{"id":4371,"date":"2013-01-17T17:00:41","date_gmt":"2013-01-17T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4371"},"modified":"2016-05-09T08:53:43","modified_gmt":"2016-05-09T08:53:43","slug":"2-u-812-patentanwaltskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4371","title":{"rendered":"2 U 8\/12 &#8211; Patentanwaltskosten"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1983<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. Januar 2013, Az. 2 U 8\/12<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1518\">4a O 262\/10<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 08.09.2011 teilweise abge\u00e4ndert und der erste Absatz des dortigen Urteilsausspruchs wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 3.795,14 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Beklagten zu 74 % und der Kl\u00e4gerin zu 26 % auferlegt.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden dem Beklagten zu 88 % und der Kl\u00e4gerin zu 12 % auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Dieses Urteil sowie das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.690,58 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Seit Oktober 2006 nahm der Beklagte laufend Beratungsleistungen der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf verschiedene Schutzrechtsanmeldungen in Anspruch. Gegenstand der Anmeldungen sollten Babyflaschen sein, die es erlauben, die Temperatur der Babynahrung in den Flaschen zu steuern. Unter anderem wurde die Kl\u00e4gerin beauftragt, ein deutsches Patent und ein Gebrauchsmuster anzumelden, eine PCT-Anmeldung vorzunehmen und anl\u00e4sslich einer Wortmarke zu beraten. F\u00fcr den Beklagten wurde zun\u00e4chst Patentanwalt B und in der Folgezeit Patentanwalt C t\u00e4tig. Nach den unstreitigen Feststellungen des Landgerichts wurde urspr\u00fcnglich eine Verg\u00fctung nach Zeitaufwand mit einem Stundensatz von 225,00 EUR f\u00fcr Patentanwalt B beziehungsweise 200,00 EUR f\u00fcr Patentanwalt C vereinbart. Das Mandatsverh\u00e4ltnis wurde am 08.06.2010 durch K\u00fcndigung des Beklagten beendet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellte dem Beklagten mit Rechnungen Nr. 101188 vom 28.05.2010, Nr. 101257, 101262 und Nr. 101265 vom 08.06.2010 und Nr. 101270 vom 09.06.2010 verschiedene Leistungen mit einem Betrag von insgesamt 4.723,10 EUR in Rechnung. Wegen der abgerechneten Leistungen und der Einzelbetr\u00e4ge wird auf die zur Akte gereichten Kopien der genannten Rechnungen Bezug genommen. Der von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die einzelnen Leistungen tats\u00e4chlich erbrachte Zeitaufwand ist mit Ausnahme der in der ersten Position der Rechnung Nr. 101188 ohne Zeitangaben aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten und der in der Rechnung Nr. 101265 aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten (mit Ausnahme der Dauer der Telefonate) unstreitig.<\/p>\n<p>Der Beklagte zahlte auf die Rechnungen auch nicht nach einer Zahlungsaufforderung der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 13.08.2010. Daraufhin beauftragte die Kl\u00e4gerin ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten, die den Beklagten mit Schreiben vom 07.09.2010 erneut zur Zahlung des Rechnungsbetrages bis zum 21.09.2010 aufforderten. Dadurch entstanden au\u00dfergerichtliche Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 411,30 EUR (1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zuz\u00fcglich Auslagenpauschale von 20,00 EUR bei einem Gegenstandswert von 4.723,11 EUR), die ebenfalls mit dem Schreiben vom 07.09.2010 eingefordert wurden.<\/p>\n<p>Erstinstanzlich hat die Kl\u00e4gerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung des Patentanwaltshonorars in H\u00f6he von 4.723,11 EUR und au\u00dfergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 391,30 EUR, jeweils nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2010, zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat dazu vorgetragen, die Patentanw\u00e4lte h\u00e4tten die in den Rechnungen aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten erbracht. Die H\u00f6he der Verg\u00fctung sei angemessen. Im Einzelnen hat sie behauptet, f\u00fcr die in der ersten Position der Rechnung Nr. 101188 aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten mit Ausnahme der Telefonate und erfolglosen W\u00e4hlversuche 81 Minuten aufgewandt zu haben. Die in der Rechnung Nr. 101257 aufgef\u00fchrte Gebrauchsmusteranmeldung sei am 07.06.2010 erfolgt. Daf\u00fcr sei auch die amtliche Geb\u00fchr von 40,00 EUR angefallen. F\u00fcr die in der ersten Position der Rechnung Nr. 101265 genannten T\u00e4tigkeiten h\u00e4tten sie \u00fcber das Telefonat von 25 Minuten hinaus weitere 65 Minuten aufgewandt und f\u00fcr die in der zweiten Position genannten T\u00e4tigkeiten drei Stunden und 25 Minuten.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, der in den streitgegenst\u00e4ndlichen Rechnungen abgerechnete Zeitaufwand sei f\u00fcr die meisten dort genannten T\u00e4tigkeiten weder angemessen, noch erforderlich gewesen, was er schrifts\u00e4tzlich im Einzelnen ausgef\u00fchrt hat. Au\u00dferdem seien einzelne Leistungen aus der Rechnung Nr. 101188 nicht n\u00f6tig gewesen, wenn sich die Patentanw\u00e4lte an das gehalten h\u00e4tten, was mit dem Pr\u00fcfer beim DPMA, Herrn D, abgesprochen gewesen sei. Der in der letzten Position in Ansatz gebrachte Zeitaufwand f\u00fcr eine Besprechung sei lediglich f\u00fcr Patentanwalt B zu verg\u00fcten, da er \u2013 der Beklagte \u2013 nur um ein Gespr\u00e4ch mit diesem gebeten habe. In der Rechnung Nr. 101265 seien mit der Durchsicht beziehungsweise dem Studium eines Beschreibungsentwurfs sogar T\u00e4tigkeiten doppelt abgerechnet worden. Im \u00dcbrigen bestreitet der Beklagte, dass die abgerechneten Leistungen vor der Beendigung des Mandates erbracht worden seien. Das Schreiben vom 08.06.2010 d\u00fcrfe nicht in Rechnung gestellt werden, weil es erst nach dem Mandatsende versendet worden sei. Auch die Gebrauchsmusteranmeldung sei nicht am 07.06.2010 get\u00e4tigt oder versendet worden. Entgegen sonstiger Gepflogenheiten h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin die Anmeldung nicht elektronisch, sondern auf dem Postwege vorgenommen. Die Kopie der Anmeldeunterlagen sei ihm nicht wie \u00fcblich mit der Kostenrechnung, sondern erst sp\u00e4ter, am 23.06.2010 \u00fcbermittelt worden. Darin sei im Datum die Monatsangabe handschriftlich ge\u00e4ndert worden.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil vom 08.09.2011 hat das Landgericht den Beklagten verurteilt,<\/p>\n<p>\u201ean die Kl\u00e4ger einen Betrag in H\u00f6he von 3.690,58 EUR sowie einen weiteren Betrag in H\u00f6he von 338,50 EUR, jeweils nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2010 zu zahlen.\u201c<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Kl\u00e4gerin zu 20 % und dem Beklagten zu 80 % auferlegt.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, f\u00fcr die Honorarberechnung sei von dem Stundensatz von Patentanwalt C in H\u00f6he von 200,00 EUR auszugehen. S\u00e4mtliche Rechnungen bez\u00f6gen sich auf dessen T\u00e4tigkeit, soweit in ihnen nicht ausdr\u00fccklich etwas anderes angegeben sei. F\u00fcr T\u00e4tigkeiten von Patentanwalt B betrage der Stundensatz 225,00 EUR. Die Vereinbarung eines Stundensatzes von 250,00 EUR sei nicht dargelegt, da der Beklagte der beabsichtigten Erh\u00f6hung widersprochen habe. Auf die Rechnung Nr. 101188 seien vom Beklagten insgesamt 1.975,40 EUR (brutto) zu zahlen. Die Rechnung sei insoweit nachvollziehbar und der Zeitaufwand f\u00fcr die einzelnen T\u00e4tigkeiten objektiv erforderlich und angemessen. Auch sei die Art und Weise, wie die Leistungen im Einzelnen erbracht worden seien, \u00fcblich und daher zu verg\u00fcten. Die letzte Position von 600,00 EUR f\u00fcr eine Besprechung mit den Patentanw\u00e4lten B und C sei bereits aufgrund der Dauer von 1 Stunde und 50 Minuten unter Zugrundelegung der vereinbarten Stundens\u00e4tze angefallen. Es habe auch der Hinzuziehung von Patentanwalt C bedurft, weil dieser mittlerweile der Sachbearbeiter in der Angelegenheit gewesen sei. Im \u00dcbrigen h\u00e4tte der Beklagte der Mitwirkung eines zweiten Patentanwalts widersprechen m\u00fcssen. Hinsichtlich der Rechnung Nr. 101257 seien insgesamt 197,54 EUR (brutto) zu zahlen. Ein Zeitaufwand von 0,73 Stunden f\u00fcr die Zusammenstellung und \u00dcberarbeitung der Anmeldeunterlagen sei objektiv erforderlich und angemessen. Verg\u00fctung f\u00fcr die \u00dcbernahme der Vertretung f\u00fcr eine Gebrauchsmusteranmeldung stehe der Kl\u00e4gerin jedoch nicht zu, weil eine diesbez\u00fcgliche Verg\u00fctungsvereinbarung nicht dargelegt sei. Auf die Rechnung Nr. 101262 entfielen insgesamt 119,00 EUR (brutto) und auf die Rechnung Nr. 101265 insgesamt 1.289,16 EUR (brutto). Letztere umfasse unter anderem in der ersten Position einen Betrag von 300,00 EUR (netto) f\u00fcr ein unstreitig 25 Minuten dauerndes Telefonat und weitere in der Rechnung aufgef\u00fchrte T\u00e4tigkeiten von Patentanwalt C im<br \/>\n\u2013 insofern objektiv erforderlichen und angemessenen \u2013 zeitlichen Umfang von 65 Minuten. Auch der Zeitaufwand von 3 Stunden 25 Minuten f\u00fcr die in der zweiten Position in Ansatz gebrachten T\u00e4tigkeiten von Patentanwalt C und damit ein Betrag von 683,33 EUR (netto) seien nicht zu beanstanden. Von der Rechnung Nr. 101270 seien 109,48 EUR (brutto) in Ansatz zu bringen. Die au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwaltskosten habe der Beklagte zu ersetzen, weil er sich mit der Honorarzahlung in Verzug befunden habe. Daraus ergebe sich auch der Zinsanspruch.<\/p>\n<p>Mit seiner Berufung, die er auf einen Betrag von 1.690,58 EUR und au\u00dfergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 338,50 EUR nebst ausgeurteilter Zinsen beschr\u00e4nkt hat, verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung seines erstinstanzlichen Vorbringens bem\u00e4ngelt er, dass das Landgericht sein erstinstanzliches Vorbringen nicht ber\u00fccksichtigt habe, dass Patentanwalt B immer wieder von den bereits mit dem zust\u00e4ndigen Pr\u00fcfer beim DPMA, Herrn D, besprochenen Inhalten und Antr\u00e4gen abgewichen sei. Keine der mit der Rechnung Nr. 101188 abgerechneten Leistungen w\u00e4re erforderlich gewesen, wenn die Patentanw\u00e4lte die Dinge schriftlich so verfasst h\u00e4tten, wie sie zuvor m\u00fcndlich mit dem Pr\u00fcfer abgesprochen worden seien. Dies h\u00e4tte sich auch ergeben, wenn das Landgericht den diesbez\u00fcglich benannten Zeugen, Herrn D, vernommen h\u00e4tte. In einem Gespr\u00e4ch \u201eunter vier Augen\u201c habe er \u2013 der Beklagte \u2013 daher Patentanwalt B bitten wollen, die Dinge so zu formulieren, wie dies mit dem Pr\u00fcfer abgestimmt worden sei. Dabei habe er nicht damit rechnen k\u00f6nnen, dass die Gespr\u00e4chsdauer auch f\u00fcr den ebenfalls beim Gespr\u00e4ch anwesenden Herrn C abgerechnet werde, zumal er um eine Besprechung mit diesem nicht gebeten habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er der Mitwirkung des zweiten Patentanwalts habe widersprechen sollen. Vielmehr h\u00e4tten die Patentanw\u00e4lte zun\u00e4chst darauf hinweisen m\u00fcssen, f\u00fcr die Anwesenheit von Patentanwalt C eine Verg\u00fctung zu verlangen. Im \u00dcbrigen sei ein Honorar von 200,00 EUR pro Stunde nicht vereinbart worden. Soweit das Landgericht der Kl\u00e4gerin auf die Rechnung 101257 einen Betrag von 146,00 EUR (netto) zugesprochen habe, sei der zugrundeliegende Zeitaufwand von 0,73 Stunden weder objektiv erforderlich, noch angemessen, weil f\u00fcr die \u00dcberarbeitung und Zusammenstellung der Anmeldeunterlagen lediglich n\u00f6tig gewesen sei, den letzten Verfahrensanspruch aus der im \u00dcbrigen fertig vorliegenden Patentanmeldung zu streichen. Hinsichtlich der Rechnung Nr. 101265 bestreitet der Beklagte die objektive Erforderlichkeit und Angemessenheit des der Position 1 zugrundeliegenden Zeitaufwands von 65 Minuten. Zudem sei f\u00fcr die in der Rechnung unter der zweiten Position aufgef\u00fchrten Leistungen praktisch eine Pauschalverg\u00fctung vereinbart gewesen. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 28.05.2010. Unter Zugrundelegung des vereinbarten Honorars w\u00e4re der vom Landgericht zugesprochene Betrag von 683,33 EUR netto nicht angefallen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 08.09.2011 ihn zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 2.000,00 EUR zu zahlen und im \u00dcbrigen die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, der Vortrag des Beklagten zu den von ihren Patentanw\u00e4lten erbrachten Leistungen, die seiner Ansicht nach nicht n\u00f6tig gewesen seien, \u00e4ndere nichts daran, dass die Arbeitszeit tats\u00e4chlich angefallen sei und abgerechnet werden k\u00f6nne. Eine Minderung des Verg\u00fctungsanspruchs sei rechtlich nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDen vom Landgericht zugesprochenen Verg\u00fctungsanspruch f\u00fcr die in den Rechnungen Nr. 101262 und 101270 sowie in der dritten Position der Rechnung Nr. 101265 aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten in H\u00f6he von insgesamt 347,48 EUR hat der Beklagte mit der Berufung nicht angegriffen. Die gegen den Verg\u00fctungsanspruch bez\u00fcglich der Rechnungen Nr. 101188, 101257 und 101265 (erste und zweite Position) erhobenen Einwendungen greifen lediglich im Umfang von 197,54 EUR durch. Die Kl\u00e4gerin hat gegen den Beklagten \u00fcber den nicht streitgegenst\u00e4ndlichen Betrag von 347,48 EUR hinaus einen Anspruch auf Zahlung weiterer Verg\u00fctung f\u00fcr geleistete Dienste in H\u00f6he von 3.145,56 EUR aus \u00a7\u00a7 675 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDem Mandatsverh\u00e4ltnis zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Beklagten liegt ein Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter zugrunde, der unter anderem die Anmeldung verschiedener Schutzrechte zum Gegenstand hatte.<\/p>\n<p>Die Parteien vereinbarten f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin zu erbringenden Dienste eine Verg\u00fctung nach Zeitaufwand. Dar\u00fcber hinaus kamen sie \u00fcberein, dass eine Gebrauchsmusteranmeldung mit einem Pauschalhonorar von 465,00 EUR (amtliche Geb\u00fchren zuz\u00fcglich Honorar) und einem Stundenhonorar f\u00fcr etwaige Bearbeitungen verg\u00fctet werden sollte. Inwieweit das Verzeichnis der Geb\u00fchren und Honorare der Kl\u00e4gerin Gegenstand der Verg\u00fctungsvereinbarung wurde und Pauschalhonorare f\u00fcr die \u00dcbernahme der Vertretung in besonderen Angelegenheiten vereinbart wurden, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAufgrund der unstreitigen Feststellungen des Landgerichts ist davon auszugehen, dass die Parteien zun\u00e4chst einen Stundenlohn f\u00fcr Beratungsleistungen von Patentanwalt B in H\u00f6he von 225,00 EUR und von Patentanwalt C in H\u00f6he von 200,00 EUR vereinbarten. Die Feststellung des Landgerichts, es sei seitens der Kl\u00e4gerin nicht hinreichend dargelegt, dass eine Erh\u00f6hung des Stundensatzes f\u00fcr die Leistungen beider Patentanw\u00e4lte auf 250,00 EUR mit dem Beklagten vereinbart worden sei, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken und wird auch von den Parteien zu Recht nicht weiter angegriffen.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte bez\u00fcglich der Rechnung Nr. 101188 erstmals in der Berufungsinstanz bestreitet, dass eine Honorarvereinbarung in H\u00f6he von 200,00 EUR pro Stunde mit Patentanwalt C bestand, steht dies im Widerspruch zu den erstinstanzlichen Feststellungen des Landgerichts, deren Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit mangels anderweitiger Anhaltspunkte unzweifelhaft gegeben ist. Bei dem erstmaligen Bestreiten der Verg\u00fctungsvereinbarung handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel, dessen Ber\u00fccksichtigung nicht zul\u00e4ssig ist, \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Es ist nicht vorgetragen oder anderweitig ersichtlich, dass die Voraussetzungen von \u00a7 531 Abs. 2 ZPO f\u00fcr die Zulassung dieses Verteidigungsmittels vorliegend erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHinsichtlich der beabsichtigten Gebrauchsmusteranmeldung, die Gegenstand der Rechnung Nr. 101257 ist, kam zwischen den Parteien neben der Vereinbarung einer Verg\u00fctung nach Zeitaufwand f\u00fcr etwaige Bearbeitungen auch die Vereinbarung einer Pauschalverg\u00fctung zustande. Auf die Anfrage des Beklagten wies Patentanwalt C mit Schreiben vom 28.05.2010 darauf hin, dass die Kosten einer Gebrauchsmusteranmeldung 465,00 EUR f\u00fcr die amtlichen Geb\u00fchren und das Honorar der Patentanw\u00e4lte \u2013 mit Ausnahme von nach Zeitaufwand zu verg\u00fctenden etwaigen Bearbeitungen \u2013 betragen sowie weitere Verl\u00e4ngerungsgeb\u00fchren von 385,00 EUR anfallen. Mit dieser Verg\u00fctung erkl\u00e4rte sich der Beklagte einverstanden, indem er mit Email vom 28.05.2010 die Weisung erteilte, das Gebrauchsmuster unverz\u00fcglich anzumelden.<\/p>\n<p>Nicht unter die Vereinbarung eines Pauschalhonorars f\u00e4llt die ebenfalls beauftragte Patentanmeldung. Dadurch ist auch der Einwand des Beklagten entkr\u00e4ftet, f\u00fcr die mit Rechnung Nr. 101265 abgerechneten T\u00e4tigkeiten sei eine Pauschalverg\u00fctung vereinbart worden, wof\u00fcr er als Nachweis auf das Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 28.05.2010 verweist. Die im Schreiben vom 28.05.2010 von der Kl\u00e4gerin dargestellte Kostenaufstellung \u00fcber 850,00 EUR bezog sich aber auf die geplante Gebrauchsmusterabzweigung. Mit der Rechnung Nr. 101265 werden hingegen T\u00e4tigkeiten hinsichtlich der damals bereits beim DPMA anh\u00e4ngigen deutschen Patentanmeldung abgerechnet. Es handelt sich um verschiedene T\u00e4tigkeiten, f\u00fcr die \u2013 wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen \u2013 jeweils eine gesonderte Verg\u00fctung verlangt werden kann.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nOb die zwischen den Parteien vereinbarte Verg\u00fctung einer Angemessenheitskontrolle unterliegt, wie dies bei der Verg\u00fctungsforderung von Rechtsanw\u00e4lten ausgehend von \u00a7 3 Abs. 3 BRAGO nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben gem\u00e4\u00df \u00a7 242 BGB der Fall ist (BGH NJW 2012, 1364, 1368 u. 1372; NJW 2011, 63, 65), kann dahinstehen. Denn nach diesen Grunds\u00e4tzen kommt eine Herabsetzung der Verg\u00fctung nur dann in Betracht, wenn sich das Festhalten an der getroffenen Vereinbarung unter Ber\u00fccksichtigung der gesamten Umst\u00e4nde des Einzelfalls als unzumutbar und als unertr\u00e4gliches Ergebnis darstellt. Es ist nicht darauf abzustellen, welches Honorar im gegebenen Fall als angemessen zu erachten ist, sondern darauf, ob die zwischen den Parteien getroffene Verg\u00fctungsvereinbarung nach Sachlage als unangemessen hoch einzustufen ist (BGH NJW 2012, 1364, 1372; NJW 2011, 63, 65). Dies wird jedoch selbst vom Beklagten nicht behauptet. Sowohl der vereinbarte Stundensatz als auch die Pauschalverg\u00fctung bewegen sich im Rahmen des \u00dcblichen. Anhaltspunkte f\u00fcr eine unangemessen hohe Verg\u00fctung bestehen nicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von der getroffenen Verg\u00fctungsvereinbarung steht der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in der Rechnung Nr. 101188 aufgef\u00fchrten Leistungen eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 1.640,00 EUR (netto) zuz\u00fcglich Auslagenpauschale von 20,00 EUR und Mehrwertsteuer von 315,40 EUR, mithin insgesamt 1.975,40 EUR zu.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVereinbaren die Vertragsparteien, die Dienste des Verpflichteten nach Aufwand mit verabredeten Stundens\u00e4tzen zu verg\u00fcten, so ergibt sich die vereinbarte Verg\u00fctung aus dem Produkt des jeweiligen Stundensatzes und der Zahl der geleisteten Stunden. Entsprechend hat der dienstverpflichtete Patentanwalt den Nachweis zu f\u00fchren, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand \u00fcberhaupt angefallen ist (BGH NJW 2005, 2142). Allerdings muss bei der Vereinbarung eines Zeithonorars die nahe liegende Gefahr ins Auge gefasst werden, dass dem Mandanten der tats\u00e4chliche zeitliche Aufwand verborgen bleibt und ein unredlicher Anwalt ihm nicht zustehende Zahlungen beansprucht (BVerfG NJW-RR 2010, 259). Deshalb erfordert eine schl\u00fcssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass \u00fcber pauschale Angaben hinaus die w\u00e4hrend des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Ma\u00dfnahmen konkret und in nachpr\u00fcfbarer Weise dargelegt werden (BGH NJW 2010, 1364, 1370 f). Insoweit ist etwa anzugeben, welche Akten und Schriftst\u00fccke einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde und zu welchem Thema mit welchem Gespr\u00e4chspartner wann eine fernm\u00fcndliche Unterredung gef\u00fchrt wurde (BGH a.a.O.).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat mit der Rechnung Nr. 101188 Leistungen in Bezug auf die deutsche Patentanmeldung abgerechnet. Die in Rechnung gestellten T\u00e4tigkeiten sind konkret und in nachpr\u00fcfbarer Weise dargelegt. Jede Email, jeder Schriftsatz und jedes Telefonat ist mit dem zugeh\u00f6rigen Datum genannt. F\u00fcr die Telefonate ist zudem die Dauer des jeweiligen Gespr\u00e4chs angegeben. F\u00fcr die \u00fcbrigen T\u00e4tigkeiten hat die Kl\u00e4gerin erstinstanzlich den jeweiligen Zeitaufwand vorgetragen. Soweit der Beklagte erstinstanzlich pauschal bestritten hat, dass die Leistungen vor dem Mandatsende erbracht wurden, ist dies unerheblich. Dem Beklagten ist aufgrund der von ihm selbst und der Kl\u00e4gerin \u00fcbersandten Emails und Schreiben bekannt, dass der Gro\u00dfteil der T\u00e4tigkeiten der kl\u00e4gerischen Patentanw\u00e4lte vor dem Mandatsende erfolgte. Es h\u00e4tte ihm f\u00fcr ein erhebliches Bestreiten daher oblegen, zu den einzelnen in Rechnung gestellten Leistungen vorzutragen, ob er meint, dass sie erst nach dem Mandatsende erfolgten. Dies ist ihm au\u00dfer im Fall der in der Rechnung Nr. 101257 aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten nicht gelungen (dazu siehe unten).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nF\u00fcr die in der ersten Position der Rechnung Nr. 101188 aufgef\u00fchrten Telefonate betrug der Zeitaufwand unstreitig 111 Minuten. Zu den weiteren dort genannten T\u00e4tigkeiten mit Ausnahme der vergeblichen Versuche, den Pr\u00fcfer telefonisch zu erreichen, hat die Kl\u00e4gerin vorgetragen, jedenfalls 81 Minuten aufgewandt zu haben. Soweit der Beklagte erstinstanzlich in der Klageerwiderung bestritten hat, dass die ohne genaue Zeitangaben aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten (das sind alle T\u00e4tigkeiten mit Ausnahme der Telefonate) tats\u00e4chlich erbracht worden seien, ist dieses pauschale Bestreiten unerheblich. Dem Beklagten sind mit Ausnahme der vergeblichen Versuche, den Pr\u00fcfer telefonisch zu erreichen, die einzelnen T\u00e4tigkeiten der Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin bekannt, da er die Emails und Schrifts\u00e4tze erhalten beziehungsweise selbst geschrieben hat. Auch die Korrespondenz mit dem Pr\u00fcfer hat der Beklagte jedenfalls in Kopie erhalten. Dies alles geht aus der Duplik des Beklagten vom 21.07.2011 hervor. Die Angaben der Kl\u00e4gerin zu diesen T\u00e4tigkeiten kann der Beklagte selbst nachpr\u00fcfen und \u2013 soweit erforderlich \u2013 substantiiert dazu vortragen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf FamRZ 2009, 2027). Gleiches gilt f\u00fcr das Bestreiten des Beklagten, dass s\u00e4mtliche in den vorgelegten Rechnungen aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten vor dem Ende des Mandats ausgef\u00fchrt worden seien.<\/p>\n<p>Dass der Beklagte den Zeitaufwand, der den ohne genaue Zeitangaben aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten zugrundeliegt, bestritten hat, ist im Ergebnis unerheblich. Denn die in Rechnung gestellten Dienste wurden unstreitig erbracht. In einem solchen Fall ist f\u00fcr die Berechnung der Verg\u00fctung jedenfalls der Zeitaufwand anzusetzen, der \u00fcblicherweise vom beauftragten Patentanwalt zur Erf\u00fcllung der beauftragten Dienste erwartet werden kann. Insofern ist der von der Kl\u00e4gerin in Ansatz gebrachte Aufwand von 81 Minuten f\u00fcr die in der ersten Position aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten mit Ausnahme der Telefonate nicht zu beanstanden. Es handelt sich um Korrespondenz im Umfang von neun empfangenen Emails, einem empfangenen Telefax und f\u00fcnf versendeten Emails. Unter anderem befanden sich in einer Email beziehungsweise in ihrem Anhang ein Anspruchsvorschlag des Pr\u00fcfers, die darauf folgende Email von Patentanwalt C enthielt eine detaillierte Schilderung des Sachstands (25.03.2010) und wurde von Emails des Beklagten mit einer ausf\u00fchrlichen Er\u00f6rterung der Begriff \u201eK\u00fchlrippe\u201c, \u201eLamelle\u201c, \u201eschlitzf\u00f6rmig\u201c und dergleichen sowie mit dem Vorschlag einer neuen Anspruchsfassung beantwortet. Der von der Kl\u00e4gerin dargelegte Zeitaufwand f\u00fcr eine solche Korrespondenz ist gemessen am \u00dcblichen nicht zu beanstanden. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass die Emails \u00fcberwiegend nur aus wenigen S\u00e4tzen bestehen. Denn der abzurechnende Zeitaufwand ersch\u00f6pft sich regelm\u00e4\u00dfig nicht in der blo\u00dfen Lekt\u00fcre oder dem mechanischen Schreiben der Email. Da ein Patentanwalt in der Regel nicht mit ein- und demselben Mandat dauerhaft befasst ist, kann nicht erwartet werden, dass er beim Empfang oder Abfassen einer Email bereits gedanklich \u201eim Stoff\u201c des jeweiligen Mandatsverh\u00e4ltnisses ist. Vielmehr bedarf jede Email und jedes Schreiben einer inhaltlichen Einordnung, die eine gewisse Zeit beansprucht. Mit einem Zeitaufwand von 10, 15 oder 30 Sekunden, wie der Beklagte meint, ist dies nicht getan. Stattdessen kann f\u00fcr die einfachen Emails mit einem Zeitaufwand von drei bis f\u00fcnf Minuten ausgegangen werden. Aber bereits f\u00fcr die inhaltliche Durchdringung des Anspruchsvorschlags des Pr\u00fcfers und die Lekt\u00fcre der ausf\u00fchrlichen Emails des Beklagten vom 25. und 29.03.2010 wird dieser Zeitaufwand nicht mehr ausreichend sein. Wird weiterhin ber\u00fccksichtigt, dass in dem zweiseitigen Schreiben vom 25.03.2010 der Anspruchsvorschlag des Pr\u00fcfers rechtlich bewertet, die M\u00f6glichkeiten f\u00fcr das weitere Vorgehen dargestellt und die weitere Weisung des Beklagten erbeten wird, ist ein Zeitaufwand von insgesamt 81 Minuten unbedenklich. Bereits die eigene Lebenserfahrung lehrt, dass die genannten T\u00e4tigkeiten mit einem geringeren Zeitaufwand ernsthaft kaum zu bewerkstelligen sind.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuf die in der zweiten Position der Rechnung Nr. 101188 aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten entfielen \u00fcber das Telefonat von 37 Minuten hinaus unstreitig 34 Minuten. Der Zeitaufwand f\u00fcr die mit der dritten Position abgerechneten T\u00e4tigkeiten belief sich auf unstreitig 49 Minuten.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDer tats\u00e4chliche Zeitaufwand von einer Stunde und 50 Minuten f\u00fcr die in der f\u00fcnften Position der Rechnung Nr. 101188 abgerechnete Besprechung ist vom Beklagten bereits erstinstanzlich unstreitig gestellt worden. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit auch Anspruch auf eine Verg\u00fctung f\u00fcr die T\u00e4tigkeit sowohl von Patentanwalt B als auch von Patentanwalt C. Es mag sein, dass der Beklagte urspr\u00fcnglich ein Gespr\u00e4ch unter vier Augen mit Patentanwalt B f\u00fchren wollte. Die Bitte von Patentanwalt B, Patentanwalt C zu der Besprechung hinzuzuziehen und das Einverst\u00e4ndnis des Beklagten kann aber nur dahingehend verstanden werden, dass Patentanwalt C Beratungsleistungen erbringen sollte, die der Beklagte auch verg\u00fcten wollte. Ob darauf auch der tats\u00e4chliche Wille des Beklagten gerichtet war, ist unerheblich. Nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung sind empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rungen so auszulegen, wie sie der Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger nach Treu und Glauben unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGHZ 20, 110; 71, 247; NJW 1996, 1679; 1998, 746; 2002, 1038). Insofern ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Patentanwalt C seit dem Jahr 2007 der alleinige Ansprechpartner f\u00fcr den Beklagten war und f\u00fcr diesen in dessen Angelegenheiten t\u00e4tig wurde. Die Rechnungen f\u00fcr die Leistungen von Patentanwalt C wurden vom Beklagten beglichen. Entsprechend regte der Beklagte ein Gespr\u00e4ch \u00fcber<br \/>\n\u2013 seiner Ansicht nach bestehende \u2013 Unstimmigkeiten im Mandatsverh\u00e4ltnis erstmals in einem Schreiben vom 04.05.2010 an, das sowohl an Patentanwalt B als auch an Patentanwalt C gerichtet war. Zudem sollte das Gespr\u00e4ch nach dem Vortrag des Beklagten \u201edie immer wieder erfolgenden Abweichungen von dem bereits Besprochenen\u201c betreffen mit der Bitte des Beklagten, \u201eendlich die Dinge so zu formulieren, wie dies zuvor mit dem Pr\u00fcfer abgestimmt war\u201c. Diese Themen betrafen jedoch in erster Linie Patentanwalt C. Dieser wurde gerade aufgrund seiner Funktion als Ansprechpartner der Beklagten und seiner Kenntnis von der Angelegenheit hinzugezogen. Der Beklagte hat dazu in der Berufungsbegr\u00fcndung vorgetragen, ihm sei die Anwesenheit von Patentanwalt C damit begr\u00fcndet worden, dass er die Angelegenheit zuletzt bearbeitet habe und deshalb besser im Stoff stehe. Kam es aber gerade auf typisch patentanwaltliche Leistungen von Patentanwalt C an, musste die Bitte, Patentanwalt C hinzuzuziehen, vom Beklagten dahingehend verstanden werden, dass dieser patentanwaltliche Beratungsleistungen erbringen sollte, die auch verg\u00fctet werden sollten. Der Beklagte konnte nicht annehmen, dass die Leistungen kostenlos erfolgen sollten. Tats\u00e4chlich durfte der Beklagte dies auch nicht annehmen, weil bereits in der Vergangenheit Besprechungen stattgefunden hatten, an denen sowohl Patentanwalt B als auch Patentanwalt C teilgenommen hatten, deren beider T\u00e4tigkeiten in Rechnung gestellt und vom Beklagten auch verg\u00fctet worden waren (vgl. S. 4 der Duplik vom 21.07.2011). Entsprechend konnten auch die Patentanw\u00e4lte B und C das Einverst\u00e4ndnis des Beklagten, Patentanwalt C hinzuzuziehen, nur als Zustimmung zur Erbringung verg\u00fctungspflichtiger Leistungen verstehen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer vorstehend dargestellte Zeitaufwand war f\u00fcr die erbrachten Dienste objektiv erforderlich.<\/p>\n<p>Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung m\u00fcssen die nachgewiesenen Stunden auch objektiv erforderlich gewesen sein (BGH NJW 2010, 1364, 1371; NJW 2011, 63, 65). Ma\u00dfgeblicher Ankn\u00fcpfungspunkt, um Vorsorge gegen eine unvertretbare Aufbl\u00e4hung der Arbeitszeit durch den Rechtsanwalt zu Lasten des Mandanten zu treffen, ist die Pr\u00fcfung, ob die in Ansatz gebrachten Stunden in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache stehen. Dabei geht es nicht darum, dem Rechtsanwalt sozusagen eine bindende Bearbeitungszeit vorzugeben, die er zur Vermeidung von Honorarnachteilen nicht \u00fcberschreiten darf. Da sich die Arbeitsweise von Rechtsanw\u00e4lten \u2013 wie jeder Mandant wei\u00df \u2013 individuell unterschiedlich gestaltet, sind auch Zeitdifferenzen bei der Dauer der Bearbeitung grunds\u00e4tzlich hinzunehmen. Allerdings kann der von dem Rechtsanwalt nachgewiesene Zeitaufwand nur dann in vollem Umfang ber\u00fccksichtigt werden, wenn er in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit steht (BGH a.a.O.). Die erforderliche Pr\u00fcfung obliegt in erster Linie den Tatgerichten, die eine \u00fcberschl\u00e4gige Sch\u00e4tzung anzustellen haben, welcher Zeitaufwand im Einzelnen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheint (BGH NJW 2011, 63, 65).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist der Arbeitsaufwand der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf den Umfang und die Schwierigkeit der Sache als erforderlich anzusehen. Zwar ist die der Patentanmeldung zugrundeliegende Technik nicht als besonders anspruchsvoll einzustufen. Aufgrund des entgegenstehenden Standes der Technik wurden an die Formulierung der Patentanspr\u00fcche und der zugeh\u00f6rigen Beschreibung jedoch etwas h\u00f6here Anforderungen gestellt, was sich teilweise auch in der Korrespondenz mit dem Pr\u00fcfer beim DPMA, Herrn D, wiederspiegelt. Von einem Patentanwalt ist in dieser Hinsicht zu erwarten, dass er seinem Mandanten die Korrespondenz mit dem Pr\u00fcfer unverz\u00fcglich zur Kenntnis bringt und sich mit dem m\u00fcndlich oder schriftlich vorgetragenen Anliegen seines Mandanten auseinandersetzt. Dies war auch vorliegend der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kl\u00e4gerin den Aufwand f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Patentanmeldung und insbesondere die Korrespondenz mit dem Pr\u00fcfer und dem Mandanten unvertretbar aufgebl\u00e4ht h\u00e4tte. Auch die Praxis, telefonisch besprochene Inhalte noch einmal schriftlich festzuhalten, ist \u00fcblich und damit als erforderlich anzusehen.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte zur zweiten Position der Rechnung Nr. 101188 erstinstanzlich eingewendet hat, bei der Ausarbeitung eines ge\u00e4nderten Anspruchssatzes nebst \u00dcbermittlung desselben habe es sich um eine minimale \u00c4nderung und eine Streichung gehandelt, was einschlie\u00dflich \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen der Datei keine f\u00fcnf Minuten dauern d\u00fcrfte, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Lebenserfahrung ersch\u00f6pft sich die Ausarbeitung eines ge\u00e4nderten Anspruchssatzes eben nicht im \u00d6ffnen, \u00c4ndern und Schlie\u00dfen der Datei, sondern erfordert auch die erneute inhaltliche Einarbeitung in die Materie und die Kontrolle der \u00c4nderungen auf etwaige Fehler. Ein Aufwand von 34 Minuten ist daf\u00fcr und f\u00fcr die \u00dcbermittlung des Anspruchssatzes an den Beklagten und den Pr\u00fcfer nicht \u00fcbersetzt.<\/p>\n<p>Der erstinstanzliche Einwand des Beklagten, die Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin h\u00e4tten die Email von Herrn D mit der Entgegenhaltung D 6 unmittelbar weiterleiten m\u00fcssen, statt sie zu lesen, die Entgegenhaltung durchzusehen und die Email zu beantworten, greift nicht durch. Der Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag, wie er zwischen den Parteien geschlossen wurde, bringt es mit sich, dass der Patentanwalt nicht f\u00fcr jede einzelne T\u00e4tigkeit die Zustimmung des Mandanten einholen muss, sondern seine Dienste im Interesse des Mandanten im Rahmen seines Auftrags eigenverantwortlich erbringt. Dabei geh\u00f6rt zur Anmeldung von Schutzrechten auch die Pr\u00fcfung des Standes der Technik und die Korrespondenz mit dem DPMA im Rahmen des laufenden Verfahrens \u2013 hier dem Erteilungsverfahren. Der Zeitaufwand von 49 Minuten f\u00fcr die aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten ist insofern als erforderlich anzusehen.<\/p>\n<p>Was die letzte Position der Rechnung Nr. 101188 betrifft, stellt allein der Umstand, dass das Gespr\u00e4ch ergebnislos verlief und zum Teil nur die Inhalte fr\u00fcherer Korrespondenz besprochen wurden, die Erforderlichkeit des Zeitaufwands nicht in Frage.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug auf die Erforderlichkeit des Zeitaufwands auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Beklagte kann dem Verg\u00fctungsanspruch der Kl\u00e4gerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, der Zeitaufwand der mit der Rechnung Nr. 101188 abgerechneten T\u00e4tigkeiten sei nicht erforderlich gewesen, wenn sich die Patentanw\u00e4lte von vornherein an das gehalten h\u00e4tten, was der Pr\u00fcfer, Herr D, vorgeschlagen hatte, und nicht von den besprochenen Inhalten und Antr\u00e4gen abgewichen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Der Auftraggeber kann den aus dem Dienstvertrag herr\u00fchrenden Verg\u00fctungsanspruch mangels im Dienstvertragsrecht enthaltener Gew\u00e4hrleistungsvorschriften nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung k\u00fcrzen (BGH NJW 2004, 2817; NJW 2010 1364, 1369). Eine Minderung der vereinbarten Verg\u00fctung ist bei einem Dienstvertrag ausgeschlossen (BGH NJW 1982, 1532; NJW 2002, 1571, 1572; NJW 2010, 1364, 1369). Der Patentanwalt kann also trotz Schlechterf\u00fcllung eines Anwaltsdienstvertrags grunds\u00e4tzlich die ihm geschuldeten Geb\u00fchren verlangen (BGH NJW 2004, 2817; NJW 2010, 1364, 1369). Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Geb\u00fchren kann nur dann entfallen, wenn die Belastung mit der Honorarverbindlichkeit Bestandteil des aus einer Verletzung vertraglicher Pflichten resultierenden Schadens ist (BGH NJW 2002, 1571, 1572; NJW 2004, 2817, 2817 f; NJW 2010, 1364, 1369). Die Voraussetzungen einer solchen Vertragspflichtverletzung und des daraus entstehenden Schadens sind vom Auftraggeber darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH NJW 2009, 2199, 2203 \u2013 zum Werkvertragsrecht). Daran fehlt es hier.<\/p>\n<p>Eine Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Kl\u00e4gerin ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. In dem Schreiben vom 04.05.2010 f\u00fchrt der Beklagte aus, der Pr\u00fcfer, Herr D, habe \u201eBereitschaft signalisiert, ein Patent \u00fcber den Begriff \u201aschlitzf\u00f6rmige \u00d6ffnungen\u2018 zu erteilen,\u201c jedoch mit Email vom 26.02.2010 mitgeteilt, dass die daraufhin eingereichten Anspr\u00fcche nicht dem entsprochen h\u00e4tten, was zuvor besprochen worden sei. Zum konkreten Inhalt der fr\u00fcheren Besprechung wird jedoch ebenso wenig vorgetragen wie zu den Abweichungen der Anspr\u00fcche von dieser Besprechung; dies ergibt sich auch nicht aus der Email des Pr\u00fcfers vom 26.02.2010. Von einer Vernehmung des als Zeugen benannten Pr\u00fcfers hat das Landgericht zu Recht abgesehen, weil dies auf eine blo\u00dfe Ausforschung hinausgelaufen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Abgesehen davon waren die Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin, selbst wenn sie sich auf den Vorschlag des Pr\u00fcfers zun\u00e4chst eingelassen hatten, nicht gehalten, die Patentanspr\u00fcche so zu \u00e4ndern, wie dies zuvor besprochen war. Sie sind als unabh\u00e4ngiges Organ der Rechtspflege zur Wahrnehmung der Interessen des Beklagten verpflichtet. Dass sie diese Pflicht verletzten, indem sie sich nicht an die Absprache hielten, kann bereits deshalb nicht angenommen werden, weil der Pr\u00fcfer nach dem Vortrag des Beklagten ebenfalls seine Auffassung \u00e4nderte und laut Schreiben des Beklagten vom 04.05.2010 nunmehr \u201edoppelwandige Elemente\u201c vorschlug, die \u201etiefer als breit\u201c sein sollten. Warum \u2013 wie der Beklagte meint \u2013 gerade die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Meinungs\u00e4nderung des Pr\u00fcfers verantwortlich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beklagte selbst zu irgendeinem Zeitpunkt den Patentanw\u00e4lten der Kl\u00e4gerin die Weisung erteilte, einen bestimmten Anspruchssatz einzureichen, f\u00fcr den das Patent erteilt werden sollte. Dem Schreiben vom 04.05.2010 l\u00e4sst sich vielmehr entnehmen, dass im Hinblick auf die \u00c4nderung des Anspruchssatzes immer auch die Gefahr einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung im Raum stand. Insofern m\u00f6gen die Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin aus patentanwaltlicher Vorsicht von einer mit dem Pr\u00fcfer beim DPMA besprochenen \u00c4nderung Abstand genommen haben. Dies kann aber letztlich dahinstehen, weil vom Beklagten darzulegen ist, warum die Kl\u00e4gerin zur Einreichung des vorbesprochenen Anspruchssatzes verpflichtet gewesen sein sollte. Daran fehlt es hier.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nIm Ergebnis ist f\u00fcr die in der Rechnung Nr. 101188 aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten ein Verg\u00fctungsanspruch in H\u00f6he von 1.640,00 EUR (netto) entstanden. Davon entfallen auf die erste Position 440,00 EUR, auf die zweite Position 236,00 EUR und auf die dritte Position 164,00 EUR. Hinzu kommen 600,00 EUR f\u00fcr die Besprechung von 110 Minuten mit den Patentanw\u00e4lten B und C. Einen h\u00f6heren Betrag hat die Kl\u00e4gerin trotz des h\u00f6heren Zeitaufwands nicht gefordert. Zuz\u00fcglich Auslagenpauschale von 20,00 EUR und Mehrwertsteuer von 19 % ergibt sich ein Betrag von 1.975,40 EUR (brutto).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nF\u00fcr die in der Rechnung Nr. 101257 aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten kann eine Verg\u00fctung nicht verlangt werden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Landgericht hat der Kl\u00e4gerin einen Betrag von 146,00 EUR (netto) zuz\u00fcglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer f\u00fcr die \u00dcberarbeitung und Zusammenstellung der Unterlagen f\u00fcr eine Gebrauchsmusteranmeldung sowie die Einreichung der Unterlagen beim DPMA in vorschriftsm\u00e4\u00dfiger Form zugesprochen. Dabei hat es \u00fcbersehen, dass der Beklagte erstinstanzlich bestritten hat, dass die Anmeldung durch die Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt am 07.06.2010 und damit vor der Beendigung des Mandats am 08.06.2010 get\u00e4tigt und versendet wurde. Auch wenn dieser Fehler vom Beklagten mit der Berufungsbegr\u00fcndung nicht ger\u00fcgt worden ist, ist er zu ber\u00fccksichtigen, weil der Senat mit Ausnahme von Verfahrensm\u00e4ngeln, die nicht von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigen sind, an die geltend gemachten Berufungsgr\u00fcnde nicht gebunden ist, \u00a7 529 Abs. 2 ZPO. Der Senat ist insofern auch nicht an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden. Im Gegenteil hat auch das Landgericht ausweislich des streitigen Vortrags im Tatbestand des angefochtenen Urteils als streitig angesehen, ob die von der Kl\u00e4gerin erbrachten Leistungen noch vor dem Mandatsende erbracht wurden. In den Entscheidungsgr\u00fcnden des angefochtenen Urteils fehlen jedoch entsprechende Feststellungen des Landgerichts.<\/p>\n<p>Die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass die abgerechneten Dienste in Auftrag gegeben und vor der Beendigung des Mandats erbracht wurden, tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin. Diese hat lediglich vorgetragen, die Gebrauchsmusteranmeldung am 07.06.2010 eingereicht zu haben. Nach dem erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten ist es nicht ausgeschlossen, dass die Leistungen erst nach Mandatsende erfolgten. Dann aber kann eine Verg\u00fctung nicht verlangt werden. Das gilt auch f\u00fcr die Anmeldegeb\u00fchr von 40,00 EUR, die nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin in dem abgerechneten Betrag von 165,00 EUR enthalten sein soll. Denn der Beklagte hat erstinstanzlich bestritten, dass diese Geb\u00fchr \u00fcberhaupt gezahlt wurde. Beweis f\u00fcr ihre Behauptungen hat die Kl\u00e4gerin nicht angetreten. Auch der Umstand, dass Patentanwalt C in einer Email vom 08.06.2010 dem Beklagten mitteilte, die Gebrauchsmusterabzweigung am vorangegangenen Tage postalisch an das DPMA gesandt zu haben, erbringt keinen Beweis f\u00fcr die Behauptung der Kl\u00e4gerin, die Gebrauchsmusteranmeldung vor dem Ende des Mandats vorgenommen zu haben, da es sich letztlich um nichts anderes als Parteivortrag handelt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer vom Landgericht zugesprochene Betrag kann auch nicht mit Erfolg als Teil des ebenfalls mit der Rechnung Nr. 101257 in Rechnung gestellten Honorars f\u00fcr die \u00dcbernahme der Vertretung f\u00fcr die Gebrauchsmusteranmeldung in H\u00f6he von 425,00 verlangt werden. Zwar wurde der Beklagte mit dem Schreiben des Patentanwalts C vom 28.05.2010 \u00fcber die Kosten f\u00fcr eine Gebrauchsmusteranmeldung hingewiesen. Die Kostenaufstellung stimmte dabei mit dem dem Beklagten zuvor \u00fcberreichten Verzeichnis der Geb\u00fchren und Honorare \u00fcberein, das f\u00fcr die Vertretung bei einer Gebrauchsmusteranmeldung 425,00 EUR und eine Anmeldegeb\u00fchr von 40,00 EUR vorsah, wobei die weitere Bearbeitung nach Zeitaufwand verg\u00fctet werden sollte. Auch hatte der Beklagte mit seiner Antwort per Email vom 28.05.2010 Weisung erteilt, das Gebrauchsmuster unverz\u00fcglich anzumelden. Die Kl\u00e4gerin hat aber nicht dargelegt, dass die Anmeldung tats\u00e4chlich erfolgte, bevor das Mandat mit dem Beklagten beendet war.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSteht nicht fest, dass \u00fcberhaupt verg\u00fctungspflichtige Leistungen bis zum Ende des Mandats erbracht wurden, kann auch die in Rechnung gestellte Auslagenpauschale von 20,00 EUR nicht verlangt werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAuf die in der Rechnung Nr. 101265 aufgef\u00fchrten Dienste ist vom Beklagten eine Verg\u00fctung von 983,33 EUR zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer von 186,83 EUR, mithin insgesamt 1170,16 EUR (brutto) zu zahlen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die mit der Rechnung Nr. 101265 abgerechneten T\u00e4tigkeiten und den daf\u00fcr erforderlichen Zeitaufwand hinreichend dargelegt. Dass die aufgef\u00fchrten Dienste erbracht wurden, hat auch der Beklagte mit einer Ausnahme erstinstanzlich nicht in Frage gestellt. Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, das in der zweiten Position in Rechnung gestellte Studium der vom Beklagten erstellten Entwurfsfassung f\u00fcr eine Patentbeschreibung sei bereits mit der in der ersten Position aufgef\u00fchrten Durchsicht der Entwurfsfassung abgerechnet worden, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beklagte \u00fcbersandte Patentanwalt C per Email vom 31.05.2010 den ge\u00e4nderten Entwurf mit der ausdr\u00fccklichen Aufforderung, schnellstm\u00f6glich kurz zu pr\u00fcfen, inwieweit die \u00c4nderungen \u00fcbernommen werden k\u00f6nnten, um dann am selben Tage noch alles telefonisch abzustimmen. Davon \u2013 nicht nur begrifflich, sondern auch inhaltlich \u2013 zu unterscheiden ist das Studium des Entwurfs. Denn die erste Durchsicht erfolgte im Hinblick auf das vom Beklagten geforderte Telefonat und beschreibt eine \u00fcberblicksartige Erfassung der vorgenommenen \u00c4nderungen, die eine erste inhaltliche Besprechung mit dem Mandanten erm\u00f6glichen sollte. Das Studium des Entwurfs erfolgte hingegen sp\u00e4ter im Rahmen der von Patentanwalt C vorgenommenen Ausarbeitung einer ge\u00e4nderten Patentbeschreibung. Es kann zwar erwartet werden, dass der Patentanwalt insofern jedenfalls teilweise auf die erste Durchsicht des Entwurfs und die telefonische Besprechung mit dem Beklagten zur\u00fcckgreift. Gleichwohl bedarf die Ausarbeitung einer ge\u00e4nderten Beschreibung einer vertieften Auseinandersetzung mit dem vom Beklagten ausgearbeiteten Entwurf, die \u00fcber die erste Durchsicht hinausgeht und entsprechend separat abgerechnet werden kann.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat allerdings erstinstanzlich den Zeitaufwand f\u00fcr die dargestellten T\u00e4tigkeiten bestritten. Dieser ist jedoch nicht zu beanstanden, weil der Aufwand f\u00fcr die in der Rechnung aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten jedenfalls der \u00dcblichkeit entspricht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nF\u00fcr die in der ersten Position der Rechnung genannten T\u00e4tigkeiten ist ein Zeitaufwand von 65 Minuten neben den unstreitig f\u00fcr die Telefonate aufgewandten 25 Minuten als \u00fcblich anzusehen.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte unter Verweis auf die \u201etrack changes\u201c in der Datei mit den ge\u00e4nderten Patentanspr\u00fcchen aufgezeigt hat, dass es sich bei der Ausarbeitung ge\u00e4nderter Patentanspr\u00fcche um v\u00f6llig geringf\u00fcgige \u00c4nderungen gehandelt habe, die nicht mehr als zwei Minuten in Anspruch genommen h\u00e4tten, zumal sie auf die \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge des Pr\u00fcfers zur\u00fcckgegangen seien, ist dies unerheblich. Es greift zu kurz, wenn \u2013 wie der Beklagte es macht \u2013 lediglich von dem f\u00fcr die EDV-technischen \u00c4nderungen erforderlichen Zeitaufwand auf den gesamten Zeitaufwand f\u00fcr die Ausarbeitung eines ge\u00e4nderten Anspruchssatzes geschlossen wird. Der Beklagte verkennt dabei, dass die Ausarbeitung eines ge\u00e4nderten Anspruchssatzes eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Stand der Technik und den Anmeldeunterlagen voraussetzt. Zum einen sind der \u00c4nderung der Anspruchsfassung dadurch Grenzen gesetzt, dass die mit dem Patentanspruch beschriebene technische Lehre im Hinblick auf den bekannten Stand der Technik neu und erfinderisch sein muss. Zum anderen d\u00fcrfen die \u00c4nderungen nicht dazu f\u00fchren, dass der Gegenstand des Patents \u00fcber den urspr\u00fcnglichen Inhalt der Anmeldung hinausgeht. Aufgrund der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten ist dies vom Patentanwalt selbst dann zu pr\u00fcfen, wenn die \u00c4nderungen ganz oder teilweise auf dem Vorschlag des Pr\u00fcfers f\u00fcr einen ge\u00e4nderten Patentanspruch beruhen. Damit f\u00fchrt auch der erstinstanzliche Einwand des Beklagten, die Patentanw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin h\u00e4tten lediglich auf den Anspruchsvorschlag des Pr\u00fcfers vom 13.04.2010 zur\u00fcckgreifen k\u00f6nnen, zu keiner anderen Bewertung des Zeitaufwands.<\/p>\n<p>Mit Blick auf die weiteren in der ersten Position der Rechnung Nr. 101265 aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten ist ein Zeitaufwand von 65 Minuten (neben den Telefonaten) nicht zu beanstanden. Zwar handelte es sich bei der Email vom 28.05.2010 um ein einseitiges Schreiben, das keine schwierigen Fragen aufwarf. Der Beklagte wollte lediglich wissen, was er zur Beschleunigung des Verfahrens tun k\u00f6nne und welcher gesondert zu verg\u00fctende Aufwand bei einer Abzweigung eines Gebrauchsmusters noch zu erwarten sei. Beide Fragen wurden in dem mit 25 Minuten abgerechneten Telefonat vom selben Tage gekl\u00e4rt. Auch die Email des Beklagten vom 01.06.2010 begr\u00fcndete keinen h\u00f6heren Zeitaufwand, da die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt hat, welche Leistungen sie mit Ausnahme der Lekt\u00fcre dieser Email erbrachte. Allerdings rechtfertigt die Durchsicht des vom Beklagten ausgearbeiteten Entwurfs f\u00fcr eine ge\u00e4nderte Patentbeschreibung zusammen mit der Ausarbeitung ge\u00e4nderter Patentanspr\u00fcche den in Ansatz gebrachten Zeitaufwand. Der Entwurf des Beklagten umfasste vier Seiten mit zahlreichen \u00c4nderungen, die von Patentanwalt C gelesen und inhaltlich jedenfalls soweit durchdrungen werden mussten, dass er sich mit dem Beklagten dar\u00fcber in einem Telefonat auseinandersetzen konnte. Ein Aufwand von 65 Minuten f\u00fcr die in Rechnung gestellten T\u00e4tigkeiten zuz\u00fcglich der 25 Minuten f\u00fcr das Telefonat ist insofern nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nWas den Zeitaufwand f\u00fcr die in der zweiten Position der Rechnung Nr. 101265 aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten betrifft, mag es sein, dass \u2013 wie der Beklagte erstinstanzlich vorgetragen hat \u2013 die Ausarbeitung der ge\u00e4nderten Beschreibungseinleitung durch Patentanwalt C im Wesentlichen auf den Vorarbeiten des Beklagten beruht und die Eingabe der \u00c4nderungen nicht durch den Patentanwalt selbst, sondern durch dessen Sekretariat erfolgte. Dass aber das Sekretariat eigenm\u00e4chtig die vom Beklagten vorgeschlagenen \u00c4nderungen \u00fcbernahm beziehungsweise selbstst\u00e4ndig die Beschreibungseinleitung formulierte, behauptet auch der Beklagte nicht. Die inhaltliche Pr\u00fcfung der vom Beklagten vorgeschlagenen \u00c4nderungen und die davon abweichenden Formulierungen sind daher, da sie auf die T\u00e4tigkeit von Patentanwalt C zur\u00fcckgehen, verg\u00fctungspflichtig. Ausgehend von einem vierseitigen, mit \u00c4nderungen versehenen Beschreibungsentwurf zeigt bereits die Lebenserfahrung, dass der Zeitaufwand nicht zu gering einzustufen ist. Das Studium des vom Beklagten \u00fcbermittelten Entwurfs und die Anpassung der Beschreibungseinleitung an die ge\u00e4nderten Patentanspr\u00fcche h\u00e4ngen damit inhaltlich zusammen.<\/p>\n<p>Daneben hat der Patentanwalt C auch die Beschreibung des Standes der Technik \u00fcberarbeitet und daf\u00fcr insgesamt acht Druckschriften durchgesehen. Dies wird auch vom Beklagten nicht bestritten. Selbst wenn die \u00dcberarbeitung der Beschreibung des Standes der Technik auf der vom Beklagten \u00fcbermittelten Entwurfsfassung beruht, l\u00e4sst sich die Durchsicht einer Druckschrift nicht \u2013 wie der Beklagte meint \u2013 innerhalb einer Minute bewerkstelligen. Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Patentanwalt C aufgrund der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten auch nicht gehalten, den jeweiligen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gedanken einer Druckschrift anhand ihrer Zusammenfassung zu ermitteln. Letztlich zeichnet der Patentanwalt gegen\u00fcber seinem Mandanten f\u00fcr die ausgearbeitete Patentanmeldung verantwortlich. Auch wenn der Beklagte \u00c4nderungen vorgeschlagen hatte, oblag es dem Patentanwalt C, diese nachzuvollziehen und gegebenenfalls anzupassen. Der Senat hat aufgrund eigener Anschauung keine Bedenken, einen Aufwand von zwei Stunden f\u00fcr die Durchsicht der Druckschriften einschlie\u00dflich der \u00dcberarbeitung dieses Beschreibungsteils als \u00fcblich anzusehen. Der Einwand, das \u00dcbersenden des Entwurfs f\u00fcr die ge\u00e4nderten Anmeldeunterlagen sei erst nach der K\u00fcndigung des Mandatsverh\u00e4ltnisses erfolgt und k\u00f6nne daher nicht abgerechnet werden, ist zwar unstreitig, f\u00fchrt aber zu keinem anderen Ergebnis, weil der mit der \u00dcbersendung der Email verbundene Zeitaufwand ohnehin vernachl\u00e4ssigbar gering ist. Angesichts der Tatsache, dass der Patentanwalt C auch die Figurenbeschreibung anpasste, sind drei Stunden und 25 Minuten an Zeitaufwand f\u00fcr die in der zweiten Position aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten angemessen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Zeitaufwand f\u00fcr die dargestellten T\u00e4tigkeiten erweist sich im Hinblick auf den Umfang und die Schwierigkeit des Auftrags als erforderlich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass hier der \u00fcbliche Zeitaufwand f\u00fcr die unstreitig erbrachten Leistungen in Ansatz gebracht wurde. Im \u00dcbrigen wird auf die Ausf\u00fchrungen zur Rechnung Nr. 101188 verwiesen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nIm Ergebnis sind die T\u00e4tigkeiten der ersten Position mit 300,00 EUR (netto) und die der zweiten Position mit 683,33 EUR (netto), jeweils zuz\u00fcglich 19 % Mehrwertsteuer, mithin 1170,16 EUR (brutto), zu verg\u00fcten (die dritte Position ist mit der Berufung nicht angegriffen).<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz der ihr au\u00dfergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten, da sich der Beklagte infolge der Mahnung der Kl\u00e4gerin vom 13.08.2010 in Verzug befand. Auf die diesbez\u00fcglichen Feststellungen des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ausgehend von einer Verg\u00fctungsforderung in H\u00f6he von insgesamt 3.493,04 EUR belaufen sich die au\u00dfergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten bei einer 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zuz\u00fcglich Auslagenpauschale von 20,00 EUR auf einen Gesamtbetrag von 302,10 EUR.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann vom Beklagten schlie\u00dflich im tenorierten Umfang Zinsen aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB auf die vorgenannten Forderungen verlangen, weil sich der Beklagte mit der Zahlung der Verg\u00fctung aufgrund der Mahnung der Kl\u00e4gerin vom 13.08.2010 und mit der Erstattung der au\u00dfergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten aufgrund der Zahlungsaufforderung der kl\u00e4gerischen Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 07.09.2010 in Verzug befand.<\/p>\n<p>D<br \/>\nDie Kostenentscheidung ergibt sich f\u00fcr beide Instanzen aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1983 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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