{"id":4341,"date":"2013-11-07T17:00:28","date_gmt":"2013-11-07T17:00:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4341"},"modified":"2016-05-09T08:28:26","modified_gmt":"2016-05-09T08:28:26","slug":"2-u-2912-wc-sitzgelenk","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4341","title":{"rendered":"2 U 29\/12 &#8211; WC-Sitzgelenk"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2136<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. November 2013, Az. 2 U 29\/12<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2659\">4b O 284\/10<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>A.<br \/>\nAuf die Berufung der Kl\u00e4gerin und die Berufung der Beklagten wird \u2013 unter Zur\u00fcckweisung der weitergehenden Rechtsmittel \u2013 das am 23. Februar 2012 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse f\u00fcr einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer D\u00e4mpfungseinrichtung zum Abst\u00fctzen der Sitzgarnitur w\u00e4hrend der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterst\u00fcck mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel und drehfest mit der D\u00e4mpfungseinrichtung verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei<\/p>\n<p>das Adapterst\u00fcck und die D\u00e4mpfungseinrichtung als Schwenkachse f\u00fcr den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind und das Adapterst\u00fcck einen etwa zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper hat, in dem eine durchgehende Stufenbohrung zum Aufsetzen auf einem Scharnierdorn ausgebildet ist, wobei in der Stufenbohrung und am Scharnierdorn jeweils eine komplement\u00e4re Ringschulter vorhanden ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>a)<br \/>\ndie zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen \u2013 sowohl als Einzellieferung als auch in Verbindung mit WC-Sitzgarnituren als Verkaufseinheit \u2013 seit dem 22. M\u00e4rz 2006 begangen hat;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWC-Sitzgarnituren mit WC-Sitzgelenken zur Befestigung der WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse f\u00fcr einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer D\u00e4mpfungseinrichtung zum Abst\u00fctzen der Sitzgarnitur w\u00e4hrend der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterst\u00fcck mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel und drehfest mit der D\u00e4mpfungseinrichtung verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen ist,<\/p>\n<p>seit dem 22. M\u00e4rz 2006 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, wobei<\/p>\n<p>das Adapterst\u00fcck und die D\u00e4mpfungseinrichtung als Schwenkachse f\u00fcr den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind und das Adapterst\u00fcck einen etwa zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper hat, in dem eine radiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einem Scharnierdorn ausgebildet ist,<\/p>\n<p>und zwar jeweils unter Angabe<\/p>\n<p>aa) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer<\/p>\n<p>bb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>cc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30. April 2006 anzugeben sind,<\/p>\n<p>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen sowie die zu 2 b) bezeichneten Handlungen seit dem 22. M\u00e4rz 2006 begangen hat, und zwar jeweils unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten WC-Sitzgelenke sowie die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer 2 b als Teil der dort bezeichneten WC-Sitzgarnitur beschriebenen WC-Sitzgelenke auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>5.<br \/>\ndie vorstehend unter 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen WC-Sitzgelenke samt WC-Sitzgarnitur sowie die unter<br \/>\n2 b) bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen<br \/>\nWC-Sitzgarnituren zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmern, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass der Senat mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser WC-Sitzgarnituren unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der WC-Sitzgarnituren eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen WC-Sitzgarnituren sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen WC-Sitzgarnituren wieder an sich zu nehmen,<\/p>\n<p>wobei diese Verpflichtung nur f\u00fcr ab dem 30. April 2006 vertriebene<br \/>\nWC-Sitzgelenke (WC-Sitzgarnituren) gilt;<\/p>\n<p>6.<br \/>\nan die Kl\u00e4gerin 13.100,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser<\/p>\n<p>1. durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 22. M\u00e4rz 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,<\/p>\n<p>2. durch die zu I. 2. b) bezeichneten, seit dem 22. M\u00e4rz 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich diese Verpflichtung auf die unter Ziff. I. 2. b) als Teil der dortigen<br \/>\nWC-Sitzgarnituren beschriebenen WC-Sitzgelenke bezieht.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Widerklage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten der Streithilfe tr\u00e4gt die Streithelferin.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 450.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDie Revision wird zugelassen.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren und \u2013 in Ab\u00e4nderung der im landgerichtlichen Urteil enthaltenen Wertfestsetzung \u2013 der Streitwert f\u00fcr den ersten Rechtszug werden auf jeweils 450.000,00 EUR festgesetzt, wobei von dem Streitwert des Berufungsverfahrens 50.000,00 EUR auf die Berufung der Kl\u00e4gerin und 400.000,00 EUR auf die Berufung der Beklagten entfallen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents (Klagepatent, Anlage K 1). Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 24.07.2001 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 18.10.2000 eingereicht. Der Hinweis auf die Patentereilung wurde am 22.02.2006 im Patentblatt bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein WC-Sitzgelenk. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eWC-Sitzgelenk zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur (1) an einer Keramik (10), mit einer Schwenkachse (32, 34) f\u00fcr einen Sitz (4) und einen Deckel (2) der Sitzgarnitur (1) und mit einer D\u00e4mpfungseinrichtung (11, 12) zum Abst\u00fctzen der Sitzgarnitur (1) w\u00e4hrend der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterst\u00fcck (20) mit einem in der Keramik (10) befestigten Befestigungsmittel (26) und drehfest mit der D\u00e4mpfungseinrichtung (11, 12) verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung (44, 46) einer Befestigungslasche (40, 42) der Sitzgarnitur (1) aufgenommen ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Adapterst\u00fcck (20) und die D\u00e4mpfungseinrichtung (11, 12) als Schwenkachse (32, 34) f\u00fcr den Deckel (2) oder den Sitz (4) ausgebildet sind, und dass das Adapterst\u00fcck einen etwa zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper hat, in dem eine radiale Sacklochbohrung (24) zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn (28) ausgebildet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung:<\/p>\n<p>Eine von der Beklagten mit Schriftsatz vom 14.04.2011 (Anlage KP 1) gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht durch Urteil vom 04.12.2012 (4 Ni 22\/11 (EP)) zur\u00fcckgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt, \u00fcber die der Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertrieb jedenfalls in der Vergangenheit unter der Produktbezeichnung \u201ePremium Duroplast WC-Sitz mit Absenkautomatik\u201c mit Sitzgelenken ausgestattete WC-Sitzgarnituren (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I), deren Ausgestaltung sich aus dem nachfolgend eingeblendeten Foto, dem als Anlage PBP 20 zur Akte gereichten Muster, den als Anlage PBP 21 \u00fcberreichten Fotos und der ferner als Anlage PBP 22 vorgelegten Montageanleitung ergibt.<\/p>\n<p>Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 30.07.2009 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte wegen des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ab. Auf diese Abmahnung folgte zun\u00e4chst weitere Korrespondenz unter Einschaltung der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin, die die Beklagte unter dem 14.04.2010 (Anlage PBP 14) nochmals zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung aufforderten. Mit Schreiben vom 23.04.2010 (Anlage PBP 15) gab die Beklagte daraufhin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab und erteilte mit Schreiben vom 11.05.2010 (Anlage PBP 16) Auskunft.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt dar\u00fcber hinaus unter den Produktbezeichnungen \u201eE.-C.-WC-Sitz\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) und \u201eO. (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform III) weitere WC-Sitze mit Sitzgelenken.<\/p>\n<p>Der Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II ergibt sich aus dem nachfolgend wiedergegebenen Foto, dem als Anlage PBP 27 vorgelegten Muster, den als Anlage PBP 29 \u00fcberreichten Fotos und der Montageanleitung gem\u00e4\u00df Anlage PBP 31.<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III ist dem nachfolgend eingeblendeten Lichtbild, dem als Anlage PBP 28 vorgelegten Muster des Sitzgelenks, den Fotos gem\u00e4\u00df Anlage PBP 30 sowie der als Anlage PBP 31 zu den Akten gereichten Montageanleitung zu entnehmen.<\/p>\n<p>Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 05.11.2010 (Anlage PBP 23) mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte auch wegen des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III ab. Diese Abmahnung wies die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.2010 (Anlage PBP 19) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht im Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Verletzung des Klagepatents. Mit ihrer Klage hat sie die Beklagte deshalb in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III auf Unterlassung und hinsichtlich aller drei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung, R\u00fcckruf und Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch genommen. Au\u00dferdem hat die Kl\u00e4gerin die Erstattung vorprozessualer Abmahnkosten in H\u00f6he von 13.808,00 EUR begehrt. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I mache wortsinngem\u00e4\u00df und die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III machten \u00e4quivalent von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Alle angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen ein Adapterst\u00fcck im Sinne des Klagepatents auf, das drehfest mit einer D\u00e4mpfungseinrichtung verbunden sei. Die drehfeste Verbindung schlie\u00dfe nicht aus, dass bestimmte Teile der D\u00e4mpfungseinrichtung und\/oder des Adapterst\u00fccks frei drehbar seien. Teile der D\u00e4mpfungseinrichtung m\u00fcssten bereits denklogisch \u2013 jedenfalls, wenn es sich um einen Rotationsd\u00e4mpfer handele \u2013 drehbar sein, da Deckel und\/oder Sitz absenkbar seien. Patentanspruch 1 erfasse auch einst\u00fcckige Ausf\u00fchrungsformen und solche mit einem (komplett) drehbaren Mantel der D\u00e4mpfungseinrichtung. Entsprechend den Vorgaben des Klagepatents weise das Adapterst\u00fcck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I auch eine \u201eSacklochbohrung\u201c auf. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III verwirklichten das betreffende Merkmal mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln, weil bei ihrem Adapterst\u00fcck eine durchg\u00e4ngige Stufenbohrung vorgesehen sei, bei der eine Ringschulter die Funktion des Bodens einer Sacklochbohrung erf\u00fclle. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III zus\u00e4tzlich vorhandene Schnappverbindung zur Verriegelung des Scharnierdorns mit dem Adapterst\u00fcck f\u00fchre nicht aus der Patentverletzung heraus, sondern sei ausdr\u00fccklich in Unteranspruch 2 vorgesehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens gebeten und die Kl\u00e4gerin widerklagend auf Erstattung vorprozessualer Kosten zur Verteidigung gegen die Abmahnungen in H\u00f6he von 13.808,00 EUR in Anspruch genommen. Sie haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht:<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I sei das Adapterst\u00fcck nicht im Sinne des Klagepatents drehfest mit der D\u00e4mpfungseinrichtung verbunden. Drehfest sei nur die Verbindung des Adapters mit dem im Geh\u00e4use der D\u00e4mpfungseinrichtung drehbar gelagerten Kolben; es fehle hingegen an einer drehfesten Verbindung des Geh\u00e4uses der D\u00e4mpfungseinrichtung mit dem Adapterst\u00fcck. Dar\u00fcber hinaus weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I keine \u201eSacklochbohrung\u201c auf. Nach der Lehre des Klagepatents sei die radiale Sacklochbohrung \u00fcberdies alleiniges Element zur Herstellung der Befestigung mit dem Scharnierdorn. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I weise demgegen\u00fcber eine Mehrzahl von miteinander verbundenen Bohrungen samt weiteren, zus\u00e4tzlich eingreifenden Teilen zur Herstellung einer festen Verbindung mit dem Scharnierdorn auf.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III verwirklichten die Lehre des Klagepatents ebenfalls nicht, und zwar weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln. Es fehle bereits an einem \u201eAdapterst\u00fcck\u201c im Sinne des Klagepatents, weil es sich bei diesem um ein separates Bauteil handeln m\u00fcsse. Jedenfalls sei eine drehfeste Verbindung eines etwaigen Adapterst\u00fccks mit der D\u00e4mpfungseinrichtung nicht gegeben. Bei einer einst\u00fcckigen Ausbildung von Adapterst\u00fcck und Rotationsd\u00e4mpfer k\u00f6nne eine drehfeste Verbindung n\u00e4mlich zwangsl\u00e4ufig nur dann gegeben sein, wenn das Geh\u00e4use der D\u00e4mpfungseinrichtung mit dem Adapterst\u00fcck drehfest verbunden sei. Zudem wiesen die Adapterst\u00fccke der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III keine \u201eSacklochbohrung\u201c auf, worunter der Fachmann eine Bohrung mit durchgehendem Boden verstehe. Das betreffende Merkmal werde auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht. Die Befestigung werde erst durch die seitlichen Elemente ausgef\u00fchrt, die in eine Mehrfachbohrung seitlich eingeschoben w\u00fcrden und alsdann den Dorn so eng umfassten, dass eine hinreichend feste Verbindung vorliege. Aufgrund der Gr\u00f6\u00dfe der Bohrungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III liege ohne die seitlich eingeschobenen Elemente keine hinreichende Gesamt-Befestigung vor; erst die seitlich eingeschobenen Elemente begrenzten die Bewegungsm\u00f6glichkeit des Dorns hinreichend nach oben und zu den Seiten. Diese L\u00f6sung sei f\u00fcr den Fachmann weder naheliegend noch derart am Sinngehalt der patentierten Lehre orientiert, dass sie f\u00fcr ihn sofort auffindbar sei. Auch sehe der Fachmann eine Kraft\u00fcbertragung \u00fcber seitliche Eingriffsmittel nicht als gleichwertig zur Kraft\u00fcbertragung \u00fcber die Verbindung Scharnierdornkopf und Bodenbereich eines Sackloches an.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur abschlie\u00dfenden Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 23.02.2012 hat das Landgericht dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I betreffenden Klagebegehren im Wesentlichen stattgegeben und die Klage hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III abgewiesen. Der Widerklage hat es in Bezug auf die Kosten zur Abwehr der die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III betreffenden Abmahnung stattgegeben. Das Landgericht hat wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie<\/p>\n<p>WC-Sitzgarnituren mit WC-Sitzgelenken zur Befestigung der WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse f\u00fcr einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer D\u00e4mpfungseinrichtung zum Abst\u00fctzen der Sitzgarnitur w\u00e4hrend der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterst\u00fcck mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel und drehfest mit der D\u00e4mpfungseinrichtung verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen ist,<\/p>\n<p>seit dem 22.03.2006 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, wobei<\/p>\n<p>das Adapterst\u00fcck und die D\u00e4mpfungseinrichtung als Schwenkachse f\u00fcr den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind und das Adapterst\u00fcck einen etwa zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper hat, in dem eine radiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einem Scharnierdorn ausgebildet ist, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind,<br \/>\n&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Verkaufsbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22.03.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter vorstehend zu 1. fallenden WC-Sitzgelenke auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie vorstehend unter 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen WC-Sitzgarnituren zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmern, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser WC-Sitzgarnituren unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der WC-Sitzgarnituren eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen WC-Sitzgarnituren sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, sowie die zur\u00fcckgerufenen und an sie zur\u00fcckgegebenen WC-Sitzgarnituren wieder an sich zu nehmen,<\/p>\n<p>wobei diese Verpflichtung nur f\u00fcr ab dem 30.04.2006 vertriebene WC-Sitzgarnituren gilt;<\/p>\n<p>5.<br \/>\nan die Kl\u00e4gerin 6.904,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins seit dem 11.01.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu 1. bezeichneten, seit dem 22.03.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAuf die Widerklage der Beklagten wird die Kl\u00e4gerin verurteilt, an die Beklagte 6.904,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Widerklage abgewiesen.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I mache von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Verwirklicht sei insbesondere auch das Merkmal, wonach das Adapterst\u00fcck drehfest mit der D\u00e4mpfungseinrichtung verbunden sei. Eine drehfeste Verbindung im Sinne des Klagepatents sei gegeben, wenn die verbundenen Teile von Adapterst\u00fcck und D\u00e4mpfungseinrichtung sich nur gemeinsam drehen k\u00f6nnten. Dabei sei nicht erforderlich, dass die drehfeste Verbindung zwischen allen einzelnen Bestandteilen von Adapterst\u00fcck und D\u00e4mpfungseinrichtung oder speziell zwischen Adapterst\u00fcck und dem Geh\u00e4use der D\u00e4mpfungseinrichtung bestehe. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I sei der Kolben des Rotationsd\u00e4mpfers \u00fcber eine formschl\u00fcssige Verbindung mit abgeflachten Seiten mit dem Adapterst\u00fcck drehfest verbunden, weshalb das in Rede stehende Merkmal verwirklicht sei. Entsprechend den weiteren Vorgaben des Klagepatents sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I auch in das Adapterst\u00fcck eine radiale Sacklochbohrung eingebracht, die bestimmungsgem\u00e4\u00df auf den keramikseitigen Scharnierdorn aufgesetzt werde. Diese Bohrung habe einen (durchgehenden) internen Anschlag. Durch das Aufsetzen komme es zu einer ausreichenden Befestigung in hinreichendem Abstand zur Keramik. Dass der Scharnierdorn dar\u00fcber hinaus \u00fcber ein mit einer Feder vorgespanntes, in die Bohrung eintretendes Bauteil mit dem Adapterst\u00fcck verriegelt werde, f\u00fchre nicht aus der Verletzung heraus, weil es sich nur um einen zus\u00e4tzlichen Verriegelungsmechanismus handele.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III machten dagegen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Dass insoweit eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung mangels einer in dem Adapterst\u00fcck ausgebildeten Sacklochbohrung nicht vorliege, stehe zwischen den Parteien au\u00dfer Streit. Das betreffende Merkmal werde auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht, weil es jedenfalls an der erforderlichen Gleichwertigkeit fehle. Statt einer Sacklochbohrung sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III eine durchgehende Stufenbohrung vorgesehen, die eine Ringschulter aufweise, die mit einer komplement\u00e4ren Ringschulter des Scharnierdorns zusammenwirke. Eine solche L\u00f6sung sei nicht am Patentanspruch orientiert. Anspruch 1 enthalte mit Blick auf die Sacklochbohrung eine Auswahlentscheidung. Zwar w\u00fcrden in der Patentbeschreibung an keiner Stelle konkrete Alternativen zur Befestigung des WC-Sitzgelenkes an der Keramik er\u00f6rtert. Allerdings unterscheide die Klagepatentschrift im Zusammenhang mit der Befestigung des Gelenks am Sitz bzw. Deckel zwischen verschiedenen Arten von Bohrungen. Die Klagepatentschrift verwende sowohl den allgemeinen Oberbegriff \u201eBohrung\u201c als auch die speziellen Begriffe \u201eSacklochbohrung\u201c, \u201eDurchgangsbohrung\u201c, \u201eDurchgangsbohrung mit gleichbleibendem Durchmesser\u201c und \u201eStufenbohrung\u201c. Der Fachmann werde dadurch auf die Existenz der verschiedenen Arten von Bohrungen hingewiesen. Die Verwendung des Begriffes \u201eSacklochbohrung\u201c im Patentanspruch ordne er vor diesem Hintergrund als \u2013 die unter Schutz gestellte Lehre einschr\u00e4nkende \u2013 Auswahlentscheidung ein. Da ihm klar sei, dass er die in der Klagepatentschrift an anderer Stelle genannten Bohrungen auch f\u00fcr das Adapterst\u00fcck vorsehen k\u00f6nne, begreife er die Nennung der speziellen \u201eSacklochbohrung\u201c im Anspruch als Verzicht auf eine auch die anderen technischen M\u00f6glichkeiten umfassende technische Lehre.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klagebegehren betreffend die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III weiter, wobei sie sich nunmehr auch auf eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentbenutzung beruft. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie aus:<\/p>\n<p>Die Erw\u00e4hnung \u201eanderer\u201c Bohrungen in der Klagepatentschrift f\u00fchre nicht zu einer Auswahl der Bohrung f\u00fcr das Adapterst\u00fcck im Patentanspruch. Das Landgericht habe bei seiner Beurteilung das in Rede stehende Merkmal nicht ausgesch\u00f6pft; es habe nur auf die \u201eSacklochbohrung\u201c abgestellt, nicht aber die unmittelbar dazu geh\u00f6rende Funktionsangabe \u201ezum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn\u201c mit in Betracht gezogen. Die Erw\u00e4hnung \u201eanderer\u201c Bohrungen in einem technischen anderen Zusammenhang f\u00fchre nicht zu einer Auswahl im Kontext mit dem \u201eAdapterst\u00fcck\u201c. Auch bed\u00fcrfe es einer wertenden Entscheidung f\u00fcr oder gegen eine Auswahl. Insoweit sei zu beachten, dass das in Rede stehende Merkmal nicht nur eine \u201eSacklochbohrung\u201c vorgebe, sondern vielmehr eine Sacklochbohrung \u201ezum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn\u201c. Der Sacklochbohrung werde damit eine konkrete Funktion zugeordnet. Diese sei von den ansonsten in der Klagepatentschrift genannten Bohrungen nicht zu erf\u00fcllen, weshalb diese Bohrungen keine Alternative zu der im Patentanspruch genannten Sacklochbohrung seien. Au\u00dferdem sei dem Fachmann bewusst, dass die Wortwahl in der Patentschrift \u00dcblichkeiten bei der Abfassung von Patentanmeldungen entspreche. F\u00fcr die Konzeption von Neuanmeldungen sei es g\u00e4ngige Praxis, dass man m\u00f6glichst f\u00fcr alle beschriebenen Bauelemente unterschiedliche Begriffe w\u00e4hle. Die im anderen Zusammenhang genannten Bohrungen seien funktional keine Bohrungen \u201ezum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn\u201c. Der Begriff \u201eSackloch\u201c beinhalte, dass ein vollst\u00e4ndiger Durchtritt eines in die Sacklochbohrung eingreifedenn Gegenstandes nicht m\u00f6glich sei, sondern ein interner Anschlag f\u00fcr den Gegenstand gebildet werde. Ein geschlossenes Ende der Sacklochbohrung sei nicht notwendig. Das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis verbinde mit dem Begriff \u201eSacklochbohrung\u201c auch nicht nur eine geschlossene, sondern auch eine sich verj\u00fcngende Sacklochbohrung. Eine \u201eSacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn\u201c sei dementsprechend eine Bohrung, die den Scharnierdorn aufnehmen k\u00f6nne, aber den vollst\u00e4ndigen Durchtritt des Scharnierdorns verhindere und einen Aufsetzanschlag bilde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern, soweit es die Klage abgewiesen und die Widerklage zugesprochen hat, und<\/p>\n<p>A.<br \/>\n\u00fcber die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung hinaus<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>WC-Sitzgelenke zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik, mit einer Schwenkachse f\u00fcr einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur und mit einer D\u00e4mpfungseinrichtung zum Abst\u00fctzen der Sitzgarnitur w\u00e4hrend der Schwenkbewegung, wobei ein Adapterst\u00fcck mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel und drehfest mit der D\u00e4mpfungseinrichtung verbunden ist, die in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei<\/p>\n<p>das Adapterst\u00fcck und die D\u00e4mpfungseinrichtung als Schwenkachse f\u00fcr den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind und das Adapterst\u00fcck einen etwa zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper hat, in dem eine Sacklochbohrung in Form einer durchgehenden, sich nach unten verj\u00fcngenden Stufenbohrung zum Aufsetzen auf einem Scharnierdorn ausgebildet ist, wobei in der Stufenbohrung und am Scharnierdorn jeweils eine komplement\u00e4re Ringschulter vorhanden ist,<\/p>\n<p>hilfsweise, dass der letzte Absatz wie folgt lautet:<\/p>\n<p>das Adapterst\u00fcck und die D\u00e4mpfungseinrichtung als Schwenkachse f\u00fcr den Deckel oder den Sitz ausgebildet sind und das Adapterst\u00fcck einen etwa zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper hat, in dem eine durchgehende Stufenbohrung zum Aufsetzen auf einem Scharnierdorn ausgebildet ist, wobei in der Stufenbohrung und am Scharnierdorn jeweils eine komplement\u00e4re Ringschulter vorhanden ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen sowohl als Einzellieferung als auch in Verbindung mit WC-Sitzgarnituren als Verkaufseinheit seit dem 22.03.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und der Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie \u00fcber die Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 30.04.2006 anzugeben sind,<br \/>\n&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Verkaufsbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 durch ein vollst\u00e4ndiges und geordnetes Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22.03.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter vorstehend zu 1. fallenden WC-Sitzgelenke auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie vorstehend unter 1. fallenden, im Besitz Dritter befindlichen WC-Sitzgarnituren aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den WC- Sitzgarnituren einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP erkannt hat, aufgefordert werden, die WC-Sitzgarnituren an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der WC-Sitzgarnituren eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises, sowie eine \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird, und die zur\u00fcckgegebenen WC-Sitzgarnituren nach R\u00fcckgabe wieder an sich zu nehmen, wobei diese Verpflichtung nur f\u00fcr ab dem 30.04.2006 vertriebene<br \/>\nWC-Sitzgarnituren gilt, wobei diese Verpflichtung nur f\u00fcr ab dem 30. April 2006 vertriebene WC-Sitzgarnituren gilt;<\/p>\n<p>6.<br \/>\nan sie 6.904,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu bezahlen;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend zu 1. bezeichneten, seit dem 22.03.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>B.<br \/>\ndie Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen und<\/p>\n<p>auf ihre eigene Berufung unter Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Urteils (1.) die Klage insgesamt abzuweisen und (2.) die Kl\u00e4gerin auf die Widerklage \u00fcber die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung hinaus zu verurteilen, an sie weitere 6.904,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts, soweit dieses die Klage abgewiesen hat, und tritt dem Berufungsvorbringen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt entgegen:<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Patentverletzung scheide bereits mangels Gleichwirkung aus. Die Befestigungsmechanik der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III sei wesentlich komplizierter als die vom Klagepatent vorgeschlagene L\u00f6sung. Dar\u00fcber hinaus mache es aus Sicht des Fachmanns einen gro\u00dfen Unterschied, ob die \u00fcber das Adapterst\u00fcck auf die Keramik \u00fcbertragene Kraft am Ende einer Sacklochbohrung \u00fcber die gesamte Stirnfl\u00e4che des Dorns oder ob die Kraft nur \u00fcber eine in einer Durchgangsbohrung im Adapterst\u00fcck ausgebildete Ringschulter \u00fcbertragen werde. Jedenfalls fehle es aber aus den Gr\u00fcnden des landgerichtlichen Urteils an der erforderlichen Gleichwertigkeit. Entgegen den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin handele sich bei einer Sacklochbohrung nach fachm\u00e4nnischem Verst\u00e4ndnis um eine Bohrung, die das Werkst\u00fcck nicht vollst\u00e4ndig durchdringe, sondern eine bestimmte Tiefe habe. Es liege daher weder eine wortsinngem\u00e4\u00dfe noch eine \u00e4quivalente Patentverletzung vor. Eine solche scheide auch deshalb aus, weil bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III das Adapterst\u00fcck nicht drehfest mit dem Geh\u00e4use der D\u00e4mpfungseinrichtung verbunden sei.<\/p>\n<p>Mit ihrer eigenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend:<\/p>\n<p>Es reiche nicht aus, wenn lediglich der Drehkolben mit dem Adapterst\u00fcck drehfest verbunden sei. Als \u201eSchwenkachse\u201c w\u00fcrden im Klagepatent diejenigen Teile bezeichnet, auf denen die WC-Sitzgarnitur direkt gelagert sei. Gleichzeitig sollten die D\u00e4mpfungseinrichtung und das Adapterst\u00fcck drehfest miteinander verbunden sein. Betrachte man die Merkmale im Zusammenhang, ergebe sich hieraus, dass der Deckel und\/oder der Sitz auf dem Adapterst\u00fcck und der Au\u00dfenh\u00fclle der D\u00e4mpfungseinrichtung gelagert sei und dass es sich bei dem Drehkolben um ein zus\u00e4tzliches, innerhalb der Au\u00dfenh\u00fclle angeordnetes, separates Bauteil handele, das in formschl\u00fcssigem Eingriff mit dem Deckel oder dem Sitz drehbar sei. Der Drehkolben bilde weder f\u00fcr den Deckel noch f\u00fcr den Sitz eine Schwenkachse. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I sei nicht die D\u00e4mpfungseinrichtung, die gleichzeitig eine Schwenkachse f\u00fcr den Deckel oder den Sitz bilde, sondern lediglich ein Zapfen des Drehkolbens in eine entsprechende Aufnahme des Adapterst\u00fccks eingef\u00fchrt. Der Zapfen bilde weder f\u00fcr die Befestigungslasche des Deckels noch f\u00fcr die Befestigungslasche des Sitzes ein Lager und damit auch keine Schwenkachse im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit dieses der Klage stattgegeben hat, und tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I als wortsinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmung mit der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre beurteilt. Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin ist dagegen im Wesentlichen begr\u00fcndet. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III machen von der Lehre des Klagepatents zwar nicht wortsinngem\u00e4\u00df, jedoch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Lediglich einen Teil der geltend gemachten Abmahnkosten kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten nicht beanspruchen. Die Widerklage ist, da die Beklagte das Klagepatent mit allen drei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen benutzt, insgesamt unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein WC-Sitzgelenk mit einer D\u00e4mpfungseinrichtung.<\/p>\n<p>Ein solches WC-Sitzgelenk erleichtert den Schlie\u00dfvorgang des Deckels und\/oder des Sitzes, da der Sitz bzw. Deckel beim Schlie\u00dfen nicht mehr mit der Hand gef\u00fchrt werden muss. Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, ist ein<br \/>\nWC-Sitzgelenk mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 aus der DE (Anlage PBP 3) bekannt (Anlage PBP 1, Abs. [0002]; die nachfolgenden Bezugnahmen beziehen sich jeweils auf die Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Aus der US (Anlage PBP 4) ist gem\u00e4\u00df den Angaben der Klagepatentschrift ferner eine L\u00f6sung bekannt, bei der der Sitz und der Deckel entlang einer Schwenkachse gelagert sind, wobei die Absenkbewegung des Sitzes bzw. des Deckels durch eine D\u00e4mpfungseinrichtung mit einer federvorgespannten Kulissenf\u00fchrung und einem Fl\u00fcssigkeitsd\u00e4mpfer steuerbar ist (Abs. [0003]). An diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass die Kombination von federvorgespannter Kulissenf\u00fchrung und Fl\u00fcssigkeitsd\u00e4mpfer einen erheblichen vorrichtungstechnischen Aufwand erfordere, so dass der Gesamtpreis des<br \/>\nWC-Sitzes nicht unerheblich vom Gelenk mitgepr\u00e4gt werde (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Die von der Klagepatentschrift ferner behandelte US (Anlage PBP 5) offenbart ein WC-Sitzgelenk, bei dem der Sitz und der Deckel mit jeweils getrennten Schwenkachsen ausgef\u00fchrt sind (Abs. [0005]). Hieran beanstandet das Klagepatent als nachteilig, dass ein erheblicher Platzbedarf erforderlich sei, um die beiden versetzt zueinander angeordneten Schwenkachsen mit den entsprechenden D\u00e4mpfungseinrichtungen ausbilden zu k\u00f6nnen (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift befasst sich schlie\u00dflich mit der WO (Anlage PBP 6) und der WO (Anlage PBP 7), die ebenfalls WC-Sitzgelenke offenbaren, bei denen der Sitz und der Deckel auf einer gemeinsamen Schwenkachse angeordnet sind. Die Schwenkachse wird hierbei durch zwei den Sitz und den Deckel f\u00fchrende Gelenkbolzen gebildet, die mit einer D\u00e4mpfungseinrichtung in Form von Federelementen zusammenwirken. Diese Gelenkbolzen sind \u00fcber einen Verbindungsmechanismus gekoppelt, der ein L\u00f6sen der Garnitur von der Keramik erm\u00f6glicht (Abs. [0006]). An diesem Stand der Technik kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass ein erheblicher vorrichtungstechnischer Aufwand erforderlich sei, um die Schwenkachse der Sitzgarnitur auszubilden (Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent das technische Problem zugrunde, ein WC-Sitzgelenk zu schaffen, das eine zuverl\u00e4ssige D\u00e4mpfung der Absenkbewegung eines Sitzes oder eines Deckels bei minimalem vorrichtungstechnischen Aufwand erm\u00f6glicht (Abs. [0007]; BPatG, Urteil vom 04.12.2012 \u2013 4 Ni 22\/11 (EU) [nachfolgend: NU], Umdr. S. 7).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 ein WC-Sitzgelenk mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) WC-Sitzgelenk (6, 8) zur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur (1) an einer Keramik (10).<\/p>\n<p>(2) Das WC-Sitzgelenk (6, 8) hat<\/p>\n<p>(2.1) eine Schwenkachse (32, 34) f\u00fcr einen Sitz (4) und einen Deckel (2) der Sitzgarnitur (1),<\/p>\n<p>(2.2) eine D\u00e4mpfungseinrichtung (11, 12) zum Abst\u00fctzen der Sitzgarnitur (1) w\u00e4hrend der Schwenkbewegung<\/p>\n<p>(2.3) und ein Adapterst\u00fcck (20).<\/p>\n<p>(3) Die D\u00e4mpfungsvorrichtung (11, 12) ist in einer Aufnahmebohrung (44, 46) einer Befestigungslasche (40, 42) der Sitzgarnitur (1) aufgenommen.<\/p>\n<p>(4) Das Adapterst\u00fcck (20)<\/p>\n<p>(4.1) ist mit einem in der Keramik (10) befestigten Befestigungsmittel (26) verbunden;<\/p>\n<p>(4.2) ist drehfest mit der D\u00e4mpfungseinrichtung (11, 12) verbunden;<\/p>\n<p>(4.3) hat einen etwa zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper, in dem eine radiale Sacklochbohrung (24) zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn (26) ausgebildet ist.<\/p>\n<p>(5) Das Adapterst\u00fcck (20) und die D\u00e4mpfungseinrichtung (11, 12) sind als Schwenkachse (32, 34) f\u00fcr den Deckel (2) oder den Sitz ausgebildet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nUnter Schutz gestellt ist hiernach ein WC-Sitzgelenk und nicht eine WC-Sitzgarnitur mit Sitzgelenk. Soweit es in Merkmal (1) der vorstehenden Merkmalsgliederung WC-Sitzgelenk \u201ezur Befestigung einer WC-Sitzgarnitur an einer Keramik\u201c hei\u00dft, handelt es sich bei der letzteren Angabe um eine Zweckangabe, aus der folgt, dass das<br \/>\nWC-Sitzgelenk r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgestaltet ist, dass mit ihm eine<br \/>\nWC-Sitzgarnitur an einer WC-Keramik, d. h. an einem keramischen WC-Grundk\u00f6rper, befestigt werden kann (zur Bedeutung von Zweck- oder Funktionsangaben: BGH, GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; GRUR 1981, 259, 260 \u2013 Heuwerbungsmaschine II; GRUR 2006, 923, 925 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2009, 896, 897 \u2013 Tintenpatrone; GRUR 2009, 837, 838 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze, GRUR 2012, 475, 476 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem). Aus den Merkmalen (2.1), (2.2), (3), (3.1), (4.3) und (5), in denen eine Schwenkachse f\u00fcr einen Sitz und einen Deckel der Sitzgarnitur, eine Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur, ein in der Keramik befestigtes Befestigungsmittel und ein Scharnierdorn angesprochen werden, ergibt sich nichts anderes. Die in diesen Merkmalen erw\u00e4hnten Teile geh\u00f6ren nicht zum Gegenstand der Erfindung. Die besagten Merkmale beschreiben vielmehr die Sitzgarnitur, f\u00fcr deren Befestigung das erfindungsgem\u00e4\u00dfe WC-Sitzgelenk gedacht ist, sowie das Zusammenwirken des WC-Sitzgelenkes mit der WC-Sitzgarnitur sowie Keramik n\u00e4her, woraus sich mittelbar ebenfalls bestimmte Anforderungen an die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der unter Schutz gestellten WC-Sitzgarnitur ergeben. So muss etwa die D\u00e4mpfungseinrichtung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sitzgelenks gem\u00e4\u00df Merkmal (3) so ausgebildet sein, dass sie in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche einer Sitzgarnitur aufgenommen werden kann.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas erfindungsgem\u00e4\u00dfe WC-Sitzgelenk weist ein sog. Adapterst\u00fcck auf (Merkmal (2.3)). Mit der Lage und Ausgestaltung dieses Adapterst\u00fccks, welches \u2013 ebenso wie die D\u00e4mpfungseinrichtung \u2013 ein Bauteil des unter Schutz gestellten WC-Sitzgelenks ist (BPatG, NU, Umdr,. S. 9), befassen sich die Merkmale (4.1), (4.2), (4.3) und (5).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter dem dort beschriebenen \u201eAdapterst\u00fcck\u201c versteht der Fachmann \u2013 als solcher kann hier im Anschluss an die Definition des Bundespatentgerichts (NU, Umdr. S. 8) ein Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit Fachhochschulausbildung und mehrj\u00e4hriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von WC-Sitzgelenken angesehen werden \u2013 im vorliegenden technischen Gesamtzusammenhang ein Bauteil eines WC-Sitzgelenks, durch das einerseits die in technischem Sinne adaptierte, also spezifisch angepasste Anbindung einer D\u00e4mpfungseinrichtung an den Adapter selbst realisiert wird und durch das andererseits die Verbindung zu der Keramik des WC-Grundk\u00f6rpers gew\u00e4hrleistet wird (vgl. BPatG, NU, Umdr. S. 9).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas Adapterst\u00fcck ist nach Merkmal (5) \u2013 ebenso wie die D\u00e4mpfungseinrichtung \u2013 als Schwenkachse f\u00fcr den Deckel oder den Sitz ausgebildet. Damit ist eine axiale Ausrichtung des Adapterst\u00fccks in Richtung der Gelenkachse des WC-Sitzgelenks definiert, was durch die Lagebeschreibung der D\u00e4mpfungseinrichtung in Merkmal (3) unterstrichen wird, wonach diese in einer Aufnahmebohrung einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen werden soll (vgl. BPatG, NU, Umdr. S. 9). In der allgemeinen Klagepatenbeschreibung hei\u00dft es zu der patentgem\u00e4\u00dfen Ausbildung der Schwenkachse durch das Adapterst\u00fcck und die D\u00e4mpfungseinrichtung (Abs. [0010]):<\/p>\n<p>\u201eDabei sind die Schwenkachsen, entlang denen die WC-Sitzgarnitur verschwenkbar ist, im Wesentlichen durch die D\u00e4mpfungseinrichtung und das Adapterst\u00fcck gebildet \u2013 mit anderen Worten \u2013 der Deckel und\/oder der Sitz sind direkt auf diesen Bauelementen gelagert, so dass der vorrichtungstechnische Aufwand gegen\u00fcber herk\u00f6mmlichen L\u00f6sungen, bei denen Schwenkachse und D\u00e4mpfungseinrichtung durch getrennte Elemente gebildet werden, wesentlich verringert ist.\u201c<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt dem, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sitzgelenk so ausgebildet ist, dass der Deckel und\/oder Sitz einer Sitzgarnitur direkt auf der D\u00e4mpfungseinrichtung und dem Adapterst\u00fcck des WC-Sitzgelenks gelagert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Struktur und r\u00e4umliche Ausgestaltung des Adapterst\u00fccks werden in Merkmal (4.3) beschrieben. Danach hat das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Adapterst\u00fcck einen etwa zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper. Wie in Merkmal (4.3) weiter angegeben, ist in diesem (etwa) zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper eine radiale \u201eSacklochbohrung\u201c ausgebildet. Die radiale Sacklochbohrung dient \u2013 wie ebenfalls unmittelbar aus Merkmal (4.3) folgt \u2013 zum Aufsetzen [des Adapterst\u00fccks und damit des Sitzgelenks] auf einen Scharnierdorn, der wiederum in der WC-Keramik verankert ist (vgl. Abs. [0025] und BPatG, NU, Umdr. S. 10). Damit beschreibt Merkmal (4.3) die Art und Weise der bereits in Merkmal (4.1) angesprochenen Verbindung des Adapterst\u00fccks mit dem WC-Grundk\u00f6rper (= Keramik), und zwar als Steckverbindung zwischen dem Scharnierdorn der Keramik und der Sacklochbohrung des Adapterst\u00fccks (vgl. BPatG, NU, Umdr. S. 10).<\/p>\n<p>Der Begriff \u201eSacklochbohrung\u201c wird in der Klagepatentschrift nicht definiert. Unter einer \u201eSacklochbohrung\u201c versteht der Fachmann \u00fcblicherweise eine Bohrung, die das Werkst\u00fcck nicht vollst\u00e4ndig durchdringt, die also eine bestimmte, im Vollmaterial endende Tiefe hat. Dies ergibt sich u.a. aus den von der Beklagten zu den Akten gereichten diversen Ausz\u00fcgen aus Internet-Lexika (vgl. Anlagen KP 6 ff), auf die Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin in zweiter Instanz vorgelegte Auszug aus dem Technischen Teil des Produktkatalogs einer Fachfirma f\u00fcr Pr\u00e4zisions-Schneidwerkzeuge aus dem Jahre 1992 (Anlage PBP 33) rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Fachmann den Begriff \u201eSacklochbohrung\u201c \u00fcblicherweise weiter versteht. Zwar hei\u00dft es in diesem Katalog:<\/p>\n<p>\u201eDas Durchgangsloch bedarf keiner weiteren Definition. Als Sackloch werden alle Bohrungen bezeichnet, aus denen beim Gewindeschneiden die Sp\u00e4ne entgegen der Vorschubrichtung kommen und beim R\u00fccklauf des Gewindebohrers abgeschert werden m\u00fcssen. Sackl\u00f6cher k\u00f6nnen also sehr wohl auch durchgehende Bohrungen sein.\u201c<\/p>\n<p>Hierbei handelt es sich allerdings nur um eine einzelne Unterlage, die sich noch dazu auf ein ganz spezielles technisches Gebiet bezieht, n\u00e4mlich auf Gewindewerkzeuge, d. h. Werkzeuge, mit denen Innengewinde in L\u00f6cher geschnitten werden. Damit befasst sich das Klagepatent nicht.<\/p>\n<p>Dass das Klagepatent mit \u201eSacklochbohrung\u201c etwas anderes meint, als eine Bohrung, die das Werkst\u00fcck nicht vollst\u00e4ndig durchdringt, l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Vielmehr weist auch das Adapterst\u00fcck des in Figur 1 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels eben eine solche Bohrung auf. Dar\u00fcber hinaus entnimmt der Fachmann der Klagepatentschrift, dass das Klagepatent auch andere Bohrungen kennt, die es abweichend bezeichnet. Es gibt n\u00e4mlich \u2013 wie das Landgericht in anderem Zusammenhang zutreffend herausgearbeitet hat \u2013 hinsichtlich der in Merkmal (3) beschriebenen Aufnahmebohrung der Befestigungslasche der Sitzgarnitur an, dass diese Aufnahmebohrung als \u201eDurchgangsbohrung\u201c (Abs. [0015], Abs. [0029] und Unteranspruch 7) oder als \u201eStufenbohrung\u201c (Abs. [0016], Abs. [0028] und Unteranspruch 8) ausgebildet sein kann, wobei die Durchgangsbohrung nach der Beschreibung einen gleichbleibenden Durchmesser hat (Abs. [0029]), wohingegen bei der Stufenbohrung der deckelseitige Endabschnitt radial zur\u00fcckgesetzt und mit einer Passfl\u00e4che versehen (Abs. [0016]) bzw. der Durchmesser zur Befestigungslasche verringert ist (Abs. [0028]). Das Klagepatent kennt damit sowohl eine \u201eSacklochbohrung\u201c als auch eine \u201eDurchgangsbohrung\u201c als auch eine \u201eStufenbohrung\u201c. W\u00e4hrend Patentanspruch 1 in Bezug auf die D\u00e4mpfungseinrichtung des WC-Sitzgelenks vorgibt, dass diese r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgebildet ist, dass sie in einer \u201eAufnahmebohrung\u201c einer Befestigungslasche der Sitzgarnitur aufgenommen werden kann (Merkmal (3)), bei welcher \u201eAufnahmebohrung\u201c es sich nach den Unteranspr\u00fcchen 7 und 8 um eine \u201eDurchgangsbohrung\u201c oder eine \u201eStufenbohrung\u201c handeln kann, verlangt das Klagepatent in Bezug auf das Adapterst\u00fcck des WC-Sitzgelenks explizit die Ausbildung einer (radialen) \u201eSacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn\u201c. Im Hinblick darauf, dass die Klagepatentschrift auch eine blo\u00dfe \u201eAufnahmebohrung\u201c, eine als \u201eDurchgangsbohrung\u201c ausgestaltete Aufnahmebohrung und eine als \u201eStufenbohrung\u201c ausgestaltete Aufnahmebohrung kennt, kann aus Sicht des Fachmanns mit einer \u201eSacklochbohrung\u201c, wie sie nach Patentanspruch 1 in dem zylindrischen Grundk\u00f6rper des Adapterst\u00fccks ausgebildet sein soll, nur eine Bohrung gemeint sein, die das Adapterst\u00fcck nicht vollst\u00e4ndig durchdringt, wie dies auch in Figur 1 der Klagepatentschrift gezeigt ist. Folgerichtig ist die Kl\u00e4gerin in erster Instanz selbst noch davon ausgegangen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III, in deren Adapterst\u00fcck eine durchg\u00e4ngige Stufenbohrung ausgebildet ist, das Merkmal (4.3) nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen (vgl. Bl. 21, 22, 113 GA).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin in zweiter Instanz geltend macht, dass es f\u00fcr die Konzeption von Neuanmeldungen g\u00e4ngige Praxis sei, dass man m\u00f6glichst f\u00fcr alle beschriebenen Bauelemente unterschiedliche Begriffe w\u00e4hle, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen. Es spricht schlechterdings nichts dagegen, eine bei unterschiedlich bezeichneten Bauteilen jeweils vorgesehene Bohrung mit demselben Begriff zu bezeichnen, wenn die betreffenden Bohrungen identisch ausgebildet sind, zumal die Bohrung des einen Bauteils und die Bohrungen des anderen Bauteils mit unterschiedlichen Bezugsziffern gekennzeichnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Richtig ist, dass der Begriff \u201eSacklochbohrung\u201c die Vorgabe beinhaltet, dass ein vollst\u00e4ndiger Durchtritt eines in die Bohrung eingreifenden Gegenstandes nicht m\u00f6glich ist, sondern ein innerer Anschlag f\u00fcr den Gegenstand, hier den Scharnierdorn, gebildet wird. Zutreffend ist auch, dass Patentanspruch 1 die in dem Adapterst\u00fcck ausgebildete Bohrung nicht blo\u00df als \u201eSacklochbohrung\u201c, sondern als \u201eSacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn\u201c bezeichnet. Der Sacklochbohrung wird damit eine konkrete Funktion zugeordnet, wobei der Fachmann der Funktionsangabe \u201ezum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn\u201c entnimmt, dass die Sacklochbohrung so ausgestaltet sein soll, dass sie f\u00fcr einen korrespondierenden Scharnierdorn (Merkmal 4.3), welcher in der WC-Keramik befestigt ist (Merkmal 4.1), einen Aufsetzanschlag bzw. ein Widerlager bildet. Bei der klagepatentgem\u00e4\u00dfen \u201eSacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn\u201c handelt es sich demgem\u00e4\u00df um eine Sacklochbohrung, die den Scharnierdorn aufnimmt, die aber den vollst\u00e4ndigen Durchtritt des Scharnierdorns durch die Bohrung verhindert und die somit einen Aufsetzanschlag f\u00fcr den Scharnierdorn bildet. Zur Erf\u00fcllung dieser Funktion bedarf es nicht notwendigerweise einer Bohrung mit einem durchgehend geschlossenen Boden. Vielmehr kann die genannte Funktion z. B. auch durch eine durchg\u00e4ngige, sich verj\u00fcngende Stufenbohrung bzw. eine Bohrung mit einer an der Innenumfangswandung ausgebildeten Ringschulter, die sich radial in das Bohrungsloch erstreckt, erf\u00fcllt werden. Dies \u00e4ndert aber nichts daran, dass Patentanspruch 1 eine \u201eSacklochbohrung\u201c verlangt, worunter der Fachmann \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 eine Bohrung versteht, die das Adapterst\u00fcck nicht vollst\u00e4ndig durchdringt. Auch wenn grunds\u00e4tzlich eine funktionsorientierte Auslegung angebracht ist (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 33) und Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs regelm\u00e4\u00dfig so zu deuten sind, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 33), darf die gebotene funktionale Betrachtung bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht (Senat, Urteil vom 21.03.2013, I-2 U 73\/09; Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907; K\u00fchnen, a.a.O., Rdnr. 34). Anderenfalls w\u00fcrde die Grenze zwischen wortsinngem\u00e4\u00dfer und \u00e4quivalenter (d.h. gleichwirkender) Benutzung aufgel\u00f6st, die indessen schon wegen der beschr\u00e4nkten Zul\u00e4ssigkeit des Formstein-Einwandes nur bei einer \u00e4quivalenten Benutzung beachtlich ist. Verlangt also z. B. das Klagepatent die Verbindung zweier Bauteile mittels einer \u201eSchraube\u201c, so darf dieses Merkmal nicht ausschlie\u00dflich von seiner Funktion her ausgelegt und im Sinne einer beliebigen l\u00f6sbaren Verbindung verstanden werden, selbst wenn es f\u00fcr die Zwecke der Erfindung nur auf die L\u00f6sbarkeit der Verbindung ankommt (Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907; K\u00fchnen, a.a.O., Rdnr. 34). Nichts anderes gilt, wenn das Klagepatent \u2013 wie hier \u2013 die Ausbildung einer \u201eSacklochbohrung\u201c in einem Bauteil verlangt, zur Erf\u00fcllung der dieser Bohrung zugedachten Funktion aber z. B. auch eine durchg\u00e4ngige Stufenbohrung ausreicht.<\/p>\n<p>Die gegenteilige Auslegung der Kl\u00e4gerin ignoriert, dass das Klagepatent eine \u201eSacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn\u201c und nicht lediglich eine \u201eBohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn\u201c verlangt und mit dem Begriff \u201eSacklochbohrung\u201c eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung vorgibt, n\u00e4mlich eine Bohrung, die das Adapterst\u00fcck nicht durchdringt und damit einen durchgehenden Boden aufweist, der einen Aufsetzanschlag f\u00fcr den Scharnierdorn bildet.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDas Klagepatent fordert \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 hingegen nicht, dass die radiale Sacklochbohrung das einzige Mittel zur Befestigung des<br \/>\nWC-Sitzgelenks an der WC-Keramik ist. Patentanspruch 1 schlie\u00dft die Verwendung zus\u00e4tzlicher Befestigungsmittel nicht aus. Das Adapterst\u00fcck muss anspruchsgem\u00e4\u00df nur so ausgebildet sein, dass das WC-Sitzgelenk zur Befestigung der<br \/>\nWC-Sitzgarnitur an der WC-Keramik mit seinem Adapterst\u00fcck \u00fcber das in dessen zylindrischem Grundk\u00f6rper ausgebildete Sackloch auf einen in der WC-Keramik verankerten Scharnierdorn aufgesetzt und die Sitzgarnitur so an der WC-Keramik befestigt werden kann. Die Verbindung erfolgt \u00fcber das Adapterst\u00fcck, das \u00fcber seine radiale Sacklochbohrung in einfacher Weise auf den in der WC-Keramik angebrachten Scharnierdorn aufgesteckt werden kann. Dadurch, dass der Scharnierdorn in die Sacklochbohrung des Adapterst\u00fccks des Sitzgelenks eintaucht (Abs. [0010]) und das Sitzgelenk auf dem Scharnierdorn aufsitzt, wird die Sitzgarnitur an der WC-Keramik gehalten, wobei durch das Aufsitzen des Adapterst\u00fccks auf dem Scharnierdorn zugleich ein ausreichender Abstand zur WC-Keramik gewahrt wird, welcher zum Verschwenken des Sitzes und des Deckels der WC-Sitzgarnitur erforderlich ist.<\/p>\n<p>Mehr als die Gew\u00e4hrleistung einer solchen Steckverbindung zwischen dem Scharnierdorn, der Keramik und der Sacklochbohrung des Adapterst\u00fccks verlangt Patentanspruch 1 nicht. Er gibt insbesondere nicht vor, dass die WC-Sitzgarnitur allein durch die im Adapterst\u00fcck des Sitzgelenks ausgebildete Sacklochbohrung in einer Weise an dem WC-Grundk\u00f6rper befestigbar ist, dass die Sitzgarnitur sicher gehalten wird und\/oder nicht mehr einfach von dem in der Keramik verankerten Scharnierdorn abgezogen werden kann. Auch schlie\u00dft das Klagepatent eine Verriegelung des Scharnierdorns mit dem Adapterst\u00fcck durch zus\u00e4tzliche Mittel nicht aus. Vielmehr beansprucht Unteranspruch 2 ausdr\u00fccklich Schutz f\u00fcr eine besondere Ausgestaltung nach Patentanspruch 1 mit einer Schnappverbindung zur Verriegelung des Scharnierdorns mit dem Adapterst\u00fcck. Sofern zus\u00e4tzliche Verriegelungsmittel vorgesehen werden, was Patentanspruch 1 nicht verbietet, m\u00fcssen diese auch nicht zwingend innerhalb der in dem Adapterst\u00fcck ausgebildeten Sacklochbohrung angeordnet sein. Zwar erfolgt bei dem in Figur 2 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel die Verriegelung zwischen dem Scharnierdorn (26) und dem Adapterst\u00fcck (20) \u00fcber eine Schnappverbindung, die beispielsweise durch einen Feder- oder O-Ring gebildet ist, der in die Innenumfangswandungen der Sacklochbohrung (24) eingesetzt ist und in eine Umfangsnut des Scharnierdorns eingreift (vgl. Abs. [0025]). Eine derartige Ausgestaltung, bei der die Verriegelungsmittel in der Sacklochbohrung platziert sind, wird aber selbst von Unteranspruch 2 und damit erst recht von Patentanspruch 1 nicht verlangt. Es k\u00f6nnen daher z. B. auch au\u00dferhalb der Sacklochbohrung seitlich an dem Adapterst\u00fcck federgesteuerte Verriegelungselemente vorgesehen werden, die durch in den Umfangswandungen der Sacklochbohrung vorgesehene Schlitze oder \u00d6ffnungen in die Sacklochbohrung eingreifen und f\u00fcr eine Verriegelung des Scharnierdorns mit dem Adapterst\u00fcck sorgen. An der Anordnung solcher Verriegelungselemente sieht sich der Fachmann auch nicht durch die vom Klagepatent am Stand der Technik ge\u00fcbte Kritik sowie die dem Klagepatent zugrundeliegende Aufgabe gehindert. An dem Stand der Technik wird von der Klagepatentschrift insbesondere bem\u00e4ngelt, dass bei diesem ein erheblicher vorrichtungstechnischer Aufwand erforderlich ist, um die Schwenkachse der Sitzgarnitur auszubilden (vgl. Abs. [0007]). Durch zus\u00e4tzlich an dem zusammen mit der D\u00e4mpfungseinrichtung die Schwenkachse ausbildenden Adapterst\u00fcck vorgesehene Elemente zur Verriegelung des Schanierdorns mit dem Adapterst\u00fcck wird der vorrichtungstechnische Aufwand zur Ausbildung der Schwenkachse aber nicht erh\u00f6ht. Gleiches gilt f\u00fcr die vom Klagepatent (Abs. [0008]) angestrebte Erm\u00f6glichung einer zuverl\u00e4ssigen D\u00e4mpfung der Absenkbewegung des Sitzes oder des Deckels.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal (4.2) soll das Adapterst\u00fcck \u201edrehfest\u201c mit der D\u00e4mpfungseinrichtung verbunden sein.<\/p>\n<p>Eine drehfeste Verbindung ist \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 dann gegeben, wenn die verbundenen Teile von Adapterst\u00fcck und D\u00e4mpfungseinrichtung sich nur gemeinsam drehen k\u00f6nnen. Dabei ist nicht erforderlich, dass die drehfeste Verbindung zwischen allen einzelnen Bestandteilen von Adapterst\u00fcck und D\u00e4mpfungseinrichtung oder speziell zwischen Adapterst\u00fcck und dem Geh\u00e4use der D\u00e4mpfungseinrichtung besteht. Dies ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus folgenden \u00dcberlegungen:<\/p>\n<p>Bei der klagepatentgem\u00e4\u00dfen D\u00e4mpfungseinrichtung handelt es sich, wie sich aus den Unteranspr\u00fcchen 4 bis 6 und 10 sowie der Klagepatentbeschreibung (Abs. [0014], [0022], [0023], [0026] [0027], [0028], [0030], [0031], [0033] und [0037]) ergibt, bevorzugt um einen sog. Rotationsd\u00e4mpfer. Dieser besteht nach der Patentbeschreibung aus einem Zylinder und einem Drehkolben (Abs. [0023]). Wird ein solcher Rotationsd\u00e4mpfer zum einen drehfest mit dem Adapterst\u00fcck und zum anderen drehfest mit dem Sitz oder dem Deckel der WC-Garnitur verbunden, wie dies in Absatz [0010] der Patentbeschreibung beschrieben wird, ist es zur Erreichung der angestrebten D\u00e4mpfungswirkung zwingend erforderlich, dass entweder der Drehkolben oder aber der Zylinder im Verh\u00e4ltnis zum jeweils anderen Teil des Rotationsd\u00e4mpfers verdreht werden kann. Bei einem Rotationsd\u00e4mpfer erfolgt die D\u00e4mpfung durch Abbremsen einer Drehbewegung. Wenn zwischen Adapterst\u00fcck und Rotationsd\u00e4mpfer eine durchg\u00e4ngige drehfeste Verbindung bestehen w\u00fcrde,<br \/>\nd. h. wenn alle Teile des Rotationsd\u00e4mpfers mit dem Adapterst\u00fcck drehfest verbunden w\u00e4ren, k\u00f6nnte eine Drehung des Kolbens im Verh\u00e4ltnis zum Zylinder (oder umgekehrt) aber nicht stattfinden und daher auch nicht abgebremst werden. Vielmehr w\u00e4ren Rotationsd\u00e4mpfer und Adapterst\u00fcck feststehend. Dies w\u00fcrde, jedenfalls dann, wenn die D\u00e4mpfungseinrichtung \u2013 wie in Absatz [0010] beschrieben \u2013 sowohl mit dem Sitz bzw. Deckel als auch mit dem Adapterst\u00fcck drehfest verbunden ist, eine Drehung, die ein \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Deckels bzw. Sitzes zul\u00e4sst, jedenfalls nicht \u00fcber die Ausgestaltung von Adapterst\u00fcck und Rotationsd\u00e4mpfer erlauben. Eine D\u00e4mpfungs- bzw. Abbremswirkung w\u00e4re daher bei einer solchen Anordnung \u00fcber einen Rotationsd\u00e4mpfer nicht zu erzielen.<\/p>\n<p>In dieser Annahme sieht sich der Fachmann \u2013 wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 durch das in Figur 1 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel best\u00e4tigt. Bei der dort gezeigten und in der besonderen Patentbeschreibung erl\u00e4uterten Ausf\u00fchrungsform hat jedes der beiden Sitzgelenke (6, 8) einen Rotationsd\u00e4mpfer (11, 12), \u00fcber den die Absenkbewegung der Garnitur (1) gebremst wird. Jeder Rotationsd\u00e4mpfer (11, 12) weist hierzu einen Zylinder (14) auf, in dem ein Drehkolben (16) gef\u00fchrt ist (Abs. [0023]). An der vom Kolben entfernten R\u00fcckseite des Zylinders (14) ist ein Diagonalvorsprung (18) ausgebildet, \u00fcber den eine drehfeste Verbindung mit dem Zylinder (14) des jeweiligen Rotationsd\u00e4mpfers (11, 12) zu dem Adapterst\u00fcck (20) hergestellt ist (vgl. Abs. [0023], [0024]). Der Drehkolben (16) des linken Rotationsd\u00e4mpfers (11) ist drehfest mit der Befestigungslasche (36) des Deckels (2) verbunden (vgl. Abs. [0028]) und der Drehkolben (16) des rechten Rotationsd\u00e4mpfers (12) ist drehfest mit der Befestigungslasche (42) des Sitzes (4) verbunden (vgl. Abs. [0028]). Bei dieser Ausgestaltung sind \u2013 wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat \u2013 die Rotationsd\u00e4mpfer (11, 12) jeweils an zwei drehfesten Verbindungen beteiligt, wobei die eine drehfeste Verbindung zwischen dem Drehkolben und dem Sitz bzw. Deckel erfolgt und die andere drehfeste Verbindung zwischen dem Zylinder des Rotationsd\u00e4mpfers und dem Adapterst\u00fcck hergestellt ist. Diese Konstruktion bewirkt, dass der rechte Rotationsd\u00e4mpfer (11) die Absenkbewegung des Deckels (2) und der linke Rotationsd\u00e4mpfer (12) die Absenkbewegung des Sitzes (4) verz\u00f6gert (vgl. Abs. [0022], [0031]). Zwingende Voraussetzung hierf\u00fcr ist jeweils, dass nicht alle Teile des Rotationsd\u00e4mpfers (11, 12) drehfest mit dem Adapterst\u00fcck (20) verbunden sind. Vielmehr muss der Drehkolben (16) gegen\u00fcber dem Zylinder (14) oder umgekehrt der Zylinder (14) gegen\u00fcber dem Drehkolben (16) drehbar sein. Andernfalls w\u00fcrde das Zusammenspiel zwischen den einzelnen Bauteilen (Sitz\/Deckel, Rotationsd\u00e4mpfer und Adapterst\u00fcck) nicht funktionieren: Wegen der drehfesten Verbindung des Drehkolbens mit dem Deckel bzw. dem Sitz lie\u00dfe sich eine D\u00e4mpfung der Schwenkbewegung des Deckels bzw. Sitzes nicht erreichen.<\/p>\n<p>Bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents ist die drehfeste Verbindung zwischen dem Rotationsd\u00e4mpfer und dem Adapterst\u00fcck zwar dergestalt bewerkstelligt, dass eine drehfeste Verbindung zwischen dem Zylinder des Rotationsd\u00e4mpfers und dem Adapterst\u00fcck hergestellt ist (vgl. Abs. [0023], [0024]). Patentanspruch 1 macht aber keine Vorgaben dazu, wie und \u00fcber welche Teile die drehfeste Verbindung zwischen dem Adapterst\u00fcck und der D\u00e4mpfungseinrichtung zu erfolgen hat. Der Hauptanspruch l\u00e4sst damit bei der m\u00f6glichen Verwendung eines Rotationsd\u00e4mpfers als D\u00e4mpfungseinrichtung offen, ob der Zylinder oder der Kolben drehfest mit dem Adapterst\u00fcck zu verbinden ist. F\u00fcr die Erzielung eines Bremsmoments zum Abbremsen der Absenkbewegung des Deckels oder Sitzes der WC-Sitzgarnitur kommt es bei der Verwendung eines Rotationsd\u00e4mpfers mit einem in einem Zylinder gef\u00fchrten Kolben als D\u00e4mpfungseinrichtung nur darauf an, dass entweder der Kolben oder der Zylinder im Verh\u00e4ltnis zu dem jeweils anderen Bestandteil des Rotationsd\u00e4mpfers drehbar ist, w\u00e4hrend der jeweils andere Teil des Rotationsd\u00e4mpfers feststeht.<\/p>\n<p>Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass sich die Beklagte f\u00fcr ihre gegenteilige Auslegung nicht mit Erfolg auf Unteranspruch 5 berufen kann, welcher Schutz f\u00fcr eine besondere Ausgestaltung beansprucht, bei der \u2013 wie bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel \u2013 die D\u00e4mpfungseinrichtung ein Rotationsd\u00e4mpfer (11, 12) ist, der an seinem vom Adapterst\u00fcck (20) entfernten Endabschnitt einen Drehkolben (16) hat, der in drehfestem Eingriff mit dem Sitz (4) oder dem Deckel (2) steht. Richtig ist, dass bei einer solchen bevorzugten Konstruktion der Zylinder (14) des Rotationsd\u00e4mpfers (11, 12) drehfest mit dem Adapterst\u00fcck verbunden sein muss. Eine solche (bevorzugte) Ausgestaltung mag den Vorteil haben, dass die auf das Geh\u00e4use des Rotationsd\u00e4mpfer wirkende Querkraft durch die drehfeste Verbindung von Adapterst\u00fcck und Geh\u00e4use des Rotationsd\u00e4mpfers nicht \u00fcber den D\u00e4mpfungsbereich des Rotationsd\u00e4mpfer getragen werden muss. Der hier allein geltend gemachte Patentanspruch 1 verlangt jedoch keine solche Ausgestaltung.<\/p>\n<p>Zur Verwirklichung des Merkmals (4.2) reicht es damit bei Verwendung eines Rotationsd\u00e4mpfers mit einem Zylinder und einem Kolben als D\u00e4mpfungseinrichtung aus, wenn der Drehkolben des D\u00e4mpfers drehfest mit dem Adapterst\u00fcck verbunden ist. Eine drehfeste Verbindung des Zylinders bzw. des Geh\u00e4uses der D\u00e4mpfungseinrichtung, also des \u00e4u\u00dferen Teils der D\u00e4mpfungseinrichtung mit dem Adapterst\u00fcck, wird nicht verlangt.<\/p>\n<p>Aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Absatz [0010] der Patentbeschreibung l\u00e4sst sich nichts Gegenteiliges herleiten. Aus dieser Beschreibungsstelle l\u00e4sst sich weder entnehmen, dass \u2013 bei Verwendung eines Rotationsd\u00e4mpfers als D\u00e4mpfungseinrichtung \u2013 der Kolben der D\u00e4mpfungseinrichtung drehfest mit dem Sitz oder Deckel verbunden sein muss, noch, dass der Zylinder bzw. das Geh\u00e4use der D\u00e4mpfungseinrichtung drehfest mit dem Adapterst\u00fcck verbunden zu sein hat. Die D\u00e4mpfungseinrichtung ist in Absatz [0010] \u00fcberhaupt nicht definiert. Demgem\u00e4\u00df wird auch nicht gesagt, wie bzw. \u00fcber welches Teil die in Absatz [0010] erw\u00e4hnte drehfeste Verbindung der D\u00e4mpfungseinrichtung mit dem Sitz oder Deckel einerseits und die drehfeste Verbindung der D\u00e4mpfungseinrichtung an das Adapterst\u00fcck andererseits konkret zu bewerkstelligen ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte l\u00e4sst bei ihrer gegenteiligen Betrachtung au\u00dferdem au\u00dfer Acht, dass bei der Verwendung eines Rotationsd\u00e4mpfers als D\u00e4mpfungseinrichtung der Drehkolben \u2013 ebenso wie der Zylinder \u2013 Teil der D\u00e4mpfungseinrichtung ist. Keineswegs handelt es sich bei dem Kolben um ein \u201ezus\u00e4tzliches, innerhalb des D\u00e4mpfungseinrichtungsgeh\u00e4uses angeordnetes, separates Bauteil\u201c. Der Kolben ist Teil des Rotationsd\u00e4mpfers, weshalb die Klagepatentschrift auch wiederholt von \u201eDrehkolben des Rotationsd\u00e4mpfers\u201c spricht (vgl. Abs. [0028], [0030], [0031]). Ohne den Kolben l\u00e4ge \u00fcberhaupt keine funktionsf\u00e4hige Einrichtung zum Abbremsen (D\u00e4mpfen) der Absenkbewegung des Sitzes oder Deckels einer WC-Garnitur vor. Origin\u00e4re Aufgabe der klagepatentgem\u00e4\u00dfen D\u00e4mpfungseinrichtung ist es aber \u2013 wie sich schon aus der Bezeichnung des in Rede stehenden Bauteils als \u201eD\u00e4mpfungseinrichtung\u201c ergibt \u2013 gerade auch, die Absenkbewegung des Deckels oder Sitzes abzubremsen (vgl. Abs. [0008], [0037]). Genauso wie eine drehfeste Verbindung zwischen dem Zylinder eines Rotationsd\u00e4mpfers und dem Adapterst\u00fcck eine drehfeste Verbindung zwischen dem Adapterst\u00fcck und der D\u00e4mpfungseinrichtung im Sinne des Merkmals (4.3) darstellt, liegt eine solche Verbindung vor diesem Hintergrund auch dann vor, wenn der Drehkolben eines Rotationsd\u00e4mpfers mit dem Adapterst\u00fcck drehfest verbunden ist.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fchrt auch eine Zusammenschau der Merkmale (4.3) und (5) zu keinem abweichenden Auslegungsergebnis. Adapterst\u00fcck und D\u00e4mpfungseinrichtung sind unabh\u00e4ngig davon als Schwenkachse f\u00fcr den Sitz oder den Deckel ausgebildet, ob der Zylinder oder der Drehkolben der D\u00e4mpfungseinrichtung mit dem Adapterst\u00fcck drehfest verbunden ist. Merkmal (5) gibt nicht vor, dass alle Teile des Adapterst\u00fccks sowie alle Teile der D\u00e4mpfungseinrichtung die Drehachse bilden m\u00fcssen. Soweit es in Absatz [0010] hei\u00dft, dass der Deckel und\/oder der Sitz direkt auf der D\u00e4mpfungseinrichtung und dem Adapterst\u00fcck gelagert sind, werden hiermit die letztgenannten Bauteile in ihrer Gesamtheit angesprochen, bei der bevorzugten Verwendung eines Rotationsd\u00e4mpfers als D\u00e4mpfungseinrichtung mithin der aus Zylinder und Drehkolben bestehende Rotationsd\u00e4mpfer als solcher. Teil dieses Rotationsd\u00e4mpfers ist auch der Kolben, auf dem der Deckel oder Sitz der WC-Garnitur nicht direkt gelagert ist. Gleichwohl ist der Drehkolben aber notwendiger Bestandteil der \u201eD\u00e4mpfungseinrichtung\u201c, die nach der Lehre des Klagepatents zum einen zum Abbremsen der Absenkbewegung und zum anderen zur Lagerung (F\u00fchrung) des Deckels oder des Sitzes dient (vgl. Abs. [0037]). Aus dem Umstand, dass in Absatz [0010] in Abgrenzung zum Stand der Technik gesagt wird, dass der Deckel und\/oder der Sitz direkt auf der D\u00e4mpfungseinrichtung und dem Adapterst\u00fcck gelagert ist, kann deshalb nicht gefolgert werden, dass mit D\u00e4mpfungseinrichtung lediglich das Geh\u00e4use der D\u00e4mpfungseinrichtung gemeint ist, auf dem der Sitz oder Deckel unmittelbar gelagert ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nBei dem Adapterst\u00fcck und der D\u00e4mpfungseinrichtung muss es sich schlie\u00dflich nicht um zwei miteinander verbindbare und wieder von einander trennbare separate Bauteile handeln. Unteranspruch 10 beansprucht ausdr\u00fccklich Schutz f\u00fcr eine besondere Ausgestaltung, bei der das Adapterst\u00fcck und ein Rotationsd\u00e4mpfer \u201eeinst\u00fcckig\u201c ausgebildet sind. Schon hieraus entnimmt der Fachmann, dass unter das Klagepatent auch Ausf\u00fchrungsformen fallen, bei denen das Adapterst\u00fcck und die D\u00e4mpfungseinrichtung einst\u00fcckig ausgebildet sind. Dahinstehen kann, ob unter den \u2013 hier nicht geltend gemachten \u2013 Unteranspruch 10 ohnehin nicht lediglich Ausgestaltungen fallen, die den Vorgaben des Unteranspruches 5 entsprechen, bei denen also der Rotationsd\u00e4mpfer (11, 12) an seinem vom Adapterst\u00fcck entfernten Endabschnitt einen Drehkolben hat, der \u201ein drehfestem Eingriff mit dem Sitz oder Deckel steht\u201c, weil sich Unteranspruch 10 nach seinem Wortlaut auf Ausgestaltungen \u201enach einem der vorhergebenden Anspr\u00fcche&#8220; bezieht, womit auch Patentanspruch 1 allein erfasst sein k\u00f6nnte. Jedenfalls ergibt sich eindeutig aus der allgemeinen Patentbeschreibung, dass das Klagepatent auch Ausf\u00fchrungsformen erfasst, bei denen das Adapterst\u00fcck und die D\u00e4mpfungseinrichtung \u201eeinst\u00fcckig\u201c sind. In Absatz [0011] der Klagepatentschrift hei\u00dft es n\u00e4mlich ausdr\u00fccklich, dass die Erfindung auch Ausgestaltungen umfasst, bei denen das Adapterst\u00fcck und die D\u00e4mpfungseinrichtung \u201eeinst\u00fcckig\u201c als Sonderbauteil ausgebildet sind.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nHiervon ausgehend ist das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I der unter Schutz gestellten technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df entspricht.<br \/>\n1.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I die Merkmale (1), (2.1) bis (2.3), (3) und (4.1) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, steht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz zu Recht au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIn wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals (4.2) ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I das Adapterst\u00fcck auch drehfest mit der D\u00e4mpfungseinrichtung verbunden.<\/p>\n<p>Wie aus dem nachfolgend wiedergegebenen Foto zu ersehen ist, weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I eine D\u00e4mpfungseinrichtung in Gestalt eines Rotationsd\u00e4mpfers (rechts) und ein Adapterst\u00fcck (links) auf.<\/p>\n<p>Das nachfolgend eingeblendete weitere Foto l\u00e4sst ferner gut erkennen, dass an der einen Seite des Rotationsd\u00e4mpfers ein Zapfen mit abgeflachten Seiten ausgebildet und dass an einer Seite des Adapterst\u00fccks eine korrespondierende Nut zur Aufnahme dieses Zapfens vorgesehen ist. Werden beide Bauteile zusammengef\u00fcgt, greift der Zapfen des Rotationsd\u00e4mpfers formschl\u00fcssig in die am Adapterst\u00fcck ausgebildete Aufnahme ein.<\/p>\n<p>Dadurch wird eine drehfeste Verbindung zwischen der D\u00e4mpfungseinrichtung und dem Adapterst\u00fcck hergestellt. Der Kolben und das Adapterst\u00fcck k\u00f6nnen nur gemeinsam drehen bzw. nicht gegeneinander verdreht werden. Dass die drehfeste Verbindung \u00fcber den Kolben und nicht \u00fcber den Mantel bzw. das Geh\u00e4use des Rotationsd\u00e4mpfers hergestellt ist, steht der Verwirklichung des Merkmals (4.2) nicht entgegen, weil Patentanspruch 1 eine drehfeste Verbindung des Geh\u00e4uses der D\u00e4mpfungseinrichtung mit dem Adapterst\u00fcck nicht verlangt. Eine drehfeste Verbindung zwischen dem Adapterst\u00fcck und der D\u00e4mpfungseinrichtung im Sinne des Klagepatents ist vielmehr auch dann gegeben, wenn \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I \u2013 der in dem Geh\u00e4use befindliche Drehkolben mit dem Adapterst\u00fcck drehfest verbunden ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verwirklicht auch das Merkmal (4.3) wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Das Adapterst\u00fcck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I hat einen etwa zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper. Wie sich aus dem vorliegenden Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ergibt und auch das nachfolgend wiedergegebene Foto erkennen l\u00e4sst, ist in dem Grundk\u00f6rper des Adapterst\u00fccks eine radiale Bohrung ausgebildet, die das Adapterst\u00fcck nicht vollst\u00e4ndig durchdringt, sondern an ihrem Ende einen durchgehenden Boden aufweist.<\/p>\n<p>Bei der im Adapterst\u00fcck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ausgebildeten Bohrung handelt es sich daher um eine Sacklochbohrung, und zwar auch um eine \u201eSacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen in der WC-Keramik befestigten Scharnierdorn\u201c im Sinne des Klagepatents. Denn die Bohrung ist r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgebildet, dass sie einen keramikseitigen Scharnierdorn aufnehmen und einen Aufsetzanschlag f\u00fcr diesen bilden kann. Bei der Befestigung des von der Beklagten vertriebenen WC-Sitzes \u201ePremium Duroplast\u201c an einer WC-Keramik mittels der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I taucht der in der Keramik befestigte Scharnierdorn in die Sacklochbohrung ein. Diese nimmt den Scharnierdorn auf und bildet einen internen Anschlag f\u00fcr diesen. Hierdurch kommt es zu der von Patentanspruch 1 angestrebten Steckverbindung zwischen dem Scharnierdorn, der Keramik und der Sacklochbohrung des Adapterst\u00fccks, wobei durch das Aufsitzen des Adapterst\u00fccks auf dem Scharnierdorn ein ausreichender Abstand zur WC-Keramik gewahrt wird.<\/p>\n<p>Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I der Scharnierdorn \u00fcber ein mit einer Feder vorgespanntes, seitlich in die Sacklochbohrung eingreifendes Bauteil mit dem Adapterst\u00fcck verriegelt wird, steht der Verwirklichung des Merkmals (4.3) nicht entgegen, weil das Klagepatent \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 einen zus\u00e4tzlichen Verriegelungsmechanismus an dem Adapterst\u00fcck zur Verriegelung des Scharnierdorns mit diesem nicht verbietet. Auch steht es der Qualifizierung der den Scharnierdorn aufnehmenden radialen Bohrung als \u201eSacklochbohrung\u201c nicht entgegen, dass in der Seitenwandung der Bohrung im oberen Bereich ein schmaler Durchbruch zum seitlichen Eingreifen des Verriegelungselements vorgesehen ist. Trotz dieses Spalts verf\u00fcgt die Bohrung ersichtlich \u00fcber Seitenwandungen. Die angestrebte Steckverbindung zwischen dem Scharnierdorn, der Keramik und der Sacklochbohrung des Adapterst\u00fccks wird durch den in der Seitenwandung ausgebildeten Spalt in keiner Weise beeintr\u00e4chtigt. Abgesehen davon macht das Klagepatent hinsichtlich der Stabilit\u00e4t und\/oder Kippfestigkeit keine Vorgaben.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme des Bundespatentgerichts zu der im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen DE () bzw. EP (D), hinsichtlich derer das Bundespatentgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, dass diese zwar eine radiale Bohrung in einem rohrf\u00f6rmigen Querteil (11) zur Aufnahme des Kopfes (7) eines Scharnierstiftes (1) offenbart, nicht aber eine Sacklochbohrung, weil die Bohrung in dem Hohlraum des rohrf\u00f6rmigen K\u00f6rpers endet. Bei der gezeigten Bohrung handelt es sich um ein blo\u00dfes Bohrloch, das in einen Hohlraum f\u00fchrt. Es fehlt an Seitenwandungen mit einer gewissen Erstreckungsrichtung, die eine F\u00fchrung bewirken k\u00f6nnen. Mit der im Adapterst\u00fcck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ausgebildeten Sacklochbohrung l\u00e4sst sich die Ausgestaltung gem\u00e4\u00df den vorgenannten Druckschriften nicht vergleichen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verwirklicht schlie\u00dflich auch das Merkmal (5) wortsinngem\u00e4\u00df, weil die Schwenkachsen, entlang denen der Sitz und der Deckel der von der Beklagten vertriebenen WC-Sitzgarnitur verschwenkbar sind, durch den Rotationsd\u00e4mpfer und das Adapterst\u00fcck gebildet werden. Nach der Befestigung der WC-Sitzgarnitur an einer WC-Keramik mittels des angegriffenen WC-Sitzgelenks ist der Deckel bzw. Sitz zum einen direkt auf dem Geh\u00e4use der D\u00e4mpfungseinrichtung und damit auf dieser und zum anderen auf dem Adapterst\u00fcck gelagert.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nEntgegen der Beurteilung des Landgerichts machen auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und IIII von der Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I, verwirklichen auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III die Merkmale (1), (2.1) bis (2.3), (3), (4.1) und (4.2) sowie (5). Dies ist hinsichtlich der Merkmale (1), (2.2), (2.2) und (3) zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, gilt aber auch f\u00fcr die das Adapterst\u00fcck betreffenden Merkmale (2.3), (4.1), (4.2) und (5).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten stellt bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III der in dem nachstehend wiedergegebenen Foto jeweils durch einen Rahmen gekennzeichnete hintere Abschnitt des Rotationsd\u00e4mpfers ein Adapterst\u00fcck im Sinne des Klagepatents dar. Dass es sich insoweit um ein einst\u00fcckiges Bauteil handelt, welches zum Teil von einem Geh\u00e4use bzw. Mantel als weiterem Bauteil umgeben wird, steht der Verwirklichung des Merkmals (2.3) \u2013 wie auch der des Merkmals (4.2) \u2013 nicht entgegen, weil das Klagepatent, wie bereits ausgef\u00fchrt worden ist, sogar eine vollst\u00e4ndig einst\u00fcckige Ausbildung von Adapterst\u00fcck und D\u00e4mpfungseinrichtung zul\u00e4sst (Abs. [0011]) und eine solche einst\u00fcckige Ausbildung nicht zwingend verlangt, dass das Geh\u00e4use der D\u00e4mpfungseinrichtung und das Adapterst\u00fcck einst\u00fcckig ausgebildet sind. Patentanspruch 1 erfasst vielmehr auch Ausf\u00fchrungsformen mit einem drehbaren Geh\u00e4use bzw. Mantel der D\u00e4mpfungseinrichtung.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNicht anders als die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verwirklichen auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III das Merkmal (2.3) wortsinngem\u00e4\u00df. Der gegen\u00fcber dem Geh\u00e4use der D\u00e4mpfungseinrichtung verdrehbare Kolben ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III aufgrund der einst\u00fcckigen Bauweise von Kolben und Adapterst\u00fcck mit dem Adapterst\u00fcck drehfest verbunden. Dass das Geh\u00e4use der D\u00e4mpfungseinrichtung, welches in den in der Klageerwiderung der Beklagten auf den Seiten 32 und 33 [Bl. 68 und 69 GA] wiedergegebenen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III zeigenden Fotos im vom Kolben entfernten Zustand dargestellt ist, nicht drehfest mit dem Adapterst\u00fcck verbunden ist, steht der Verwirklichung des Merkmals (2.3) nicht entgegen. Denn Patentanspruch 1 verlangt nicht, dass das Geh\u00e4use der D\u00e4mpfungseinrichtung mit dem Adapterst\u00fcck drehfest verbunden sein muss.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nNicht anders als die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I verwirklichen auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III das Merkmal (5). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I verwiesen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III entsprechen jedoch nicht wortsinngem\u00e4\u00df den Vorgaben des Merkmals (4.3).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin in zweiter Instanz eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung geltend macht, ist sie hieran nach dem Prozessrecht nicht gehindert. Zwar hat die Kl\u00e4gerin in erster Instanz nur eine \u00e4quivalente Verwirklichung des Merkmals (4.3) geltend gemacht (Bl. 21, 22, 113 GA). Dies hindert sie aber schon deshalb nicht daran, nunmehr eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung geltend zu machen, weil hierin keine Klage\u00e4nderung zu sehen ist. Eine \u00e4quivalente Patentverletzung stellt n\u00e4mlich keinen anderen Streitgegenstand als eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung dar (Senat, Urteil vom 20.12.2012 \u2013 I-2 U 89\/07; Urteil vom 21.03.2013, I-2 U 73\/09).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMerkmal (4.3) wird von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III allerdings nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Zwar hat auch das jeweilige Adapterst\u00fcck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III einen zylindrischen Grundk\u00f6rper, in dem eine radiale Bohrung ausgebildet ist. Wie sich den nachfolgend wiedergegebenen Fotos entnehmen l\u00e4sst, handelt es sich bei dieser Bohrung aber nicht um eine \u201eSacklochbohrung\u201c, d. h. nicht um eine Bohrung, die das Adapterst\u00fcck nicht vollst\u00e4ndig durchdringt.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III durchdringt die Bohrung das Adapterst\u00fcck vielmehr und weist demgem\u00e4\u00df keinen durchgehenden Boden am Ende der Bohrung auf. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentbenutzung scheidet deshalb aus.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen das nicht dem Wortsinn nach erf\u00fcllte Merkmal (4.3) aber mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDamit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine im Priorit\u00e4tszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higt haben, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch (Gleichwertigkeit) erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t; GRUR 2011, 313, 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV). Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Ma\u00dfgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre als \u00e4quivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz f\u00fcr den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit f\u00fcr Dritte zu verbinden (BGH, GRUR 2011, 313, 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie vorgenannten Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten vor.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie erforderliche Gleichwirkung, die das Landgericht unterstellt hat, ist gegeben.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nStatt einer Sacklochbohrung ist in dem Adapterst\u00fcck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III jeweils eine durchgehende Stufenbohrung ausgebildet, wobei in der Bohrung eine Ringschulter vorgesehen ist, die mit einer am Scharnierdorn ausgebildeten korrespondierenden Ringschulter zusammenwirken kann. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts sind die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III insoweit \u00fcbereinstimmend ausgestaltet. Gegenteiliges macht die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht geltend; auch im Verhandlungstermin vor dem Senat hat sie dieser ausdr\u00fccklich angesprochenen Feststellung nicht widersprochen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDas von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III verwirklichte, abgewandelte Mittel ist objektiv gleichwirkend zu der im Patentanspruch angegebenen Sacklochbohrung.<\/p>\n<p>(2.1)<br \/>\nGleichwirkend ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine L\u00f6sung, die nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, GRUR 2011, 313, 318 \u2013 Crimpwerkzeug IV; GRUR 2012, 1122, 1123 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III). Die von dem Schutzrecht im Zusammenhang mit dem fraglichen Merkmal intendierte Wirkung zur L\u00f6sung des zugrunde gelegten Problems ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Au\u00dfer Betracht zu bleiben haben solche Effekte, die zwar mit der Verwendung des im Wortsinn des Patentanspruchs liegenden Mittels objektiv verbunden sein m\u00f6gen, denen das Patent jedoch keine Beachtung schenkt, weil ihnen im Kontext der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre keine Bedeutung zukommt (BGH, GRUR 2012, 45 \u2013 Diglycidverbindung).<\/p>\n<p>(2.2)<br \/>\nHiervon ausgehend ist die erforderliche Gleichwirkung im Streitfall zu bejahen. Die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III verwirklichte Stufenbohrung mit Ringschulter entfaltet die gleiche Wirkung wie die im Patentanspruch benannte \u201eSacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn\u201c.<\/p>\n<p>Die klagepatentgem\u00e4\u00dfe \u201eSacklochbohrung\u201c nimmt den in der WC-Keramik befestigten Scharnierdorn bei der Montage auf, verhindert einen vollst\u00e4ndigen Durchtritt des Scharnierdorns durch die Bohrung und bildet einen Aufsetzanschlag f\u00fcr den Scharnierdorn. Diese patentgem\u00e4\u00dfe Wirkung tritt auch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III ein. Bei der Montage taucht der Scharnierdorn in die Stufenbohrung ein, kann diese aber aufgrund der an ihrer Innenumfangswandung ausgebildeten Ringschulter nicht vollst\u00e4ndig durchsto\u00dfen. Die Ringschulter \u00fcbernimmt die Funktion des Bodens einer Sacklochbohrung: Sie verhindert einen vollst\u00e4ndigen Durchtritt des Scharnierdorns durch die Bohrung und erm\u00f6glicht es dem Sitzgelenk, sich auf dem in der Stufenbohrung aufgenommenen Scharnierdorn, an dem eine korrespondierende Ringschulter ausgebildet ist, abzust\u00fctzen, so dass die Sitzgarnitur einen ausreichenden Abstand zur WC-Keramik hat und frei schwenken kann.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass es einen beachtlichen Unterschied mache, ob die \u00fcber das Adapterst\u00fcck und den Scharnierdorn auf die Keramik \u00fcbertragene Kraft am Ende einer Sacklochbohrung \u00fcber die gesamte Stirnfl\u00e4che des Scharnierdorns \u00fcbertragen werde oder ob die Kraft \u00fcber eine in einer Durchgangsbohrung ausgebildete Ringschulter \u00fcbertragen werden m\u00fcsse. Dazu, dass die Fl\u00e4chenbelastung bei einer Abst\u00fctzung \u00fcber eine in der Bohrung ausgebildete Ringschulter tats\u00e4chlich erheblich gr\u00f6\u00dfer als bei einer Abst\u00fctzung \u00fcber eine Stirnfl\u00e4che ist, was die Beklagte in erster Instanz noch nicht behauptet hat, und sich dies beim Gebrauch der Sitzgarnitur nachteilig auswirken kann, fehlt es an n\u00e4herem, \u00fcberpr\u00fcfbaren Sachvortrag. Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, dass eine Ringfl\u00e4che eine definierte Anlage mit etwa gleichem Anlagequerschnitt wie eine stirnseitige Anlage darstellt, weil eine vollfl\u00e4chige stirnseitige Anlage des Bodens einer Sacklochbohrung an der Stirnfl\u00e4che des Scharnierdorns schon rein fertigungstechnisch praktisch nicht realisierbar ist. Dem ist die Beklagte \u2013 auch im Verhandlungstermin vor dem Senat \u2013 nicht entgegengetreten. Au\u00dferdem kann auch die vom Patentanspruch 1 vorgeschlagene Sacklochbohrung als Stufenbohrung ausgestaltet sein, wobei auch Ausgestaltungen denkbar sind, bei denen sich der Scharnierdorn nicht mit seiner Stirnfl\u00e4che am Boden der Stufenbohrung abst\u00fctzt. Der Klagepatentschrift ist im \u00dcbrigen auch nicht zu entnehmen, dass die vorgeschlagene Sacklochbohrung aus Gr\u00fcnden der Fl\u00e4chenbelastung oder sonstigen statischen Gr\u00fcnden vorteilhaft ist.<\/p>\n<p>Dass die Ausbildung einer durchg\u00e4ngigen Stufenbohrung mit einer Ringschulter gegen\u00fcber der Ausbildung einer (einfachen) Sacklochbohrung in der Praxis einen gr\u00f6\u00dferen Aufwand bei der Herstellung erfordert, macht die Beklagte nicht geltend. Soweit es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht hat, eine zuverl\u00e4ssige D\u00e4mpfung der Absenkbewegung eines Sitzes oder eines Deckels \u201ebei minimalem vorrichtungstechnischen Aufwand\u201c zu erm\u00f6glichen, muss diese Problemstellung vor dem Hintergrund der vom Klagepatent am Stand der Technik kritisierten Nachteile gesehen werden. So wird an der aus der US (Anlage PBP 4) bekannten L\u00f6sung bem\u00e4ngelt, dass die Absenkbewegung des Sitzes bzw. des Deckels durch eine D\u00e4mpfungseinrichtung mit einer federvorgespannten Kulissenf\u00fchrung und einem Fl\u00fcssigkeitsd\u00e4mpfer steuerbar ist, was einen erheblichen vorrichtungstechnischen Aufwand erfordert (Abs. [0004]). An dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der WO (Anlage PBP 6) und der WO (Anlage PBP 7), bei dem der Sitz und der Deckel auf einer gemeinsamen Schwenkachse angeordnet sind, die Schwenkachse aber durch zwei den Sitz und den Deckel f\u00fchrende Gelenkbolzen gebildet wird, die mit einer D\u00e4mpfungseinrichtung in Form von Federelementen zusammenwirken, wobei die Gelenkbolzen \u00fcber einen Verbindungsmechanismus gekoppelt sind, der ein L\u00f6sen der Garnitur von der Keramik erm\u00f6glicht, wird als nachteilig kritisiert, dass zur Ausbildung der Schwenkachse ebenfalls ein erheblicher vorrichtungstechnischer Aufwand erforderlich ist. Die Ausbildung einer durchg\u00e4ngigen Stufenbohrung mit Ringschulter in dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Adapterst\u00fcck der Sitzgarnitur erh\u00f6ht indes weder den vorrichtungstechnischen Aufwand der Steuerung der Absenkbewegung durch die D\u00e4mpfungseinrichtung noch wird hierdurch der vorrichtungstechnische Aufwand zur Ausbildung der Schwenkachse erh\u00f6ht. Denn es ist weder ein weiteres Bauteil erforderlich noch muss das Adapterst\u00fcck ver\u00e4ndert werden noch erh\u00f6ht sich der Platzbedarf.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III einen federgesteuerten Verriegelungsmechanismus aufweist, steht der Verwirklichung des Merkmals (4.3) aus den bereits zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht entgegen. Das Adapterst\u00fcck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III weist zwar in den Seitenw\u00e4nden mehr \u00d6ffnungen als die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I auf. Diese \u00d6ffnungen stehen der Annahme einer der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Sacklochbohrung gleichwirkenden Stufenbohrung jedoch nicht entgegen. Es sind ersichtlich Seitenw\u00e4nde vorhanden. Diese weisen nur \u00d6ffnungen auf. Die angestrebte Steckverbindung zwischen dem Scharnierdorn, der Keramik und der Sacklochbohrung des Adapterst\u00fccks wird durch die in den Seitenw\u00e4nden vorgesehenen \u00d6ffnungen nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDas Adapterst\u00fcck der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II weist \u2013 im Gegensatz zu den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und III \u2013 ersichtlich keine \u00d6ffnungen in den Seitenw\u00e4nden auf.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Fachmann konnte \u2013 was das Landgericht ebenfalls unterstellt hat \u2013 das bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III verwirklichte abgewandelte Mittel auch ohne erfinderisches Bem\u00fchen als gleichwirkend auffinden.<\/p>\n<p>Bei Lekt\u00fcre der Klagepatentschrift ist dem Fachmann ohne Weiteres klar, dass eine Sacklochbohrung mit einem durchgehenden Boden nicht zwingend erforderlich ist, sondern die der vom Patentanspruch 1 vorgeschlagenen \u201eradialen Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn\u201c zugedachte technische Funktion auch von einer im Adapterst\u00fcck vorgesehenen radialen Bohrung erf\u00fcllt werden kann, die das Adapterst\u00fcck zwar durchdringt, aufgrund ihrer Ausbildung aber einen vollst\u00e4ndigen Durchtritt des Scharnierdorns durch die Bohrung verhindert und einen Aufsetzanschlag f\u00fcr den Scharnierdorn bereitstellt. Schon aufgrund seiner Fachkenntnisse wei\u00df der Fachmann, dass sich dies mittels einer sich verj\u00fcngenden Stufenbohrung bewerkstelligt l\u00e4sst, bei der z. B. durch eine umlaufende Ringschulter ein Durchsto\u00dfen der durchgehenden Bohrung durch den Scharnierdorn verhindert und ein ausreichender Aufsetzanschlag f\u00fcr den Scharnierdorn bereitgestellt wird. Auf die M\u00f6glichkeit einer \u201eStufenbohrung\u201c wird der Fachmann von der Klagepatentschrift geradezu gesto\u00dfen, weil diese in anderem Zusammenhang, n\u00e4mlich in Bezug auf die in Merkmal (3) beschriebene Aufnahmebohrung der Befestigungslasche, ausdr\u00fccklich eine Ausbildung in Gestalt einer \u201eStufenbohrung\u201c (Abs. [0016], Abs. [0028] und Unteranspruch 8) erw\u00e4hnt. F\u00fcr den Fachmann liegt es vor diesem Hintergrund ohne Weiteres nahe, die von Patentanspruch 1 vorgeschlagene Sacklochbohrung durch eine zwar durchgehende, sich aber verj\u00fcngende Stufenbohrung zum Aufsetzen auf einen komplement\u00e4r ausgebildeten Scharnierdorn zu ersetzen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, orientieren sich auch am Sinngehalt der im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nWie das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgef\u00fchrt hat, ist nach dem Gleichwertigkeitserfordernis notwendig, dass diejenigen \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen Lehre gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Es ist mithin nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Vielmehr m\u00fcssen sich seine \u00dcberlegungen am Patentanspruch orientieren. Die notwendige Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns bildet (BGHZ 106, 84, 90 f. = GRUR 1989, 205 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator; BGHZ 150, 149, 154 = GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 1989, 903, 904 \u2013 Batteriekastenschnur; GRUR 1993, 886, 889 \u2013 Weichvorrichtung I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 1059, 1062 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t; BGH, GRUR 2011, 701, 705 \u2013 Okklusionsvorrichtung).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nUnter Beachtung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze ist im Streitfall entgegen der Auffassung des Landgerichts die erforderliche Gleichwertigkeit zu bejahen. Denn der Fachmann entnimmt dem Patentanspruch aufgrund der im Anspruch selbst enthaltenen Funktionsangabe \u201ezum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn\u201c, dass es dem Patentanspruch entscheidend auf die der in dem Adapterst\u00fcck ausgebildeten radialen Bohrung zugewiesene Funktion ankommt. Bei Lekt\u00fcre der Klagepatentschrift kann er dieser keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr entnehmen, dass es dem Klagepatent zur Verwirklichung eben dieser Funktion auf einen geschlossenen Boden des Adapterst\u00fccks ankommt. Es kommt vielmehr nur darauf an, dass die radiale Bohrung den Scharnierdorn aufnimmt und einen Durchtritt des Scharnierdorns verhindert und dabei zugleich einen Aufsetzanschlag bereitstellt, der gew\u00e4hrleistet, dass eine zugeh\u00f6rige Sitzgarnitur \u00fcber das Sitzgelenk auf den in der WC-Keramik befestigten Scharnierdorn aufgesetzt werden kann.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nSoweit das Landgericht eine Gleichwertigkeit gleichwohl mit der Begr\u00fcndung verneint hat, Patentanspruch enthalte mit Blick auf die Sacklochbohrung eine \u201eAuswahlentscheidung\u201c, vermag der Senat dem nicht zu folgen.<\/p>\n<p>(3.1)<br \/>\nZutreffend ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn der Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen M\u00f6glichkeiten trifft, eine technische Wirkung zu erzielen, die fachm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen zu m\u00f6glichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung im Einklang stehen m\u00fcssen (BGH, GRUR 2011, 701, 705 \u2013 Okklusionsvorrichtung). Offenbart die Beschreibung mehrere M\u00f6glichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung herbeigef\u00fchrt werden kann, ist jedoch nur eine dieser M\u00f6glichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden, begr\u00fcndet die Benutzung einer der \u00fcbrigen M\u00f6glichkeiten nach dieser Rechtsprechung regelm\u00e4\u00dfig keine Verletzung des Patents mit \u00e4quivalenten Mitteln (BGH, GRUR 2011, 701, 705 \u2013 Okklusionsvorrichtung; GRUR 2012, 45, 47\u2013 Diglycidverbindung). In der Entscheidung \u201eDiglycidverbindung\u201c (GRUR 2012, 45, 47 Rdnr. 44) hat der Bundesgerichtshof dies unter Bezugnahme auf seine zuvor ergangene Entscheidung \u201eOkklusionsvorrichtung\u201c (GRUR 2011, 701 Rdnrn. 35 f.) dahin formuliert, dass eine Ausf\u00fchrungsform aus dem Schutzbereich des Patents ausgeschlossen ist, wenn sie zwar offenbart oder f\u00fcr den Fachmann jedenfalls auffindbar ist, der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 nicht unter Schutz gestellt werden sollte, und dass eine Patentverletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln in der Regel zu verneinen ist, wenn die Beschreibung mehrere M\u00f6glichkeiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser M\u00f6glichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist.<\/p>\n<p>(3.2)<br \/>\nEin \u201eVerzichtssachverhalt\u201c, den die Rechtsprechung (BGH, a.a.O.) annimmt, wenn das Austauschmittel in der Patentbeschreibung erw\u00e4hnt, mithin vom Anmelder als L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Problem gesehen und dennoch nicht in den Patentschutz einbezogen worden ist, liegt hier jedoch nicht vor.<\/p>\n<p>Zwar werden in der Klagepatentschrift auch andere Bohrungen, insbesondere auch eine \u201eStufenbohrung\u201c, erw\u00e4hnt. Die Benennung dieser anderen Bohrungen erfolgt aber nicht im Zusammenhang mit der im Adapterst\u00fcck ausgebildeten radialen (Sackloch-)Bohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn, sondern in einem g\u00e4nzlich anderen Zusammenhang, n\u00e4mlich in Bezug auf die in Merkmal (3) beschriebene Aufnahmebohrung der Befestigungslasche der Sitzgarnitur. Bei dieser Bohrung, die nicht zum Gegenstand der Erfindung geh\u00f6rt, handelt es sich um keine radiale Bohrung und diese Bohrung soll auch keinen Aufsetzanschlag bilden. In Bezug auf die nach dem Patentanspruch in dem Adapterst\u00fcck des Sitzgelenks ausgebildete radiale \u201eSacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn\u201c wird auch in der Patentbeschreibung nur die im Patentanspruch benannte \u201eSacklochbohrung\u201c erw\u00e4hnt. Mit der Sacklochbohrung befasst sich lediglich die besondere Patentbeschreibung n\u00e4her, n\u00e4mlich in Absatz [0025]. Dort hei\u00dft es auszugsweise:<\/p>\n<p>\u201eGem\u00e4\u00df Figur 2 hat das Adapterst\u00fcck 20 einen zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper 22, in dem eine radiale Sacklochbohrung 24 ausgebildet ist. Das Adapterst\u00fcck 20 l\u00e4sst sich \u00fcber die Sacklochbohrung auf einen Scharnierdorn 26 aufsetzen, der in der Keramik 10 verankert ist. \u2026\u201c<\/p>\n<p>Eine andere L\u00f6sungsvariante wird in der Klagepatentschrift nicht beschrieben. Weder ist in der Patentbeschreibung eine Ausf\u00fchrungsform mit einer in dem Adapterst\u00fcck ausgebildeten radialen Bohrung in Form einer durchgehenden Stufenbohrung offenbart noch ist dort eine Ausf\u00fchrungsform mit einer anderen in dem Adapterst\u00fcck ausgebildeten radialen Bohrung erw\u00e4hnt, bei der es sich nicht um eine Sacklochbohrung handelt.<\/p>\n<p>Soweit das Klagepatent in Absatz [0010] der allgemeinen Patentbeschreibung verk\u00fcrzend von einer \u201eradialen Bohrung\u201c spricht, liegt hierin \u2013 wovon auch das Landgericht ausgegangen ist \u2013 keine Benennung einer Alternative zur Befestigung der Sitzgarnitur an der Keramik mittels einer in dem Adapterst\u00fcck des Sitzgelenks ausgebildeten Sacklochbohrung. Ausgehend von dem ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 wird der Fachmann in der Angabe \u201eradiale Bohrung\u201c mangels gegenteiliger Anhaltspunkte vielmehr nur eine Kurzform f\u00fcr die im Patentanspruch enthaltene Formulierung \u201eradiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn\u201c sehen.<\/p>\n<p>Ein Ersatzmittel f\u00fcr die gem\u00e4\u00df Merkmal (4.3) im Adapterst\u00fcck ausgebildete \u201eradiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn\u201c wird damit in der Patentbeschreibung nicht benannt. Weder aus der in einem anderen Zusammenhang erfolgten Erw\u00e4hnung \u201eanderer Bohrungen\u201c noch aus der andere L\u00f6sungsvarianten nicht ansprechenden Beschreibungsstelle in Absatz [0010] l\u00e4sst sich herleiten, dass der Patentanmelderin tats\u00e4chlich bewusst gewesen ist, dass anstelle der im Patentanspruch angegebenen Sacklochbohrung auch andere Bohrungen als L\u00f6sungsmittel in Betracht kommen.<\/p>\n<p>(3.3)<br \/>\nZu erw\u00e4gen ist bei dieser Sachlage allein, ob der ausdr\u00fccklichen Erw\u00e4hnung des Ersatzmittels in der Patentschrift (die zum Ausschluss aus dem \u00c4quivalenzbereich f\u00fchren w\u00fcrde) der Fall gleichzustellen ist, dass das Austauschmittel in der Patentschrift zwar nicht expressis verbis als Austauschl\u00f6sungsmittel angesprochen wird, es aber f\u00fcr den Fachmann \u2013 z. B. auf Grund einer Erw\u00e4hnung in einem anderen Zusammenhang \u2013 in einem solchen Ma\u00dfe auf der Hand lag, dass das Ersatzmittel auch dem Anmelder unm\u00f6glich verborgen geblieben sein kann. Wenn dieser dennoch keinen Patentanspruch formuliert hat, der auch das evidente Ersatzmittel umfasst, so ist \u2013 lie\u00dfe sich schlussfolgern \u2013 die Sachlage genauso zu behandeln, als wenn der Anmelder das ohnedies auf der Hand liegende und jedermann vor Augen stehende Austauschmittel als alternative L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit in den Beschreibungstext aufgenommen und damit seine Kenntnis hiervon urkundlich dokumentiert h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Einer solchen Gedankenf\u00fchrung ist jedoch zu widersprechen (vgl. K\u00fchnen, GRUR 2013, 1086):<\/p>\n<p>Es ist tatbestandliche Voraussetzung jeglicher \u00c4quivalenz\u00fcberlegung, dass der Wortlaut des Patentanspruchs unzureichend formuliert ist, weil er ein (bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichtes) Austauschmittel nicht erfasst, das der Fachmann bei Befolgung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre in naheliegender Weise als technisch gleichwirkenden Ersatz auffinden konnte. Mit R\u00fccksicht darauf bildet eine zu engherzige Anspruchsformulierung keine Rechtfertigung f\u00fcr einen Ausschluss aus dem Schutzbereich, sondern ist \u2013 ganz im Gegenteil \u2013 der eigentliche Anlass daf\u00fcr, den Schutzbereich des Patents aus Gr\u00fcnden der materiellen Gerechtigkeit unter \u00c4quivalenzgesichtspunkten auf \u2013 regelm\u00e4\u00dfig auch f\u00fcr den Anmelder \u2013 naheliegende Abwandlungen zu erweitern. Aus dem Schutzgedanken der \u00c4quivalenzlehre heraus gibt es keinen Grund, hierbei nach dem gr\u00f6\u00dferen oder geringeren Ma\u00df des Naheliegens und dem damit korrespondierenden gr\u00f6\u00dferen oder geringeren Ma\u00df an Unzul\u00e4nglichkeit der Anspruchsformulierung zu differenzieren, indem etwa nur gerade noch naheliegende, sich bereits im \u201eGraubereich\u201c zur erfinderischen Leistung bewegende Abwandlungen \u00c4quivalenzschutz genie\u00dfen, nicht hingegen solche Abwandlungen, die sich dem Fachmann schon bei einfachsten \u00dcberlegungen erschlie\u00dfen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Damit eine gleichwirkende und naheliegende Ersatzl\u00f6sung vom Patentschutz ausgeklammert werden kann, bedarf es deshalb besonderer Umst\u00e4nde, die dem grunds\u00e4tzlich zu gew\u00e4hrenden \u00c4quivalenzschutz vorgehen. Solche Umst\u00e4nde k\u00f6nnen sich \u2013 wie auch sonst im Bereich der subjektiven Rechte \u2013 aus einem erkl\u00e4rten Verzicht des Berechtigten \u2013 hier: auf den ihm prinzipiell zugutekommenden \u00c4quivalenzschutz \u2013 ergeben. Ihn festzustellen und f\u00fcr die Schutzbereichsbestimmung zu ber\u00fccksichtigen, ist in aller Regel, aber auch nur dann, gerechtfertigt, wenn die Patentschrift erkennen l\u00e4sst, dass der Anmelder das von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform benutzte naheliegende Austauschmittel als gleichwirkende L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe erkannt, ungeachtet dessen aber einen Patentanspruch formuliert hat, der dieses Ersatzmittel nicht erfasst. Zwar kann die zu enge Anspruchsfassung im Einzelfall auch auf einem blo\u00dfen Versehen oder einer Fehleinsch\u00e4tzung von der Bedeutung des Anspruchswortlauts beruhen und damit subjektiv nicht von einem Verzichtswillen getragen sein. Wegen der erforderlichen Rechtssicherheit f\u00fcr Dritte muss der Patentinhaber jedoch den auf einen Verzicht hindeutenden objektiven Erkl\u00e4rungsgehalt der Patentschrift gegen sich gelten lassen.<\/p>\n<p>Ein solcher Erkl\u00e4rungswille l\u00e4sst sich im Streitfall der Klagepatentschrift mangels Benennung eines Austauschmittels f\u00fcr die im Adapterst\u00fcck vorgesehene \u201eradiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn\u201c nicht entnehmen. Die in einem anderen Zusammenhang erfolgende Erw\u00e4hnung \u201eanderer Bohrungen\u201c, insbesondere einer Stufenbohrung, reicht f\u00fcr die Annahme eines \u201eVerzichtwillens\u201c oder einer \u201eAuswahlentscheidung\u201c des Patentanmelders nicht aus, weil sich allein hieraus nicht ergibt, dass der Patentanmelder tats\u00e4chlich erkannt hat, dass auch eine solche Bohrung \u2013 anstelle der im Patentanspruch angegebenen Sacklochbohrung \u2013 in dem Adapterst\u00fcck zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn ausgebildet werden kann.<\/p>\n<p>(3.4)<br \/>\nEntgegen der von der Beklagten im Verhandlungstermin ge\u00e4u\u00dferten Rechtsauffassung steht der Einbeziehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III in den Schutzbereich des Klagepatents auch das Gebot der Rechtssicherheit nicht entgegen.<\/p>\n<p>Zutreffend ist, dass das Gebot der Rechtssicherheit gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung steht. Daraus leitet der Bundesgerichtshof in st\u00e4ndiger Rechtsprechung ab, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten (BGHZ 106, 84, 90 f. = GRUR 1989, 205 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator; BGHZ 150, 149, 154 = GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 1989, 903, 904 \u2013 Batteriekastenschnur; GRUR 1993, 886, 889 \u2013 Weichvorrichtung I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 1059, 1062 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t; BGH, GRUR 2011, 701, 705 \u2013 Okklusionsvorrichtung). Mit dem Gebot der Rechtssicherheit soll erreicht werden, dass der Schutzbereich eines Patentes f\u00fcr Au\u00dfenstehende hinreichend sicher vorhersehbar ist; sie sollen sich darauf verlassen k\u00f6nnen, dass der im Patent unter Schutz gestellte Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruches vollst\u00e4ndig umschrieben ist (BGH, GRUR 1992, 594, 596 \u2013 Mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung; GRUR 1992, 305, 307 \u2013 Heliumeinspeisung). Der Anmelder hat daf\u00fcr zu sorgen, dass in den Patentanspr\u00fcchen alles niedergelegt ist, wof\u00fcr er Schutz begehrt (BGH, GRUR 1987, 626, 628 \u2013 Rundfunk\u00fcbertragungssystem; GRUR 1989, 903, 905 \u2013 Batteriekastenschnur; GRUR 1992, 594, 596 \u2013 mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung; GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 519, 522 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II); die Leser der Patentschrift m\u00fcssen sich darauf verlassen k\u00f6nnen, dass das, was im Patent unter Schutz gestellt ist, im Patentanspruch hinreichend deutlich bezeichnet ist (BGH, GRUR 1987, 626, 628 \u2013 Rundfunk\u00fcbertragungssystem).<\/p>\n<p>Das bedeutet aber nicht, dass eine \u00e4quivalente Patentbenutzung immer dann ausscheiden muss, wenn das von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte Ersatzmittel in der Patentschrift zwar nicht expressis verbis als Austauschmittel angesprochen wird, es aber f\u00fcr den Fachmann, etwa aufgrund seiner Erw\u00e4hnung in der Patentschrift in einem anderen Zusammenhang, in einem solchen Ma\u00dfe auf der Hand lag, dass das Ersatzmittel auch dem Anmelder nicht verborgen geblieben sein kann. Auch das Gebot der Rechtssicherheit, das prinzipiell jeder \u00c4quivalenz\u00fcberlegung wegen des \u2013 unzureichend formulierten \u2013 Wortlauts des Patentanspruchs entgegengehalten werden k\u00f6nnte, gebietet die Verneinung einer \u00e4quivalenten Patentverletzung nur dann, wenn die Patentschrift mehrere M\u00f6glichkeiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung herbeigef\u00fchrt werden kann, aber nur eine dieser M\u00f6glichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die nicht in den Anspruch aufgenommene L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit oder einer dieser L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit vergleichbare, sich in \u00e4hnlicher Weise wie diese von der im Patentanspruch aufgezeigten L\u00f6sungsvariante unterscheidende L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit benutzt. Ebenso kann das Gebot der Rechtssicherheit der Annahme einer \u00e4quivalenten Patentbenutzung entgegenstehen, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln genau das Gegenteil (hier: reine Durchgangsbohrung ohne Stufe) der gegenst\u00e4ndlichen Lehre des Klagepatents darstellt. Weder das eine noch das andere ist hier aber der Fall.<\/p>\n<p>(3.5)<br \/>\nDie Entscheidung des Senats vom 03.01.2013 (I-2 U 22\/10) steht den vorstehenden \u00dcberlegungen nicht entgegen. Der dortige Sachverhalt zeichnet sich dadurch aus, dass der gattungsbildende Stand der Technik zur L\u00f6sung eines bestimmten technischen Problems zwei verschiedene konstruktive Varianten offenbarte, die Gegenstand nebengeordneter Patentanspr\u00fcche, eigener Beschreibungstexte und gesonderter Patentzeichnungen waren, der Hauptanspruch des Klagepatents mit seinen Merkmalen aber nur die eine dieser Varianten aufgegriffen hat, w\u00e4hrend sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der anderen L\u00f6sung Alternative bedient hat. Der Senat hat unter diesen Voraussetzungen einen Verzicht des Anmelders auf einen \u00c4quivalenzschutz f\u00fcr die nicht beanspruchte Konstruktionsvariante angenommen. Da das Klagepatent aus dem in der Patentschrift gew\u00fcrdigten gattungsbildenden Stand der Technik \u00fcberhaupt nur die eine, von ihm \u00fcbernommene Konstruktionsvariante er\u00f6rtert, die zweite alternative L\u00f6sung desselben Standes der Technik aber unerw\u00e4hnt gelassen hat, habe der Anmelder nach dem objektiven Erkl\u00e4rungswert, der seiner Patentschrift zukomme, eine bewusste Auswahlentscheidung zugunsten der allein \u00fcbernommenen und gegen die nicht weiter in Betracht gezogene alternative Variante getroffen, die als Verzicht zu werten sei. Der vorliegende Streitfall unterscheidet sich von der fr\u00fcheren Konstellation ma\u00dfgeblich dadurch, dass das gleichwirkende L\u00f6sungsmittel hier keine Erw\u00e4hnung als Ersatzmittel in der Patentschrift gefunden hat und damit die grundlegende Basis f\u00fcr die Annahme eines Verzichts fehlt.<\/p>\n<p>Aus \u00e4hnlichen Gr\u00fcnden steht auch die Entscheidung des Senats vom 21.03.2013<br \/>\n(I- 2 U 73\/09) der vorstehenden Beurteilung nicht entgegen. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt zeichnet sich dadurch aus, dass der Patentanspruch die Verwendung von mindestens zwei Spulen bei einer Chipkarte verlangte, obgleich das Klagepatent in seiner Beschreibung selbst darauf hinwies, dass es im Stand der Technik auch kontaktlose Chipkarten mit nur einer Spule gab. Der Senat hat unter dieser Voraussetzung ebenfalls einen Verzicht des Anmelders auf einen \u00c4quivalenzschutz f\u00fcr die nicht beanspruchte Konstruktionsvariante mit nur einer Spule angenommen. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor.<\/p>\n<p>Der Entscheidungsfall liegt schlie\u00dflich auch nicht parallel zu dem vom Senat mit Urteil vom 07.07.2011 (I-2 U 48\/10, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zur\u00fcckgewiesen durch Beschluss vom 19.12.2012 \u2013 X ZR 91\/11) entschiedenen Fall, in dem eine \u00e4quivalente Patentbenutzung mangels Gleichwirkung gleichfalls verneint worden ist. Das Klagepatent sch\u00fctzte dort auf einer Trageschiene nebeneinander aufrastbare Module f\u00fcr einen Datenbus. Die Leitungsstromversorgung der angeschlossenen Teilnehmer sollte \u00fcber \u201eMesser-Gabel-Kontakte\u201c an den Seitenfl\u00e4chen der benachbarten Module bewerkstelligt werden, w\u00e4hrend f\u00fcr die Verbindung der durch die Module hindurch geschleiften Daten-und Stromversorgungsleitungen seitlich an den Modulen angebrachte \u201eDruckkontakte\u201c vorgesehen waren. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bediente sich insgesamt nur \u201eMesser-Gabel-Kontakten\u201c. Der Senat hat hierin keine \u00e4quivalente Patentbenutzung gesehen und zur Begr\u00fcndung unter anderem ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eWas die elektrische Verbindung der Datenbusleitungen sowie der Stromversorgungsleitungen f\u00fcr die Modulelektronik der aneinandergereihten Einzelreihenklemmen betrifft, wird zwar der patentgem\u00e4\u00dfe Erfolg in gleicher Weise wie mit einem \u201eDruckkontakt\u201c erreicht. Auch mag es im durchschnittlichen K\u00f6nnen und Wissen des Fachmanns gelegen haben zu erkennen, dass sich f\u00fcr die Zwecke der Erfindung anstelle eines \u201eDruckkontaktes\u201c ebenso gut ein \u2013 sogar f\u00fcr h\u00f6here Str\u00f6me geeigneter \u2013 Messer-Gabel-Kontakt eignet, und zwar mit dem besonderen, zus\u00e4tzlichen Nutzen, dass es wegen der anders wirkenden Kontaktfederkr\u00e4fte nicht zu einem unerw\u00fcnschten Verschieben aneinandergereihter Einzelreihenklemmen kommen kann. Bei der rechtlich notwendigen Orientierung an derjenigen technischen Lehre, die dem Fachmann mit Patentanspruch 1 des Klagepatents gegeben wird, kann es indessen nicht mehr als naheliegend angesehen werden, die im Patentanspruch geforderten \u201eDruckkontakte\u201c durch Messer-Gabel-Kontakte zu ersetzen. Der Fachmann erkennt n\u00e4mlich, dass das Klagepatent die zuletzt genannte Kontaktkategorie nicht etwa \u00fcbersehen hat. Sie werden \u2013 ganz im Gegenteil \u2013 im Patentanspruch 1 ausdr\u00fccklich f\u00fcr eine bestimmte Art der Stromversorgung (scil.: der angeschlossenen Busteilnehmer) vorgeschlagen. Auch wenn dem Fachmann in der Patentschrift keine Erl\u00e4uterung daf\u00fcr gegeben wird und ihm abgesehen von den obigen Darlegungen eine wirklich zwingende Erkl\u00e4rung m\u00f6glicherweise auch nicht selbst in den Sinn kommt, bleibt es insofern eine Tatsache, dass Patentanspruch 1 hinsichtlich der zu verbindenden Stromleitungen sowie der dazu einzusetzenden Kontakte differenziert. Die Stromleitungen f\u00fcr die Versorgung der Busteilnehmer sollen mittels Messer-Gabel-Kontakten verbunden werden; die Stromverbindung f\u00fcr die Versorgung der Modulelektrik soll mit Hilfe von Druckkontakten bewerkstelligt werden. Die ausweislich der Anspruchsfassung ganz bewusst vorgenommene Differenzierung nach Stromkreisen und Kontaktarten muss der Fachmann dahingehend begreifen, dass das Klagepatent f\u00fcr die Stromversorgung der E\/A-Modul-Elektronik die in anderem Zusammenhang f\u00fcr tauglich gehaltenen Messer-Gabel-Kontakte gerade nicht eingesetzt sehen will. Wird die im Patentanspruch 1 gegebene Lehre zum technischen Handeln ernst genommen, so gibt es deshalb keinen naheliegenden Weg dahin, \u201eDruckkontakte\u201c durch Messer-Gabel-Kontakte zu substituieren. Um diese Ersatzma\u00dfnahme in Betracht zu ziehen, muss der Fachmann vielmehr die Anweisungen des Patentanspruchs 1 ignorieren und an ihre Stelle eigene \u00dcberlegungen \u00fcber die Tauglichkeit und Zweckm\u00e4\u00dfigkeit elektrischer Kontakte f\u00fcr die Stromversorgung der Modulelektronik setzen. Unter solchen Umst\u00e4nden kann von einem zum Patentanspruch gleichwertigen Austauschmittel keine Rede sein.\u201c<\/p>\n<p>Die dortigen Erw\u00e4gungen lassen sich ebenfalls nicht auf den Streitfall \u00fcbertragen. In dem damaligen Fall waren im Anspruch zwei unterschiedliche Mittel (Messer-Gabel-Kontakte einerseits, Druckkontakte andererseits) zur Erf\u00fcllung desselben technischen Zwecks (Stromversorgung) benannt. Demgegen\u00fcber hat im Entscheidungsfall die im Patentanspruch 1 angegebene \u201eradiale Sacklochbohrung zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn\u201c, welche in dem zylinderf\u00f6rmigen Grundk\u00f6rper des Adapterst\u00fccks ausgebildet ist, eine andere Funktion als die in der Patentschrift \u2013 im Zusammenhang mit der Ausbildung der im Anspruch 1 zwar ebenfalls erw\u00e4hnten, aber nicht zu dem unter Schutz gestellten Sitzgelenk geh\u00f6renden \u201eAufnahmebohrung\u201c \u2013 angesprochenen anderen Bohrungen, die nicht der Aufnahme eines Befestigungsmittels dienen und auch keinen Aufsetzanschlag bilden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>(3.6)<br \/>\nDer Einbeziehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III in den Schutzbereich des Klagepatents steht auch das Ergebnis des Erteilungsverfahrens nicht entgegen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs eines Patents kommt es grunds\u00e4tzlich nicht auf Vorg\u00e4nge im Erteilungsverfahren an, die der Patenterteilung vorausgegangen sind. Denn die Erteilungsakten des Patents bilden, weil sie in Art. 69 EP\u00dc nicht erw\u00e4hnt und auch nicht allgemein ver\u00f6ffentlicht sind, kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial (vgl. BGH, GRUR 2002, 511, 513 f. \u2013 Kunststoffrohrteil). In der Entscheidung \u201eOkklusionsvorrichtung\u201c (GRUR 2011, 701, 740 Rdnr. 25) hat der Bundesgerichtshof zwar in Erw\u00e4gung gezogen, aus einer dem Klagepatent zugrunde liegenden und weiter als das erteilte Patent gefassten Offenlegungsschrift beschr\u00e4nkende R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Schutzbereich des sp\u00e4teren Patents zu ziehen. Ob ein solcher Vergleich erlaubt ist, wogegen Bedenken bestehen, weil es sich bei der Offenlegungsschrift im Grunde genommen um nichts anderes als einen \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Teil der Erteilungsakte handelt, welcher nach der gesetzlichen Regelung in Art. 69 EP\u00dc \u2013 mithin aus Rechtsgr\u00fcnden \u2013 keine Relevanz f\u00fcr die Patentauslegung zukommt (K\u00fchnen, GRUR 2012, 664), kann im Entscheidungsfall dahinstehen. Denn aus der dem Klagepatent zugrunde liegenden Offenlegungsschrift (EP 1 199 020 B1) lassen sich keine beschr\u00e4nkenden R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Schutzbereich des Klagepatents ziehen, die einer Einbeziehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III in den Schutzbereich des Klagepatents entgegenstehen. Einer solchen Einbeziehung k\u00f6nnte es allenfalls entgegenstehen, wenn das Klagepatent nunmehr auf solche L\u00f6sungsvarianten erstreckt w\u00fcrde, die im Erteilungsverfahren aus dem angemeldeten Patentanspruch entfernt worden oder die in der Offenlegungsschrift offenbart gewesen, aber nicht in den erteilten Anspruch aufgenommen worden sind. So verh\u00e4lt es sich aber nicht: Der angemeldete Patentanspruch hat \u2013 sofern hier von Bedeutung \u2013 verlangt, dass das Adapterst\u00fcck mit einem in der Keramik befestigten Befestigungsmittel verbunden ist. Dieser Vorgabe entsprechen auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III. Eine Vorgabe, wonach im Adapterst\u00fcck eine \u2013 nicht weiter spezifizierte \u2013 radiale \u201eBohrung\u201c zum Aufsetzen auf einen Scharnierdorn ausgebildet ist, welches Merkmal dann in dem erteilten Patentanspruch dahin beschr\u00e4nkt worden w\u00e4re, dass es sich bei der betreffenden Bohrung um eine \u201eSacklochbohrung\u201c handeln muss, haben die angemeldeten Patentanspr\u00fcche in der Fassung der Offenlegungsschrift nicht enthalten. In der Offenlegungsschrift ist auch kein alternatives L\u00f6sungsmittel f\u00fcr eine im Adapterst\u00fcck ausgebildete Sacklochbohrung offenbart gewesen.<\/p>\n<p>(3.7)<br \/>\nSoweit die Beklagte im Verhandlungstermin schlie\u00dflich geltend gemacht hat, die vorstehende Beurteilung stehe in Widerspruch zu der vom Bundespatentgericht bejahten Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents, vermag der Senat einen solchen Widerspruch nicht zu erkennen. Das Bundespatentgericht hat sich weder mit den hier angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen noch mit vergleichbaren Ausgestaltungen befasst. Die durchgehende Stufenbohrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III unterscheidet sich ebenfalls von dem oben bereits erw\u00e4hnten, in einen Hohlraum hineinf\u00fchrenden Bohrloch der DE (D15) bzw. EP (D15a). Abgesehen davon h\u00e4tte die Beklagte, wenn sie geltend machen wollte, das die als \u00e4quivalent angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III mit R\u00fccksicht auf den Stand der Technik keine patentf\u00e4hige Erfindung darstellen, den so genannten Formstein-Einwand (vgl. BGHZ 98, 12 ff. = GRUR 1986, 803, 806 \u2013 Formstein) erheben m\u00fcssen. Das hat die Beklagte nicht getan und sie hat auch nicht aufgezeigt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III mit der Gesamtheit ihrer Merkmale im Stand der Technik vorweggenommen sind oder sich aus diesem naheliegend ergeben haben.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nNach alledem machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III zwar \u2013 anders als die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I \u2013 nicht wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, aber doch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene, nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 28.10.2013 gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nAus der vorstehend festgestellten Patentverletzung bzw. -benutzung ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass die Beklagte im Hinblick auf die oben in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I dargelegte Patentverletzung bzw. \u2013benutzung der Kl\u00e4gerin zur Rechnungslegung, Auskunftserteilung und zum Schadensersatz sowie zum R\u00fcckruf und zur Vernichtung der WC-Sitzgelenke verpflichtet ist, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (Seiten 29 \u2013 31) zutreffend dargelegt; auf diese \u2013 von der Beklagten mit ihrer Berufung nicht gesondert angegriffenen \u2013 Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Zu erg\u00e4nzen ist lediglich, dass die vom Landgericht antragsgem\u00e4\u00df tenorierten Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche, die sich nicht nur auf das<br \/>\nWC-Sitzgelenk, sondern auf die WC-Sitzgarnitur mit dem Sitzgelenk beziehen, nicht zu beanstanden sind. Im Rechnungslegungsantrag muss \u2013 abgesehen von den verlangten Einzeldaten \u2013 angegeben werden, auf welchen Umsatzgegenstand sich die Rechnungslegung beziehen soll. Regelm\u00e4\u00dfig geschieht dies durch eine R\u00fcckbeziehung auf den im Unterlassungsantrag bezeichneten Gegenstand. Erfasst vom Rechnungslegungsantrag werden dadurch alle Angebote und Verk\u00e4ufe patentverletzender Gegenst\u00e4nde, unabh\u00e4ngig davon, ob sie als isolierte Einzelteile, als Bestandteile einer gr\u00f6\u00dferer Verbundeinheit oder gar als unselbst\u00e4ndiges Element eines anderen Gegenstandes in Verkehr gelangt sind. Eine auf den Patentanspruch zur\u00fcckbezogene Antragsfassung ist allerdings unzureichend, wenn die Umsatzgesch\u00e4fte des Beklagten (auch) mit einer gr\u00f6\u00dferen Einheit (hier: WC-Sitzgarnituren mit Sitzgelenken) gemacht werden, von der der Gegenstand der Erfindung lediglich einen (selbst\u00e4ndigen oder unselbst\u00e4ndigen) Teil bildet. Soweit auch die Ums\u00e4tze mit dieser gr\u00f6\u00dferen Einheit schadensersatzpflichtig sein k\u00f6nnen, was hier der Fall ist, ist es ein grunds\u00e4tzlich berechtigtes Anliegen des Kl\u00e4gers, auch \u00fcber sie Auskunft zu erhalten (K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 1185).<\/p>\n<p>Etwas anderes gilt aber hinsichtlich der vom Landgericht in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I festgestellten Schadensersatzverpflichtung der Beklagten, die sich nach dem Wortlaut des landgerichtlichen Urteilsausspruchs infolge des R\u00fcckbezugs auf den Tenor zu I. 1. \u2013 entsprechend den zugrundeliegenden Klageantr\u00e4gen zu II. und I. 1. \u2013 auf die WC-Sitzgarnitur mit WC-Sitzgelenk und nicht nur auf das unter Schutz gestellte WC-Sitzgelenk bezieht. Ist die patentgesch\u00fctzte Vorrichtung z. B. Teil einer Gesamtvorrichtung, schuldet der Verletzer zwar unter Umst\u00e4nden Schadenersatz auch wegen des Verkaufs der Gesamtvorrichtung. Dazu, dass hier in jedem Fall Schadensersatz wegen des Verkaufs der WC-Sitzgarnituren zu leisten und damit f\u00fcr jeden Verkaufsfall auf den Umsatz mit den Sitzgarnituren abzustellen ist, hat die Kl\u00e4gerin aber nichts vorgetragen. Jedenfalls steht einem entsprechenden Feststellungsausspruch entgegen, dass das patentgesch\u00fctzte WC-Sitzgelenk, wie sich aus den die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III betreffenden Auskunftsantrag (Bl. 302 GA) ergibt (vgl. auch bereits Klageantrag zu I. 3. [Bl. 4 GA]), offenbar auch Gegenstand von Einzellieferungen ist. Letztlich d\u00fcrfte die auf die WC-Sitzgarnituren r\u00fcckbezogene Fassung des die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I betreffenden Schadensersatzfeststellungsantrages ohnehin nur zuf\u00e4llig sein. Denn der hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III gestellte Schadensersatzantrag (Bl. 304 GA) betrifft infolge seines R\u00fcckbezugs auf den Unterlassungsantrag (Bl. 301 GA) allein das patentgesch\u00fctzte WC-Sitzgelenk. Der Senat hat deshalb in den die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I betreffenden Feststellungsausspruch zur Klarstellung aufgenommen, dass sich die festgestellte Schadensersatzverpflichtung auf die allein unter Schutz gestellten WC-Sitzgelenke bezieht. Eine Aussage dazu, wie der Schaden der Kl\u00e4gerin zu berechnen und auf welchen Umsatz abzustellen ist, ist hiermit nicht verbunden; diese Frage ist erst in einem sich ggfs. anschlie\u00dfenden H\u00f6heprozess zu entscheiden. Auf die Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung der Beklagten hat dieser Umstand keine Auswirkungen, weil eine Schadensersatzpflicht der Beklagten in Bezug auf die mit den patentgesch\u00fctzten Sitzgelenken ausger\u00fcsteten WC-Sitzgarnituren in Betracht kommt. Die Beklagte ist deshalb auch insoweit zur Rechnungslegung verpflichtet, als sie mitzuteilen hat, in welchen F\u00e4llen und wem gegen\u00fcber sie den patentverletzenden Gegenstand zusammen mit einer WC-Sitzgarnitur bzw. als Teil einer solchen angeboten oder verkauft hat.<\/p>\n<p>Keine Bedenken bestehen hingegen in Bezug auf die vom Landgericht hinsichtlich der mit den WC-Sitzgelenken gem\u00e4\u00df der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I ausger\u00fcsteten WC-Sitzgarnituren ausgesprochene R\u00fcckrufverpflichtung, da der R\u00fcckruf der gesamten Sitzgarnitur die vollst\u00e4ndige R\u00fcckgabe der patentverletzenden Sitzgelenke sicherstellt. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass die Abnehmer der Beklagten ein Interesse an den WC-Garnituren ohne die zugeh\u00f6rigen (patentverletzenden) Sitzgelenke haben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAufgrund der \u00e4quivalenten Benutzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte die ihr vom Landgericht wegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I zuerkannten Anspr\u00fcche auch hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III zu. Die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil, auf die verwiesen wird, gelten insoweit entsprechend f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsformen II und III. Da die Beklagte, wie vorstehend dargelegt, entgegen \u00a7 9 Nr. 1 PatG auch mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III eine patentierte Erfindung benutzt hat, kann die Kl\u00e4gerin sie nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG hinsichtlich dieser WC-Sitzgelenke zus\u00e4tzlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Die Gefahr weiterer k\u00fcnftiger Rechtsverletzungen ergibt sich daraus, dass die Beklagte im Rahmen ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit die angegriffenen Handlungen bereits vorgenommen hat und deshalb vermutet wird, dass sie dieses Verhalten auch in Zukunft wiederholen wird. Eine die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III betreffende Unterlassungserkl\u00e4rung hat die Beklagte nicht abgegeben.<\/p>\n<p>Soweit sich die die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III betreffende Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung von den entsprechenden Ausspr\u00fcchen hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I teilweise unterscheidet, beruht dies auf der Formulierung der zugrundeliegenden Klage- bzw. Berufungsantr\u00e4ge der Kl\u00e4gerin. Die unterschiedliche Antragsformulierung hat zur Konsequenz, dass von dem die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III betreffenden Auskunfts- und Rechnungslegungsausspruch zwar alle Angebote und Verk\u00e4ufe patentverletzender WC-Sitzgelenke, unabh\u00e4ngig davon, ob sie als isolierte Einzelteile oder als Bestandteile von WC-Sitzgarnituren in Verkehr gelangt sind, erfasst werden, dass sich die im Rahmen der Rechnungslegung zu machenden einzelnen Angaben aber allein auf die WC-Sitzgelenke beziehen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in H\u00f6he von insgesamt 13.100,00 EUR. Ein weitergehender Erstattungsanspruch besteht nicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass die Beklagte der Kl\u00e4gerin wegen der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I betreffenden Abmahnung dem Grunde nach zur Erstattung vorprozessualer Abmahnkosten verpflichtet ist, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgef\u00fchrt. Auf diese \u2013 von der Beklagten mit der Berufung nicht gesondert angegriffenen \u2013 Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten auch die Erstattung der ihr durch die die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III betreffende Abmahnung entstandenen Rechts- und Patentanwaltskosten ersetzt verlangen, weil die Beklagte das Klagepatent auch mit diesen Ausf\u00fchrungsformen verletzt hat.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nGegen die H\u00f6he der von der Kl\u00e4gerin beanspruchten und vom Landgericht in Bezug auf die ersten Abmahnung zugrundegelegten 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach VV-Nr. 2300 erhebt die Beklagte keine Einw\u00e4nde. Sie macht widerklagend vielmehr selbst eine Geb\u00fchr in dieser H\u00f6he geltend. Gegen die Geb\u00fchrenh\u00f6he bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken, weil in Patentverletzungssachen die angemessene Geb\u00fchr regelm\u00e4\u00dfig oberhalb der 1,3 Geb\u00fchr nach VV-Nr. 2300 liegt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Berechnung der Kl\u00e4gerin bedarf allerdings hinsichtlich der der Geb\u00fchrenberechnung zugrundezulegenden Gegenstandswerte der Korrektur:<\/p>\n<p>Das Landgericht hat den Streitwert f\u00fcr den ersten Rechtszug auf 600.000,00 EUR festgesetzt. Wie die Parteien im Verhandlungstermin auf Nachfrage mitgeteilt haben, ist die wirtschaftliche Bedeutung aller drei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in etwa gleich, so dass bei einem solchen Gesamtstreitwert auf jede 200.000,00 EUR entfallen. Soweit das Landgericht hinsichtlich der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I betreffenden Abmahnung von einem Gegenstandswert von 300.000,00 EUR ausgegangen ist, ist dieser Wert daher zu hoch.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I betreffenden Abmahnung ist au\u00dferdem zu ber\u00fccksichtigen, dass mit dieser Abmahnung noch keine Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung geltend gemacht worden sind (vgl. Anlage PBP 10). Der Senat bemisst den Gegenstandswert der ersten Abmahnung daher mit lediglich 190.000,00 EUR, was sich mangels eines Geb\u00fchrensprungs zwischen 190.000,00 und 200.000,00 EUR allerdings nicht geb\u00fchrenmindernd auswirkt. Auf der Grundlage dieses Gegenstandswerts berechnen sich die zu erstattenden Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgeb\u00fchren f\u00fcr die erste Abmahnung wie folgt:<\/p>\n<p>Geb\u00fchrentatbestand: 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr, RA; Gegenstandswert\/\u20ac: 190.000,00; Betrag\/\u20ac: 2.724,00<br \/>\nGeb\u00fchrentatbestand: 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr PA; Gegenstandswert\/\u20ac: 190.000,00; Betrag\/\u20ac: 2.724,00<br \/>\nZwischensumme: 5.448,00<br \/>\nPost-\/Telefonpauschale RA: 20,20<br \/>\nPost-\/Telefonpauschale PA: 20,00<br \/>\nInsgesamt: 5.488,00<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr die die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III betreffende Abmahnung vom 05.11.2010 (Anlage PBP 23), mit der ebenfalls noch keine Anspr\u00fcche auf R\u00fcckruf und Vernichtung geltend gemacht worden sind. Der Gegenstandswert f\u00fcr die zweite Abmahnung ist daher entsprechend mit 380.000,00 zu veranschlagen, so dass sich insoweit folgende Geb\u00fchrenberechnung ergibt:<\/p>\n<p>Geb\u00fchrentatbestand: 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr, RA; Gegenstandswert\/\u20ac: 380.000,00; Betrag\/\u20ac: 3.786,00<br \/>\nGeb\u00fchrentatbestand: 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr PA; Gegenstandswert\/\u20ac: 380.000,00; Betrag\/\u20ac: 3.786,00<br \/>\nZwischensumme: 7.572,00<br \/>\nPost-\/Telefonpauschale RA: 20,20<br \/>\nPost-\/Telefonpauschale PA: 20,00<br \/>\nInsgesamt: 7.612,00<\/p>\n<p>Auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 190.000,00 EUR f\u00fcr die erste Abmahnung und eines Gegenstandswertes von 380.000,00 EUR f\u00fcr die zweite Abmahnung belaufen sich die von der Beklagten zu erstattenden Rechts- und Patentanwaltskosten damit auf insgesamt 13.100,00 EUR.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nUnerheblich ist, dass die Kl\u00e4gerin keine (zutreffenden) Geb\u00fchrenabrechnungen ihrer Anw\u00e4lte vorgelegt hat. Denn der Erstattungsanspruch h\u00e4ngt nicht davon ab, dass dem Abmahnenden bereits eine die F\u00e4lligkeit des anwaltlichen Honoraranspruchs begr\u00fcndende Rechnung vorliegt, die den besonderen Anforderungen des \u00a7 10 RVG gen\u00fcgt (BGH, NJW 2011, 2509, 2511; K\u00fchnen, a.a.O., Rdnr. 642).<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann direkt Zahlung des ihren Anw\u00e4lten geschuldeten Betrages durch die Beklagte verlangen. Zwar tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin nicht vor, dass sie die ihr aufgrund der Abmahnungen entstandenen Anwaltskosten bereits beglichen hat. Bei dieser Sachlage ist sie wegen der Inanspruchnahme anwaltlicher Dienste derzeit nur mit einer Verbindlichkeit belastet, so dass ihr Erstattungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 1 BGB zun\u00e4chst grunds\u00e4tzlich nur auf Befreiung von der fortbestehenden Haftung, nicht aber auf Zahlung an sich selbst geht. Der Freistellungsanspruch ist jedoch nach \u00a7 250 BGB in einen Zahlungsanspruch \u00fcbergegangen. Nach dieser Norm setzt der \u00dcbergang des Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch zwar voraus, dass der Gesch\u00e4digte dem Sch\u00e4diger erfolglos eine Frist zur Herstellung (also hier zur Freistellung) verbunden mit einer Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin den Beklagten mit ihrem Abmahnschreiben lediglich eine Frist gesetzt, binnen derer sich die Beklagte zu 1. u.a. zur \u00dcbernahme der Anwaltskosten bereit erkl\u00e4ren sollte. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist hier aber entbehrlich, weil die Beklagte die Leistung von Schadensersatz ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert. Der Setzung einer Frist mit Ablehnungsandrohung steht es nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung gleich, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oder \u00fcberhaupt jeden Schadensersatz ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert. Dann wandelt sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Gesch\u00e4digte Geldersatz fordert (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 43, 44; NJW 1991, 2014; NJW 1992, 2221, 2222; NJW-RR 1996, 700; NJW 1999, 1542, 1544; NJW 2004, 1868 f.; NJW 2011, OLG K\u00f6ln, OLGR 2008, 430, 431; KG, RUR-RR 2010, 403; K\u00fchnen, a.a.O., Rdnr. 642). So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat eine Patentbenutzung bestritten und ferner die Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatents in Abrede gestellt. Au\u00dferdem hat sie sich geweigert, eine Verpflichtungserkl\u00e4rung abzugeben. Damit leugnet sie auch ihre Verpflichtung zur Freistellung der Kl\u00e4gerin. Hierin liegt eine endg\u00fcltige und ernsthafte Ablehnung jeglicher Schadensersatzleistung mit der Folge, dass sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch verwandelt hat.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nZu einer Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit (\u00a7 148 ZPO) bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von den Beklagten gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage besteht keine Veranlassung, nachdem das Bundespatentgericht das Klagepatent durch Urteil vom 04.12.2012 aufrecht erhalten hat.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligter Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zur\u00fcckhaltung geboten. Eine zu gro\u00dfz\u00fcgige Aussetzung h\u00e4tte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert w\u00fcrden. Sie st\u00fcnde \u00fcberdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen F\u00e4llen nur dann zu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel, weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder die Erfindungsh\u00f6he so fragw\u00fcrdig geworden ist, dass sich f\u00fcr ihr Zuerkennung kein vern\u00fcnftiges Argument finden l\u00e4sst. An diesen Grunds\u00e4tzen hat sich auch durch die Entscheidung \u201eSteinknacker\u201c des Senats (Mitt. 1997, 257 \u2013 261) im Kern nichts ge\u00e4ndert. Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn \u2013 wie hier hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I \u2013 bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. So kann in einer solchen Situation der Umstand, dass ein gegen ein erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf sich nur auf bereits gew\u00fcrdigten Stand der Technik st\u00fctzt, nicht von vornherein eine Zur\u00fcckweisung des Aussetzungsbegehrens rechtfertigen. Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist (vgl. z. B. Senat, InstGE 7, 139 = GRUR-RR 2007, 259, 263 \u2013 Thermocycler; Mitt. 2009, 400, 401 f. \u2013 Rechnungslegungsanspruch).<\/p>\n<p>Hier l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen, dass die Nichtigkeitsberufung der Beklagten gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts wahrscheinlich zu einer Vernichtung des Anspruchs 1 des Klagepatents f\u00fchren wird, sondern im Gegenteil spricht der Umstand, dass das sachkundige Bundespatentgericht unter Ber\u00fccksichtigung der Entgegenhaltungen der Beklagten das Klagepatent mit dem geltend gemachten Patentanspruch 1 aufrecht erhalten hat, gerade daf\u00fcr, dass die Nichtigkeitsberufung der Beklagten keinen weitergehenden Erfolg haben wird. Das Bundespatentgericht hat sich mit den von der Beklagten entgegengehaltenen Druckschriften befasst und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das WC-Sitzgelenk nach dem erteilten Patentanspruch 1 gegen\u00fcber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu ist und auch auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht. Beides hat das Bundespatentgericht \u00fcberzeugend begr\u00fcndet. Die von der Streithelferin neu ins Nichtigkeitsberufungsverfahren eingef\u00fchrte DE (D16) kommt dem Gegenstand des Klagepatents nicht n\u00e4her als die vom Bundespatentgericht gew\u00fcrdigten Entgegenhaltungen. Was die nunmehr geltend gemachte Kombination dieser neuen Entgegenhaltung mit der DE (D1) anbelangt, gelten die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts zu einer Kombination der letzteren Entgegenhaltung mit der DE (D2), abgesehen von der bei der D2 nicht verwirklichten \u201eradialen\u201c Sacklochbohrung, prinzipiell in gleicher Weise f\u00fcr die nunmehr geltend gemachte Kombination.<\/p>\n<p>F.<br \/>\nAus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Beklagten der mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Anwaltskosten zur Abwehr der Abmahnungen der Kl\u00e4gerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht, weil sowohl die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I betreffende Abmahnung als auch die die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen II und III betreffende Abmahnung berechtig war.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 und \u00a7 101 Abs. 1 ZPO; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Senat l\u00e4sst die Revision zu, weil die Frage, ob eine Patentverletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln auch dann zu verneinen ist, wenn das Ersatzmittel in der Patentschrift zwar nicht expressis verbis als Austauschmittel angesprochen wird, es aber f\u00fcr den Fachmann \u2013 z. B. aufgrund seiner Erw\u00e4hnung in der Patentschrift in einem anderen Zusammenhang \u2013 in einem solchen Ma\u00dfe auf der Hand lag, dass das Ersatzmittel an sich auch dem Anmelder kaum verborgen geblieben sein kann, \u00fcber den Streitfall hinaus grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat.<\/p>\n<p>Den Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren und \u2013 in Ab\u00e4nderung der im landgerichtlichen Urteil enthaltenen Wertfestsetzung (\u00a7 63 GKG) \u2013 der Streitwert f\u00fcr den ersten Rechtszug hat der Senat auf jeweils 450.000,00 EUR festgesetzt. Bei der Wertfestsetzung ist zu ber\u00fccksichtigen, dass ein Unterlassungsanspruch bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I mit der Klage nicht geltend gemacht worden ist. Bei einem unter Ber\u00fccksichtigung aller Anspr\u00fcche auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I entfallenden Gegenstandswert von 200.000,00 EUR ist der auf den nur vorprozessual geltend gemachten Unterlassungsanspruch entfallende Wert mit 150.000,00 zu bemessen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2136 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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