{"id":4387,"date":"2014-08-28T17:00:12","date_gmt":"2014-08-28T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4387"},"modified":"2016-06-13T09:18:05","modified_gmt":"2016-06-13T09:18:05","slug":"15-u-1014-abbundanlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4387","title":{"rendered":"15 U 10\/14 &#8211; Abbundanlage"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2310<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. August 2014, Az. 15 U 10\/14<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2030\">4a O 135\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 07.05.2013 (Az. 4a O 135\/11) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18.06.2013 wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Abbundanlagen zur Bearbeitung von Strangmaterial, insbesondere zur Bearbeitung von stangenf\u00f6rmigen Holzwerkst\u00fccken, Holzbalken, Brettern und dergleichen, wobei die Abbundanlage eine Auflage und eine Transporteinrichtung zum Auflegen und Transportieren des Strangmaterials aufweist, mit wenigstens einem, entlang der Transporteinrichtung angeordneten Bearbeitungsaggregat mit einer von einem Spindelantrieb angetriebenen Werkzeugspindel, welche in einer Ebene verschiebbar ist und an der ein Werkzeug f\u00fcr die Bearbeitung des Werkst\u00fcckes angeordnet ist, wobei die Werkzeugspindel um eine zur Spindelachse senkrechte Drehachse drehbar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Werkzeugspindel im oberen Bereich eines Standfu\u00dfes gelagert ist und das gegen\u00fcberliegende Ende des Standfu\u00dfes auf einem drehbar gelagerten Drehteller befestigt ist und wobei der Vorschub f\u00fcr die Bearbeitung des Werkst\u00fcckes durch das Bearbeitungsaggregat von der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung abgeleitet ist;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>dem Kl\u00e4ger unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.08.2001 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angaben der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Belegen in Form von Kopien von Rechnungen,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume, der Domain, unter der die Werbung geschaltet war, sowie der Suchmaschinen und sonstigen Marketing-Tools, unter denen die fraglichen Seiten einzeln oder in einem Gesamtpaket angemeldet waren,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 03.09.2005 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kl\u00e4ger einem von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und seit dem 01.01.2008 in Verkehr gelangten Abbundanlagen oder zumindest das unter 1. bezeichnete Bearbeitungsaggregat zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 07.05.2013 (4a O 135\/11), insoweit best\u00e4tigt durch das hiesige Urteil des Senats auf eine Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents 0813 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Abbundanlagen auf eigene Kosten im Bereich des unter 1. bezeichneten Bearbeitungsaggregates auszubauen und das Bearbeitungsaggregat bzw. ausgebaute Einzelteile zu vernichten;<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>an den Kl\u00e4ger 9.082,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins seit dem 26.08.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>an den Kl\u00e4ger f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 17.08.2001 bis zum 02.09.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 03.09.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht f\u00fcr die vor dem 01.01.2008 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen auf Kosten des Kl\u00e4gers erlangt hat.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Kl\u00e4gers durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 225.000,00 \u20ac abzuwenden, falls nicht der Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:<\/p>\n<p>Bis zum 04.08.2014: 250.000,00 EUR; ab dem 05.08.2014: 225.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 813 XXX B2 (im Folgenden: Klagepatent, Anlage K 1) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entsch\u00e4digung dem Grunde nach und auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten Klagepatents. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t am 16.06.1997 angemeldet und am 29.12.1997 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 03.08.2005 ver\u00f6ffentlicht. Im Einspruchsverfahren wurde das Klagepatent in der nunmehr geltend gemachten Fassung des Klagepatentanspruchs 1 aufrechterhalten. Die von der Beklagten gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage wurde vom Bundesgerichtshof rechtskr\u00e4ftig abgewiesen. Das Nichtigkeitsberufungsurteil vom 13.02.2014 (X ZR 69\/12) liegt dem Senat als Anlage K 12 vor.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Abbundanlage zur Bearbeitung von Strangmaterial. Der von dem Kl\u00e4ger geltend gemachten Patentanspruch 1 lautet in der aufrecht erhaltenen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>Abbundanlage zur Bearbeitung von Strangmaterial, insbesondere zur Bearbeitung von stangenf\u00f6rmigen Holzwerkst\u00fccken (1), Holzbalken, Brettern und dergleichen, wobei die Abbundanlage eine Auflage (8) und eine Transporteinrichtung (7) zum Auflegen und Transportieren des Strangmaterials aufweist, mit wenigstens einem, entlang der Transporteinrichtung (7) angeordneten Bearbeitungsaggregat (6) mit einer von einem Spindelantrieb angetriebenen Werkzeugspindel (5), welche in einer Ebene verschiebbar ist und an der ein Werkzeug (2) f\u00fcr die Bearbeitung des Werkst\u00fcckes (1) angeordnet ist, wobei die Werkzeugspindel (5) um eine zur Spindelachse (5\u2018) senkrechte Drehachse (D) drehbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Werkzeugspindel (5) im oberen Bereich eines Standfu\u00dfes (3) gelagert ist und das gegen\u00fcberliegende Ende des Standfu\u00dfes (3) auf einem drehbar gelagerten Drehteller (4) befestigt ist und dass der Vorschub f\u00fcr die Bearbeitung des Werkst\u00fcckes (1) durch das Bearbeitungsaggregat (6) von der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung (7) abgeleitet ist.<\/p>\n<p>Nachfolgende Figuren, die der Klagepatentschrift entnommen worden sind, verdeutlichen die Funktionsweise der Vorrichtung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Die Figur 1 zeigt in Seitenansicht schematisch ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel einer Abbundanlage (Figur 1).<\/p>\n<p>Figur 2 zeigt in Seitenansicht schematisch ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel eines Bearbeitungsaggregats.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Abbundanlagen, insbesondere die Abbundanlagen S 4 und S 6 (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/p>\n<p>Nachfolgend sind vier Lichtbilder der Anlage K 7a wiedergegeben, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform S 4 zeigen, wobei der Kl\u00e4ger einzelne Bezugszeichen hinzugef\u00fcgt hat.<\/p>\n<p>Die beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unterscheiden sich lediglich im Hinblick auf die Anbringung und Beweglichkeit der Werkzeugspindel: Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform S 4 ist die Werkzeugspindel unmittelbar im oberen Bereich des Standfu\u00dfes gelagert. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform S 6 erfolgt die Lagerung der Werkzeugspindel nicht im Standfu\u00df selbst, sondern in einem au\u00dferhalb des Standfu\u00dfes befindlichen Getriebe. Der Unterschied geht aus den nachfolgenden, vom Kl\u00e4ger \u00fcberreichten Lichtbildern hervor:<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten \u2013 auch hinsichtlich der zwischen den Parteien streitigen Tatsachen \u2013 wird gem\u00e4\u00df \u00a7 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts einschlie\u00dflich des Berichtigungsbeschlusses vom 18.06.2013 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat erstinstanzlich beantragt:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Abbundanlagen zur Bearbeitung von Strangmaterial, insbesondere zur Bearbeitung von stangenf\u00f6rmigen Holzwerkst\u00fccken, Holzbalken, Brettern und dergleichen, wobei die Abbundanlage eine Auflage und eine Transporteinrichtung zum Auflegen und Transportieren des Strangmaterials aufweist, mit wenigstens einem, entlang der Transporteinrichtung angeordneten Bearbeitungsaggregat mit einer von einem Spindelantrieb angetriebenen Werkzeugspindel, welche in einer Ebene verschiebbar ist und an der ein Werkzeug f\u00fcr die Bearbeitung des Werkst\u00fcckes angeordnet ist, wobei die Werkzeugspindel um eine zur Spindelachse senkrechte Drehachse drehbar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Werkzeugspindel im oberen Bereich eines Standfu\u00dfes gelagert ist und das gegen\u00fcberliegende Ende des Standfu\u00dfes auf einem drehbar gelagerten Drehteller befestigt ist und wobei der Vorschub f\u00fcr die Bearbeitung des Werkst\u00fcckes durch das Bearbeitungsaggregat von der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung abgeleitet ist;<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.08.2001 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angaben der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Belegen in Form von Kopien von Rechnungen,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume, der Domain, unter der die Werbung geschaltet war, sowie der Suchmaschinen und sonstigen Marketing-Tools, unter denen die fraglichen Seiten einzeln oder in einem Gesamtpaket angemeldet waren,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren auf geschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 03.09.2005 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kl\u00e4ger einem von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und seit dem 30.04.2006 in Verkehr gelangten Abbundanlagen oder zumindest das unter 1. bezeichnete Bearbeitungsaggregat zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents 0813 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Abbundanlagen auf eigene Kosten im Bereich des unter 1. bezeichneten Bearbeitungsaggregates auszubauen und das Bearbeitungsaggregat bzw. ausgebaute Einzelteile zu vernichten;<\/p>\n<p>5. an den Kl\u00e4ger 9.082,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins seit dem 26.08.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 17.08.2001 bis zum<\/p>\n<p>02.09.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 03.09.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Dabei hatte der Kl\u00e4ger in der Klageschrift zun\u00e4chst angek\u00fcndigt zu beantragen, bereits ab dem 29.01.1998 zur Auskunft und Rechnungslegung und zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung zu verurteilen. Wegen der dar\u00fcber hinaus gestellten, auf die Unteranspr\u00fcche 3, 4, 5, 6, 8, 13, 14 und 15 gest\u00fctzten \u201einsbesondere\u201c- Antr\u00e4ge wird auf die Klageschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Antrag zu Ziffer I.1 und die darauf r\u00fcckbezogenen Anspr\u00fcche seien nicht hinreichend bestimmt und die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die Lehre des Klagepatents nicht. Im \u00dcbrigen seien die Anspr\u00fcche verj\u00e4hrt und ihrer Geltendmachung stehe der Einwand der Verwirkung entgegen.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 07.05.2013, berichtigt durch den Beschluss vom 18.06.2013, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr\u00fcndet:<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Der Geltendmachung der aus der Patentverletzung folgenden Anspr\u00fcche stehe nicht der Einwand der Verwirkung entgegen, denn aus dem Vorbringen der Beklagten ergebe sich nicht, dass das Umstandsmoment vorliege. Auch seien die Anspr\u00fcche nicht verj\u00e4hrt, denn von einer Kenntnis des Kl\u00e4gers von einem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagte vor dem Jahr 2010 k\u00f6nne aufgrund des wechselseitigen Vortrags der Parteien nicht ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die sie im Wesentlichen wie folgt begr\u00fcndet:<\/p>\n<p>Das Landgericht habe schon nicht \u00fcber s\u00e4mtliche in der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellten Antr\u00e4ge entschieden. Insbesondere bei den vom Kl\u00e4ger ebenfalls geltend gemachten Unteranspr\u00fcchen 4 und 15 handele es sich nicht nur um Konkretisierungen des Klageanspruchs zu I. 1., sondern diese bez\u00f6gen sich auf abgewandelte Ausf\u00fchrungsformen. Insoweit sei das landgerichtliche Urteil in Wahrheit ein \u2013 unzul\u00e4ssiges \u2013 Teilurteil. Angesichts der teilweisen Klager\u00fccknahme, insbesondere der Einschr\u00e4nkung der auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatzfeststellung gerichteten Antr\u00e4ge auf den Zeitraum ab 17.08.2001 h\u00e4tten die Kosten teilweise dem Kl\u00e4ger auferlegt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Auch sei der Klageantrag, der ohne Konkretisierung auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen schlicht auf die Formulierung des Patentanspruchs Bezug nehme, unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Zu Unrecht habe das Landgericht die Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bejaht.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei die Werkzeugspindel nicht um eine zur Spindelachse senkrechte Achse drehbar. Wie Absatz [0016] des Klagepatents zeige, solle die Drehung um diese Achse D patentgem\u00e4\u00df dazu f\u00fchren, dass das Bearbeitungsaggregat nach einer weiteren Transversalbewegung an die erforderliche Position herangefahren werde. Da sich aus einer Zusammenschau mit der Vorgabe des Patentanspruchs, wonach das gegen\u00fcberliegende Ende des Standfu\u00dfes auf einem drehbar gelagerten Drehteller gelagert werden soll, ergebe, dass sich auch der Drehteller um die Achse D drehen solle, m\u00fcsse der Standfu\u00df mittig auf dem Drehteller angeordnet sein \u2013 wie es auch Figur 2 des Klagepatents zeige.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform S 6 fehle es zudem an einer Lagerung der Werkzeugspindel im oberen Bereich des Standfu\u00dfes. Da die Spindel in einem Getriebe gelagert sei, welches fest am Standfu\u00df montiert sei, fehle es an einer patentgem\u00e4\u00dfen Lagerung. Das Klagepatent offenbare auch nicht etwa eine irgendwie geartete \u201eAnordnung\u201c der Spindel am Standfu\u00df, sondern in Absatz [0044] eine Lagerung mittels W\u00e4lzlagern. Unteranspruch 15 d\u00fcrfe f\u00fcr die Auslegung nicht herangezogen werden, da dieser im Widerspruch zu Patentanspruch 1 stehe: bei einer Konstellation gem\u00e4\u00df Unteranspruch 15 k\u00f6nne die Werkzeugspindel n\u00e4mlich nicht um eine zur Spindelachse senkrechten Drehachse drehbar sein. Schlie\u00dflich werde bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Vorschub f\u00fcr die Bearbeitung des Werkst\u00fcckes durch das Bearbeitungsaggregat nicht von der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung abgeleitet. Mangels n\u00e4herer Definition des Begriffs \u201eableiten\u201c in der Klagepatentschrift werde der Fachmann sich eng an den auf die Ausf\u00fchrungsbeispiele bezogenen Anleitungen orientieren, wonach die Transporteinrichtung und das Werkst\u00fcck jeweils identische Vorschubbewegungen ausf\u00fchren. Dies sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht der Fall.<\/p>\n<p>Der R\u00fcckrufanspruch h\u00e4tte nicht zugesprochen werden d\u00fcrfen, da der Beklagte unbestritten vorgetragen habe, dass ein Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht \u00fcber Zwischenh\u00e4ndler oder sonstige gewerbliche Abnehmer erfolge.<\/p>\n<p>Der im Hinblick auf die Abmahnkosten zugesprochene Schadensersatzanspruch bestehe zudem nicht, weil ein Schaden in Form von an den abmahnenden Rechtsanwalt gezahlten Geb\u00fchren vom Kl\u00e4ger nicht schl\u00fcssig dargelegt worden sei.<\/p>\n<p>Das landgerichtliche Urteil beruhe schlie\u00dflich insoweit auf einer Rechtsverletzung, als dass das Landgericht den Vortrag der Beklagten, wonach der Kl\u00e4ger bereits im Jahre 2004 durch einen Messeauftritt in Friedrichshafen der Beklagten Kenntnis von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erlangt habe, f\u00e4lschlicherweise f\u00fcr unsubstantiiert gehalten habe. Jedenfalls aber h\u00e4tte das Landgericht die Beklagte hierauf hinweisen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Zu Unrecht habe das Landgericht die Verwirkung mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, es fehlten Anhaltspunkte f\u00fcr das Umstandsmoment. Da die Beklagte sp\u00e4testens im Jahre 2006 von einer positiven Kenntnis des Kl\u00e4gers von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausgehen konnte, habe sie sp\u00e4testens seitdem davon ausgehen d\u00fcrfen, dass der Kl\u00e4ger keine Rechte aus dem Klagepatent gegen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geltend machen werde.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 07.05.2013 (Az. 4a O 135\/11) abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat zun\u00e4chst angek\u00fcndigt zu beantragen, die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Kl\u00e4ger \u2013 wie tenoriert \u2013 beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen, mit der Ma\u00dfgabe, dass die Klageantr\u00e4ge dahingehend eingeschr\u00e4nkt werden, dass der R\u00fcckrufanspruch nur f\u00fcr ab dem 01.01.2008 in den Verkehr gebrachte Abbundanlagen gilt und dass die Schadensersatzfeststellung dahingehend erfolgen soll, dass f\u00fcr die Zeit ab dem 03.09.2005 Schadensersatz zu leisten ist, wobei sich die Schadensersatzpflicht f\u00fcr die vor dem 01.01.2008 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen auf Kosten des Kl\u00e4gers erlangt hat.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages. Er erg\u00e4nzt: Bei der Kostenverteilung sei zu ber\u00fccksichtigen, dass der Zeitraum, f\u00fcr den Schadensersatz geltend gemacht werde, zwar eingeschr\u00e4nkt worden sei, die Beklagte aber selbst vorgetragen habe, sie habe das Gesch\u00e4ft mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erst im Jahre 2001 begonnen. Die Frage nach einer die Verj\u00e4hrungsfrist in Lauf setzenden Kenntnis des Kl\u00e4gers von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stelle sich nicht mehr, nachdem der Kl\u00e4ger den Klageantrag beschr\u00e4nkt habe. Zu Recht habe das Landgericht eine Verwirkung abgelehnt; auch der weitere Vortrag der Beklagten in der Berufungsbegr\u00fcndung verm\u00f6ge kein Umstandsmoment zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Denn die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig. Entgegen der Ansicht der Beklagten durfte der Kl\u00e4ger bei der Formulierung seines Antrags auf den Wortlaut des Patentanspruchs 1 Bezug nehmen. Ein Klageantrag, der den Patentanspruch des Klagepatents wiedergibt, ist hinreichend bestimmt (BGH, GRUR 2005, 569, 570 \u2013 Blasfolienherstellung). Da der Kl\u00e4ger eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung s\u00e4mtlicher Merkmale geltend macht, bezeichnet die w\u00f6rtliche Wiedergabe des Patentanspruchs die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch konkret genug (Vo\u00df\/K\u00fchnen in: Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 139 Rn. 265; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 959; BGH, GRUR 1986, 803, 806 &#8211; Formstein).<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Klage ist auch begr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzpflicht dem Grunde nach, Vernichtung und R\u00fcckruf aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB und Art. II \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 IntPat\u00dcG gegen die Beklagte zu, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sch\u00fctzt eine Abbundanlage zur Bearbeitung von Strangmaterial. Derartige Abbundanlagen erm\u00f6glichen eine Vorbearbeitung von Holzwerkst\u00fccken, indem beispielsweise Fr\u00e4s-, S\u00e4ge- oder Bohrarbeiten an den Werkst\u00fccken automatisch ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Eine automatische Holzbearbeitungsanlage ist \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 bereits aus der EP 608 XXY A1 bekannt (Anlage K 3). Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der EP 608 XXY A1 zeigt ein Portalgeh\u00e4use 1, das von einer F\u00fchrungsvorrichtung 4 in horizontaler Richtung durchsetzt wird, und an dem ein in horizontaler und vertikaler Richtung beweglicher Kreuzschlitten 3 mit einem drehbar gelagerten Spindelmotor 2 angeordnet ist.<\/p>\n<p>Aus der Figur 5 ist ersichtlich, dass auf diesen Spindelmotor abwechselnd die Werkzeuge aufgesetzt werden (Absatz [0002]).<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik beschreibt die Klagepatentschrift die DE 90 16 XXZ, die eine Werkzeugmaschine zur Herstellung von Verbindungen an Konstruktionselementen von M\u00f6beln offenbart (Absatz [0003]). Hier wird das Werkst\u00fcck zwischen zwei Halteteilen gehalten. Es sind eine oder mehrere Bearbeitungseinheiten vorhanden, wobei zumindest zwei Endbereiche des Werkst\u00fccks gleichzeitig bearbeitet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die aus der DE-A 42 08 XYX bekannte Abbundanlage weist \u2013 wie aus der nachfolgenden Figur 1 ersichtlich \u2013 eine langgezogene Auflage f\u00fcr das Werkst\u00fcck (2) auf und eine Transporteinrichtung (3), mit der das Werkst\u00fcck (2) entlang der Auflage transportiert werden kann. Die Transporteinrichtung weist einen Mitnehmer (6) auf, der mit dem Werkst\u00fcck verbindbar ist und das Werkst\u00fcck durch die Abbundanlage hindurch zieht.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift sieht es als Vorteil der zuletzt beschriebenen Abbundanlage an, dass hierdurch die aufw\u00e4ndige Handarbeit eines Zimmermanns maschinell unterst\u00fctzt werden kann. Denn die Abbundanlage ist mit einer Computersteuerung verbunden, die die Daten eines Konstruktionsprogramms \u00fcbernimmt und aus diesen Daten die entsprechenden Bearbeitungsschritte f\u00fcr das Werkst\u00fcck ermittelt. Vorteilhaft ist auch, so die Klagepatentschrift, dass durch die exakte F\u00fchrung des Holzst\u00fccks durch die Transporteinrichtung eine exakte Bearbeitung erreicht wird (Absatz [0005]).<\/p>\n<p>Als eine Schwierigkeit bei der Konstruktion von Abbundanlagen beschreibt das Klagepatent jedoch, dass das Werkst\u00fcck im Verlaufe des Transports durch die Anlage in der Regel verschiedene Bearbeitungsschritte durchlaufen muss, wozu unterschiedlichste Werkzeuge wie zum Beispiel Stirn- und Radialfr\u00e4ser, runde und kantige Radialfr\u00e4ser, verschiedene Bohrer oder S\u00e4gen erforderlich sind (Absatz [0008]).<\/p>\n<p>In den aus dem Stand der Technik bekannten Anlagen wird dieser Schwierigkeit auf zweierlei Arten begegnet: die erste M\u00f6glichkeit besteht darin, f\u00fcr die unterschiedlichen Bearbeitungsschritte jeweils gesonderte, hintereinander angeordnete Bearbeitungsaggregate vorzusehen (Absatz [0009]). Daran kritisiert das Klagepatent jedoch, dass hierdurch die Abbundanlage aufw\u00e4ndiger und damit auch kostspieliger wird, da f\u00fcr jedes Bearbeitungsaggregat eine entsprechende Beweglichkeit durch Antriebsmittel vorgesehen werden muss. Au\u00dferdem hat die Anordnung einer Mehrzahl von Bearbeitungsaggregaten zur Folge, dass die Anlage einen gro\u00dfen Platzbedarf hat (Absatz [0011]).<\/p>\n<p>Die zweite M\u00f6glichkeit besteht darin, dass die unterschiedlichen Bearbeitungsschritte durch dasselbe Bearbeitungsaggregat ausgef\u00fchrt werden, was bedeutet, dass in dem Aggregat nach Ausf\u00fchrung des ersten Bearbeitungsschritts das Werkzeug gewechselt werden muss. Ein solcher Werkzeugwechsel ist im \u00dcbrigen auch dann n\u00f6tig, wenn zwei hintereinander der Anlage zugef\u00fchrte Werkst\u00fccke auf unterschiedliche Arten bearbeitet werden m\u00fcssen (Absatz [0009]). An dieser L\u00f6sung kritisiert das Klagepatent, dass der kontinuierliche Bearbeitungsprozess unterbrochen wird, wenn dasselbe Werkst\u00fcck erneut der Anlage zugef\u00fchrt werden muss. Dies und dar\u00fcber hinaus die anfallenden Umr\u00fcstzeiten verringern den Durchsatz der Anlage erheblich (Absatz [0010]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe, eine kosteng\u00fcnstig herzustellende Abbundanlage zu schaffen, auf der Strangmaterial wie vorbeschrieben mit mehreren Werkzeugen bei m\u00f6glichst geringem Raumbedarf der Abbundanlage bearbeitet werden kann.<\/p>\n<p>Dies soll durch eine Abbundanlage gem\u00e4\u00df Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<br \/>\nAbbundanlage<\/p>\n<p>a) die zur Bearbeitung von Strangmaterial, insbesondere zur Bearbeitung von stangenf\u00f6rmigen Holzwerkst\u00fccken (1), Holzbalken, Brettern und dergleichen geeignet ist, und folgende Bestandteile aufweist:<\/p>\n<p>b) eine Auflage (8) zum Auflegen des Strangmaterials,<\/p>\n<p>c) eine Transporteinrichtung (7) zum Transportieren des Strangmaterials, d) wenigstens ein Bearbeitungsaggregat (6),<\/p>\n<p>e) das entlang der Transporteinrichtung (7) angeordnet ist und<\/p>\n<p>f) eine Werkzeugspindel (5),<\/p>\n<p>g) die von einem Spindelantrieb angetrieben wird, h) die in einer Ebene verschiebbar ist,<\/p>\n<p>i) an der ein Werkzeug (2) f\u00fcr die Bearbeitung des Werkst\u00fcckes (1) angeordnet ist,<\/p>\n<p>j) die um eine zur Spindelachse (5\u00b4) senkrechte Drehachse (D) drehbar ist,<\/p>\n<p>k) die im oberen Bereich eines Standfu\u00dfes (3) gelagert ist,<\/p>\n<p>l) dessen gegen\u00fcberliegendes Ende auf einem drehbar gelagerten<br \/>\nDrehteller (4) befestigt ist,<\/p>\n<p>m) und bei der der Vorschub f\u00fcr die Bearbeitung des Werkst\u00fcckes (1) durch das Bearbeitungsaggregat (6) von der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung (7) abgeleitet ist.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von s\u00e4mtlichen vorgenannten Merkmalen Gebrauch. Was die Merkmale a), b), d), f), g), i) und l) anbelangt, so ist dies zwischen den Parteien zu Recht unstreitig. Soweit die Beklagte erstinstanzlich die Verwirklichung der Merkmale c), e) und h) in Abrede gestellt hat, wird auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts auf den Seiten 15 bis 18 des landgerichtlichen Urteils verwiesen, die die Beklagte mit der Berufung zu Recht nicht angreift. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen jedoch auch von den Merkmalen j), k) und m) wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Nach der Vorgabe in Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentanspr\u00fcche bestimmt. Damit diese Bestimmung so erfolgen kann, dass die Ziele des Art. 1 des Auslegungsprotokolls erreicht werden, ist zun\u00e4chst unter Ber\u00fccksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen der technische Sinngehalt zu ermitteln, der dem Wortlaut des Patentanspruchs aus fachm\u00e4nnischer Sicht beizumessen ist. Dabei sind Merkmale und Begriffe des Klagepatents grunds\u00e4tzlich so auszulegen, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; BGH, GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte). Dabei ist zu fragen, welche objektive Problemstellung dem technischen Schutzrecht zugrunde liegt und wie sie gel\u00f6st werden soll. Insbesondere kommt es darauf an, welche \u2013 nicht nur bevorzugten, sondern zwingenden \u2013 Vorteile mit dem Merkmal erzielt und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik \u2013 nicht nur bevorzugt, sondern zwingend \u2013 mit dem Merkmal beseitigt werden sollen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2000, 599 \u2013 Staubsaugerfilter). Das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend am in dem Schutzrecht zum Ausdruck gekommenen Zweck eines bestimmten Merkmals orientieren (BGH, GRUR 2001, 232 \u2013 Brieflocher). Die Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen darf nicht zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Schutzanspruchs festgelegten Gegenstands f\u00fchren (zum Patentrecht: BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung).<\/p>\n<p>Der ma\u00dfgebliche Durchschnittsfachmann ist vorliegend ein Maschinenbauingenieur der Fachrichtung Fertigungstechnik mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung im Bereich der Konstruktion und Entwicklung von Abbundanalagen (vgl. BGH, Anlage K 12, S. 6).<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist die Werkzeugspindel um eine zur Spindelachse senkrechte Drehachse D drehbar (Merkmal j)). Der Umstand, dass die Standf\u00fc\u00dfe bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils samt Werkzeugspindel auf einem Kreisbogen um die Drehachse D herum gefahren wird, da sie jeweils am Rand des Drehtellers angebracht sind, f\u00fchrt nicht aus dem Schutzbereich dieses Merkmals heraus.<\/p>\n<p>Merkmal j) gibt lediglich vor, dass die Achse, um die die Werkzeugspindel drehbar sein soll, senkrecht zur Spindelachse stehen soll. Daraus folgert der Fachmann aber nicht, dass diese Drehachse identisch sein muss mit dem Zentrum des Standfu\u00dfes, auf welchem wiederum die Werkzeugspindel angebracht ist. Denn genauere Angaben dazu, wo sich die angesprochene, senkrecht zur Spindel stehende Achse im Verh\u00e4ltnis zur Spindel befinden soll und wie dementsprechend die Drehbewegung der Spindel im Verh\u00e4ltnis zur Drehachse verlaufen soll, macht der Wortlaut nicht. Dem Fachmann ist lediglich klar, dass die Drehung der Werkzeugspindel um diese Achse bewirkt werden soll durch die Drehung des Drehtellers. Denn dies folgt aus einer Zusammenschau mit Merkmal m), wonach das gegen\u00fcberliegende Ende des Standfu\u00dfes auf einem drehbar gelagerten Drehteller befestigt ist. Die Drehung soll damit \u2013 wie die Bezeichnung \u201eDrehteller\u201c bereits deutlich macht \u2013 durch den Drehteller erfolgen. Dieser Zusammenhang wird besonders durch die Abs\u00e4tze [0014] und [0022] der Klagepatentschrift deutlich: In Absatz [0014] wird es als ein Vorteil der Erfindung gegen\u00fcber dem Stand der Technik herausgestellt, dass auf der Spindel ein gro\u00dfes Spektrum unterschiedlichster Werkzeuge angeordnet werden k\u00f6nnen, weil die Position der Werkzeugspindel relativ zum Werkst\u00fcck beliebig ver\u00e4nderlich ist. In Absatz [0022] hei\u00dft es hierzu, die Vielseitigkeit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abbundanlage begr\u00fcnde sich aus der Verschiebbarkeit der Werkzeugspindel in einer Ebene, die zur Vorschubrichtung abgewinkelt ist und der Drehbarkeit der Werkzeugspindel um eine zur Spindelachse senkrechte Drehachse (\u2026). Hierzu sei die Spindel zusammen mit dem Spindelantrieb auf einem drehbaren Standfu\u00df angeordnet (\u2026). Hieraus folgt, dass die Drehung der Werkzeugspindel um die Achse D dadurch bewirkt werden soll, dass sich der Drehteller und damit auch der Standfu\u00df, an dem die Werkzeugspindel angeordnet ist, dreht. Diese Drehung ist aber unabh\u00e4ngig davon, ob der Standfu\u00df auf dem Drehteller mittig oder au\u00dfermittig angeordnet ist.<\/p>\n<p>Auch die Funktion des Merkmals j) spricht gegen die von der Beklagten vertretene einschr\u00e4nkende Auslegung. Denn die Funktion dieses Merkmals besteht darin, dazu beizutragen, dass die Position der Werkzeugspindel relativ zum Werkst\u00fcck beliebig ver\u00e4nderlich ist. Diesen Vorteil stellt das Klagepatent in Absatz [0014] heraus sowie in dem vorzitierten Absatz [0022]. Die Drehung eines au\u00dfermittig auf dem Drehteller angebrachten Standfu\u00dfes tr\u00e4gt aber in demselben Ma\u00dfe zu dieser Positionierbarkeit bei wie ein mittig angebrachter Standfu\u00df. Wird beispielsweise zuerst durch einen Fr\u00e4ser die Stirnseite des Werkst\u00fccks bearbeitet, so ist die Spindel so gedreht, dass der Fr\u00e4ser der Stirnseite zugewandt ist. Wenn danach eine Seite des Werkst\u00fccks bearbeitet werden soll, so dreht sich der Drehteller um 90\u00b0. Damit nun der Fr\u00e4ser tats\u00e4chlich seitlich des Werkst\u00fccks positioniert ist und nicht dem Vorschub des Werkst\u00fccks im Wege steht, bedarf es jedoch noch einer Querbewegung des gesamten Drehtellers mitsamt Standfu\u00df und Spindel. Dass diese Bewegung notwendig ist, beschreibt auch das Klagepatent, und zwar in Absatz [0015] mit den Worten \u201eund entsprechend in der Ebene quer zum Werkst\u00fcck verfahrenem Bearbeitungsaggregat\u201c sowie im Absatz [0016] mit den Worten \u201eTransversalbewegungen des Bearbeitungsaggregats\u201c und in Absatz [0022] mit den Worten \u201ekann die Werkzeugspindel dann durch eine Querbewegung rechtwinklig zur Vorschubrichtung (\u2026) verfahren werden\u201c. Die hier angesprochene Querbewegung kann in dem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents etwa durch den auf Gleitlagern 26 gelagerten F\u00fchrungsbaum 25 ausgef\u00fchrt werden. Ist der Standfu\u00df nun au\u00dfermittig auf dem Drehteller angeordnet, so ist zur richtigen Positionierung lediglich eine etwas andere (k\u00fcrzere oder l\u00e4ngere) Querbewegung notwendig, als wenn der Standfu\u00df mittig darauf platziert wird. Erspart wird diese Querbewegung nicht. Auch bei einer mittigen Anordnung des Standfu\u00dfes kann somit nicht durch eine einzige Bewegung, n\u00e4mlich die Drehung des Drehtellers um 90\u00b0, bereits die n\u00e4chste korrekte Arbeitsposition der Werkzeugspindel erreicht werden. Dass die Querbewegung m\u00f6glichst gering gehalten werden soll, ist der Klagepatentschrift nicht zu entnehmen. Es wird auch nicht zum Ziel erkl\u00e4rt, dass die gew\u00fcnschte Endposition jeweils mit m\u00f6glichst wenigen Bewegungen der Einzelteile des Bearbeitungsaggregats erreicht werden soll. Die Abgrenzung gegen\u00fcber dem Stand der Technik liegt vielmehr darin, dass eine Werkzeugspindel mit mehreren Werkzeugen best\u00fcckt wird und dass zur Nutzung dieser multifunktionalen Werkzeugspindel eine besonders flexible Positionierung der Werkzeugspindel gegen\u00fcber dem Werkst\u00fcck erm\u00f6glicht wird.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass in den Ausf\u00fchrungsbeispielen lediglich eine mittige Anordnung des Standfu\u00dfes auf dem Drehteller gezeigt wird, \u00e4ndert an diesem Auslegungsergebnis nichts, denn die Ausf\u00fchrungsbeispiele k\u00f6nnen einen weiter gefassten Patentanspruch nicht einschr\u00e4nken (BGHZ 160, 204, 210 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2008, 779 &#8211; Mehrgangnabe).<\/p>\n<p>Bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dreht sich jeweils der Drehteller um eine durch den Mittelpunkt verlaufende Achse, und die Werkzeugspindeln sind au\u00dfermittig auf diesem befestigt. Indem sich bei einer Drehung des Drehtellers damit die Werkzeugspindeln auf dem Weg eines Kreisbogens um eine Achse drehen, die von der Werkzeugspindel senkrecht zum Mittelpunkt des Drehtellers f\u00fchrt, ist Merkmal j) erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>c)<\/p>\n<p>Auch ist bei beiden Ausf\u00fchrungsformen das Merkmal k) verwirklicht. Im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungsform S 4 ist dies zwischen den Parteien unstreitig. Aber auch bei der Ausf\u00fchrungsform S 6 ist die Werkzeugspindel im oberen Bereich des Standfu\u00dfes gelagert.<\/p>\n<p>Mit einer \u201eLagerung\u201c eines Bauteils verbindet der Fachmann eine Anordnung, die eine Bewegung dieses Bauteils gegen\u00fcber demjenigen Bauteil erm\u00f6glicht, an\/in dem es gelagert ist. Dass das Klagepatent den Begriff ebenfalls in diesem Sinne verwendet, ist f\u00fcr den Fachmann deshalb offensichtlich, weil ihm bewusst ist, dass sich die Werkzeugspindel um ihre eigene Achse drehen k\u00f6nnen muss. Sie muss sich drehen k\u00f6nnen, damit die an ihr befestigten Werkzeuge wie Fr\u00e4ser, Bohrer etc. zur Anwendung kommen k\u00f6nnen. Im Patentanspruch kommt diese als selbstverst\u00e4ndlich vorausgesetzte Drehbarkeit der Werkzeugspindel um ihre eigene Achse dadurch zum Ausdruck, dass von einer \u201evon einem Spindelantrieb angetriebenen Werkzeugspindel\u201c die Rede ist (Merkmal g)). F\u00fcr diese Funktion, eine Drehbarkeit der Werkzeugspindel um ihre eigene Achse zu erm\u00f6glichen, ist es jedoch unerheblich, ob die in Merkmal k) geforderte Lagerung unmittelbar am Standfu\u00df erfolgt oder ob weitere Bauteile am Standfu\u00df befestigt sind, \u00fcber die diese Lagerung mittelbar erfolgt.<\/p>\n<p>Auch macht der Patentanspruch zu der Frage, ob die Lagerung unmittelbar im Standfu\u00df oder aber mittelbar \u00fcber weitere, am Standfu\u00df befestigte Bauteile erfolgen soll, keine Vorgabe. Denn er verlangt keine Lagerung \u201eim Standfu\u00df\u201c. Das Wort \u201eim\u201c bezieht sich vielmehr offensichtlich auf die Wendung \u201eim Bereich\u201c, so dass lediglich eine Lagerung \u2013 ob unmittelbar oder mittelbar \u2013 im oberen Bereich dieses Standfu\u00dfes verlangt wird.<\/p>\n<p>In seinem Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt das Klagepatent zwar eine unmittelbare Lagerung der Spindel am Standfu\u00df mittels W\u00e4lzlagern (Absatz [0044]). Auch hier gilt jedoch der Grundsatz, dass ein Ausf\u00fchrungsbeispiel einen allgemeiner gefassten Patentanspruch nicht einschr\u00e4nken kann (BGHZ 160, 204, 210 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe).<\/p>\n<p>Da das Klagepatent mithin zwar eine Lagerung der Spindel am Standfu\u00df im Sinne einer eine Drehbarkeit zulassenden Anordnung vorgibt, aber offen l\u00e4sst, ob die Lager unmittelbar am Standfu\u00df oder aber an einem daran befestigten Bauteil angebracht sind, verletzt auch die Ausf\u00fchrungsform S 6 das Merkmal k). Dort ist die Werkzeugspindel ebenfalls drehbar gelagert, wenn auch in einem \u2013 seinerseits am Standfu\u00df befestigten \u2013 eigenen Getriebe.<\/p>\n<p>d)<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch der Vorschub f\u00fcr die Bearbeitung des Werkst\u00fccks durch das Bearbeitungsaggregat von der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung abgeleitet, wie Merkmal m) es vorgibt.<\/p>\n<p>Es kann nicht entsprechend der Auffassung der Beklagten davon ausgegangen werden, dass Merkmal m) voraussetzt, der Vorschub der Transporteinrichtung und des Werkst\u00fccks m\u00fcssten stets identisch sein. Vielmehr gibt Merkmal m) \u2013 wie bereits der Bundesgerichtshof (Anlage K 12, Rn. 14) und das Bundespatentgericht (Anlage K 11, S. 8 f.) ausgef\u00fchrt haben \u2013 vor, dass der Vorschub f\u00fcr die Bearbeitung des Werkst\u00fccks zumindest in L\u00e4ngsrichtung des Werkst\u00fccks auch durch eine entsprechende Vorschubbewegung der Transporteinrichtung erzeugt werden kann.<\/p>\n<p>Das Merkmal m) differenziert in seinem Wortlaut zwischen dem \u201eVorschub f\u00fcr die Bearbeitung des Werkst\u00fccks durch das Bearbeitungsaggregat\u201c einerseits und der<\/p>\n<p>\u201eVorschubbewegung der Transporteinrichtung\u201c andererseits. Mit dem Vorschub f\u00fcr die Bearbeitung des Werkst\u00fccks, vom Klagepatent auch kurz als \u201eVorschub\u201c bezeichnet, ist \u2013 so erkennt der Fachmann \u2013 die Relativbewegung zwischen dem Werkst\u00fcck und dem an der Werkzeugspindel befestigten Werkzeug gemeint.<\/p>\n<p>Dies folgt aus Absatz [0014], in dem es hei\u00dft, der Vorschub werde durch die Bewegung des Werkst\u00fcckes durch die Anlage vollzogen. Hier geht es nicht um die Frage, wie sich das Werkst\u00fcck generell durch die Anlage bewegt, sondern es geht es um die Frage, ob sich f\u00fcr einen Fortgang des Bearbeitungsvorgangs das Werkst\u00fcck bewegt oder aber das Bearbeitungsaggregat. Das Klagepatent f\u00fchrt diesen Vorteil, dass sich das Werkst\u00fcck bewegt, im Hinblick auf den Stand der Technik auf, an dem es kritisiert hatte, dass es aufw\u00e4ndig und damit kostspielig sei, eine Beweglichkeit f\u00fcr (dort sogar mehrere) Bearbeitungsaggregate vorzusehen. Deshalb solle sich bei der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung auch das Werkst\u00fcck in der Bearbeitung weiterbewegen. In den Abs\u00e4tzen [0026] und [0028] des allgemeinen Teils der Beschreibung hei\u00dft es hierzu weiter, der Vorschub der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abbundanlage k\u00f6nne sowohl durch eine Bewegung des Bearbeitungsaggregats, als auch durch die Werkst\u00fcckbewegung oder einer Kombination aus beiden Bewegungen vollzogen werden. Auch hier wird die Bewegung des Werkst\u00fccks und des Werkzeugs zueinander beschrieben.<\/p>\n<p>Wenn Merkmal m) vor diesem Hintergrund nun vorgibt, dass der Fortgang der Bearbeitung des Werkst\u00fccks durch das Bearbeitungsaggregat von der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung abgeleitet sein soll, so wird hiermit lediglich ausgesagt, dass anspruchsgem\u00e4\u00df die Transporteinrichtung zu diesem Fortgang ihren Beitrag leisten soll. Ein festes Verh\u00e4ltnis zwischen der Bewegung der Transporteinrichtung und der Bewegung des Werkst\u00fccks enth\u00e4lt Merkmal m) nicht. Insbesondere wird der Fachmann nicht davon ausgehen, dass diese Bewegungen immer identisch sein m\u00fcssen. Zwar zeigt das Ausf\u00fchrungsbeispiel eine solche Ausgestaltung, denn dort besteht die Transporteinrichtung aus einer motorisch entlang einer F\u00fchrungsbahn 17 getriebenen Schleppeinrichtung 18, die \u00fcber einen Stempel 19 mit dem Werkst\u00fcck 1 verbunden ist (Absatz [0037]). Hier wird die Bewegung der Transporteinrichtung identisch auf das Werkst\u00fcck \u00fcbertragen, und das Klagepatent bezeichnet diese Ausf\u00fchrung in Absatz [0049] auch als vorteilhaft, da das Werkst\u00fcck genau gef\u00fchrt werden kann. Eine vergleichbare Ausgestaltung hatte das Klagepatent auch aus der DE 42 08 XYX (Anlage K 5) als vorbekannt beschrieben und hierzu in Absatz [0005] hervorgehoben, durch die exakte F\u00fchrung des Holzst\u00fccks durch die Transporteinrichtung werde eine exakte Bearbeitung erreicht.<\/p>\n<p>Wenn also auch zu erkennen ist, dass das Klagepatent diese Ausf\u00fchrung als vorteilhaft ansieht, wird der Fachmann angesichts des weiter gefassten Wortlauts nicht davon ausgehen, dass sich das Klagepatent auf diese lediglich als bevorzugt beschriebene Ausf\u00fchrung beschr\u00e4nken will, zumal die konkrete Transporteinrichtung des Ausf\u00fchrungsbeispiels in den Patentanspr\u00fcchen auch nicht aufgef\u00fchrt wird. Die Funktion des Merkmals m) besteht darin, dass die Beweglichkeit, die bei der Konstruktion der Anlage f\u00fcr die Bearbeitungsaggregate vorzusehen ist, in Grenzen gehalten werden soll, da dies die Herstellung verteuert (vgl. Absatz [0011]). Dieses Ziel wird aber schon dann erreicht, wenn die Transporteinrichtung jedenfalls einen Beitrag leistet zum Vorschub des Werkst\u00fccks w\u00e4hrend des Bearbeitungsvorgangs. Zu der Frage, auf welche Weise sichergestellt wird, dass der Bearbeitungsvorgang auch exakt ausgef\u00fchrt wird, enth\u00e4lt Merkmal m) demgegen\u00fcber keine Angaben. Diese w\u00fcrde der Fachmann dort auch nicht erwarten. Denn ihm ist angesichts der Abs\u00e4tze [0005] und [0006] ohnehin klar, dass die Bearbeitung des Werkst\u00fccks vorzugsweise mittels eines Computerprogramms gesteuert werden sollte. Wie dieses Computerprogramm mit der Abbundanlage verbunden wird, bleibt aber dem Fachmann \u00fcberlassen. Insbesondere erh\u00e4lt er durch den Patentanspruch keine Vorgaben, an welcher Stelle das Programm die f\u00fcr die Steuerung relevanten Informationen wie etwa den Vorschub, den Fortgang der Bearbeitung etc. messen soll.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bewegen sich bei der Bearbeitung der Werkst\u00fccke unstreitig \u2013 wie es das Merkmal m) vorgibt \u2013 nicht nur die Bearbeitungsaggregate, sondern auch die Werkst\u00fccke. Diese Bewegung der Werkst\u00fccke wird bewirkt durch die Transporteinrichtung. Das Werkst\u00fcck wird zum einen durch das sich absenkende Gliederband durch die Anlage gef\u00fchrt (Anlage K 7a, Abbildung 2, oben mit der Ziffer \u201e7\u201c bezeichnet) und zum anderen durch das linke wei\u00dfe Band (Anlage K 7a, Abbildung 2, ebenfalls unten mit der Ziffer \u201e7\u201c bezeichnet). Das linke wei\u00dfe Band f\u00fchrt das Werkst\u00fcck durch das Bearbeitungsaggregat, indem es das Werkst\u00fcck gegen das rechts gezeigte wei\u00dfe Band presst. Beide B\u00e4nder wirken f\u00fcr den Vorschub des Werkst\u00fcckes zusammen, so dass der Vorschub zumindest auch von der Transporteinrichtung abgeleitet ist. Nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist es f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals m) auch irrelevant, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Vorschub der Transporteinrichtung nicht identisch ist mit dem Vorschub des Werkst\u00fccks, da es zu Schlupf kommen kann, und dass die Steuerung des Bearbeitungsvorgangs nicht darauf abstellt, welche Vorschubbewegungen die Transporteinrichtung (das linke wei\u00dfe Transportband) vollzieht.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger \u2013 mit Zustimmung des Beklagtenvertreters durch r\u00fcgelose Einlassung \u2013 den Klageantrag auf einen Zeitraum beschr\u00e4nkt hat, in welchem die Anspr\u00fcche unstreitig nicht verj\u00e4hrt sind, geht die Einrede der Verj\u00e4hrung ins Leere. Denn der Schadensersatzanspruch ist in dem geltend gemachten Zeitraum ab dem 01.01.2008 nicht verj\u00e4hrt. Unabh\u00e4ngig davon, ob aufgrund einer Kenntnis des Kl\u00e4gers von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Verj\u00e4hrungsfrist bereits zu laufen begonnen hatte, ist durch die Klageeinreichung am 17.08.2011 gem\u00e4\u00df \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. \u00a7\u00a7 253 Abs. 1, 167 ZPO die Verj\u00e4hrung gehemmt worden, so dass alle seit dem 01.01.2008 entstandene Schadensersatzanspr\u00fcche nicht verj\u00e4hrt sind. Wie vom Kl\u00e4ger geltend gemacht verbleibt f\u00fcr die Zeit davor (03.09.2005 bis zum 31.12.2007) auch f\u00fcr den Fall, dass man den Eintritt von Verj\u00e4hrung f\u00fcr diese Anspr\u00fcche unterstellt, der Restschadensersatzanspruch. Indem der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Zeit vor dem 17.08.2001 keine Anspr\u00fcche mehr geltend macht, ber\u00fccksichtigt er auch die Verj\u00e4hrungsh\u00f6chstfrist von zehn Jahren gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB.<\/p>\n<p>4.<\/p>\n<p>Die Einrede der Verwirkung greift nicht durch. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Verletzer wegen der Unt\u00e4tigkeit des Schutzrechtsinhabers \u00fcber einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass deswegen die versp\u00e4tete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verst\u00f6\u00dft. Neben einem sogenannten Zeitmoment bedarf es mithin stets des Vorliegens eines sogenannten Umstandsmoments (BGH, NJW-RR 2006, 235; BGH GRUR 2001, 323, 325 \u2013 Temperaturw\u00e4chter; OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2007, 16112, S. 16 \u2013 Fahrbare Betonpumpe). Dies hat die Beklagte darzulegen und zu beweisen.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht zu Recht ausgef\u00fchrt hat, hat die Beklagte diese Voraussetzungen nicht dargetan. Auch in der Berufungsinstanz fehlt es an entsprechendem Vortrag, worauf der Kl\u00e4ger bereits in der Berufungserwiderung hingewiesen hat. Die Beklagte verweist insoweit lediglich darauf, dass der Kl\u00e4ger vom Vertrieb der Ausf\u00fchrungsform S 4 Kenntnis hatte. Die Beklagte hat aber schon nicht dargetan hat, welche Ma\u00dfnahmen sie getroffen hat, um sich auf die Nichtgeltendmachung der Rechte aus dem Klagepatent, auf die sie vertraut haben will, einzurichten.<\/p>\n<p>5.<\/p>\n<p>Aus der Patentverletzung ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>a)<\/p>\n<p>Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden. Denn das Urteil des Landgerichts stellt kein unzul\u00e4ssiges Teilurteil dar, was gem\u00e4\u00df \u00a7 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO \u2013 bei entsprechendem Antrag der Beklagten \u2013 eine Zur\u00fcckverweisung rechtfertigen w\u00fcrde. Der Kl\u00e4ger hat die Unteranspr\u00fcche 3, 4, 5, 6, 8, 13, 14 und 15 lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemacht. Daher handelt es sich bei diesen Antr\u00e4gen um Hilfsantr\u00e4ge im prozessualen Sinne (Fitzner\/Lutz\/Bodewig\/Vo\u00df, PatG, 4. Aufl. 2012, Vor \u00a7\u00a7 139 Rn. PatG, Rn. 46; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 6. Aufl. 2013, Rn. 535). Sie konkretisieren lediglich beispielhaft das durch den Hauptanspruch umrissene Rechtsschutzbegehren (LG Mannheim, InstGE 12, 200, Rn. 161 \u2013 Sticktoffmonoxyd-Nachweis; Meier-Beck, GRUR 1998, 276, 277). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, denn s\u00e4mtliche geltend gemachten Unteranspr\u00fcche des Klagepatents sind auf Hauptanspruch 1 des Klagepatents zur\u00fcckbezogen. Damit ist der auf Patentanspruch 1 bezogene Hauptantrag am weitesten gefasst und Ausf\u00fchrungsformen, die Merkmale der genannten Unteranspr\u00fcche erf\u00fcllen, erf\u00fcllen zwangsl\u00e4ufig auch die Merkmale von Patentanspruch 1. Entgegen der Ansicht der Beklagten gilt dies auch f\u00fcr die Unteranspr\u00fcche 4 und 15. Eine Ausf\u00fchrungsform nach Unteranspruch 4, bei der die Werkzeugspindel \u201eim Endbereich des Standfu\u00dfes\u201c gelagert ist, erf\u00fcllt zugleich die Merkmale von Patentanspruch 1. Dieser ist insoweit weiter gefasst, weil er nur eine Lagerung \u201eim oberen Bereich eines Standfu\u00dfes\u201c fordert. Auch Unteranspruch 15 ist kein selbstst\u00e4ndiger Nebenanspruch. In Unteranspruch 15 wird eine Variante beschrieben, bei der die Werkzeugspindel nicht nur um ihre eigene Achse drehbar ist und \u2013 \u00fcber den Drehteller \u2013 auch um eine senkrecht dazu stehende Achse, sondern au\u00dferdem um eine weitere Achse in der dritten Raumdimension. Hier soll also die Spindel auf dem Standfu\u00df zus\u00e4tzlich noch \u201everkippt\u201c werden k\u00f6nnen. Auch diese Ausgestaltung f\u00e4llt unter Patentanspruch 1. Dass das Klagepatent hiervon ausgeht, ergibt sich bereits aus der Formulierung des Unteranspruchs 15, der auf die vorhergehenden Anspr\u00fcche, die s\u00e4mtlich auf Patentanspruch 1 zur\u00fcckbezogen sind, Bezug nimmt. Der kennzeichnende Teil des Unteranspruchs 15 steht auch nicht im Widerspruch zu Merkmal j), wonach die Werkzeugspindel um eine zur Spindelachse senkrechte Drehachse drehbar sein muss. Zwar gibt es bei einer Konstellation gem\u00e4\u00df Unteranspruch 15, bei der die Spindel verkippbar ist, nicht mehr nur \u201eeine Spindelachse\u201c, sondern theoretisch viele verschiedene m\u00f6gliche Spindelachsen, je nachdem, in welcher Position sich die Spindel gerade befindet. Dem Fachmann ist aber klar, dass das Merkmal j) dann nat\u00fcrlich nicht bedeuten kann, dass die Spindel um eine Vielzahl von Drehachsen drehbar sein muss, also um alle Drehachsen, die sich ergeben, wenn man von allen m\u00f6glichen Stellungen der Werkzeugspindel das Lot zieht. Dies w\u00fcrde auch der Formulierung des Merkmals j) widersprechen, das die Drehbarkeit um nur eine Achse vorsieht (\u201eeine zur Spindelachse senkrechte Drehachse\u201c). Der Fachmann wird bestrebt sein, eine Auslegung zu finden, bei der sich Widerspr\u00fcche zwischen einzelnen Anspr\u00fcchen nicht ergeben (BGH, GRUR 2011, 701, 703 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2008, 887 \u2013 Momentanpol II; BGH, GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1998, 179 \u2013 Mehrpoliger Steckverbinder). Deshalb wird er davon ausgehen, dass es f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals j) ausreichend ist, wenn die Spindel um eine Drehachse D drehbar ist, die senkrecht zu einer m\u00f6glichen Position der Spindel steht.<\/p>\n<p>Indem das Landgericht die Verwirklichung von Patentanspruch 1 bejaht hat, hat es daher vollumf\u00e4nglich \u00fcber das materielle Klagebegehren entschieden.<\/p>\n<p>b)<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Rechtsfolgen zum Unterlassungsanspruch, den Anspruch auf Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Schadensersatz und Entsch\u00e4digung ist auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts zu verweisen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch der R\u00fcckrufanspruch gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 3 PatG begr\u00fcndet. Dabei ist unerheblich, dass die Beklagte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht an gewerbliche Weiterverk\u00e4ufer vertreibt, sondern nur an Unternehmen, die die Anlagen unmittelbar selbst einsetzen. Denn der R\u00fcckruf ist gegen\u00fcber allen gewerblichen Abnehmern\/Besitzern durchzuf\u00fchren (Vo\u00df\/K\u00fchnen in: Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, \u00a7 140a Rn. 31; Rinken: Fitzner\/Lutz\/Bodewig, PatG, 4. Aufl. 2012, \u00a7 140a Rn. 51). Auf die Frage, ob diese die Ausf\u00fchrungsformen zur eigenen Benutzung in ihrem Betrieb besitzen oder zum Weiterverkauf, kommt es dabei nicht an.<\/p>\n<p>Auch ist der Anspruch des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber der Beklagten auf Erstattung der Abmahnkosten gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger hat vorgetragen, dass er die Abmahnkosten an seinen Vertreter gezahlt hat. Dies hat die Beklagte zwar mit Nichtwissen bestritten. Allerdings kann dies tats\u00e4chlich dahinstehen, wie das Landgericht angenommen hat. Denn unabh\u00e4ngig davon, ob der Kl\u00e4ger die Kosten tats\u00e4chlich bereits beglichen hat, wurde er \u2013 und das hat die Beklagte nicht bestritten \u2013 in dieser H\u00f6he von seinem Vertreter in Anspruch genommen. Selbst wenn der Kl\u00e4ger das Honorar bisher nicht gezahlt h\u00e4tte, h\u00e4tte sich der in diesem Fall bestehende Freistellungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Dies geschieht, wenn der Beklagte die Erf\u00fcllung des Anspruchs ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert (BGH, NJW 2011, 2509; BGH, NJW 2004, 1868; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 07.11.2013, Az. I 2 U 29\/12 = BeckRS 2013, 20066), was vorliegend der Fall ist, nachdem die Beklagte eine Schadensersatzverpflichtung insgesamt ablehnt.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Bei der Bemessung des Streitwerts war von dem vom Kl\u00e4ger in der Klageschrift angegebenen Streitwert von 250.000,00 \u20ac auszugehen, der den objektiven Gegebenheiten und den Wertfestsetzungen des Senats in \u00e4hnlichen Angelegenheiten entspricht. Durch die Beschr\u00e4nkung des Klageantrags mit Schriftsatz vom 05.08.2014 hat sich der Streitwert um ein Zehntel auf 225.000,00 \u20ac reduziert. Denn es war zu ber\u00fccksichtigen, dass das Klagepatent schon bei Klageerhebung nur noch eine relativ kurze Laufzeit (bis zum 16.06.2017) hat, so dass dem Unterlassungsanspruch ein Anteil von 50 % vom Gesamtstreitwert zukam. 30 % entfielen auf den Feststellungsantrag und die restlichen 20 % zu gleichen Teilen auf den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sowie die Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf. Nachdem der Kl\u00e4ger den Schadensersatzanspruch auf die Zeit nach dem 01.01.2008 beschr\u00e4nkt hat und f\u00fcr die Zeit davor nur noch einen Restschadensersatzanspruch geltend gemacht hat, war der Streitwert um knapp ein Drittel des darauf entfallenden Streitwerts zu reduzieren. Wird weiter ber\u00fccksichtigt, dass der Kl\u00e4ger auch den R\u00fcckrufanspruch teilweise eingeschr\u00e4nkt hat, war eine Reduzierung um 10 % vorzunehmen. Da die Zuvielforderung 10 % des Streitwerts nicht \u00fcberschreitet und durch die Zuvielforderung nur geringf\u00fcgig h\u00f6here Kosten verursacht wurden, waren auch unter Ber\u00fccksichtigung von \u00a7 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO vollst\u00e4ndig aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen. Die Sache hat weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2310 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. August 2014, Az. 15 U 10\/14 Vorinstanz: 4a O 135\/11<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[23,20],"tags":[],"class_list":["post-4387","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2014-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4387","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4387"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4387\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4388,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4387\/revisions\/4388"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4387"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4387"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4387"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}