{"id":4345,"date":"2013-01-31T17:00:53","date_gmt":"2013-01-31T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4345"},"modified":"2016-05-09T08:30:46","modified_gmt":"2016-05-09T08:30:46","slug":"2-u-5311-cistus-incanus-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4345","title":{"rendered":"2 U 53\/11 &#8211; Cistus incanus II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1985<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. Januar 2013, Az. 2 U 53\/11<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1792\">4b O 81\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 24.05.2011 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert: Die Klage wird insgesamt abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Dem Kl\u00e4ger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 335.000 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des in englischer Verfahrenssprache abgefassten Europ\u00e4ischen Patents EP 1 924 XXX B1 (\u201eKlagepatent\u201c, Anlage K 18, deutsche \u00dcbersetzung in Anlage K 19), zu dessen benannten Vertragsstaaten unter anderem die Bundesrepublik Deutschland geh\u00f6rt. Das Klagepatent wurde am 13.09.2006 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 13.09.2005 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 28.05.2008. Im Patent- und Gebrauchsmusterregister ist als Tag der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung der 23.02.2011 angegeben (Anlage K 20). Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der vorliegend allein ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eVerwendung eines Extrakts aus Pflanzen der Gattung Cistus zur Herstellung eines Medikaments zur Prophylaxe und \/ oder Behandlung von Influenza, wobei der Extrakt aus Cistus incanus gewonnen wird.\u201c<\/p>\n<p>Die B GmbH &amp; Co. KG erhielt vom Kl\u00e4ger unter anderem am Klagepatent eine Lizenz erteilt. Mit Vereinbarung vom 14.03.2011 (Anlage K 17) trat die B GmbH &amp; Co. KG die aus Ziffer 3. der Vereinbarung ersichtlichen Anspr\u00fcche an den Kl\u00e4ger ab.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist ebenfalls eingetragener Inhaber des Gebrauchsmusters DE 20 2005 020 XXY U1, dessen Schutzanspruch 1 mit demjenigen des Klagepatents nahezu identisch ist (siehe Bl. 6 d.A.). Mit Schriftsatz vom 29.10.2009 mahnte er die Beklagte wegen vermeintlicher Verletzung dieses Gebrauchsmusters infolge der streitgegenst\u00e4ndlichen Handlungen ab. Das parallele Gebrauchsmuster wurde durch nicht rechtskr\u00e4ftigen Beschluss des DPMA vom 14.09.2011 gel\u00f6scht (Anlage KB 1).<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein \u201eDirektvertriebsunternehmen im Network-Marketing\u201c mit 300.000 selbst\u00e4ndigen Vertriebspartnern, das unter anderem in Deutschland Nahrungserg\u00e4nzungsmittel, Gesundheits- und Sch\u00f6nheitsprodukte selbst herstellt (vgl. den Auszug aus dem Internetauftritt der Beklagten unter <a title=\"www.C.com\" href=\"http:\/\/www.C.com\">www.C.com<\/a> gem\u00e4\u00df Anlage K 12). Zur Produktpalette der Beklagten geh\u00f6ren unter anderem folgende Produkte (vgl. den Auszug aus dem Internetauftritt gem\u00e4\u00df Anlage K 13):<\/p>\n<p>\u25a0 Cistus Incanus Kapseln mit 73% Cistus-Incanus-Extrakt (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 1\u201c);<\/p>\n<p>\u25a0 Cistus Incanus Spray mit 86 % Cistus-Incanus-Extrakt (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 2\u201c);<\/p>\n<p>\u25a0 Cistus Incanus Tee mit 95 % Zistrosenbl\u00e4tter (Cistus Incanus) (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 3\u201c).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat vor dem Landgericht die Ansicht vertreten, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 verletzten das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df und unmittelbar; diese w\u00fcrden im Internet als Mittel zur Prophylaxe bzw. Behandlung von Influenza beworben. \u201eMedikament\u201c im Sinne des Klagepatents sei ein \u201eMittel\u201c, ohne dass es darauf ankomme, ob dieses \u00fcber eine arzneimittelrechtliche Zulassung verf\u00fcge und ohne R\u00fccksicht auf die Produktart. Mittels vom Kl\u00e4ger im Einzelnen n\u00e4her benannter \u00c4u\u00dferungen (vgl. Anlagen K 6 bis K 9 sowie Anlage K 14) seien die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 sinnf\u00e4llig zur Prophylaxe und \/ oder zur Behandlung von Influenza sinnf\u00e4llig hergerichtet worden. In den entsprechenden Internetauftritten werde Cistus incanus in Form der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Mittel gegen Grippe angepriesen. Dies ergebe sich auch aus der Anlage K 15, in der die Beklagte ihr Vertriebskonzept beschreibe. Die betreffenden \u00c4u\u00dferungen seien der Beklagten zuzurechnen. Insoweit hat der Kl\u00e4ger behauptet, bei den Internetauftritten gem\u00e4\u00df Anlagen K 6, K 8, K 9 und K 14 handele es sich um Internetseiten von Vertriebspartnern der Beklagten; die aus Anlage K 7 ersichtliche Email stamme von Vertriebspartnern der Beklagten. Die Beklagte versorge ihre Vertriebspartner mit Hintergrundinformationen zu Neuprodukten und Verkaufstipps; dazu erhielten die Vertriebspartner zumindest quartalsweise ein Magazin. Auch biete die Beklagte ein Schulungsprogramm an, in welchem den Vertreibern vermittelt werde, \u201eLR-Verkaufsmethoden umsatzorientiert anzuwenden\u201c. Hierzu hat der Kl\u00e4ger auf den Internetausdruck gem\u00e4\u00df Anlage K 2 verwiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat ferner die Ansicht vertreten, das Herstellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 stelle eine mittelbare Verletzung des Klagepatents dar, da der Tee aus Cistrosen-Bl\u00e4ttern hergestellt werde; durch das Aufbr\u00fchen werde dann ein w\u00e4ssriger Extrakt, das Tee-Getr\u00e4nk, hergestellt. Das Tee-Getr\u00e4nk, das einen w\u00e4ssrigen Extrakt von Cistus incanus enthalte, sei gleichzeitig ein Medikament im Sinne des Klagepatents zur Prophylaxe und \/ oder Behandlung von Influenza, was sich aus den Werbeaussagen gem\u00e4\u00df den Anlagen K 8 und K 14 ergebe.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren erstinstanzlich wie folgt begr\u00fcndet: Der Kl\u00e4ger sei im Hinblick auf die der B GmbH &amp; Co. KG erteilte Lizenz in Bezug auf die gemachten Unterlassungs- und Auskunftsanspr\u00fcche nicht aktivlegitimiert. Die Aussagen in den Internetauftritten gem\u00e4\u00df der Ausdrucke der Anlagen K 6 bis 9 und K 14 seien ihr nicht zuzurechnen. Sie hat behauptet, ihre Berater seien nicht ihre H\u00e4ndler und f\u00fcr den Aufbau und den Inhalt ihrer Webseiten selbst verantwortlich. Sie &#8211; die Beklagte &#8211; sei mit der entsprechenden Bewerbung nicht einverstanden gewesen, habe jedoch auf das Verhalten der Berater, die selbst\u00e4ndige Unternehmer seien, keinen Einfluss gehabt. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 02.05.2011 hat die Beklagte vorgetragen, die Berater k\u00f6nnten die Einsatzgebiete von Cistus incanus dem Produktaufkleber bzw. der Umverpackung gem\u00e4\u00df Anlage B 8 entnehmen. Dar\u00fcber hinaus erhielten die Berater Produktflyer (Anlage B 9) und k\u00f6nnten sich an den Beschreibungen und Werbeangaben im Prospekt der Beklagten (Anlage B 10) orientieren. Anl\u00e4sslich der Einf\u00fchrung neuer Produkte w\u00fcrde an die F\u00fchrungskr\u00e4fte zur Weiterleitung an die untergeordnete Struktur Informationsmaterial per eMail versandt, wie zum Beispiel am 19.04.2006 hinsichtlich der Einf\u00fchrung von Cistus incanus geschehen (Anlage B 11). Ferner k\u00f6nnten die Berater sich bei der Beklagten pers\u00f6nlich informieren; seit 2006 gebe es bei der Beklagten die aus Anlage B 12 ersichtliche hausinterne Sprachregelung. Desweiteren habe sie \u2013 die Beklagte \u2013 die aus Anlage B 13 ersichtlichen Internetrichtlinien entwickelt, die dem Partner bei Unterzeichnung des Partnervertrages zur Verf\u00fcgung gestellt w\u00fcrden und die h\u00e4ufigsten Fehlerquellen und Risiken aufzeigten. Dar\u00fcber hinaus nehme die Beklagte ihr bekannt gewordene Fehler der Berater zum Anlass, diese pers\u00f6nlich und gezielt darauf anzusprechen und um Abhilfe zu bitten.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, es fehle an einer Patentverletzung, weil die Anlagen K 5 bis K 9 sich nicht auf die Verwendung eines Extraktes aus Cistus incanus bez\u00f6gen; bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde Cistus als Feinschnitt verarbeitet; dar\u00fcber hinaus werde Cistus incanus nicht zur Herstellung eines Medikamentes, sondern zur Herstellung eines Nahrungserg\u00e4nzungsmittels verwendet, wie sich aus Anlage K 6 ergebe.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 01.07.2010 hat der Kl\u00e4ger die Beklagte vor dem Landgericht zun\u00e4chst lediglich wegen vermeintlicher Verletzung des Gebrauchsmusters durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1, 2 und 3 in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 16.03.2011 hat der Kl\u00e4ger die urspr\u00fcnglich allein auf das Gebrauchsmuster gest\u00fctzte Klage erweitert, indem er nunmehr auch Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz und Auskunft sowie Rechnungslegung auf das Klagepatent gest\u00fctzt hat. Das Landgericht hat den das Klagepatent betreffenden Rechtsstreit mit Beschluss vom 24.05.2011 abgetrennt und zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht.<\/p>\n<p>Mit nachgelassenem Schriftsatz hat die Beklagte zus\u00e4tzlich beantragt, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents, den sie noch einlegen werde, auszusetzen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat in seinem angegriffenen Urteil vom 24.05.2011 der Klage hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 entsprochen, w\u00e4hrend es hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 die Klage abgewiesen hat, und dabei im Einzelnen wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Extrakt aus Pflanzen der Gattung Cistus zur Herstellung eines Medikaments zur Prophylaxe und\/oder Behandlung von Influenza, wobei der Extrakt aus Pflanzen der Gattung Cistus incanus gewonnen wird, sinnf\u00e4llig herzurichten, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger Auskunft \u00fcber Umfang und Dauer der Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. zu erteilen und Rechnung zu legen unter Angabe folgender Informationen:<\/p>\n<p>a) Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die sie bestimmt waren,<\/p>\n<p>b) die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. bezahlt wurden, unter Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen und Typenbezeichnungen, Lieferzeiten und Preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach den Angebotsmengen und Typenbezeichnungen, Angebotszeiten und Preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) des erzielten Umsatzes sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben ab 23.03.2011 zu machen sind.<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kl\u00e4ger einem von diesem zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen hat, der ihm und der B GmbH &amp; Co. KG, D, durch die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen ab dem 23.03.2011 entsteht.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl\u00e4ger zu 1\/3 und die Beklagte zu 2\/3.<\/p>\n<p>Die Begr\u00fcndung des Landgerichts lautet &#8211; soweit es die Beklagte hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 (Kapseln und Spray) verurteilt hat &#8211; im Wesentlichen: Der Einwand der Beklagten, dass zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 Cistus lediglich als Feinschnitt und nicht als Extrakt verwendet werde, sei angesichts der in Anlage K 5 angegebenen Inhaltsstoffe nicht haltbar und widerspreche auch den Angaben zur Extraktherstellung in Ziffer 3. der Anlage B 11. Die Beklagte habe auch nicht konkret dargetan, wie sie denn ohne Extrakt herstelle. In der Weiterverarbeitung des gewonnenen Extraktes zu den galenischen Applikationsformen Tablette bzw. Spray sei die \u201eHerstellung eines Medikaments\u201c im Sinne des Anspruchs 1 des Klagepatents zu sehen; auch Nahrungserg\u00e4nzungsmittel k\u00f6nnten klagepatentgem\u00e4\u00dfe Medikamente sein. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 w\u00fcrden auch zur Prophylaxe und \/ oder Behandlung von Influenza verwendet, wie sich aus den \u00c4u\u00dferungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 6 bis K 9, K 14 ergebe, da dort ausdr\u00fccklich vom Einsatz von Cistus incanus gegen Grippe bzw. Viren gesprochen werde und so eine entsprechende Zweckbestimmung getroffen werde. Die Passivlegitimation der Beklagten folge daraus, dass sie die Anpreisung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 zum Einsatz gegen Influenza jedenfalls gef\u00f6rdert habe, ohne sich vor der Abmahnung &#8211; trotz entsprechender Zumutbarkeit \u2013 Kenntnis von den Verletzungshandlungen der Berater verschafft zu haben. Es sei zweifelhaft, ob die Beklagte tats\u00e4chlich gegen das Klagepatent verletzende Vertriebspartner vorgehe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung des Landgerichts wird auf das angegriffene Urteil (Blatt 98 bis 120 d.A. verwiesen).<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft, macht die Beklagte zun\u00e4chst geltend, dem Landgericht sei ein Verfahrensfehler unterlaufen, indem es die auf das Klagepatent gest\u00fctzten Klageantr\u00e4ge von dem Ursprungsverfahren mit dem landgerichtlichen Aktenzeichen 4b O 14X\/XZ mit Beschluss vom 24.05.2011 abgetrennt habe: Die Abtrennung habe erheblich vermeidbare Kosten verursacht und ihren Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt. Die unterschiedliche Sichtweise in Bezug auf den Rechtsbestand des parallelen Gebrauchsmusters einerseits und des Klagepatents andererseits sei nicht nachvollziehbar. Auf dem Verfahrensfehler beruhe auch das angegriffene Urteil, weil bei unterbliebener Abtrennung mit der Gesamtentscheidung (also auch jener \u00fcber die auf das Klagepatent gest\u00fctzten Antr\u00e4ge) bis zur Entscheidung \u00fcber den das Gebrauchsmuster betreffenden L\u00f6schungsantrag h\u00e4tte gewartet werden m\u00fcssen. Das Landgericht habe zu Unrecht ihre Passivlegitimation angenommen: Es fehle in ihrer Person an einer f\u00fcr die Bejahung der Verletzung eines Verwendungspatents sinnf\u00e4lligen und zielgerichteten Herrichtung; schon gar nicht habe sie sich vors\u00e4tzlich an einer solchen beteiligt. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 seien gar nicht in der Lage, den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Zweck zu erreichen. Das Landgericht habe missachtet, dass die Ver\u00f6ffentlichung des Klagepatents erst am 23.03.2011 und somit nur einen Tag vor dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht erfolgt sei. Nach der \u201eRegistrierung\u201c des Klagepatents seien keine Benutzungshandlungen mehr erfolgt. Gleichwohl habe die Beklagte ihre Berater dahingehend informiert, dass die Cistus Produkte nicht als Mittel zur Prophylaxe oder Behandlung von Krankheiten angepriesen werden d\u00fcrften (vgl. u.a. Bl 240 d.A.). Zu Unrecht habe das Landgericht den Beklagtenvortrag aus dem Schriftsatz vom 02.05.2011 (S. 12 \u2013 14) nicht beachtet. Der richterliche Hinweis in der Verhandlung am 24.03.2011 sei zu sp\u00e4t erfolgt. Sie habe nach Erhalt der Abmahnung vom 29.10.2009 die betreffenden Berater aufgefordert, die Werbung sofort abzu\u00e4ndern; sie habe auch die Berater Klarner und Shevchenko nach der Abmahnung vom 09.06.2009 darauf hingewiesen, dass Cistus Produkte nicht mit heilender Wirkung beworben werden d\u00fcrften. Ohne jede Grundlage habe das Landgericht vermutet, die Beklagte ginge nicht gegen Vertriebspartner, welche Verletzungshandlungen mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen begangen h\u00e4tten, vor. In Bezug auf Schadensersatzanspr\u00fcche fehle es am erforderlichen Verschulden der Beklagten. Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass der Rechtsstreit zumindest in zweiter Instanz ausgesetzt werden m\u00fcsse: Sie habe &#8211; unstreitig &#8211; unter dem 28.07.2011 (Anlage BB1) nunmehr Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents eingelegt. Dieser werde aufgrund fehlender Neuheit, zumindest aber mangels Erfindungsh\u00f6he der technischen Lehre des Klagepatents Erfolg haben.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. das angefochtene Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 24.05.2011 teilweise abzu\u00e4ndern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen;<\/p>\n<p>2. den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber den Einspruch der Beklagten vom 28.07.2011 gegen das europ\u00e4ische Patent EP 1924XYX auszusetzen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, welcher dem Aussetzungsantrag entgegentritt, beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es von der Beklagten angegriffen worden ist. In Anbetracht der Tatsache, dass im Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung unstreitig noch kein Einspruch gegen das Klagepatent eingelegt gewesen sei, habe das Landgericht die Prozesstrennung nicht verfahrensfehlerhaft vorgenommen. Zutreffend habe das Landgericht die Passivlegitimation der Beklagten bejaht: Insoweit m\u00fcsse ber\u00fccksichtigt werden, dass die Beklagte bereits unstreitig am 29.10.2009 wegen Verletzung des Gebrauchsmusters abgemahnt worden sei (Anlage KB 5). Noch im M\u00e4rz 2011 sei es zu weiteren Verletzungshandlungen gekommen, wie der aus Anlage K 22 ersichtliche Screen-Shot zeige; dies dokumentiere, dass die Beklagte offensichtlich nicht gegen ihren Berater Herrn E, den Verfasser der betreffenden Webseiten, eingeschritten sei. Aufgrund von Verletzungen des Klagegebrauchsmusters bestehe zugleich auch eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf das gleichlautende Klagepatent. Dass das Klagepatent erst sp\u00e4ter ver\u00f6ffentlicht worden sei, sei unerheblich, weil entsprechende Ma\u00dfnahmen gegen die Verletzung des Gebrauchsmusters zugleich Verletzungen des sp\u00e4ter erteilten Klagepatents verhindert h\u00e4tten. Einer erneuten Abmahnung nach Erteilung des Klagepatents habe es nicht bedurft. Die mit dem erstinstanzlich nachgelassenen Schriftsatz vorgelegten Unterlagen k\u00f6nnten die Beklagte nicht entlasten, wobei der Kl\u00e4ger jeweils mit Nichtwissen bestreitet, dass diese Unterlagen den Vertriebspartnern zugegangen seien. Das Klagepatent werde sich \u2013 ungeachtet der inzwischen unstreitig erfolgten erstinstanzlichen L\u00f6schung des parallelen Gebrauchsmusters (siehe den Beschluss des DPMA vom 14.09.2011 gem\u00e4\u00df Anlage KB 1) \u2013 im Einspruchsverfahren als rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Insbesondere stehe die Entgegenhaltung D 17 (welche unstreitig identisch ist mit der Entgegenhaltung D 30 im L\u00f6schungsverfahren gegen das parallele Gebrauchsmuster) weder der Neuheit noch der Erfindungsh\u00f6he des Klagepatents entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige (eingeschr\u00e4nkte) Berufung der Beklagten ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zu Unrecht hat das Landgericht sie wegen einer vermeintlichen unmittelbaren Verletzung des Klagepatents verurteilt. Dem Kl\u00e4ger stehen keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent hat die Verwendung eines Extrakts zur Herstellung eines Medikaments zur Vorbeugung und\/oder Behandlung der Influenza, sowie eine Tablette und ein Aerosol, enthaltend den Extrakt, zum Gegenstand.<\/p>\n<p>Einleitend erl\u00e4utert das Klagepatent, dass die Influenza, die auch unter der Bezeichnung \u201eGrippe\u201c bekannt ist, eine ansteckende virale Erkrankung, die sich in saisonalen Epidemien um die Welt verbreitet, ist. Man unterscheidet drei Virentypen A, B und C. B und C sind auf den Menschen beschr\u00e4nkt, w\u00e4hrend Typ A sich \u00fcber S\u00e4ugetiere und V\u00f6gel erstreckt. Die Weltgesundheitsorganisation WHO warnt vor einer globalen Influenza-Pandemie in den kommenden Jahren. Epidemien und Pandemien werden am ehesten von Influenzaviren des Typs A verursacht.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik hebt das Klagepatent die Impfung als das wichtigste Mittel zur Vorbeugung einer viralen Erkrankung hervor. Kritisch merkt das Klagepatent insoweit jedoch an, dass im Rahmen der Pr\u00e4vention die Impfung auf die Herstellung eines Impfstoffes angewiesen ist. Dies setzt voraus, dass der Virus bereits existieren muss. Die lange Zeit f\u00fcr die Entwicklung des Impfstoffs (ca. 4 Monate) f\u00fchre zu einer wesentlichen Einschr\u00e4nkung seines Einsatzes bei einer globalen Pandemie.<\/p>\n<p>Als bekannt erw\u00e4hnt das Klagepatent sodann antivirale Wirkstoffe, die zur Behandlung von Influenza wirksam sind (Amantadine, Rimantadine, Zanamivir, Oseltamivir und Ribavirin). Insoweit bem\u00e4ngelt das Klagepatent, dass alle aufgef\u00fchrten Medikamente Nebenwirkungen aufwiesen, die zum Teil schwerwiegend sein k\u00f6nnten. Zum Beispiel k\u00f6nne Oseltamivir, das unter der Bezeichnung Tamiflu\u00ae vertrieben werde, h\u00e4ufig zu \u00dcbelkeit, Erbrechen und Magenschmerzen f\u00fchren. Seine Anwendung sei erst ab dem 13. Lebensjahr indiziert, da bei Jugendlichen unterhalb der Altersgrenze zum Teil schwere Nebenwirkungen wie Ohrenentz\u00fcndungen, Lungenentz\u00fcndungen, Entz\u00fcndungen der Nasennebenh\u00f6hlen, Bronchitis, Lymphknotenschwellungen und Bindehautentz\u00fcndungen beobachtet w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Ferner nennt das Klagepatent als Stand der Technik antivirale Medikamente, die bei der Prophylaxe einer viralen Erkrankung sowie bei ihrer Behandlung wirksam sind. Als nachteilhaft sieht es insoweit an, dass die direkte medizinische Heilung einer Viruserkrankung bisher noch nicht gelungen sei.<\/p>\n<p>Als bekannt f\u00fchrt das Klagepatent auch eine keimt\u00f6tende Wirkung bei Extrakten aus Pflanzen der Gattung Cistus an. Die Cistus Art incanus und ihre Unterspezies tauricus, welche beide im Mittelmeer-Raum verbreitet sind, haben bereits in der traditionellen Heilkunde dieser Region Verwendung gefunden. Cistus incanus wird in der Tierhaltung als nat\u00fcrliches Heilmittel sowie allgemein zur Steigerung des Gesundheitszustandes der Tiere (Pieroni, A.; Howard, P; Volpato, G.; Santoro, R. F. Vet. Res. Commun. 2004, 27 (1), 55-88) verwendet. In n\u00f6rdlichen Teilen Griechenlands wurde Cistus incanus ssp. tauricus traditionell zur Behandlung von Hauterkrankungen verwendet (Petereit, F., Kolodziej H., Nahrstedt A. Phytochemistry 1991, 30 (3), 981-985).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich erw\u00e4hnt das Klagepatent, dass aus Petereit, F., Kolodziej H., Nahrstedt A. Phytochemistry 1991, 30 (3), 981-985 bekannt ist, dass Cistus Spezies unter anderem Flavanoide und Proanthocynidine enthalten, die nach Attaguile, G.; Russo, A.; Campisi, A. Cell Biol Toxicol. 2000, 16 (2), 83-90 im K\u00f6rper als Antioxidationsmittel fungieren k\u00f6nnen. Aus Bouanmama, H. et al. Therapie 1999, 54 (6), 731-3 ist bekannt, dass Extrakte der Bl\u00e4tter von Cistus incanus antibakteriell und antimykotisch wirken).<\/p>\n<p>Am Stand der Technik bem\u00e4ngelt das Klagepatent, dass die Staaten der Weltgemeinschaft als pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahme f\u00fcr den Fall einer drohenden Pandemie, welche durch die Vogelgrippe verursacht werden k\u00f6nne, auf antivirale Medikamente setzten. Beispielsweise sei das oben bereits aufgef\u00fchrte Medikament Oseltamivir (Tamiflu\u00ae; Hoffman La Roche) in erheblichen Mengen von einigen Staaten als Vorrat f\u00fcr den Fall einer Pandemie bestellt worden, wobei bef\u00fcrchtet werde, dass das Medikament im Ernstfall schnell aufgebraucht werden k\u00f6nne. Die immense Nachfrage habe au\u00dferdem zu gro\u00dfen Engp\u00e4ssen in der Produktion gef\u00fchrt. Au\u00dferdem sei die Verwendung (bekannter) antiviraler Wirkstoffe zunehmend dadurch gef\u00e4hrdet, dass diese als Breitbandmedikamente in der Tierhaltung verwendet w\u00fcrden. Ungeachtet internationaler Verbote h\u00e4tten solche Praktiken beispielsweise in China zu einer Resistenz mancher St\u00e4mme der Vogelgrippe gef\u00fchrt. Hinzu k\u00e4men die h\u00e4ufigen Nebenwirkungen dieser Mittel, die zum Teil schwer sein k\u00f6nnten. Ferner seien diese Medikamente in manchen F\u00e4llen nur f\u00fcr bestimmte Altersgruppen indiziert.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, ein antivirales Medikament zur Prophylaxe und \/ oder zur Behandlung von Influenza zur Verf\u00fcgung zu stellen, das kosteng\u00fcnstig hergestellt werden kann und keinerlei Nebenwirkungen bei der Verabreichung hervorruft (Absatz [0014] des Klagepatents).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 vor:<\/p>\n<p>1. Verwendung eines Extraktes aus Pflanzen der Gattung Cistus zur Herstellung eines Medikaments.<\/p>\n<p>2. Der Extrakt wird aus Pflanzen der Gattung Cistus incanus gewonnen.<\/p>\n<p>3. Das Medikament dient zur Prophylaxe und\/oder Behandlung von Influenza.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob der Beklagten darin zu folgen ist, dass dem Landgericht, indem es den Rechtsstreit betreffend das Klagepatent aus dem Ursprungsverfahren LG D\u00fcsseldorf 4b O 13X\/YY ohne vorherige Anh\u00f6rung der Beklagten abgetrennt hat, ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, der bereits f\u00fcr sich allein betrachtet zum Erfolg der Berufung f\u00fchren muss.<\/p>\n<p>Jedenfalls kann die landgerichtliche Entscheidung deshalb keinen Bestand haben, weil die getroffenen tatrichterlichen Feststellungen keine unmittelbare Verletzung des Anspruchs 1 des Klagepatents rechtfertigen. Ob zumindest eine mittelbare Verletzung des Klagepatents anzunehmen w\u00e4re, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, nachdem der Kl\u00e4ger auf ausdr\u00fccklichen richterlichen Hinweis bewusst an seinen auf eine unmittelbare Patentverletzung zugeschnittenen Klageantr\u00e4gen festgehalten und ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt hat, Anspr\u00fcche wegen mittelbarer Patentverletzung nicht geltend zu machen (vgl. Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 20.12.2012, S. 2, 2. Abs., Blatt 271 d.A.).<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 setzt nach dem Merkmal 2 voraus, dass die Verwendung des Extraktes aus Pflanzen der Gattung Cistus \u201ezur Herstellung eines Medikaments\u201c erfolgt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDemnach ist der Anspruch 1 des Klagepatents ein sog. \u201eSchweizer Anspruch\u201c, der neben der Verwendung auch die Herstellung umfasst und dessen spezifische Fassung durch folgenden Anspruchsaufbau gekennzeichnet ist: \u201eVerwendung des Stoffes A zur Herstellung eines Arzneimittels zur Behandlung der Krankheit B\u201c (vgl. Gruber\/Zumbusch\/Haberl\/Oldekop, Europ\u00e4isches und Internationales Patentrecht, 7. Aufl. 2012, 12. Kap. Rn 12.35 unter bb). Die Charakteristik dieser Anspruchsfassung hat ihren Hintergrund in Art. 53\u2009c) EP\u00dc, wonach europ\u00e4ische Patente unter anderem nicht f\u00fcr Verfahren zur therapeutischen Behandlung des menschlichen K\u00f6rpers erteilt werden. Der Zweck des Art. 53\u2009c) EP\u00dc ist es &#8211; wie bei Art. 52 Abs. 4 EP\u00dc 1973 -, die T\u00e4tigkeiten des Arztes auf dem Gebiet der Human- und Veterin\u00e4rmedizin von patentrechtlichen Beschr\u00e4nkungen freizuhalten: Der Arzt soll in der Auswahl von Ma\u00dfnahmen zur Beseitigung von Krankheiten nicht beschr\u00e4nkt werden (BGH, GRUR 2007, 404 \u2013 Carvedilol II; GRUR 2001, 321 \u2013 Endoprotheseneinsatz; vgl. BGH, GRUR 2010, 181 \u2013 Bildunterst\u00fctzung bei Katheternavigation).<\/p>\n<p>Im EP\u00dc 1973 war diesbez\u00fcglich als Ausnahmefall die Verwendung eines Stoffes zur zweiten (und weiteren) medizinischen Indikation anerkannt (Gruber\/Zumbusch\/Haberl\/Oldekop, Europ\u00e4isches und Internationales Patentrecht, 7. Aufl. 2012, 12. Kap., Rn 12.35 unter bb). Da jedoch ein Anspruch auf Verwendung eines Stoffes zur therapeutischen Behandlung wesensgleich ist mit einem Verfahren zur therapeutischen Behandlung, das nach Art. 52 Abs. 4 S. 1 EP\u00dc 1973 als gewerblich nicht anwendbar galt, wurden unter Geltung des EP\u00dc 1973 nur solche Anspr\u00fcche f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtet, die (auch) auf die vorangegangene Herstellung des Arzneimittels gerichtet waren, weil die Herstellung im gewerblichen Bereich stattfindet (EPA T 958\/94 \u2013 Abl. 1997, 241 \u2013 Antitumormittel\/THERAPEUTIQUES SUBSTITUTIVES). Insoweit wurde im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung insbesondere die Verwendung des \u201eSchweizer Anspruches\u201c durch die Gro\u00dfe Beschwerdekammer anerkannt (EPA G 01\/83 \u2013 Abl. 1985, 60 ff. = GRUR Int. 1985, 193 \u2013 Zweite medizinische Indikation\/BAYER).<\/p>\n<p>Im EP\u00dc 2000 wurde als Ausnahme zu Art. 53 c) S.1 EP\u00dc der Schutz der zweiten und weiterer Indikationen im neuen Art. 54 Abs. 5 EP\u00dc kodifiziert, wonach die Patentierbarkeit von Stoffen zur spezifischen Anwendung in einem therapeutischen Verfahren m\u00f6glich ist, wenn diese spezifische Anwendung nicht zum Stand der Technik geh\u00f6rt. Art. 54 Abs. 5 EP\u00dc ist ebenfalls als Ausnahme vom Grundsatz zu verstehen, dass Erzeugnisanspr\u00fcche nur f\u00fcr \u2013 absolut \u2013 neue Produkte gew\u00e4hrt werden, wobei es sich um einen zweckgebundenen Stoffschutz handelt (Meier-Beck, GRUR 2009, 300, 304 f).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nF\u00fcr die Frage der Verwirklichung des Merkmals 1 ist vor diesem Hintergrund zwingend im Blick zu halten, dass der Anspruch 1 des Klagepatents keinen absoluten Sachschutz vermittelt, sondern lediglich ein Verwendungspatent darstellt, wobei zus\u00e4tzlich die Besonderheit seiner Fassung als \u201eSchweizer Anspruch\u201c zu beachten ist. Die gesch\u00fctzte Verwendung besteht &#8211; worauf der Senat bereits mit Beschluss vom 14.12.2012 hingewiesen hat &#8211; nicht im blo\u00dfen Gebrauch eines Extraktes aus Pflanzen der Gattung Cistus durch den Patienten zur Prophylaxe und\/oder Behandlung von Influenza. Vielmehr ist dessen Verwendung zur Herstellung eines Medikaments unter Schutz gestellt. Dabei begn\u00fcgt sich der Patentanspruch nicht mit einer allgemein gehaltenen Verwendungsanleitung dahingehend, unter Heranziehung von Pflanzen der Gattung Cistus ein Medikament herzustellen. Namentlich die geforderte Prophylaxe und\/oder Behandlung von Influenza ist keine Frage der im Objektiven gegebenen oder fehlenden Wirksamkeit von Cistus, sondern eine Frage des speziellen Einsatzzwecks des Medikaments. Das Erfinderische liegt dementsprechend auch nicht darin, Cistus Incanus \u00fcberhaupt f\u00fcr die Herstellung eines Medikaments zu gebrauchen, sondern darin, dies f\u00fcr den speziellen Einsatzzweck, n\u00e4mlich f\u00fcr die \u201eProphylaxe und\/oder Behandlung von Influenza\u201c, zu tun. Am Ende der patentierten Verwendung soll mithin ein Medikament stehen, das &#8211; erstens &#8211; Cistus Incanus als Inhaltsstoff enth\u00e4lt und dessen Einsatzzweck &#8211; zweitens &#8211; die Prophylaxe und\/oder Behandlung von Influenza ist.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass die Gro\u00dfe Beschwerdekammer nunmehr entschieden hat, dass der Schweizer Anspruch unter Geltung des EP\u00dc 2000 nicht mehr zul\u00e4ssig ist, da es einer derartigen Fassung mit Blick auf Art. 54 Abs. 5 EP\u00dc nicht mehr bed\u00fcrfe (EPA G 2\/08 \u2013 Abl. 2010, 456 \u2013 Dosieranleitung\/ABBOTT RESPIRATORY). Denn letztgenannte Rechtsprechung gilt erst f\u00fcr Anmeldungen, deren Anmelde-\/Priorit\u00e4tstag drei Monate nach Ver\u00f6ffentlichung dieser Entscheidung liegt; eine R\u00fcckwirkung hat die Gro\u00dfe Beschwerdekammer ausdr\u00fccklich nicht angeordnet. Diese zeitliche Komponente ist hinsichtlich des Klagepatents ersichtlich nicht erf\u00fcllt, da die betreffende Entscheidung der Gro\u00dfen Beschwerdekammer erst am 19.2.2010 erging, so dass das Klagepatent von ihr nicht erfasst wurde. Unabh\u00e4ngig davon ist allgemeinen Grunds\u00e4tzen zufolge f\u00fcr den Verletzungsprozess ohnehin allein die in Kraft stehende und geltend gemachte Anspruchsfassung ma\u00dfgeblich, auch wenn diese heute in dieser Form gar nicht mehr erteilungsf\u00e4hig w\u00e4re. Der Kl\u00e4ger hat seinerzeit eben diese Anspruchsfassung gew\u00e4hlt, um auf der Basis der bis dahin vom EPA angewandten Kriterien Patentschutz zu erhalten. Es geht nicht an, den bestandskr\u00e4ftig erteilten Anspruch im Nachhinein mit Blick auf eine nur ex nunc wirkende, ge\u00e4nderte Rechtsprechung des EPA in einem Sinne auszulegen, der durch die erteilte Fassung gerade nicht gedeckt w\u00e4re.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nIn Anwendung vorstehender Grunds\u00e4tze f\u00e4llt der Beklagten keine Verwendung von Cistus Incanus zur Herstellung eines Medikaments zur Behandlung und\/oder Prophylaxe von Influenza zur Last.<\/p>\n<p>Die Verwendung eines Stoffs f\u00fcr die Herstellung eines Mittels zu einem therapeutischen Zweck ist patentrechtlich bereits die Verwendung des Stoffs zu diesem Zweck, wobei die Verwendung bereits in dessen sinnf\u00e4lliger Herrichtung bestehen kann (BGH, GRUR 2001, 730 &#8211; Trigonellin).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEine solche sinnf\u00e4llige Herrichtung kann nach der Rechtsprechung des BGH etwa in der auf den speziellen Verwendungszweck abgestellten Formulierung und Konfektionierung eines Medikaments sowie in dessen Dosierung gesehen werden (vgl. BGH, GRUR 1983, 729 \u2013 Hydropyridin; vgl. BGH, GRUR 1990, 505 \u2013 geschlitzte Abdeckfolie; vgl. BGH, GRUR 2005, 845 \u2013 Abgasreinigungsvorrichtung).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist dem Hinweis des Senats (Beschluss vom 14.12.2012), wonach bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verwendungszweck nicht unmittelbar durch eine ganz bestimmte Abmischung (d.h. besondere Mengenverh\u00e4ltnisse oder Begleitstoffe) und erst recht nicht durch eine spezielle \u00e4u\u00dfere Gestaltung (Formgebung) verliehen worden sein d\u00fcrfte, nicht entgegen getreten, so dass feststeht, dass diese Voraussetzungen bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht gegeben sind.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nZwar ist nach der unter aaa) zitierten BGH-Rechtsprechung ebenso anerkannt, dass die Herrichtung auch in der Beif\u00fcgung eines Beipackzettels liegen kann. Dies gilt, obwohl die betreffende Beif\u00fcgung an sich kein Bestandteil des eigentlichen Herstellungsverfahrens ist; sie muss dem Herstellungsakt jedoch gedanklich zugerechnet werden, um das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Herstellungsverfahren vom Stand der Technik unterscheiden zu k\u00f6nnen (vgl. Meier-Beck, GRUR 2009, 300, 303). Zu beachten ist allerdings, dass die in Verkehr gebrachte Sache als solche auf die patentgesch\u00fctzte Verwendung ausgerichtet werden muss. Allgemeine Werbeank\u00fcndigungen, die sich losgel\u00f6st vom Vertrieb der konkreten Sache mit der patentierten Verwendung befassen, sind unzureichend und k\u00f6nnen allenfalls die Grundlage f\u00fcr eine mittelbare Verletzung des Verwendungspatents sein (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rn 217). Derartige allgemeine Werbeank\u00fcndigungen stellen kein sinnf\u00e4lliges Herrichten der in Verkehr gebrachten Sache dar, weil sie nicht den notwendigen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Produkt selbst aufweisen, der erst dessen Verwendung in der zweckgerichteten Weise gew\u00e4hrleistet. Anders als bei einer Herrichtungsma\u00dfnahme an der Sache selbst bleibt bei einer Gebrauchsanleitung, die nur in allgemeinen Werbeunterlagen ihren Niederschlag gefunden hat, g\u00e4nzlich im Ungewissen, ob der Empf\u00e4nger der (zu verwendenden) Sache \u00fcberhaupt von ihnen Notiz nimmt, weswegen es dementsprechend auch ungewiss bleibt, ob es tats\u00e4chlich zu der patentgesch\u00fctzten Verwendung des Sache kommt oder nicht. In Anbetracht der vorliegenden Fassung von Anspruch 1 muss jedenfalls am Schluss der im Klagepatent gelehrten Verwendung (n\u00e4mlich der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen) ein Medikament aus einem Extrakt aus der Pflanze der Gattung Cistus Incanus mit dem speziellen Einsatzzweck stehen, was aus den vorgenannten Gr\u00fcnden vorliegend nicht feststellbar ist.<\/p>\n<p>Insofern kann dahinstehen, ob die Werbema\u00dfnahmen der selbst\u00e4ndigen Berater der Beklagten zurechenbar sind, wobei &#8211; wie das auf Anlagen K 6 bis K 9 und K 14 abstellende Landgericht \u00fcbersehen hat &#8211; ohnehin nur solche Handlungen patentverletzend h\u00e4tten sein k\u00f6nnen, die nach der erst am 23.02.2011 erfolgten Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgt waren.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass zur Zulassung der Revision (\u00a7 543 ZPO) besteht nicht. Die vorliegende Rechtssache wirft als reine Einzelfallentscheidung weder entscheidungserhebliche Fragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung noch solche auf, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung<br \/>\ndes Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht erfordern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1985 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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