{"id":4351,"date":"2013-05-16T17:00:10","date_gmt":"2013-05-16T17:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4351"},"modified":"2018-06-01T09:01:49","modified_gmt":"2018-06-01T09:01:49","slug":"2-u-5711-druckmaterialbehaelter-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4351","title":{"rendered":"2 U 57\/11 &#8211; Druckmaterialbeh\u00e4lter 2"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2054<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Mai 2013, Az 2 U 57\/11<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1416\">4a O 111\/10<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 31. Mai 2011 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass<\/p>\n<p>1. sich die Verurteilung der Beklagten auf einen Druckmaterialbeh\u00e4lter bezieht,<\/p>\n<p>der an einer Druckvorrichtung mit einem Druckkopf und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei die Druckvorrichtung eine Mehrzahl erster vorrichtungsseitiger Anschl\u00fcsse enth\u00e4lt, die mit einer vorrichtungsseitigen Speichersteuerschaltung verbunden ist, eine Mehrzahl zweiter vorrichtungsseitiger Anschl\u00fcsse, die mit einer vorrichtungsseitigen Hochspannungsschaltung verbunden ist, und mindestens einen dritten vorrichtungsseitigen Kurzschlusserfassungsanschluss, der mit einer vorrichtungsseitigen Kurzschlusserfassungsschaltung verbunden ist, wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter eine erste Einrichtung, die ein Speicher ist, und eine Anschlussgruppe umfasst, die eine Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt, wobei die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden ersten vorrichtungsseitigen Anschlusses unter der Vielzahl von vor-richtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt, ferner eine zweite Einrichtung und eine Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen und mindestens einen dritten Anschluss in der Anschlussgruppe, wobei die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden zweiten vorrichtungsseitigen Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt, wobei die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen, und die zweite Einrichtung durch eine h\u00f6here Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung, der mindestens eine dritte Anschluss der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss dient und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren des mindestens einen vorrichtungsseitigen Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt, die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden, die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind, und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist;<\/p>\n<p>2. der Urteilsausspruch zum R\u00fcckruf (Ziffer V.1.) folgende Fassung erh\u00e4lt:<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und nach dem 15. August 2009 angebotenen und in Verkehr gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass der Senat mit Urteil vom 16. Mai 2013 auf eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 800 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, wobei den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die Beklagte die zur\u00fcckgegebenen Erzeugnisse wieder an sich nimmt;<\/p>\n<p>3. der Urteilsausspruch zur endg\u00fcltigen Entfernung aus den Vertriebswegen (Ziffer V.2.) entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung von 1.000.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird f\u00fcr die Zeit bis zum 25. April 2013 auf 1.000.000,- \u20ac und f\u00fcr die Zeit danach auf 980.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1. ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 1 800 XXX (Klagepatent, Anlage HE 6; deutsche \u00dcbersetzung Anlage HE 8), das einen Tintenbeh\u00e4lter mit einer darauf montierten Platine mit elektrischen Kontakten betrifft. Aus diesem Schutzrecht nehmen beide Kl\u00e4gerinnen die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf und endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent ist am 22. Dezember 2006 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t zweier japanischer Schriften vom 26. Dezember 2005 und 11. August 2006 angemeldet worden; die Ver\u00f6ffentlichung der Klagepatentschrift und die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung sind am 15. Juli 2009 erfolgt. In der erteilten Fassung lautet Anspruch 1 des Klagepatentes folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>A printing material container (100) detachably attachable to a printing apparatus (1000) having a plurality of apparatus-side terminals, the printing material container comprising:<\/p>\n<p>a first device (203) and a terminal group that includes a plurality of first terminals (220, 230, 260, 270, 280), wherein the plurality of first terminals are connected tot he first device and respectively include a first contact portion (cp) for contacting a corresponding terminal among the plurality of apparatus-side terminals;<\/p>\n<p>characterised by further comprising:<\/p>\n<p>a second device (104); and<\/p>\n<p>a plurality of second terminals (250, 290) and at least one third terminal (210, 240) in the terminal group, wherein:<\/p>\n<p>the plurality of second terminals are connected tot he second device and respectively include a second contact portion for contacting a corresponding terminal among the plurality of apparatus-side terminals, the plurality of second terminals are arranged to have a higher voltage externally applied thereto than the plurality of first terminals,<\/p>\n<p>the at least one third terminal is fort he detection of shorting between a said second terminal and the at least one third terminal and includes a third contact portion for contacting a corresonding terminal among the plurality of apparatus-side terminals,<\/p>\n<p>the second contact portions are arranged with a part oft he plurality oft he first contact portions so as to form a first row,<\/p>\n<p>the second contact portions are respectively arranged at each end oft he first row, and the at least one third contact portion and the remaining part oft he plurality oft he first contact portions are arranged so as to form a second row, and the at least one third contact portion is arranged at one oft he two ends of the second row.<\/p>\n<p>Die in der Klagepatentschrift mitgeteilte deutsche \u00dcbersetzung lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Druckmaterialbeh\u00e4lter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter umfasst:<\/p>\n<p>eine erste Einrichtung (203) und eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen (220, 230, 260, 270, 28) enth\u00e4lt, wobei die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass er des Weiteren umfasst:<\/p>\n<p>eine zweite Einrichtung (104); und<\/p>\n<p>eine Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen (250, 290) und mindestens einen dritten Anschluss in der Anschlussgruppe, wobei:<\/p>\n<p>die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen,<\/p>\n<p>der mindestens eine dritte Anschluss der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss dient und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden,<\/p>\n<p>die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind,<\/p>\n<p>und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden,<\/p>\n<p>und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebene Figur 2 der Klagepatentschrift zeigt eine Tintenpatrone mit darauf angebrachter Platine;<\/p>\n<p>die Figuren 3 A, 3 B und 15 C verdeutlichen verschiedene M\u00f6glichkeiten der Platinengestaltung (Best\u00fcckung mit Anschl\u00fcssen);<\/p>\n<p>Figur 13 stellt das Szenarium eines Kurzschlusses dar, bei dem ein Tintentropfen (S1) bzw. ein Wassertzropfen (S2) in den Anschlussbereich eingedrungen ist und dort mehrere Anschl\u00fcsse \u00fcberdeckt.<\/p>\n<p>Vor dem Landgericht haben die Kl\u00e4gerinnen Anspruch 1 des Klagepatentes in folgender eingeschr\u00e4nkter Fassung geltend gemacht (\u00c4nderungen gegen\u00fcber der erteilten Fassung sind unterstrichen):<\/p>\n<p>Druckmaterialbeh\u00e4lter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter umfasst:<\/p>\n<p>eine erste Einrichtung (203), wobei die erste Einrichtung ein Speicher ist, und eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen (220, 230, 260, 270, 280) enth\u00e4lt, wobei die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass er des Weiteren umfasst:<\/p>\n<p>eine zweite Einrichtung (104); und<\/p>\n<p>eine Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen (250, 290) und mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) in der Anschlussgruppe, wobei:<\/p>\n<p>die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen,<\/p>\n<p>der mindestens eine dritte Anschluss ein Kurzschlusserfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss ist und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschlusserfassungsanschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcs-sen enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte(n) so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden,<\/p>\n<p>die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind, und<\/p>\n<p>der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile an-geordnet ist.<\/p>\n<p>Auf einen von dritter Seite gegen die Patenterteilung eingelegten Einspruch hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes das Klagepatent mit Entscheidung vom 29. November 2011 (Anlage HE 20; deutsche \u00dcbersetzung Anlage HE 20a) mit folgender \u2013 nur in der deutschen \u00dcbersetzung wiedergegebenen \u2013 Anspruchsfassung beschr\u00e4nkt aufrecht erhalten (\u00c4nderungen gegen\u00fcber der erteilten Fassung sind wiederum unterstrichen):<\/p>\n<p>Druckmaterialbeh\u00e4lter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) mit einem Druckkopf und einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen abnehmbar angebracht werden kann, die eine Mehrzahl erster vorrichtungsseitiger Anschl\u00fcsse enth\u00e4lt, die mit einer vorrichtungsseitigen Speichersteuerschaltung verbunden ist, einer Mehrzahl zweiter vorrichtungsseitiger Anschl\u00fcsse, die mit einer vorrichtungsseitigen Hochspannungsschaltung verbunden sind, und mindestens einen dritten vorrichtungsseitigen Kurzschlusserfassungsanschluss, der mit einer vorrichtungsseitigen Kurzschlusserfassungsschaltung verbunden ist, wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter umfasst:<\/p>\n<p>eine erste Einrichtung (203), wobei die erste Einrichtung ein Speicher ist, und eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen (220, 230, 260, 270, 280) enth\u00e4lt, wobei die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden ersten vorrichtungsseitigen Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass er des Weiteren umfasst:<\/p>\n<p>eine zweite Einrichtung (104); und<\/p>\n<p>eine Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen (250, 290) und mindestens einen dritten Anschluss (210, 240) in der Anschlussgruppe, wobei:<\/p>\n<p>die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden zweiten vorrichtungsseitigen Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen, und die zweite Einrichtung durch eine h\u00f6here Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung,<\/p>\n<p>der mindestens eine dritte Anschluss der Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss dient und einen dritten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren des mindestens einen vorrichtungsseitigen Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden,<\/p>\n<p>die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind, und<\/p>\n<p>der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile an-geordnet ist.<\/p>\n<p>\u00dcber die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde hat das Europ\u00e4ische Patentamt noch nicht entschieden. Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber die Einspruchsbeschwerde steht am 26. und 27. September 2013 bestimmt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 2. ist eine Tochtergesellschaft der Kl\u00e4gerin zu 1. und vertreibt in deren Auftrag Drucker und Druckerzubeh\u00f6r in Deutschland. Das Klagepatent wird von einer ausschlie\u00dflichen Lizenz erfasst, die der Kl\u00e4gerin zu 2. bereits mit Wirkung zum 1. Januar 1993 von der Kl\u00e4gerin zu 1. erteilt worden ist. Als Gegenleistung f\u00fcr die Lizenz verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin zu 2. vertraglich, Tintenpatronen der Marke B f\u00fcr Drucker derselben Marke bei der Kl\u00e4gerin zu 1. und ihren verbundenen Unternehmen zu erwerben und in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben. Weiterhin ist die Kl\u00e4gerin zu 1. verpflichtet, mit der Kl\u00e4gerin zu 2. bei der Verfolgung etwaiger Schutzrechtsverletzungen im Lizenzgebiet zusammenzuarbeiten. Haben sich die Kl\u00e4gerinnen darauf verst\u00e4ndigt, gemeinsam Klage zu erheben, ist die Kl\u00e4gerin zu 1. gehalten, bei der Verfolgung von Verletzungen ihrer lizenzierten Schutzrechte im Klageweg als Partei mitzuwirken; gerichtliche Verfahren sollen in beider Namen gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Tintenpatronen, deren Chipmodule u.a. die folgenden beiden Platinenlayouts aufweisen (Ausf\u00fchrungsformen A und B). Hinsichtlich der Seriennummern und der Drucker, f\u00fcr die die Patronen von der Beklagten empfohlen werden, wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Umdruck S. 10 unten) Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten der n\u00e4heren Konstruktion und Ausgestaltung wird auf den Untersuchtungsbericht der Kl\u00e4gerinnen nach Anlage HE 15 Bezug genommen, dem die nachstehend eingeblendeten Abbildungen entnommen sind (S. 9, 12).<\/p>\n<p>W\u00e4hrend es sich bei den in dem vorstehend eingeblendeten Schaltkreis von den Kl\u00e4gerinnen mit \u201eerste Einrichtung\u201c gekennzeichneten Bauteilen um eine Halbleiterspeichereinrichtung (C) handelt, die mit einer Spannung von 3,2 bzw. 3,3 Volt betrieben wird, ist die als \u201ezweite Einrichtung\u201c bzw. \u201eelektrischer Schwingkreis\u201c bezeichnete Schaltung betriebspannungsneutral, weil sie mit verschiedenen (niedrigen wie hohen) Spannungen betrieben werden kann.<\/p>\n<p>Die Lage der Kontaktabschnitte nach Einf\u00fchrung der Patrone in den Drucker l\u00e4sst sich auf der Grundlage eines von den Kl\u00e4gerinnen durchgef\u00fchrten Scratch-Tests, bei dem die Tintenpatrone vom Typ D in einen Drucker E eingesetzt worden ist, wie folgt darstellen (Anlage HE 15, S. 14):<\/p>\n<p>Von Platinen der Ausf\u00fchrungsform A unterscheiden sich diejenigen der Ausf\u00fchrungsform B dadurch, dass bei ihr der in Anlage HE 15, S. 9 nicht besodners gekennzeichnete oberste Anschluss \u201eJ\u201c als Programmierkontakt \u00fcber einen PIN mit dem Speicher der Tintenpatrone elektrisch verbunden ist; diese Verbindung fehlt in der Ausf\u00fchrungsform A, bei welcher der Anschluss J ein reiner &#8222;Dummy&#8220; ist. Beiden Ausf\u00fchrungsformen ist gemeinsam, dass in den am Markt befindlichen Druckern kein Gegenkontakt zu dem Patronenanschluss J existiert, der im Betrtieb des Druckers eine wechselseitige Interaktion erlaubt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen sehen durch Angebot und Vertrieb der vorbezeichneten Tintenpatronen das Klagepatent verletzt und machen geltend, die angegriffenen Patronen stimmten wortsinngem\u00e4\u00df mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre \u00fcberein.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede gestellt und vor dem Landgericht eingewandt: Mehrere Merkmale des Klagepatentanspruches 1 beschrieben nur die Gestaltung des mit der Tintenpatrone zusammenwirkenden Druckers, enthielten aber keine Information dar\u00fcber, wie die Tintenpatrone selbst ausgestaltet sein m\u00fcsse. Insbesondere die Kontaktabschnitte seien vor dem Einsetzen der Tintenpatrone in den Drucker lediglich gedachte Bereiche. Abgesehen davon wiesen die angegriffenen Patronen entgegen der unter Schutz gestellten technischen Lehre keine zweite Einrichtung auf. Die Platine weise lediglich eine einzige zusammenh\u00e4ngende Schaltung auf. Der zweite von den Kl\u00e4gerinnen definierte Teil-Schaltkreis (der Schwingkreis) diene entgegen der Lehre des Klagepatentes nicht dazu, eine mit Hochspannung arbeitende Einrichtung &#8211; etwa einen Piezosensor &#8211; zu betreiben, sondern habe die Funktion, dem Drucker ein bestimmtes erwartetes Antwortsignal zur Verf\u00fcgung zu stellen. Dieses Antwortsignal sei demjenigen eines Piezosensors zwar \u00e4hnlich, enthalte aber keine Messinformationen. Er bestehe aus einer Diode und einer Spule und gebe beim Anlegen von Spannungen lediglich ein Response-Signal in Form von Schwingungen aus. Der Schwingkreis k\u00f6nne mit beliebigen Spannungen beaufschlagt werden, die auch h\u00f6her oder niedriger als diejenige des ersten Teil-Schaltkreises sein k\u00f6nnten. Abgesehen davon k\u00f6nne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die angegriffenen Patronen einen dritten Anschluss als Kurzschlusserfassungsanschluss einsetzten. Es gen\u00fcge nicht, dass ein Anschluss objektiv hierzu geeignet sei; vielmehr m\u00fcsse der Drucker, in den die Patrone eingesetzt sei, diesen Anschluss tats\u00e4chlich zur Kurzschlussdetektierung nutzen, damit dieser ein dritter Anschluss im Sinne des Klageschutzrechtes sei. In Bezug auf die Ausf\u00fchrungsform A h\u00e4tten die Kl\u00e4gerinnen nichts dazu vorgetragen, ob und wie ihre Drucker Kurzschl\u00fcsse detektierten, wenn die Patrone in den Drucker eingesetzt sei, und zwischen welchen Anschl\u00fcssen ein solcher Kurzschluss ermittelt werde. Sie &#8211; die Beklagte &#8211; bestreite, dass Drucker der Kl\u00e4gerinnen tats\u00e4chlich Kurzschl\u00fcsse zwischen zwei Kontakten detektierten und tats\u00e4chlich eine derartige Kurzschlussdetektion zwischen dem zweiten und dem dritten Anschluss erfolge. Im \u00dcbrigen w\u00e4re, wenn eine Kurzschlussdetektion vorgesehen w\u00e4re, dem Betreiber des Druckers die Anwendung dieses Ablaufs gestattet, weil das Patentrecht durch den Verkauf eines Druckers mit einer entsprechenden Erfassungseinrichtung ersch\u00f6pft w\u00e4re. Die Ersch\u00f6pfung erstrecke sich auch auf den auf eine Tintenpatrone gerichteten Anspruch 1, weil sich die dort enthaltenen Merkmale betreffend die Kurzschlusserfassung auf die Gestaltung des Druckers bez\u00f6gen und die Rechte betreffend die Druckermerkmale mit dessen Verkauf ersch\u00f6pft seien. Auf eine Bezugsbindung in Bezug auf die von ihnen vertriebenen Patronen k\u00f6nnten die Kl\u00e4gerinnen sich nicht berufen, da eine solche Bezugsbindung mit Blick auf die marktbeherrschende Stellung der Kl\u00e4gerinnen kartellrechtswidrig sei. Im \u00dcbrigen sei den Abnehmern der Drucker konkludent eine Lizenz zur Benutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Kurzschlussdetektion erteilt worden, die auch das Gebrauchen der Patrone als f\u00fcr das Durchf\u00fchren der Detektion zwingend erforderlichen Objekts abdecke.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 31. Mai 2011 entsprochen und auf der Grundlage der erstinstanzlich geltenden gemachten Fassung des Klagepatentanspruches 1 wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, diese zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Druckmaterialbeh\u00e4lter in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, der<\/p>\n<p>(1) an einer Druckvorrichtung mit einer Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen abnehmbar angebracht werden kann, wobei der Druckbeh\u00e4lter umfasst:<\/p>\n<p>(2) eine erste Einrichtung, die ein Speicher ist, und<\/p>\n<p>(3) eine Anschlussgruppe, die eine Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt, wobei die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen mit der ersten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktie-ren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>wobei der Druckmaterialbeh\u00e4lter des Weiteren umfasst:<\/p>\n<p>(4) eine zweite Einrichtung; und<\/p>\n<p>(5) eine Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen und mindestens einen dritten Anschluss in der Anschlussgruppe, wobei:<\/p>\n<p>(6) die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen mit der zweiten Einrichtung verbunden ist und jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>(7) die Vielzahl von zweiten Anschl\u00fcssen so angeordnet ist, dass an sie extern eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an die Vielzahl von ersten Anschl\u00fcssen,<\/p>\n<p>(8) der mindestens eine dritte Anschluss ein Kurzschlusserfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss und dem mindestens einen dritten Anschluss ist und einen dritten Kontaktab-schnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden Kurzschlusserfassungsanschlusses unter der Vielzahl von vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>(9) die zweiten Kontaktabschnitte mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitten so angeordnet sind, dass sie eine erste Zeile bilden;<\/p>\n<p>(10) die zweiten Kontaktabschnitte jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet sind, und<\/p>\n<p>(11) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte so angeordnet sind, dass sie eine zweite Zeile bilden, und<\/p>\n<p>(12) der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kl\u00e4gerinnen allen Schaden zu ersetzen, der diesen in Bezug auf die in Ziffer I. begangenen Handlungen seit dem 15. August 2009 entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, den Kl\u00e4gerinnen in einem geordneten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. aufgef\u00fchrten Handlungen seit dem 15. August 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und An-schriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Ziffer III. 1. und 2. Bestellformulare, Lieferscheine oder Rechnungen vorzulegen hat;<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer bzw. bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Gegenst\u00e4nde zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>V. Die Beklagte wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und nach dem 15. August 2009 angebotenen und in Verkehr gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<\/p>\n<p>1. zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 800 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird; und<\/p>\n<p>2. endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt und mit ihnen gem\u00e4\u00df Ziffer IV. verf\u00e4hrt oder die Ver-nichtung derselben beim jeweiligen Besitzer zu veranlassen.<\/p>\n<p>Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffenen Patronen wortsinngem\u00e4\u00df mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre \u00fcbereinstimmen, ohne dass es Rechtfertigungsgr\u00fcnde hierf\u00fcr gebe. Wegen der Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholend und erg\u00e4nzend aus, das Landgericht habe Anspruch 1 des Klagepatentes unzutreffend ausgelegt und auf der Grundlage dieser fehlerhaften Auslegung die angegriffenen Tintenpatronen zu Unrecht unter die relevanten Merkmale subsumiert; au\u00dferdem habe es rechtsfehlerhaft die Einw\u00e4nde der Ersch\u00f6pfung und der konkludenten Lizenzerteilung zur\u00fcckgewiesen. Anspruch 1 des Klagepatentes enthalte mehrfach Zweckangaben, die nur verwirklicht werden k\u00f6nnten, wenn der mit der Patrone best\u00fcckte Drucker eine entsprechende Ausgestaltung aufweise. Diese Zweckangaben k\u00f6nnten allenfalls so ausgelegt werden, dass sie eine Eignung der Bauteile der Tintenpatrone f\u00fcr ein bestimmtes Zusammenwirken mit einem Drucker zum Ausdruck bringen. Demzufolge h\u00e4nge die Qualifizierung als Anschluss im Sinne des Klagepatents nicht davon ab, ob dieses St\u00fcck von einem Druckerkontakt ber\u00fchrt werde oder nicht. Au\u00dferdem m\u00fcsse die zweite Einrichtung schaltungstechnisch von der ersten Einrichtung getrennt sein und d\u00fcrfe mit ihr nicht eine einzige zusammenh\u00e4ngende Schaltung bilden; anderenfalls w\u00e4ren alle Anschl\u00fcsse mit beiden Einrichtungen verbunden, obwohl das Klagepatent genau vorschreibe, welche Anschl\u00fcsse mit welcher Einrichtung verbunden sein m\u00fcssten. Die Vorgabe des Anspruchs 1, die zweite Einrichtung mit einer h\u00f6heren Spannung als die erste Einrichtung zu betreiben, verlange, dass die zweite Einrichtung bauartbedingt auf eine h\u00f6here Betriebsspannung eingerichtet sei; dass nur eine h\u00f6here Spannung angelegt werde, reiche nicht aus. Vor diesem Hintergrund sei der bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden vorhandene elektrische Schwingkreis keine zweite Einrichtung, weil er nicht schaltungstechnisch von der ersten Einrichtung getrennt sei. Der Schwingkreis sei auch nicht dazu eingerichtet, mit einer h\u00f6heren Spannung als die erste Einrichtung betrieben zu werden, sondern k\u00f6nne nach Belieben auch mit einer niedrigeren oder mit derselben Betriebsspannung wie die erste Einrichtung genutzt werden. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht weiterhin festgestellt, bei den angegriffenen Gegenst\u00e4nden finde eine Kurzschlusserfassung statt. Die Kl\u00e4gerinnen h\u00e4tten entgegen der landgerichtlichen Auffassung anhand der Versuchsdokumentation gem\u00e4\u00df Anlage HE 17 das Stattfinden einer Kurzschlusserfassung nicht nachvollziehbar dargelegt. Dazu w\u00e4re es notwendig gewesen nachzuweisen, dass der Drucker den Anschluss B zur Kurzschlussdetektion verwende. Dass in den Versuchen der Kl\u00e4gerinnen die L\u00f6tverbindung zwischen den Anschl\u00fcssen A und B eine Fehlermeldung des Druckers erzeugt habe, belege keine Kurzschlussdetektion; die Fehlermeldung k\u00f6nne auch den anderen nicht weniger wahrscheinlichen Grund haben, dass die L\u00f6tverbindung zwischen den Anschl\u00fcssen A und B die am Anschluss A \u00fcblicherweise ankommenden Signale des Piezosensors verf\u00e4lsche und der Drucker infolge dessen darauf schlie\u00dfe, dass keine richtige Patrone eingesetzt worden sei. Dass diese M\u00f6glichkeit ernsthaft bestehe, belege ein Versuch, den sie \u2013 die Beklagte \u2013 ausgef\u00fchrt habe und bei dem sie in einem Drucker des Typs F eine Magentapatrone der Ausf\u00fchrungsform A mit L\u00f6tverbindung zwischen den Anschl\u00fcssen A und B und als Gelbpatrone eine solche der Ausf\u00fchrungsform C ohne Schwingkreis und unmanipuliert eingesetzt habe. Der Drucker habe normale Betriebsbereitschaft gezeigt. Beim Drucker F seien die Positionen f\u00fcr magenta und gelb vertauscht. Der Drucker pr\u00fcfe stets beide Patronen gleichzeitig. Wenn er die Messdaten der Piezosensoren auf den Patronen magenta und gelb abfrage, erhalte er trotz der L\u00f6tverbindung zwischen den Anschl\u00fcssen A und B ein zutreffendes Messsignal, weil von der Gelbpatrone die gespeicherten Daten richtig erfasst w\u00fcrden. Daraus sei zu schlie\u00dfen, dass bei den Druckern der Kl\u00e4gerin keine Kurzschlussdetektion am Anschluss B erfolge, sondern lediglich am Anschluss A ein verf\u00e4lschtes Messsignal abgefragt werde. Infolge dessen sei ihr &#8211; der Beklagten &#8211; Bestreiten erheblich gewesen, weil die Kl\u00e4gerin einer besonders weitgehenden Substantiierungslast unterlegen habe, da die darzulegenden Geschehensabl\u00e4ufe allein in ihrem Kenntnisbereich l\u00e4gen. Bevor das Landgericht sie &#8211; die Beklagte &#8211; einer gesteigerten Substantiierungspflicht habe unterwerfen d\u00fcrfen, h\u00e4tte es darauf hinweisen m\u00fcssen. Unzutreffend sei die Feststellung des Landgerichts, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei jeweils am Ende der ersten Zeile der Kontaktabschnitte ein zweiter Kontaktabschnitt angeordnet. Der f\u00fcr die Kurzschlusserfassung zust\u00e4ndige dritte Anschluss m\u00fcsse lediglich Leitf\u00e4higkeit besitzen; dass er auch f\u00fcr eine andere Funktion verwendet werde, sei unbeachtlich. Dann aber geh\u00f6re der Anschluss J der angegriffenen Patronen zur Anschlussgruppe im Sinne der unter Schutz gestellten technischen Lehre. Zur Anschlussgruppe geh\u00f6re n\u00e4mlich alles, was unmittelbar in r\u00e4umlicher N\u00e4he zueinander angeordnet sei. Der Anschluss J sei bei der Ausf\u00fchrungsform A, auch wenn er funktionslos sei, ein leitf\u00e4higer Dummy-Kontakt und k\u00f6nne den mit der Funktion einer Kurzschlusserfassung belegten Anschluss eines Druckers belegen; daher bilde er bei der Ausf\u00fchrungsform A einen dritten Anschluss. Bei der Ausf\u00fchrungsform B sei er mit dem C-Speicher verbunden und infolge dessen ein erster Anschluss im Sinne des Klagepatentes. Bei der Ausf\u00fchrungsform B k\u00f6nne jeder Kurzschluss mit dem Programmierkontakt J den Speicher zerst\u00f6ren. Das Landgericht habe demgegen\u00fcber rechtsfehlerhaft die Auffassung vertreten, ein Anschlussst\u00fcck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stelle deshalb keinen Anschluss im Sinne des Klagepatentes dar, weil es beim Betrieb mit einem bestimmten Drucker von keinem Druckerkontakt ber\u00fchrt werde. Dann seien aber die zweiten Anschl\u00fcsse nicht am Ende der einzelnen Zeile angeordnet. Sollte die Auffassung zutreffen, dass tats\u00e4chlich eine Kurzschlusserfassung durch den Drucker stattfinden m\u00fcsse, fehle es an Vortrag der Kl\u00e4gerinnen zu den Anschl\u00fcssen H und I.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den von der Pelikan Hardcopy Production AG bei dem Europ\u00e4ischen Patentamt gegen das europ\u00e4ische Patent 1 800 XXX erhobenen Einspruch, weiter hilfsweise bis zur Entscheidung einer k\u00fcnftigen Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teils des Klagepatents auszusetzen, die im Falle eines Misserfolges der Einspruchsbeschwerde erhoben werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen (nach R\u00fccknahme des Entfernungsanspruchs),<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten &#8211; wie erkannt &#8211; zur\u00fcckzuweisen, und widersetzen sich dem Aussetzungsantrag.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen. Erg\u00e4nzend f\u00fchren sie aus, bei den angegriffenen Tintenpatronen sei zwischen der ersten Einrichtung und der als Schwingkreis bezeichneten zweiten Einrichtung keine elektrisch leitende Verbindung vorhanden; das gelte erst recht unter normalen Betriebsbedingungen. Der Wortlaut des Klagepatentanspruches 1 verlange auch keine vollst\u00e4ndige Isolation beider Einrichtungen, sondern lasse die Anordnung auf einer gemeinsamen Platine und sogar in einem gemeinsamen Modul zu. Der Schwingkreis gebe bei Anlegen einer Betriebsspannung von 37 Volt durch den Drucker ein gezieltes Antwortsignal; daraus ergebe sich, dass die zweite Einrichtung mit h\u00f6herer Spannung betrieben werde als die erste. Die \u2013 unbestritten vorhandene \u2013 Eignung des Anschlusses B zur Kurzschlussdetektion reiche aus; dar\u00fcber hinaus werde die Kurzschlussdetektion auch ausgef\u00fchrt. Das zeige sich daran, dass die L\u00f6tverbindung zwischen den Anschl\u00fcssen A und B einen Kurzschluss erzeuge, der wiederum den Drucker zur Einstellung des Druckbetriebes veranlasse. Das Anzeigen einer Fehlermeldung werde im Patentanspruch 1 nicht verlangt. Zus\u00e4tzliche Dummy- oder Programmieranschl\u00fcsse verlie\u00dfen den Schutzbereich des Klagepatentes nicht, daher bes\u00e4\u00dfen die angegriffenen Patronen zweite Kontaktabschnitte jeweils am Ende der ersten Zeile. Der Anschluss J geh\u00f6re nicht zur Anschlussgruppe, weil er bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Gebrauch in einem Drucker keinen druckerseitigen Anschluss kontaktiere. Zudem \u00e4ndere er nichts daran, dass bei der \u201everbliebenen\u201c Anspruchsgruppe ebenfalls ein Beitrag zur L\u00f6sung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabenstellung geleistet werde.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten bedeutet die Neufassung des Unterlassungsantrages in der Berufungsinstanz keine unzul\u00e4ssige Klage\u00e4nderung. Der \u00dcbergang auf eine andere Fassung des Patentanspruches (die hier wegen der Anspruchsbeschr\u00e4nkung erforderlich war, die im Einspruchsverfahren vor dem EPA stattgefunden hat), stellt einen Fall der Klagebeschr\u00e4nkung im Sinne des \u00a7 264 Nr. 2 ZPO dar, die das Gesetz nicht als Klage\u00e4nderung ansieht und demzufolge auch nicht von einer Sachdienlichkeitspr\u00fcfung oder einer Zustimmung der beklagten Partei abh\u00e4ngig macht.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 einen Druckmaterialbeh\u00e4lter, der an einer Druckvorrichtung mit mehreren vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen abnehmbar angebracht werden kann, insbesondere eine Tintenpatrone. Der Druckmaterialbeh\u00e4lter weist mehrere elektrische Einrichtungen und eine an ihm montierte Platine mit dazugeh\u00f6rigen Anschl\u00fcssen auf, die beim Einsetzen in eine Druckvorrichtung mit entsprechenden vorrichtungsseitigen Anschl\u00fcssen \u00fcber Kontaktabschnitte elektrisch verbunden sind und so vom Drucker angesteuert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWie die Klagepatentbeschreibung in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, war es im Stand der Technik \u00fcblich, Tintenpatronen mit einer oder mehreren zus\u00e4tzlichen Einrichtungen auszur\u00fcsten; solche Einrichtungen k\u00f6nnen etwa ein Speicher f\u00fcr tintenbezogene Informationen und eine Hochspannungsschaltung sein, an die eine h\u00f6here Spannung als die Ansteuerspannung des Speichers angelegt wird. Insoweit wird als Beispiel ein Resttintenpegelsensor genannt, der ein piezoelektrisches Element verwendet.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang erw\u00e4hnt die Klagepatentbeschreibung die europ\u00e4ische Patentanmeldung 1 219 XXY, die eine Schaltungsplatine f\u00fcr eine Tintenpatrone offenbart, bei der ein kreisf\u00f6rmiger Pr\u00fcfanschluss am oberen Ende vorgesehen ist, weitere Anschl\u00fcsse in zwei Zeilen darunter angeordnet und Masseanschl\u00fcsse an den jeweiligen Enden der unteren Zeile vorgesehen sind. Weiterhin wird die US-Patentanmeldung 2004\/0155 XXZ erw\u00e4hnt, die eine Tintenpatrone offenbart, die einen Sensor enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Es gab bereits Gestaltungen f\u00fcr den Aufbau, die Kurzschl\u00fcssen vorbeugen sollten, die eindringende elektrisch leitende Materialien \u2013 etwa Tinte oder eine B\u00fcroklammer \u2013 auf den Verbindungsanschl\u00fcssen zwischen Tintenpatrone und Drucker hervorrufen k\u00f6nnen (vgl. Klagepatentschrift Abs. [0002]; deutsche \u00dcbersetzung Anlage HE 8, S. 1\/2; soweit auf die deutsche \u00dcbersetzung Bezug genommen wird, ist stets die Anlage HE 8 gemeint).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift weiter ausf\u00fchrt (Abs. [0003], \u00dcbersetzung S. 2 Abs. 2), ber\u00fccksichtigen die bekannten Technologien jedoch nicht den Fall, dass eine Tintenpatrone mit mehreren solcher Zusatzeinrichtungen ausger\u00fcstet ist, beispielsweise mit einem Speicher und einer Hochspannungsschaltung und mit Anschl\u00fcssen f\u00fcr die eine und solchen f\u00fcr die andere Zusatzeinrichtung. Hier k\u00f6nnen Kurzschl\u00fcsse zwischen den Anschl\u00fcssen f\u00fcr die eine Einrichtung und denjenigen f\u00fcr die andere Einrichtung auftreten, die sowohl die Tintenpatrone als auch den mit ihr best\u00fcckten Drucker besch\u00e4digen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe (das technische Problem) besteht darin, einen mit mehreren zus\u00e4tzlichen Einrichtungen ausger\u00fcsteten Druckmaterialbeh\u00e4lter bereitzustellen, bei welchem durch Kurzschl\u00fcsse zwischen den Anschl\u00fcssen bedingte Besch\u00e4digungen des Druckmaterialbeh\u00e4lters und des Druckers verhindert oder reduziert werden k\u00f6nnen (Klagepatentschrift, Abs. [0004]; \u00dcbersetzung S. 2\/3). Wie bereits die Verwendung des Ausdrucks \u201ereduziert\u201c deutlich macht, geht es nicht darum, solche Besch\u00e4digungen oder deren Gefahr vollkommen auszuschlie\u00dfen, sondern es reicht, dass das Risiko solcher Besch\u00e4digungen vermindert wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDies soll nach der Lehre des Klagepatentanspruches 1 durch die dort gelehrte Anordnung der Anschl\u00fcsse f\u00fcr die Zusatzeinrichtungen und die Kurzschlusserfassung erfolgen, aber auch durch bestimmte Ma\u00dfnahmen, wie die Vorrichtung auf die Detektion eines Kurzschlusses reagiert.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 nach der im Einspruchsverfahren aufrecht erhaltenen Fassung einen Druckmaterialbeh\u00e4lter (Tintenpatrone) mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Es handelt sich um einen Druckmaterialbeh\u00e4lter (100), der an einer Druckvorrichtung (1000) abnehmbar angebracht werden kann.<\/p>\n<p>2. Die Druckvorrichtung (1000) enth\u00e4lt<\/p>\n<p>2.1 einen Druckkopf (5) und<\/p>\n<p>2.2 eine Vielzahl vorrichtungsseitiger Anschl\u00fcsse (410-490), und zwar<\/p>\n<p>2.2.1 eine Mehrzahl erster vorrichtungsseitiger Anschl\u00fcsse, die mit einer vorrichtungsseitigen Speichersteuerschaltung verbunden ist,<\/p>\n<p>2.2.2 eine Mehrzahl zweiter vorrichtungsseitiger Anschl\u00fcsse, die mit einer vorrichtungsseitigen Hochspannungsschaltung verbunden sind, und<\/p>\n<p>2.2.3 mindestens einen dritten vorrichtungsseitigen Kurzschlusserfassungsanschluss, der mit einer vorrichtungsseitigen Kurzschlusserfassungsschaltung verbunden ist.<\/p>\n<p>3. Der Druckmaterialbeh\u00e4lter (100) umfasst<\/p>\n<p>3.1 eine erste Einrichtung (203), die ein Speicher ist,<\/p>\n<p>3.2 eine zweite Einrichtung (104) [= z.B. Resttintenpegelsensor], die durch eine h\u00f6here Spannung betrieben wird als die erste Einrichtung (203) [= Speicher], und<\/p>\n<p>3.3 eine Anschlussgruppe (Gruppe von Anschl\u00fcssen).<\/p>\n<p>4. Die Anschlussgruppe (Gruppe von Anschl\u00fcssen) beinhaltet<\/p>\n<p>4.1 eine Vielzahl erster Anschl\u00fcsse (220, 230, 260, 270, 280),<\/p>\n<p>4.2 eine Vielzahl zweiter Anschl\u00fcsse (250, 290) und<\/p>\n<p>4.3 mindestens einen dritten Anschluss (210, 240).<\/p>\n<p>5. Die Vielzahl erster Anschl\u00fcsse (220, 230, 260, 270, 280)<\/p>\n<p>5.1 ist mit der ersten Einrichtung (203) [= Speicher] verbunden und<\/p>\n<p>5.2 enth\u00e4lt jeweils einen ersten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl vorrichtungsseitiger erster Anschl\u00fcsse.<\/p>\n<p>6. Die Vielzahl zweiter Anschl\u00fcsse (250, 290) ist so angeordnet, dass an sie extern eine h\u00f6here Spannung angelegt wird als an die Vielzahl erster Anschl\u00fcsse (220, 230, 260, 270, 280).<\/p>\n<p>7. Die Vielzahl zweiter Anschl\u00fcsse (250, 290)<\/p>\n<p>7.1 ist mit der zweiten Einrichtung (104) [= z.B. Resttintenpegelsensor] verbunden<br \/>\nund<\/p>\n<p>7.2 enth\u00e4lt jeweils einen zweiten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren eines entsprechenden Anschlusses unter der Vielzahl vorrichtungsseitiger zweiter Anschl\u00fcsse.<\/p>\n<p>7.2.1 Die zweiten Kontaktabschnitte (cp) sind mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte (cp) so angeordnet, dass sie eine erste Zeile bilden.<\/p>\n<p>7.2.2 Die zweiten Kontaktabschnitte (cp) sind jeweils an jedem Ende der ersten Zeile angeordnet.<\/p>\n<p>8. Der mindestens eine dritte Anschluss (210, 240)<\/p>\n<p>8.1 ist ein Kurzschlusserfassungsanschluss zur Erfassung eines Kurzschlusses zwischen dem zweiten Anschluss (250, 290) und dem mindestens einen dritten Anschluss (210, 240),<\/p>\n<p>8.2 enth\u00e4lt einen dritten Kontaktabschnitt (cp) zum Kontaktieren des mindestens einen dritten vorrichtungsseitigen Kurzschlusserfassungsanschlusses unter der Vielzahl Anschl\u00fcsse.<\/p>\n<p>8.2.1 Der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt (cp) und der verbleibende Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte (cp) sind so angeordnet, dass sie eine zweite Zeile bilden.<\/p>\n<p>8.2.2 Der mindestens eine dritte Kontaktabschnitt (cp) ist an einem der zwei Enden der zweiten Zeile angeordnet.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Kern der in dieser Merkmalskombination umschriebenen Erfindung besteht darin, bei einem bekannten Druckmaterialbeh\u00e4lter, der zwei mit unterschiedlichen elektrischen Spannungen betriebene zus\u00e4tzliche Einrichtungen und passende elektrische Anschl\u00fcsse aufweist, einen Anschluss dritter Kategorie zur Erfassung von Kurzschl\u00fcssen vorzusehen und au\u00dferdem die Kontaktabschnitte der genannten Anschl\u00fcsse (nicht unbedingt auch die gesamten Anschl\u00fcsse) innerhalb der Anschlussgruppe in einer ganz bestimmten Weise r\u00e4umlich anzuordnen. Dadurch, dass die zweiten Kontaktabschnitte (Hochspannung) mit einem Teil der Vielzahl der ersten Kontaktabschnitte (Niedrigspannung) auf der Platine in einer ersten Zeile und dort an deren Ende angeordnet sind, soll die Zahl der gegen\u00fcber den zweiten Anschl\u00fcssen (Hochspannung) benachbarten Anschl\u00fcsse anderer Kategorien (Niedrigspannung) klein gehalten werden, um auf diese Weise die Gefahr eines Kurzschlusses der zweiten Anschl\u00fcsse zu den anderen zu vermindern (vgl. Klagepatentschrift Abs. [0006] und [0058], \u00dcbersetzung S. 3 und S. 28\/29). Die Lage der zweiten Kontaktabschnitte am \u00e4u\u00dferen Rand der ersten Zeile hat zur Folge, dass jeder zweite Kontaktabschnitt (Hochspannung) nur zu einem einzigen ersten Kontaktabschnitt (Niedrigspannung) benachbart ist und eben keine Nachbarschaft zu zwei ersten Kontaktabschnitten existiert, wie dies bei einer Lage der zweiten Kontaktabschnitte weiter innen in der ersten Zeile der Fall w\u00e4re. Dass der dritte Kontaktabschnitt des Kurzschlusserfassungsanschlusses mit dem verbleibenden Teil der Vielzahl erster Kontaktabschnitte gemeinsam in einer zweiten Zeile und an deren Ende liegt, soll der endst\u00e4ndige Kurzschlusserfassungsanschluss in die Lage versetzt werden, das seitliche Eindringen kurzschlussausl\u00f6senden Fremdmaterials (z.B. Tinte) in die Anschlussgruppe sofort zu erfassen, bevor das Material zu den weiter innen liegenden ersten Anschl\u00fcssen vordringen und dort Schaden anrichten kann (Klagepatentschrift Abs. [0060] und [0063], \u00dcbersetzung S. 29 Abs. 3 und S. 30\/31).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nF\u00fcr die Auslegung des Patentanspruchs ist zun\u00e4chst allgemein von zentraler Bedeutung, dass es sich nicht um eine Systemerfindung handelt, welche die Einheit aus Drucker und Tintenpatrone betrifft, sondern dass ein Sachanspruch vorliegt, der die Patrone als solche (isoliert) unter Schutz stellt. Soweit sich der Patentanspruch zur Ausstattung des Druckers verh\u00e4lt (Druckkopf, erste, zweite und dritte Anschl\u00fcsse mit Speichersteuerschaltung, Hochspannungsschaltung und Kurzschlusserfassungsschaltung) geschieht dies nur zum n\u00e4heren Verst\u00e4ndnis des Funktionszusammenhangs, hat jedoch keine unmittelbare Bedeutung f\u00fcr die Interpretation des Patentanspruchs. Gesch\u00fctzt ist deswegen auch nicht nur eine Patrone im konkreten Zusammenwirken mit einem bestimmten Drucker, der den besagten druckerseitigen Anforderungen entspricht, sondern jede Patrone, die &#8211; erstens &#8211; den in Bezug auf den Druckmaterialbeh\u00e4lter formulierten konstruktiven Anforderungen (Merkmale 3 bis 8) gen\u00fcgt und die &#8211; zweitens &#8211; dank dieser Ausgestaltung objektiv dazu in der Lage ist, mit einer Druckvorrichtung zusammenzuarbeiten, die den Vorgaben der Merkmalsgruppe 2 folgt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob es einen solchen Drucker (mit Druckkopf und mit zu den Anschl\u00fcssen der Patrone korrespondierenden Anschl\u00fcssen) am Markt tats\u00e4chlich gibt; entscheidend ist vielmehr, ob ein Drucker technisch und wirtschaftlich sinnvoll denkbar ist, der ein Funktionieren mit der fraglichen Tintenpatrone erlaubt.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Patrone zeichnet sich durch eine Mindestausstattung aus. Sie umfasst eine erste Speichereinrichtung und eine zweite Hochspannungseinrichtung. Damit die so ausger\u00fcstete Patrone imstande ist, elektrisch mit dem Drucker zusammenzuarbeiten, muss jede der beiden obligatorischen Einrichtungen mit elektrischen Anschl\u00fcssen versehen sein, weil nur dank solcher Anschl\u00fcsse eine Interaktion mit dem Drucker (\u00fcber dessen Anschl\u00fcsse) denkbar ist. Bereits mit der besagten Mindestausstattung (ein Speicher + eine Hochspannungseinrichtung) tritt das von der Erfindung zu l\u00f6sende technische Problem auf, dass es zwischen den Anschl\u00fcssen f\u00fcr die mit unterschiedlicher Spannung arbeitenden beiden Einrichtungen zu einem f\u00fcr die Patrone und\/oder den Drucker sch\u00e4dlichen Kurzschluss kommen kann. Selbstverst\u00e4ndlich schlie\u00dft es der Patentanspruch nicht aus, dass die Patrone fakultativ auch mit mehr als nur einer Niedrigspannungseinrichtung und\/oder mit mehr als nur einer Hochspannungseinrichtung best\u00fcckt wird. Ob auch f\u00fcr diese m\u00f6glichen weiteren Einrichtungen zur Vermeidung einer Kurzschlussgefahr der Lehre des Klagepatents gefolgt wird, liegt allerdings im Belieben des Fachmanns. Er kann auf weitere Einrichtungen vollst\u00e4ndig verzichten, er kann sie vorsehen und (sinnvollerweise) auch f\u00fcr sie die Lehre der Erfindung anwenden, er kann sie aber auch installieren und f\u00fcr sie von einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung der Anschl\u00fcsse absehen.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDies vorausgeschickt, gilt f\u00fcr die zwischen den Parteien streitigen Einzelmerkmale Folgendes:<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Klagepatent verlangt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zwingend, die erste und die zweite Einrichtung elektrisch vollst\u00e4ndig voneinander zu trennen. Anspruch 1 fordert nur, die ersten Anschl\u00fcsse mit der ersten Einrichtung und die zweiten Anschl\u00fcsse mit der zweiten Einrichtung zu verbinden. Das l\u00e4sst offen, ob die Einrichtungen auch untereinander elektrisch verbunden sein d\u00fcrfen. Aus der Beschreibung und den Zeichnungen ergibt sich nichts prinzipiell anderes. Zwar l\u00e4sst die in der Klagepatentschrift (Abs. [0110], Sp. 29 Z. 23 \u2013 25; \u00dcbersetzung S. 53\/54) angesprochene M\u00f6glichkeit, die erste und zweite Einrichtung in eine einzige Schaltungsplatine oder ein einziges Modul zu integrieren, noch nicht auf die Zul\u00e4ssigkeit einer (beliebigen) elektrischen Verbindung beider Einrichtungen schlie\u00dfen. Die Textstelle besch\u00e4ftigt sich allgemein mit der Montage der ersten und zweiten Einrichtung und einer Platine; insbesondere ist es m\u00f6glich, Speicher und Platine getrennt und in dem Geh\u00e4use einzeln zu installieren. Im Hinblick darauf ist die genannte Textstelle in dem Sinne zu verstehen, dass sie allein auf die r\u00e4umliche Lage beider Einrichtungen abstellt, aber nicht auf eine etwaige elektrische Verbindung zwischen ihnen. Aus der Zielsetzung des Klagepatentes, Kurzschl\u00fcsse zwischen beiden Einrichtungen zu vermeiden, und aus der Vorgabe des Klagepatentanspruches 1, die zweite Einrichtung mit h\u00f6herer Spannung zu betreiben als die erste, ergeben sich allerdings zwei Einschr\u00e4nkungen: Zum Einen darf eine elektrische Verbindung zwischen beiden Einrichtungen nicht dazu f\u00fchren, dass auch an die erste Einrichtung die nur der zweiten Einrichtung vorbehaltene h\u00f6here Betriebsspannung angelegt wird, denn das w\u00e4re gleichbedeutend mit einem Kurzschluss zwischen beiden Einrichtungen, den der erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehene Kurzschlusserfassungsanschluss gerade vermeiden soll. Ebenso wenig darf eine elektrische Verbindung zwischen den Einrichtungen dazu f\u00fchren, dass diese im Ergebnis mit gleicher Spannung betrieben werden und die mit einem Kurzschluss zwischen den Anschl\u00fcssen verbundene Gefahr gar nicht besteht. Denn dann w\u00e4ren die Merkmale des Klagepatentanspruchs, mit denen die Gefahr einer Besch\u00e4digung der Druckvorrichtung oder des Druckmaterialbeh\u00e4lters infolge eines Kurzschlusses verhindert oder reduziert werden soll, obsolet. Da eine elektrische Verbindung zwischen den Einrichtungen regelm\u00e4\u00dfig dazu f\u00fchrt, dass die Anschl\u00fcsse der einen Einrichtung jedenfalls mittelbar auch mit der anderen elektrisch verbunden sind, ist eine solche Verbindung weiterhin patentgem\u00e4\u00df nur zul\u00e4ssig, wenn dennoch eine eindeutige Zuordnung m\u00f6glich ist, welcher beh\u00e4lterseitige Anschluss zu welcher Einrichtung geh\u00f6rt. Jeder Anschluss, \u00fcber den der Betrieb einer der Einrichtungen sichergestellt oder Funktionen dieser Einrichtung gesteuert werden k\u00f6nnen, ist dieser betreffenden Einrichtung zuzuordnen. Insbesondere dann, wenn die elektrische Verbindung zwischen der ersten und zweiten Einrichtung auch weggelassen werden k\u00f6nnte, ohne die Funktionstauglichkeit des Druckmaterialbeh\u00e4lters oder einer seiner Einrichtungen zu beeintr\u00e4chtigen, kann von getrennten ersten und zweiten Anschl\u00fcssen ausgegangen werden. Denn dann steht fest, dass ein erster (oder zweiter) Anschluss, der nur aufgrund der elektrischen Verbindung zwischen der ersten und zweiten Einrichtung mit beiden verbunden ist, f\u00fcr den Betrieb der zweiten (oder ersten) Einrichtung, mit der er dann nicht mehr verbunden ist, nichts beitr\u00e4gt. Dass die zweite Einrichtung elektrisch mit der ersten (Speicher-)Einrichtung verbunden ist, besagt f\u00fcr sich genommen deswegen noch nichts. Die elektrische Verbindung ist vielmehr solange belanglos, wie die Betriebsspannungen der beiden Einrichtungen unterschiedlich bleiben und die zweite Einrichtung unabh\u00e4ngig von und neben der ersten Einrichtung funktionsf\u00e4hig bleibt. Erst wenn die elektrische Anbindung an die erste Einrichtung dazu f\u00fchrt, dass die Funktionstauglichkeit der zweiten Einrichtung verloren geht oder deren Betriebsspannung auf demselben (niedrigen) Niveau wie die der ersten Einrichtung liegt, kann von einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen zweiten Einrichtung nicht mehr gesprochen werden.<\/p>\n<p>Zur zweiten Einrichtung ist ferner gesagt, dass sie durch eine h\u00f6here Spannung als der Speicher \u201ebetrieben wird\u201c. Da das klagepatentgem\u00e4\u00df zumindest zu verringernde Risiko eines Kurzschlusses zwischen den beiden Einrichtungen darin begr\u00fcndet liegt, dass beide mit unterschiedlichen elektrischen Spannungen betrieben werden, ist die Vorgabe, die zweite Einrichtung mit einer h\u00f6heren Spannung als die erste zu betreiben und an die Anschl\u00fcsse der zweiten Einrichtung extern eine h\u00f6here Spannung anzulegen als an diejenigen der ersten, in jedem Fall so zu verstehen, dass die zweite Einrichtung nicht nur so beschaffen sein muss, dass sie das Anlegen einer h\u00f6heren Spannung verkraftete, wenn man diese Spannung denn anlegte, sondern dass diese h\u00f6here Spannung im Druckbetrieb auch tats\u00e4chlich angelegt werden muss. Auf den ersten Blick k\u00f6nnte daraus der Schluss gezogen werden, dass es nicht nur darauf ankommt, dass die zweite Einrichtung die objektive Eignung besitzt, mit h\u00f6herer Spannung als der Speicher betrieben zu werden, sondern dass der Patentanspruch f\u00fcr die Patrone einen tats\u00e4chlichen Betrieb seiner zweiten Einrichtung mit h\u00f6herer Spannung voraussetzt. Weil das Patent keinen Systemschutz gew\u00e4hrt, sondern auf die Patrone als isolierten Schutzgegenstand gerichtet ist, k\u00f6nnte f\u00fcr den Betrieb der zweiten Patroneneinrichtung mit h\u00f6herer Spannung nicht auf den Drucker abgestellt und ausreichen gelassen werden, dass erst durch ihn ein Betrieb der (f\u00fcr sich genommen betriebsspannungsneutralen) Patroneneinrichtung mit h\u00f6herer Spannung gew\u00e4hrleistet wird. Da die Patrone als solche gesch\u00fctzt ist, m\u00fcsste es vielmehr die Patrone mit ihren Bauteilen sein, die einen Betrieb der zweiten Einrichtung \u201emit h\u00f6herer Spannung\u201c sicherstellt, was verlangen w\u00fcrde, dass ihre zweite Einrichtung von Hause aus (bauartbedingt) einen Betrieb mit h\u00f6herer Spannung vorgibt. Eine solche Argumentation h\u00e4tte jedoch zur Konsequenz, dass der Patrone ihre weitergehende Eignung, nicht nur bei h\u00f6herer, sondern zus\u00e4tzlich auch bei niedriger Spannung betrieben zu werden, &#8222;zum Verh\u00e4ngnis werden&#8220; w\u00fcrde, indem dieses Mehr an Betriebsoptionen zur Nichtbenutzung des Patents f\u00fchren w\u00fcrde. Gerade weil es nur auf die Patrone und deren Ausstattung ankommt, reicht es aus, wenn die Anordnung so getroffen ist, dass ein Betrieb mit h\u00f6herer Spannung stattfinden kann. Ob dar\u00fcber hinaus noch ein weiteres Benutzungspotenzial existiert, das ausgesch\u00f6pft werden kann oder nicht, hat keine Bedeutung. Das gilt umso mehr, als der Fachmann sich dar\u00fcber im Klaren ist, dass die Spannung, die an der einen oder anderen Einrichtung anliegt, in aller Regel durch die Druckvorrichtung bestimmt wird. H\u00e4ngt aber die H\u00f6he der angelegten Spannung von der verwendeten Druckvorrichtung ab, kann es nicht darauf ankommen, ob die zweite Einrichtung ausschlie\u00dflich mit einer h\u00f6heren Spannung als die erste betrieben werden kann oder auch dazu geeignet ist, bei einer niedrigen Spannung betrieben zu werden. Die Einspruchsentscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes best\u00e4tigt dieses Verst\u00e4ndnis. Dort ist davon die Rede, dass ein inhaltlicher Unterschied besteht zwischen einer Spannung, die extern an die Patronenanschl\u00fcsse angelegt wird, und derjenigen Spannung, mit der die Patroneneinrichtung betrieben wird. In der Tat besagt das erstere nichts Zwingendes f\u00fcr das letztere. Mit der Betriebsspannung der Patroneneinrichtung ist dabei diejenige Spannung gemeint, mit der die Einrichtung der Patrone \u201efunktioniert\u201c (Anlage HE 20a, S. 10, vorletzter Absatz, letzter Satz). Indem das EPA feststellt, die dem Klagepatent zugrundeliegende Patentanmeldung offenbare nur, dass die zweite Patroneneinrichtung mit h\u00f6herer Spannung als die Speichereinrichtung \u201efunktioniert\u201c, ist nichts dazu gesagt, dass die zum Funktionieren der zweiten Patroneneinrichtung erforderliche Spannung die einzige Spannung ist, bei der es zu einem Betrieb der zweiten Einrichtung kommt. Die Ausf\u00fchrungen des EPA lesen sich zwanglos auch auf eine betriebsspannungsneutrale Einrichtung. Entscheidend f\u00fcr die Erw\u00e4gungen des EPA ist eben nur, dass es f\u00fcr die h\u00f6here Spannung auf die Patroneneinrichtung ankommt und nicht darauf, welche Spannung von au\u00dfen (druckerseitig) an die Anschl\u00fcsse angelegt wird.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDamit der patronenseitige Speicher und die patronenseitige Hochspannungseinrichtung elektrisch wirksam werden k\u00f6nnen, ist es notwendig, sie mit Anschl\u00fcssen zu versehen, die eine Kommunikation mit den Kontaktstellen und Einrichtungen des Druckers gestatten. Im Einklang mit der einrichtungsseitigen Mindestausstattung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Patrone &#8211; mit einem Speicher (erste Einrichtung) und einer Hochspannungsvorrichtung (zweite Einrichtung) &#8211; sieht der Patentanspruch folgerichtig eine Vielzahl erster Anschl\u00fcsse vor, die mit dem Speicher (erste Einrichtung) verbunden sind (Merkmale 4.1, 5, 5.1), sowie eine Vielzahl zweiter Anschl\u00fcsse, die mit der Hochspannungsvorrichtung (zweite Einrichtung) verbunden sind (Merkmale 4.2, 7, 7.1). F\u00fcr die Kurzschlusserfassung ist au\u00dferdem mindestens ein dritter Anschluss vorgesehen (Merkmale 4.3, 8). Bei den genannten Anschl\u00fcssen (erster, zweiter und dritter Art) handelt es sich sozusagen um die kontaktm\u00e4\u00dfige Mindestausr\u00fcstung der Patrone. Es versteht sich von selbst, dass jede weitere Niedrigspannungseinrichtung und\/oder Hochspannungseinrichtung, die \u2013 wie erl\u00e4utert \u2013 fakultativ m\u00f6glich sind, das Vorsehen entsprechender weiterer elektrischer Anschl\u00fcsse verlangt. Folgerichtig besagt Merkmal 4, dass die Anschlussgruppe (= Gruppe von Anschl\u00fcssen) der Patrone mehrere erste, mehrere zweite und einen dritten Anschluss \u201ebeinhaltet\u201c, womit (f\u00fcr den Fall weiterer elektrischer Einrichtungen auf der Patrone) die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet ist, die Anschlussgruppe um zus\u00e4tzliche Anschl\u00fcsse (f\u00fcr die fakultative dritte, vierte etc. Einrichtung) zu erweitern. Umgekehrt bedeutet dies, dass zur Anschlussgruppe auch solche weiteren fakultativen Anschl\u00fcsse geh\u00f6ren, sofern sie auf der Patrone nicht r\u00e4umlich separiert, sondern mit den obligatorischen ersten, zweiten und dem dritten Anschluss in einer \u00e4u\u00dferlich zusammengeh\u00f6rigen Gruppe angeordnet sind. Das Vorsehen der Anschlussgruppe dient angesichts dessen ersichtlich dazu, die relevanten Anschl\u00fcsse r\u00e4umlich so zusammen zu fassen, dass sie mit den entsprechenden Anschl\u00fcssen des Druckers verbunden werden k\u00f6nnen, die ebenfalls gleichartig zusammengefasst sind. Die Anschlussgruppe im Sinne des Klagepatents wird mithin durch alle diejenigen (obligatorischen und fakultativen) Anschl\u00fcsse gebildet, die aufgrund ihrer r\u00e4umlichen N\u00e4he zueinander als einheitliche Gruppe von Anschl\u00fcssen angesehen werden k\u00f6nnen. Sollte es fakultative Zusatzanschl\u00fcsse geben, gelten die besonderen Positionierungsvorschriften des Patents (Merkmale 7.2.1, 7.2.2, 8.2.1, 8.2.2) freilich nur f\u00fcr die obligatorischen ersten, zweiten und den dritten Anschluss, die allein in den Anspruchsmerkmalen 7.2.1, 7.2.2, 8.2.1, 8.2.2 angesprochen sind. Ob der Fachmann f\u00fcr die fakultativen vierten, f\u00fcnften etc. Anschl\u00fcsse gleichfalls der diesbez\u00fcglichen Lehre des Patents folgt, ist demgegen\u00fcber in sein Belieben gestellt. Schon mit einer patentgem\u00e4\u00dfen Positionierung lediglich der Anschl\u00fcsse f\u00fcr die Mindestausstattung der Patrone mit einer Niedrigspannungs- und einer Hochspannungseinrichtung ist die Kurzschlussgefahr herabgesetzt und damit das Anliegen der Erfindung erf\u00fcllt, ohne R\u00fccksicht darauf, ob gleiches auch im Hinblick auf weitere fakultative Patroneneinrichtungen geschieht, die das Risiko eines weiteren Kurzschlusses zwischen ihren Anschl\u00fcssen mit sich bringen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat ausgehend von der im Patentanspruch vorgenommenen begrifflichen Unterscheidung zwischen &#8222;Anschl\u00fcssen&#8220; und &#8222;Kontaktabschnitten&#8220; und unter R\u00fcckgriff auf die Beschreibung zutreffend festgestellt, dass die Kontaktabschnitte nicht mit den Anschl\u00fcssen gleichgesetzt werden d\u00fcrfen. Bei den Kontaktabschnitten handelt es sich um r\u00e4umliche Bereiche auf den Anschl\u00fcssen, die so gestaltet sind, dass innerhalb dieser Bereiche der Kontakt zwischen den Anschl\u00fcssen des Druckmaterialbeh\u00e4lters und denen der Druckvorrichtung stattfinden kann. Die Kontaktabschnitte der ersten, zweiten und des dritten Anschlusses bilden so gesehen den Teil eines (mitunter gro\u00dffl\u00e4chigeren) Anschlusses des Druckmaterialbeh\u00e4lters, der bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Verwendung in einem Drucker mit den entsprechenden druckerseitigen Anschl\u00fcssen in Kontakt steht (vgl. etwa Figuren 6 A und 6 B). Sofern die Anschl\u00fcsse nicht selbst eine besondere Formgebung besitzen, die Teilbereiche als Kontaktabschnitte ausweist, ergibt sich die Position und Erstreckung der Kontaktabschnitte notwendigerweise erst aus den Gegenanschl\u00fcssen des Druckers, in den die Patrone bestimmungsgem\u00e4\u00df so eingesetzt wird, dass die Anschl\u00fcsse der Platine mit den entsprechenden druckerseitigen Anschl\u00fcssen in Kontakt gebracht werden. Mithin handelt es sich bei den Kontaktabschnitten nicht um fest definierte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Merkmale des Druckmittelbeh\u00e4lters; ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob die Anschl\u00fcsse der Patrone objektiv geeignet sind, beim Einsatz in einem Drucker die im Anspruch spezifizierten Kontaktabschnitte zu bilden. Ein dritter Anschluss muss demgem\u00e4\u00df r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so gestaltet sein, dass er mit einem dritten Kontaktabschnitt einen entsprechenden druckerseitigen Kurzschlusserfassungsanspruchs kontaktieren und einen Kurzschluss zwischen ihm und einem zweiten Anschluss erfassen kann (EPA &#8211; Einspruchsabteilung, Anlage HL B 14, S. 18 Abs. 2). Es ist dabei nicht erforderlich, dass der Druckmaterialbeh\u00e4lter selbst \u00fcber eine Schaltung verf\u00fcgt, mit der der dritte Anschluss verbunden ist und ein Kurzschluss erfasst werden kann. Eine solche Gestaltung sieht Anspruch 1 des Klagepatents nicht vor; insbesondere ist der Kurzschlusserfassungsanschluss f\u00fcr sich allein nicht geeignet, einen Kurzschluss zu detektieren. Es gen\u00fcgt, wenn er im Zusammenwirken mit der Druckvorrichtung einen Kurzschluss erfassen kann. Insofern kann eine entsprechende Schaltung auch druckerseitig vorgesehen sein, wie das in den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents beschrieben wird (Abs. [0028]; \u00dcbersetzung S. 14\/15). F\u00fcr die Einordnung als dritter Anschluss im Sinne des Klagepatents gen\u00fcgt es deswegen, dass dieser Anschluss \u00fcberhaupt elektrisch leitf\u00e4hig ist. Denn bereits aufgrund dieser Leitf\u00e4higkeit kann er gew\u00e4hrleisten, dass im Falle eines Kurzschlusses mit dem mindestens einen zweiten Anschluss die dort anliegende h\u00f6here Spannung am Kurzschlusserfassungsanschluss anliegt und die Druckvorrichtung durch geeignete Mittel die h\u00f6here Spannung erfassen und entsprechende Ma\u00dfnahmen veranlassen kann, um m\u00f6gliche Sch\u00e4den durch den Kurzschluss zu unterbinden. Ob es solcherma\u00dfen ausgestattete Druckvorrichtungen gibt und ob der in Anspruch 1 beschriebene Beh\u00e4lter in eine solche oder eine anders gestaltete Druckvorrichtung eingesetzt wird, bei dem es zu dem im Klagepatent vorausgesetzten Zusammenwirken des Druckmaterialbeh\u00e4lters mit einem Kurzschlusserfassungsanschluss der Druckvorrichtung kommt, ist f\u00fcr die schutzbeanspruchte technische Lehre unerheblich, solange ein passender Drucker nur technisch und wirtschaftlich sinnvoll reailsierbar ist (vgl. auch Senatsurteil vom 28. Mai 2009, I-2 U 111\/08).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nBez\u00fcglich der f\u00fcr die ersten, die zweiten und den dritten Anschluss gegebenen Positionierungsvorschriften des Patentanspruchs (Merkmale 7.2.1, 7.2.2, 8.2.1, 8.2.2) ist zu beachten, das nicht auf die Anschl\u00fcsse als Ganzes, sondern nur auf deren Kontaktabschnitte abgestellt wird. Die Anweisung des Patentanspruchs geht konkret dahin,<\/p>\n<p>&#8211; alle Kontaktabschnitte der zweiten (mit der Hochspannungseinrichtung verbundenen) Anschl\u00fcsse gemeinsam mit einem Teil der Kontaktabschnitte der ersten (mit dem Speicher verbundenen) Anschl\u00fcsse in einer ersten Zeile anzuordnen,<\/p>\n<p>wobei innerhalb dieser Zeile die Kontaktabschnitte der zweiten Anschl\u00fcsse jeweils am Zeilenende liegen sollen;<\/p>\n<p>&#8211; die restlichen Kontaktabschnitte der ersten Anschl\u00fcsse gemeinsam mit dem Kontaktabschnitt des dritten Anschlusses in einer zweiten Zeile anzuordnen,<\/p>\n<p>wobei der Kontaktabschnitt des dritten Anschlusses an einem der beiden Enden dieser Zeile liegen soll.<\/p>\n<p>Wo innerhalb der (ggf. gro\u00dffl\u00e4chigen) Anschl\u00fcsse der \u201eKontaktabschnitt\u201c zu verorten ist, beurteilt sich, wenn der patronenseitige Anschluss selbst aufgrund seiner Gestaltung keinen Aufschluss gibt, danach, wo bei einem gedachten Drucker und gedachten druckerseitigen Gegenkontakten eine Kontaktfl\u00e4che an den Anschl\u00fcssen der Patrone gegeben sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffenen Tintenpatronen wortsinngem\u00e4\u00df mit der technischen Lehre des Klagepatent-anspruchs 1 \u00fcbereinstimmen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnstreitig sind die angegriffenen Gegenst\u00e4nde Druckmaterialbeh\u00e4lter, die abnehmbar an einer Druckvorrichtung &#8211; einem Tintenstrahldrucker &#8211; angebracht werden k\u00f6nnen, der mit einem Druckkopf und mit einer Vielzahl vorrichtungsseitiger Anschl\u00fcsse ausger\u00fcstet ist. Unstreitig ist ferner, dass die angegriffenen Gegenst\u00e4nde eine Anschlussgruppe enthalten und dass es sich bei dem C-Speicher um eine erste Einrichtung im Sinne des Klagepatents handelt. Schlie\u00dflich ist unstreitig, dass die Anschlussgruppe der angegriffenen Patronen mit den Anschl\u00fcssen C bis G eine Vielzahl erster Anschl\u00fcsse enth\u00e4lt, die mit der ersten (Speicher-)Einrichtung verbunden und geeignet sind, bei Verwendung der Patronen in einem Drucker jeweils einen ersten Kontaktabschnitt zum Kontaktieren eines entsprechenden ersten Anschlusses unter der Vielzahl vorrichtungsseitiger Anschl\u00fcsse auszubilden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die angegriffenen Tintenpatronen in Gestalt des von der Beklagten als elektrischer Schwingkreis bezeichneten weiteren Schaltkreises \u00fcber eine zweite Einrichtung im Sinne des Klagepatents verf\u00fcgen. Dazu reicht es &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; aus, dass der elektrische Schwingkreis eine Funktion wahrnimmt, die sich von derjenigen der ersten Einrichtung (dem Speicher) unterscheidet. Das ist f\u00fcr die angegriffenen Druckmaterialbeh\u00e4lter zu bejahen, denn die Beklagte r\u00e4umt selbst ein, dass der elektrische Schwingkreis eine grundlegend andere Funktion als der Speicher erf\u00fcllt, indem er dem Drucker ein Antwortsignal \u00e4hnlich dem eines Piezosensors zur Verf\u00fcgung stellt.<\/p>\n<p>Die zwischen dem Schwingkreis und der ersten Einrichtung bestehenden elektrischen Verbindungen w\u00fcrden seiner Qualifizierung als zweiter Einrichtung nur entgegen stehen, wenn ihretwegen kein Spannungsgef\u00e4lle zwischen den Einrichtungsanschl\u00fcssen mehr best\u00fcnde (was unstreitig nicht der Fall ist) oder wenn die erste bzw. zweite Einrichtung auch \u00fcber die Verbindung mit der jeweils anderen Einrichtung beim Betrieb versorgt w\u00fcrde und ohne diese Versorgung ihre zugedachte Funktion nicht erf\u00fcllen k\u00f6nnte. Dazu hat die Beklagte nichts vorgetragen. Sie hat vielmehr das Vorbringen der Kl\u00e4gerin unbestritten gelassen, ein Durchtrennen der Kondensatoren C12 und C13 (vgl. Anlage HE 17 S. 12) habe bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Gebrauch der Tintenpatrone keinen erkennbaren Einfluss auf den Betrieb der beiden Einrichtungen. Ebenso wenig hat die Beklagte den Vortrag der Kl\u00e4gerinnen bestritten, beim Betrieb der angegriffenen Gegenst\u00e4nde interagierten beide Einrichtungen nicht miteinander. Da es zur Darlegungslast der Beklagten steht, dass diesbez\u00fcgliche Vorbringen der Kl\u00e4gerinnen zu widerlegen, und da die Beklagte dies nicht getan hat, ist davon auszugehen, dass die vorhandenen Verbindungen zwischen beiden Einrichtungen f\u00fcr deren Betrieb keine Bedeutung haben.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie zweite Einrichtung wird mit einer h\u00f6heren Spannung betrieben als die erste. Dass dies jedenfalls beim bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch der angegriffenen Patronen in einem Drucker vom Typ E 8 (dessen Existenz belegt, dass ein solcherma\u00dfen ausger\u00fcsteter Drucker denkbar ist) geschieht, haben die Kl\u00e4gerinnen bereits in erster Instanz mit der Spannungsmessung an den zweiten Anschl\u00fcssen gem\u00e4\u00df Anlage HE 15 dokumentiert. W\u00e4hrend die an den ersten Anschl\u00fcssen anliegende Spannung unstreitig bei etwa 3,3 Volt liegt, wurde an den zweiten Anschl\u00fcssen eine wesentlich h\u00f6here Spannung von 37 Volt gemessen. Die Richtigkeit dieser Messungen hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht bestritten. Anstatt sich mit diesen Messungen im Einzelnen auseinanderzusetzen, behauptet sie lediglich pauschal, der elektrische Schwingkreis der angegriffenen Patronen sei nicht dazu eingerichtet, mit einer h\u00f6heren Spannung betrieben zu werden als die erste Einrichtung. Eben dies belegen jedoch die erw\u00e4hnten Messungen der Kl\u00e4gerinnen. Mit ihrem Vorbringen, der elektrische Schwingkreis k\u00f6nne mit beliebigen Spannungen beaufschlagt werden, r\u00e4umt die Beklagte im \u00dcbrigen selbst ein, dass der Schwingkreis auch mit einer h\u00f6heren Spannung als die erste Einrichtung beaufschlagt werden kann. Damit ist gleichzeitig einger\u00e4umt, dass die Bauart der Funktionselemente des Schwingkreises so beschaffen ist, dass der Schwingkreis einen Betrieb mit hohen Spannungen erlaubt. Dass die zweite Einrichtung ausschlie\u00dflich mit einer h\u00f6heren Spannung als die erste betrieben werden kann, verlangt Anspruch 1 des Klagepatents nicht.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAufgrund ihrer r\u00e4umlichen N\u00e4he zueinander bilden die Anschl\u00fcsse A bis J der beiden angegriffenen Patronen eine Anschlussgruppe im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDie Anschl\u00fcsse A &#8211; J weisen als solche durch ihre Formgebung keine Kontaktabschnitte aus. Die Kl\u00e4gerinnen haben jedoch durch Einsetzen der streitbefangenen Patronen in einen handels\u00fcblichen Drucker m\u00f6gliche Kontaktstellen identifiziert. Das gen\u00fcgt, weil die tats\u00e4chlich am Markt verf\u00fcgbaren Drucker hinreichend belegen, dass Drucker denkbar sind, die an den besagten Positionen zu einem Kontakt mit den ersten, den zweiten und dem dritten Anschluss der Patronen f\u00fchren, so dass dort Kontaktabschnitte angenommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie ersten Anschl\u00fcsse sind alle diejenigen, die mit dem Speicher (als der ersten Einrichtung) verbunden sind. Das sind bei der Ausf\u00fchrungsform A die Anschl\u00fcsse C &#8211; G bzw. H (= Masse) und bei der Ausf\u00fchrungsform B die Anschl\u00fcsse C &#8211; G bzw. H (= Masse) sowie J. Zwar dient der Kontakt J bei handels\u00fcblichen Druckern nur der herstellerseitigen Programmierung des Speichers, weswegen der Anschluss J im nachfolgenden Druckerbetrieb mit keinen Druckerkontakt korrespondiert. Das \u00e4ndert aber nichts an der Tatsache, dass der Kontakt J elektrisch an den Patronenspeicher angebunden ist, was ihn zwangsl\u00e4ufig zu einem ersten Anschluss macht, und dass ein gedachter Drucker dort auch einen elektrischen Gegenkontakt besitzen k\u00f6nnte. Auch die Kl\u00e4gerinnen machen nicht geltend, dass es eine blo\u00df theoretische M\u00f6glichkeit ohne praktische Relevanz ist, dass der Drucker an der Position J mit einem Gegenkontakt versehen sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie zweiten Anschl\u00fcsse sind diejenigen, die mit der zweiten Einrichtung (Schwing-kreis) verbunden sind, n\u00e4mlich die Anschl\u00fcsse A &amp; I. Die Lage der diesbez\u00fcglichen Kontaktstellen ergibt sich aus den Ergebnissen des von den Kl\u00e4gerinnen mit einem handels\u00fcblichen Drucker durchgef\u00fchrten Scratch-Tests (Anlage HE 15, S. 14). Danach liegen alle zweiten Kontaktabschnitte (A &amp; I) und einige der ersten Kontaktabschnitte (C, E &amp; G) auf einer gemeinsamen (unteren) Zeile.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEin &#8211; erster &#8211; dritter Anschluss befindet sich in Position B. Wie oben im Zusammenhang mit der Erl\u00e4uterung des Erfindungsgegenstandes dargetan, ist das Teilmerkmal \u201ezur Kurzschlusserfassung\u201c so zu verstehen, dass der Anschluss zur Erfassung von Kurzschl\u00fcssen objektiv geeignet sein muss. Dazu gen\u00fcgt es, dass es sich \u00fcberhaupt um einen leitf\u00e4higen Anschluss handelt, was auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht. Ihr gesamtes Vorbringen zur Kurzschlussdetektion erfolgt in der Berufungsbegr\u00fcndung lediglich f\u00fcr den &#8211; nicht gegebenen &#8211; Fall, dass der Senat der Auffassung sein sollte, zur Verwirklichung der Erfindung m\u00fcsse tats\u00e4chlich eine Kurzschlusserfassung stattfinden.<br \/>\nDer Anschluss B ist geeignet, im Zusammenwirken mit einer entsprechenden Druckvorrichtung einen Kurzschluss zwischen den Anschl\u00fcssen A und B zu erfassen, indem etwa die infolge des Kurzschlusses am Anschluss B anliegende Spannung von der Druckvorrichtung erkannt und somit der Kurzschluss detektiert wird. Einen Beleg daf\u00fcr liefern die in Anlage HE 17 beschriebenen Versuche der Kl\u00e4gerinnen, ungeachtet der Tatsache, dass die L\u00f6tverbindung zwischen den Anschl\u00fcssen A und B lediglich die Fehlermeldung \u201eTintenpatronen k\u00f6nnen nicht erkannt werden\u201c hervorgerufen hat. Die Meldung mag f\u00fcr einen Kurzschluss nicht spezifisch sein; allerdings gibt das Klagepatent auch nicht vor, wie die Kurzschlussdetektion erfolgen soll. Mithin ist eine Kurzschlusserfassung immer dann gegeben, wenn bei einem Kurzschluss ein Unterschied zur bisher gegebenen Betriebssituation festgestellt wird. Da das Klagepatent es auch zul\u00e4sst, den Kurzschlusserfassungsanschluss gleichzeitig zur Patronendetektion zu verwenden, besteht ohne weiteres die ernst zu nehmende M\u00f6glichkeit, dass die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgetretene Fehlermeldung \u201eTintenpatronen k\u00f6nnen nicht erkannt werden\u201c die Folge eines detektierten Kurzschlusses ist. Die Kl\u00e4gerinnen haben insoweit jedenfalls ihrer Darlegungslast zun\u00e4chst gen\u00fcgt, und es w\u00e4re Sache der Beklagten gewesen, ihrerseits Versuche mit den angegriffenen Patronen durchzuf\u00fchren, die dann allerdings auch das Ergebnis haben m\u00fcssten, dass die genannte Fehlermeldung, gleichg\u00fcltig in welchem Drucker die Patrone verwendet wird, in keinem Fall auf einen Kurzschluss zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Abgesehen davon kommt es nicht einmal auf die am Markt verf\u00fcgbaren Drucker an, so dass die Kurzschlusserfassung in jedem Fall mit dem Hinweis zu bejahen ist, dass ein (insoweit abweichend von den Testobjekten ausger\u00fcsteter) Drucker vorstellbar ist, der eine im Sinne des Verst\u00e4ndnisses der Beklagten eindeutige Kurzschlusserkennung- und meldung erzeugt. Da es auf die blo\u00df objektive Eignung des Anschlusses ankommt und diese jedenfalls bei einem gedachten, entsprechend ausgestatteten Drucker zum Tragen kommt, er\u00fcbrigen sich die Ausf\u00fchrungen der Beklagten, eigene Versuche mit dem Drucker vom Typ B F h\u00e4tten ergeben, dass es trotz einer L\u00f6tverbindung zwischen den Anschl\u00fcssen A und B der angegriffenen Gegenst\u00e4nde nicht zu einer Kurzschlussdetektion gekommen sei. Dass die von den Kl\u00e4gerinnen in Anlage HE 17 dokumentierten Versuche ausschlie\u00dflich mit der Ausf\u00fchrungsform B durchgef\u00fchrt worden sind, hindert nicht, ihre Ergebnisse auf die Ausf\u00fchrungsform A zu \u00fcbertragen. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat (S. 25 Abs. 3), unterscheidet sich auch nach dem Vortrag der Beklagten die Ausf\u00fchrungsform B nur dadurch von der Ausf\u00fchrungsform A, dass dort der Anschluss J mit dem Halbleiterspeicher der Tintenpatrone verbunden ist, ohne dass substantiiert dargelegt wird, dass die Kontakte A und B anders geschaltet sind als bei der Ausf\u00fchrungsform A.<\/p>\n<p>Der Anschluss J ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform A ein &#8211; zweiter &#8211; dritter Anschluss. Zwar ist er elektrisch an keine Patroneneinrichtung angeschlossen, sondern ein &#8222;Dummy&#8220;; er ist gleichwohl elektrisch leitf\u00e4hig, was ihm (bei entsprechender gedachter Druckerausr\u00fcstung) die objektive Eignung als Kurzschlusserfassungsabschnitt verleiht. Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz ausf\u00fchrt, ein an den mit dem Halbleiterspeicher verbundenen Anschluss J angelegter Kurzschluss k\u00f6nne den Halbleiterspeicher besch\u00e4digen, so ist sie damit zum einen nach \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, zum anderen ist das Vorbringen nicht hinreichend substantiiert, weil nicht ausgef\u00fchrt wird, wie im Einzelnen ein solcher Schaden zustande kommen soll. Das Klagepatent schlie\u00dft es nicht aus, dass der Anschluss zur Kurzschlusserfassung auch anderen Zwecken dient, indem es Ausf\u00fchrungsformen er\u00f6rtert, bei denen der Kurzschlusserfassungsanschluss auch zur Patronendetektion dient. So wird die druckerseitige Schaltung, die mit dem dritten Anschluss auf der Patrone verbunden ist, h\u00e4ufig als \u201ePatronenerfassungs-\/Kurz-schlusserfassungsschaltung\u201c bezeichnet (vgl. Klagepatentschrift Abs. [0026], [0028], [0030], [0032], [0033], [0039] und [0062]; \u00dcbersetzung S. 14 Abs. 1, S. 14\/15, S. 16 Abs. 1 und Abs. 3 \u2013 S. 17 Abs. 2, S. 20 Abs. 2 und S. 30 Abs. 2). Abgesehen davon gen\u00fcgt es &#8211; entgegen der Ansicht der Beklagten -, dass zwischen den Anschl\u00fcssen A und B eine Kurzschlussdetektion festgestellt werden konnte. Da das Klagepatent mit seiner Vorgabe \u201emindestens&#8220; einen dritten Anschluss zur Kurzschlusserfassung vorzusehen, schon erf\u00fcllt ist, wenn ein einziger dritter Anschluss vorhanden ist, kann es offenbleiben, ob auch Kurzschl\u00fcsse an der Position eines fakultativen weiteren dritten Anschlusses erfasst werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Da es f\u00fcr den Kontaktabschnitt der Anschl\u00fcsse nur auf einen im Drucker m\u00f6glicherweise vorhandenen Gegenkontakt ankommt und dessen Formgebung vielf\u00e4ltig sein kann, ist ohne weiteres denkbar, dass der druckerseitige, den Kontaktabschnitt der Patrone festlegende Gegenkontakt so ausgebildet ist, dass sich am Anschluss J der Patrone ein Kontaktabschnitt ergibt, der nicht in der ersten (unteren), sondern in der zweiten (oberen) Zeile liegt.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nZeichnerisch dargestellt ist deswegen mit Blick auf die Kontaktabschnitte der angegriffenen Patronen folgende Konstellation vorstellbar, wobei zur Erl\u00e4uterung der Skizze die nachstehende Legende gilt:<\/p>\n<p>X = 1. Kontaktabschnitt Y = 2. Kontaktabschnitt Z = 3. Kontaktabschnitt<\/p>\n<p>Angegriffene Ausf\u00fchrungsform A (Anschluss J = Dummy)<\/p>\n<p>Anschluss<br \/>\nA B C D E F G H I J<br \/>\n2. Zeile Z X X (X) Z<br \/>\n1. Zeile Y X X X Y<\/p>\n<p>Angegriffene Ausf\u00fchrungsform B (Anschluss J = Programmierkontakt)<\/p>\n<p>Anschluss<br \/>\nA B C D E F G H I J<br \/>\n2. Zeile Z X X (X) X<br \/>\n1. Zeile Y X X X Y<\/p>\n<p>F\u00fcr den Benutzungstatbestand folgt daraus, dass die Merkmale 7.2.1, 7.2.2, 8.2.1 und 8.2.2 gegeben sind.<\/p>\n<p>o Die zweiten Kontaktabschnitte (Y) sind mit einem Teil der ersten Kontaktabschnitte (X) so angeordnet, dass sie eine gemeinsame erste Zeile bilden (Merkmal 7.2.1).<\/p>\n<p>Jeweils an den Enden dieser ersten Zeile sind die zweiten Kontaktabschnitte (Y) angeordnet (Merkmal 7.2.2).<\/p>\n<p>o Ein dritter Kontaktabschnitt (Z) bildet mit den restlichen ersten Kontaktabschnitten (X) eine zweite Zeile (Merkmal 8.2.1).<\/p>\n<p>Der eine dritte Kontaktabschnitt (Z) ist an einem der beiden Ende dieser zweiten Zeile angeordnet (Merkmal 8.2.2). Soweit bei der Ausf\u00fchrungsform A am Anschluss J ein weiterer dritter Kontaktabschnitt (Z) existiert, befindet sich auch dieser &#8211; was nicht einmal erforderlich w\u00e4re &#8211; am Ende der zweiten Zeile.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht die Rechte der Kl\u00e4gerinnen aus dem Klageschutzrecht nicht deshalb f\u00fcr ersch\u00f6pft gehalten, weil mit ihrem Einverst\u00e4ndnis f\u00fcr die Benutzung der angegriffenen Patronen geeignete Drucker in Verkehr gebarcht worden sind. Die Wirkung der mit dem Verkauf einer durch ein gewerbliches Schutzrecht gesch\u00fctzten Vorrichtung verbundenen Ersch\u00f6pfung ist streng objektbezogen und tritt immer nur f\u00fcr denjenigen konkreten Gegenstand ein, der tats\u00e4chlich mit Billigung des Schutzrechtsinhabers in den Verkehr gebracht worden ist (EuGH, GRUR 2010, 723 &#8211; Coty Prestige\/Simex Trading; K\u00fchnen, a.a.O. Rdnr. 1535). Demzufolge kann die Beklagte sich bereits deshalb nicht auf die Wirkungen der Ersch\u00f6pfung berufen, weil sich das Klagepatent auf Druckmaterialbeh\u00e4lter bezieht und die angegriffenen Druckmaterialbeh\u00e4lter von der Beklagten gerade nicht mit Zustimmung der Beklagten in den Verkehr gekommen sind. Der Umstand, dass mit Billigung der Kl\u00e4gerinnen geeignete Druckvorrichtungen in den Verkehr gelangt sind, begr\u00fcndet auch nicht etwa deshalb eine Ersch\u00f6pfung der Rechte aus dem Klagepatent in Bezug auf die dort gesch\u00fctzten Druckmaterialbeh\u00e4lter, weil sich einzelne Merkmale des Klagepatentanspruches 1 auf das Zusammenwirken mit der Druckvorrichtung beziehen. Abgesehen davon, dass die Ersch\u00f6pfung nicht bez\u00fcglich einzelner, auf die Druckvorrichtung bezogener Merkmale einer Tintenpatrone eintreten kann, sind diese Merkmale &#8211; wie vorstehend dargelegt &#8211; so zu verstehen, dass sie den Druckmaterialbeh\u00e4lter dahingehend beschreiben, dass er entsprechend ausgebildet sein muss, um mit einem Drucker, der die im Patentanspruch definierten Eigenschaften aufweist, zusammenwirken zu k\u00f6nnen. Dass eine solche Druckvorrichtung auf den Markt gelangt, f\u00fchrt noch nicht zur Ersch\u00f6pfung der Rechte an dem Klagepatent. Anders w\u00e4re die Rechtslage allenfalls bei einem Anspruch, der ein System aus Drucker und Patrone unter Schutz stellt; dies ist aber hier nicht der Fall.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, den Abnehmern der Drucker sei ausdr\u00fccklich oder durch schl\u00fcssiges Verhalten eine Lizenz zur Benutzung der unter Schutz gestellten technischen Lehre hinsichtlich des Druckers einger\u00e4umt, die auch die f\u00fcr den Betrieb des Druckers erforderlichen Tintenpatronen umfasse. Die Grunds\u00e4tze der Entscheidung \u201eFullplastverfahren\u201c (BGH GRUR 1980, 38) sind auf den Streitfall nicht \u00fcbertragbar. Zur Begr\u00fcndung kann auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>Nichts anderes gilt f\u00fcr den Einwand, die Ansicht der Kl\u00e4gerinnen, eine etwaige Lizenz sei jedenfalls auf von den Kl\u00e4gerinnen selbst gelieferte Patronen beschr\u00e4nkt, habe eine kartellrechtlich unwirksame Bezugsbindung zum Gegenstand. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, kann den Kl\u00e4gerinnen ein kartellrechtswidriges Verhalten nicht vorgeworfen werden. Der Senat macht sich auch in diesem Punkt die Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil zu eigen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDass die Beklagte angesichts der widerrechtlichen Patentbenutzung gegen\u00fcber beiden Kl\u00e4gerinnen im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf, zur Vernichtung und zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat das Landgericht im Einzelnen dargelegt. Die Beklagte greift dies mit ihrer Berufung &#8211; zu Recht &#8211; nicht an.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Zur Aussetzung der Verhandlung bis zum Abschluss des Einspruchsbeschwerdeverfahrens (oder gar bis zur Entscheidung \u00fcber eine erst danach zul\u00e4ssige Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents) besteht keine Veranlassung, nachdem das Klagepatent nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung durch die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes best\u00e4tigt worden ist und die Kl\u00e4gerinnen vorliegend nur die aufrecht erhaltene (beschr\u00e4nkte) Fassung des Anspruches 1 geltend machen. Bez\u00fcglich Klarheit und unzul\u00e4ssiger Erweiterung setzt die Beschwerde lediglich ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen der Einspruchsabteilung. Das gen\u00fcgt nicht. Nachdem die f\u00fcr die Beurteilung des Rechtsbestandes zust\u00e4ndige Instanz entschieden hat, ist das nun einmal gegebene Resultat des Einspruchsverfahrens vom Verletzungsgericht hinzunehmen. Es ist nicht Sache der Verletzungsgerichte, die sachkundige W\u00fcrdigung der Einspruchsabteilung durch eine eigene, anderslautende Wertung infrage zu stellen. Dass die Erw\u00e4gungen in der Einspruchsentscheidung offensichtlich fehlerhaft oder unvertretbar sind, l\u00e4sst sich nicht erkennen. Neues Vorbringen enth\u00e4lt die Einspruchsbeschwerde lediglich mit Blick auf den entgegengehaltenen Stand der Technik. Auch insofern besteht jedoch kein Anlass f\u00fcr eine Aussetzung. Die WO 2006\/104XYX (Anlage HL 22) und die Bedienungsanleitung nach Anlage HE 23 werden lediglich zu den \u2013 hier nicht interessierenden \u2013 Patentanspr\u00fcchen 33 und 60 genannt. Die behauptete offenkundige Vorbenutzung (B T0714, Anlage HL 24) steht unter Zeugenbeweis und ist schon deshalb belanglos, weil sich f\u00fcr den Senat nicht absehen l\u00e4sst, ob sich die Technische Beschwerdekammer von dem fraglichen Tatsachenvortrag \u00fcberhaupt \u00fcberzeugen k\u00f6nnen wird.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen. Als reine Einzelfallentscheidung wirft der Rechtsstreit keine entscheidungserheblichen Rechtfragen auf, die grunds\u00e4tzlicher Natur w\u00e4ren oder deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts geboten w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2054 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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