{"id":4359,"date":"2013-02-21T17:00:05","date_gmt":"2013-02-21T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4359"},"modified":"2016-05-09T08:41:22","modified_gmt":"2016-05-09T08:41:22","slug":"2-u-6811-schubladenbefestigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4359","title":{"rendered":"2 U 68\/11 &#8211; Schubladenbefestigung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2070<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. Februar 2013, Az 2 U 68\/11<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1599\">4a O 95\/10<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Ab\u00e4nderung des am 16.06.2011 verk\u00fcndeten Urteils der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 250.000 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 664 XXX (nachfolgend: \u201eKlagepatent\u201c, Anlage K 5), das am 21.12.1994 unter Inanspruchnahme einer \u00f6sterreichischen Priorit\u00e4t vom 17.01.1994 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde und einen Beschlag zur Befestigung einer R\u00fcckwand einer Schublade an Schubladenteilen zum Gegenstand hat. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 19.02.2003. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim DPMA unter dem Aktenzeichen 594 10 XXY.6 gef\u00fchrt. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eBeschlag zur Befestigung einer R\u00fcckwand einer Schublade an Schubladenteilen wie Schubladenzargen oder Ausziehschienen einer Schublade mit einem an einem Schubladenteil befestigbaren Tragteil (7), der Befestigungszapfen (27) aufweist, die in Befestigungsl\u00f6chern (17) eines korrespondierenden, an der R\u00fcckwand befestigbaren Halteteiles (5, 10) einrasten an jeder Seite der Schublade,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Halteteile (5, 10) parallel zur R\u00fcckwand (6, 11) ausgerichtete Befestigungsstege (14) aufweisen, die in Montagelage au\u00dfen an der R\u00fcckwand (6, 11) anliegen und \u00fcber die sie mit der R\u00fcckwand (6, 11) verbunden, vorzugsweise verschraubt sind, und geh\u00e4useartige Abschnitte (15) mit je einer in Montagelage parallel zur R\u00fcckwand (6, 11) ausgerichteten Abschlusswand (19), die in Montagelage mit der Schubladeninnenseite der R\u00fcckwand (6, 11) abschlie\u00dft und mit je einer in Montagelage von der Stirnseite der R\u00fcckwand (6, 11) entfernten Seitenwand (16), in der sich die Befestigungsl\u00f6cher (17) befinden, in denen die Befestigungszapfen (27) von au\u00dfen einrasten.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend in verkleinerter Form eingeblendeten Figuren aus der Klagepatentschrift illustrieren die Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, wobei Figur 2 die Explosionsansicht einer Schublade, Figur 3 die R\u00fcckwand einer Schublade und Figur 5 ein Halteteil zeigt.<\/p>\n<p>Auf der Messe \u201eInterzum 2009\u201c, die vom 13. bis 16.05.2009 in K\u00f6ln stattfand, verteilte die Beklagte Prospekte, in denen ein Schubkastensystem unter Verwendung eines Holzr\u00fcckwandhalters (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) abgebildet war. Die Kl\u00e4gerin erwarb in der T\u00fcrkei ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Nachfolgend sind Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben, wobei die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin zu Illustrationszwecken einzelne Bestandteile entsprechend ihrer Rechtsauffassung mit Bezeichnungen versehen haben.<\/p>\n<p>Die unten ersichtliche von der Beklagten erstellte schematische Zeichnung zeigt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in einer perspektivischen Ansicht, wobei die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten zu Illustrationszwecken einzelne Bestandteile entsprechend ihrer Rechtsauffassung deklariert haben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht die Ansicht vertreten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df: Die Seitenwand weise zwei \u00d6ffnungen auf, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Befestigungsl\u00f6cher darstellten. Durch diese \u00d6ffnungen griffen n\u00e4mlich zwei am Tragteil angeformte &#8211; von der Beklagten jeweils als \u201eF\u00fchrungselement, starr\u201c bezeichnete &#8211; Bauteile (\u201eHaltehaken\u201c) ein. Diese Bauteile seien als \u201eBefestigungszapfen\u201c im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs anzusehen. Der Begriff des \u201eEinrastens\u201c umfasse auch Verbindungen zwischen zwei Bauteilen, deren Verbindungsfl\u00e4chen so ausgebildet seien, dass diese bei mechanischem Sto\u00df gegeneinander eine mechanische Verriegelung ausbildeten, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht sei. Die Haltehaken bewirkten insbesondere die intendierte Befestigung, wie sich anhand des Musters gem\u00e4\u00df Anlage K 9, bei dem die Rastklinke entfernt ist, nachvollziehen lasse. Auf eine klemm- und\/oder formschl\u00fcssige Verbindung komme es insoweit nicht an. Ginge man von der abweichenden Auffassung der Beklagten aus, sei jedenfalls eine Patentverletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln gegeben, weil durch das Einh\u00e4ngen des Halteteils in das Tragteil wie durch das Einrasten beide Bauteile miteinander verbunden w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zuletzt beantragt,<\/p>\n<p>wie vom Landgericht erkannt (siehe unten).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist dem Vorwurf der wortsinngem\u00e4\u00dfen Patentverletzung folgenderma\u00dfen entgegengetreten: Mit \u201eEinrasten\u201c sei erfindungsgem\u00e4\u00df ein mechanisches Ineinandergreifen, welches eine feste Verbindung durch Formschluss herbeif\u00fchre, gemeint. Das erfordere in der Regel flexible Elemente, die zu Beginn des Einrastvorgangs eingebogen w\u00fcrden und nach Durchf\u00fchren durch das Befestigungsloch wieder in ihre urspr\u00fcngliche Position zur\u00fcckfederten. Nach dem Zur\u00fcckfedern verhindere der Befestigungszapfen eine Bewegung des korrespondierenden Teils. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde das Tragteil demgegen\u00fcber mit dem Halteteil verbunden, indem die elastische Rastklinke des Tragteils mit einer in der Abschlusswand befindlichen \u00d6ffnung in Eingriff gebracht werde. Dabei dienten die beiden \u00d6ffnungen in der Seitenwand des Halteteils lediglich dazu, das Halteteil an zwei durch diese \u00d6ffnungen durchgreifenden F\u00fchrungselementen in senkrechter Richtung solange zu f\u00fchren, bis es mit der Rastklinke verraste. Da die Haltehaken nicht elastisch seien und allenfalls ein Reibschluss erfolge, finde mittels dieser keine Verrastung statt.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 16.06.2011 hat das Landgericht dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren \u2013 die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlich f\u00fcr sie handelnden Personen \u2013 zu unterlassen,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>Beschl\u00e4ge zur Befestigung einer R\u00fcckwand einer Schublade an Schubladenteilen wie Schubladenzargen oder Ausziehschienen einer Schublade mit einem an einem Schubladenteil befestigbaren Tragteil, der Befestigungszapfen aufweist, die in Befestigungsl\u00f6chern eines korrespondierenden, an der R\u00fcckwand befestigbaren Halteteiles einrasten an jeder Seite der Schublade,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren,<\/p>\n<p>wenn die Halteteile parallel zur R\u00fcckwand ausgerichtete Befestigungsstege aufweisen, die in Montagelage au\u00dfen an der R\u00fcckwand anliegen und \u00fcber die sie mit der R\u00fcckwand verbunden, vorzugsweise verschraubt sind, und geh\u00e4useartige Abschnitte mit je einer in Montagelage parallel zur R\u00fcckwand ausgerichteten Abschlusswand aufweisen, die in Montagelage mit der Schubladeninnenseite der R\u00fcckwand abschlie\u00dft und mit je einer in Montagelage von der Stirnseite der R\u00fcckwand entfernten Seitenwand, in der sich die Befestigungsl\u00f6cher befinden, in denen die Befestigungszapfen von au\u00dfen einrasten;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin durch Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20.03.2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, Bestellzeiten und Bestellpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu a) Rechnungen oder Lieferscheine vorzulegen hat,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jeden Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem im Antrag zu I. 2. bezeichneten Zeitpunkt begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Die Beklagte habe durch ihre Auslegung des Begriffs \u201eEinrasten\u201c nichts anderes als eine \u201eSchnappverbindung\u201c beschrieben, die im Unteranspruch 5 des Klagepatents ausdr\u00fccklich genannt sei. Es gen\u00fcge erfindungsgem\u00e4\u00df, wenn die Befestigungszapfen &#8211; entsprechend eingef\u00fchrt in die Befestigungsl\u00f6cher &#8211; diese hintergriffen und dadurch \u00fcberhaupt eine formschl\u00fcssige Verbindung entstehe, durch die die R\u00fcckwand der Schublade an den \u00fcbrigen Schubladenteilen mittels Halteteil und Tragteil befestigt werde. Dies k\u00f6nne jedenfalls auch dadurch erfolgen, dass der Befestigungszapfen hakenf\u00f6rmig ausgebildet sei und das Halteteil mittels seiner \u00d6ffnungen lediglich eingeh\u00e4ngt werde. Es sei unter funktionalen Gesichtspunkten nicht zwingend, dass durch ein Einrasten in alle Richtungen eine formschl\u00fcssige Verbindung hergestellt werde. \u201eBefestigungszapfen\u201c im Sinne der Lehre des Klagepatents sei ein Bauteil, das im Zusammenwirken mit den Befestigungs\u00f6ffnungen eine Verbindung von Tragteil und Halteteil herstellte. \u201eBefestigungszapfen\u201c seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Gestalt der vermeintlichen \u201eF\u00fchrungselemente\u201c vorhanden: Das Halteteil werde formschl\u00fcssig mit dem Tragteil verbunden. Beide Bauteile bef\u00e4nden sich in einer durch den Befestigungszapfen und die Befestigungsl\u00f6cher festgelegten Endposition. Dass das Halteteil in senkrechter Richtung nach oben abgezogen werden k\u00f6nne, f\u00fchre nicht aus der Lehre des Klagepatentanspruchs heraus. Insbesondere rasteten die Befestigungszapfen von au\u00dfen in die Befestigungsl\u00f6cher ein, da sie durch die Befestigungsl\u00f6cher gef\u00fchrt die Seitenwand hintergriffen und dadurch zu einer formschl\u00fcssigen Verbindung f\u00fchrten. Es sei erfindungsgem\u00e4\u00df nicht ausgeschlossen, dass weitere Bauteile an der Befestigung von Halteteil und Tragteil mitwirkten. Wegen der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen (Blatt 62 ff. GA).<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren: Erfindungsgem\u00e4\u00df sei erforderlich, dass die Bauteile in alle Bewegungsrichtungen zueinander festgelegt seien, vor allem in Einschubrichtung. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Einrasten m\u00fcsse gerade durch die Befestigungszapfen erfolgen, wobei ein Befestigungselement mit einem federelastischen Element zusammenwirken m\u00fcsse \u2013 durch die \u201eRastbewegung\u201c m\u00fcsse die formschl\u00fcssige Verbindung zwischen dem Befestigungszapfen und dem Befestigungsloch herbeigef\u00fchrt werden. Das landgerichtliche Verst\u00e4ndnis des Unteranspruchs 5 und die daraus gezogene Schlussfolgerung in Bezug auf das \u201eEinrasten\u201c sei zumindest nicht zwingend. Die \u201eZapfen\u201c und \u201eL\u00f6cher\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entfalteten keine Befestigungswirkung, und zwar weder in vertikaler &#8211; letzteres ist unstreitig &#8211; noch in horizontaler Richtung. Die Befestigungswirkung werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angesichts eines zwischen F\u00fchrungshaken und Halteteil vorhandenen Spiels allein durch die seitlich angeordnete Rastklinke hervorgerufen (vgl. auch Anlage B 15). In Bezug auf die hilfsweise geltend gemachte \u00c4quivalenz beruft sich die Beklagte hilfsweise auf den Formstein-Einwand, da die seitliche Rastklinke schon im Stand der Technik bekannt gewesen sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 16.06.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. die Berufung zur\u00fcckzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise, das angefochtene Urteil derart abzu\u00e4ndern, dass in der Tenor-Ziffer I.1. des landgerichtlichen Urteils im 3. Absatz vor dem Wort \u201eBefestigungszapfen\u201c das Wort \u201ehakenf\u00f6rmige\u201c eingef\u00fcgt und im 3. und im letzten Absatz das Wort \u201eeinrasten\u201c durch \u201eeinhaken\u201c ersetzt wird, und dass am Ende von Ziffer I.1. die Worte \u201eund wenn ein zus\u00e4tzliches Paar von Befestigungszapfen und Befestigungsl\u00f6chern vorhanden und derart ausgebildet ist, dass das Befestigungsloch von der entfernten Seitenwand in die Abschlusswand hineinreicht und der Befestigungszapfen in dieses von au\u00dfen als eine am Tragteil ausgebildete Rastklinke einrastet.\u201c eingef\u00fcgt werden, und die Beklagte mit den vorbezeichneten \u00c4nderungen entsprechend dem Tenor des angefochtenen Urteils zu verurteilen und die Berufung im \u00fcbrigen zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages: Die Beklagte setze den Begriff der \u201eBefestigung\u201c verfehlt mit einer starren Verbindung gleich. Der Anspruch schlie\u00dfe eine Beteiligung anderer Bauteile an der Befestigung (also \u00fcber \u201eBefestigungszapfen\u201c und \u201eBefestigungsl\u00f6cher\u201c hinaus) nicht aus. Ein \u201efederndes Einschnappen\u201c m\u00f6ge zwar eine vorteilhafte Ausgestaltung eines \u201eEinrastens\u201c sein, jedoch sei der Anspruch darauf nicht beschr\u00e4nkt. Hinsichtlich ihres erstmals im Berufungsverfahren formulierten und im Haupttermin vom 31.01.2013 erg\u00e4nzten Hilfsantrages (vgl. Sitzungsprotokoll vom 31.01.2013, S. 1 f.), mit dem sie eine \u00e4quivalente Patentverletzung geltend macht, f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen aus: Die notwendige objektive Gleichwirkung sei gegeben. Das Einhaken der Befestigungszapfen in die Befestigungsl\u00f6cher bewirke eine Kupplung von Tragteil und Halteteil im Sinne einer gegenseitigen Festlegung der Bauteile. Die zus\u00e4tzlich in vertikaler Richtung erforderliche Befestigung werde durch die Rastklinke der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bewirkt. Insofern sei eine Verletzung des Klagepatents jedenfalls in der Weise gegeben, dass letztlich drei Befestigungszapfen in Befestigungsl\u00f6cher einrasteten und insoweit als Verbund (\u201eTriple\u201c) die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile erzielten. Insbesondere raste die Rastklinke auch von au\u00dfen ein. Eine solche Ersatzl\u00f6sung sei f\u00fcr den Fachmann ohne Weiteres auffindbar gewesen. Auch die erforderliche Gleichwertigkeit sei vorhanden: Beim Studium des Patentanspruchs sei dem Fachmann klar, dass es nicht auf die genaue Art bzw. Position der Befestigungselemente ankomme. Der von der Beklagten geltend gemachte Formstein-Einwand greife nicht durch, weil sich jedenfalls das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte \u201eEinhaken\u201c nicht aus dem Stand der Technik ergebe.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zu Unrecht hat das Landgericht eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents bejaht und die Beklagte deshalb zur Unterlassung, zur Auskunft und zur Rechnungslegung verurteilt sowie die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz festgestellt. Auch die hilfsweise geltend gemachte \u00e4quivalente Patentverletzung, mit der das Landgericht sich auf der Basis seines rechtlichen Standpunktes nicht weiter auseinanderzusetzen hatte, liegt nicht vor.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 einen Beschlag zur Befestigung einer R\u00fcckwand einer Schublade an Schubladenteilen wie Schubladenzargen oder Ausziehschienen einer Schublade.<\/p>\n<p>In den einleitenden Bemerkungen der Klagepatentschrift ist ausgef\u00fchrt, dass solche Beschl\u00e4ge im Stand der Technik (z.B. aus der EP-A-0 012 XXZ, Anlage B 2) bekannt seien. Die vorbekannten Beschl\u00e4ge verf\u00fcgen \u00fcber einen an einem Schubladenteil befestigbares Tragteil mit Befestigungszapfen, die ihrerseits in Aufnahme\u00f6ffnungen eines korrespondierenden Teils an jeder Seite der Schublade einrasten.<\/p>\n<p>Sodann erl\u00e4utert das Klagepatent, dass Schubladen im modernen M\u00f6belbau \u00fcblicherweise komplett aus Kunststoff gespritzt w\u00fcrden oder aus Zargen aus Kunststoff oder Metall best\u00fcnden, die mit einer ebenfalls aus Kunststoff oder Metall hergestellten R\u00fcckwand verbunden w\u00fcrden. Insbesondere bei der Herstellung kleiner Serien sei es allerdings f\u00fcr den M\u00f6belhersteller vorteilhaft, wenn er &#8211; mit Blick auf die Breite der Schublade &#8211; nicht auf vorgefertigte Teile zur\u00fcckgreifen m\u00fcsse, sondern selbst im Rahmen der Herstellung des M\u00f6bels ohne nennenswerten Aufwand Schubladen jeder beliebigen Breite herstellen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik will das Klagepatent die (objektive) Aufgabe (das technische Problem) l\u00f6sen, einen Beschlag zu schaffen, der es erm\u00f6glicht, eine R\u00fcckwand, insbesondere aus Holz oder stranggepresstem Kunststoff, die in gew\u00fcnschter L\u00e4nge abgeschnitten wurde, mit einer Schubladenzarge oder mit einem mit der Schubladenzarge oder einer Ausziehschiene der Schublade verbundenen Adapter in einer Schnellmontage zu verbinden.<\/p>\n<p>Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 einen Beschlag mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Beschlag zur Befestigung einer R\u00fcckwand (6, 11) einer Schublade an Schub-ladenteilen einer Schublade.<\/p>\n<p>2. Der Beschlag hat<\/p>\n<p>a) ein Tragteil (7) und<br \/>\nb) ein korrespondierendes Halteteil (5, 10).<\/p>\n<p>3. Das Tragteil (7)<\/p>\n<p>a) ist an einem Schubladenteil befestigbar und<br \/>\nb) weist Befestigungszapfen (27) auf.<\/p>\n<p>4. Die Halteteile (5, 10)<\/p>\n<p>a) sind an der R\u00fcckwand (6, 11) der Schublade befestigbar,<br \/>\nb) haben Befestigungsl\u00f6cher (17) und<br \/>\nc) weisen Befestigungsstege (14) sowie<br \/>\nd) geh\u00e4useartige Abschnitte (15) auf.<\/p>\n<p>5. Die Befestigungsstege (14)<\/p>\n<p>a) sind parallel zur R\u00fcckwand (6, 11) der Schublade ausgerichtet,<br \/>\nb) liegen in Montagelage au\u00dfen an der R\u00fcckwand (6, 11) der Schublade an;<br \/>\nc) \u00fcber die Befestigungsstege (14) sind die Halteteile (5, 10) mit der Schubladen-R\u00fcckwand (6, 11) verbunden.<\/p>\n<p>6. Die geh\u00e4useartigen Abschnitte (15) haben<\/p>\n<p>a) je eine Abschlusswand (19),<\/p>\n<p>&#8211; die in Montagelage parallel zur R\u00fcckwand (6, 11) der Schublade ausgerichtet ist und<\/p>\n<p>&#8211; die in Montagelage mit der Schubladeninnenseite der R\u00fcckwand (6, 11) abschlie\u00dft,<\/p>\n<p>b) je eine Seitenwand (16),<\/p>\n<p>&#8211; die in Montagelage von der Stirnseite der Schubladen-R\u00fcckwand (6, 11) entfernt ist,<\/p>\n<p>&#8211; in der sich die Befestigungsl\u00f6cher (17) befinden.<\/p>\n<p>7. In die Befestigungsl\u00f6cher (17) rasten die Befestigungszapfen (27) des Tragteils (7) an jeder Seite der Schublade von au\u00dfen ein.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch von den Voraussetzungen des Merkmals 7, wonach Befestigungszapfen des Tragteils an jeder Seite der Schublade von au\u00dfen in Befestigungsl\u00f6cher einrasten.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVor die Frage gestellt, was klagepatentgem\u00e4\u00dfe Befestigungszapfen und -l\u00f6cher sind, und wie in diesem Zusammenhang erfindungsgem\u00e4\u00df der Begriff des \u201eEinrastens\u201c zu verstehen ist, stellt der Fachmann folgende technische \u00dcberlegungen an:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer patentgem\u00e4\u00dfe Beschlag dient dazu, die R\u00fcckwand einer Schublade an den beiden Seitenw\u00e4nden der Schublade zu befestigen. Zu diesem Zweck besitzt der Beschlag zwei korrespondierende Kupplungsteile, von denen jedes an einem der zu verbindenden Schubladenteile befestigt wird. Die Kupplungsteile sind das Tragteil (7), welches an der Seitenwand der Schublade angebracht wird, und die Halteteile (5, 10), die mit der R\u00fcckwand der Schublade verbunden werden. Tragteil (7) und Halteteile (5, 10) ihrerseits sind &#8211; gem\u00e4\u00df der ihnen zugedachten technischen (Kupplungs-)Funktion &#8211; so ausgestaltet, dass sie miteinander gekuppelt werden k\u00f6nnen. Dies gelingt mithilfe von Befestigungszapfen (27), die am Tragteil (7) vorgesehen sind, sowie korrespondierenden Befestigungsl\u00f6chern (17), die am Halteteil ausgebildet sind. Die Art der Kupplung beschreibt der Patentanspruch n\u00e4her dahin, dass die Befestigungszapfen des Tragteils von au\u00dfen in die Befestigungsl\u00f6cher des Halteteils einrasten. Erhalten werden soll hierdurch eine schnellmontierte Schublade, die &#8211; wie dem Fachmann unmittelbar einleuchtet &#8211; denjenigen Anforderungen gen\u00fcgen muss, die bei der Handhabung der Schublade im Zuge der (z.B. K\u00fcchen-)Montage und bei ihrem sp\u00e4teren Gebrauch auftreten k\u00f6nnen. Denn der Patentanspruch will selbstverst\u00e4ndlich eine funktionstaugliche Schublade bereitstellen.<\/p>\n<p>Es sind vor allem die besagten praktischen Anforderungen, die dar\u00fcber entscheiden, was der Patentanspruch mit einer \u201eBefestigung\u201c der R\u00fcckwand an den Seitenw\u00e4nden mittels in die Befestigungsl\u00f6cher einrastender Befestigungszapfen meint. Ohne dass die Kl\u00e4gerin dem substantiiert widersprochen h\u00e4tte, hat die Beklagte dargetan, dass sich im Rahmen der Montage die Situation ergeben kann, dass die Schublade umgedreht wird, z.B. um Schmutz aus der Schublade zu entfernen. In diesem Zusammenhang ist ferner denkbar, dass die umgedrehte Schublade im Zuge der Montagearbeiten vor\u00fcbergehend abgestellt wird und dies in der Weise geschieht, dass nur auf die R\u00fcckwand eine vertikale Kraft ausge\u00fcbt wird. Weiterhin hat die Beklagte aufgezeigt, dass es bei mehreren \u00fcbereinander angeordneten Schubladen zu einer \u00dcberf\u00fcllung der Schubladen kommen kann, so dass die obere Schublade durch den nach oben \u00fcberstehenden Inhalt der darunter befindlichen Schublade bereichsweise angehoben wird.<\/p>\n<p>All dies leuchtet ein und kann zur Folge haben, dass auf die R\u00fcckwand nicht nur horizontal (d.h. in der Ebene des Schubladenbodens) auftretende Kr\u00e4fte einwirken, sondern auch vertikale Kr\u00e4fte, und zwar in beiden Richtungen (nach unten durch das Gewicht des Schubladeninhalts, nach oben in den dargestellten Montage- und Benutzungsf\u00e4llen). Es ist daher aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns eine technische Selbstverst\u00e4ndlichkeit, dass die R\u00fcckwand der Schublade auch unter den geschilderten zwar besonderen, aber eben doch praktisch vorkommenden Bedingungen ihre Verbindung (Kupplung) mit den Seitenw\u00e4nden der Schublade nicht verlieren darf, was wiederum verlangt, dass die miteinander im Eingriff stehenden Kupplungsteile (Befestigungszapfen, Befestigungsl\u00f6cher) von Tragteil und Halteteil in keiner Richtung au\u00dfer Eingriff geraten. Dementsprechend hat die Kl\u00e4gerin auf entsprechende Nachfrage des Vorsitzenden im Haupttermin ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt, dass jedenfalls der Beschlag in seiner Gesamtheit eine Stabilit\u00e4t auch in vertikaler Richtung gew\u00e4hrleisten muss.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBest\u00e4tigt wird dieses Verst\u00e4ndnis durch den gattungsbildenden Stand der Technik nach der EP 0 012 XYX (Anlage B 2), aus dem die in Befestigungsl\u00f6cher einrastenden Befestigungszapfen laut dem Klagepatent bekannt sind (vgl. den Oberbegriff von Patentanspruch 1 des Klagepatents sowie Absatz [0001] der Klagepatentschrift). Zwar ist der Kl\u00e4gerin insoweit zuzustimmen, dass die Erfindung nicht auf die konkreten in der Anlage B 2 gezeigten \u201eRastnasen\u201c als Befestigungszapfen beschr\u00e4nkt ist. Wesentlich ist aber, dass s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsbeispiele dieser Druckschrift L\u00f6sungen beinhalten, bei denen die Loch-Zapfen-Rastverbindung die R\u00fcckwand und die Seitenw\u00e4nde der Schublade in allen Richtungen aneinander fixiert. Diesen im gew\u00fcrdigten Stand der Technik bereits verwirklichten technischen Ausgangspunkt hat das Klagepatent \u00fcbernommen und allein derart weiterentwickelt, dass eine in gew\u00fcnschter L\u00e4nge abgeschnittene R\u00fcckwand in einer Schnellmontage mit einer Schubladenzarge verbunden werden kann. Insoweit ist es f\u00fcr den Fachmann selbstverst\u00e4ndlich, dass die erfindungsgem\u00e4\u00df intendierten Vorteile nicht etwa in einer Weise erzielt werden d\u00fcrfen, dass erfindungsgem\u00e4\u00df Abstriche in Bezug auf die \u00fcblichen Anforderungen gen\u00fcgende Stabilit\u00e4t einer Schublade in Kauf genommen werden d\u00fcrften.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAlsdann erkennt der Fachmann, dass nach der gegebenen Anspruchsfassung des Klagepatents die patentgem\u00e4\u00dfen Mittel zum Erhalt einer &#8211; wie zuvor beschrieben &#8211; geeigneten Befestigung (Kupplung) zwischen Tragteil (Seitenwand) und Halteteil (R\u00fcckwand) gerade in den Befestigungszapfen und den Befestigungsl\u00f6chern, die miteinander verrasten sollen, liegen. Da der Patentanspruch diese L\u00f6sungsmittel benennt, gen\u00fcgt es &#8211; anders als die Kl\u00e4gerin und ihr folgend das Landgericht meinen &#8211; f\u00fcr eine Patentbenutzung nicht, dass die Befestigungszapfen und die Befestigungsl\u00f6cher nur (irgendwie und untergeordnet) dazu beitragen, dass eine hinreichende Kupplung erhalten wird. Es m\u00fcssen vielmehr die Zapfen und die L\u00f6cher sein, die eine &#8211; m\u00f6glicherweise noch nicht optimale, aber jedenfalls technisch brauchbare &#8211; Kupplung zwischen Trag- und Halteteilen herbeif\u00fchren.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Beklagte diesbez\u00fcglich ein, dass der Anspruch 1 es nicht ausdr\u00fccklich ausschlie\u00dfe, dass noch andere Mittel zu der gew\u00fcnschten Befestigung beitr\u00fcgen. Sie verkennt in diesem Zusammenhang, dass der Patentanspruch es zwar nicht verbietet, den Beschlag noch mit anderen Komponenten zu versehen. Jedoch gilt dies nur mit Blick auf etwaige weitergehende Vorteile, mit welchen sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre gar nicht besch\u00e4ftigt und welche sie erst recht nicht als zwingend ansieht. Demgegen\u00fcber m\u00fcssen die anspruchsgem\u00e4\u00df explizit vorgesehenen Befestigungsmittel (Befestigungszapfen und -l\u00f6cher) bereits f\u00fcr sich allein f\u00fcr eine zumindest f\u00fcr den \u00fcblichen Gebrauch (einschlie\u00dflich Montage) einer Schublade hinreichende Befestigung sorgen. Andernfalls bliebe es f\u00fcr den Fachmann auch v\u00f6llig im Dunkeln, wie er denn &#8211; wenn nicht mit den anspruchsgem\u00e4\u00df ausdr\u00fccklich vorgesehenen Mitteln &#8211; die zweifelsohne notwendige Befestigung erzielen sollte. Die technische Lehre des Anspruch 1 w\u00e4re dann mehr oder weniger beliebig, was nicht damit in Einklang zu bringen ist, dass der Anspruch 1 dezidiert und detailliert die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Befestigungsweise beschreibt, und dabei nicht nur die einzusetzenden Mittel, sondern auch deren Wirkungsweise (\u201evon au\u00dfen einrasten\u201c) vorgibt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund verf\u00e4ngt auch nicht das Argument der Kl\u00e4gerin, der Fachmann wisse, dass es bei jedem Beschlag zus\u00e4tzlich Anschl\u00e4ge, Befestigungsr\u00e4nder, Anlagefl\u00e4chen, -rippen oder -kanten oder komplement\u00e4re Konturen an Halte- und Tragteil gebe, die die Fixierung der R\u00fcckwand stabilisieren. Solche Komponenten m\u00f6gen die Fixierung ggf. optimieren. Gleichwohl versteht der Fachmann die technische Lehre des Klagepatents aus oben genannten Gr\u00fcnden unter keinen Umst\u00e4nden so, dass andere Bauteile als die Befestigungszapfen und die korrespondierenden Befestigungsl\u00f6cher erfindungsgem\u00e4\u00df f\u00fcr die Fixierung &#8211; und sei es auch nur in eine relevante Richtung &#8211; allein- oder auch blo\u00df hauptverantwortlich sein d\u00fcrften.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin mag darin zu folgen sein, dass ein Umkehrschluss aus dem r\u00fcckbezogenen Unteranspruch 5 dem Fachmann verdeutlicht, dass das \u201eEinrasten\u201c nicht notwendig ein federelastisches Einschnappen verlangt. Demzufolge k\u00f6nnen vom breiteren Hauptanspruch 1 auch andere Verbindungstechniken umfasst sein, wobei z.B. ein in die Ausnehmung eines eingeschobenen Zapfens eingef\u00fchrter Rastschieber in Betracht kommt. Allerdings muss auch jedwede andere Befestigungsform, um vom Fachmann als erfindungsgem\u00e4\u00dfes \u201eEinrasten\u201c verstanden zu werden, zu einer solchen Kupplung von Befestigungszapfen mit Befestigungsl\u00f6chern f\u00fchren, die die oben genannten Wirkungen erzielt. Insofern gew\u00e4hrt auch der grunds\u00e4tzlich richtige Umkehrschluss der Kl\u00e4gerin aus dem Unteranspruch 5 keinen Dispens vom Erfordernis einer in alle Richtungen zu bewirkenden Fixierung der Schubladenteile.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nGegenteiliges l\u00e4sst sich entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin &#8211; welcher sich auch das Landgericht angeschlossen hat &#8211; nicht aus dem Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Absatz [0011] des Klagepatents herleiten. Dort hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eDie Tragteile (7) weisen zum Inneren der Schublade gerichtete Befestigungs- zapfen (27) auf, die elastisch und vorzugsweise hakenf\u00f6rmig ausgef\u00fchrt sind. Die Befestigungszapfen (27) weisen dabei zur Mittelebene der Schublade, die senkrecht zur R\u00fcckwand 6, 11 und senkrecht zum Schubladenboden 3 ausge- richtet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die Worte \u201evorzugsweise hakenf\u00f6rmig\u201c veranlassen den Fachmann nicht zu der Annahme, dass es bez\u00fcglich der Befestigungszapfen ausreiche, dass diese auch \u00e4hnlich Bilderhaken zum Aufh\u00e4ngen eines Bildes ausgestaltet sein k\u00f6nnten, um der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Befestigungsfunktion zu gen\u00fcgen. Namentlich wird der Fachmann hieraus nicht folgern, dass die Befestigungszapfen keine Befestigung in vertikaler Richtung gew\u00e4hrleisten m\u00fcssten. Denn es darf nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass die bevorzugte Hakenform der Befestigungszapfen gem\u00e4\u00df oben zitierter Passage kumulativ mit einer weiteren Anforderung vorhanden ist, n\u00e4mlich der Elastizit\u00e4t der Befestigungszapfen. Diese weitere Eigenschaft der Befestigungszapfen soll erkennbar eine Befestigung auch in vertikaler Richtung sicherstellen.<\/p>\n<p>Zwar hat die Kammer grunds\u00e4tzlich richtig angenommen, dass obige Passage lediglich ein Ausf\u00fchrungsbeispiel darstellt, auf das die allgemeine Lehre der Erfindung nicht beschr\u00e4nkt ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 779 &#8211; Mehrgangnabe). Gleichwohl berechtigt dies nicht zu der Schlussfolgerung, es reiche erfindungsgem\u00e4\u00df aus, wenn die Befestigungszapfen einfach nur hakenf\u00f6rmig (d.h. ohne gleichzeitige Elastizit\u00e4t oder ggf. sonstige in vertikaler Richtung wirkende Eigenschaften) ausgebildet sind. Diese Annahme verbietet sich n\u00e4mlich aufgrund der oben n\u00e4her erl\u00e4uterten allgemeinen Anforderungen, die das Klagepatent an die \u201eBefestigungszapfen und \u2013l\u00f6cher\u201c sowie an das \u201eEinrasten\u201c stellt.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nAuf der Basis dieses fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnisses von \u201eBefestigungszapfen und -l\u00f6chern\u201c sowie vom erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201eEinrasten\u201c ist eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 7 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht feststellbar.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nZun\u00e4chst ist festzuhalten, dass die in der oben eingeblendeten schematischen Zeichnung des Tragteils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jeweils als \u201eF\u00fchrungselement, starr\u201c bezeichneten Haken (nachfolgend: \u201eHaltehaken\u201c) jedenfalls f\u00fcr sich allein betrachtet keine erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201eBefestigungszapfen\u201c sind, die in korrespondierende Befestigungsl\u00f6cher \u201eeinrasten\u201c.<\/p>\n<p>Wie zwischen den Parteien n\u00e4mlich unstreitig ist, verm\u00f6gen diese Haltehaken &#8211; wovon auch das Landgericht ausgegangen ist &#8211; jedenfalls nicht zu einer Befestigung in vertikaler Richtung entgegen der Einschubrichtung zu f\u00fchren. Damit fehlt es aber aus den oben n\u00e4her erl\u00e4uterten Gr\u00fcnden gerade an der klagepatentgem\u00e4\u00df intendierten Kupplung zwischen Befestigungszapfen und Befestigungsl\u00f6chern, weil das Halteteil dadurch nicht entgegen seiner Einschubrichtung festgelegt wird, sondern unter geringem Kraftaufwand zur\u00fcckgeschoben werden kann, wodurch es sich wieder vom Tragteil l\u00f6st. Die &#8211; unstreitig &#8211; fehlende Befestigung in vertikaler Richtung l\u00e4sst sich anschaulich anhand des als Anlage K 9 eingereichten Musters, bei dem die Rastklinke des Tragteils zu Demonstrationszwecken entfernt wurde, nachvollziehen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist demnach zus\u00e4tzlich auf die Rastklinke angewiesen, um der zusammengesetzten Schublade auch in vertikaler Richtung Stabilit\u00e4t und Halt zu verleihen. Auch diese Rastklinke, welche in eine weitere \u00d6ffnung (in Anlage B 15 unten als \u201eseitliche \u00d6ffnung\u201c bezeichnet) einschnappt, die sich vorwiegend in der Abschlusswand des Halteteils befindet und sich geringf\u00fcgig (\u00fcber Eck) in die Seitenwand hinein erstreckt, erf\u00fcllt &#8211; f\u00fcr sich allein &#8211; nicht die wortsinngem\u00e4\u00dfen Anforderungen des Merkmals 7.<\/p>\n<p>Diesbez\u00fcglich kann dahinstehen, ob schon die Rastklinke allein nach dem Einschnappen in die korrespondierende \u00d6ffnung eine in alle Richtungen wirkende Befestigung gew\u00e4hrleistet. Denn der Patentanspruch 1 verlangt f\u00fcr jedes Tragteil mehrere Befestigungszapfen und f\u00fcr jedes Halteteil mehrere Befestigungsl\u00f6cher. Der Anspruchswortlaut ist in dieser Hinsicht eindeutig auf mindestens zwei Befestigungszapfen und mindestens zwei korrespondierende Befestigungsl\u00f6cher pro Trag- bzw. Halteteil gerichtet (siehe auch Sp. 3, Z. 29 \u2013 32: &#8220; &#8230; Tragteil (7), der Befestigungszapfen (27) aufweist, die in Befestigungsl\u00f6chern (17) eines korrespondierenden &#8230; Halteteiles (5, 10) einrasten &#8230;&#8220;).<\/p>\n<p>Diese Vorgabe eines Plurals ergibt sich auch schon aus dem Oberbegriff des Klagepatents (siehe Merkmale 3b) und 4b)). Insoweit \u00fcbernimmt das Klagepatent die L\u00f6sung des Standes der Technik gem\u00e4\u00df dem EP 0 012 XYX (Anlage B 2). Der Fachmann nimmt diese Vorgabe auch deshalb ernst, weil vorstehender Befund im allgemeinen Beschreibungstext gem\u00e4\u00df Absatz [0005] des Klagepatents, in welchem der Kern der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung wiedergegeben ist, unterstrichen wird (Hervorhebung durch den Senat):<\/p>\n<p>&#8222;Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe wird dadurch gel\u00f6st, dass jeder Tragteil mittels der Befestigungszapfen mit einem &#8230; Halteteil kuppelbar ist, wobei die Halteteile &#8230; einen geh\u00e4useartigen Abschnitt aufweisen, in dessen Seitenwand sich L\u00f6cher befinden, in denen die Befestigungszapfen einrasten.&#8220;<\/p>\n<p>Da die Rastklinke als solche aber (allenfalls) einen einzigen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Befestigungszapfen pro Tragteil darstellen kann, vermag sie allein dem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Erfordernis von mindestens zwei Befestigungszapfen pro Tragteil nicht in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise zu gen\u00fcgen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nSchlie\u00dflich l\u00e4sst sich eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Klagepatentverletzung auch nicht in der Weise begr\u00fcnden, dass man die Haltehaken nebst korrespondierenden L\u00f6chern und die seitliche Rastklinke nebst korrespondierendem, um die Ecke in die Seitenwand hineinragendem Loch als Verbund (\u201eTriple\u201c) in den Blick nimmt und auf deren synergetische Wirkung abstellt.<\/p>\n<p>Zwar gew\u00e4hrleisten all diese Komponenten in ihrem Zusammenwirken eine Fixierung in alle relevanten Richtungen. Gleichwohl stellt das \u201eTriple\u201c aus zwei (voneinander unabh\u00e4ngigen) Gr\u00fcnden keinen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Beschlag dar:<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin wird der betreffende Verbund aus den beiden Haltehaken und der Rastklinke nicht etwa aus drei eigenst\u00e4ndigen, erfindungsgem\u00e4\u00dfen Befestigungszapfen gebildet.<\/p>\n<p>Die Sichtweise der Kl\u00e4gerin entspricht schon deshalb nicht dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns, weil sie dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass der Begriff des \u201eEinrastens\u201c &#8211; je nach dem, um welchen (vermeintlichen) \u201eBefestigungszapfen\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform es geht &#8211; eine ganz unterschiedliche technische Bedeutung erhielte. Zwar mag der Kl\u00e4gerin noch darin zu folgen sein, dass die anspruchsgem\u00e4\u00df vorgesehenen Befestigungszapfen unter dem Blickwinkel der Befestigungsart grunds\u00e4tzlich nicht v\u00f6llig typgleich sein m\u00fcssen: Beispielsweise w\u00e4re es erfindungsgem\u00e4\u00df ohne Weiteres denkbar, dass ein Befestigungszapfen vom Prinzip eines elastischen Federelements (vgl. Unteranspruch 5) Gebrauch macht, w\u00e4hrend ein anderer nach Art eines vom Hauptanspruch 1 auch umfassten Rastschiebers, der in die Ausnehmung eines Zapfens eingeschoben wird, ausgebildet ist. Die Grenze der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre wird allerdings dann \u00fcberschritten, wenn einzelne an der Bildung des Beschlages beteiligte Komponenten als \u201ein Befestigungsl\u00f6cher einrastende Befestigungszapfen\u201c aufgefasst werden m\u00fcssten, obwohl sie &#8211; f\u00fcr sich betrachtet &#8211; gar nicht die entsprechenden Anforderungen erf\u00fcllen. So verh\u00e4lt es sich jedoch hinsichtlich der beiden Haltehaken der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform: Sie stellen mangels durch sie allein nicht erzielbarer Fixierung in vertikaler Richtung aus oben erl\u00e4uterten Gr\u00fcnden keine eigenst\u00e4ndigen, erfindungsgem\u00e4\u00dfen Befestigungszapfen dar. Sie werden es auch nicht etwa dadurch, dass die Stabilit\u00e4t des Beschlages als Ganzes in vertikaler Richtung durch ein weiteres Bauteil (hier: die Rastklinke) bewirkt wird. Denn jedwedes Bauteil, das ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer \u201eBefestigungszapfen\u201c sein soll, muss gem\u00e4\u00df Merkmal 7 selbst in ein Befestigungsloch des Halteteils einrasten, mithin eine Befestigung in alle Richtungen bewirken. Anders ausgedr\u00fcckt: Jedes Paar aus einem Befestigungszapfen und dem korrespondierendem Befestigungsloch muss zu einer Einrastung und dementsprechend zu einer Fixierung in allen relevanten Richtungen f\u00fchren. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gibt es daher (allenfalls) einen einzigen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Befestigungszapfen, n\u00e4mlich die Rastklinke. Die Haltehaken sind hingegen aus vorgenannten Gr\u00fcnden keine einrastenden Befestigungszapfen.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nDavon abgesehen fehlt es mit Blick auf den Verbund aus Haltehaken und Rastklinke auch deshalb an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 7, weil zwar die Rastklinke ein Befestigungszapfen sein mag, diese jedoch nicht \u201evon au\u00dfen\u201c einrastet. Damit erf\u00fcllt dasjenige Element der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, welches allein die zwingend erforderliche Fixierung in vertikaler Richtung zur Verf\u00fcgung stellt, ein anderes notwendiges Teilmerkmal nicht.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Bedeutung eines Einrastens \u201evon au\u00dfen\u201c ergibt sich in Abgrenzung zum Stand der Technik gem\u00e4\u00df Anlage B 2 (vgl. auch Anlage B 10). Beim Stand der Technik gem\u00e4\u00df B2 verh\u00e4lt es sich so, dass vom geh\u00e4useartigen Abschnitt (body portion 7) parallel zur Wand (nicht notwendig der R\u00fcckwand) ein Steg ragt, der nicht an der Wand 6 au\u00dfen anliegt, sondern in diese eingeschoben werden muss, da sich der Befestigungszapfen 9 an der Au\u00dfenseite des Steges befindet; die Seitenwand weist keine \u00d6ffnungen auf, in die Haken des Halteteils 5 von au\u00dfen einrasten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat den Anspruch 1, wie sie ihn urspr\u00fcnglich zum Gegenstand des Erteilungsverfahrens gemacht hatte, in der Weise beschr\u00e4nkt, dass sie die genaue Position und Lage der Befestigungselemente, mit welchen die Beschl\u00e4ge mit der R\u00fcckwand befestigt werden, definiert hat. Daraus resultiert die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Notwendigkeit eines von au\u00dfen erfolgenden Einrastens der vorbekannten Befestigungszapfen in Befestigungsl\u00f6cher. Der Fachmann versteht dies so, dass die Befestigungszapfen gerade in die Seitenwand des geh\u00e4useartigen Abschnitts eingef\u00fchrt werden m\u00fcssen, um so in die Befestigungsl\u00f6cher einzurasten.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang erkennt der Fachmann, dass anspruchsgem\u00e4\u00df schon der Vorgang des Einrastens als solcher von au\u00dfen her erfolgen muss. Es gen\u00fcgt also nicht, dass erst die nach dem Einrasten vom Befestigungszapfen erreichte Endlage so ist, dass dieser (teilweise) in die Seitenwand ragt, w\u00e4hrend der eigentliche Einrastvorgang allein durch die Abschlusswand von statten geht. Verfehlt wendet die Kl\u00e4gerin dagegen ein, dass der Anspruch 1 nicht vorgebe, an welchem Ort der Befestigungszapfen angebracht ist. Selbst wenn dieser Ort nicht einmal mittelbar durch die in Merkmal 7 enthaltene Anforderung eines Einrastens von au\u00dfen festgelegt sein sollte, muss gleichwohl die Bewegung des Befestigungszapfens in Abgrenzung zum Stand der Technik gerade durch die Seitenwand erfolgen. Es reicht demnach nicht aus, wenn die Endposition des (durch die Abschlusswand) eingef\u00fchrten Befestigungszapfens letztlich auch eine Fixierung in vertikaler Richtung bewirkt, indem er (auch) in die Seitenwand hineinragt, weil das korrespondierende Befestigungsloch um die (durch die Seiten- und die Abschlusswand gebildete) Ecke verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nSelbst wenn man unterstellt, vorstehende Auslegung sei zu eng, lie\u00dfe sich gleichwohl kein Einrasten der Rastklinke \u201evon au\u00dfen\u201c feststellen. Betrachtet man in diesem Zusammenhang n\u00e4mlich das als Anlage B 1 vorliegende Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, so l\u00e4sst sich gerade nicht feststellen, dass die Endposition der eingerasteten Rastklinke so verl\u00e4uft, dass diese sich zumindest teilweise auch im auf die Seitenwand entfallenden Teil der ma\u00dfgeblichen \u00d6ffnung befindet. Jedenfalls ist die betreffende \u201e\u00dcberlappung\u201c derart minimal, dass nahezu die gesamte Rastklinke \u00fcber demjenigen Teil des Loches liegt, der sich in der Abschlusswand befindet, weshalb kein Einrasten \u201evon au\u00dfen\u201c konstatiert werden kann.<\/p>\n<p>Ob mit Blick auf das im Haupttermin \u00fcberreichte Muster gem\u00e4\u00df Anlage K 10 Anderes zu gelten h\u00e4tte, kann offen bleiben. Die Beklagte hat der Verwertung dieses Musters, welches in der T\u00fcrkei hergestellt und nicht in Deutschland vertrieben wurde, widersprochen, ohne dass die Kl\u00e4gerin Beweis daf\u00fcr angetreten h\u00e4tte, dass es mit der in Deutschland angebotenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im hier interessierenden Zusammenhang \u00fcbereinstimme.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Auch der Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin, mit dem sie eine \u00e4quivalente Patentverletzung geltend macht, ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDamit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein: Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anzustellen hat, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch kumulativ erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot von Art. 2 des Protokolls \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BGH GRUR 2002, 515, 516 f \u2013 Schneidmesser I; 2007, 959, Rn 24 \u2013 Pumpeneinrichtung; 2011, 313, 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nKeines der vom Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin umfassten Ersatzmittel erf\u00fcllt alle drei Voraussetzungen:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie beiden Haltehaken sind bereits nicht gleichwirkend. Gleichwirkend ist nur eine L\u00f6sung, die nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2011, 313 \u2013 Crimpwerkzeug IV).<\/p>\n<p>Weil &#8211; wie oben bei der Pr\u00fcfung einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung n\u00e4her ausgef\u00fchrt &#8211; die beiden Haltehaken des Tragteils im Zusammenwirken mit den L\u00f6chern in der Seitenwand des Halteteils zu keiner verrasteten Kupplung zwischen Trag- und Halteteilen f\u00fchren, stellen sie zugleich auch kein gleichwirkendes Ersatzmittel dar.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch die Rastklinke allein oder der oben bereits angesprochene Verbund aus Rastklinke plus den beiden Haltehaken stellen jeweils keine patentrechtlich \u00e4quivalenten Ersatzmittel dar.<\/p>\n<p>Diesbez\u00fcglich k\u00f6nnen die Fragen der Gleichwirkung und des Naheliegens dahinstehen, weil es jedenfalls am Erfordernis der Gleichwertigkeit fehlt. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abgewandelten Mittel waren nicht aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, f\u00fcr den Fachmann mit Hilfe seiner Fachkenntnisse auffindbar. Erforderlich ist daf\u00fcr, dass sich seine \u00dcberlegungen am Patentanspruch orientieren, wobei sich aus einer objektiven Betrachtung des Patentes eine engere Anspruchsfassung ergeben kann, als dies nach dem technischen Gehalt der Erfindung und gegen\u00fcber dem Stand der Technik geboten w\u00e4re. Der Patentanmelder ist an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGH, GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil). Es reicht auch nicht aus, die Gleichwertigkeit isoliert f\u00fcr das abgewandelte Mittel festzustellen; vielmehr muss die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung relevanten Gesamtheit eine auffindbar gleichwertige L\u00f6sung darstellen (BGH, GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeneinrichtung).<br \/>\nDavon kann vorliegend nicht ausgegangen werden: Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre zeichnet sich n\u00e4mlich dadurch aus, dass nicht eine beliebige Verrastung von Befestigungszapfen und Befestigungsl\u00f6chern gelehrt und beansprucht wird, sondern eine ganz spezielle Variante, bei der die Befestigungszapfen des Tragteils von au\u00dfen in die korrespondierenden Befestigungsl\u00f6cher des Halteteils einrasten. Diesen konstruktiven Weg verl\u00e4sst die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vollst\u00e4ndig, indem bei ihr die einen Eingriff von au\u00dfen gestattenden Haken nicht zu einer patentgem\u00e4\u00dfen Befestigung f\u00fchren, die eine relative Beweglichkeit von Trag- und Halteteil in allen Richtungen unterbindet, und hierf\u00fcr ein zus\u00e4tzliches (drittes) Bauteil (Rastklinke) vorgesehen ist, das seinerseits nicht von au\u00dfen einrastet. Den nach dem Klagepatent ma\u00dfgeblichen Kupplungsteilen wird ihre entscheidende Wirksamkeit genommen und das dadurch entstandene Wirkungsdefizit wird anschlie\u00dfend durch (ebenfalls der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre nicht gen\u00fcgende) Zusatzma\u00dfnahmen ausgeglichen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass zur Zulassung der Revision (\u00a7 543 ZPO) besteht nicht. Die vorliegende Rechtssache wirft als reine Einzelfallentscheidung weder entscheidungserhebliche Fragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung noch solche auf, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht erfordern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2070 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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