{"id":437,"date":"2007-06-21T17:00:47","date_gmt":"2007-06-21T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=437"},"modified":"2016-04-27T05:46:58","modified_gmt":"2016-04-27T05:46:58","slug":"4a-o-11306-gprs-mobiltelefone","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=437","title":{"rendered":"4a O 113\/06 &#8211; GPRS-Mobiltelefone"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0600<\/strong><\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Urteil vom 21. Juni 2007, Az. 4a O 113\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nMobilfunktelefone, die zur Anwendung eines Verfahrens zur \u00dcbertragung von Datenpaketen von Mobilstationen zu Basisstationen in im Zeitlagenmultiplexverfahren betriebenen Mobilfunksystemen (GSM) geeignet und bestimmt sind, bei dem zur Bestimmung einer Vorhaltezeit des Sendezeitpunktes der Mobilstation ein Testpaket von der Mobilstation an die Basisstation \u00fcbertragen wird, bei dem durch die Basisstation aus dem Zeitpunkt des Eintreffens des Testpakets innerhalb der Zeitlagen der Basisstation die Vorhaltezeit bestimmt wird, bei dem durch die Basisstation der Mobilstation die Vorhaltezeit \u00fcbermittelt wird und bei dem durch die Mobilstation ein Datenpaket zu einem die Vorhaltezeit ber\u00fccksichtigenden Sendezeitpunkt zeitlagengetreu \u00fcbermittelt wird,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<br \/>\nbei dem die Bestimmung der Vorhaltezeit nur nach Vorliegen bestimmter, auf die Zeitspanne zwischen Vorhaltezeit-Bestimmungen bezogener Entscheidungskriterien veranlasst wird und wobei die \u00dcbertragung der Datenpakete mit einer Schutzzeit vorgenommen wird, die kleiner der maximal zul\u00e4ssigen Signallaufzeit zwischen Mobilstation und Basisstation ist.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu neun Zehnteln der Beklagten, zu einem Zehntel der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 225.000,- \u20ac.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\nDie jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist im Patent- und Gebrauchsmusterregister des DPMA eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des deutschen Patents 195 34 xxx C1 (Anlage K A.1; nachfolgend: Klagepatent). Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 14. September 1995. Am 17. Oktober 1996 wurde die Patenterteilung ver\u00f6ffentlicht. Das Schutzrecht steht in Kraft.<br \/>\nDie auf die weiteren mit der Klage geltend gemachten Patente EP 0 938 xxx, EP 0 938 xxx und EP 0 453 xxx bzw. deren jeweilige deutsche Teile, deren eingetragene Inhaberin ebenfalls die Kl\u00e4gerin ist, gest\u00fctzten Verfahren wurden von dem vorliegenden Verfahren gem\u00e4\u00df Beschluss der Kammer vom 27. Juni 2006 abgetrennt. Die Verletzung der genannten Patente durch die Beklagte ist Gegenstand paralleler Rechtsstreitigkeiten (EP 0 938 xxx: 4a O 231\/06, EP 0 938 xxx: 4a O 232\/06 und EP 0 453 xxx: 4a O 233\/06).<br \/>\nDas Klagepatent befasst sich mit einem Verfahren zur \u00dcbertragung von Paketdaten von Mobilstationen zu Basisstationen in im Zeitlagenmultiplexverfahren betriebenen Mobilfunksystemen. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<br \/>\nVerfahren zur \u00dcbertragung von Datenpakten (DP) von Mobilstationen (MS) zu Basisstationen (BS) in im Zeitlagenmultiplexverfahren betriebenen Mobilfunksystemen (GSM), bei dem zur Bestimmung einer Vorhaltezeit (TA) des Sendezeitpunktes (ST) der Mobilstation (MS)<br \/>\n&#8211; ein Testpaket (TP) von der Mobilstation (MS) an die Basisstation (BS) \u00fcbertragen wird,<br \/>\n&#8211; durch die Basisstation (BS) aus dem Zeitpunkt des Eintreffens des Testpakets (TP) innerhalb der Zeitlagen (ZL) der Basisstation (BS) die Vorhaltezeit (TA) bestimmt wird,<br \/>\n&#8211; durch die Basisstation (BS) der Mobilstation (MS) die Vorhaltezeit (TA) \u00fcbermittelt wird und<br \/>\n&#8211; durch die Mobilstation (MS) ein Datenpaket (DP) zu einem die Vorhaltezeit (TA) ber\u00fccksichtigenden Sendezeitpunkt (ST) zeitlagengetreu \u00fcbermittelt wird,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\n&#8211; dass die Bestimmung der Vorhaltezeit (TA) nur nach Vorliegen bestimmter, auf die Zeitspanne zwischen Vorhaltezeit-Bestimmungen bezogener Entscheidungskriterien veranlasst wird und<br \/>\n&#8211; wobei die \u00dcbertragung der Datenpakete (DP) mit einer Schutzzeit (SZ) vorgenommen wird, die kleiner der maximal zul\u00e4ssigen Signallaufzeit zwischen Mobilstation (MS) und Basisstation (BS) ist.<\/p>\n<p>Der Vorwurf der Kl\u00e4gerin, die Beklagte verletze das Klagepatent mittelbar, ist darauf gest\u00fctzt, dass es sich bei dem Klagepatent um ein solches handele, das von dem A Institute (AI) als ein f\u00fcr den \u201eGlobal System for Mobile Communications (GSM)-Standard\u201c grundlegendes Schutzrecht aufgef\u00fchrt werde. Das AI ist mit der Aufgabe befasst, eine internationale Standardisierung f\u00fcr den Bereich der mobilen Telekommunikation zu erarbeiten. Zu diesem Zweck werden technische Standards verfasst, die es den Anwendern erm\u00f6glichen, international mobil zu kommunizieren. Dies wurde im Laufe der achtziger Jahre erforderlich, nachdem die bis dahin national entwickelte mobile Kommunikation erhebliche Zuw\u00e4chse zu verzeichnen hatte und im Markt ein zunehmendes Bed\u00fcrfnis nach internationaler Angleichung erwuchs, um so auch einen grenz\u00fcberschreitenden Mobilfunkbetrieb zu erm\u00f6glichen. Im Jahre 1990 wurde die erste Phase des GSM-Standards ver\u00f6ffentlicht. In den Folgejahren begann die kommerzielle Nutzung dieses Standards, der heute europaweit und dar\u00fcber hinaus weltweit in mehr als 60 L\u00e4ndern G\u00fcltigkeit besitzt. Der GSM-Standard umfasst technische Anweisungen f\u00fcr die unterschiedlichen Dienste und Verbindungen.<br \/>\nDer GSM-Standard wurde im Laufe der Zeit &#8211; bis heute &#8211; weiterentwickelt. Im Rahmen der Weiterentwicklung wurde bei der Standardisierungsorganisation AI erstmals angedacht, neben der Sprachfunktionalit\u00e4t des Mobilfunksystems auch einen Dienst innerhalb von GSM-Netzen einzurichten, um gr\u00f6\u00dfere sprachfremde Datenmengen zu \u00fcbertragen. In Anlehnung an bereits vorhandene festnetzgebundene Systeme sollte dieser Dienst zur Daten\u00fcbertragung nach dem Prinzip der Paketvermittlung funktionieren, welcher zus\u00e4tzlichen grundlegenden Anforderungen gen\u00fcgen musste. Diese Anforderungen bedingten einen starken Eingriff in den urspr\u00fcnglichen GSM-Standard mit wesentlichen Neuerungen und Erweiterungen sowohl im Hinblick auf die Funk\u00fcbertragungstechnik als auch im Hinblick auf die Netzwerkarchitektur. Die Standardisierung dieses neuen Dienstes, der als \u201eGeneral Packet Radio Service\u201c (GPRS) bezeichnet wird, war im Jahre 1997 so weit abgeschlossen, dass er im Rahmen von \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Mobilfunknetzen angeboten werden konnte. Wenig sp\u00e4ter gab es die ersten Mobiltelefone mit GPRS-Funktionalit\u00e4t. Durch den GPRS-Dienst k\u00f6nnen GSM-\/GPRS-Netzbetreiber ihre knapp bemessenen Funkressourcen besser aussch\u00f6pfen und Mobilfunkteilnehmern auf deren Mobilstationen einen Zugriff auf externe Datennetze, wie beispielsweise das Internet, anbieten. Gegen\u00fcber dem herk\u00f6mmlichen GSM-Netz ohne GPRS-Funktionalit\u00e4t bietet GPRS den wesentlichen Vorteil, dass h\u00f6here Datenraten und k\u00fcrzere Zugriffszeiten bereitgestellt werden k\u00f6nnen, sowie den weiteren Vorteil, dass die Abrechnung der gegen\u00fcber dem Netzbetreiber zu entrichtenden Kosten basierend auf der tats\u00e4chlich \u00fcbertragenen Datenmenge (statt nach Ma\u00dfgabe der Verbindungsdauer) erfolgen kann.<\/p>\n<p>Die Beklagte, ein taiwanesisches Unternehmen, stellte auf der vom 09. bis zum 15. M\u00e4rz 2006 in Hannover stattfindenden Messe CeBIT 2006 Mobiltelefone aus, die &#8211; wie zwischen den Parteien nicht umstritten ist &#8211; die technischen Voraussetzungen erf\u00fcllen, um im GSM-\/GPRS-Standard betrieben zu werden. Auf der Messe wurde der in englischer Sprache verfasste Katalog der Beklagten \u201eX Communications\u201c (Anlage K A.7) verteilt, der die Modelle B, C, D, E und F beschreibt. Die genannten Mobiltelefon-Modelle (nachfolgend auch: die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen) wurden auf dem Messestand in Hannover zugleich ausgestellt (vgl. Anlage K A.8).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass die Beklagte damit eine mittelbare Verletzung des Klagepatents begangen habe, da die von ihr angebotenen und vertriebenen Mobiltelefone Mittel im Sinne des \u00a7 10 PatG seien. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellten Mittel dar, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, da ohne sie als Kommunikationspartner die Erfindung nach dem Klagepatent nicht durchf\u00fchrbar sei. Au\u00dferdem seien sie zur Verwendung im Hinblick auf das durch das Klagepatent gesch\u00fctzte Verfahren bestimmt und geeignet, da es sich bei dem durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahren um ein von dem GSM\/GPRS-Standard zwingend verwendetes Verfahren handele und die Beklagte ausweislich der Anlage K A.7 die Erf\u00fcllung des GSM\/GPRS-Standards angebe. Die Beklagten h\u00e4tten demnach einen entsprechenden Benutzungswillen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie im fr\u00fchen ersten Termin die angek\u00fcndigten Antr\u00e4ge auf Schadensersatzfeststellung sowie Auskunft und Rechnungslegung auf die R\u00fcge der internationalen und \u00f6rtlichen Unzust\u00e4ndigkeit durch die Beklagte zur\u00fcckgenommen hat,<\/p>\n<p>wie erkannt,<br \/>\nhilfsweise, ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie r\u00fcgt die internationale und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts. Die Beklagte meint, sie habe die streitgegenst\u00e4ndlichen Mobiltelefone auf der Messe CeBIT 2006 in Hannover nicht f\u00fcr den deutschen Markt angeboten, weil es sich bei der Messe CeBIT um eine vom deutschen Markt v\u00f6llig unabh\u00e4ngige internationale Messe handele. Auch andere Angebotshandlungen habe es im Bundesgebiet nicht gegeben, insbesondere nicht im Bezirk des Landgerichts D\u00fcsseldorf. Ein Verkauf ihrer Produkte in Deutschland sei weder geplant noch momentan praktisch durchf\u00fchrbar. Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, die Klage sei ihr auf der Messe CeBIT nicht ordnungsgem\u00e4\u00df zugestellt worden.<br \/>\nSie stellt die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin in Abrede, weil der \u00dcbernehmer der Mobilfunksparte der Kl\u00e4gerin, G, nach der Berichterstattung in der Presse mit dieser Sparte auch mehr als 1.750 Patente im Bereich Mobilfunk von der Kl\u00e4gerin \u00fcbernommen habe. Da davon auszugehen sei, dass zu diesen Patenten auch das Klagepatent geh\u00f6re, sei die Kl\u00e4gerin zur Klageerhebung nicht berechtigt, ohne dass es auf ihre formelle Rolleneintragung ankomme.<br \/>\nDie Beklagte meint, die Kl\u00e4gerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass es sich bei dem Klagepatent um ein f\u00fcr den GSM\/GPRS-Standard essentielles Patent handelt, welches bei der Anwendung des Standards zwingend benutzt wird. Dar\u00fcber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, eine mittelbare Verletzung des Klagepatentes liege nicht vor, weil die Mobiltelefone in keinem Zusammenhang mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre st\u00fcnden. Es fehle an einem Bezug der Mobiltelefone zu einem wesentlichen Element der Erfindung nach dem Klagepatent, weil die kennzeichnenden Merkmale des Klagepatents allein von der Basisstation verwirklicht w\u00fcrden.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus wendet die Beklagte Ersch\u00f6pfung bzw. eine berechtigte Nutzung durch die Anwender der angegriffenen Mobiltelefone ein. Sie behauptet, die bei der Fertigung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (einschlie\u00dflich der auf der CeBIT 2006 ausgestellten Mobiltelefone) verwendeten GSM\/GPRS-Module von H zu erhalten; dieses Unternehmen sei Lizenznehmerin der Kl\u00e4gerin, wobei von der Lizenzierung auch das Klagepatent erfasst sei. Bei den verwendeten GSM\/GPRS-Modulen handele es sich daher um von der Kl\u00e4gerin lizenzierte Produkte, so dass eine Verletzung der Patentrechte der Kl\u00e4gerin durch Angebot oder Lieferung der unter Verwendung dieser Module hergestellten angegriffenen Mobiltelefone ausgeschlossen sei.<br \/>\nMangels Angebotshandlungen in Deutschland &#8211; so die Beklagte &#8211; fehle es zudem an der f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungs- sowie an einer Erstbegehungsgefahr. Mit dem der Klage zugrundeliegenden Unterlassungsantrag w\u00fcrde der Beklagten unzul\u00e4ssigerweise auch ein Liefern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an Berechtigte untersagt. Im Hinblick auf Abnehmer, die bereits eine Lizenz zur Benutzung des Klagepatents besitzen, wie etwa Netzbetreiber, sei sie &#8211; die Beklagte &#8211; aber zu einer Belieferung berechtigt. Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich gegen\u00fcber den Betreibern der Basisstationen geltend machen.<br \/>\nSchlie\u00dflich stelle das Verhalten der Kl\u00e4gerin einen Missbrauch ihrer Patentrechte dar. Die Kl\u00e4gerin habe es vers\u00e4umt, ihren Offenbarungspflichten im Rahmen der Entwicklung des Standards nachzukommen. Die an der Standardisierung beteiligten Unternehmen seien gem\u00e4\u00df Art. 4 der AI IPR-Policy verpflichtet, alle ihre f\u00fcr den Standard wesentlichen Patente bereits bei der Entwicklung des Standards zu offenbaren und unverz\u00fcglich nach Kenntnisnahme auf sie hinzuweisen, damit nicht erst bei der Umsetzung des Standards entgegenstehende Schutzrechte offenbar werden. Dieser Pflicht habe die Kl\u00e4gerin zuwidergehandelt.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die im Umfang des Unterlassungsantrags aufrecht erhaltene Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Das Landgericht D\u00fcsseldorf ist f\u00fcr die Entscheidung international und \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Der Kl\u00e4gerin steht ein Unterlassungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 139 Abs. 1; 10 Abs. 1 PatG zu, dem die Beklagte den Einwand des Rechtsmissbrauchs aus \u00a7 242 BGB nicht mit Erfolg entgegenhalten kann.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas angerufene Gericht ist f\u00fcr die Entscheidung des vorliegenden Falles sowohl international als auch \u00f6rtlich zust\u00e4ndig. Da die Beklagte ihren Sitz in Taiwan hat, kommt der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zur Begr\u00fcndung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit nicht in Betracht, da dieser voraussetzt, dass die Beklagte ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europ\u00e4ischen Union hat, vgl. Art. 4 Abs. 1 EuGVVO. Allerdings begr\u00fcndet \u00a7 32 ZPO au\u00dferhalb des Anwendungsbereichs des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO einen internationalen Gerichtsstand (vgl. Thomas\/Putzo, ZPO, 27. Auflage 2005, \u00a7 32 Rn. 5). Die deutsche internationale Zust\u00e4ndigkeit ist gegeben, wenn irgendein deutsches Gericht bei Anwendung der deutschen Gerichtsstandsvorschriften zust\u00e4ndig ist (KG, GRUR Int. 2002, 327, 328 \u2013 EURO-Paletten), was beispielsweise bei einer in Deutschland begangenen unerlaubten Handlung der Fall ist. Dass eine Patentverletzung eine unerlaubte Handlung im Sinne des \u00a7 823 Abs. 1 BGB darstellt, ist anerkannt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat das Vorliegen einer Patentverletzung in Deutschland schl\u00fcssig vorgetragen (was im Rahmen der Zust\u00e4ndigkeitsfrage bei doppelrelevanten Tatsachen gen\u00fcgt), da die Beklagte auf der CeBIT 2006 in Hannover die als patentverletzend angegriffenen Mobiltelefone der Allgemeinheit zur Schau gestellt und sie betreffende Prospekte verteilt hat (vgl. Anlagen K A.7 und K A.8). In der gewerblichen Ausstellung und Vorf\u00fchrung auf einer internationalen Messe wie der CeBIT liegt ein tatbestandsm\u00e4\u00dfiges Anbieten im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG (vgl. Urteil des LG D\u00fcsseldorf vom 13. November 2001, 4a O 165\/01, Urteil vom 15. Januar 2004, 4b O 196\/03). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor (GRUR 1970, 358, 360) liegt zwar in der Vorf\u00fchrung eines Erzeugnisses auf einer \u201eallgemeinen Leistungsschau\u201c, die den Fachkreisen und der \u00d6ffentlichkeit lediglich einen \u00dcberblick \u00fcber den Leistungsstand geben soll, aber nicht den Charakter einer Verkaufsausstellung oder Messe hat, kein Anbieten des Erzeugnisses. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Bei der CeBIT, der weltweit gr\u00f6\u00dften Messe f\u00fcr digitale L\u00f6sungen aus der Informations- und Kommunikationstechnik, handelt es sich um eine Messe, die &#8211; wie die Beklagte selbst vortr\u00e4gt &#8211; dazu dient, Kontakte herzustellen und Gesch\u00e4fte abzuschlie\u00dfen, und die auch von Eink\u00e4ufern besucht wird. Die CeBIT ist damit unzweifelhaft als internationale Messe einzustufen.<br \/>\nDie Ausstellung und Bewerbung der angegriffenen Mobiltelefone auf der Messe CeBIT 2006 begr\u00fcndet auch die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts. Die Beklagte wendet ein, es habe keine Ausstellung der angegriffenen Produkte bzw. kein Verteilen des Prospektmaterials im Gerichtsbezirk des Landgerichts D\u00fcsseldorf stattgefunden. Die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des im Wege der Konzentrationserm\u00e4chtigung nach \u00a7 143 Abs. 2 PatG f\u00fcr Nordrhein-Westfalen zust\u00e4ndigen Landgerichts D\u00fcsseldorf folgt jedoch aus dem Aspekt der Erstbegehungsgefahr. Aufgrund der Pr\u00e4sentation der angegriffenen Mobiltelefone auf der CeBIT 2006 in Hannover besteht die ernsthafte Besorgnis, dass die Beklagte die streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte auch in Nordrhein-Westfalen anbietet und hierhin liefert (vgl. Landgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13. November 2001, 4a O 165\/01). Gerade bei Mobiltelefonen ist die konkrete Besorgnis des Anbietens im Hoheitsgebiet eines anderen Bundeslandes sehr hoch, da es sich um Produkte handelt, die aus dem t\u00e4glichen Lebensbereich nicht mehr hinweg zu denken sind. Dass die Beklagte au\u00dferhalb der Messe CeBIT keine weiteren Angebotshandlungen vorgenommen haben mag (solche sind jedenfalls nicht vorgetragen), ist f\u00fcr die Beurteilung ohne Relevanz. Denn die Ausstellung patentverletzender Produkte auf einer internationalen Messe birgt die Gefahr weiterer Benutzungshandlungen &#8211; auch in Nordrhein-Westfalen &#8211; in sich. Es ist f\u00fcr die Frage einer Verletzungshandlung im Inland durch Anbieten auch unerheblich, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr den Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland technisch bereits vorgesehen war bzw. ist. Denn das Ausstellen auf einer Verkaufsmesse (hierzu ist die CeBIT zu z\u00e4hlen) im Inland ist patentverletzend (vgl. Benkard\/Scharen, PatG\/GebrMG, 10. Auflage 2006, \u00a7 9 Rn. 42; Schulte\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 7. Auflage 2005, \u00a7 10 Rn. 10). Hieraus folgt, dass die Angebotshandlung in der Bundesrepublik Deutschland bereits ausreichend ist. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Benutzung der angebotenen Mobiltelefone nur im Ausland stattfinden sollte, was eine &#8211; hier geltend gemachte &#8211; mittelbare Patentverletzung ausschlie\u00dfen w\u00fcrde. Selbst wenn die Beklagte ihre Mobiltelefone nur au\u00dferhalb Deutschlands in Verkehr bringen sollte, steht es dem Erwerber selbstverst\u00e4ndlich frei, mit dem im Ausland erworbenen Mobiltelefon auch in Deutschland zu telefonieren, wodurch es zwangsl\u00e4ufig zu einer Benutzung der patentierten Erfindung im Inland kommt. Die aufgezeigte M\u00f6glichkeit ergibt sich zum Beispiel daraus, dass ein Inl\u00e4nder ein Mobiltelefon der Beklagten im Ausland (beispielsweise w\u00e4hrend einer Urlaubsreise) erwirbt und sodann nach Deutschland verbringt, oder ein Ausl\u00e4nder sein von der Beklagten im Ausland erworbenes Handy vor\u00fcbergehend (z.B. w\u00e4hrend einer Gesch\u00e4ftsreise oder eines Urlaubsaufenthaltes) ins Bundesgebiet mitnimmt und hier telefoniert.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte r\u00fcgt zu Unrecht, dass ihr die Klage auf der Messe CeBIT 2005 nicht ordnungsgem\u00e4\u00df zugestellt worden sei. Zum einen leitet sie Zustellungsm\u00e4ngel daraus ab, dass sie keinen Gesch\u00e4ftsraum in Deutschland unterhalten habe, an dem eine Ersatzzustellung nach \u00a7 178 ZPO h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen; es habe sich bei dem Messestand auf der CeBIT in Hannover nicht um ihren eigenen, sondern um einen Messestand der I Co., Ltd. gehandelt. Dementsprechend habe auch allenfalls eine Ersatzzustellung an eine bei der I Co., Ltd. besch\u00e4ftigte Person stattgefunden, nicht jedoch an Personen, an die eine Ersatzzustellung nach \u00a7 178 ZPO h\u00e4tte erfolgen d\u00fcrfen. Zum anderen habe eine \u00dcbersetzung der Klageschrift in die chinesische Sprache gefehlt, weshalb sie &#8211; die Beklagte &#8211; nunmehr ein Annahmeverweigerungsrecht in analoger Anwendung des \u00a7 1070 ZPO in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348\/2000 geltend machen k\u00f6nne.<br \/>\nHinsichtlich der auf eine Verletzung des \u00a7 178 ZPO gest\u00fctzten Zustellungsm\u00e4ngel ist jedenfalls eine Heilung nach \u00a7 189 ZPO eingetreten. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Klage jedenfalls zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt an einen ihrer gesetzlichen Vertreter gelangt ist und damit einer Person, an die eine Zustellung dem Gesetz gem\u00e4\u00df gerichtet werden konnte, tats\u00e4chlich zugegangen ist. Ein Annahmeverweigerungsrecht wegen fehlender \u00dcbersetzung der Klageschrift in die chinesische Sprache steht der Beklagten nicht zu. Die von der Beklagten herangezogenen Vorschriften greifen im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ein, weil es sich nicht um eine Zustellung im Ausland, sondern auf der Messe in Hannover handelt. Die grundlegenden Voraussetzungen f\u00fcr ihre analoge Anwendung sind nicht ersichtlich. Auch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der prozessualen Chancengleichheit und dem rechtsstaatlichen Grundsatz eines fairen Verfahrens l\u00e4sst sich entgegen der Ansicht der Beklagten kein allgemeines \u00dcbersetzungserfordernis, verbunden mit einem Annahmeverweigerungsrecht bei Nichtbefolgung, ableiten. Diese Gebote begr\u00fcnden kein allgemeines Erfordernis, an eine der deutschen Sprache nicht m\u00e4chtige Person in Deutschland zuzustellende Schriftst\u00fccke in eine Sprache zu \u00fcbersetzen, die der Zustellungsempf\u00e4nger ohne weiteres versteht. Den mit der Konfrontation einer ausl\u00e4ndischen Beklagten mit einer deutschsprachigen Klageschrift in Deutschland verbundenen Schwierigkeiten kann vielmehr dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass die entsprechenden Fristen mit R\u00fccksicht auf das \u00dcbersetzungserfordernis gesetzt bzw. erforderlichenfalls verl\u00e4ngert werden, um der Beklagten eine sachgerechte Rechtsverteidigung zu erm\u00f6glichen. Dies ist auch im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Zeitpunkt des fr\u00fchen ersten Termins geschehen (vgl. Bl. 81 GA), nachdem die Beklagte auf unter anderem durch das Fehlen einer \u00dcbersetzung bedingte zeitliche Probleme hatte hinweisen lassen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist als im Patentregister eingetragene Inhaberin des Klagepatents zur Geltendmachung der aus ihm folgenden Unterlassungsanspr\u00fcche aktivlegitimiert. Die Beklagte mutma\u00dft vor dem Hintergrund des Verkaufs der Mobilfunksparte von der Kl\u00e4gerin an den Erwerber G, der Ende September 2006 Insolvenz angemeldet hat, dass auch das Klagepatent als Patent aus dem Bereich \u201eMobilfunk\u201c an diesen Erwerber ver\u00e4u\u00dfert worden sei. Soweit im Patent- und Gebrauchsmusterregister noch keine Eintragung des neuen Inhabers erfolgt sei, \u00e4ndere dies nichts an der Wirksamkeit des Rechts\u00fcbergangs.<br \/>\nDarin ist der Beklagten nicht zu folgen. Allein entscheidend f\u00fcr das Recht, gegen\u00fcber Dritten Verbietungsrechte aus einem Patent geltend zu machen, ist die formelle Eintragung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin in der Patentrolle (vgl. \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG). Die Kl\u00e4gerin ist, wie die seitens der Kl\u00e4gerin im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Abfragen aus dem Patent- und Gebrauchsmusterregister des DPMA vom Tag des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung belegen, eingetragene Inhaberin unter anderem des Klagepatents. Schadensersatzanspr\u00fcche, f\u00fcr die es hinsichtlich der Aktivlegitimation nicht auf die Rolleneintragung ank\u00e4me, werden von der Kl\u00e4gerin nicht mehr geltend gemacht. Es kann daher offen bleiben, ob &#8211; wie die Beklagte lediglich unsubstantiiert behauptet &#8211; eine \u00dcbertragung des Klagepatents auf G als den Erwerber der Mobilfunksparte der Kl\u00e4gerin stattgefunden hat, da diese jedenfalls nicht zu einer Umschreibung im Patentregister gef\u00fchrt hat. Diese w\u00e4re auf der Grundlage des \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG aber allein ma\u00dfgeblich.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Verfahren zur \u00dcbertragung von Paketdaten von Mobilstationen zu Basisstationen in im Zeitlagenmultiplexverfahren betriebenen Mobilfunksystemen.<br \/>\nAuf dem Gebiet der mobilen Kommunikation stehen zur Daten\u00fcbertragung zwischen zwei Kommunikationsendger\u00e4ten zwei Konzepte zur Verf\u00fcgung. Bei dem Konzept der verbindungsorientierten Daten\u00fcbertragung m\u00fcssen w\u00e4hrend der gesamten Zeit der Daten\u00fcbertragung physikalische Ressourcen zwischen den beiden Ger\u00e4ten zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Demgegen\u00fcber bedarf es einer dauerhaften Bereitstellung entsprechender Ressourcen bei dem Konzept der Daten\u00fcbertragung \u00fcber logische Verbindungen nicht. Beispiel f\u00fcr eine solche Daten\u00fcbertragung ist die Paketdaten\u00fcbertragung. Hier besteht zwar w\u00e4hrend der gesamten Dauer der \u00dcbertragung eine logische Verbindung zwischen den Endger\u00e4ten, jedoch werden physikalische Ressourcen nur w\u00e4hrend der eigentlichen \u00dcbertragungszeit der Daten bereitgestellt. Der Grund f\u00fcr diese lediglich zeitweise Bereitstellung liegt darin, dass zwischen der \u00dcbersendung der kurzen Datenpakete ein l\u00e4ngerer Zeitraum besteht, w\u00e4hrend dessen die physikalischen Ressourcen f\u00fcr andere logische Verbindungen genutzt werden k\u00f6nnen. Dies f\u00fchrt zu einer Einsparung physikalischer Ressourcen in Bezug auf die jeweilige logische Verbindung. Ein solches potentialsparendes Konzept bietet sich insbesondere f\u00fcr Kommunikationssysteme mit begrenzten physikalischen Ressourcen an. Hierbei ist an Mobilfunksysteme zu denken, beispielsweise das 1990 ver\u00f6ffentliche GSM-Mobilfunksystem. Bei diesem System sind die physikalischen Ressourcen frequenzbereichs- und zeitlagenbeschr\u00e4nkt, so dass es einer effektiven Nutzung bedarf (vgl. Anlage K A.1, Spalte 1 Zeilen 7-39).<br \/>\nWie die Beschreibung in der Klagepatentschrift weiter ausf\u00fchrt, arbeitet das GSM-Mobilfunksystem im Zeitlagenmultiplexverfahren, d.h. es werden Zeitlagen innerhalb eines Frequenzkanals auf mehrere Kommunikationsendger\u00e4te aufgeteilt. Dabei muss sichergestellt werden, dass bei einer Kommunikationsbeziehung zwischen einer Mobil- und einer Basisstation die von den einzelnen Mobilfunkstationen an die Basisstation gesendeten Informationen zeitlagengetreu bei dieser eintreffen. Der Abstand zwischen den beiden Ger\u00e4ten und demgem\u00e4\u00df die Laufzeit der Informationen kann sich ver\u00e4ndern, so dass eine Vorhaltezeit zu berechnen ist, die in der Mobilstation den Sendezeitpunkt des f\u00fcr einen bestimmten \u201eZeitschlitz\u201c bestimmten Daten\u00fcbertragungspaketes beeinflusst. In diesem Zusammenhang werden in einem GSM-System bei einer Verbindung zum Austauschen von Sprache st\u00e4ndig Informationen zwischen den beiden Ger\u00e4ten verschoben, so dass die Vorhaltezeit mittels der st\u00e4ndig ausgetauschten Informationen ausreichend genug bestimmt wird. Der f\u00fcr die Bestimmung der Vorhaltezeit benutzbare Signalisierungsaufwand bei der Sprach\u00fcbertragung ist allerdings f\u00fcr die Paketdaten\u00fcbertragung unangemessen hoch (vgl. Anlage K A.1, Spalte 1 Zeilen 1 bis 66).<br \/>\nDie Klagepatentschrift nennt als Stand der Technik ein auf einer GPRS-Tagung im Januar 1995 vorgestelltes Verfahren zur Paketdaten\u00fcbertragung, das die Bestimmung der Vorhaltezeit vor jeder \u00dcbertragung eines Datenpaketes vorsieht. Hierzu sendet die Mobilstation ein Zugriffsdatenpaket auf einen Zugriffsdatenkanal. Im Anschluss bestimmt die Basisstation die Vorhaltezeit und \u00fcbermittelt diese Zeit \u00fcber einen Quittierungskanal zur\u00fcck an die Mobilstation. Das Klagepatent kritisiert hieran, dass dieses Verfahren eine h\u00e4ufige Bestimmung der Vorhaltezeit bedinge und zudem gesonderte Zugriffs- und Quittierungskan\u00e4le vorgesehen werden m\u00fcssten (vgl. Anlage K A.1, Spalte 1 Zeile 66 bis Spalte 2 Zeile 12).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, den Signalisierungsaufwand bei der Paketdaten\u00fcbertragung in Mobilfunksystemen zu verringern (vgl. Anlage K A.1, Spalte 2 Zeilen 13-15). Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Verfahren zur \u00dcbertragung von Datenpakten (DP) von Mobilstationen (MS) zu Basisstationen (BS) in im Zeitlagenmultiplexverfahren betriebenen Mobilfunksystemen (GSM);<br \/>\n2. bei dem Verfahren wird eine Vorhaltezeit (TA) des Sendezeitpunktes (ST) der Mobilstation (MS) bestimmt;<br \/>\n3. die Bestimmung der Vorhaltezeit (TA) erfolgt durch die nachfolgenden Schritte:<br \/>\na) von der Mobilstation (MS) wird ein Testpaket (TP) an die Basisstation (BS) \u00fcbertragen;<br \/>\nb) durch die Basisstation (BS) wird aus dem Zeitpunkt des Eintreffens des Testpakets (TP) innerhalb der Zeitlagen (ZL) der Basisstation (BS) die Vorhaltezeit (TA) bestimmt;<br \/>\nc) die Vorhaltezeit (TA) wird der Mobilstation (MS) durch die Basisstation (BS) \u00fcbermittelt;<br \/>\n4. durch die Mobilstation (MS) wird ein Datenpaket (DP) zu einem die Vorhaltezeit (TA) ber\u00fccksichtigenden Sendezeitpunkt (ST) zeitlagengetreu \u00fcbermittelt;<br \/>\n5. die Bestimmung der Vorhaltezeit (TA) wird nur nach Vorliegen bestimmter, auf die Zeitspanne zwischen Vorhaltezeit-Bestimmungen bezogener Entscheidungskriterien veranlasst;<br \/>\n6. die \u00dcbertragung der Datenpakete (DP) wird mit einer Schutzzeit (SZ) vorgenommen, die kleiner der maximal zul\u00e4ssigen Signallaufzeit zwischen Mobilstation (MS) und Basisstation (BS) ist.<\/p>\n<p>Nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift wird hierdurch ein Verfahren zur Verf\u00fcgung gestellt, das sich die Tatsache zunutze macht, dass sich die Mobilstation in der Regel nur mit geringen Geschwindigkeiten der Basisstation n\u00e4hert oder sich von ihr entfernt. Dies f\u00fchre dazu, dass sich auch die Signallaufzeit zwischen Mobil- und Basisstation nur langsam \u00e4ndere. Daher sei es nicht erforderlich, abrupte \u00c4nderungen der Vorhaltezeit vorzunehmen. Folglich k\u00f6nne die Bestimmung der Vorhaltezeit an das Vorliegen bestimmter Entscheidungskriterien, die auf die Zeitspanne zwischen Vorhaltezeitbestimmungen bezogen seien, gekoppelt werden (Merkmal 5), wenn die \u00dcbertragung der Datenpakete mit einer geringeren Schutzzeit &#8211; kleiner der maximal zul\u00e4ssigen Signallaufzeit zwischen den beiden Stationen &#8211; vorgenommen werde (Merkmal 6). \u201eSchutzzeit\u201c ist hierbei die Zeit zwischen dem Ende der \u00dcbertragung eines Datenpakets und dem Ende der zugeh\u00f6rigen Zeitlage. Sie bezweckt, dass es zu keiner Kollision der Datenpakete zweier Zeitlagen kommt, wenn die Datenpakete geringf\u00fcgig abweichend vom Zeitlagenraster der Basisstation eintreffen (vgl. Anlage K A.1, Spalte 2, Zeilen 19 bis 38).<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Beklagte hat die Erfindung nach dem Klagepatent im Sinne der \u00a7\u00a7 139 Abs. 1; 10 Abs. 1 PatG benutzt, indem sie im M\u00e4rz 2006 auf der Messe CeBIT in Hannover die angegriffenen Mobiltelefone, die zu einem Betrieb gem\u00e4\u00df dem GSM\/GPRS-Standard geeignet und bestimmt sind, angeboten hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer GSM\/GPRS-Standard macht zwingend von dem Verfahren nach Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch, so dass die angegriffenen Mobiltelefone objektiv dazu geeignet sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Die Kl\u00e4gerin hat substantiiert dargelegt, die Beklagte nicht qualifiziert in Abrede gestellt, dass das Verfahren zur \u00dcbertragung von Datenpaketen von Mobil- zu Basisstationen im GSM\/GPRS-Standard von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 in zwingender Weise wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Merkmale 1 bis 4 als auch im Hinblick auf Merkmale 5 und 6.<\/p>\n<p>a) Merkmal 1<br \/>\nBei dem Verfahren nach dem GSM\/GPRS-Standard handelt es sich um ein Verfahren zur \u00dcbertragung von Datenpaketen von Mobilstationen zu Basisstationen im GSM-System, einem Mobilfunksystem. Der GSM-Standard arbeitet im Zeitlagenmultiplexverfahren, wie dies von der Klagepatentschrift selbst erw\u00e4hnt wird (Anlage K A.1, Spalte 1 Zeilen 41f.).<\/p>\n<p>b) Merkmal 2<br \/>\nIm GSM\/GPRS-Standard wird eine Vorhaltezeit des Sendezeitpunkts der Mobilstation bestimmt. Da im Zeitlagenmultiplexverfahren die \u00dcbertragungsfrequenzen einer Basisstation auf mehrere Mobilstationen aufgeteilt werden, so dass jede Mobilstation zeitversetzt zu den anderen sendet und empf\u00e4ngt, ist es erforderlich, dass sowohl Mobil- als auch Basisstation die Datenpakete zeitlagengetreu, das hei\u00dft im jeweils richtigen Zeitschlitz aufeinander synchronisiert, \u00fcbertragen. Wie das Klagepatent im Zusammenhang mit dem Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 2 erl\u00e4utert, bezeichnet die Vorhaltezeit (TA f\u00fcr timing advance) die Zeitspanne zwischen dem Sendezeitpunkt (ST) der Mobilstation (MS) und dem Beginn der Zeitlage (ZL) in der Basisstation (BS) (Anlage K A.1, Spalte 4 Zeilen 5-7). Der Sinn der Vorhaltezeit liegt darin, dass die Mobilstation (MS) zum Ausgleich der Signallaufzeit des Datenpakets (DP) dieses vor dem Beginn einer Zeitlage (ZL) innerhalb der Basisstation (BS) senden muss, damit das Datenpaket (DP) zu Beginn der zugeh\u00f6rigen Zeitlage (im Beispiel nach Figur 2: zu Beginn der Zeitlage ZL2) in der Basisstation (BS) eintrifft (vgl. Anlage K A.1, Spalte 3 Zeile 67 bis Spalte 4 Zeile 5).<br \/>\nGem\u00e4\u00df dem Standarddokument TS 03.64 (Version 8.12.0; Anlage K A.4; \u00dcbersetzung Anlage K A.4a), das die Funkschnittstelle zwischen der Mobil- und der Basisstation beschreibt, ist die standardgem\u00e4\u00dfe Vorhaltezeit (timing advance) diejenige Zeit, die die Mobilstation ber\u00fccksichtigen muss, um zur Basisstation in Aufw\u00e4rtsrichtung (\u201euplink\u201c) Paketdatenbl\u00f6cke zu \u00fcbertragen. So hei\u00dft es unter Ziffer 6.5.7 im ersten Absatz nach der einleitenden Anmerkung (Anlage K A.4, Seite 35):<br \/>\n\u201cThe timing advance procedure is used to derive the correct value for timing advance that the MS has to use for the uplink transmission of radio blocks.\u201d<br \/>\n\u201eDie Timing Advance Prozedur dient zum Ableiten des richtigen Wertes f\u00fcr einen Timing Advance, den die MS f\u00fcr die Uplink-\u00dcbertragung von Funkbl\u00f6cken benutzen muss.\u201c<\/p>\n<p>c) Merkmal 3<br \/>\nMerkmalsgruppe 3 befasst sich mit der Bestimmung der Vorhaltezeit, wie sie Merkmal 2 voraussetzt. In einem ersten Schritt wird von der Mobilstation (MS) ein Testpaket (TP) an die Basisstation (BS) \u00fcbertragen (Merkmal 3 a)). Aus dem Zeitpunkt des Eintreffens des Testpakets (TP) innerhalb ihrer Zeitlagen (ZL) bestimmt die Basisstation (BS) in einem zweiten Schritt die Vorhaltezeit (TA) (Merkmal 3 b)) und \u00fcbermittelt sie in einem dritten Schritt an die Mobilstation (Merkmal 3 c)).<br \/>\nAuch dies geschieht im Verfahren nach dem GSM\/GPRS-Standard. Wie unter Ziffer 6.5.7.2 der technischen Spezifikation (TS) 03.64 (Version 8.12.0; Anlage K A.4, Seite 35) vorgegeben, wird die Vorhaltezeit anhand eines Testpakets (access burst) ermittelt, das von der Mobilstation (MS) zur Basisstation (BS) geschickt wird (Merkmal 3 a)):<br \/>\n\u201eOn the uplink, the MS shall send in the assigned PTCCH access burst, which is used by the network to derive the timing advance.\u201d<br \/>\n\u201eAuf der Uplink sendet die MS im zugeordneten PTCCH-Access-Burst, der vom Netzwerk zum Ableiten des Timing Advance verwendet wird.\u201c<br \/>\nWenn die Basisstation ein solches Testpaket erh\u00e4lt, ermittelt sie anhand seiner die Vorhaltezeit (Merkmal 3 b); vgl. Anlage K A.4, Seite 35):<br \/>\n\u201eThe network analyses the received access burst and determines new timing advance values for all MSs performing the continuous timing advance update procedure on that PDCH.\u201d<br \/>\n\u201eDas Netzwerk analysiert den empfangenen Access Burst und ermittelt neue Timing-Advance-Werte f\u00fcr alle MSs, die die kontinuierliche Timing-Advance-Update-Prozedur auf diesem PDCH durchf\u00fchren.\u201c<br \/>\nDie ermittelte Vorhaltezeit wird in der Folge im Rahmen einer Antwort der Basisstation (BS) an die Mobilstation (MS) in Gestalt einer Vorhaltezeitnachricht zur\u00fcck \u00fcbermittelt (Merkmal 3 c); vgl. Anlage K A.4, Seite 35f.):<br \/>\n\u201eThe new timing advance values shall be sent via a downlink signalling message (TA-message) on PDCCH\/D.\u201d<br \/>\n\u201eDie neuen Timing-Advance-Werte werden \u00fcber eine Downlink-Signalgabemeldung (TA-Meldung) auf PTCCH\/D gesendet.\u201c<\/p>\n<p>d) Merkmal 4<br \/>\nDieses Merkmal sieht vor, dass die Mobilstation (MS) bei der zeitlagengetreuen \u00dcbermittlung des Datenpakets (DP) f\u00fcr den Sendezeitpunkt (ST) die Vorhaltezeit (TA) ber\u00fccksichtigt. Dass dies im GSM\/GPRS-Standard geschieht, ergibt sich aus der bereits zu Merkmal 2 zitierten Stelle der TS 03.64, Kapitel 6.5.7 (Anlage K A.4, Seite 35: \u201e&#8230; timing advance that the MS has to use for the uplink transmission of radio blocks.\u201d).<\/p>\n<p>e) Merkmal 5<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 5 sieht das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren vor, dass die vorgenannten Schritte nicht ein jedes Mal ausgef\u00fchrt werden, wenn ein Datenpaket von der Mobilstation zur Basisstation \u00fcbertragen werden soll; die Vorhaltezeit (TA) soll vielmehr nur dann nach Ma\u00dfgabe der Merkmale 2 und 3 bestimmt werden, wenn bestimmte Entscheidungskriterien erf\u00fcllt sind, die von dem Zeitpunkt einer vorangegangenen Vorhaltezeit-Bestimmung abh\u00e4ngen. Dabei l\u00e4sst das Klagepatent offen, wie diese Entscheidungskriterien beschaffen sind, gewonnen und erkannt werden, dies mit Ausnahme des patentgem\u00e4\u00dfen Umstandes, dass sie von dem Zeitpunkt einer vorangegangenen Vorhaltezeit-Bestimmung abh\u00e4ngen m\u00fcssen.<br \/>\nDer Verfahrensschritt nach Merkmal 5 wird im Verfahren nach dem GSM\/GPRS-Standard verwirklicht, wie sich aus Kapitel 6.5.7.2.1 der TS 03.64 (Version 8.12.0; Anlage K A.4) ergibt. Dort ist geregelt, wann die Mobilstation (MS) Testpakete (dort: \u201eaccess bursts\u201c) aussenden soll, n\u00e4mlich im Rahmen bestimmter Zeitschlitze. Die einer bestimmten Mobilstation exklusiv zugeordneten Zeitschlitze wiederholen sich in zyklischer Weise, wobei die exklusive Zuordnung von Zeitschlitzen zu einer bestimmten Mobilstation nicht Gegenstand des Klagepatents, sondern des EP 0 938 821 (Gegenstand des Parallelverfahrens 4a O 232\/06) ist. Im vorliegenden Zusammenhang allein entscheidend ist, dass die \u00dcbersendung der Testpakete (TP), welche die Bestimmung der Vorhaltezeit (TA) durch die Basisstation (BS) veranlassen (vgl. Merkmal 3 b)), von der Mobilstation (MS) nicht mit jedem Datenpaket, sondern nur in ganz bestimmten periodisch wiederkehrenden Zeitschlitzen erfolgt. Die dadurch ausgel\u00f6ste Bestimmung der Vorhaltezeit (TA) [vgl. die Anweisung unter Ziffer 6.5.7.2.1, Seite 38, erster Absatz:<br \/>\n\u201eThe BTS shall update the timing advance values in the next TA-message following the access burst.\u201c<br \/>\n\u201eDie BTS aktualisiert die Timing-Advance-Werte in der n\u00e4chsten TA-Meldung nach dem Access Burst.\u201c]<br \/>\nh\u00e4ngt infolgedessen davon ab, dass eine vorgegebene Zeitspanne seit \u00dcbersendung des letzten Testpakets (TP) durch die konkrete Mobilstation (MS) verstrichen ist. Die Mobilstation veranlasst mithin nicht bei Versendung eines jeden Datenpakets eine Bestimmung der Vorhaltezeit (TA), sondern nur nach Verstreichen bestimmter Zeitr\u00e4ume seit der vorangegangenen Vorhaltezeit-Bestimmung.<br \/>\nMit ihrem Vorbringen, durch die Figur 19 der TS 03.64 (Anlage K A.4, Seite 37) werde die Anwendung des Verfahrensschrittes \u201ezur Bestimmung der Vorhaltezeit\u201c gem\u00e4\u00df Merkmal 5 nicht vorgegeben, hat die Beklagte die Verwirklichung dieses Merkmals durch den GSM\/GPRS-Standard nicht qualifiziert bestritten. Denn Merkmal 5 betrifft nicht das \u201eWie\u201c der Bestimmung der Vorhaltezeit, sondern nur das \u201eOb\u201c bzw. \u201eWann\u201c, das hei\u00dft die Voraussetzungen, unter denen eine (erneute) Vorhaltezeit-Bestimmung vorgenommen werden soll.<\/p>\n<p>f) Merkmal 6<br \/>\nBereits die Bestimmung der Vorhaltezeit soll dazu f\u00fchren, dass die Datenpakete einer bestimmten Mobilstation zeitlagengenau im ihr zugeordneten Zeitschlitz bei der Basisstation eintreffen. Allerdings reicht aufgrund m\u00f6glicher Bewegungen der Mobilstation relativ zur Basisstation selbst eine relativ aktuell bestimmte Vorhaltezeit nicht in allen F\u00e4llen aus, um eine Kollision von Datenpaketen verschiedener Mobilstationen in einer Zeitlage der Basisstation zu vermeiden; dies gilt gerade dann, wenn gem\u00e4\u00df Merkmal 5 die Bestimmung der Vorhaltezeit nicht mit jedem Datenpaket erfolgen soll. Zu diesem Zweck wird gem\u00e4\u00df Merkmal 6 jede \u00dcbertragung eines Datenpakets mit einer Schutzzeit vorgenommen, die kleiner ist als die maximal zul\u00e4ssige Signallaufzeit zwischen Mobil- und Basisstation. Die Schutzzeit stellt definitionsgem\u00e4\u00df (vgl. Anlage K A.1, Spalte 2 Zeilen 33-35) die Zeit zwischen dem Ende eines \u00fcbertragenen Datenpakets und dem Ende der zugeh\u00f6rigen Zeitlage dar. Signallaufzeit ist diejenige Zeit, die die von der Mobilstation zur Basisstation \u00fcbertragenen Signale f\u00fcr den zwischen beiden zur\u00fcckzulegenden Weg ben\u00f6tigen. Die maximale Signallaufzeit ergibt sich daher (bei der gegebenen gleichbleibenden Ausbreitungsgeschwindigkeit der elektromagnetischen Signale) dann, wenn sich die Mobilstation in der maximal m\u00f6glichen Entfernung zur Basisstation am Rand der zugeh\u00f6rigen Funkzelle befindet.<br \/>\nIm GSM\/GPRS-Standard werden Datenpakete in so genannten \u201enormal bursts\u201c \u00fcbertragen, die gem\u00e4\u00df der diesbez\u00fcglichen Technischen Spezifikation (TS) 05.02 (Version 8.11.0; Anlagen K A.5 und K A.5a) eine Schutzzeit (\u201eguard period\u201c) von 8,25 bits besitzen (Anlage K5, Kapitel 5.2.3, Seite 17: die \u201elength of field\u201c f\u00fcr die \u201eguard period\u201c betr\u00e4gt 8,25 Bits). Da jedes Bit einer Zeitdauer von 3,7 \u00b5s entspricht, betr\u00e4gt die Schutzzeit 30,525 \u00b5s (8,25 Bits x 3,7 \u00b5s\/Bit). Diese ist kleiner der maximal zul\u00e4ssigen Signallaufzeit zwischen Mobil- und Basisstation, wie sich aus folgendem Abgleich ergibt:<br \/>\nIn der Praxis treten in GSM\/GPRS-Mobilfunksystemen Zellgr\u00f6\u00dfen mit einem Radius von bis zu 35 Kilometern (entsprechend der maximalen Entfernung zwischen der Basisstation und der mit ihr kommunizierenden Mobilstation) auf. Da sich die elektromagnetischen Signale mit Lichtgeschwindigkeit c = 300.000 km\/s ausbreiten, ben\u00f6tigen die Signale eine maximale Signallaufzeit von (t = Weg s geteilt durch Geschwindigkeit c; 35 km \/ 300.000 km\/s) 116,6 \u00b5s. Die maximal zul\u00e4ssige Vorhaltezeit in GSM\/GPRS-Standard ergibt sich aus der TS 05.10 (Version 8.12.0; Anlage K A.6, Kapitel 5.5, Seite 10: \u201eMaximum timing advance value\u201c) und betr\u00e4gt 233,1 \u00b5s. Dies folgt aus dem dort vorgegebenen Wert \u201e63\u201c und der Gr\u00f6\u00dfenordnung T = 48\/13 \u00b5s, wobei der \u201etiming advance value\u201c zugrundelegt, dass sich Basis- und Mobilstation nicht mehr als 35 Kilometer voneinander entfernt befinden, und die gesch\u00e4tzte \u00dcbertragungsverz\u00f6gerung f\u00fcr den Hin- und R\u00fcckweg des Signals in T-Einheiten abbildet (vgl. Annex A der TS 05.10, Anlage K A.6, Abschnitt A.1.1, Seite 18, unter dem dritten Spiegelstrich):<br \/>\n\u201eThe Timing Advance (TA) value, when the distance between the base station and the MS is equal to or less than 35 km [\u2026], represents the estimated two way propagation delay in T units.\u201d<br \/>\nSowohl verglichen mit der rechnerisch ermittelten Maximallaufzeit (116,6 \u00b5s) als auch mit der standardgem\u00e4\u00dfen maximalen Vorhaltezeit (233,1 \u00b5s) stellt sich die Schutzzeit, mit der die \u00dcbertragung der Datenpakete im GSM\/GPRS-Standard vorgenommen wird (30,525 \u00b5s), als kleiner dar. Merkmal 6 wird daher durch den Standard erf\u00fcllt.<br \/>\nMit ihrer Erwiderung hat die Beklagte die Verwirklichung des Merkmals 6 nicht qualifiziert bestritten. Dass sich in Kapitel 5.2.3 der TS 05.02 (Anlage K A.5, Seite 17) keine Anweisung findet, wie die Schutzzeit bestimmt wird, ist schon nach der klaren Fassung des Anspruchs unerheblich. Denn Merkmal 6 setzt kein \u201eVerfahren zur Bestimmung der Schutzzeit\u201c voraus, sondern lediglich, dass die \u00dcbertragung der Datenpakete mit einer Schutzzeit erfolgt, die kleiner ist als die maximal zul\u00e4ssige Signallaufzeit zwischen Mobil- und Basisstation. Die im Standard verwendete Bezeichnung \u201eguard period\u201c bezeichnet eine Schutzzeit im Sinne des Klagepatents, die sich zwischen dem Ende des \u00fcbertragenen Datenpakets (endend mit den \u201etail bits\u201c unter den Bitnummern 145-147) und dem Ende der dem \u201enormal burst\u201c zugeordneten Zeitlage befindet. Welche weiteren Zwecke dem Vorhandensein einer Schutzzeit seitens des Standards durch die TS 05.02 (Anlage K A.5) beigemessen werden, was in dem nicht vorgelegten Definitionsabschnitt 5.2.8 erl\u00e4utert werden mag, ist insoweit irrelevant, weil es nach Merkmal 6 allein darauf ankommt, dass es eine solche Schutzzeit gibt. Dies hat die Beklagte nicht qualifiziert bestritten.<\/p>\n<p>g)<br \/>\nMit ihrem Verweis auf den einleitenden Hinweis zu Unterabschnitt 6.5.7 der TS 03.64 (Anlage K A.4, Seite 35) hat die Beklagte die zwingende Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 durch den GSM\/GPRS-Standard nicht erheblich in Abrede gestellt. In dem Hinweis hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eNOTE: The text in this subclause in informative. The normative text is in GSM 04.60 [7] and GSM 05.10 [16]. Where there is a conflict between these descriptions, the normative text has precedence.\u201d<br \/>\n\u201eHINWEIS: Der Text in diesem Unterabschnitt ist informativ. Der normative Text befindet sich in GSM 04.60 [7] und GSM 05.10 [16]. Im Falle eines Konflikts zwischen diesen Beschreibungen gilt der normative Text.\u201c<br \/>\nDer Standard stellt ein einheitliches Regelwerk dar. Soweit einzelne Abschnitte (wie der Unterabschnitt 6.5.7 zur Vorhaltezeit) als \u201einformativ\u201c gekennzeichnet sind, stellt dies die zwingende Einhaltung der vorgegebenen Verfahrensschritte nicht in Frage. \u201eInformative\u201c Abschnitte dienen dazu, zum Zwecke der besseren Verst\u00e4ndlichkeit des Standards Sachverhalte, die in mehreren \u201enormativen\u201c Passagen geregelt sind, zusammenfassend darzustellen. So bezieht sich der Unterabschnitt 6.5.7 auf den auf die TS 04.50 und die TS 05.10 verteilten \u201enormativen\u201c Textstellen. Wenn bestimmte Sachverhalte sowohl in \u201enormativen\u201c Textstellen geregelt als auch in \u201einformativen\u201c beschrieben sind, stellt sich notwendigerweise die Frage, welche Stellen bei etwaigen Widerspr\u00fcchen Vorrang genie\u00dfen sollen, damit sich der Standard im Ergebnis als einheitliches Regelwerk darstellen kann. Diese Frage beantwortet der Standard dahin, dass im Konfliktfalle der \u201enormative\u201c Text gelten soll. Durch den oben zitierten Hinweis soll daher lediglich deutlich gemacht werden, dass im Falle von Widerspr\u00fcchen zwischen einem als \u201einformativ\u201c bezeichneten Text und \u00fcbrigen Standardtextteilen, dieser \u201enormative\u201c Text dem \u201einformativen\u201c vorgeht. Solche Widerspr\u00fcche zwischen dem hier zur zusammenfassenden Erl\u00e4uterung herangezogenen \u201einformativen\u201c Text in Unterabschnitt 6.5.7 der TS 03.64 und den dort referenzierten \u201enormativen\u201c Standardtextstellen hat die Beklagte auch mit der Duplik nicht aufgezeigt. Ohne solche Widerspr\u00fcche wird die verbindliche Wirkung auch der als \u201einformativ\u201c gekennzeichneten Passagen des Standards nicht in Frage gestellt.<br \/>\nAndere Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es sich bei den vorstehend herangezogenen technischen Spezifikationen lediglich um Regelungen mit optionalem Charakter handelt, hat die Beklagte nicht dargetan. Die Regelungen m\u00fcssen daher im GSM\/GPRS-Standard zwingend eingehalten werden, um eine Kommunikation in diesem Standard zu erm\u00f6glichen. Da der GSM\/GPRS-Standard die technische Lehre des Klagepatentanspruchs 1 zwingend benutzt, macht auch ein Mobiltelefon, das wie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig nach diesem Standard betrieben werden kann, im Betrieb zwingend von dem gesch\u00fctzten Verfahren zur \u00dcbertragung von Datenpaketen von Mobil- zu Basisstationen Gebrauch.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Verwendungsbestimmung der Abnehmer der Beklagten betreffend die angegriffenen Mobiltelefone sowie das Wissen der Beklagten um diese Verwendungsbestimmung (\u00a7 10 Abs. 1 PatG) sind ebenfalls zu bejahen. Da der GSM\/GPRS-Standard &#8211; wie unter 1. ausgef\u00fchrt &#8211; zwingend von dem gesch\u00fctzten Verfahren Gebrauch macht und eine Verwendung der Mobiltelefone in diesem Standard (entsprechend ihrer in Anlage K A.7 angegebenen Spezifikation) bei ihrem bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch zu erwarten ist, erscheint es hinreichend sicher, dass die Abnehmer die angebotenen Mobiltelefone nach ihrem Erwerb f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des gesch\u00fctzten Verfahrens verwenden werden. Die Kenntnis der Beklagten von dieser Verwendungsbestimmung ergibt sich daraus, dass die angegriffenen Mobiltelefone mit ihrer dahingehenden Eignung (vgl. Anlage K A.7: \u201eSpecifications: Network: GSM 900\/1800\/1900, GPRS Class 10\u201c) ausdr\u00fccklich beworben werden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich um Mittel, die sich im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Die Beklagte stellt dies zu Unrecht in Abrede, wenn sie meint, die Mobiltelefone wirkten bei der Ausf\u00fchrung des Erfindungsgedankens nicht mit, dieser werde vielmehr allein von der Basisstation verwirklicht. Mit dieser Annahme verkennt die Beklagte sowohl die Voraussetzungen, unter denen sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, als auch das Wesen der Erfindung.<br \/>\nWie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Fl\u00fcgelradz\u00e4hler (GRUR 2004, 758, 761; fortgesetzt in der Entscheidung Antriebsscheibenaufzug, GRUR 2005, 848) ausgef\u00fchrt hat, handelt es sich bei Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, um solche, die geeignet sind, mit einem solchen Element bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Denn aus dieser Eignung ergebe sich die von der Ausgestaltung des Mittels selbst unabh\u00e4ngige besondere Gefahr, mit der Lieferung des Mittels zu einem Eingriff in den Schutzgegenstand des Patentrechts beizutragen und diesen zu f\u00f6rdern. Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schlie\u00dfe solche Mittel aus, die, wie etwa die f\u00fcr den Betrieb einer gesch\u00fctzten Vorrichtung ben\u00f6tigte Energie, zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden k\u00f6nnen, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung jedoch nichts beitragen. Leistet ein Mittel hingegen einen solchen Beitrag, wird es im Allgemeinen nicht darauf ankommen, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs das Mittel zusammenwirkt. Denn was Bestandteil des Patentanspruchs ist, ist regelm\u00e4\u00dfig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfindung. Der Patentanspruch definiert die gesch\u00fctzte Erfindung und begrenzt den dem Patentinhaber zu Gute kommenden Schutz auf Benutzungsformen, die s\u00e4mtliche Merkmale der Erfindung verwirklichen. Spiegelbildlich zu dieser schutzbegrenzenden Funktion jedes einzelnen Merkmals ist jedes einzelne Merkmal grunds\u00e4tzlich auch tauglicher Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr ein Verbot der Lieferung von Mitteln im Sinne des \u00a7 10 PatG. Insbesondere ist es nicht m\u00f6glich, die wesentlichen Elemente der Erfindung danach zu bestimmen, ob sie den Gegenstand des Patentanspruches vom Stand der Technik unterscheiden, ob es sich also um Merkmale des \u201eOberbegriffs\u201c oder um \u201ekennzeichnende Merkmale\u201c handelt. Denn nicht selten sind s\u00e4mtliche Merkmale eines Patentanspruches als solche im Stand der Technik bekannt und machen erst in ihrer Kombination die Erfindung aus. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 27. Februar 2007 (Az. X ZR 113\/04 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren) bekr\u00e4ftigt hat, bezieht sich im Falle eines Verfahrensanspruchs eine im Patentanspruch genannte Vorrichtung, die zur Ausf\u00fchrung des Verfahrens verwendet wird, regelm\u00e4\u00dfig auf ein wesentliches Element der Erfindung im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG. Nur solche Mittel, die zur Verwirklichung der Lehre der Erfindung keinerlei Beitrag leisten, dienen nicht der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens.<br \/>\nLegt man dies zugrunde, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die angegriffenen Mobiltelefone dazu beitragen, den gesch\u00fctzten Erfindungsgedanken zu verwirklichen, denn nur unter ihrer Mitwirkung kann das Verfahren nach Patentanspruch 1 \u00fcberhaupt durchgef\u00fchrt werden. Die Mobiltelefone stellen Mobilstationen im Sinne des Klagepatents dar. Von ihnen geht die Veranlassung zur Bestimmung der Vorhaltezeit aus, indem ein Testpaket an die Basisstation \u00fcbertragen wird (Merkmale 3 a) und 5), so dass diese die Vorhaltezeit bestimmt (Merkmal 3 b)). Sodann wird die Vorhaltezeit an die Mobilstation \u00fcbermittelt (Merkmal 3 c)), damit diese wiederum unter Ber\u00fccksichtigung der Vorhaltezeit die Datenpakete \u00fcbermitteln kann (Merkmale 4 und 6). Das gesch\u00fctzte Verfahren ist mithin durch die Kommunikation der Basis- mit der Mobilstation gepr\u00e4gt; die Mobilstation ist damit nicht lediglich Objekt der Erfindung, sondern notwendiger Kommunikationspartner im gesch\u00fctzten Funk\u00fcbertragungssystem, ohne den die Erfindung schlicht nicht ausf\u00fchrbar w\u00e4re.<br \/>\nDie Differenzierung der Beklagten zwischen den sich aus dem Stand der Technik ergebenden Merkmalen 1 bis 4, deren funktionelle T\u00e4tigkeiten nicht von der Mobil-, sondern nur von der Basisstation ausgef\u00fchrt w\u00fcrden, und den (kennzeichnenden) Merkmalen 5 bis 6 hat auf der Grundlage der zitierten h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung keine Relevanz. Die Annahme der Beklagten, die Bestimmung der Vorhaltezeit nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 5 erfolge autonom durch die Basisstation und ohne Mitwirkung der Mobilstation, trifft nur bei nicht sachgerechter isolierter Betrachtung dieses Merkmals zu. Veranlassung zur Bestimmung der Vorhaltezeit erh\u00e4lt die Basisstation anspruchsgem\u00e4\u00df durch die Mobilstation (vgl. Merkmal 3 b)). Soweit die Beklagte meint, Merkmal 6 betr\u00e4fe die Mobiltelefone ebenfalls nicht, weil diese weder die maximal zul\u00e4ssige Signallaufzeit noch die Schutzzeit selbst ermitteln w\u00fcrden, ist auch dieser Einwand unbehelflich: Merkmal 6 regelt nicht die Bestimmung der maximal zul\u00e4ssigen Signallauf- oder der Schutzzeit, sondern lediglich den Verfahrensschritt, dass die \u00dcbertragung der Datenpakete (durch die Mobilstation) mit einer Schutzzeit mit dort n\u00e4her bestimmten Eigenschaften vorgenommen wird.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist daher nicht allein die Basisstation f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents ma\u00dfgeblich, sondern in gleicher Weise auch die Mobilstation, mithin die angegriffenen Mobiltelefone. Nicht zu folgen ist der Beklagten schlie\u00dflich darin, der Schutzzweck des \u00a7 10 PatG erfasse nicht solche Mittel, deren technische Beschaffenheit dem Patent nicht angepasst wurde. Die Beklagte meint, die Wirkung eines Patents d\u00fcrfe nicht dazu f\u00fchren, dass ein Gegenstand, der vor der Patentanmeldung frei angeboten, geliefert und benutzt werden durfte, nach diesem Zeitpunkt eine Patentverletzung begr\u00fcndet, ohne dass er selbst irgendwelchen Ver\u00e4nderungen unterworfen worden sei. Mit diesem Verst\u00e4ndnis verkennt die Beklagte zum einen die Reichweite des \u00a7 10 PatG, nach dessen eindeutigem Wortlaut es ausreicht, wenn es sich um Mittel handelt, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung in dem oben wiedergegebenen Sinne beziehen. Auf eine Ver\u00e4nderung des Mittels, das vor Beginn des Patentschutzes ungehindert verwendet werden konnte, kommt es in diesem Zusammenhang grunds\u00e4tzlich nicht an. Im \u00dcbrigen hat die Beklagte nicht dargelegt, dass die Mobilfunkger\u00e4te in der angegriffenen Ausgestaltung auch schon vor Priorit\u00e4t des Klagepatents benutzt worden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Verbietungsrechte der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten sind weder ersch\u00f6pft noch kann sich die Beklagte mit Erfolg darauf berufen, in den angebotenen Mobiltelefonen seien solche GSM-Module verbaut gewesen, die von einer Lizenz der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Hersteller der Module (H, Frankreich) gedeckt gewesen seien.<br \/>\nIm Ausgangspunkt zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass mittelbarer Patentverletzer nur derjenige ist, der &#8211; ohne gegen\u00fcber dem Patentinhaber berechtigt zu sein &#8211; anderen, nicht zur Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung berechtigten Personen Mittel zur Benutzung der Erfindung anbietet oder liefert. Wer hingegen aufgrund eines gegen\u00fcber dem Patentinhaber wirksamen Rechts zur Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung seinerseits berechtigt ist, darf ohne Zustimmung des Patentinhabers die in \u00a7 10 PatG bezeichneten Handlungen vornehmen. Mit anderen Worten: mittelbarer Patentverletzer ist nach der ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Regelung in \u00a7 10 PatG nicht, wer mit Erlaubnis des Patentinhabers anderen Personen, denen der Patentinhaber die Benutzung der Erfindung noch nicht gestattet hat, Mittel zur Benutzung der Erfindung anbietet oder liefert und damit mittelbar die Benutzungserlaubnis des Patentinhabers vermittelt (vgl. Benkard, a.a.O., \u00a7 10 PatG Rn. 10).<br \/>\nDie Beklagte meint, bei den angegriffenen Mobiltelefonen handele es sich um lizenzierte Produkte, weil sie die in ihnen eingebauten GSM\/GPRS-Module von einem Lizenznehmer der Kl\u00e4gerin, dem Hersteller H, beziehe, so dass bei Einbau dieser Module in Mobiltelefone eine Patentverletzung durch Angebot und Vertrieb solcher Mobiltelefone ausgeschlossen sei. Die Kl\u00e4gerin bestreitet demgegen\u00fcber zum einen, dass in den von der Beklagten auf der CeBIT 2006 in Hannover angebotenen Mobiltelefonen GSM\/GPRS-Module von H enthalten gewesen seien, zum anderen stellt sie in Abrede, dass die Beklagte aufgrund einer Lizenzvereinbarung der Kl\u00e4gerin mit H berechtigt sei, Mobiltelefone mit H-Modulen herzustellen sowie (was f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung allein relevant ist) anzubieten und zu vertreiben.<br \/>\nDabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass in den ausgestellten Mobiltelefonen H-Module enthalten waren (so dass ihrem Zeugenbeweisantritt f\u00fcr diese Tatsache nicht nachzugehen war), weil die Beklagte jedenfalls nicht substantiiert hat, dass aus diesem Umstand auch eine Berechtigung zu Angebot und Vertrieb der Mobiltelefone resultiert. So begegnet es zun\u00e4chst bereits Bedenken, aus einer etwaigen isolierten \u201eErsch\u00f6pfung\u201c der Verbietungsrechte hinsichtlich der GSM-Module auch auf eine \u201eErsch\u00f6pfung\u201c hinsichtlich der gesamten Mobiltelefone zu schlie\u00dfen. Wie oben im Zusammenhang mit V.3. der Entscheidungsgr\u00fcnde bereits ausgef\u00fchrt wurde, stellen die angegriffenen Mobiltelefone als Mobilstationen nach der technischen Lehre des Klagepatents Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG dar, die sich auf ein wesentliches Element der gesch\u00fctzten Erfindung beziehen. Wenn die Beklagte vortr\u00e4gt, s\u00e4mtliche Funktionen eines Mobiltelefons, die in Beziehung zum GSM\/GPRS-Standard und damit zum gesch\u00fctzten Verfahren des Klagepatents stehen, w\u00fcrden in den GSM\/GPRS-Modulen gebildet, mag es als zutreffend unterstellt werden, dass die Daten allein \u00fcber das GSM\/GPRS-Modul verschl\u00fcsselt und in eine versendungsf\u00e4hige Form gebracht werden k\u00f6nnen. Gleichwohl kann der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Erfolg ohne den Versand, den Empfang und eine sinnvolle Verarbeitung dieser Daten durch die weiteren Bestandteile der Mobilstation nicht erzielt werden. Um einen Empfang und einen Versand der Datenpakete zu gew\u00e4hrleisten, sind \u00fcber das GSM-Modul hinaus zumindest die Antenne und der sie steuernde Chip notwendige Bestandteile der Mobilstation im Sinne der Erfindung. Denn erst die Antenne versendet und empf\u00e4ngt die Datenpakete von der Mobilstation, die von dem GSM\/GPRS-Modul verarbeitet und umgewandelt werden. Auch dieser Empfang und die Weiterleitung der Datenpakete von und zu der Basisstation dienen der Umsetzung der gesch\u00fctzten Erfindung, da ohne dies keine Weiterleitung und \u00dcbertragung von Datenpaketen von Mobilstationen zu Basisstationen in im Zeitlagenmultiplexverfahren betriebenen Mobilfunksystemen erfolgen k\u00f6nnte. Da es sich mithin bei den Mobiltelefonen in ihrer Gesamtheit um Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG handelt, bestehen bereits Bedenken dagegen, auf eine isolierte \u201eErsch\u00f6pfung\u201c im Hinblick auf die eingebauten GSM\/GPRS-Module abzustellen.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, dass sich die von ihr behauptete Lizenz, die die Kl\u00e4gerin der Herstellerin H f\u00fcr Herstellung und Vertrieb von GSM-Modulen erteilt habe, auch auf (die Herstellung bzw.) das Angebot und den Vertrieb unter Verwendung dieser Module hergestellter Mobiltelefone erstreckt. Um dies zu beurteilen, w\u00e4re (wenn schon nicht dessen Vorlage so doch) zumindest ein substantiierter Vortrag der Beklagten zum Inhalt des behaupteten Lizenzvertrags erforderlich gewesen, um die Reichweite der Benutzungserlaubnis \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen. Die von der Beklagten insoweit vorgelegten Unterlagen nach Anlage B2, B3 und B4 geben \u00fcber die ma\u00dfgeblichen Fragen keinen hinreichenden Aufschluss. Das Schreiben eines J vom 03. Mai 2006 (Anlage B2) best\u00e4tigt lediglich, dass im Schreiben selbst nicht n\u00e4her genannte Patente von einem Lizenzvertrag zwischen H und der Kl\u00e4gerin abgedeckt seien. Selbst wenn man zugrundelegt, dass mit \u201ethese patents\u201c (Anlage B2) die in der Anfrage der Beklagten vom 20. April 2006 (Anlage B4) genannten vier Patente gemeint waren, deren Verletzung die Kl\u00e4gerin mit ihrer vorliegenden Klage geltend gemacht hat, trifft die Auskunft der Herstellerin H keine Aussage \u00fcber Inhalt und Reichweite der behaupteten Lizenzierung durch die Kl\u00e4gerin. Gleiches gilt f\u00fcr die als Anlage B3 (auch in \u00dcbersetzung) vorgelegte Mitteilung von H, nach der der Kaufpreis bestimmter Module bereits alle Materialg\u00fcterrechte in Bezug auf den GSM-Standard enthalte, f\u00fcr die H \u00fcber Lizenzen verf\u00fcgt. Welche Reichweite etwa erteilte Lizenzen haben, konkret: ob sie auch (die Herstellung und) den Vertrieb von Mobiltelefonen durch Abnehmer der GSM-Module umfassen, l\u00e4sst sich all dem nicht entnehmen. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden konnte und durfte sich die Kl\u00e4gerin daher darauf zur\u00fcckziehen, eine Berechtigung der Beklagten zur Vornahme der angegriffenen Angebotshandlungen zu bestreiten, wie sie dies in der m\u00fcndlichen Verhandlung noch einmal ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt hat.<br \/>\nIm diesem Zusammenhang weist die Beklagte des Weiteren darauf hin, ein Angebot an und eine Belieferung der Mobilfunknetzbetreiber seien zul\u00e4ssig, weil diese bereits eine Lizenz zur Benutzung des Klagepatents besitzen w\u00fcrden. Es fehle daher zum einen an einem schl\u00fcssigen Vortrag der Kl\u00e4gerin dazu, dass die angegriffenen Mobiltelefone an nichtberechtigte Personen geliefert werden sollten; zum anderen f\u00fchre die beantragte Unterlassung unzul\u00e4ssigerweise dazu, dass auch eine Belieferung berechtigter Personen ausgeschlossen w\u00fcrde.<br \/>\nDarin ist der Beklagten bereits in ihrer Pr\u00e4misse nicht zu folgen, dass das Klagepatent in erster Linie die Basisstationen betreffe, so dass die Mobilfunknetzbetreiber als Betreiber der Basisstationen eine Berechtigung zur Benutzung des Klagepatents erworben haben m\u00fcssten. Auf die Ausf\u00fchrungen unter V.3. der Entscheidungsgr\u00fcnde wird zur Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle verwiesen. Bei Basisstationen im Sinne des Klagepatents handelt es sich in gleicher Weise um einen tauglichen Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine Lizenzierung wie bei Mobilstationen. Eine Lizenz zur Benutzung der Mobilstationen ist mit einer Lizenz zur Benutzung der Basisstationen daher nicht zwingend verbunden. Unabh\u00e4ngig davon hat die Beklagte die angegriffenen Mobiltelefone auch nicht mit einer Beschr\u00e4nkung auf Netzbetreiber als potentielle Abnehmer beworben, eine derartige Beschr\u00e4nkung hat die Beklagte nicht dargetan. Ihre Angebotshandlung richtete sich zugleich an alle anderen (auch nach Auffassung der Beklagten \u00fcber die Lizenzierung der Basisstationen nicht zu einer Benutzung des Klagepatents berechtigten) potentiellen Abnehmer.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr hat die Beklagte nicht erheblich in Abrede gestellt. Wie im Zusammenhang mit der internationalen und \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit unter I. der Entscheidungsgr\u00fcnde bereits ausgef\u00fchrt, bezog sich der Messeauftritt nicht lediglich auf die Darstellung der allgemeinen Leistungsf\u00e4higkeit der Beklagten, sondern stellt ein (in personeller Hinsicht nicht auf bestimmte potentielle Abnehmer aus bestimmten L\u00e4ndern) beschr\u00e4nktes Anbieten dar. Dem Tatbestand des Anbietens unterf\u00e4llt nicht nur ein Angebot im Sinne des \u00a7 145 BGB. Umfasst sind vielmehr auch andere Handlungen, die das Zustandekommen eines Gesch\u00e4fts \u00fcber einen das Klagepatent unmittelbar oder mittelbar verletzenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen (vgl. Benkard, a.a.O, \u00a7 10 PatG Rn. 12 i.V.m. \u00a7 9 PatG Rn. 41). Durch das Ausstellen auf der internationalen Messe CeBIT in Hannover hat die Beklagte auch gegen\u00fcber potentiellen Abnehmern aus Deutschland erkennbar gemacht, dass eine Ver\u00e4u\u00dferung an sie beabsichtigt ist. Irgendwelche Beschr\u00e4nkungen auf die nach dem Vortrag der Beklagten zun\u00e4chst ins Auge gefassten Abnehmerl\u00e4nder Indien, Russland und Brasilien sind dem Messeauftritt nicht zu entnehmen; objektive, aus der Art des Messeauftritts erkennbare Anhaltspunkte daf\u00fcr hat die Beklagte selbst nicht dargetan.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist schlie\u00dflich nicht wegen schuldhafter Vorenthaltung des Klagepatents gegen\u00fcber der Standardisierungsorganisation an der Durchsetzung ihrer Verbietungsrechte aus \u00a7 139 Abs. 1 PatG durch \u00a7 242 BGB gehindert. Dem in der Klageerwiderung erhobenen Vorwurf, das Klagepatent gegen\u00fcber der AI im Zuge der Entwicklung des Standards nicht offenbart zu haben, ist die Kl\u00e4gerin in der Replik (Seite 10; Bl. 122 GA) substantiiert mit dem Vortrag entgegengetreten, sie habe der AI die f\u00fcr den Standard relevanten Patentfamilien rechtzeitig mitgeteilt. So nennt die AI-Datenbank die Nummer der PCT-Anmeldung dieser Patentfamilie (WO 97\/10685) und enth\u00e4lt einen expliziten Hinweis auf die Erteilung in Deutschland (\u201ecountry of registry: Germany\u201c). Nachdem die Beklagte dies weder in der Duplik noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung substantiiert bestritten hat, sind keine tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde ersichtlich, auf die sich der Vorwurf eines Missbrauchs eines zum Standard geh\u00f6renden Schutzrechts durch die Kl\u00e4gerin st\u00fctzen k\u00f6nnte. Dies w\u00e4re allenfalls dann denkbar, wenn die Kl\u00e4gerin die Zugeh\u00f6rigkeit des Klagepatents zum Standard entgegen einer ihr auch gegen\u00fcber Dritten (und nicht nur der Standardisierungsorganisation gegen\u00fcber) obliegenden Offenbarungspflicht erwirkt h\u00e4tte. Nachdem die Kl\u00e4gerin aber unstreitig das Klagepatent \u00fcber seine WO-Nummer gegen\u00fcber der AI offengelegt hat, fehlt es hierf\u00fcr an einer Grundlage.<\/p>\n<p>IX.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 269 Abs. 3 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11; 709 Satz 1 und 2; 711 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<br \/>\nDem hilfsweise gestellten Vollstreckungsschutzantrag der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 712 ZPO war nicht nachzukommen. Die Kl\u00e4gerin hat weder zu den tats\u00e4chlichen Voraussetzungen vorgetragen, weshalb ihr die Vollstreckung wegen der (anteilig von ihr zu tragenden) Kosten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen sollte, noch diese Voraussetzungen &#8211; wie von \u00a7 714 Abs. 2 ZPO verlangt &#8211; glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\n&#8211; Urspr\u00fcnglich: 250.000,- \u20ac,<br \/>\n&#8211; seit dem 27. Juni 2006 auf 225.000,- \u20ac.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0600 Landgericht D\u00fcsseldorf\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Urteil vom 21. 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