{"id":4365,"date":"2013-03-21T17:00:27","date_gmt":"2013-03-21T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4365"},"modified":"2016-05-09T08:50:04","modified_gmt":"2016-05-09T08:50:04","slug":"2-u-7309-bus-und-bahn-chipkarte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4365","title":{"rendered":"2 U 73\/09 &#8211; Bus- und Bahn-Chipkarte"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2072<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. M\u00e4rz 2013, Az 2 U 73\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 12. Mai 2009 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe, dass sich das klageabweisende Urteil des Landgerichts nicht auf die Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c bezieht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Der Kl\u00e4gerin werden vorab die Kosten der Beweisaufnahme auferlegt. Von den weiteren Gerichtskosten sowie den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin haben die Kl\u00e4gerin 1\/5, die Beklagten zu 1. und 2. einerseits und die Beklagten zu<br \/>\n3. und 4. andererseits jeweils 2\/5 zu tragen. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. werden der Kl\u00e4gerin zu 1\/3 und den Beklagten zu<br \/>\n1. und 2. zu 2\/3 auferlegt. Von den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. und 4. haben sie Kl\u00e4gerin 1\/3 und die Beklagten zu 3. und 4. 2\/3 zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistetet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die erste Instanz wird \u2013 in Ab\u00e4nderung der im landgerichtlichen Urteil erfolgten Streitwertfestsetzung \u2013 auf 100.000,00 EUR festgesetzt, wovon auf die Beklagten zu 1. und 2. einerseits und auf die Beklagten zu 3. und 4. andererseits jeweils 50.000,00 EUR entfallen. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt, wovon auf die Beklagten zu 1. und 2. einerseits und auf die Beklagten zu<br \/>\n3. und 4. andererseits jeweils 250.000,00 EUR entfallen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist seit dem 11. Oktober 2004 als Inhaberin des deutschen Patents<br \/>\n39 35 XXX (Anlage K 3, Klagepatent) eingetragen, aus dem sie die Beklagten in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 24. Oktober 1989 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 23. August 1990. Das Klagepatent ist mit Ablauf des 24. Oktober 2009 durch Zeitablauf erloschen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Chipkarte. Sein einziger Patentanspruch lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eChipkarte, bei der die Energieversorgung und der bidirektionale Datenaustausch<br \/>\n\u00fcber Kontakte bewirkt wird, dadurch gekennzeichnet,<br \/>\n&#8211; dass neben einem Kontaktfeld (Teil 3) auch noch Spulen (Teil 4, Teil 5) zur Spannungsversorgung und zum Datenaustausch vorgesehen sind,<br \/>\n&#8211; dass ein Dioden-Kondensatornetzwerk (Teil 2.1.1.) zur Gleichrichtung und Gl\u00e4ttung einer in den Spulen induzierten Wechselspannung an die Spulen angeschlossen ist,<br \/>\n&#8211; dass die so erzeugte Gleichspannung (U1) zur Spannungsversorgung des Chips (Teil 2) dient und an einen ersten Eingang (E1) einer Schaltung (Teil 2.1.2.) gef\u00fchrt ist,<br \/>\n&#8211; dass eine \u00fcber das Kontaktfeld gelieferte Gleichspannung (U2) zur Spannungsversorgung des Chips dient und an einen zweiten Eingang (E2) der Schaltung (Teil 2.1.2.) gef\u00fchrt ist,<br \/>\n&#8211; dass die Schaltung (Teil 2.1.2.) an ihrem Ausgang ein Signal (E3) abgibt, das abh\u00e4ngig vom Vorliegen der Spannungen (U1 und U2) zwei verschiedene logische Pegel aufweist und das eine weitere Schaltung (Teil 2.1.3.) steuert,<br \/>\n&#8211; dass der Schaltung (Teil 2.1.3.) \u00fcber eine Leitungsreihe (I1 bis IN) Signale zur Spannungsversorgung und zum Datenaustausch vom Kontaktfeld her zugef\u00fchrt werden, und der \u00fcber einer Schaltung (Teil 2.1.4.) und eine andere Leitungsreihe (K1 bis KN) Signale zur Spannungsversorgung und zum Datenaustausch von Spulen her zugef\u00fchrt werden,<br \/>\n&#8211; dass die Schaltung (Teil 2.1.3.) an ihrem Ausgang \u00fcber eine Leitungsreihe (A1 bis AN) an den Chip angeschlossen ist, und<br \/>\n&#8211; dass bei Vorliegen der Spannung (U1) die Signale von den Spulen und bei Vorliegen der Spannung (U2) die Signale vom Kontaktfeld an den Chip (Teil 2) durchgeschaltet werden.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei das Bild 1 eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Chipkarte, Bild 2 ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Kontaktfeld (Teil 3) und Bild 3 das in dem Teil 3 liegende Umschaltelement als Teil 2.1. darstellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. seit dem 1. April 2005 ist, stellte von ihr als \u201eC\u201c-Karten bezeichnete Chipkarten f\u00fcr den Rhein-Main-Verkehrsverbund zum Zwecke des Einsatzes im Gebiet der D AG her. Bei diesen bis 2003 gelieferten Chipkarten handelt es sich um so genannte Dual-Interface-Karten, die sowohl kontaktlos als auch kontaktbehaftet arbeiten. Sie erm\u00f6glichen das bargeldlose Bezahlen von Bus- und Bahnfahrten und eine kontaktlose Zugangskontrolle zu den Bussen und Bahnen. Die Karten waren mit Chips aus dem Hause der urspr\u00fcnglich in Anspruch genommenen E GmbH ausgestattet, die unter der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Beklagten zu 4. stand und zwischenzeitlich auf die Beklagte zu 3. als \u00fcbernehmendem Rechtstr\u00e4ger verschmolzen worden ist (vgl. Anlage K 49). Die betreffenden Chips wurden unter den Bezeichnungen \u201eF\u201c und \u201eB\u201c beworben.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Schaltskizze (Anlage L 6) zeigt die grunds\u00e4tzliche Schaltungsanordnung des Chips \u201eF\u201c.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat eine mit einem Chip des Typs \u201eF\u201c ausgestattete \u201eC\u201c-Karte der Beklagten zu 1. untersuchen lassen und die Beklagten gest\u00fctzt auf diese Analyseergebnisse (Anlagen K 20 und K 21) mit ihrer Klage wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen, wobei sie in ihrer Klageschrift vom 11. Juli 2006 neben dem Chip \u201eF\u201c auch den Chip \u201eB\u201c benannt hat. Nachdem die Beklagten im Anschluss an den fr\u00fchen ersten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 31. August 2006 in ihren Klageerwiderungen auch auf letzteren Chip eingegangen sind, hat die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt, dass lediglich Chipkarten mit dem Chip \u201eF\u201c Gegenstand ihres Angriffs seien und ausgef\u00fchrt, dass sie eine Verletzung des Klagepatents durch Karten mit dem Chip \u201eB\u201c zu keinem Zeitpunkt behauptet habe. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 (Bl. 262 GA) hat sie vorsorglich die R\u00fccknahme ihrer Klage hinsichtlich des Chips \u201eB\u201c erkl\u00e4rt. Dieser Teil-Klager\u00fccknahme haben die Beklagten nicht zugestimmt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/p>\n<p>Sie sei durch \u00dcbertragung materielle Inhaberin des Klagepatents geworden. Soweit sie Schadenersatz f\u00fcr die Zeit vor der \u00dcbertragung des Klagepatents begehre, sei sie aufgrund einer ununterbrochenen Kette von Abtretungen und \u00dcbertragungen hierzu berechtigt.<\/p>\n<p>Die Beklagten verletzten das Klagepatent. Die Herstellung und der Vertrieb von Karten mit dem Chip \u201eF\u201c stelle eine unmittelbare Patentverletzung seitens der Beklagten zu 1. und 2. dar und das Anbieten und Liefern des \u201eF Chips\u201c durch die Beklagten zu 3. und 4. sei als mittelbare Patentverletzung zu werten. Die mit dem Chip \u201eF\u201c ausgestattete Chipkarte verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs. Der Benutzung des Klagepatents stehe nicht entgegen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur eine Spule aufweise. Diesbez\u00fcglich hat die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst geltend gemacht, dass das Merkmal des Patentanspruchs, wonach neben dem Kontaktfeld \u201eSpulen\u201c zur Spannungsversorgung und zum Datenaustausch vorgesehen sind, von der angegriffenen Chipkarte wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht werde. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits erster Instanz hat sie sich insoweit auf \u00c4quivalenz berufen und geltend gemacht, dass eine Spule f\u00fcr den Fachmann fachnotorisch ein \u00e4quivalentes Mittel zur Spannungsversorgung und zum Datentransfer durch mehrere Spulen sei.<\/p>\n<p>Die angegriffene Chipkarte entspreche auch den weiteren Vorgaben des Klagepatents. So weise der auf der Chipkarte eingebettete Chip \u201eF\u201c insbesondere eine \u201eSchaltung (Teil 2.1.2.)\u201c im Sinne des Klagepatents auf. Ferner verf\u00fcge er auch \u00fcber eine patentgem\u00e4\u00dfe \u201eSchaltung (Teil 2.1.3.)\u201c sowie eine \u201eSchaltung (Teil 2.1.4.)\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zuletzt beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.<br \/>\ndie Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen:<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Chipkarten herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Energieversorgung und der bidirektionale Datenaustausch \u00fcber Kontakte bewirkt werden, dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>a) dass neben einem Kontaktfeld auch eine Spule zur Spannungsversorgung und zum Datenaustausch vorgesehen ist,<br \/>\nb) dass ein Dioden-Kondensatornetzwerk zur Gleichrichtung und Gl\u00e4ttung einer in den Spulen induzierten Wechselspannung an die Spulen angeschlossen ist,<br \/>\nc) dass die so erzeugte Gleichspannung zur Spannungsversorgung des Chips dient und an einen ersten Eingang einer Schaltung (S1) gef\u00fchrt ist,<br \/>\nd) dass eine \u00fcber das Kontaktfeld gelieferte Gleichspannung zur Spannungsversorgung des Chips dient und an einen zweiten Eingang der Schaltung (S1) gef\u00fchrt ist,<br \/>\ne) dass die Schaltung (S1) an ihrem Ausgang ein Signal abgibt, das abh\u00e4ngig vom Vorliegen der in c) und d) genannten Spannungen zwei verschiedene logische Pegel aufweist und das eine weitere Schaltung (S2) steuert,<br \/>\nf) dass der Schaltung \u00fcber eine Leitungsreihe Signale zur Spannungsversorgung und zum Datenaustausch vom Kontaktfeld her zugef\u00fchrt werden, und der \u00fcber eine dritte Schaltung (S3) und eine andere Leitungsreihe Signale zur Spannungsversorgung und zum Datenaustausch von Spulen her zugef\u00fchrt werden,<br \/>\ng) dass die Schaltung (S2) an ihrem Ausgang \u00fcber eine Leitungsreihe an den Chip angeschlossen ist, und<br \/>\nh) dass bei Vorliegen der Spannung die Signale von den Spulen und bei Vorliegen der Spannung die Signale vom Kontaktfeld an den Chip durchgeschaltet werden;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1. die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15.07.1996 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, \u2013zeiten und<br \/>\n\u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, \u2013zeiten und<br \/>\n\u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter I. 1. beschriebenen Chipkarten zu vernichten oder an einen von ihr zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr und der G GmbH &amp; Co. KG durch zu I. 1. bezeichneten, seit dem 15.07.1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III.<br \/>\ndie Beklagten zu 3. und 4. als Gesamtschuldner zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen:<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland elektronische Chips f\u00fcr Chipkarten, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern, und zwar Chipkarten,<\/p>\n<p>bei denen die Energieversorgung und der bidirektionale Datenaustausch \u00fcber Kontakte bewirkt werden, und die Chipkarten dadurch gekennzeichnet sind,<\/p>\n<p>a) dass neben einem Kontaktfeld auch eine Spule zur Spannungsversorgung und zum Datenaustausch vorgesehen ist,<br \/>\nb) dass ein Dioden-Kondensatornetzwerk zur Gleichrichtung und Gl\u00e4ttung einer in den Spulen induzierten Wechselspannung an die Spulen angeschlossen ist,<br \/>\nc) dass die so erzeugte Gleichspannung zur Spannungsversorgung des Chips dient und an einen ersten Eingang einer Schaltung (S1) gef\u00fchrt ist,<br \/>\nd) dass eine \u00fcber das Kontaktfeld gelieferte Gleichspannung zur Spannungsversorgung des Chips dient und an einen zweiten Eingang der Schaltung (S1) gef\u00fchrt ist,<br \/>\ne) dass die Schaltung (S1) an ihrem Ausgang ein Signal abgibt, das abh\u00e4ngig vom Vorliegen der in c) und d) genannten Spannungen zwei verschiedene logische Pegel aufweist und das eine weitere Schaltung (S2) steuert,<br \/>\nf) dass der Schaltung \u00fcber eine Leitungsreihe Signale zur Spannungsversorgung und zum Datenaustausch vom Kontaktfeld her zugef\u00fchrt werden, und der \u00fcber eine dritte Schaltung (S 3) und eine andere Leitungsreihe Signale zur Spannungsversorgung und zum Datenaustausch von Spulen her zugef\u00fchrt werden,<br \/>\ng) dass die Schaltung (S2) an ihrem Ausgang \u00fcber eine Leitungsreihe an den Chip angeschlossen ist, und<br \/>\nh) dass bei Vorliegen der Spannung die Signale von den Spulen und bei Vorliegen der Spannung die Signale vom Kontaktfeld an den Chip durchgeschaltet werden,<\/p>\n<p>ohne im Falle des Anbietens ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die elektronischen Chips nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des deutschen Patents DE 3935XXX in so genannten Dual-Interface-Cards verwendet werden d\u00fcrfen<\/p>\n<p>oder im Falle der Lieferung die Abnehmer bei Meidung einer an den Patentinhaber f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Vertragsstrafe von 1.000,00 EUR pro Chip vertraglich verpflichten, die Chips nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers f\u00fcr Dual-Interface-Karten zu verwenden, die mit den vorstehend unter a) bis h) bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 3. die zu II. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 15.07.1996 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, \u2013zeiten und<br \/>\n\u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, \u2013zeiten und<br \/>\n\u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden;<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten zu 3. und 4. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr und der G GmbH &amp; Co. KG durch zu III. 1. bezeichneten, seit dem 15.07.1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie haben die Parteif\u00e4higkeit und die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin in Abrede gestellt sowie die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben. Au\u00dferdem haben sie eine Verletzung des Klagepatents bestritten und diesbez\u00fcglich geltend gemacht:<\/p>\n<p>Einer Verletzung des Klagepatents stehe bereits entgegen, dass die mit dem Chip \u201eF\u201c ausgestattete Chipkarte \u2013 unstreitig \u2013 nur eine Spule aufweise. Die Verwendung nur einer Spule stelle auch kein \u00e4quivalentes Mittel dar, weil der Patentanspruch ausdr\u00fccklich und bewusst in Abgrenzung zum Stand der Technik das Vorhandensein von mehreren Spulen an der kontaktlosen Schnittstelle fordere. Au\u00dferdem liefen bei dem Chip \u201eF\u201c die Signale zum Datenaustausch vom Kontaktfeld und von der kontaktlosen Schnittstelle nicht in einem vom Klagepatent geforderten \u201eMultiplexer (Teil 2.1.3.)\u201c zusammen, bei dem entweder die eine oder die andere Leitungsreihe zum Mikrokontroller durchgeschaltet werde. Auch fehle es an einer \u201eSchaltung (Teil 2.1.2.)\u201c, die zwei Gleichspannungen miteinander vergleiche, die vom Kontaktfeld bzw. (nach Gleichrichtung) von der Spule zur Verf\u00fcgung gestellt w\u00fcrden. Der Chip \u201eF\u201c habe schlie\u00dflich auch keine \u201eSchaltung (Teil 2.1.4)\u201c, deren patentgem\u00e4\u00dfe Aufgabe es sei, die von der Spule kommenden Daten vollst\u00e4ndig den vom Kontaktfeld her kommenden Daten anzupassen.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 12. Mai 2009 hat das Landgericht \u2013 nach Einholung eines schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens und Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen \u2013 die Klage abgewiesen, wobei es davon ausgegangen ist, dass sich die Klage auch gegen den Chip \u201eB\u201c richtet. Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Eine Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents durch die angegriffene Chipkarte lasse sich ebenso wenig feststellen wie die objektive Eignung der angegriffenen Chips, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Die mit dem Chip \u201eF\u201c ausgestattete Chipkarte mache von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehle bei dieser Ausf\u00fchrungsform jedenfalls an einer \u201eSchaltung (Teil 2.1.3.)\u201c im Sinne des Klagepatents sowie an einer patentgem\u00e4\u00dfen \u201eSchaltung (Teil 2.1.4.)\u201c.<\/p>\n<p>Der Angriff der Kl\u00e4gerin richte sich auch gegen den Chip \u201eB\u201c. Die diesbez\u00fcglich von der Kl\u00e4gerin \u201evorsorglich\u201c erkl\u00e4rte Klager\u00fccknahme sei aufgrund der Verweigerung der Einwilligung durch die Beklagten wirkungslos. Die Kl\u00e4gerin habe in der Klageschrift zur Begr\u00fcndung ihres Klageantrages nicht nur auf den Chip \u201eF\u201c als Verletzungsform abgestellt, sondern auch auf den Chip mit der Bezeichnung \u201eB\u201c. Sie habe ihre Klageantr\u00e4ge damit auch auf diesen Chip gest\u00fctzt. Dass sie keinen weitergehenden eigenen Sachvortrag zu diesem Chip geliefert, sondern zur materiellen Begr\u00fcndung des Verletzungsvorwurfs haupts\u00e4chlich auf Untersuchungen des Chips \u201eF\u201c abgestellt habe, stehe dem nicht entgegen. Dies beruhe darauf, dass die Kl\u00e4gerin den Chip \u201eB\u201c urspr\u00fcnglich als blo\u00dfe \u201ekapazit\u00e4tsm\u00e4\u00dfige Erweiterung\u201c des im Einzelnen dargestellten Chip \u201eF\u201c angesehen habe. Eine mittelbare Verletzung des Klagepatents durch den Chip \u201eB\u201c sei seitens der Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig vorgetragen worden. Sachvortrag zu diesem Chip fehle. Dem Vortrag der Beklagten, dass sich die Schaltungsanordnung des Chips \u201eB\u201c von derjenigen des Chips \u201eF\u201c unterscheide und dass (auch) dieser Chip nicht erfindungsgem\u00e4\u00df sei, sei die Kl\u00e4gerin zu Recht nicht (mehr) entgegen getreten.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt. Nachdem das Klagepatent wegen Ablaufs der Schutzdauer erloschen ist, haben die Parteien den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz im Verhandlungstermin am 21. Februar 2013 (Bl. 1653 GA) hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsanspr\u00fcche sowie der gegen\u00fcber den Beklagten zu 1. und 2. geltend gemachten Vernichtungsanspr\u00fcche in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung ihrer Berufung f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrages aus:<\/p>\n<p>Die Chipkarte mit dem Chip \u201eF\u201c mache entgegnen der Beurteilung des Landgerichts von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie verwirkliche die vom Landgericht als nicht erf\u00fcllt angesehenen Merkmale wortsinngem\u00e4\u00df. Die weiteren Merkmale, mit denen sich das Landgericht nicht befasst habe, seien ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Das gelte insbesondere f\u00fcr das Merkmal, wonach \u201eSpulen\u201c zur Spannungsversorgung und zum Datenaustausch vorgesehen seien. Eine einzelne Spule falle unter den Wortsinn des Patentanspruchs, da auch sie unmittelbar zur Spannungsversorgung und zum Datenaustausch vorgesehen sei. Es sei technisch m\u00f6glich, die Spannungsversorgung und den Datenaustausch \u00fcber nur eine Spule in der Chipkarte durchzuf\u00fchren. Aus der Klagepatentbeschreibung ergebe sich, dass bei mittels Kontakten arbeitenden Chipkarten die Energieversorgung und der Datenaustausch \u00fcber die Kontakte und dass bei kontaktlos arbeitenden Chipkarten die Energieversorgung und der Datenaustausch \u00fcber eine Antennenspule erfolge. Der Begriff \u201eSpulen\u201c werde daher gattungsm\u00e4\u00dfig gebraucht, wobei auch eine Spule die Spannungsversorgung und den Datenaustausch sicherstellen k\u00f6nne. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch die weiteren Merkmale des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirkliche, entspreche sie den Vorgaben des Klagepatents.<\/p>\n<p>Jedenfalls mache die Chipkarte mit dem Chip \u201eF\u201c von der technischen Lehre des Klagepatents mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass sich der Klageantrag auch gegen den Chip \u201eB\u201c richte. Diesbez\u00fcglich sei sie aufgrund der Werbungs\u00e4u\u00dferungen der Beklagten zu 1. davon ausgegangen, dass dieser Chip lediglich eine Speicherkapazit\u00e4tserweiterung des Chips \u201eF\u201c darstelle und im \u00dcbrigen schaltungstechnisch mit diesem identisch sei. Nachdem die Kl\u00e4gerin aufgedeckt habe, dass es sich bei diesem Chip nicht nur um eine Kapazit\u00e4tserweiterung des Chips \u201eB\u201c handele, habe sie die Klage insoweit rein vorsorglich zur\u00fcckgenommen. Im Folgenden habe sie zu dem Chip \u201eB\u201c nichts mehr vorgetragen. Die ohne vorherigen Hinweis erfolgte Klageabweisung betreffend diesen Chip sei \u00fcberraschend gewesen. Das Landgericht habe \u00fcbersehen, dass insoweit eine Klager\u00fccknahme nicht erforderlich gewesen sei.<\/p>\n<p>Nachdem sie in der Berufungsbegr\u00fcndung zu einer Verletzung des Klagepatents durch den Chip \u201eB\u201c nichts vorgetragen hat, hat die Kl\u00e4gerin im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens vorsorglich geltend gemacht, dass das Klagepatent auch durch diese Ausf\u00fchrungsform verletzt werde, und hierzu vorgetragen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1. in der Zeit vom 15.07.1996 bis 24.10.2009 in der Bundesrepublik Deutschland Chipkarten hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, bei denen die Energieversorgung und der bidirektionale Datenaustausch \u00fcber Kontakte bewirkt werden, dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>a) dass neben einem Kontaktfeld auch eine Spule zur Spannungsversorgung und zum Datenaustausch vorgesehen ist,<br \/>\nb) dass ein Dioden-Kondensatornetzwerk zur Gleichrichtung und Gl\u00e4ttung einer in den Spulen induzierten Wechselspannung an die Spulen angeschlossen ist,<br \/>\nc) dass die so erzeugte Gleichspannung zur Spannungsversorgung des Chips dient und an einen ersten Eingang einer Schaltung (S1) gef\u00fchrt ist,<br \/>\nd) dass eine \u00fcber das Kontaktfeld gelieferte Gleichspannung zur Spannungsversorgung des Chips dient und an einen zweiten Eingang der Schaltung (S1) gef\u00fchrt ist,<br \/>\ne) dass die Schaltung (S1) an ihrem Ausgang ein Signal abgibt, das abh\u00e4ngig vom Vorliegen der in c) und d) genannten Spannungen zwei verschiedene logische Pegel aufweist und das eine weitere Schaltung (S2) steuert,<br \/>\nf) dass der Schaltung \u00fcber eine Leitungsreihe Signale zur Spannungsversorgung und zum Datenaustausch vom Kontaktfeld her zugef\u00fchrt werden, und der \u00fcber eine dritte Schaltung (S3) und eine andere Leitungsreihe Signale zur Spannungsversorgung und zum Datenaustausch von Spulen her zugef\u00fchrt werden,<br \/>\ng) dass die Schaltung (S2) an ihrem Ausgang \u00fcber eine Leitungsreihe an den Chip angeschlossen ist, und<br \/>\nh) dass bei Vorliegen der Spannung die Signale von den Spulen und bei Vorliegen der Spannung die Signale vom Kontaktfeld an den Chip durchgeschaltet werden,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, \u2013zeiten und<br \/>\n\u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, \u2013zeiten und<br \/>\n\u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr und der G GmbH &amp; Co. KG durch zu I. bezeichneten, in der Zeit vom 15.07.1996 bis 24.10.2009 begangenen Handlungen entstanden ist;<\/p>\n<p>III.<br \/>\ndie Beklagten zu 3. und 4. als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 3. in der Zeit vom 15.07.1996 bis 24.10.2009 in der Bundesrepublik Deutschland elektronische Chips f\u00fcr Chipkarten, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und\/oder an solche geliefert haben, und zwar f\u00fcr Chipkarten, bei denen die Energieversorgung und der bidirektionale Datenaustausch \u00fcber Kontakte bewirkt wird, und die Chipkarten dadurch gekennzeichnet sind,<\/p>\n<p>a) dass neben einem Kontaktfeld auch eine Spule zur Spannungsversorgung und zum Datenaustausch vorgesehen ist,<br \/>\nb) dass ein Dioden-Kondensatornetzwerk zur Gleichrichtung und Gl\u00e4ttung einer in den Spulen induzierten Wechselspannung an die Spulen angeschlossen ist,<br \/>\nc) dass die so erzeugte Gleichspannung zur Spannungsversorgung des Chips dient und an einen ersten Eingang einer Schaltung (S1) gef\u00fchrt ist,<br \/>\nd) dass eine \u00fcber das Kontaktfeld gelieferte Gleichspannung zur Spannungsversorgung des Chips dient und an einen zweiten Eingang der Schaltung (S1) gef\u00fchrt ist,<br \/>\ne) dass die Schaltung (S1) an ihrem Ausgang ein Signal abgibt, das abh\u00e4ngig vom Vorliegen der in c) und d) genannten Spannungen zwei verschiedene logische Pegel aufweist und das eine weitere Schaltung (S2) steuert,<br \/>\nf) dass der Schaltung \u00fcber eine Leitungsreihe Signale zur Spannungsversorgung und zum Datenaustausch vom Kontaktfeld her zugef\u00fchrt werden, und der \u00fcber eine dritte Schaltung (S3) und eine andere Leitungsreihe Signale zur Spannungsversorgung und zum Datenaustausch von Spulen her zugef\u00fchrt werden,<br \/>\ng) dass die Schaltung (S2) an ihrem Ausgang \u00fcber eine Leitungsreihe an den Chip angeschlossen ist, und<br \/>\nh) dass bei Vorliegen der Spannung die Signale von den Spulen und bei Vorliegen der Spannung die Signale vom Kontaktfeld an den Chip durchgeschaltet werden,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, \u2013zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, \u2013zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter 1. bezeichneten Chips unmittelbar zugeordnet werden;<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagten zu 3. und 4. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr und der G GmbH &amp; Co. KG durch zu III. bezeichneten, in der Zeit vom 15.07.1996 bis zum 24.10.2009 begangenen Handlungen entstanden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen die landgerichtliche Entscheidung als zutreffend und treten dem Berufungsvorbringen der Kl\u00e4gerin im Einzelnen entgegen. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen sie geltend:<\/p>\n<p>Die Chipkarte mit dem Chip \u201eF\u201c mache von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent Gebrauch. Denn sie verwirkliche die bereits in erster Instanz bestrittenen Merkmale nicht. Da der Chip unstreitig nur eine einzige Spule aufweise, fehle es bereits an der vom Patentanspruch verlangten Mehrzahl von Spulen. Das betreffende Merkmal sei weder wortsinngem\u00e4\u00df noch<br \/>\n\u00e4quivalent verwirklicht.<\/p>\n<p>Zutreffend habe das Landgericht die Klage auch in Bezug auf den \u201eB\u201c abgewiesen. Diese Ausf\u00fchrungsform habe die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage ebenfalls angegriffen. Es h\u00e4tten damit zwei Streitgegenst\u00e4nde vorgelegen. Indem die Kl\u00e4gerin ihre Klage auf den \u201eF\u201c beschr\u00e4nkt habe, habe sie ihre weitergehende Klage zur\u00fcckgenommen. Diese Teil-Klager\u00fccknahme sei infolge der von ihnen verweigerten Einwilligung in die Klager\u00fccknahme wirkungslos gewesen, worauf das Landgericht die Kl\u00e4gerin nicht habe hinweisen m\u00fcssen. Zur Vermeidung einer Klageabweisung habe die Kl\u00e4gerin in erster Instanz vortragen m\u00fcssen, warum aufgrund des unstreitigen Sachverhalts eine Verletzung des Klagepatents durch den \u201eB\u201c vorliege. Soweit die Kl\u00e4gerin nunmehr erstmalig nach Ablauf der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist eine Verletzung des Klagepatents durch die Chipkarte mit dem Chip \u201eB\u201c geltend mache, sei dies unzul\u00e4ssig und versp\u00e4tet. Im \u00dcbrigen mache auch dieser Chip von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in erster und zweiter Instanz mehrere Gutachten (Anlagen K 20, K 23, K 42, K 50, K 51, Stellungnahme vom 26.04.2012 [\u201eAnlage K 23\u201c], Stellungnahme vom 18.12.2012, Stellungnahme vom 26.04.2012) vorgelegt, die das H f\u00fcr sie erstellt hat. Sie hat au\u00dferdem ein von Prof. Dr. I erstelltes Gutachten (Anlage K 48) \u00fcberreicht.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben im ersten Rechtszug drei von Prof. Dr.-Ing. habil. J, Institut f\u00fcr K der Universit\u00e4t L, erstellte Gutachten (Anlagen L 24, L 28 und B 24) vorgelegt.<\/p>\n<p>Der Senat hat gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 25. Juni 2010 (Bl. 978 \u2013 981 GA) die Einholung des schriftlichen Gutachtens eines Sachverst\u00e4ndigen und \u00fcberdies gem\u00e4\u00df Beschluss vom 20. Juli 2012 (Bl. 1139 GA) eine schriftliche Erg\u00e4nzung des Gutachtens angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von Prof. Dr.-Ing. M, N, unter dem 13. September 2011 erstattete schriftliche Gutachten (Anlage zu den Gerichtsakten) und auf sein schriftliches Erg\u00e4nzungsgutachten vom 15. November 2012 (Bl. 1371 \u2013 1384a GA) verwiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin hat nur insoweit Erfolg, als sie sich dagegen richtet, dass das Landgericht auch \u00fcber den Chip \u201eB\u201c entschieden hat, weil dieser nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Gegenstand des Rechtsstreits waren und sind allein die mit dem Chip \u201eF\u201c ausger\u00fcstete Chipkarte sowie der Chip \u201eF\u201c, weshalb das Landgericht nur \u00fcber diese eine Entscheidung treffen durfte. Auf die Berufung hat der Senat daher klargestellt, dass sich die Klageabweisung nicht auf die Ausf\u00fchrungsform &#8222;B&#8220; bezieht, und das landgerichtliche Urteil damit insoweit abge\u00e4ndert. Das Berufungsbegehren der Kl\u00e4gerin in Bezug auf die Ausf\u00fchrungsform \u201eF\u201c ist in eben diesem Sinne zu verstehen gewesen. Im \u00dcbrigen bleibt die Berufung der Kl\u00e4gerin aber ohne Erfolg. Die den mit dem Chip \u201eF\u201c ausger\u00fcstete Chipkarte sowie den Chip \u201eF betreffende Klage hat das Landgericht zu Recht abgewiesen. Die Chipkarte mit dem Chip \u201eF\u201c macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weshalb der Kl\u00e4gerin die gegen die Beklagten zu 1. und 2. noch geltend gemachten Klageanspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht zustehen. Ebenso hat die Beklagte zu 3. bzw. ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin das Klagepatent nicht durch die Lieferung des Chips \u201eF\u201c mittelbar verletzt, weshalb der Kl\u00e4gerin auch die gegen die Beklagten zu 3. und 4. noch geltend gemachten Klageanspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht nicht zustehen. Im Einzelnen gilt Folgendes:<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Chipkarte.<\/p>\n<p>Chipkarten sind Kunststoffkarten mit einem eingebetteten Chip, die einen Speicher sowie Hardware-Logik oder auch einen Mikroprozessor enthalten. In den Speichereinheiten des Chips kann Information (Daten) abgelegt (eingeschrieben) und es k\u00f6nnen aus dem Speicher Daten ausgelesen werden. Das Lesen und Schreiben der Daten erfolgt \u00fcber Ger\u00e4te, die \u00fcblicherweise als Leseger\u00e4te bezeichnet werden. Um mit dem Leseger\u00e4t kommunizieren zu k\u00f6nnen, ben\u00f6tigt die Karte Schnittstellen. Diese k\u00f6nnen kontaktbehaftet oder kontaktlos sein. Am Anmeldetag des Klagepatents waren zum einen kontaktbehaftete Chipkarten und zum anderen kontaktlose Chipkarten bekannt.<\/p>\n<p>Bei den kontaktbehafteten Chipkarten werden die Energieversorgung und der bidirektionale Datenaustausch \u00fcber Kontakte bewirkt. Zum Betrieb m\u00fcssen diese Karten in ein Leseger\u00e4t eingef\u00fchrt werden, so dass die dort vorhandenen Kontakte an dem auf der Karte befindlichen Kontaktfeld anliegen. \u00dcber die einzelnen Kontakte wird der Chip mit Energie versorgt und ein Datenaustausch zwischen Leseger\u00e4t und Karte erm\u00f6glicht. Zur Sicherstellung der Verwendung kontaktbehafteter Chipkarten in unterschiedlichen Leseger\u00e4ten wurde die internationale ISO-Norm 7816 geschaffen (Anlage K 3, Spalte 1, Zeilen 19 bis 20).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, ist eine kontaktbehaftete Karte z. B. in der DE 37 21 XYZ (Anlage L 2) offenbart, deren Figuren 1 und 2 nachfolgend eingeblendet werden. Sie dient als Kreditkarte zum bargeldlosen Einkauf, wobei die Daten von der Karte durch eine Lese\/Einschreibeinheit aufgenommen werden (Anlage K 3, Spalte 1, Zeilen 6 bis 10).<\/p>\n<p>Bei den kontaktlosen Chipkarten erfolgen die Versorgung der Karte mit Energie und der Datenaustausch nicht durch galvanisches Kontaktieren, d. h. nicht durch direkte mechanische, elektrisch leitende Verbindung, sondern ber\u00fchrungslos, indem elektromagnetische Wellen sowohl zur Daten\u00fcbertragung als auch zur Energie\u00fcbertragung genutzt werden (vgl. Gutachten Dipl.-Ing. O, Seite 10 [Bl. 463 GA]).<\/p>\n<p>Eine solche kontaktlose Chipkarte ist z. B. in der von der Klagepatentschrift zitierten DE 37 21 XZX (Anlage L 3) beschrieben, deren Figuren 1 und 2 nachfolgend eingeblendet werden. Die Klagepatentschrift f\u00fchrt aus, dass die aus dieser Druckschrift bekannte Chipkarte \u00fcber kontaktlose, elektromagnetische Energie und\/oder Signal\u00fcbertragung mit einer station\u00e4ren Schaltungsanordnung zusammenarbeitet, wobei bei dieser Karte die f\u00fcr die \u00dcbertragung vorgesehene \u201eAntennenspule\u201c konzentrisch um die aktive Fl\u00e4che des Halbleiterk\u00f6rpers der integrierten Schaltung angeordnet ist (Anlage K 3, Spalte 1, Zeilen 11 bis 18).<\/p>\n<p>Kontaktlose Chipkarten wurden am Anmeldetag des Klagepatents parallel zu den kontaktbehafteten Karten am Markt angeboten (Anlage K 3, Spalte 1 Zeile 20 bis 34). Damit die Belegung des Kontaktfeldes ber\u00fchrungsloser Karten an unterschiedlich ausgef\u00fchrten Schreib-\/Lesemodulen immer gleich ist und alle Karten in gleicher Weise betrieben sowie mit Energie versorgt werden, sind auch der Datenfluss, die Datenformate sowie die Taktfrequenzen f\u00fcr diese Karten genormt (Anlage K 3, Spalte 1, Zeilen 28 bis 34).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift gibt an, dass die am Markt befindlichen kontaktbehafteten Chipkarten mit Nachteilen behaftet sind, weil die Kontakte verschlei\u00dfen k\u00f6nnen und es zu Kontaktwiderst\u00e4nden sowie zur statischen Aufladung kommen kann. Zudem besteht eine direkte Verbindung zur Elektronik und aufgrund der Kontaktlage ist die werbliche Gestaltung der Karte eingeengt. Infolge dieser Nachteile treten die kontaktbehafteten Karten der Klagepatentschrift zufolge zunehmend in Konkurrenz mit kontaktlosen Chipkarten (Anlage K 3, Spalte 1, Zeilen 35 bis 41).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine Chipkarte zu schaffen, die sowohl kontaktbehaftet wie auch kontaktlos funktioniert, so dass die Karte ohne Dazutun des Kartenbenutzers in Verbindung mit Kontaktkartenlesern bzw. kontaktlos arbeitenden Lesern eingesetzt werden kann und selbstt\u00e4tig ihre Funktionsweise (kontaktlos oder kontaktbehaftet) bestimmt (Anlage K 3, Spalte 1, Zeilen 42 bis 49). Es soll mit anderen Worten eine Chipkarte bereitgestellt werden, die sowohl kontaktbehaftet als auch kontaktlos betrieben werden kann, die also ohne besonderes Zutun des Benutzers sowohl mit f\u00fcr kontaktbehaftete Chipkarten geeigneten Leseger\u00e4ten als auch mit f\u00fcr kontaktlose Chipkarten geeigneten Leseger\u00e4ten funktioniert (vgl. a. Gutachten Prof. P, Seite 1; Gutachten Dipl.-Ing. O, Seite 17 [Bl. 470 GA]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem einzigen Anspruch eine Chipkarte mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1) Chipkarte, bei der<\/p>\n<p>a) die Energieversorgung und<\/p>\n<p>b) der bidirektionale Datenaustausch<\/p>\n<p>\u00fcber Kontakte bewirkt werden.<\/p>\n<p>2) Neben einem Kontaktfeld (Teil 3) sind Spulen (Teil 4, Teil 5) zur Spannungsversorgung und zum Datenaustausch vorgesehen.<\/p>\n<p>3) Ein Dioden-Kondensator-Netzwerk (Teil 2.1.1.) ist zur Gleichrichtung und Gl\u00e4ttung einer in den Spulen induzierten Wechselspannung an die Spulen angeschlossen.<\/p>\n<p>4) Die so erzeugte Gleichspannung (U1)<\/p>\n<p>a) dient zur Spannungsversorgung des Chips (Teil 2) und<\/p>\n<p>b) ist an einen ersten Eingang (E1) einer Schaltung (Teil 2.1.2.) gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>5) Eine \u00fcber das Kontaktfeld gelieferte Gleichspannung (U2)<\/p>\n<p>a) dient zur Spannungsversorgung des Chips (Teil 2) und<\/p>\n<p>b) ist an einen zweiten Eingang (E2) der Schaltung (Teil 2.1.2.) gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>6) Die Schaltung (Teil 2.1.2.) gibt an ihrem Ausgang ein Signal (E3) ab, das<\/p>\n<p>a) abh\u00e4ngig vom Vorliegen der Spannungen (U1 und U2) zwei verschiedene<br \/>\nlogische Pegel aufweist und<\/p>\n<p>b) eine weitere Schaltung (Teil 2.1.3.) steuert.<\/p>\n<p>7) Der Schaltung (Teil 2.1.3.)<\/p>\n<p>a) werden \u00fcber eine Leitungsreihe (I1 bis IN) Signale zur Spannungsversorgung und zum Datenaustausch vom Kontaktfeld her zugef\u00fchrt und<\/p>\n<p>b) \u00fcber eine Schaltung (Teil 2.1.4.) und eine andere Leitungsreihe (K1 bis KN) Signale zur Spannungsversorgung und zum Datenaustausch von den Spulen her zugef\u00fchrt.<\/p>\n<p>8) Die Schaltung (Teil 2.1.3.) ist an ihrem Ausgang \u00fcber eine Leitungsreihe (A1 bis AN) an den Chip (Teil 2) angeschlossen.<\/p>\n<p>9) Bei Vorliegen der Spannung (U1) werden die Signale von den Spulen und bei Vorliegen der Spannung (U2) die Signale vom Kontaktfeld an den Chip (Teil 2) durchgeschaltet.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift enth\u00e4lt keinen allgemeinen Beschreibungstext, sondern erl\u00e4utert die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre allein anhand des in den Bildern 1 bis 3 der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die in Bild 1 schematisch dargestellte Chipkarte (Teil 1) enth\u00e4lt danach mit dem Teil 2 den elektronischen Chip, in dem die \u00fcblichen Teile eines Mikrorechners wie Rechenwerk und Speicherwerk untergebracht sind. Im Teil 3 ist das Kontaktfeld dargestellt, welches gem\u00e4\u00df ISO-Norm genau spezifiziert ist. Mit den Teilen 4 und 5 sind (zwei) \u201eSpulen\u201c symbolisiert, welche zur \u00dcbertragung von Energie und bidirektionalem Datenfluss dienen. Im Teil 2 ist eine Elektronik vorgesehen, welche das selbstt\u00e4tige Umschalten von Spulenfunktionen (Teil 4, Teil 5) auf Kontaktfunktion (Teil 3) und umgekehrt erm\u00f6glicht (Anlage K 3, Spalte 1, Zeilen 54 bis 65).<\/p>\n<p>Das Umschaltelement ist in Bild 2 als Teil 2.1 dargestellt. Der gesamte Chip (Teil 2) besteht somit aus zwei wesentlichen Funktionselementen, dem Teil 2.1, welches die Umschaltung zwischen Kontaktfeld (Teil 3) und \u201eSpulen\u201c (Teil 4, Teil 5) vornimmt, und dem Teil 2.2, in dem sich die \u00fcbrigen Chipfunktionen wie Rechenwerk und Speicheransprecheinheiten befinden. In diesem Teil 2 (genau: Teil 2.2) laufen jene Vorg\u00e4nge ab, welche f\u00fcr den Benutzer einer solchen Karte von Bedeutung sind, wie z. B. das Aufladen von Geldbetr\u00e4gen, das Speichern von Identifizierungsnummern usw. (Anlage K 3, Spalte 1 Zeile 66 bis Spalte 2 Zeile 7).<\/p>\n<p>In Bild 3 ist die weitere Aufgliederung des Teils 2.1 dargestellt. Die \u201eSpulen\u201c (Teil 4, Teil 5) sind sowohl mit dem Teil 2.1.1. als auch mit dem Teil 2.1.4 verbunden. Das Teil 2.1.1 f\u00fchrt eine Strom- und Spannungsgleichrichtung durch, indem \u00fcber ein Diodenkondensatorennetzwerk Gleichstrom und Gleichspannung dem gesamten Teil 2 zur Verf\u00fcgung gestellt werden, sofern gen\u00fcgend Energie \u00fcber die \u201eSpulen\u201c (Teil 4, Teil 5) nach einem Transformatorenprinzip geliefert wird. Diese gewonnene Gleichspannung (U1) wird \u00fcber einen Eingang (E1) an ein spannungsvergleichendes Element (z.B. Komparator, Operationsverst\u00e4rker) in Gestalt des Teils 2.1.2 gef\u00fchrt. Der andere Ausgang wird \u00fcber eine Diode D1 an dasselbe Teil 2.1.2 als Spannungsversorgung gef\u00fchrt. Das Teil 2.1.2 liefert einen Ausgang, der \u00fcber E3 an ein Multiplexglied (Teil 2.1.3) zugef\u00fchrt wird (vgl. Anlage K 3, Spalte 2, Zeilen 8 bis 24). Der Ausgang des spannungsvergleichenden Elements bzw. Vergleichgliedes (Teil 2.1.2) hat einen Spannungspegel, der eindeutig von dem Spannungspegel der Eing\u00e4nge E1, E2 des Teiles 2.1.2 abh\u00e4ngt (Anlage K 3, Spalte 2, Zeilen 8 bis 27). Liegt etwa U1 \u00fcber E1 an, zeigt E3 z. B. einen Spannungswert an. In allen anderen F\u00e4llen, wenn z.B. E2 den Spannungswert U1 des Teiles 3 anliegen hat und falls E1 und E2 hoch sind, hat Teil 2.1.2 am Ausgang E3 jeweils den Spannungswert 0. Damit h\u00e4ngt dieser Ausgang E3 vom Teil 2.1.2 ab und der zur Verf\u00fcgung gestellten Spannung U1 oder U2 (vgl. Anlage K 1, Spalte 2 Zeilen 27 bis 34). Diese Spannungen werden jeweils \u00fcber die Dioden D1 oder D2 \u00fcber den Eingang E4 dem Teil 2.1 als Versorgungsspannung zur Verf\u00fcgung gestellt. Damit erh\u00e4lt das Teil 2.1.3, welches als Multiplexer ausgef\u00fchrt ist, eine eindeutige Information \u00fcber die Herkunft der Spannungsversorgung (Anlage K 3, Spalte 2, Zeilen 34 bis 39).<\/p>\n<p>Teil 2.1.3 kann mit dieser Information entweder die Leistungen des Teils 3 (l1, l2, l3, l4, l5,&#8230;) oder die Leistungen des Teils 2.1.4 (K1, K2, K3, K4, K5, &#8230;) auf die Ausg\u00e4nge (A1, A2, A3, A4, A5, &#8230;) umschalten. Diese Leitungen (A1 bis A5 und weitere) dienen im Teil 2.2 als Ein- und Ausgangsleitungen zum Verarbeiten der Informationen im Rechenwerk des Teils 2. Das Teil 2.1.4 dient zur Umwandlung der \u00fcber \u201edie Spulen\u201c (Teil 4, Teil 5) bidirektional \u00fcbertragenen Informationen auf Leitungen K1, K2, K3, K4 und K5 in einer solchen Weise, dass diese mit den Informationen l1, l2, l3, l4 und l5 des Teils 3 voll kompatibel sind. Durch die Umschaltung des Teils 2.1.3 ist es f\u00fcr das Rechenwerk, welches im Teil 2 enthalten ist, unbedeutend, ob es sich um Informationen handelt, welche \u00fcber das Kontaktfeld (Teil 3) \u00fcbertragen werden, oder um Informationen, welche \u00fcber \u201eSpulen\u201c (Teil 4, Teil 5) eingekoppelt werden (vgl. Anlage K 3, Spalte 2, Zeilen 39 bis 56).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift hebt hervor, dass damit ein Siliziumchip aufgebaut werden kann, welcher, auf einer Chipkarte untergebracht, selbstt\u00e4tig die Umschaltung zwischen Kontaktfeld als Ankopplung einer Chipkarte an die Umwelt oder auf \u201eSpulen\u201c zur kontaktlosen Energie- und Signal\u00fcbertragung als Ankopplung an die Umwelt erm\u00f6glicht (Anlage K 3, Spalte 2, Zeilen 57 bis 63).<\/p>\n<p>B.<br \/>\nVon der technischen Lehre des Klagepatents macht die mit dem Chip<br \/>\n\u201eF\u201c ausgestattete Chipkarte der Beklagten zu 1. (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) keinen Gebrauch. Denn sie verwirklicht bereits das Merkmal 2 der vorstehenden Merkmalsgliederung weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin in zweiter Instanz eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung geltend macht, ist sie hieran nach dem Prozessrecht nicht gehindert.<\/p>\n<p>Zwar hat die Kl\u00e4gerin in erster Instanz zuletzt nur noch eine \u00e4quivalente Verwirklichung des Merkmals 2 geltend gemacht (vgl. Bl. 503 f.; 601, 689 GA; IMS-Gutachten vom 19.12.2008, Anlage K 50, Seite 6). Dies hindert sie aber schon deshalb nicht daran, nunmehr (wiederum) eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung geltend zu machen, weil hierin keine Klage\u00e4nderung zu sehen ist. Eine \u00e4quivalente Patentverletzung stellt n\u00e4mlich keinen anderen Streitgegenstand als eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung dar (Senat, Urteil vom 20.12.2012 \u2013 I- 2 U 89\/07). Der Streitgegenstand einer Patentverletzungsklage wird \u2013 wie unten noch n\u00e4her ausgef\u00fchrt wird \u2013 im Wesentlichen durch die \u00fcblicherweise als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnete tats\u00e4chliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt. Dabei ist grunds\u00e4tzlich unerheblich, ob die vorzunehmende Subsumtion nach Meinung des Verletzungskl\u00e4gers eine wortsinngem\u00e4\u00dfe oder eine unter dem Gesichtspunkt der gleichwertigen (\u00e4quivalenten) Verwirklichung eines oder mehrerer Merkmale der gesch\u00fctzten Erfindung in den Schutzbereich des Klagepatents fallende Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung ergibt (BGH, GRUR 2012, 485, 487 \u2013 Rohrreinigungsd\u00fcse II). St\u00fctzt der Kl\u00e4ger seine Patentverletzungsklage auf eine bestimmte angegriffene Ausf\u00fchrungsform, so handelt es sich daher unabh\u00e4ngig davon, ob er diese Ausf\u00fchrungsform als wortsinngem\u00e4\u00dfe oder \u00e4quivalente Patentverletzung beanstandet, um einen Streitgegenstand (Senat, Urteil vom 20.12.2012 \u2013 I- 2 U 89\/07; Zigann in: Haedicke\/Timmann, Handbuch des Patentrechts, \u00a7 11 Rdnr. 63).<\/p>\n<p>Der Geltendmachung einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Patentverletzung steht \u2013 entgegen den von den Beklagten zu 3. und 4. ge\u00e4u\u00dferten Bedenken \u2013 auch nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin \u2013 was das Merkmal 2 anbelangt \u2013 einen auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zugeschnittenen Urteilstenor formuliert hat (zum Klageantrag bei \u00c4quivalenz: BGH, GRUR 2010, 314, 318 \u2013 Kettenradanordnung II; GRUR 2011, 313, 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV). Denn der Verletzungskl\u00e4ger muss im Falle der Geltendmachung einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung nicht einen den Wortlaut des Patentanspruchs wiedergebenden Klageantrag formulieren, sondern kann durchaus auch einen auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zugeschnittenen Klageantrag stellen (Senat, Urteil vom 20.12.2012 \u2013 I- 2 U 89\/07). Der Bundesgerichtshof h\u00e4lt es sogar f\u00fcr geboten, dass der Klageantrag (und die Urteilsformel) bei einer streitigen wortsinngem\u00e4\u00dfen Patentverletzung \u00fcber den Anspruchswortlaut hinaus an die zur Entscheidung gestellte Verletzungsform anzupassen ist, indem konkret diejenigen konstruktiven oder r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Mittel bezeichnet werden, mit denen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das bzw. die streitige(n) Anspruchsmerkmal(e) verwirklicht werden (BGHZ 162, 365 = GRUR 2005, 569 \u2013 Blasfolienherstellung; BGH, GRUR 2012, 485 \u2013 Rohrreinigungsd\u00fcse II).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentbenutzung ist hier jedoch zu verneinen, weshalb eine solche von der Kl\u00e4gerin im ersten Rechtszug zuletzt zu Recht auch nicht mehr geltend gemacht worden ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal (2) besagt, dass auf der Chipkarte neben einem Kontaktfeld (Teil 3)<br \/>\n\u201eSpulen (Teil 4, Teil 5)\u201c zur Spannungsversorgung und zum Datenaustausch vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Unter einer \u201eSpule\u201c versteht der Fachmann \u2013 als solcher kann hier ein an einer Fachhochschule oder Universit\u00e4t ausgebildeter Elektroingenieur angesehen werden, der gute Kenntnisse im Bereich der analogen und digitalen Schaltungs- und Systemtechnik hat und \u00fcber eine mehrj\u00e4hrige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Schaltungsentwicklung verf\u00fcgt \u2013 einen Leiterdraht, der zu einer oder mehreren Windungen geformt ist (Gutachten Dipl.-Ing. O, Seite 16 [Bl. 469 GA]). Der Patentanspruch weist \u2013 wie der vom Senat beauftragte Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt hat (vgl. Gutachten Prof. Dr. P, Seiten 3 f., 9, 11 f. und 22 f.; Erg\u00e4nzungsgutachten, Seiten 2 [Bl. 1372 GA] und 14 [Bl. 1384 GA]) \u2013 den Fachmann an, mindestens zwei solcher Spulen vorzusehen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Patentanspruch spricht nicht davon, dass neben dem Kontaktfeld \u201emindestens eine Spule\u201c vorgesehen ist, womit bereits die Verwendung einer (einzigen) Spule ausreichen w\u00fcrde. Er sagt auch nicht, dass neben dem Kontaktfeld \u201eeine Spule\u201c vorgesehen ist, womit sowohl die Verwendung einer als auch \u2013 da der Fachmann das Wort \u201eeine\u201c im Zweifel nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmten Artikel verstehen w\u00fcrde \u2013 die Verwendung mehrerer Spulen unter den Anspruchswortlaut fiele. Der erteilte Patentanspruch spricht vielmehr ausdr\u00fccklich von \u201eSpulen\u201c und gebraucht damit den Plural des Wortes \u201eSpule\u201c, was bei unbefangener Lekt\u00fcre des Patentanspruchs daf\u00fcr spricht, dass mindestens zwei Spulen vorgesehen sein sollen (vgl. Gutachten Prof. Dr. P, Seiten 3 f., 9, 11 bis 12; Erg\u00e4nzungsgutachten, Seite 2 [Bl. 1372 GA]; vgl. a. Dipl.-Ing. O, Anh\u00f6rungsprotokoll, Seiten 3 und 4 [Bl. 630 und 631 GA]). Den Begriff \u201eSpulen\u201c verwendet der Patentanspruch auch in den Merkmal 3, 7 b und 9. Dort hei\u00dft es, dass ein Dioden-Kondensator-Netzwerk (Teil 2.1.1.) zur Gleichrichtung und Gl\u00e4ttung einer in \u201eden Spulen\u201c induzierten Wechselspannung an \u201edie Spulen\u201c angeschlossen ist (Merkmal 3), dass der Schaltung (Teil 2.1.3.) \u00fcber eine Schaltung (Teil 2.1.4.) und eine andere Leitungsreihe (K1 bis KN) Signale zur Spannungsversorgung und zum Datenaustausch von \u201eSpulen\u201c her zugef\u00fchrt sind (Merkmal 7) und dass bei Vorliegen der Spannung (U1) die Signale von \u201eden Spulen\u201c und bei Vorliegen der Spannung (U2) die Signale vom Kontaktfeld an den Chip (Teil 2) durchgeschaltet sind (Merkmal 9). Unter Ber\u00fccksichtigung der dem Begriff \u201eSpulen\u201c im Patentanspruch hinzugef\u00fcgten Klammer, in welcher mit dem \u201eTeil 4\u201c und dem \u201eTeil 5\u201c zwei Spulen angegeben werden, kann dies nur w\u00f6rtlich in dem Sinne verstanden werden, dass anspruchsgem\u00e4\u00df mindestens zwei Spulen zur Spannungsversorgung und zum Datenaustausch vorgesehen sein sollen (Gutachten Prof. Dr. P, Seiten 3 f., 9, 11 bis 12; Erg\u00e4nzungsgutachten, Seite 2 [Bl. 1372 GA]; vgl. a. Dipl.-Ing. O, Anh\u00f6rungsprotokoll, Seiten 3 und 4 [Bl. 630 und 631 GA]).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nIn dem ihm durch den Anspruchswortlaut vermittelten Verst\u00e4ndnis, dass der Begriff \u201eSpulen\u201c als Handlungsanweisung dahingehend zu verstehen ist, mindestens zwei Spulen zu verwenden, und dieser Begriff nicht als ein blo\u00dfer Gattungsbegriff zu sehen ist, der dem Leser der Patentschrift nur deutlich macht, welche Art von Bauteil die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Chipkarte \u2013 au\u00dfer dem Kontaktfeld \u2013 noch aufweisen soll, sieht sich der Fachmann durch die Bilder der Klagepatentschrift und die zugeh\u00f6rige Patentbeschreibung best\u00e4tigt. Diese erl\u00e4utern und veranschaulichen die technische Lehre des Patentanspruchs und sind daher nicht nur f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs (\u00a7 14 PatG), sondern ebenso f\u00fcr die Auslegung des Patentanspruchs heranzuziehen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1125, 1126 \u2013 Polymerschaum). Da die Klagepatentschrift eine allgemeine Patentbeschreibung nicht enth\u00e4lt, kann der Fachmann hier nur auf das in den Figuren (\u201eBildern\u201c) gezeigte und in der Patentbeschreibung erl\u00e4uterte einzige Ausf\u00fchrungsbeispiel zur\u00fcckgreifen, anhand dessen die Erfindung beispielhaft erl\u00e4utert wird. Den Figuren der Klagepatentschrift entnimmt er, dass die Chipkarte mit den Teilen 4 und 5 zwei Spulen aufweist (vgl. a. Gutachten Dipl.-Ing. O, Seite 19 [Bl. 472 GA] sowie LG-Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 30 f. [= Bl. 483 f. GA]). In der das Ausf\u00fchrungsbeispiel betreffenden Patentbeschreibung (Spalte 1, Zeile 60; Spalte 2, Zeilen 9, 15\/16, 47 und 61) ist dementsprechend durchg\u00e4ngig von \u201eSpulen\u201c (Plural) die Rede (vgl. a. Gutachten Prof. Dr. P, Seiten 11 und 12; Dipl.-Ing. O, LG-Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 4 [Bl. 631 GA]). Dem Fachmann erschlie\u00dft sich auch hieraus, dass der Patentanspruch mit der Angabe \u201eSpulen\u201c mindestens zwei Spulen meint.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nGegenteilige Anhaltspunkte sind der den Gegenstand der Erfindung betreffenden Patentbeschreibung nicht zu entnehmen. Die Klagepatentschrift enth\u00e4lt weder ein weiteres Ausf\u00fchrungsbeispiel mit nur einer Spule, noch ist in der das Ausf\u00fchrungsbeispiel betreffenden Patentbeschreibung, an der sich der Fachmann mangels einer die Lehre des Klagepatents erl\u00e4uternden allgemeinen Patentbeschreibung allein orientieren kann, von einer \u201eSpule\u201c die Rede (vgl. a. Gutachten Dipl.-Ing. O, Seite 19 f. [Bl. 472 GA]). Soweit es in der von der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin in Bezug genommenen Beschreibungsstelle in Spalte 1, Zeilen 62 bis 65, hei\u00dft, dass im Teil 2 eine Elektronik vorgesehen ist, welche das selbstt\u00e4tige Umschalten von \u201eSpulenfunktion (Teil 4, Teil 5)\u201c auf Kontaktfunktion (Teil 3) und umgekehrt erm\u00f6glicht, entnimmt der Fachmann dem keinen Hinweis darauf, dass patentgem\u00e4\u00df auch nur eine Spule verwandt werden kann. Soweit in dieser Textstelle von \u201eSpulenfunktion\u201c die Rede ist, ist damit vielmehr allein die Funktion der im Satz zuvor angesprochenen, mit den Teilen 4 und 5 symbolisierten (beiden) \u201eSpulen\u201c (Spalte 1, Zeilen 59 bis 62) angesprochen. Demgem\u00e4\u00df ist dem in Bezug genommenen Begriff \u201eSpulenfunktion\u201c auch eine Klammer hinzugef\u00fcgt, in welcher mit dem \u201eTeil 4\u201c und dem \u201eTeil 5\u201c wiederum zwei Spulen angegeben sind.<\/p>\n<p>Richtig ist zwar, dass die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung in Bezug auf die aus der DE 37 21 XZX (Anlage L 3) bekannte Chipkarte ausf\u00fchrt, dass bei diesem Stand der Technik f\u00fcr die \u00dcbertragung eine \u201eAntennenspule\u201c vorgesehen ist, die konzentrisch um die aktive Fl\u00e4che des Halbleiterk\u00f6rpers der integrierten Schaltung angeordnet ist (Anlage K 3, Spalte 1, Zeilen 15 bis 18). Wie sich aus der oben bereits wiedergegebene Figur 2 der DE 37 21 XZX ergibt, weist die in dieser Druckschrift beschriebene Chipkarte tats\u00e4chlich nur eine (einzige) Antennenspule (4) auf, die mit der integrierten Schaltung verbunden ist. In der DE 37 21 XZX hei\u00dft es hierzu, dass eine Antennenspule (4) vorgesehen ist, um der Schaltung Signale und gegebenenfalls elektrische Energie zuzuf\u00fchren, wobei die Spule mit in den Halbleiterk\u00f6rper integriert ist. Dies k\u00f6nne dadurch geschehen, dass gleichzeitig mit dem Bilden der obersten Leiterbahnenebene der integrierten Schaltung auch die Windungen der Antennenspule durch Strukturieren der zu diesem Zweck aufgebrachten Aluminiumschicht gebildet werden k\u00f6nne. Die Antennenspule sei dann unmittelbar mit der eigentlichen Schaltung (5) verbunden, so dass keine zus\u00e4tzlichen aufw\u00e4ndigen Arbeitsschritte zum Verbinden der Antennenspule mit der integrierten Schaltung erforderlich seien. Bei den \u00fcblichen Abmessungen einer integrierten Schaltung von etwa 4 x 6 bis 6 x 8 mm2 lasse sich ohne Schwierigkeiten eine Spule von 20 Windungen mit einer Windungsbreite von etwa 20 \u00b5m aufbringen. Eine solche Spule sei bei einer Frequenz im MHz-Bereich ohne weiteres in der Lage, die erforderlichen Signale und Energie durch induktive Kopplung aufzunehmen, wenn die Chipkarte mit einer station\u00e4ren Schaltungsanordnung zusammengebracht werden, die ein hinreichend starkes elektromagnetisches Feld entwickele (vgl. Anlage L 3, Spalte 2, Zeilen 6 bis 22). Die Erw\u00e4hnung dieses Standes der Technik in der Klagepatentschrift vermag jedoch entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin eine anderweitige Auslegung des Begriffs \u201eSpulen\u201c nicht zu rechtfertigen. Die Beschreibungsstelle in Spalte 2, Zeilen 15 bis 18 der Klagepatentbeschreibung bezieht sich \u2013 was die Kl\u00e4gerin bei ihrer Argumentation ausblendet \u2013 allein auf den Stand der Technik gem\u00e4\u00df der DE 37 21 XZX (vgl. a. Gutachten Dipl.-Ing. O, Seite 20 [Bl. 473 GA] und LG-Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 4 [Bl. 631 GA]). Hinsichtlich des Gegenstandes der Erfindung wird in der Klagepatentbeschreibung \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 sowohl im Patentanspruch als auch in der Beschreibung durchg\u00e4ngig nur von \u201eSpulen\u201c gesprochen. Das Klagepatent kritisiert zwar an der aus der DE 37 21 XZX bekannten Chipkarte nicht, dass diese nur eine Spule aufweist. Es verlangt in seinem Patentanspruch aber gleichwohl nicht nur eine Spule, sondern \u201eSpulen\u201c. Diesen Begriff verwendet es hierbei nicht im Oberbegriff, sondern erst im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs, weshalb sich dem Patentanspruch nicht entnehmen l\u00e4sst, dass das Klagepatent mit dem Begriff \u201eSpulen\u201c an die in der Klagepatentschrift zitierte DE 37 21 XZX ankn\u00fcpfen und bereits die Verwendung einer Spule ausreichen lassen will. Daraus, dass im Patentanspruch des Klagepatents nicht von \u201emindestens einer\u201c Spule und auch nicht \u2013 wie im Anspruch der DE 37 21 XZX \u2013 von \u201eeiner\u201c Spule die Rede ist, sondern ausdr\u00fccklich \u201eSpulen\u201c verlangt werden, folgert der Fachmann im Gegenteil, dass sich das Klagepatent insoweit von dem behandelten Stand der Technik abgrenzt (in diesem Sinne auch Gutachten Prof. Dr. P, Seite 11).<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nRichtig ist zwar auch, dass die \u201eSpulen\u201c erfindungsgem\u00e4\u00df zur Spannungsversorgung und zum Datenaustausch dienen. Diese Funktion ergibt sich unmittelbar aus dem Anspruch selbst (\u201eSpulen &#8230; zur Spannungsversorgung und zum Datenaustausch\u201c). Au\u00dferdem wird der Fachmann in der Klagepatentbeschreibung dar\u00fcber belehrt, dass die Spulen in Gestalt der Teile 4 und 5 zur \u00dcbertragung von Energie und zum bidirektionalen Datenfluss dienen (Anlage K 3, Spalte 1, Zeilen 60 bis 62). Wie bereits erw\u00e4hnt, machen sich kontaktlose Chipkarten elektromagnetische Wellen zu nutze. Zum Betrieb der Karten erzeugt das Leseger\u00e4t zun\u00e4chst an seiner Spule ein elektromagnetisches Schwingungsfeld, wodurch die in der Chipkarte vorhandene(n) Antennenspule(n) zum Mitschwingen angeregt wird\/werden. Hierdurch entsteht nach dem Prinzip der induktiven Kopplung eine elektrische Wechselspannung. Diese Wechselspannung dient zum einen der Spannungsversorgung des Chips, weshalb eine Umwandlung in Gleichspannung erforderlich ist, und der \u00dcbertragung einer aus der Wechselspannung abgeleiteten Taktfrequenz, die der Mikroprozessor als Systemtakt benutzt. Daneben dient die Wechselspannung der \u00dcbertragung der Datensignale. Zur Energieversorgung und zum Datenaustauch kann auch nur eine (einzige) Spule verwandt werden (vgl. Gutachten Prof. Dr. P, Seiten 3, 11, 23 und 24; Gutachten Dipl.-Ing. O, Seite 20 [Bl. 473 GA]; IMS-Gutachten vom 13.03.2007, Anlage K 23, Seite 8; IMS-Gutachten vom 19.12.2008, Anlage K 50, Seite 5; IMS-Gutachten vom 24.04.2012, Anlage K 23, Seite 5). Zutreffend ist in diesem Zusammenhang auch, dass neben den vorgenannten Spulenfunktionen eine weitere Funktion der \u201eSpulen\u201c in der Klagepatentschrift nicht erw\u00e4hnt wird. Auch befasst sich das Klagepatent nicht mit den Vorteilen einer \u201eMehr-Spulen-L\u00f6sung\u201c gegen\u00fcber einer \u201eEin-Spulen-L\u00f6sung\u201c. Insbesondere wird in der Klagepatentschrift die in dem von den Beklagten vorgelegtem Privatgutachten (Anlage L 24, Seiten 10 ff) behandelte M\u00f6glichkeit des Einsatzes einer Phasenmodulation nicht angesprochen. Dass die in der Klagepatentschrift allein erw\u00e4hnten Spulenfunktionen (Spannungsversorgung und Datenaustausch) auch von nur einer Spule erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen, \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass der erteilte Patentanspruch gleichwohl \u201eSpulen\u201c und damit mindestens zwei Spulen verlangt.<\/p>\n<p>Ebenso wenig wie es f\u00fcr eine wortsinngem\u00e4\u00dfen Patentbenutzung ausreicht, dass ein im Patentanspruch benanntes Bauteil fehlt, die diesem Bauteil zugedachte technische Funktion aber durch ein anderes Mittel erf\u00fcllt wird, reicht es f\u00fcr eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Merkmalsverwirklichung aus, wenn im Falle der Angabe einer Mehrzahl eines Bauteils im Patentanspruch (hier: Spulen) nur eine Einzahl dieses Bauteils (hier: eine Spule) vorgesehen ist, welche die der Mehrzahl zugedachte Funktion erf\u00fcllt. Zwar ist grunds\u00e4tzlich eine funktionsorientierte Auslegung angebracht (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 33). Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs sind regelm\u00e4\u00dfig so zu deuten, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; K\u00fchnen, a.a.O., Rdnr. 33). Die gebotene funktionale Betrachtung darf \u2013 was die Kl\u00e4gerin verkennt \u2013 bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen jedoch nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907; K\u00fchnen, a.a.O., Rdnr. 34). Anderenfalls w\u00fcrde die Grenze zwischen wortsinngem\u00e4\u00dfer und \u00e4quivalenter (d.h. gleichwirkender) Benutzung aufgel\u00f6st, die indessen schon wegen der Zul\u00e4ssigkeit des Formstein-Einwandes nur bei einer \u00e4quivalenten Benutzung beachtlich ist. Verlangt also z.B. das Klagepatent die Verbindung zweier Bauteile mittels einer \u201eSchraube\u201c, so darf dieses Merkmal nicht ausschlie\u00dflich von seiner Funktion her ausgelegt und im Sinne einer l\u00f6sbaren Verbindung verstanden werden, selbst wenn es f\u00fcr die Zwecke der Erfindung nur auf die L\u00f6sbarkeit der Verbindung ankommt (Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907; K\u00fchnen, a.a.O., Rdnr. 34). Nichts anderes gilt, wenn das Klagepatent \u2013 wie hier \u2013 die Verwendung einer Mehrzahl eines Bauteils verlangt, zur Erf\u00fcllung der der Mehrzahl zugedachten Funktion aber schon eine Einzahl ausreicht.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nAuch die Verwendung einer einzelnen Spule mit mehreren Windungen gen\u00fcgt f\u00fcr eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmale 2 nicht (vgl. a. Gutachten Prof. Dr. P, Seite 23). Der Patentanspruch weist den Fachmann an, neben dem Kontaktfeld \u201eSpulen\u201c zu verwenden. Unter einer \u201eSpule\u201c versteht der Fachmann \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 einen Leiterdraht, der zu einer oder mehreren Windungen geformt ist. Auch ein Leiterdraht mit mehreren Windungen ist daher aus Sicht des Fachmanns (nur) eine Spule. Dementsprechend spricht auch die in der Klagepatentschrift zitierte DE 37 21 XZX von \u201eeiner Antenennspule\u201c, obgleich die in dieser \u00e4lteren Druckschrift offenbarte Spule eine Mehrzahl von Drahtwindungen aufweist. Dass die Klagepatentschrift von einem anderen Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eSpule\u201c ausgeht und mit \u201eSpulen\u201c blo\u00df eine Mehrzahl von Drahtwindungen meint, ist der Klagepatentschrift nicht zu entnehmen. Damit, wieviele Windungen die Spulen aufweisen sollen, befasst sich das Klagepatent \u00fcberhaupt nicht.<\/p>\n<p>ff)<br \/>\nDie \u00dcberlegung, dass Fachleute grunds\u00e4tzlich bestrebt sind, einem Patent einen sinnvollen Gehalt zu entnehmen (BGH, GRUR 2008, 887 \u2013 Momentanpol II; GRUR 2009, 653, 654 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; GRUR 2011, 701, 703 \u2013 Okklusionsvorrichtung), vermag eine anderweitige Auslegung des Begriffs \u201eSpulen\u201c ebenfalls nicht zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Zwar kann der Fachmann der Klagepatentschrift nicht entnehmen, warum er zur Spannungsversorgung und zum Datenaustausch unbedingt mehr als eine Spule verwenden soll (vgl. Gutachten Prof. Dr. P, Seiten 3, 9 und 23 f; Dipl.-Ing. O, Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 4 [Bl. 631 GA]). Ein Grund hierf\u00fcr ist in der Klagepatentschrift nicht angegeben. Im Stand der Technik sind allerdings auch Chipkarten mit mehr als einer Spule bekannt (vgl. Dipl.-Ing. O, LG-Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 2 [Bl. 629 GA]; Gutachten Prof. Dr. P, Seite 9; Gutachten Prof. Dr.-Ing. Q, Anlage L 24, Seiten 10 ff.; Gutachten Prof. Dr. R, Anlage K 48; Sickert\/Weinerth, Elektronik 25\/8.12.1989, Seiten 75 und 77). Wie sich insbesondere aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Privatgutachten von Prof. Dr. R (Anlage K 48) ergibt, kannte der Fachmann am Anmeldetag des Klagepatents sowohl \u201eEin-Spulen-L\u00f6sungen\u201c als auch \u201eZwei-Spulen-L\u00f6sungen\u201c. Der erstinstanzliche Sachverst\u00e4ndige hat in diesem Zusammenhang best\u00e4tigt, dass der Einsatz von mehr als einer Spule durchaus sinnvoll sein und Vorteile bieten kann (Dipl.-Ing. O, LG-Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 3 [Bl. 630 GA]). So wird durch den Einsatz von zwei Spulen z. B. die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, zur Verbesserung der Sicherheit des kontaktlosen Datenaustausches eine Phasenmodulation vorzunehmen, wodurch es zwischen den in beiden Spulen induzierten Spannungen zu einer Phasendifferenz kommt (vgl. Dipl.-Ing. O, LG-Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 3 [Bl. 630 GA]; Gutachten Prof. Dr.-Ing. Q, Anlage L 24, Seiten 11 ff; Lemme, Elektronik 26\/1993, Anlage L 24\/4). Die Chipkarte funktioniert in diesem Fall nur, wenn diese Phasendifferenz besteht, was wiederum nur der Fall ist, wenn zwischen Karte und Leseger\u00e4t ein geringer Abstand besteht. Bei gr\u00f6\u00dferen Abst\u00e4nden geht hingegen der Effekt der Phasendifferenz verloren und ein Zugriff auf die Karte aus gr\u00f6\u00dferer Distanz ist damit ausgeschlossen. Der vom Senat beauftragte Sachverst\u00e4ndige hat in seinem Gutachten ferner darauf hingewiesen, dass die Verwendung von zwei Spulen in den 80iger Jahren den Schaltungsaufwand f\u00fcr die R\u00fcckgewinnung des Taktes aus der kontaktlosen Schnittstelle erheblich eingeschr\u00e4nkt hat (Gutachten Prof. Dr. P, Seite 11). Die Verwendung von mehr als einer Spule kann daher durchaus technisch sinnvoll sein.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig hiervon wird der vorerw\u00e4hnte Grundsatz durch den Vorrang des Patentanspruchs eingegrenzt (BGH, GRUR 2011, 701, 703 \u2013 Okklusionsvorrichtung; vgl. zum Vorrang des Patentanspruchs auch Senat, Urteil vom 21.02.2013 \u2013 I-2 U 58\/11). Kann der Wortlaut des Patentanspruchs mit einer bestimmten Auslegung, mag sie technisch auch noch so sinnvoll erscP, nicht in Einklang gebracht werden, vermag der erw\u00e4hnte Grundsatz eine \u201eKorrektur\u201d des Patentanspruchs nicht zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>gg)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin zuletzt schlie\u00dflich noch geltend gemacht hat, der Fachmann m\u00fcsse bei Verwendung mehrerer Spulen angewiesen werden, wie diese Spulen anzuordnen seien, weil hintereinander geschaltete Spulen eine andere Funktion erf\u00fcllten als parallel angeordnete Spulen, das Klagepatent jedoch eine besondere Schaltungsanordnung der Spulen nicht nenne, weshalb in den Merkmalen nur \u201eeine Spule\u201c beschrieben sei, vermag auch diese Erw\u00e4gung eine anderweitige Auslegung des Patentanspruchs nicht zu rechtfertigen. Dies gilt schon deshalb, weil nach der Argumentation der Kl\u00e4gerin nur eine Chipkarte mit einer (einzigen) Spule unter das Klagepatent fallen w\u00fcrde. Das Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents weist aber zwei Spulen (Teil 4 und Teil 5) auf. Dass das einzige Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht unter den Patentanspruch f\u00e4llt, kann nicht angenommen werden und dies wird die Kl\u00e4gerin auch kaum ernsthaft geltend machen wollen. Hiervon ist auch keiner der in diese Sache t\u00e4tigen Gutachter ausgegangen.<\/p>\n<p>hh)<br \/>\nDer Senat geht deshalb in \u00dcbereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. P davon aus, dass der Fachmann den Begriff \u201eSpulen\u201c als Handlungsanweisung dahingehend versteht, mindestens zwei Spulen zu verwenden, und er in diesem Begriff \u2013 entgegen der Auffassung der Privatgutachterin der Kl\u00e4gerin (IMS-Gutachten vom 24.04.2012, Anlage K 23, Seite 5; IMS-Gutachten vom 18.12.2012, Seite 5 f.) \u2013 keinen blo\u00dfen Gattungsbegriff sieht, der dem Leser der Patentschrift nur deutlich macht, welche Art von Bauteil die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Chipkarte \u2013 au\u00dfer dem Kontaktfeld \u2013 noch aufweisen soll.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u201eOkklusionsvorrichtung\u201c des Bundesgerichtshofs (GRUR 2011, 701) steht, worauf vorsorglich hinzuweisen ist, diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Soweit der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung auch ausgef\u00fchrt hat, dass der im dortigen Patentanspruch verwandte Begriff \u201eKlemmen\u201d f\u00fcr sich genommen nicht etwas dar\u00fcber aussagt, wieviele von ihnen vorhanden sein m\u00fcssen, und grunds\u00e4tzlich auch eine Auslegung dahin denkbar ist, dass es sich um einen Gattungsbegriff handelt, darf diese Entscheidung nicht dahin missverstanden werden, dass es generell gerechtfertigt w\u00e4re, die Bezeichnung eines Bauteils im Plural (\u201eKlemmen\u201c, \u201eSpulen\u201c) als blo\u00dfe Gattungsbezeichnung zu interpretieren, die es dem Belieben des Fachmanns \u00fcberl\u00e4sst, in welcher Anzahl das Bauteil in dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand vorhanden ist. H\u00e4tte es in dem vom Bundesgerichtshof letztinstanzlich entschiedenen Fall das einen Occluder mit einer einzigen Klemme zeigende Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht gegeben, w\u00e4re der Patentinhaber von vornherein daran festzuhalten gewesen, dass er mit seiner Forderung nach \u201eKlemmen\u201c mindestens zwei klemmenartig ausgebildete Bauteile zur Voraussetzung f\u00fcr eine Erfindungsbenutzung gemacht hat, womit eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung ebenso h\u00e4tte ausscheiden m\u00fcssen wie eine \u00e4quivalente. Allein dass eine Mehrzahl des Bauteils f\u00fcr die Umsetzung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gedankens \u2013 objektiv betrachtet \u2013 nicht erforderlich ist und der Durchschnittsfachmann sich auch dar\u00fcber im Klaren ist, dass die Erfindung genauso gut mit ihrer Einzahl verwirklicht werden kann, rechtfertigt es noch nicht, das fragliche Merkmal als Gattungsbezeichnung abzutun. Jede andere Betrachtung liefe darauf hinaus, aus der Tatsache, dass die gew\u00e4hlte Anspruchsfassung \u201eungeschickt\u201c ist, weil sie den technischen Erfindungsgedanken nicht restlos aussch\u00f6pft, auf einen Patentschutz jenseits des nun einmal gegebenen Anspruchswortlauts zu erkennen. Um in F\u00e4llen der fraglichen Art mit einer Gattungsbezeichnung argumentieren zu k\u00f6nnen, bedarf es also positiver Anhaltspunkte im Beschreibungstext daf\u00fcr, dass auch ein Gegenstand mit einer Einzahl des Bauteils erfindungsgem\u00e4\u00df sein soll. Daran fehlt es im Streitfall jedoch.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHiervon ausgehend verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 2 nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Denn sie besitzt unstreitig nur eine einzige Spule, die mehrfach um den Umfang der Chipkarte gewunden ist. Da es mithin an \u201eSpulen\u201c, d.h. mehr als einer Spule fehlt, ist eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 2 und damit auch der \u201eSpulen\u201c voraussetzenden Merkmale 3, 7 b und 9 zu verneinen. Die abweichende Betrachtung der Kl\u00e4gerin f\u00fchrt \u2013 nicht anders als in der Occluder-Entscheidung des Bundesgerichtshofs \u2013 zur Einbeziehung einer Unterkombination in den Patentschutz. Dies ist, wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, nicht statthaft (BGH GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t; GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; GRUR 2011, 701, 704 \u2013 Okklusionsvorrichtung).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie aus den vorstehenden Gr\u00fcnden nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllten Merkmale werden von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDamit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine im Priorit\u00e4tszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higt haben, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch (Gleichwertigkeit) erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t; GRUR 2011, 313, 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV). Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Ma\u00dfgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre als \u00e4quivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz f\u00fcr den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit f\u00fcr Dritte zu verbinden (BGH, GRUR 2011, 313, 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie vorgenannten Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht vor.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Pr\u00fcfung der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentverletzung mit \u00e4quivalenten Mittel kann zu Gunsten der Kl\u00e4gerin sowohl unterstellt werden, dass die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bei der nur eine einzige Spule vorgesehen ist, mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln dasselbe Problem l\u00f6st wie der im Patentanspruch des Klagepatents unter Schutz gestellte Gegenstand, als auch, dass der Fachmann durch seine Fachkenntnisse dazu bef\u00e4higt ist, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, weil ihm am Anmeldetag des Klagepatents neben \u201eZwei-Spulen-L\u00f6sungen\u201c auch \u201eEin-Spulen-L\u00f6sungen\u201c bekannt waren.<\/p>\n<p>Zu verneinen ist dagegen, dass die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, am Sinngehalt der im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind. Die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln ist daher aus fachm\u00e4nnischer Sicht nicht als gleichwertig in Betracht zu ziehen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nErforderlich nach dem Gleichwertigkeitserfordernis ist, dass diejenigen \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Es ist mithin nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr m\u00fcssen sich seine \u00dcberlegungen am Patentanspruch orientieren. Die notwendige Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns bildet (BGHZ 106, 84, 90 f. = GRUR 1989, 205 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator; BGHZ 150, 149, 154 = GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 1989, 903, 904 \u2013 Batteriekastenschnur; GRUR 1993, 886, 889 \u2013 Weichvorrichtung I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 1059, 1062 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t; BGH, GRUR 2011, 701, 705 \u2013 Okklusionsvorrichtung).<\/p>\n<p>Trifft der Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen M\u00f6glichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, m\u00fcssen die fachm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen zu m\u00f6glichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung im Einklang stehen (BGH, GRUR 2011, 701, 705 \u2013 Okklusionsvorrichtung). Offenbart z. B. die Beschreibung mehrere M\u00f6glichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, ist jedoch nur eine dieser M\u00f6glichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden, begr\u00fcndet die Benutzung einer der \u00fcbrigen M\u00f6glichkeiten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelm\u00e4\u00dfig keine Verletzung des Patents mit \u00e4quivalenten Mitteln (BGH, GRUR 2011, 701, 705 \u2013 Okklusionsvorrichtung; vgl. a. BGH, GRUR 2012, 45, 47 Rdnr. 44 \u2013 Diglycidverbindung). Eine Ausf\u00fchrungsform ist danach aus dem Schutzbereich des Patents ausgeschlossen, wenn sie zwar offenbart oder f\u00fcr den Fachmann jedenfalls auffindbar ist, der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 nicht unter Schutz gestellt werden sollte (BGH, GRUR 2011, 701, 705 \u2013 Okklusionsvorrichtung; GRUR 2012, 45, 47 \u2013 Diglycidverbindung).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nSo liegen die Dinge auch hier, weil der Patentanspruch \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 die Verwendung von mindestens zwei Spulen verlangt, obgleich das Klagepatent in seiner Beschreibung selbst darauf hinweist, dass es auch kontaktlose Chipkarten mit nur einer Spule gibt. Der Fachmann wird vor diesem Hintergrund annehmen, dass sich das Klagepatent von einer Chipkarte mit mindestens zwei Spulen bestimmte, in der Klagepatentschrift nicht erw\u00e4hnte Vorteile verspricht oder \u2013 wie es der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige ausgedr\u00fcckt hat (Gutachten Prof. Dr. P, Seite 3) \u2013 hiermit einen in der Klagepatentschrift nicht mitgeteilten Zweck verfolgt und deshalb eine \u201eMehr-Spulen-L\u00f6sung\u201c gegen\u00fcber einer \u201eEin-Spulen-L\u00f6sung\u201c bevorzugt. Auch wenn der Fachmann den Grund f\u00fcr die Verwendung von mehr als einer Spule aus der Klagepatentschrift nicht entnehmen kann, verbindet er mit der Anweisung, mehr als eine Spule zu verwenden, insoweit zwangl\u00e4ufig einen technischen Sinn. Denn allein die Aufnahme in den Patentanspruch zeigt, dass die Verwendung mindestens einer zweiten Spule aus Sicht des Klagepatents von wesentlicher Bedeutung ist. Allein darauf abzustellen, dass bereits mit einer (einzigen) Spule ein Bauteil vorhanden ist, welches die Spannungsversorgung des Chips und den Datenaustausch bewirken kann, wird dem nicht gerecht. Die vom Patentanspruch gelehrte Verwendung einer Mehrzahl von Spulen w\u00e4re in diesem Fall ohne Bedeutung. Eine solche Bedeutung ist dem Merkmal aber auch dann zuzuweisen, wenn der Fachmann der Patentschrift einen konkreten Vorteil in Bezug auf die Anweisung, mindestens zwei Spulen zu verwenden, nicht entnehmen kann. In einem derartigen Fall wird er sich mangels abweichender Erkenntnisse eng an die Vorgabe des Patentanspruchs halten und eine Chipkarte mit lediglich einer Spule einer Chipkarte mit mindestens zwei Spulen nicht als gleichwertig in Betracht ziehen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nNur dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem Gebot der Rechtssicherheit, das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung steht. Daraus leitet der Bundesgerichtshof \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 in st\u00e4ndiger Rechtsprechung ab, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten (BGH, a.a.O.). Mit dem Gebot der Rechtssicherheit soll erreicht werden, dass der Schutzbereich eines Patentes f\u00fcr Au\u00dfenstehende hinreichend sicher vorhersehbar ist; sie sollen sich darauf verlassen k\u00f6nnen, dass die im Patent unter Schutz gestellte Maschine mit den Merkmalen des Patentanspruches vollst\u00e4ndig umschrieben ist (BGH, GRUR 1992, 594, 596 \u2013 Mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung; GRUR 1992, 305, 307 \u2013 Heliumeinspeisung; Benkard\/Scharen, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 14 PatG Rdnr. 100). Der Anmelder hat daf\u00fcr zu sorgen, dass in den Patentanspr\u00fcchen alles niedergelegt ist, wof\u00fcr er Schutz begehrt (BGH, GRUR 1987, 626, 628 \u2013 Rundfunk\u00fcbertragungssystem; GRUR 1989, 903, 905 \u2013 Batteriekastenschnur; GRUR 1992, 594, 596 \u2013 mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung; GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 519, 522 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II). Die Leser der Patentschrift m\u00fcssen sich darauf verlassen k\u00f6nnen, dass das, was im Patent unter Schutz gestellt ist, im Patentanspruch hinreichend deutlich bezeichnet ist (BGH, GRUR 1987, 626, 628 \u2013 Rundfunk\u00fcbertragungssystem). Unterl\u00e4sst es der Anmelder, in den Patentanspr\u00fcchen alles niederzulegen, wof\u00fcr er Schutz begehrt, muss er sich mit einem entsprechend engeren Schutzbereich zufrieden geben. Er ist an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (Senat, Urteil vom 12.03.2009 \u2013 I-2 U 76\/06; Urteil vom 05.05.2011 \u2013 I- 2 U 9\/10). Der Bundesgerichtshof spricht in diesem Zusammenhang auch davon, dass, wenn das Patent bei objektiver Betrachtung hinter dem weitergehenden technischen Gehalt der Erfindung zur\u00fcckbleibt, der Schutz auf das zu beschr\u00e4nken ist, was noch mit dem Sinngehalt seiner Patentanspr\u00fcche in Beziehung zu setzen ist (BGH, GRUR 2002, 519, 523 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2012, 45, 47 \u2013 Diglycidverbindung). So verh\u00e4lt es sich auch hier. Ist der Begriff \u201eSpulen\u201c im Patentanspruch als Handlungsanweisung dahingehend zu verstehen, mindestens zwei Spulen zu verwenden, so ist dies f\u00fcr den Fachmann eine eindeutige und nicht relativierbare Festlegung auf die Verwendung von mehr als einer Spule, auf deren unbedingte Geltung im Rahmen der schutzbeanspruchten Lehre sich Au\u00dfenstehende verlassen k\u00f6nnen m\u00fcssen. Aus dieser Erfindung f\u00fcr eine Chipkarte in Anspruch genommen zu werden, die anstelle von mehreren Spulen nur eine einzige Spule aufweist, w\u00e4re f\u00fcr sie nicht vorhersehbar. Begehrt der Anmelder nur Schutz f\u00fcr eine Chipkarte mit mindestens zwei Spulen, kann er dementsprechend nicht erwarten, dass unter das Patent auch Chipkarten fallen, die \u2013 wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 nur eine Spule aufweisen.<\/p>\n<p>Eine Einbeziehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich des Klagepatents unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz scheidet damit ebenfalls aus.<\/p>\n<p>4..<br \/>\nMacht die angegriffene Chipkarte bereits aus den vorstehenden Gr\u00fcnden von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, kann dahinstehen, ob sie auch die Merkmale 4 b, 5 b, 6, 7, 8 und 9 nicht verwirklicht. Hierauf kommt es nicht an.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDie Beklagte zu 3. bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerin hat das Klagepatent durch das Anbieten und\/oder die Lieferung des Chips \u201eF\u201c auch nicht mittelbar verletzt (\u00a7 10 PatG).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zu 3. den Chip \u201eF\u201c ohne Spule an die Beklagte zu 1. geliefert haben sollte, folgt dies zwar nicht bereits daraus, dass die Beklagte zu 1. das Klagepatent mit ihrer Chipkarte nicht unmittelbar verletzt hat, sofern der angegriffene Chip baulich auch f\u00fcr den Betrieb mit mindestens zwei Spulen geeignet ist, was die Beklagten zu 3. und 4. in erster Instanz in Abrede gestellt haben (Bl. 186 GA). Auch dann, wenn der angegriffene Chip entsprechend dem erstinstanzlichen Sachvortrag der Kl\u00e4gerin (Bl. 338 GA und IMS-Gutachten vom 23.08.2007, Anlage K 42, Seite 5) grunds\u00e4tzlich mit zwei Spulen betrieben werden k\u00f6nnte und man zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass der Chip auch den Vorgaben der zwischen den Parteien ferner streitigen Merkmale entspricht und er damit ein Mittel ist, das objektiv geeignet ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ist eine mittelbare Patentverletzung nicht feststellbar.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach \u00a7 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder wenn es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG setzt danach auch voraus, dass das Mittel \u201ebestimmt\u201d ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.<\/p>\n<p>Die Bestimmung des Mittels zur unmittelbaren Patentverletzung kann nicht nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben bemessen werden, sondern h\u00e4ngt von der subjektiven Willensrichtung des Angebotsempf\u00e4ngers oder Belieferten ab: Plant dieser den Einsatz des Mittels f\u00fcr die Benutzung der Erfindung, dann liegt die Bestimmung vor; plant der Angebotsempf\u00e4nger dies nicht, fehlt es an der Bestimmung des Mittels zur unmittelbaren Patentverletzung. Das Tatbestandsmerkmal des \u201eBestimmtseins\u201d der Mittel zur Benutzung der Erfindung ist daher ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das nicht in der Person des als mittelbarer Patentverletzer in Anspruch genommenen Anbieters oder Lieferanten des Mittels vorliegen muss, sondern in der Person des Angebotsempf\u00e4ngers oder Abnehmers. Dieser besitzt die alleinige Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber den gelieferten Gegenstand, nur er kann daher die Entscheidung treffen, das ihm angebotene oder gelieferte Mittel unter Benutzung der Erfindung zu verwenden (BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839, 841 \u2013 Deckenheizung).<\/p>\n<p>Die Bestimmung zur Benutzung der Erfindung setzt daher einen entsprechenden Handlungswillen des Angebotsempf\u00e4ngers oder Belieferten im Zeitpunkt der Vornahme einer mittelbaren Patentverletzung durch den Anbietenden oder Lieferanten voraus. Der erkennbare Handlungswille des Angebotsempf\u00e4ngers oder Belieferten ist entscheidend daf\u00fcr, ob der angebotene oder gelieferte Gegenstand bestimmt ist, zur Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Deshalb kann allein aus dem Umstand, dass der als mittelbarer Patentverletzer in Anspruch Genommene die objektive Eignung des von ihm angebotenen oder vertriebenen Mittels zur unmittelbaren Patentverletzung kennt, nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, das Mittel sei zur Begehung unmittelbarer Patentverletzungen auch bestimmt (BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung enth\u00e4lt kein absolutes Verbot der Lieferung von Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, sondern greift nur dann ein, wenn die Mittel nicht nur zur Benutzung der Erfindung in objektiver Hinsicht geeignet, sondern durch die Angebotsempf\u00e4nger und\/oder Abnehmer der Mittel hierzu auch bestimmt sind (BGHZ 159, 76 = GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Erkennt der Angebotsempf\u00e4nger oder Belieferte aus den Umst\u00e4nden, unter denen er das Angebot oder die Lieferung des Mittels erh\u00e4lt, die Eignung des Mittels, patentverletzend verwendet zu werden, und bildet er den Willen, das Mittel auf diese Weise zu benutzen, ist das Tatbestandsmerkmal des Bestimmtseins des Mittels, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, erf\u00fcllt. Von einer oder mehreren mittelbar patentverletzenden Handlungen kann daher erst dann ausgegangen werden, wenn sich das Bestimmtsein der Mittel zu einer unmittelbaren Patentverletzung seitens der Angebotsempf\u00e4nger und Belieferten f\u00fcr jedes in Betracht kommende einzelne Angebot und f\u00fcr jede einzelne Lieferung feststellen l\u00e4sst, sofern dies nach den Umst\u00e4nden nicht offensichtlich ist (BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/p>\n<p>F\u00fcr das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des Bestimmtseins der Mittel, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ist der Patentinhaber darlegungs- und beweispflichtig, der den Dritten wegen mittelbarer Patentverletzung in Anspruch nimmt (BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Da dieses Tatbestandsmerkmal schwer darzulegen und zu beweisen ist, sieht \u00a7 10 Abs. 1 PatG vor, dass es zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Anbietenden oder Lieferanten gen\u00fcgt, dass das Bestimmtsein der Mittel zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, so dass zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals auf Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens zur\u00fcckgegriffen werden kann (BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839, 841 \u2013 Deckenheizung; GRUR 2007, 679, 683 f. \u2013 Haubenstretchautomat). So kann die Erfahrung daf\u00fcr sprechen, dass ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer bestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verwendung des Mittels empfiehlt (BGH, GRUR 2001, 228 \u2013 Luftheizger\u00e4t; GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 684 \u2013 Haubenstretchautomat). Gleiches kann gelten, wenn ein Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff f\u00fchrende Benutzung zugeschnitten und zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Offensichtlichkeit verlangt allerdings ein hohes Ma\u00df an Voraussehbarkeit der Bestimmung der Mittel zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung seitens der Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer der Mittel (BGH, GRUR 2001, 228 \u2013 Luftheizger\u00e4t; GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nUnter Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze l\u00e4sst sich im Streitfall eine entsprechende Verwendungsbestimmung der Abnehmer der Beklagten zu 3. nicht feststellen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet ihre gegen die Beklagten zu 3. und 4. erhobene Patentverletzungsklage allein damit, dass die Beklagte zu 3. bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerin den angegriffenen Chip zur Herstellung der \u201eC\u201c-Karten an die Beklagte zu 1. geliefert hat. Die Beklagte zu 1. hat aber \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 mit dieser Karte mangels Verwendung von mehr als einer einzigen Spule in ihren Karten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch gemacht. Dass die Beklagte zu 1. zu irgendeinem Zeitpunkt beabsichtigt hat, mehr als eine Spule in ihren Chipkarten zu verwenden, ist weder dargetan noch ersichtlich. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagte zu 3. den in Rede stehenden Chip anderen Abnehmer angeboten oder geliefert hat, welche diesen in einer Dual-Interface-Karte mit mehr als einer Spule verwendet haben oder verwenden wollten. Ebenso fehlt jeglicher Sachvortrag dazu, dass eine derartige Verwendung des Chips \u2013 trotz der abweichenden Handhabung der Beklagten zu 1. \u2013 \u201eoffensichtlich\u201c ist. Gegen einen solchen Einsatz spricht im Gegenteil vielmehr, dass die den Chip \u201eF\u201c betreffenden Produktunterlagen, wie z. B. die Produktinformation gem\u00e4\u00df Anlage K 43, aus der die nachfolgend eingeblendete Abbildung stammt, allein eine Verwendung des Chips mit nur einer Spule zeigen.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass heute in kontaktlosen Chipkarten gew\u00f6hnlich nur eine Spule zur Signal- und Energie\u00fcbertragung verwendet wird (Gutachten Prof. Dr. P, Seite 10). Dass es auch Dual-Interface-Karten mit mehr als einer Spule am Markt gibt, tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin nicht vor. Mangels entsprechendes Sachvortrages l\u00e4sst sich eine relevante Verwendungsbestimmung daher nicht feststellen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit scheidet jedenfalls aus diesem Grunde eine mittelbare Patentverletzung aus. Darauf, ob der angegriffene Chip den Vorgaben der Merkmale 4 b, 5 b, 6, 7, 8 und 9 entspricht, kommt es deshalb ebenfalls nicht an.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nKeinen Bestand haben kann das angefochtene Urteil allerdings, soweit das Landgericht auch eine Entscheidung \u00fcber den Chip \u201eB\u201c getroffen hat. Denn es hat insoweit eine Entscheidung getroffen, die die Kl\u00e4gerin nicht beantragt hat (\u00a7 308 Abs. 1 ZPO). Zu Unrecht hat das Landgericht die verfolgten Klageanspr\u00fcche in zwei Streitgegenst\u00e4nde aufgegliedert. Die Kl\u00e4gerin hat nur einen Klageantrag gestellt und auch nur einen Lebenssachverhalt geltend gemacht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Streitgegenstand eines Rechtsstreits nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene, eigenst\u00e4ndige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kl\u00e4ger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (vgl. BGHZ 157, 47, 50 = NJW 2000, 1252; BGHZ 117, 1, 5 = NJW 1992, 1172; BGH, GRUR 2001, 755, 756 f. \u2013 Telefonkarte; GRUR 2003, 716 f. \u2013 Reinigungsarbeiten; NJW 2003, 585, 586; NJW 2003, 828, 829; NJW-RR 2006, 1502, 1503). Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer nat\u00fcrlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex geh\u00f6ren, den der Kl\u00e4ger zur St\u00fctzung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGHZ 117, 1, 5 f. = NJW 1992, 1172; BGH, NJW 2007, 2560, 2561; NJW 2009, 56).<\/p>\n<p>\u00dcber welchen Lebenssachverhalt das Gericht nach dem Klagebegehren zu entscheiden hat, kann nicht ohne Ber\u00fccksichtigung der rechtlichen Grundlage entschieden werden, auf die der Kl\u00e4ger seine Klageantr\u00e4ge st\u00fctzt. Denn diese rechtliche Grundlage bestimmt, welche Einzelheiten eines (behaupteten) tats\u00e4chlichen Geschehens in sachlicher, r\u00e4umlicher und zeitlicher Hinsicht f\u00fcr das gerichtliche Erkenntnis (zumindest potenziell) von Bedeutung sind. Bei einer Patentverletzungsklage sind demgem\u00e4\u00df f\u00fcr die Eingrenzung des Streitgegenstands, der der gerichtlichen Entscheidungsfindung unterworfen wird, vornehmlich diejenigen tats\u00e4chlichen Elemente von Bedeutung, aus denen sich Handlungen des Beklagten ergeben sollen, die einen der Tatbest\u00e4nde der \u00a7\u00a7 9, 10 PatG ausf\u00fcllen. Zur sachlichen Eingrenzung dieser vom Klagebegehren umfassten Handlungen kommt es wiederum typischerweise in erster Linie darauf an, aus welcher tats\u00e4chlichen Ausgestaltung eines angegriffenen Erzeugnisses oder Verfahrens sich nach dem Klagevortrag ergeben soll, dass das Erzeugnis oder Verfahren unter den mit der Klage geltend gemachten Patentanspruch subsumiert werden kann. Der Streitgegenstand der Patentverletzungsklage wird demgem\u00e4\u00df \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 regelm\u00e4\u00dfig im Wesentlichen durch die \u00fcblicherweise als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnete tats\u00e4chliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt (BGH, GRUR 2012, 485, 486 \u2013 Rohrreinigungsd\u00fcse II). Die Identit\u00e4t des Klagegrunds wird (erst) aufgehoben, wenn dieser Kern des in der Klage angef\u00fchrten Lebenssachverhalts durch neue Tatsachen ver\u00e4ndert wird (vgl. BGH, GRUR 2007, 172 \u2013 Lesezirkel II; BGHZ 154, 342, 348 f. = GRUR 2003, 716 \u2013 Reinigungsarbeiten; GRUR 2012, 485, 486 \u2013 Rohrreinigungsd\u00fcse II).<\/p>\n<p>Klagegrund ist demnach nur der wesentliche Kern der Verletzungshandlungen nicht diese selbst im Ganzen, so dass dementsprechend materiell kerngleiche technische Varianten mangels relevanter Abweichung zu diesem Klagegrund z\u00e4hlen und somit regelm\u00e4\u00dfig als implizit mitgepr\u00fcft gelten (Zigann in: Haedicke\/Timmann, a.a.O., \u00a7 6 Rdnr. 64). Hiervon ausgehend entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass sich die Wiederholungsgefahr und damit der Unterlassungsanspruch inhaltlich nicht nur auf ein Verhalten der ganz konkret beanstandeten Art, d. h. nicht nur auf die genau identische Verletzungsform, erstreckt, sondern auch auf alle im Kern gleichartigen Verletzungsformen (vgl. BGH, GRUR 2011, 433, 425 \u2013 Verbotsantrag bei Telefonwerbung; GRUR 2000, 337, 338 \u2013 Preisknaller; GRUR 1996, 290, 291 \u2013 Wegfall der Wiederholungsgefahr I; GRUR 1993, 579, 581 \u2013 R\u00f6mer GmbH; GRUR 1989, 445, 446 \u2013 Professorenbezeichnung in der Arztwerbung I). Das Verbot eines Unterlassungstitels umfasst \u00fcber die genau identische Verletzungsform hinaus demgem\u00e4\u00df auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (st. Rspr.; vgl. z. B. BGH, Urteil vom 19.07.2012 \u2013 I ZR 199\/10, BeckRS 2013, 01441 \u2013 Unbedenkliche Mehrfachabmahnung; BGH, GRUR 2010, 855, 856 \u2013 Folienrollos; GRUR 2010, 253 \u2013 Fischdosendeckel, m.w.N.). Hat der Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach der Verurteilung abgewandelt, kann der Kl\u00e4ger demgem\u00e4\u00df im Wege des Ordnungsmittelverfahrens vorgehen, wenn die Abwandlung in den Kernbereich des bestehenden Titels f\u00e4llt. Patentrechtlich gesprochen sind nicht die Bezeichnung mit Seriennummer oder eine bestimmte \u00e4u\u00dfere Ansicht f\u00fcr den Verbotsausspruch tragend, sondern bestimmte technische Eigenschaften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Das bedeutet, dass im Patentverletzungsrechtsstreit die im Patentanspruch unter Schutz gestellte abstrakte technische Lehre der in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verk\u00f6rperten und dadurch konkretisierten technischen Lehre gegen\u00fcbersteht. Technisch kerngleiche Ausf\u00fchrungsformen begr\u00fcnden hiernach keinen anderen Streitgegenstand, wobei eine Kerngleichheit in den Kategorien der technischen Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs gemeint ist (Zigann in: Haedicke\/Timmann, a.a.O., \u00a7 6 Rdnr. 64).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nUnter Heranziehung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze richtete sich die Klage hier nur gegen die bei dem Chip \u201eF\u201c verwirklichte technische Ausgestaltung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte eine Chipkarte analysieren lassen, in der ein Chip des Typs \u201eF\u201c eingebaut war (vgl. Anlage K 20, Seite 7). Gest\u00fctzt auf eben diese Untersuchungsergebnisse hat sie die Beklagten mit ihrer Klage wegen unmittelbarer bzw. mittelbarer Patentverletzung in Anspruch genommen. Der untersuchte Chip \u201eF\u201c weist eine Schaltungsanordnung auf, wie sie sich aus der von den Beklagten zu 3. und 4. als Anlage L 5 vorgelegten \u2013 im Tatbestand wiedergegebenen \u2013 Zeichnung ergibt. Gegen diese Ausgestaltung richtete sich damit die Klage.<\/p>\n<p>Richtig ist zwar, dass die Kl\u00e4gerin in ihrer Klageschrift vom 11. Juli 2006 (Seiten 9, 21 und 23) auch den Chip \u201eB\u201c erw\u00e4hnt und auch ein diesen Chip betreffendes Datenblatt (Anlage K 21) in Bezug genommen hat. Den Chip \u201eB\u201c hat sie jedoch blo\u00df als weiteres Beispiel f\u00fcr die bei dem von ihr untersuchten Chip \u201eF\u201c verwirklichte Technik benannt. Denn sie hat den Chip \u201eB\u201c in ihrer Klageschrift (Seite 21) ausdr\u00fccklich als \u201ekapazit\u00e4tsm\u00e4\u00dfige Weiterentwicklung\u201c des Chips \u201eF\u201c bezeichnet. Die Kl\u00e4gerin ist damit \u2013 irrt\u00fcmlich \u2013 davon ausgegangen, dass der Chip \u201eF\u201c in allen f\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung relevanten Merkmalen mit dem Chip \u201eF\u201c \u00fcbereinstimmt, mithin dieselbe Schaltungsanordnung wie dieser aufweist, und lediglich eine \u2013 f\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung irrelevante \u2013 gr\u00f6\u00dfere Speicherkapazit\u00e4t besitzt als der von ihr untersuchte Chip \u201eF\u201c. Angegriffen werden sollte damit allein die bei dem \u201eF\u201c verwirklichte technische Ausgestaltung. Den Chip \u201eB\u201c hat die Kl\u00e4gerin lediglich als weiteres Beispiel f\u00fcr eben diese Technik angef\u00fchrt. Dies h\u00e4tte sie genauso gut unterlassen k\u00f6nnen. H\u00e4tte der \u201eB\u201c tats\u00e4chlich eine identische Architektur wie der \u201eF\u201c aufgewiesen, h\u00e4tte sich die Klage und ein etwaiger Urteilsausspruch von vornherein auch auf ihn bezogen, auch wenn dieser Chip in der Klageschrift nicht namentlich neben dem \u201eF\u201c erw\u00e4hnt worden w\u00e4re. Nach dem ma\u00dfgeblichen Klagevortrag betrafen beide Ausf\u00fchrungsformen damit denselben Streitgegenstand.<\/p>\n<p>Wie sich aus einem Vergleich der im Tatbestand wiedergegebenen Schaltskizze des Chips \u201eF\u201c gem\u00e4\u00df Anlage L 6 mit der als Anlage L 8 vorgelegten Schaltskizze des \u201eB\u201c ergibt, unterscheidet sich die bei dem Chip \u201eB\u201c verwirklichte Schaltungsanordnung allerdings tats\u00e4chlich von der des Chips \u201eF\u201c. Danach verf\u00fcgt der \u201eB\u201c z. B. \u00fcber einen \u201eS\u201c zur Erzeugung eines Taktsignals und weist dieser Chip keinen \u201eT\u201c auf. Die Richtigkeit der Darstellung gem\u00e4\u00df Anlage L 8 hat die Kl\u00e4gerin in erster Instanz nicht bestritten. Nachdem die Beklagten die Kl\u00e4gerin in ihren Klageerwiderungen auf die unterschiedliche Architektur der beiden Chips hingewiesen haben, hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 20. M\u00e4rz 2007 (Seite 32 [Bl. 176 GA]) klargestellt, dass der Chip \u201eB\u201c nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahren ist, d. h. die bei diesem Chip verwirklichte Ausgestaltung im vorliegenden Rechtsstreit von ihr in diesem Rechtsstreit nicht angegriffen wird. Gegenstand der Klage ist damit nur eine technische Ausgestaltung gewesen, n\u00e4mlich die des Chips \u201eF\u201c.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDurch die den Chip \u201eB\u201c betreffende Entscheidung des Landgerichts ist die Kl\u00e4gerin beschwert. W\u00fcrde die Entscheidung des Landgerichts rechtskr\u00e4ftig, st\u00fcnde der Zul\u00e4ssigkeit einer von der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten erhobenen Patentverletzungsklage wegen der Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c n\u00e4mlich die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils entgegen (\u00a7 322 ZPO). Die Kl\u00e4gerin hat daher ein berechtigtes und schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Urteils, soweit dieses den von ihr nicht zur Entscheidung gestellten Chip \u201eB\u201c betrifft.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Versto\u00df gegen \u00a7 308 ZPO f\u00fchrt dazu, dass die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts entsprechend zu beschr\u00e4nken ist. Der Senat hat deshalb ausgesprochen, dass die Klageabweisung die nicht angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c nicht betrifft. Der angek\u00fcndigte Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin auf Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht aus der Berufungsbegr\u00fcndung vom 24. August 2009 (Bl. 798 GA) ist infolgedessen gegenstandslos; diesen hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung nach dem Hinweis des Senat, dass der Chip \u201eB\u201c nicht als weiterer Streitgegenstand zu betrachten sein d\u00fcrfte (Bl. 1653 GA), im \u00dcbrigen auch nicht gestellt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ihre Klage in der Berufungsinstanz auch nicht auf die Chipkarte mit dem Chip \u201eB\u201c bzw. auf den Chip \u201eB\u201c erweitert. Sie hat im Laufe des zweiten Rechtszuges zwar geltend gemacht, dass auch der \u201eB\u201c von der Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen hat sie aber nur vorsorglich f\u00fcr den Fall gemacht, dass der Senat davon ausgeht, dass diese Ausf\u00fchrungsform in erster Instanz Streitgegenstand geworden ist (vgl. Schriftsatz vom 24.04.2010, Seiten 8 und 24 [Bl. 928 und 944 GA]). Die von der Kl\u00e4gerin mit der Berufung weiterverfolgten Klageantr\u00e4ge beziehen sich damit nicht auf die Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c, so dass \u00fcber diesen Chip und die mit diesem Chip ausger\u00fcstete Karte im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO und aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz im Verhandlungstermin am 21. Februar 2013 hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsanspr\u00fcche sowie der gegen\u00fcber den Beklagten zu 1. und 2. geltend gemachten Vernichtungsanspr\u00fcche in der Hauptsache \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, waren die diesbez\u00fcglichen Kosten, soweit es um die allein streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsform \u201eF\u201c geht, gem\u00e4\u00df \u00a7 91a Abs. 1 der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen, weil die Beklagten zu 1. und 2. das Klagepatent mit der mit diesem Chip ausger\u00fcsteten Chipkarte aus den vorstehenden Gr\u00fcnden nicht unmittelbar und die Beklagten zu 3. und 4. das Klagepatent mit diesem Chip nicht mittelbar verletzt haben.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Berufungsverfahrens ber\u00fccksichtigt, dass die Beklagten die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts betreffend die nicht streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsform \u201eF\u201c ohne Erfolg verteidigt haben. Da die zweitinstanzliche Beweisaufnahme allein die Ausf\u00fchrungsform \u201eF\u201c betraf, die das Klagepatent nicht verletzt, waren die diesbez\u00fcglichen Kosten allein der Kl\u00e4gerin aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die in Ab\u00e4nderung der landgerichtliche Wertfestsetzung (\u00a7 63 Abs. 3 S. 1 GKG) ergehende Streitwertfestsetzung f\u00fcr die erste Instanz tr\u00e4gt dem Umstand Rechnung, dass im ersten Rechtszug tats\u00e4chlich allein die Ausf\u00fchrungsform \u201eF\u201c Streitgegenstand war. Der Streitwert f\u00fcr die Berufungsinstanz war h\u00f6her als der erstinstanzliche Streitwert zu bemessen, weil im Berufungsverfahren auch dar\u00fcber zu entscheiden war, ob das Landgericht \u00fcber die Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c entscheiden durfte. W\u00e4re die von den Beklagten verteidigte Entscheidung des Landgerichts insoweit rechtskr\u00e4ftig geworden, h\u00e4tte festgestanden, dass der Kl\u00e4gerin auch hinsichtlich dieser Ausf\u00fchrungsform keine Anspr\u00fcche gegen die Beklagten zustehen. Entsprechend den \u00fcbereinstimmenden Angaben der Parteien im Verhandlungstermin (Bl. 1652 f. GA) ist der Senat bei der Streitwertbemessung davon ausgegangen, dass die in Rede stehenden Ausf\u00fchrungsformen \u201eB\u201c und \u201eF\u201c wirtschaftlich im Verh\u00e4ltnis 4 : 1 zu bewerten sind und dass der auf die beiden Ausf\u00fchrungsformen entfallende Streitwert gleichm\u00e4\u00dfig auf die Beklagten zu 1. und 2. einerseits und auf die Beklagten zu 3. und 4. andererseits aufzuteilen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2072 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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