{"id":4367,"date":"2013-06-20T17:00:15","date_gmt":"2013-06-20T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4367"},"modified":"2017-09-25T12:30:48","modified_gmt":"2017-09-25T12:30:48","slug":"2-u-7812-fahrradkurbeleinheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4367","title":{"rendered":"2 U 78\/12 &#8211; Fahrradkurbeleinheit"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2069<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. Juni 2013, Az 2 U 78\/12<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2562\">4a O 95\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze (nichtamtlich) <\/em><\/p>\n<p><em>1. Wie spezifiziert der Patentanspruch den Fachmann \u00fcber das belehrt, was zu tun ist, um zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg zu gelangen, kann von Fall zu Fall verschieden sein. Es ist rechtlich ohne weiteres zul\u00e4ssig, den Patentanspruch als eine detailgenaue Handlungsnorm abzufassen. Allein die Tatsache, dass ein Anspruchsmerkmal bei einem bestimmten Verst\u00e4ndnis f\u00fcr den Fachmann blo\u00df eine technische Selbstverst\u00e4ndlichkeit zum Aus &#8211; druck bringen w\u00fcrde, schlie\u00dft deshalb dieses Verst\u00e4ndnis nicht aus. Andererseits ist es nicht unbedingt notwendig, dass der Patentanspruch eine bis ins allerletzte detaillierte Handlungsanweisung gibt, d.h. eine Anleitung zum technischen Handeln formuliert, die auch Selbstverst\u00e4ndlichkeiten aufgreift und erw\u00e4hnt. Solche k\u00f6nnen und d\u00fcrfen vielmehr als pr\u00e4sentes Wissen des Fachmanns in dem Sinne vorausgesetzt werden, dass sie von ihm auch ohne besondere Erw\u00e4hnung im Patentanspruch eigenst\u00e4ndig gesehen und \u2013 gleichsam zwischen den Zeilen des Patentanspruchs \u2013 erg\u00e4nzt werden. <\/em><\/p>\n<p><em>2. Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine im Priorit\u00e4tszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higt haben, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein<\/em><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 4. September 2012 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aufgrund dieses Urteils jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 1 762 XXX (Klagepatent, Anlage HL 1; deutsche \u00dcbersetzung Anlage HL 1a). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 29. August 2006 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorit\u00e4t vom 8. September 2005 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 23. Juli 2008. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der in diesem Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache wie folgt:<\/p>\n<p>A bicycle crank assembly (50) comprising:<\/p>\n<p>a crank body (56) having a crank axle mounting part (56a) configured and arranged to be non-rotatably installed on one end of a crank axle (54), an arm part (56b) extending from the crank axle mounting part (56a), a pedal fitting part (56c) provided on a radial outer end of the arm part (56b), and a first screw part (56d) formed on the crank axle mounting part (56a); and an adjustment member (57) for adjusting the bearing play of the bicycle crank assembly (50), characterised in that the adjustment member (57), comprises a split ring configuration, having a tube-shaped fixing part (80) with a second screw part (80a) threadedly engaged with the first screw part (56d) to selectively position the adjustment member (57) relative to the crank axle mounting part (56a), and a contact part (81) is formed on one end of the tube-shaped fixing part (80), the contact part (81) is configured to contact a bearing (63) supporting the crank axle (54).\u201d<\/p>\n<p>Die in der Klagepatentschrift angegebene deutsche \u00dcbersetzung dieses Patentanspruches lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eFahrradkurbelanordnung (50), umfassend:<\/p>\n<p>einen Kurbelk\u00f6rper (56), mit einem Kurbelachsenmontageteil (56a), welcher konfiguriert und angeordnet ist, um nicht rotiertbar an einem Ende der Kurbelachse (54) installiert zu sein, einen Armteil (56b), sich erstreckend von dem Kurbelachsenmontageteil (56a), einen Pedalpassteil (56c), bereitgestellt an einem radialen \u00e4u\u00dferen Ende des Armteils (56b), und einen ersten Schraubteil (56d), ausgebildet an dem Kurbelachsenmontageteil (56a); und ein Einstellglied (57) zum Einstellen des Lagerspiels der Fahrradkurbelanordnung (50), dadurch gekennzeichnet, dass das Einstellglied (57) eine Splitringanordnung umfasst, aufweisend einen rohrf\u00f6rmigen Fixierteil (80) mit einem zweiten Schraubteil (80a), gewindem\u00e4\u00dfig im Eingriff mit dem ersten Schraubteil (56d), um die Position des Einstellglieds (57) relativ zu dem Kurbelachsenmontageteil (56a) selektiv zu posi-tionieren, und einen Kontaktteil (81), welcher an einem Ende des rohrf\u00f6rmigen Fixierteils (80) ausgebildet ist, wobei der Kontaktteil (81) konfiguriert ist, eine Lagerung (63), die Kurbelachse (54) st\u00fctzend, zu kontaktieren.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 bis 4 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei Figur 2 eine Fahrradkurbelachsenanordnung in einer Querschnittansicht zeigt. Figur 3 ist eine vergr\u00f6\u00dferte Teilquerschnittsansicht des linken Abschnittes der Fahrradkurbelachsenanordnung und Figur 4 ist eine Vorderaufrissansicht des Einstellelementes.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., bei der es sich um die B handelt, vertreibt u.a. Kurbelgarnituren. In der Bundesrepublik Deutschland bietet sie diese \u00fcber Importeure und H\u00e4ndler an. Die Beklagte zu 2. ist ein solcher Importeur. Sie bietet auf ihrer Internetseite die Produkte der Beklagten zu 1. an, so u.a. die in dem \u201eC\u201c f\u00fcr 2011 (Anlage HL 9) gezeigte Kurbelgarnitur \u201eD\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I), von der die Kl\u00e4gerin als Anlage HL 1 ein Muster vorgelegt hat. Die generelle Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ergibt sich ferner aus den als Anlage HL 11 \u00fcberreichten Fotografien sowie den nachfolgend wiedergegebenen, von der Kl\u00e4gerin mit Beschriftungen versehenen Lichtbildern (vgl. Seiten 16 bis 18 der Klageschrift vom 25.05.2011).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus bietet die Beklagte zu 2. vier weitere, in dem \u201eC\u201c f\u00fcr das Jahr 2012 (Anlage HL 17) gezeigte Kurbelgarnituren der Beklagten zu 1. an. Dabei handelt es sich um die Produkte \u201eE\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II), \u201eF\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform III), \u201eG\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform IV) und \u201eH\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform V).<\/p>\n<p>Die generelle Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II ergibt sich aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlage HL 13 vorgelegten Fotografien, die der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III aus den als Anlage HL 14 zur Akte gereichten Bildern, die der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform IV aus den als Anlage HL 15 \u00fcberreichten Fotografien und die der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform V aus den als Anlage HL 15 vorgelegten Bildern.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine wortsinngem\u00e4\u00dfe, zumindest aber eine \u00e4quivalente Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten jeweils s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1. Insbesondere umfasse bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Kurbelk\u00f6rper einen ersten Schraubteil, der an einem Kurbelachsenmontageteil ausgebildet sei. Dass der erste Schraubteil bei den Kurbelanordnungen der Beklagten nicht an dem Kurbelachsenmontageteil angeformt sei, sei unerheblich. Vor dem Hintergrund des in der Klagepatentschrift zitierten Standes der Technik sei es Aufgabe des Klagepatents, eine Fahrradkurbelanordnung bereitzustellen, welche das Justieren des Lagerspiels durch die Kurbelanordnung vereinfache. Dieses Problem werde erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch gel\u00f6st, dass eine selektive Positionierungsm\u00f6glichkeit eines Einstellgliedes geschaffen werde, wobei das Einstellglied durch komfortables Drehen eine L\u00fccke relativ zum Kurbelachsen-montageteil des Kurbelk\u00f6rpers \u00fcberbr\u00fccke. Hierf\u00fcr sei es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die beiden Schraubteile bei der Justierung des Lagerspiels zueinander rotieren. Einer einst\u00fcckigen Anformung des Schraubteils an dem Kurbelarm bed\u00fcrfe es nicht. Die patentgem\u00e4\u00dfe Funktion des ersten Schraubteils sei schon dann erreicht, wenn beispielsweise durch einen Form- oder Reibschluss sichergestellt werde, dass der erste Schraubteil bei der Justierung des Lagerspiels eine relative Verschraubung an dem zweiten Schraubteil erm\u00f6gliche, indem der erste Schraubteil eine definierte axiale Position (im Zusammenwirken mit dem Kurbelachsenmontageteil) biete. Auch in diesem Fall sei eine einfache Justierung durch Drehung des Einstellgliedes m\u00f6glich. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entspr\u00e4chen daher den Vorgaben des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Jedenfalls l\u00e4gen die Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz vor.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die um Klageabweisung gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht: Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen umfasse der Kurbelk\u00f6rper kein Kurbelachsenmontageteil, an das ein erster Schraubteil \u201eangeformt\u201c sei. Bereits der in der englischen Anspruchsfassung verwendete Begriff \u201eformed on\u201c zeige, dass der erste Schraubteil am Kurbelachsenmontageteil angeformt, d. h. mit diesem fest, typischerweise einst\u00fcckig, verbunden sein m\u00fcsse. Aus fachm\u00e4nnischer Sicht ergebe sich aus der Klagepatentbeschreibung ferner, dass der erste Schraubteil am Kurbelachsenmontageteil des Kurbelk\u00f6rpers jedenfalls so befestigt sein m\u00fcsse, dass er nicht rotierbar sei. Andernfalls best\u00fcnde n\u00e4mlich das Risiko, dass er sich beim Aufschrauben bzw. Verdrehen des Einstellelementes mitdrehe und so keine oder jedenfalls keine einfache Einstellung des Spiels zugelassen werde. Ein derartiges, fest mit dem Kurbelachsenmontageteil verbundenes Schraubteil sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedoch nicht vorhanden. Vielmehr sei das Schraubteil an der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che eines separaten Plastikrings vorgesehen, wobei dieser Plastikring ausschlie\u00dflich auf der Welle angeordnet und an dieser mit einem Presssitz gegen Verdrehen gesichert sei. Wie aus der nachfolgend eingeblendeten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I zeigenden Zeichnung zu erkennen sei, sei die Kurbelachse an ihrem Ende mit einem Flansch versehen und in den Kurbelarm eingesteckt. Dabei m\u00fcsse der Kurbelarm zun\u00e4chst separat von links auf die Kurbelachse aufgeschoben werden, bis er am endseitigen Flansch anliege. Erst wenn dieser Montageschritt abgeschlossen sei, k\u00f6nne die Einstellanordnung mit ihren beiden Kunststoffringen auf die Kurbelachse aufgeschoben werden. Der innere Kunststoffring sei dabei so bemessen, dass er sich zwar auf die Kurbelachse aufschieben lasse, dort aber relativ fest sitze. Diese Fixierung des Plastikrings \u00fcber einen \u201ePresssitz\u201c an der Achse sei unabh\u00e4ngig von dem Kurbelarm und dessen Befestigung an der Achse. Eine feste Verbindung zwi-schen dem Kurbelarm und dem Plastikring sei nicht gegeben. Insbesondere w\u00e4hrend der Montage bestehe keinerlei die Einstellung vereinfachende Verbindung zwischen Kurbelarm und Kunststoffring. Letzteres gelte auch f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II bis V.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 21. August 2012 hat das Landgericht dem Klagebegehren entsprochen, wobei es wie folgt erkannt hat:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1<br \/>\nes bei Meidung eines Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,- EUR f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, hilfsweise Ordnungshaft bis 6 Monate oder Ordnungshaft bis 6 Monate, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Fahrradkurbelanordnungen, umfassend einen Kurbelk\u00f6rper, mit einem Kurbelachsenmontageteil, welcher konfiguriert und angeordnet ist, um nicht rotierbar an einem Ende der Kurbelachse installiert zu sein, einen Armteil, sich erstreckend von dem Kurbelachsenmontageteil, einen Pedalpassteil, bereitgestellt an einem radialen \u00e4u\u00dferen Ende des Armteils, und einen ersten Schraubteil, ausgebildet an dem Kurbelachsenmontageteil; und ein Einstellglied zum Einstellen des Lagerspiels der Fahrradkurbelanordnung, dadurch gekennzeichnet, dass das Einstellglied eine Splitringkonfiguration umfasst, aufweisend einen rohrf\u00f6rmigen Fixierteil mit einem zweiten Schraubteil, gewindem\u00e4\u00dfig im Eingriff mit dem ersten Schraubteil, um die Position des Einstellglieds relativ zu dem Kurbelachsenmontageteil selektiv zu positionieren, und einen Kontaktteil, welcher an einem Ende des rohrf\u00f6rmigen Fixierteils ausgebildet ist, wobei der Kontaktteil konfiguriert ist, eine Lagerung, die Kur-belachse st\u00fctzend, zu kontaktieren,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.08.2008 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und\/oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Bestellmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; es den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4-gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflich-teten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Ange-botsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine oder Rechnungen (in Kopie) vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>&#8211; Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 23.08.2008 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Zwar lasse sich die Formulierung \u201eformed on\u201c im Sinne einer einst\u00fcckigen L\u00f6sung (\u201eangeformt\u201c) verstehen. Die Lehre des Klagepatents d\u00fcrfe aber nicht auf eine solche Gestaltung reduziert werden. Entscheidend sei vielmehr, was der Fachmann bei einer funktionsorientierten Auslegung unter einer Ausbildung des ersten Schraubteils an dem Kurbelachsenmontageteil verstehe. Nach der Klagepatentschrift sei es Aufgabe des Klagepatents, eine Fahrradkur-belanordnung bereitzustellen, die das Justieren des Lagerspiels durch die Kur-belanordnung vereinfache. Die in der englischen Klagepatentschrift angegebene Aufgabenstellung lasse offen, ob es dabei um die Justierung w\u00e4hrend des Installa-tionsvorgangs oder bei einer bereits montierten Kurbelanordnung gehe. Richtig sei zwar, dass in der Klagepatentbeschreibung ein Montagevorgang beschrieben werde. Dies allein lasse jedoch nicht den zwingenden Schluss zu, dass es dem Klagepatent ma\u00dfgeblich auf die Justierung im Rahmen der Installation ankomme. Dass es dem Klagepatent nicht zwingend um den gesamten Installationsvorgang gehe, werde dem Fachmann sowohl durch den in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik als auch durch die allgemeine Patentbeschreibung verdeutlicht. Das Klagepatent wolle sich von dem Stand der Technik abgrenzen, indem es eine vereinfachte Justierm\u00f6glichkeit bereitstelle, bei der nicht f\u00fcr jede Justierung die Kurbel abgenommen oder zumindest gelockert werden m\u00fcsse. Es solle eine Justierm\u00f6glichkeit geschaffen werden, welche zumindest auch eine einfache Justierung bei einer bereits installierten Kurbelanordnung erm\u00f6gliche. Dem Fachmann sei deshalb klar, dass der erste Schraubteil dergestalt am Kurbel-achsenmontageteil ausgebildet sein m\u00fcsse, dass er mit dem zweiten Schraubteil in Eingriff stehe, so dass durch ein Drehen des Einstellelements das Lagerspiel der Kurbelanordnung justiert werden k\u00f6nne. Daf\u00fcr sei es nicht erforderlich, dass der erste Schraubteil einst\u00fcckig am Kurbelachsenmontageteil ausgebildet sei. Ausreichend, aber auch erforderlich sei vielmehr, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Justierung stattfinde, das Schraubteil derart fest mit dem Kurbelachsenmontageteil verbunden sei, dass durch das Drehen des Einstellelementes der Kurbelk\u00f6rper entlang der Kurbelachse verschoben werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend verwirklichten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch die zwischen den Parteien streitigen Merkmale, da bei ihnen an dem Kurbelachsenmontageteil in Form des ein Au\u00dfengewinde aufweisenden Plastikrings ein erster Schraubteil ausgebildet sei. Der Plastikring sei im Zeitpunkt der Justierung derart mit dem Kurbelachsenmontageteil verbunden, dass durch das Drehen des Einstellrings das Lagerspiel justiert werden k\u00f6nne. Hierf\u00fcr gen\u00fcge es, dass der Kurbelachsenmontageteil f\u00fcr den Plastikring in Axialrichtung eine An-schlagfl\u00e4che bilde. Soweit sich die Beklagten darauf beriefen, dass der Plastikring nicht nur in axialer Richtung aus der Aussparung im Kurbelachsenmontageteil heraus- und in dieses hineinbewegt, sondern sogar auf der Kurbelachse gedreht werden k\u00f6nne, lasse sich dies anhand des vorgelegten Musters zumindest dann nicht erkennen, wenn der Plastikring an dem Kurbelachsenmontageteil anschlage. In diesem Fall sitze der Plastikring so fest, dass er sich beim Drehen des Einstellrings nicht mitdrehe. Nach der Lehre des Klagepatents sei es nicht erforderlich, dass \u00fcber das erste Schraubteil auch die Drehkr\u00e4fte von der Kurbelachse auf den Kurbelk\u00f6rper \u00fcbertragen w\u00fcrden. Zwar solle der Kurbelachsenk\u00f6rper ein Kurbelachsenmontageteil aufweisen, das nicht rotierbar an einem Ende der Kurbelachse angeordnet sei, weil nur so die Drehkr\u00e4fte von der Kurbelachse auf den Kurbelk\u00f6rper \u00fcbertragen werden k\u00f6nnten. Dies bedeute aber nicht zwingend, dass das gesamte Kurbelachsenmontageteil (einschlie\u00dflich des ersten Schraubteils) nicht drehbar sein m\u00fcsse. Erforderlich sei lediglich, dass das Kurbelachsenmontageteil in einem solchen Umfang nicht drehbar an einem Ende der Kurbelachse installiert sei, dass die Drehbewegung von der Kurbelachse auf den Kurbelk\u00f6rper \u00fcbertragen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen sie geltend, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machten.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise mit der Ma\u00dfgabe, dass der Tenor zu I. 1. wie folgt lautet:<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in H\u00f6he von bis zu 250.000,- EUR f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, hilfsweise Ordnungshaft bis 6 Monate oder Ordnungshaft bis 6 Monate, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Fahrradkurbelanordnungen, umfassend einen Kurbelk\u00f6rper, mit einem Kur-belachsenmontageteil, welcher konfiguriert und angeordnet ist, um nicht rotierbar an einem Ende der Kurbelachse installiert zu sein, einen Armteil, sich erstreckend von dem Kurbelachsenmontageteil, einen Pedalpassteil, bereitgestellt an einem radialen \u00e4u\u00dferen Ende des Armteils, und einen ersten Schraubteil, ausgebildet an dem Kurbelachsenmontageteil, um den Kurbelachsenmontageteil (gegebenenfalls mittels Kontaktscheiben) zu kontaktieren und so eine definierte axiale Position zu bilden; und ein Einstellglied zum Einstellen des Lagerspiels der Fahrradkurbelanordnung, dadurch gekennzeichnet, dass das Einstellglied eine Splitringkonfiguration umfasst, aufweisend einen rohrf\u00f6rmigen Fixierteil mit einem zweiten Schraubteil, gewindem\u00e4\u00dfig im Eingriff mit dem ersten Schraubteil, um die Position des Einstellglieds relativ zu dem Kur-belachsenmontageteil selektiv zu positionieren, und einen Kontaktteil, welcher an einem Ende des rohrf\u00f6rmigen Fixierteils ausgebildet ist, wobei der Kontaktteil konfiguriert ist, eine Lagerung, die Kurbelachse st\u00fctzend, zu kontaktieren,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen, wobei sie sich hilfsweise auf eine \u00e4quivalente Patentverletzung beruft.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen entgegen der Auffassung des Landgerichts von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weshalb der Kl\u00e4gerin die gegen die Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Schadenersatz nicht zustehen.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Fahrradkurbelanordnung.<\/p>\n<p>Eine solche Kurbelanordnung ist Bestandteil eines Kurbelsatzes. Ein Kurbelsatz enth\u00e4lt generell zwei Kurbelanordnungen oder Kurbelarme und eine Kurbelachse, wobei beide Kurbelanordnungen auf der Kurbelachse montiert werden m\u00fcssen. Kurbels\u00e4tze werden im Allgemeinen entweder teilweise vormontiert oder nicht vormontiert angeboten. Ein teilweise vormontierter Kurbelsatz besteht aus zwei Teilen, wobei einer der Kurbelarme bereits auf der Kurbelachse angebracht ist, so dass der Nutzer lediglich den verbleibenden zweiten Kurbelarm auf der Achse montieren muss. Sofern der Kurbelsatz nicht vormontiert ausgef\u00fchrt ist, werden die beiden Kurbelarme und die Kurbelachse in drei separaten Teilen geliefert, so dass der Nutzer beide Kurbelarme auf der Kurbelachse anbringen muss.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt in ihrer Einleitung aus, dass eine herk\u00f6mmliche Kurbel-anordnung ein Kurbelachsenmontageteil, das drehfest an einem Ende der Kurbelachse montiert ist, einen Kurbelk\u00f6rper, der sich vom Kurbelachsenmontageteil in radialer Richtung nach au\u00dfen erstreckt, sowie ein Pedalmontageteil, das am Ende des Kurbelk\u00f6rpers vorgesehen ist, aufweist. Bei dieser Art von Kurbelanordnung werde ein rechter Kurbelarm bekannterma\u00dfen an der Kurbelachse angepresst (deutsche \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift, Anlage HL 1a, Abs. [0001]). In diesem Zusammenhang verweist die Klagepatentschrift beispielhaft auf die japanische Patentoffenlegungsschrift Nr. 2004-249XXX (Anlage HL 3).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den weiteren Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift weist eine herk\u00f6mmliche linke Kurbelanordnung einen in dem Kurbelachsenmontageteil ausgebildeten Schlitz auf. Zum Verengen des Schlitzes seien zwei Klemmschrauben vorgesehen, wobei eine Drehung der Kurbelachse mit dem offenen Schlitz aufgrund von Kerbverzahnungen am linken Ende der Kurbelachse verhindert werde. Weiterhin sei die linke Kurbelanordnung an der Kurbelachse mittels einer feststehenden Schraube befestigt, welche in die linke lnnenumfangsfl\u00e4che der Kurbelachse einschraubbar ist (Anlage HL 1a, Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Zur besseren Veranschaulichung dieses Standes der Technik wird nachfolgend die Figur 3 der in der Klagepatentschrift erw\u00e4hnten japanischen Offenlegungsschrift Nr. 2004-249XXX in \u00fcberarbeiteter Form (vergr\u00f6\u00dferte Darstellung der linken Seite sowie hinzugef\u00fcgte Kolorierungen) wiedergegeben.<\/p>\n<p>Bei dieser bekannten Kurbelanordnung wird eine feststehende Schraube 59 (rot) zur Justierung des Lagerspiels verwendet.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht in ihrer Einleitung ferner auf den aus der US 627 XXY A (Anlage HL 4) bekannten Stand der Technik ein. Sie f\u00fchrt aus, dass die in dieser Druckschrift offenbarte Kurbelanordnung eine Kurbelwelle mit Au\u00dfengewindeabschnitten an jedem Endabschnitt zur Aufnahme von konischen Teilen aufweise, die auf diese Abschnitte aufgeschraubt seien. Die konischen Teile mit ihren abgeschr\u00e4gten Lagerfl\u00e4chen dienten als Lagerteile. Die linke Kurbel sei einst\u00fcckig mit der Kurbelwelle ausgebildet. Das Ende der Kurbelwelle gegen\u00fcber der linken Kurbel weise ein Gewindeloch auf, welches die rechte Kurbel mittels eines Gewindeansatzes aufnehme, d. h. die rechte Kurbel werde in die Kurbelwelle eingeschraubt. Das \u00e4u\u00dfere Ende der Kurbelwelle, wo die rechte Kurbel aufgenommen wird, sei gefr\u00e4st und weise zwei parallele ebene Fl\u00e4chen auf. Diese Fl\u00e4chen dienten zusammen mit zwei viereckigen Keilen mit abgeschr\u00e4gten Au\u00dfenfl\u00e4chen als feststehendes Lager f\u00fcr das Kettenrad, wobei das Kettenrad entsprechende Vertiefungen aufweise. Das Lager der Kurbelwelle, das durch die beiden Lagerkoni verwirklicht sei, werde mittels der Sicherungsmutter in Axialrichtung auf der Seite der linken Kurbel und der Anschlagfl\u00e4che am \u00dcbergang von der rechten Kurbel zum Gewindeansatz befestigt oder justiert. Dar\u00fcber hinaus sei zwischen der Au\u00dfenfl\u00e4che des Zahnrades und der Anschlagfl\u00e4che eine Beilagscheibe vorgesehen. Im montierten Zustand sei das Zahnrad mittels der entsprechenden Innenfl\u00e4che der Beilagscheibe und der Keile eingeklemmt, wobei die Keile an dem Konus auf der rechten Seite anliegen und diesen dabei verformen (Anlage HL 1a, Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik wird nachstehend die Figur 1 der US 627 XXY A mit hinzugef\u00fcgten Kolorierungen wiedergegeben (vgl. Bl. 130 GA).<\/p>\n<p>Bei dieser bekannten Vorrichtung wird das Lagerspiel justiert durch die Verwendung einer Sicherungsmutter C\u2018\u2018(rot) auf der Seite der linken Kurbel D (gelb) und durch die Verwendung einer Beilagscheibe F (rot), die auf der Seite der rechten Kurbel G und der Au\u00dfenfl\u00e4che des Kettenrades E verkeilt ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht schlie\u00dflich noch auf die DE 103 XXZ C (Anlage HL 5) ein, zu der sie ausf\u00fchrt, dass bei der aus dieser Druckschrift bekannten Fahrradkurbelanordnung die Lagerfl\u00e4chen der Kugellager au\u00dferhalb der Lagerbuchse in Ausnehmungen jeweils auf der Innenseite der Kurbel angeordnet sind. Die Pedalkurbelanordnung bestehe aus zwei Kurbelteilen, welche jeweils einen rohrf\u00f6rmigen Abschnitt umfassten, der die Kurbelwelle bilde. Die rohrf\u00f6rmigen Abschnitte \u00fcberlappten sich gegenseitig und seien mittels eines Innenrohransatzes verschraubt. Jedes Kurbelteil umfasse eine zylindrische Aussparung zur Aufnahme eines \u00e4u\u00dferen Lagerkonus und eines Rings mittels Ver-schraubung. Der innere Lagerkonus sei an das \u00e4u\u00dfere Ende der Lagerbuchse geschraubt. Die Befestigung des inneren Lagerkonus erfolge mittels einer Si-cherungsmutter, die einen nach au\u00dfen gebogenen Abschnitt aufweise, um die Ausnehmung der Kurbel abzudecken. Dar\u00fcber hinaus sei zwischen dem Ring und dem inneren Lagerkonus ein Dichtungsring vorgesehen. Die Sicherungsmutter sei ebenfalls an das \u00e4u\u00dfere Ende der Lagerbuchse geschraubt (Anlage HL 1a, Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik werden nachfolgend die Figuren 1 und 2 DE 103 XXZ C wiedergegeben.<\/p>\n<p>Bei dieser Kurbelanordnung wird die Lagerung eingestellt, indem die Gegenmutter J (oder beide) nach rechts bzw. links gegen die Mitte der Lagerbuchse zur\u00fcckgeschraubt wird (vgl. Figur 2). Mittels eines Dornschl\u00fcssels kann der betreffende Lagerkegel I verstellt werden. Nach der Einstellung des Lagerkegels werden die Gegenmuttern J wieder gegen die Kegel I verschraubt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert als nachteilig, dass bei den Lagern herk\u00f6mmlicher Kurbelachsen eine \u201em\u00fchelose und optimale Justierung des Lagerspiels\u201c nicht m\u00f6glich sei. Daher erfolge die Justierung des Lagerspiels derart, dass die Kurbelachse ohne Lagerdruck in Axialrichtung rund laufe, beispielsweise durch Justieren des Anzugsmoments beim Anbringen der linken Kurbelanordnung mit der feststehenden Schraube. Wenn das Lagerspiel fertig justiert sei, werde die Klemmschraube angezogen, um den Schlitz zu verengen und die Kurbelanordnung an der Kurbelachse zu befestigen. Da die Justierung des Lagers durch die feststehende Schraube beim Anbringen der Kurbelanordnung erfolge, m\u00fcsse das Spiel mittels der feststehenden Schraube neu justiert werden, wenn die Kurbelanordnung von der Kurbelachse abgenommen und die Kurbelanordnung an der Kurbelachse montiert werde (Anlage HL 1a, Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt weiter an, dass eine Kurbelanordnung herk\u00f6mmlicherweise mittels einer Verj\u00fcngung an der Kurbelachse befestigt werden k\u00f6nne. Wenn zur Befestigung eine Verj\u00fcngung verwendet werde und die in die Kurbelachse einschraubbare feststehende Schraube nicht ganz festgezogen sei, bilde sich zwischen der Kurbelanordnung und der Kurbelachse ein Spalt, so dass die Kurbelanordnung nicht starr an der Kurbelachse befestigt werden k\u00f6nne. Daher k\u00f6nne beim Justieren des Lagerspiels der Kurbelanordnung keine feststehende Schraube verwendet werden. Beim Justieren der Kurbelanordnung bez\u00fcglich des Lagerspiels in solchen Konstruktionen, in denen beide Komponenten mittels einer Verj\u00fcngung verbunden w\u00fcrden, m\u00fcsse das Lagerspiel durch Einf\u00fcgen einer Unterlegscheibe in den Spalt zwischen Lager und Kurbelanordnung justiert werden (Anlage HL 1a, Abs. [0008]). Wenn jedoch das Lagerspiel durch die Kurbelanordnung justiert und zum Koppeln der Kurbelanordnung mit der Kurbelachse eine Verj\u00fcngung verwendet werde, m\u00fcsse das Lagerspiel bei jedem Montieren der Kurbelanordnung justiert werden. Dieses Justieren sei erforderlich, weil sich die Position der Kurbelanordnung in Axialrichtung aufgrund der Endgenauigkeit der Verj\u00fcngung der Kurbelachse und der Verj\u00fcngung der Kurbelanordnung beim Abnehmen der Anordnung jedes Mal verschiebe. Wenn die Kurbelanordnung ihre Position in Axialrichtung \u00e4ndere, m\u00fcsse daher das Lagerspiel justiert werden, um den Spalt zwischen dem Lager und der Kurbelanordnung zu \u00e4ndern. In diesem Fall werde die Ausf\u00fchrung der Lagerjustierung kompliziert, weil die feststehende Schraube und die Kurbelanordnung wiederholt abgenommen werden m\u00fcssten, um Unterlegscheiben einzulegen bzw. zu entfernen, wenn der Spalt beim Justieren des Lagerspiels mittels Unterlegscheiben ge\u00e4ndert werde (Anlage HL 1a, Abs. [0009]).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift gibt an, dass vor diesem Hintergrund Bedarf an einer verbesserten Fahrradkurbelanordnung besteht (Anlage HL 1a, Abs. [0010]). Das Klagepatent hat es sich deshalb zur Aufgabe gemacht, eine Fahrradkurbelan-ordnung bereitzustellen, die bei der Montage der Kurbelanordnung das Justieren des Lagerspiels durch die Kurbelanordnung vereinfacht (Anlage HL 1, Abs. [0011]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Patentanspruch 1 eine Fahrradkurbelanord-nung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Fahrradkurbelanordnung (50) umfassend:<\/p>\n<p>(1.1) einen Kurbelk\u00f6rper (56) und<\/p>\n<p>(1.2) ein Einstellglied (57) zum Einstellen des Lagerspiels der Fahrradkur-belanordnung (50).<\/p>\n<p>(2) Der Kurbelk\u00f6rper umfasst:<\/p>\n<p>(2.1) einen Kurbelachsenmontageteil (56a), der konfiguriert und angeordnet ist, um nicht rotierbar an einem Ende der Kurbelachse (54) installiert zu sein,<\/p>\n<p>(2.2) einen Armteil (56b), der sich von dem Kurbelachsenmontageteil (56a) erstreckt,<\/p>\n<p>(2.3) einen Pedalpassteil (56c), der an einem radialen \u00e4u\u00dferen Ende des Armteils (56b) bereitgestellt ist, und<\/p>\n<p>(2.4) einen ersten Schraubteil (56d), der an dem Kurbelachsenmontageteil (56a) ausgebildet ist (\u201e\u2026 formed on the crank axle mounting part\u201c).<\/p>\n<p>(3) Das Einstellglied (57) umfasst eine Splitringkonfiguration, welche aufweist:<\/p>\n<p>(3.1) einen rohrf\u00f6rmigen Fixierteil (80) mit einem zweiten Schraubteil (80a), welcher zweite Schraubteil (80a)<\/p>\n<p>(4.1.1) gewindem\u00e4\u00dfig im Eingriff mit dem ersten Schraubteil (56d) ist, um die Position des Einstellglieds (57) relativ zu dem Kur-belachsenmontageteil (56a) selektiv zu positionieren,<\/p>\n<p>(4.2) und einen Kontaktteil (81), der<\/p>\n<p>(4.2.1) an einem Ende des rohrf\u00f6rmigen Fixierteils (80) ausgebildet und<\/p>\n<p>(4.2.2) konfiguriert ist, eine Lagerung (63), die Kurbelachse (54) st\u00fctzend, zu kontaktieren.<\/p>\n<p>Im Kern besteht die in der vorstehenden Merkmalskombination umschriebene technische Lehre darin, eine Fahrradkurbelanordnung mit einem als Spaltring ausgef\u00fchrten, auf den Kurbelk\u00f6rper aufschraubbaren Einstellglied auszustatten, mittels dessen eine m\u00f6gliche L\u00fccke zwischen dem Kurbelk\u00f6rper und dem Lager geschlossen werden kann, so dass die Justierung des Lagerspiels durch eine einfache Drehung des Einstellglieds vorgenommen werden kann.<\/p>\n<p>Das Einstellglied weist zu diesem Zweck einen (zweiten) Schraubteil auf (Merkmal (3.1)), welcher mit einem korrespondierenden (ersten) Schraubteil (Merkmal (2.4)) zusammenwirkt, indem der (zweite) Schraubteil des Einstellglieds gewindem\u00e4\u00dfig im Eingriff mit dem ersten Schraubteil steht. Der Gewindeeingriff dient dazu, die Position des Einstellgliedes, welches eine der beiden Schraubteile aufweist, relativ zu dem Kurbelachsenmontageteil des Kurbelk\u00f6rpers, an dem das andere Schraubteil ausgebildet ist, zu verlagern. Die Positionsver\u00e4nderung des Einstellgliedes gelingt als Folge der vorhandenen Gewindesteigung dadurch, dass die beiden miteinander im Eingriff stehenden Schraubteile gegeneinander verdreht werden. Zum Einstellen des Lagerspiels wird das mit dem zweiten Schraubteil versehene Einstellglied je nach Lagerspiel mehr oder weniger auf den ersten Schraubteil des Kurbelachsenmontageteils geschraubt.<\/p>\n<p>Anspruchsgem\u00e4\u00df ist der erste Schraubteil an dem Kurbelachsenmontageteil des Kurbelk\u00f6rpers \u201eausgebildet\u201c (Merkmal (2.4). In der gem\u00e4\u00df Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen Anspruchsfassung lautet dieses Merkmal: \u201ea first screw part (56d) formed on the crank axle mounting part (56a)\u201d. Das englische Wort \u201eformed\u201c l\u00e4sst sich sowohl mit \u201egeformt\u201c als auch mit \u201egestaltet\u201c oder \u201eausgebildet\u201c in die deutsche Sprache \u00fcbersetzen. Das Klagepatent verlangt mit der Angabe \u201eformed on\u201c zwar keine \u201eeinst\u00fcckige\u201c Ausbildung. Dagegen spricht schon, dass das Klagepatent die Formulierung \u201eintegrally formed\u201c oder \u201eintegrally fixed\u201c benutzt, wenn es zum Ausdruck bringt, dass ein Teil einst\u00fcckig mit einem anderen Teil ausgebildet bzw. ein Teil einst\u00fcckig an einem anderen Teil befestigt ist (vgl. Anlage HL 1, Abs. [0005], Spalte 1, Zeilen 49 \u2013 50: \u201eThe left crank ist integrally formed with the crank-shaft\u201c; Abs. [0059], Spalte 1, Zeilen 46 \u2013 51: \u201c\u2026 a left crank mounted on a crank axle integrally fixed to a right crank \u2026\u201d). Auch mag \u201eformed on\u201c nicht bedeuten, dass der erste Schraubteil zwingend an dem Kurbelachsenmontageteil \u201eangeformt\u201c im Sinne von angeschwei\u00dft oder angeklebt sein muss. Denn es ist ebenso eine l\u00f6sbare Verbindung des ersten Schraubteils mit dem Kurbelachsenmontageteil, z. B. mittels einer Rastverbindung, denkbar. Patentanspruch 1 verlangt aber, dass der erste Schraubteil an dem Kurbelachsenmontageteil des Kurbelk\u00f6rpers drehfest gehalten ist, der erste Schraubteil also einen rotationsfesten Bestandteil des Kurbelachsenmontageteils bildet.<\/p>\n<p>Das folgt bereits daraus, dass der erste Schraubteil \u2013 ebenso wie die weiteren in Merkmal (2) genannten Bauteile \u2013 anspruchsgem\u00e4\u00df Bestandteil des Kurbelk\u00f6rpers und damit diesem r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich zugeordnet ist. Wenn Patentanspruch 1 dar\u00fcber hinaus sagt, dass der erste Schraubteil an dem Kurbelachsenmontageteil des Kurbelk\u00f6rpers \u201eausgebildet\u201c ist, kann dies nur bedeuten, dass der erste Schraubteil an dem Kurbelachsenmontageteil und damit an dem Kurbelk\u00f6rper angebracht ist. Hiervon geht der Fachmann schon deshalb aus, weil die oben beschriebene Verdrehung der miteinander in Eingriff stehenden beiden Schraubteile zur Positionsver\u00e4nderung des Einstellglieds nur m\u00f6glich ist, wenn sich bei einer Rotation des einen Schraubteils, das vom Benutzer bedient werden soll, nicht auch das andere Schraubteil mit dreht. Es ist demnach erforderlich, dass eines der beiden Schraubteile eine feste, unverdrehbare Position einnimmt. Welches Schraubteil dies ist, erschlie\u00dft sich dem Fachmann unschwer aus der Tatsache, dass das erste Schraubteil anspruchsgem\u00e4\u00df am Kurbelachsenmontageteil ausgebildet sein soll, welches nach den Vorgaben des Patentanspruchs seinerseits nicht rotierbar auf der Kurbelachse installiert werden k\u00f6nnen soll. Es ist von daher das Kurbelachsenmontageteil, welches kraft seiner Ausgestaltung die Eignung mitbringt, auch das an ihm ausgebildete erste Schraubteil verdrehfest zu halten.<\/p>\n<p>Ein anderes in diesem Sinne geeignetes Bauteil k\u00f6nnte zwar \u2013 wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 auch die Kurbelachse bilden. Die Kurbelachse geh\u00f6rt jedoch \u00fcberhaupt nicht zu der patentgesch\u00fctzten Kurbelanordnung. Denn diese besteht gem\u00e4\u00df Merkmal (1) ausschlie\u00dflich aus dem Kurbelk\u00f6rper und dem Einstellglied. Die Kurbelachse wird zwar im Patentanspruch in den Merkmalen (2.1) und (4.2.2) erw\u00e4hnt. Gem\u00e4\u00df dem erstgenannten Merkmal ist das Kurbelachsenmontageteil konfiguriert und angeordnet, um nicht rotierbar an einem Ende der Kurbelachse installiert zu sein. Damit werden aber nur Anforderungen an die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Kurbelachsenmontageteils umschrieben. Dieses soll so ausgestaltet und an dem Kurbelk\u00f6rper angeordnet sein, dass es drehfest an einem Ende einer Kurbelachse montiert werden kann (vgl. a. Anlage HL 1a, Abs. [0012]). Dies macht die Kurbelachse, auf die die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kurbelanordnung bestimmungsgem\u00e4\u00df montiert werden soll, aber nicht zu einem Bestandteil des unter Schutz gestellten Gegenstandes. Die Achse wird in Merkmal (2.1) vielmehr nur als Bezugsobjekt erw\u00e4hnt. Entsprechendes gilt f\u00fcr das Merkmal (4.2.2), das die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Splitringkonfiguration umschreibt. H\u00e4tte die Kurbelachse zu der durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Kurbelanordnung geh\u00f6ren sollen, w\u00e4re diese neben dem Kurbelk\u00f6rper und dem Einstellglied in das Merkmal (1) aufgenommen worden. Auch w\u00e4re in diesem Fall das Merkmal (2.1) schlicht dahin formuliert worden, dass das Kurbelachsenmontageteil nicht rotierbar an einem Ende der Kurbelachse installiert ist. Die Kurbelachse geh\u00f6rt damit nicht zu der patentgesch\u00fctzten Kurbelanordnung, die ausschlie\u00dflich aus dem Kurbelk\u00f6rper und dem Einstellglied besteht und die bereits in dieser Ausgestaltung (ohne Kurbelachse) einen funktionsf\u00e4higen Gegenstand bilden soll, der es insbesondere erlaubt, dass sich das Einstellglied mit Hilfe des Gewindeeingriffs der beiden Schraubteile relativ zu dem Kurbelachsenmontageteil selektiv positionieren l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Der Senat hat \u2013 worauf er im Verhandlungstermin hingewiesen hat (Bl. 300R GA) \u2013 bereits entschieden (InstGE 13, 129 \u2013 Synchronmotor), dass es Sinn und Zweck eines jeden Patentanspruchs ist, dem Durchschnittsfachmann eine technische Lehre an die Hand zu geben, bei deren Nacharbeitung sich der beabsichtigte Erfindungserfolg einstellt. Wie spezifiziert der Patentanspruch den Fachmann \u00fcber das belehrt, was zu tun ist, um zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg zu gelangen, kann von Fall zu Fall verschieden sein. Es ist rechtlich ohne weiteres zul\u00e4ssig, den Patentanspruch als eine detailgenaue Handlungsnorm abzufassen. Allein die Tatsache, dass ein Anspruchsmerkmal bei einem bestimmten Verst\u00e4ndnis f\u00fcr den Fachmann blo\u00df eine technische Selbstverst\u00e4ndlichkeit zum Ausdruck bringen w\u00fcrde, schlie\u00dft deshalb dieses Verst\u00e4ndnis nicht aus (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2010, 602, 605 \u2013 Gelenkanordnung). Andererseits ist es nicht unbedingt notwendig, dass der Patentanspruch eine bis ins allerletzte detaillierte Handlungsanweisung gibt, d.h. eine Anleitung zum technischen Handeln formuliert, die auch Selbstverst\u00e4ndlichkeiten aufgreift und erw\u00e4hnt. Solche k\u00f6nnen und d\u00fcrfen vielmehr als pr\u00e4sentes Wissen des Fachmanns in dem Sinne vorausgesetzt werden, dass sie von ihm auch ohne besondere Erw\u00e4hnung im Patentanspruch eigenst\u00e4ndig gesehen und \u2013 gleichsam zwischen den Zeilen des Patentanspruchs \u2013 erg\u00e4nzt werden. F\u00fcr technische Anweisungen, die grunds\u00e4tzlicher Natur sind, weil ohne sie eine funktionsf\u00e4hige Vorrichtung erst gar nicht erhalten wird, gilt dies jedoch nicht in gleicher Weise. Merkmale in einem Patentanspruch, die keine aus dem selbstverst\u00e4ndlichen Wissen des Durchschnittsfachmanns zu schlie\u00dfenden L\u00fccken hinterlassen, sind deswegen so zu interpretieren, dass sich aus der Gesamtheit der Anspruchsmerkmale ein f\u00fcr die Zwecke der Erfindung tauglicher und vor allem funktionsf\u00e4higer Gegenstand ergibt (Senat, InstGE 13, 129 \u2013 Synchronmotor). Letzteres ist hier der Fall. Der Fachmann erkennt, dass die Verdrehung der beiden Schraubteile gegeneinander verlangt, dass bei einer Rotation des einen Schraubteils, das vom Benutzer bedient wird, nicht auch das andere Schraubteil mit dreht, und es deshalb erforderlich ist, dass eines der beiden Schraubteile eine feste, unverdrehbare Position einnimmt. Dass diese Position der erste Schraubteil einnimmt, erschlie\u00dft sich ihm ohne weiteres daraus, dass dieser Schraubteil anspruchsgem\u00e4\u00df am Kurbelachsenmontageteil ausgebildet sein soll, welches nach den weiteren Vorgaben des Patentanspruchs seinerseits nicht rotierbar auf der Kurbelachse installiert werden k\u00f6nnen soll. Es ist demgem\u00e4\u00df das Kurbelachsenmontageteil, welches f\u00fcr die erforderliche Festlegung des ersten Schraubteils sorgt. Dieses hat die Funktion, den ersten Schraubteil verdrehfest zu halten.<\/p>\n<p>Ein Hinweis auf eine anderweitige (verdrehfeste) Halterung des ersten Schraubteils als durch das Kurbelachsenmontageteil sind dem Patentanspruch nicht zu entnehmen. Gleiches gilt f\u00fcr die Patentbeschreibung. Dieser l\u00e4sst sich insbesondere kein Hinweis darauf entnehmen, dass es sich bei dem ersten Schraubteil auch um ein diskretes, mit dem Kurbelachsenmontageteil bauteilm\u00e4\u00dfig nicht verbundenes Bauteil handeln kann und es nur darauf ankommt, eine Rotation des ersten Schraubteils z. B. durch einen Formschluss oder einen Reibschluss mit der Kurbelachse zu verhindern.<\/p>\n<p>Die (unverdrehbare) Anbringung des ersten Schraubteils am Kurbelachsenmontageteil hat auch ihren technischen Sinn. Sie erlaubt n\u00e4mlich eine erleichterte Montage der patentgem\u00e4\u00dfen Kurbelanordnung aus Kurbelk\u00f6rper und Einstellglied auf der (selbst nicht zum Patentgegenstand geh\u00f6renden) Kurbelachse, wie sie f\u00fcr den Erfindungsgegenstand im allgemeinen Beschreibungstext des Klagepatents erl\u00e4utert wird. Zu dem im Absatz [0012] der Klagepatentschrift mit den Merkmalen des Hauptanspruchs beschriebenen Erfindungsgegenstand erl\u00e4utert der unmittelbar nachfolgende Absatz [0013] (\u201ewird diese Kurbelanordnung auf die Kurbelachse montiert, \u2026\u201c) n\u00e4mlich eine bestimmte, vorteilhafte Montagem\u00f6glichkeit, die als allgemeines Kennzeichnen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre verstanden werden muss. Die Textstelle besagt, dass zun\u00e4chst das zweite Schraubteil des Einstellgliedes auf das erste Schraubteil des Kurbelachsenmontageteils geschraubt wird, so dass eine vormontierte Einheit aus Kurbelk\u00f6rper und Einstellglied entsteht, die alsdann \u2013 geschlossen \u2013 auf die Kurbelachse gesteckt werden kann, wie dies die nachfolgend eingeblendete, von der Beklagten stammende Zeichnung verdeutlicht, die das Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 2 in einem Zustand zeigt, bevor die linke Kurbelanordnung auf der Kurbelachse montiert ist.<\/p>\n<p>Die in Absatz [0013] beschriebene Montage l\u00e4sst sich nur dann durchf\u00fchren, wenn der erste Schraubteil bereits vor der Montage der Kurbelanordnung auf die Kurbelachse an dem Kurbelachsenmontageteil angebracht ist. Nur bei einer solchen Ausgestaltung l\u00e4sst sich n\u00e4mlich das Einstellglied schon vor der Montage des Kurbelk\u00f6rpers auf der Kurbelachse auf das Kurbelachsenmontageteils aufschrauben und die so entstandene Baugruppe \u2013 bestehend aus Kurbelk\u00f6rper und Einstellglied \u2013 auf der Kurbelachse montieren.<\/p>\n<p>In diesem Verst\u00e4ndnis sieht sich der Fachmann auch durch das in den Figuren 1 bis 5 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel best\u00e4tigt. Bei diesem ist an der seitlichen Oberfl\u00e4che des Kurbelachsenmontageteils (56a) ein Vorsprung (52a) ausgebildet, wobei auf der Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che dieses Vorsprungs (52a) ein erster Schraubteil (56) mit Au\u00dfengebilde ausgebildet ist. Es handelt sich hierbei \u2013 wie die Kl\u00e4gerin einr\u00e4umt und wovon auch das Landgericht ausgegangen ist \u2013 ersichtlich um eine einst\u00fcckige Ausbildung. Die Montage dieser Ausf\u00fchrungsform ist in den Abs\u00e4tzen [00051] bis [0059] der Klagepatentschrift beschrieben. In \u00dcbereinstimmung mit der im allgemeinen Beschreibungsteil enthaltenen Montagebeschreibung wird danach zun\u00e4chst das Einstellelement (57) auf die Innenseite des Vorsprungteils (52a) der linken Kurbel (52) geschraubt und hiernach wird die linke Kurbel (52) an der Kurbelachse (54) angebracht. Auch bei dem einzig verbliebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel, das unter den erteilten Patentanspruch 1 f\u00e4llt, wird damit vor der Montage des Kurbelk\u00f6rpers auf der Kurbelachse das Einstellglied auf das Kurbelachsenmontageteil aufgeschraubt, so dass eine aus Kurbelk\u00f6rper und Einstellglied bestehende Baugruppe entsteht, die als Ganzes auf die Kurbelachse aufgesteckt werden kann. Dies setzt \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 eine Anbringung des ersten Schraubteils an dem Kurbelachsenmontageteil voraus.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Kl\u00e4gerin ein, Patentanspruch 1 sei kein Verfahrensanspruch zur Montage einer Kurbelanordnung, sondern ein Vorrichtungsanspruch. Denn mit einer von einem Sachanspruch gelehrten bestimmten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung k\u00f6nnen selbstverst\u00e4ndlich auch Vorteile bei der Herstellung der unter Schutz gestellten Vorrichtung oder deren Montage angestrebt werden.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin ferner geltend macht, das Klagepatent wolle eine Fahrradkurbelanordnung bereitstellen, die \u201ebei montierter\u201c Kurbelanordnung die Justierung des Lagerspiels durch die Kurbelanordnung vereinfache, und sie hieraus folgert, dass es auf eine Anbringung bzw. Halterung des ersten Schraubteils an dem Kurbelk\u00f6rper nicht ankomme, kann dem nicht beigetreten werden. Die Klagepatentschrift bezeichnet es in Absatz [0011] als Aufgabe der Erfindung, eine Fahrradkurbelanordnung bereitzustellen, die das Justieren des Lagerspiels durch die Kurbelanordnung vereinfacht, wenn die Kurbelanordnung montiert wird. In der ma\u00dfgeblichen englischen Anspruchsfassung hei\u00dft es n\u00e4mlich \u201ewhen the crank assembly is mounted\u201c, was im vorstehenden Sinne zu \u00fcbersetzen ist. Folgerichtig hat die Kl\u00e4gerin in ihrer Klageschrift (Seite 6 [Bl. 6 GA]) die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe auch noch selbst dahingehend beschrieben, eine Fahrradkurbelanordnung auszuf\u00fchren, die \u201ebei Montage\u201c der Kurbelanordnung die Justierung des Lagerspiels vereinfacht. Zwar mag sich aus der in der Klagepatentschrift angegebenen Aufgabenstellung nicht ergeben, ob es dem Klagepatent um die Vereinfachung der Justierung des Lagerspiels im Rahmen des gesamten Montagevorgangs oder aber nur um die Vereinfachung der Justierung des Lagerpiels bei einer bereits auf der Kurbelachse montierten Kurbelanordnung geht. Dass der gesamte Montagevorgang in Rede steht und auch eine erleichterte Montage angestrebt wird, entnimmt der Fachmann jedoch dem nachfolgenden Absatz [0013] der allgemeinen Beschreibung, welcher ebenfalls mit den Worten \u201eWhen the crank assembly is mounted on the crank axle\u201c beginnt und in dem sodann der gesamte Montagevorgang und nicht nur die Justierung des Lagerspiels der bereits auf der Kurbelachse montierten Kurbelanordnung beschrieben wird. Im Rahmen der dortigen Montagebeschreibung wird \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 beschrieben, dass zun\u00e4chst das zweite Schraubteil des Einstellgliedes auf das erste Schraubteil des Kurbelachsenmontageteils geschraubt wird, so dass eine vormontierte Einheit aus Kurbelk\u00f6rper und Einstellglied entsteht, die alsdann \u2013 geschlossen \u2013 auf die Kurbelachse gesteckt werden kann. Dem Fachmann erschlie\u00dft sich hieraus, dass es dem Klagepatent objektiv auch um eine erleichterte Montage geht. Diese wird dadurch erreicht, dass das Einstellelement vor der Montage der Kurbelanordnung auf der Kurbelachse auf den Kurbelk\u00f6rper geschraubt werden kann und die Kurbelanordnung dann als Ganzes auf die Achse montiert werden kann.<\/p>\n<p>Dass die besagte Montagevereinfachung bei Anbringung der Kurbelanordnung auf der Achse ein ernstzunehmendes Anliegen der Erfindung ist, verdeutlicht dem Fachmann auch der in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigte Stand der Technik. An dem z. B. aus der japanischen Patentoffenlegungsschrift Nr. 2004-249XXX (Anlage HL 3) bekannten Stand der Technik beanstandet das Klagepatent, dass das Lagerspiel neu justiert werden muss, wenn die Kurbelanordnung von der Kurbelachse abgenommen wurde und die Kurbelanordnung auf der Kurbelachse montiert wird (Anlage HL 1a, Abs. [0007]). Ebenso bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift an herk\u00f6mmlichen Kurbelanordnungen, die mittels einer Verj\u00fcngung an der Kurbelachse befestigt werden, dass das Lagerspiel \u201ebei jedem Montieren\u201c der Kurbelanordnung justiert werden muss (Anlage HL 1a, Abs. [0009]). An dem Stand der Technik wird damit ausdr\u00fccklich bem\u00e4ngelt, dass bei einer Demontage und anschlie\u00dfenden Neumontage der Kurbelanordnung auf der Kurbelachse die Lagerspieljustierung vollst\u00e4ndig neu durchgef\u00fchrt werden muss. Der Erfindungsgegenstand beseitigt diesen Nachteil, weil bei einer Neumontage die vormonierte Einheit aus Kurbelk\u00f6rper und Einstellglied erhalten bleibt und die Justage allein dadurch geschehen kann, dass, nachdem die vormonierte Einheit erneut auf die Kurbelachse aufgesteckt worden ist, lediglich das zweite Schraubteil gegen\u00fcber dem am Kurbelachsenmontageteil festgelegten ersten Schraubteil verdreht wird, bis das Einstellglied seine Position gegen\u00fcber dem Kurbelachsenmontageteil soweit ver\u00e4ndert hat, dass das gew\u00fcnschte Lagerspiel eingestellt ist.<\/p>\n<p>Richtig ist zwar, dass sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kurbelanordnung gegen\u00fcber dem Stand der Technik dadurch auszeichnet, dass das Lagerspiel, nachdem die Kurbelanordnung auf der Kurbelachse montiert worden ist, in einfacher Weise durch blo\u00dfes Drehen des Einstellgliedes justiert werden kann. Auch mag nach erfolgter Erstmontage, wenn sich nach einiger Zeit (bei entsprechender Belastung) ein Spiel zwischen Kurbelarm und Lager ergibt, eine entsprechend einfache Nachjustierung m\u00f6glich sein. Dar\u00fcber hinaus zeichnet sich der Gegenstand des Klagepatents aber auch dadurch aus, dass bei ihm eine einmal vorgenommene Einstellung des Lagerspiels bei einer Demontage der \u2013 aus dem Kurbelk\u00f6rper und dem Einstellglied bestehenden \u2013 Kurbelanordnung von der Kurbelachse und anschlie\u00dfenden Wiederanbringung der Kurbelanordnung auf der Achse beibehalten werden kann.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin in erster Instanz vorgenommene semantische Analyse des Begriffs \u201eformed on\u201c (Bl. 54 ff GA) gibt zu einer anderweitigen Beurteilung keinen Anlass. Nicht ma\u00dfgeblich ist, wie das Klagepatent das Wort \u201eformed\u201c zusammen mit anderen Pr\u00e4positionen (\u201eby\u201c oder \u201eat\u201c) verwendet. Entscheidend ist vielmehr, was es unter \u201eformed on\u201c versteht. Ins Leere geht auch der Hinweis auf die Abs\u00e4tze [0064] und [0065] der Klagepatentschrift. Diese allgemein gehaltenen Beschreibungsstellen befassen sich nicht mit dem Merkmal (2.4) bzw. der Angabe \u201eformed on\u201c und geben deshalb keinen Aufschluss dar\u00fcber, was das Klagepatent hierunter versteht. Von Bedeutung ist demgegen\u00fcber, dass die Klagepatentschrift den Begriff \u201eformed on\u201c auch im Zusammenhang mit der Verbindung anderer Elemente untereinander verwendet (vgl. Anlage HL 1, Abs. [0012], Zeilen 44 \u2013 45; Abs. [0020], Zeilen 20 \u2013 21; Abs. [0045], Zeilen 8 bis 10; Abs. [0047], Zeilen 27 \u2013 30; Abs. [0047], Zeilen 31 \u2013 34; Abs. [0047], Zeilen 36 \u2013 37; Abs. [0047], Zeilen 43 \u2013 44; Abs. [0050], Zeilen 45 \u2013 47; Abs. [0051], Zeilen 20 \u2013 25). Beschrieben werden insoweit ausnahmslos einst\u00fcckige Verbindungen zweier Komponenten, was wiederum daf\u00fcr spricht, dass Patentanspruch 1 mit der Formulierung \u201ea first screw part formed on the crank axle mounting part\u201c eine verdrehfeste Anbringung des ersten Schraubteils an dem Kurbelachsenmontageteil verlangt.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin ausgehend von der Figur 3 der Klagepatentschrift in der ersten Instanz schlie\u00dflich weitere \u201edenkbare Varianten\u201c dieser Ausf\u00fchrungsform, n\u00e4mlich eine zweist\u00fcckige Ausgestaltung mit Vorsprung und eine zweist\u00fcckige Ausgestaltung mit Ausbuchtung, dargestellt hat (Schriftsatz v. 04.11.2011, Seite 11 [Bl. 61 GA]), handelt es sich bei diesen Ausf\u00fchrungsformen um keine in der Klagepatentschrift gezeigten und\/oder beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiele. Sofern bei den von der Kl\u00e4gerin dargestellten Varianten 2 und 3 der erste Schraubteil ein diskretes Bauteil darstellt, lassen sich der Klagepatentschrift auch keinerlei Hinweise auf eine solche Ausf\u00fchrungsform entnehmen, wobei \u2013 allein aufgrund der Zeichnungen \u2013 auch nicht nachvollziehbar ist, wie hier die Justierung funktionieren soll. Sollten die ersten Schraubteile nachtr\u00e4glich an das Kurbelachsenmontageteil des Kurbelk\u00f6rpers angeschwei\u00dft, angeklebt oder sonst wie an diesem befestigt worden sein, l\u00e4ge eine drehfeste Halterung des ersten Schraubteils an dem Kurbelachsenmontageteil vor, wie sie das Klagepatent gerade verlangt.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nVon der oben erl\u00e4uterten Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen allesamt eine separate, aus zwei Elementen bestehende Anordnung zur Einstellung des Lagerspiels auf. Diese Einstellungsanordnung umfasst einen Plastikring und einen Klemm- bzw. Splitring, wobei letzterer Ring ein Einstellglied im Sinne des Klagepatents ist. Der Plastikring weist an einer Au\u00dfenumfangsfl\u00e4che ein (Au\u00dfen-)Gewinde auf und stellt damit einen ersten Schraubteil bereit. An der Innenumfangsfl\u00e4che des Splitrings ist ein entsprechendes (Innen-)Gewinde ausgebildet, so dass das Einstellglied ein zweites Schraubteil aufweist. Mittels dieses zweiten Schraubteils kann das Einstellglied auf den ersten Schraubteil des Plastikrings aufgeschraubt werden. Ist die Kurbelanordnung auf der Kurbelachse montiert, steht das zweite Schraubteil des Einstellglieds gewindem\u00e4\u00dfig mit dem ersten Schraubteil des Plastikrings in Eingriff, um das Einstellglied relativ zu dem Kurbelachsenmontageteil verschieben und positionieren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die so ausgebildeten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen damit zwar ebenfalls einen ersten Schraubteil und ein Einstellglied mit einem zweiten Schraubteil auf. Bei dem Plastikring mit dem ersten Schraubteil handelt es sich aber um ein vom Kurbelk\u00f6rper zu unterscheidendes Bauteil, welches nicht Bestandteil des Kurbelk\u00f6rpers ist. Es ist \u2013 entgegen den Vorgaben des Klagepatents \u2013 n\u00e4mlich nicht drehfest an diesem gehalten. Mangels verdrehfester Anbringung an dem Kurbelachsenmontageteil geh\u00f6rt der erste Schraubteil weder zu dem Kurbelk\u00f6rper noch ist er an dessen Kurbelachsenmontageteil ausgebildet. Demgem\u00e4\u00df kann im Rahmen der Montage der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf die Kurbelachse auch keine aus Kurbelk\u00f6rper und Einstellglied zusammengesetze Einheit gebildet werden, die in diesem Zustand \u2013 geschlossen \u2013 auf der Kurbelachse montiert und in diesem Zustand \u2013 geschlossen \u2013 von der Achse demontiert werden kann.<\/p>\n<p>Das gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I. Bei dieser ist die Kurbelachse an ihrem Ende mit einem Flansch versehen und in den Kurbelk\u00f6rper eingesteckt. Ein Aufstecken des Kurbelk\u00f6rpers \u00fcber den Flansch auf die Kurbelachse ist hier von vornherein nicht m\u00f6glich. Dar\u00fcber hinaus ist es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I aber auch nicht m\u00f6glich, die aus dem inneren Plastikring und dem Einstellglied zusammengesetzte Einstellanordnung vor der Montage des Kurbelk\u00f6rpers auf der Achse an dem Kurbelk\u00f6rper anzubringen. Stattdessen findet zun\u00e4chst eine Vormontage von Kurbelk\u00f6rper und Kurbelachse statt. Anschlie\u00dfend wird in einem weiteren Montageschritt die aus dem Plastikring und dem Einstellglied bestehende Einstellanordnung auf die \u2013 mit dem Kurbelk\u00f6rper verbundene \u2013 Kurbelachse aufgeschoben. Der innere Plastikring ist dabei so bemessen, dass er sich zwar auf die Kurbelachse aufschieben l\u00e4sst, er jedoch relativ fest auf dieser sitzt. Der Sitz ist hierbei \u2013 wie sich anhand des vorliegenden Musters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I nachvollziehen l\u00e4sst \u2013 so fest, dass das Einstellglied relativ gegen\u00fcber dem Plastikring verdreht werden kann, d. h. Plastikring und Einstellglied nicht zusammen auf der Kurbelachse rotieren. So verh\u00e4lt es sich ersichtlich schon vor der Aufnahme des Kragens des Plastikrings in der Aussparung in dem Kurbelachsenmontageteil, weshalb das Kurbelachsenmontageteil hierzu trotz der Anlage des Plastikrings an dem Kurbelachsenmontageteil keinen nennenswerten Beitrag zu leisten vermag. Der Plastikring mag, wenn sein Kragen in der Aussparung des Kurbelachsenmontageteils aufgenommen ist, mit dem Kurbelachsenmontageteil in Kontakt stehen. Das reicht zur Verwirklichung des Merkmals (2.4) jedoch nicht aus, weil dieser Kontakt allein nicht zu einer drehfesten Halterung des Plastikrings an dem Kurbelachsenmontageteil f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat im Verhandlungstermin einger\u00e4umt, dass auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, bei der der Kragen des Plastikrings in einer Aussparung in dem Kurbelachsenmontageteil aufgenommen wird, der Plastikring im Kurbelk\u00f6rper ohne die Achse nicht gehalten wird (Bl. 300R GA). Der Plastikring ist also weder mit dem Kurbelachsenmontageteil verrastet noch in diesem eingeklemmt noch sonst wie mit diesem verbunden. Soweit die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin behauptet hat, dass bei demontierter Kurbelachse der Reibwiderstand zwischen Plastikring und Kurbelk\u00f6rper gro\u00df genug sei, um ein Verdrehen der Schraubteile gegeneinander zu erm\u00f6glichen, vermag dies nichts daran zu \u00e4ndern, dass es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I \u2013 wie auch bei den anderen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 an der erforderlichen Halterung des Plastikrings an dem Kurbelachsenmontageteil fehlt. Die Lehre des Klagepatents geht nicht dahin, ein Verdrehen der beiden Schraubteile gegeneinander durch ein Andr\u00fccken des ersten Schraubteils an das Kurbelachsenmontageteil seitens des Bedieners zu erm\u00f6glichen. Darauf, ob bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I bei demontierter Kurbelachse der Reibwiderstand zwischen Plastikring und Kurbelk\u00f6rper gro\u00df genug ist, um ein Verdrehen der Schraubteile aufeinander zu erm\u00f6glichen, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Lediglich vorsorglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dies angesichts der glatten Metalloberfl\u00e4che des Kurbelk\u00f6rpers wenig plausibel erscheint. Anhand des vorliegenden Musters, bei dem sich die in den Kurbelk\u00f6rper eingesteckte Kurbelachse nicht mehr von dem Kurbelk\u00f6rper entfernen l\u00e4sst, l\u00e4sst sich der von der Kl\u00e4gerin behauptete Effekt jedenfalls nicht feststellen.<\/p>\n<p>Nichts anderes gilt f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II bis V, die sich von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I u. a. dadurch unterscheiden, dass die Kurbelachse an ihrem Ende keinen Flansch aufweist. Der Kurbelarm bzw. Kurbelk\u00f6rper kann deshalb bei diesen Kurbelanordnungen zwar auf das Ende der Achse aufgesteckt werden, wo er anschlie\u00dfend mit einer Mutter bzw. Fixierschraube gesichert wird. Auch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II bis V ist der den ersten Schraubteil bereitstellende Plastikring aber nicht drehfest an dem Kurbelachsenmontageteil des Kurbelk\u00f6rpers gehalten. Eine gemeinsam auf die Achse montierbare Baugruppe aus Kurbelk\u00f6rper und Einstellelement kann auch hier nicht gebildet und auch nicht wieder von der Kurbelachse demontiert werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas damit nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal (2.4) wird von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nicht \u00e4quivalent verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDamit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine im Priorit\u00e4tszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higt haben, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch (Gleichwertigkeit) erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Art. 2 des Protokolls \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t; GRUR 2011, 313, 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV). Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Ma\u00dfgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre als \u00e4quivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot des Art. 1 des Auslegungsprotokolls ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz f\u00fcr den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit f\u00fcr Dritte zu verbinden (BGH, GRUR 2011, 313, 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie vorgenannten Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht vor.<\/p>\n<p>Es fehlt bereits an der erforderlichen Gleichwirkung. Gleichwirkend ist n\u00e4mlich nur eine L\u00f6sung, die nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, GRUR 1999, 909 Rdnr. 68 \u2013 Spannschraube; BGHZ 150, 149, 157 f. = GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2011, 313, 318 \u2013 Crimpwerkzeug IV; GRUR 2012, 1122, 1123\u2013 Palettenbeh\u00e4lter III; Benkard\/Scharen, EP\u00dc, Art. 69 Rdnr. 58). Hier soll durch die von Merkmal (2.4) gelehrte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anbindung des ersten Schraubteils an den Kurbelk\u00f6rper \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 auch eine vereinfachte Montage erreicht werden, indem das Einstellglied auf den Kurbelk\u00f6rper aufgeschraubt und die so entstandene Baugruppe geschlossen auf die Kurbelachse montiert werden kann. Ferner erm\u00f6glicht es die Ausgestaltung nach Merkmal (2.4), dass die aus Kurbelk\u00f6rper und Einstellglied zusammengesetzte Kurbelanordnung nach erfolgter Erstmontage unter Beibehaltung der Spieleinstellung von der Kurbelachse demontiert und in diesem Zustand wieder auf dieser montiert werden kann, so dass das Lagerspiel nicht erneut justiert werden muss. Beides ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nSelbst wenn man zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass der Fachmann die abgewandelten Mittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ohne erfinderisches Bem\u00fchen als gleichwirkend auffinden konnte, fehlt es dar\u00fcber hinaus an der erforderlichen Gleichwertigkeit. Patentanspruch 1 lehrt eine Halterung und damit Anbindung des ersten Schraubteils an dem Kurbelk\u00f6rper. Diese ist, wie der Fachmann unschwer erkennt, Voraussetzung f\u00fcr die in der Klagepatentbeschreibung beschriebene vereinfachte Montage sowie f\u00fcr die Beibehaltung der Spieleinstellung im Falle einer Demontage der Kurbelanordnung von der Kurbelachse und ihrer anschlie\u00dfenden erneuten Montage auf der Achse. Bei Orientierung an den Patentanspr\u00fcchen wird der Fachmann deshalb eine L\u00f6sung mit einer separaten Einstellanordnung nicht als gleichwertig in Betracht ziehen, weil sie dem Geist der Erfindung zuwiderl\u00e4uft.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2069 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. Juni 2013, Az 2 U 78\/12 Vorinstanz: 4a O 95\/11<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[36,20],"tags":[],"class_list":["post-4367","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2013-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4367","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4367"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4367\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":7125,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4367\/revisions\/7125"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4367"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4367"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4367"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}