{"id":4343,"date":"2013-11-21T17:00:36","date_gmt":"2013-11-21T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4343"},"modified":"2016-05-09T08:29:42","modified_gmt":"2016-05-09T08:29:42","slug":"2-u-3612-beschichtung-elastischer-faeden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4343","title":{"rendered":"2 U 36\/12 &#8211; Beschichtung elastischer F\u00e4den"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2137<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. November 2013, Az. 2 U 36\/12<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2482\">4a O 20\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 29. M\u00e4rz 2012 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung von 750.000 \u20ac abzuwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 750.000 \u20ac festgesetzt, wobei auf den Feststellungsausspruch ein Teilbetrag von 150.000 \u20ac entf\u00e4llt.<br \/>\nG r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin einer Lizenz an dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 950 XXX, das eine Priorit\u00e4t vom 15. April 1998 in Anspruch nimmt und zu dessen Benennungsstaaten u.a. die Bundesrepublik Deutschland z\u00e4hlt. Der Hinweis auf die Patenterteilung des in englischer Verfahrenssprache gehaltenen Klagepatents ist am 2. September 2009 ver\u00f6ffentlicht worden. Das Klagepatent, das in Kraft steht, betrifft ein Verfahren zur Beschichtung von elastischen F\u00e4den. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Patentanspr\u00fcche 1, 3, 6 und 10 haben in der aus der Klagepatentschrift ersichtlichen deutschen \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Auftragen einer Fluidfaser auf einen Strang (30), wobei das Verfahren Folgendes umfasst:<\/p>\n<p>Ziehen des Strangs (30) entlang eines isolierten Weges;<\/p>\n<p>Ausgeben einer im Wesentlichen kontinuierlichen Fluidfaser (40) auf den Strang (30);<\/p>\n<p>hin- und her Schwankenlassen der kontinuierlichen Fluidfaser (40) \u00fcber den Weg des Stranges (30), und zwar nicht parallel zu dem Weg des Stranges, w\u00e4hrend die Fluidfaser auf den Strang ausgegeben wird;<\/p>\n<p>Aufnehmen im Wesentlichen der gesamten kontinuierlichen Fluidfaser (40) auf dem Strang (30).\u201c<\/p>\n<p>3. Verfahren zum Auftragen einer haftenden Fluidfaser auf einen Strang (30), wobei das Verfahren Folgendes umfasst:<\/p>\n<p>Ziehen des Stranges (30) entlang eines r\u00e4umlich von einem ersten Substrat (50) getrennten Weges;<\/p>\n<p>Ausgeben der haftenden Faser (40) von oberhalb des Stranges;<\/p>\n<p>hin- und her Schwankenlassen der haftenden Faser (40) \u00fcber den Weg des Stranges (30);<\/p>\n<p>Einfangen im Wesentlichen der gesamten haftenden Faser (40) auf dem Strang (30), wenn der Strang r\u00e4umlich von dem Substrat (50) getrennt ist;<\/p>\n<p>Beschichten aller Seiten (31, 32, 34, 36) des Stranges zumindest teilweise mit der haftenden Faser, wenn der Strang r\u00e4umlich von dem Substrat getrennt ist; und<\/p>\n<p>In-Kontakt-Bringen des haftenden beschichteten Stranges (30) mit dem ersten Substrat (50), um den Strang mit dem Substrat zu verkleben.<\/p>\n<p>6. Verfahren gem\u00e4\u00df einem beliebigen der Anspr\u00fcche 3 bis 5, wobei die haftende Faser (40) ein Schmelzkleber ist, wobei das Verfahren weiter das Ausgeben der haftenden Faser von einer Spirald\u00fcse in einem Verwirbelungsmuster umfasst, um die haftende Faser hin und her \u00fcber den Weg des Stranges (30) \u00fcber gegen\u00fcberliegende Seiten des Stranges hinaus zu bewegen, w\u00e4hrend die haftende Faser auf den Strang ausgegeben wird.<\/p>\n<p>10. Verfahren gem\u00e4\u00df Anspruch 8, wobei der Strang (30) im Wesentlichen gleichm\u00e4\u00dfig mit der haftenden Faser (40) entlang einer axialen Dimension des Stranges beschichtet wird.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1, 2a und 3 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>\u00dcber eine von den Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die Beklagten bieten in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eB\u201c Spr\u00fchd\u00fcsen f\u00fcr die Elastikfadenverklebung an, wie sie aus den als Anlagen K 8 und K 9 \u00fcberreichten Datenbl\u00e4ttern ersichtlich sind. Die D\u00fcsen weisen an ihrer Unterseite eine oder mehrere Klebstoffaustritts\u00f6ffnungen auf, die jeweils von vier in einem bestimmten Winkel zur Klebstoffaustritts\u00f6ffnung angeordneten Luft-Blas\u00f6ffnungen umgeben sind. Die nachstehende Abbildung verdeutlicht dies.<\/p>\n<p>Die austretende Klebstofffaser wird aufgrund dessen tangential angeblasen und zu einem spiralf\u00f6rmigen Muster angeregt, wie dies aus der nachfolgenden Abbildung (Anlage K 12) hervorgeht.<\/p>\n<p>Aufgrund des spiralf\u00f6rmigen Austragsmusters kommt es beim Auftragen auf den zu beschichtenden elastischen Faden zu \u00dcberlappungen der einzelnen Klebstofffasern und infolge dessen zu bereichsweisen Klebstoff-Materialanh\u00e4ufungen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die Spr\u00fchd\u00fcsen der Beklagten wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre der nebengeordneten Verfahrensanspr\u00fcche 1 und 3 des Klagepatents Gebrauch machen. Gest\u00fctzt auf eine Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung sowie eine Abtretungserkl\u00e4rung der Patentinhaberin (Anlage K 1) nimmt sie die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Beklagten bestreiten den gegen sie erhobenen Vorwurf der Patentverletzung. Die streitbefangenen Spr\u00fchd\u00fcsen, die ausschlie\u00dflich f\u00fcr die oben beschriebene Funktionsweise ausgelegt sind, verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents in mehrerlei Hinsicht nicht. Zun\u00e4chst verlangten beide Anspr\u00fcche mit der Forderung nach einem hin- und her Schwankenlassen der Fluidfaser, dass der Klebstoffstrang oberhalb des zu beschichtenden elastischen Fadens in einer einzigen Ebene seitlich ausgelenkt werde, woran es bei dem mit den angegriffenen Spr\u00fchd\u00fcsen bewirkten spiralf\u00f6rmigen, dreidimensionalen Verwirbelungsmuster fehle. Die infolge dessen erhaltenen Klebstoff-Materialanh\u00e4ufungen auf dem elastischen Faden widerspr\u00e4chen der technischen Lehre des Verfahrensanspruchs 3 \u00fcberdies auch insoweit, als der elastische Faden auf allen Seiten zumindest teilweise mit Klebstoff beschichtet werden solle, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall sei. Mit ihrer gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobenen Nichtigkeitsklage machen die Beklagten au\u00dferdem geltend, dass sich das Klageschutzrecht nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben und wie folgt gegen die Beklagten erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen<\/p>\n<p>a) D\u00fcsen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>die dazu geeignet sind, in einem Verfahren zum Auftragen einer Fluidfaser auf einen Strang angewendet zu werden, dass Folgendes umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; Ziehen des Stranges entlang eines isolierten Weges;<\/p>\n<p>&#8211; Ausgeben einer im Wesentlichen kontinuierlichen Fluidfaser auf den Strang;<\/p>\n<p>&#8211; hin- und her Schwankenlassen der kontinuierlichen Fluidfaser \u00fcber den Weg des Stranges, und zwar nicht parallel zu dem Weg des Stranges, w\u00e4hrend die Fluidfaser auf den Strang ausgegeben wird;<\/p>\n<p>&#8211; Aufnehmen im Wesentlichen der gesamten kontinuierlichen Fluidfaser auf dem Strang;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>b) D\u00fcsen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>die dazu geeignet sind, in einem Verfahren zum Auftragen einer Klebstoff-Fluidfaser auf einen Strang angewendet zu werden, das Folgendes umfasst:<\/p>\n<p>&#8211; Ziehen des Stranges entlang eines r\u00e4umlich von einem ersten Substrat getrennten Weges;<\/p>\n<p>&#8211; Ausgeben der Klebstofffaser von oberhalb des Stranges;<\/p>\n<p>&#8211; hin- und her Schwankenlassen der Klebstofffaser \u00fcber den Weg des Stranges;<\/p>\n<p>&#8211; Einfangen im Wesentlichen der gesamten Klebstofffaser auf dem Strang, wenn der Strang r\u00e4umlich von dem Substrat getrennt ist;<\/p>\n<p>&#8211; Beschichten aller Seiten des Stranges zumindest teilweise mit der Klebstofffaser, wenn der Strang r\u00e4umlich von dem Substrat getrennt ist, und<\/p>\n<p>&#8211; In-Kontakt-Bringen des kunststoffbeschichteten Stranges mit dem ersten Substrat, um den Strang mit dem Substrat zu verkleben;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 02.10.2009 begangen haben, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und\/oder anderer Vorbesitzer;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten, und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu 2a) und 2b) Rechnungen oder Auftragsbest\u00e4tigungen vorzulegen haben<\/p>\n<p>&#8211; und den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer, Angebotsempf\u00e4nger oder Lieferungen in der Aufstellung enthalten sind.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin jedweden Schaden zu ersetzen, der der C durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 02.10.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Sie sind der Auffassung, dass das Landgericht unter Versto\u00df gegen die gesetzlichen Regeln zur Patentauslegung zu dem fehlerhaften Ergebnis gelangt sei, die angegriffenen Spiral-Spr\u00fchd\u00fcsen erlaubten eine Anwendung des patentgem\u00e4\u00dfen Auftragsverfahrens. Rechtsfehlerhaft werde im landgerichtlichen Urteil verkannt, dass die Klagepatentschrift in ihren Formulierungen sorgsam zwischen dem \u201ehin- und her Schwankenlassen\u201c der ausgegebenen Klebstofffasern und dem \u201ehin- und her Bewegen\u201c der zur Fadenbeschichtung dienenden Fluidfasern unterscheide. Die letztgenannte Formulierung (\u201ehin- und her Bewegen\u201c) stelle dabei nach dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns den Oberbegriff m\u00f6glicher Bewegungsprofile dar, der auch das dreidimensionale Verwirbelungsmuster einer Spirald\u00fcse umfasse, welche die Klagepatentschrift in ihrem Beschreibungstext ausdr\u00fccklich als zum Erfindungsgegenstand \u201ealternative Ausf\u00fchrungsform\u201c kennzeichne. Der in die Patentanspr\u00fcche 1 und 3 aufgenommene Begriff des \u201ehin- und her Schwankenlassens\u201c der Klebstofffaser sei demgem\u00e4\u00df enger zu verstehen als der Oberbegriff des \u201ehin- und her Bewegens\u201c und umfasse insbesondere nicht das durch die Verwendung einer Spirald\u00fcse entstehende spiralartige Verwirbelungsmuster. Eine Ausnahme sei lediglich f\u00fcr solche Spirald\u00fcsen zu machen, die aufgrund ihrer besonderen Ausgestaltung letztlich auch zu einer Ausgabe der Klebstofffasern in praktisch nur einer Ebene f\u00fchrten. Soweit Unteranspruch 6 das Ausgeben der haftenden Faser von einer Spirald\u00fcse in einem Verwirbelungsmuser umfasse, und das Landgericht hieraus gefolgert habe, dass spiralartige Verwirbelungsmuster erfindungsgem\u00e4\u00df seien, habe es verkannt, das Patentanspruch 6 lediglich auf Nebenanspruch 3 &#8211; und nicht auf Hauptanspruch 1 &#8211; zur\u00fcckbezogen sei. Auch f\u00fcr Patentanspruch 3 verbiete sich jedoch die vom Landgericht aus Unteranspruch 6 gezogene Schlussfolgerung, weil die Patentanspr\u00fcche 1 und 3 gleicherma\u00dfen ein \u201ehin- und her Schwankenlassen\u201c der Klebstofffasern verlange und der Fachmann bestrebt sei, identische Begriffe innerhalb einer Patentschrift mit gleichem Inhalt zu interpretieren. Die mit den angegriffenen Spiral-Spr\u00fchd\u00fcsen auf dem elastischen Faden erzielten punktf\u00f6rmigen Klebstoffanh\u00e4ufungen seien ebenfalls unvereinbar mit der technischen Lehre des Klagepatents, welches (Nebenanspruch 3) voraussetze, dass der elastische Faden auf allen Seiten zumindest teilweise beschichtet werde. Schlie\u00dflich halten die Beklagten \u2013 die Bedenken gegen die Tenorierung des Landgerichts \u00e4u\u00dfern &#8211; daran fest, dass das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig sei und deshalb im anh\u00e4ngigen Rechtsbestandsverfahren f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werde.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. das angefochtene Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 29. M\u00e4rz 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und h\u00e4lt daran fest, dass die angegriffenen Spr\u00fchd\u00fcsen dem Wortsinn nach widerrechtlichen Gebrauch von der technischen Lehre der Patentanspr\u00fcche 1 und 3 des Klagepatents machen. Mit R\u00fccksicht auf den von der Erfindung bezweckten technischen Erfolg erkenne der Fachmann, dass es das Klagepatent seinem Belieben \u00fcberlasse, auf welche Weise der austretende Klebstoffstrang seitlich \u00fcber den vorw\u00e4rtsbewegten elastischen Faden, den es zu beschichten gelte, gef\u00fchrt werde. Dies k\u00f6nne durch eine rein seitliche Bewegung in einer Ebene \u00fcber den elastischen Faden erfolgen, aber genausogut durch ein dreidimensionales, spiralartiges Ausgabemuster. Von daher sei es folgerichtig, dass die Verwendung einer Spirald\u00fcse nicht nur im Unteranspruch 6, sondern auch im Zusammenhang mit der Er\u00f6rterung m\u00f6glicher Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung (Absatz [0026]) angesprochen werde. Ebenso wenig treffe es zu, dass punktuelle Materialanh\u00e4ufungen auf dem zu beschichtenden elastischen Faden au\u00dferhalb des Klagepatents l\u00e4gen. Im Absatz [0022] er\u00f6rtere die Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich f\u00fcr die in Figur 3 dargestellte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung, dass sich die Klebstofffasern \u00fcber die Unterseite des elastischen Fadens und zur\u00fcck aufw\u00e4rts erstrecken und sich gelegentlich sogar mehrmals um den zu beschichtenden Faden wickeln k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das Landgericht in den angegriffenen Spiral-Spr\u00fchd\u00fcsen eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagten wegen mittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung, zur Rechnungslegung und zum Schadensersatz verurteilt. Der Urteilsausspruch begegnet auch hinsichtlich der festgestellten Schadensersatzpflicht keinen Bedenken. Der doppelte Inlandsbezug, demzufolge nur solche inl\u00e4ndischen Angebots- und Vertriebshandlungen der Beklagten anspruchsbegr\u00fcndend sind, die vom Angebotsempf\u00e4nger bzw. Abnehmer f\u00fcr eine ebenfalls im Inland stattfindende unmittelbar patentbenutzende Verfahrensf\u00fchrung vorgesehen sind, ist dem Rechtsinstitut der mittelbaren Patentverletzung immanent und bedarf deshalb keiner ausdr\u00fccklichen Aufnahme in den Tenor.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Beschichtung von elastischen F\u00e4den.<\/p>\n<p>Die Beschichtung besteht \u00fcblicherweise aus einem Klebstoff, mit dem der elastische Faden in gedehntem Zustand mit einer oberen und einer unteren Gewebelage verklebt wird. Wenn sich die gedehnten F\u00e4den nach ihrer Verbindung mit den Gewebeschichten zusammenziehen, wird das an dem elastischen Faden befestigte Gewebe gerafft, wodurch plissierte H\u00fcftb\u00e4nder entstehen, die z.B. f\u00fcr Windeln und dergleichen verwendet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift war das Aufbringen von Klebstoff auf gedehnte elastische F\u00e4den am Priorit\u00e4tstag bereits gel\u00e4ufig.<\/p>\n<p>Ein erstes bekanntes Herstellungsverfahren zeichnet sich dadurch aus, dass sich der zu beschichtende Faden auf oder in unmittelbarer N\u00e4he eines darunterliegenden Gewebesubstrates befindet, das sich relativ zu einer oder mehreren Klebstoffabgabed\u00fcsen bewegt, aus denen Klebstoff auf den vorw\u00e4rtsbewegten elastischen Faden gespr\u00fcht wird. Der verwendete Hei\u00df-Schmelzklebstoff wird durch eine Spirald\u00fcse ausgegeben und gleichzeitig gro\u00dfz\u00fcgig sowohl auf das Substrat als auch auf den elastischen Faden aufgetragen (Absatz [0004]). Durch dieses Prozedere wird wesentlich mehr Klebstoff auf die elastischen F\u00e4den und das Substrat aufgetragen, als f\u00fcr das Verkleben erforderlich ist (Absatz [0006]). Nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift (Abs\u00e4tze [0006] bis [0008]) sind mit dem \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Klebstoffauftrag verschiedene Nachteile verbunden:<\/p>\n<p>&#8211; Zun\u00e4chst werden die Herstellungskosten unn\u00f6tig erh\u00f6ht (Absatz [0006]).<\/p>\n<p>&#8211; Dar\u00fcber hinaus neigt der \u00fcbersch\u00fcssige hei\u00dfe Klebstoff dazu, das relativ d\u00fcnne und temperaturempfindliche Gewebesubstrat zu verformen, was zu einem unerw\u00fcnschten Erscheinungsbild und im Extremfall zum Einbrennen eines Lochs in das Gewebe f\u00fchrt (Absatz [0006]).<\/p>\n<p>&#8211; Das Aufbringen \u00fcbersch\u00fcssiger Klebstoffmengen versteift au\u00dferdem das Gewebe, welches sich infolge dessen nicht mehr frei und gleichm\u00e4\u00dfig raffen l\u00e4sst, wie dies erforderlich ist, um das H\u00fcftband eng und fl\u00fcssigkeitsdicht am K\u00f6rper anliegen zu lassen (Absatz [0007]).<\/p>\n<p>&#8211; Durch den \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Klebstoffauftrag kann ferner die fl\u00fcssigkeitsabsorbierende Eigenschaft des Gewebesubstrates beeintr\u00e4chtigt werden, so dass K\u00f6rperfl\u00fcssigkeiten austreten oder sich Schwei\u00dfn\u00e4sse am K\u00f6rper des Tr\u00e4gers sammeln k\u00f6nnen (Absatz [0008]).<\/p>\n<p>&#8211; Schlie\u00dflich kann das durch den Klebstoff versteifte Gewebe leicht auf der Haut reiben und diese schlimmstenfalls allergen irritieren (Absatz [0008]).<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik behandelt die Klagepatentschrift das aus der US-PS 5 507 XXY bekannte Herstellungsverfahren, das aus den nachstehend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 5 und 2 der Druckschrift) ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Um den gedehnten elastischen Faden (12) w\u00e4hrend seiner Vorw\u00e4rtsbewegung mit Klebstoff (14) zu beschichten, wird der Faden (12) um seine L\u00e4ngsachse gedreht, w\u00e4hrend er durch einen aus einer Ausgabe\u00f6ffnung (16) tretenden Klebstofffluss gezogen wird. Die Drehung des Fadens (12) gelingt z.B. dadurch, dass der Faden (12) zwischen einer Abzugswalzenbaugruppe gezogen wird, die bei einem dazu relativen Winkel rotiert (Abs. [0005]). Auch mit Blick auf diese Vorgehensweise \u00e4u\u00dfert die Klagepatentschrift (Abs. [0009]) in mehrerlei Hinsicht Kritik:<\/p>\n<p>&#8211; Zun\u00e4chst \u2013 so hei\u00dft es &#8211; sei schon unsicher, ob auf das Substrat und den elastischen Faden tats\u00e4chlich geringere Mengen Klebstoff aufgetragen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>&#8211; Damit das mit dem gedehnten elastischen Faden verklebte Gewebe gleichm\u00e4\u00dfig gerafft wird, m\u00fcsse der Faden entlang seiner L\u00e4ngsachse kontinuierlich mit Klebstoff versehen werden (Abs. [0004]). Das gleichm\u00e4\u00dfige spiralf\u00f6rmige Auftragen von Klebstoff um den Faden erfordere bei dem Verfahren nach der US-PS 5 507 XXY eine konsistente \u00dcberwachung der Fadenrotation w\u00e4hrend seiner Vorw\u00e4rtsbewegung. Es sei jedoch fraglich, ob tats\u00e4chlich eine solche (gleichm\u00e4\u00dfige) Drehung des Fadens im praktischen Betrieb gew\u00e4hrleistet werden k\u00f6nne. Werde der Klebstoff nicht ausgewogen entlang der Fadenl\u00e4ngsachse aufgetragen, haftet der gestreckte Faden sp\u00e4ter nicht ordnungsgem\u00e4\u00df am Gewebesubstrat, was sich negativ auf die gleichm\u00e4\u00dfige Raffung des Gewebes auswirke. Eine uneinheitliche Raffung sei jedoch aus \u00e4sthetischen Gr\u00fcnden unerw\u00fcnscht; sie beeintr\u00e4chtige die Weichheit und den Tragekomfort des Gewebes und wirke sich nachteilig auf die Dichtigkeit des H\u00fcftbandes gegen den Austritt von Fl\u00fcssigkeiten aus.<\/p>\n<p>Vor dem geschilderten Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, ein neues Beschichtungsverfahren f\u00fcr elastische F\u00e4den vorzuschlagen, das die Probleme des Standes der Technik \u00fcberwindet (Abs. [0011]). Es soll zum einen geringere Mengen Klebstoff verwenden (womit die durch einen \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Klebstoffauftrag verbundenen Nachteile beseitigt sind), Abs. [0012] und es soll zum anderen gew\u00e4hrleisten, dass der elastische Faden so mit Klebstoff versehen wird, dass der Faden im Wesentlichen gleichm\u00e4\u00dfig entlang seiner axialen L\u00e4nge mit dem Gewebe verklebt wird, um ein gleichm\u00e4\u00dfiges Raffen des Gewebesubstrates zu erm\u00f6glichen (womit die in Bezug auf die US-PS 5 507 XXY erkannten Nachteile behoben sind), Abs. [0013].<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser technischen Problemstellung sehen die nebengeordneten Patentanspr\u00fcche 1 und 3 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>Anspruch 1:<\/p>\n<p>(1) Verfahren zum Auftragen einer Fluidfaser (40) auf einen Strang (30).<\/p>\n<p>(2) Das Verfahren umfasst die folgenden Schritte:<\/p>\n<p>(a) Ziehen des Stranges (30) entlang eines isolierten Weges;<\/p>\n<p>(b) Ausgeben einer im wesentlichen kontinuierlichen Fluidfaser (40) auf den Strang (30),<\/p>\n<p>(c) hin- und her Schwankenlassen der kontinuierlichen Fluidfaser (40) \u00fcber den Weg des Stranges (30), w\u00e4hrend die Fluidfaser (40) auf den Strang (30) ausgegeben wird, wobei das hin- und her Schwankenlassen nicht parallel zu dem Weg des Stranges (30) geschieht,<\/p>\n<p>(d) Aufnehmen im Wesentlichen der gesamten kontinuierlichen Fluidfaser (40) auf dem Strang (30).<\/p>\n<p>Anspruch 3:<\/p>\n<p>(1) Verfahren zum Aufbringen einer Klebstoff-Faser (40) auf einen Strang (30).<\/p>\n<p>(2) Das Verfahren umfasst folgende Schritte:<\/p>\n<p>(a) Ziehen des Stranges (30) entlang eines r\u00e4umlich von einem ersten Substrat (50) getrennten Weges;<\/p>\n<p>(b) Ausgeben der Klebstofffaser (40) von oberhalb des Stranges (30),<\/p>\n<p>(c) hin- und her Schwankenlassen der Klebstofffaser (40) \u00fcber den Weg des Stranges (30),<\/p>\n<p>(d) Einfangen im Wesentlichen der gesamten Klebstofffaser (40) auf dem Strang (30), wenn der Strang (30) r\u00e4umlich von dem Substrat (50) getrennt ist,<\/p>\n<p>(e) Beschichten aller Seiten (31, 32, 34, 36) des Stranges (30) zumindest teilweise mit der Klebstofffaser (40), wenn der Strang (30) r\u00e4umlich von dem Substrat (50) getrennt ist,<\/p>\n<p>(f) In-Kontakt-Bringen des mit Klebstoff (40) beschichteten Stranges (30) mit dem ersten Substrat (50), um den Strang (30) mit dem Substrat (50) zu verkleben.<\/p>\n<p>Der zentrale L\u00f6sungsgedanke der Erfindung besteht darin, die Bewegung der beiden an dem patentgem\u00e4\u00dfen Auftragsverfahren beteiligten Gegenst\u00e4nde \u2013 scil.: des zu beschichtenden Stranges einerseits und der beschichtenden Fluid- bzw. Klebstofffaser andererseits &#8211; sich \u00fcberlagern zu lassen. Zun\u00e4chst wird der zu beschichtende Strang (z.B. ein gestreckter elastischer Faden) entlang eines vorbestimmten Weges gezogen. Zur gleichen Zeit wird die der Beschichtung dienende Fluid- bzw. Klebstofffaser, nachdem sie in Richtung auf den zu beschichtenden Strang ausgegeben worden ist, in Bewegung versetzt, n\u00e4mlich \u00fcber den Weg des Stranges hin- und her geschwenkt. Sinn dieser Vorgehensweise ist es, dass die Fluid- bzw. Klebstofffaser, die auf dem sich vorw\u00e4rts bewegenden Strang abgelegt werden soll, den Transportweg des Stranges kreuzt, womit die Fluid- bzw. Klebstofffaser &#8211; \u00fcber die L\u00e4ngsachse des Stranges betrachtet &#8211; nicht nur an einer einzigen Umfangsstelle des Stranges (z.B. mittig auf der Oberseite) platziert wird, sondern prinzipiell alle Seiten des Stranges erreichen kann. Genau deshalb sieht Patentanspruch 1 vor, dass die Fluidfaser nicht parallel zur Bewegungsbahn des Stranges hin- und her schwanken soll, woraus sich<br \/>\n&#8211; im Umkehrschluss &#8211; ergibt, dass die Fluidfaser um irgendeinen Winkel gegen\u00fcber der L\u00e4ngsachse des Stranges geneigt \u00fcber den Bewegungsweg des Stranges hin und her zu schwenken ist, so dass die Fluidfaser mehr als einen singul\u00e4ren Querschnittsbereich des zu beschichtenden Stranges \u00fcberstreicht und beschichtend abdeckt. Eine gleichlautende Anweisung enth\u00e4lt Patentanspruch 3 des Klagepatents zwar nicht; er besagt f\u00fcr den Fachmann inhaltlich dennoch exakt dasselbe, wenn als Verfahrensergebnis gefordert wird, dass der Strang auf allen Seiten zumindest teilweise mit Klebstoff beschichtet zu sein hat. Dem Fachmann ist einsichtig, dass sich ein solches Resultat nur erreichen l\u00e4sst, wenn die Klebstofffaser bei ihrer Ausgabe unter irgendeinem Winkel (ungleich Null) zur L\u00e4ngsachse des Stranges hin- und her geschwenkt wird, weil sie nur dann den gesamten Strangquerschnitt \u00fcberdecken kann.<\/p>\n<p>Die geschilderte Art des Auftrages gew\u00e4hrleistet im Sinne der Aufgabenstellung des Klagepatents, dass der Klebstoff gleichm\u00e4\u00dfig entlang der L\u00e4ngsachse des Stranges aufgetragen wird, so dass ein gestreckter Faden auf seiner L\u00e4nge gleichm\u00e4\u00dfig mit dem Gewebesubstrat verbunden werden kann, was zum gew\u00fcnschten gleichm\u00e4\u00dfigen Raffen des mit dem Faden verklebten Gewebes f\u00fchrt (Abs. [0009]). Der gleichm\u00e4\u00dfige Klebstoffauftrag hat insoweit nicht nur die axiale Erstreckung des zu beschichtenden Stranges zu ber\u00fccksichtigen, sondern grunds\u00e4tzlich auch dessen Umfang einzubeziehen, wie der Fachmann schon daraus ersieht, dass der Strang &#8211; worauf die Beklagten im Verhandlungstermin vom 7.11.2013 selbst hingewiesen haben und sich im \u00dcbrigen auch aus der Klagepatentschrift (Abs. [0004]) ergibt &#8211; \u00fcblicherweise mit einer oberen und einer unteren Gewebelage verbunden wird. Nicht umsonst erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift im Zusammenhang mit der US-PS 5 507 XXY einen gleichm\u00e4\u00dfigen spiralf\u00f6rmigen Klebstoffauftrag um den Faden herum (Abs. [0005], [0009]), der ersichtlich auch mit dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren angestrebt ist. Im Interesse eines solchen teilfl\u00e4chig umlaufenden Faserauftrages verlangt Patentanspruch 1 des Klagepatents, dass der zu beschichtende Strang entlang eines \u201eisolierten\u201c Weges gezogen wird, und bestimmt Patentanspruch 3, dass die Beschichtung geschieht, \u201ewenn der Strang r\u00e4umlich von dem ersten Substrat getrennt ist\u201c. Das patentgem\u00e4\u00dfe Auftragsverfahren reduziert des Weiteren den Klebstoffauftrag auf das n\u00f6tige Ma\u00df. Verantwortlich hierf\u00fcr ist zum einen, dass es &#8211; bedingt durch das hin- und her Schwankenlassen der ausgegebenen Fluid- bzw. Klebstofffaser sowie die gleichzeitige Vorw\u00e4rtsbewegung des zu beschichtenden Stranges &#8211; \u00fcber die L\u00e4nge des zu beschichtenden Stranges und dessen Umfang betrachtet zu einem lediglich teilfl\u00e4chigen Auftrag der Fluid- bzw. Klebstofffaser kommt. Kausal ist zum anderen der Umstand, dass der Klebstoff nicht mehr wie im Stand der Technik (Abs. [0004]) gro\u00dfz\u00fcgig auch auf das Substrat aufgetragen wird, sondern im Wesentlichen die gesamte ausgebrachte Menge an Fluid- bzw. Klebstofffaser von dem Strang eingefangen wird (Abs. [0017] a.E.).<\/p>\n<p>Die der (beschichtenden) Fluid- bzw. Klebstofffaser zugedachte Bewegung bezeichnet das Klagepatent \u00fcbereinstimmend in beiden Nebenanspr\u00fcchen als \u201ehin- und her Schwankenlassen\u201c, womit angesichts der bezweckten, oben erl\u00e4uterten technischen Wirkungen eine seitliche Auslenkung der ausgegebenen Faser \u00fcber den Querschnitt des gezogenen Stranges (den es zu beschichten gilt) gemeint ist. Soweit die Beklagten der Ansicht sind, die seitliche Auslenkbewegung der Fluid- oder Klebstofffaser m\u00fcsse dar\u00fcber hinaus in einer Ebene erfolgen, gibt es f\u00fcr eine dahingehende einschr\u00e4nkende Interpretation keine Rechtfertigung. Der Begriff des \u201ehin- und her Schwankenlassens\u201c als solcher besagt Derartiges nicht. Eine Reduzierung der seitlichen Auslenkbewegung auf eine einzige Ebene ist auch aus technischer Sicht nicht geboten, um dasjenige zu erreichen, was Anliegen des Klagepatents ist. Wie oben erl\u00e4utert, geht es bei dem patentgem\u00e4\u00dfen Auftragsverfahren darum, dass die ausgegebene Fluid- oder Klebstofffaser den Transportweg des isoliert gezogenen Stranges, der beschichtet werden soll, kreuzt, so dass die beschichtende Faser den Strang \u00fcber seine axiale L\u00e4nge und seinen Umfang gleichm\u00e4\u00dfig teilfl\u00e4chig benetzen kann. In Anbetracht dessen w\u00e4re es nur dann erforderlich, der seitlichen Auslenkbewegung eine besondere Qualit\u00e4t in Bezug auf die Bewegungsebene abzuverlangen, wenn nur so ein Verfahrensresultat erhalten w\u00fcrde, wie es vom Klagepatent angestrebt wird. Das ist nicht zu erkennen. Auch die Beklagten ziehen nicht in Zweifel, dass eine der Fluid- oder Klebstofffaser aufgezwungene kreisf\u00f6rmige Auslenkbewegung zu einer teilfl\u00e4chigen Beschichtung des Stranges \u00fcber dessen L\u00e4ngsachse und den Umfang hinweg f\u00fchrt, wobei die spiralf\u00f6rmig ausgegebenen Fluid- bzw. Klebstofffasern im Wesentlichen von dem zu beschichtenden Strang eingefangen werden, womit es zu keinem unerw\u00fcnschten Faserauftrag auf das Substrat oder andere Bereiche kommt. Die als Anlage K 12 vorgelegte Abbildung belegt dies. Es mag sein, dass es bei einer spiralf\u00f6rmigen Ausgabe der Fasern auf den Strang zu lokalen Materialanh\u00e4ufungen kommt. Auch hierin liegt indessen kein Ph\u00e4nomen, welches die Art und Weise des Faseraustrages au\u00dferhalb der Lehre des Klagepatents stellt. Dem Beschreibungstext im Absatz [0022] entnimmt der Fachmann vielmehr, dass ein derartiges, in gewisser Weise ungleichm\u00e4\u00dfiges Beschichtungsbild vom Klagepatent ausdr\u00fccklich toleriert wird:<\/p>\n<p>\u201eFigur 3 (Anm.: nachfolgend nochmals eingeblendet) veranschaulicht vor allem, wie sich die Faserteile 42 und 44 abw\u00e4rts entlang den entsprechenden Seiten 32 und 34 des Fadens 30 drapieren, nachdem andere Faserteile 41 den Faden 30 ber\u00fchren. Die Faserteile 42 und 44 werden vorzugsweise so durch die D\u00fcse 20 ausgegeben, dass sie ausreichend \u00fcber die entsprechenden Seiten 32 und 34 des Fadens 30 hinausreichen, so dass Teile davon 43 ebenfalls an einer Unterseite 36 des Fadens 30 haften. Bei einigen Anwendungen k\u00f6nnen sich die Faserteile 42 und 44 sogar abw\u00e4rts entlang einer Seite des Fadens, \u00fcber dessen Unterseite und zur\u00fcck aufw\u00e4rts entlang der gegen\u00fcberliegenden Seite des Fadens 30 erstrecken und haften bleiben, wobei sie sich manchmal mehrmals um den Faden wickeln.\u201c<\/p>\n<p>Der eigene Privatgutachter der Beklagten r\u00e4umt ein, dass es bei einer in einer einzigen Ebene durchgef\u00fchrten seitlichen Auslenkbewegung prinzipiell vorstellbar ist, dass sich eine Fluidfaser mehrmals um den Strang wickelt. Abgesehen von dem allgemeinen Hinweis, dass das Beschichtungsmuster \u00fcber den Massendurchsatz, die Fl\u00fcssigkeitsviskosit\u00e4t, die Gr\u00f6\u00dfe und Stabilit\u00e4t der Fluidfaser, die Schwenkamplitude und -frequenz der Faser sowie die Geschwindigkeit, mit der der Strang gezogen wird, bestimmt wird (Abs. [0024], [0027]), mag es sein, dass dem Fachmann in der Klagepatentschrift nicht die exakten Prozessparameter angegeben werden, die ihn bef\u00e4higen, Materialanh\u00e4ufungen auf dem Strang durch mehrmaliges Umschlingen der Fluidfaser zu erzielen. Darauf kommt es indessen auch nicht an. Wesentlich f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Klagepatents ist allein, dass ein im Absatz [0022] beschriebenes Auftragsprofil als hinreichend gleichm\u00e4\u00dfig im Sinne der Erfindung akzeptiert wird.<\/p>\n<p>In seiner Auffassung, dass es f\u00fcr die Zwecke der Erfindung allein darauf ankommt, dass die Fluid- oder Klebstofffaser in einer seitlich hin- und hergehenden Auslenkbewegung oberhalb des zu beschichtenden Stranges ausgegeben wird, und es nicht wesentlich ist, ob die seitliche Auslenkbewegung in einer einzigen Ebene oder kreisf\u00f6rmig-dreidimensional geschieht, sieht sich der Fachmann durch weitere Inhalte der Klagepatentschrift best\u00e4rkt. Zu verweisen ist zun\u00e4chst auf Absatz [0026], wo es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201e\u2026 Figur 2a (Anm.: nachfolgend nochmals eingeblendet) veranschaulicht, wie die Klebstofffaser 40 unter der Einwirkung der Prim\u00e4r- und Sekund\u00e4rluftstr\u00f6me aus den Prim\u00e4r- und Sekund\u00e4rgebl\u00e4se\u00f6ffnungen A1 und A2, die sich an gegen\u00fcberliegenden Seiten der entsprechenden Klebstoff\u00f6ffnungen G1 und G2 der D\u00fcse 20 befinden, \u00fcber dem Weg des Fadens 30 und \u00fcber die gegen\u00fcberliegenden Seiten des Fadens hinaus hin- und herschwenkt. Die Amplitude und Frequenz des Hin- und Herschwenkens der Klebstofffaser 40 werden \u00fcber die Prim\u00e4r- und Sekund\u00e4rluftstr\u00f6me gesteuert, wie es in der genannten US-Parallelanmeldung Nr. 08\/843. XYX \u2026 und der US-Parallelanmeldung Nr. 08\/717, XXZ \u2026 ausf\u00fchrlicher offenbart wird. Bei einer alternativen Ausf\u00fchrungsform werden hei\u00dfe Klebestofffasern \u00fcber eine Spirald\u00fcse spiralf\u00f6rmig ausgegeben, um die Klebstofffaser \u00fcber dem Weg des Fadens hin- und her zu bewegen, w\u00e4hrend die Klebstofffaser auf dem Fader ausgegeben wird. Die Schmelzblasd\u00fcsen des in der genannten US-Parallelanmeldung Nr. 08\/843. XYX \u2026 und der US-Parallelanmeldung Nr. 08\/717, XXZ \u2026 offenbarten Typs erm\u00f6glichen jedoch vermutlich eine relativ anspruchsvolle Steuerung des Klebstoffflusses im Vergleich zu bekannten Spirald\u00fcsen, und sie eigenen sich besonders zum Auftragen von Kunststofffasern, die im Wesentlichen vollst\u00e4ndig durch entsprechende F\u00e4den gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung aufgefangen werden k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<p>Der zitierten Textstelle entnimmt der Fachmann, dass ihm f\u00fcr den patentgem\u00e4\u00dfen Klebestoffauftrag nicht nur die in den besagten US-Patentanmeldungen gezeigten Meltblowing-Spr\u00fchd\u00fcsen zur Verf\u00fcgung stehen, die zu einem Austragsmuster der Fluid- bzw. Klebstofffasern in einer einzigen Ebene f\u00fchren, sondern dass er f\u00fcr die Zwecke der Erfindung genauso gut die ihm bekannten Spirald\u00fcsen verwenden kann, bei denen der Faseraustrag kreisf\u00f6rmig erfolgt. Die zuletzt genannten Spr\u00fchd\u00fcsen sind ausdr\u00fccklich als Ausf\u00fchrungsalternative &#8211; und nicht als Alternative zum Gegenstand der Erfindung &#8211; offenbart. Dass es im Absatz [0026], soweit dort von Spirald\u00fcsen die Rede ist, nicht um einen erfindungsfremden Gegenstand geht, verdeutlicht dem Fachmann mit Nachdruck die abschlie\u00dfende, vergleichende Bewertung von Meltblowing- und Spirald\u00fcsen dahingehend, dass sich die Ersteren im Vergleich zu den Letzteren \u201ebesonders zum Auftragen von Klebstofffasern (eignen), die im Wesentlichen vollst\u00e4ndig durch entsprechende F\u00e4den gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung aufgefangen werden k\u00f6nnen\u201c. Die Klagepatentschrift stellt mit dieser Bemerkung innerhalb der m\u00f6glichen Ausf\u00fchrungsvarianten der Erfindung selbst eine Rangfolge auf, welche die Meltblowing-D\u00fcsen als besonders bevorzugt und Spirald\u00fcsen als demgegen\u00fcber weniger empfehlenswert zu verwendende Austragsmittel ausweist, womit zugleich klargestellt ist, dass sich beide D\u00fcsentypen &#8211; die eine eben nur besser als die andere &#8211; f\u00fcr das patentgem\u00e4\u00dfe Auftragsverfahren eignen.<\/p>\n<p>Einen letzten schlagkr\u00e4ftigen Beleg f\u00fcr die Zulassung von Spirald\u00fcsen liefert schlie\u00dflich Unteranspruch 6 des Klagepatents, der vorsieht, dass \u201edie haftende Faser (40) ein Schmelzkleber ist, wobei das Verfahren weiter das Ausgeben der haftenden Faser von einer Spirald\u00fcse in einem Verwirbelungsmuster umfasst, um die haftende Faser hin und her \u00fcber den Weg des Stranges (30) \u00fcber gegen\u00fcberliegende Seiten des Stranges hinaus zu bewegen, w\u00e4hrend die haftende Faser auf dem Strang ausgegeben wird\u201c. Da Anspruch 6 auf Nebenanspruch 3 zur\u00fcckbezogen ist, ist es denkgesetzlich zwingend, dass das dort (im Anspruch 6) beschriebene Austragsverfahren den allgemeinen Vorgaben des Nebenanspruchs 3 entspricht. Das aus der Verwendung einer Spirald\u00fcse resultierende Verwirbelungsmuster, welches die Klebestofffaser hin und her \u00fcber den Transportweg des zu beschichtenden Stranges bewegt, stellt deshalb ein \u201ehin- und her Schwankenlassen\u201c der Klebestofffaser \u00fcber den Weg des Stranges im Sinne von Merkmal (2c) des Patentanspruchs 3 dar. Unteranspruch 6 widerlegt damit die Behauptung der Beklagten, dass die Formulierung \u201ehin- und her Bewegenlassen\u201c ein \u00fcbergeordneter Gattungsbegriff und die Formulierung \u201ehin- und her Schwankenlassen\u201c demgegen\u00fcber eine spezielle Form der Hin- und Herbewegung (n\u00e4mlich in nur einer Ebene) sei. In seinem R\u00fcckbezug auf Nebenanspruch 3 legt Unteranspruch 6 &#8211; im Gegenteil &#8211; Zeugnis daf\u00fcr ab, dass die Klagepatentschrift die Begriffe \u201ehin- und her Schwankenlassen\u201c und \u201ehin- und her Bewegenlassen\u201c als Synonyme gebraucht.<\/p>\n<p>Dass die im Unteranspruch 6 beschriebene technische Lehre unter die Merkmale des \u00fcbergeordneten Hauptanspruchs subsumiert werden muss, gilt &#8211; wie die Beklagten prinzipiell richtig einwenden &#8211; nur f\u00fcr denjenigen Anspruch, auf den der fragliche Unteranspruch zur\u00fcckbezogen ist, hier also f\u00fcr Nebenanspruch 3. Gleichwohl hat Unteranspruch 6 &#8211; indiziell &#8211; auch seine Bedeutung f\u00fcr die Interpretation der technischen Lehre des Patentanspruchs 1. Der Fachmann erkennt n\u00e4mlich, dass sich beide Nebenanspr\u00fcche zur Beschreibung des der Fluid- bzw. Klebstofffaser aufgezwungenen Bewegungsprofils derselben Begrifflichkeit bedienen, indem ein \u201ehin- und her Schwankenlassen\u201c verlangt wird. Wenn Unteranspruch 6 das spiralf\u00f6rmige Austragsmuster als ein \u201ehin- und her Schwankenlassen\u201c im Sinne des Nebenanspruchs 3 definiert, so tr\u00e4gt dies zun\u00e4chst einmal den Schluss, dass mit demselben Begriff des \u201ehin- und her Schwankenlassens\u201c im Rahmen von Patentanspruch 1 nichts anderes gemeint ist. Das gilt jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Nebenanspr\u00fcche nicht voneinander unterschiedliche Erfindungsgegenst\u00e4nde, sondern letztlich ein- und dasselbe Aus- und Auftragsverfahren betreffen und die sonstige Patentschrift einschlie\u00dflich der jeweils bezweckten technischen Effekte keinen Anhalt daf\u00fcr bietet, dass mit demselben Begriff in den Nebenanspr\u00fcchen etwas Verschiedenes gemeint sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Bereits aus Rechtsgr\u00fcnden keine Bedeutung f\u00fcr die Patentauslegung hat der Inhalt der dem Klagepatent zugrunde liegenden Patentanmeldung sowie der sonstige Inhalt der Erteilungsakte (vgl. K\u00fchnen, GRUR 2012, 664).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMit Recht hat das Landgericht die angegriffenen Spr\u00fchd\u00fcsen als mittelbare Patentverletzung (\u00a7 10 PatG) des Klagepatents beurteilt. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, die sich der Senat zu Eigen macht und die auch von der Berufung &#8211; abgesehen von der objektiven Eignung zur Erfindungsbenutzung &#8211; nicht separat angegriffen werden. Dass die Spr\u00fchd\u00fcsen der Beklagten bei ihrem Einsatz zu einem Auftragsverfahren nach Ma\u00dfgabe der Patentanspr\u00fcche 1 und 3 f\u00fchren, hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Wie sich aus den vorstehenden Darlegungen zum Klagepatent und seiner technischen Lehre ergibt, gestattet die Erfindung mit ihrer Forderung nach einem \u201ehin- und her Schwankenlassen der Fluid- bzw. Klebstofffaser\u201c auch die Verwendung einer Spirald\u00fcse. Patentgem\u00e4\u00df ist damit &#8211; trotz lokaler Materialanh\u00e4ufungen &#8211; auch das dadurch erzielte Auftragsmuster auf dem Strang.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAus der mittelbaren Patentverletzung ergeben sich die vom Landgericht zuerkannten Rechtsfolgen. Auch insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts, denen die Beklagten nicht gesondert entgegen treten.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAnlass, den Verletzungsrechtsstreit im Hinblick auf das beim Bundespatentgericht anh\u00e4ngige Nichtigkeitsverfahren auszusetzen (\u00a7 148 ZPO), besteht nicht. Es gibt keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass die entgegengehaltene DE 37 40 XYZ (Anlage D 15) den Gegenstand des Klagepatents vorwegnimmt oder auch nur nahelegt. Die Druckschrift entspricht der Sache nach demjenigen Stand der Technik, den die Klagepatentschrift selbst in ihrem Absatz [0004] als vorbekannt w\u00fcrdigt und den die Erteilungsbeh\u00f6rde deswegen \u2013 zu Recht \u2013 nicht veranlasst hat, die Patentf\u00e4higkeit des Erfindungsgegenstandes zu verneinen. Wie die Kl\u00e4gerin zutreffend geltend macht, offenbart die DE 37 40 XYZ das abschnittsweise Aufspr\u00fchen eines Gespinstes (d.h. einer Vielzahl) von \u00e4u\u00dferst d\u00fcnnen Klebstofff\u00e4dchen (6) auf den vorw\u00e4rtsbewegten Strang (4) mit dem Ergebnis, dass die aufgespr\u00fchten Klebstofff\u00e4dchen den Strang umgeben, von ihm herunterh\u00e4ngen und, bedingt durch den Luftstrom, zum Teil auch unter den Strang gelangen (Sp. 2 Z. 51-60), wie dies exemplarisch aus der nachstehend eingeblendeten Figur 2 der Entgegenhaltung ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Mit dem besagten Inhalt ist f\u00fcr den Durchschnittsfachmann nicht einmal offenbart, dass \u2013 wie es der Lehre des Klagepatents entspricht &#8211; eine einzelne, im Wesentlichen zusammenh\u00e4ngende Klebstofffaser ausgegeben wird, und dies so geschieht, dass die Klebstofffaser sich um den vorw\u00e4rtsbewegten Strang schlingt, wodurch der Strang praktisch den gesamten ausgegebenen Klebstofffaden aufnehmen kann.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die m\u00fcndliche Verhandlung ist ordnungsgem\u00e4\u00df geschlossen worden. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 12.11.2013 gibt keine Veranlassung zur Wiederer\u00f6ffnung.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2137 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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