{"id":4374,"date":"2013-10-10T17:00:49","date_gmt":"2013-10-10T17:00:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4374"},"modified":"2016-05-09T08:55:54","modified_gmt":"2016-05-09T08:55:54","slug":"2-u-8012-flaschenzerkleinerung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4374","title":{"rendered":"2 U 80\/12 &#8211; Flaschenzerkleinerung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2177<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Oktober 2013, Az. 2 U 80\/12<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2433\">4b O 96\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. Oktober 2012 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 285.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des zugunsten des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ihrer Komplement\u00e4rin eingetragenen deutschen Patents (Klagepatent, Anlage K 3). Das Klagepatent ist unter Inanspruchnahme einer inneren Priorit\u00e4t vom 27. April 2003 am 26. Mai 2003 angemeldet und am 25. November 2004 ver\u00f6ffentlicht worden. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung ist am 2. M\u00e4rz 2006 erfolgt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Zusammendr\u00fccken leerer Beh\u00e4lter. Aus diesem Schutzrecht nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch. Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Zusammendr\u00fccken leerer Beh\u00e4lter, insbesondere Getr\u00e4nkeflaschen oder -dosen aus Kunststoff, insbesondere aus PET, oder Wei\u00dfblech, umfassend<\/p>\n<p>\u2022 ein Geh\u00e4use (1), mit einer Einf\u00fcll\u00f6ffnung (2) sowie einer Ausgangs\u00f6ffnung (3), und<br \/>\n\u2022 eine im Geh\u00e4use (1) angeordnete Schneid- und Presseinheit (4) sowie<br \/>\n\u2022 Mittel zum Antrieb und zur Steuerung der Schneid- und Presseinheit (4), wobei<br \/>\n\u2022 die Schneid- und Presseinheit (4) wenigstens zwei, bez\u00fcglich ihren Drehachsen zueinander beabstandet angeordnete Walzen (4.1 und 4.2) enth\u00e4lt, wobei jede Walze wenigstens zwei mit axialem Abstand (Freiraum) zueinander angeordnete Scheiben besitzt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>\u2022 jede der Walzen (4.1 und 4.2), in L\u00e4ngsrichtung ihrer Drehachse (A1; A2) gesehen, wenigstens zwei, bevorzugt mehrere Abschnitte (S1 und S2), deren Scheibe oder Scheiben im Durchmesser und\/oder in der Form unterschiedlich sind, aufweist, wobei<br \/>\n\u2022 die Scheiben nacheinander im Wechsel folgender Abschnitte (S1 und S2) jeweils einen anderen Durchschnitt (D1; D2) besitzen, und,<br \/>\n\u2022 im montierten Zustand der beiden Walzen (4.1 und 4.2), wenigstens die den gr\u00f6\u00dferen Durchmesser (D2) aufweisenden Abschnitte (S2) zueinander versetzt und mit ihren Umfangsfl\u00e4chen teilweise k\u00e4mmend (\u00fcberlappend) nebeneinander angeordnet sind und somit Schneidscheiben (5) bilden, in deren Umfangsfl\u00e4che jeweils wenigstens eine deren Flanken durchbrechende Nut vorgesehen ist.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1, 3 und 3a des Klagepatents zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Figur 1 verdeutlicht eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung in Seitenansicht mit teilweise ge\u00f6ffneter Seitenfl\u00e4che und Blick auf die Schneid- und Presseinheit.<\/p>\n<p>Figur 2 zeigt eine schematische Sicht von der Seite auf die beiden Walzen bei abgenommener (vorderer) linker Lagerplatte<\/p>\n<p>und Figur 3 die erste (vordere) Walze in Draufsicht mit Blick auf die Schneid- und Presseinheit.<\/p>\n<p>Figur 3a verdeutlicht die Lage der beiden Walzen zueinander.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung P. C. in der Bundesrepublik Deutschland Ger\u00e4te zum Zusammendr\u00fccken und zur Entwertung leerer PET- und Wei\u00dfblechbeh\u00e4lter (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die generelle Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aus den nachfolgend wiedergegebenen Lichtbildern (Anlage B&amp;B 5).<\/p>\n<p>Weiter wird der Aufbau der Walze durch die nachfolgende, von der Kl\u00e4gerin erstellte Skizze illustriert.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch Angebot und Vertrieb der vorbezeichneten Pressen das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Insbesondere wiesen die Walzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Scheiben auf, wobei wenigstens zwei der Scheiben mit axialem Abstand zueinander angeordnet seien. Die Erweiterung der \u00e4u\u00dferen Umfangsfl\u00e4che der Walzen und die darauf angebrachten Stahlstifte stellten eine patentgem\u00e4\u00dfe Scheibe dar. Unsch\u00e4dlich sei es, wenn gr\u00f6\u00dfere Ausnehmungen die Umfangsfl\u00e4che der Scheibe unterbr\u00e4chen. Die Walzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiesen in L\u00e4ngsrichtung ihrer Drehachse gesehen mehrere Abschnitte auf, deren Scheiben im Durchmesser und in der Form unterschiedlich seien. Die Walzen h\u00e4tten in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden Einstiche und daran anschlie\u00dfend Scheibenk\u00f6rper mit gleichem Durchmesser. Zur Erl\u00e4uterung bezieht sich die Kl\u00e4gerin auf die oben eingeblendete von ihr angefertigte Skizze, die den Aufbau der Walze demonstriert. Die Walze der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise Abschnitte (D1 und D2) auf, deren Scheiben im Durchmesser unterschiedlich seien. Dies erreiche die Vorrichtung dadurch, dass sich die Stahlstifte nur \u00fcber einen Teil der Breite des Scheibenk\u00f6rpers erstreckten. Die Scheiben der jeweiligen Abschnitte (S1 \u2013 S2) seien auch in ihrer Form unterschiedlich, weil die Abschnitte kleineren Durchmessers eine durchgehende Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che aufwiesen, w\u00e4hrend die Scheiben gr\u00f6\u00dferen Durchmessers Ausnehmungen zwischen den Stahlstiften h\u00e4tten. Der Verwirklichung des Klagepatents stehe auch nicht entgegen, dass die Scheiben gr\u00f6\u00dferen Durchmessers an diejenigen kleineren Durchmessers unmittelbar anschl\u00f6ssen und damit keinen axialen Abstand zueinander aufwiesen. Dem betreffenden Merkmal des Patentanspruchs lasse sich nicht entnehmen, dass stets ein Abstand zwischen zwei benachbarten Scheiben erforderlich sei. Der Abstand diene nur dazu, das \u00dcberlappen der Scheiben mit gro\u00dfen Umfangsfl\u00e4chen zu gew\u00e4hrleisten, indem die Scheiben gr\u00f6\u00dferen Umfangs in den Freiraum zwischen den Scheiben der gegen\u00fcberliegenden Walze hineinragen k\u00f6nnen, um ein \u00dcberlappen zu gew\u00e4hrleisten. Somit seien die bei der Vorrichtung der Beklagten verwendeten Walzen in Bezug auf die den gr\u00f6\u00dferen Durchmesser aufweisenden Abschnitte mit ihren Umfangsfl\u00e4chen teilweise k\u00e4mmend bzw. \u00fcberlappend nebeneinander angeordnet. Da die gr\u00f6\u00dferen Scheiben zueinander versetzt angeordnet seien und in die Einstiche der gegen\u00fcberliegenden Walze eingriffen, also deren Umfangsfl\u00e4che \u00fcberlappten, bildeten die den gr\u00f6\u00dferen Durchmesser aufweisenden Stahlstifte Schneidscheiben im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede gestellt. Sie hat vor dem Landgericht insbesondere eingewandt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine klagepatentgem\u00e4\u00dfen Scheiben aufweise, die in gleichen axialen Abst\u00e4nden zueinander angeordnet seien. Auch weise das Klagepatent keine versetzten Abschnitte und keine Nuten auf; vielmehr h\u00e4tten alle Scheiben den gleichen Durchmesser und die gleiche Form.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 4. Oktober 2012 im Wesentlichen entsprochen. Es hat die Beklagte zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zur Vernichtung sowie zum R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffenen Pressen wortsinngem\u00e4\u00df mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre \u00fcbereinstimmen. Wegen der Einzelheiten des Ausspruchs und seiner Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Zur Begr\u00fcndung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie tr\u00e4gt au\u00dferdem vor, es seien schon keine auf die Walze aufgesteckten Scheiben vorhanden, sondern nur Erh\u00f6hungen der Walze mit einheitlicher Erstreckung und mit darauf aufgesetzten Steckstiften. Eine Scheibe k\u00f6nne nicht aus Spiralstiften in Verbindung mit dem Walzenk\u00f6rper gebildet werden. Die \u201eMittel zum Perforieren der Scheibe\u201c seien von der Scheibe zu unterscheiden. Hiermit seien nur die Kanten der Nut gemeint, die die Perforierung herbeif\u00fchrten. Au\u00dferdem k\u00f6nnten die Erh\u00f6hungen der Walze nicht in drei getrennte Scheiben zergliedert werden. Ein axialer Abstand sei ein bis zum Kerndurchmesser der Walze reichender Einstich, der auf beiden Seiten jeder Scheibe vorhandeln sein m\u00fcsse. Jede Scheibe m\u00fcsse einen axialen Abstand, d.h. einen Freiraum, zur n\u00e4chsten Scheibe \u2013 unabh\u00e4ngig vom Durchmesser \u2013 aufweisen. Zudem fehle es an der erforderlichen Schneidkante. Die runden W\u00f6lbungen der Stifte k\u00f6nnten keine Schneidkanten im Sinne des Klagepatents bilden. Auch liege keine Nut im Sinne des Klagepatents vor. Es gebe bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Durchbrechung einer vollen Scheibe, sondern es seien im Umfang der vermeintlichen Scheiben Stifte eingesetzt. Weiter macht die Beklagte geltend, der Rechtsstreit sei mit Blick auf das unter dem Aktenzeichen 10 Ni 11\/13 anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren auszusetzen, da das Klagepatent mit hoher Wahrscheinlichkeit f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werde.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>2. den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen den Rechtsbestand des Klagepatents beim Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage (10 Ni \/11\/13) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen, und tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und widerspricht den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages. Erg\u00e4nzend f\u00fchrt sie aus, die Berufung sei unzul\u00e4ssig. Sie sei nicht von der Beklagten I. Instanz, der E. A. G., sondern von einer Firma E. H. eingelegt worden. Die Berufung sei auch unbegr\u00fcndet. Es gebe keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine einschr\u00e4nkende Interpretation einer Scheibe als eigenst\u00e4ndiges und einheitliches Bauteil. Nicht alle Scheiben auf der Walze m\u00fcssten stets einen axialen Abstand (Freiraum) zueinander aufweisen. Der Freiraum diene nur dazu, ein \u00dcberlappen der Scheiben gr\u00f6\u00dferen Durchmessers mit der jeweiligen gegen\u00fcberliegenden Walze zu erm\u00f6glichen. Eine Scheibe m\u00fcsse keine durchgehende Umfangsfl\u00e4che aufweisen. Die Mittel zum Perforieren der Scheibe seien Bestandteil der Scheiben gr\u00f6\u00dferen Durchmessers und bildeten deren Umfangsfl\u00e4che, zumal das Klagepatent die Flanken durchbrechende Nuten fordere. Figur 4b des Klagepatents und Figur 2 des Stands der Technik gem\u00e4\u00df der DE (Anlage K 6) zeigten, dass nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents eine patentgem\u00e4\u00dfe Scheibe sehr gro\u00dfe Ausnehmungen in der Umfangsfl\u00e4che aufweisen k\u00f6nne. Die Umfangsfl\u00e4chen der Scheiben gr\u00f6\u00dferen Durchmessers der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien au\u00dferdem \u201enebeneinander\u201c im Sinne des Klagepatents angeordnet. Die Scheiben gr\u00f6\u00dferen Durchmessers mit den Stahlstiften ragten im Vergleich zu den Scheiben kleineren Durchmessers weiter aus der Walze heraus. Weiter sei dem Klagepatent nicht zu entnehmen, dass die Schneidscheiben eine bestimmte Ausgestaltung einer Schneidkante aufweisen m\u00fcssten. Bei den Stahlstiften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien die Schneidkanten sehr scharfkantig ausgebildet und damit zum Schneiden besonders gut geeignet. Auch weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Nuten als Ausnehmungen oder Vertiefungen zwischen den Stahlstiften auf. Das Nichtigkeitsvorbringen habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weshalb der Aussetzungsantrag erfolglos bleiben m\u00fcsse.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung hat Erfolg.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Das Rechtsmittel ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Zwar ist im Rubrum der Berufungsschrift vom 17. Oktober 2012 (Bl. 97 d.A.) die Firma E. H. , G., W., also nicht die Kl\u00e4gerin, als Rechtsmittelf\u00fchrerin verzeichnet. Auch ist der gesetzlichen Form der Berufungsschrift nach \u00a7 519 ZPO nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben ist, f\u00fcr wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (BGH, NJW 1998, 3499). Die Person des Berufungskl\u00e4gers muss insoweit eindeutig feststehen. Das schlie\u00dft es allerdings nicht aus, dass die Person des Rechtsmittelf\u00fchrers im Wege der Auslegung ermittelt werden kann (Z\u00f6ller, ZPO, 29. Aufl., \u00a7 519 ZPO Rn. 30a). Die Zul\u00e4ssigkeit der Berufung darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgr\u00fcnden nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden, weswegen die Berufung nicht an unvollst\u00e4ndigen oder fehlerhaften Angaben scheitern darf, wenn f\u00fcr Gericht und Prozessgegner das wirklich Gewollte deutlich wird (BGH, a.a.O. m.w.N.) und die Unklarheiten aus der Berufungsschrift zu beheben sind (BGH, NJW-RR 2004, 572).<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze ist die Berufung der E. H. als Berufung der Kl\u00e4gerin anzusehen, da sich eine solche Auslegung aus der Berufungsschrift unmittelbar und eindeutig ergibt. Der Berufungsschrift waren zwei beglaubigte Abschriften des Urteils beigef\u00fcgt, das gegen die Kl\u00e4gerin, die E. A. G. mit gleicher Adresse, ergangen ist. Da sich aus diesem Urteil die Parteien und damit auch die Berufungskl\u00e4gerin klar ergeben, konnten sich trotz der Fehlbezeichnung keine vern\u00fcnftigen Zweifel an der Person des Berufungskl\u00e4gers ergeben. Auch sind der Firmenkern der Kl\u00e4gerin und des irrt\u00fcmlich bezeichneten Unternehmens (\u201eE.\u201c) identisch. Daher war der Irrtum ohne weiteres erkennbar und es ergab sich eindeutig aus der Berufungsschrift, dass statt der E. H. die Kl\u00e4gerin die Berufung eingelegt hat.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Das Rechtsmittel ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht, denn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Das Landgericht hat die angegriffenen Gegenst\u00e4nde zu Unrecht als wortsinngem\u00e4\u00df mit der in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre \u00fcbereinstimmend beurteilt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Zusammendr\u00fccken leerer Beh\u00e4lter, insbesondere Getr\u00e4nkeflachen oder -dosen aus Kunststoff, insbesondere aus PET, oder Wei\u00dfblech.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWie die Klagepatentbeschreibung in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt (Abs. [0001, 0002]), werden derartige Vorrichtungen verwendet, um leere Beh\u00e4lter &#8211; insbesondere aus dem Lebensmittelbereich (wie Getr\u00e4nkeflaschen, Dosen etc.) &#8211; zu kompaktieren. Hierzu waren im Stand der Technik Vorrichtungen bekannt, die nach dem Prinzip der Plattenpressung arbeiteten, und solche, deren Presseinheiten Walzen enthielten. Da das Abfallgut auch verschlossene Beh\u00e4lter enthalten kann, ist Presseinrichtungen oft ein Perforator vorangestellt. Hierbei sind Vorrichtungen bekannt, bei denen an Pressteilen der Presseinrichtungen Mittel zum Perforieren vorgesehen sind.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang erw\u00e4hnt die Klagepatentbeschreibung (Abs. [0005]) die deutsche Offenlegungsschrift 100 55 201 A1 (Anlage K5). Die dort offenbarte Vorrichtung besitzt eine sich im Wesentlichen trichterf\u00f6rmig verj\u00fcngende F\u00f6rderstrecke, wobei die Einrichtungen zum F\u00f6rdern und Zusammenpressen der Getr\u00e4nkebeh\u00e4lter aus mit Trommelmotoren betriebenen Walzen bestehen. In diesen Raum gelangen die Getr\u00e4nkebeh\u00e4lter und werden durch die gegenl\u00e4ufig angetriebenen Walzen tiefer in den sich verengenden Spalt zwischen den Walzenreihen hineingezogen. Sie werden dadurch schrittweise immer weiter kompaktiert. Weiter sieht die Erfindung vor, dass die Walzen mit auf ihrer Oberfl\u00e4che angeordneten Mitteln zum Perforieren der Wandung der Beh\u00e4lter ausgestattet sind. Eine Seitenansicht dieser Vorrichtung ist nachfolgend eingeblendet.<\/p>\n<p>Hieran kritisiert das Klagepatent (Abs. [0007, 0008]), dass die vorbekannte Vorrichtung vor allem wegen ihrer Baugruppen sehr teuer sei. Au\u00dferdem ergebe sich ein Nachteil, wenn der Abstand der paarweise angeordneten Walzen bez\u00fcglich ihres Abstandes und der Lage der l\u00e4ngs gerichteten Schneiden nicht genau justiert sei. In diesem Fall erfolge eine Trennung des hindurchgef\u00fchrten Materials. Die damit entstehenden Kleinst\u00fccke lie\u00dfen sich schlecht zu Ballen verarbeiten.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent weiter ausf\u00fchrt (Abs. [0009]), ist aus der Gebrauchsmusterschrift DE 201 11 752 U1 (Anlage K 6) eine weitere Vorrichtung bekannt, die die Kompaktierung von recyclingf\u00e4higen Beh\u00e4ltnissen bewirkt. Die Kompaktierung erfolgt durch ein mit einer Antriebseinrichtung verbundenes, ringf\u00f6rmig angeordnete Schneidez\u00e4hne aufweisendes sowie sich gegenl\u00e4ufig drehendes Walzenpaar, welches mit einem Beschickungselement mit zugeordnetem Mitnehmer in Wirkverbindung steht. Das Erreichen g\u00fcnstiger Wirkbereiche der Schneidkanten ist realisierbar durch eine entsprechende Wahl der Durchmesser der Walzen, der H\u00f6hen der Schneidez\u00e4hne und des Abstands der Walzen-Drehachsen zueinander. Gleichzeitig fordert die Gebrauchsmusterschrift, dass die Schneidezahnringe (9) der zueinander zugeordneten Schneidez\u00e4hne (5) auf ihrer jeweiligen Walze in einem vorbestimmten Abstand nebeneinander festgelegt sind derart, dass sich die Schneidez\u00e4hne (5) des Schneidezahnringes (9) zwischen den zugeordneten Schneidz\u00e4hnen (5) zweier Schneidezahnringe (9) der Walze hindurchbewegen lassen (Anlage K 6 S. 4).<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete Figur 1 (links) zeigt die Gesamtansicht der Funktionsteile der Vorrichtung, wogegen Figur 2 (rechts) einen Ausschnitt zeigt.<\/p>\n<p>Hieran kritisiert das Klagepatent (Abs. [0009]), dass bei der Pressung querliegende plattenf\u00f6rmig zusammengedr\u00fcckte K\u00f6rperabschnitte gebildet w\u00fcrden, deren \u00e4u\u00dfere Form eher einem stabf\u00f6rmigen Gebilde als einer Platte gleiche. Au\u00dferdem w\u00fcrden die Kantenbereiche durch die Einschnitte der den Mitnehmerelementen voranstehenden und nachfolgenden Schneidez\u00e4hne stark ausgefranst. Es komme au\u00dferdem zu einem Auseinanderziehen der aneinander gedr\u00fcckten Wandabschnitte anstatt, wie eigentlich gewollt, zu deren Zusammendr\u00fccken.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe (das technische Problem) besteht vor dem geschilderten Hintergrund darin, eine Vorrichtung zum Zusammendr\u00fccken leerer Beh\u00e4lter derartig zu gestalten, dass das Zusammendr\u00fccken zuverl\u00e4ssig gew\u00e4hrleistet ist sowie die Fertigungskosten und der Wartungsaufwand f\u00fcr diese Vorrichtung gegen\u00fcber bekannten Vorrichtungen reduziert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDies soll nach der Lehre des Klagepatentanspruches 1 durch die Kombination folgender Merkmale gelingen:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Zusammendr\u00fccken leerer Beh\u00e4lter (G1; G2; G3).<\/p>\n<p>2. Die Vorrichtung umfasst<\/p>\n<p>a) ein Geh\u00e4use (1) mit<\/p>\n<p>(1) einer Einf\u00fcll\u00f6ffnung (2) sowie<br \/>\n(2) einer Ausgangs\u00f6ffnung (3);<\/p>\n<p>b) eine Schneid- und Presseinheit (4), die im Geh\u00e4use (1) angeordnet ist;<\/p>\n<p>c) Mittel zum Antrieb und zur Steuerung der Schneid- und Presseinheit (4);<\/p>\n<p>d) wenigstens zwei Walzen (4.1; 4.2).<\/p>\n<p>3. Die Walzen (4.1; 4.2) sind<\/p>\n<p>a) in der Schneid- und Presseinheit (4) enthalten und<\/p>\n<p>b) bez\u00fcglich ihrer Drehachsen (A1; A2) zueinander beabstandet angeordnet.<\/p>\n<p>4. Jede Walze (4.1; 4.2)<\/p>\n<p>a) besitzt wenigstens zwei Scheiben, die mit axialem Abstand (Freiraum) zueinander angeordnet sind,<\/p>\n<p>b) weist &#8211; in L\u00e4ngsrichtung ihrer Drehachse gesehen &#8211; wenigstens zwei Abschnitte (S1; S2) auf, deren Scheibe oder Scheiben im Durchmesser und\/oder in der Form unterschiedlich sind;<\/p>\n<p>c) die Scheiben besitzen nacheinander im Wechsel folgender Abschnitte (S1; S2) jeweils einen anderen Durchmesser (D1; D2).<\/p>\n<p>5. Im montierten Zustand der beiden Walzen (4.1; 4.2) sind wenigstens die den gr\u00f6\u00dferen Durchmesser (D2) aufweisenden Abschnitte (S2)<\/p>\n<p>a) zueinander versetzt und<\/p>\n<p>b) mit ihren Umfangsfl\u00e4chen teilweise k\u00e4mmend (\u00fcberlappend) nebeneinander angeordnet<\/p>\n<p>c) und bilden somit Schneidscheiben (5).<\/p>\n<p>6. In der Umfangsfl\u00e4che der Schneidscheiben (5) ist jeweils wenigstens eine Nut vorgesehen, die deren Flanken durchbricht.<\/p>\n<p>Der Kern der vorstehend beschriebenen Vorrichtung besteht darin, zwei Walzen mit Scheiben unterschiedlichen Durchmessers vorzusehen, wobei die den gr\u00f6\u00dferen Durchmesser aufweisenden Scheiben gegeneinander versetzt und mit ihren Umfangsfl\u00e4chen teilweise k\u00e4mmend (\u00fcberlappend) nebeneinander angeordnet sind. Dabei bilden sie Schneidfl\u00e4chen, in deren Umfangsfl\u00e4che jeweils wenigstens eine deren Flanken durchbrechende Nut vorgesehen ist. Auf diese Weise werden die Beh\u00e4lter mit nur einem Walzenpaar nahezu zeitgleich perforiert und zusammengedr\u00fcckt. W\u00e4hrend des abschnittsweisen Durchtrennens des verflachten Materials verhaken sich die eingeschnittenen Wandabschnitte der aneinander gepressten Wandabschnitte. Auf diese Weise wird dem Expansionsbestreben des Beh\u00e4lters nach dem Pressen entgegen gewirkt, welches von dessen urspr\u00fcnglicher K\u00f6rperform, den Elastizit\u00e4tswerten des Beh\u00e4ltermaterials und dem Pressvorgang bestimmt ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAnders als die Kl\u00e4gerin und ihr folgend das Landgericht meinen, kann, wenn die Walze mit einer Vielzahl von Scheiben ausgestattet ist, nicht einfach darauf abgestellt werden, dass bezogen auf diese Scheibenvielzahl jedenfalls zwei Scheiben auf der Drehachse der Walze mit seitlichem Abstand voneinander positioniert sind. Ein dahingehendes Verst\u00e4ndnis \u00fcbergeht den Umstand, dass sich das Klagepatent bewusst mit einer Mindestausstattung der Vorrichtung begn\u00fcgt, bei der je Walze blo\u00df zwei Scheiben vorhanden sind (Merkmal 4a). Weil dem so ist, m\u00fcssen auch auf eine solche minimale, von der Erfindung ausdr\u00fccklich zugelassene Walzenausstattung alle weiteren Anspruchsmerkmale des Klagepatents gelesen werden. Das bedeutet: Verf\u00fcgt die Walze \u00fcber lediglich zwei Scheiben, muss die Walze dennoch zwei Abschnitte bilden, die ihrerseits mit jeweils mindestens einer Scheibe best\u00fcckt sind (Merkmal 4b). Die in den Abschnitten untergebrachten Scheiben haben sich dabei durch einen unterschiedlichen Durchmesser sowie wahlweise zus\u00e4tzlich durch eine unterschiedliche Formgebung auszuzeichnen (Merkmale 4b, 4c). Die vorhandenen zwei Scheiben je Walze m\u00fcssen ferner zwischen sich einen axialen Abstand (Freiraum) aufweisen (Merkmal 4a). Da es bei der erl\u00e4uterten Minimalausr\u00fcstung der Walze \u00fcberhaupt nur zwei Scheiben gibt, n\u00e4mlich eine erste Scheibe gr\u00f6\u00dferen Durchmessers (Abschnitt S1) und eine zweite Scheibe kleineren Durchmessers (Abschnitt S2), kann sich der geforderte axiale Abstand zwischen den Scheiben einer Walze denknotwendig nur auf einen Freiraum zwischen der (einzigen) Scheibe gr\u00f6\u00dferen Durchmessers und der (einzigen) Scheibe kleineren Durchmessers beziehen.<\/p>\n<p>Der technische Sinn dieser Anleitung ergibt sich f\u00fcr den Durchschnittsfachmann unschwer aus dem Umstand, dass der Anspruchswortlaut einerseits die Durchmesserdifferenz zwischen der radial gr\u00f6\u00dferen und der radial kleineren Scheibe einer Walze betragsm\u00e4\u00dfig nicht n\u00e4her vorgibt (was ohne weiteres m\u00f6glich gewesen w\u00e4re), andererseits jedoch verlangt, dass die Walzen so zueinander montiert werden sollen, dass die gr\u00f6\u00dfere Scheibe der einen Walze mit der gr\u00f6\u00dferen Scheibe der anderen Walze in einer Weise k\u00e4mmen kann, dass die beiden im Eingriff stehenden gr\u00f6\u00dferen Scheiben Schneidkanten bilden, die das Beh\u00e4ltermaterial einschneiden (Merkmal 5). Dieser Schneideingriff (der einen wesentlichen Effekt der Erfindung darstellt) setzt voraus, dass sich die Scheiben gr\u00f6\u00dferen Durchmessers in ihrem Randbereich senkrecht zur Drehachse der Walze um ein gewisses Ma\u00df \u00fcberlappen (Merkmal 5b), die gr\u00f6\u00dfere Scheibe der einen Walze also ein gewisses St\u00fcck neben die gr\u00f6\u00dfere Scheibe der anderen Walze eintaucht. Dies wiederum bedingt einen entsprechenden seitlichen Freiraum neben der Scheibe gr\u00f6\u00dferen Durchmessers, der \u2013 weil der Durchmesser der kleineren Scheibe auf der Walze anspruchsgem\u00e4\u00df nur minimal geringer sein kann als der Durchmesser der gr\u00f6\u00dferen Scheibe auf derselben Walze \u2013 noch nicht notwendigerweise durch den Unterschied im Durchmesser der beiden Scheiben einer Walze bereitgestellt wird. Er ergibt sich jedoch durch den vom Patentanspruch vorgeschriebenen axialen Abstand zwischen der Scheibe gr\u00f6\u00dferen und der Scheibe kleineren Durchmessers einer Walze, weil der Walzenkern auch die Scheibe kleineren Durchmessers zu tragen hat und der Kern der Walze deshalb einen geringeren Durchmesser haben muss als die Scheibe kleineren Durchmessers. Mit dem geforderten axialen Freiraum zwischen den beiden Scheiben einer Walze wird deshalb (egal wie gering der Durchmesserunterschied der Scheiben einer Walze im Verh\u00e4ltnis zueinander auch ist) zuverl\u00e4ssig der senkrecht zur Walzendrehachse ben\u00f6tigte Eintauchraum zur Verf\u00fcgung gestellt, der f\u00fcr den Randbereich der gr\u00f6\u00dferen Scheibe der anderen Walze erforderlich ist, um einen wirksamen k\u00e4mmenden (Schneid-)Eingriff zu gestatten. Der Fachmann versteht insoweit, dass er den Freiraum l\u00e4ngs der Drehachse nicht unter allen Umst\u00e4nden beliebig klein (schmal) w\u00e4hlen darf, sondern dass er den Freiraum zur Gew\u00e4hrleistung der dem Abstand zwischen den beiden Scheiben einer Walze zugewiesenen technischen Funktion darauf abzustimmen hat, dass er erforderlichenfalls den \u00fcberlappenden Eingriff der Scheibe gr\u00f6\u00dferen Durchmessers der anderen Walze erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Der Inhalt der die Walzenscheiben hinsichtlich ihrer Dimensionierung und Anordnung betreffenden Anspruchsmerkmale (4a) bis (4c) wird nicht dadurch ein anderer, dass f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine \u00fcber die patentgem\u00e4\u00dfe Mindestausstattung hinausgehende Zahl von Scheiben gew\u00e4hlt wird, indem auf jeder Walze mehr als eine einzige gro\u00dfe und mehr als eine einzige kleine Scheibe vorgesehen wird. Bei einer derartigen fakultativen Mehr-Ausr\u00fcstung geht die Anweisung des Klagepatents dahin, auch zwischen den \u00fcberz\u00e4hligen Scheiben, jedenfalls soweit mit ihnen ein Schneideingriff erfolgen soll, einen axialen Abstand vorzusehen, der das k\u00e4mmende Zusammenwirken mit der gegen\u00fcberliegenden Scheibe der anderen Walze gestattet. Dieser Freiraum kann, wenn mehrere gro\u00dfe Scheiben auf der Walze nebeneinander liegen, zwischen ihnen geboten sein, ansonsten zwischen der gro\u00dfen Scheibe und der ihr benachbarten kleinen Scheibe einer Walze. Diese Sichtwiese ist zwingende Folge des Umstandes, dass das Klagepatent \u2013 wie die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vom 19. September 2013 selbst betont hat \u2013 mehrere nebeneinander angeordnete gro\u00dfe Scheiben zul\u00e4sst, die alle schneiden sollen, was nur durch einen seitlichen Freiraum neben jeder zum Schneideingriff vorgesehenen gro\u00dfen Scheibe bewerkstelligt werden kann, und dar\u00fcber hinaus im Falle eines Nebeneinanders von gro\u00dfer und kleiner Scheibe zur Erm\u00f6glichung des Schneideingriffs ebenfalls nicht bei einem hinreichend kleinen Durchmesser der kleinen Scheibe ansetzt, sondern die L\u00f6sung in einem seitlichen Abstand zwischen der gro\u00dfen und der benachbarten kleinen Scheibe sieht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIn Anbetracht dessen ist das Landgericht zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df mit der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n<p>Im Streitfall mag der Kl\u00e4gerin in ihrer Auffassung gefolgt werden, dass jeder Bereich radial umlaufender Stahlstifte als Scheibe gr\u00f6\u00dferen Durchmessers und die rechts und links daneben liegenden, gegen\u00fcber dem Walzenkern erh\u00f6hten Bereiche jeweils als Scheiben kleineren Durchmessers anzusehen sind. Selbst wenn dem \u2013 was keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung bedarf \u2013 so w\u00e4re, grenzen die seitlichen Scheiben kleineren Durchmessers s\u00e4mtlich unmittelbar und ohne jeden Freiraum (Abstand) an die (mittige) Scheibe gr\u00f6\u00dferen Durchmessers an. Das widerspricht der technischen Lehre des Klagepatents, welches gerade verlangt, dass zumindest eine gr\u00f6\u00dfere Scheibe axial beabstandet zu einer ihr benachbarten kleineren Scheibe ist. \u00dcber wenigstens ein solches Scheiben-Paar verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht. Sie geht vielmehr den zur \u201eAbstandsl\u00f6sung\u201c des Klagepatents denkbaren anderen Weg zur Erm\u00f6glichung eines Schneideingriffs zweier gegen\u00fcberliegender Scheiben gr\u00f6\u00dferen Durchmessers, welcher darin besteht, durch einen hinreichend klein bemessenen Durchmesser der benachbarten Scheibe kleineren Durchmessers zu gew\u00e4hrleisten, dass die gegen\u00fcberliegende Scheibe gr\u00f6\u00dferen Durchmessers der anderen Walze neben die Scheibe gr\u00f6\u00dferen Durchmessers eintauchen kann.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Benutzung hat die Kl\u00e4gerin nicht geltend gemacht. Mit R\u00fccksicht auf den der Beklagten offenstehenden Formstein-Einwand verbietet es sich, einen Schutzbereichseingriff unter \u00c4quivalenzgesichtspunkten von Amts wegen zu pr\u00fcfen. Er w\u00e4re in der Sache auch zu verneinen gewesen, weil die Beklagte mit dem Verzicht auf einen Freiraum zwischen den gr\u00f6\u00dferen und den benachbarten kleineren Scheiben das Gegenteil von dem unternimmt, was die technische Lehre des Klagepatents verlangt. Einer derartigen Abwandlung fehlt die Gleichwertigkeit.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung der Beklagten Erfolg hat, sind von der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits sowohl der ersten als auch der zweiten Instanz zu tragen. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2177 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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