{"id":4384,"date":"2013-01-23T17:00:31","date_gmt":"2013-01-23T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4384"},"modified":"2016-05-09T09:01:15","modified_gmt":"2016-05-09T09:01:15","slug":"2-w-3312-gleitsattelscheibenbremse-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4384","title":{"rendered":"2 W 33\/12 &#8211; Gleitsattelscheibenbremse (2)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2041<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nBeschluss vom 23. Januar 2013, Az. 2 W 33\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die sofortige Beschwerde gegen den Zwangsmittelbeschluss der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 24. Oktober 2012 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Schuldnerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens betr\u00e4gt EUR 10.000.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 24. Oktober 2012 ist gem\u00e4\u00df \u00a7 793 ZPO statthaft und auch im \u00dcbrigen zul\u00e4ssig. Sie ist formgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des \u00a7 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das Landgericht neben den allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen auch die besonderen Voraussetzungen des \u00a7 888 ZPO bejaht und demzufolge gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld verh\u00e4ngt.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDer titulierte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist &#8211; wie das Landgericht richtig angenommen hat &#8211; grunds\u00e4tzlich erst dann erf\u00fcllt, wenn der Schuldner \u00fcber seine Benutzungshandlungen unter Darlegung s\u00e4mtlicher im Urteilstenor aufgelisteter Einzeldaten Auskunft erteilt hat, wobei es nicht auf die materielle Rechtslage, sondern ausschlie\u00dflich auf den ma\u00dfgeblichen Vollstreckungstitel und dessen Vorgaben zu Inhalt und Umfang der Pflicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung ankommt. Insofern ist entscheidend, ob \u2013 rein formal betrachtet und unabh\u00e4ngig von ihrer Richtigkeit \u2013 zu s\u00e4mtlichen Einzeldaten, zu denen der Urteilsausspruch den Schuldner verpflichtet, Angaben vorhanden sind (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rn 2147, 2150). Nach verbreiteter und zutreffender Auffassung handelt es sich bei \u00a7 888 ZPO um eine abschlie\u00dfende Regelung zur Erzwingung einer geschuldeten Auskunft, das hei\u00dft, ist die Auskunft des Schuldners in formaler Hinsicht vollst\u00e4ndig und hinreichend substantiiert, ist er damit seiner Auskunftspflicht nachgekommen, was auch unter Hinweis auf deren m\u00f6gliche Unglaubhaftigkeit grunds\u00e4tzlich nicht in Zweifel gezogen werden kann (vgl. BGH, GRUR 1958, 149, 150 \u2013 Bleicherde; BGHZ 92, 62, 64 f. = GRUR 1984, 728 \u2013 Dampffrisierstab II; BVerfG, Beschluss v. 28.10.2010 \u2013 2 BvR 535\/10, juris, m. w. N.). Im Einzelfall kann auch in einer negativen Erkl\u00e4rung eine Erf\u00fcllung des Auskunfts- und\/oder Rechnungslegungsanspruchs zu sehen sein (sog. \u201eNull-Auskunft\u201c: BGH, GRUR 1958, 149, 150 \u2013 Bleicherde; BGHZ 148, 26 = GRUR 2001, 841 \u2013 Entfernung der Herstellungsnummer II).<\/p>\n<p>Im Rahmen der Pr\u00fcfung dieser Voraussetzungen d\u00fcrfen keine materiell rechtlichen Erw\u00e4gungen angestellt werden, die \u00fcber dasjenige hinausgehen, was im Erkenntnisverfahren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen ist. Deshalb darf der Schuldner im Zwangsmittelverfahren nicht dazu angehalten werden, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen \u00fcber solche die Verletzungsform betreffenden Benutzungshandlungen, die er nicht selbst begangen hat, wenn Gegenstand des Erkenntnisverfahrens nur eigene Benutzungshandlungen waren und im Vollstreckungsverfahren Werbema\u00dfnahmen oder sonstige den Vertrieb eines anderen &#8211; ggf. auch konzernangeh\u00f6rigen \u2013 Unternehmens blo\u00df unterst\u00fctzende Handlungen in Rede stehen (K\u00fchnen, a.a.O., Rn 2155). Die Beurteilung, ob in solchen Unterst\u00fctzungshandlungen ggf. ein die deliktsrechtliche Haftung des Schuldners als Mitt\u00e4ter oder Teilnehmer begr\u00fcndendes Verhalten liegt, erfordert grunds\u00e4tzlich materiell rechtliche Erw\u00e4gungen, die nicht im Zwangsmittelverfahren m\u00f6glich sind, sondern nur in einem (neuen) Erkenntnisverfahren getroffen werden k\u00f6nnen (LG D\u00fcsseldorf, Beschluss v. 14.7.2003 \u2013 4 O 181\/99 (ZV)).<\/p>\n<p>Gleichwohl ist vorliegend die Verantwortlichkeit der Schuldnerin f\u00fcr Benutzungshandlungen ihrer Konzernunternehmen ohne Weiteres auf der Basis der bereits im Erkenntnisverfahren getroffenen Feststellungen zu bejahen, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Haftung f\u00fcr Verrichtungsgehilfen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Holdinggesellschaft f\u00fcr das patentverletzende Tun ihrer Tochtergesellschaft nach \u00a7 831 Abs. 1 Satz 1 BGB einzustehen hat, wenn die Tochtergesellschaft den Vorgaben der Holding \u00bbbei Ausf\u00fchrung der Verrichtung\u00ab, dh beim Angebot und Vertrieb der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde, zu folgen hat (vgl. Senat, InstGE 6, 152 \u2013 Permanentmagnet). Die Vorschrift bewirkt keine Zurechnung fremden Verhaltens, sondern begr\u00fcndet eine Haftung f\u00fcr eigenes Fehlverhalten des Gesch\u00e4ftsherrn.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDass die Anforderungen des \u00a7 831 BGB im Verh\u00e4ltnis zwischen der Schuldnerin und ihren Tochtergesellschaften bei Vornahme der patentverletzenden Benutzungshandlungen durch letztere erf\u00fcllt waren, ergibt sich bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der ma\u00dfgeblichen Feststellungen, welche das Landgericht im Erkenntnisverfahren getroffen und im unstreitigen Teil des Urteilstatbestandes wiedergegeben hat. Diese lauten (siehe Seite 10, vorletzter Absatz der Anlage PBP ZV 1):<\/p>\n<p>\u201eDie Beklagte stellt her und vertreibt Bremsbel\u00e4ge. Sie beliefert die Firma B. inzwischen direkt mit Bremsbel\u00e4gen und bietet an und verkauft Bremsbel\u00e4ge auch als Ersatzteile f\u00fcr im Markt befindliche Bremsen der Kl\u00e4gerin. Die Beklagte wei\u00df, dass die von ihr angebotenen und gelieferten Reibkl\u00f6tze von der Firma B. im Nachmarkt f\u00fcr Ersatzteile f\u00fcr Gleitsattelscheibenbremsen verkauft werden sollen.\u201c<\/p>\n<p>Vorgenannte Feststellungen m\u00fcssen in dem Kontext gesehen werden, dass die Schuldnerin im Passivrubrum des zu vollstreckenden Urteils (S. 1 der Anlage PBP ZV 1) ausdr\u00fccklich als \u201eT. F. H. G.\u201c (Hervorhebung mittels Unterstreichen durch Senat) aufgef\u00fchrt ist. Der Firmenbestandteil \u201eH.\u201c bringt zum Ausdruck, dass die Schuldnerin das operative Gesch\u00e4ft &#8211; formal betrachtet &#8211; nicht unmittelbar in eigener Person betreibt, sondern sich hierzu ihrer Tochtergesellschaften als \u201eWerkzeugen\u201c bedient. Die Tochterunternehmen agieren insoweit wie Subunternehmen und sind letztlich nichts anderes als der \u201everl\u00e4ngerte Arm\u201c der Schuldnerin. Denn nur bei einem derart weitreichenden Einfluss auf die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit ihrer Tochtergesellschaften ist die zwischen den Parteien im Erkenntnisverfahren unstreitig gebliebene tats\u00e4chliche (und nicht etwa nur rechtlich-wertende) Behauptung gerechtfertigt, es sei die Schuldnerin, die die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen herstelle und vertreibe. Dementsprechend will die Schuldnerin &#8211; wie im vorliegenden Zwangsmittelverfahren unstreitig ist &#8211; den ihr zukommenden Einfluss bei den Tochtergesellschaften auch dazu genutzt haben, um die weitere Herstellung und den weiteren Vertrieb der Verletzungsformen nach Ma\u00dfgabe des gegen sie (die Schuldnerin) ergangenen Urteils zu unterbinden.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis teilt letztlich auch die Schuldnerin, indem sie im vorliegenden Verfahren vortr\u00e4gt, schon in ihrer Firma komme zum Ausdruck, dass sie eine H. sei und damit ein Unternehmen, das \u2013 wie der Gl\u00e4ubigerin vorgerichtlich bekannt gewesen sei &#8211; nicht selbst herstelle und vertreibe, sondern eben ihre Funktion als H. wahrnehme. Wenn die Schuldnerin jetzt behauptet, von einem Hinweis auf diese tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde nur deshalb abgesehen zu haben, weil eine entsprechende Verteidigung erkennbar aussichtslos gewesen w\u00e4re, da das Landgericht ihre Verantwortlichkeit f\u00fcr die Benutzungshandlungen ihrer Tochtergesellschaften ohnehin auf ihre Eigenschaft als Holding gest\u00fctzt und sie dabei als \u201eTeilnehmerin\u201c angesehen h\u00e4tte, so spielt sie ihre Rolle bei Begehung der Patentverletzungen \u2013 aus vollstreckungstaktischen Gr\u00fcnden &#8211; nachtr\u00e4glich herunter, um zu begr\u00fcnden, dass sie die Gl\u00e4ubigerin doch \u201eim Umfang ihres Tatbeitrages\u201c informiert habe. Nach dem ma\u00dfgeblichen Sachstand im Erkenntnisverfahren kann kein vern\u00fcnftiger Zweifel daran bestehen, dass die Schuldnerin tats\u00e4chlich Gesch\u00e4ftsherrin und eigentlicher Drahtzieher der Benutzungshandlungen ihrer Tochterunternehmen war.<\/p>\n<p>Wenn dem aber so ist, steht mit Wirkung auch f\u00fcr das vorliegende Vollstreckungsverfahren fest, dass die Herstellung und der Vertrieb zwar nicht \u201eeigenh\u00e4ndig\u201c durch die Schuldnerin erfolgte, sie sich jedoch ihrer weisungsgebundenen Tochterunternehmen als Verrichtungsgehilfen bediente und letztere nach ihren genauen Vorgaben handelten. Insofern durften sowohl die Kammer als auch die Gl\u00e4ubigerin von der Verantwortlichkeit der Schuldnerin f\u00fcr die Benutzungshandlungen der Tochterunternehmen ausgehen, weshalb es im Erkenntnisverfahren weder n\u00e4heren kl\u00e4gerischen Sachvortrages zur Organisationsstruktur noch entsprechender weitergehender Feststellungen durch die Kammer bedurfte. Insbesondere war die Gl\u00e4ubigerin nicht gehalten, vorzutragen, sie selbst habe vor Klageerhebung bei anderen Konzernunternehmen Reibkl\u00f6tze entsprechend der Verletzungsform erworben, nie aber bei der Schuldnerin selbst. Zugleich hat die erfolgte Bestimmung und Anleitung der Tochtergesellschaften zu den Verletzungshandlungen zur Folge, dass deren Tun nicht anders zu behandeln ist, als wenn die Schuldnerin in ihrem Unternehmen eine eigene Herstellungs- und Vertriebsabteilung unterhalten oder die Patentverletzungen durch Leiharbeiter oder Subunternehmer h\u00e4tte ausf\u00fchren lassen. Hier wie dort sind die von der Schuldnerin \u2013 lediglich in jeweils unterschiedlichen organisatorischen Formen \u2013 dirigierten Verletzungshandlungen wie ihre eigenen anzusehen, womit sie den der Gl\u00e4ubigerin zuerkannten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcchen unterliegen. Das ist auch angemessen. Da die Schuldnerin ihre T\u00f6chter zur Begehung der Patentverletzungen benutzt hat, hat sie einen hinreichenden Einfluss auch dahingehend, deren Verletzungshandlungen aufkl\u00e4rende Ausk\u00fcnfte zu erteilen.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nDer Unm\u00f6glichkeitseinwand der Schuldnerin bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Zwar ist der Einwand der Unm\u00f6glichkeit auch im Vollstreckungsverfahren statthaft und sogar unabh\u00e4ngig davon beachtlich, ob die Unm\u00f6glichkeit ggf. sogar zu dem Zweck herbeigef\u00fchrt worden ist, den Rechnungslegungsanspruch des Gl\u00e4ubigers zu vereiteln (BGH, GRUR 2009, 794 \u2013 Auskunft \u00fcber Tintenpatronen). Denn das Zwangsmittel dient nicht der Bestrafung, sondern ausschlie\u00dflich dazu, den Willen des Schuldners zu beugen. Zu beachten ist jedoch, dass der Unm\u00f6glichkeits-Einwand noch nicht dann und noch nicht deshalb gerechtfertigt ist, wenn und weil ein Dritter an der geschuldeten Handlung mitwirken muss. Die Verh\u00e4ngung von Zwangsmitteln verbietet sich erst dann, wenn eindeutig feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner erfolglos alle zumutbaren Ma\u00dfnahmen einschlie\u00dflich eines gerichtlichen Vorgehens unternommen hat, um den Dritten zur Mitwirkung zu bewegen (BGH, MDR 2009, 468). Dem steht vorliegend nicht etwa die Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 28.10.2010 \u2013 2 BvR 535\/10) entgegen, wonach die Verh\u00e4ngung eines Zwangsmittels regelm\u00e4\u00dfig nicht in Betracht kommt, wenn der Schuldner Unm\u00f6glichkeit einwendet, wobei die Frage, ob er tats\u00e4chlich zur Auskunftserteilung au\u00dferstande ist, in der Regel keiner tatrichterlichen Aufkl\u00e4rung bedarf, weil dem Gl\u00e4ubiger in F\u00e4llen behaupteter Unm\u00f6glichkeit als milderes und deswegen allein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiges Mittel eine Klage gegen den Schuldner auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit seiner Behauptung zusteht.<\/p>\n<p>Eine Unm\u00f6glichkeit kommt vorliegend a priori nicht in Betracht, ohne dass sich die Frage der Notwendigkeit weiterer tatrichterlicher Feststellungen stellt. Bereits auf der Basis des eigenen Vorbringens der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Schuldnerin (vgl. BGH, MDR 2009, 468) ist der Unm\u00f6glichkeitseinwand nicht in erheblicher Weise vorgebracht worden. Es kann unterstellt werden, dass die Schuldnerin die gem\u00e4\u00df Ziffer I.2 des zu vollstreckenden Urteilstenors im Einzelnen genannten Informationen grunds\u00e4tzlich nicht von ihren Tochtergesellschaften erh\u00e4lt, weil diese Details f\u00fcr sie selbst nicht von Interesse sind, sondern die Konzerngesellschaften sie lediglich \u00fcber deren Gesamtumsatz mit allen Produkten bzw. Gesamtgewinnen bzw. -verlusten informieren. Das hei\u00dft aber nicht, dass die Schuldnerin die hier interessierenden Angaben nicht auf konkrete Nachfrage erhalten h\u00e4tte, wenn sie ihre Konzerngesellschaften dazu unter Hinweis auf die gegebenen Notwendigkeiten aufgefordert h\u00e4tte. Wenngleich der Schuldner grunds\u00e4tzlich nur dasjenige mitzuteilen hat, was er unter Heranziehung seiner Gesch\u00e4ftspapiere etc. wei\u00df, so bestehen \u2013 dar\u00fcber hinaus \u2013 doch Erkundigungspflichten (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Rn 2175 m.w.N.). Der Schuldner muss im Vollstreckungsverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 888 ZPO in F\u00e4llen, in denen die M\u00f6glichkeit der Vornahme der geschuldeten Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abh\u00e4ngt und diese Mitwirkung zweifelhaft ist, die ihm zustehenden tats\u00e4chlichen und rechtlichen M\u00f6glichkeiten aussch\u00f6pfen, um den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen (BGH, GRUR 2009, 794, 796 \u2013 Auskunft \u00fcber Tintenpatronen m. w. Nachw.). Dementsprechend hat der Schuldner, wenn die Kenntnisse, die er zur Erteilung der geschuldeten Auskunft ben\u00f6tigt, nicht bei ihm selbst vorhanden sind, sondern bei einem Dritten vorliegen, alles ihm Zumutbare zu tun, um sich diese Kenntnisse von dem Dritten zu verschaffen, und daher insoweit gegebenenfalls auch den Rechtsweg zu beschreiten (BGH, GRUR 2009, 794, 796 \u2013 Auskunft \u00fcber Tintenpatronen m. w. N.; Senat, Beschluss v. 20.9.2011 \u2013 I-2 W 38\/11). All dies hat die Schuldnerin nach eigenem Vorbringen gar nicht erst im Ansatz versucht, vielmehr zieht sie sich &#8211; erfolglos &#8211; darauf zur\u00fcck, sie tr\u00e4fen derartige Nachforschungspflichten nicht. Dabei verkennt sie, dass die Handlungen ihrer Tochtergesellschaften aus oben erl\u00e4uterten Gr\u00fcnden als ihre eigenen Handlungen gewertet werden m\u00fcssen, so dass es &#8211; entgegen der Schuldnerin &#8211; nicht blo\u00df um \u201eTatbeitr\u00e4ge Dritter\u201c geht.<\/p>\n<p>Verfehlt ist die Sichtweise, die Gl\u00e4ubigerin habe bewusst die \u201etaktische Entscheidung\u201c getroffen, allein die Schuldnerin als Holding zu verklagen, und so in Kauf genommen, dass diese ihr die notwendigen Angaben nicht w\u00fcrde zur Verf\u00fcgung stellen k\u00f6nnen. Auch insoweit verkennt die Schuldnerin den Charakter ihrer Verantwortlichkeit als Holding nach \u00a7 831 BGB, aus dem die Verpflichtung herzuleiten ist, sich die betreffenden Informationen, \u00fcber die rein organisationsbedingt nur die Tochtergesellschaften verf\u00fcgen, zu beschaffen. Es geht nicht etwa darum, dass sie sich die notwendigen Angaben erst noch m\u00fchsam bei beliebigen Dritten sammeln m\u00fcsste, um erst dann eine Wissenserkl\u00e4rung abgeben zu k\u00f6nnen. Eine sogar gesteigerte Informationsbeschaffungspflicht ergibt sich f\u00fcr die Schuldnerin deshalb, weil sie es trotz der konkreten Organisation des schuldnerischen Konzerns bewusst hinnimmt, \u00fcber keine eigene Dokumentation zu verf\u00fcgen (vgl. Senat, InstGE 9, 179 \u2013 Druckerpatrone).<\/p>\n<p>4)<br \/>\nIm Hinblick auf die mittelbaren Benutzungshandlungen gilt nichts Abweichendes, nachdem gegen die Schuldnerin ein Schlechthin-Verbot ergangen ist. Von daher kann f\u00fcr die Schuldnerin nicht infrage stehen, ob Dritte (einschlie\u00dflich ihrer eigenen Konzernunternehmen) einen unmittelbaren Gebrauch vom Klagepatent gemacht haben oder nicht (vgl. OLG Karlsruhe, InstGE 11, 61 \u2013 Multifeed II).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he des verh\u00e4ngten Zwangsgeldes begegnet keinen Bedenken, so dass der erste Hilfsantrag (siehe S. 2 der Beschwerdeschrift, Blatt 48 GA) unbegr\u00fcndet ist. Der Senat macht sich die diesbez\u00fcglichen zutreffenden Ausf\u00fchrungen der Kammer zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu Eigen. Erg\u00e4nzend ist lediglich mit Blick auf das Beschwerdevorbringen festzuhalten, dass der von der Schuldnerin eingewandte \u201eRechtsirrtum\u201c sie nicht zu entlasten vermag und demzufolge kein tauglicher Gesichtspunkt ist, um auch nur eine Herabsetzung des verh\u00e4ngten Zwangsgeldes vorzunehmen. Aus oben genannten Gr\u00fcnden hatte sie schlichtweg keinen Grund zu der Annahme, ihre Auskunftserteilung und Rechnungslegung allein anhand der eigenen Gesch\u00e4ftsunterlagen vornehmen zu m\u00fcssen. Ebenso wenig ist eine Ab\u00e4nderung der Zwangsgeldh\u00f6he geboten, weil es ohnehin nur um die Mitteilung von bei Dritten einzuholenden Informationen geht; dies \u00e4ndert n\u00e4mlich nichts daran, dass das verh\u00e4ngte Zwangsgeld notwendig und angemessen ist, um den gegens\u00e4tzlichen Willen der Schuldnerin zu beugen.<\/p>\n<p>Auch der weitere Hilfsantrag (siehe wiederum S. 2 der Beschwerdeschrift, Blatt 48 GA) ist unbegr\u00fcndet. Ohne Erfolg wendet die Schuldnerin ein, die ihr unter Ziffer II. des Tenors des angegriffenen Beschlusses zugestandene Nachholfrist, vor deren Ablauf der Zwangsmittelbeschluss nicht vollstreckt werden darf, sei zu kurz bemessen. Die Schuldnerin wei\u00df seit langem um die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit unter anderem des hier ma\u00dfgeblichen Titelinhaltes, weshalb sie sich rechtzeitig darauf h\u00e4tte einrichten k\u00f6nnen, die notwendigen Informationen notfalls bei ihren Tochtergesellschaften beschaffen zu m\u00fcssen. Dies gilt allersp\u00e4testens f\u00fcr die Zeit ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses. Vor diesem Hintergrund ist die Nachholfrist von drei Wochen durchaus angemessen, und zwar gerade f\u00fcr die Rechnungslegung und nicht etwa nur f\u00fcr die Erhebung einer Auskunftsklage, deren Notwendigkeit im \u00dcbrigen derzeit (noch) unklar ist. Die nunmehr gebotene Eile hat die Schuldnerin sich aufgrund der bisher vers\u00e4umten Ma\u00dfnahmen selbst zuzuschreiben, indem sie bewusst das Risiko einging, dass ihre entsprechende Rechtsauffassung von den zust\u00e4ndigen Gerichten nicht geteilt wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 891 S. 2, 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Es besteht kein Grund, die Rechtsbeschwerde nach \u00a7 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO zuzulassen. Als reiner Einzelfallentscheidung kommt der vorliegenden Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung zu. Die ma\u00dfgeblichen Rechtsfragen sind zudem h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt, so dass auch unter den Gesichtspunkten der \u201eFortbildung des Rechts\u201c oder der \u201eSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\u201c keine Zulassung geboten ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2041 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Beschluss vom 23. 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