{"id":434,"date":"2007-03-13T17:00:43","date_gmt":"2007-03-13T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=434"},"modified":"2016-04-20T06:15:31","modified_gmt":"2016-04-20T06:15:31","slug":"4a-o-10306-polyurethanlinse-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=434","title":{"rendered":"4a O 103\/06 &#8211; Polyurethanlinse II"},"content":{"rendered":"<p><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 599<\/strong><\/p>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. M\u00e4rz 2007, Az. 4a O 103\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<div id=\"center\">\n<div id=\"squeeze\">\n<div class=\"clear-block\">\n<div class=\"node\">\n<div class=\"content\">\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene, ausschlie\u00dfliche und alleinverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 802 xxx (nachfolgend: Klagepatent). Die Anmeldung des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, wurde aus der dem europ\u00e4ischen Patent 0 645 xxx (das Grundlage der im parallelen Rechtsstreit 4a O 2\/06 geltend gemachten Anspr\u00fcche ist) zugrunde liegenden Anmeldung abgezweigt. Die Anmeldung des EP 0 645 xxx, aus der die Anmeldung des Klagepatents abgezweigt wurde, erfolgte am 29. September 1994 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorit\u00e4t vom 29. September 1993. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 16. Januar 2002 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents, der unter der Registernummer DE 694 29 xxx gef\u00fchrt wird, steht in Kraft.<br \/>\nGegen das zum Klagepatent weitgehend parallele EP 0 645 xxx hatte unter anderem die A GmbH &amp; Co. KG Einspruch eingelegt. Dieser wurde von der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes mit Entscheidung vom 23. Januar 2003 im Wesentlichen zur\u00fcckgewiesen. Die Technische Beschwerdekammer wies die hiergegen eingelegte Beschwerde mit Entscheidung vom 30. September 2004 zur\u00fcck.<br \/>\nGest\u00fctzt auf das Klagepatent nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte im vorliegenden Verfahren auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung sowie auf Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Polyurethanlinsen. Der im vorliegenden Rechtsstreit in erster Linie geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der deutschen \u00dcbersetzung (T2-Schrift DE 694 29 xxx: Anlage K3a) wie folgt:<\/p>\n<p>Verfahren zur Massenproduktion einer Polyurethanlinse, umfassend die Stufen:<br \/>\n(A) Zugabe einer Alkylzinnhalogenidverbindung der Formel<br \/>\n(R1)c-Sn-X4-c (I)<br \/>\nworin R1 f\u00fcr Methyl, Ethyl, Propyl oder Butyl steht, X ein Fluoratom, ein Chloratom oder ein Bromatom ist, und c eine ganze Zahl von 1 bis 3 ist, zu einer Polyisocyanatverbindung, um ein erstes Gemisch zu bilden;<br \/>\n(B) im Anschluss an Stufe (A) erfolgende Zugabe von zwei oder mehr Polythiolverbindungen, die unterschiedliche Reaktionsgeschwindigkeiten mit der Polyisocyanatverbindung haben, zu dem Gemisch der Stufe (A) zur Bildung eines zweiten Gemisches;<br \/>\n(C) Gie\u00dfen des resultierenden Gemisches der Stufe (B) in eine Vielzahl von Linsenformen und Umsetzenlassen des Gemisches; und<br \/>\n(D) Erhitzen der gef\u00fcllten Linsenformen der Stufe (C) in dem gleichen Polymerisationsofen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Wortlauts der im Wege von \u201eInsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 3 und 10 wird auf die Anlage K3a Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist die operativ t\u00e4tige Gesellschaft des A-Konzerns. Als solche stellt die Beklagte her und vertreibt bundesweit (sowie im Ausland) Brillengl\u00e4ser aus Kunststoff und Mineralglas sowie Brillenfassungen. Sie bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Kunststoff-Brillengl\u00e4ser mit dem Brechungsindex 1.6 unter den Bezeichnungen \u201eX\u201c bzw. \u201eY\u201c. Diese Brillengl\u00e4ser werden nachfolgend als angegriffene Ausf\u00fchrungsformen bezeichnet. Das Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erfolgt im Internet auf der von der Beklagten betriebenen Website unter der URL <a title=\"www.A.de\" href=\"http:\/\/www.A.de\">www.A.de<\/a>. Insoweit wird auf die als Anlage K5 vorgelegten Ausdrucke der genannten Website Bezug genommen. Des Weiteren bestellte eine deutsche Tochtergesellschaft der Kl\u00e4gerin bei der Beklagten Gl\u00e4ser des Typs \u201eY\u201c und erhielt diese geliefert. \u00dcber diesen Testkauf verh\u00e4lt sich der als Anlage K6 vorgelegte Lieferschein vom 11. Mai 2005.<br \/>\nWie zwischen den Parteien unstreitig ist, handelt es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um Polyurethanlinsen, die alle patentgem\u00e4\u00df vorausgesetzten Komponenten umfassen. Sie bestehen aus einer Polyisocyanatverbindung (n\u00e4mlich Bis(isocyanatomethyl)bicycloheptan) und zwei Polythiolverbindungen. Letztere sind Pentaerythritoltetrakis(mercaptopropionat) (PETMP) und 4-Mercaptomethyl-3,6-dithia-1,8-octandithiol (GST). Als Alkylzinnhalogenid-Katalysator verwendet die Beklagte bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Dibutylzinndichlorid.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden gem\u00e4\u00df dem von Anspruch 1 des Klagepatents gesch\u00fctzten Verfahren hergestellt, indem die dort vorgeschriebene Mischreihenfolge beachtet w\u00fcrde. Ausschlie\u00dflich durch die patentgem\u00e4\u00dfe Mischreihenfolge k\u00f6nnten optische Fehler wie optische Spannungen und\/oder Schlieren (welche die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig nicht aufweisen) vermieden werden. Mit einer anderen Mischreihenfolge sei dies jedenfalls bei einer Herstellung in industriellem Ma\u00dfstab nicht m\u00f6glich. Ma\u00dfnahmen, die eine Herstellung schlierenfreier Polyurethanlinsen mit einer abweichenden Mischreihenfolge gestatteten, verteuerten die Produktion in erheblichem Umfang und lie\u00dfen einen massenhaften Absatz des Produktes nicht zu. Ausschlie\u00dflich das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren erm\u00f6gliche in einem technischem Ma\u00dfstab die Herstellung von Polyurethanlinsen ohne optische Defekte mit vern\u00fcnftigen Reaktionszeiten und damit in wirtschaftlich sinnvoller Weise.<br \/>\nWenn die Beklagte eine Verletzung nunmehr bestreite, setze sie sich &#8211; so die Auffassung der Kl\u00e4gerin &#8211; mit diesem Prozessvortrag in Widerspruch zur vorgerichtlichen und w\u00e4hrend des Einspruchsbeschwerdeverfahrens gegen das EP 0 645 xxx gef\u00fchrten Korrespondenz der Parteien. In dieser sei eine Verletzung des EP 0 645 xxx sowie des mit diesem hinsichtlich der Mischreihenfolge nach Anspruch 1 identischen Anspruchs 1 des Klagepatents von der Beklagten nie bestritten worden.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin regt eine Anordnung der Kammer an, mit welcher der Beklagten aufgegeben werde, die Betriebsanweisungen f\u00fcr die Herstellung aller ihrer in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 14. Februar 1998 (in diesem Verfahren richtigerweise: seit dem 16. Februar 2002) vertriebenen Polyurethanlinsen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorzulegen, hilfsweise diese durch einen gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen begutachten zu lassen sowie gegebenenfalls weitere Ma\u00dfnahmen zu treffen, mit denen etwaigen Geheimhaltungsinteressen der Beklagten Rechnung getragen werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nLinsen anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuf\u00fchren oder zu besitzen, die mittels eines Verfahrens hergestellt werden, das die folgenden Stufen umfasst:<br \/>\n(A) Zugabe einer Alkylzinnhalogenid-Verbindung der allgemeinen Formel (I)<br \/>\n(R1)c-Sn-X4-c<br \/>\nworin R1 f\u00fcr Methyl, Ethyl, Propyl oder Butyl steht, X ein Fluoratom, ein Chloratom oder ein Bromatom und c eine ganze Zahl von 1 bis 3 ist, zu einer Polyisocyanat-Verbindung, um ein erstes Gemisch zu bilden;<br \/>\n(B) im Anschluss an Stufe (A) erfolgende Zugabe von zwei oder mehr Polythiol-Verbindungen, die unterschiedliche Reaktionsgeschwindigkeiten mit der Polyisocyanatverbindung haben, zu dem Gemisch der Stufe (A) zur Bildung eines zweiten Gemisches, und<br \/>\n(C) Gie\u00dfen des resultierenden Gemisches der Stufe (B) in eine Vielzahl von Linsenformen und Umsetzenlassen des Gemisches;<br \/>\n(D) Erhitzen der gef\u00fcllten Linsenformen der Stufe (C) in dem gleichen Polymerisationsofen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16. Februar 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Linsen, die sich noch in ihrem Besitz und\/oder Eigentum befinden, auf eigene Kosten zu vernichten;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 16. Februar 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. hilfsweise, der Kl\u00e4gerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie bestreitet, bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Mischreihenfolge anzuwenden. Sie mische vielmehr zun\u00e4chst den Katalysator (Dibutylzinndichlorid) mit den beiden Polythiol-Verbindungen (PETMP und GST). Diesem Gemisch werde die Polyisocyanat-Verbindung (Bis(isocyanatomethyl)bicycloheptan) zugegeben. Bei einer Temperatur von 15\u00b0C +\/- 1\u00b0C, die die Beklagte bei ihrem Herstellungsverfahren w\u00e4hle, sei eine akzeptable L\u00f6sungszeit des Katalysators in den beiden Polythiol-Verbindungen von etwa 30 Minuten zu erreichen. Die Mischreihenfolge des Klagepatents sei daher weder die zur Massenherstellung von Polyurethanlinsen einzig taugliche noch die allein wirtschaftlich sinnvolle Mischreihenfolge.<br \/>\nDes Weiteren meint die Beklagte, das Merkmal \u201eunterschiedlicher Reaktionsgeschwindigkeiten\u201c der Polythiol-Verbindungen mit der Polyisocyanat-Verbindung setze patentgem\u00e4\u00df voraus, dass der Unterschied in den Viskosit\u00e4tsver\u00e4nderungen mindestens 100 cps betrage. Die Beklagte behauptet, dies sei bei den von ihr verwendeten Polythiol-Verbindungen PETMP und GST bei deren Reaktion mit dem verwendeten Polyisocyanat Bis(isocyanatomethyl)bicycloheptan nicht der Fall; mit dem gem\u00e4\u00df den Vorgaben des Klagepatents durchgef\u00fchrten Messverfahren betrage der Unterschied in den Viskosit\u00e4tsver\u00e4nderungen vielmehr lediglich 1,9 cps.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, mangels Nachweises der Verwendung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Herstellungsverfahrens bei der Produktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedoch nicht begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche aus \u00a7 139 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 9 Satz 2 Nr. 3 PatG; \u00a7\u00a7 139 Abs. 2; 140a Abs. 1 Satz 1 und 2; 140b Abs. 1 und 2 PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB nicht zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Polyurethanlinsen, die frei von optischen Fehlern wie Schlieren sind. Wie die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt, waren Polyurethanlinsen mit bestimmten Eigenschaften und Verfahren zu ihrer Herstellung aus dem Stand der Technik bekannt.<br \/>\nDie JP-A-63-130614 lehrte den Fachmann, zur Herstellung des Polyurethan-Polymers als Monomere Polyisocyanate und Polythiole einzusetzen, um den Vernetzungsgrad zu erh\u00f6hen (Anlage K3a, Seite 1). Ebenso sei es, wie die Klagepatentschrift weiter ausf\u00fchrt (Anlage K3a, Seite 1, zweiter Absatz), bekannt gewesen, dass zwei verschiedene Polythiol-Verbindungen mit unterschiedlicher Geschwindigkeit mit der Polyisocyanat-Verbindung reagieren. Diese unterschiedlichen Reaktionsgeschwindigkeiten k\u00f6nnten zu optischen Spannungen und Schlieren in der Linse f\u00fchren. Um eine Polyurethanlinse herzustellen, die frei von optischen Spannungen ist, beschreibt das Klagepatent aus dem Stand der Technik ein Polymerisationsverfahren, bei dem die Polymerisationsbedingungen an die reaktivere Polythiol-Verbindung (d.h. diejenige mit der h\u00f6heren Reaktionsgeschwindigkeit) angepasst worden seien. Die anf\u00e4ngliche Polymerisationstemperatur werde bei diesem Verfahren &#8211; um eine vorzeitige Reaktion des reaktiveren Polythiols mit der Polyisocyanat-Verbindung zu verhindern &#8211; auf eine niedrige Temperatur eingestellt und erst w\u00e4hrend der Polymerisationsreaktion allm\u00e4hlich angehoben (Anlage K3a, Seite 1, zweiter Absatz a.E.), um die Reaktionsgeschwindigkeit zu erh\u00f6hen und die Reaktionszeit zu verk\u00fcrzen.<br \/>\nAn diesem Verfahren beschreibt es die Klagepatentschrift als nachteilig, dass es langwierig und ineffizient sei. Des Weiteren sei es von Nachteil bei Linsen mit einer gro\u00dfen zentralen Dicke und einer gro\u00dfen Randdicke. Infolge der bei der Reaktion einer Polythiol-Verbindung, die eine gro\u00dfe Reaktionsgeschwindigkeit mit der Polyisocyanat-Verbindung aufweist, mit dieser Polyisocyanat-Verbindung entstehenden Reaktionsw\u00e4rme sei es schwierig, das Auftreten von optischen Spannungen und Schlieren allein durch eine Steuerung der Polymerisationsw\u00e4rme zu verhindern. Nachteiligerweise sei die Ausbeute an Linsen pro Polymerisationsofen in der Massenproduktion beschr\u00e4nkt (Anlage K3a, Seiten 1 und 2 \u00fcbergreifender Absatz).<\/p>\n<p>Aufgabe (technisches Problem) der dem Klagepatent zugrunde liegenden Erfindung ist es, die genannten Nachteile aus dem Stand der Technik zu vermeiden. Das Klagepatent verfolgt das Ziel, die Polymerisationszeit zur Herstellung der Linse aus einer Polyisocyanat-Verbindung und Polythiol-Verbindungen herabzusetzen. Dies soll es gestatten, Linsen ohne optische Fehler wie Schlieren selbst dann zu erhalten, wenn es sich um Linsen mit einer gro\u00dfen zentralen Dicke und einer gro\u00dfen Randdicke handelt (vgl. Anlage K3a, Seite 2, zweiter Absatz).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 ein Verfahren zur Massenproduktion einer Polyurethanlinse vor, das die folgenden Stufen umfasst, die nachfolgend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben werden:<br \/>\n1. (A) Zugabe einer Alkylzinnhalogenidverbindung zu einer Polyisocyanatverbindung, um ein erstes Gemisch zu bilden, wobei die Alkylzinnhalogenidverbindung die allgemeine Formel (I)<br \/>\n(R1)c-Sn-X4-c<br \/>\nhat, worin<br \/>\n1.1 R1 f\u00fcr Methyl, Ethyl, Propyl oder Butyl steht,<br \/>\n1.2 X ein Fluoratom, ein Chloratom oder ein Bromatom ist und<br \/>\n1.3 c eine ganze Zahl von 1 bis 3 ist;<br \/>\n2. (B) im Anschluss an Stufe (A) erfolgende Zugabe von zwei oder mehr Polythiolverbindungen zu dem Gemisch der Stufe (A) zur Bildung eines zweiten Gemisches;<br \/>\n2.1 die Polythiolverbindungen haben unterschiedliche Reaktionsgeschwindigkeiten mit der Polyisocyanatverbindung;<br \/>\n3. (C) Gie\u00dfen des resultierenden Gemisches der Stufe (B) in eine Vielzahl von Linsenformen und Umsetzenlassen des Gemisches; und<br \/>\n4. (D) Erhitzen der gef\u00fcllten Linsenformen der Stufe (C) in dem gleichen Polymerisationsofen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sieht mithin in Anspruch 1 ein Verfahren mit insgesamt vier Stufen vor. Die erste Stufe beschreibt die Zugabe einer Alkylzinnhalogenid-Verbindung einer n\u00e4her charakterisierten Formel zu einer Polyisocyanat-Verbindung vor, um ein erstes Gemisch zu erhalten. In der zweiten Stufe werden mindestens zwei Polythiol-Verbindungen mit dem ersten Gemisch vermischt (Merkmal 2), um das zweite Gemisch zu erhalten, mit dem auf der dritten und vierten Stufe weiter verfahren wird, um Polyurethanlinsen zu erhalten. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Polythiol-Verbindungen sind durch Merkmal 2.1 weiter dahin charakterisiert, dass sie unterschiedliche Reaktionsgeschwindigkeiten mit der Polyisocyanat-Verbindung gem\u00e4\u00df Merkmal 1 aufweisen. Die Alkylzinnhalogenid-Verbindung fungiert dabei als Katalysator f\u00fcr die Polymerisation der Polythiol-Verbindungen mit der Polyisocyanat-Verbindung.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte bestreitet zum einen, die in den Merkmalen 1 und 2 vorgegebene Mischreihenfolge (zun\u00e4chst Zugabe der Alkylzinnhalogenid-Verbindung zu einer Polyisocyanat-Verbindung, sodann Mischen dieser Mischung mit den mehreren Polythiol-Verbindungen) anzuwenden. Unabh\u00e4ngig davon steht zwischen den Parteien zum anderen die Auslegung des Merkmals 2.1 in Streit, konkret die Frage, ob \u201eunterschiedliche Reaktionsgeschwindigkeiten\u201c im Sinne des Klagepatents erst ab einem Mindestma\u00df des Unterschieds in der Viskosit\u00e4tsver\u00e4nderung von 100 cps vorliegen. Daran schlie\u00dft sich die im Tats\u00e4chlichen umstrittene Frage an, ob der Unterschied in der Viskosit\u00e4tsver\u00e4nderung bei den f\u00fcr die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendeten Polythiol-Verbindungen PETMP und GST 1,9 cps (so die Beklagte) oder 314,7 cps (so die Kl\u00e4gerin) betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nOb der Beklagten in ihrer Auslegung des Merkmals 2.1 zu folgen ist, kann f\u00fcr die vorliegenden Entscheidung offen bleiben. Die Beklagte meint, von \u201eunterschiedlichen\u201c Reaktionsgeschwindigkeiten im Sinne des Klagepatents k\u00f6nne erst dann gesprochen werden, wenn der Unterschied zwischen der Reaktionszeit der ersten Polythiol-Verbindung mit der Polyisocyanat-Verbindung einerseits und der zweiten Polythiol-Verbindung mit der Polyisocyanat-Verbindung andererseits einen gewissen Mindestwert \u00fcbersteigt. Hierzu m\u00fcsse der Unterschied in den Viskosit\u00e4tsver\u00e4nderungen mindestens 100 cps betragen. Denn f\u00fcr den Fachmann auf den Gebiet des Klagepatents verstehe es sich von selbst, dass unterschiedliche (Polythiol-) Verbindungen auch unterschiedliche Reaktionsgeschwindigkeiten mit einer dritten (Polyisocyanat-) Verbindung aufweisen. Wenn Anspruch 1 mit Merkmal 2.1 nicht in \u00fcberfl\u00fcssiger Weise eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit zum Ausdruck bringen wolle, w\u00fcrde der Fachmann versuchen, dem Merkmal \u201eunterschiedlicher Reaktionsgeschwindigkeiten\u201c einen dar\u00fcber hinausgehenden Bedeutungsgehalt beizumessen. Da dieser qualitativer Natur nicht sein k\u00f6nne, m\u00fcsse sich der \u201eUnterschied\u201c auf eine quantitative Komponente beziehen. Aus der Beschreibung der Klagepatentschrift in Anlage K3a (Seite 6, vorletzter Absatz bis Seite 7, dritter Absatz) entnehme der Fachmann den Hinweis, dass zwei Polythiol-Verbindungen nur dann als Verbindungen angesehen werden, die im Sinne des Klagepatents \u201eunterschiedliche Reaktionsgeschwindigkeiten\u201c mit einer Polyisocyanat-Verbindung aufweisen, wenn der Unterschied zwischen der Viskosit\u00e4tsver\u00e4nderung bei der einen und der anderen Polythiol-Verbindung (jeweils ermittelt aus der Viskosit\u00e4t direkt nach Herstellen der Mischung und zwei Stunden danach) mindestens 100 cps betr\u00e4gt (vgl. Anlage K3a, Seite 7, dritter Absatz).<br \/>\nOb diese von der Beklagten vertretene Auslegung eine ausreichende Grundlage in der Klagepatentschrift findet, so dass ihr zu folgen w\u00e4re, kann f\u00fcr die vorliegende Entscheidung dahin stehen. Denn in jedem Fall fehlt es f\u00fcr eine Verwirklichung des Verfahrensanspruchs 1 des Klagepatents bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen am erforderlichen Nachweis durch die Kl\u00e4gerin, dass dabei die patentgem\u00e4\u00dfe Mischreihenfolge eingehalten wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZwischen den Parteien besteht Einigkeit darin, dass hinsichtlich der patentgem\u00e4\u00dfen Mischreihenfolge allein eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung in Betracht kommt, weil jede Abweichung von der Reihenfolge nach Merkmalen 1 und 2 aus dem Klagepatent heraus f\u00fchrt. Die von der Beklagten in der Klageerwiderung aufgeworfene Frage einer \u00e4quivalenten Verletzung des Klagepatentanspruchs 1 stellt sich damit in Wahrheit nicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach dem Sach- und Streitstand zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung kann die Kammer davon ausgehen, dass bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig die patentgem\u00e4\u00dfen Verbindungen Verwendung finden. Als patentgem\u00e4\u00dfe Polyisocyanat-Verbindung benutzt die Beklagte Bis(isocyanatomethyl)-bicycloheptan, welches das Klagepatent als anspruchsgem\u00e4\u00dfe Polyisocyanat-Verbindung erw\u00e4hnt (vgl. Anlage K3a, Seite 4, dritter Absatz, vierte\/f\u00fcnfte Zeile und Unteranspruch 3). Dieses tr\u00e4gt auch die Handelsbezeichnung \u201eMR8A\u201c. Auch die Verwendung der Alkylzinnhalogenid-Verbindung Dibutylzinndichlorid (patentgem\u00e4\u00df nach Anlage K3a, Seite 7, vorletzte Zeile sowie Unteranspruch 10) mit der Handelsbezeichnung \u201eMR6A\u201c gesteht die Beklagte zu. Als erste Polythiol-Verbindung nach Merkmal 2.1 verwendet die Beklagte Pentaerythritoltetrakis(mercaptopropionat) (PETMP, Handelsbezeichnung \u201eMR8B1\u201c). PETMP ist eine patentgem\u00e4\u00dfe Polythiol-Verbindung (vgl. Anlage K3a, Seite 5, vierter Absatz, zweite Zeile und Unteranspruch 5). Nachdem sich die Kl\u00e4gerin den Vortrag der Beklagten aus der Klageerwiderung zu eigen gemacht hat, bei der zweiten Polythiol-Verbindung handele es sich um 4-Mercaptomethyl-3,6-dithia-1,8-octandithiol (GST), steht es als unstreitig fest, dass diese auch als \u201eMR8B2\u201c bezeichnete Polythiol-Verbindung in die Produktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einflie\u00dft. Wie die Beklagte in anderem Zusammenhang selbst ausgef\u00fchrt hat (vgl. Duplik vom 23. Januar 2007, Seite 10; Bl. 107 GA), ist GST identisch mit 2,3-Dimercaptoethylthio-1-mercaptopropan (DMMTP), das in der Klagepatentschrift als Polythiol-Verbindung genannt wird (Anlage K3a, Seite 14, sechste Zeile).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin st\u00fctzt ihre Behauptung, die Beklagte mache dar\u00fcber hinaus von der patentgem\u00e4\u00dfen Mischreihenfolge Gebrauch, auf die Grundannahme, eine andere Reihenfolge k\u00f6nne bei der Herstellung von Polyurethanlinsen in industriellem Ma\u00dfstab nicht zu schlierenfreien Linsen f\u00fchren. Das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren sei das einzige taugliche Verfahren, mit dem in industriellem Ma\u00dfstab optisch einwandfreie Polyurethanlinsen hergestellt werden k\u00f6nnten.<br \/>\nDie Voraussetzungen f\u00fcr diese Schlussfolgerung der Kl\u00e4gerin vermag die Kammer aus dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht zu erkennen, wie im Weiteren in Zusammenhang mit der angeregten Vorlageanordnung gegen die Beklagte zu er\u00f6rtern sein wird. Auch f\u00fcr eine Anordnung nach den \u00a7\u00a7 142 Abs. 1; 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO fehlt es aber an der erforderlichen Grundlage.<\/p>\n<p>aa) Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung \u201eRestschadstoffentfernung\u201c (Urteil vom 01. August 2006, X ZR 114\/03, Mitt. 2006, 523-527) ausgesprochen hat, kann bei Rechtsstreitigkeiten \u00fcber technische Schutzrechte eine Vorlegung von Urkunden oder sonstigen Unterlagen nach \u00a7 142 ZPO angeordnet werden, wenn die Vorlegung zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts geeignet und erforderlich, weiter verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und angemessen, d.h. dem zur Vorlage Verpflichteten bei Ber\u00fccksichtigung seiner rechtlich gesch\u00fctzten Interessen nach Abw\u00e4gung der kollidierenden Interessen zumutbar ist. Dabei kann es als Anlass f\u00fcr eine Vorlageanordnung ausreichen, dass eine Benutzung des Gegenstands des Schutzrechts wahrscheinlich ist.<br \/>\n\u00a7 142 ZPO ist wie die materiell-rechtliche Norm des \u00a7 809 BGB ein Mittel, einem Beweisnotstand der klagenden Partei zu begegnen, wie er sich gerade im Bereich der besonders verletzlichen technischen Schutzrechte in besonderem Ma\u00dfe ergeben kann. Dabei ist eine differenzierte Betrachtung und Anwendung generell formulierter Bestimmungen wie des \u00a7 809 BGB und des \u00a7 142 ZPO in verschiedenen Rechtsgebieten nicht nur angebracht, sondern jedenfalls insoweit auch geboten, als eine differenzierte Regelung nicht spezialgesetzlich erfolgt ist. Da es an einer solchen spezialgesetzlichen Regelung im gewerblichen Rechtsschutz insgesamt und bei den technischen Schutzrechten insbesondere fehlt, kann bei Streitigkeiten \u00fcber technische Schutzrechte eine Vorlageanordnung nach \u00a7 142 ZPO jedenfalls dann ergehen, wenn sie zur Sachverhaltsaufkl\u00e4rung geeignet und erforderlich, weiter verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und angemessen, d.h. dem zur Vorlage Verpflichteten bei Ber\u00fccksichtigung seiner rechtlich gesch\u00fctzten Interessen nach Abw\u00e4gung der kollidierenden Interessen zumutbar ist (BGH, Mitt. 2006, 523, 526, Rn. 42 \u2013 Restschadstoffentfernung). Das Zumutbarkeitserfordernis ergibt sich im &#8211; hier relevanten &#8211; Verh\u00e4ltnis zum Prozessgegner zwar nicht aus \u00a7 142 ZPO selbst, der es ausdr\u00fccklich nur f\u00fcr Dritte in \u00a7 142 Abs. 2 Satz 1 ZPO statuiert, ist jedoch unmittelbar aus verfassungsrechtlichen Vorgaben abzuleiten (BGH, a.a.O. Rn. 42 \u2013 Restschadstoffentfernung). Im Rahmen der Abw\u00e4gung kann nach Sachlage auch auf die Intensit\u00e4t des Eingriffs in das Schutzrecht und in die rechtlich gesch\u00fctzten Interessen des von der Vorlage Betroffenen abzustellen sein.<br \/>\nIn der Entscheidung \u201eRestschadstoffentfernung\u201c rekurriert der f\u00fcr das Patentrecht zust\u00e4ndige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ausdr\u00fccklich auf die zu \u00a7 809 BGB anl\u00e4sslich einer behaupteten Urheberrechtsverletzung ergangene Entscheidung \u201eFaxkarte\u201c des I. Zivilsenats (BGH, Urteil vom 02. Mai 2002, I ZR 45\/01, GRUR 2002, 1046-1049 = BGHZ 150, 377ff.). Danach ist ein \u201egewisser Grad an Wahrscheinlichkeit\u201c f\u00fcr eine Verletzung erforderlich. Dabei l\u00e4uft das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des auf Vorlage in Anspruch Genommenen dem Interesse der die Vorlage begehrenden Partei, ein Mittel zum Beweis der Rechtsverletzung auch in solchen F\u00e4llen zu erhalten, in denen ein Beweis der Rechtsverletzung anderweitig nur schwer oder gar nicht erbracht werden k\u00f6nnte, in der Regel zuwider. Zugleich soll vermieden werden, dass der Besichtigungsanspruch aus \u00a7 809 BGB zu einer Aussp\u00e4hung insbesondere auch solcher Informationen missbraucht wird, die der Verpflichtete aus schutzw\u00fcrdigen Gr\u00fcnden geheim halten m\u00f6chte (BGH, a.a.O., 1048 \u2013 Faxkarte). Berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Schuldners eines Anspruchs aus \u00a7 809 BGB sind daher im Rahmen einer umfassenden Interessenabw\u00e4gung zu ber\u00fccksichtigen, f\u00fchren jedoch nicht dazu, dass generell gesteigerte Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Rechtsverletzung zu stellen w\u00e4ren. Der Grad der Wahrscheinlichkeit einer Schutzrechtsverletzung stellt dabei nur einen im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung zu ber\u00fccksichtigenden Punkt dar. Im Rahmen der vorzunehmenden umfassenden Interessenabw\u00e4gung ist des Weiteren darauf abzustellen, ob f\u00fcr den Gl\u00e4ubiger noch andere zumutbare M\u00f6glichkeiten bestehen, die Rechtsverletzung zu beweisen. Im Hinblick auf berechtigte Geheimhaltungsinteressen des nach \u00a7 809 BGB in Anspruch Genommenen ist schlie\u00dflich zu ber\u00fccksichtigen, ob deren Beeintr\u00e4chtigung nicht durch die Einschaltung eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten weitgehend ausger\u00e4umt werden kann (BGH, a.a.O., 1049 \u2013 Faxkarte). Die Kammer versteht den ausdr\u00fccklichen Verweis des X. Zivilsenats in der Entscheidung \u201eRestschadstoffentfernung\u201c (BGH, a.a.O., 526, Rn. 43) auf die Entscheidung \u201eFaxkarte\u201c des I. Zivilsenats, dessen Rechtsprechung zu \u00a7 809 BGB bei Anwendung der Bestimmung des \u00a7 142 ZPO entsprechend heranzuziehen sei, dahin, dass es auch f\u00fcr eine Vorlageanordnung nach \u00a7 142 Abs. 1 ZPO einer umfassenden Abw\u00e4gung der kollidierenden Interessen bedarf, in die unter anderem die Wahrscheinlichkeit der behaupteten Schutzrechtsverletzung einzustellen ist. So verbindet der X. Zivilsenat mit seinem Verweis auf die \u201eFaxkarte\u201c-Rechtsprechung des I. Zivilsenats zu \u00a7 809 BGB den ausdr\u00fccklichen Hinweis an das Berufungsgericht, die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des geltend gemachten Patents bei seiner erneuten Befassung zu beurteilen (BGH, a.a.O., 526, Rn. 43 a.E.). Dies unterstreicht, dass mit \u201eWahrscheinlichkeit\u201c mehr als nur die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit einer Schutzrechtsverletzung gemeint sein muss.<\/p>\n<p>bb) Legt man diese Grunds\u00e4tze dem vorliegenden Fall zugrunde, fehlt es an einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Benutzung der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 durch das Herstellungsverfahren der Beklagten, die auch nach umfassender Interessenabw\u00e4gung eine Vorlageanordnung zu Lasten der Beklagten rechtfertigen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(1) Ausgehend vom Klagepatent liegt es nicht nahe, dass allein mit der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Mischreihenfolge optisch einwandfreie Linsen in industriellem Ma\u00dfstab hergestellt werden k\u00f6nnen. Die Beschreibung des Klagepatents stellt nur eine einzige von Anspruch 1 abweichende Mischreihenfolge in dem \u201eVergleichsbeispiel 5\u201c dar (vgl. Anlage K3a, Seite 13, zweiter Absatz). Die \u00fcbrigen in der Beschreibung er\u00f6rterten Vergleichsbeispiele befassen sich mit anderen Komponenten, w\u00e4hrend die patentgem\u00e4\u00dfe Mischreihenfolge allein in Vergleichsbeispiel 5 variiert wird. Dabei bezeichnet (wie zwischen den Parteien nicht umstritten ist) \u201eDMTDCl\u201c den Katalysator Dimethylzinndichlorid (die Alkylzinnhalogenid-Verbindung), \u201eXDI\u201c die Polyisocyanat-Verbindung Xylylendiisocyanat sowie \u201ePETMA\u201c und \u201eDMMD\u201c die beiden Polythiol-Verbindungen Pentaerythritoltetrakis(mercaptoacetat) und Dimercaptomethyldithian. In Beispiel 5 des Klagepatents wurde der Katalysator DMTDCl erst zugegeben, als die \u00fcbrigen Komponenten XDI, PETMA und DMMD \u201egleichf\u00f6rmig\u201c miteinander vermischt waren (Anlage K3a, Seite 13, zweiter Absatz). Diese Mischreihenfolge entspricht damit nicht der von der Beklagten f\u00fcr die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform behaupteten Reihenfolge.<br \/>\nBei einer Anzahl von vier Komponenten ergeben sich schon theoretisch vielf\u00e4ltige Variationen, in welcher Reihenfolge die feststehenden Komponenten zusammengef\u00fcgt werden k\u00f6nnen. Dabei mag das Klagepatent mit seiner Beschreibung, die Alkylzinnhalogenid-Verbindung weise eine schlechte L\u00f6slichkeit in einer Polythiol-Verbindung, hingegen eine gute L\u00f6slichkeit in einer Polyisocyanat-Verbindung auf (Anlage K3a, Seite 4, erster Absatz), die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mischreihenfolge nahe legen; in der Praxis zwingend ist sie deswegen noch nicht. Erst recht kann aus Vergleichsbeispiel 5 nicht abgeleitet werden, dass (auch) eine andere Reihenfolge technisch nicht m\u00f6glich oder zu einer Herstellung in industriellem Ma\u00dfstab ungeeignet w\u00e4re.<\/p>\n<p>(2) Dass es sich bei denkbaren alternativen Reihenfolgen auch um wirtschaftlich praktikable Verfahren handelt, belegt die technische Information der Herstellerin der von der Beklagten verwendeten Komponenten, der B- Chemicals, Inc., vom Juli 2000, welche die Beklagte im Original und in \u00dcbersetzung als Anlage NSL 6\/6a vorgelegt hat. Sie sieht eine weitere, von der beklagtenseits behaupteten abweichende Mischreihenfolge vor (vgl. Anlage NSL 6a, Seite 11, 12 und 14). Danach soll zun\u00e4chst das Polyisocyanat (MR-8A) mit dem ersten Polythiol PETMP (MR-8B1) (vgl. Anlage NSL 6a, Seite 11, Zeilen 25-30), sodann dieses Gemisch mit dem zweiten Polythiol GST (MR-8B2) und dem Katalysator gemischt werden (vgl. Anlage NSL 6a, Seite 11, Zeilen 32-34). Die Tatsache, dass die Herstellerin diese Mischreihenfolge empfiehlt, deutet bereits darauf hin, dass es sich auch bei ihr um ein f\u00fcr die Massenproduktion geeignetes Verfahren handelt. Zugleich spricht die technische Information der Lieferantin daf\u00fcr, dass es technisch m\u00f6glich ist, den patentgem\u00e4\u00dfen Katalysator (d.h. Dibutylzinndichlorid) dem Polythiol GST (MR-8B2) zuzugeben und in einem Temperaturbereich von 10-20\u00b0C in einem Zeitraum von 15-30 Minuten zu l\u00f6sen (vgl. Anlage NSL 6a, Seite 11, Zeilen 32-34).<\/p>\n<p>(3) Im Hinblick auf die konkret von der Beklagten behauptete Mischreihenfolge, die &#8211; wie sie behauptet &#8211; bei einer Temperatur von 15\u00b0C +\/- 1\u00b0C eine angesichts der gesamten Produktionsdauer akzeptable L\u00f6sungszeit des Katalysators in den Polythiol-Verbindungen PETMP und GST von maximal 30 Minuten ergebe, hat die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass und warum dies in einem industriellen Herstellungsprozess nicht zu optisch einwandfreien Linsen f\u00fchren soll. Insbesondere kann sich die Kl\u00e4gerin nicht auf die von ihr durchgef\u00fchrten Tests nach Anlagen K12\/12a und K13\/13a berufen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet die Bedeutung der Mischreihenfolge, die in der Beschreibung des Klagepatents nicht explizit erl\u00e4utert wird, damit, dass der Katalysator seine Wirkung nur dort entfalten k\u00f6nne, wo er vorliegt, was wegen seiner unterschiedlichen L\u00f6sbarkeit in der Polyisocyanat-Verbindung und den Polythiol-Verbindungen potentiell zu einer ungleichm\u00e4\u00dfigen (inhomogenen) Vernetzung der Polythiol-Verbindungen mit dem Polyisocyanat f\u00fchre. Experimente der Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren mit exakt den von der Beklagten zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendeten Bestandteilen h\u00e4tten dies best\u00e4tigt. (In den den Anlagen K12\/12a zugrunde liegenden Tests wird als \u201eMonomer A\u201c (d.h. als Polyisocyanat) zwar Bisisocyanatmethylnorbornan oder \u201eNBDI\u201c und nicht Bis(isocyanatomethyl)-bicycloheptan verwendet; die Beklagte hat aber nicht in Abrede gestellt, dass es sich dabei um dieselben Stoffe handelt, worauf auch Anlage K13 hindeutet. Dort wird auf Seite 1 \u201eNBDI\u201c unter Ziffer (iii) mit \u201eMR-8A\u201c und \u201ebis(isocyanatomethyl)bicyclo[2.2.1]heptane\u201c gleichgesetzt.)<br \/>\nIm Hinblick auf die Tests nach Anlagen K12\/12a meint die Kl\u00e4gerin, sie zeigten eine kurze Aufl\u00f6sungszeit des Katalysators in einer Polyisocyanat-Verbindung (entsprechend der patentgem\u00e4\u00dfen Reihenfolge), w\u00e4hrend der Katalysator bei einer Temperatur von 10\u00b0C bei Zugabe zu einer Polythiol-Verbindung (entsprechend der von der Beklagten behaupteten Reihenfolge) nicht vollst\u00e4ndig habe aufgel\u00f6st werden k\u00f6nnen; hier bestehe die Gefahr von Feststoffresten. Eine Erh\u00f6hung der Temperatur des Reaktionsgemischs zur Verbesserung der L\u00f6slichkeit lasse die Viskosit\u00e4t in unerw\u00fcnschter Weise ansteigen, wie die Tabellen in Anlage K12 (Seite 8) f\u00fcr Temperaturen von 25\u00b0C und 35\u00b0C zeigten. Die Reaktion laufe schneller ab und werde unkontrollierbar, das Reaktionsgemisch m\u00fcsse im Anschluss wieder abk\u00fchlen. Dies alles mache den Herstellungsprozess in industriellem Ma\u00dfstab unwirtschaftlich.<br \/>\nGegen die Validit\u00e4t der Testergebnisse nach Anlagen K12\/12a hat die Beklagte erhebliche Einwendungen vorgebracht. So h\u00e4nge das Ma\u00df der besseren L\u00f6slichkeit des Katalysators in Polyisocyanat-Verbindungen gegen\u00fcber der in Polythiol-Verbindungen von zahlreichen Faktoren wie der Konzentration des Katalysators, der Mischtemperatur, Mischzeit, Mischvorrichtung und Mischweise ab. Diese Parameter sind der Anlage K12\/12a jedoch nicht zu entnehmen, so dass auch nicht ersichtlich ist (und zwar weder f\u00fcr die Beklagte noch f\u00fcr die Kammer), unter welchen Umst\u00e4nden die Ergebnisse der Anlagen K12\/12a seinerzeit ermittelt wurden. Insbesondere bem\u00e4ngelt die Beklagte, dass das L\u00f6sungsverhalten nur f\u00fcr eine Temperatur von 10\u00b0C untersucht wurde, w\u00e4hrend sich bei h\u00f6heren Temperaturen, wie sie die Beklagte f\u00fcr ihr Herstellungsverfahren mit 15\u00b0C (+\/- 1\u00b0C) behauptet, ein ganz anderes L\u00f6sungsverhalten ergeben k\u00f6nne. Wie sich aus dem Schriftsatz vom 05. Februar 2007, mit dem auf die gerichtliche Anregung vom 31. Januar 2007 (vgl. Bl. 112 GA) hin die Anlage NSL 9 vorgelegt wurde, ergibt, bezieht sich die bereits zuvor von der Beklagten erw\u00e4hnte Temperatur von 15\u00b0C konkret auf das ihrerseits behauptete Herstellungsverfahren. Mit ihr lasse sich, wie die Beklagte behauptet, auch mit der von ihr vorgetragenen Reihenfolge eine L\u00f6sungszeit des Katalysators in den Polythiol-Verbindungen PETMP und GST von 30 Minuten erzielen. Dass sich aus dem Temperaturunterschied zwischen 10\u00b0C und 15\u00b0C, wie es die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vertreten hat, nur ein geringf\u00fcgiger Unterschied im L\u00f6sungsverhalten ergebe, vermag die Kammer nicht zu erkennen. In Verbindung mit den \u00fcbrigen unklaren Parametern der Tests nach Anlagen K12\/12a bestehen damit erhebliche Bedenken dagegen, wenn sich die Kl\u00e4gerin auf diese Untersuchungen st\u00fctzt, um eine ausreichende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Schutzrechtsverletzung durch das Produktionsverfahren der Beklagten zu begr\u00fcnden.<br \/>\nAngesichts der beklagtenseits vorgetragenen abweichenden Mischtemperatur von 15\u00b0C, die &#8211; so die Beklagte &#8211; eine L\u00f6sung des Katalysators Dibutylzinndichlorid in den Polythiol-Verbindungen PETMP (MR-8B1) und GST (MR-8B2) in einem Zeitraum von 30 Minuten gestatte, bestehen Bedenken, ob die Kl\u00e4gerin alles ihr Zumutbare unternommen hat, um die behauptete Rechtsverletzung auch ohne die Vorlage der begehrten Betriebsanweisungen der Beklagten zu beweisen. In die umfassende Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen ist nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zu \u00a7 809 BGB (BGH, GRUR 2002, 1046, 1049 \u2013 Faxkarte), die f\u00fcr eine Vorlageanordnung nach \u00a7 142 ZPO entsprechend heranzuziehen ist (BGH, Mitt. 2006, 523, 526, Rn. 43 \u2013 Restschadstoffentfernung), unter anderem einzustellen, ob f\u00fcr die die Vorlage begehrende Partei noch andere M\u00f6glichkeiten bestehen, die behauptete Rechtsverletzung zu beweisen. So h\u00e4tte der Kl\u00e4gerin nach diesem substantiierten Vortrag der Beklagten die M\u00f6glichkeit offen gestanden, weitere Untersuchungen unter Zugrundelegung einer Mischtemperatur von 15\u00b0C durchzuf\u00fchren, um ihre dem Verletzungsvorwurf zugrunde gelegte Grundannahme zu st\u00fctzen, einzig und allein die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Mischreihenfolge gew\u00e4hrleiste eine industrielle Produktion optisch einwandfreier Linsen aus den patentgem\u00e4\u00dfen Komponenten. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist der Sachvortrag der Beklagten auch nicht unsubstantiiert, weil die ihm entgegengehaltenen Untersuchungen nach den Anlagen K12\/12a und &#8211; wie nachfolgend noch zu er\u00f6rtern sein wird \u2013 nach den Anlagen K13\/13a auf einer abweichenden Temperatur beruhen.<br \/>\nDieselben Bedenken wie angesichts der Versuche nach Anlagen K12\/12a bestehen gegen die Aussagekraft des Tests, \u00fcber den sich der als Anlage K13 (\u00dcbersetzung: Anlage K13a) vorgelegte Versuchsbericht verh\u00e4lt. Der in Anlagen K13\/13a wiedergegebene Test soll nach Auffassung der Kl\u00e4gerin belegen, dass nur die patentgem\u00e4\u00dfe, nicht jedoch die von der Beklagten behauptete Mischreihenfolge zu akzeptablen Linsen f\u00fchre. In Test 1 wurde der Katalysator zun\u00e4chst den Polythiol-Verbindungen zugesetzt (entsprechend dem von der Beklagten behaupteten Verfahren) und dieses Gemisch anschlie\u00dfend mit der Polyisocyanat-Verbindung versetzt. Der Versuchsbericht stellt insoweit fest, dass Schlieren gefunden worden seien, welche die Qualit\u00e4t eines Handelsprodukts beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnten (vgl. Anlage K13a, Seite 3, Zeilen 15-17). Test 2, der die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Mischreihenfolge untersucht, habe hingegen zu Linsen ohne Schlieren gef\u00fchrt (vgl. Anlage K13a, Seite 6, Zeilen 9-11). Daraus leitet die Kl\u00e4gerin ab, dass allein das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren, nicht jedoch das von der Beklagten behauptete in der Gro\u00dfserienproduktion zu qualitativ akzeptablen Polyurethanlinsen f\u00fchre.<br \/>\nAuch der Versuchsbericht nach Anlagen K13\/13a l\u00e4sst jedoch nicht vollst\u00e4ndig erkennen, unter welchen Umst\u00e4nden die Tests durchgef\u00fchrt wurden. Kenntlich gemacht wird zu den Versuchsbedingungen lediglich eine Verarbeitungstemperatur von 10\u00b0C (vgl. Anlage K13a, Seite 1, Zeile 22 und Seite 2, Zeile 9). Nachdem die Beklagte f\u00fcr das von ihr angewandte Verfahren aber eine Mischtemperatur von 15\u00b0C behauptet, ist der in Anlagen K13\/13a dokumentierte Test nicht aussagekr\u00e4ftig f\u00fcr die L\u00f6sbarkeit des Katalysators Dibutylzinndichlorid in den Polythiol-Verbindungen PETMP und GST bei einer Verarbeitungstemperatur von 15\u00b0C und die Qualit\u00e4t der daraus schlie\u00dflich gewonnen Polyurethanlinsen. Im Hinblick auf die Behauptung einer L\u00f6sungszeit von 30 Minuten bei 15\u00b0C ist mit der Beklagten an Test 1 nach Anlagen K13\/13a schlie\u00dflich zu bem\u00e4ngeln, dass sich der Katalysator in der Mischung der Polythiol-Verbindungen MR-8B1 und MR-8B2 nur 15 Minuten lang l\u00f6sen konnte, weil nur so lange ger\u00fchrt (vgl. Anlage K13a, Seite 1, Zeile 26) und die Mischl\u00f6sung im Anschluss \u00fcber einen Teflonfilter mit einem Porendurchmesser von einem Mikrometer filtriert wurde (vgl. Anlage K13a, Seite 2, Zeilen 1f.). Dieses Vorgehen legt &#8211; wie von der Beklagten zu Recht ger\u00fcgt \u2013 ungeachtet der niedrigeren Temperatur die Vermutung nahe, dass ein Teil des Katalysators vor seiner L\u00f6sung wieder ausgefiltert wurde und daher zur anschlie\u00dfenden Reaktion mit der Polyisocyanat-Verbindung nichts mehr beitragen konnte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem Test gem\u00e4\u00df Anlagen K12\/12a eine vollst\u00e4ndige L\u00f6sung des Katalysators in den Polythiol-Verbindungen sogar nach 150 Minuten nicht stattgefunden habe (vgl. Tabelle 1). Auch die Tests nach Anlagen K13\/13a lassen sich damit nicht als Anhalt daf\u00fcr anf\u00fchren, dass das von der Beklagten behauptete Verfahren nicht zu optisch einwandfreien Linsen f\u00fchren k\u00f6nne.<\/p>\n<p>(4) Schlie\u00dflich kann sich die Kl\u00e4gerin auch auf die Herstelleranweisung nach Anlagen K15\/15a nicht mit Erfolg berufen. Zwar ist unstreitig, dass die Beklagte ihre Rohstoffe f\u00fcr die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von dem Lieferanten B- bezieht. Des Weiteren enth\u00e4lt die Anleitung der B&#8211;C-Chemie AG vom 05. Dezember 1994 f\u00fcr die Linse PU-1023 und vom 23. Februar 1995 f\u00fcr die Linse PU-1423 (Anlage K15, \u00dcbersetzung Anlage K15a) eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Mischreihenfolge, wie die Beklagte in der Sache nicht bestreitet. Die Behauptung der Kl\u00e4gerin, die Beklagte habe nach der Herstelleranweisung gem\u00e4\u00df Anlagen K15\/15a produziert, ist jedoch durch nichts belegt. Die Beklagte bestreitet schon, diese Herstelleranweisung von 1994\/1995 \u00fcberhaupt gekannt zu haben. Selbst wenn man aber zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass die Beklagte die Anweisung gekannt hat, w\u00e4re der Schluss auf ihre Befolgung nicht zwingend: So hat die Beklagte selbst die neuere technische Information der B- Chemicals, Inc. vom Juli 2000 als Anlagen NSL 6\/6a vorgelegt. Diese schl\u00e4gt eine nicht patentgem\u00e4\u00dfe Mischreihenfolge, die allerdings auch von der seitens der Beklagten behaupteten Reihenfolge abweicht, vor. Wenn die Kl\u00e4gerin annehmen wollte, die Beklagte befolge generell die Anweisungen ihrer Lieferantin, m\u00fcsste sie erl\u00e4utern k\u00f6nnen, warum dies einmal (Herstelleranweisungen von 1994\/1995) der Fall sein soll, im anderen Fall (f\u00fcr die neuere technische Information vom Juli 2000) hingegen nicht.<br \/>\nIn diesem Zusammenhang kann sich die Kl\u00e4gerin auch nicht darauf berufen, die Beklagte m\u00fcsse f\u00fcr ein qualifiziertes Bestreiten der Patentbenutzung seit dem 16. Februar 2002 (einen Monat nach Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung) vortragen, wann sie das ihrerseits behauptete Alternativverfahren entwickelt habe. Die Kl\u00e4gerin meint, die Beklagte m\u00fcsse substantiiert behaupten, das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren seit dem 16. Februar 2002 niemals angewandt zu haben. Mit dieser Auffassung verkehrt die Kl\u00e4gerin die Darlegungslast. Eine sekund\u00e4re Darlegungslast f\u00fcr die Entwicklung des zum Klagepatent alternativen Herstellungsverfahrens tr\u00e4fe die Beklagte nur dann, wenn die Kl\u00e4gerin Benutzungshandlungen bereits f\u00fcr fr\u00fchere Zeitr\u00e4ume (insbesondere f\u00fcr den Zeitraum vor dem Scheitern des Einspruchs gegen das zum Klagepatent hinsichtlich der Mischreihenfolge parallele EP 0 645 xxx) substantiiert behauptet h\u00e4tte. Von der Kl\u00e4gerin vorgetragen sind hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eX\u201c und \u201eY\u201c aber ausschlie\u00dflich Benutzungshandlungen (die Lieferung nach Anlage K6 im Mai 2005; die Internet-Werbung gem\u00e4\u00df Anlage K5 vom Dezember 2005), die zeitlich nach der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer vom 30. September 2004 \u00fcber den Rechtsbestand des parallelen Patents EP 0 645 xxx liegen. Mangels einer substantiierten Behauptung der Kl\u00e4gerin, die Beklagte habe die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch schon vor rechtskr\u00e4ftiger Entscheidung \u00fcber den Einspruch angeboten und vertrieben, kann auch von der Beklagten f\u00fcr ein qualifiziertes Bestreiten der Benutzung nicht die Angabe verlangt werden, seit wann sie das von ihr behauptete Alternativverfahren anwendet.<\/p>\n<p>(5) Im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung kann sich die Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich nicht darauf berufen, in der vorprozessualen Korrespondenz der Parteien habe die Beklagte (bzw. die ihr verbundene A GmbH &amp; Co. KG) eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nie in Abrede gestellt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin sieht Indizien f\u00fcr eine zumindest fr\u00fchere Patentbenutzung durch die Beklagte darin, dass diese eine Benutzung des Klagepatents nie bestritten habe, auch nicht in den Schreiben vom 17. Mai 2002 (Anlage K9) und vom 19. September 2002 (Anlage K8). Vielmehr sei der Kl\u00e4gerin in diesen Schreiben zugesichert worden (vgl. Anlage K8, Seite 1, letzter Absatz), das EP 0 645 xxx von Beklagtenseite im Umfang des parallelen US-Patents 5,744,xxx zu respektieren, wobei in dem parallelen US-Patent ein Mindestma\u00df unterschiedlicher Reaktionsgeschwindigkeiten im Sinne des Merkmals 2.1 von Anspruch 1 des Klagepatents vorausgesetzt werde. Bereits mit Schreiben vom 17. Mai 2002 (Anlage K9) sei der Kl\u00e4gerin eine R\u00fccknahme des Einspruchs gegen das EP 0 645 xxx in Aussicht gestellt worden, wenn die Kl\u00e4gerin der Beklagten die Nichtverletzung f\u00fcr den Fall versichern w\u00fcrde, dass zwei oder mehr Polythiol-Komponenten verwendet werden, deren Unterschiede in der Viskosit\u00e4tsver\u00e4nderung weniger als 100 cps betragen aufgrund der Reaktion mit einer identischen Polyisocyanat-Verbindung (\u201e&#8230; provided that two or more polythiol compounds are used for the manufacture of the lenses whose viscosity changes differ by less than 100 cps due to the reaction with one identical polyisocyanate compound (20\u00b0C\/2h)\u201c; Anlage K9, seiten\u00fcbergreifender Absatz).<br \/>\nDabei l\u00e4sst die Kl\u00e4gerin jedoch au\u00dfer Acht, dass die Beklagte zu einem Bestreiten einer aktuellen Patentbenutzung nur dann Veranlassung h\u00e4tte sehen m\u00fcssen, wenn die Kl\u00e4gerin eine solche Patentbenutzung zuvor substantiiert behauptet h\u00e4tte. Dass dies vor der vor Klageerhebung ausgesprochenen Abmahnung vom 02. Januar 2006 (Anlage K11) der Fall gewesen w\u00e4re, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt. Ohne die Behauptung einer Verletzung ist aber auch die Annahme nicht gerechtfertigt, die Beklagte habe eine Patentverletzung \u201enie bestritten\u201c. In den Schreiben gem\u00e4\u00df Anlagen K8 und K9 wird die Frage einer Patentverletzung seitens der Beklagten nicht diskutiert.<br \/>\nDass seitens eines Wettbewerbers des Patentinhabers Einspruch gegen ein Patent eingelegt und sowohl Einspruchs- als auch Beschwerdeverfahren durchgef\u00fchrt werden, l\u00e4sst noch nicht den Schluss zu, dass eine aktuelle Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung stattfindet. Der Angriff gegen ein Patent kann vielmehr auch allein dadurch motiviert sein, dass der Einsprechende eine zuk\u00fcnftige Benutzung der patentierten Technologie beabsichtigt, das Schutzrecht w\u00e4hrend dessen Fortbestands jedoch respektiert. Das Angebot der A GmbH &amp; Co. KG vom 17. Mai 2002 (Anlage K9), bekr\u00e4ftigt mit Schreiben vom 19. September 2002 (Anlage K8), den Einspruch zur\u00fcckzunehmen gegen die unwiderrufliche Zusicherung der Patentinhaberin, das EP 0 645 xxx nur im Rahmen des Schutzes durch das parallele US-Patent beachten zu m\u00fcssen, bedeutet daher nicht, die Beklagte (oder ein ihr verbundenes Unternehmen) habe zugleich zugestanden, das EP 0 645 xxx sowie das Klagepatent bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht respektiert zu haben. Solange die Beklagte dar\u00fcber im Unklaren war, ob Anspruch 1 des EP 0 645 xxx sowie Anspruch 1 des Klagepatents einen Mindestunterschied in den Reaktionsgeschwindigkeiten der beiden Polythiol-Verbindungen voraussetzen, kann sie zur Vermeidung einer Patentbenutzung schon zum damaligen Zeitpunkt unter Inkaufnahme von Zeitverlusten in der Produktion eine andere als die patentgem\u00e4\u00dfe Mischreihenfolge praktiziert haben. In diesem Fall w\u00e4re der Angriff gegen das EP 0 645 xxx allein von dem Bestreben getragen, die Produktion in der Zukunft von einer aktuell abweichenden Mischreihenfolge auf die patentgem\u00e4\u00dfe Mischreihenfolge umzustellen, um die mit der alternativen Mischreihenfolge verbundenen Nachteile zuk\u00fcnftig vermeiden zu k\u00f6nnen. Der Einspruch gegen das EP 0 645 xxx belegt in diesem Fall nur das Interesse der Einsprechenden an einer zuk\u00fcnftigen Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Mischreihenfolge. Darauf deutet schon das Schreiben vom 17. Mai 2002 (Anlage K9) hin. In ihm wird auf Seite 1 im vorletzten Absatz ausdr\u00fccklich das Ziel der Beschwerde gegen die Einspruchsentscheidung benannt, m\u00f6glicherweise in der Lage zu sein, die von Anspruch 1 gesch\u00fctzte Mischreihenfolge der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Komponenten zuk\u00fcnftig zu benutzen, vorausgesetzt, dass bestimmte Polythiol-Verbindungen (n\u00e4mlich solche mit einem unter der angenommenen Grenze von 100 cps liegenden Unterschied in den Viskosit\u00e4tsver\u00e4nderungen) verwendet werden.<br \/>\nAus den vorprozessualen \u00c4u\u00dferungen der Einsprechenden A GmbH &amp; Co. KG kann daher (selbst dann, wenn man sie der Beklagten zurechnen wollte) kein Indiz daf\u00fcr abgeleitet werden, die technische Lehre des EP 0 645 xxx (und damit angesichts der identischen Mischreihenfolge auch des Klagepatents) sei von der Beklagten bereits zum damaligen Zeitpunkt eingestandenerma\u00dfen benutzt, eine Benutzung jedenfalls nicht bestritten worden. Damit sind auch diese vorprozessualen \u00c4u\u00dferungen nicht geeignet, die Interessen der Kl\u00e4gerin an einer Vorlage der Betriebsanweisungen f\u00fcr die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen h\u00f6her zu bewerten als die schutzw\u00fcrdigen Geheimhaltungsinteressen der Beklagten, ihr Produktionsverfahren gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin als Konkurrentin nicht offenbaren zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<br \/>\nDem Schutzantrag der Kl\u00e4gerin nach \u00a7 712 Abs. 1 Satz 1 ZPO war nicht zu entsprechen. Die Kl\u00e4gerin hat die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde, aufgrund derer ihr die Vollstreckung wegen der Kosten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen sollte, weder vorgetragen noch, wie von \u00a7 714 Abs. 2 ZPO verlangt, glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 599 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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