{"id":4357,"date":"2013-10-24T17:00:05","date_gmt":"2013-10-24T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4357"},"modified":"2017-09-25T12:27:44","modified_gmt":"2017-09-25T12:27:44","slug":"2-u-6312-kunststoffbeutel-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4357","title":{"rendered":"2 U 63\/12 &#8211; Kunststoffbeutel (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2098<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Oktober 2013, Az. 2 U 63\/12<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2616\">4b O 170\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<p><em>1. Inhalt und Umfang des aus \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG i.V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB folgenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs bestimmen sich, unter Beachtung der Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben, nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrs\u00fcbung und Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen aus dem Zweck der Rechnungslegung. Grunds\u00e4tzlich muss die Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer ben\u00f6tigt, um seine Erfinderverg\u00fctung berechnen sowie beurteilen zu k\u00f6nnen, ob und in welchem Umfang ihm ein Verg\u00fctungsanspruch zusteht. <\/em><\/p>\n<p><em>2. Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch findet allerdings eine Grenze in den Kriterien der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. <\/em><\/p>\n<p><em>3. Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten des Arbeitgebers zu Herstellungsmengen und -zeiten bestehen jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung, die Verg\u00fctung festzusetzen, \u00fcber sehr lange Zeitr\u00e4ume nicht nachgekommen ist. 4. Die Auskunfts-und Rechenschaftspflicht, auch bez\u00fcglich verg\u00fctungsrelevanter Umsatzzahlen, besteht auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis fort. 5. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers kommt allerdings die Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehaltes zu Gunsten des Arbeitgebers in Betracht<\/em><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 14. Juni 2012 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe, dass<\/p>\n<p>1. im Tenor zu I. 1. a) aa), bb), cc), dd), ee) ff), gg), hh) sowie b) aa) und bb) des landgerichtlichen Urteils jeweils am Ende nach der Formulierung \u201es\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen\u201c folgender Absatz eingef\u00fcgt wird:<\/p>\n<p>wobei der Beklagten nachgelassen wird, Rechnung in der Weise zu legen, dass auf ihre Kosten die Angaben betreffend die Abnehmer nicht dem Kl\u00e4ger, sondern einem von der Beklagten zu bezeichnenden, auch gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitgeteilt werden, der von der Beklagten erm\u00e4chtigt wird, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob bestimmte von ihm zu bezeichnende Lieferungen (Abnehmer) in der Aufstellung enthalten sind;<\/p>\n<p>2. im Tenor zu I. 1. a) gg) und hh im vierten Absatz unter Ziffer (1) ) jeweils die Worte \u201eAnwendungs- und\u201c gestrichen werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nVon den Kosten des Berufungsferfahrens haben die Beklagte 80 % und der Kl\u00e4ger 20 % zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Kl\u00e4gers durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 17.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht der Kl\u00e4ger zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Dem Kl\u00e4ger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 20.0000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Beklagte befasst sich mit der Entwicklung, Konstruktion und Fertigung von Maschinen und Komponenten f\u00fcr die pharmazeutische Industrie. Sie stellt her und vertreibt u.a. Maschinen zur Herstellung von Kunststoffbeuteln f\u00fcr den medizinischen Bereich. \u00dcber ihren Gesch\u00e4ftsbereich \u201eA\u201c produziert und vertreibt sie auch selbst Kunststoffkomponenten an Unternehmen der Pharmaindustrie.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war seit dem 1. Juli 1982 bei der Beklagten besch\u00e4ftigt, zuletzt als Bereichsleiter Technik, welche Funktion er auch in den Jahren 2003 und 2004 inne hatte. Anfang des Jahres 2010 k\u00fcndigte die Beklagte das Arbeitsverh\u00e4ltnis. Der Kl\u00e4ger erhob daraufhin K\u00fcndigungsschutzklage. Durch einen am im November 2011 geschlossenen Vergleich verst\u00e4ndigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Anstellungsverh\u00e4ltnisses. Der Kl\u00e4ger ist nunmehr bei der B GmbH angestellt, die ebenfalls Maschinen zur Herstellung von Beuteln f\u00fcr den medizinischen Bereich herstellt.<\/p>\n<p>In den Jahren 2003 und 2004 machte der Kl\u00e4ger als Arbeitnehmer der Beklagten zusammen mit Dr. C mehrere Erfindungen, die zum einen Kunststoffbeutel mit einem oder mehreren Ports sowie ein Kunststoffelement f\u00fcr einen Port und zum anderen eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoffbeuteln betreffen. Diese Erfindungen nahm die Beklagte mit am 8. Dezember 2004 unterzeichneten Schreiben vom 22. November 2004 (Anlage BB3) unbeschr\u00e4nkt in Anspruch und meldete sie zu Patenten an.<\/p>\n<p>Auf eine am 15. Oktober 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung wurde ihr das deutsche Patent DE 10 2004 050 XXX (Anlage BB1) mit dem Titel \u201eKunststoffbeutel mit einem oder mehreren Ports sowie ein Kunststoffelement f\u00fcr einen Port\u201c erteilt. Dieses Patent umfasst insgesamt 51 Anspr\u00fcche. Wegen des Wortlauts seiner nebengeordneten Patentanspr\u00fcche 1 und 38 wird auf die Anlage BB 1 sowie den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.<\/p>\n<p>Auf eine am 22. Oktober 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte weitere Patentanmeldung wurde der Beklagten ferner das deutsche Patent DE 10 2004 051 XXY (Anlage BB2) erteilt, das die Bezeichnung \u201eVorrichtung und ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoffbeuteln\u201c tr\u00e4gt. Dieses Patent umfasst insgesamt 49 Patentanspr\u00fcche. Wegen des Wortlauts seiner nebengeordneten Anspr\u00fcche 1, 9, 18, 19, 30, 32, 35 und 44 wird auf die Anlage BB2 und den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erhielt au\u00dferdem das europ\u00e4ische Patent EP 1 780 XXZ, welches auf einer am 10. Oktober 2005 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten der beiden deutschen Patente eingereichten Anmeldung beruht und eine Vorrichtung sowie ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoffbeuteln betrifft. Gegen die Erteilung dieses Patent ist von der neuen Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers Einspruch eingelegt worden.<\/p>\n<p>Die Erfindungen nach den deutschen Patenten werden von der Beklagten unstreitig benutzt<\/p>\n<p>W\u00e4hrend seines Anstellungsverh\u00e4ltnisses bei der Beklagten belieferte der Kl\u00e4ger diese im Nebenerwerb unter seiner eigenen Firma mit Kunststoffmembranen, die in den F\u00fcllventilen der von der Beklagten hergestellten Maschinen eingesetzt werden. Der diesbez\u00fcgliche Belieferungsvertrag wurde zwischenzeitlich von der Beklagten gek\u00fcndigt. Seine Membranen bietet der Kl\u00e4ger nunmehr Dritten an.<\/p>\n<p>Zur Festsetzung einer Erfinderverg\u00fctung rief der Kl\u00e4ger im Dezember 2011 die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt an. In dem dortigen Verfahren machte die Beklagte machte die Beklagte Angaben zu St\u00fcckzahlen von und Umsatz mit Maschinen, die von der Lehre des deutschen Patents 10 2004 051 XXY Gebrauch machen (Anlage BB 5). Eine Einigung erzielten die Parteien in dem Schiedsverfahren nicht.<\/p>\n<p>Nach Scheitern des Schiedsverfahrens nimmt der Kl\u00e4ger die Beklagte nunmehr im Wege der Stufenklage auf Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung in Anspruch, wobei er in erster Stufe zun\u00e4chst Auskunft und Rechnungslegung von der Beklagten begehrt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat in erster Instanz hinsichtlich der Benutzung des deutschen Patents 10 2004 051 XXY eine zus\u00e4tzliche Liste (Anlage B 2) und bez\u00fcglich der Nutzung des deutschen Patents 10 2004 050 XXX eine weitere Tabelle (Anlage B 4) vorgelegt. Nachdem der Kl\u00e4ger die Unvollst\u00e4ndigkeit der erstgenannten Liste ger\u00fcgt hat, hat sie au\u00dferdem erkl\u00e4rt, dass nunmehr auch die Maschine mit der Nummer 2136 an den K\u00e4ufer \u00fcbergeben worden und deshalb in die Liste aufzunehmen sei. Ferner hat sie mitgeteilt, dass sie eine kostenfreie Lizenz an die Firma D vergeben und einen Know-How\u2013Vertrag mit dem chinesischen Unternehmen E geschlossen habe, wobei neben einer Bezugsvereinbarung von 15.000.000 Ports \u00e0 0,0353 EUR keine weiteren Zahlungsvereinbarungen enthalten seien.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass die Beklagte ihm zun\u00e4chst umfassend Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen habe, und zwar auch \u00fcber die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den von ihr erzielten Gewinn. Die bislang erteilten Ausk\u00fcnfte seien nicht vollst\u00e4ndig; auch gebe es Anhaltspunkte f\u00fcr die Unrichtigkeit der bisher erteilten Ausk\u00fcnfte.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat geltend gemacht, sie habe den dem Kl\u00e4ger zustehenden Auskunftsanspruch durch die erteilten Ausk\u00fcnfte vollumf\u00e4nglich erf\u00fcllt. Zur Berechnung seiner Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung ben\u00f6tige der Kl\u00e4ger lediglich die St\u00fcckzahlen und die erzielten Ums\u00e4tze. Dar\u00fcber hinaus sei davon auszugehen, dass dem Kl\u00e4ger aus seiner T\u00e4tigkeit bei ihr jedenfalls bis Anfang des Jahres 2011 bereits alle Informationen vorl\u00e4gen, die er zur Berechnung der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung und \u00dcberpr\u00fcfung ihrer Angaben ben\u00f6tige. Nur so seien die Bedenken, die der Kl\u00e4ger bez\u00fcglich der Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der erteilten Ausk\u00fcnfte erhebe, zu erkl\u00e4ren. W\u00e4hrend der Dauer seiner Besch\u00e4ftigung habe der Kl\u00e4ger bez\u00fcglich der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Maschinen nicht nur \u2013 unstreitig \u2013 unbeschr\u00e4nkten Zugriff auf alle technischen Dokumente, sondern auch auf alle kaufm\u00e4nnischen Dokumente gehabt. Einen Anspruch auf Auskunft \u00fcber den von ihr erzielten Gewinn habe der Kl\u00e4ger nicht. Im Hinblick darauf, dass der Kl\u00e4ger nunmehr bei der B GmbH t\u00e4tig sei, sei ihr jedenfalls ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen, weil die neue Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers ihr sch\u00e4rfster Wettbewerber sei.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Teilurteil vom 14. Juni 2012 hat das Landgericht der Klage auf der 1. Stufe \u00fcberwiegend stattgegeben. Es hat die Beklagte \u2013 unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsantrags \u2013 verurteilt, dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>\u201ea) seit dem 08.12.2004<\/p>\n<p>aa) Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffbeuteln aus Kunststofffolie mit i.) einem oder mehreren Folienspendern zur Bereitstellung von Kunststofffolien; ii.) einem oder mehreren Portspendern zur Bereitstellung von Kunststoffelementen; iii.) einem kombinierten Schwei\u00df-\/Schneidwerkzeug zum a) Anbringen der Kunststoffelemente an die Kunststoffbeutel zur Bildung von Ports; b) Zusammenschwei\u00dfen der Kunststofffolien an einer Schwei\u00dfform; und c) Schneiden der Kunststofffolien; iv.) einem weiteren Schwei\u00dfwerkzeug zum Nachschwei\u00dfen der Ports; und v.) einer Transferstation zur \u00dcbernahme der Kunststoffbeutel f\u00fcr die weitere Bearbeitung,<\/p>\n<p>im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,<\/p>\n<p>und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe<\/p>\n<p>(1) der Herstellungsmengen,<br \/>\n(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<br \/>\n(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen,<\/p>\n<p>s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen;<\/p>\n<p>bb) kombinierte Schwei\u00df-\/Schneidwerkzeuge zur Herstellung von Kunststoffbeuteln, wobei das kombinierte Schwei\u00df-\/Schneidwerkzeug i.) eine ruhende, im Wesentlichen ebene untere Werkzeugplatte und ii.) eine bewegliche, geformte, obere Werkzeugplatte umfasst, und wobei die untere Werkzeugplatte einen oder mehrere Eins\u00e4tze umfasst,<\/p>\n<p>im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,<\/p>\n<p>und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe<\/p>\n<p>(1) der Herstellungsmengen,<br \/>\n(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<br \/>\n(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen,<\/p>\n<p>s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen;<\/p>\n<p>cc) Schwei\u00dfwerkzeuge zur Verbindung zweier Lagen Kunststofffolie, wobei das Schwei\u00dfwerkzeug i.) eine untere Schwei\u00dfwerkzeugplatte mit einer in Gebrauch ersten Temperatur und ii.) eine obere Schwei\u00dfwerkzeugplatte mit einer in Gebrauch zweiten Temperatur umfasst; und iii) die erste Temperatur unterhalb der Erweichtemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien liegt und iv.) die zweite Temperatur zumindest in Teilbereichen der oberen Schwei\u00dfwerkzeugplatte zumindest zeitweise oberhalb der Schmelztemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien liegt,<\/p>\n<p>im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,<\/p>\n<p>und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe<\/p>\n<p>(1) der Herstellungsmengen,<br \/>\n(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<br \/>\n(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen,<\/p>\n<p>s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen;<\/p>\n<p>dd) kombinierte Schwei\u00df-\/Schneidwerkzeuge zur Verbindung zweier Lagen Kunststofffolie, wobei das kombinierte Schwei\u00df-\/Schneidwerkzeug i.) eine untere Werkzeugplatte mit einer in Gebrauch ersten Temperatur und ii.) eine obere Werkzeugplatte mit einer in Gebrauch zweiten Temperatur umfasst; und iii) die erste Temperatur unterhalb der Erweichtemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien liegt und iv.) die zweite Temperatur zumindest in Teilbereichen der oberen Werkzeugplatte zumindest zeitweise oberhalb der Schmelztemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien liegt,<\/p>\n<p>im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,<\/p>\n<p>und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe<\/p>\n<p>(1) der Herstellungsmengen,<br \/>\n(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<br \/>\n(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen,<\/p>\n<p>s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen;<\/p>\n<p>ee) Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffbeuteln, die Nester umfasst, wobei die Nester i) Kunststoffbeutel, die nach Durchlaufen einer oder mehrerer Lagen Kunststofffolie durch ein kombiniertes Schwei\u00df\/Schneidwerkzeug gefertigt sind, haltern k\u00f6nnen und ii.) die Vorrichtung derart aufgebaut ist, dass die Nester die gefertigten Kunststoffbeutel bis zu einer Transferstation haltern k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,<\/p>\n<p>und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe<\/p>\n<p>(1) der Herstellungsmengen,<br \/>\n(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<br \/>\n(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen,<\/p>\n<p>s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen;<\/p>\n<p>ff) Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffbeuteln, wobei i.) Kunststoffelemente in Nester eingebracht werden, ii.) die Kunststoffelemente in den Nestern liegend zu einem kombinierten Schwei\u00df\/Schneidwerkzeug bef\u00f6rdert werden; iii.) die Kunststoffelemente in den Nestern w\u00e4hrend eines Schwei\u00df\/Schneidschritts verbleiben; und iv.) an den Kunststoffelementen angebrachte Kunststoffbeutel mit den Nestern aus dem kombinierten Schwei\u00df\/Schneidwerkzeug herausgefahren werden,<\/p>\n<p>im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,<\/p>\n<p>und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe<\/p>\n<p>(1) der Herstellungsmengen,<br \/>\n(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<br \/>\n(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen,<\/p>\n<p>s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen;<\/p>\n<p>gg) ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoffbeuteln, wobei i.) Kunststofffolien aus einem oder mehreren Folienspendern entnommen werden; ii.) Kunststoffelemente von einem oder mehreren Portspendern bereitgestellt werden; iii.) in einem kombinierten Schwei\u00df\/Schneidger\u00e4t a) Kunststoffelemente an die Kunststoffbeutel angebracht werden; b) die Kunststofffolien an einer Kontur zusammengeschwei\u00dft werden; und c) die Kunststofffolien geschnitten werden; iv.) die Kunststoffelemente an einer Nachschwei\u00dfstation nachgeschwei\u00dft werden; und v.) die Kunststoffbeutel an einer Transferstation \u00fcbernommen werden,<\/p>\n<p>im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, angewendet hat oder ein durch dieses Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis angeboten, vertrieben, in Verkehr gebracht, gebraucht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,<\/p>\n<p>und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe<\/p>\n<p>(1) der Anwendungs- und Herstellungsmengen,<br \/>\n(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<br \/>\n(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen,<\/p>\n<p>s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen;<\/p>\n<p>hh) ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoffbeuteln mit einem kombinierten Schwei\u00df\/Schneidwerkzeug, wobei zwei Lagen Kunststofffolie verbunden werden, indem eine obere Werkzeugplatte und eine untere Werkzeugplatte zusammengedr\u00fcckt werden, wobei i.) eine untere Werkzeugplatte mit einer in Gebrauch ersten Temperatur, die unterhalb der Erweichtemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien liegt, gebracht wird und ii.) eine obere Werkzeugplatte mit einer in Gebrauch zweiten Temperatur, die zumindest in Teilbereichen der oberen Werkzeugplatte zumindest zeitweise oberhalb der Erweichtemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien liegt, gebracht wird,<\/p>\n<p>im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, angewendet hat oder ein durch dieses Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis angeboten, vertrieben, in Verkehr gebracht, gebraucht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,<\/p>\n<p>und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe<\/p>\n<p>(1) der Anwendungs- und Herstellungsmengen,<br \/>\n(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<br \/>\n(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen,<\/p>\n<p>s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen;<\/p>\n<p>b) seit dem 08.12.2004<\/p>\n<p>aa) Kunststoffbeutel aus Kunststofffolie mit einem oder mehreren Ports, wobei mindestens ein Port ein Kunststoffelement umfasst, das i.) zwischen zwei Lagen der Kunststofffolie eingeschwei\u00dft ist und dabei einen Portschwei\u00dfbereich bildet, wobei ii.) das Kunststoffelement im Portschwei\u00dfbereich im Wesentlichen flach zusammendr\u00fcckbar ist; und iii.) der Querschnitt des unbelasteten Kunststoffelements in Richtung hin zu seitlichen R\u00e4ndern des Portschwei\u00dfbereichs keilf\u00f6rmig zul\u00e4uft; und iv.) der Portschwei\u00dfbereich eine oder mehrere erste Kanten des Kunststoffelements aufweist,<\/p>\n<p>im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,<\/p>\n<p>und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe<\/p>\n<p>(1) der Herstellungsmengen,<br \/>\n(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<br \/>\n(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen,<\/p>\n<p>s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen;<\/p>\n<p>bb) Kunststoffelemente f\u00fcr einen Port, wobei das Kunststoffelement i.) in einem Portschwei\u00dfbereich, in dem es mit einem Kunststoffbeutel verbunden werden kann, im Wesentlichen flach zusammendr\u00fcckbar ist; und ii.) der Querschnitt des unbelasteten Kunststoffelements in Richtung hin zu seitlichen R\u00e4ndern des Portschwei\u00dfbereichs keilf\u00f6rmig zul\u00e4uft; und iii.) der Portschwei\u00dfbereich eine oder mehrere erste Kanten des Kunststoffelements aufweist,<\/p>\n<p>im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat, und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe<\/p>\n<p>(1) der Herstellungsmengen,<br \/>\n(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,<br \/>\n(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<br \/>\n(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen,<\/p>\n<p>s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen.\u201c<\/p>\n<p>Abgewiesen hat das Landgericht die Klage, soweit der Kl\u00e4ger auch die Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns begehrt hat. Zur Begr\u00fcndung hat es \u2013 soweit f\u00fcr das Berufungsverfahren von Bedeutung \u2013 im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger stehe gegen die Beklagte ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch im zuerkannten Umfang zu. Dass der Kl\u00e4ger nunmehr f\u00fcr die B GmbH t\u00e4tig sei, lasse die Pflicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht entfallen. Zwar handelt es sich bei diesem Unternehmen um einen Wettbewerber der Beklagten, weil beide Maschinen f\u00fcr die Beutelherstellung f\u00fcr den medizinischen Bereich herstellten. Allein aus der Wettbewerbereigenschaft der neuen Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers folge aber keine Unzumutbarkeit der Auskunftserteilung. Der Vortrag der Beklagten, der Kl\u00e4ger wolle die Informationen wohl zum Zwecke des Wettbewerbs nutzen, entbehrte einer konkreten Tatsachengrundlage; konkrete Anhaltspunkte, dass er Wissen \u00fcber die Beklagte im Rahmen seiner neuen T\u00e4tigkeit oder in anderem Zusammenhang zu Wettbewerbszwecken nutzen w\u00fcrde, best\u00fcnden nicht. Auch ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt sei der Beklagten nicht einzur\u00e4umen, weil der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24. Mai 2012 eine strafbewehrte Geheimhaltungserkl\u00e4rung abgegeben habe. Durch diese seien die Geheimhaltungsbelange der Beklagten hinreichend gewahrt. Der Rechnungslegungsanspruch sei auch nicht durch Erf\u00fcllung erloschen. Die bislang erteilten Ausk\u00fcnfte seien unvollst\u00e4ndig. Dass der Kl\u00e4ger tats\u00e4chlich \u00fcber alle im Wege der Stufenklage begehrten Ausk\u00fcnfte schon verf\u00fcge w\u00fcrde, sei nicht feststellbar.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Teilurteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie eine weitergehende Abweisung der Klage begehrt. Unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht die Beklagte geltend:<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger st\u00fcnden alle Informationen, die er ben\u00f6tige, um seine Erfinderverg\u00fctung zu berechnen, zur Verf\u00fcgung. Aufgrund des sehr engen Marktsegments werde von den patentgem\u00e4\u00dfen Maschinen nur eine relativ geringe St\u00fcckzahl hergestellt und verkauft. Die St\u00fcckzahlen seien dem Kl\u00e4ger im Schiedsstellenverfahren sowie im ersten Rechtszug bekannt gegeben worden. Die Kl\u00e4ger habe auch detaillierte Kenntnis \u00fcber die hergestellten und verkauften Maschinen; ihm seien s\u00e4mtliche Maschinen exakt mit Maschinennummern bekannt. Auch die entsprechenden Umsatzzahlen seien dem Kl\u00e4ger bekannt. Kl\u00e4ger habe im \u00dcbrigen unbeschr\u00e4nkt Zugang auch zu allen kaufm\u00e4nnischen Dokumenten gehabt. Hinsichtlich der Lizenznehmer habe sie dahingehend Auskunft erteilt, dass es keine Lizenzeinnahmen von gruppenexternen Firmen gebe. Auch bez\u00fcglich der Ports habe sie die entsprechenden Ausk\u00fcnfte erteilt.<\/p>\n<p>Das Landgericht habe zudem die Tatsache, dass der Kl\u00e4ger bei einem Wettbewerber besch\u00e4ftigt sei und zudem ein eigenes Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zwischen dem Kl\u00e4ger und ihr best\u00fcnde, nicht zutreffend bewertet. Der Kl\u00e4ger sei leitender Angestellter bei der B GmbH, die \u2013 unstreitig \u2013 Einspruch gegen ihr europ\u00e4isches Patent eingelegt habe. Das deutsche Patent DE 10 2004 051 XXY verliere im Umfang des erteilten europ\u00e4ischen Patents seine Wirkung. Im Falle der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des europ\u00e4ischen Patents sei der geltend gemachte Auskunftsanspruch bez\u00fcglich der hiesigen Anspruchsgrundlage nur insoweit zu ber\u00fcchtigten, als der Schutzumfang \u00fcber das erteilte europ\u00e4ische Patent hinausgehe. Im anderen Falle stelle sich die Frage, ob ihre Vorzugsstellung im Falle eines unwirksam erkl\u00e4rten europ\u00e4ischen Patents basierend auf den dann verbleibenden deutschen Patenten \u00fcberhaupt noch ein Auskunfts- und Verg\u00fctungsanspruch rechtfertigen k\u00f6nne. Zwischen ihr und der B GmbH bestehe ein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis. Zwischenzeitlich mache sie \u2013 unstreitig \u2013 vor dem Landgericht M\u00fcnchen sogar einen Besichtigungsanspruch wegen vermuteter Patentverletzung gegen dieses Unternehmen geltend. Des Weiteren sei der Kl\u00e4ger, wie ihr zwischenzeitlich bekannt geworden sei, unstreitig unter seiner eigenen Firma an Kunden von ihr herangetreten.<\/p>\n<p>Zumindest sei ihr ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen. Die vom Beklagten vor dem Landgericht abgegebene strafbewehrte Geheimhaltungserkl\u00e4rung habe sie nicht angenommen; ein Unterlassungsvertrag sei damit nicht zu Stande gekommen. Die \u00fcbernommene Vertragsstrafe von 5.000,00 EUR sei unzureichend.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das Teilurteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Einspruchsverfahrens betreffend das EP<br \/>\n1 780 XXZ auszusetzen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er verteidigt das angefochtene Teilurteil, soweit das Landgericht ihrem Auskunfts-und Rechnungslegungsbegehren stattgegeben hat, und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten wie folgt entgegen:<\/p>\n<p>Die bisher von der Beklagten erteilten Ausk\u00fcnfte seien unzureichend. Es werde weiterhin bestritten, dass ihm alle zur Berechnung seiner Erfinderverg\u00fctung ben\u00f6tigten Daten bekannt sein. Die Beklagte habe die von ihr erteilten Ausk\u00fcnfte auf Vorhalt mehrfach korrigieren m\u00fcssen. Ohne eine Auskunft im zuerkannten Umfang sei es ihm nicht m\u00f6glich, die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der erteilten Ausk\u00fcnfte zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die Beklagte k\u00f6nne sich demgegen\u00fcber nicht auf sch\u00fctzenswerte Geheimhaltungsinteressen berufen. Er habe zudem eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben, die die Beklagte auch zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt noch annehmen k\u00f6nne. Dass sein neue Arbeitgeberin Einspruch gegen das europ\u00e4ische Patent der Beklagten eingelegt habe, sei f\u00fcr die hier geltend gemachten Auskunfts- und Verg\u00fctungsanspr\u00fcche ohne Bedeutung. Gleiches gelte in Bezug auf das vor dem Landgericht M\u00fcnchen anh\u00e4ngige Besichtigungsverfahren zwischen der Beklagten und seiner neuen Arbeitgeberin. Dass er nach Beendigung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses bei der Beklagten potentielle Kunden in Bezug auf seine Membranen anspreche, sei ebenfalls ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber zum \u00fcberwiegenden Teil unbegr\u00fcndet. Zur Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht die Beklagte zur Rechnungslegung und Auskunftserteilung verurteilt. Im Hinblick auf das zwischen der Beklagten und der neuen Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers bestehende Wettbewerbsverh\u00e4ltnis ist dem Kl\u00e4ger allerdings ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen. Der Senat hat deshalb einen entsprechenden Vorbehalt in den Tenor des landgerichtlichen Urteils aufgenommen. Au\u00dferdem kann der Kl\u00e4ger von der Beklagten neben der Auskunft \u00fcber Herstellungsmengen keine Auskunft \u00fcber \u201eAnwendungsmengen\u201c verlangen. Den entsprechenden Passus im Tenor des Urteils des Landgerichts hat der Senat deshalb gestrichen.<br \/>\n1.<br \/>\nWie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, ist die Beklagte dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet, nachdem sie die ihr gemeldeten Diensterfindungen des Kl\u00e4gers am 8. Dezember 2004 unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen hat.<\/p>\n<p>Ein Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf eine angemessene Verg\u00fctung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat (\u00a7 9 Abs. 1 ArbEG). F\u00fcr die Bemessung der Verg\u00fctung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung (Erfindungswert), die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung ma\u00dfgebend (\u00a7 2 ArbEG). W\u00e4hrend die Ber\u00fccksichtigung von Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und der Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung darauf abzielen, dem f\u00fcr Arbeitnehmererfindungen charakteristischen Umstand Rechnung zu tragen, dass die Erfindung zwar die sch\u00f6pferische Leistung des Arbeitnehmers darstellt, jedoch nicht unabh\u00e4ngig vom Arbeitsverh\u00e4ltnis gesehen werden kann, sondern aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden T\u00e4tigkeit entstanden ist oder ma\u00dfgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs beruht (\u00a7 4 Abs. 2 ArbEG), dient das Kriterium der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Ber\u00fccksichtigung des von den Richtlinien als Erfindungswert bezeichneten wirtschaftlichen Wertes der vom Arbeitgeber in Anspruch genommenen Diensterfindung bei der Ermittlung der angemessenen Verg\u00fctung. Der wirtschaftliche Wert der Erfindung ist nicht in dem Sinne \u201eberechenbar\u201c, dass er nach bestimmten Regeln aus feststehenden und ohne weiteres ermittelbaren Umst\u00e4nden abgeleitet werden k\u00f6nnte. Regelm\u00e4\u00dfig rechtfertigt sich jedoch die Annahme, dass der von dem Arbeitgeber tats\u00e4chlich erzielte wirtschaftliche Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegelt, da der Arbeitgeber im eigenen Interesse bestrebt sein wird, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse eines m\u00f6glichst gro\u00dfen Erfolgs seiner unternehmerischen T\u00e4tigkeit sachlich m\u00f6glich und wirtschaftlich vern\u00fcnftig ist. Auch aus dem wirtschaftlichen Erfolg des Arbeitgebers l\u00e4sst sich allerdings der Anteil der Erfindung an diesem Erfolg nicht unmittelbar ablesen; zu seiner Ermittlung bedarf es daher eines Hilfskriteriums (BGH, GRUR 2002, 801, 802 \u2013 Abgestuftes Getriebe). In der Regel ist als solches die Lizenzanalogie besonders geeignet, d.h. die Pr\u00fcfung der Frage, welche Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcberlassung der Erfindung vern\u00fcnftige Parteien vereinbart h\u00e4tten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschlie\u00dflichen Nutzung \u00fcberlassene freie Erfindung handeln w\u00fcrde. Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zu Grunde gelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrags zahlen w\u00fcrde (BGH, GRUR 1998, 689 \u2013 Copolyester II; GRUR 2002, 80, 802 f: \u2013 Abgestuftes Getriebe; GRUR 2003, 789 \u2013 Abwasserbehandlung; GRUR 2010, 223, 224 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung; Senat, Urt. v. 13.09.2007 \u2013 I-2 U 113\/05, juris Rdnr. 25 [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung; InstGE 7, 210, 220 \u2013 T\u00fcrbeschl\u00e4ge [T\u00fcrb\u00e4nder]). Der Berechnung der Verg\u00fctung die Methode der Lizenzanalogie zugrunde zu legen, empfiehlt sich insbesondere dann, wenn die Erfindung von ihrem Gegenstand her von nicht lediglich innerbetrieblichem Nutzen ist, sondern sich auf zu ver\u00e4u\u00dfernde Erzeugnisse bezieht (BGH, GRUR 2010, 223, 224 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung). Da der Arbeitnehmer in der Regel nicht in der Lage sein wird, sich ein hinreichendes Bild \u00fcber den Wert seiner Erfindung f\u00fcr den Arbeitgeber zu machen, der Arbeitgeber jedoch, ohne unbillig belastet zu sein, die dazugeh\u00f6rigen Angaben erteilen kann, steht dem Arbeitnehmer nach \u00a7\u00a7 242, 259 BGB als Hilfsmittel zur Ermittlung der H\u00f6he der ihm zustehenden Erfinderverg\u00fctung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zur Seite. Dieser muss den Arbeitnehmererfinder zum einen in die Lage versetzen, sich ein hinreichendes Bild \u00fcber den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung f\u00fcr den Arbeitgeber zu machen, und ihm zum anderen erm\u00f6glichen, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tats\u00e4chlich aus der Erfindungsverwertung zieht (BGH GRUR 1994, 898 \u2013 Copolyester I; GRUR 1998, 684, 687 \u2013 Spulkopf; GRUR 1998, 689, 692 \u2013 Copolyester II; GRUR 2003, 789 \u2013 Abwasserbehandlung; GRUR 2002, 801, 802 \u2013 Abgestuftes Getriebe; Urteil v. 17.11.2009 \u2013 X ZR 60\/07, juris Rdnr. 7 u. 16 \u2013 T\u00fcrb\u00e4nder; Senat, InstGE 7, 211, 213 f. \u2013 T\u00fcrbeschl\u00e4ge).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nInhalt und Umfang des aus \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG i.V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB folgenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs bestimmen sich, wovon das Landgericht gleichfalls zu Recht ausgegangen ist, unter Beachtung der Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrs\u00fcbung und Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen aus dem Zweck der Rechnungslegung. Grunds\u00e4tzlich muss die Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer ben\u00f6tigt, um seine Erfinderverg\u00fctung berechnen sowie beurteilen zu k\u00f6nnen, ob und in welchem Umfang ihm ein Verg\u00fctungsanspruch zusteht. Alle f\u00fcr die Bemessung seiner Verg\u00fctung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm deshalb grunds\u00e4tzlich mitzuteilen; die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit muss ihm erm\u00f6glicht werden (vgl. BGH, GRUR 1998, 689 692 \u2013 Copolyester II; GRUR 1998, 684, 687 \u2013 Spulkopf; GRUR 1995, 386, 388 \u2013 Verg\u00fctungsmodus bei der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung; Senat, InstGE 7, 210, 219 \u2013 T\u00fcrbeschl\u00e4ge; Urt. v. 13.09.2007 \u2013 I-2 U 113\/05, juris Rdnr. 22 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt]; Urt. v. 09.08.2007 \u2013 I-2 U 41\/06, juris Rdnr. 147).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage, was Gegenstand des Anspruchs des Arbeitnehmererfinders auf Auskunft und Rechnungslegung ist, ist dabei \u2013 wie das Landgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat \u2013 von der gesetzlichen Regelung auszugehen, deren rechtm\u00e4\u00dfiger Anwendung die Auskunftspflichten dienen sollen (BGH, GRUR 2010, 223, 225 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung). Das ist vorliegend \u00a7 9 ArbEG. F\u00fcr die Bemessung der Verg\u00fctung des Arbeitnehmererfinders sind die in dessen Absatz 2 genannten Kriterien von besonderer Bedeutung. Danach ist die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung ma\u00dfgebliche Bemessungsgr\u00f6\u00dfe (BGH, GRUR 2010, 223, 225 \u2013T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung). Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung findet in erster Linie in der Anzahl der erfindungsgem\u00e4\u00df hergestellten bzw. ausgelieferten St\u00fccke ihren Niederschlag. Die St\u00fcckzahl liefert einen ersten Anhaltspunkt f\u00fcr den wirtschaftlichen Erfolg, den der Arbeitgeber mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstand erzielt. Sie ist der Wertbemessungsfaktor, an den f\u00fcr die Ermittlung einer nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie bemessenen Verg\u00fctung zuerst und unmittelbar angekn\u00fcpft werden kann. Aus der St\u00fcckzahl allein l\u00e4sst sich allerdings ohne Weiteres eine angemessene Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung nicht herleiten. Um auf der Grundlage der St\u00fcckzahl eine Bezugsgr\u00f6\u00dfe zu erhalten, in der sich die wirtschaftlich-technische Werthaltigkeit der Erfindung so verk\u00f6rpert, dass daraus eine angemessene Verg\u00fctung abgeleitet werden kann, bedarf es eines zus\u00e4tzlichen Multiplikationsfaktors, der eine monet\u00e4re Erfassung der Erfindung erm\u00f6glicht. Denn die angemessene Verg\u00fctung kann nur auf der Basis eines in Geld bemessenen Verwertungsergebnisses gefunden werden. Der daf\u00fcr geeignete Parameter ist im Allgemeinen der pro St\u00fcck zu veranschlagende oder vereinnahmte Umsatz. Mit Hilfe der St\u00fcckzahlen und dieser Ums\u00e4tze l\u00e4sst sich die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung f\u00fcr die Zwecke einer Verg\u00fctung nach der Lizenzanalogie zuverl\u00e4ssig bestimmen und deshalb sind es diese Daten, auf die der Arbeitnehmererfinder f\u00fcr die Einsch\u00e4tzung des Wertes seiner Diensterfindung angewiesen ist und \u00fcber die er Auskunft verlangen kann (BGH, GRUR 2010, 223, 225 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung).<\/p>\n<p>Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch findet allerdings eine Grenze in den Kriterien der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit (vgl. BGH GRUR 2010, 223, 224 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung). Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmererfinder von seinem Arbeitgeber nicht unbeschr\u00e4nkt alle Angaben verlangen kann, die zur Bestimmung und \u00dcberpr\u00fcfung der angemessenen Erfinderverg\u00fctung nur irgendwie hilfreich und n\u00fctzlich sind oder sein k\u00f6nnen, sondern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Verg\u00fctung unter Ber\u00fccksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind. Dar\u00fcber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die f\u00fcr ihn mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden w\u00e4ren, der in keinem vern\u00fcnftigen Verh\u00e4ltnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Verg\u00fctung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (BGH, GRUR 1998, 689, 692 \u2013 Copolyester II; GRUR 2002, 801, 803 \u2013 Abgestuftes Getriebe; Urteil v. 17.11.2009 \u2013 X ZR 60\/07, juris Rdnr. 15 \u2013 T\u00fcrb\u00e4nder). Dabei besteht zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung: Je bedeutsamer die verlangten Angaben f\u00fcr den Verg\u00fctungsanspruch sind, desto intensivere Bem\u00fchungen um Aufkl\u00e4rung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je st\u00e4rker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgf\u00e4ltiger muss gepr\u00fcft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Verg\u00fctung unumg\u00e4nglich sind (BGH, GRUR 2002, 801, 803 \u2013 Abgestuftes Getriebe; Urteil v. 17.11.2009 \u2013 X ZR 60\/07, juris Rdnr. 15 \u2013 T\u00fcrb\u00e4nder).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAusgehend von diesen vom Landgericht zutreffend wiedergegeben Rechtsgrunds\u00e4tzen ist die Beklagte dem Kl\u00e4ger im vom Landgericht zuerkannten Umfange mit folgenden Einschr\u00e4nkungen zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger beabsichtigt, den Erfindungswert nach der Methode der Lizenzanalogie zu berechnen, welche hier auch am besten geeignet erscheint, um den \u2013 ma\u00dfgeblich in die Verg\u00fctungsbemessung einflie\u00dfenden \u2013 Erfindungswert zu ermitteln und die Frage zu beantworten, welche Gegenleistung vern\u00fcnftige Parteien f\u00fcr die \u00dcberlassung der Erfindung vereinbart h\u00e4tten, wenn es sich bei den Diensterfindungen um eine der Beklagten zur ausschlie\u00dflichen Nutzung \u00fcberlassene freie Erfindung gehandelt h\u00e4tte. Die Beklagte hat daher ihre Ums\u00e4tze mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Maschinen und Produkten mitzuteilen. Um eine zumindest stichprobenartige \u00dcberpr\u00fcfung und gewisse Plausibilit\u00e4tskontrolle der Umsatzangaben zu erm\u00f6glichen, erstreckt sich die Auskunfts- und Rechnungslegungsplicht dabei auf die Angaben zu den einzelnen Lieferungen, und zwar zu den Liefermengen, zu den Lieferpreisen und auch zu den Lieferzeiten (vgl. Bartenbach\/Volz, ArbEG, 5. Aufl., \u00a7 12 Rdnr. 191 und die dortigen Nachw. aus der Rspr. des BGH). Der Arbeitgeber ist daher, wovon der Senat in st\u00e4ndiger Rechtsprechung ausgeht (vgl. z. B. InstGE 7, 210, 220 \u2013 T\u00fcrbeschl\u00e4ge; Urt. v. 13.09.2007 \u2013 I-2 U 113\/05, juris Rdnr. 36 [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung; Urt. v. 26.03.2009 \u2013 I-2 U 6\/08, juris Rdnrn. 16 und 30) zu Angaben zu den einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, verpflichtet (vgl. a. BGH, GRUR 2010, 223, 227 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagte hat, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend entschieden hat, ferner Auskunft \u00fcber die Herstellungsmengen der patentgem\u00e4\u00dfen Maschinen und Erzeugnisse zu erteilen. Zwar ist die Lizenzanalogie \u00fcblicherweise auf den (Au\u00dfen-)Umsatz und nicht auf die Herstellung ausgerichtet (Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 12 Rdnr. 190 und \u00a7 9 Rdnr. 125). Damit ist bei dieser Methode im Regelfall die Angabe der Liefermengen erforderlich, wohingegen die Angabe der Herstellungsmengen zur Berechnung des Erfindungswertes nicht zwingend notwendig ist. Die Rechtsprechung ist bislang aber gleichwohl davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmererfinder Angaben zu den Herstellungsmengen und -zeiten, auch wenn diese letztlich nicht unmittelbar in die konkrete Berechnung nach der Methode der Lizenzanalogie einflie\u00dfen sollten, beanspruchen kann, um die Richtigkeit der in der Rechnungslegung mitgeteilten Einzelausk\u00fcnfte zu \u00fcberpr\u00fcfen (vgl. BGH, GRUR 1998, 684, 688 \u2013 Spulkopf; Senat, Urt. v. 16.08.2001 \u2013 I\u20132 U 105\/00; Urt. v. 07.07.2005 \u2013 I-2 U 46\/04; Urt. v. 13.09.2007 \u2013 I-2 U 113\/05, juris Rdnr. 35 [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung; Urt. v. 26.03.2009 \u2013 I-2 U 6\/08, juris Rdnrn. 15 u. 29). Auch im Streitfall sind von der Beklagten sowohl die Herstellungsmengen als auch die die einzelnen Lieferungen betreffenden Daten mitzuteilen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs \u201eT\u00fcrinnenverst\u00e4rkung\u201c (v. 17.11.2009 \u2013 X ZR 137\/07, GRUR 2010, 223) steht dem nicht entgegen.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung \u2013 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (GRUR 1998, 689 \u2013 Copolyester II, GRUR 1998, 684, 688 \u2013 Spulkopf; GRUR 2002, 801, 803 \u2013 Abgestuftes Getriebe) \u2013 entschieden, dass dem Arbeitnehmererfinder zur Vorbereitung seines Verg\u00fctungsanspruchs im Klagewege durchsetzbare Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn einschlie\u00dflich der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten regelm\u00e4\u00dfig nicht zustehen. Insoweit ergibt sich \u2013 was das Landgericht beachtet hat \u2013 eine Einschr\u00e4nkung der dem Arbeitnehmererfinder zustehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche. Die im dortigen Fall ausgesprochene Verurteilung des Arbeitgebers zur Auskunft \u00fcber die Herstellungsmengen und -zeiten (Senatsurteil v. 13.09.2007 \u2013 I-2 U 113\/05, juris Rdnrn. 9 und 35) zum Zwecke der \u00dcberpr\u00fcfung von Einzelausk\u00fcnften hat der Bundesgerichtshof (GRUR 2010, 223, 227) aber ausdr\u00fccklich gebilligt (die Verurteilung zur Auskunft \u00fcber Herstellungsmengen und \u2013zeiten ist vom BGH auch in dem dem Urteil des Senats vom 26.03.2009 \u2013 I-2 U 6\/08 \u2013 [juris] nachfolgenden Beschluss vom 29.06.2010 \u2013 X ZR 51\/09 [GRUR 2010, 1035] nicht beanstandet worden). Zur Begr\u00fcndung hat er ausgef\u00fchrt, es sei zwar richtig, dass jedenfalls in F\u00e4llen der dort vorliegenden Art \u00fcber das f\u00fcr den Verg\u00fctungsanspruch interessante Produktionsvolumen sowohl durch die Liefer- als auch die Herstellungsmengen Auskunft erteilt werden k\u00f6nne und deshalb fraglich sein k\u00f6nne, inwieweit die Auskunft \u00fcber beide Bereiche erforderlich sei. Es k\u00f6nne jedoch nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmererfinder und Arbeitgeber \u00fcber die angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr eine get\u00e4tigte Arbeitnehmererfindung nicht selten im Ausgangspunkt zugrunde liege, dass der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung, die Verg\u00fctung festzusetzen (\u00a7 12 Abs. 3 ArbEG), \u00fcber sehr lange Zeitr\u00e4ume nicht nachgekommen sei. In einer derartigen, zwangsl\u00e4ufig von wachsendem Misstrauen beeinflussten Situation k\u00f6nne der Arbeitnehmererfinder nicht darauf verwiesen werden, sich mit Angaben zu begn\u00fcgen, deren Wahrheitsgem\u00e4\u00dfheit er in keiner Weise nachpr\u00fcfen k\u00f6nne. Durch Angabe von Herstellungs- und Lieferdaten w\u00fcrden ihm gewisse Plausibilit\u00e4tskontrollen erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Ob aus dieser Entscheidung abzuleiten ist, dass Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten des Arbeitgebers zu Herstellungsmengen und \u2013zeiten nur ausnahmsweise bestehen, wenn ein sachlich begr\u00fcndeter und anzuerkennender Kontrollbedarf besteht (so Volz, GRUR 2010, 865, 870; Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 12 Rdnr. 190), kann im Streitfall dahinstehen. Ein die Mitteilung von Herstellungs- und Lieferdaten rechtfertigender Kontrollbedarf ist nach der Entscheidung \u201eT\u00fcrinnenverst\u00e4rkung\u201c jedenfalls dann gegeben, wenn der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung, die Verg\u00fctung festzusetzen, \u00fcber sehr lange Zeitr\u00e4ume nicht nachgekommen ist. So verh\u00e4lt es sich hier. Die Beklagte hat die dem Kl\u00e4ger zustehende Verg\u00fctung bislang nicht festgesetzt, obgleich sie die in Rede stehenden Erfindungen bereits im Jahre 2004 unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen und zu Patenten angemeldet hat und obgleich sie die ihr erteilten deutschen Patente \u2013 wie sich aus den von ihr vorgelegten Listen ergibt \u2013 bereits seit 2004 benutzt. Soweit ersichtlich, hat sie auch erst im Verfahren vor der Schiedsstelle gewisse Umsatzangaben gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger gemacht. Die Beklagte musste \u00fcberdies in erster Instanz einr\u00e4umen, dass eine vom Kl\u00e4ger der Nummer nach bezeichnete Maschine (Nr. 2136) in die von ihr hinsichtlich der Benutzung des deutschen Patents 10 2004 051 XXY vorgelegte Liste gem\u00e4\u00df Anlage B 2 aufgenommen werden muss (Schriftsatz v. 10.05.2012, S. 6 [Bl. 78 GA]). Sie hat in diesem Zusammenhang zwar vorgetragen, die betreffende Maschine sei im Zeitpunkt der Erstellung der Liste noch nicht an den K\u00e4ufer \u00fcbergeben gewesen, der Gefahren\u00fcbergang sei erst zwischenzeitlich erfolgt. N\u00e4her dargetan und belegt hat sie dies jedoch nicht. Der Kl\u00e4ger kann unter solchen Umst\u00e4nden nicht darauf verwiesen werden, sich mit Angaben zu begn\u00fcgen, deren Wahrheitsgem\u00e4\u00dfheit er letztlich in keiner Weise nachpr\u00fcfen kann.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Rechnungslegung und Auskunft erstreckt sich ferner auf die namentliche Nennung von Abnehmern unter Zuordnung der einzelnen Lieferungen, um dem Arbeitnehmererfinder eine Kontrolle der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Angaben des Arbeitgebers zu erm\u00f6glichen (BGH, GRUR 1998, 684, 688 \u2013 Spulkopf; ferner BGH, GRUR 1994, 898, 901 \u2013 Copolyester I; GRUR 1998, 689, 691 \u2013 Copolyester II; vgl. a. BGH, GRUR 2010, 223, 227 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung, insoweit in Best\u00e4tigung des Urteils des Senats v. 13.09.2007 \u2013 I-2 U 113\/05, juris Rdnr. 39 [in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] betreffend konzernangeh\u00f6rige Abnehmer). Der Kl\u00e4ger muss die Umsatzangaben der Beklagten jedenfalls mittels Stichproben kontrollieren k\u00f6nnen. An der Verpflichtung des Arbeitgebers an einer solchen Aufschl\u00fcsselung der Umsatzangaben nach Abnehmern ist im Interesse einer wirksamen Kontrollm\u00f6glichkeit der Angaben des Arbeitgebers festzuhalten (kritisch hingegen Volz, GRUR 2010, 865, 869; Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 12 Rdnr. 195). Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung des Arbeitgebers zur Angabe der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer unter Zuordnung der einzelnen Lieferungen dementsprechend auch in j\u00fcngerer Zeit nicht beanstandet (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2010 \u2013 X ZR 51\/09, GRUR 2010, 1035 nachfolgend zum Urteil des Senats v. 26.03.2009 \u2013 I-2 U 6\/08, juris Rdnrn. 16 und 29).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nMit Recht ist das Landgericht schlie\u00dflich davon ausgegangen, dass sich die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht der Beklagten auch auf etwaige Lizenzeinnahmen und\/oder auf Einnahmen aus Austausch- oder Kaufvertr\u00e4gen erstreckt (vgl. Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 12 Rdnr. 170.4).<\/p>\n<p>e)<br \/>\nS\u00e4mtliche Angaben haben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den bei der Kl\u00e4gerin praktizierten betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen zu erfolgen.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nKeinen Bestand haben kann das angefochtene Teilurteil allerdings, soweit das Landgericht die Beklagte hinsichtlich der durch die deutschen Patente gesch\u00fctzten Verfahren zur Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber \u201eAnwendungsmengen\u201c verurteilt hat. Der Kl\u00e4ger begehrt hiermit Auskunft \u00fcber die Anzahl der Anwendung der patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren. Es ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, dass der Kl\u00e4ger diese Kenntnis zur Verg\u00fctungsberechnung und\/oder Plausibilit\u00e4tskontrolle ben\u00f6tigt. Die Beklagte ist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung \u00fcber die durch Anwendung der patentgesch\u00fctzten Verfahren hergestellten Produkte verpflichtet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kl\u00e4ger neben der Angabe dieser \u201eHerstellungsmengen\u201c der zus\u00e4tzlichen Angabe der \u201eAnwendungsmengen\u201c bedarf. Hierzu hat er auch auf den ihm vom Senat mit Beschluss vom 19.08.2013 (Bl. 266 GA) erteilten Hinweis nichts vorgetragen<\/p>\n<p>g)<br \/>\nMit Recht ist das Landgericht des Weiteren davon ausgegangen, dass die im vorstehenden Umfang bestehende Pflicht der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht deshalb entf\u00e4llt, weil der Kl\u00e4ger nunmehr f\u00fcr die B GmbH t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Auskunfts-und Rechenschaftspflicht, auch bez\u00fcglich verg\u00fctungsrelevanter Umsatzzahlen, besteht auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis fort (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., \u00a7 12 ArbEG Rdnr. 40). Ein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis l\u00e4sst den Auskunftsanspruch grunds\u00e4tzlich nicht entfallen (Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 12 Rdnr. 246; Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 12 ArbEG Rdnr. 40). Zwar kann die Auskunft und Rechnungslegung \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 dadurch begrenzt bzw. ausgeschlossen sein, dass berechtigte Interessen des Arbeitgebers der Preisgabe von Gesch\u00e4fts- und Betriebsinterna entgegenstehen (BGH, GRUR 1994, 898, 900 \u2013 Copolyester I; GRUR 1998, 689, 692 \u2013 Copolyester II; GRUR 2002, 801, 803 \u2013 Abgestuftes Getriebe; Urt. v. 17.11.2009 \u2013 X ZR 60\/07, juris Rdnr. 16 \u2013 T\u00fcrb\u00e4nder; Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 12 Rdnr. 245). Darunter fallen im Grundsatz alle Tatsachen und Umst\u00e4nde, bei denen der Arbeitgeber ein \u2013 von ihm darzulegendes und ggf. zu beweisendes \u2013 berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat (Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 12 Rdnr. 246). Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn es um Gesch\u00e4ftsgeheimnisse oder strikt vertrauliche Informationen geht, die Dritte betreffen (BGH, GRUR 2002, 801, 803 f. \u2013 Abgestuftes Getriebe; Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 12 Rdnr. 245), ferner wenn der Arbeitgeber gesetzlich oder vertraglich Dritten (Kunden usw.) gegen\u00fcber verpflichtet ist, bestimmte Tatsachen nicht zu offenbaren (Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 12 Rdnr. 245 m. w. Nachw.). Entsprechendes kann gelten, wenn der begr\u00fcndete Verdacht besteht, dass der Auskunftsanspruch in Wirklichkeit nicht f\u00fcr Zwecke des Verg\u00fctungsanspruchs geltend gemacht wird, sondern f\u00fcr Zwecke au\u00dferhalb des Erfinderrechts, insbesondere zu Wettbewerbszwecken, missbraucht wird (Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 12 Rdnr. 245 m. w. Nachw.). Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung entf\u00e4llt aber nicht allein deshalb, weil der ausgeschiedene Arbeitnehmer nunmehr in einem Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zum bisherigen Arbeitgeber steht oder f\u00fcr einen Wettbewerber t\u00e4tig ist (Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 12 Rdnr. 246). In einem solchen Fall kommt allerdings \u2013 so auch hier \u2013 die Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehaltes zu Gunsten des Arbeitgebers in Betracht (vgl. BGH, BGH, GRUR 1994, 898, 900 \u2013 Copolyester I; Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 12 Rdnr. 246).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nIn Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze entf\u00e4llt die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht der Beklagten auch im Streitfall nicht und ist diese auch nicht deshalb inhaltlich einzuschr\u00e4nken, weil der Kl\u00e4ger nunmehr bei der Fima B besch\u00e4ftigt ist. Wie bereits ausgef\u00fchrt, muss die Auskunft und Rechnungslegung grunds\u00e4tzlich alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer ben\u00f6tigt, um seine Erfinderverg\u00fctung berechnen und beurteilen zu k\u00f6nnen, ob und in welchem Umfang ihm ein Verg\u00fctungsanspruch zusteht. Zwar besteht \u2013 wie noch ausgef\u00fchrt wird \u2013 zwischen der Beklagten und der neuen Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers ein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis. Zur Wahrung der sich hieraus ergebenden Geheimhaltungsinteressen der Beklagten reicht jedoch die Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts zu Gunsten der Beklagten aus (dazu sogleich). Das Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zwischen ihr und der neuen Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers l\u00e4sst die Auskunftsverpflichtung der Beklagten hingegen weder entfallen noch f\u00fchrt dieses zu einer inhaltlichen Einschr\u00e4nkung der Auskunftspflichten. Derartiges k\u00e4me nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde in Betracht, welche hier jedoch weder schl\u00fcssig dargetan noch ersichtlich sind.<\/p>\n<p>h)<br \/>\nDer Beklagten ist jedoch ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt, um dessen Einr\u00e4umung sie hilfsweise bittet, zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nBei der neuen Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers, der B GmbH, handelt es sich um eine unmittelbare Wettbewerberin der Beklagten. Die Kl\u00e4gerin stellt her und vertreibt u. a. Maschinen zur Herstellung von Kunststoffbeuteln f\u00fcr Infusionsl\u00f6sungen. Wie die Beklagte auf entsprechenden Hinweis des Senats dargetan und durch Vorlage eines Prospekts (Anlage A2) belegt hat, vertreibt die B GmbH nicht nur Maschinen zur Herstellung von Blutbeuteln, sondern auch Maschinen zur Herstellung von Beuteln f\u00fcr Infusionsl\u00f6sungen. Die Beklagte hat ferner dargetan, dass die B GmbH und sie als Aussteller auf derselben Fachmesse auftreten (Anlage 4), die B GmbH mit dem Wechsel von Kunden von der Beklagten zu ihr wirbt (Anlage 5) und dass die neue Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers und sie sich in der Vergangenheit bereits um die Erteilung eines bestimmten Auftrages bem\u00fcht hatten, der sich auf eine Vorrichtung bezog, hinsichtlich derer der Kl\u00e4ger Rechnungslegung begehrt. Dem diesbez\u00fcglichen Vorbringen der Beklagten ist der Kl\u00e4ger nicht entgegengetreten. Er hat zuletzt vielmehr ausdr\u00fccklich einger\u00e4umt, dass zwischen der Beklagten und seiner neuen Arbeitgeberin eine Wettbewerbssituation sowohl bei IV-Beuteln als auch bei<br \/>\nIV-Beutel-Maschinen (Nicht-PVC) besteht (Schriftsatz vom 19.09.2013, Seite 1 [Bl. 278 GA]).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Kunden der Beklagten kommen damit auch als Kunden der B GmbH in Betracht. Bei dieser ist der Kl\u00e4ger nunmehr in leitender Funktion t\u00e4tig, und zwar zwischenzeitlich sogar als Prokurist (Anlage BB 1). In dieser Stellung ist der Kl\u00e4ger unstreitig f\u00fcr die Sparte \u201eMedical\u201c verantwortlich, welche die in Rede stehenden Anlagen und Produkte umfasst. Wie die Beklagte dargetan und durch Vorlage zweier Angebote (Anlagen 7 und 8) belegt hat, geh\u00f6rt hierbei auch die Abfassung von Angebotsschreiben zu den Aufgaben des Kl\u00e4gers. Der Kl\u00e4ger ist damit unmittelbar mit dem Vertrieb der Konkurrenzprodukte der B GmbH befasst.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie Beklagte hat vor diesem Hintergrund ein berechtigtes Interesse daran, dass die neue Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers nicht in den Besitz ihrer Kundendaten gelangt und diese f\u00fcr ihre gesch\u00e4ftlichen Zwecke nutzen kann. Auch wenn dem Kl\u00e4ger noch manche Kunden der Beklagten aus seiner langj\u00e4hrigen T\u00e4tigkeit f\u00fcr Beklagte bekannt sein m\u00f6gen, bedeutet dies nicht, dass der Kl\u00e4ger Kenntnis von allen Abnehmern der Beklagten hat. Von Kunden, die die Beklagte erst nach seinem Ausscheiden gewonnen hat, kann der Kl\u00e4ger aufgrund seiner T\u00e4tigkeit bei der Beklagten ohnehin keine Kenntnis haben. Soweit es um Beutel-Herstellungsmaschinen geht, handelt es sich zwar um einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kleinen Markt. Insoweit m\u00f6gen viele der in Frage kommenden Abnehmer f\u00fcr solche Maschinen den einschl\u00e4gigen Maschinenherstellern bekannt sein. Dass dies weltweit f\u00fcr alle potentiellen Abnehmer solcher Maschinen zutrifft, ist aber nicht feststellbar. Soweit dem Kl\u00e4ger aus seiner T\u00e4tigkeit bei der Beklagten Abnehmer der Beklagten bekannt sind oder diese anderweitig ermittelbar sind, bedeutet dies au\u00dferdem nicht, dass der Kl\u00e4ger auch Kenntnis von den diese Kunden betreffenden einzelnen Lieferdaten hat. Die bestimmte Abnehmer betreffenden Lieferungen und Lieferpreise sind selbstverst\u00e4ndlich, was letztlich f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts entscheidend ist, f\u00fcr einen Wettbewerber von hohem Interesse, weil dieser hierdurch die M\u00f6glichkeit erh\u00e4lt, seine Preise denen der Beklagten anzupassen und diese bei k\u00fcnftigen Angeboten ggf. zu unterbieten. Die gilt auch f\u00fcr den Bereich des Sondermaschinenbaus. Zwar m\u00f6gen hier f\u00fcr die Kaufentscheidung des Kunden auch andere Faktoren wie Beratung, Service, Qualit\u00e4t, Maschinenleistung etc. eine wichtige Rolle spielen. Der Preis der Maschine ist aber auch in diesem Bereich zweifellos ein ganz wichtiger Faktor f\u00fcr die Kaufentscheidung des Kunden. Der Beklagten ist vor diesem Hintergrund die namentliche Nennung ihrer Abnehmer unter Zuordnung zu den einzelnen Lieferungen ohne Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts nicht zumutbar.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDass sich der Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24. Mai 2012 vor dem Landgericht gegen\u00fcber der Beklagten verpflichtet hat, die von Letzterer zu Auskunfts- und Rechnungslegungszwecken gemachten Angaben, insbesondere die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer geheim zu halten, ausgenommen eine Weitergabe an die in der Erkl\u00e4rung ausdr\u00fccklich genannten zur Verschwiegenheit verpflichteten Angeh\u00f6rigen der rechts- oder steuerberatenden Berufe, und sich f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 5.000,00 EUR verpflichtet, steht der Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts zu Gunsten der Beklagten nicht entgegen. Zwar kann dem Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers \u2013 im Rahmen einer Interessenabw\u00e4gung \u2013 unter Umst\u00e4nden auch dadurch gen\u00fcgt werden, dass der Arbeitnehmer anbietet, eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung dahin abzugeben, dass die im Zuge der Auskunft bzw. Rechnungslegung mitgeteilten oder sonst wie erhaltenen Informationen und Unterlagen dritten Personen \u2013 mit Ausnahme seiner zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Rechts- und Patentanw\u00e4lte als Prozessbevollm\u00e4chtigte \u2013 nicht zur Kenntnis zu bringen (vgl. BGH, GRUR 1990, 515, 516 \u2013 Marder; GRUR 1998, 689, 693 \u2013 Copolyester II; Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 12 Rdnr. 259). Durch die vom Kl\u00e4ger angebotene strafbewehrte Geheimhaltungsverpflichtungserkl\u00e4rung ist ein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten aber nicht ausger\u00e4umt; die Beklagte ist hierdurch nicht hinreichend gesichert. Die von dem Beklagten \u00fcbernommene Verpflichtung erfasst zwar auch die Weitergabe der in Erf\u00fcllung des Rechnungslegungsanspruchs von der Beklagten erhaltenen Angaben \u00fcber Namen und Anschriften der Abnehmer der betreffenden Gegenst\u00e4nde an die neue Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers. Zu dieser Verpflichtung steht der Kl\u00e4ger nach wie vor, indem er in seinem Erwiderungsschriftsatz vom 19. November 2012 (dort Seite 4, Bl. 207 GA) auf diese Verpflichtung Bezug nimmt und geltend macht, diese Verpflichtung helfe der Sorge der Beklagten ab, der Kl\u00e4ger k\u00f6nnte die ihm \u00fcberlassenen Informationen an seinen neuen Arbeitgeber weiter geben. Die von dem Beklagten abgegebene strafbewehrte Geheimhaltungsverpflichtungserkl\u00e4rung musste und muss die Beklagte unter den hier gegebenen Bedingungen jedoch nicht annehmen, weil sie durch diese entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht hinreichend gesichert ist.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nBei der Interessenabw\u00e4gung zwischen den Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers und dem Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers sind insbesondere die H\u00f6he der Vertragsstrafe sowie die Frage von Belang, ob der Arbeitnehmer in einem Wettbewerbsverh\u00e4ltnis steht (BGH GRUR 1998, 689, 693 \u2013 Copolyester II; Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 12 Rdnr. 259). Bei der Pr\u00fcfung der H\u00f6he des Vertragsstrafenversprechens ist gleichfalls von Bedeutung, ob zwischen Arbeitgeber und ausgeschiedenen Arbeitnehmer eine Wettbewerbssituation besteht (Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 12 Rdnr. 259; vgl. die Sachverhalte bei BGH GRUR 1998, 689, 692 \u2013 Copolyester II und GRUR 1998, 684, 688 \u2013 Spulkopf; im ersteren Fall stand der Arbeitnehmererfinder in keinem Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zu Beklagten und im zweiten Fall war der Arbeitnehmererfinder weder selbst Wettbewerber der Beklagten geworden noch bei einem Unternehmen besch\u00e4ftigt war, das in einem Wettbewerbsverh\u00e4ltnis zur Beklagten stand).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nIm Entscheidungsfall ist der Kl\u00e4ger bei einem unmittelbaren Wettbewerber der Beklagten in leitender Funktion besch\u00e4ftigt ist, wobei er sich gerade auch mit dem Vertrieb der in Rede stehenden Anlagen und Produkte befasst. Selbst wenn man annehmen wollte, dass den Geheimhaltungsinteressen des in Anspruch genommenen Arbeitgebers auch in einem solchen Fall prinzipiell durch eine Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung gen\u00fcgt werden kann, muss sich das Bestehen eines Wettbewerbsverh\u00e4ltnis jedenfalls auf die Bemessung der H\u00f6he der Vertragsstrafe auswirken. Die H\u00f6he der \u00fcbernommenen Vertragsstrafe darf dann nicht zu niedrig bemessen sein. Das ist vorliegend aber der Fall. Der Beklagte hat lediglich eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 5.000,00 EUR versprochen. Angesichts des betr\u00e4chtlichen Werts der in Rede stehenden Maschinen erscheint die H\u00f6he der Vertragsstrafe von vornherein als zu niedrig. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Kl\u00e4gers ihm gestatteten, sich \u00fcber die von ihm eingegangene Verpflichtung hinwegzusetzen und die Vertragsstrafe zu verwirken, sind zwar weder dargetan noch ersichtlich. Da der Kl\u00e4ger in leitender Funktion bei der B GmbH besch\u00e4ftigt ist, kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle einer Zuwiderhandlung des Kl\u00e4gers gegen die Geheimverpflichtungsverpflichtungserkl\u00e4rung durch Weitergabe von Rechnungslegungsdaten an seine neue Arbeitgeberin die dann f\u00e4llige Vertragsstrafe intern von dieser \u00fcbernommen wird, weil der Kl\u00e4ger sich die betreffenden Daten in einem solchen Fall f\u00fcr deren Zwecke nutzbar machen wollte. Hinzu kommt, worauf die Beklagte mit Recht hinweist, dass es der Beklagte unter den hier gegebenen Umst\u00e4nden, wenn \u00fcberhaupt, nur schwer m\u00f6glich ist, einen Versto\u00df des Kl\u00e4gers gegen die Geheimhaltungsverpflichtungserkl\u00e4rung nachzuweisen. Da dem Kl\u00e4ger aus seiner langj\u00e4hrigen T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beklagte erwiesenerma\u00dfen noch Einzeldaten bekannt sind, insbesondere einzelne Abnehmer sowie Maschinennummern, k\u00f6nnte er sich letztlich immer darauf zur\u00fcckziehen, dass ein Versto\u00df gegen die Geheimhaltungsverpflichtung Erkl\u00e4rung nicht vorliegt, weil ihm die betreffenden Daten aus seiner T\u00e4tigkeit bei der Beklagten noch bekannt waren.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDem Kl\u00e4ger wird durch den nunmehr gew\u00e4hrten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts eine zumindest stichprobenartige \u00dcberpr\u00fcfung der Rechnungslegung der Beklagten nicht unm\u00f6glich gemacht. Da ihm aufgrund seiner langj\u00e4hrigen T\u00e4tigkeit bei der Beklagten noch Abnehmer bekannt sind, kann er \u00fcberpr\u00fcfen lassen, ob diese Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten sind.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nSoweit der Beklagte im Verhandlungstermin darauf hingewiesen hat, dass die Beklagte ihre bisherige Rechnungslegung auf Vorhalt habe nachbessern m\u00fcssen, steht dieser Umstand der Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts schlie\u00dflich nicht entgegen. Wie bereits erw\u00e4hnt, musste die Beklagte zwar in erster Instanz einr\u00e4umen, dass eine vom Kl\u00e4ger der Nummer nach bezeichnete Maschine in die von ihr vorgelegte Liste gem\u00e4\u00df Anlage B 2 aufgenommen werden muss. Allein aus diesem einen Vorfall l\u00e4sst sich jedoch nicht auf eine Unredlichkeit der Beklagten bei der Erf\u00fcllung ihrer Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht schlie\u00dfen, zumal nicht feststeht, dass die angesprochene Maschine zum Zeitpunkt der Erstellung der vorbezeichneten Liste tats\u00e4chlich bereits an den K\u00e4ufer geliefert worden war.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nDer Beklagten ist damit ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen. Dieser bezieht sich aber nicht auf s\u00e4mtliche von der Beklagten zu erteilenden Ausk\u00fcnfte und Rechnungslegungsangaben, weil dem Kl\u00e4ger in diesem Fall eine Pr\u00fcfung der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Ausk\u00fcnfte und Rechnungslegung der Beklagten schlechterdings unm\u00f6glich w\u00e4re. Vielmehr ist der Beklagten \u2013 wie im Regelfall \u2013 nur zu gestatten, Rechnung in der Weise zu legen, dass auf ihre Kosten die Angaben betreffend die Abnehmer nicht dem Kl\u00e4ger, sondern einem von der Beklagten zu bezeichnenden, auch gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitgeteilt werden, der von der Beklagten erm\u00e4chtigt wird, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob bestimmte von ihm zu bezeichnende Lieferungen bzw. Abnehmer in der Aufstellung enthalten sind (vgl. LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 22.11.2011 \u2013 4a O 228\/10, D\u00fcsseldorfer Entscheidungen Nr. 1754; Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 12 Rdnr. 254).<\/p>\n<p>i)<br \/>\nDass der Kl\u00e4ger die gew\u00fcnschten Angaben zur Berechnung seiner Arbeitnehmererfinderverg\u00fctungen \u00fcberhaupt nicht ben\u00f6tigt, was von der Beklagten dazulegen und zu beweisen ist, ist nicht feststellbar. Der Kl\u00e4ger ist nicht mehr bei der Beklagten besch\u00e4ftigt, so dass er sich die von ihm gew\u00fcnschten Angaben aus den ihm w\u00e4hrend des Arbeitsverh\u00e4ltnisses m\u00f6glicherweise zug\u00e4nglichen Unterlagen nicht selbst verschaffen kann. \u00dcber nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten von dieser mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Maschinen und SFC-Systemen erl\u00f6sten Ums\u00e4tze kann er keine Kenntnis haben. Ob der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend der Zeit seiner Anstellung bei der Beklagten bis zu seiner Freistellung Zugriff auch auf die kaufm\u00e4nnischen Daten hatte, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall gewesen ist und der Kl\u00e4ger aufgrund dessen im Stande gewesen w\u00e4re, sich die betreffenden Informationen selbst zu besorgen, ist das berechtigte Auskunfts- und Rechnungsverlangen des Kl\u00e4gers nicht in zeitlicher Hinsicht zu beschr\u00e4nken, sofern er nicht im Besitz derjenigen Daten ist, \u00fcber die er mit seiner Klage Auskunft und Rechnungslegung verlangt (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 100, 106 \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Erfindung II). Dies kann aber nicht festgestellt werden. Dass der Kl\u00e4ger einzelne Punkte der bereits von der Beklagten erteilten Ausk\u00fcnfte angegriffen hat, und er, wie sich aus den von der Beklagten vorgelegten Kundenanschreiben ergibt, Kunden der Beklagten kennt, reicht zu einer solchen Feststellung nicht aus. Denn es ist \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 durchaus denkbar, dass dem Kl\u00e4ger aus seiner langen T\u00e4tigkeit bei der Beklagten nur einzelne Daten und\/oder Abnehmer noch gut in Erinnerung sind. Dies l\u00e4sst aber nicht den R\u00fcckschluss zu, dass der Kl\u00e4ger bereits \u00fcber alle Informationen verf\u00fcgt, die ihm eine Berechnung seiner Verg\u00fctung und die \u00dcberpr\u00fcfung der bisherigen Angaben der Beklagten auf ihre Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit erm\u00f6glichen. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass dem Kl\u00e4ger noch Maschinennummern bekannt sind, nicht gefolgert werden, dass ihm auch s\u00e4mtliche relevanten Lieferdaten, insbesondere die Verkaufspreise und die jeweiligen Abnehmer dieser Maschinen bekannt sind. Dies verdeutlicht auch der Umstand, dass der Kl\u00e4ger auch Maschinennummern (1881 und 2195) genannt hat, die Maschinen betreffen, die nach dem Vorbringen der Beklagten (noch) nicht verkauft worden sind.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nMit Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagte die ihr obliegende Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht bisher nicht im Sinne \u00a7 362 BGB erf\u00fcllt hat.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs fehlen weiterhin jegliche Angaben zu den Herstellungsmengen. Auch sind die Angaben zu den Lieferungen nach wie vor nicht ausreichend. Die Beklagte hat hinsichtlich des deutschen Patents DE 10 2004 050 XXX nur eine Liste (\u201eSFC-Ums\u00e4tze seit 2004\u201c) mit Jahres- bzw. Monatsums\u00e4tzen sowie einer jeweiligen (Gesamt-)Umsatzzahl vorgelegt (Anlage B 4). Eine Angabe der den angegebenen Ums\u00e4tzen zugrundeliegenden einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer, fehlt. Bez\u00fcglich der Maschinen gem\u00e4\u00df dem deutschen Patent DE 10 2004 051 XXY ist die Rechnungslegung ebenfalls nicht vollst\u00e4ndig. In der hierzu vorgelegten Tabelle (Anlage B 2) finden sich zwar zus\u00e4tzlich Angaben zu Maschinennummer und Maschinentyp. Angaben zu dem auf die jeweilige Maschine entfallenden Preis sowie zu den Namen und Anschriften der betreffenden gewerblichen Abnehmer fehlen aber vollst\u00e4ndig. Hinsichtlich Lizenznehmern sowie erzielter Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen fehlen weiterhin belastbare Angaben hinsichtlich entsprechender Vereinbarungen mit konzernangeh\u00f6rigen Unternehmen. Mit der Berufung macht die Beklagte lediglich geltend, dass sie in erster Instanz dahingehend Auskunft erteilt habe, dass es keine Lizenzeinnahmen von \u201egruppenexternen\u201c Firmen gebe (Berufungsbegr\u00fcndung Seite 4 [Bl. 177 GA). Zu Lizenzvertr\u00e4gen mit konzernangeh\u00f6rigen Unternehmen tr\u00e4gt sie nichts vor.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit die Beklagte zu einzelnen Punkten Ausk\u00fcnfte erteilt hat, war der Kl\u00e4ger gleichwohl nicht darauf zu verweisen und deshalb seine dahingehenden Anspr\u00fcche als teilweise erf\u00fcllt anzusehen. Dies w\u00e4re nur dann in Betracht gekommen, wenn sich die erteilten Ausk\u00fcnfte auf einen abgeschlossen (zeitlichen und\/oder sachlichen) Komplex bezogen h\u00e4tten. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auf Teilleistungen braucht sich der Kl\u00e4ger jedoch nicht einzulassen. Er kann vielmehr verlangen, dass die geschuldeten Angaben in einem einheitlichen Datenwerk (\u00a7 259 Abs. 1 BGB) nachvollziehbar dargetan werden. Es geh\u00f6rt nicht zu seinen Aufgaben, selbst aus verschiedenen Mitteilungen die Gesamtinformationen herauszuarbeiten (vgl. Senat, Urt. v. 13.09.2007 \u2013 I-2 U 113\/05, juris Rdnr. 46 [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt] \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung; Urt. v. 26.03.2009 \u2013 I-2 U 6\/08, juris Rdnr. 38).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDass die B GmbH gegen das \u2013 nicht vorgelegte \u2013 europ\u00e4ische Patent EP 1 780 XXZ der Beklagten, das offenbar dem deutschen Patent DE 10 2004 051 XXY entsprechen soll, Einspruch eingelegt hat, hat weder Auswirkungen auf die Reichweite des hier geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs noch rechtfertigt dieser Umstand eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nExistiert f\u00fcr die Diensterfindung ein Schutzrecht des Arbeitgebers, so steht dem Arbeitnehmererfinder f\u00fcr das jeweilige Schutzterritorium ein Verg\u00fctungs- und Rechnungslegungsanspruch im Umfang der geltenden Anspruchsfassung zu (Senat, InstGE 7, 210 \u2013 T\u00fcrbeschl\u00e4ge).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVorliegend sind der Beklagten die deutschen Patente DE 10 2004 050 XXX und DE 10 2004 051 XXY erteilt worden; auf diese Schutzrechte hat der Kl\u00e4ger seine Klageantr\u00e4ge gest\u00fctzt. Weder gegen das DE 10 2004 050 XXX noch gegen das DE 10 2004 051 XXY ist ein Einspruch eingelegt worden; ebenso wenig hat eines der beiden deutschen Patente ein Nichtigkeitsverfahren durchlaufen. Die Beklagte ist mithin Inhaberin g\u00fcltiger nationaler Schutzrechte. Die nach deutschem Recht erforderliche Schutzf\u00e4higkeit der jeweiligen Diensterfindung des Kl\u00e4gers ist anzunehmen; auf eine fehlende Schutzf\u00e4higkeit insoweit vermag sich die Beklagte nicht zu berufen (BGH, GRUR 1977, 784, 786 f. \u2013 Blitzlichtger\u00e4te, f\u00fcr Gebrauchsmuster; BGH, GRUR 2002, 900, 902 \u2013 Drahtinjektionseinrichtung; GRUR 1990, 667, 668 \u2013 Einbettungsmasse) und beruft sie sich auch gar nicht. Aufgrund der erteilten nationalen Patente verf\u00fcgt die Beklagte in Deutschland \u00fcber Ausschlie\u00dflichkeitsrechte, welche ihr Nutzungs- und Verbietungsrechte in dem erteilten Schutzumfang zur Seite stellen und einen entsprechenden wirtschaftlichen Vorteil gegen\u00fcber etwaigen Wettbewerbern sichern. In welchem Umfang die Beklagte die Diensterfindungen des Kl\u00e4gers mittels Handlungen, die im Inland stattfinden, verwertet hat bzw. verwertet, bestimmt sich deshalb nach dem Schutzumfang des DE 10 2004 050 XXX und der DE 10 2004 051 XXY in ihrer erteilten und mangels Einspruchsverfahrens geltenden Fassung (vgl. Senat, InstGE 7, 210, 217 f. \u2013 T\u00fcrbeschl\u00e4ge)<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEin Widerruf oder eine Einschr\u00e4nkung des europ\u00e4ischen Patent EP 1 780 XXZ ist bislang unstreitig ebenfalls nicht erfolgt. F\u00fcr den auf eine Inlandsverwertung bezogenen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Kl\u00e4gers bliebe sie auch ohne Konsequenzen. Der Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers ist in die Vergangenheit gerichtet; er betrifft bereits erfolgte Benutzungshandlungen der Beklagten. Derzeit \u2013 und auch in der Vergangenheit \u2013 ist der Beklagten in Deutschland das DE 10 2004 051 XXY \u2013 wie auch das DE 10 2004 050 XXX \u2013 erteilt. Die Monopol- und Vorzugsstellung der Beklagten bestand (und besteht derzeit) in diesem Ausma\u00df. Selbst wenn der Wert der Erfindung wegen einem zuk\u00fcnftigen Beschr\u00e4nkung oder gar eines Widerrufs des europ\u00e4ischen Patents gemindert werden sollte, so waren und sind jedenfalls die erteilten deutschen Schutzanspr\u00fcche kausal f\u00fcr die wirtschaftlichen Vorteile der Beklagten in der Vergangenheit, an denen der Kl\u00e4ger als Diensterfinder angemessen zu beteiligen ist.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSoweit der Beklagte auf das Doppelschutzverbot nach Art. Art II \u00a7 8 IntPat\u00dcG hinweist, ist zutreffend, dass danach, soweit der Gegenstand eines deutschen Patents eine Erfindung ist, f\u00fcr die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland ein europ\u00e4isches Patent mit derselben Priorit\u00e4t erteilt worden ist, das deutsche Patent in dem Umfang, in dem es dieselbe Erfindung wie das europ\u00e4ische Patentschutz sch\u00fctzt, keine Wirkungen mehr hat. Der Wirkungsverlust tritt allerdings \u2013 ex nunc \u2013 erst ein, sobald die Einspruchsfrist gegen das europ\u00e4ische Patent ungenutzt verstrichen oder das Einspruchsverfahren unter Aufrechterhaltung des Patents rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen ist (vgl. K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 1379). Vorliegend ist das das EP 1 780 XXZ betreffende Einspruchsverfahren aber noch nicht rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen; es liegt noch nicht einmal eine erstinstanzliche Einspruchsentscheidung vor. \u00dcberdies ist zu beachten, dass der Wirkungsverlust nach Art. Art II \u00a7 8 IntPat\u00dcG zwar zur Konsequenz hat, dass die aus dem deutschen Patent resultierenden Verbietungsrechte in demselben Umfang entfallen wie der Schutzbereich des europ\u00e4ischen Patents reicht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das deutsche Patent schon dann als Klagegrundlage ausscheiden, wenn sich eine Ausf\u00fchrungsform mit dem Hauptanspruch des europ\u00e4ischen Patents \u00fcberhaupt erfassen l\u00e4sst. Es ist z. B. denkbar, dass das nicht vorgelegte europ\u00e4ische Patent wesentlich enger formuliert ist, weil sein Hauptanspruch Merkmale enth\u00e4lt, die bei dem deutschen Patent Gegenstand erst eines Unteranspruchs sind. In einem solchen Fall bleibt dem Kl\u00e4ger ein Vorgehen aus dem deutschen Patent \u2013 dessen Anspruch weniger Merkmale umfasst und das deshalb auch schwieriger zu umgehen ist als das parallele europ\u00e4ische Patent \u2013 m\u00f6glich (K\u00fchnen, a.a.O.). Dazu hat die Beklagte hier nichts vorgetragen. Selbst wenn vorliegend aber unter Beachtung dieser Rechtsrunds\u00e4tze ein Wirkungsverlust eintreten sollte, tritt dieser \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 erst k\u00fcnftig ein und die Beklagte bliebe hiernach dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber nach Ma\u00dfgabe des EP 1 780 XXZ weiterhin zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nWas die Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung der Beklagten \u00fcber etwaige Benutzungshandlungen in den anderen Vertragsstaaten des EP 1 780 XXZ anbelangt, \u00fcber welche die Beklagte nach dem Klagebegehren (\u201eim Inland- und Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen\u201c) ebenfalls Rechnung zu legen hat, wenn dieses der im Klageantrag beschriebenen Ausgestaltung der Erfindungen gem\u00e4\u00df dem deutschen Patent entspricht, hat die Einlegung des Einspruchs gegen das EP 1 780 XXZ ebenfalls keine Bedeutung, weil eine Vernichtung oder Einschr\u00e4nkung des europ\u00e4ischen Patents bislang nicht erfolgt ist und eine solche f\u00fcr die Vergangenheit auch keine Bedeutung h\u00e4tte. Stellt sich nach Erteilung eines Patents die Schutzunf\u00e4higkeit der Diensterfindung heraus und wird das Patent durch eine Patentbeh\u00f6rde widerrufen oder durch das Patentgericht f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, entf\u00e4llt r\u00fcckwirkend zwar jeder Schutz; der Verg\u00fctungsanspruch des Arbeitnehmererfinders wird davon allerdings grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr die Zukunft betroffen; er bleibt f\u00fcr die Vergangenheit unber\u00fchrt. Der Arbeitgeber ist f\u00fcr die Zeit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Widerruf oder bis zur rechtskr\u00e4ftigen Nichtigerkl\u00e4rung des einmal erwirkten Schutzrechts zur Zahlung der angemessenen Erfinderverg\u00fctung verpflichtet, weil er bis dahin faktisch eine Vorzugsstellung gegen\u00fcber Mitbewerbern hatte (BGH, GRUR 1987, 900, 902 \u2013 Entw\u00e4sserungsanlage; GRUR 2002, 900, 902 \u2013 Drahtinjektionseinrichtung; Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 9 Rdnr. 14 u. 35 m. w. Nachw.). Dass ihre Schutzrechte in der Vergangenheit wegen einer offenbar oder wahrscheinlich gewordenen Vernichtbarkeit von Wettbewerbern nicht beachtet worden seien (dazu Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 9 Rdnr. 35 m. w. Nachw.), behauptet die Beklagte nicht und hierf\u00fcr ist auch nichts ersichtlich. Es ist im \u00dcbrigen auch weder dargetan noch ersichtlich, dass mit einem Widerruf oder Teilwiderruf des EP 1 780 XXZ, das die Beklagte im Nichtigkeitsverfahren im Einspruchsverfahren verteidigt, zu rechnen ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2098 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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