{"id":4363,"date":"2013-04-04T17:00:51","date_gmt":"2013-04-04T17:00:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4363"},"modified":"2016-05-09T08:45:17","modified_gmt":"2016-05-09T08:45:17","slug":"2-u-7211-notlaschenverbinder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4363","title":{"rendered":"2 U 72\/11 &#8211; Notlaschenverbinder"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2073<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. April 2013, Az 2 U 72\/11<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1556\">4a O 45\/10<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 16.06.2011 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass<\/p>\n<p>1. die Passage am Ende von Ziffer I.1.a) des landgerichtlichen Urteils abweichend wie folgt lautet: \u201ees sei denn, diese Handlungen erfolgen f\u00fcr Lieferungen der Beklagten zu 1) unmittelbar an die D. N. A. oder an von der D. N. A. beauftragte Unternehmen im Rahmen der Freigabeerkl\u00e4rung der D. B. A. vom 01.03.2005.\u201c;<\/p>\n<p>2. sich die Verurteilung gem\u00e4\u00df Ziffer I.1.c) des landgerichtlichen Urteils allein auf die Beklagte zu 1) bezieht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Kl\u00e4gerin 15 % und die Beklagten 85 % zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 85.000 abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 100.000 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und die D. N. A. sind eingetragene Inhaber des Gebrauchsmusters DE 2 (Anlage K 2, nachfolgend: \u201eKlagegebrauchsmuster\u201c), das am 21.07.2003 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 25.09.2003 im Register eingetragen und am 30.10.2003 im Patentblatt bekannt gemacht. Nachdem die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich als alleinige Inhaberin des Klagegebrauchsmusters im Register eingetragen war, waren seit dem 30.08.2004 zun\u00e4chst neben der Kl\u00e4gerin auch die D. B. A. sowie statt letzterer seit dem 23.11.2004 auch die D. N. A. im Register eingetragen. Die D. N. A., deren Anteile zu 100 % von der Deutsche B. A. gehalten werden, ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das das Schienennetz der D. B. A. betreibt.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen Notlaschenverbinder f\u00fcr einen Schienensto\u00df. Die im vorliegenden Rechtsstreit von der Kl\u00e4gerin in Kombination geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1 bis 4 des Gebrauchsmusters haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201e1.<br \/>\nNotlaschenverbinder f\u00fcr das Halten zweier einen Schienensto\u00df \u00fcberdeckenden Laschen zwischen zwei sich gegen\u00fcberliegenden Stempeln, wobei ein erster Stempel an einem den Schienensto\u00df untergreifenden B\u00fcgel festgelegt ist und der zweite Stempel auf einer Achse einer Schraube angeordnet und durch Drehen der Schraube gegen\u00fcber dem B\u00fcgel verstellbar ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass der B\u00fcgel (2) von einem Kopf (14) der Schraube (13) und dem zweiten Stempel (7) eingefasst ist und dass der Kopf (14) formschl\u00fcssig und verdrehsicher in einer Ausnehmung (16) einer an dem B\u00fcgel (2) festlegbaren Sicherungsplatte (17) gefangen ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNotlaschenverbinder nach Anspruch 1,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass von einem geschlossenen umlaufenden Rand der Ausnehmung (16) der Kopf (14) vollst\u00e4ndig umschlossen wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nNotlaschenverbinder nach einem oder mehreren der vorangehenden Anspr\u00fcche,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die Sicherungsplatte (17) zwei vorstehende Schenkel (18, 19) aufweist, die bei aufgesetzter Sicherungsplatte (17) den B\u00fcgel (2) zwischen sich einfassen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nNotlaschenverbinder nach einem oder mehreren der vorangehenden Anspr\u00fcche,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die freien Enden (20, 21) der Schenkel (18, 19) dem B\u00fcgel (2) vorstehen und fluchtende Durchbrechungen (22, 23) aufweisen f\u00fcr ein Eindringen eines Sicherungsbolzens (24)\u201c.<\/p>\n<p>Die nachfolgend aus der Klagegebrauchsmusterschrift stammenden, verkleinerten zeichnerischen Darstellungen zeigen eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung in verschiedenen Ansichten (Figur 1: Ansicht in der L\u00e4ngserstreckung eines Gleisprofils; Figur 2: Ansicht gem\u00e4\u00df Pfeil II in Figur 1 ohne Schienenprofil; Figur 3: Draufsicht gem\u00e4\u00df Pfeil III in Figur 1 auf einen Sicherungsschieber).<\/p>\n<p>Die Richtlinie 824.6010 (\u201eSchienenbr\u00fcche und \u2013fehler baulich sichern und beseitigen\u201c), welche zumindest f\u00fcr das Schienennetz der D. B. A. Geltung beansprucht, schreibt zur Sicherung eines einfachen Querbruchs einer Schiene eine Notlaschenverbindung vor. Insoweit sind nach der Richtlinie in Betriebsgleisen der D. B. A. nur bestimmte Notlaschensicherungen und Notlaschen zur Sicherung von Schienenbr\u00fcchen und -fehlern erlaubt, und zwar unter anderem eine Universalschraubzwinge mit Spindelbolzen, Sicherung und Federstecker gem\u00e4\u00df der nachstehend wiedergegebenen Zeichnung Nr. . Der Zeitpunkt des Inkraftretens dieser Richtlinie ist zwischen den Parteien umstritten. Ab dem Jahre 2004 wurden nur noch solche Zwingen als Notlaschenverbinder von der D. N. A. akzeptiert.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, liefert &#8211; unter anderem an die D. N. A. und die D. B. A. &#8211; Produkte f\u00fcr den Gleis- und Weichenbau, den Oberleitungsbau, die Instandhaltung und den R\u00fcckbau. Sie stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Notlaschenverbinder f\u00fcr einen Schienensto\u00df.<\/p>\n<p>Am 17.12.2004 beantragte die Beklagte zu 1) bei der D. B. A. eine Anwenderfreigabe f\u00fcr eine modifizierte Universalschraubzwinge gem\u00e4\u00df oben eingeblendeter Zeichnung Nr. . Mit Schreiben vom 01.03.2005 gab die D. B.n A. die aus Anlage K 6 ersichtliche Freigabeerkl\u00e4rung ab, in der es unter anderem hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201e\u2026Die D. B., D. Systemtechnik Abt. erteilt der Fa. C. die Freigabe der modifizierten Universalschraubzwinge mit folgenden Einschr\u00e4nkungen:<\/p>\n<p>1. Die Freigabe gilt nur f\u00fcr den Einsatz im Netz der D. N. A.<br \/>\n2. F\u00fcr eine Lieferung\/ Verkauf an Dritte ist die Zustimmung der Fa. V. E. erforderlich. \u2026\u201c.<\/p>\n<p>Im Januar 2006 bezog die Beklagte zu 1) von der Kl\u00e4gerin 500 St\u00fcck Umr\u00fcsts\u00e4tze, um die bislang verwendeten Notlaschenverbinder an die neue Bauform (= Universalschraubzwinge gem\u00e4\u00df der Zeichnung Nr. ) anpassen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ver\u00e4u\u00dferte am 02.12.2009 mehrere Notlaschenverbinder gem\u00e4\u00df der Zeichnung Nr. (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c) an die S.-Schienentechnik G. in Duisburg. Ferner ver\u00e4u\u00dferte sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform am 23.11.2009 an die L. &amp; T. G. in Bochum.<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen zeigen Aufnahmen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nebst Sicherungsplatte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht im Wesentlichen geltend gemacht: Die Freigabeerkl\u00e4rung gestatte es der Beklagten zu 1) lediglich, erfindungsgem\u00e4\u00dfe Notlaschenverbinder an die D. N. A. &#8211; also nicht an Dritte &#8211; zu liefern. Die Beklagte zu 1) habe die ihr gelieferten Umr\u00fcsts\u00e4tze auch zur Nachr\u00fcstung von Schienensicherungen alter Bauart verwenden und im Rahmen der Freigabeerkl\u00e4rung ver\u00e4u\u00dfern d\u00fcrfen. Das Klagegebrauchsmuster sei schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat, nachdem sie ihren urspr\u00fcnglich auch auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Zeitraum vom 21.07.2003 bis zum 30.10.2003 gerichteten Antrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen hat, erstinstanzlich zuletzt beantragt,<\/p>\n<p>1. wie vom Landgericht erkannt (siehe unten),<br \/>\n2. hilfsweise zur mit dem Hauptantrag begehrten Feststellung, festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung als Gesamtschuldner dasjenige herauszugeben, was sie durch entsprechende seit dem 21.07.2003 begangene Handlungen erlangt haben oder noch erlangen werden.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie haben sich vor dem Landgericht im Wesentlichen wie folgt gegen die Klage verteidigt: Die technische Lehre des Klagegebrauchsmuster sei infolge einer offenkundigen Vorbenutzung aus dem Jahre 2002 nicht neu; wegen der Einzelheiten der diesbez\u00fcglichen Behauptungen der Beklagten wird auf des landgerichtlichen Urteils (S. 10 bis S. 11 vorletzter Absatz) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Lieferungen von Notlaschenverbindern an die S Schienentechnik G. und an die L. &amp; T. G. seien durch die Beklagte zu 1) als Unterauftragnehmerin erfolgt. Beide Abnehmer h\u00e4tten ihrerseits einen Auftrag von der D. N. A. erhalten. Letztere k\u00f6nnten sich auf die Benutzungsbefugnis der D. N. A. als Mitinhaberin des Klagegebrauchsmusters berufen: Die Beklagte zu 1) habe als \u201everl\u00e4ngerte Werkbank\u201c f\u00fcr die D N. A. gehandelt. Da sie bei der Lieferung der Notlaschenverbinder die Richtlinie habe einhalten m\u00fcssen, sei die Herstellung in der konkreten Form sogar entsprechend der ausdr\u00fccklichen und verbindlichen Weisung der D. N. A. erfolgt. Zudem beziehe sich die Freigabeerkl\u00e4rung der Deutsche Bahn AG vom 01.03.2005 auf das gesamte Schienennetz der D. N. A., so dass \u201eDritte\u201c im Sinne dieser Freigabeerkl\u00e4rung nur solche Unternehmen seien, die ein anderes Schienennetz betrieben. Jedenfalls seien die Rechte der Kl\u00e4gerin hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ersch\u00f6pft, weil die Beklagte zu 1) die Notlaschenverbinder mit Zustimmung der D. N. A. in den Verkehr gebracht habe. Ersch\u00f6pfung sei auch deshalb eingetreten, weil die Kl\u00e4gerin selbst der Beklagten zu 1) Umr\u00fcsts\u00e4tze f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geliefert habe. Weiterhin stelle es eine wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Vereinbarung dar, wenn die eine Mitinhaberin des Klagegebrauchsmusters \u2013 die D. N A. \u2013 die Nutzung au\u00dferhalb des D-N. verbiete und die andere Mitinhaberin die Unterlassungsanspr\u00fcche geltend mache. Die Kl\u00e4gerin sei verpflichtet, die kostenlose Nutzung des Klagegebrauchsmusters au\u00dferhalb des D-N. hinzunehmen, wenn die D. N. A. die kostenlose Nutzung f\u00fcr ihr eigenes Schienennetz gestatte. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs stelle im vorliegenden Fall einen Versto\u00df gegen das Diskriminierungsverbot dar.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 16.06.2011 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen entsprochen, wobei es wie folgt erkannt hat:<\/p>\n<p>\u201e1. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>a) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Notlaschenverbinder f\u00fcr das Halten zweier einen Schienensto\u00df \u00fcberdeckenden Laschen zwischen zwei sich gegen\u00fcberliegenden Stempeln, wobei ein erster Stempel an einem den Schienensto\u00df untergreifenden B\u00fcgel festgelegt ist und der zweite Stempel auf einer Achse einer Schraube angeordnet und durch Drehen der Schraube gegen\u00fcber dem B\u00fcgel verstellbar ist,<\/p>\n<p>wobei der B\u00fcgel von einem Kopf der Schraube und dem zweiten Stempel eingefasst ist und wobei der Kopf formschl\u00fcssig und verdrehsicher in einer Ausnehmung einer an dem B\u00fcgel festlegbaren Sicherungsplatte gefangen ist, wobei von einem geschlossenen umlaufenden Rand der Ausnehmung der Kopf vollst\u00e4ndig umschlossen wird, wobei die Sicherungsplatte zwei vorstehende Schenkel aufweist, die bei aufgesetzter Sicherungsplatte den B\u00fcgel zwischen sich einfassen, wobei die freien Enden der Schenkel dem B\u00fcgel vorstehen und fluchtende Durchbrechungen aufweisen f\u00fcr ein Eindringen eines Sicherungsbolzens,<\/p>\n<p>im Bereich der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>es sei denn, diese Handlungen erfolgen f\u00fcr Lieferungen der Beklagten zu 1) unmittelbar an die D N. A. im Rahmen der Freigabeerkl\u00e4rung der D. B. A. vom 01.03.2005.<\/p>\n<p>b) f\u00fcr die Zeit vom 01.12.2003 bis zum 29.08.2004 der Kl\u00e4gerin, f\u00fcr die Zeit vom 30.08.2004 bis zum 22.11.2004 der Kl\u00e4gerin und der Deutsche Bahn AG gemeinsam und seit dem 23.11.2004 der Kl\u00e4gerin und der D N. A gemeinsam \u00fcber den Umfang der vorstehend beschriebenen und seit dem 01.12.2003 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung<\/p>\n<p>(1) der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreise und Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>(2) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns und<\/p>\n<p>(3) unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung<\/p>\n<p>(a) der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>(b) der einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>c) die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehender Ausf\u00fchrungen zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>2. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner f\u00fcr die Zeit vom 01.12.2003 bis zum 29.08.2004 der Kl\u00e4gerin, f\u00fcr die Zeit vom 30.08.2004 bis zum 22.11.2004 der Kl\u00e4gerin und der Deutsche Bahn AG gemeinsam und seit dem 23.11.2004 der Kl\u00e4gerin und der D. N. A. gemeinsam allen Schaden zu ersetzen, der ihr\/ihnen durch die vorstehend bezeichneten und seit dem 01.12.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig entstehen wird\u2026.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Das Klagegebrauchsmuster sei schutzf\u00e4hig. Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne gegen die Neuheit des mit dem Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzten Gegenstands insbesondere nicht mit Erfolg einwenden, dass Herr S., ein Mitarbeiter der D. N. A., bereits Ende 2002 dem Beklagten zu 2) den Erfindungsgegenstand erl\u00e4utert habe. Dem Erfolg der ebenfalls eingewandten offenkundigen Vorbenutzung im Sinne von \u00a7 3 Abs. 1 S. 2 GebrMG stehe entgegen, dass der Fachmann auf Grund der Vorbenutzung den Anmeldegegenstand nicht ohne dessen Kenntnis zu erkennen verm\u00f6ge: Erhalte der Fachmann &#8211; wie hier &#8211; nicht allein durch die Benutzung, sondern erst zusammen mit einer m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterung die Kenntnis vom Erfindungsgegenstand, handele es sich nicht um eine offenkundige Vorbenutzung im Sinne von \u00a7 3 Abs. 1 S. 2 GebrMG. Im \u00dcbrigen habe die vorgef\u00fchrte Sicherungsplatte keine fluchtenden Durchbrechungen f\u00fcr ein Eindringen eines Sicherungsbolzens aufgewiesen. Die &#8211; unstreitigen &#8211; Benutzungshandlungen seien nicht mit Blick auf die Freigabeerkl\u00e4rung der D. B. A. vom 01.03.2005 gerechtfertigt gewesen. Die Freigabeerkl\u00e4rung habe nicht s\u00e4mtliche Lieferungen von Notlaschenverbindern umfasst, soweit sie im Netz der D. N. A. zum Einsatz k\u00e4men, insbesondere nicht Lieferungen an Dritte wie die S.-Schienentechnik G. und die L. &amp; T. G.. Lieferungen f\u00fcr den Einsatz au\u00dferhalb des Netzes der D. N. A. seien nicht Gegenstand der Freigabeerkl\u00e4rung gewesen. Die Freigabeerkl\u00e4rung k\u00f6nne auch nicht so weit verstanden werden, dass lediglich die Lieferungen an Dritte ins Ausland noch unter dem Zustimmungsvorbehalt der Kl\u00e4gerin gestanden h\u00e4tten. Die Beklagten k\u00f6nnten sich auch nicht mit Erfolg auf die Richtlinie zur Sicherung und Beseitigung von Schienenbr\u00fcchen und -fehlern (Anlage N 18, dort Abschnitt 3, Absatz (8)) berufen, weil sich diese allein auf eine technische Freigabe beziehe. Den Beklagten sei auch darin zu widersprechen, dass mit Blick auf die Berechtigung der D N A als Mitinhaberin des Klagegebrauchsmusters zur Benutzung der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung auch die Beklagte zu 1) zur Lieferung an deren Auftragnehmer berechtigt sei; dem einzelnen Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft k\u00f6nne nicht das Recht zustehen, Dritten Lizenzen an dem gemeinsamen Recht vergeben zu k\u00f6nnen, weil dies eine mit dem Nutzungsrecht als solchem nicht mehr zu verbindende Beeintr\u00e4chtigung und Einschr\u00e4nkung der Rechte der \u00fcbrigen Teilhaber enthalte. Dass die Kl\u00e4gerin den Lieferungen der Beklagten zu 1) an die S.-Schienentechnik G. und die L. &amp; T. G. zugestimmt habe, sei nicht dargelegt. Abgesehen davon h\u00e4tten die Beklagten ihre Behauptung, die S. Schienentechnik G. und die L. &amp; T. G. seien Auftragnehmer der D. N. A. und die Lieferungen von Notlaschenverbindern an diese beiden Unternehmen seien durch die Beklagte zu 1) als deren Unterauftragnehmerin erfolgt, weder n\u00e4her konkretisiert, noch unter Beweis gestellt. Auch fehle es an einer Zustimmung der D. N. A. f\u00fcr Lieferungen an Dritte. Auf eine Ersch\u00f6pfung der Rechte der Kl\u00e4gerin aus dem Klagegebrauchsmuster k\u00f6nnten die Beklagten sich nicht mit Erfolg berufen: Die von den Beklagten als Beleg f\u00fcr eine solche Lieferung angef\u00fchrte Rechnung vom 31.01.2006 (Anlage N 20) beziehe sich nicht auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, sondern auf Umr\u00fcsts\u00e4tze, mit denen die bislang verwendeten Notlaschenverbinder auf die aktuelle, das hei\u00dft erfindungsgem\u00e4\u00dfe Form umger\u00fcstet werden k\u00f6nnten. Eine ausdr\u00fcckliche oder konkludente Zustimmung der Kl\u00e4gerin, aus den vorhandenen nicht-erfindungsgem\u00e4\u00dfen Notlaschenverbinder mit Hilfe der Umr\u00fcsts\u00e4tze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform herzustellen und anschlie\u00dfend in den Verkehr bringen zu d\u00fcrfen, sei nicht ersichtlich. Die Beklagten k\u00f6nnten gegen die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch die Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich nicht mit Erfolg den kartellrechtlichen Missbrauchseinwand aus \u00a7 242 BGB erheben, weil es am erforderlichen Angebot der Beklagten fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen (Blatt 80 ff. GA).<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung wenden die Beklagten unter (teilweiser) Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen ein: Das Landgericht habe die Reichweite der Freigabeerkl\u00e4rung der D. B. A., mit der der Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters eingeschr\u00e4nkt worden sei, falsch bestimmt: Richtigerweise m\u00fcsse diese so ausgelegt werden, dass die Beklagte zu 1) zu jeglichen Lieferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform berechtigt sei, soweit diese im Netz der D. N. A. eingesetzt w\u00fcrden. Die Ziffer 1. der Freigabeerkl\u00e4rung lege nur den ma\u00dfgeblichen \u201eEinsatzort\u201c fest. Die Ziffer 2. der Freigabeerkl\u00e4rung k\u00f6nne sich bei systematischer Auslegung nur auf Lieferungen beziehen, die in anderen Netzen als jenem der D. N. A. eingesetzt werden sollten. Allein dieses Verst\u00e4ndnis ergebe vor dem \u2013 unstreitigen \u2013 Hintergrund, dass die D. N. A. als Mitinhaberin des Klagegebrauchsmusters ohnehin zu einer eigenen Nutzung, und zwar auch au\u00dferhalb ihres eigenen Netzes, berechtigt sei, einen Sinn. Die D. N. A. habe es weder \u00e4ndern wollen noch \u00e4ndern k\u00f6nnen, dass eine Lieferung an Dritte ohne Zustimmung der Inhaber grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig ist. Ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Auslegung werde auch durch Ziffer (8) der Richtlinie 824.6010 best\u00e4tigt: Dort finde sich ebenfalls eine auf die Gleise der D. A. bezogene Freigabeerkl\u00e4rung. Wegen der Freigabeerkl\u00e4rung k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin von den Beklagten allenfalls Unterlassung von Lieferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verlangen, die au\u00dferhalb des Netzes der D. N. A. eingesetzt werden sollten, wobei unbeachtlich sei, an wen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geliefert werde.<\/p>\n<p>Ferner habe das Landgericht die Reichweite des Benutzungsrechts bzw. die rechtliche Befugnis der Mitinhaberin des Klagegebrauchsmusters fehlerhaft gew\u00fcrdigt: Der Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin erstrecke sich nicht auf Sachverhalte, bei denen die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an Unternehmen liefere, die von der D. N. A. beauftragt worden seien. Die in \u00a7 743 Abs.2 BGB genannte Grenze f\u00fcr den Gebrauch eines gemeinschaftlichen Gegenstandes werde erst \u00fcberschritten, wenn der Gebrauch des einen Teilhabers die Gebrauchsbefugnis und den hierauf gest\u00fctzten tats\u00e4chlichen Mitgebrauch der \u00fcbrigen Teilhaber beeintr\u00e4chtige. Das sei mit Blick auf die Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an Drittunternehmen, die ihrerseits Auftragnehmer der Mitinhaberin des Klagegebrauchsmusters seien, nicht der Fall, da der Kl\u00e4gerin hierdurch weder der Mitgebrauch verweigert, noch deren Nutzung gest\u00f6rt werde. Eine Differenzierung zwischen unmittelbaren Auftragnehmern und Unterauftragnehmern der D. N. A. sei nicht gerechtfertigt. Es obliege entgegen der Annahme des Landgerichts der Kl\u00e4gerin, zu beweisen, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Lieferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an die Unternehmen S.-Schienentechnik G. und L. &amp; T. G. au\u00dferhalb des Netzes der D. N. A. eingesetzt worden seien, weil es sich insoweit um anspruchsbegr\u00fcndende Tatsachen handele.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der W\u00fcrdigung der Freigabeerkl\u00e4rung stellten die Auftr\u00e4ge der D. N. A. an Subunternehmer eine eigene Nutzungshandlung der D. N. A. dar, die von deren Nutzungsbefugnis als Mitinhaber gedeckt sei. Die Freigabeerkl\u00e4rung sei im Verh\u00e4ltnis zu den jeweiligen Auftragnehmern der D. N. A. unbeachtlich.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Bestimmung der Reichweite des Unterlassungsanspruchs der Kl\u00e4gerin sei allein ma\u00dfgeblich, dass Lieferungen an von der D. N. A. beauftragte Dritte abstrakt zul\u00e4ssig seien. Der Kl\u00e4gerin k\u00f6nnten demnach die geltend gemachten Anspr\u00fcche allein dann zustehen, wenn &#8211; wie nicht &#8211; ein Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform au\u00dferhalb des Schienennetzes der D. N. A. erfolgt w\u00e4re. Solches habe die Kl\u00e4gerin weder dargetan noch bewiesen.<\/p>\n<p>Die Zur\u00fcckweisung des kartellrechtlichen Missbrauchseinwands durch das Landgericht beruhe auf der verfehlten Annahme, dass ein Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Lizenzvertrages notwendig gewesen sei. Letzteres ei entbehrlich gewesen, weil die D. N. A. f\u00fcr die Nutzung der Erfindung keine Lizenzzahlungen verlange.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das Urteil des LG D\u00fcsseldorf vom 16.06.2011 (Az. 4a O 45\/10) abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, es den Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen, wobei sie im Termin zur m\u00fcndlichen Verhand- lung vom 07.03.2013 die Klage insoweit zur\u00fcckgenommen hat, als ur- spr\u00fcnglich auch ein Vernichtungsanspruch gegen den Beklagten zu 2) geltend gemacht worden ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages erster Instanz wie folgt: Die von den Beklagten vorgenommene Auslegung der Freigabeerkl\u00e4rung rei\u00dfe die Systematik der Ziffern 1. und 2. bewusst auseinander. Der von den Beklagten mit Blick auf den Umfang des Schienennetzes der D. N. A. gezogene Schluss, dass automatisch jede Lieferung der Beklagten an Dritte auch eine solche Lieferung an Unterauftragnehmer der D. N. A. sei, verfange nicht. Es habe ausgeschlossen werden sollen, dass die Beklagten sich auf irgendwelche Subunternehmerverh\u00e4ltnisse und verl\u00e4ngerte Werkbank-Gesch\u00e4fte berufen k\u00f6nnten, die einer Nachpr\u00fcfung durch sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 entzogen seien. Die Beweislast in Bezug auf die Berechtigung zur Benutzung der Erfindung habe das Landgericht zu Recht den Beklagten zugewiesen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist ganz \u00fcberwiegend unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Im Ergebnis hat das Landgericht die Beklagten zu Recht wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters zur Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung verurteilt sowie deren Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Allerdings war die landgerichtliche Fassung der Verurteilung zur Unterlassung (dortige Ziffer I.1.a) zu erg\u00e4nzen (siehe im Einzelnen den Tenor zu Ziffer I.1. des vorliegenden Urteils). Ferner war wegen der im Verhandlungstermin vor dem Senat erfolgten teilweisen Klager\u00fccknahme klarzustellen, dass die Verurteilung zur Vernichtung allein die Beklagte zu 1) betrifft.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster lehrt einen sog. Notlaschenverbinder, mit dem zwei einen Schienensto\u00df \u00fcberdeckende Laschen gehalten werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Bemerkungen des Klagegebrauchsmusters waren schraubzwingenartige Notlaschenverbinder im Stand der Technik bekannt. Diese f\u00e4nden paarweise bei Gleismontagearbeiten oder bei Schienenbr\u00fcchen Verwendung, um zwei Schienenenden zu verbinden, ohne dass diese selbst verschraubt oder verschwei\u00dft werden m\u00fcssten. Derartig verbundene Schienenst\u00f6\u00dfe k\u00f6nnten von Z\u00fcgen mit einer maximalen Geschwindigkeit von 160 km\/h \u00fcberfahren werden.<\/p>\n<p>Es ist nach den weiteren Ausf\u00fchrungen in der Gebrauchsmusterschrift \u00fcblich, dass die beiden den Schienensto\u00df \u00fcberdeckenden Laschen zwischen zwei sich gegen\u00fcberliegenden Stempeln gehalten werden, wobei ein erster Stempel an einem den Schienensto\u00df untergreifenden B\u00fcgel festgelegt werde und ein zweiter Stempel auf einer Achse einer Schraube angeordnet und durch Drehen dieser Schraube verstellbar sei. Der Notlaschenverbinder verf\u00fcge \u00fcber verstellbare Schraubspindel, um die beiden Laschen \u00fcber den Schienensto\u00df hinaus verspannen zu k\u00f6nnen. Die Schraubspindel sei an einem Ende in dem B\u00fcgel festgelegt und trage an ihrem anderen Ende den zweiten Stempel. Ein zwischen dem Auflager und B\u00fcgel befindlicher Sechskant erlaube es, den Abstand zwischen den beiden Stempeln zu verstellen. Dadurch k\u00f6nnten die Laschen mittels eines an dem Sechskant angesetzten Maulschl\u00fcssels gegen die Schienenprofile verspannt werden.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster kritisiert den Stand der Technik wie folgt: Bei Verwendung eines Maulschl\u00fcssels bestehe grunds\u00e4tzlich die Gefahr einer Besch\u00e4digung des Sechskants und damit der Schraubspindel mit der Folge, dass deren Gebrauchst\u00fcchtigkeit verloren gehen k\u00f6nne. Zudem sei die Handhabung eines mittels eines Sicherungsb\u00fcgels gesicherten Notlaschenverbinders umst\u00e4ndlich, da bei ge\u00f6ffnetem Sicherungsb\u00fcgel mittels des Maulschl\u00fcssels in dem schon ohnehin beengten Raum zwischen der am Schienenprofil anliegenden Lasche die Verstellung des Abstandes der Stempel erfolge. Als besonders gro\u00dfen Nachteil hebt das Klagegebrauchsmuster hervor, dass sich die Spindel nach l\u00e4ngerem Gebrauch gleichwohl verstelle und damit die Stempel die den Schienensto\u00df \u00fcberdeckenden Laschen freigeben k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Angesichts dieses technischen Hintergrundes liegt dem Klagegebrauchsmuster die (objektive) Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen Notlaschenverbinder zur Verf\u00fcgung zu stellen, der in einfacher Weise und bequem handhabbar ist und bei dem insbesondere eine Freigabe der den Schienensto\u00df \u00fcberdeckenden Laschen sicher ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Insoweit lehren die von der Kl\u00e4gerin im vorliegenden Rechtsstreit kombiniert geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1 bis 4 einen Notlaschenverbinder mit folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>1. Notlaschenverbinder f\u00fcr das Halten zweier einen Schienensto\u00df \u00fcberdeckenden Laschen zwischen zwei Stempeln;<\/p>\n<p>2. der Notlaschenverbinder weist einen den Schienensto\u00df untergreifenden B\u00fcgel auf;<\/p>\n<p>3. die Stempel liegen sich gegen\u00fcber, wobei<\/p>\n<p>3.1 ein erster Stempel am B\u00fcgel festgelegt ist und<br \/>\n3.2 der zweite Stempel auf einer Achse einer Schraube angeordnet und durch Drehen der Schraube gegen\u00fcber dem B\u00fcgel verstellbar ist;<\/p>\n<p>4. der B\u00fcgel (2) ist von einem Kopf (14) der Schraube (13) und dem zweiten Stempel (7) eingefasst;<\/p>\n<p>5. der Kopf (14) der Schraube<\/p>\n<p>5.1 ist formschl\u00fcssig und verdrehsicher in einer Ausnehmung (16) einer an dem B\u00fcgel (2) festlegbaren Sicherungsplatte (17) gefangen und<\/p>\n<p>5.2 wird von einem geschlossenen umlaufenden Rand der Ausnehmung (16) vollst\u00e4ndig umschlossen;<\/p>\n<p>6. die Sicherungsplatte (17) weist zwei vorstehende Schenkel (18, 19) auf,<\/p>\n<p>6.1 die bei aufgesetzter Sicherungsplatte (17) den B\u00fcgel (2) zwischen sich einfassen und<\/p>\n<p>6.2 deren freie Enden (20, 21) dem B\u00fcgel (2) vorstehen und fluchtende Durchbrechungen (22, 23) aufweisen f\u00fcr ein Eindringen eines Sicherungsbolzens (24).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kammer hat unter Ziffer III. des angefochtenen Urteils unter Ber\u00fccksichtigung der erstinstanzlichen Einwendungen der Beklagten im Einzelnen die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters bejaht und begr\u00fcndet. Diese \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen, welche keinen Rechtsfehler erkennen lassen und mit der Berufung nicht gesondert angegriffen werden, macht sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zu Eigen.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt, soweit die Kammer unter Ziffer IV. des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass die Beklagten durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise von der technischen Lehre der Schutzanspr\u00fcche 1 bis 4 Gebrauch machen (\u00a7 11 Abs. 1 GebrMG), und soweit sie unter Ziffer V.3. ausgef\u00fchrt hat, dass keine Ersch\u00f6pfung eingetreten ist.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Zu Recht ist das Landgericht ferner zu dem Ergebnis gekommen, dass die Benutzung der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters durch die Beklagten erfolgte, ohne dass diese dazu berechtigt waren.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine Berechtigung der Beklagten zu den streitgegenst\u00e4ndlichen Lieferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich nicht aus dem Inhalt der Freigabeerkl\u00e4rung vom 01.03.2005 (Anlage K 6).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwar gehen die Parteien \u00fcbereinstimmend davon aus, dass die von der Deutsche Bahn AG abgegebene Freigabeerkl\u00e4rung rechtswirksam ist, obwohl schon zu diesem Zeitpunkt allein die Kl\u00e4gerin und die D. N. A. (100%ige Tochter der D. B. A.) eingetragene Inhaber des Klagegebrauchsmusters waren. Gleichwohl hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht den auf die Freigabeerkl\u00e4rung (Anlage K 6) bezogenen Einwand der Beklagten zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Allerdings vermag sich der Senat insoweit nicht der Auslegung des Landgerichts, wonach die Freigabeerkl\u00e4rung nicht s\u00e4mtliche Notlaschenverbinder, die im Netz der D. N. A. zum Einsatz kommen, erfasse, sondern nur Lieferungen unmittelbar an die D. N. A. erlaube, anzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 133 BGB ist bei der Auslegung von Willenserkl\u00e4rungen der wirkliche Wille der Erkl\u00e4renden zu erforschen. Dabei ist trotz des in \u00a7 133 BGB enthaltenen Verbots der Buchstabeninterpretation vom Wortlaut der Erkl\u00e4rung auszugehen (BGH, NJW-RR 2000, 1002; NJW 1995, 1212; BGHZ 124, 39, 45; BGHZ 121, 13, 16; Palandt\/Heinrichs, BGB, 71. Auflage, \u00a7 133 Rn. 14). Bei der Willenserforschung hat das Gericht auch den mit der Erkl\u00e4rung verfolgten Zweck, die Interessenlage und die sonstigen Begleitumst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, die den Sinngehalt der Erkl\u00e4rung erhellen k\u00f6nnen (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 683 m.w.N.; Palandt\/Heinrichs, a.a.O., \u00a7 133 Rn. 15 und 18). Dabei sind empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rungen so auszulegen, wie sie der Empf\u00e4nger nach Treu und Glauben unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. BGHZ 36, 30, 33; BGHZ 103, 275, 280; BGH, NJW 2009, 774; BGH MDR 2010, 650).<\/p>\n<p>Dies vorausgeschickt ist die Freigabeerkl\u00e4rung vom 01.03.2005 so zu verstehen, dass \u201eDritte\u201c im Sinne der Ziffer 2. nur solche Unternehmen sind, die ein anderes Schienennetz als das von der D. N. A. unterhaltene betreiben.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nIn diesem Zusammenhang ist es von wesentlicher Bedeutung, dass sich die D. B. A.G im Rahmen ihrer Entscheidung ausdr\u00fccklich \u201epatentrechtlichen Vorgaben unterworfen\u201c sah (vgl. den 1. Absatz der Freigabeerkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Anlage K 6) und in ihrer betreffenden Begr\u00fcndung darauf abstellte, dass \u201edie modifizierte Universalschraubzwinge in Zusammenarbeit zwischen der Fa. V. (Anmerkung: also der Kl\u00e4gerin) und der D. B. weiterentwickelt und mit einer Gebrauchsmustersicherung (DE ) versehen\u201c wurde. Somit wollte die D. B. A. sich im Rahmen ihrer Freigabeerkl\u00e4rung an die gebrauchsmusterrechtlichen Grenzen, die sich mit Blick auf die Mitberechtigung der Kl\u00e4gerin am Klagegebrauchsmuster ergeben, halten. Deshalb ist die Freigabeerkl\u00e4rung unter Ber\u00fccksichtigung dieser Interessenlage, welche nachfolgend n\u00e4her erl\u00e4utert wird, auszulegen.<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nDas GebrMG enth\u00e4lt in \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 6 PatG weder eine Regelung der Rechtsbeziehung der Mitinhaber untereinander, noch zu der Frage, wie die Mitinhaber ihre Rechte gegen\u00fcber Dritten aus\u00fcben k\u00f6nnen (vgl. Haedicke, GRUR 2007, 23, 25). Demgem\u00e4\u00df ist anerkannt, dass insoweit auf die Regelungen der \u00a7\u00a7 741 ff. BGB \u00fcber die Bruchteilsgemeinschaft zur\u00fcckzugreifen ist (BGH, GRUR 2001, 226, 227 \u2013 Rollenantriebseinheit; BGH, GRUR 2003, 702, 704 \u2013 Geh\u00e4usekonstruktion; BGHZ 162, 342 = GRUR 2005, 663 \u2013 gummielastische Masse II; Senat, GRUR-RR 2012, 319, 320 \u2013 Einstieghilfe f\u00fcr Kanal\u00f6ffnungen; Benkard\/Melullis, PatG, 10. Auflage, \u00a7 6 Rn. 34).<\/p>\n<p>Auch im vorliegenden Falle ist daher auf die \u00a7\u00a7 741 ff. BGB abzustellen, weil die Kl\u00e4gerin und die D. N. A. im Zeitpunkt der streitgegenst\u00e4ndlichen Lieferungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingetragene Mitinhaber des Klagegebrauchsmusters waren und zwischen ihnen keine abweichende Regelung \u00fcber ihre Rechtsbeziehungen als Mitinhaber getroffen worden war. Soweit die Kl\u00e4gerin erstmals auf Seite 3 der Berufungsduplik (Blatt 177 GA) von einer Vereinbarung der Mitinhaber spricht, liegt dem ein Missverst\u00e4ndnis zugrunde: Die Kl\u00e4gerin stellt insoweit ersichtlich auf die Freigabeerkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Anlage K 6 ab, die jedoch allein das Verh\u00e4ltnis zwischen der D. B. A. und der Beklagten zu 1) betrifft und damit gerade keine Vereinbarung zwischen den Mitinhabern des Klagegebrauchsmusters, n\u00e4mlich der Kl\u00e4gerin und der D. N. A., enth\u00e4lt. Dass die Kl\u00e4gerin sich insoweit auf die Anlage K 6 st\u00fctzt, ergibt sich auch daraus, dass die betreffende Vereinbarung laut Kl\u00e4gerin vom Landgericht festgestellt worden sein soll \u2013 erstinstanzlich war aber nie von einer Vereinbarung der Mitinhaber die Rede, sondern allein die Freigabeerkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Anlage K 6 Gegenstand der Er\u00f6rterungen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 741 BGB steht den Mitinhabern das Recht an der Erfindung gemeinsam zu, wobei jeder Teilhaber einen ideellen Anteil an dem ganzen Recht hat, und zwar selbst dann, wenn sich die Beitr\u00e4ge voneinander abgrenzen lie\u00dfen, also teilbar w\u00e4ren (Senat, GRUR-RR 2012, 319, 320 \u2013 Einstiegshilfe f\u00fcr Kanal\u00f6ffnungen; Kra\u00dfer, \u00a7 19 V b 1, S. 348). Im Zweifel steht den Mitinhabern &#8211; wie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch hier &#8211; das Recht zu gleichen Teilen zu (\u00a7 742 BGB). Gem\u00e4\u00df \u00a7 747 S. 2 BGB k\u00f6nnen die Bruchteilsberechtigten nur gemeinschaftlich \u00fcber die Erfindung im Ganzen verf\u00fcgen. Eine Verf\u00fcgung in diesem Sinne ist jedes Rechtsgesch\u00e4ft, durch das der betroffene Gegenstand mit unmittelbarer Wirkung \u00fcbertragen, belastet, aufgehoben oder inhaltlich ver\u00e4ndert wird (statt aller Palandt\/Sprau, BGB, 71. Auflage, 2012, \u00a7 747 Rn 1). Darunter f\u00e4llt nach der Rechtsprechung des Senats auch eine Lizenzerteilung (GRUR-RR 2012, 319, 320 m.w.N.): F\u00fcr die Erteilung einer Lizenz, die das gemeinschaftliche Schutzrecht als Ganzes betreffen w\u00fcrde, enth\u00e4lt das Gesetz keine dem \u00a7 743 Abs. 2 BGB vergleichbare Sonderregelung. Die Einr\u00e4umung einer Benutzungsgestattung zu Gunsten eines Dritten stellt eine Ma\u00dfnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes dar, die nach \u00a7 744 Abs. 1 BGB den Teilhabern nur gemeinschaftlich zusteht. Zur \u201eVerwaltung\u201c geh\u00f6ren n\u00e4mlich alle Ma\u00dfnahmen, die das gemeinschaftliche Interesse aller Teilhaber innerhalb der ungeteilten Gemeinschaft betreffen, insbesondere die Erhaltung bzw. Ver\u00e4nderung des gemeinschaftlichen Gegenstands und seine Verwendung, d.\u2009h. die Bestimmung \u00fcber die Art der Nutzung und Benutzung (Palandt\/Sprau, BGB, 71. Aufl., 2012, \u00a7 744 Rn\u20092). In diesem Sinne beinhaltet die Lizenzerteilung an einen Dritten eine Regelung \u00fcber die Benutzung des gemeinschaftlichen Patents, weswegen sie im patentrechtlichen Schrifttum (Benkard, PatG, 10. Aufl. [2006], \u00a7 6 PatG Rdnr.\u200935\u2009e; Busse, PatG, 6. Aufl. [2003], \u00a7 6 PatG Rdnr.\u200942; Kra\u00dfer, PatentR, 6. Aufl. [2009], S.\u2009357\u2009f.) zu Recht einhellig als eine Ma\u00dfnahme begriffen wird, die nur nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 745 BGB in Betracht kommen kann, d.\u2009h. bei Stimmenmehrheit (Abs. 1) oder wenn auf die Zustimmung zur Lizenzerteilung deshalb ein Anspruch des einzelnen die Lizenz erteilenden Teilhabers besteht, weil sie nach billigem Ermessen auch dem Interesse der anderen Teilhaber entspricht (Abs. 2).<\/p>\n<p>Aus \u00a7 743 Abs. 2 BGB ergibt sich allerdings, dass jeder Mitinhaber f\u00fcr sich befugt ist, das gemeinschaftliche Patent \/ Gebrauchsmuster zu benutzen. Dieses eigene Benutzungsrecht schlie\u00dft selbstverst\u00e4ndlich auch die Einschaltung von Hilfspersonen (wie Zulieferern) ein, denen sich der Benutzungsberechtigte bedient, um \u2013 mangels eigener Herstellungs- oder Vertriebskapazit\u00e4ten \u2013 sein Benutzungsrecht aus\u00fcben zu k\u00f6nnen (Senat, GRUR-RR 2012, 319, 320 \u2013 Einstiegshilfe f\u00fcr Kanal\u00f6ffnungen). Solche Hilfspersonen w\u00e4ren in ihrem Recht zur Benutzung der Erfindung strikt an den Inhaber gebunden, der die Hilfsperson hinzugezogen hat, so dass z.\u2009B. ein Zulieferer ausschlie\u00dflich den Auftrag gebenden Mitinhaber des Klagepatents mit Notlaschenverbindern versorgen d\u00fcrfte. Das schlie\u00dft es aber auch ein, dass die Hilfspersonen wiederum Erf\u00fcllungsgehilfen einschalten, solange am Ende ein Eigengebrauch des Mitinhabers steht. Nach der Rechtsprechung des BGH h\u00e4lt sich der Eigengebrauch regelm\u00e4\u00dfig innerhalb der Grenze des \u00a7 743 Abs. 2 BGB, solange der Mitgebrauch nicht verweigert oder gest\u00f6rt wird; der Eigengebrauch ist nicht einmal ausgleichspflichtig (BGH, GRUR 2006, 401 \u2013 Zylinderrohr).<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nWenn dem aber so ist, dann bedarf die D. N. A. f\u00fcr die Herstellung von durch das Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzten Notlaschenverbindern zu Zwecken des Eigengebrauchs a priori nicht der Zustimmung der Kl\u00e4gerin. Ebenso wenig bedarf es der kl\u00e4gerischen Zustimmung, wenn die D. N. A. sich die Notlaschenverbinder von Dritten herstellen und liefern l\u00e4sst, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die Dritten sich hierbei weiterer Unterauftragnehmer bedienen oder nicht. Die Dritten und deren etwaige Unterauftragnehmer leiten ihre Berechtigung im Sinne von \u00a7 11 GebrMG dann aus der Mitinhaberberechtigung der D. N. A. ab und handeln demnach in Erf\u00fcllung der Auftr\u00e4ge der D. N. A. ebenfalls als \u201eBerechtigte\u201c. Selbst die Kl\u00e4gerin r\u00e4umt demgem\u00e4\u00df im Rahmen des Berufungsverfahrens zu Recht ein (vgl. Seite 5, ab 2. Absatz des Schriftsatzes vom 30.03.2012, Blatt 167 GA; Seite 6, 2. Absatz, Blatt 168 GA), dass die D. N. A als Mitinhaberin \u201esich auf direktem Wege durch die Beklagten versorgen darf\u201c.<\/p>\n<p>Eine nachvollziehbare Begr\u00fcndung, warum allein \u201eunmittelbare\u201c Lieferungen von der Beklagten zu 1) an die D. N. A. erlaubt, ein \u201eStreckengesch\u00e4ft\u201c hingegen verboten sein sollte, vermag die Kl\u00e4gerin nicht anzugeben. Insbesondere verf\u00e4ngt ihr Hinweis, wonach es ausgeschlossen werden sollte, dass die Beklagten sich auf \u201eirgendwelche Subunternehmerverh\u00e4ltnisse und verl\u00e4ngerte Werkbank-Gesch\u00e4fte berufen k\u00f6nnten, die ihrer Nachpr\u00fcfung faktisch entzogen w\u00e4ren\u201c, nicht. Wie die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich selbst richtig annimmt, trifft die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass an Dritte gelieferte angegriffene Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr den Einsatz im Netz der D. N. A. bestimmt sind und der Hauptauftrag an den Dritten von der D. N. A. erfolgte. Durch diese \u2013 unten n\u00e4her erl\u00e4uterte \u2013 Verteilung der Darlegungs- und Beweislast wird die Kl\u00e4gerin angemessen und wirksam vor entsprechenden blo\u00dfen Schutzbehauptungen gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Ein Grund, ausschlie\u00dflich direkte Lieferungen Dritter an die D. N. A. als erlaubt anzusehen, k\u00f6nnte nur dann gegeben sein, wenn aufgrund der Einschaltung von Vierten (als Subunternehmern der Dritten) eine \u201eBeeintr\u00e4chtigung\u201c der Kl\u00e4gerin im Sinne von \u00a7 743 Abs. 2 BGB anzunehmen w\u00e4re. Solches kann aber ausgeschlossen werden: Die Beeintr\u00e4chtigung der Kl\u00e4gerin wird nicht dadurch gr\u00f6\u00dfer, dass nicht direkt von einem Dritten an die D. N. A. geliefert wird, sondern ein weiteres Unternehmen zwischengeschaltet wird. Insbesondere entgeht der der Kl\u00e4gerin dadurch nicht ein (weiterer) eigener Auftrag im Vergleich zur Situation, dass unmittelbar an die D. N. A. geliefert w\u00fcrde. Als Kontroll\u00fcberlegung kann hier auch dienen, dass es der D. N. A. unbenommen gewesen w\u00e4re, den Vierten (statt oder sogar neben dem Dritten) unmittelbar zu beauftragen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nIm Rahmen der Auslegung der Freigabeerkl\u00e4rung muss man sich ferner vergegenw\u00e4rtigen, dass die D. B. A. &#8211; \u00fcber ihre 100%ige Tochter D. N. A. &#8211; zwar 96,6 % des gesamten deutschen Schienennetzes unterh\u00e4lt. Jedoch folgt daraus im Umkehrschluss, dass es auf deutschem Gebiet zumindest noch ein anderes Schienennetz gibt. Ferner ist zu beachten, dass das Klagegebrauchsmuster auch Lieferungen von Deutschland ins Ausland und eine Herstellung in Deutschland zu diesem Zweck verbietet (vgl. Senat, Urteil vom 23.2.2012 \u2013 I-2 U 134\/10). Dem tr\u00e4gt die Ziffer 1. der Freigabeerkl\u00e4rung Rechnung, indem die G\u00fcltigkeit der Freigabeerkl\u00e4rung auf den Einsatz im Schienennetz der D. N. A. beschr\u00e4nkt wird. Damit wird klargestellt, dass Ziffer 1. der Freigabe die Beklagte zu 1) a priori nur insoweit zur Herstellung pp. der modifizierten Universalschraubzwinge berechtigt, als es um den Einsatz im Netz der D. A. als Mitinhaberin des Klagegebrauchsmusters und nicht etwa in einem anderen bzw. in anderen deutschen Schienennetz(en) geht. Die Ziffer 2. bestimmt alsdann, dass f\u00fcr eine Lieferung \/Verkauf an Dritte die Zustimmung der Kl\u00e4gerin erforderlich ist. Hierbei legt die Ziffer 2. nicht ausdr\u00fccklich fest, ob sie ebenfalls (d.h. wie die Ziffer 1.) auf das Netz der D. A. oder auf ein anderes bzw. andere Netze bezogen ist. Vor dem unter Ziffer aa) erl\u00e4uterten Hintergrund ergibt allerdings nur die letztgenannte Alternative einen wirklichen Sinn, so dass die Beklagte zu 1) die Freigabeerkl\u00e4rung auch unter Ber\u00fccksichtigung von Treu und Glauben so verstehen durfte, dass es der Zustimmung der Kl\u00e4gerin \u00fcber die von der D. B. A. erfolgte Freigabeerkl\u00e4rung hinaus a priori nur dann bed\u00fcrfe, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr den Einsatz au\u00dferhalb des Schienennetzes der D. N. A. eingesetzt werden soll. Demnach ist die Ziffer 1. &#8211; ebenso wie die Ziffer 2. &#8211; in einem \u201er\u00e4umlichen\u201c Sinne zu verstehen: Die eine Ziffer betrifft das Schienennetz der D. N. A., die andere das bzw. die \u00fcbrige(n) deutsche(n) Schienennetze sowie ausl\u00e4ndische Schienennetze. Allein in Bezug auf das Gebiet der \u00fcbrigen Schienennetze sieht die Ziffer 2. vor, dass auch noch die Zustimmung der Kl\u00e4gerin erforderlich sein kann.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDas hiesige Verst\u00e4ndnis findet seinen Niederschlag auch in unterschiedlichen Formulierungsweisen in beiden Ziffern: Ziffer 1. spricht von einem \u201eEinsatz in \u2026\u201c, ist also auf ein spezielles Einsatzgebiet bezogen. Demgegen\u00fcber w\u00e4hlt Ziffer 2 den Ansatz, dass Lieferungen an bestimmte Personen von der Freigabe ausgeschlossen werden, ohne dass (ausdr\u00fccklich) nach Gebieten differenziert wird. Ziffer 1 enth\u00e4lt eine umfassende Freigabe f\u00fcr das Gebiet der D. N. A..<\/p>\n<p>Insofern gibt ein \u201er\u00e4umliches\u201c Verst\u00e4ndnis der Ziffer 1 der Freigabeerkl\u00e4rung durchaus Sinn. Zugleich folgt dann aber aus diesem \u201er\u00e4umlichen\u201c Verst\u00e4ndnis der Ziffer 1., dass die Ziffer 2. ihrerseits nicht auf das in Ziffer 1. abschlie\u00dfend geregelte Schienennetz der D. N. A. bezogen sein kann, sondern f\u00fcr das \u00fcbrige bzw. die \u00fcbrigen deutschen Schienennetze gelten muss. \u201eDritte\u201c im Sinne der Ziffer 2. sind also die Inhaber des\/der anderen Schienennetze(s) bzw. deren Lieferanten (sowie deren etwaige Unterauftragnehmer). Keine \u201eDritten\u201c im Sinne von Ziffer 2. sind demnach Unternehmen, die die D. N. A. mit Notlaschenverbindern (f\u00fcr deren eigenes Netz) beliefern.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDer vom Landgericht gesehene Widerspruch, der sich durch die hier vertretene Auslegung ergeben soll, besteht nicht:<\/p>\n<p>Die Kammer nimmt noch richtig an, dass sich Ziffer 1. nur auf das Netz der D. N. A. bezieht. Nicht nachvollziehbar ist aber die Annahme, dass Ziffer 2. sich infolge dessen auch nur auf das Netz der D. N. A. beziehen k\u00f6nne. Diese Schlussfolgerung ist schon deshalb nicht zwingend, weil es neben dem Schienennetz der D. A. unstreitig mindestens noch ein anderes deutsches Schienennetz sowie ausl\u00e4ndische Schienennetze gibt, f\u00fcr deren Gebiet sich genauso die Frage der Berechtigung der Beklagten zu 1) stellt. Die Ziffer 2. muss also keineswegs logisch auf Ziffer 1. zur\u00fcckbezogen sein. Die Ziffer 2. bringt vielmehr zum Ausdruck: Von \u201emir\u201c aus (D. B. A.) darfst \u201eDu\u201c (Beklagte zu 1) sogar Notlaschenverbinder gem\u00e4\u00df Klagegebrauchsmuster an andere Netzbetreiber in Deutschland und von Deutschland aus ins Ausland liefern, allerdings brauchst \u201eDu\u201c dann zus\u00e4tzlich noch die Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Mitinhaberin des Klagegebrauchsmusters. Eine (auch die Kl\u00e4gerin bindende) Freigabe liegt also nur f\u00fcr das Netz der D. N. A. vor. Die Freigabe f\u00fcr andere Netze h\u00e4ngt &#8211; soweit es zu Lieferungen an Dritte kommen soll &#8211; von der zus\u00e4tzlichen Zustimmung der Kl\u00e4gerin ab. Die Deutsche Bahn erteilt also keine umfassende Freigabe (die sie au\u00dferhalb des eigenen Netzes in Bezug auf Lieferungen an Dritte nicht allein erteilen will bzw. kann), wohl aber ihre &#8211; insoweit allein nicht ausreichende &#8211; Zustimmung.<\/p>\n<p>Soweit die Kammer an der hier vertretenen Auslegung bem\u00e4ngelt, es fehle dann an einer Regelung des Falles, dass an die D. N. A. f\u00fcr den Einsatz in fremden Netzen geliefert werde, verf\u00e4ngt dies nicht. Dies verkennt, dass die D. N. A. als Mitinhaberin ohnehin zu einem umfassenden Eigengebrauch berechtigt ist: Zum Eigengebrauch der D. N. A. geh\u00f6rt es aber auch, klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Notlaschenverbinder an Dritte zu Zwecken des Einsatzes in D.-fremdem Netzen zu liefern. Insofern spricht dieser Umstand nicht gegen die hier vorgenommene Auslegung, weil dieser Fall keiner ausdr\u00fccklichen Regelung bedarf. Lieferungen an die D. N. A. sind nie Lieferungen an \u201eDritte\u201c, egal in welchem Netz die betreffenden Notlaschenverbinder zum Einsatz kommen sollen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen vermag die Auslegung der Kammer auch deshalb nicht zu \u00fcberzeugen, weil es nach ihrem Verst\u00e4ndnis an jeglicher Regelung zu Lieferungen zwecks eines Einsatzes in fremden Netzen fehlen w\u00fcrde. Letztere Frage war aber f\u00fcr die vorausgegangene Beantwortung der Anfrage der Beklagten ebenfalls von Interesse.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin hinsichtlich der Freigabeerkl\u00e4rung Zeugenbeweisantritt angeboten hat (siehe S. 6 des Schriftsatzes vom 28.01.2011, Blatt 55 GA; vgl. S. 6 des Schriftsatzes vom 30.03.2012, Blatt 166 GA), war dem nicht nachzugehen. F\u00fcr die Auslegung kommt es &#8211; wie oben erl\u00e4utert &#8211; auf das Verst\u00e4ndnis des Empf\u00e4ngers der Willenserkl\u00e4rung an. Es ist nicht dargetan, dass vor der Erteilung der Freigabeerkl\u00e4rung Gespr\u00e4che zwischen der D. B. A. und der Kl\u00e4gerin stattgefunden h\u00e4tten, aus deren Inhalt sich ein abweichendes Verst\u00e4ndnis ergeben k\u00f6nnte. Ebenso ist nicht dargetan, dass die D. B. A den Inhalt der Freigabeerkl\u00e4rung nachtr\u00e4glich in einem abweichenden Sinne erl\u00e4utert habe. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt nicht einmal vor, dass die D. B. A. ihr erl\u00e4utert habe, was mit der Freigabeerkl\u00e4rung gemeint gewesen sei.<\/p>\n<p>ff)<br \/>\nObwohl den Beklagten nach alledem in ihrem Verst\u00e4ndnis vom Inhalt der Freigabeerkl\u00e4rung zu folgen ist, hat ihr Berufen auf die Freigabeerkl\u00e4rung gleichwohl keinen Erfolg, weil nicht feststellbar ist, dass die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen der Freigabeerkl\u00e4rung erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat die Kammer angenommen, dass die Beklagten es darzutun und zu beweisen haben, dass die S. Schienentechnik G. und die L. &amp; T. G. Auftragnehmer der D. N. A. seien und ihre Lieferungen von Notlaschenverbindern an diese beiden Unternehmen durch die Beklagte zu 1) als Unterauftragnehmerin erfolgt seien.<\/p>\n<p>Verfehlt sehen die Beklagten in den ma\u00dfgeblichen Tatsachen anspruchsbegr\u00fcndende Voraussetzungen f\u00fcr die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin. Die Beklagten verkennen, dass die Kl\u00e4gerin als Mitinhaberin des Klagegebrauchsmusters Inhaberin eines Verbotsrechts ist (\u00a7 11 Abs. 1 GbMG), aus dem unter anderem ein Unterlassungsanspruch folgt (\u00a7 24 Abs. 1 GbmG). Der Grundsatz ist demnach, dass es den Beklagten verboten ist, klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Vorrichtungen herzustellen und zu vertreiben. Demgem\u00e4\u00df ist es ihnen grunds\u00e4tzlich auch verboten gewesen, die S. Schienentechnik G. und die L. &amp; T.l G. entsprechend zu beliefern, es sei denn, dass sie ausnahmsweise (entweder kraft der Freigabeerkl\u00e4rung oder kraft eines von der D. N. A. abgeleiteten Mitbenutzungsrechts) dazu berechtigt gewesen w\u00e4ren. Das Berufen des Beklagten auf eine vermeintliche Einwilligung des Patentinhabers stellt eine Einwendung dar (Benkard\/Scharen, PatG, 10. A., \u00a7 9, Rn. 60). Solche Umst\u00e4nde, welche die Rechtswidrigkeit der Benutzung eines technischen Schutzrechts ausschlie\u00dfen, geh\u00f6ren aber zur Darlegungs- und Beweislast des Anspruchsgegners (vgl. BGH, GRUR 1976, 581 \u2013 Tylosin; vgl. BGH, GRUR 1965, 411 \u2013 Lacktr\u00e4nkeeinrichtung; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. A., \u00a7 139 Rn. 114 m.w.N.; Vo\u00df, in: Fitzner\/Lutz\/Bodewig, PatG, 2012, vor \u00a7\u00a7 139 ff. Rn. 120).<\/p>\n<p>Die Beklagten haben jedoch auch in zweiter Instanz keinen Beweis f\u00fcr ihre entsprechenden Behauptungen angeboten, obwohl das Landgericht in seinem Urteil (ab S. 21 unten) zumindest im Rahmen einer Hilfsbegr\u00fcndung erl\u00e4utert hat, warum es eines entsprechenden Beweisantrittes der Beklagten bedurft h\u00e4tte. Ungeachtet der Frage, ob das Landgericht die Beklagten vorher auf deren Beweislast h\u00e4tte hinwiesen m\u00fcssen, w\u00fcrde das landgerichtliche Urteil auf diesem vermeintlichen Verfahrensfehler in Form eines Versto\u00dfes gegen die richterliche Hinweispflicht nach \u00a7 139 ZPO nur beruhen (vgl. nur BGH, GRUR 2008, 1126), wenn die Beklagten dargetan h\u00e4tten, was denn auf entsprechenden Hinweis der Kammer hin vorgetragen worden w\u00e4re. Daran fehlt es jedoch.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat das Landgericht auch den Zwangslizenzeinwand der Beklagten mit zutreffender Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Es d\u00fcrfte vorliegend keine Aussetzung des Rechtsstreits mit Blick auf eine k\u00fcrzlich ergangene Mitteilung der Kommission (Pressemitteilung vom 21.12.2012) nach \u00a7 148 ZPO (analog) geboten sein.<\/p>\n<p>In der betreffenden Pressemitteilung hat die Kommission \u2013 zusammengefasst \u2013 zum Ausdruck gebracht, dass \u201eUnterlassungsverf\u00fcgungen\u201c mit Blick auf Art. 102 AEUV Bedenken begegnen, soweit der Anspruchsgegner verhandlungsbereit ist, eine F.-Lizenz an einem Schutzrecht zu nehmen, welches einem zentralen Industrie-Standard unterf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Ob Art. 102 AEUV \u00fcberhaupt einschl\u00e4gig sein kann, obwohl nur das deutsche Schienennetz betroffen ist, kann offen bleiben. Denn die Beklagten sind ersichtlich nicht verhandlungsbereit in Bezug auf die Vereinbarung einer F-Lizenz. Was auch immer \u201everhandlungsbereit\u201c im Sinne der Presseerkl\u00e4rung der Kommission sein mag, kann jedenfalls nicht gemeint sein, dass der Anspruchsgegner sich &#8211; wie hier die Beklagten &#8211; auf eine Freilizenz beruft: Sie meinen n\u00e4mlich, keinerlei Lizenzgeb\u00fchren zu schulden, weil die D. N. A. keine Lizenzgeb\u00fchren verlange.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten mit der Berufung r\u00fcgen, die Entscheidung des Landgerichts sei verfehlt, weil die D. N. A. keine Lizenzzahlungen verlange, ist dies aber ersichtlich unbegr\u00fcndet. Die D. N. A. ist alleine gar nicht zur Erteilung von Lizenzen, erst recht nicht von Freilizenzen am Klagegebrauchsmuster berechtigt (vgl. oben). Eine Diskriminierung der Beklagten ist schon vor diesem Hintergrund ausgeschlossen. Insofern w\u00e4ren die Beklagten nach den Grunds\u00e4tzen der Orange-Book-Entscheidung (BGH, GRUR 2009, 694 \u2013 Orange-Book-Standard) verpflichtet gewesen, ein (beziffertes) Lizenzangebot zu machen und entsprechende Lizenzgeb\u00fchren zu hinterlegen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die aus der Verletzung des Klagegebrauchsmusters resultierenden Rechtsfolgen hat das Landgericht im Wesentlichen zutreffend erkannt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZu erg\u00e4nzen ist insoweit lediglich, dass die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 1011 BGB analog selbst\u00e4ndig Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Schadensersatz gerichtlich durchsetzen kann (K\u00fchnen, a.a.O, Rn 822 m.w.N.). Die Kl\u00e4gerin und die D. B. A bzw. D N. A. sind f\u00fcr die Dauer der Eintragung als Mitinhaber des Klagegebrauchsmusters Gesamtgl\u00e4ubiger (vgl. Senat, Urteil v. 26.04.2012 &#8211; I 2 U 39\/09). Die Kl\u00e4gerin kann &#8211; wie im LG-Tenor ber\u00fccksichtigt &#8211; nur Leistung an alle Mitinhaber verlangen; insoweit hat sie n\u00e4mlich nicht vorgetragen, dass die D. N. A. mit einer Leistung der Beklagten an die Kl\u00e4gerin allein einverstanden sei (vgl. dazu K\u00fchnen, a.a.O., Rn 822).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWeil die Freigabeerkl\u00e4rung aus oben erl\u00e4uterten Gr\u00fcnden nicht nur Lieferungen Dritter unmittelbar an die D. N. A. erlaubt, war der landgerichtliche Unterlassungstenor zu erg\u00e4nzen, wie dies aus Ziffer I.1. des vorliegenden Tenors im Einzelnen ersichtlich ist.<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<br \/>\nSie ber\u00fccksichtigt insbesondere, dass die Kl\u00e4gerin mit ihrem Unterlassungsbegehren nicht voll durchgedrungen ist.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen f\u00fcr einen weitergehenden Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO sind nicht dargetan (Senat, GRUR 1991, 189 ff; InstGE 8, 117, 120 f. \u2013 Fahrbare Betonpumpe).<\/p>\n<p>Anlass zur Zulassung der Revision (\u00a7 543 ZPO) besteht nicht. Die vorliegende Rechtssache wirft als reine Einzelfallentscheidung weder entscheidungserhebliche Fragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung noch solche auf, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht erfordern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2073 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. 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