{"id":4361,"date":"2013-07-18T17:00:00","date_gmt":"2013-07-18T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4361"},"modified":"2016-05-09T08:43:39","modified_gmt":"2016-05-09T08:43:39","slug":"2-u-712-steckhuelse-fuer-leiterplatten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4361","title":{"rendered":"2 U 7\/12 &#8211; Steckh\u00fclse f\u00fcr Leiterplatten"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2102<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Juli 2013, Az. 2 U 7\/12<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1489\">4a O 220\/10<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 15. Dezember 2011 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass im Urteilstenor des Landgerichts zu I. 2. in der letzten Zeile des ersten Absatzes hinter das Wort \u201eLieferscheine\u201c die Worte \u201ezu den Angaben gem\u00e4\u00df a) und b)\u201c eingef\u00fcgt und das Wort \u201einsbesondere\u201c ersetzt wird durch \u201eund zwar\u201c.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das vorliegende Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<br \/>\nV.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 300.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 884 XXX (Klagepatent, Anlage K 2) betreffend eine Steckh\u00fclse f\u00fcr Leiterplatten; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 8. Juni 1998 unter Inanspruchnahme einer deutschen Unionspriorit\u00e4t vom 11. Juni 1997 eingereicht und am 16. Dezember 1998 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden; die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung und die Ver\u00f6ffentlichung der Klagepatentschrift sind am 26. M\u00e4rz 2003 erfolgt. Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Steckh\u00fclse f\u00fcr Leiterplatten, mit einem Geh\u00e4use (1), das eine Einsteck\u00f6ffnung (2) zum Einstecken eines Steckers oder dergleichen aufweist, einem metallischen zum Festklemmen des einzusteckenden Steckers ausgebildeten Klemmelement (4), das in dem Geh\u00e4use (1) gehaltert ist, mindestens einen Arm (8) sowie eine mit dem Arm (8) zusammenwirkende auslenkbare Zunge (10) und mindestens einen aus dem Geh\u00e4use (1) herausragenden Ansatz (5) aufweist, der in eine durchkontaktierte Bohrung der Leiterplatte einpressbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Arm (8) an seinem r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende eine Schulter (14) aufweist, die an der Innenseite (18) der R\u00fcckwand (19) des Geh\u00e4uses (1) anliegt.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figurendarstellungen erl\u00e4utern die unter Schutz gestellte technische Lehre anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt einen L\u00e4ngsschnitt durch ein Geh\u00e4use mit einer Steckh\u00fclse, Figur 2 eine Stirnansicht des Geh\u00e4uses von der rechten Seite in Figur 1 aus gesehen, Figur 3 das Klemmelement aus der gleichen Richtung wie Figur 1, Figur 4 eine Aufsicht auf das Klemmelement von oben, Figur 6 einen vertikalen Schnitt durch das Geh\u00e4use und Figur 7 einen horizontalen Geh\u00e4useschnitt.<\/p>\n<p>Die in der Schweiz gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland eine Steckh\u00fclse zur Anbringung an einer Leiterplatte, zu deren Beschreibung die Kl\u00e4gerin in erster Instanz das Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 13 nebst Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 13a (Anlage zur landgerichtlichen Sitzungsniederschrift vom 22. November 2011 [Bl. 77 d.A.]) vorgelegt hat. Musterst\u00fcck und Abbildung zeigen, dass die Schulter mit ihren abgefasten Ecken an entsprechend geformten vorspringenden Stufen des Geh\u00e4uses im Eckbereich Seiten-\/R\u00fcckwand anliegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die vorbezeichnete Vorrichtung verwirkliche die in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellte technische Lehre wortsinngem\u00e4\u00df, in jedem Fall aber mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Vor dem Landgericht hat sie vorgetragen, patentgem\u00e4\u00df brauche die Schulter nicht formschl\u00fcssig an der Innenseite der Geh\u00e4user\u00fcckwand anzuliegen. Die dieser Ausgestaltung zugeschriebene Funktion, die Schulter mit der Innenseite zwecks Ausbildung einer Positionierhilfe zusammenwirken und die Innenseite als Anschlag f\u00fcr die Schulter dienen zu lassen, die den Einschiebeweg des Klemmelementes begrenzt, werde auch erreicht, wenn die Schulter nur abschnittsweise an der Innenseite anliege.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt eine Verletzung des Klageschutzrechtes in Abrede und hat in erster Instanz zun\u00e4chst vorgetragen, w\u00e4hrend das Klagepatent ein formschl\u00fcssiges Anliegen der Schulter des Klemmelementes an der Geh\u00e4user\u00fcckwand verlange, liege bei dem angegriffenen Gegenstand die Schulter nicht an der R\u00fcckwand des Geh\u00e4uses an, sondern sei 1 mm davon beabstandet. Befestigt und gehaltert sei das Klemmelement dadurch, dass statt der Schultern die Flanken der Arme kraftschl\u00fcssig in seitliche V-f\u00f6rmige Nuten des erw\u00e4rmten Geh\u00e4uses diese verformend eingepresst und zwischen den Nutb\u00f6den festgeklemmt w\u00fcrden. In ihrer erstinstanzlichen Duplik hat sie demgegen\u00fcber unter Vorlage der Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlage B 6\/6a der Beschreibung gem\u00e4\u00df Anlage B 7, der Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage B 8 und den Mustern gem\u00e4\u00df Anlagen B 9 und 10 ausgef\u00fchrt, ihre Steckh\u00fclse habe normalerweise \u00fcberhaupt keinen Geh\u00e4useboden (womit offenbar gemeint ist, dass die Nuten die Geh\u00e4user\u00fcckwand durchbrechen); einzig das als Anlage K 13 zur Gerichtsakte gelangte Exemplar sei mit einem Geh\u00e4useboden ausger\u00fcstet gewesen; es sei aber nur zu Studienzwecken hergestellt worden. Dar\u00fcber hinaus bilde das angegriffene Erzeugnis gegen\u00fcber dem Stand der Technik keine schutzf\u00e4hige Erfindung. Auch das Klagepatent sei gegen\u00fcber dem Stand der Technik nicht schutzf\u00e4hig und k\u00f6nne f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden. Da nur eine einzige Lieferung zu einem Warenwert von 392,&#8211; Euro in die Bundesrepublik Deutschland gegangen sei, sei auch der Streitwert von 300.000,&#8211; Euro \u00fcberh\u00f6ht.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 15. Dezember 2012 hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen entsprochen und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen<\/p>\n<p>Steckh\u00fclsen f\u00fcr Leiterplatten mit einem Geh\u00e4use, das eine Einsteck\u00f6ffnung zum Einstecken eines Steckers oder dergleichen, ein zum Festklemmen eines Steckers ausgebildeten und in dem Geh\u00e4use gehalterten metallischen Klemmelements mit mindestens einem Arm sowie eine mit dem Arm zusammenwirkende Zunge, die auslenkbar ist, und mindestens einen aus dem Geh\u00e4use herausragenden Ansatz aufweist, der in eine durchkontaktierte Bohrung einer Leiterplatte einpressbar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren\u201a und\/oder zu besitzen, bei denen der Arm an seinem r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende eine Schulter aufweist, die an der Innenseite der R\u00fcckwand des Geh\u00e4uses anliegt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 30. Mai 2003 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Beif\u00fcgung der Belege in Form von Kopien der Rechnungen oder Lieferscheine, insbesondere unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 30. Mai 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Es h\u00e4lt die angegriffene Vorrichtung f\u00fcr wortsinngem\u00e4\u00df mit der technischen Lehre des Klagepatentes \u00fcbereinstimmend und hat zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, die durch die V-f\u00f6rmige Ausbildung ihrer Nut entstehenden Dreieckfl\u00e4chen bildeten eine Anschlagfl\u00e4che im Sinne des Klagepatentes, welche zum einen den Einschub des Klemmelementes lenke und zum anderen dessen Einschiebebewegung in das Geh\u00e4use begrenze, indem seine Schulter an der der Einsteck\u00f6ffnung gegen\u00fcberliegenden Geh\u00e4useinnenwandung anschlage. Unerheblich sei, ob das Material des Geh\u00e4uses erw\u00e4rmt, hiernach das Klemmelement in das Geh\u00e4use eingeschoben, dadurch Material des Geh\u00e4uses verdr\u00e4ngt wird und nach dem Erkalten durch Kraftschluss gehalten werde. In diesem Fall bilde das verdr\u00e4ngte Material die erforderliche Anschlagfl\u00e4che. Die dreieckigen Anschlagfl\u00e4chen bildeten zudem einen Bestandteil der R\u00fcckwand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die nach der Lehre des Klagepatentes auch eine schr\u00e4g ausgebildete Stufe aufweisen k\u00f6nne. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter und f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag aus: Es bleibe dabei, dass das Musterst\u00fcck gem\u00e4\u00df Anlage K 13 lediglich zu Studienzwecken hergestellt worden sei. Das tats\u00e4chliche Handelserzeugnis sei in den Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlage B 6a, Bl. 1 und 2 bzw. 6 dargestellt. Das Klemmelement werde zun\u00e4chst in den rechteckf\u00f6rmigen Teil der Nut geschoben, bis seine Schultern (14; Bezugszeichen entsprechen den letztgenannten Abbildungen) auf der \u00fcber der V-f\u00f6rmigen Nut (1a) befindlichen Stufe zur \u201eAnlage\u201c k\u00e4men. Anschlie\u00dfend w\u00fcrden die seitlichen rechteckigen Flanken des Klemmelements in die V-f\u00f6rmigen Nuten gepresst, wodurch, da der dreieckige Nutenquerschnitt kleiner sei als der rechteckige Flankenquerschnitt, in Richtung der Nutenw\u00e4nde seitlich Material verdr\u00e4ngt werde. Die Schultern (14) l\u00e4gen nicht gegen die virtuell dargestellte R\u00fcckwandinnenseite des Geh\u00e4uses an. Um beim Einpressen der Flanken eine Besch\u00e4digung des Klemmelementes und des einen hohen Graphitfaser-Anteil enthaltenden Geh\u00e4uses zu verhindern, werde das Geh\u00e4use vor dem Einpressen so weit erw\u00e4rmt, dass dessen Material kurzfristig plastifiziert bzw. geschmeidig gemacht werde. Im eingepressten Zustand wirkten auf das Klemmelement infolge der Materialverdr\u00e4ngung kraftschl\u00fcssig seitlich bzw. senkrecht zur Einpressrichtung des Klemmelementes wirkende Klemmkr\u00e4fte auf das Klemmelement ein. Diese durch Materialverdr\u00e4ngung bedingten Klemmkr\u00e4fte w\u00fcrden zus\u00e4tzlich erh\u00f6ht durch das beim Abk\u00fchlen des erw\u00e4rmten Geh\u00e4usematerials auftretende Schrumpfen, weshalb bei der Steckh\u00fclse der Beklagten die Klemmelemente nur mit hohem Kraftaufwand wieder aus dem Geh\u00e4use herausgezogen bzw. herausgedr\u00fcckt werden k\u00f6nnten. Die als Anlage B 8\/3 vorgelegten Bilder 0475 und 0479 zeigten ebenfalls, dass durch das Einpressen der Flanken des Klemmelementes in die V-f\u00f6rmigen Nuten das Material des Geh\u00e4uses seitlich verdr\u00e4ngt werde und es damit gerade nicht zu der vom Landgericht im angefochtenen Urteil unterstellten Stufenbildung komme. Dasselbe ergebe sich aus der als Anlage B 13\/B 13a vorgelegten Schliffbilderserie. Die Kl\u00e4gerin habe bei dem Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 13 das Geh\u00e4use offensichtlich unsachgem\u00e4\u00df aufgeschnitten und die V-Nut derart verformt, dass das von diesem Muster gefertigte Foto gem\u00e4\u00df Anlage K 13a nicht aussagekr\u00e4ftig sei. In den Handel gebracht habe sie &#8211; die Beklagte &#8211; ein Produkt der in Anlage K 13a gezeigten Art nicht. Das Klemmelement stamme von ihr. Allerdings habe die in Anlage B 5 dokumentierte Lieferung in die Bundesrepublik Deutschland eine Ausf\u00fchrungsform entsprechend Anlage K 13 zum Gegenstand gehabt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die gegnerische Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen. Sie erkl\u00e4rt wie schon in erster Instanz, Gegenstand des Klageangriffs sei lediglich die Steckh\u00fclse gem\u00e4\u00df Anlage K 13\/K 13a, nicht aber das Erzeugnis gem\u00e4\u00df den Anlagen B 6\/B 6a, B 9 und B 10. Das Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 13 habe sie im Mai 2009 vom Stand der Beklagten auf der Messe PCIM Europe in N\u00fcrnberg zusammen mit zwei weiteren Mustern mitgenommen. Eines dieser Muster sei dasjenige gem\u00e4\u00df Anlage K 9, das in seiner Ausgestaltung dem von ihr ge\u00f6ffneten Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 13 entspreche. Das dritte Muster befinde sich noch in ihrem \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 Besitz; von ihm sei die das Klemmelement zeigende Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 10 gefertigt worden. Die Abbildung K 13a lasse erkennen, dass die Schultern des Klemmelementes im Au\u00dfenbereich auf einem der Innenseite der R\u00fcckwand des Geh\u00e4uses zurechenbaren Materialwulst abgest\u00fctzt seien und insoweit zumindest teilweise an der Innenseite der R\u00fcckwand anl\u00e4gen. Nur gegen\u00fcber den verbleibenden Bereichen der Innenseite der R\u00fcckwand des Geh\u00e4uses bestehe ein Abstand. Die Abbildung Anlage K 13a zeige weiterhin, dass dieser Abstand gerade demjenigen \u00dcberstand des Klemmelementes entspreche, mit welchem dieses an der der R\u00fcckwand gegen\u00fcberliegenden Seite des Geh\u00e4uses herausrage. Da die Anlage K 13a die angegriffene Steckh\u00fclse in unverpresstem Zustand zeige, d\u00fcrfe davon ausgegangen werden, dass sp\u00e4testens nach dem Verpressen der H\u00fclse die freie Oberkante des Klemmelementes mit der Einsteck\u00f6ffnung des Geh\u00e4uses fluchte, so dass nach dem Verpressen der Steckh\u00fclse die Schulter \u00fcber ihre gesamte L\u00e4nge an der Innenseite der R\u00fcckwand des Geh\u00e4uses anliege. Im Zuge des Erw\u00e4rmens werde der in Anlage K 13a sichtbare und der R\u00fcckwand zurechenbare Materialwulst, auf welchem die Schulter beidseitig abgest\u00fctzt sei, so weit plastifiziert, dass das Klemmelement bei seinem Einpressen den Materialwulst verdr\u00e4ngen und die Schulter an der Innenseite der R\u00fcckwand des Geh\u00e4uses zur Anlage gebracht werden k\u00f6nne. Das Bestreiten der Beklagten, dass das in Anlage K 13a abgebildete Erzeugnis von ihr stamme, sei widerspr\u00fcchlich und versp\u00e4tet. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht habe sie n\u00e4mlich nicht bestritten, dass das Bild gem\u00e4\u00df Anlage K 13a eine vergr\u00f6\u00dferte Aufnahme ihres eigenen hier angegriffenen Erzeugnisses sei. Das Vorbringen der Beklagten, die Lieferung gem\u00e4\u00df Anlage B 5 habe Steckh\u00fclsen der Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlagen K 13\/K 13a zum Gegenstand gehabt, mache sie sich hilfsweise zu Eigen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten von Professor Dr.-Ing. B aus C\/\u00d6sterreich (Anlage B 16) zu den Akten gereicht.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht sie zur Unterlassung und Rechnungslegung verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadenersatz dem Grunde nach festgestellt, und es ist auch zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Steckh\u00fclse wortsinngem\u00e4\u00df mit der in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre \u00fcberein stimmt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Steckh\u00fclse, die an einer Leiterplatte angebracht werden soll. Wie die Klagepatentschrift zu Beginn der Beschreibung ausf\u00fchrt (Abs. [0001]), m\u00fcssen h\u00e4ufig Bauelemente, Leitungen oder dergleichen l\u00f6sbar an Leiterplatten angebracht werden. Die bislang \u00fcblicherweise hierzu verwendeten Buchsen oder Buchsenelemente werden an der Leiterplatte angeschraubt oder angel\u00f6tet.<\/p>\n<p>Aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 93 10 XXY (Anlage K 3) ist ein elektrischer Anschlussklemmenstift (20; Bezugszeichen entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Abbildung aus der \u00e4lteren Druckschrift) aus einem leitf\u00e4higen Blechmaterial zum Eindr\u00fccken in eine Schaltkarte bekannt. Der Anschlussklemmenstift weist einen Trageabschnitt (8) auf, der in einem Geh\u00e4use gehaltert ist. An der einen Seite des Trageabschnittes befindet sich der eigentliche Klemmenabschnitt (14) zum Einstecken eines Stiftes und am anderen Ende der Teil (10 bis 12), der in die Bohrung der Leiterplatte einzustecken ist (Klagepatentschrift Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an (Abs. [0004]), eine verbesserte M\u00f6glichkeit der Befestigung zu steckender Bauteile an Leiterplatten zu schaffen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Anspruch 1 folgende Vorrichtung vor:<\/p>\n<p>Es handelt sich um eine Steckh\u00fclse f\u00fcr Leiterplatten mit<\/p>\n<p>1. einem Geh\u00e4use (1), das<\/p>\n<p>1.1 eine Einsteck\u00f6ffnung (2) zum Einstecken eines Steckers oder dergleichen aufweist, und<\/p>\n<p>2. einem metallischen Klemmelement, das<\/p>\n<p>2.1 zum Festklemmen des einzusteckenden Steckers ausgebildet ist,<br \/>\n2.2 in dem Geh\u00e4use (1) gehaltert ist,<br \/>\n2.3 mindestens einen Arm (8) sowie eine mit dem Arm zusammenwirkende auslenkbare Zunge (10) und<br \/>\n2.4 mindestens einen aus dem Geh\u00e4use (1) herausragenden Ansatz (5) aufweist, der<\/p>\n<p>2.4.1 in eine durchkontaktierte Bohrung der Leiterplatte einpressbar ist.<\/p>\n<p>3. Der Arm (8) weist an seinem r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende eine Schulter (14) auf, die<\/p>\n<p>3.1 an der Innenseite (18) der R\u00fcckwand (19) des Geh\u00e4uses (1) anliegt.<\/p>\n<p>Im allgemeinen Teil der Klagepatentbeschreibung wird ausgrf\u00fchrt (Abs. [0005]), die leitende Verbindung zwischen dem metallischen Klemmelement und der Leiterplatte k\u00f6nne durch Einpressen des Einpressansatzes in eine durchkontaktierte Bohrung der Leiterplatte erfolgen. Die einfach herzustellende Anbringung des Klemmelementes an der Leiterplatte erm\u00f6gliche eine sehr einfache und wenig aufw\u00e4ndige Montage der Steckh\u00fclse und biete dennoch die M\u00f6glichkeit, ein zu steckendes Bauteil elektrisch und mechanisch mit dem Klemmelement und damit mit der Leiterplatte zu verbinden. Die Funktion der in der Merkmalsgruppe 3 gelehrten am r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende des Arms vorhandenen Schulter, die an der Innenseite der R\u00fcckwand anliegt, erschlie\u00dft sich dem Durchschnittsfachmann aus der Darstellung der in Unteranspruch 3 unter Schutz gestellten Ausgestaltung (Abs. [0007]) und des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels (Abs. [0023] und [0026]). Aus den dortigen Erl\u00e4uterungen ergibt sich, dass die Schulter die Einschiebebewegung des Klemmelements in den Innenraum des Geh\u00e4uses begrenzen und mit dem Anschlagen der Schulter an der R\u00fcckwand des Geh\u00e4uses ein Weiterschieben ausgeschlossen sein soll. Der Fachmann sieht, dass diese Funktion der Schulter als Begrenzung des Einschiebeweges f\u00fcr das Klemmelement keine Besonderheit der als bevorzugt dargestellten Ausgestaltung bildet, sondern dass sie auch allgemein und im Rahmen des Patentanspruches 1 so beabsichtigt ist und somit das Wesen der Erfindung ausmacht. Dem Durchschnittsfachmann ist ferner bewusst, dass diese Funktion nicht die vollst\u00e4ndige Anlage der Schulter \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Innenseiten-R\u00fcckwand voraussetzt, sondern dass es gen\u00fcgt, nur einen Abschnitt der Innenwand als Anlage- bzw. Anschlagfl\u00e4che zu nutzen, w\u00e4hrend der restliche Teil der R\u00fcckwand von der Schulter beabstandet sein kann. Best\u00e4tigt wird dieses Verst\u00e4ndnis durch Unteranspruch 8, der eine Steckh\u00fclse mit zwei Armen lehrt, zwischen denen die Zunge angeordnet ist. Anspruch 1 sch\u00fctzt in Merkmal 2.3 dagegen auch Ausf\u00fchrungsformen mit nur einem Arm, der dann zwangsl\u00e4ufig nur auf einer Seite der Zunge angeordnet sein kann. Gen\u00fcgt aber nur an einer Seite die Anlage des Klemmelementes, so ist auch kein Grund daf\u00fcr ersichtlich, weshalb in Bezug auf die einzelne Schulter eine Anlage \u00fcber die gesamte Schulterbreite oder Innenwandl\u00e4nge erforderlich sein soll.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVon dieser Ausgestaltung macht die angegriffene Steckh\u00fclse wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. In diesem Zusammenhang hat die Kl\u00e4gerin mehrfach erkl\u00e4rt, Gegenstand des Klageangriffs sei allein das als Anlage K 13 vorgelegte teilaufgeschnittene Musterst\u00fcck, von dem auch die Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 13a gefertigt worden ist. Die von der Beklagten mehrfach ausf\u00fchrlich beschriebenen Ausf\u00fchrungsformen ohne Geh\u00e4user\u00fcckwand im Bereich der Schulter (etwa Anlagen B6, B9, B 10 und B13 bis 16) werden nach der ausdr\u00fccklichen Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin nicht angegriffen, so dass insbesondere das als Anlage B 16 vorgelegte Privatgutachten von Professor Dr. B schon deshalb zur Aufkl\u00e4rung nichts beitr\u00e4gt, weil eine im vorliegenden Rechtsstreit nicht angegriffene Steckh\u00fclse untersucht worden ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnstreitig verwirklicht das Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 13 die Merkmale 1 bis 3 der vorstehenden Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df, so dass sich hierzu weitere Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen. Streitig ist lediglich, ob die Schulter des Arms in \u00dcbereinstimmung mit Merkmal 3.1 an der Innenseite der R\u00fcckwand des Geh\u00e4uses anliegt. Auf das Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 13 trifft das ohne Weiteres zu, wenn man das Klemmelement weit genug einschiebt. Anhand des Musters l\u00e4sst sich ohne Schwierigkeiten nachvollziehen, dass das noch nicht endg\u00fcltig befestigte und lose verschiebbar eingelegte Klemmelement sich so weit in das Geh\u00e4use vorschieben l\u00e4sst, bis seine Schulter im Eckbereich an entsprechende Vorspr\u00fcnge im Inneren des Geh\u00e4uses anst\u00f6\u00dft, die im Eckbereich von Seiten- und R\u00fcckwand des Geh\u00e4uses liegen und die das Landgericht zutreffend auch der R\u00fcckwand zugerechnet hat. Dass diese Vorspr\u00fcnge bzw. Stufen auch Teil der R\u00fcckwand sind, ergibt sich daraus, dass sie auch und sogar materialeinheitlich mit der R\u00fcckwand fest verbunden sind, \u00fcber ihre L\u00e4ngserstreckung parallel zu ihr verlaufen und auf diese Weise aufgrund ihrer Lage ebenso wie auch die \u00fcbrigen Abschnitte der R\u00fcckwand den Innenraum des Geh\u00e4uses in Einschubrichtung gesehen zur R\u00fcckseite hin begrenzen und abschlie\u00dfen. Dass sie ebenso den Geh\u00e4useseitenw\u00e4nden zuzuerechnen sind, weil sie auch von ihnen stufenf\u00f6rmig vorstehen, auch mit ihnen einst\u00fcckig verbunden sind, auch zu ihnen parallel verlaufen und den Geh\u00e4useinnenraum zufolge dieser Anordnung auch zur Seite hin begrenzen, hindert nicht, sie auch als Teil der Geh\u00e4user\u00fcckwand zu betrachten. Das Klagepatent macht zur n\u00e4heren Ausgestaltung der Geh\u00e4user\u00fcckwand keine weiteren Vorgaben und l\u00e4sst auch eine gestufte Ausbildung zu, wie sie bei dem angegriffenen Muster verwirklicht ist. Indem bei der angegriffenen Steckh\u00fclse die Eckbereiche der Schulter des Klemmelementes an den im Wesentlichen parallel zu den \u00fcbrigen Abschnitten der R\u00fcckwand verlaufenden stufenf\u00f6rmigen Vorspr\u00fcnge anschlagen, liegen sie wie von Merkmal 3.1 der vorstehenden Merkmalsgliederung gefordert an der Innenseite der Geh\u00e4user\u00fcckwand an. Dass sie zu den zur\u00fcckspringenden Abschnitten der R\u00fcckwand Abstand einhalten, \u00e4ndert an der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des genannten Merkmals nichts, weil das Klagepatent, wie vorstehend ausgef\u00fchrt wurde, kein Anliegen an der R\u00fcckwand \u00fcber die gesamte L\u00e4ngserstreckung der Schulter und\/oder der R\u00fcckwand verlangt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nErfolgslos wendet die Beklagte ein, das Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 13 lasse die Lage des Klemmelementes relativ zur Geh\u00e4user\u00fcckwand nicht zuverl\u00e4ssig erkennen, weil es unsachgem\u00e4\u00df ge\u00f6ffnet worden sei. Die Beklagte h\u00e4tte dazu auch darlegen m\u00fcssen, dass auch bei der Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage K13 die Schulter im fertigmontierten Zustand mit Abstand von der r\u00fcckseitigen Geh\u00e4useinnenwand angeordnet ist. Dass sie dies unter Bezugnahme auf abweichend ausgebildete Steckh\u00fclsen getan hat, die nicht Gegenstand des Klageangriffes sind, vermittelt kein Bild davon, welche Ausgestaltung der angegriffenen Steckh\u00fclse sie behaupten will und vermag deshalb den schl\u00fcssigen Sachvortrag der Kl\u00e4gerin nicht zu widerlegen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Senat geht davon aus, dass nicht nur das teilweise ge\u00f6ffnete Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 13 wie vorbeschrieben ausgestaltet ist, sondern dass dies auch auf das Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 9 zutrifft, das die Kl\u00e4gerin in geschlossenem Zustand vorgelegt hat, das aber nach ihrem unwidersprochenen Vorbringen ebenso ausgestaltet ist wie das Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 13 und eine Konfiguration betrifft, wie sie von der Beklagten in den Verkehr gebracht worden ist. Da das Klemmelement des Musters gem\u00e4\u00df Anlage K 9 sogar noch etwas weiter in das Geh\u00e4use hinein geschoben worden ist als bei dem Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 13, was daran zu erkennen ist, dass das Klemmelement des Musters gem\u00e4\u00df Anlage K 9 anders als dasjenige des Musters gem\u00e4\u00df Anlage K 13 nahezu b\u00fcndig mit den Geh\u00e4usewandungen abschlie\u00dft und aus diesen kaum heraus ragt und die zum Einpressen in die Leiterplatte vorgesehenen Ans\u00e4tze entsprechend weiter aus dem Geh\u00e4use heraus ragen, ist davon auszugehen, dass die auf der Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 10 gezeigte und auch bei dem Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 9 nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin vorhandene Schulter bis zum Ansto\u00dfen an den stufenf\u00f6rmigen Vorspr\u00fcngen der R\u00fcckwand in das Geh\u00e4use eingeschoben worden ist.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDass sie die wie vorbeschrieben ausgestaltete Steckh\u00fclse in die Bundesrepublik Deutschland geliefert hat, hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20. Juni 2012 vor dem Senat selbst einger\u00e4umt, indem sie vorgetragen hat, die als Anlage B 5 vorgelegte Rechnung vom 1. M\u00e4rz 2010 an die Kirstein GmbH in Augsburg habe Steckh\u00fclsen der aus den Anlagen K 13\/K 13a ersichtlichen Ausf\u00fchrungsform zum Gegenstand gehabt. Nachdem die Kl\u00e4gerin sich dieses Vorbringen hilfsweise zu Eigen gemacht hat, konnte es der Entscheidung des Senats als unstreitig zugrunde gelegt werden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDass die Beklagte als Folge der vorstehend dargelegten rechtswidrigen und schuldhaften Verletzung des Klagepatentes im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und dem Grunde nach zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat das Landgericht im Abschnitt IV. der Entscheidungsgr\u00fcnde (Urteilsumdruck S. 13\/14) zutreffend dargelegt; auf diese Ausf\u00fchrungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen ebenso Bezug wie auf die Ausf\u00fchrungen im Abschnitt V. der Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils (Umdruck S. 14\/15), aus denen sich ergibt, dass und aus welchen Gr\u00fcnden der von der Beklagten geltend gemachte Formsteineinwand und ihre Hinweise auf ihrer Meinung nach dem Klagepatent schutzhindernd entgegenstehenden Stand der Technik nicht durchgreifen. Der Rechnungslegungstenor bedarf lediglich der Korrektur insoweit, als eine Belegvorlage nach der Rechtsprechung des Senats nur hinsichtlich der Daten nach \u00a7 140 b PatG infrage kommt und der Ausspruch insgesamt hinreichend bestimmt zu sein hat.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als unterlegene Partei hat die Beklagte nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2102 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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