{"id":4389,"date":"2014-07-08T17:00:10","date_gmt":"2014-07-08T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4389"},"modified":"2016-05-09T09:10:43","modified_gmt":"2016-05-09T09:10:43","slug":"15-u-1414-hohlraum-inspektion-mittels-video-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4389","title":{"rendered":"15 U 14\/14 &#8211; Hohlraum-Inspektion mittels Video II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2311<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Juli 2014, Az. 15 U 14\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 23. Juni 2013, Az. 4a O 195\/11, wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten k\u00f6nnen die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,- Euro abwenden, wenn die Kl\u00e4gerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 091 XXX B1 (im Folgenden Klagepatent, Anlage K 1), das ein tragbares Inspektionsger\u00e4t mit einer Videokamera f\u00fcr Hohlr\u00e4ume zum Gegenstand hat. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 22.07.1999 am 08.07.2000 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 25.01.2006 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Nach einer Berechtigungsanfrage der Kl\u00e4gerin vom 14.08.2007 (Anlage B 4) erhob die Beklagte zu 1) Nichtigkeitsklage gegen die Kl\u00e4gerin, die das Bundespatentgericht mit Urteil vom 24.09.2008 abwies (Anlage K 3). Die Berufung der Beklagten zu 1) wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.01.2011 (Anlage K 4) zur\u00fcck. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eTragbare Ger\u00e4teeinheit f\u00fcr die Inspektion von Hohlr\u00e4umen, insbesondere von Rohrleitungen, mit einer Videokamera (33), einem Signalkabel (29), und mit einem Ger\u00e4tegestell (1), das mittels Aufstellst\u00fctzen (6, 8) zur Abst\u00fctzung in Betriebsstellung auf einer Aufstellfl\u00e4che (10) dient und an dem ein Bildschirmger\u00e4t (15) und eine Haspel (25) f\u00fcr das Signalkabel (29) angeordnet sind, wobei<\/p>\n<p>a) das Ger\u00e4tegestell (1) aus Rahmenteilen mit in Betriebsstellung waagrechten Schenkeln (2a, 2b) besteht und in L\u00e4ngsrichtung eine in Betriebsstellung vertikale Symmetrieebene (E), eine Mittenl\u00e4ngsachse und eine in der Betriebsstellung zumindest im wesentlichen waagrechte Bezugsplattform aufweist, auf der das Bildschirmger\u00e4t (15) angeordnet ist,<\/p>\n<p>b) die Haspel (25) in Betriebsstellung waagrecht und mit senkrechter Drehachse (A-A) unter der Bezugsplattform angeordnet ist,<\/p>\n<p>c) an mindestens einem Ende des Ger\u00e4tegestells (1) eine der Aufstellst\u00fctzen (8) angeordnet ist, die gegen\u00fcber der Aufstellfl\u00e4che (10) eine wirksame Breite (\u201eB2\u201c) besitzt, die gr\u00f6\u00dfer ist als das H\u00f6henma\u00df (\u201eHS\u201c) des Massenschwerpunktes (\u201eS\u201c) der Ger\u00e4teeinheit \u00fcber der Aufstellfl\u00e4che (10) in der Betriebsstellung,<\/p>\n<p>d) am jeweils anderen Ende des Ger\u00e4tegestells (1) eine weitere der Aufstellst\u00fctzen (6) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>e) der Bildschirm (14) gegen\u00fcber dem Ger\u00e4tegestell (1) unbeweglich angeordnet ist, und die optische Achse des Bildschirmger\u00e4ts (15) in der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E) verl\u00e4uft, die durch die Mittenl\u00e4ngsachse der Bezugsplattform des Ger\u00e4tegestells (1) verl\u00e4uft,<\/p>\n<p>f) die Anordnung von unbeweglichem Bildschirmger\u00e4t (15), und in Betriebsstellung waagrechter Haspel (25) spiegelsymmetrisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (\u201cE\u201c) ausgebildet ist, in der auch die L\u00e4ngsmittenachse des Ger\u00e4tegestells (1) und der Massenschwerpunkt (\u201cS\u2018) der Ger\u00e4teeinheit liegen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Figuren zeigen nach der Beschreibung des Klagepatents ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung.<\/p>\n<p>Figur 1 stellt eine teilweise geschnittene Seitenansicht des Ger\u00e4tes mit waagerechter Haspel in Betriebsstellung dar:<\/p>\n<p>Die Figur 2 zeigt eine Vorderansicht des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Inspektionsger\u00e4tes:<\/p>\n<p>Figur 8 stellt eine Draufsicht auf das Ger\u00e4tegestell dar:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bewirbt das Inspektionsger\u00e4t \u201eB\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), nimmt Bestellungen deutscher Kunden entgegen und fakturiert die Lieferungen. Die Beklagte zu 2) f\u00fchrt die von der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Gesch\u00e4fte durch Auslieferung von dem europ\u00e4ischen Zentrallager in Belgien aus, f\u00fchrt die Ger\u00e4te nach Deutschland ein und bringt sie dort in den Verkehr.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ca. 36 cm breit und \u2013 ohne Tragegriff \u2013 ca. 37 cm hoch. Das Bildschirmger\u00e4t wird mit zwei Gurten, die jeweils mit einer Schnalle zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen versehen sind, auf dem Ger\u00e4tegestell befestigt. Die Gurte fixieren es in einer Vertiefung zwischen den Schenkeln des Ger\u00e4tegestells. Das Bildschirmger\u00e4t ist vom Ger\u00e4tegestell abnehmbar und kann separat aufgestellt werden. Es ist eine Verbindung des Bildschirmger\u00e4tes \u00fcber ein 3m langes Verbindungskabel notwendig. Das Bildschirmger\u00e4t weist einen Haltegriff auf, mit dem sich der Bildschirm in einem geeigneten Winkel auf dem Untergrund platzieren l\u00e4sst. Haspel und Bildschirmger\u00e4t werden sowohl als eine Ger\u00e4teeinheit unter der Bezeichnung \u201eC\u201c als auch separat angeboten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt an einer Seite \u00fcber einen Kamerakopf mit angeschlossenem Kabelteil und \u00fcber eine Feder- und Bremsvorrichtung.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen aus dem Anlagenkonvolut K 14, welche die Kl\u00e4gerin mit Bezugszeichen versehen hat, zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform:<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf die weiteren zu den Akten gereichten Lichtbilder (Anlagen K 10 bis 13), die Bedienungsanleitung (Operator\u00b4s Manual, Anlage B 5) sowie die vorgelegten Ausz\u00fcge aus dem Prospekt \u201eD\u201c (Anlage B 6) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat angef\u00fchrt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des EP 1 091 XXX B1 auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht ab dem 25.02.2006 sowie die Beklagte zu 1) zudem auf Vernichtung und R\u00fcckruf in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben eine Verletzung des Klagepatents verneint. Das abnehmbare Bildschirmger\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei gegen\u00fcber dem Ger\u00e4tegestell im Sinne des Klagepatents nicht \u201eunbeweglich\u201c angeordnet. Zudem liege der Massenschwerpunkt \u201eS\u201c der gesamten Ger\u00e4teeinheit in Betriebs- und Transportposition nicht exakt und ausschlie\u00dflich in der Symmetrieebene \u201eE\u201c, sondern sei um deutlich mehr als 1 cm entfernt von dieser Ebene angeordnet. Ferner haben sich die Beklagten auf Verwirkung berufen und hinsichtlich der geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Schadenersatz, Auskunft und Rechnungslegung aus den Jahren 2006 und 2007, bei der Beklagten zu 2) ferner f\u00fcr das Jahr 2008 die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mittig an einer Kordel aufgeh\u00e4ngt und in die H\u00f6he gezogen worden. Das Inspektionsger\u00e4t hat sich dabei marginal zu der Seite geneigt, an welcher der Kamerakopf befestigt ist, ohne aus der horizontalen Ebene herauszufallen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem\u00e4\u00df \u00a7 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf hat der Klage mit Urteil vom 23.05.2013 \u00fcberwiegend wie folgt stattgegeben:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>tragbare Ger\u00e4teeinheiten f\u00fcr die Inspektion von Hohlr\u00e4umen, insbesondere von Rohrleitungen, mit einer Video-Kamera, einem Signalkabel und mit einem Ger\u00e4tegestell, das mittels Aufstellst\u00fctzen zur Abst\u00fctzung in Betriebs stellung auf einer Aufstellfl\u00e4che dient und an dem ein Bildschirmger\u00e4t und eine Haspel f\u00fcr das Signalkabel angeordnet sind, wobei<\/p>\n<p>a) das Ger\u00e4tegestell aus Rahmenteilen mit in Betriebsstellung waagrechten Schenkeln besteht und in L\u00e4ngsrichtung eine in Betriebsstellung vertikale Symmetrieebene eine Mittenl\u00e4ngsachse und eine in der Betriebsstellung zumindest im Wesentlichen waagrechte Bezugsplattform aufweist, auf der das Bildschirmger\u00e4t angeordnet ist,<\/p>\n<p>b) die Haspel in Betriebsstellung waagrecht und mit senkrechter Drehachse (A-A) unter der Bezugsplattform angeordnet ist,<\/p>\n<p>c) an mindestens einem Ende des Ger\u00e4tegestells eine der Aufstellst\u00fctzen angeordnet ist, die gegen\u00fcber der Aufstellfl\u00e4che eine wirksame Breite (\u201eB2\u201c) besitzt, die gr\u00f6\u00dfer ist als das H\u00f6henma\u00df (\u201cHS\u201c) des Massenschwerpunktes (\u201eS\u201c) der Ger\u00e4teeinheit \u00fcber der Aufstellfl\u00e4che in der Betriebsstellung,<\/p>\n<p>d) am jeweils anderen Ende des Ger\u00e4tegestells eine weitere der Aufstellst\u00fctzen angeordnet ist, im deutschen Geltungsbereich des Europ\u00e4ischen Patents 1 091 XXX B1 anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen<\/p>\n<p>e) der Bildschirm gegen\u00fcber dem Ger\u00e4tegestell unbeweglich angeordnet ist, und die optische Achse des Bildschirmger\u00e4ts in der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E) verl\u00e4uft, die durch die Mittenl\u00e4ngsachse der Bezugsplattform des Ger\u00e4tegestells verl\u00e4uft,<\/p>\n<p>f) die Anordnung von unbeweglichem Bildschirmger\u00e4t und in Betriebsstellung waagrechter Haspel spiegelsymmetrisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E) ausgebildet ist, in der auch die L\u00e4ngsmittenachse des Ger\u00e4tegestells und der Massenschwerpunkt der Ger\u00e4teeinheit liegen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.02.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und\/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggfs. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggfs. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben;<\/p>\n<p>&#8211; die Verurteilung gem\u00e4\u00df lit. e) auf die Zeit ab dem 12.12.2008 begrenzt ist;<\/p>\n<p>3. die Beklagte zu 1):<\/p>\n<p>die seit dem 12.12.2008 im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend Ziffer I.1. auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die Beklagte zu 1):<\/p>\n<p>die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 12.12.2008 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass die Kammer auf eine Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents 1 091 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggfs. gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 25.02.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht f\u00fcr die vor dem 12.12.2008 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagten durch die Benutzung des Klagepatents auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt haben.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 15 % und die Beklagten zu 85 %.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, die Kl\u00e4gerin habe gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie gegen die Beklagte zu 1) zudem Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, soweit nicht die Einrede der Verj\u00e4hrung greife. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die technische Lehre des Klagepatents umfasse Ausf\u00fchrungsformen, deren Bildschirm mit dem Rahmen unbeweglich, aber auch trennbar verbunden sei. Der Fachmann gewinne aus dem Patentanspruch selbst und der Beschreibung das Verst\u00e4ndnis, dass \u201eunbeweglich\u201c bedeute, eine Relativbewegung zwischen Ger\u00e4tegestell und Bildschirm zu verhindern, nicht aber dass beide Bauteile unl\u00f6sbar miteinander verbunden sein m\u00fcssen. Der technische Zweck bestehe insbesondere in Abgrenzung zu dem vorbekannten Ger\u00e4t \u201eE\u201c darin, dass die Bedienperson den Bildschirm nicht mehr gesondert handhaben m\u00fcsse, um das Ger\u00e4t technisch sinnvoll bedienen zu k\u00f6nnen, sondern die Ger\u00e4teeinheit insgesamt passend ausgerichtet werden k\u00f6nne. Ferner sollen erfindungsgem\u00e4\u00df kostspielige Inspektionsger\u00e4te abgel\u00f6st werden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei der Bildschirm gegen\u00fcber dem Ger\u00e4tegestell \u201eunbeweglich\u201c angeordnet, weil der Bildschirm je nach Einsatzm\u00f6glichkeit auch auf dem Ger\u00e4t mittels Riemen festgeschnallt werden und so insgesamt als Ger\u00e4teeinheit ergonomisch bedient werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das Merkmal, wonach der Massenschwerpunkt \u201eS\u201c der Ger\u00e4teeinheit \u201ein der\u201c vertikalen Symmetrieebene \u201eE\u201c liege, verstehe der Fachmann nach Wortlaut und technischem Zweck so, dass der Massenschwerpunkt nicht punktgenau auf der Symmetrieebene liegen m\u00fcsse, sondern es ausreiche, wenn keine erhebliche Abweichung vorliege, welche die Stabilit\u00e4t des Inspektionsger\u00e4tes beeintr\u00e4chtige. Nach der technischen Lehre des Klagepatents sei keine exakte Berechnung vorgesehen und Figur 8 verdeutliche dem Fachmann, dass der Massenschwerpunkt nicht punktgenau auf der Symmetrieebene verortet sein m\u00fcsse, indem dort an einer Seite des Inspektionsger\u00e4tes eine F\u00fchrungs- und Bremsvorrichtung (31) angeordnet sei, welche die Standfestigkeit beeinflusse. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspreche insoweit der Figur 8, weshalb die Beklagten mit der Behauptung, der Massenschwerpunkt liege aufgrund der seitlichen Feder- und Bremsvorrichtung deutlich um mehr als 1 cm entfernt zu der Symmetrieebene, keine erhebliche Abweichung dargelegt h\u00e4tten. Zudem habe die Vorf\u00fchrung in der m\u00fcndlichen Verhandlung ergeben, dass sich der Massenschwerpunkt augenscheinlich in der Symmetrieebene befinde, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an einer d\u00fcnnen Schnur hochgehoben worden sei, ohne aus der horizontalen Ebene herauszufallen.<\/p>\n<p>Der Einwand der Verwirkung greife schon deshalb nicht durch, weil die Beklagten nicht zum erforderlichen Umstandsmoment vorgetragen h\u00e4tten. Es fehlten objektive Anhaltspunkte, die aus ihrer Sicht den Schluss zulie\u00dfen, dass die Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent keine Rechte gegen die Beklagten herleiten w\u00fcrde. Weder das Fallenlassen eines sachverwandten deutschen Patents und die daraus folgende Beendigung eines Verletzungsstreits noch die Tatsache, dass die Kl\u00e4gerin im Bestandsverfahren jenes Patents h\u00e4tte ge\u00e4nderte Patentanspr\u00fcche einreichen k\u00f6nnen, gen\u00fcgten f\u00fcr das Umstandsmoment.<\/p>\n<p>Der Unterlassungsanspruch sei gegen beide Beklagten begr\u00fcndet und durchsetzbar. Hingegen greife beim grunds\u00e4tzlich ebenfalls bestehenden Schadenersatzanspruch die Einrede der Verj\u00e4hrung f\u00fcr den Zeitraum bis zum 12.12.2008 durch. Allerdings stehe der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die verj\u00e4hrte Zeit noch ein Restschadenersatzanspruch gem\u00e4\u00df<br \/>\n\u00a7 852 BGB i. V. m. \u00a7\u00a7 812, 818 BGB zu. Ferner seien die Beklagten im tenorierten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet und die Beklagte zu 1) \u00fcberdies zur Vernichtung und zum R\u00fcckruf.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begr\u00fcndete Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.<\/p>\n<p>Sie nehmen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten Bezug und f\u00fchren an: Das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze jedenfalls nicht den kennzeichnenden Teil e) und f) des Patentanspruchs 1. Aus der Beschreibung des Klagepatents, insbesondere aus der Abgrenzung zum Stand der Technik ergebe sich, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Bildschirm nicht nur nicht mittels eines Gelenkmechanismus verstellbar am Ger\u00e4tegestell angeordnet, sondern in der Ger\u00e4teeinheit integriert sei. Der Begriff \u201eGer\u00e4teeinheit\u201c bedeute dabei im Hinblick auf die Aufgabe des Klagepatents, dass der Erfindungsgegenstand ein einheitliches Ger\u00e4t sei, dessen Bauteile Bildschirmger\u00e4t, Ger\u00e4tegestell und Haspel dauerhaft zu einer kompakten Einheit zusammengefasst seien. Zudem deute schon der Anspruchswortlaut darauf hin, dass ein blo\u00df vor\u00fcbergehendes Fixieren und Sichern von Bildschirm und Ger\u00e4tegestell in einer bestimmten Betriebsstellung nicht zur \u201eUnbeweglichkeit\u201c des Bildschirms gegen\u00fcber dem Ger\u00e4tegestell f\u00fchre, sondern es auf eine dauerhafte Unbeweglichkeit in jeglicher Betriebs- und Transportstellung ankomme. \u00dcberdies werde die Aufgabe, eine m\u00f6glichst kosteng\u00fcnstige Ger\u00e4teeinheit bereitzustellen, nach der Abgrenzung zum Stand der Technik in der Klagepatentschrift nur gel\u00f6st, wenn der Bildschirm dauerhaft in allen Betriebs- und Transportstellungen fest montiert sei und es keine M\u00f6glichkeit gebe, die Position des Bildschirms gegen\u00fcber dem Ger\u00e4tegestell zu \u00e4ndern und zu sichern. Dieser Auslegung des Begriffs \u201eunbeweglich\u201c stehe nicht entgegen, dass auch der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Bildschirm au\u00dferhalb der Transport- und Betriebsstellungen vom Ger\u00e4tegestell demontierbar sei, weil fast jede technische Verbindung aus mehreren, voneinander trennbaren Teilen bestehe. Der Fachmann verstehe das Teilmerkmal \u201eunbeweglich\u201c nach der Lehre des Klagepatents demnach im Sinne von v\u00f6llig unbeweglich und funktional nicht abnehmbar. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft diese vom Bundesgerichtshof best\u00e4tigte Auslegung des Bundespatentgerichts nicht gew\u00fcrdigt. Die Nichtigkeitsklage sei nur aufgrund dieser &#8211; sachlich allein zutreffenden &#8211; engen Auslegung des Klagepatents abgewiesen worden.<\/p>\n<p>Davon ausgehend sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Bildschirm gegen\u00fcber dem Ger\u00e4tegestell nicht \u201eunbeweglich\u201c oder \u201ein der Ger\u00e4teeinheit integral\u201c angeordnet. Es handle sich um ein eigenst\u00e4ndiges Ger\u00e4t, das gegen\u00fcber dem Ger\u00e4tegestell unterschiedlich positionierbar sei.<\/p>\n<p>Entgegen den Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil m\u00fcsse ferner nach der Lehre des Klagepatents der Massenschwerpunkt \u201eS\u201c der Ger\u00e4teeinheit in Betriebs- und Transportposition ausschlie\u00dflich in der vertikalen Symmetrieebene \u201eE\u201c liegen, weil dies f\u00fcr die L\u00f6sung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe wesentlich sei. Der Massenschwerpunkt befinde sich jedoch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht in einer vertikalen Symmetrieebene, sondern sei aufgrund der seitlichen Anbauten um ca. 1 cm nach au\u00dfen verlagert. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass diese Abweichung nicht erheblich sei. Bei dem Verweis auf Figur 8 der Klagepatentschrift habe es au\u00dfer Acht gelassen, dass dort der Massenschwerpunkt \u201eS\u201c trotz der gezeigten seitlichen Anbauten gleichwohl in der vertikalen Symmetrieebene \u201eE\u201c liegend gezeigt werde. Das sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anders.<\/p>\n<p>Zudem seien \u2013 so die Beklagten in der Replik der Berufungsinstanz \u2013 s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB verwirkt, weil diese die Einschr\u00e4nkungen des geltend gemachten Patentanspruchs 1 ohne weiteres bereits im Rahmen eines Hilfsantrages w\u00e4hrend des Nichtigkeitsverfahrens im Jahr 2003 gegen das (ehemalige) deutsche Patent DE 199 34 XXY h\u00e4tte vorbringen k\u00f6nnen. Zudem habe die Kl\u00e4gerin nach der Berechtigungsanfrage beide Instanzen des Nichtigkeitsverfahrens abgewartet, um erst dann den Vorwurf der Patentverletzung ausdr\u00fccklich zu erheben.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 23.05.2013, Az. 4a O 195\/11, abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt unter inhaltlicher Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen das angefochtene Urteil und tr\u00e4gt vor: Sie bestreite mit Nichtwissen, dass das Bildschirmger\u00e4t mit anderen Ger\u00e4ten verwendbar sei. Die Komponenten des Inspektionsger\u00e4tes einschlie\u00dflich Haspel und Bildschirmger\u00e4t seien nur durch gemeinsame Nutzung sinnvoll f\u00fcr den Anwender einsetzbar. Wie sich aus s\u00e4mtlichen Werbeunterlagen der Beklagten ergebe, handle es sich bei der unbeweglichen Befestigung des Bildschirmger\u00e4tes am Ger\u00e4tegestell um die haupts\u00e4chliche Betriebsstellung. Davon ausgehend sei es unerheblich, dass noch weitere Betriebsstellungen in Betracht kommen und das Bildschirmger\u00e4t vom Ger\u00e4tegestell abnehmbar ist, weil das Klagepatent keine unl\u00f6sbare Verbindung verlange. Der einzige Unterschied zur Figur 7 der Klagepatentschrift mit den dort dargestellten Bohrungen zur Befestigung des Geh\u00e4uses mittels Schrauben am Ger\u00e4tegestell liege vielmehr darin, dass diese Verbindung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch Gurte ersetzt worden sei.<\/p>\n<p>Des Weiteren entnehme der Fachmann der Figur 8, dass der Massenschwerpunkt nur ungef\u00e4hr und nicht punktgenau in der vertikalen Symmetrieebene liegen m\u00fcsse, weil \u2013 wie die Vorf\u00fchrung in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht best\u00e4tigt habe<br \/>\n\u2013 eine geringe Verschiebung den technischen Zweck nicht gef\u00e4hrde, die Standfestigkeit der gesamten Ger\u00e4teeinheit sicherzustellen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Verwirkungseinwand sei die Berufung unzul\u00e4ssig, weil die Beklagten in der Berufungsbegr\u00fcndung nicht aufgezeigt h\u00e4tten, dass und warum das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt zu beanstanden sei.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Berufung ist zul\u00e4ssig, aber nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Berufung ist zul\u00e4ssig. Sie ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 517, 519, 520 Abs. 1 und 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begr\u00fcndet worden. Ferner r\u00fcgen die Beklagten unter ausreichender Bezugnahme auf die Gr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7\u00a7 513 Abs. 1, 546 ZPO), \u00a7 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagten in der Berufungsbegr\u00fcndung nicht aufgezeigt haben, warum die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts zur Verwirkung unrichtig seien. Zwar ist dort eine eigenst\u00e4ndige Begr\u00fcndung f\u00fcr jeden prozessualen Anspruch erforderlich. Im Rahmen eines einheitlichen Anspruchs reicht es dabei jedoch aus, wenn die Begr\u00fcndung zu einem einzigen Streitpunkt dieses Anspruchs rechtzeitig eingereicht wird, sofern dadurch das gesamte Urteil in Frage gestellt wird (Z\u00f6ller\/ He\u00dfler, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., \u00a7 520 Rn. 27 m. w. N.). So ist es hier, weil die Beklagten in der Berufungsbegr\u00fcndung dargelegt haben, dass und warum der Kl\u00e4gerin nach ihrer Auffassung die geltend gemachten Anspr\u00fcche bereits mangels Patentverletzung nicht zustehen und deswegen das Urteil des Landgerichts insgesamt unrichtig sei.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung hat indes in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht zu Recht im tenorierten Umfang Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadenersatz dem Grunde nach sowie gegen die Beklagte zu 1) zudem auf Vernichtung und R\u00fcckruf gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB bejaht hat.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Das Klagepatent lehrt eine tragbare Ger\u00e4teeinheit f\u00fcr die Inspektion von Hohlr\u00e4umen.<\/p>\n<p>Die Erfindung befasst sich dabei mit solchen Inspektionsger\u00e4ten, die ohne eigenen Antrieb f\u00fcr die Video-Kamera funktionieren. Diese weisen nach der Darstellung in der Klagepatentschrift eine Haspel auf, die ein flexibles und biegesteifes Signalkabel aufnimmt, das in Hohlr\u00e4ume wie z. B. Rohrleitungen eingeschoben werden kann. An der Spitze des Signalkabels ist eine Videokamera befestigt, die \u00fcber das Signalkabel Bilder auf ein Bildschirmger\u00e4t \u00fcbertr\u00e4gt (Absatz [0004] der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Nach den weiteren Angaben in Absatz [0005] der Beschreibung sind bei den meisten auf dem Markt befindlichen Inspektionsger\u00e4ten die Haspel mit Signalkabel\/ Videokamera und das Bildschirmger\u00e4t als getrennte Einheiten ausgef\u00fchrt, die vor dem Einsatz aufgebaut und signaltechnisch miteinander verbunden werden m\u00fcssen. Die Klagepatentschrift kritisiert daran, dass die Position der Haspel zwecks einer f\u00fcr die Bedienungsperson ergonomischen Stellung w\u00e4hrend des Inspektionsvorganges ver\u00e4ndert und dann auch das Bildschirmger\u00e4t entsprechend nachger\u00fcckt werden muss, um einen g\u00fcnstigen Blickwinkel zu erhalten, wof\u00fcr die Bedienungsperson an sich eine \u201edritte Hand\u201c ben\u00f6tigen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Des Weiteren sind \u2013 so die Beschreibung der Klagepatentschrift weiter \u2013 im Stand der Technik bereits Ger\u00e4te bekannt, bei denen die senkrecht stehende Haspel mit waagerechten Achsen in vierbeinigen St\u00e4ndern gelagert ist. Dadurch haben die Haspeln jedoch wegen ihres durch die L\u00e4nge und die Steifigkeit des Signalkabels vorgegebenen Durchmessers einen sehr gro\u00dfen Abstand ihres Massenschwerpunktes \u00fcber der Aufstellfl\u00e4che, so dass beim Aus- oder Einziehen des Signalkabels eine erhebliche Kippneigung besteht, die durch das ausladend und fliegend \u00fcber den Gestellabmessungen angesetzte Bildschirmger\u00e4t noch vergr\u00f6\u00dfert wird (Absatz [0006] der Klagepatentschrift). Bei einer anderen Ausgestaltung, die in Absatz [0007] beschrieben wird, ist das Bildschirmger\u00e4t zwecks aufrechter Bildwiedergabe vom Rahmengestell getrennt und wird in Bezug auf eine Rohr-Einf\u00fchrungs\u00f6ffnung f\u00fcr das Signalkabel im Dreieck auf eine Bodenfl\u00e4che aufgestellt, so dass die Bedienungsperson den Blick abwechselnd auf die Haspel, den Monitor und die Rohreinf\u00fchrungs\u00f6ffnung richten muss. Die Klagepatentschrift sieht Nachteile insbesondere darin, dass die Haspel mit dem Gestell und der Monitor getrennt voneinander transportiert werden m\u00fcssen und die Haspel bei senkrechter Positionierung zusammen mit ihrem schmalen Gestell nur eine geringe Standfestigkeit habe, indem durch schr\u00e4gen Zug oder Schub am Signalkabel Querkr\u00e4fte auf das Haspelgestell ausge\u00fcbt werden. Au\u00dferdem erschwere das Aufstellen des Monitors unmittelbar auf dem Boden die Beobachtung durch eine stehende Person und es sei erforderlich, die Signalkontakte der Haspel und des Monitors vor der Inbetriebnahme erst \u00fcber ein ausreichend langes Kabel miteinander zu verbinden.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem wird eine Firmendruckschrift \u201eF&#8220; n\u00e4her erl\u00e4utert (Abs\u00e4tze [0009] und [0010] der Klagepatentschrift), bei der das Ger\u00e4t auf der R\u00fcckseite eines Kunststoffgeh\u00e4uses eine senkrechte Haspel mit waagerechter Achse f\u00fcr ein Signalkabel besitzt und in der Vorderseite ein Fenster aufweist, in dem sich ein Bildschirmger\u00e4t befindet, das durch ein Gest\u00e4nge mit vier Achsen aus dem Fenster heraus schwenkbar ist. In versenkter Stellung des Bildschirmger\u00e4ts verl\u00e4uft die Abzugsrichtung des Signalkabels senkrecht zur Achse der Bildr\u00f6hre, so dass das Ger\u00e4t nach Darstellung in der Klagepatentschrift nur dann ergonomisch bedient werden k\u00f6nne, wenn das Bildschirmger\u00e4t aus dem Fenster heraus geschwenkt ist. Dadurch werde aber der ohnehin auf hohem Niveau liegende Schwerpunkt des Ger\u00e4ts verlagert. Die Gebrauchsstellung werde durch die senkrechte Stellung der Haspel vorgegeben. Allein f\u00fcr die Ausrichtung des Monitors relativ zum Geh\u00e4use seien vier einzustellende Pr\u00e4zisionsgelenke mit Rohrverbindungen zum Hindurchf\u00fchren eines Kabelb\u00fcndels f\u00fcr die Steuer- und Videosignale vorhanden. Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Ger\u00e4t die geringe Standfestigkeit, das doppelt so hohe Gewicht und den hohen Verkaufspreis, der Anfang 2001 im Vergleich zum Gegenstand der Erfindung beim 6,8fachen gelegen habe.<\/p>\n<p>Zusammenfassend sieht die Klagepatentschrift gem\u00e4\u00df Absatz [0014] bei den vorbekannten Inspektionsger\u00e4ten einen wesentlichen Nachteil vor allem darin, dass sie eine geringe Standfestigkeit und eine erhebliche Kippneigung insbesondere beim Ausschub oder Einzug des Signalkabels zeigen, indem die Masse des in der Haspel befindlichen Kabels mit zunehmendem Kabelauszug abnehme und dadurch die negative Wirkung der Lage des Massenschwerpunktes der Bildschirmger\u00e4te \u00fcberwiege.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent nach Absatz [0015] der Beschreibung die Aufgabe zugrunde, eine tragbare Ger\u00e4teeinheit f\u00fcr die Inspektion von Hohlr\u00e4umen zu schaffen, die eine Baueinheit von Bildschirmger\u00e4t, Ger\u00e4tegestell und Haspel bildet, eine ergonomische Bedienung, insbesondere auch durch eine Person erm\u00f6glicht, m\u00f6glichst klein dimensioniert ist und eine gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Standfestigkeit besitzt. Die Ger\u00e4teeinheit soll von Hand tragbar, auch bei kleinen Rohrdurchmessern einsetzbar sowie m\u00f6glichst kosteng\u00fcnstig herstellbar und zu bedienen sein. Auf diese Weise soll sie f\u00fcr Handwerksbetriebe und Hausverwaltungen besonders geeignet sein und kostspieligere Inspektionssysteme abl\u00f6sen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems sieht der Anspruch 1 des Klagepatents ein tragbares Inspektionsger\u00e4t mit einer Videokamera f\u00fcr Hohlr\u00e4ume mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Die tragbare Ger\u00e4teeinheit dient zur Inspektion von Hohlr\u00e4umen, insbesondere von Rohrleitungen.<\/p>\n<p>2. Die tragbare Ger\u00e4teeinheit hat eine Video-Kamera (33).<\/p>\n<p>3. Die tragbare Ger\u00e4teeinheit besitzt ein Signalkabel (29).<\/p>\n<p>4. Die tragbare Ger\u00e4teeinheit weist ein Ger\u00e4tegestell (1) auf.<\/p>\n<p>4.1. Das Ger\u00e4tegestell (1) dient mittels Aufstellst\u00fctzen (6, 8) zur Abst\u00fctzung in Betriebsstellung auf einer Aufstellfl\u00e4che (10).<\/p>\n<p>4.2. An dem Ger\u00e4tegestell (1) sind ein Bildschirmger\u00e4t (15) und eine Haspel (25) f\u00fcr das Signalkabel (29) angeordnet.<\/p>\n<p>4.3. Das Ger\u00e4tegestell (1) besteht aus Rahmenteilen mit in Betriebsstellung waagrechten Schenkeln (2a, 2b) und weist in L\u00e4ngsrichtung eine in Betriebsstellung vertikale Symmetrieebene (E), eine Mittenl\u00e4ngsachse und eine in der Betriebsstellung zumindest im Wesentlichen waagrechte Bezugsplattform auf, auf der das Bildschirmger\u00e4t (15) angeordnet ist.<\/p>\n<p>4.4. Die Haspel (25) ist in Betriebsstellung waagrecht und mit senkrechter Drehachse (A-A) unter der Bezugsplattform angeordnet.<\/p>\n<p>4.5. An mindestens einem Ende des Ger\u00e4tegestells (1) ist eine der Aufstellst\u00fctzen (8) angeordnet, die gegen\u00fcber der Aufstellfl\u00e4che (10) eine wirksame Breite (\u201cB2\u201c) besitzt, die gr\u00f6\u00dfer ist als das H\u00f6henma\u00df (\u201cHS\u201c) des Massenschwerpunkts (\u201cS\u201c) der Ger\u00e4teeinheit \u00fcber der Aufstellfl\u00e4che (10) in der Betriebsstellung.<\/p>\n<p>4.6. Am jeweils anderen Ende des Ger\u00e4tegestells (1) ist eine weitere der Aufstellst\u00fctzen (6) angeordnet.<\/p>\n<p>4.7. Der Bildschirm (14) ist gegen\u00fcber dem Ger\u00e4tegestell (1) unbeweglich angeordnet und die optische Achse des Bildschirmger\u00e4ts (15) verl\u00e4uft in der in der Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E), die durch die Mittenl\u00e4ngsachse der Bezugsplattform des Ger\u00e4tegestells (1) verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>4.8. Die Anordnung von unbeweglichem Bildschirmger\u00e4t (15) und in Betriebsstellung waagrechter Haspel (25) ist spiegelsymmetrisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E) ausgebildet, in der auch die L\u00e4ngsmittenachsen des Ger\u00e4tegestells (1) und der Massenschwerpunkt (\u201cS\u201c) der Ger\u00e4teeinheit liegen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Dies ist zwischen den Parteien zu Recht bei den Merkmalen 1 bis 4 sowie 4.1 bis 4.6 unstreitig, weshalb es dazu keiner n\u00e4heren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Das Landgericht hat ferner zu Recht eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 4.7 bejaht.<\/p>\n<p>Unstreitig verl\u00e4uft bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die optische Achse des Bildschirmger\u00e4ts in der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene, die wiederum durch die Mittenl\u00e4ngsachse der Bezugsplattform des Ger\u00e4tegestells verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist der Bildschirm 14 \u2013 ebenso wie gem\u00e4\u00df Merkmal 4.8 das Bildschirmger\u00e4t 15 \u2013 gegen\u00fcber dem Ger\u00e4tegestell 1 \u201eunbeweglich angeordnet\u201c. Die Berufungsangriffe der Beklagten gegen diese zutreffende Feststellung im angefochtenen Urteil verfangen nicht.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Dieses Teilmerkmal ist \u2013 wie bereits das Bundespatentgericht (Urteil vom 24.09.2008 \u2013 1 Ni 27\/07) und der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.01.2011 \u2013 X ZR 147\/08) im Nichtigkeitsverfahren ausgef\u00fchrt haben \u2013 so zu verstehen, dass der Bildschirm 14 gegen\u00fcber dem Ger\u00e4tegestell 1 nicht bewegbar, sondern sowohl in der Transport- als auch in der Betriebsposition unbeweglich an diesem festgelegt ist. Indes beschr\u00e4nkt sich der technische Sinngehalt darauf, dass diese beiden Bauteile der Anordnung nicht relativ zueinander bewegt werden k\u00f6nnen. Das Merkmal ist hingegen nicht so zu verstehen, dass sie dauerhaft untrennbar oder \u201ev\u00f6llig unbeweglich\u201c miteinander verbunden sein m\u00fcssen. Vielmehr ist nach der technischen Lehre des Klagepatents auch ein solches Inspektionsger\u00e4t erfindungsgem\u00e4\u00df, bei welchem neben der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Nutzung mit einem Bildschirmger\u00e4t, das unbeweglich am Ger\u00e4tegestell angeordnet ist, dieses Bildschirmger\u00e4t in einer weiteren Betriebsstellung alternativ dazu funktional abnehmbar ist.<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift gibt weder eine Legaldefinition des Begriffs \u201eunbeweglich\u201c noch erl\u00e4utert sie im Patentanspruch oder in der Beschreibung, was das Klagepatent darunter versteht. Vielmehr enth\u00e4lt die Beschreibung in Spalte 11, Zeilen 51-52, Absatz [0044] nur den \u2013 nicht \u00fcber den Wortlaut des Patentanspruchs 1 hinausgehenden \u2013 Hinweis, dass der Bildschirm gegen\u00fcber dem Ger\u00e4tegestell unbeweglich ist.<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>Anhand des Begriffs \u201egegen\u00fcber\u201c wird dabei zun\u00e4chst deutlich, dass es dem Merkmal 4.7 um die Anordnung von Bildschirm und Ger\u00e4tegestell im Verh\u00e4ltnis zueinander geht. Ebenso eindeutig wird mit der Formulierung \u201eunbeweglich angeordnet\u201c vorgegeben, dass eine Relativbewegung zwischen diesen beiden Bauteilen ausgeschlossen sein soll.<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber verwenden weder der Anspruchswortlaut noch die Beschreibung die Begriffe \u201euntrennbar\u201c oder \u201enicht abnehmbar\u201c.<\/p>\n<p>Die relative Beweglichkeit verschiedener Bauteile zueinander und ihre Trennbarkeit voneinander im Rahmen einer Baueinheit beschreiben jedoch grunds\u00e4tzlich unterschiedliche Anforderungen: Die relative Beweglichkeit betrifft die F\u00e4higkeit eines Bauteils, innerhalb der Baueinheit seine Position gegen\u00fcber einem anderen Bauteil zu ver\u00e4ndern. Hingegen bezieht sich die Trennbarkeit darauf, die Verbindung zwischen ihnen zu l\u00f6sen, indem (mindestens) ein Bauteil abnehmbar ist. Daher l\u00e4sst sich aus dem Vorliegen einer Eigenschaft kein zwingender R\u00fcckschluss auf die andere Eigenschaft ziehen. So k\u00f6nnen die Bauteile einer Baueinheit im Verh\u00e4ltnis zueinander beweglich angeordnet, aber gleichzeitig im Rahmen bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Nutzung voneinander untrennbar sein. Ebenso k\u00f6nnen sie umgekehrt unbeweglich, aber so ausgestaltet sein, dass eines der Bauteile von der Baueinheit abgenommen werden kann. Dem Durchschnittsfachmann, bei dem es sich um einen Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau oder um einen erfahrenen Konstrukteur mit Techniker-Ausbildung handelt, der mit den besonderen Einsatzbedingungen der Ger\u00e4te f\u00fcr Rohrinspektionen vertraut ist und auch die f\u00fcr die Bilderfassung und \u00dcbertragung erforderlichen physikalischen Kenntnisse besitzt (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2011 \u2013 X ZR 147\/08, Seite 9), sind diese Unterschiede aus seinem allgemeinen technischen Fachwissen bekannt und er wird die Begriffe regelm\u00e4\u00dfig entsprechend anwenden. Davon ausgehend erkennt er, dass die Klagepatentschrift zwar die Eigenschaft \u201eunbeweglich\u201c vorgibt, sich aber nicht ausdr\u00fccklich zur Frage der Trennbarkeit von Bildschirmger\u00e4t und Ger\u00e4tegestell \u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>(c)<\/p>\n<p>Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass im Anspruchswortlaut von einer \u201eGer\u00e4teeinheit\u201c die Rede ist und die Beschreibung das kompakte Inspektionsger\u00e4t als Baueinheit (Abs\u00e4tze [0015] und [0017]) sowie als \u201eeine in sich geschlossene voll funktionsf\u00e4hige Baueinheit\u201c (Absatz [0044]) bezeichnet.<\/p>\n<p>Der Begriff der Einheit k\u00f6nnte zwar in Verbindung mit der Vorgabe der relativen Unbeweglichkeit von Bildschirmger\u00e4t und Ger\u00e4tegestell zueinander so zu verstehen sein, dass diese Bauteile bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Nutzung \u201ev\u00f6llig unbeweglich\u201c im Sinne von \u201eauch nicht voneinander trennbar\u201c sind, zumal die Klagepatentschrift keinen Hinweis darauf enth\u00e4lt, dass das Bildschirmger\u00e4t bei Durchf\u00fchrung einer Inspektion vom Ger\u00e4tegestell funktional abnehmbar sein kann.<\/p>\n<p>Andererseits ist eine \u201eGer\u00e4teeinheit\u201c oder \u201eBaueinheit\u201c nach dem allgemeinen technischen Verst\u00e4ndnis des Fachmannes nicht auf voneinander untrennbare Bauteile festgelegt. Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn die Bauteile bestimmungsgem\u00e4\u00df zumindest auch als integrierte Einheit genutzt werden k\u00f6nnen; eine daneben funktional m\u00f6gliche separate Nutzung steht einer Verwendung dieser Begriffe somit nicht entgegen. Zudem schlie\u00dft das Schweigen der Klagepatentschrift nicht aus, dass eine Ausgestaltung mit einem vom Ger\u00e4tegestell trennbaren Bildschirmger\u00e4t ebenfalls erfindungsgem\u00e4\u00df sein kann.<\/p>\n<p>Das gilt umso mehr, als es sich bei dem Patentanspruch 1 um einen Erzeugnisanspruch handelt. Gesch\u00fctzt ist nur das Erzeugnis \u2013 das Inspektionsger\u00e4t als Ger\u00e4teeinheit mit den oben aufgef\u00fchrten Anspruchsmerkmalen \u2013, nicht hingegen (auch) die Art und Weise seiner Herstellung. Wie die Ger\u00e4teeinheit hergestellt wird, ist damit nicht Gegenstand des Patentanspruchs. Davon ausgehend erkennt der Fachmann, dass die technische Lehre des Klagepatents ihm keine Vorgaben dazu macht, wie die unbeweglich zueinander angeordnete Einheit zwischen Bildschirm und Ger\u00e4tegestell herbeigef\u00fchrt wird. Figur 7 der Klagepatentschrift, die ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel betrifft, zeigt insoweit Bohrungen zur Befestigung des Bildschirmgeh\u00e4uses am Ger\u00e4tegestell. Daraus ergibt sich, dass der Bildschirm mittels Schrauben am Ger\u00e4tegestell befestigt werden kann, ohne die Lehre des Klagepatents auf diese Ausgestaltung zu beschr\u00e4nken. Dem Fachmann ist zudem aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt, dass andere Verbindungen zwischen Bildschirm und Rahmengestell in gleicher Weise dazu geeignet sind, beide Bauteile in der Ger\u00e4teeinheit unbeweglich zueinander anzuordnen. Dazu geh\u00f6ren jedoch auch solche Verbindungen \u2013 wie etwa eine Befestigung mittels Gurten \u2013, bei denen das Bildschirmger\u00e4t vom Ger\u00e4tegestell abnehmbar ist.<\/p>\n<p>(d)<\/p>\n<p>Des Weiteren k\u00f6nnen die Beklagten aus der Tatsache, dass der Patentanspruch 1 f\u00fcr bestimmte Ger\u00e4teteile deren Anordnung in der Betriebsstellung definiert, w\u00e4hrend er hinsichtlich der \u201eUnbeweglichkeit\u201c in Merkmal 4.7 nicht zwischen Transport- und Betriebsstellung unterscheidet, nichts f\u00fcr ihre Auslegung herleiten. Daraus ergibt sich vielmehr nur, dass der Bildschirm sowohl in der Transport- als auch in der Betriebsstellung in der Ger\u00e4teeinheit gegen\u00fcber dem Ger\u00e4tegestell unbeweglich festgelegt ist. \u00dcber die Trennbarkeit dieser beiden Bauteile im Rahmen bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Nutzung sagt dies hingegen nichts aus.<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>Abgesehen davon bleibt der Fachmann ohnehin nicht bei einer philologisch m\u00f6glichen Deutung stehen, sondern nimmt eine funktionsorientierte Auslegung vor. Dabei gelangt er zu einem Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagepatents, wonach auch eine Ausgestaltung erfindungsgem\u00e4\u00df ist, bei welcher das Bildschirmger\u00e4t vom Ger\u00e4tegestell funktional abnehmbar ist und getrennt davon bedient werden kann, solange nur bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Nutzung als Ger\u00e4teeinheit der Bildschirm gegen\u00fcber dem Ger\u00e4tegestell unbeweglich angeordnet ist.<\/p>\n<p>Merkmale und Begriffe in der Patentschrift sind grunds\u00e4tzlich so auszulegen, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; BGH, GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte). Dabei ist zu fragen, welche objektive Problemstellung dem technischen Schutzrecht zugrunde liegt und wie sie gel\u00f6st werden soll. Insbesondere kommt es darauf an, welche \u2013 nicht nur bevorzugten, sondern zwingenden \u2013 Vorteile mit dem Merkmal erzielt und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik \u2013 nicht nur bevorzugt, sondern zwingend \u2013 mit dem Merkmal beseitigt werden sollen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2000, 599 \u2013 Staubsaugerfilter; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 33). Das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines bestimmten Merkmals orientieren (BGH, GRUR 2001, 232 \u2013 Brieflocher).<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>Die unbewegliche Anordnung von Bildschirm und Ger\u00e4tegestell dient nach der Lehre des Klagepatents dem Zweck der Erfindung, eine kompakte und kosteng\u00fcnstige Ger\u00e4teeinheit zu schaffen, die standfest ist und eine ergonomische Bedienung erm\u00f6glicht sowie von Hand tragbar ist.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt zum Einen \u2013 wie aus der Abgrenzung zum vorbekannten Inspektionsger\u00e4t \u201eE\u201c in den Abs\u00e4tzen [0009] und [0010] der Beschreibung deutlich wird \u2013 zu einer kosteng\u00fcnstigen Herstellung bei, indem auf Vorrichtungen verzichtet wird, die eine Ausrichtung des Bildschirmger\u00e4tes in verschiedenen Positionen relativ zum Geh\u00e4use erm\u00f6glichen. Zum Anderen kann das Inspektionsger\u00e4t aber auch wegen der unbeweglichen Anordnung des Bildschirms am Inspektionsger\u00e4t ohne Beeintr\u00e4chtigung seiner Standfestigkeit mit zwei H\u00e4nden benutzt werden, weil die Ausrichtung des Gestells zugleich die Ausrichtung des Bildschirms ist, so dass mit der einen Hand das Gestell ausgerichtet und mit der anderen Hand das Signalkabel mit der Videokamera in die Rohrleitung gef\u00fchrt werden kann. Dies entnimmt der Fachmann Absatz [0044] der Klagepatentschrift, wonach \u201eDas kompakte Inspektionsger\u00e4t, das eine in sich geschlossene und funktionsf\u00e4hige Baueinheit darstellt \u2026 sich von der Bedienungsperson leicht so ausrichten (l\u00e4sst), dass die Bedienungsperson sowohl den gegen\u00fcber dem Ger\u00e4tegestell 1 unbeweglichen Bildschirm 14 beobachten als auch das Signalkabel 29 mit der Videokamera 33 in ergonomischer Haltung in beiden Richtungen knickfrei bedienen kann\u201c. Die Beschreibung stellt auf diese Weise einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der unbeweglichen Anordnung des Bildschirms und einer ergonomischen Bedienung her.<\/p>\n<p>Dies ergibt nach der technischen Lehre des Klagepatents f\u00fcr den Fachmann auch einen Sinn. Anhand der Beschreibung des vorbekannten Inspektionsger\u00e4tes \u201eE\u201c erkennt er, dass es dem Klagepatent darum geht, gleichzeitig eine kosteng\u00fcnstige Herstellung und eine ergonomische Zweihandbedienung (vgl. auch Absatz [0022]) ohne erh\u00f6hte Kippneigung zu erm\u00f6glichen. In diesem n\u00e4chstliegenden Stand der Technik wird eine ergonomische Bedienung nur erreicht, wenn das Bildschirmger\u00e4t aus dem Fenster herausgeschwenkt ist, dieses mithin beweglich angeordnet ist (Spalte 3, Zeilen 20 bis 22, Absatz [0009]). Das ist nach der Darstellung in der Klagepatentschrift jedoch mit hohen Herstellungskosten verbunden und f\u00fchrt au\u00dferdem zu einer Verlagerung des ohnehin auf hohem Niveau liegenden Massenschwerpunktes (Spalte 3, Zeilen 22 bis 24, Absatz [0009]). Der fachkundige Leser entnimmt daraus, dass der technische Sinn des Verzichts auf ein beweglich angeordnetes Bildschirmger\u00e4t nicht nur darin liegt, Kosten zu sparen. Vielmehr sieht er diese Ma\u00dfnahme auch in unmittelbarem Zusammenhang damit, ein kompaktes Inspektionsger\u00e4t zu schaffen, das sowohl durch eine Person mit zwei H\u00e4nden ergonomisch bedient werden kann als auch \u00fcber eine gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Standfestigkeit verf\u00fcgt. Aus seinem allgemeinen Fachwissen ist ihm bekannt, dass bei einer beweglichen Anordnung von Bildschirm und Bildschirmger\u00e4t die dann m\u00f6glichen alternativen Positionseinstellungen zu einer Verlagerung des Massenschwerpunktes &#8211; nicht ausschlie\u00dflich in der Symmetrieebene &#8211; f\u00fchren und dieser Umstand die Kippneigung des Inspektionsger\u00e4tes in der Betriebsstellung erh\u00f6ht; die Standfestigkeit ist infolgedessen entgegen der Aufgabe des Klagepatents nicht \u201egr\u00f6\u00dftm\u00f6glich\u201c. Dabei ist ferner zu ber\u00fccksichtigen, dass das Inspektionsger\u00e4t zudem von Hand tragbar sein und \u201ekleinstm\u00f6gliche Abmessungen\u201c haben soll, die geringe Gr\u00f6\u00dfe jedoch mit einer entsprechend niedrigen Gesamtmasse einhergeht und deswegen \u2013 insbesondere bei einem gleichwohl f\u00fcr Inspektionszwecke ausreichend gro\u00df dimensioniertem Bildschirm \u2013 eine Beweglichkeit wesentlicher Bauteile zueinander umso mehr negative Auswirkungen auf die Lage des Massenschwerpunktes hat. Dadurch gelangt der Fachmann zu dem Verst\u00e4ndnis, dass die unbewegliche Anordnung des Bildschirms auch einen Beitrag zu der in den Abs\u00e4tzen [0015] und [0018] der Klagepatentschrift beschriebenen Aufgabenstellung und L\u00f6sung der Erfindung leistet, unter anderem \u201e\u2026eine ergonomische Bedienung, insbesondere durch eine Person\u2026\u201c zu erm\u00f6glichen und bei \u201ekleinstm\u00f6glichen Abmessungen\u201c eine \u201egr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Standfestigkeit\u201c aufzuweisen.<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>Dieser technische Sinn und Zweck der relativen Unbeweglichkeit des Bildschirms gegen\u00fcber dem Ger\u00e4tegestell setzt nach der Lehre des Klagepatents eine \u201eUntrennbarkeit\u201c dieser Bauteile nicht zwingend voraus.<\/p>\n<p>(aa)<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erl\u00e4utert zwar, dass im Stand der Technik die Haspel mit der Videokamera und das Bildschirmger\u00e4t h\u00e4ufig als getrennte Einheiten ausgef\u00fchrt sind (Spalte 1, Zeilen 54-57, Absatz [0005]). Der Fachmann erkennt jedoch anhand der weiteren Schilderung, dass das Klagepatent daran nicht die grunds\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit einer Trennung dieser Bauteile als solches, sondern vielmehr die Umst\u00e4nde und Folgen einer nicht vermeidbaren Trennung kritisiert, insbesondere die zwingende Notwendigkeit, sie getrennt voneinander zu transportieren (Spalte 2, Zeilen 41-44, Absatz [0007]) sowie vor dem Einsatz getrennt voneinander aufzubauen und signaltechnisch miteinander zu verbinden (Spalte 1, Zeilen 57-58, Absatz [0005], Spalte 2, Zeilen 53-56, Absatz [0007]). Ein Inspektionsger\u00e4t, das als eine Ger\u00e4teeinheit transportiert, aufgebaut und in Betrieb genommen werden kann, ohne dass es einer gesondert herbeizuf\u00fchrenden Kabelverbindung zwischen den Bauteilen der Ger\u00e4teeinheit bedarf, vermeidet indes zwingend diese Nachteile aus dem Stand der Technik, selbst wenn nach Wahl des Nutzers die M\u00f6glichkeit \u2013 und keine sich aus Gr\u00f6\u00dfe, Gewicht oder technischen Gr\u00fcnden ergebende Notwendigkeit \u2013 eines getrennten Transports, Aufbaus oder Betriebs besteht.<\/p>\n<p>(bb)<\/p>\n<p>Aus dem Nachteil, den die Klagepatentschrift bei den vorbekannten Inspektionsger\u00e4ten darin erblickt, dass eine ergonomische Bedienung w\u00e4hrend der Inspektion entweder bei getrenntem Aufbau ein Nachr\u00fccken des Bildschirmger\u00e4tes oder \u2013 wie etwa beim Ger\u00e4t \u201eF\u201c mit integriertem Bildschirmger\u00e4t \u2013 ein Herausschwenken und eine passende Ausrichtung des Bildschirmger\u00e4tes erfordert (siehe oben), schlie\u00dft der Fachmann ebenfalls nicht, dass nach der Lehre des Klagepatents nur eine untrennbare Ausgestaltung von Bildschirmger\u00e4t und Ger\u00e4tegestell erfindungsgem\u00e4\u00df ist.<\/p>\n<p>Im Vergleich zu den unhandlichen oder schweren Inspektionsger\u00e4ten aus dem Stand der Technik grenzt sich die technische Lehre des Klagepatents \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 dadurch ab, dass sie ein kompaktes, von einer Person tragbares Inspektionsger\u00e4t bereitstellt. Dieses Ger\u00e4t kann wegen seiner geringen Gr\u00f6\u00dfe und seines niedrigen Gewichts von einer Person passend einheitlich in einer ergonomischen Stellung so ausgerichtet werden, dass beim Inspektionsvorgang stets eine Bedienung durch Ausschub oder Einzug des Signalkabels und gleichzeitig eine Betrachtung des Bildschirms m\u00f6glich ist. Entscheidend ist somit, dass es f\u00fcr eine ergonomische Bedienung weder eines getrennten Aufbaus von Ger\u00e4tegestell und Bildschirmger\u00e4t bedarf noch das Bildschirmger\u00e4t zu diesem Zweck mit Funktionen versehen werden muss, mit denen der Bildschirm relativ zum Geh\u00e4use unterschiedlich ausgerichtet werden kann, da andernfalls eine ergonomische Bedienung des Ger\u00e4tes nicht m\u00f6glich ist. Alle diese Aspekte schlie\u00dfen aber eine Trennbarkeit von Bildschirmger\u00e4t und Ger\u00e4tegestell nicht aus.<\/p>\n<p>(cc)<\/p>\n<p>Die Standfestigkeit des Inspektionsger\u00e4tes wird nicht negativ beeinflusst, wenn das Bildschirmger\u00e4t vom Ger\u00e4tegestell trennbar ist. Das behaupten die Beklagten zu Recht auch gar nicht. Da das Bildschirmger\u00e4t gem\u00e4\u00df Merkmal 4.8 spiegelsymmetrisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene angeordnet ist und sich ausweislich des Merkmals 4.3 oberhalb von der Bezugsplattform befindet, f\u00fchrt eine Trennung des Bildschirmger\u00e4tes vom Ger\u00e4tegestell vielmehr dazu, dass die H\u00f6he des Massenschwerpunktes (\u201eH\u00f6henma\u00df, vgl. Merkmal 4.5) nunmehr noch niedriger ist, was die Standfestigkeit sogar weiter erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>(dd)<\/p>\n<p>Eine andere Beurteilung ergibt sich ferner nicht daraus, dass es zu den weiteren Aufgaben der Erfindung geh\u00f6rt, eine kompakte, von Hand tragbare und kosteng\u00fcnstige Ger\u00e4teeinheit zu schaffen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Kompaktheit und Tragbarkeit hat es ohnehin keine Bedeutung, ob das Bildschirmger\u00e4t vom Ger\u00e4tegestell abnehmbar ist oder nicht, weil dieser Umstand als solches Gr\u00f6\u00dfe und Gewicht des Inspektionsger\u00e4tes nicht \u2013 jedenfalls nicht erheblich \u2013 beeinflusst. Hinsichtlich der Herstellungskosten bestehen ebenfalls keine Unterschiede, aus denen sich ergibt, dass eine Ger\u00e4teeinheit mit vom Ger\u00e4tegestell abnehmbarem Bildschirmger\u00e4t nicht vom Schutzbereich umfasst ist. Auch wenn das Klagepatent eine kosteng\u00fcnstige Gestaltung und Herstellung des Inspektionsger\u00e4tes lehrt und es zu seinem Ziel erkl\u00e4rt, \u201ekostspielige Inspektionssysteme\u201c abzul\u00f6sen (Spalte 5, Zeilen 48-49, Absatz [0018] der Klagepatentschrift), so enth\u00e4lt es dazu keine konkreten weitergehenden Vorgaben, insbesondere nicht im ma\u00dfgeblichen Anspruchswortlaut. Aus der Beschreibung ergibt sich zudem lediglich, dass sich die Erfindung insoweit vom vorbekannten Inspektionsger\u00e4t \u201eF\u201c abgrenzt, indem es den im Vergleich zu einem \u201eErfindungsgegenstand\u201c fast um das 7-fache h\u00f6heren Verkaufspreis hervorhebt (Spalte 3, Zeilen 49-54, Absatz [0010] der Klagepatentschrift). Daraus entnimmt der Fachmann jedoch, dass bei den Herstellungskosten ein gro\u00dfer Spielraum zur Verf\u00fcgung steht, um das Ziel einer Abl\u00f6sung von kostspieligen Inspektionssystemen zu erreichen, und nur wesentlich h\u00f6here Herstellungskosten als bei dem \u201eErfindungsgegenstand\u201c schaden und im Rahmen der Auslegung bedeutsam werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Davon ausgehend hat der Fachmann keine Veranlassung, vom Ger\u00e4tegestell funktional abnehmbare Bildschirmger\u00e4te als \u201ebewegliche Anordnung\u201c im Sinne von Merkmal 4.7 zu begreifen, weil derartige Ausgestaltungen in Anbetracht ihrer hohen Herstellungskosten nicht in der Lage w\u00e4ren, die im Stand der Technik bekannten kostspieligen Inspektionssysteme zu ersetzen. Denn tats\u00e4chlich gibt es daf\u00fcr keine konkreten Anhaltspunkte. Die Beklagten behaupten nur pauschal, dass u. a. Ma\u00dfnahmen zur Sicherung in einer bestimmten Betriebs- oder Transportstellung stets komplex seien und hohe Herstellungskosten verursachten. Dieses Vorbringen tr\u00e4gt jedoch bereits ihre Schlussfolgerung nicht, dass dabei wesentlich h\u00f6here Herstellungskosten im Sinne des Klagepatents entstehen, weil die Beklagten keinen Vergleich mit \u201eerfindungsgem\u00e4\u00dfen Herstellungskosten\u201c anstellen. Im \u00dcbrigen liegt es fern, dass eine Ausgestaltung, bei der das Bildschirmger\u00e4t nicht z. B. mit Schrauben, sondern mit Gurten am Ger\u00e4tegestell befestigt ist, allein deswegen so hohe Herstellungskosten verursacht, dass sie nicht (mehr) dazu geeignet w\u00e4re, kostspielige Inspektionssysteme aus dem Stand der Technik abzul\u00f6sen. Dagegen spricht nicht zuletzt au\u00dferdem, dass die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich ein solches Inspektionsger\u00e4t erfolgreich vertreiben.<\/p>\n<p>Abgesehen davon haben die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat selbst erkl\u00e4rt, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Kosten, Gewicht und Herstellungsaufwand reduziert seien. Soweit sie erg\u00e4nzend ausgef\u00fchrt haben, dass ein untrennbar am Ger\u00e4tegestell befestigter Bildschirm mit einem k\u00fcrzeren Verbindungskabel zu einer weiteren Reduzierung f\u00fchren w\u00fcrde, ist dies unbeachtlich, weil die Lehre des Klagepatents an keiner Stelle \u2013 weder im Anspruchswortlaut noch in der Beschreibung \u2013 den Schutzbereich auf eine insoweit optimale Ausgestaltung beschr\u00e4nkt. Das weitere Vorbringen der Beklagten, es gehe dem Klagepatent in Abgrenzung zum vorbekannten Ger\u00e4t \u201eE\u201c darum, Kosten f\u00fcr Bewegungsmittel einzusparen, liefert ebenfalls kein Argument daf\u00fcr, dass der Bildschirm untrennbar mit dem Ger\u00e4tegestell verbunden sein muss. Denn eine Ausgestaltung mit einem vom Ger\u00e4tegestell abnehmbaren Bildschirm erfordert in keiner Weise, Bewegungsmittel f\u00fcr den Bildschirm vorzusehen; auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt nicht \u00fcber solche \u2013 zus\u00e4tzliche Kosten ausl\u00f6senden \u2013 Bewegungsmittel. Daran zeigt sich wiederum, dass eine Trennbarkeit dieser beiden Bauteile voneinander sowie ihre relative Beweglichkeit zueinander zwei voneinander unabh\u00e4ngige Eigenschaften in einer Ger\u00e4teeinheit sind.<\/p>\n<p>Nach alledem hat der Fachmann keinen Anlass, den Begriff \u201eunbeweglich angeordnet\u201c wegen des Ziels einer kosteng\u00fcnstigen Herstellung im Sinne von \u201euntrennbar mit dem Ger\u00e4tegestell verbunden\u201c zu verstehen.<\/p>\n<p>(c)<\/p>\n<p>Da s\u00e4mtliche Nachteile aus dem vorbekannten Stand der Technik, die nach der Lehre des Klagepatents mit einem zum Ger\u00e4tegestell unbeweglich angeordneten Bildschirm beseitigt werden, somit in gleicher Weise durch ein in diesem Sinne unbewegliches, aber optional vom Ger\u00e4tegestell trennbares Bildschirmger\u00e4t vermieden werden, gelangt der Fachmann zu dem Schluss, dass es f\u00fcr die technische Lehre des Klagepatents unerheblich ist, wie die vom Anspruchswortlaut vorgegebene \u201eGer\u00e4teeinheit\u201c erreicht und insbesondere in welcher konstruktiven Art und Weise die Unbeweglichkeit des Bildschirmger\u00e4tes gegen\u00fcber dem Ger\u00e4tegestell hergestellt wird. Solange w\u00e4hrend des Transports und der Bedienung das Bildschirmger\u00e4t unbeweglich am Ger\u00e4tegestell angeordnet ist und die beschriebenen zwingenden Vorteile der technischen Lehre des Klagepatents in beiden Situationen Transport und Bedienung erreicht werden, f\u00fchrt daher eine Ausgestaltung nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, bei der das Bildschirmger\u00e4t stattdessen wahlweise auch vom Ger\u00e4tegestell abgenommen und getrennt davon in einer beliebigen Position aufgestellt werden kann. Das Klagepatent will in Abgrenzung zum Stand der Technik lediglich<br \/>\nvermeiden, dass aufgrund der Gr\u00f6\u00dfe, des Gewichts und\/oder der Herstellung des Inspektionsger\u00e4tes in Form mehrerer baulich getrennter Einheiten ein separater Transport oder Aufbau notwendig ist, diese M\u00f6glichkeit aber nicht als zus\u00e4tzliche Option ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>(d)<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagepatents widerspricht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht der Auslegung im Nichtigkeitsverfahren durch das Bundespatentgericht und den Bundesgerichtshof, soweit diese f\u00fcr die Entscheidung, die Nichtigkeitsklage abzuweisen, entscheidungserheblich war.<\/p>\n<p>Auch wenn jedes mit Auslegungsfragen befasste Gericht grunds\u00e4tzlich in eigener Verantwortung einen geltend gemachten Anspruch auslegen muss (BGH, GRUR 2010, 858 \u2013 Crimpwerkzeug III; BGH, GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; BGH, GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t; BGH, GRUR 2006, 131 \u2013 Seitenspiegel) und die Ausf\u00fchrungen im Nichtigkeitsverfahren bei einer Klageabweisung f\u00fcr das Verletzungsgericht rechtlich nicht bindend sind (BGH, GRUR 1988, 757 \u2013 D\u00fcngerstreuer), ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es keinen Unterschied macht, ob die Auslegung die Frage der Schutzf\u00e4higkeit oder der Verletzung eines Patents betrifft. Das Ergebnis der Auslegung muss an sich stets gleich sein, mithin insoweit grunds\u00e4tzlich ein Gleichlauf zwischen Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren bestehen (BGH, GRUR 2010, 858 \u2013 Crimpwerkzeug III).<\/p>\n<p>Dies f\u00fchrt im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis: Das Bundespatentgericht hat zwar unstreitig die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gekannt und in seinem Urteil vom 24.09.2008 (Az. 1 Ni 27\/07) auf Seite 10 ausgef\u00fchrt, dass \u201eEine Beweglichkeit oder sogar Abnehmbarkeit des Bildschirmger\u00e4tes \u2026 an keiner Stelle des Streitpatents angesprochen (ist)\u201c. Aus dieser Entscheidung ergibt sich indes nicht ausdr\u00fccklich, dass ein Inspektionsger\u00e4t, bei dem wahlweise die zus\u00e4tzliche Option besteht, das Bildschirmger\u00e4t vom Ger\u00e4tegestell abzunehmen, nicht mehr erfindungsgem\u00e4\u00df sein soll. Schlie\u00dflich kann aus dem Umstand, dass die Klagepatentschrift \u00fcber einen bestimmten Aspekt schweigt, nicht ohne weiteres der zwingende Schluss gezogen werden, dass bestimmte Ausgestaltungen ausgeschlossen sein sollen. Was vom Schutzbereich umfasst ist, richtet sich vielmehr nach der gebotenen funktionsorientierten Auslegung. Insoweit besteht jedoch kein Widerspruch zum Urteil des Bundespatentgerichts. Aus den Ausf\u00fchrungen im Nichtigkeitsverfahren ergibt sich vielmehr insoweit nur, dass der Bildschirm gegen\u00fcber dem Ger\u00e4tegestell unbeweglich festgelegt sein muss, was jedoch einerseits mit den Feststellungen in diesem Verletzungsverfahren im Einklang steht und andererseits nichts \u00fcber die Trennbarkeit der beiden Bauteile voneinander aussagt.<\/p>\n<p>Falls die zitierte Formulierung im Urteil des Bundespatentgerichts allerdings so zu verstehen sein sollte, dass wenn die Klagepatentschrift an keiner Stelle eine relative Beweglichkeit des Bildschirmger\u00e4tes zum Ger\u00e4tegestell anspreche, das Bildschirmger\u00e4t erst recht nicht vom Ger\u00e4tegestell abnehmbar sein d\u00fcrfe, so \u00fcberzeugt dies aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht. Da es sich bei der Beweglichkeit und der Trennbarkeit um zwei verschiedene Eigenschaften handelt, kann vielmehr von der einen nicht zwingend auf die andere geschlossen werden. Ein Widerspruch zwischen den Auslegungen im Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren besteht gleichwohl nicht, weil die Frage der Trennbarkeit des Bildschirmger\u00e4tes vom Ger\u00e4tegestell im Nichtigkeitsverfahren nicht entscheidungserheblich war. Sie wurden \u00fcberdies vom Bundesgerichtshof im Berufungsurteil vom 18.01.2011 (Az. X ZR 147\/08) nicht aufgegriffen. Dessen Entscheidung verh\u00e4lt sich gerade nicht dar\u00fcber, ob ein Inspektionsger\u00e4t mit funktional abnehmbarem Bildschirmger\u00e4t vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst ist. Anders als die Beklagten meinen, l\u00e4sst sich die Entscheidung auch nicht deswegen in ihrem Sinne interpretieren, weil dort von \u201eder\u201c \u2013 statt von \u201eeiner\u201c \u2013 Betriebsposition die Rede ist. Diese Formulierung ist Teil der dort aufgestellten Definition, wonach die \u201e\u2026geforderte unbewegliche Anordnung des Bildschirms (14) gegen\u00fcber dem Ger\u00e4tegestell (1) aus fachm\u00e4nnischer Sicht dahin zu verstehen (ist), dass der Bildschirm (14) gegen\u00fcber dem Ger\u00e4tegestell (1) unbeweglich festgelegt ist, und zwar sowohl in der Betriebs- als auch in der Transportposition\u201c. Sie bezieht sich erkennbar nur auf \u201edie\u201c Betriebsposition mit an dem Ger\u00e4tegestell in der Ger\u00e4teeinheit befestigtem Bildschirmger\u00e4t, bei der es tats\u00e4chlich aufgrund dessen unbeweglicher Anordnung nur eine einzige, also \u201edie\u201c Betriebsposition gibt. Der Bundesgerichtshof hat daher mit der in Rede stehenden Formulierung keine Aussage dar\u00fcber getroffen, ob eine Ausgestaltung mit einem zus\u00e4tzlich optional von der Ger\u00e4teeinheit abnehmbaren Bildschirmger\u00e4t ebenfalls erfindungsgem\u00e4\u00df ist, zumal es auf diese Frage im Nichtigkeitsverfahren nicht ankam.<\/p>\n<p>(e)<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fchrt diese Auslegung zuletzt nicht dazu, dass das vorbekannte Inspektionsger\u00e4t \u201eF\u201c unter das Teilmerkmal \u201eunbeweglich angeordnet\u201c fallen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Zum Einen ist dies schon deshalb nicht zutreffend, weil \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 zwischen den Begriffen der Unbeweglichkeit und der Trennbarkeit zu differenzieren ist. Zum Anderen ist ein Bildschirm nicht unbeweglich angeordnet, wenn er \u2013 was f\u00fcr die sachgerechte Bedienung eines Inspektionsger\u00e4tes mit schwenkbarem Bildschirmger\u00e4t stets erforderlich sein d\u00fcrfte \u2013 in einer bestimmten Position festgestellt werden kann. Vielmehr ist allein ma\u00dfgebend, ob der Bildschirm zum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch in der Ger\u00e4teeinheit relativ zum Ger\u00e4tegestell bewegt werden kann. Das ist bei dem Ger\u00e4t \u201eE\u201c der Fall, weshalb der Bildschirm dort nicht im Sinne von Merkmal 4.7 gegen\u00fcber dem Ger\u00e4tegestell \u201eunbeweglich\u201c angeordnet ist.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Demzufolge erf\u00fcllt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 4.7, weil das auf dem Rahmen des Inspektionsger\u00e4tes mit Gurten befestigte Bildschirmger\u00e4t nicht relativ zum Ger\u00e4tegestell bewegt werden kann. Es verf\u00fcgt weder \u00fcber einen Bewegungsmechanismus noch \u00fcber sonstige Bewegungsmittel, sondern ist unbeweglich an dem Ger\u00e4tegestell festgelegt und damit gegen\u00fcber diesem \u201eunbeweglich angeordnet\u201c. Bezogen auf dieses Merkmal besteht der einzige Unterschied zum bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel in Figur 1 der Klagepatentschrift darin, dass das Bildschirmger\u00e4t statt \u2013 wie dort dargestellt \u2013 mit Schrauben bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mittels Gurten am Ger\u00e4tegestell befestigt ist. In dieser Anordnung ist unstreitig sowohl ein Transport als auch eine Bedienung w\u00e4hrend des Betriebs m\u00f6glich und bestimmungsgem\u00e4\u00df vorgesehen.<\/p>\n<p>Es f\u00fchrt nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen unter aa) nicht zu einem anderen Ergebnis, dass eine alternative bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform optional m\u00f6glich ist, bei der das Bildschirmger\u00e4t vom Ger\u00e4tegestell abgenommen und separat aufgestellt wird, um es in einer f\u00fcr die ergonomische Bedienung geeigneten Position zu platzieren. Verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs, so steht es einer Patentverletzung nicht entgegen, wenn diese die patentgem\u00e4\u00dfen Vorteile in einem besonders hohen, den Erfindungsgegenstand \u00fcbertreffenden Ma\u00dfe erreicht oder wenn mit ihr zus\u00e4tzliche Vorteile verbunden sind, sog. verbesserte Ausf\u00fchrungsform (BGH, GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 126).<\/p>\n<p>Ferner ist nicht von Belang, dass Haspel und Bildschirm auch separat als unabh\u00e4ngige Baueinheiten angeboten werden und ob der Bildschirm auch mit anderen Ger\u00e4tegestellen kompatibel ist. Entscheidend ist allein, dass die Beklagten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 mithin das Inspektionsger\u00e4t als Einheit mit Bildschirm und Haspel \u2013 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten haben und diese s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 verwirklicht.<\/p>\n<p>Ebenso wenig kommt es darauf an, welche Nutzung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 als Einheit oder separat \u2013 die haupts\u00e4chliche Betriebsstellung ist oder tats\u00e4chlich h\u00e4ufiger vorkommt. Eine Patentverletzung liegt jedenfalls vor, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform objektiv geeignet ist, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Demgegen\u00fcber h\u00e4ngt sie nicht davon ab, ob oder in welchem Umfang die Abnehmer von der patentverletzenden Lehre Gebrauch machen (BGH, GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze).<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Zuletzt erf\u00fcllt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entgegen der Ansicht der Beklagten ebenfalls das Merkmal 4.8 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>aa)<\/p>\n<p>Spiegelsymmetrisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E) sind nach dem eindeutigen Wortlaut nur das unbewegliche Bildschirmger\u00e4t und die in Betriebsstellung waagerechte Haspel angeordnet, nicht hingegen andere Bauteile wie das Signalkabel oder die F\u00fchrungs- und Bremsvorrichtung. Die \u201eAnordnung von unbeweglichem Bildschirmger\u00e4t\u201c ist ferner ebenso zu verstehen wie der Begriff \u201eunbeweglich angeordnet\u201c in Merkmal 4.7.<\/p>\n<p>bb)<\/p>\n<p>Das weitere Teilmerkmal, wonach der Massenschwerpunkt (S) der Ger\u00e4teeinheit \u201ein der\u201c vertikalen Symmetrieebene (E) liegt, bedeutet nach der technischen Lehre des Klagepatents lediglich, dass sich der Massenschwerpunkt \u201eungef\u00e4hr\u201c in der vertikalen Symmetrieebene befinden muss. Eine punktgenaue Verortung auf der vertikalen Symmetrieebene ist hingegen nicht erforderlich.<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>Die Verwendung des Terminus \u201ein der\u201c k\u00f6nnte zwar nahelegen, dass sich der Massenschwerpunkt punktgenau auf der Symmetrieebene befinden muss. Andererseits ist diese Formulierung allgemein gehalten, ohne konkrete Vorgaben in dem Sinne zu machen, dass dies zwingend im Sinne einer mathematisch exakten Berechnung zu verstehen ist. Daher schlie\u00dft die Patentschrift ein Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagepatents nicht aus, wonach es gen\u00fcgt, wenn der Massenschwerpunkt nur \u201eungef\u00e4hr\u201c in der Symmetrieebene liegt, zumal die Klagepatentschrift auch im \u00dcbrigen keine Hinweise f\u00fcr eine mathematisch exakte Berechnung des Massenschwerpunktes enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>Die funktionsorientierte Auslegung ergibt, dass die technische Lehre des Klagepatents eine punktgenaue Verortung des Massenschwerpunktes in der vertikalen Symmetrieebene nicht fordert.<\/p>\n<p>(a)<\/p>\n<p>Wie das Landgericht \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat, liegt der technische Sinn und Zweck des Massenschwerpunktes in der vertikalen Symmetrieebene darin, bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Gebrauch die Standfestigkeit der Ger\u00e4teeinheit zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Dies entnimmt der Fachmann zun\u00e4chst aus Aufgabenstellung und L\u00f6sung gem\u00e4\u00df der Darstellung in den Abs\u00e4tzen [0015] und [0018] der Klagepatentschrift, die in Abgrenzung zum Stand der Technik die Bedeutung einer \u201egr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Standfestigkeit\u201c des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Inspektionsger\u00e4tes hervorheben. Dabei stellt sie insbesondere in den Abs\u00e4tzen [0006], [0007] und [0014] einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Standfestigkeit und der Lage des Massenschwerpunktes gem\u00e4\u00df dem Merkmal 4.8 her, indem sie dort wiederholt die geringe Standfestigkeit und erhebliche Kippneigung beim Einzug oder Ausschub des Signalkabels betont, die bei vorbekannten Inspektionsger\u00e4ten zu einer Verlagerung des Massenschwerpunktes f\u00fchre. \u00dcberdies z\u00e4hlt die Klagepatentschrift in Absatz [0022] zu den weiteren Vorteilen des Erfindungsgegenstandes unter 6. die \u201ekippsichere Abstellbarkeit auch in Transportstellung\u201c, mithin nicht nur die Standfestigkeit bei der Bedienung mit Zug oder Schub am Signalkabel, sondern auch bei der zweiten wesentlichen Situation des Transports. Zuletzt lehrt die Klagepatentschrift den Fachmann in den Abs\u00e4tzen [0033] (\u201e\u2026H\u00f6henma\u00df \u201eHS\u201c ist erfindungsgem\u00e4\u00df kleinstm\u00f6glich\u201c), [0039] (\u201eDie Standfestigkeit wird durch die \u00e4u\u00dferst flache Bauweise \u2026 beg\u00fcnstigt\u201c) und [0042] (\u201e\u2026beg\u00fcnstigt auch durch die tiefe Schwerpunktlage\u201c) anhand der Darstellung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, das in den Figuren 1 bis 8 gezeigt wird, die Bedeutung einer flachen Bauweise und einer damit einhergehenden tiefen Lage des Massenschwerpunktes in der Symmetrieebene f\u00fcr die Standfestigkeit des Inspektionsger\u00e4tes.<\/p>\n<p>(b)<\/p>\n<p>Solange und soweit diese technische Funktion der Standfestigkeit gew\u00e4hrleistet ist, erlaubt das Merkmal 4.8 auch Abweichungen des Massenschwerpunktes von der exakten Symmetrieebene.<\/p>\n<p>Dies zeigt sich f\u00fcr den Fachmann schon daran, dass gem\u00e4\u00df Merkmal 4.8 nicht s\u00e4mtliche Bauteile des Inspektionsger\u00e4tes, sondern \u201enur\u201c das Bildschirmger\u00e4t und die in Betriebsstellung waagerechte Haspel mit dem Rahmengestell spiegelsymmetrisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene ausgebildet sind, wobei das selbstverst\u00e4ndlich ebenso f\u00fcr das Signalkabel gilt, weil dieses sich entweder gleichm\u00e4\u00dfig auf der Haspel befindet oder ausgeschoben ist (vgl. Absatz [0043] der Klagepatentschrift). Auf weitere Bauteile des Inspektionsger\u00e4tes, die entweder &#8211; wie die Videokamera &#8211; im Anspruchswortlaut ausdr\u00fccklich genannt sind oder in der Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels erw\u00e4hnt werden, erstreckt die Klagepatentschrift diese Vorgabe hingegen nicht. Das ergibt f\u00fcr den Fachmann auch einen technischen Sinn, weil er aus seinem allgemeinen Fachwissen heraus erkennt, dass die spiegelsymmetrischen Bauteile des Inspektionsger\u00e4tes im Vergleich zu den seitlichen Anbauten \u2013 wie F\u00fchrungs- und Bremsvorrichtung, Aufnahme, Videokamera, Schraubenfedern \u2013 typischerweise das deutlich gr\u00f6\u00dfere Gewicht besitzen. Infolgedessen ist die Masse jedoch auf beiden Seiten des Inspektionsger\u00e4tes im Wesentlichen gleich gro\u00df, ohne dass die seitlichen Anbauten insoweit aufgrund ihres relativ geringen Gewichts Ver\u00e4nderungen im Sinne eines Massenungleichgewichts bewirken, die sich nachteilig auf die Standfestigkeit des Ger\u00e4tes auswirken. Anhand der gebotenen funktionsorientierten Auslegung erkennt der Fachmann somit, dass der Massenschwerpunkt S nicht mathematisch exakt in der vertikalen Symmetrieebene E liegen muss.<\/p>\n<p>(c)<\/p>\n<p>Das gilt umso mehr, als dem Fachmann aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt ist, dass sich der Massenschwerpunkt nicht absolut bestimmen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Bei mathematisch exakter Berechnung verlagert sich vielmehr sogar beim Ausschub bzw. Einzug des Signalkabels der Massenschwerpunkt zumindest zeitweise geringf\u00fcgig zur Seite, und zwar je nachdem, wie weit das Signalkabel von der Haspel ab bzw. aufgewickelt ist. Das ist f\u00fcr die technische Lehre des Klagepatents indes ebenso unerheblich wie seitliche Anbauten, weil es allein auf die Standfestigkeit des Inspektionsger\u00e4tes ankommt, diese aber gewahrt bleibt, solange der Massenschwerpunkt ungef\u00e4hr in der vertikalen Symmetrieebene liegt, mithin nur eine geringe Abweichung zu einer Seite hin vorliegt. Zu diesem Verst\u00e4ndnis gelangt der Fachmann anhand der Klagepatentschrift zudem deswegen, weil sie ihm keinerlei Hinweise oder Vorgaben f\u00fcr eine mathematisch punktgenaue Berechnung des Massenschwerpunktes gibt.<\/p>\n<p>(d)<\/p>\n<p>Einen wichtigen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass in diesem Sinne auch Abweichungen von einer mathematisch exakten Lage des Massenschwerpunktes auf der vertikalen Symmetrieebene erfindungsgem\u00e4\u00df sind, erh\u00e4lt der Fachmann \u2013 wie das Landgericht bereits zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 zudem aus der Figur 8, indem dort seitlich an einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Inspektionsger\u00e4t eine F\u00fchrungs- und Bremsvorrichtung angeordnet ist.<\/p>\n<p>Auch wenn der Gegenstand der Erfindung nicht auf die Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele oder Zeichnungen in der Patentschrift beschr\u00e4nkt werden darf, so bedeutet dies nicht, dass sie f\u00fcr die Auslegung des Patentanspruchs keine Bedeutung haben. Vielmehr werden dort bestimmte Ausgestaltungen als erfindungsgem\u00e4\u00df beschrieben und geben damit Aufschluss dar\u00fcber, was nach der technischen Lehre des Klagepatents in den Schutzbereich des Hauptanspruchs fallen soll. Der Schutzbereich eines Patents wird zwar durch den Patentanspruch bestimmt, der Vorrang gegen\u00fcber der Beschreibung hat. Daf\u00fcr ist indes unter Ber\u00fccksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen der technische Sinngehalt zu ermitteln, der dem Wortlaut des Patentanspruchs aus fachlicher Sicht beizumessen ist (BGH, GRUR 2004, 1023 &#8211; bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 &#8211; Ziehmaschinenzugeinheit I; BGH, GRUR 2010, 602 &#8211; Gelenkanordnung). Da die Patentanspr\u00fcche und der sie erl\u00e4uternde Beschreibungstext eine zusammengeh\u00f6rige Einheit bilden, wird der Durchschnittsfachmann sie nach M\u00f6glichkeit als sinnvolles Ganzes so interpretieren, dass sich Widerspr\u00fcche nicht ergeben. In der Patentbeschreibung erw\u00e4hnte Ausf\u00fchrungsformen geben deshalb stets Veranlassung danach zu fragen, ob nicht eine Auslegung der Merkmale des Hauptanspruchs in Betracht kommt, bei der s\u00e4mtliche als erfindungsgem\u00e4\u00df beschriebenen Varianten auch vom Anspruchswortlaut erfasst werden. Nur wenn ein solches Verst\u00e4ndnis angesichts der konkreten Anspruchsformulierung ausscheidet, ist Raum f\u00fcr die Annahme, dass der Beschreibungstext einen \u00fcberschie\u00dfenden Inhalt hat, der einen Patentschutz nicht zu vermitteln vermag (BGH, GRUR 2008, 887 \u2013 Momentanpol II; BGH, GRUR 2009, 653 &#8211; Stra\u00dfenbaumaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt 1998, 179 \u2013 Mehrpoliger Steckverbinder; K\u00fchnen, aaO, Rn. 10).<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt bei Betrachtung der Figur 8 in Verbindung mit der zugeh\u00f6rigen Beschreibung in den Abs\u00e4tzen [0040] bis [0042] der Klagepatentschrift, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Inspektionsger\u00e4t seitlich \u2013 und zwar nur an einer Seite \u2013 \u00fcber Bauteile verf\u00fcgen kann. Die Zeichnung zeigt von oben betrachtet an der rechten Seite eine F\u00fchrungs- und Bremsvorrichtung 31 sowie eine Aufnahme 32, in der sich ein Signalkabel 29 sowie \u2013 wie sich aus den Figuren 4 und 5 ergibt \u2013 eine Videokamera 33 befinden, w\u00e4hrend auf der anderen Seite keine seitlichen Anbauten vorhanden sind. Der Fachmann schlie\u00dft aus seinem allgemeinen Fachwissen, dass die auf der rechten Seite angeordneten Bauteile aufgrund ihrer Masse bei mathematischer Berechnung zwingend zu einer Verlagerung des Massenschwerpunktes au\u00dferhalb der vertikalen Symmetrieebene nach rechts f\u00fchren. Gleichwohl wird in der Figur 8 der Massenschwerpunkt in der vertikalen Symmetrieebene liegend gezeigt. Daran erkennt der fachkundige Leser, dass es nach dem technischen Wortsinn nicht auf eine punktgenaue Verortung des Massenschwerpunktes in der vertikalen Symmetrieebene ankommt.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber hat er entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Anlass zu der Annahme, dass bei dem dort gezeigten Inspektionsger\u00e4t der Massenschwerpunkt \u201eS\u201c trotz der seitlichen Anbauten mathematisch exakt in der vertikalen Symmetrieebene<br \/>\n\u201eE\u201c liegt, weil ihm weder die Figur 8 noch die zugeh\u00f6rige Beschreibung dieses bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels daf\u00fcr irgendeinen Anhaltspunkt geben. Vielmehr wird das Inspektionsger\u00e4t in dieser gem\u00e4\u00df Absatz [0040] \u201eweitgehend ma\u00dfstabsgerechten\u201c Zeichnung im \u00dcbrigen spiegelsymmetrisch zur vertikalen Symmetrieebene \u201eE\u201c dargestellt und kein Bauteil auf der anderen Seite gezeigt, welches die Masse der F\u00fchrungs- und Bremsvorrichtung und das dadurch entstandene Massenungleichgewicht ausgleichen k\u00f6nnte. Au\u00dferdem ergeben sich weder aus den \u00fcbrigen Figuren noch aus der Beschreibung Hinweise darauf, dass sich auf der anderen Seite Bauteile befinden, die lediglich aus Vereinfachungs- oder sonstigen Gr\u00fcnden nicht gezeigt werden. Deswegen wird der Fachmann die Figur 8 so interpretieren, dass Inspektionsger\u00e4te mit einem leicht seitlich verlagerten Massenschwerpunkt gleichwohl erfindungsgem\u00e4\u00df sind.<\/p>\n<p>(e)<\/p>\n<p>Die Beschreibung in Spalte 11, Zeilen 39-43, Absatz [0043], wonach \u201esich der Massenschwerpunkt ausschlie\u00dflich in der Symmetrieebene des Ger\u00e4tegestells 1 verlagert\u201c f\u00fchrt den Fachmann abweichend davon nicht zu einem Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagepatents, dass der Massenschwerpunkt punktgenau auf der Symmetrieebene liegen muss.<\/p>\n<p>Vielmehr ist die zitierte Formulierung in dem Zusammenhang zu sehen, dass sich \u2013 wie zuvor im gleichen Absatz beschrieben \u2013 mit dem Ausschub bzw. dem Einzug des Signalkabels der Massenschwerpunkt technisch zwingend nach oben bzw. unten verlagert, weil sich dadurch die Masse unter dem Boden 11 des Geh\u00e4uses 12 (vgl. Beschreibung Spalte 9, Zeile 12, Absatz [0033]) ver\u00e4ndert. Die waagerechte Anordnung der spiegelsymmetrischen Haspel bewirkt dabei ein gleichm\u00e4\u00dfiges Ab- bzw. Aufwickeln des Signalkabels ohne sp\u00fcrbare Massever\u00e4nderungen auf nur einer Seite des Inspektionsger\u00e4tes. Die Beschreibung \u201eausschlie\u00dflich\u2026 verlagert\u201c betont somit nur, dass Ausschub und Einzug des Signalkabels bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Inspektionsger\u00e4t in Abgrenzung zum Stand der Technik nicht zu einer Ver\u00e4nderung des Massenschwerpunktes f\u00fchren.<\/p>\n<p>(f)<\/p>\n<p>In diesem Sinne ist es auch zu interpretieren, wenn es in der Beschreibung in Spalte 10, Zeilen 44-46, Absatz [0039] bei der Darstellung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels hei\u00dft, dass \u201edas als Handgriff dienende Joch genau \u00fcber dem Massenschwerpunkt \u201eS\u201c liegt\u2026\u201c. Im Einklang mit den vorstehenden Ausf\u00fchrungen bedeutet dies lediglich, dass diese Ausf\u00fchrungsvarianten &#8211; auf welche der Gegenstand der Erfindung ohnehin nicht beschr\u00e4nkt werden darf &#8211; es erm\u00f6glicht, das Inspektionsger\u00e4t in seiner senkrechten Transportstellung ergonomisch \u201egerade\u201c tragen zu k\u00f6nnen. Wie auch hinsichtlich der Standfestigkeit des Ger\u00e4tes ist daf\u00fcr nicht erforderlich, dass sich der Massenschwerpunkt mathematisch exakt in der vertikalen Symmetrieebene befindet, sondern es reicht zu diesem Zweck aus, wenn sich die Masse beim Tragen ungef\u00e4hr gleichm\u00e4\u00dfig auf beide Seiten verteilt.<\/p>\n<p>cc)<\/p>\n<p>Demzufolge verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal 4.8.<\/p>\n<p>(1)<\/p>\n<p>Unstreitig sind bei ihr das Bildschirmger\u00e4t mit dem Geh\u00e4use sowie die Haspel mit dem Rahmengestell spiegelsymmetrisch zur vertikalen Symmetrieebene angeordnet. Diese Ausgestaltung f\u00fchrt im Einklang mit dem ma\u00dfgeblichen Erfindungsgedanken des Merkmals 4.8 dazu, dass der Ausschub bzw. Einzug des Signalkabels nicht zu einer seitlichen, die Standfestigkeit m\u00f6glicherweise beeintr\u00e4chtigenden Verlagerung des Massenschwerpunktes f\u00fchrt, sondern ausschlie\u00dflich zu einer Ver\u00e4nderung des Massenschwerpunktes nach oben bzw. unten in der vertikalen Symmetrieebene.<\/p>\n<p>(2)<\/p>\n<p>Die Behauptung der Beklagten, der Massenschwerpunkt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liege nicht in einer vertikalen Symmetrieebene, sondern sei aufgrund der seitlichen Anbauten in Form der dort angeordneten Feder- und Bremsvorrichtung aus Edelstahl, der Videokamera und des am Kamerakopf angeschlossenen Kabelteils um ca. 1 cm nach au\u00dfen verlagert, \u00fcberzeugt nicht.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt unstreitig an einer Seite \u00fcber einen Kamerakopf mit angeschlossenem Kabelteil und eine Feder- und Bremsvorrichtung. Wie bereits das Landgericht richtig aufgezeigt hat, stimmen diese seitlichen Anbauten genau mit der Darstellung in der Figur 8 der Klagepatentschrift \u00fcberein. Infolgedessen entspricht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform diesem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel.<\/p>\n<p>Bei dieser Sachlage besteht jedoch kein Zweifel daran, dass sich der Massenschwerpunkt erfindungsgem\u00e4\u00df ungef\u00e4hr in der Symmetrieebene befindet, zumal die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie von den Beklagten mit der Berufung auch nicht in Abrede gestellt wird \u2013 in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht an einer d\u00fcnnen Schnur hochgehoben werden konnte, ohne aus der horizontalen Ebene herauszufallen. Dies belegt, dass sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform trotz der seitlichen Anbauten die vorhandene Masse ungef\u00e4hr gleichm\u00e4\u00dfig auf beide Seiten verteilt, mithin diese Bauteile nur ein geringes Gewicht und somit keine erheblichen Auswirkungen auf den Massenschwerpunkt haben, der sich dementsprechend ungef\u00e4hr in der vertikalen Symmetrieebene befindet.<\/p>\n<p>Die Beklagten f\u00fchren mit ihrer Berufung keine Umst\u00e4nde an, aus denen sich eine andere Beurteilung ergeben k\u00f6nnte. Sie stellen nicht in Abrede, dass \u2013 worauf es jedoch nach der Lehre des Klagepatents entscheidend ankommt \u2013 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sowohl in der Transport- als auch in der Betriebsstellung standfest ist und insbesondere beim Betrieb mit Ausschub bzw. Einzug des Signalkabels keine erh\u00f6hte Kippneigung besteht. Davon ausgehend ergibt sich jedoch aus ihrem eigenen Vorbringen, dass sich der Massenschwerpunkt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgrund der seitlichen Anbauten um ca. 1 cm au\u00dferhalb der vertikalen Symmetrieebene befinde, keine Ausgestaltung, die aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausf\u00fchrt.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin sind nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB verwirkt.<\/p>\n<p>Auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil, mit denen sich die Berufung inhaltlich nicht auseinandersetzt, wird zun\u00e4chst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht dort \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat, vermag ein Unt\u00e4tigbleiben der Kl\u00e4gerin bei einem anderen, wenn auch sachverwandten Schutzrecht bereits im Ansatz kein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen der Beklagten darauf zu begr\u00fcnden, dass sie (auch) beim Klagepatent nicht gegen Patentverletzungen vorgeht.<\/p>\n<p>Bezogen auf das Klagepatent hat die Kl\u00e4gerin schon deshalb keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, weil sie ca. 1 1\/2 Jahre nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte zu 1) gerichtet hat (Anlage B 4) und sich im anschlie\u00dfenden Nichtigkeitsverfahren (siehe oben) gegen\u00fcber der Klage der Beklagten zu 1) verteidigt hat. Allein die Erhebung der Nichtigkeitsklage zeigt im \u00dcbrigen, dass die Beklagtenseite tats\u00e4chlich nicht darauf vertraut hat, die Kl\u00e4gerin werde keine Rechte aus dem Klagepatent geltend machen. Die Beklagten hatten auch keinen Anlass, zu glauben, diese werde bei einer rechtskr\u00e4ftigen Abweisung der Nichtigkeitsklage keine Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung gegen sie geltend machen, sondern sie musste im Gegenteil sogar damit rechnen. Ein Verhalten der Kl\u00e4gerin, das abweichend davon als Verzicht auf eine Rechtsverfolgung aufzufassen gewesen w\u00e4re, tragen sie nicht vor.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Gegen die vom Landgericht zuerkannten Rechtsfolgen wendet sich die Berufung zu Recht nicht.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten Anspruch auf Unterlassung, Schadenersatz, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie \u2013 beschr\u00e4nkt auf die Beklagte zu 1) \u2013 Vernichtung und R\u00fcckruf im tenorierten Umfang. Die Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts, auf die der Senat vollumf\u00e4nglich Bezug nimmt, lassen keinen Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten erkennen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Wie sich aus den Ausf\u00fchrungen unter B. II. 2. b) aa) (2) (d) ergibt, steht insbesondere die Auslegung des Teilmerkmals<br \/>\n\u201eunbeweglich angeordnet\u201c im vorliegenden Patentverletzungsverfahren nicht im Widerspruch zu den dazu ergangenen Entscheidungen im Nichtigkeitsverfahren.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 850.000,- Euro festgesetzt, wobei ein Betrag von 150.000,- Euro auf die Feststellung der Schadenersatzpflicht entf\u00e4llt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2311 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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