{"id":4349,"date":"2013-11-22T17:00:02","date_gmt":"2013-11-22T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4349"},"modified":"2016-05-09T08:33:01","modified_gmt":"2016-05-09T08:33:01","slug":"2-u-5512-schweissextruder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4349","title":{"rendered":"2 U 55\/12 &#8211; Schwei\u00dfextruder"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2138<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. November 2013, Az. 2 U 55\/12<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2570\">4b O 109\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 10. Mai 2012 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 200.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 24. Juni 2010 eingetragene Inhaberin des zuvor zugunsten ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers eingetragen gewesenen deutschen Patentes 197 27 XXX (Klagepatent, Anlage KP 1) betreffend einen Schwei\u00dfextruder. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung der angegriffenen Gegenst\u00e4nde, deren R\u00fcckruf, Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung sowie Erstattung von Abmahnkosten und der Kosten f\u00fcr den Erwerb eines angegriffenen Extruders in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 25. Juni 1997 eingereicht und am 7. Januar 1999 offengelegt worden; die Patenterteilung ist am 7. September 2006 ver\u00f6ffentlicht worden. Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Schwei\u00dfextruder zur Bildung eines plastifizierten Kunststoffstranges aus einem Schwei\u00dfdraht aus thermoplastischem Kunststoff, mit einem Zylinder (1), einer in dem Zylinder fliegend gelagerten Schnecke (2) mit einem Einzugsbereich (I) mit in den Schwei\u00dfdraht einschneidenden Schneckeng\u00e4ngen, einem Kompressions- und Plastifizierbereich (III) und einer Einrichtung zur Zerkleinerung des eingezogenen Schwei\u00dfdrahtes, wobei der Zylinder (1) im Einzugsbereich (I) einen Zuf\u00fchrungskanal (8) f\u00fcr den Schwei\u00dfdraht aufweist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Zerkleinerungseinrichtung durch eine zwischen dem Einzugsbereich (I) in den Zwischenbereich (II) reichende, zur Schneckenachse (9) parallele F\u00fchrungsrille (10) f\u00fcr den Schwei\u00dfdraht ausgebildet ist, wobei weiterhin in den drei Bereichen (I, II, III) der Zylinder (1) den gleichen Innendurchmesser und die Schnecke (2) den gleichen Durchmesser haben.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 3 der Klagepatentschrift zeigt einen L\u00e4ngsschnitt durch eine bevorzugte Ausf\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schwei\u00dfextruders, und Figur 1 den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schwei\u00dfextruder an eine Bohrmaschine als Antrieb f\u00fcr die F\u00f6rderschnecke angekoppelt, wobei die Vorrichtung im Einzugsbereich und im Zwischenbereich wiederum l\u00e4ngs geschnitten ist.<\/p>\n<p>Die in der Schweiz gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Schwei\u00dfextruder unter den Bezeichnungen \u201eB\u201c, \u201eB PVC\u201c, \u201eB TPO\u201c, \u201eC\u201c, \u201eD\u201c, \u201eE\u201c, \u201eF\u201c und \u201eFC\u201c; die einzelnen Ausf\u00fchrungen unterscheiden sich in Kapazit\u00e4t und Funktionen, weisen jedoch denselben Schwei\u00dfdraht-Einzug auf. Zur Erl\u00e4uterung von Aufbau und Ausgestaltung der angegriffenen Schwei\u00dfextruder hat die Kl\u00e4gerin erstinstanzlich u.a. ein Muster der angegriffenen Vorrichtung sowie Fotos und Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 13 a bis K 14 b und KP 18.1 bis KP 18.5 vorgelegt, w\u00e4hrend die Beklagte Zeichnungen und kolorierte Darstellungen gem\u00e4\u00df Anlagen B 3 bis B 5 a sowie im Berufungsverfahren weitere Zeichnungen und Fotos (Anlage B 11, B 12; letztere ist nachstehend eingeblendet) zu den Akten gereicht hat. Wie die Abbildungen und auch das Muster \u00fcbereinstimmend erkennen lassen, verl\u00e4uft die \u00e4u\u00dfere Begrenzungslinie der in einer B\u00fcchse ausgebildeten F\u00fchrungsrille nicht exakt parallel zur Extruder-Schneckenachse, sondern im Winkel.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch diese Vorrichtungen ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt und hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die angegriffenen Extruder stimmten wortsinngem\u00e4\u00df mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre \u00fcberein. Dass die \u00e4u\u00dfere Begrenzungslinie der F\u00fchrungsrille anstatt exakt parallel in einem Winkel von wenigen Grad zur Achse der Extruderschnecke verlaufe, sei unerheblich; die (durch die Extruderschnecke gebildete) innere Begrenzungslinie verlaufe jedenfalls genau parallel zu dieser Achse. Wesentlicher Gedanke der Erfindung sei der Zwischenbereich, der erm\u00f6gliche, dass der Schwei\u00dfdraht im Einzugsbereich durch das einschneidende Spitzgewinde mitgenommen und gekerbt, jedoch erst im Zwischenbereich geschnitten werde. W\u00fcrde der Draht bereits im Einzugsbereich geschnitten, entst\u00fcnde ein Granulat, welches in den engen G\u00e4ngen des Spitzgewindes im Einzugsbereich keinen Platz finde und dort einen Stau verursache. Mit der Vorgabe einer zur Schneckenachse parallelen F\u00fchrungsrille verlange der Klagepatentanspruch 1 nur, dass sich der Schwei\u00dfdraht in der F\u00fchrungsrille entlang der Schnecke bewegen k\u00f6nnen m\u00fcsse. Im Gegensatz zur vorbekannten deutschen Patentschrift 32 12 XXY, deren Extruder einen konischen Abschnitt zum Kompressionsbereich aufweise, m\u00fcsse die Schnecke gem\u00e4\u00df dem Klagepatent einen gleichbleibenden Durchmesser haben, so dass der Schwei\u00dfdraht im Einzugsbereich bis zum Zwischenbereich parallel zur Schneckenachse gef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Das geschehe auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Auch wenn die F\u00fchrungsrille au\u00dfen schmaler werde, werde der Schwei\u00dfdraht einw\u00e4rts nicht im Winkel, sondern \u00fcber die ganze L\u00e4nge der F\u00fchrungsrille parallel zur Schneckenachse an der Schnecke entlang gef\u00fchrt. Da die F\u00fchrungsrille nach innen offen sei, k\u00f6nne er sich nur parallel entlang der Schnecke bewegen. Die innere Begrenzungslinie der F\u00fchrungsrille verlaufe genau parallel zur Schneckenachse. Dass das Spitzgewinde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Einzugsbereich statt gleichm\u00e4\u00dfig tief nach und nach tiefer in den Schwei\u00dfdraht einschneide, f\u00fchre nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatentes heraus, sondern entspreche der in Unteranspruch 3 des Klagepatentes gelehrten Ausf\u00fchrung.<\/p>\n<p>Die F\u00fchrungsrille erstrecke sich ferner, wie in Anspruch 1 gefordert, von dem Einzugsbereich der Schnecke bis in deren Zwischenbereich hinein. Da zeigten die Fotos gem\u00e4\u00df Anlagen KP 18.4 und 18.5; dort reiche die F\u00fchrungsrille bis zum Messpunkt 12,7 cm. Die scharfen Kanten der Gewindeg\u00e4nge reichten weiter in die B\u00fcchse hinein als das Ende der F\u00fchrungsrille. Wie vom Klagepatent weiter gefordert werde der Schwei\u00dfdraht der angegriffenen Vorrichtung zu Beginn des Zwischenbereichs geschnitten. Der Zwischenbereich beginne bereits mit dem Ende des Einzugsbereiches, bei dem Foto gem\u00e4\u00df Anlage KP 18.1 bei etwa 13,1 cm. Die L\u00fccke geh\u00f6re ebenfalls zum Zwischenbereich, weil dort der Draht nicht mehr eingeschnitten und nicht mehr eingezogen werde, sondern dort Platz geschaffen werde f\u00fcr das durch Zerkleinerung entstehende Granulat, der im Spitzgewinde wegen der Enge der Gewindeg\u00e4nge nicht vorhanden sei.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte auf eine patentanwaltliche Anfrage der Kl\u00e4gerin vom 15. September 2010 (Anlage KP 9), inwieweit Produkte der Beklagten mit der Ausgestaltung des Einzugsbereichs und der F\u00fchrungsrille das Klagepatent verletzten, eine Patentverletzung verneint hatte (vgl. ihr patentanwaltliches Schreiben vom 23. September 2010; Anlage KP 10), beschaffte die Kl\u00e4gerin ein Exemplar der angegriffenen Vorrichtung, untersuchte die Maschine und mahnte die Beklagte mit patentanwaltlichem Schreiben vom 20. Mai 2011 (Anlage KP 11) vergeblich ab (vgl. patentanwaltliches Schreiben der Beklagten vom 27. Mai 2010, Anlage KP 12).<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin erworbene Maschine wurde zun\u00e4chst von der G GmbH in Stuttgart erworben und zun\u00e4chst an die H GmbH in I geliefert, die die Maschine der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung stellte; nach ihrem Vorbringen hat die Kl\u00e4gerin der H GmbH die Kosten f\u00fcr den Kauf der demontierten Maschine erstattet.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt eine \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Gegenst\u00e4nde mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre in Abrede und hat vor dem Landgericht vorgetragen, das Klagepatent wolle im Wesentlichen zwei Nachteile aus dem Stand der Technik vermeiden. Zum einen solle die Schnecke Teile von dem Schwei\u00dfdraht nicht schr\u00e4g zu dessen Achse abscheren, zum anderen solle der Schwei\u00dfdraht nicht immer dichter an die mit S\u00e4gezahnprofil ausgebildete Einzugsschnecke herangef\u00fchrt werden. Um diese Nachteile zu vermeiden, m\u00fcsse die F\u00fchrungsrille zwingend r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich parallel zur Schneckenachse verlaufen. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse sie so weit in den Zwischenbereich hineinreichen, dass die dort angeordneten Schneckeng\u00e4nge mit gr\u00f6\u00dferer Steigung den Vorderteil des Schwei\u00dfdrahtes aufnehmen und mittels in ihm gebildeter Kerben weiterbef\u00f6rdern k\u00f6nnten, so dass der Schwei\u00dfdraht in Axialrichtung von dem hinteren, noch im Einzugsbereich befindlichen Teil abgerissen werde. Beides sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht. Die F\u00fchrungsrille laufe in einem Winkel von 8,5\u00b0 auf die Schneckenachse zu. Auch die innere Begrenzungslinie der F\u00fchrungsrille verlaufe nicht parallel zur Schneckenachse; da die F\u00fchrungsrille nach innen offen sei, habe sie keine innere Begrenzungslinie. Der Verlauf der F\u00fchrungsrille und insbesondere die Laufrichtung des Schwei\u00dfdrahtes w\u00fcrden ausschlie\u00dflich durch die schr\u00e4g verlaufende \u00e4u\u00dfere Begrenzungslinie bestimmt, so dass der Schwei\u00dfdraht durch die F\u00fchrungsrille auch nicht achsparallel gef\u00fchrt werde. Dar\u00fcber hinaus reiche die F\u00fchrungsrille der angegriffenen Vorrichtungen nicht vom Zuf\u00fchrungskanal durch den Einzugsbereich bis in den Zwischenbereich, sondern ende vor dem Anfang des Zwischenbereiches. Das Ende der F\u00fchrungsrille falle nicht mit dem in den Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlagen KP 14 a und 14 b links angeordneten Ende der Einzugsb\u00fcchse zusammen, sondern befinde sich ausweislich der Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlagen B 4 und B 5 im Inneren der Einzugsb\u00fcchse mit deutlichem Abstand zum Au\u00dfenrand.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus werde die Zerkleinerungseinrichtung der angegriffenen Extruder nicht durch den Zwischenbereich gebildet, sondern bestehe ausschlie\u00dflich aus dem Schneid- und Schermesser, das nahezu senkrecht zur Schneckenachse am Anfang des Schneckengangs mit h\u00f6herer Steigung stehe. Der Schwei\u00dfdraht werde durch die schr\u00e4g angeordnete F\u00fchrungsrille gegen Ende der Einzugsb\u00fcchse immer st\u00e4rker in Richtung der Schneckenachse gepresst. Die Funktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entspreche dem in der Klagepatentbeschreibung als nachteilig kritisierten Stand der Technik. Wie beim deutschen Gebrauchsmuster 39 11 XXZ werde der Schwei\u00dfdraht durch eine am Ende der Einzugsvorrichtung angeordnete Schneidvorrichtung zerkleinert. Entsprechend dem deutschen Patent 32 21 XYXw\u00fcrden Teile von dem Schwei\u00dfdraht schr\u00e4g zu dessen Achse durch den Anfang des Schneckenganges mit h\u00f6herer Steigerung abgeschert und nicht wie beim Klagepatent durch Ziehen in Axialrichtung abgerissen. Wie beim deutschen Patent 38 35 XYY werde der Schwei\u00dfdraht im Einzugsbereich immer dichter an die mit S\u00e4gezahnprofil ausgebildete Einzugsschnecke herangef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Abgesehen davon sei es unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, die angegriffene Vorrichtung insgesamt zu vernichten, denn der Verletzungsvorwurf beruhe nahezu ausschlie\u00dflich auf der Ausgestaltung der Einzugsb\u00fcchse und k\u00f6nne durch Umgestaltung der angegriffenen Vorrichtung ausger\u00e4umt werden. Zudem habe die Kl\u00e4gerin den Besitz der in der Schwei\u00df ans\u00e4ssigen Beklagten im Geltungsbereich des Klagepatentes nicht ausreichend dargetan.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Mai 2012 abgewiesen. Es ist der Auffassung, die geltend gemachte wortsinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmung mit der patentgesch\u00fctzten Lehre scheitere daran, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an der Innenseite des Zylinders keine zur Schneckenachse parallele F\u00fchrungsrille aufweise. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter und f\u00fchrt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages aus: Das Landgericht habe die im Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre unzutreffend ausgelegt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei mit der Vorgabe einer zur Schneckenachse parallelen F\u00fchrungsrille keine mathematisch exakte Parallelit\u00e4t im Sinne einer 0\u00b0-Abweichung gemeint. Der angesprochene Durchschnittsfachmann verstehe das Merkmal vielmehr als \u201eParallelit\u00e4t im technischen Sinne\u201c, die bereits gegeben sei, wenn sich die F\u00fchrungsrille im Wesentlichen in gleicher Richtung wie die Achse der Schnecke erstrecke und entlang dieser Achse verlaufe. Die F\u00fchrungsrille der angegriffenen Vorrichtungen verlaufe ebenfalls entlang der Schneckenachse; sie ver\u00e4ndere nicht ihre grunds\u00e4tzliche Richtung, sondern werde au\u00dfenseitig in ihrem Verlauf etwas schmaler, w\u00e4hrend sie sich innenseitig an der Schnecke entlang erstrecke und insoweit auch parallel zu ihr verlaufe. Anders als im Stand der Technik, wo der Schwei\u00dfdraht im Endabschnitt durch einen Kanal im Winkel zur Achse zugef\u00fchrt werde und mit seinem Querschnitt schr\u00e4g auf die Schnecke treffe, f\u00fchre die angegriffene Vorrichtung den Schwei\u00dfdraht mit der Innenseite entlang der Schnecke gef\u00fchrt; dieser bleibe innenseitig mit ihr in Ber\u00fchrung bis in den Zwischenbereich hinein, wo er zerkleinert und in Granulat verwandelt werde. Hilfsweise macht die Kl\u00e4gerin geltend, die angegriffenen Extruder verwirklichten die im Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. an sie (die Kl\u00e4gerin) 2.380,80 Euro nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>2. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schwei\u00dfextruder zur Bildung eines plastifizierten Kunststoffstranges aus einem Schwei\u00dfdraht aus thermoplastischem Kunststoff, mit einem Zylinder, einer in dem Zylinder fliegend gelagerten Schnecke, mit einem Einzugsbereich mit in den Schwei\u00dfdraht einschneidenden Schneckeng\u00e4ngen, einem Kompressions- und Plastifizierbereich und einer Einrichtung zur Zerkleinerung des eingezogenen Schwei\u00dfdrahtes, wobei der Zylinder im Einzugsbereich einen Zuf\u00fchrungskanal f\u00fcr den Schwei\u00dfdraht aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Zerkleinerungseinrichtung durch einen zwischen dem Einzugsbereich und dem Kompressionsbereich angeordneten Zwischenbereich mit gr\u00f6\u00dferer Schneckengangsteigung als im Einzugsbereich gebildet ist und an der Innenseite des Zylinders eine von dem Zuf\u00fchrungskanal durch den Einzugsbereich in den Zwischenbereich reichende, zur Schneckenachse parallele F\u00fchrungsrille f\u00fcr den Schwei\u00dfdraht ausgebildet ist, wobei weiterhin in den drei Bereichen der Zylinder den gleichen lnnendurchmesser und die Schnecke den gleichen Durchmesser haben,<\/p>\n<p>insbesondere, wenn auch die &#8211; im Einzelnen aufgef\u00fchrten &#8211; Merkmale der Unteranspr\u00fcche 2, 3 und\/oder 5 verwirklicht werden;<\/p>\n<p>3. ihr (der Kl\u00e4gerin) dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die im Klageantrag zu Nummer 2. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Oktober 2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind;<\/p>\n<p>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>4. ihr (der Kl\u00e4gerin) dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu dem Klageantrag zu Nummer 2. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Februar 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet und<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; von der Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 7. Oktober 2006 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>5. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter oben Ziffer 2. bezeichneten Schwei\u00dfextruder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>6. die oben unter 2. bezeichneten, seit dem 30. April 2006 in Verkehr gebrachten Schwei\u00dfextruder gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patenverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>7. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, f\u00fcr die unter Ziffer 2. bezeichneten, in der Zeit vom 7. Februar 1999 bis 6. Oktober 2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>8. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer 2. bezeichneten Schwei\u00dfextruder seit dem 7. Oktober 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>9. die Beklagte zu verurteilen, an sie (die Kl\u00e4gerin) weitere 3.180,15 Euro zu zahlen Zug um Zug gegen \u00dcbergabe des zerlegten Schwei\u00dfextruders \u201eJ\u201c, Typnummer 127, XYZ.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Professor Dr.-Ing. K, Institut f\u00fcr F\u00f6rdertechnik und Kunststofftechnik der Technischen Universit\u00e4t L, hat unter dem 22. Juli 2013 im Auftrag der Kl\u00e4gerin ein Gutachten erstattet.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht eine \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Gegenst\u00e4nde mit der technischen Lehre des Klagepatentes verneint. Auch die erstmals im Berufungsverfahren hilfsweise geltend gemachte Patentverletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln verhilft der Klage nicht zum Erfolg.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit seinem hier geltend gemachten Anspruch 1 einen Schwei\u00dfextruder zur Bildung eines plastifizierten Kunststoffstrangs aus thermoplastischem Kunststoff. Derartige Ger\u00e4te werden etwa zum Schwei\u00dfen von Kunststoffplatten eingesetzt. Sie bestehen aus einem Schmelzzylinder, der mit einer \u2013 in Anspruch 1 nicht erw\u00e4hnten \u2013 Antriebseinheit \u00e4hnlich einer Handbohrmaschine verbunden ist (vgl. Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift; dort Bezugsziffer 4). Die Antriebseinheit versetzt eine in dem beheizbaren Zylinder fliegend gelagerte Transportschnecke in Rotationsbewegung. Die rotierende Schnecke zieht mit s\u00e4gezahnf\u00f6rmigen Gewindeg\u00e4ngen einen Kunststoffdraht mit mehreren Millimetern Durchmesser in den Zylinder ein und f\u00fchrt ihn gleichzeitig einer Zerkleinerungsvorrichtung zu; aus den zerkleinerten Drahtabschnitten wird im vorderen Bereich des Schmelzzylinders nach einer Komprimierung der Abschnitte ein Kunststoffstrang plastifiziert und extrudiert.<\/p>\n<p>Der aus der in der einleitenden Klagepatentbeschreibung er\u00f6rterten deutschen Patentschrift 32 21 XYX (Anlage KP 3) bekannte Schwei\u00dfextruder zieht den Schwei\u00dfdraht (5; Bezugszeichen entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Figur 1 der \u00e4lteren Druckschrift) durch eine schr\u00e4g zur F\u00f6rderschnecke verlaufende Zuf\u00fchr\u00f6ffnung (13) ein und f\u00fchrt ihn durch einen parallel zur F\u00f6rderschnecke verlaufenden Kanal (11) zum Anfang des Plastifizierteils der Schnecke, n\u00e4mlich zu einer Einlass\u00f6ffnung (11), wo er zerkleinert wird. Da die Schnecke im Einzugsbereich einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser hat als im Plastifizierbereich, trifft der Schwei\u00dfdraht schr\u00e4g auf letzteren auf. Daran bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift (Abs. [0002]), die Zerkleinerung sei nicht optimal, weil die Plastifizierschnecke Teile vom Schwei\u00dfdraht schr\u00e4g zu dessen Achse abschere. Zudem erfordere die Zuf\u00fchrung des Schwei\u00dfdrahtes zur Abscherstelle eine Durchmesserverringerung der Schnecke und des Zylinders beim \u00dcbergang vom Einzugs- zum Plastifizierbereich. Dar\u00fcber hinaus sei der Schwei\u00dfdraht schon am Anfang des Plastifizierbereichs erh\u00f6hter Temperatur ausgesetzt, was an der Scherungsstelle eine Haftung des Schwei\u00dfdrahtes an der Zylinderwand und eine Stauung des Schwei\u00dfdrahtvorschubes beg\u00fcnstige.<\/p>\n<p>Die anschlie\u00dfend (Abs. [0003]) er\u00f6rterte deutsche Patentschrift 35 35 XYX ist unstreitig mit unzutreffender Ver\u00f6ffentlichungsnummer angegeben; auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift und in dem als Anlage KP 2 vorgelegten Registerauszug ist statt dessen auf die deutsche Offenlegungsschrift 38 35 XYY (Anlage B 8) Bezug genommen. Ob diese Bezugnahme richtig ist oder ob statt dessen die in der der Klagepatentschrift vorausgegangenen Offenlegungsschrift genannte deutsche Patentschrift 35 35 XYY (Anlage B 9) gemeint ist, kann hier auf sich beruhen, weil beide Vorrichtungen in den hier bedeutsamen Einzelheiten \u00fcbereinstimmen. Die Extruderschnecke (4, Bezugszeichen entsprechen der Offenlegungsschrift 38 35 XYY) der dortigen Vorrichtung weist einen Einzugsbereich (7) mit spitzen s\u00e4gezahnf\u00f6rmigen Gewindeg\u00e4ngen und einen Kompressions-\/Plastifizierbereich (6) mit geringerem Durchmesser als der Einzugsbereich auf. Der Schwei\u00dfdraht wird durch einen schr\u00e4g zur Schneckenachse verlaufenden Kanal (11) eingezogen und seitlich an die Schnecke herangef\u00fchrt (Anlage B 8 Spalte 2 Zeile 52 bis Spalte 3 Zeile 7). Granuliert wird der Schwei\u00dfdraht hier bereits im Einzugsbereich, indem der Schwei\u00dfdraht immer dichter an die Einzugsschnecke herangef\u00fchrt wird, so dass er am Ende in einzelne Teilchen aufgetrennt ist. Daran kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig (Abs. [0003]), dass nur Schwei\u00dfdr\u00e4hte verarbeitet werden k\u00f6nnen, deren Durchmesser kleiner ist als die Gangtiefe der Einzugsschnecke. Die vollst\u00e4ndige Abtrennung der Teilchen von dem Draht verlangt au\u00dferdem eine pr\u00e4zise Dimensionierung von Schnecken- und Zylinderinnendurchmesser, da infolge unvollst\u00e4ndiger Trennung noch zusammenh\u00e4ngende Teilchen einen Materialstau verursachen k\u00f6nnen. Auch dieser Schwei\u00dfextruder hat im Einzugs- und Plastifizierbereich der F\u00f6rderschnecke unterschiedliche Durchmesser.<\/p>\n<p>Das deutsche Gebrauchsmuster 39 11 XXZ (Anlage KP 5) zeigt ein Kunststoffschwei\u00dfger\u00e4t, dessen Schnecke ebenfalls in zwei Abschnitte geteilt ist, deren vorderer Plastifizierbereich in der \u00e4lteren Druckschrift als Transportschnecke (21; Bezugszahlen entsprechen der nachfolgenden Figurendarstellung der \u00e4lteren Druckschrift) und deren hinterer Einzugsbereich als F\u00f6rderwalze (11) bezeichnet wird und ebenfalls einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser aufweist als der vordere Bereich. Der F\u00f6rderkanal f\u00fcr den Schwei\u00dfdraht verl\u00e4uft parallel zur F\u00f6rderwalze und m\u00fcndet \u00fcber eine \u00d6ffnung in eine Zerkleinerungsvorrichtung mit einem um eine Drehachse rotierenden Messerelement (26, vgl. Figuren 1 und 2 der \u00e4lteren Gebrauchsmusterschrift und Abs. [0004] der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an (Abs. [0005]), die Zerkleinerung bzw. Granulierung des eingezogenen Schwei\u00dfdrahtes ohne Gefahr einer Staubildung oder St\u00f6rung der Materialzufuhr zur Plastifizierzone zu erm\u00f6glichen, wobei insbesondere die zerkleinerten Teile etwa gleich gro\u00df sein, sich problemlos komprimieren und zu einer homogenen Schmelze plastifizieren lassen sollen. Auch die Konstruktion des Extruders soll vereinfacht werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung soll die in Anspruch 1 des Klagepatentes vorgeschlagene Vorrichtung folgende Merkmale aufweisen (Klammerzusatz am Ende der Merkmale gibt die jeweilige Nummerierung in der Merkmalsgliederung des landgerichtlichen Urteils wieder):<\/p>\n<p>1. Es handelt sich um einen Schwei\u00dfextruder zur Bildung eines plastifizierten Kunststoffstranges aus einem Schwei\u00dfdraht aus thermoplastischem Kunststoff (1).<\/p>\n<p>2. Der Schwei\u00dfextruder hat<\/p>\n<p>a) einen Zylinder (1) und (1)<\/p>\n<p>b) eine in dem Zylinder fliegend gelagerte Schnecke (2). (2)<\/p>\n<p>3. Die Schnecke (2) hat<\/p>\n<p>a) einen Einzugsbereich (I) mit in den Schwei\u00dfdraht einschneidenden Schneckeng\u00e4ngen (2 a),<\/p>\n<p>b) einen Kompressions- und Plastifizierbereich (III) und (2 b),<\/p>\n<p>c) eine Einrichtung zur Zerkleinerung des eingezogenen Schwei\u00dfdrahtes (2 c).<\/p>\n<p>4. Die Zerkleinerungsvorrichtung ist gebildet durch einen Zwischenbereich (II), der<\/p>\n<p>a) zwischen dem Einzugsbereich (I) und dem Kompressionsbereich (III) angeordnet ist, und zwar<\/p>\n<p>b) mit gr\u00f6\u00dferer Schneckengangsteigung als im Einzugsbereich (II). (4).<\/p>\n<p>5. Der Zylinder (1) hat im Einzugsbereich (I) einen Zuf\u00fchrungskanal (8) f\u00fcr den Schwei\u00dfdraht. (3).<\/p>\n<p>6. An der Innenseite des Zylinders (1) ist eine F\u00fchrungsrille (10) f\u00fcr den Schwei\u00dfdraht ausgebildet (5).<\/p>\n<p>7. Die F\u00fchrungsrille (10)<\/p>\n<p>a) reicht vom Zuf\u00fchrungskanal (8) durch den Einzugsbereich (I) in den Zwischenbereich (II) und (5 a)<\/p>\n<p>b) ist zur Schneckenachse (9) parallel. (5 b).<\/p>\n<p>8. In den drei Bereichen (I, II, III) haben<\/p>\n<p>a) der Zylinder (1) den gleichen Innendurchmesser und<\/p>\n<p>b) die Schnecke (2) den gleichen Durchmesser. (6).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVon den im vorbeschriebenen Stand der Technik er\u00f6rterten Vorrichtungen unterscheidet sich der in der vorstehenden Merkmalskombination umschriebene Schwei\u00dfextruder durch einen zwischen dem Einzugs- und dem Kompressions- und Plastifizierbereich vorgesehenen Zwischenbereich, der gleichzeitig die Zerkleinerungsvorrichtung bildet, die an der Innenseite des Zylinders ausgebildete F\u00fchrungsrille entsprechend der Merkmalsgruppe 7 und den \u00fcber alle drei Abschnitte einheitlichen Durchmesser von Zylinder und Schnecke. W\u00e4hrend Letzteres die Konstruktion und Fertigung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Extruders im Vergleich zur bekannten Konstruktion vereinfacht (Klagepatentschrift Abs. [0011]), sollen alle drei Ma\u00dfnahmen \u2013 einheitlicher Durchmesser, F\u00fchrungsrille und Zerkleinerungsbereich \u2013 im Zusammenwirken f\u00fcr eine bessere Granulierung des Schwei\u00dfdrahtes sorgen und Stauungen des Schwei\u00dfdrahtvorschubs vermeiden. Die im Profil s\u00e4gezahnf\u00f6rmig spitzen Gewindeg\u00e4nge der F\u00f6rderschnecke im Einzugsbereich erfassen den aus dem Zuf\u00fchrungskanal kommenden Schwei\u00dfdraht, schneiden sich in diesen hinein und f\u00f6rdern ihn aufgrund ihrer Rotationsbewegung zum Zwischenbereich. Die \u2013 seitliche \u2013 F\u00fchrung durch die F\u00fchrungsrille verhindert, dass der Draht mit der Schnecke um deren Achse rotiert. Am \u00dcbergang von Einzugs- und Zwischenbereich kann der Schneckengang des Zwischenbereichs die zuvor im Einzugsbereich geschnittenen Kerben \u00fcbernehmen. Da die Gangsteigung der Schnecke im Zwischenbereich gr\u00f6\u00dfer ist als im Einzugsbereich, wird nach dem Ergreifen der Kerbe durch den Schneckenanfang des Zwischenbereichs auf die vordere Kerbenflanke ein wachsender Druck ausge\u00fcbt, der das vor der Kerbe befindliche Drahtst\u00fcck von dem \u00fcbrigen Teil des Schwei\u00dfdrahtes abrei\u00dft und ebenso wie die nachfolgend abgerissenen Abschnitte nacheinander zum Plastifizierbereich abf\u00fchrt (Klagepatentschrift Abs. [0006], [0007] und [0020]). Hierbei beginnt der an den Einzugsbereich anschlie\u00dfende \u00dcbergangsbereich dort, wo die Gewindesteigung gegen\u00fcber derjenigen des Einzugsbereiches zunimmt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWie der \u00dcbergang des Einzugsbereichs in den Zwischenbereich ausgestaltet wird, \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent ausdr\u00fccklich dem Belieben des Fachmanns. Nach den Ausf\u00fchrungen der Beschreibung kann die Schnecke des Einzugsbereichs sowohl ohne Unterbrechung mit stetiger oder sprunghafter \u00c4nderung des Steigungswinkels in die Schnecke des Zwischenbereichs \u00fcbergehen; sie kann aber auch am \u00dcbergang beider Bereiche unterbrochen sein (Klagepatentschrift, Abs. [0006] a.E.). Ist eine Unterbrechung vorgesehen, geh\u00f6rt die dadurch entstehende L\u00fccke noch zum Einzugsbereich; zum Zerkleinerungsbereich kann sie schon deshalb nicht z\u00e4hlen, weil dort der Zerkleinerungsvorgang nicht stattfindet und auch noch nicht vorbereitet wird. Auch in dieser L\u00fccke wird der Schwei\u00dfdraht noch weiter l\u00e4ngs gef\u00fchrt, bis ihn der erste Schneckengang des Einzugsbereichs erfasst hat. Das bedeutet, dass auch die F\u00fchrungsrille diese L\u00fccke \u00fcberbr\u00fccken und sich bis in den Bereich des ersten Gewindegangs in den Zwischenbereich erstrecken muss; sie muss so weit reichen, wie ein unerw\u00fcnschtes Mitrotieren des Schwei\u00dfdrahts um die Schnecke verhindert werden muss, also bis zu dem Punkt, an dem der Gewindegang des Zwischenbereiches den Schwei\u00dfdraht nicht nur sicher erfasst, sondern auch den vorderen Abschnitt bereits abgetrennt hat, der erst vom Zeitpunkt dieser Abtrennung an keiner Sicherung gegen ein Rotieren um die Schnecke mehr bedarf und von dieser in den vorderen Komprimierungs- und Plastifizierungsbereich mitgenommen werden soll. Der aus der F\u00fchrungsrille kommende, vor der Schnittkante liegende Teil des Schwei\u00dfdrahtes muss dagegen noch gegen ein unerw\u00fcnschtes Rotieren gesichert werden. Anderenfalls best\u00fcnde die Gefahr, dass die Abtrennung der einzelnen Partikel nicht sauber erfolgt. Im Rahmen der gebotenen funktionsorientierten Auslegung reicht es also nicht aus, die F\u00fchrung nur bis zur Vorderkante der Schneidkante zu erstrecken.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nMit der Vorgabe des Merkmals 7 b der vorstehenden Merkmalsgliederung, dass die F\u00fchrungsrille zur Schneckenachse parallel zu verlaufen hat, hat sich das Klagepatent auf eine bestimmte Gestaltung festgelegt, n\u00e4mlich, wie schon das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat (Urteilsumdruck S. 19 Abs. 1), dass die Rille mit der Schneckenachse in einer Ebene liegt und die gedachte verl\u00e4ngerte F\u00fchrungsrille die gedachte verl\u00e4ngerte Schneckenachse nie trifft. Dass diese Vorgabe ernst gemeint ist und allenfalls minimale (z.B. nur mess-, aber nicht sichtbare) Abweichungen zul\u00e4sst, zeigt sich schon daran, dass sie weder im Anspruch selbst noch in der Beschreibung relativiert wird. Die Rille hat nicht \u201eim Wesentlichen\u201c, \u201eteilweise\u201c oder \u201e\u00fcberwiegend\u201c parallel zur Schneckenachse zu verlaufen, sondern nur parallel. Die Beschreibung unterstreicht das, indem sie von einer achsparallelen F\u00fchrungsrille spricht (Klagepatentschrift Abs. [0006] und [0020]). Auch das Ausf\u00fchrungsbeispiel in den Figurendarstellungen zeigt einen solchen Verlauf der F\u00fchrungsrille (vgl. Figuren 1 und 3). Dass tats\u00e4chlich deren achsparallele Verlaufsrichtung verlangt wird, ergibt sich f\u00fcr den angesprochenen Durchschnittsfachmann daraus, dass die F\u00fchrungsrille nicht nur die Funktion hat, den Schwei\u00dfdraht im Einzugsbereich bis in den Zerkleinerungsbereich seitlich festzuhalten, um eine unerw\u00fcnschte Rotation um die Schnecke zu verhindern, sondern dass sie mit ihrem Boden auch die Laufrichtung des Schwei\u00dfdrahtes im Einzugsbereich bestimmt, indem sie ein Widerlager f\u00fcr den beim Einschneiden der Schnecke nach au\u00dfen gedr\u00fcckten Schwei\u00dfdraht bildet und diesen auf einem immer gleichbleibenden Abstand zur Schnecke h\u00e4lt. Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil dazu ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDie achsparallele F\u00fchrungsrille bewirkt, wie der Fachmann erkennt, dass die Kerben im Einzugsbereich von Anfang an sauber, gleich tief und senkrecht in den Draht geschnitten werden, da die Schnecke einen gleichbleibenden Durchmesser (vgl. Merkmal 6) aufweist. Denn der Schwei\u00dfdraht wird durch eine parallel liegende F\u00fchrungsrille auf gleichbleibendem Abstand zur Schnecke gehalten. Eine immer dichtere Heranf\u00fchrung an das S\u00e4gezahnprofil der Einzugsschnecke wird so vermieden (vgl. Klagepatentschrift [Abs. 0003]). Dadurch werden im Stand der Technik als nachteilig beschriebene schr\u00e4ge Einschnitte und Einschnitte unterschiedlicher Tiefe im Einzugsbereich \u2013 bei dem im Stand der Technik allerdings bereits auch zerkleinert wurde \u2013 durch das Heranf\u00fchren des Schwei\u00dfdrahtes an das S\u00e4gezahnprofil, die zu einer unerw\u00fcnschten Abtrennung von Drahtteilen im Einzugsbereich f\u00fchren k\u00f6nnen, verhindert (vgl. Klagepatentschrift [Abs. 0002 und 0003]). Zudem erm\u00f6glicht eine parallel liegende F\u00fchrungsrille, dass der Draht von der Schnecke im Zwischenbereich, in den die parallele F\u00fchrungsrille hineinreicht (vgl. Merkmal 5a)), zun\u00e4chst problemlos \u00fcbernommen werden kann, ohne dass es aufgrund einer Verj\u00fcngung der F\u00fchrungsrille am Ende des Einzugsbereichs zu einem Stau k\u00e4me. Dabei wird das sichere \u00dcbernehmen durch die Zwischenbereichsschnecke dadurch erleichtert, dass die Schnecke im Zwischenbereich in zuvor gebildete gerade (und nicht schr\u00e4ge) Kerben einfahren kann.<\/p>\n<p>Das Erfordernis der zur Schneckenachse parallelen F\u00fchrungsrille tr\u00e4gt folglich insbesondere durch das Zusammenspiel zwischen F\u00fchrungsrille, besonders ausgebildetem Zwischenbereich, Zylinder mit gleichbleibendem Innendurchmesser und Schnecke mit gleichem Durchmesser zur Erf\u00fcllung der Aufgabe des Klagepatents (vgl. Klagepatentschrift, Absatz [0005]) bei. Es erfolgt die Zerkleinerung des Schwei\u00dfdrahtes in etwa gleich gro\u00dfe Teile ohne Gefahr der Staubbildung oder St\u00f6rung der Materialzufuhr zur Plastifizierzone, wobei gleich gro\u00dfe Teile \u201evorgekerbt\u201c werden.\u201c<\/p>\n<p>Diesen Ausf\u00fchrungen stimmt der Senat in vollem Umfang zu.<\/p>\n<p>Dass das Klagepatent in Anspruch 3 (ebenso in Absatz [0010] der Beschreibung) zwischen dem Boden der F\u00fchrungsrille und dem Grat der Schnecke im Einzugsbereich eine Rillentiefe von 25 bis 70 % der Schwei\u00dfdrahtdicke zul\u00e4sst, f\u00fchrt den Durchschnittsmann zu keinem anderen Verst\u00e4ndnis. Mit der genannten Rillentiefe in einem Bereich von 25 bis 70 % der Schwei\u00dfdrahtdicke ist nicht eine im Verlauf der F\u00fchrungsrille allm\u00e4hlich zunehmende Tiefe gemeint, sondern eine \u00fcber die gesamte F\u00fchrungsrille einheitliche Rillentiefe.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das Landgericht auch darauf hingewiesen (Umdruck Seite 23 Absatz 2), dass das Merkmal 7 b letztlich keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung h\u00e4tte, wenn die Vorgabe eines achsparallelen F\u00fchrungsrillenverlaufs nur dahin verstanden w\u00fcrde, dass sich die F\u00fchrungsrille (irgendwie) entlang der Schneckenachse (und z.B. nicht senkrecht zu ihr) erstreckt. Eine derartige Konfiguration w\u00fcrde sich bereits aus den \u00fcbrigen Anweisungen der Merkmalsgruppe 7 ergeben, die besagen, dass an der Innenseite des Zylinders eine F\u00fchrungsrille f\u00fcr den Schwei\u00dfdraht auszubilden ist, die vom Zuf\u00fchrungskanal durch den Einzugsbereich in den Zwischenbereich reicht. Da dem Fachmann unmittelbar einsichtig ist, dass der Schwei\u00dfdraht, nachdem er \u00fcber den Einzugsbereich in den Schwei\u00dfextruder gelangt ist, l\u00e4ngs der Schneckenachse \u00fcber den Zwischenbereich (= Zerkleinerungsvorrichtung) bis in den Kompressions- und Plastifizierbereich verbracht werden muss, und sich die F\u00fchrungsrille anspruchsgem\u00e4\u00df zwischen dem Zuf\u00fchrungskanal und dem Zwischenbereich erstreckt, besagen bereits die diesbez\u00fcglichen Vorgaben des Patentanspruchs, dass die F\u00fchrungsrille den Schwei\u00dfdraht entlang der Schneckenachse vom Zuf\u00fchrungskanal in den Zwischenbereich zu transportieren hat, was nur gelingen kann, wenn die F\u00fchrungsrille genau in diesem Abschnitt l\u00e4ngs der Schneckenachse verl\u00e4uft. W\u00fcrde es nicht auf irgendwelche weiteren Anforderungen zur Ausgestaltung der F\u00fchrungsrille selbst ankommen, w\u00e4re deshalb bereits ohne das Merkmal 7 b alles dasjenige gesagt, was die Kl\u00e4gerin dem Patentanspruch entnehmen will. Das zus\u00e4tzliche Vorhandensein des Merkmals 7 b, demzufolge die F\u00fchrungsrille \u201ezur Schneckenachse parallel ist\u201c, muss aus der Sicht des Fachmanns deswegen mehr besagen als eine blo\u00df beliebige Erstreckung entlang der Schneckenachse. Der Existenz des Merkmals 7 b entnimmt der Fachmann, dass der r\u00e4umlich-gegenst\u00e4ndliche Verlauf der F\u00fchrungsrille entlang der Schneckenachse ganz bestimmter Qualit\u00e4t sein muss, n\u00e4mlich dergestalt, dass die Kontur der F\u00fchrungsrille als solche parallel zur Schneckenachse liegt, so dass der Schwei\u00dfdraht auf seinem Weg vom Zuf\u00fchrungskanal zum Zwischenbereich parallel zur Schneckenachse gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Ob die genannten Funktionen auch erreicht werden, wenn die F\u00fchrungsrille im Winkel zur Achse der Schnecke verl\u00e4uft, sofern der Winkel nicht zu gro\u00df ist, ist ohne Bedeutung, weil das Klagepatent in Anspruch 1 eine solche Ausgestaltung nicht lehrt und sich auf einen achsparallelen Verlauf festgelegt hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Schwei\u00dfextruder verwirklichen die im Klagepatent unter Schutz gestellte technische Lehre nicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmung erfasst jedenfalls nicht das Merkmal 7 b, weil die F\u00fchrungsrille der angegriffenen Extruder nicht parallel zur Schneckenachse verl\u00e4uft. Ihr Neigungswinkel betr\u00e4gt unstreitig etwa 8\u00b0 gegen\u00fcber der Schneckenachse. Bei diesem Neigungswinkel kann von einem Verlauf parallel zur Schneckenachse keine Rede mehr sein.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffenen Schwei\u00dfextruder verwirklichen das Merkmal 7 b auch nicht, wie die Kl\u00e4gerin erstmals im Berufungsverfahren hilfsweise geltend macht, mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Abgesehen davon, dass die Kl\u00e4gerin in der Berufungsbegr\u00fcndung nichts dazu vortr\u00e4gt, was sie daran gehindert hat, sich bereits in erster Instanz auf diesen Gesichtspunkt zu berufen, und daher \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO eingreift, nachdem die Beklagte den diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin entgegengetreten ist, fehlt es auch an den materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer patentrechtlichen \u00c4quivalenz.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Patentbenutzung des Merkmals 7 b setzt dreierlei voraus, n\u00e4mlich dass das Ersatzmittel, das aus der Sicht der Kl\u00e4gerin (vgl. ihre Berufungsbegr\u00fcndung (insbesondere Seite 18 unten, Bl. 230 d.A.) offenbar die anstatt parallel zur Schneckenachse entlang der Schneckenachse verlaufende F\u00fchrungsrille ist, wobei zur konkreteren Umschreibung der angegriffenen Gegenst\u00e4nde noch der Neigungswinkel von etwa 8 \u2013 8,5\u00b0 hinzugef\u00fcgt werden m\u00fcsste,<\/p>\n<p>&#8211; erstens objektiv gleichwirkend zu dem im Patentanspruch 1 genannten Mittel ist, d.h. die gleiche vom Schutzrecht erstrebte Wirkung zur L\u00f6sung des zugrunde liegenden Problems entfaltet,<\/p>\n<p>&#8211; zweitens muss das abgewandelte Mittel f\u00fcr den Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt ohne besondere (erfinderische) \u00dcberlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar gewesen sein, und diejenigen \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, m\u00fcssen<\/p>\n<p>&#8211; drittens derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit, vgl. zum Ganzen BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnrn. 72 bis 75).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nBei der Gleichwirkung darf die \u00dcbereinstimmung nicht ausschlie\u00dflich auf ein einzelnes oder mehrere bestimmte Merkmale bezogen werden, vielmehr ist gleichzeitig die gesch\u00fctzte Vorrichtung als Ganzes zu ber\u00fccksichtigen (BGH GRUR 2000, 1005, 1006 &#8211; Bratgeschirr; K\u00fchnen, a.a.O., Rdnr. 72). Dass diese Gleichwirkung im Streitfall vorliegt, kann zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt werden, wobei hinsichtlich der Ausgestaltung der angegriffenen Gegenst\u00e4nde in Bezug auf die F\u00fchrungsrille von dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Muster B und den von der Beklagten vorgelegten Fotos gem\u00e4\u00df Anlage B 12 ausgegangen werden kann, gegen die die Kl\u00e4gerin bisher keine Beanstandungen erhoben hat. Diese Abbildungen sprechen daf\u00fcr, dass mit dem Schwei\u00dfdraht nach dessen Einf\u00fchren genau dasjenige geschieht, was in dem von der Beklagten vor dem Landgericht vorgelegten Anlage B 7 gezeigt ist, n\u00e4mlich dass der Schwei\u00dfdraht, wenn er durch den Zuf\u00fchrkanal hindurch den Einzugsbereich erreicht hat, von der F\u00f6rderschnecke erfasst wird, die sich mit ihrem spitzen Gewindeg\u00e4ngen in den Schwei\u00dfdraht einschneidet und auf diese Weise Kerben bildet. Der Schwei\u00dfdraht wird vorgeschoben und weitergef\u00fchrt bis zum Zwischenbereich und dort zerkleinert. Anders als bei einer achsparallelen F\u00fchrungsrille bleibt der Abstand des Schwei\u00dfdrahtes zur Schnecke jedoch nicht gleich, sondern nimmt mit zunehmendem Vorlauf in Richtung des Zwischenbereiches ab, so dass sich die Gewindeg\u00e4nge der Schnecke immer tiefer in den Schwei\u00dfdraht hineinschneiden. Vollst\u00e4ndig durchgeschnitten wird der Schwei\u00dfdraht durch den letzten Gewindegang im Einzugsbereich jedoch nicht, sondern die Kerbe erstreckt sich nur \u00fcber etwa 70 % der Schwei\u00dfdrahtdicke. Das deutet darauf hin, dass anders als im vom Klagepatent kritisierten Stand der Technik im Einzugsbereich, n\u00e4mlich dort, wo die schr\u00e4g verlaufende F\u00fchrungsrille ist, noch kein teilweises Abscheren stattfindet, sondern dass wie auch vom Klagepatent angestrebt die Kerben des Schwei\u00dfdrahtes als Sollabrissstellen dienen und erst im Zwischenbereich eine Zerkleinerung durch Abrei\u00dfen stattfindet und die abgerissenen Abschnitte sodann st\u00f6rungsfrei in den Kompressions- und Plastifizierungsbereich abgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nIn jedem Fall ist jedoch ein Naheliegen zu verneinen. Wenn die Kl\u00e4gerin bei ihren dem Fachmann zugeschriebenen \u00dcberlegungen in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung zum Auffinden einer schr\u00e4g verlaufenden F\u00fchrungsrille schon von einer F\u00fchrungsrille ausgeht, die zu Beginn einen Durchmesser aufweist, der in etwa demjenigen des Schwei\u00dfdrahtes entspricht, stellt sie r\u00fcckschauende Betrachtungen in Kenntnis der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an, zu der das Klagepatent ihn schon deshalb nicht f\u00fchrt, weil es eine F\u00fchrungsrille mit dem von der Kl\u00e4gerin zugrunde gelegten Anfangsdurchmesser nicht lehrt. Soweit sie meint, das Klagepatent empfehle, die F\u00fchrungsrille erheblich zu verj\u00fcngen, orientiert sie sich an einem unzutreffenden Verst\u00e4ndnis der Lehre des Unteranspruches 3 und der entsprechenden Erl\u00e4uterungen in Absatz [0010] der Klagepatentschrift.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nErst recht fehlt es an der Gleichwertigkeit, weil eine schr\u00e4g im Winkel auf die Schnecke zulaufende F\u00fchrungsrille gerade keine zur Schneckenachse parallele F\u00fchrungsrille darstellt, sondern vielmehr das Gegenteil der aorgebe aus Anspruch 1 verk\u00f6rpert. Zu ihrem abweichenden Verst\u00e4ndnis gelangt die Kl\u00e4gerin nur, indem sie auch die Vorgabe \u201eparallel\u201c auch auf schr\u00e4ge Verl\u00e4ufe bezieht und meint, es gen\u00fcge, dass die F\u00fchrungsrille &#8211; gegebenenfalls auch im Winkel geneigt &#8211; entlang der F\u00f6rderschnecke verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDas Gutachten Prof. Dr. M veranlasst nicht, \u00fcber die Ausgestaltung der angegriffenen Vorrichtung und \u00fcber deren Funktionsweise Beweis zu erheben, denn die Ausf\u00fchrungen des Privatgutachters der Kl\u00e4gerin belegen nicht die Verwirklichung des Merkmals 7 b. Das Gutachten leidet insbesondere unter dem Mangel, dass sein Verfasser die Ausgestaltung der angegriffenen Schwei\u00dfextruder nicht unter die Merkmale des Klagepatentanspruches 1 subsumiert und auch die unter Schutz gestellte technische Lehre des Klagepatentes nicht herausarbeitet und analysiert, sondern den angegriffenen Schwei\u00dfextruder lediglich mit einem Erzeugnis der Kl\u00e4gerin vergleicht. Infolge dessen wird die Funktion der F\u00fchrungsrille nur unvollst\u00e4ndig dargestellt und \u00fcbersehen, dass sie nicht nur den Schwei\u00dfdraht seitlich festhalten und gegen ein Rotieren mit und um die Schnecke verhindern soll, sondern auch mit ihrem Rillenboden ein Widerlager f\u00fcr den Schwei\u00dfdraht bilden soll, das ihn im konstant gleichem Abstand zur F\u00f6rderschnecke h\u00e4lt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDarauf, ob die \u00fcbrigen zwischen den Parteien streitigen Merkmale 4 und 7 a verwirklicht sind, kommt es unter diesen Umst\u00e4nden nicht mehr an.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO hat die Kl\u00e4gerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Als reine Einzelfallentscheidung wirft der vorliegende Fall keine entscheidungserheblichen Fragen auf, die grunds\u00e4tzliche Bedeutung haben oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bed\u00fcrften.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2138 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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