischen einer Offenstellung und einer Schlie\u00dfstellung um eine Achse (11) schwenkbar ist.<br \/>\nb) Der Verschluss (3) weist einen Rastvorsprung (30) auf.<br \/>\nc) Der Verschluss (3) weist eine Rastnase (5) auf, die einen R\u00fccksprung (10) zur Aufnahme des Rastvorsprungs (30) in die Schlie\u00dfstellung der Klappe (12) besitzt.<br \/>\n4. Der Rastvorsprung (30) ist in der Klappe (12) in einer Richtung elastisch verschiebbar, in der er aus dem R\u00fccksprung (10) der Rastnase (5) entfernt wird.<\/p>\n<p>Der Klagepatentschrift zufolge besteht der Vorteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Konstruktion darin, dass mit der elastisch verschiebbaren Ausgestaltung des Rastvorsprungs in der Klappe \u2013 entsprechend den Abmessungen der Klappe \u2013 ein relativ gro\u00dfer Verschiebeweg zur Verf\u00fcgung stehe, der regelm\u00e4\u00dfig wesentlich gr\u00f6\u00dfer sei als der Verschiebeweg, den eine elastisch verformbare Rastnase bieten k\u00f6nne. Diese Vergr\u00f6\u00dferung des Verschiebeweges erleichtere eine Anpassung an Fertigungstoleranzen. Au\u00dferdem sei es m\u00f6glich, die Federkraft zu variieren, mit welcher der Rastvorsprung in Richtung auf den R\u00fccksprung verschoben werde.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht wortsinngem\u00e4\u00df von dem Klagepatent Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die ausf\u00fchrliche und schl\u00fcssige Darstellung der Kl\u00e4gerin, dass und wie die ausgestellten Sterilcontainer s\u00e4mtliche Merkmale von Anspruch 1 erf\u00fcllen, nicht in zul\u00e4ssiger Weise bestritten.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nErstinstanzlich hat sie sich vielmehr darauf beschr\u00e4nkt, im Zusammenhang mit der Er\u00f6rterung von anderen Anspruchsvoraussetzungen von einer \u201eangeblichen patentrechtlichen Verletzung\u201c zu sprechen und anzuf\u00fchren, zum Thema Merkmale des Klagepatents k\u00f6nne sie keine Stellung nehmen.<\/p>\n<p>Das war keine Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen im Sinne von \u00a7 138 Abs. 4 ZPO, sondern ein pauschales Bestreiten, das \u2013 wie im angefochtenen Urteil zu Recht ausgef\u00fchrt wird \u2013 unbeachtlich ist. Ein pauschales Bestreiten liegt vor, wenn nicht bestimmte Behauptungen, sondern das gesamte gegnerische Vorbringen oder \u2013 wie hier \u2013 undifferenziert Teile daraus in Abrede gestellt werden. Da die Kl\u00e4gerin zu den einzelnen Merkmalen der technischen Lehre des Klagepatents und zur Verwirklichung jedes Merkmals durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vorgetragen hat, h\u00e4tte die Beklagte stattdessen konkret darlegen m\u00fcssen, aufgrund welcher tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde welches Merkmal von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht sein soll (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 1386; Vo\u00df in: Fitzner\/Lutz\/Bodewig, Patentrechtskommentar, 4. Aufl., PatG Vor \u00a7\u00a7 139 ff. Rn. 123). Daran fehlt es.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie sich mangels eigener Wahrnehmung zum Komplex \u201eMerkmale des Klagepatents\u201c und deren Verletzung nicht erkl\u00e4ren k\u00f6nne. Denn das trifft in dieser Allgemeinheit schon deswegen nicht zu, weil die Kl\u00e4gerin ihr durch die vorgelegten Lichtbilder, die unstreitig einen auf der Messe ausgestellten Sterilcontainer zeigen, eine eigene Wahrnehmung mindestens zu einigen Merkmalen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vermittelt hat und die Beklagte dadurch in die Lage versetzt wurde, sich \u2013 zumindest teilweise \u2013 zum geltend gemachten Verletzungstatbestand zu \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>Da infolgedessen unklar geblieben ist, zu welchen konkreten Aspekten sich die Beklagte angeblich nicht \u00e4u\u00dfern konnte, lag ein unzul\u00e4ssiges pauschales Bestreiten vor mit der Folge, dass der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin erstinstanzlich gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen war.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nNichts anderes gilt f\u00fcr die erstmalige ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen in der Berufungsbegr\u00fcndung, die ebenfalls unerheblich ist.<\/p>\n<p>Die Argumentation der Beklagten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform befinde sich nicht in ihrem Kenntnisbereich, weil sie diese nicht hergestellt oder auf den Messestand mitgebracht habe, und sie m\u00fcsse sich Kenntnis \u00fcber die Beschaffenheit erst von der Firma B verschaffen, verf\u00e4ngt aus mehreren Gr\u00fcnden nicht:<\/p>\n<p>Zum Einen trifft dies \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 so nicht zu, weil die in den Rechtsstreit eingef\u00fchrten Lichtbilder die ausgestellten Sterilcontainer zeigen und sich die Beklagte daher jedenfalls zu einigen Anspruchsmerkmalen h\u00e4tte konkret erkl\u00e4ren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zum Anderen ist anerkannt, dass eine Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 4 ZPO nicht zul\u00e4ssig ist, wenn der Beklagte Erkundigungspflichten verletzt hat. Derartige Erkundigungspflichten bestehen \u2013 jenseits eigener Handlungen oder Wahrnehmungen \u2013 im Hinblick auf Vorg\u00e4nge im eigenen Gesch\u00e4fts- oder Verantwortungsbereich. Dieser erstreckt sich auf Personen oder \u2013 auch fremde \u2013 Unternehmen, die unter Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung der Partei t\u00e4tig geworden sind, sofern sie sich in zumutbarer Weise die notwendigen Informationen verschaffen kann. Eine Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen ist hinsichtlich solcher Tatsachen erst zul\u00e4ssig, wenn die Partei ihrer bestehenden Pflicht zur Informationsbeschaffung nachgekommen ist (BGH, GRUR 2009, 1142 \u2013 MP3-Player-Import; GRUR 2010, 1107 \u2013 JOOP!,; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2011, 121; Vo\u00df in: Fitzner\/Lutz\/Bodewig, aaO, PatG Vor \u00a7\u00a7 139 ff., Rn. 125 m. w. N.). Dies setzt zumindest voraus, dass die Partei, die sich im Prozess zu den Behauptungen des Gegners zu erkl\u00e4ren hat, die ihm gegen\u00fcber auskunftspflichtige Person ernsthaft und nachhaltig dazu aufgefordert hat, ihr die ben\u00f6tigten Informationen zu erteilen (Landgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 05.03.2009 \u2013 4b O 310\/07, Rn. 56 bei juris).<\/p>\n<p>Die Firma B wurde bei der Pr\u00e4sentation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf der Messe Medica 2012 unter der Verantwortung der Beklagten t\u00e4tig, weil diese aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden als (Mit-) Ausstellerin f\u00fcr den Messestand (mit-) verantwortlich war. Diese Verantwortung erstreckte sich \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 auch darauf, dass die dort pr\u00e4sentierten Produkte Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Dementsprechend war die Beklagte prozessual gehalten, bei der Firma B Erkundigungen \u00fcber die konkrete Beschaffenheit der Sterilcontainer einzuholen, sofern sie \u00fcber die vorliegenden Lichtbilder hinaus weitere Informationen ben\u00f6tigt haben sollte, um die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Klagepatents \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Indes hat sie weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegr\u00fcndung behauptet, dass sie dort nachgefragt, aber keine Informationen \u00fcber die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erhalten habe. Auf diese Weise hat sie ihre Erkundigungsobliegenheit verletzt und kann sich nicht erfolgreich mit Nichtwissen erkl\u00e4ren, sondern die Behauptung der Kl\u00e4gerin, die Sterilcontainer erf\u00fcllten s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents, hat weiter als unstreitig zu gelten.<\/p>\n<p>Erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens am 20.02.2014 hat die Beklagte angef\u00fchrt, sie habe bei der Firma B nachgefragt, diese habe jedoch erkl\u00e4rt, man werde ihr weder in diesem Rechtsstreit helfen noch zahlen. Dieses neue, von der Kl\u00e4gerin bestrittene Vorbringen in der Berufungsinstanz ist indes bei der Entscheidung nicht zu ber\u00fccksichtigen, weil Zulassungsgr\u00fcnde gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich sind. Insbesondere liegt kein Verfahrensfehler des Landgerichts gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor, weil es nicht dazu verpflichtet war, die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 139 ZPO auf die Unerheblichkeit des Bestreitens hinzuweisen. Eine Hinweispflicht des Gerichts besteht jedenfalls dann nicht (mehr), wenn der Prozessgegner bereits auf den Gesichtspunkt hingewiesen hat und die Partei daraufhin zu erkennen gibt, dass sie nicht n\u00e4her vortragen kann oder will (vgl. Z\u00f6ller\/ Greger, Kommentar zur ZPO, 29. Aufl, \u00a7 139 Rn. 3a, 6). So ist es hier: Die Kl\u00e4gerin hat bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass die wortlautgem\u00e4\u00dfe Benutzung s\u00e4mtlicher Merkmale des Klagepatents unstreitig ist. Die Beklagte hat daraufhin erwidert, dazu keine Stellung nehmen zu k\u00f6nnen. Damit hat sie unmissverst\u00e4ndlich zum Ausdruck gebracht, dass kein Sachvortrag zum Schutzbereich und zur Verletzung des Patents erfolgen soll.<\/p>\n<p>Abgesehen davon ist die Beklagte f\u00fcr ihre &#8211; von der Kl\u00e4gerin bestrittene &#8211; Behauptung, sie habe erfolglos bei der Firma B nachgefragt, beweisf\u00e4llig geblieben. Sie tr\u00e4gt nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen die Beweislast f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Erkundigungsobliegenheit, weil es sich um eine f\u00fcr sie g\u00fcnstige Tatsache und au\u00dferdem um einen Umstand aus ihrer Sph\u00e4re handelt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nNicht zu beanstanden ist weiter die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der weiteren im Tenor des landgerichtlichen Urteils genannten Benutzungshandlungen des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht zu Recht ausgef\u00fchrt hat, besteht aufgrund der erfolgten Zuwiderhandlung in Gestalt des Anbietens auch eine Begehungsgefahr hinsichtlich der Benutzungshandlungen \u201ein Verkehr bringen\u201c, \u201egebrauchen\u201c und \u201ezu diesen Zwecken einf\u00fchren oder besitzen\u201c (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.01.2009 \u2013 6 U 54\/06 \u2013 SMD-Widerstand, InstGE 11, 15; Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, aaO, \u00a7 139 Rn. 50 m. w. N.).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nRechtsfolge ist, dass die Kl\u00e4gerin von der Beklagten Unterlassung der patentverletzenden Benutzungshandlungen verlangen kann, zumal auch von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Wiederholungsgefahr ist bereits gegeben, wenn \u2013 wie hier \u2013 mindestens eine Benutzungshandlung stattgefunden hat, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung rechtswidrig war. Ist eine solche Patentverletzung vorgekommen, so begr\u00fcndet dies die tats\u00e4chliche Vermutung der Wiederholungsgefahr (st. Rspr., BGH, GRUR 1992, 612 \u2013 Nicola; GRUR 2003, 1031 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te).<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt eine Wiederholungsgefahr nur pauschal in Abrede, tr\u00e4gt aber keine Tatsachen vor, welche geeignet sind, diese Vermutung zu ersch\u00fcttern. F\u00fcr die Beseitigung oder Widerlegung der Wiederholungsgefahr gelten strenge Anforderungen. Sie ist nur zu bejahen, wenn unstreitig oder bewiesen ist, dass besondere Umst\u00e4nde gegeben sind, welche zuverl\u00e4ssig erwarten lassen, dass jede Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Wiederholung fehlt oder beseitigt ist (BGH GRUR 2003, 1031\u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., \u00a7 139 Rn. 30 m. w. N.). Eine Wiederholungsgefahr wird insbesondere nicht schon durch die blo\u00dfe Einstellung der Verletzung beseitigt (BGH GRUR 1965, 198; 1998, 1045). In der Regel kann sie im Prozess vielmehr nur durch das Anerkenntnis des Unterlassungsantrags oder durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung ausger\u00e4umt werden (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1992, 318 \u2013 Jubil\u00e4umsverkauf; OLG D\u00fcsseldorf, NJOZ 2010, 1781 m. w. N.)<\/p>\n<p>Allein die Tatsache, dass die Messe Medica 2012 beendet ist, beseitigt demnach die Wiederholungsgefahr nicht. Besondere Umst\u00e4nde, die den zuverl\u00e4ssigen R\u00fcckschluss auf eine fehlende oder beseitigte Wiederholungsgefahr zulassen, hat die Beklagte nicht dargelegt und sie hat auch keine (strafbewehrte) Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben. Eine Wiederholungsgefahr liegt somit vor. Das gilt umso mehr, als die Beklagte eine Vereinigung ist, die t\u00fcrkische Unternehmen auf dem Medizinsektor unterst\u00fctzt, um diesen den Einstieg in den internationalen Markt zu erm\u00f6glichen sowie den Export und die Wettbewerbsf\u00e4higkeit zu steigern. Daher ist m\u00f6glich, dass es in Deutschland \u2013 insbesondere auf einer inl\u00e4ndischen Fachmesse \u2013 erneut zu einer Unterst\u00fctzung der Firma B durch die Beklagte kommt, in deren Rahmen weitere Benutzungshandlungen erfolgen. Dass die Firma B kein Mitglied der Beklagten ist, steht dem nicht entgegen, wie der Auftritt bei der Messe Medica 2012 zeigt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Schadenersatzverpflichtung der Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin folgt aus \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 2 PatG, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil verwiesen wird, welche die Berufung nicht gesondert angreift.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDes Weiteren hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung nach \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>Unzutreffend ist der &#8211; erstmals in der Berufungsinstanz erhobene \u2013 Einwand der Beklagten, eine Erf\u00fcllung dieser Verpflichtung sei ihr unm\u00f6glich, weil sie weder mit den Sterilcontainern eigene Gesch\u00e4fte get\u00e4tigt noch Kenntnisse \u00fcber die hergestellten Erzeugnisse, die Unternehmensstruktur des Herstellers sowie etwaige Lieferungen und Abnehmer habe. Sie verkennt dabei, dass sie nicht zur Rechnungslegung \u00fcber Benutzungshandlungen der Firma B, sondern nur hinsichtlich eigener Benutzungshandlungen verurteilt worden ist. Das ist ihr ohne weiteres m\u00f6glich, zumal die Auskunft Wissenserkl\u00e4rung ist und sie daher grunds\u00e4tzlich nur das mitzuteilen hat, was sie unter Heranziehung ihrer Gesch\u00e4ftsunterlagen wei\u00df oder \u2013 soweit es eigene Benutzungshandlungen betrifft \u2013 durch Erkundigung bei Dritten in Erfahrung bringen kann (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 2175 f.).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 101 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 GKG auf 1.000.000,- Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 20.03.2014 ist bei der Urteilsfindung unber\u00fccksichtigt geblieben. Sein Inhalt gibt keine Veranlassung zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung, \u00a7 156 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2200 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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