{"id":4393,"date":"2014-08-14T17:00:14","date_gmt":"2014-08-14T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4393"},"modified":"2016-05-09T09:13:14","modified_gmt":"2016-05-09T09:13:14","slug":"15-u-1614-stimmventil-mit-filter-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4393","title":{"rendered":"15 U 16\/14 &#8211; Stimmventil mit Filter II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2313<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. August 2014, Az. 15 U 16\/14<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2260\">4a O 63\/12<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>V. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte aus dem europ\u00e4ischen Patent EP 1 077 XXXB1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach, Vernichtung und R\u00fcckruf in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents. Das Klagepatent wurde am 12.05.1999 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der schwedischen Schrift SE 9801XXY vom 14.05.1998 in englischer Sprache angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde vom Europ\u00e4ischen Patentamt am 22.09.2004 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent betrifft ein Stimmventil mit Filter. Sein hier streitgegenst\u00e4ndlicher Patentanspruch 1 lautet in der urspr\u00fcnglichen, erteilten Fassung in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eStimmventil zum Verbindung mit einer Tracheostoma, mit einem regenerativen Filter (16) zum Feuchtigkeits- und W\u00e4rmeaustausch beim Atmen durch das Stimmventil, einem Geh\u00e4use (15), das den Filter (16) aufnimmt und eine erste \u00d6ffnung (13A) an einer Seite von dem Filter zur Verbindung mit der Tracheostoma, zumindest eine zweite \u00d6ffnung an der gegen\u00fcberliegenden Seite von dem Filter, die mit der Umgebung verbunden ist, und ein manuell bet\u00e4tigbares Ventilelement (15&#8242;, 23) zum Blockieren eines Luftgangs durch den Filter aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass eine H\u00fclse (13, 20, 30), die in das Innere von dem Geh\u00e4use (15) ragt, einen Ventilsitz bildet, welcher die erste \u00d6ffnung (13A ) definiert, um mit dem Ventilelement (15&#8242;, 23) durch eine manuelle Bet\u00e4tigung von diesem abdichtend in Eingriff zu kommen.\u201c<\/p>\n<p>In der englischen Fassung lautet der kennzeichnende Teil wie folgt:<\/p>\n<p>\u201c\u2026that a socket, projecting into the interior of the housing forms a valve seat defining said first opening, to be sealingly engaged by the valve element at manual operation thereof.\u201d<\/p>\n<p>Auf die Nichtigkeitsklagen der B SE &amp; Co. KG und der Andreas Fahl Medizintechnik GmbH hat das Bundespatentgericht das Klagepatent mit Urteil vom 17.12.2013 (BPatG, Az. 4 Ni 17\/12 verbunden mit 4 Ni 29\/12, Anlage B 20) mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland aufgrund unzul\u00e4ssiger Erweiterung dadurch teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, dass in der Fassung des Patentanspruchs 1 am Ende erg\u00e4nzt wird:<\/p>\n<p>\u201ewobei die erste \u00d6ffnung (13A) durch eine Dichtfl\u00e4che (13A) begrenzt ist, die durch das Geh\u00e4use (15) ausgebildet ist, und wobei die Dichtfl\u00e4che (13A) durch die Endfl\u00e4che des Sockels (13, 20, 30) ausgebildet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Dabei zeigt Figur 6 eine Seitenansicht einer Ausf\u00fchrungsform, teilweise im axialen Querschnitt.<\/p>\n<p>Figur 2 zeigt eine Seitenansicht des Filters f\u00fcr den regenerativen Feuchtigkeits- und W\u00e4rmeaustausch.<\/p>\n<p>Figur 11 zeigt ein weiteres Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung in einer \u00e4hnlichen Ansicht wie Figur 6.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich zeigt Figur 15 eine axiale Querschnittsansicht einer weiteren Ausf\u00fchrungsform der Erfindung.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt Produkte verschiedener Medizintechnikhersteller, in der Vergangenheit auch Produkte der Kl\u00e4gerin. Unter anderem vertreibt sie unter der Bezeichnung \u201eC\u201c (im Folgenden: die angegriffene Ausf\u00fchrungsform) ein W\u00e4rme- und Feuchtigkeitsaustauscher f\u00fcr laryngektomierte Patienten, das hei\u00dft Menschen, denen der Kehlkopf zumeist aufgrund einer Krebserkrankung operativ vollst\u00e4ndig entfernt wurde. Die Markteinf\u00fchrung fand auf einem Kongress vom 03. bis 06.07.2011 statt. In einem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Landgericht M\u00fcnchen I hatte sich die Kl\u00e4gerin bereits gegen den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gewandt; ihren Antrag hatte sie jedoch im Hinblick auf die von der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung vertretenen Auslegung des Klagepatents zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hatte die Kl\u00e4gerin die Beklagte vor dem Landgericht Mannheim bereits wegen einer anderen Ausf\u00fchrungsform, n\u00e4mlich der \u201eD\u201c wegen Verletzung des Klagepatents in Anspruch genommen. Jene Ausf\u00fchrungsform (im Folgenden:<br \/>\n\u201eD\u201c) hatte folgenden Querschnitt (Bl. 111 GA):<\/p>\n<p>W\u00e4hrend das Landgericht Mannheim die Klage abgewiesen hatte, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe eine Verletzung des \u2013 damals noch unver\u00e4nderten &#8211; Patentanspruchs 1 durch jene Ausf\u00fchrungsform bejaht, und zwar mit der Begr\u00fcndung, in der Bodenplatte sei ein patentgem\u00e4\u00dfer Sockel zu sehen, da die Materialst\u00e4rke der Bodenplatte deutlich gr\u00f6\u00dfer sei als die Materialst\u00e4rke des Geh\u00e4uses (Anlage K 1, S. 31). Wegen des weiteren Inhalts des Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird auf die Anlage K 1 verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben sind Lichtbilder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die die Kl\u00e4gerin gefertigt und zum Teil auch beschriftet hat.<\/p>\n<p>Das nachfolgend dargestellte Lichtbild zeigt die einzelnen Bauteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Der genaue innere Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, insbesondere die Frage, ob die Bodenplatte dieselbe Dicke hat wie die Seitenw\u00e4nde, ist zwischen den Parteien streitig: Die Kl\u00e4gerin behauptet unter Berufung auf die nachfolgend wiedergegebene technische Zeichnung (Anlage K 11), die die Beklagte in dem Verf\u00fcgungsverfahren vor dem Landgericht M\u00fcnchen I selbst als Anlage AG 6 vorgelegt hatte, die Bodenplatte sei um etwa 10 % dicker ausgebildet als die Seitenw\u00e4nde.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet unter Berufung auf die nachfolgend wiedergegebene Konstruktionszeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anlage B 5), Bodenplatte und Seitenw\u00e4nde h\u00e4tten dieselbe St\u00e4rke von jeweils 1 mm.<\/p>\n<p>Zudem verweist sie auf die Konstruktionsskizze der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage B 4. Wegen der n\u00e4heren Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auf die als Anlage K 5 vorgelegten Muster Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Ansicht vertreten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln. Die Bodenplatte mit Loch, stelle einen \u201eSockel\u201c bzw. eine \u201eH\u00fclse\u201c dar, die &#8211; horizontal &#8211; in das Geh\u00e4use rage. Da Anspruch 1 nicht erfordere, dass das Geh\u00e4use den Filter von allen Seiten umgebe, sei dies f\u00fcr eine Verwirklichung des Patentanspruchs 1 ausreichend. Selbst wenn man f\u00fcr eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Patentanspruchs 1 verlange, dass der Sockel vertikal in das Geh\u00e4use hineinrage, sei dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben, da der Sockelbereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um 10 % dicker ausgestaltet sei als die Seitenw\u00e4nde. Im Hinblick auf die tats\u00e4chliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vortrag der Beklagten im vorliegenden Verfahren von der im M\u00fcnchner Verfahren vorgelegten Konstruktionsskizze abweiche. Jedenfalls aber sei die durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte Gestaltung gleichwirkend und, ausgehend vom Offenbarungsgehalt der Klagepatentschrift, in naheliegender Weise als gleichwertige technische L\u00f6sung auffindbar gewesen. Dem in erster Instanz auf die eingangs genannten Rechtsfolgen gerichtete Klageantrag lag Patentanspruch 1 des Klagepatents in der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung zu Grunde.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und diesen Antrag im Wesentlichen wie folgt begr\u00fcndet: Die von der Kl\u00e4gerin vorgelegte technische Zeichnung zur tats\u00e4chlichen Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei im Hinblick auf die Dicke der Wandungen falsch. Das Klagepatent setze voraus, dass das Geh\u00e4use den Filter umschlie\u00dfe, und zwar von allen Seiten. Sei danach aber auch eine untere Begrenzung durch eine Bodenplatte Teil des Geh\u00e4uses, so k\u00f6nne diese gelochte Bodenplatte nicht zugleich als eine H\u00fclse bzw. als ein Sockel angesehen werden, die bzw. der \u201ein das Innere des Geh\u00e4uses hineinragt\u201c. Da das Klagepatent bezwecke, dass der Kraftaufwand zum Schlie\u00dfen des Stimmventils verringert wird, werde der Fachmann davon ausgehen, dass der Sockel vertikal in das Geh\u00e4use hineinragen m\u00fcsse. Denn nur dann werde zum einen die Wegstrecke zwischen dem Ventilelement und der ersten \u00d6ffnung verringert und zum anderen werde dadurch ein ringf\u00f6rmiger Ventilsitz bereitgestellt, der durch das Aufliegen des Ventilelements auf der Kante den Kraftaufwand zum Schlie\u00dfen des Ventils weiter reduziere.<\/p>\n<p>Auch eine Verletzung des Klagepatents mit \u00e4quivalenten Mitteln k\u00f6nne nicht bejaht werden. Es fehle schon an einem Austauschmittel f\u00fcr den patentgem\u00e4\u00df erforderlichen Sockel. Die horizontal angebrachte Bodenplatte mit Loch sei Teil des Geh\u00e4uses und k\u00f6nne schon deshalb kein Austauschmittel sein. Im \u00dcbrigen fehle es an der Gleichwirkung, da die Bodenplatte den Kraftaufwand zum Schlie\u00dfen des Stimmventils nicht ma\u00dfgeblich verringert. Die Abwandlung liege auch nicht nahe und es fehle an der Gleichwertigkeit. Jedenfalls ergebe sich die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (sog. Formsteineinwand), und zwar aus der US 5,738,XXZ(Anlage QE 7a). Das dort insbesondere in Figur 2 gezeigte Stimmventil weise s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche des Klagepatents auf mit Ausnahme des Sockels. An Stelle der Bodenplatte mit Loch, das die Kl\u00e4gerin als Austauschmittel f\u00fcr den Sockel ansehe, weise das dortige Stimmventil eine Platte vor, mit der die zweite \u00d6ffnung verschlossen werde. Ausgehend davon liege es f\u00fcr den Fachmann nahe, nicht die zweite, sondern die erste \u00d6ffnung zu verschlie\u00dfen und deshalb eine Bodenplatte mit Loch vorzusehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat ferner geltend gemacht, der Rechtsstreit m\u00fcsse bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatents gerichtete Nichtigkeitsklagen ausgesetzt werden.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 23.05.2013 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr\u00fcndet:<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze Patentanspruch 1 des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln. Sie verf\u00fcge nicht \u00fcber einen Sockel, der in das Innere des Geh\u00e4uses rage. Zwar gebe das Klagepatent nicht vor, dass das Geh\u00e4use auf allen Seiten geschlossen sein m\u00fcsse. Werde ein Geh\u00e4use aber umschlossen ausgestaltet, so seien dann s\u00e4mtliche den Filter umschlie\u00dfende Wandungen als Teile des Geh\u00e4uses anzusehen. Ausgehend von einem so definierten Rauminhalt des Geh\u00e4uses k\u00f6nne ein Bauteil nur dann in das Innere dieses Geh\u00e4uses hineinragen, wenn seine Ausdehnung in allen drei Raumdimensionen in das Geh\u00e4useinnere, das hei\u00dft weg von den das Innere begrenzenden Fl\u00e4chen, feststellbar ist. Diesen Anforderungen gen\u00fcge ein Bauteil nicht, welches selbst eine Geh\u00e4usewandung ausbildet, wie die Bodenplatte mit Loch der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. In diesem Zusammenhang sei irrelevant, ob der bodenseitige Einzug bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geringf\u00fcgig dicker ausgef\u00fchrt ist als die Seitenw\u00e4nde. Denn auch ein geringf\u00fcgig dickerer Boden rage nicht in das Innere des Ventilgeh\u00e4uses hinein. F\u00fcr eine Verletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln fehle es an der Gleichwertigkeit. Auch wenn der Fachmann der Patentbeschreibung einen konkreten Vorteil f\u00fcr das Merkmal nicht entnehmen k\u00f6nne, sei ihm schon aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit eine technische Bedeutung zuzuweisen. Der Fachmann werde sich in einem derartigen Fall mangels abweichender Erkenntnisse im Zweifel eng an die Vorgabe des Patentanspruchs halten. Charakteristisch an der Vorgabe des Patentanspruchs sei aber, dass die Position der ersten \u00d6ffnung in das Geh\u00e4useinnere verlagert werde, wodurch jedenfalls auch die Wegstrecke zwischen Ventilelement und erster \u00d6ffnung verk\u00fcrzt und ein Ventilsitz zur Verf\u00fcgung gestellt werde, der eine Dichtwirkung entlang einer definierten Presslinie erm\u00f6gliche.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Berufung, die sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen folgenderma\u00dfen begr\u00fcndet:<\/p>\n<p>Das Landgericht habe zu Unrecht zwischen Geh\u00e4use einerseits und Sockel andererseits unterschieden und deshalb gemeint, ein Bauteil, das bereits Geh\u00e4use sei, k\u00f6nne nicht den Sockel bilden. Der fr\u00fchere Unteranspruch 3, dessen Merkmale nach dem Nichtigkeitsverfahren Gegenstand des Patentanspruchs 1 seien, zeige aber, dass Geh\u00e4use und Sockel auch einst\u00fcckig ausgebildet werden k\u00f6nnten. Zudem spreche Unteranspruch 9 gegen diese enge Auslegung, denn dort sei zum ersten Mal erw\u00e4hnt, dass der Sockel als eine H\u00fclse mit zwei \u00d6ffnungen ausgestaltet werden k\u00f6nne. Patentanspruch 1 m\u00fcsse deshalb weiter verstanden werden. Im \u00dcbrigen beschreibe das Klagepatent in Absatz [0035] die Platte, die letztlich die Bodenplatte des oberen Abdeckungsteils bilde, als eine \u201ePlatte im Inneren des Abdeckungsteils\u201c. Hier werde also f\u00fcr m\u00f6glich gehalten, dass ein raumbegrenzendes Teil zugleich \u201eim Inneren\u201c des Raumes liegt. Durch die Bodenplatte werde die Dichtfl\u00e4che nach oben verschoben, wie die nachfolgende, von der Kl\u00e4gerin erstellte Illustration zeige:<\/p>\n<p>Selbst aus der Konstruktionsskizze der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage B 4 ergebe sich, dass jedenfalls der bodenseitige Einzug (1 mm) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den in der ersten \u00d6ffnung angeordneten kreuzf\u00f6rmigen Steg (0,8 mm) um 20 % \u00fcberrage. In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Kl\u00e4gerin weiter vorgetragen, dass beim \u00dcbergang von den kreuzf\u00f6rmig verlaufenden Armen, die in der ersten \u00d6ffnung angeordnet sind, zu dem bodenseitigen Einzug, ein kleiner Absatz vorhanden sei. Es handele sich um Bruchteile eines Millimeters. Nach au\u00dfen hin flache der ringf\u00f6rmige Einzug dann wieder ab.<\/p>\n<p>Entsprechend der Einschr\u00e4nkung des Klagepatents durch das Bundespatentgericht (welche kursiv hervorgehoben ist) beantragt die Kl\u00e4gerin,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1. a)<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2014 ersatzweise Ordnungshaft \u2014 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Stimmventile zur Verbindung mit einer Tracheostoma, mit einem regenerativen Filter zum Feuchtigkeits- und W\u00e4rmeaustausch beim Atmen durch das Stimmventil, einem Geh\u00e4use, das den Filter aufnimmt und eine erste \u00d6ffnung an einer Seite von dem Filter zur Verbindung mit der Tracheostoma, zumindest eine zweite \u00d6ffnung an der gegen\u00fcberliegenden Seite von dem Filter, die mit der Umgebung verbunden ist, und ein manuell bet\u00e4tigbares Ventilelement zum Blockieren eines Luftgangs durch den Filter aufweist, wenn ein Sockel, der in das Innere von dem Geh\u00e4use ragt, einen Ventilsitz bildet, welcher die erste \u00d6ffnung definiert, um mit dem Ventilelement durch eine manuelle Bet\u00e4tigung von diesem abdichtend in Eingriff zu kommen, wobei die erste \u00d6ffnung durch eine Dichtfl\u00e4che begrenzt ist, die durch das Geh\u00e4use ausgebildet ist, und wobei die Dichtfl\u00e4che durch die Endfl\u00e4che des Sockels ausgebildet ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vorn Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2014 ersatzweise Ordnungshaft \u2014 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu unterlassen,<\/p>\n<p>Stimmventile zur Verbindung mit einer Tracheostoma, mit einem regenerativen Filter zum Feuchtigkeits- und W\u00e4rmeaustausch beim Atmen durch das Stimmventil, einem Geh\u00e4use, das den Filter aufnimmt und eine erste \u00d6ffnung an einer Seite von dem Filter zur Verbindung mit der Tracheostoma, zumindest eine zweite \u00d6ffnung an der gegen\u00fcberliegenden Seite von dem Filter, die mit der Umgebung verbunden ist, und ein manuell bet\u00e4tigbares Ventilelement zum Blockieren eines Luftgangs durch den Filter aufweist, wenn ein Sockel, der horizontal in das Innere von dem Geh\u00e4use ragt, einen Ventilsitz bildet, welcher die erste \u00d6ffnung definiert, um mit dem Ventilelement durch eine manuelle Bet\u00e4tigung von diesem abdichtend in Eingriff zu kommen, wobei die erste \u00d6ffnung durch eine Dichtfl\u00e4che begrenzt ist, die durch das Geh\u00e4use ausgebildet ist, und wobei die Dichtfl\u00e4che durch die Endfl\u00e4che des Sockels ausgebildet ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und in einer geordneten Aufstellung dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. a.<br \/>\n\u2013 hilfsweise die unter Ziffer I. 1. b. \u2013 bezeichneten Handlungen seit dem 3. Juli 2011 begangen haben, unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschlie\u00dflich der Rechnungsnummern und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume, und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, der Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und der erzielten Gewinne,<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten gegebenenfalls vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch die Einschaltung des Wirtschaftspr\u00fcfers entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Angebotsempf\u00e4nger oder nicht-gewerbliche Abnehmer in der erteilten Rechnungslegung enthalten sind, und<\/p>\n<p>wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder<\/p>\n<p>Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Einzelheiten au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. 1. a. \u2013 hilfsweise unter Ziffer I. 1. b. \u2013 bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie vorstehend zu Ziffer I. 1. a. \u2013 hilfsweise unter Ziffer I. 1. b. \u2013 bezeichneten, seit dem 3. Juli 2011 in Verkehr gebrachten und im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe, insbesondere notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie die mit der R\u00fcckgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten zugesagt wird und indem die Beklagte die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt;<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. a. \u2013 hilfsweise in Ziffer I. 1. b. \u2013 bezeichneten Handlungen der Beklagten seit dem 3. Juli 2011 entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen, hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklagen der B SE &amp; Co. KG und E GmbH gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Sie erg\u00e4nzt: Unteranspruch 9 st\u00fctze die Argumentation der Kl\u00e4gerin nicht. Er beziehe sich mit der dort genannten \u201eH\u00fclse\u201c nicht auf die H\u00fclse, die in Patentanspruch 1 genannt ist, sondern auf das Geh\u00e4use, das an beiden Enden offen sei \u2013 gemeint seien hier die an den Seitengittern offenen Stellen.<br \/>\nAuf den Vortrag der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung, der bodenseitige Einzug erhebe sich ausgehend von den kreuzf\u00f6rmig verlaufenden Armen und flache nach au\u00dfen hin ab, hat der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten erwidert, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform betrage der Winkel zwischen den Seitenw\u00e4nden und dem bodenseitigen Einzug durchgehend 90 Grad.<\/p>\n<p>Wegen Einzelheiten wird gem\u00e4\u00df \u00a7 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts sowie auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung ist nicht begr\u00fcndet. Denn die Klage ist zwar zul\u00e4ssig, sie ist aber vom Landgericht zu Recht als unbegr\u00fcndet abgewiesen worden.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Der Zul\u00e4ssigkeit der Klage steht nicht etwa der von Amts wegen zu pr\u00fcfende Einwand der anderweitigen Rechtskraft entgegen. Zwar haben die Parteien dieses Rechtsstreits bereits vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe einen Rechtsstreit gef\u00fchrt, der mit Urteil vom 22.09.2010 (Anlage K 1) beendet wurde. Die Rechtskraft jenes Urteils erstreckt sich jedoch nicht auf den dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhalt. Denn die materielle Rechtskraft bezieht sich jeweils auf den Streitgegenstand, der dem Rechtsstreit zu Grunde lag. Das vorliegende Verfahren hat einen anderen Streitgegenstand als das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe, denn sowohl der Lebenssachverhalt als auch der Klageantrag ist ein anderer. Das OLG Karlsruhe hatte \u00fcber eine Ausf\u00fchrungsform (die \u201eF\u201c) zu befinden, bei der die Bodenplatte des Stimmventils fast doppelt so stark ausgebildet war wie dessen Seitenw\u00e4nde. Unabh\u00e4ngig davon, dass das vorliegende Verfahren eine andere Ausf\u00fchrungsform betrifft \u2013 das G\u2013 betrifft das vorliegende Verfahren jedenfalls deshalb einen anderen Lebenssachverhalt, weil sich die hier streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsform wesentlich von der F unterscheidet. Denn selbst wenn man einmal von dem Kl\u00e4gervortrag ausgeht, ist die Bodenplatte nur geringf\u00fcgig (maximal um 10 %) dicker ausgebildet als die Seitenw\u00e4nde. Bei der hier angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich nach den Entscheidungsgr\u00fcnden des Oberlandesgerichts Karlsruhe auch nicht um eine kerngleiche Verletzung, denn das Gericht hat ma\u00dfgeblich darauf abgestellt, dass die Materialst\u00e4rke der Bodenplatte deutlich gr\u00f6\u00dfer ist als die Materialst\u00e4rke der Seitenw\u00e4nde des Geh\u00e4uses (Anlage K 1, S. 31, 2. Absatz). Dar\u00fcber hinaus ist auch der Klageantrag aufgrund der teilweisen<br \/>\nVernichtung des Klagepatents durch das Bundespatentgericht anders gefasst.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach, Vernichtung und R\u00fcckruf aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB gegen die Beklagte nicht zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Stimmventil mit Filter, das bei einem Tracheostoma verwendet wird.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, wird ein Tracheostoma, also ein Zugang zur Luftr\u00f6hre von der Au\u00dfenseite der Kehle, unter anderem dann ge\u00f6ffnet, wenn ein Patient sich einer Laryngektomie, das hei\u00dft einer operativen Entfernung des Kehlkopfes, unterziehen musste. Um dem Patienten danach das Sprechen zu erm\u00f6glichen, kann eine sogenannte Stimmprothese bzw. ein Sprachventil in der Wand zwischen Luft- und Speiser\u00f6hre eingesetzt werden. Mit dessen Hilfe kann dann Sprache erzeugt werden, wenn Luft durch die Stimmprothese zur Speiser\u00f6hre ausgesto\u00dfen wird. Damit dies stattfinden kann, ist es notwendig, das Tracheostoma zu schlie\u00dfen, wenn gesprochen werden soll.<\/p>\n<p>In dem in der Klagepatentschrift genannten Stand der Technik konnte dies entweder dadurch geschehen, dass der Patient das Tracheostoma mit den Fingern abdeckte, oder dadurch, dass ein Ventil, das an dem Tracheostoma angeordnet war, manuell geschlossen wurde. In den Entgegenhaltungen US-A-4,582,XYX und US-A-4,325,XZX wurden zudem automatische Stimmventile vorgeschlagen. Diese werden w\u00e4hrend des Atmens offen gehalten und bei einem Drucksto\u00df, der in der Luftr\u00f6hre erzeugt wird, geschlossen, wenn der Patient Sprache produzieren will. An diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, diese Ventile funktionierten nicht gut bei Patienten, die eine Luftr\u00f6hrenkan\u00fcle tragen, also eine Kan\u00fcle, die nach innen in die sich ausgehend vom Tracheostoma nach unten fortsetzende Luftr\u00f6hre eingef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus beschreibt die Klagepatentschrift, dass es bei Tracheostoma-Patienten notwendig sei, einen regenerativen Feuchtigkeits- und W\u00e4rmeaustauscher vorzusehen, der wie eine \u201ek\u00fcnstliche Nase\u201c funktioniere, mithin Feuchtigkeit und W\u00e4rme von der ausgeatmeten Luft absorbiere und diese danach an die eingeatmete Luft abgebe. In der WO-A-95\/17XZX (im Folgenden: WO X) sei bereits vorgeschlagen worden, solch einen Filter mit einem Ventil, das manuell bet\u00e4tigt werden kann, zu kombinieren. Die Figuren 1 und 2 der WO X sind nachfolgend abgebildet.<\/p>\n<p>Dabei bezeichnen in der Figur 1 die Bezugsziffer 10 das Geh\u00e4use, die Ziffer 11 den Filter, die Ziffer 12 die erste \u00d6ffnung und die Ziffer 14 die zweite \u00d6ffnung. Figur 2 zeigt das mit einem Deckel 18 ausgebildete Ventilelement, das in das Stimmventil gem\u00e4\u00df Figur 1 eingesetzt werden und die zweite \u00d6ffnung 14 verschlie\u00dfen kann.<\/p>\n<p>An diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass nur ein begrenztes Gebiet in einer Ebene von der \u00d6ffnung, also in der Ebene von dem Filter vorgesehen sein kann, um einen dichten Verschluss zu erreichen. Begrenze man aber die Gr\u00f6\u00dfe der zweiten \u00d6ffnung, so hat dies Auswirkungen auf die Ausgestaltung des Filters. Weise dieser eine kleine (Grund-)fl\u00e4che auf, so impliziere dies einen schlechten Feuchtigkeits- und W\u00e4rmeaustausch. Das Klagepatent sieht es aber ebenso als nachteilhaft an, wenn das Stimmventil unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hoch ausgestaltet wird, was notwendig sein kann, um ein f\u00fcr einen Feuchtigkeits- und W\u00e4rmeaustausch ausreichendes Filtervolumen zu erreichen.<\/p>\n<p>An der WO X kritisiert das Klagepatent zudem, dass f\u00fcr das Schlie\u00dfen jenes Ventilelements bei Verwendung einer optimalen Filterfl\u00e4che, eine merklich gr\u00f6\u00dfere Kraft erforderlich sei. Dies f\u00fchre zu Unannehmlichkeiten f\u00fcr den Patienten, insbesondere dann, wenn das Stimmventil mit einer Kan\u00fcle versehen sei, weil diese in einen sehr empfindlichen Bereich des Patienten reicht.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, diesen Nachteil zu beheben, und so eine gro\u00dfe Freiheit bez\u00fcglich der Konstruktion des Filters zu erreichen, welcher f\u00fcr eine optimale Feuchtigkeits- und W\u00e4rmeaustauschfunktion dimensioniert werden k\u00f6nnen soll. Gleichzeitig soll das Ventilelement nur eine kleine Fl\u00e4che schlie\u00dfen m\u00fcssen, was es erm\u00f6glichen soll, das Ventilelement mit einer sehr kleinen Kraft zu bet\u00e4tigen (vgl. Anlage K 2, Absatz [0008]).<\/p>\n<p>Diese Aufgabe soll nach dem hier streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch 1 in der vom Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Fassung durch eine Kombination der folgenden Merkmale gel\u00f6st werden:<\/p>\n<p>1. Ein Stimmventil zur Verbindung mit einem Tracheostoma<\/p>\n<p>1.1 mit einem regenerativen Filter (16) zum Feuchtigkeits- und W\u00e4rmeaustausch beim Atmen durch das Stimmventil;<\/p>\n<p>1.2 mit einem Geh\u00e4use (15), das den Filter (16) aufnimmt.<\/p>\n<p>2. Das Geh\u00e4use (15) weist auf<\/p>\n<p>2.1 eine erste \u00d6ffnung (13A) an einer Seite von dem Filter zur Verbindung mit dem<br \/>\nTracheostoma;<\/p>\n<p>2.2 zumindest eine zweite \u00d6ffnung an der gegen\u00fcberliegenden Seite von dem Filter<br \/>\n(16), die mit der Umgebung verbunden ist,<\/p>\n<p>2.3 ein manuell bet\u00e4tigbares Ventilelement (15\u2018, 23) zum Blockieren eines Luftgangs<br \/>\ndurch den Filter (16).<\/p>\n<p>3. Die erste \u00d6ffnung (13A) ist durch eine Dichtfl\u00e4che (13A) begrenzt.<\/p>\n<p>4. Die Dichtfl\u00e4che (13A)<\/p>\n<p>4.1 ist durch das Geh\u00e4use (15) ausgebildet;<\/p>\n<p>4.2 ist durch die Endfl\u00e4che des Sockels (13, 20, 30) ausgebildet.<\/p>\n<p>5. Ein Sockel (13, 20, 30)<\/p>\n<p>5.1 ragt in das Innere von dem Geh\u00e4use (15),<\/p>\n<p>5.2 bildet einen Ventilsitz, welcher die erste \u00d6ffnung (13A) definiert,<\/p>\n<p>5.3 um mit dem Ventilelement (15\u2018, 23) durch eine manuelle Bet\u00e4tigung von diesem abdichtend in Eingriff zu kommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Zwar ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle Merkmale au\u00dfer den Merkmalen 5.1 und 4.2 aufweist. Allerdings verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 5.1 weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentbenutzung des Merkmals 5.1 liegt nicht vor.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Merkmal 5.1 setzt voraus, dass ein Sockel bzw. \u2013 nach der Terminologie der Beklagten \u2013 eine H\u00fclse in das Innere von dem Geh\u00e4use ragt. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, bedeutet dies, dass sich der Sockel ausgehend von einer Umgrenzung freistehend in das Innere des Geh\u00e4uses erstrecken muss.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist festzustellen, dass der gem\u00e4\u00df Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgebliche englischsprachige Begriff \u201esocket\u201c sowohl mit den deutschen Begriffen \u201eSockel\u201c als auch \u201eH\u00fclse\u201c \u00fcbersetzt werden kann, wie die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Ausz\u00fcge aus technischen W\u00f6rterb\u00fcchern gem\u00e4\u00df Anlage K 9 belegen. Ob als \u00dcbersetzung \u201eSockel\u201c oder \u201eH\u00fclse\u201c gew\u00e4hlt wird, macht f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 5.1 letztlich keinen Unterschied.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Der Fachmann, ein Ingenieur mit Hochschulbildung der Fachrichtung Medizintechnik mit beruflicher Erfahrung in der Entwicklung von Stimm- bzw. Sprechventilen (vgl. BPatG, Urteil vom 17.12.2013, Az. 4 Ni 17\/12 und 4 Ni 29\/12, Anlage B 20, S. 17), der den Bedeutungsinhalt des Merkmals 5.1 erfassen will, wird zun\u00e4chst erkennen, dass dieses Merkmal im Zusammenhang mit den Merkmalsgruppen 1 und 2 steht, in denen das Bauteil des Geh\u00e4uses n\u00e4her beschrieben wird. In Merkmal 1.2 hei\u00dft es, das Geh\u00e4use nehme den Filter auf. Aus dieser Vorgabe folgt zwar nicht zwingend, dass der Filter von allen Seiten umschlossen wird. Wenn der Filter aufgenommen werden soll, so bedeutet dies zun\u00e4chst einmal nur, dass er verliersicher gehalten werden soll. Daraus ergibt sich, dass in W\u00e4nden des Geh\u00e4uses ohne Weiteres \u00d6ffnungen vorgesehen werden k\u00f6nnen, wie etwa bei den in Figur 2 gezeigten Endgittern, die dort zur seitlichen Begrenzung des Geh\u00e4uses genutzt werden (vgl. Absatz [0027] der Klagepatentschrift). Als weiteren f\u00fcr das Geh\u00e4use notwendigen Bestandteil wird der Fachmann eine gewisse Begrenzung in Richtung der zweiten \u00d6ffnung ansehen, weil sonst ein Herausfallen des Filters aus der zweiten \u00d6ffnung drohen w\u00fcrde, und weil die Oberseite des Geh\u00e4uses zugleich das Ventilelement gem\u00e4\u00df Merkmal 2.3 bildet oder ein solches jedenfalls halten muss. Der Kl\u00e4gerin ist auch insoweit Recht zu geben, als dass die in Merkmal 1.2 beschriebene Funktion des Geh\u00e4uses nicht zwingend vorgibt, dass dieses auch eine Bodenplatte aufweisen muss, und als dass tats\u00e4chlich in der in der Klagepatentschrift zitierten Entgegenhaltung WO X eine solche Ausgestaltung eines Geh\u00e4uses ohne Bodenplatte gezeigt wird (dort die Figuren 3 und 4).<\/p>\n<p>Dass das Geh\u00e4use gleichwohl eine bodenseitige Begrenzung aufweisen muss, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aber jedenfalls durch eine Zusammenschau mit der Merkmalsgruppe 4. Denn dort wird vorgegeben, dass eine Dichtfl\u00e4che durch die Endfl\u00e4che des Sockels und zugleich durch das Geh\u00e4use ausgebildet sein soll. Dann aber muss das Geh\u00e4use in Richtung der ersten \u00d6ffnung eine k\u00f6rperliche Begrenzung des f\u00fcr den Filter zur Verf\u00fcgung stehenden Raumes bereitstellen. Denn da die Dichtfl\u00e4che durch einen Sockel gebildet wird, liegt sie in einem ausgehend von den Seitenw\u00e4nden radial innen liegenden Bereich, was erst durch das Vorsehen einer bodenseitigen Begrenzung erm\u00f6glicht wird.<\/p>\n<p>Umfasst das Geh\u00e4use aber bereits eine bodenseitige Begrenzung, so geht der Fachmann davon aus, dass der Sockel gem\u00e4\u00df Merkmals 5.1 mehr ist als nur eine solche Bodenplatte mit Loch. Dies wird dem Fachmann zudem deutlich angesichts der weiteren Formulierung des Merkmals 5.1, wonach der Sockel \u201ein das Innere des Geh\u00e4uses ragen\u201c (\u201eprojecting into the interior\u201c) soll. Da die Begriffe \u201edas Innere\u201c und<br \/>\n\u201eragen\u201c im Klagepatent nicht definiert sind und im hier betroffenen Fachgebiet keinen speziellen Bedeutungsinhalt haben, wird sich der angesprochene Durchschnittsfachmann zun\u00e4chst an demjenigen ausrichten, was diese Worte im allt\u00e4glichen Sprachgebrauch ausdr\u00fccken. Danach bezeichnet \u201edas Innere\u201c einen Bereich, der sich innerhalb eines definierten Rauminhalts des Geh\u00e4uses befindet. Abzugrenzen ist das Innere demnach einerseits vom \u201e\u00c4u\u00dferen\u201c und andererseits von der Umgrenzung selbst, welche das Innere erst definiert. Mit dem Begriff des \u201eRagens\u201c wird der Fachmann ein freistehendes \u201eHervorstehen\u201c bzw. ein \u201esich Abheben\u201c eines Bauteils verbinden. Der Patentanspruch fordert daher ein Hervorstehen von einer bodenseitigen Umgrenzung des Geh\u00e4uses; \u201eRagen\u201c impliziert, dass das Bauteil freisteht. Demnach kann ein solches Bauteil keinen patentgem\u00e4\u00dfen Sockel bilden, das bei nat\u00fcrlicher Betrachtungsweise selbst als eine Umgrenzung des Geh\u00e4uses anzusehen ist.<\/p>\n<p>cc)<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis, wonach ein \u201eHineinragen\u201c verlangt, dass ein freistehendes Bauteil sich abheben soll von einer Umgrenzung, wird durch die Abs\u00e4tze [0027] und [0034] der Klagepatentschrift best\u00e4tigt, die \u2013 in anderem Zusammenhang \u2013 den Begriff des \u201eHineinragens\u201c verwenden. So wird in Absatz [0027] die Luftr\u00f6hrenkan\u00fcle 10 erw\u00e4hnt, die \u201ein das Geh\u00e4use hineinragt\u201c und in Absatz [0034] der Ventilschaft, der \u201edurch eine \u00d6ffnung in das Ventilgeh\u00e4use in den Bereich 15\u2018 hineinragt\u201c. In den entsprechenden Figuren ist dann jeweils eine Ausgestaltung gezeigt, bei der sich das jeweils beschriebene Bauteil jenseits der Umgrenzung des Geh\u00e4uses befindet, also in dieses hineinreicht (Figur 1 bis 3 zu Absatz [0027] und Figuren 12 und 13 zu Absatz [0034]).<\/p>\n<p>dd)<\/p>\n<p>Zudem wird dieses Verst\u00e4ndnis durch eine Zusammenschau mit dem Merkmal 4.2 gest\u00fctzt, wonach die Dichtfl\u00e4che durch die Endfl\u00e4che des Sockels ausgebildet ist. Der Sockel soll danach eine \u201eEndfl\u00e4che\u201c aufweisen, also eine bestimmte Fl\u00e4che (\u201edie Endfl\u00e4che\u201c), die das Klagepatent offenbar als abgrenzbar ansieht vom restlichen Teil des Sockels. Eine solche abgrenzbare Fl\u00e4che kommt aber nur dann zu Stande, wenn der Sockel ausgehend vom Boden in das Geh\u00e4use hineinragt, so dass seine Stirnfl\u00e4chen als Dichtfl\u00e4che f\u00fcr das Ventilelement zur Verf\u00fcgung stehen. W\u00fcrde schlicht eine Bodenplatte als Sockel angesehen, so w\u00fcrde zwar ein Teil dieser Bodenplatte die Dichtfl\u00e4che bilden (n\u00e4mlich die obere Seite der Bodenplatte, die mit dem Ventilelement in Ber\u00fchrung kommt). Darin l\u00e4gen aber bei nat\u00fcrlicher Betrachtungsweise die \u201eSeiten\u201c der Bodenplatte und nicht deren \u201eEndfl\u00e4che\u201c.<\/p>\n<p>ee)<\/p>\n<p>Auch aus einer Zusammenschau der Merkmale der Merkmalsgruppe 5 schlie\u00dft der Fachmann, dass sich der Sockel nach Merkmal 5.1 freistehend von einem Boden abheben muss.<\/p>\n<p>W\u00fcrde man n\u00e4mlich das Merkmal 5.1 so verstehen, dass es auch eine Bodenplatte mit Loch erfasst, so k\u00e4me dem Merkmal 5.1 kein eigenst\u00e4ndiger Gehalt zu. Dann h\u00e4tte es gen\u00fcgt, vorzugeben, dass es einen Sockel (Merkmal 5) geben muss, der einen Ventilsitz bildet, welcher die erste \u00d6ffnung definiert (Merkmal 5.2). Indem in Merkmal 5.2 n\u00e4mlich vorgegeben wird, dass es einen Ventilsitz geben muss, ist dem Fachmann klar, dass es einen radial nach innen verlaufenden Materialvorsprung geben muss, auf dem sich das Ventilelement abst\u00fctzen k\u00f6nnen soll. Dennoch bleibt das Klagepatent bei dieser Vorgabe nicht stehen, sondern fordert ein \u201eRagen in das Innere von dem Geh\u00e4use\u201c. Damit soll aber der Sockel vom Boden abstehen; die \u201eEndfl\u00e4che\u201c im Sinne des Merkmals 4.2 stellt dann die Stirnfl\u00e4che dieses abstehenden Bauteils dar.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund kann f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 5.1 auch nicht darauf abgestellt werden, ob ein bodenseitiger Einzug d\u00fcnner, genauso dick oder dicker ausgebildet ist als die etwa die Seitenw\u00e4nde. Denn das Klagepatent macht dem Fachmann keine Vorgaben dazu, in welchem Verh\u00e4ltnis die bei den einzelnen Ausf\u00fchrungsformen vorhandenen Wandungen zueinander stehen sollen; lediglich im Hinblick auf die Oberseite des Geh\u00e4uses wird in Unteranspruch 8 vorgeschlagen, dass diese eine verminderte Wanddicke aufweisen soll. Das Verh\u00e4ltnis der Dicke einer bodenseitigen Begrenzung des Geh\u00e4uses zu den seitlichen Begrenzungen ist nicht angesprochen. Aus Unteranspruch 7 folgt nur, dass das Geh\u00e4use insgesamt vorzugsweise aus relativ weichem Material ausgebildet werden soll. Der Fachmann erkennt daher, dass die Dicke einer bodenseitigen Begrenzung Bodenplatte kein greifbares Kriterium f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung darstellt: es erschiene willk\u00fcrlich, aus der Dicke der Seitenw\u00e4nde, der Dicke der Oberseite des Geh\u00e4uses oder einer sonstwie bestimmten Dicke einen Ma\u00dfstab f\u00fcr den Vergleich der Dicke der Bodenplatte auszuw\u00e4hlen.<\/p>\n<p>ff)<\/p>\n<p>Auch die technische Funktion des Merkmals 5.1 f\u00fchrt zu dieser Auslegung.<\/p>\n<p>Wie sich aus der Zweckangabe in Merkmal 5.3 ergibt, besteht die Funktion des Sockels zum einen darin, dem Ventilelement eine Auflage zu bieten, um eine Abdichtung des Stimmventils durch manuelle Bet\u00e4tigung des Ventilelements zu erreichen.<\/p>\n<p>Zum anderen besteht seine Funktion darin, sicherzustellen, dass die zu verschlie\u00dfende \u00d6ffnung kleiner ausgestaltet ist als die Grundfl\u00e4che des Geh\u00e4uses, die zur Ausf\u00fcllung mit Filtermaterial zur Verf\u00fcgung steht. Dass es dem Klagepatent um eine solche Entkopplung von der Gr\u00f6\u00dfe der \u00d6ffnung und der Grundfl\u00e4che des Geh\u00e4uses geht, entnimmt der Fachmann den Abs\u00e4tzen [0007] und [0008]. Denn das Klagepatent kritisiert insbesondere am Stand der Technik, dass nur dann ein dichter Verschluss des Stimmventils gew\u00e4hrleistet werden kann, wenn die zu verschlie\u00dfende \u00d6ffnung eher klein ist (\u201eein begrenztes Gebiet\u201c). Werden aber die im Stand der Technik bekannten \u00d6ffnungen verkleinert, so wird der Filter zu klein, um seine Funktion des Feuchtigkeits- und W\u00e4rmeaustauschs zu erf\u00fcllen. Das Klagepatent l\u00f6st sich daher von der im Stand der Technik bekannten Ausgestaltung, nach der die zu verschlie\u00dfende \u00d6ffnung stets die gesamte Geh\u00e4usegrundfl\u00e4che ausf\u00fcllt (vgl. Figur 1 der WO X: der Ventilteller 18 liegt dann auf der umlaufenden Schulter 15A auf). Der Filter kann dann die gesamte Geh\u00e4usegrundfl\u00e4che ausf\u00fcllen, die zu verschlie\u00dfende \u00d6ffnung aber dennoch klein sein. Die Vorteile dieser Konstruktion liegen darin \u2013 so das Klagepatent \u2013, dass der Filter f\u00fcr einen optimalen Feuchtigkeits- und W\u00e4rmeaustausch ausreichend gro\u00df dimensioniert werden kann, das Ventilelement aber gleichzeitig nur eine kleine Fl\u00e4che aufweist, was eine sehr kleine Kraft bei der Bet\u00e4tigung des Ventilelements erfordert (Klagepatentschrift, Abs. [0008]). Die Funktion des Merkmals 5.1 besteht also darin, eine im Vergleich zur Geh\u00e4usegrundfl\u00e4che kleinere \u00d6ffnung bereitzustellen, wodurch der Kraftaufwand zum Schlie\u00dfen dieser \u00d6ffnung verringert wird.<\/p>\n<p>Ein Sockel im Sinne des Merkmals 5.1, n\u00e4mlich ein von der bodenseitigen Begrenzung des Geh\u00e4uses freistehend abstehendes Bauteil, erf\u00fcllt auch diese patentgem\u00e4\u00dfen Funktionen. Er stellt eine Auflage f\u00fcr das Ventilelement dar. Ferner stellt er eine erste \u00d6ffnung bereit, die kleiner ist als die Geh\u00e4usegrundfl\u00e4che. Denn wenn der Sockel abgewinkelt von der bodenseitigen Begrenzung in das Innere hineinragt, dann muss sich die \u00d6ffnung, die er definiert, in einem Bereich im Inneren des Geh\u00e4uses befinden, also in einem Bereich, der ausgehend von den Seitenw\u00e4nden nach innen versetzt liegt. Liegt die \u00d6ffnung aber nach innen versetzt, so bildet sie eine kleinere Fl\u00e4che als der Geh\u00e4usequerschnitt.<\/p>\n<p>Weitere Funktionen, wie etwa die Verk\u00fcrzung der Entfernung zwischen der ersten und der zweiten \u00d6ffnung, eine besonders effiziente Abdichtung oder die Ersparnis einer exakten Dimensionierung des Ventilelements, schreibt die Klagepatentschrift dem Merkmal 5.1 nicht zu. Selbstverst\u00e4ndlich soll der Sockel eine effektive Abdichtung bereitstellen, die jedoch \u2013 wenn auch mit dem Nachteil eines hohen Kraftaufwands \u2013 schon im Stand der Technik erreicht wurde. Dass gerade die Form des Sockels hier eine Verbesserung zum Stand der Technik bewirken sollte, nimmt der Fachmann nicht an, zumal das Klagepatent zur genauen Ausgestaltung der Sockelw\u00e4nde keine Vorgaben macht. Auch eine Verbesserung im Hinblick auf eine exakte Dimensionierung des Ventilelements leistet der Sockel objektiv nicht, denn auch im Stand der Technik st\u00fctzte sich das Ventilelement bereits auf einer Schulter ab (vgl. WO X), so dass eine exakte Dimensionierung des Ventilelements schon im Stand der Technik nicht zwingend war. Dass es dem Klagepatent auch nicht ma\u00dfgeblich auf eine \u201eWegverk\u00fcrzung\u201c ankommt, zeigt das Ausf\u00fchrungsbeispiel in Figur 15 der Klagepatentschrift, das keine nennenswerte \u201eWegverk\u00fcrzung\u201c zeigt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin ist zuzugeben, dass dar\u00fcber hinaus auch eine blo\u00dfe Bodenplatte mit Loch die Funktionen des Sockels gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1 erf\u00fcllt, da auch sie einen abdichtenden Eingriff mit dem Ventilelement erm\u00f6glicht und eine Verkleinerung der ersten \u00d6ffnung im Vergleich zur Geh\u00e4usegrundfl\u00e4che erreicht. Allein der Umstand, dass eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform auch die technische Funktion eines patentgem\u00e4\u00dfen Merkmals erf\u00fcllt, reicht jedoch f\u00fcr die Bejahung einer Patentverletzung nicht aus. Denn die gebotene funktionale Betrachtung darf bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen nicht dazu f\u00fchren, dass deren Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (Rinken\/K\u00fchnen in: Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 14 Rn. 31). Aus dem Grundsatz der funktionsorientierten Auslegung ergibt sich, dass der Fachmann den Patentanspruch so auszulegen hat, dass die den einzelnen Merkmalen zugeschriebenen Funktionen erf\u00fcllt werden. Daraus folgt aber nicht im Umkehrschluss, dass jede Ausf\u00fchrungsform, die die Funktion der Merkmale erf\u00fcllt, auch patentgem\u00e4\u00df ist. Denn wenn sich aus dem Anspruchswortlaut in Zusammenschau mit dem Beschreibungstext ergibt, dass das Merkmal in einer Weise r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definiert wird, die auf die in Betracht gezogene Ausf\u00fchrungsform nicht zutrifft, so ist eine Verwirklichung des Patentanspruchs abzulehnen. Der Schutzgegenstand darf nicht durch Verallgemeinerung konkreter, im Anspruch angegebener L\u00f6sungsmittel erweitert werden (BGH, GRUR 2011, 701, 703 \u2013 Okklusionsvorrichtung). Denn es besteht die M\u00f6glichkeit, dass eine Anspruchsfassung den erfinderischen Gehalt der Erfindung nicht vollst\u00e4ndig aussch\u00f6pft (BGH, GRUR 1989, 205, 207 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator). Im Ergebnis stellt eine in ihrem Sinngehalt unter Ber\u00fccksichtigung der Patentanspr\u00fcche und der Beschreibung eindeutige Vorgabe eine Grenze der funktionsorientierten Auslegung dar (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2013, 12500; BGH, GRUR 2007, 1059, 1063 &#8211; Zerfallszeitmessger\u00e4t). Diese Grenze w\u00e4re vorliegend aber \u00fcberschritten, wenn man annehmen w\u00fcrde, dass eine Bodenplatte mit Loch das Merkmal 5.1 erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>gg)<\/p>\n<p>Das vorstehend beschriebene Verst\u00e4ndnis des Fachmanns wird gest\u00fctzt durch die Figuren der Klagepatentschrift, die bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele zeigen. Bei s\u00e4mtlichen Ausf\u00fchrungsbeispielen ist der Sockel als von der \u2013 jeweils vorhandenen \u2013 Bodenplatte abgewinkelt dargestellt und ragt damit in das Innere des Geh\u00e4uses hinein.<\/p>\n<p>hh)<\/p>\n<p>Auch die von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Beschreibungsstelle in Absatz [0035] der Klagepatentschrift, eine Zusammenschau mit den Merkmalen 3 und 4.1 und Unteranspruch 9 sprechen nicht f\u00fcr ein anderes Verst\u00e4ndnis.<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>In der von der Kl\u00e4gerin zitierten Beschreibungsstelle in Absatz [0035] hei\u00dft es zu Figur 17, \u201eeine Platte 29 innerhalb des Abdeckungsteils 15B [weise] einen zentralen Ring auf,\u2026\u201c (\u201ea plate 29 inside the cover part 15B has a central ring 30\u2026\u201c, K2, Abs. [0018]. Die Kl\u00e4gerin verweist darauf, dass sich in der entsprechenden Figur 17 die Platte 29 horizontal an die Seitenw\u00e4nde des Abdeckungsteils 15B anschlie\u00dft. Daraus folgt aber kein generelles Verst\u00e4ndnis des Klagepatents, dass ein Teil einer Umgrenzung ohne Weiteres zugleich als in den dadurch gebildeten Raum hineinragend angesehen werden kann. Dies schon deshalb, weil der Begriff \u201cinside\u201d unsch\u00e4rfer gew\u00e4hlt ist als die Formulierung \u201einto the interior of\u201c, die eine Richtungsbestimmung im Sinne eines \u201eHineinragens\u201c enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>Die Merkmale 3 und 4.1 (fr\u00fcher: Unteranspruch 3) geben vor, dass die erste \u00d6ffnung durch eine Dichtfl\u00e4che begrenzt ist, die durch das Geh\u00e4use ausgebildet ist. Das bedeutet, dass der Sockel einst\u00fcckig mit dem Geh\u00e4use ausgebildet sein soll. Die Kl\u00e4gerin argumentiert, daraus ergebe sich, dass man ein \u201eHineinragen in das Innere des Geh\u00e4uses\u201c nicht schon mit der Begr\u00fcndung ablehnen k\u00f6nne, dass alles, was im konkreten Fall Teil des Geh\u00e4uses sei, stets den Rauminhalt des Geh\u00e4uses mit definiere und deshalb nicht in dieses hineinragen k\u00f6nne. Diese Kritik der Kl\u00e4gerin an einer solchen Begr\u00fcndung ist nachvollziehbar. Jedoch verfolgt der Senat diesen kritisierten Ansatz auch nicht. In der Tat ergibt sich aus der Klagepatentschrift, dass auch ein solches Bauteil \u201ein das Innere des Geh\u00e4uses hineinragen\u201c kann, das einst\u00fcckig mit diesem verbunden ist. Dies ergibt sich aus Merkmal 4.1, wonach die (durch die Endfl\u00e4che des Sockels ausgebildete) Dichtfl\u00e4che durch das Geh\u00e4use ausgebildet ist. Auch die Figur 11 der Klagepatentschrift zeigt eine solche Ausgestaltung. Der Umstand, dass das Klagepatent ein \u201eHineinragen\u201c eines Bauteils<br \/>\n\u201ein das Innere des Geh\u00e4uses\u201c und eine einst\u00fcckige Ausbildung nicht als Widerspruch ansieht, zeigt aber, dass es Bauteile geben kann, die zwar Bestandteil des Geh\u00e4usek\u00f6rpers sind, die das Klagepatent aber dennoch nicht als Geh\u00e4useumgrenzung ansieht, die das Innere definiert. Eine solche gedankliche Trennung ist f\u00fcr den Fachmann dann ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn sich das Bauteil \u2013 wenn auch einst\u00fcckig mit dem anderen Bauteil verbunden \u2013 deutlich von diesem abhebt. Genau dies ist aber in den einschl\u00e4gigen Ausf\u00fchrungsbeispielen gezeigt. So zeigt etwa die Figur 15 einen patentgem\u00e4\u00dfen Sockel, der in das Innere des Geh\u00e4uses ragt: obwohl er selbst Teil des Geh\u00e4uses ist, wird er also nicht selbst als Teil der Geh\u00e4useumgrenzung angesehen. Die Umgrenzung des Geh\u00e4useinneren sieht das Klagepatent hier vielmehr offensichtlich in einer (gedachten) Fortf\u00fchrung der Bodenplatte. Ausgehend hiervon ragt der Sockel ins Geh\u00e4useinnere, obwohl er einst\u00fcckig mit dem Geh\u00e4useboden verbunden ist. Gleiches gilt f\u00fcr die Figur 11.<\/p>\n<p>Zudem ergibt sich aus der Klagepatentschrift, dass die Vorgabe des Merkmals 4.1, die Dichtfl\u00e4che einst\u00fcckig mit dem Geh\u00e4use auszubilden, nicht etwa dazu dient, eine Abgrenzung vorzunehmen zwischen solchen Ausgestaltungen, bei denen sich der Sockel an die Bodenplatte anschlie\u00dft, aber dennoch ein separates Bauteil darstellt einerseits und solchen Ausgestaltungen, bei denen der Sockel und der Geh\u00e4useboden einteilig ausgebildet sind. Vielmehr erkennt der Fachmann, dass das Merkmal 4.1 den Schutzbereich des Klagepatents dahingehend einschr\u00e4nkt, dass solche Ausgestaltungen nicht patentgem\u00e4\u00df sein sollen, bei denen der die Dichtfl\u00e4che bildende Flansch gar nicht am Geh\u00e4use befestigt ist, sondern an der in das Innere des Geh\u00e4uses hineinragenden Luftr\u00f6hrenkan\u00fcle. Hiervon ist auch das Bundespatentgericht ausgegangen (vgl. BPatG, Urteil vom 17.12.2013, S. 23). Daher kann Merkmal 4.1 nicht als Argument daf\u00fcr herangezogen werden, dass sich der Schutzumfang des Klagepatents auch auf eine Bodenplatte mit Loch bezieht.<\/p>\n<p>(3)<\/p>\n<p>Aus Unteranspruch 9 l\u00e4sst sich entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Auslegung des Merkmals 5.1 nichts herleiten. Er bestimmt, dass das Geh\u00e4use eine an beiden Enden offene H\u00fclse umfasst, wobei die erste \u00d6ffnung zwischen zwei Filterk\u00f6rpern angeordnet ist, die jeweils an einem Ende von der H\u00fclse angeordnet sind. Die Kl\u00e4gerin meint, hier werde in Abgrenzung zu Patentanspruch 1 zu dem Sockel erstmals die Vorgabe gemacht, dieser m\u00fcsse die Form einer an beiden Enden offene H\u00fclse haben. Dieses Argument \u00fcberzeugt jedoch nicht. Denn mit der in Unteranspruch 9 genannten H\u00fclse ist nicht der Sockel im Sinne des Merkmals 5.1 beschrieben. Stattdessen bezieht sich Unteranspruch 9 auf das Geh\u00e4use (15), das hier als H\u00fclse bezeichnet wird und nicht auf den Sockel gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1 (so auch BPatG, Urteil vom 17.12.2013, S. 28, Anlage BP 4). Hierf\u00fcr spricht bereits, dass in Unteranspruch 9 bei dem Begriff \u201eH\u00fclse\u201c nicht die f\u00fcr den Sockel gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1 \u00fcblichen Bezugszeichen (13, 20, 30) aufgef\u00fchrt sind. Diese \u00dcberlegung verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen den Grundsatz, dass Bezugszeichen im Patentanspruch den Schutz nicht auf ein Ausf\u00fchrungsbeispiel einschr\u00e4nken (BGH, GRUR 2006, 316 \u2013 Koksofent\u00fcr). Denn dieser Grundsatz besagt lediglich, dass der Umstand, dass im Patentanspruch durch ein Bezugszeichen Bezug auf bestimmte Ausf\u00fchrungsbeispiele genommen wird, nicht dazu f\u00fchren darf, dass nur die in den Ausf\u00fchrungsbeispielen gezeigte Umsetzung des Merkmals f\u00fcr patentgem\u00e4\u00df erachtet wird. Wird dagegen \u2013 wie vorliegend \u2013 in Patentanspr\u00fcchen ein und derselbe Begriff mit verschiedener Bedeutung mehrfach verwendet, so k\u00f6nnen die Bezugszeichen durchaus Aufschluss dar\u00fcber geben, auf welche Bedeutung sich der Begriff jeweils bezieht. Dass sich Unteranspruch 9 auf das Geh\u00e4use als Ganzes bezieht, folgt dar\u00fcber hinaus aus Absatz [0027], der die Ausf\u00fchrung gem\u00e4\u00df Unteranspruch 9 beschreibt. Dort hei\u00dft es, das Geh\u00e4use 15 umfasse eine an beiden Enden offene H\u00fclse aus relativ weichem Kunststoff. Auch hier wird bei dem Begriff H\u00fclse nicht das entsprechende Bezugszeichen (dort: 13) verwendet. Die H\u00fclse bzw. der Sockel 13 wird in diesem Absatz \u2013 offenbar zur Vermeidung von Verwechslungen \u2013 auch abweichend als Endflansch 13 benannt. Unteranspruch 9 besagt, dass diese H\u00fclse (= das Geh\u00e4use 15) an beiden Enden offen ist. Damit ist \u2013 wie sich aus Absatz [0027] ergibt \u2013 gemeint, dass an den Seiten des Geh\u00e4uses Endgitter mit \u00d6ffnungen vorgesehen sind. Die beiden Filterk\u00f6rper sind nun seitlich von dem Endflansch 13 angebracht, also \u201ejeweils an den Enden\u201c der H\u00fclse, das hei\u00dft in Richtung der Endgitter.<\/p>\n<p>ii)<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich steht diese Auslegung auch im Einklang mit der im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 17.12.2013 (Anlage B 20). Danach liegt eine blo\u00dfe \u00d6ffnung in einer Seitenwand des Geh\u00e4uses in der Ebene dieser Seitenwand und ist nicht ausgehend von der Wand in Richtung des Geh\u00e4useinneren verlagert. Dies verlange aber das Merkmal 5.1 (Anlage B 20, S. 20).<\/p>\n<p>Letztere Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts sind als eine gewichtige sachkundige \u00c4u\u00dferung zu ber\u00fccksichtigen, auch wenn sie rechtlich nicht bindend ist (vgl. K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 55). Denn eine rechtliche Bindung kommt nur denjenigen Entscheidungsgr\u00fcnden einer das Patent teilweise vernichtenden Nichtigkeitsentscheidung zu, die die Abweichungen von der Anspruchsfassung der Patentschrift betreffen (K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 56). Vorliegend hat das Bundespatentgericht Patentanspruch 1 des Klagepatents teilweise vernichtet (indem es ihn auf eine Kombination der urspr\u00fcnglichen Anspr\u00fcche 1, 3 und 4 reduziert hat), weil sonst eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vorgelegen h\u00e4tte. Den Ausf\u00fchrungen hierzu auf S. 23 des Urteils und auch die Abgrenzung zu der als naheliegend angef\u00fchrten Entgegenhaltung US 5,738,XXZ(= Anlage K 15 zu Anlage B 11; vgl. die auf Seite 16 des Votums eingeblendeten Figuren, die aus der parallelen Anmeldung WO X stammen) lassen sich aber keine weiteren Erkenntnisse zur Auslegung des Merkmals 5.1 oder 4.2 entnehmen, die rechtlich bindend w\u00e4ren.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Da Merkmal 5.1 somit ein Bauteil voraussetzt, das sich ausgehend von einer bodenseitigen Begrenzung freistehend in das Innere des Geh\u00e4uses erstreckt, verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dieses Merkmal nicht. Denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist lediglich einen bodenseitigen Einzug auf, der selbst die untere Geh\u00e4usebegrenzung bildet. Es kann auch dahinstehen, ob dieser bodenseitige Einzug um ca. 10 % dicker ausgebildet ist als die Seitenw\u00e4nde der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Denn selbst wenn dies der Fall w\u00e4re, w\u00fcrde er nicht in das Innere des Geh\u00e4uses hineinragen, da er an die Seitenw\u00e4nde angeschlossen und damit nicht freistehend ist. Auf die Frage, ob der bodenseitige Einzug dicker ausgebildet ist als die kreuzf\u00f6rmig in der ersten \u00d6ffnung angeordneten Stege, kommt es deshalb ebenfalls nicht an. Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung anhand eines Exemplars der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erstmals behauptet hat, der ringf\u00f6rmige Einzug erhebe sich im Vergleich zu den kreuzf\u00f6rmig angeordneten Stegen und flache nach au\u00dfen hin dann wieder ab, handelt es sich um neuen Vortrag, der gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist. Schrifts\u00e4tzlich hatte die Kl\u00e4gerin eine solche schr\u00e4ge Erhebung des bodenseitigen Einzugs nicht vorgetragen. Die Beklagte hat diesen neuen Vortrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung bestritten. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten hat ausgef\u00fchrt, der Winkel zwischen den Seitenw\u00e4nden und dem bodenseitigen Einzug betrage bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durchgehend 90 Grad. Unabh\u00e4ngig davon, ob auch der Beklagtenvertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt hat, er bestreite den neuen Vortrag der Kl\u00e4gerseite, war in Ermangelung eines Widerspruchs des Beklagtenvertreters gegen diesen Vortrag jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Beklagten diesen f\u00fcr die Beklagte g\u00fcnstigen Parteivortrag zu Eigen machen wollte (vgl. BGH, BeckRS 1964, 31188145; M\u00fcKo\/Wagner, ZPO, 4. Aufl. 2013, \u00a7 141 Rn. 6). Darauf, ob der Beklagtenvertreter den Vortrag als versp\u00e4tet ger\u00fcgt hat, kommt es ebenfalls nicht an, denn die Zulassung neuen Vorbringens nach \u00a7 531 Abs. 2 ZPO ist auch ohne eine R\u00fcge des Gegners zu pr\u00fcfen. Vorliegend kommt eine Zulassung nicht in Betracht, denn die Kl\u00e4gerin hat auch auf entsprechende Nachfrage der Vorsitzenden, warum dieser neue Vortrag erst in der Berufungsinstanz erfolgt ist, einen Zulassungsgrund gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 ZPO nicht dargetan. Dass der Vortrag grunds\u00e4tzlich schon dem erstinstanzlichen Vorbringen entsprochen hatte \u2013 wie der Kl\u00e4gervertreter hierzu meinte -, trifft nicht zu, denn eine Abflachung des bodenseitigen Einzugs nach au\u00dfen hin hatte die Kl\u00e4gerin im Prozess bisher nicht behauptet. Soweit die Kl\u00e4gerin hierzu im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.08.2014 weiter vortr\u00e4gt, war dieser weitere Sachvortrag nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung schon nach \u00a7 296a ZPO nicht mehr zu ber\u00fccksichtigen. Im \u00dcbrigen st\u00fcnde der Vortrag der Annahme von Versp\u00e4tung auch nicht entgegen, denn die Inaugenscheinnahme erfolgte anhand eines von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Exemplars der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Im ebenfalls nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13.08.2014 stellt die Kl\u00e4gerin nicht mehr auf eine Abflachung des bodenseitigen Einzugs nach au\u00dfen ab, sondern auf einen Absatz zwischen den kreuzf\u00f6rmig verlaufenden Stegen und den bodenseitigen Einzug. Auf diesen Absatz kommt es aber \u2013 wie eingangs unter b) erl\u00e4utert \u2013 nicht an, da die Materialverdickung jedenfalls nicht freistehend w\u00e4re.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Das aus den vorstehenden Gr\u00fcnden nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllte Merkmal 5.1 wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine im Priorit\u00e4tszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higt haben, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch (Gleichwertigkeit) erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. BGH, GRUR 2002, 511 &#8211; Kunststoffhohlprofil; BGH, GRUR 2002, 515, 518 &#8211; Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519 \u2013 521 &#8211; Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 527, 528 f. &#8211; Custodiol II; BGH, GRUR 2007, 510, 415 f. &#8211; Kettenradanordnung; GRUR 2007, 961 \u2013 Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2007, 1059, 1063 &#8211; Zerfallzeitmessger\u00e4t; BGH, GRUR 2011, 313, 317 &#8211; Crimpwerkzeug IV; vgl. OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2013, 12504 \u2013 Chipkarte, unter B. 3.; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 191 \u2013 WC- Sitzgelenk). Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Ma\u00dfgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre als \u00e4quivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz f\u00fcr den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit f\u00fcr Dritte zu verbinden (BGH, GRUR 2011, 313, 317 &#8211; Crimpwerkzeug IV).<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht vor.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Dabei kann dahinstehen, ob die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bei der nur eine Bodenplatte mit Loch vorgesehen ist, mit abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln dasselbe Problem l\u00f6st wie der im Patentanspruch des Klagepatents unter Schutz gestellte Gegenstand (Gleichwirkung), und ob der Fachmann durch seine Fachkenntnisse dazu bef\u00e4higt ist, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen).<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Denn jedenfalls fehlt es an der Gleichwertigkeit. F\u00fcr die Gleichwertigkeit ist es nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr m\u00fcssen sich seine \u00dcberlegungen am Patentanspruch orientieren. Die notwendige Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns bildet (BGH, GRUR 1989, 205 &#8211; Schwermetalloxidationskatalysator; BGH, GRUR 2002, 515 &#8211; Schneidmesser I; BGH, GRUR 1989, 903, 904 &#8211; Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 1993, 886, 889 &#8211; Weichvorrichtung I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 &#8211; Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 527, 528 &#8211; Custodiol II; BGH, GRUR 2007, 1059, 1062 &#8211; Zerfallszeitmessger\u00e4t; BGH, BGH, GRUR 2011, 701, 705 &#8211; Okklusionsvorrichtung).<\/p>\n<p>Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stellt deshalb keine am Patentanspruch orientierte Abwandlung dar, weil der in Merkmal 5.1 genannte Sockel schlicht und ergreifend weggelassen wird. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist f\u00fcr den patentgem\u00e4\u00dfen Sockel, der in das Innere des Geh\u00e4uses ragen soll, gar kein Austauschmittel vorhanden. Die Argumentation der Kl\u00e4gerin, das Austauschmittel bestehe darin, dass der Sockel horizontal in das Geh\u00e4use hineinrage, \u00fcberzeugt nicht. Denn die Vorgabe, dass die erste \u00d6ffnung durch einen irgendwie gearteten bodenseitigen Einzug gebildet wird, folgt bereits aus den Merkmalen 5.2 und 5.3. Danach soll es einen Sockel geben, der einen Ventilsitz bildet. Um einen solchen Ventilsitz zu bilden, muss der Sockel aber zwangsl\u00e4ufig in einem Winkel von den Seitenw\u00e4nden nach innen abstehen, denn nur dann kann er einen Anschlag bzw. eine Auflagefl\u00e4che f\u00fcr das Ventilelment bilden. Das Merkmal 5.1 verlangt von dem Sockel nun aber mehr als nur einen bodenseitigen Einzug zu bilden. F\u00fcr dieses \u201eMehr\u201c gibt es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keinen Ersatz. Sie bleibt bei dem bodenseitigen Einzug stehen.<\/p>\n<p>Fehlt es aber an einem Austauschmittel insgesamt, so scheidet die Annahme einer Gleichwirkung aus. Denn der Schutzbereich eines Patents darf weder nach dem Wortsinn noch nach den Grunds\u00e4tzen der \u00c4quivalenz derart bestimmt werden, dass einzelne r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Merkmale v\u00f6llig au\u00dfer Acht gelassen werden. Dies liefe darauf hinaus, der Schutzbereichsbestimmung nicht den erteilten Patentanspruch zu Grunde zu legen, sondern einen fiktiven Anspruch, der aus der Kombination lediglich einzelner Merkmale des Anspruchs besteht (BGH, GRUR<br \/>\n2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t). Auf die Frage, ob es sich bei dem fehlenden Merkmal um ein wesentliches Merkmal der Erfindung handelt, kommt es nicht an. Denn da der Schutzanspruch dieses Merkmal vorschreibt, kann er nur durch eine Ausf\u00fchrungsform verletzt werden, die entweder den Sockel aufweist oder sich eines gleichwertigen Ersatzmittels bedient (vgl. BGH, GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t). Eine andere Bewertung liefe auf einen Teilschutz hinaus. Dieser w\u00e4re mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar, wonach erreicht werden soll, dass der Schutzbereich eines Patents f\u00fcr Au\u00dfenstehende hinreichend sicher vorhersehbar ist (OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2013, 12504, unter II. B. 3. b) cc)).<\/p>\n<p>Insbesondere wenn \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 in der Klagepatentschrift kein zwingender Vorteil genannt ist, der au\u00dfer der Bildung des Ventilsitzes und der Fl\u00e4chenverkleinerung mit der Ausgestaltung als Sockel verbunden sein soll, w\u00fcrde der Fachmann seine \u00dcberlegungen im Zweifel eng an den Vorgaben des Patentanspruchs ausrichten (vgl. LGU, S. 24; LG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2012, 07557; LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 31.05.2005, Az. 4b O 210\/04, zitiert nach K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 78). Unter diesen Umst\u00e4nden stellt es keine Orientierung mehr am Patentanspruch dar, wenn sich der Fachmann von der Vorgabe, es m\u00fcsse jedenfalls irgendein in das Geh\u00e4use hineinragendes Bauteil geben, abwendet und das gelehrte Hineinragen in das Innere des Geh\u00e4uses als technisch nicht notwendig einsch\u00e4tzt.<\/p>\n<p>Es kommt daher auch nicht auf die Frage an, ob vorliegend ein Sachverhalt gegeben ist, bei dem nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf die Annahme von Gleichwertigkeit ausscheidet. Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen der Gleichwertigkeit bestimmte F\u00e4lle zur Fallgruppe der so genannten \u201eVerzichtsf\u00e4lle\u201c zusammengefasst, in denen die Gleichwertigkeit zu verneinen sei. Ein solcher Verzichtsfall liege vor \u2013 so der BGH -, wenn die Beschreibung des Patents mehrere M\u00f6glichkeiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser M\u00f6glichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist (BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung). Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof angenommen, der Schutz eines Patents k\u00f6nne sich auch dann nicht auf eine abgewandelte L\u00f6sung erstrecken, wenn die Beschreibung des Patents mehrere M\u00f6glichkeiten offenbart, wie eine technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine M\u00f6glichkeit in den Patentanspruch aufgenommen worden ist und sich die abgewandelte L\u00f6sung in ihren spezifischen Wirkungen zwar mit der unter Schutz gestellten L\u00f6sung deckt, sich aber nicht in \u00e4hnlicher Weise wie die unter Schutz gestellte L\u00f6sung von der nur in der Beschreibung, nicht aber im Patentanspruchs aufgezeigten L\u00f6sungsvariante unterscheidet (BGH, BeckRS 2011, 25197 \u2013 Diglycidverbindung, Rn. 46). Im Hinblick auf diese \u201eVerzichtsrechtsprechung\u201c geht der 2. Senat des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf davon aus, dass f\u00fcr die Annahme eines solchen Verzichts allerdings zu verlangen sei, dass die technische Alternativl\u00f6sung in der Beschreibung ausdr\u00fccklich genannt ist (es sich bei der Alternativl\u00f6sung also nicht nur um eine f\u00fcr den Fachmann auf der Hand liegende Ersatzl\u00f6sung handelt) und dass diese Nennung auch im Zusammenhang mit der Erf\u00fcllung desselben technischen Zwecks erfolgt (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 192 ff. \u2013 WC-Sitzgelenk). Im Allgemeinen ist die Gleichwertigkeit im \u00dcbrigen zu verneinen, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit ihrem abgewandelten Mittel genau das Gegenteil der Lehre des Klagepatents darstellt (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR- RR 2014, 185, 195 \u2013 WC-Sitzgelenk; OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2013, 18740, S. 8 &#8211; Drospirenon) oder wenn der gattungsbildende Stand der Technik zur L\u00f6sung eines bestimmten technischen Problems zwei verschiedene konstruktive Varianten offenbart, die Gegenstand nebengeordneter Patentanspr\u00fcche waren, der Hauptanspruch jedoch nur eine dieser Varianten aufgegriffen hat und die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sich der anderen Variante bedient (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 195 \u2013 WC-Sitzgelenk; OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2013, 11783 \u2013 Regenschirm).<\/p>\n<p>Wenn die Kl\u00e4gerin argumentiert, ein \u201eVerzichtsfall\u201c im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung liege nicht vor, verkennt sie, dass diese Rechtsprechung lediglich Fallgruppen beschreibt, in denen die Gleichwertigkeit schon unter dem Aspekt eines<br \/>\n\u201eVerzichts\u201c fehlt. Auch unabh\u00e4ngig von diesen Fallgruppen kann es aber aus anderen Gr\u00fcnden an der Gleichwertigkeit fehlen, insbesondere wenn \u2013 wie vorliegend \u2013 gar kein Austauschmittel vorhanden ist. Der vorliegende Fall liegt auch \u2013 entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin \u2013 deutlich anders als der vorzitierte Fall \u201eWC- Sitzgelenk\u201c. In jenem Fall wurde eine Sacklochbohrung durch eine Durchgangsbohrung ersetzt, worin der Senat eine Verletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln erblickt hat. Wenn die Kl\u00e4gerin argumentiert, die F\u00e4lle l\u00e4gen deshalb gleich, weil in beiden F\u00e4llen \u201eMaterial weggelassen\u201c werde (im Fall WC-Sitzgelenk, indem das Material komplett durchbohrt wurde und im vorliegenden Fall, indem das ins Innere ragende Bauteil weggelassen wurde), \u00fcbersieht sie, dass in jenem Fall \u2013 anders als im vorliegenden \u2013 durch das Weglassen von Material nicht auch ein komplettes Merkmal entfallen ist: In jenem Fall lag das Austauschmittel f\u00fcr eine bestimmte Art der Bohrung eben in dem Vorsehen einer anderen Art der Bohrung. Selbst wenn man aber unterstellen w\u00fcrde, dass ein Austauschmittel vorliegt, so w\u00e4re \u201enach den Kategorien\u201c der vorgenannten Rechtsprechung die Gleichwertigkeit ebenfalls zu verneinen, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit ihrem abgewandelten Mittel (kein Nach-Innen-Ragen des Sockels) genau das Gegenteil der Lehre des Klagepatents (Nach-Innen-Ragen des Sockels) darstellt.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Da bereits keine Verwirklichung des Merkmals 5.1 festzustellen ist, bedarf es keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung der Frage, ob das Merkmal 42. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben ist.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen. Die Sache hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, bei der allgemeine Grunds\u00e4tze der Auslegung von Patentanspr\u00fcchen zur Anwendung kommen. Der Streitwert war entsprechend dem in erster Instanz festgesetzten und auch in der Berufungsinstanz unstreitig gebliebenen Streitwert auf 250.000,00 \u20ac festzusetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2313 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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