{"id":4353,"date":"2013-02-21T17:00:16","date_gmt":"2013-02-21T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4353"},"modified":"2016-05-09T08:35:34","modified_gmt":"2016-05-09T08:35:34","slug":"2-u-5811-positionsdefiniertes-aufspannen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4353","title":{"rendered":"2 U 58\/11 &#8211; Positionsdefiniertes Aufspannen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2051<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. Februar 2013, Az. 2 U 58\/11<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1585\">4a O 84\/10<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 31. Mai 2011 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagten wegen ihrer Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1 Million Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 1 068 XXX (Klagepatent, Anlage K 13) betreffend eine Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkst\u00fccks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und R\u00fcckruf der angegriffenen Erzeugnisse, \u00f6ffentliche Bekanntmachung des Urteils sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung (nur Beklagte zu 1) und zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung wurde am 26. Juni 2000 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der Schweizer Patentanmeldung 129 399 vom 14. Juli 1999 eingereicht und am 17. Januar 2001 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Die Klagepatentschrift und der Hinweis auf die Patenterteilung sind am 25. Februar 2004 ver\u00f6ffentlicht bzw. bekannt gemacht worden. Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkst\u00fccks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine, mit einem im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu fixierenden Spannfutter (1) und einem auf das Spannfutter (1) aufsetzbaren und daran festzuspannenden Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25), ferner mit ersten Positioniermitteln (22, 23) am Spannfutter (1) und zweiten Positioniermitteln (29, 30) am Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25), welche als Richtelemente paarweise zusammenarbeiten und den Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25) in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen (X, Y, Z) sowie winkelgerecht gegen\u00fcber dem Spannfutter (1) positionieren, und mit einer Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28), deren Spannkraft den Werkst\u00fccktr\u00e4ger in der durch die Positioniermittel festgelegten Position am Spannfutter festh\u00e4lt, dadurch gekennzeichnet, dass die ersten Positioniermittel konische Zentrierzapfen (22) und die zweiten Positioniermittel Vertiefungen in Form einer zweistufigen Nut (30) aufweisen, welche zwei Abs\u00e4tze (31a, 31b) besitzt, deren gegen das Innere der Nut (30) vorstehenden Kanten (32a, 32b) einen gegenseitigen Abstand besitzen, der etwas geringer ist als die Breite eines Zentrierzapfens (22) zwischen denjenigen Stellen gemessen, die bei in das Spannfutter (1) eingespanntem Werkzeugtr\u00e4ger (25) die Kanten (32a, 32b) ber\u00fchren.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1,3 und 5 bis 7 der Klagepatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der unter Schutz gestellten Vorrichtung; das Spannfutter ist in Figur 1 perspektivisch und in Figur 7 als Schnittzeichnung dargestellt, w\u00e4hrend der Werkst\u00fccktr\u00e4ger in Figur 3 perspektivisch und in Figur 5 als Schnittzeichnung wiedergegeben ist. Figur 6 zeigt die als Zentrierzapfen ausgebildeten ersten Positioniermittel am Spannfutter in Zusammenwirken mit den als zweistufige Nut mit zwei Abs\u00e4tzen ausgebildeten zweiten Positioniermitteln am Werkst\u00fccktr\u00e4ger.<\/p>\n<p>Zur Verhandlung \u00fcber die unter dem 1. April 2011 eingereichte Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1. betreffend den deutschen Teil des Klagepatents (Anlage B 2) hat das Bundespatentgericht Termin auf den 24. September 2013 bestimmt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gr\u00fcnder und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist (welcher zuvor Leiter der Entwicklungsabteilung der Kl\u00e4gerin war), bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Spannsysteme, zu denen ein Rollenspannsystem (nachfolgend Ausf\u00fchrungsform RCS) und ein segmentiertes Spannsystem (im folgenden Ausf\u00fchrungsform SCS) geh\u00f6ren. Die ma\u00dfgeblichen Einzelheiten der Ausgestaltung der Ausf\u00fchrungsform RCS ist in wiedergegebenen Abbildung des als Anlage K 7 vorgelegten Prospektes der Beklagten zu 1., Seite 17 dargestellt. Der von oben gesehen zweite Bauteil ist der Werkst\u00fccktr\u00e4ger; darunter befindet sich ein von dem Beklagten als Positionierring bezeichnetes Bauteil und darunter ein Spannfutter, zu dem nach Auffassung der Kl\u00e4gerin auch der Positionierring geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Die nachfolgende auf Seite 7 des Kataloges und im Internetauftritt (Anlage K 15) befindliche Abbildung zeigt das Ineinandergreifen von Zapfen und Nut.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der Ausf\u00fchrungsform SCS zeigt die erste der nachfolgenden Abbildungen (Anlage K 7, Seite 26\/27) als mittleres Teil den Werkst\u00fccktr\u00e4ger und darunter das Spannfutter.<\/p>\n<p>Die nachstehenden Abbildungen (Anlage K 7, S. 7 und 27 unten) zeigen das Zusammenwirken der Positioniermittel der Ausf\u00fchrungsform SCS<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die vorstehend beschriebenen Erzeugnisse stimmten wortsinngem\u00e4\u00df mit der technischen Lehre des Klagepatents \u00fcberein und hat vor dem Landgericht vorgetragen, die Angaben im Katalog gem\u00e4\u00df Anlage K 7 und die von den Beklagten vorgelegten Konstruktionszeichnungen zeigten s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1. Um die beworbene Repetiergenauigkeit zu erreichen, m\u00fcsse der Zapfen entsprechend den Vorgaben des Klagepatentanspruches 1 breiter sein als die Nut. Auch sei hierzu die Ausbildung der patentgem\u00e4\u00dfen Kanten durch die Nutabs\u00e4tze notwendig, die in den Abbildungen der angegriffenen Gegenst\u00e4nde auch zu erkennen sei. F\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform SCS belege auch die Patentanmeldung WO 2009\/074XXY (Anlage K 16) des Beklagten zu 2., dass sich die Nut infolge der breiteren Zapfen an ihren Nutkanten verforme.<\/p>\n<p>Die Beklagten treten dem Verletzungsvorwurf entgegen und haben vor dem Landgericht vorgetragen: Die ersten Positioniermittel der Ausf\u00fchrungsform RCS bef\u00e4nden sich nicht am Spannfutter, sondern an dem vorerw\u00e4hnten Positionierring, welcher gegen\u00fcber dem Spannfutter ein separates Element des Matrizenspannsystems bilde und getrennt am Maschinenrahmen festgeschraubt werde. Er sei Bestandteil des Maschinenrahmens und nicht des Spannfutters. Die Ausf\u00fchrungsform RCS habe auch keine zweistufigen Nuten mit Abs\u00e4tzen und Kanten, sondern konventionelle einstufige Nuten, die lediglich Abschr\u00e4gungen mit flie\u00dfenden \u00dcbergangen bes\u00e4\u00dfen, durch welche eine Kantenbildung vermieden werde. Es bilde sich daher auch kein Absatz, sondern eine Kurve. Schlie\u00dflich sei der Zapfen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im ma\u00dfgeblichen Bereich nicht breiter als die Nut. Zapfen und Nut passten genau ineinander, indem die Breite der Nut gleich bzw. geringf\u00fcgig gr\u00f6\u00dfer sei als die Breite des Zapfens, was ein ansonsten drohendes Kaltverschwei\u00dfen vermeide. Die kraft- und formschl\u00fcssige Verbindung von Zapfen und Nut erfolge bei der Ausf\u00fchrung RCS dadurch, dass die Zapfen nicht exakt in der gleichen Achslage wie die Nuten angebracht seien. In erster Instanz hatten die Beklagten au\u00dferdem zun\u00e4chst vorgetragen, die Ausf\u00fchrungsform RCS weise keine konischen Zapfen im Sinne des Klagepatents auf. In der m\u00fcndlichen Verhandlung haben sie unstreitig gestellt, dass bei dem im landgerichtlichen Verhandlungstermin vorgelegten \u2013 aber nicht zu den Akten gereichten \u2013 Muster eines Prototypen die Zentrierzapfen konisch gestaltet sind.<\/p>\n<p>Auch bei der Ausf\u00fchrungsform SCS bes\u00e4\u00dfen die Vertiefungen bzw. Nuten keine Abs\u00e4tze. Das vermeide auch hier eine Kantenbildung. Zapfen und Nut ber\u00fchrten sich nicht auf einer durch vorstehende Abs\u00e4tze gebildeten Kante, sondern auf einer im Wesentlichen vertikal verlaufenden Linie Fl\u00e4che auf Fl\u00e4che. Nut und Zapfen seien passgenau \u201eNull-auf-Null\u201c gefertigt. Zu einem Kontakt zwischen beiden komme es nur oberhalb und nicht auch an dem von der Kl\u00e4gerin als Kante angesehenen Bereich im Fasen\u00fcbergang der Nut.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat mit Urteil vom 31. Mai 2011 die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform RCS hat es sich nicht zu der Feststellung in der Lage gesehen, dass von Abs\u00e4tzen der Nut gebildete Kanten vorhanden seien, und bez\u00fcglich der Ausf\u00fchrungsform SCS hat es nicht feststellen k\u00f6nnen, dass die Breite des Zentrierzapfens geringer ist als ein gegenseitiger Kantenabstand in der Nut (gemeint ist aber offenbar das Gegenteil, n\u00e4mlich dass der gegenseitige Kantenabstand etwas geringer ist als die Breite des Zentrierzapfens). Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag aus: Die Ausf\u00fchrungsform RCS besitze ausweislich der Abbildung auf Seite 7 des als Anlage K 7 vorgelegten Prospektes eine zweistufige Nut mit zwei Abs\u00e4tzen; das verdeutliche die als Anlage B&amp;B 4 vorgelegte vergr\u00f6\u00dferte bildliche Darstellung. Die gerundete Ausbildung der Kanten f\u00fchre entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aus dem technisch verstandenen Wortsinn des Klagepatentanspruches 1 hinaus; die regelm\u00e4\u00dfige Abnutzung im Betrieb runde die Kanten ohnehin. Die mehrfach erw\u00e4hnten Abbildungen aus der Anlage K 7 und das Gutachten Dr. Lins (Anlage B&amp;B 3 und 4) belegten auch, dass die nach innen stehenden Nutkanten sich materialelastisch durch den Zentrierzapfen verformten. Die Beklagten widerlegten die von ihnen behauptete Null-auf-Null-Fertigung selbst, indem sie gleichzeitig Fertigungstoleranzen vortr\u00fcgen. Passten Nut und Zapfen nicht exakt aufeinander, m\u00fcsse es materialelastische Verformungen geben, anderenfalls sei ein Ineinandergreifen ausgeschlossen. Demgegen\u00fcber habe das Landgericht rechtsfehlerhaft die Verneinung der \u00dcbereinstimmung mit dem in der dortigen m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Prototypen begr\u00fcndet, dessen Kanten jedoch anders ausgebildet gewesen seien als bei der in den genannten Unterlagen beworbenen Vorrichtung, dessen Ausgestaltung aber wegen der hier relevanten Gr\u00f6\u00dfenordnungen im \u00b5m-Bereich im Termin nicht habe untersucht werden k\u00f6nnen; mit blo\u00dfem Auge seien die ma\u00dfgeblichen Einzelheiten nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>Die betreffenden Abbildungen zeigten auch einen zweifach konisch ausgebildeten Zentrierzapfen, der in der oberen Abfasung st\u00e4rker geneigt sei als in der anschlie\u00dfenden Hauptfl\u00e4che.<\/p>\n<p>Wie die Abbildung \u201ePositionierungssystem SCS K\u201c auf S. 7 der Anlage K 7 zeige, habe auch die Ausf\u00fchrungsform SCS eine zweistufige Nut mit zwei Kanten. Auch bei dieser Vorrichtung verformten die sich nach innen stehenden Nutkanten materialelastisch durch den Zentrierzapfen. Auch hier seien beide Teile nicht passgenau Null-auf-Null gefertigt. W\u00e4re diese Fertigung vorhanden, k\u00f6nnte es nicht zu den von den Beklagten in der Klageerwiderung angef\u00fchrten Tragspuren auf Nut und Zapfen kommen. Auch hier h\u00e4tten die Beklagten Toleranzen eingestanden, die eine passgenaue Fertigung Null-auf-Null ausschl\u00f6ssen. In ihrer L\u00e4ngsmitte sei die Nut durch Vorspr\u00fcnge verengt, die in der Frontalansicht nicht wahrnehmbar seien. Der Zapfen liege an der Kante dieser Vorspr\u00fcnge an, nicht an der breiten Kante au\u00dferhalb der Vorspr\u00fcnge. Die linienf\u00f6rmige Ber\u00fchrung werde \u201eabgeplattet\u201c und gehe infolge Verbreiterung der Linie in eine Streifenform \u00fcber. Die \u00dcbereinstimmung mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre ergebe sich auch aus der als Anlage K 16 vorgelegten PCT-Anmeldung des Beklagten zu 2. (dort S. 9). Die von den Beklagten behauptete Null-auf-Null-Fertigung sei aus verschiedenen Gr\u00fcnden unrealistisch. Zum einen erfordere sie eine hochpr\u00e4zise Fertigung, bei der Nut und Zapfen aus demselben Material hergestellt werden m\u00fcssten. Spannfutter und Werkst\u00fccktr\u00e4ger seien gegebenenfalls dann nicht mehr kompatibel mit entsprechenden Teilen anderer Hersteller, weil zusammen mit derartigen Teilen keine Null-auf-Null-Passform mehr vorhanden w\u00e4re. Bei Erhitzen des Werkst\u00fcckes und seines Tr\u00e4gers gehe die Null-auf-Null-Passung ebenfalls verloren. Au\u00dferdem bestehe die Gefahr, dass Nut und Zapfen kalt miteinander verschwei\u00dften und nicht mehr voneinander getrennt werden k\u00f6nnten. Die Null-auf-Null-Fertigung sei \u00fcberdies sehr teuer und wirtschaftlich unrentabel.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen am Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen<\/p>\n<p>Einrichtungen zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkst\u00fccks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine, mit einem im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmachine zu fixierenden Spannfutter und einem auf das Spannfutter aufsetzbaren und daran festzuspannenden Werkst\u00fccktr\u00e4ger, ferner mit ersten Positioniermitteln am Spannfutter und zweiten Positioniermitteln am Werkst\u00fccktr\u00e4ger, welche als Richtelemente paarweise zusammenarbeiten und den Werkst\u00fccktr\u00e4ger in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen (X, Y, Z), sowie winkelgerecht gegen\u00fcber dem Spannfutter positionieren, und mit einer Spannvorrichtung, deren Spannkraft den Werkst\u00fccktr\u00e4ger in der durch die Positioniermittel festgelegten Position am Spannfutter festh\u00e4lt,<\/p>\n<p>wobei die ersten Positioniermittel konische Zentrierzapfen und die zweiten Positioniermittel Vertiefungen in Form einer zweistufigen Nut aufweisen, welche zwei Abs\u00e4tze besitzt, deren gegen das Innere der Nut vorstehende Kanten einen gegenseitigen Abstand besitzen, der etwas geringer ist als die Breite eines Zentrierzapfens zwischen denjenigen Stellen gemessen, die bei in das Spannfutter eingespanntem Werkst\u00fccktr\u00e4ger die Kanten ber\u00fchren.<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Februar 2001 (der Beklagte zu 2) erst ab dem 26. M\u00e4rz 2004) begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen (und Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen (letztere erst ab dem 1. September 2008), f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichtet, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. nur die Beklagte zu 1: die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. benannten Erzeugnisse zu vernichten, oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. nur die Beklagte zu 1: die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 29. April 2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1. oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>5. der Kl\u00e4gerin zu gestatten, den Urteilskopf und Tenor auf Kosten der Beklagten durch eine im Handelsblatt erscheinende halbseitige Anzeige in 3 aufeinanderfolgenden Ausgaben \u00f6ffentlich bekannt zu machen;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 18. Februar 2001 bis zum 25. M\u00e4rz 2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26. M\u00e4rz 2004 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Berufungsverhandlung vor dem Senat hat die Kl\u00e4gerin au\u00dferdem beantragt,<\/p>\n<p>den Beklagten nach \u00a7 144 ZPO aufzugeben, ein Muster vorzulegen, das tats\u00e4chlich ausgestaltet ist wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die gegnerische Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>die hiesige Verhandlung bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die den deutschen Teil des Klagepatents betreffende Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das angefochtene Urteil und tragen \u2013 ebenfalls unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihre erstinstanzlichen Ausf\u00fchrungen \u2013 vor: Der Zentrierzapfen der Ausf\u00fchrungsform RCS sei nicht konisch, sondern besitze parallel zueinander verlaufende Hauptfl\u00e4chen und sei lediglich oben abgefast. Die Abfasung komme nicht mit der Nut in Kontakt. Entgegen den Vorgaben des Klagepatentanspruches 1 sei die Nut dieser Ausf\u00fchrungsform nicht zweistufig mit kantenbildenden Abs\u00e4tzen, sondern konventionell einstufig. Die Fase am Eingang der Nut gehe mit ausgepr\u00e4gten Kurvenradien in die Nutwand \u00fcber. Es gebe nur Abschr\u00e4gungen mit flie\u00dfenden \u00dcberg\u00e4ngen, die beim Aufsetzen des Werkst\u00fccktr\u00e4gers auf dem Spannfutter eine Kantenwirkung gerade vermieden und stattdessen Fl\u00e4che auf Fl\u00e4che kontaktierten. Die Kontaktfl\u00e4chen der Nut h\u00e4tten keinen geringeren Abstand als die Breite des Zentrierzapfens. Umgekehrt seien Nut und Zapfen passgenau gefertigt; die Nut sei gleich breit bzw. geringf\u00fcgig breiter als der Zapfen. Mangels Kanten finde auch keine Linienber\u00fchrung statt, wie sie das Klagepatent anstrebe. Au\u00dferdem seien die als erste Positioniermittel wirkenden Zentrierzapfen entgegen der Lehre des Klagepatentanspruches 1 nicht am Spannfutter angeordnet, sondern an dem davon zu unterscheidenden Positionierring.<\/p>\n<p>Auch die Ausf\u00fchrungsform SCS habe eine einstufige Nut mit konventionellen Einf\u00fchrfasen. Zu einem Kontakt mit dem Zentrierzapfen komme es nur unterhalb der Einf\u00fchrfase, aber auch hier nicht als Kante auf Fl\u00e4che, sondern als Fl\u00e4che auf Fl\u00e4che, und zwar sowohl beim losen Aufliegen als auch im verspannten Zustand. Die Patentanmeldung gem\u00e4\u00df Anlage K 16 gebe die Ausf\u00fchrung SCS nicht exakt wieder. Anders als dort beschrieben habe die Ausf\u00fchrungsform SCS kein \u00dcberma\u00df, der Zapfen sei nicht breiter als die Nut, sondern auch hier passgenau Null-auf-Null gefertigt. Eine vorstehende Kante gebe es nicht.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber sei eine zweistufige Nut mit gegen ihr Inneres vorstehenden kantenbildenden Abs\u00e4tzen eine unverzichtbare Vorgabe des Klagepatentanspruches 1, die nicht erf\u00fcllt sei, wenn die Nutw\u00e4nde sich beim Verspannen nur deshalb verformen, weil die Nut an irgendeiner beliebigen Stelle breiter ist als der Zentrierzapfen oder die Ber\u00fchrung zumindest nicht das gesamte Innere der Nut ausf\u00fcllt. Die patentgem\u00e4\u00df angestrebte elastische Verformung zur genauen Positionierung werde nur durch den Kontakt Kante auf Fl\u00e4che erzeugt, m\u00fcsse gerade im Bereich der Kanten erfolgen und f\u00fchre zu einer Linienber\u00fchrung und nicht zu einer streifenf\u00f6rmigen oder linienf\u00f6rmigen Ber\u00fchrungsfl\u00e4che. Zur Zweistufigkeit gen\u00fcge es auch nicht, dass die Nut irgendwo eine Kante bildet; erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00fcsse diese Kante vielmehr durch Abs\u00e4tze in der zweistufigen Nut gebildet sein. Auch die Konizit\u00e4t des Zentrierzapfens sei erfindungsgem\u00e4\u00df nicht schon dann gegeben, wenn die Neigung des Zentrierzapfens gegen\u00fcber derjenigen der Nutw\u00e4nde unterschiedlich sei.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Patentanwalt A aus B hat im Auftrag der Kl\u00e4gerin unter dem 6. Oktober 2011 ein schriftliches Gutachten erstattet (Anlage B&amp;B 3 nebst Anlagen) und durch das Erg\u00e4nzungsgutachten vom 28. April 2012 (Anlage B&amp;B 6) erg\u00e4nzt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die angegriffenen Vorrichtungen von der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre keinen Gebrauch machen, die Beklagten demzufolge das Klagepatent auch nicht verletzen und den von der Kl\u00e4gerin gegen sie erhobenen Anspr\u00fcchen nicht unterliegen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkst\u00fccks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine; sie weist die den Oberbegriff des Klagepatentanspruches 1 bildenden Merkmale 1 bis 3 der nachstehenden Merkmalsgliederung auf.<\/p>\n<p>Mit Hilfe derartiger Einrichtungen sollen Werkst\u00fccke mit hoher Pr\u00e4zision in eine Bearbeitungsmaschine eingespannt werden. Damit ein Werkst\u00fcck wiederholt auf einem an den Werkst\u00fccktr\u00e4ger angepassten Spannfutter eingespannt werden kann, etwa weil es auf verschiedenen Maschinen nacheinander bearbeitet werden oder Mess-\/Pr\u00fcfstationen durchlaufen soll, muss die Einspannung repitiergenau sein. Bei jeder einzelnen Einspannung muss das auf dem Werkst\u00fccktr\u00e4ger befestigte Werkst\u00fcck die genau definierte Solllage in X, Y- und Z-Richtung sowie bez\u00fcglich der Winkelausrichtung einnehmen (Klagepatentschrift, Abs. [0002]). Infolge dieser Repetiergenauigkeit sind auch alle anderen sp\u00e4ter zu bearbeitenden gleichartigen Werkst\u00fccke in dieser genau definierten Stellung eingespannt.<\/p>\n<p>Die in der Klagepatentschrift als Stand der Technik er\u00f6rterte in der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 255 XXZ (Anlage B 1) beschriebene Vorrichtung ist mit zwei \u00fcber die Oberfl\u00e4che des Spannfutters herausragenden Zentrierleistenpaaren (62, 64, 66 und 68, vgl. nachstehend wiedergegebene Figur 1 der \u00e4lteren Druckschrift) ausgestattet, die Anlagefl\u00e4chen zur Ausrichtung des Werkst\u00fccktr\u00e4gers in X- und Y-Richtung aufweisen. Vier \u00fcber die Oberfl\u00e4che des Spannfutters vorstehende Zapfen (52, 54, 56 und 58) sind f\u00fcr die Ausrichtung des Werkst\u00fccktr\u00e4gers in Z-Richtung vorgesehen. Der zugeordnete Werkzeughalter (2) weist eine plane Oberfl\u00e4che auf, die gegen die Stirnfl\u00e4che der Zapfen aufliegt. Im Werkzeughalter sind zwei Paare auf Zentrierleisten ausgerichteter Nuten (32, 34, 36, 38) mit zur Anlage an den Leisten vorgesehenen elastischen Lippen vorhanden. Eine Mittelbohrung (40) im Werkzeughalter nimmt einen Zugbolzen (3) auf, mit dessen Hilfe die zur lagegerechten Zentrierung des Werkst\u00fccktr\u00e4gers erforderliche Spannkraft \u00fcbertragen wird (Klagepatentschrift Abs. [0003] und nachstehende Figuren 2, 3, 5 und 6 der \u00e4lteren Schrift).<\/p>\n<p>Dieser Vorrichtung wird der Nachteil zugeschrieben, relativ instabil zu sein und keine allzu gro\u00dfen, insbesondere mit zerspanender Bearbeitung gr\u00f6\u00dferer und schwererer Werkst\u00fccke einhergehenden Dreh- und Kippmomente aufnehmen zu k\u00f6nnen. Eine die Stabilit\u00e4t verbessernde Vergr\u00f6\u00dferung der Vorrichtung ist aus Platzgr\u00fcnden h\u00e4ufig unerw\u00fcnscht (Klagepatentschrift Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an (Abs. [0005]), die eingangs genannte Vorrichtung so weiter zu bilden, dass der am Spannfutter festgespannte Werkst\u00fccktr\u00e4ger nebst Werkst\u00fcck wiederholt bei gleichbleibender hoher Positioniergenauigkeit eingespannt werden kann, unter Beibehaltung kleiner Abmessungen gr\u00f6\u00dfere Kipp- und Drehmomente aufnimmt, ohne dass sich die gegenseitige Lage von Werkst\u00fccktr\u00e4ger und Spannfutter ver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatentes eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkst\u00fccks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine.<\/p>\n<p>2. Die Einrichtung hat<\/p>\n<p>a) ein Spannfutter (1), das im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu fixieren ist,<\/p>\n<p>b) einen Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25), der auf das Spannfutter (1) aufsetzbar und daran festzuspannen ist,<\/p>\n<p>c) erste Positioniermittel (22, 23) am Spannfutter (1),<\/p>\n<p>d) zweite Positioniermittel (30, 29) am Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25) sowie<\/p>\n<p>e) eine Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28), deren Spannkraft den Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25) in der durch die Positioniermittel (22, 23; 30, 29) festgelegten Position am Spannfutter (1) festh\u00e4lt.<\/p>\n<p>3. Die Positioniermittel (22, 23; 30, 29) arbeiten als Richtelemente paarweise zusammen und positionieren den Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25) in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen (X, Y, Z) sowie winkelgerecht gegen\u00fcber dem Spannfutter (1).<\/p>\n<p>4. Die ersten Positioniermittel (am Spannfutter) weisen konische Zentrierzapfen (22) auf.<\/p>\n<p>5. Die zweiten Positioniermittel (am Werkst\u00fccktr\u00e4ger) weisen Vertiefungen auf.<\/p>\n<p>a) Die Vertiefungen haben die Form einer Nut (30), wobei die Nut<\/p>\n<p>\u2022 zweistufig ist und<br \/>\n\u2022 zwei Abs\u00e4tze (31a), (31b) besitzt.<\/p>\n<p>b) Die Abs\u00e4tze (31a, 31b) der Nut haben Kanten (32a, 32b), die<\/p>\n<p>\u2022 gegen das Innere der Nut (30) vorstehen und<\/p>\n<p>\u2022 einen gegenseitigen Abstand besitzen,<\/p>\n<p>\uf02d der etwas geringer ist als die Breite eines Zentrierzapfens (22),<\/p>\n<p>\uf02d gemessen zwischen denjenigen Stellen, die die Kanten (32a, 32b) ber\u00fchren, wenn der Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25) in das Spannfutter eingespannt ist.<\/p>\n<p>Die in der vorstehenden Merkmalsgliederung beschriebenen Positioniermittel, n\u00e4mlich die ersten Positioniermittel in Gestalt konischer Zentrierzapfen am Spannfutter und die als Nut ausgebildeten am Werkst\u00fccktr\u00e4ger vorgesehenen zweiten Positioniermittel wirken gem\u00e4\u00df Merkmal 3 dergestalt zusammen, dass jeder Zentrierzapfen in die ihm zugeordnete Nut eingreift (vgl. Klagepatentschrift Abs. [0014], [0018] und [0020] bis [0022]). Beide dienen zun\u00e4chst der Ausrichtung des Werkst\u00fccktr\u00e4gers in X- und Y-Richtung sowie in Winkelposition; diese Ausrichtung ist abgeschlossen, wenn der Werkst\u00fccktr\u00e4ger lose auf das Spannfutter aufgelegt wird, so dass die Nuten des Werkst\u00fccktr\u00e4gers die Zentrierzapfen des Spannfutters zwar im Wege der Linienber\u00fchrung kontaktieren, beide aber noch nicht gegeneinander verspannt sind (Klagepatentschrift Abs. [0021]). Die nachfolgende Ausrichtung in Z-Richtung ist dagegen erst abgeschlossen, wenn der Werkst\u00fccktr\u00e4ger gegen das Spannfutter gezogen worden ist und seine Endposition erreicht hat (Klagepatentschrift Abs. [0022]). Im Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatentes geschieht dies dadurch, dass die Oberfl\u00e4che der Schulter (29) des Werkst\u00fccktr\u00e4gers (25) zur Auflage auf den als Z-Referenz dienenden erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitten (23) des Spannfutters (1) gebracht wird (a.a.O. Abs. [0022], Spalte 6, Zeilen 1 \u2013 8 und Abs. [0028], [0029]). Bei diesem Spannvorgang werden die zun\u00e4chst nur lose und in Linienber\u00fchrung (Klagepatentschrift Abs. [0021]) an den Seitenfl\u00e4chen der Zentrierzapfen aufliegenden in der Merkmalsgruppe 5 beschriebenen Kanten der Nutabs\u00e4tze gegen die Zentrierzapfen gezogen und verformen sich elastisch (Abs. [0022], Spalte 6, Zeilen 1 \u2013 3).<\/p>\n<p>Trotz dieses Wirkmechanismus verlangt der Patentanspruch 1 nicht in allgemeiner Form lediglich eine in der Nut irgendwie geartete Engstelle, mit der die Nut einen schmalen Ausschnitt der Seitenfl\u00e4chen des Zentrierzapfens ber\u00fchrt und sich dort beim Anziehen des Werkst\u00fccktr\u00e4gers gegen das Spannfutter verformt. Unter Schutz gestellt ist in der Merkmalsgruppe 5 eine Nut die zweistufig ist und Abs\u00e4tze bildet, die ihrerseits die in das Nutinnere vorstehenden Kanten besitzen. Das macht vor allem die Beschreibung der zweiten Positioniermittel im Wortlaut der ungegliederten Fassung des Klagepatentanspruches 1 im kennzeichnenden Teil deutlich. Die Zweistufigkeit jeder Nut hat zur Folge, dass sich in der Nut zwei Abs\u00e4tze bilden, die ihrerseits Kanten ausbilden, die \u201egegen das Innere der Nut vorstehen\u201c. Die in Merkmal 5 b) genannten zwei Abs\u00e4tze sind gleichbedeutend mit dem auf jeder Seite der Nut befindlichen Inneren der beiden Stufen. Die Abs\u00e4tze m\u00fcssen gerade durch die zweistufige Ausbildung der Nut entstehen und gerade diese Absatzbildung muss auch die Kanten hervorbringen. Das bedeutet, dass die die Kanten sich an dem durch die zweite Stufe der Nut gebildeten Absatz befinden m\u00fcssen und das Vorhandensein ebendieser Stufe bedingen. Entsprechend ist die Ausbildung der Nut auch in der Beschreibung der Klagepatentschrift erl\u00e4utert (Abs. [0020], Spalte 5, Zeilen 19 \u2013 21 und 26 \u2013 33).<\/p>\n<p>Die soeben beschriebene Zweistufigkeit jeder Nut hat zur Folge, dass die Kanten der zwei Abs\u00e4tze in der Nut \u201egegen das Innere der Nut vorstehen\u201c, um so eine Engstelle zu bilden, an der sich dasjenige vollziehen kann, was bereits oben beschrieben wurde und in den bereits erw\u00e4hnten Abs\u00e4tzen [0021] und [0022] der Klagepatentbeschreibung zwar formal im Rahmen der Schilderung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels, der Sache nach aber zur allgemeinen Erl\u00e4uterung des Erfindungsgedankens beschrieben ist.<\/p>\n<p>Diese in der Merkmalgruppe 5 des Klagepatentanspruches 1 enthaltene Vorgabe eines kantenbildenden Stufenabsatzes darf nicht einfach au\u00dfer Betracht gelassen und auch nicht durch eine rein funktionsorientierte Auslegung \u00fcbergangen werden. Es mag sein, dass es f\u00fcr das patentgem\u00e4\u00dfe Wirkprinzip entscheidend auf die Engstelle innerhalb der Nut ankommt und nicht darauf, ob die Engstelle durch einen \u201eStufenabsatz\u201c oder durch eine in anderer Weise \u2013 etwa leicht schr\u00e4g trichterf\u00f6rmig \u2013 verlaufende Nutverengung entsteht. Ungeachtet dessen legt sich der Anspruch 1 n\u00e4mlich auf einen \u201eStufenabsatz\u201c fest, was wegen des Vorrangs des Patentanspruchs f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs (vgl. dazu BGH GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung; GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung) auch den Ausschlag geben muss. Zwar ist ein rechter Winkel der Stufen und \/ oder Abs\u00e4tze keine zwingende Bedingung des Patentanspruchs. Damit sich der gew\u00e4hlte Anspruchswortlaut aber nicht v\u00f6llig im Beliebigen verliert, muss in jedem Fall ein Verlauf der Nutwandung gegeben sein, der mit Blick auf seine Formgebung die Bezeichnung einer absatzbildenden \u201eStufe\u201c (oder eines \u201eStufenabsatzes\u201c) verdient. Da die Begriffe \u201eStufe\u201c und \u201eAbsatz\u201c im hier betroffenen technischen Fachgebiet keinen speziellen Bedeutungsinhalt haben \u2013 auch die fachkundige Kl\u00e4gerin hat im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat eine solche spezielle Bedeutung nicht aufzuzeigen vermocht \u2013 muss sich der angesprochene Durchschnittsfachmann in seinem Verst\u00e4ndnis notwendigerweise an demjenigen ausrichten, was die Worte \u201eStufe\u201c und \u201eAbsatz\u201c im allt\u00e4glichen Sprachgebrauch ausdr\u00fccken. Eine Orientierung bietet ihm insoweit allein die Treppenstufe; auch die Parteien haben keine technisch n\u00e4herliegende Alternative benannt. F\u00fcr eine Treppen-Stufe aber ist charakteristisch, dass die absatzweise \u00fcbereinander liegenden und aufeinander folgenden Stufen einen Verlauf haben, die es einer Person ohne Hilfsmittel erlaubt, mit ihrer Hilfe gleichzeitig eine H\u00f6hendifferenz und eine quer dazu verlaufende Entfernung zu \u00fcberwinden. Das bedingt keine mathematisch exakt waagerechte Anordnung des die Stufe ausbildenden Absatzes, aber einen solchen Verlauf, der das sichere Betreten der Stufe gestattet. Ein schr\u00e4ger Verlauf einer Steigung mit unterschiedlichen Neigungswinkeln gen\u00fcgt diesen Anforderungen nicht. Diese in ihrem Sinngehalt eindeutige Vorgabe darf durch den Inhalt der zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehenden Beschreibung weder beschr\u00e4nkt noch erweitert werden (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2011, 701, 703 \u2013 Okklusionsvorrichtung; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rdnr. 7 ff.; Haedicke\/Timmann, Handbuch des Patentrechts, \u00a7 6, Rdnr. 101; Mes, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 3. Auflage, \u00a7 14 PatG, Rdnr. 21).<\/p>\n<p>Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, wie breit die Linie ist, auf der die Kante des Absatzes die Seitenfl\u00e4che des Zentrierzapfens ber\u00fchrt; dass die beim losen Aufliegen der Kanten auf dem Zentrierzapfen noch vorhandene Linienber\u00fchrung beim Spannvorgang unter der elastischen Verformung der Kanten nicht exakt beibehalten werden kann und sich zu einem schmalen Streifen verbreitert, ist selbstverst\u00e4ndlich, f\u00fchrt aber nicht dazu, dass Anspruch 1 auch Konfigurationen unter Schutz stellt, bei denen ohne Stufenbildung nur ein Knick in der Nutwand vorgesehen ist oder bei denen gar ein runder Verlauf der Nutwand im Querschnitt vorgesehen ist. Dies wird in den Ausf\u00fchrungen im Privatgutachten Dr. Lins (Anlage B&amp;B 3) nebst Erg\u00e4nzungsgutachten (Anlage B&amp;B 6) nicht hinreichend beachtet. Da das Gutachten auf einem unzutreffenden Verst\u00e4ndnis der klagepatentgesch\u00fctzten technischen Lehre beruht, sind die dortigen Ausf\u00fchrungen insgesamt zur Ermittlung des technischen Sinngehaltes der Merkmalsgruppe 5 unergiebig.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVon der so beschriebenen technischen Lehre machen die angegriffenen Gegenst\u00e4nde keinen Gebrauch. Da ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht zur Verf\u00fcgung steht, d\u00fcrfen der Beurteilung allein die von den Beklagten ver\u00f6ffentlichten Prospektabbildungen gem\u00e4\u00df Anlage K 7 (dort Seite 7) sowie ihr Internetauftritt gem\u00e4\u00df Anlage K 15 zugrunde gelegt werden. Von ihnen \u2013 und nicht von der Kl\u00e4gerin gefertigten Vergr\u00f6\u00dferungen, die dem angesprochenen Leser beim Studium der von den Beklagten ver\u00f6ffentlichten Abbildungen nicht zur Verf\u00fcgung stehen \u2013 ist auszugehen, wobei es jeweils auf das Verst\u00e4ndnis der angesprochenen fachkundigen Verkehrskreise ankommt und nicht das \u00fcberwiegende Verst\u00e4ndnis entscheidet, sondern die Feststellung gen\u00fcgt, dass die besagten Abbildungen zumindest von einem Teil der Adressaten in einem bestimmten Sinne interpretiert werden k\u00f6nnen. Diese Abbildungen zeigen eindeutig, dass beiden Ausf\u00fchrungsformen die zweistufige Ausbildung der Nut fehlt und infolge dessen auch keine zwei Abs\u00e4tze vorhanden sind, sondern lediglich \u201eweich\u201c und mit unterschiedlichen Neigungswinkeln schr\u00e4g verlaufende Nutw\u00e4nde, die an irgend einer Stelle ihres Verlaufs eine Engstelle bilden, an der sie mit dem Zentrierzapfen beim Spannvorgang in Ber\u00fchrung kommen. Damit fehlen in jedem Fall die Merkmale der Merkmalsgruppe 5a) und 5b) der vorstehenden Merkmalsgliederung, soweit sie nutf\u00f6rmige Vertiefungen vorgeben, die zweistufig sind und zwei Abs\u00e4tze besitzen. An welcher Stelle die angegriffenen Gegenst\u00e4nde Stufen im vorbezeichneten Sinne besitzen, hat die Kl\u00e4gerin auch in der m\u00fcndlichen Berufungsverhandlung trotz entsprechender Hinweise des Senats (vgl. S. 2 und 3 der Sitzungsniederschrift vom 31. Januar 2013, Bl. 442 und 443 d.A.) nicht darzulegen vermocht.<\/p>\n<p>Ebenso wenig vermochte der Senat festzustellen, dass Kanten im Sinne der Merkmalsgruppe 5 b) vorhanden sind. Diese Feststellung scheitert nicht nur daran, dass solche Kanten, wenn sie denn vorhanden w\u00e4ren, jedenfalls nicht entsprechend den Merkmalsgruppen 5 a) und 5b) an den Abs\u00e4tzen von Stufen gebildet w\u00fcrden, weil die angegriffenen Vorrichtungen solche absatzbildenden Stufen nicht aufweisen. Sie ist vielmehr auch deshalb nicht m\u00f6glich, weil die genannten Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlagen K7 und K15 bei der gebotenen unbefangenen Betrachtung, die nicht zielgerichtet nach \u00dcbereinstimmungen mit dem Klagepatent sucht, nicht einmal einen unterschiedlichen Konuswinkel von Zapfen und Nutwand erkennen lassen. Da diese Abbildungen jedoch den restlos verspannten Zustand widergeben, bei dem eine etwa vorhandene Engstelle elastisch verformt w\u00e4re, h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin darlegen m\u00fcssen, dass und welche technischen \u00dcberlegungen der Fachmann anstellt, die ihn zu der Auffassung f\u00fchren, die Vorrichtung m\u00fcsse im unverspannten Zustand \u00fcber eine vorspringende Kante verf\u00fcgen, auch wenn eine solche auf den Abbildungen nicht sichtbar ist. Hierzu hat die darlegungsbelastete Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Berufungsverhandlung auf die entsprechenden Hinweise des Senats (S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 31. Januar 2013, Bl. 443 d.A.) nur ihr schrifts\u00e4tzliches Vorbringen wiederholt, die von den Beklagten behauptete passgenaue Fertigung Null auf Null sei aus verschiedenen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich bzw. nicht sinnvoll, insbesondere weil sie mit der Gefahr verbunden sei, dass die ineinander greifenden Positioniermittel im verspannten Zustand kalt verschwei\u00dften und dann nicht mehr voneinander trennbar seien. Das schlie\u00dft jedoch nicht aus, dass die angegriffenen Gegenst\u00e4nde unverspannt \u00fcber eine Engstelle in der Nut verf\u00fcgen, die einerseits so gestaltet ist, dass sie vom Wortsinn des Klagepatentanspruches 1 nicht mehr erfasst wird, andererseits aber beim Verspannen \u00e4hnliche Wirkungen erzielt wie die in Anspruch 1 beschriebene Konfiguration.<\/p>\n<p>Die Internationale Patentanmeldung WO 2009\/07XYX vom 6. Dezember 2008 (Anlage K 16) des Beklagten zu 2. kann zur Beurteilung der Beschaffenheit der angegriffenen Gegenst\u00e4nde nicht herangezogen werden, weil letztere nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten in den hier in Rede stehenden Einzelheiten abweichend von der Lehre der genannten Patentanmeldung gestaltet sind.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEs bestand auch keine Veranlassung, den Beklagten nach \u00a7 144 ZPO aufzugeben, ein Muster der angegriffenen Vorrichtung vorzulegen, um der Kl\u00e4gerin den Nachweis der Verletzung des Klagepatentes zu erleichtern bzw. im vorliegenden Fall sogar erst zu erm\u00f6glichen. Auch wenn die Vorlageanordnung keinen vollen Beweis einer Patentverletzung erfordert, setzt sie aber voraus, dass sich aus dem Vortrag des Kl\u00e4gers zumindest ein \u00fcber die Schwelle des ersten Anscheins einer Verletzung hinausreichender Sachverhalt ergibt und diejenige Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Rechtsverletzung begr\u00fcndet, wie sie im Rahmen des \u00a7 809 BGB erforderlich ist (BGH GRUR 2006, 962 &#8211; Restschadstoffentfernung; K\u00fchnen, a.a.O., Rn. 426). Dies h\u00e4tte im Streitfall vorausgesetzt, dass die Kl\u00e4gerin Tatsachen vorgetragen h\u00e4tte, aus denen sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass die Nut der angegriffenen Gegenst\u00e4nde anders als in den Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 7 und K 15 dargestellt zwei absatzbildende Stufen besitzt, an denen sich auch die nach innen vorstehenden Kanten befinden. Trotz entsprechender Hinweise des Senats in der m\u00fcndlichen Berufungsverhandlung hat die Kl\u00e4gerin das jedoch nicht getan.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als auch im Berufungsverfahren unterlegene Partei hat die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 97 Abs. 1 die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen; die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die in \u00a7 543 aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Die vorliegende Rechtssache wirft als reine Einzelfallentscheidung weder entscheidungserhebliche Fragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung noch solche auf, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht bed\u00fcrfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2051 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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