{"id":4333,"date":"2013-10-24T17:00:37","date_gmt":"2013-10-24T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4333"},"modified":"2016-05-09T08:23:39","modified_gmt":"2016-05-09T08:23:39","slug":"2-u-2412-haltesystem-fuer-werbeprints-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4333","title":{"rendered":"2 U 24\/12 &#8211; Haltesystem f\u00fcr Werbeprints II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2140<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Oktober 2013, Az. 2 U 24\/12<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2526\">4a O 285\/10<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 13. M\u00e4rz 2012 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas vorliegende Urteil und das landgerichtliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin war seit dem 04.04.2008 eingetragene lnhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 201 XXX ( Klagegebrauchsmuster&#8220;, Anlage rop 1), das auf einer Anmeldung vom 05.07.2001 beruhte und dessen Eintragung am 08.11.2001 im Patentblatt bekannt gemacht wurde.<\/p>\n<p>Die Anmeldung der Erfindung zum Gebrauchsmustererfolgte durch die F-oHG, die vom Anmeldetag bis zum 04.04.2008 eingetragene lnhaberim<br \/>\nwar. Mit Datum vom 05.07.2011 lief die Schutzfrist des Klagegebrauchsmusters ab.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 25.05.2005 (Anlage rop 3) reichte die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin, die F-oHG, einen eingeschr\u00e4nkten Schutzanspruch 1 zu den Gebrauchsmusterakten beim Deutschen Patent- und Markenamt ein, der folgenden Wortlaut hat:<\/p>\n<p>,,Anordnung zum Montieren und Halten von flexiblen fl\u00e4chigen Elementen, etwa Werbeplanen (2) oder dergleichen, dadurch gekennzeichnet, dass die Anordnung umfasst:<\/p>\n<p>\u2022 ein Profil (5, 5&#8242;) mit einer zum flexiblen fl\u00e4chigen Element (2) hin offenen, hinterschnittenen Aufnahme (19, 19&#8242;) zur Aufnahme eines einen Keder (20) oder ein kederartig wirkendes Element aufweisenden Randes des flexiblen Elements (2), welches Profit (5, 5&#8242;) in seiner L\u00e4nge der<br \/>\nKantenl\u00e4nge des in die Aufnahme einzusetzenden Randes des flexiblen Elements (2) entspricht,<br \/>\n\u2022 ein oder mehrere Halter (4, 4&#8242;) zum Halten des Profits (5, 5&#8242;), bestehend jeweils aus einem Halteteil (6, 6&#8242;) und einem Verbindungsst\u00fcck (7, 7&#8242;) zum Verbinden des Profils (5, 5&#8242;) mit dem Halteteil (6, 6&#8242;), wobei jedes Halteteil (6, 6&#8242;) \u00fcber F\u00fchrungs- und Haltemittel verf\u00fcgt, an denen ein<br \/>\nVerbindungsst\u00fcck (7, 7&#8242;) zu seiner ln-Eingriff-Stellung mit einem Halteteil (6, 6&#8242;) gef\u00fchrt und gehalten ist und wobei ein Verbindungsst\u00fcck (7, 7&#8242;) zum Verbinden mit einem Halteteil (6, 6&#8242;) einen in eine Aufnahme (8) des Halteteils (6, 6&#8242;) einsetzbaren Halteschenkel (13) aufweist und das Verbindungsst\u00fcck (7, 7&#8242;) mit seinem in die Aufnahme (8) eingreifenden und darin gef\u00fchrten Halteschenkel (13) gegen\u00fcber dem Halteteil (6, 6&#8242;) einrichtbar ist&#8220;.<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 1, 2 und 3 des Klagegebrauchsmusters enthalten zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters. Die schematisierte Figur 1 zeigt eine zum Teil geschnittene Seitenansicht einer Anordnung (1) zum Montieren und Halten einer Werbeplane (2). Die Figuren 2 und 3 zeigen als Teil einer klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Anordnung einen Halter (4, 4&#8242;) mit Halteteil (6, 6&#8242;) und Verbindungsst\u00fcck (7, 7&#8242;).<\/p>\n<p>Herr L ist Kommanditist der Beklagten sowie einziger Gesellschafter und alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten. Urspr\u00fcnglich war er Angestellter der F-oHG und sp\u00e4ter auch der Kl\u00e4gerin, wobei er f\u00fcr die Entwicklung bzw. Optimierung bestehender Produkte verantwortlich war. Einzelheiten zu Beginn und Art des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses sind zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p>Die Anmeldung des Klagegebrauchsmusters beim DPMA erfolgte unter Einbeziehung des Herrn L, wobei es im Vorfeld der Anmeldung eine<br \/>\nBesprechung mit dem Patentanwalt der F-oHG gab (vgl. den betreffenden Schriftverkehr gem\u00e4\u00df, Anlage rop 12). lm Jahr 2005 setzte die F-oHG in ihrem Namen und mit Unterst\u00fctzung des Herrn L die Rechte aus dem Klagegebrauchsmuster gegen\u00fcber Dritten durch.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in Deutschland eine Anordnung zum Montieren und Halten von flexiblen fl\u00e4chigen Elementen, wegen deren konstruktiver Ausgestaltung im Einzelnen auf die Anlage rop 6 Bezug genommen wird (nachfolgend &#8222;angegriffene Ausf\u00fchrungsform&#8220;).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte deswegen mit patentanwaltlichem Schreiben vom 24.11.2010 vergeblich ab.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagegebrauchsmuster wortsinngem\u00e4\u00df, und insoweit behauptet, Herr M sei alleiniger Erfinder der dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegenden Erfindung gewesen.<\/p>\n<p>Nachdem die Schutzfrist des Klagegebrauchsmusters wegen Zeitablaufs geendet hatte, haben die Parteien vor dem Landgericht den von der Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich auch geltend gemachten Unterlassungsantrag \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Ferner hat die Kl\u00e4gerin ihren zun\u00e4chst gestellten Antrag auf endg\u00fcltiges Entfernen der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckgenommen und die \u00fcbrigen Klageantr\u00e4ge mit Blick auf den Ablauf der Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters zeitlich begrenzt.<\/p>\n<p>Die Beklagte, welche vor dem Landgericht die Abweisung der Klage begehrt hat, hat behauptet, Herr L habe die Erfindung, die dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegt, alleine entwickelt. Er habe auch keine Rechte an der Erfindung an die F-oHG \u00fcbertragen. Vielmehr habe die F-oHG die Erfindung widerrechtlich entnommen. lm \u00dcbrigen stehe Herrn L als Erfinder ein Weiterbenutzungsrecht zu, welches sie nunmehr geltend machen k\u00f6nne. Schlie\u00dflich sei die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht neu gewesen, zumindest habe ihr kein erfinderischer Schritt zugrunde gelegen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat dem Klagebegehren in seiner zuletzt noch aktuellen Fassung vollumf\u00e4nglich entsprochen, wobei es der Kl\u00e4gerin auch die Kosten auferlegt hat, soweit die Parteien den Rechtstreit teilweise \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben. lm Einzelnen hat das Landgericht wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>&#8222;I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie<br \/>\nAnordnungen zum Montieren und Halten von flexiblen fl\u00e4chigen Elementen, etwa Werbeplanen oder dergleichen, bei denen die Anordnung umfasst:<br \/>\n\u2022 Ein Profil mit einer zum flexiblen fl\u00e4chigen Element hin offenen, hinterschnittenen Aufnahme zur Aufnahme eines einen Keder oder ein kederartig wirkendes Element aufweisenden Randes des flexiblen Elements, welches Profil in seiner L\u00e4nge der Kantenl\u00e4nge des in die Aufnahme einzusetzenden Randes des flexiblen Elements entspricht,<br \/>\n\u2022 ein oder mehrere Halter zum Halten des Profils bestehend jeweils aus einem Halteteil und einem Verbindungsst\u00fcck zum Verbinden des Profils mit dem Halteteil, wobei jedes Halteteil \u00fcber F\u00fchrungs- und Haltemittel verf\u00fcgt, an denen ein Verbindungsst\u00fcck zu seiner ln-Eingriff-Stellung mit einem Halteteil gef\u00fchrt und gehalten ist und wobei ein Verbindungsst\u00fcck zum Verbinden mit einem Halteteil einen in eine Aufnahme des Halteteils einsetzbaren Halteschenkel aufweist und das Verbindungsst\u00fcck mit seinem in die Aufnahme eingreifenden und darin gef\u00fchrten Halteschenkel gegen\u00fcber dem Halteteil einrichtbar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht, oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder besessen hat, und zwar in dem Zeitraum vom 04.04.2008 bis zum 05.07.2011, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten vorgenannten Anordnungen sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen vorzulegen hat, und wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>2. die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 01.09.2008 bis zum 05.07.2011 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters DE 201 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 04.04.2008 bis zum 05.07.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 4.124,00 EUR Auslagenpauschale nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen.&#8220;<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Der Einwand der widerrechtlichen Entnahme greife wegen einer Einwilligung des Herrn L. in die Anmeldung des Klagegebrauchsmusters nicht durch, und zwar unabh\u00e4ngig von der Frage, ob dieser Allein- oder Miterfinder sei. Auf ein Weiterbenutzungsrecht k\u00f6nne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, weil die F-oHG &#8211; die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin &#8211; beim Erfindungserwerb gutgl\u00e4ubig gewesen sei. Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters sei schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Herr L. sei zumindest Miterfinder der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters. lm Zeitpunkt der (Mit-)Erfindung sei Herr L. Arbeitnehmer der F-oHG gewesen; zumindest sei er als sog. arbeitnehmer\u00e4hnliche Person einzuordnen. lhr stehe &#8211; unabh\u00e4ngig von der Frage der Anwendbarkeit des ArbEG a.F. &#8211; ein Benutzungsrecht am Gegenstand des Klagegebrauchsmusters zu, wobei dieses entweder aus der Stellung von Herrn L. als freier Erfinder oder aus dem Umstand folge, dass dessen Erfinderanteil nicht wirksam in Anspruch genommen worden sei. Sie &#8211; die Beklagte &#8211; sei auch nicht aufgrund der Fristen des \u00a7 8 PatG an der Geltendmachung des Benutzungsrechts gehindert, und zwar selbst dann, wenn die Kl\u00e4gerin im Erwerbszeitpunkt &#8211; was die Beklagte bestreitet &#8211; tats\u00e4chlich gutgl\u00e4ubig gewesen sein sollte. Die Anwendung des \u00a7 8 PatG sei hier schon wegen der Vorrangigkeit des ArbEG ausgeschlossen. Hinsichtlich der ihrer Ansicht nach fehlenden Schutzf\u00e4higkeit nimmt die Beklagte auf ihren inzwischen beim DPMA gestellten Antrag auf L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters Bezug (vgl. u.a. Anlagenkonvolute WILD B5, B6 und B7).<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 13.03.2012 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages entgegen. Hinsichtlich der Schutzf\u00e4higkeit nimmt sie auf ihre an das DPMA gerichteten Schrifts\u00e4tze gem\u00e4\u00df Anlagen rop 18 und rop 19 Bezug.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat verwiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen und auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten zuerkannt sowie der Beklagten auch insoweit die Kosten auferlegt, als die Parteien den Rechtsstreit in Bezug auf den Unterlassungsantrag \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster hat eine Anordnung zum Halten von flexiblen fl\u00e4chigen Elementen, etwa Werbeplanen oder dergleichen, zum Gegenstand.<\/p>\n<p>Nach dem im Klagepatent referierten Stand der Technik wurden Spannrahmen eingesetzt, die eine aufzuspannende Plane umgaben und als Widerlager f\u00fcr Expanderseile dienten, die an Werbeplanen in Form von flexiblen fl\u00e4chigen Elementen eingeh\u00e4ngt wurden, damit diese Elemente m\u00f6glichst glatt in Erscheinung traten. Daran kritisiert das Klagegebrauchsmuster: Nachteilig sei, dass ein solches Montagesystem &#8211; bestehend aus einem Rahmen, den Expanderseilen sowie aus den mit \u00d6sen verst\u00e4rkten \u00d6ffnungen in der Werbeplane &#8211; Platz ben\u00f6tige, der von der Fl\u00e4che f\u00fcr die eigentliche Werbeplane abgezogen werden m\u00fcsse. Zudem m\u00fcsse ein entsprechender Rahmen jeweils in der Gr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Werbeplane vorhanden sein. Schlie\u00dflich sei die Montage und Demontage durch das Einh\u00e4ngen der Vielzahl von Expanderseilen aufwendig.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagegebrauchsmuster die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung zum Halten von flexiblen fl\u00e4chigen Elementen vorzusehen, die auch eine wandseitige Montage vereinfacht.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 gem\u00e4\u00df der Fassung nach Anlage rop 3 folgende Anordnung vor:<\/p>\n<p>1. Anordnung (1, 1&#8242;) zum Montieren und Halten von flexiblen fl\u00e4chigen Elementen (2), etwa Werbeplanen oder dergleichen.<\/p>\n<p>2. Die Anordnung (1, 1&#8242;) umfasst:<\/p>\n<p>a) ein Profit (5, 5&#8242;),<br \/>\nb) ein oder mehrere Halter (4, 4&#8242;) zum Halten des Profits (5, 5&#8242;).<\/p>\n<p>3. Das Profil<\/p>\n<p>a) weist eine zum flexiblen fl\u00e4chigen Element (2) hin offene, hinterschnittene Aufnahme (19, 19&#8242;) zur Aufnahme eines einen Keder (20) oder ein kederartig wirkendes Elements aufweisenden Randes des flexiblen Elements (2) auf und<br \/>\nb) entspricht in seiner L\u00e4nge der Kantenl\u00e4nge des in die Aufnahme (19, 19&#8242;) einzusetzenden Randes des flexiblen Elements (2).<\/p>\n<p>4. Der eine oder die mehreren Halter (4, 4&#8242;) zum Halten des Profits (5, 5&#8242;) bestehen jeweils aus<\/p>\n<p>a) einem Halteteil (6, 6&#8242;),<br \/>\nb) einem Verbindungsst\u00fcck (7, 7&#8242;) zum Verbinden des Profits (5) mit dem Halteteil (6, 6&#8242;).<\/p>\n<p>5. Jedes Halteteil (6, 6&#8242;) verf\u00fcgt \u00fcber F\u00fchrungs- und Haltemittel.<\/p>\n<p>6. An den F\u00fchrungs- und Haltemitteln ist ein Verbindungsst\u00fcck (7, 7&#8242;) zu seiner ln-Eingriff-Stellung mit einem Halteteil (6, 6&#8242;) gef\u00fchrt und gehalten.<\/p>\n<p>7. Das Verbindungsst\u00fcck (7, 7&#8242;) zum Verbinden mit dem Halteteil (6, 6&#8242;)<\/p>\n<p>a) weist einen Halteschenkel (13) auf und<br \/>\nb) ist mit seinem in die Aufnahme (8) eingreifenden und darin gef\u00fchrten Halteschenkel (13) gegen\u00fcber dem Halteteil (6, 6&#8242;) einrichtbar.<\/p>\n<p>8. Der Halteschenkel (13) ist in eine Aufnahme (8) des Halteteils (6, 6&#8242;) einsetzbar.<\/p>\n<p>Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters Gebrauch macht. Dies ist mit Recht auch nicht Gegenstand der Berufung der Beklagten.<\/p>\n<p>Auf ein von Herrn L. abgeleitetes eigenes Benutzungsrecht am Gegenstand des Klagegebrauchsmusters kann die Beklagte sich nicht mit Erfolg berufen:<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte das Benutzungsrecht auf der Basis einer Alleinerfindung des Herrn L. herleiten m\u00f6chte, verkennt sie, dass nur einem eingetragenen Inhaber des Schutzrechts ein positives Benutzungsrecht nach \u00a7 11 Abs. 1 GebrMG zustehen kann.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte hilfsweise von einem Miterfindungsanteil des Herrn L. ausgeht: Nur eine &#8211; von Herrn L. abgeleitete &#8211; Mitinhaberschaft der Beklagten am Klagegebrauchsmuster k\u00f6nnte zum Bestehen einer Bruchteilsgemeinschaft f\u00fchren, die gem\u00e4\u00df \u00a7 743 BGB jedem Mitinhaber ein Benutzungsrecht am Gegenstand des gemeinschaftlich gehaltenen Schutzrechts vermitteln w\u00fcrde. Die blo\u00dfe (angebliche) Miterfinderschaft an der gesch\u00fctzten technischen Lehre hat entsprechende Rechtsfolgen nicht. Wie n\u00e4mlich in \u00a7\u00a7 6 S. 2 und 8 S. 1, 2 PatG (i.V.m. \u00a7 13 Abs. 3 GebrmG) zum Ausdruck kommt, ist der an einer Erfindung Beteiligte gezwungen, seinen Anspruch auf Einr\u00e4umung eines Anteils am Schutzrecht gegen denjenigen zu verfolgen, der kraft Eintragung formell allein Rechtsinhaber ist (vgl. BGH, GRUR 1979, 540- Biedermeiermanschetten; vgl. Busse\/Keukenschrijver, PatG; 7. A.,\u00a7 8 Rn 6).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass der Einwand der widerrechtlichen Entnahme nach \u00a7 13 Abs. 2 GebrMG nicht durchgreift.<\/p>\n<p>Dieser Einwand ist zumindest deshalb erfolglos, weil die Frist nach \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 8 S. 3 PatG fruchtlos ablief und die Kl\u00e4gerin bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerin &#8211; die F-oHG &#8211; bei Erwerb des Klagegebrauchsmusters nicht b\u00f6sgl\u00e4ubig war (\u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 8 S. 5<br \/>\nPatG).<\/p>\n<p>Die Frist des \u00a7 8 S. 3 f. PatG ist kraft gesetzlich angeordneter Analogie auch auf Gebrauchsmuster anzuwenden, weshalb es nicht auf die &#8211; vom Landgericht bejahte &#8211; Frage ankommt, ob die allgemeinen Voraussetzungen f\u00fcr eine Analogie vorliegen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob auf die (streitige) (Mit-)Erfindung des Herrn L. das ArbEG &#8211; und zwar wegen \u00a7 43 Abs. 3 S. 1 ArbEG das ArbEG in der Fassung bis zum 30.09.2009 &#8211; Anwendung zu finden hat, weil &#8211; wie die Beklagte behauptet &#8211; Herr L. im Zeitpunkt seiner vermeintlichen (Mit-)Erfindung zumindest eine sog. arbeitnehmer\u00e4hnliche Person gewesen sei. Selbst wenn solches hier zu bejahen w\u00e4re, st\u00fcnde dies n\u00e4mlich der Anwendung des \u00a7 8 S. 3 PatG nicht entgegen.<\/p>\n<p>Der BGH (GRUR 2011, 733 -Initialidee m.w.N.) hat k\u00fcrzlich dar\u00fcber entschieden, ob ein gesetzlicher Rechts\u00fcbergang an der Erfindung auch darauf beruhende Schutzrechtspositionen (Patent\/Gebrauchsmuster) erfasst. lm Gegensatz zu der bis dahin \u00fcblichen Handhabung ist der BGH f\u00fcr den im Vergleich zur hiesigen Situation umgekehrten Fall, dass n\u00e4mlich ein Arbeitnehmer eine vom Arbeitgeber wirksam in Anspruch genommene Diensterfindung in seinem (des Arbeitnehmers) Namen zu einem Schutzrecht anmeldet, davon ausgegangen, dass der Rechts\u00fcbergang an der Diensterfindung nach \u00a7 7 Abs. 1 ArbEG nur das Recht an der Erfindung, aber nicht die darauf beruhenden Schutzrechtspositionen erfasst, weshalb eine gesonderte materiellrechtliche \u00dcbertragung des auf die Diensterfindung angemeldeten\/erteilten<br \/>\nSchutzrechts &#8211; und nicht blo\u00df eine formale Umschreibung des Registers &#8211; erforderlich ist. Kommt der Arbeitnehmer dem \u00dcbertragungsverlangen nicht freiwillig nach, obliegt es deshalb dem Arbeitgeber, die erforderliche Rechts\u00fcbertragung des Schutzrechts im Wege einer Vindikationsklage nach \u00a7 8 S. 1 PatG durchzusetzen. Die notwendige Vindikationsklage ist fristgebunden; sie kann nur innerhalb von 2 Jahren seit Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung\/Bekanntmachung der Gebrauchsmustereintragung erhoben werden (\u00a7 8 S. 3 PatG). Eine Ausnahme gilt, wenn der Schutzrechtsinhaber beim Erwerb der Anmeldung\/des Schutzrechts b\u00f6sgl\u00e4ubig in Bezug auf die Sachberechtigung war (\u00a7 8 S. 5 PatG). Wird der Arbeitgeber in einem Verletzungsprozess in Anspruch genommen, kann er deshalb den Einwand widerrechtlicher Entnahme nur dann mit Erfolg erheben, wenn er die Frist nach \u00a7 8 S. 3 PatG gewahrt hat. Eine konsequente \u00dcbertragung dieser Rechtsprechung auf den hier interessierenden, gleichsam mit vertauschten Rollen ausgestatten Fall &#8211; dass n\u00e4mlich der Arbeitgeber eine zugunsten des Diensterfinders frei gewordene Erfindung auf seinen (des Arbeitgebers) Namen zum Schutzrecht angemeldet hat &#8211; f\u00fchrt dementsprechend zu dem Ergebnis, dass sich der \u00fcbergangene Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber durch die Anmeldung erlangte Schutzrechtsposition abtreten lassen muss. Der Arbeitnehmer muss daher &#8211; notfalls gerichtlich &#8211; vindizieren, wobei auch f\u00fcr ihn die Fristen des \u00a7 8 S. 3 f. PatG ma\u00dfgeblich sind. Vers\u00e4umt er die Einhaltung dieser Frist, ist ihm der Einwand widerrechtlicher Entnahme versagt.<\/p>\n<p>Zwar ist die Rechtsprechung des BGH nicht bedenkenfrei (anderer Ansicht ist insbesondere Kra\u00dfer, Patentrecht, 2009, 6. Auflage, \u00a7 21 IV, a) 1;. vgl. auch Bartenbach\/Volz, ArbeG, 5. A., \u00a7 7 n.F., Rn 42 m.w.N.): In dogmatischer Hinsicht ist es n\u00e4mlich nicht recht einsichtig, warum &#8211; insbesondere mit Blick auf \u00a7\u00a7 413, 412,401 BGB &#8211; der gesetzliche Rechts\u00fcbergang an der Erfindung nach \u00a7\u00a7 7, 13 Abs. 1 ArbEG (auf den Arbeitgeber) bzw. nach \u00a7\u00a7 8, 13 Abs. 4 S. 1 ArbEG (auf den Arbeitnehmer) nicht alle verm\u00f6gensrechtlichen Erfindungsrechte und folglich auch die damit verbundenen Schutzrechtspositionen erfassen sollte. Dann aber w\u00e4re eine Vindikation und namentlich die Einhaltung der Fristen nach \u00a7 8 S. 3 f. PatG obsolet.<\/p>\n<p>Gerade in der Situation, dass der Arbeitgeber eine frei(e) (gewordene) Diensterfindung f\u00fcr sich selbst zum Schutzrecht anmeldet, stellt sich die Frage, ob es interessengerecht sein kann, es dem Arbeitnehmer zuzumuten, ggf. w\u00e4hrend eines weiter bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses seinen Arbeitgeber gerichtlich auf \u00dcbertragung der Diensterfindung in Anspruch zu nehmen. Es liegt auf der Hand, dass dies f\u00fcr die Mehrzahl aller Diensterfinder eine beachtliche Hemmschwelle darstellen d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>Gleichwohl bleibt es eine Tatsache, dass der BGH die Rechtsfrage eingehend er\u00f6rtert und anders entschieden hat. Dabei hat es zu verbleiben. Es besteht auch kein Anlass f\u00fcr eine Differenzierung danach, ob es der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber ist, der die Diensterfindung zu Unrecht angemeldet hat. Die Erw\u00e4gungen, die den BGH zu seiner Auffassung von dem mangelnden \u00dcbergang schutzrechtlicher Positionen veranlasst haben, sind grunds\u00e4tzlicher Natur und treffen auf beide Fallkonstellationen in gleicher Weise zu. Sie liegen n\u00e4mlich darin, dass das auf die Diensterfindung angemeldete oder erteilte Schutzrecht seinem lnhaber nicht auf Grund des Rechts an der (in Anspruch genommenen oder freigewordenen) Erfindung zusteht, sondern ausschlie\u00dflich aufgrund der formellen Stellung als Patentanmelder- oder inhaber, die v\u00f6llig unabh\u00e4ngig von der sachlichen Berechtigung an der Erfindung ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZutreffend &#8211; und mit der Berufung auch nicht ger\u00fcgt &#8211; hat das Landgericht festgestellt, dass die Frist des \u00a7 8 S. 3 PatG fruchtlos ablief. Da die Bekanntmachung des Klagegebrauchsmusters am 08.11.2001 erfolgte, lief die Klagefrist am 07.11.2003 ab. Eine entsprechende Klage wurde unstreitig nie eingereicht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEin Ausnahmefall gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 8 S. 5 PatG, wonach die S\u00e4tze 3 und 4 des \u00a7 8 PatG nicht anzuwenden sind, wenn der Schutzrechtsinhaber beim Erwerb nicht in gutem Glauben war, liegt nicht vor.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Frage der Gutgl\u00e4ubigkeit iSv \u00a7 8 S. 5 PatG gelten die zu \u00a7 932 BGB entwickelten Grunds\u00e4tze entsprechend (Busse\/Keukenshrijver, PatG, 7. A., \u00a7 8 Rn 19; Benkard\/Mellulis, PatG, 10. A., \u00a7 8 Rn 13 m.w.N. zur h.M.). lnsofern ist jeder b\u00f6sgl\u00e4ubig, der beim Patenterwerb wusste oder infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit nicht wusste, dass ihm oder seinem Rechtsvorg\u00e4nger ein Recht an der Erfindung bzw. Anmeldung oder dem Patent ganz oder teilweise nicht zustand (Schnekenbohl, in: Fitzner\/Lutz\/Bodewig PatG, 4. A., \u00a7 8 Rn 38). Grob fahrl\u00e4ssig ist eine Unkenntnis, wenn sie darauf beruht, dass der Schutzrechtserwerber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungew\u00f6hnlich grobem Ma\u00dfe verletzt und auch ganz naheliegende \u00dcberlegungen nicht angestellt oder naheliegende Erkenntnis- und lnformationsquellen nicht genutzt und unbeachtet gelassen hat, was jedem h\u00e4tte einleuchten m\u00fcssen, so dass ihm pers\u00f6nlich ein schwerer Obliegenheitsversto\u00df vorzuwerfen ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 1279 &#8211; Das gro\u00dfe R\u00e4tselheft).<\/p>\n<p>Ausreichend f\u00fcr einen derartigen Schuldvorwurf kann der Umstand sein, dass der Anmelder wei\u00df oder sich bewusst der Erkenntnis verschlie\u00dft, dass ein anderer einen wesentlichen Beirag zum Zustandekommen der angemeldeten Erfindung geleistet hat (BGH, GRUR 1979, 540 &#8211; Biedermeier- Manschetten). Das gilt regelm\u00e4\u00dfig jedenfalls dann, wenn die Schutzrechtsanmeldung hinter dem R\u00fccken des \u00fcbergangenen Miterfinders erfolgt. Genau in dieser Hinsicht liegt der Streitfall indessen anders. Dabei kann unterstellt werden, dass die f\u00fcr die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin handelnden Personen im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters davon ausgingen, dass Herrn L. ein (Mit-)Erfinderanteil am Anmeldungsgegenstand zustand. lm Weiteren lagen jedoch in mehrfacher Hinsicht ganz besondere Umst\u00e4nde vor: Die Gebrauchsmusteranmeldung ist unstreitig unter Beteiligung des Herrn L. erfolgt; Herr L. war an der sp\u00e4teren Durchsetzung des allein auf den Namen der Kl\u00e4gerin bzw. ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin eingetragenen Schutzrechts gegen Dritte beteiligt; Herrn L. ist unstreitig eine Erfinderverg\u00fctung gezahlt worden. Dass Herr L. zu irgendeinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise geltend gemacht hat, dass an sich ihm ein Anteil am Klagegebrauchsmuster zustehe, behauptet nicht einmal die Beklagte. Bei der gegebenen Sachlage waren die Beteiligten ersichtlich einvernehmlich der Meinung, dass der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin das Schutzrecht zustehen sollte und Herr L. durch die ihm gezahlte Verg\u00fctung entsch\u00e4digt ist (vgl. Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat, S. 1, Blatt 194 GA). Grund f\u00fcr diese \u00fcbereinstimmende Einsch\u00e4tzung war die besondere berufliche Stellung des Herrn L., die im Prozess zu einem Streit der Parteien dar\u00fcber gef\u00fchrt hat, ob Herr<br \/>\nL. als selbst\u00e4ndiger Unternehmer agiert hat oder eine arbeitnehmer\u00e4hnliche Position bei der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin bekleidet hat. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass im Bereich der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung weithin die Fehlvorstellung vorherrscht, dass Erfindungen des Arbeitnehmers per se und ohne weiteres dem Unternehmen zustehen. Von dieser Fehlvorstellung sind offensichtlich auch Herr L. und die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin ausgegangen. Jedenfalls ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass bei der letzteren (z.B. wegen einer eigenen Patent\u00ad<br \/>\noder Rechtsabteilung) ein \u00fcberlegenes Wissen existiert hat. Der Vorwurf der B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit l\u00e4uft deshalb darauf hinaus, dass die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin einen tats\u00e4chlichen Sachverhalt rechtlich unrichtig erfasst und eingeordnet hat, den auch Herr L. aufgrund des prinzipiell gleichen Wissenshorizontes in derselben Weise fehlerhaft beurteilt hat. Das reicht f\u00fcr eine B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit nicht aus.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nAuch die Verteidigung der Beklagten, wonach ihr trotz des fruchtlosen Ablaufs der Fristen nach \u00a7 8 S. 3 f. PatG jedenfalls ein von Herrn L. erworbenes Weiterbenutzungsrecht zustehe, welches sie mit Erfolg dem Klagebegehren trotz Gutgl\u00e4ubigkeit der F-oHG entgegen halten k\u00f6nne, hat keinen Erfolg:<\/p>\n<p>Der BGH hat n\u00e4mlich in der Entscheidung &#8222;Schwei\u00dfbrennerreinigung&#8220; (GRUR 2005, 567) klargestellt, dass dem gutgl\u00e4ubigen Patentinhaber Arglist nicht vorgeworfen werden k\u00f6nne, wenn er im Verletzungsrechtsstreit von der verfestigten Rechtsposition Gebrauch macht, die ihm das Gesetz mit Blick auf seinen gutgl\u00e4ubigen Erwerb gem\u00e4\u00df \u00a7 8 S. 5 PatG zuweist. Nichts Anderes kann aber gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 3 GebrMG i.V.m. \u00a7 8 PatG f\u00fcr einen entsprechend gutgl\u00e4ubigen Erwerber eines Gebrauchsmusters gelten. Der BGH hat einem Weiterbenutzungsrecht sogar f\u00fcr den Fall, dass der wahre Berechtigte den Gegenstand der Erfindung vor Ablaut der Frist im eigenen Betrieb in Benutzung nahm, eine eindeutige Absage erteilt (GRUR 2005, 567, 568 &#8211; Schwei\u00dfbrennerreinigung). Vor diesem Hintergrund ist kein Raum f\u00fcr Billigkeitserw\u00e4gungen im Rahmen des Verletzungsverfahrens; es steht dem (vermeintlich) wahren Berechtigten vielmehr frei, seinen lnteressen auf andere Weise Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, GRUR 2005, 567, 568 &#8211; Schwei\u00dfbrennerreinigung).<\/p>\n<p>6.<br \/>\nAuch die vom Senat im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit positiv festzustellende Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters ist gegeben.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ist insbesondere neu iSv \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG, weil sie nicht zum Stand der Technik iSv \u00a7 3 Abs. 1 GebrMG geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht die Neuheit gegen\u00fcber der Entgegenhaltung US 6,xxx,xxx (Anlage B2) bejaht. Weil die Beklagte diesbez\u00fcglich &#8211; weder im hiesigen Verletzungsverfahren noch im Parallelverfahren vor dem DPMA, wo diese Entgegenhaltung \u00fcberhaupt nicht gegenst\u00e4ndlich ist &#8211; Ausf\u00fchrungen dazu gemacht hat, weshalb die betreffende Auffassung des Landgerichts unzutreffend sei, sind insoweit keine weitergehenden Er\u00f6rterungen durch den Senat geboten.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAuch die Entgegenhaltung WO 0x\/57xxx (D2) steht der Neuheit der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht entgegen.<\/p>\n<p>lnsofern kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Einstellklammer (22) ein Profil, die Strebe (24) ein Halteteil sowie der Verbindungsstift (100), die Haltemutter (108), die Positioniermutter (106) und die Vorschubmutter (126) zusammen das Verbindungsst\u00fcck zwischen Halteteil und Profit sind.<\/p>\n<p>An einer neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters fehlt es jedenfalls deshalb, weil das Halteteil (= Strebe 24) nicht mit F\u00fchrungsmitteln ausgestattet ist, welche das Verbindungsst\u00fcck f\u00fchren (Merkmal 6). Die F\u00fchrungs- und Haltemittel tragen dazu bei, dass das Halteteil und das Profil getrennt ausgebildet werden k\u00f6nnen. Dadurch wird der Austausch des flexiblen Elements erleichtert, da es zusammen mit dem Profil vom Halteteil getrennt werden kann, so dass der Austausch nur wenige Handgriffe erfordert (vgl. Klagegebrauchsmuster, S. 4, Z 8 bis 16; vgl. S. 7, Z. 5 bis 14).<\/p>\n<p>Zwar durchdringt, der Verbindungsstift (100) die Strebe (24); irgendeine F\u00fchrung findet durch die Strebe jedoch nicht statt, und zwar v\u00f6llig unabh\u00e4ngig davon, ob die Durchtrittsbohrung rund oder als Langloch ausgebildet ist. Jedweder f\u00fchrenden Anlage steht n\u00e4mlich das sich \u00fcber die gesamte L\u00e4ge des Verbindungsstiftes (100) fortsetzende Au\u00dfengewinde entgegen, das einen den Verbindungsstift f\u00fchrenden<br \/>\nKontakt mit der Strebe verbietet. Die \u00d6ffnung 88 nimmt den Verbindungsstift 100 spielbehaftet auf. Der \u00d6ffnung 88 kommt insoweit keine F\u00fchrungsfunktion zu, sondern sie erleichtert blo\u00df das Einsetzen des Kopplungsstifts 100 in die St\u00fctze 24. Die D2 m\u00f6chte eine Ber\u00fchrung der Wand 88 durch den F\u00fchrungsstift beim Anziehen der Vorschubmutter gerade vermieden wissen, weil ansonsten das Gewinde des<br \/>\nKopplungsstifts besch\u00e4digt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEbenso wenig offenbart das EP 07xx xxx xx (03) die technische Lehre des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Jedenfalls lehrt die 03 kein &#8222;Verbindungsst\u00fcck&#8220; i.S.d. Merkmale 4b), 6 und 7 des Klagegebrauchsmusters. Ohne Erfolg argumentiert die Beklagte insoweit, der Bolzen 23 sei ein solches &#8222;Verbindungsst\u00fcck&#8220;.<\/p>\n<p>Die Figuren 4 und 6 zeigen Einzelheiten eines Anschlages (21) f\u00fcr den unteren B\u00fcgel (6). Zu dessen Funktion erl\u00e4utert die Druckschrift, dass zum Aufspannen des zwischen den B\u00fcgeln (5, 6) gehaltenen Werbetr\u00e4gers (1a) der obere B\u00fcgel (5) durch den Seilzug (12) in den Schienen (3, 4) hochgezogen wird, w\u00e4hrend der untere B\u00fcgel (6) mittels eines oder mehrerer Anschl\u00e4ge (21) in seiner Stellung fixiert wird. Der Anschlag (21), der bevorzugt federbelastet (22) ist, h\u00e4lt den Werbetr\u00e4ger (1a) im gespannten Zustand, d.h. durch den Anschlag (21) wird der untere B\u00fcgel (6) entgegen der Spannrichtung gehalten. In Bezug auf die Figuren 4, 6 wird deshalb ausgef\u00fchrt, dass der Anschlag (21) eine Druckfeder (22) und einen federbelasteten Bolzen (23) aufweist, der von oben auf den B\u00fcgel (6) einwirkt. lm Betrieb st\u00f6\u00dft der an die Versteifungsleiste (6a) angeschlossene Anschlagwinkel gegen den federbelasteten Bolzen (23), wodurch der B\u00fcgel (6) festgehalten wird.<\/p>\n<p>Bei dieser Ausgangslage mag der untere B\u00fcgel (6) mit seiner Versteifungsleiste (6a) ein Profil darstellen und das am Geb\u00e4ude zu befestigende Bauteil, das die Spannfeder (22) tr\u00e4gt, mag ein Halteteil sein. In jedem Fall kann der Bolzen (23) nicht als &#8222;Verbindungsst\u00fcck&#8220; betrachtet werden. Zwischen dem Bolzen (23) und dem Winkelst\u00fcck existiert keine Verbindung; beide geraten vielmehr nur miteinander in Anlage.<\/p>\n<p>Mit dem zuvor ausgef\u00fchrten Verst\u00e4ndnis korrespondiert auch die Sichtweise der sachkundig besetzten L\u00f6schungsabteilung im Zwischenbescheid vom 2.8.2007, der in einem fr\u00fcheren L\u00f6schungsverfahren gegen das Klagegebrauchsmuster erging (siehe insbesondere die S. 4, 5. Abs. der Anlage rop 14).<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nSchlie\u00dflich steht auch die Entgegenhaltung US 5,xxx,xxx A (05) der Feststellung der Neuheit des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters nicht entgegen.<\/p>\n<p>lnsoweit fehlt es bereits an der notwendigen Vorlage einer deutschen \u00dcbersetzung der betreffenden Druckschrift, worauf die Kl\u00e4gerin hingewiesen wurde (s. Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat vom 10.10.2013, S. 1, Blatt 194 GA).<\/p>\n<p>Abgesehen davon r\u00e4umt die Beklagte selbst ein, dass bei der Anordnung nach der D5 der vermeintliche Halteschenkel (n\u00e4mlich der zentrale dicke Abschnitt des vermeintlichen Verbindungsst\u00fccks) blo\u00df an einer Fl\u00e4che des Halteteils gef\u00fchrt ist. Jedoch verlangt das Merkmal 8, dass der Halteschenkel in eine Aufnahme des Halteteils einsetzbar ist.<\/p>\n<p>lnsofem ist bei der Entgegenhaltung D5 nicht gew\u00e4hrleistet, dass der Halteschenkel gegen\u00fcber dem Halteteil eingerichtet werden kann (Merkmal 7b), weil er nicht in die Aufnahme des Halteteils einsetzbar ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie technische Lehre des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters weist auch den notwendigen erfinderischen Schritt auf (\u00a7 1 Abs. 1 GebrMG). Dies gilt auch unter Beachtung des Grundsatzes, dass an die Bejahung des erfinderischen Schrittes keine geringeren Anforderungen zu stellen sind als an die Erfindungshohe gem\u00e4\u00df \u00a7 4 PatG (vgl. BG. GRUR 2006, 843 &#8211; Demonstrationsschrank).<\/p>\n<p>Auch wenn der Erfolg der Verletzungsklage der Kl\u00e4gerin hier angesichts der Eigenschaft des Klagegebrauchsmusters als ungepr\u00fcftem Schutzrecht die positive Feststellung der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters bedingt, obliegt es der Beklagten im Einzelnen darzutun sowie ggf. zu beweisen, dass die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe (vgl. Rogge\/Grabinski, in: Benkard, PatG, 10. A., \u00a7 24 Rn 18 m.w.N.).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nKeiner Entscheidung bedarf, ob der Fachmann ausgehend von der D2 unter R\u00fcckgriff auf sein allgemeines Fachwissen bzw. in Kombination mit der D1 oder der D4 ohne erfinderisches Zutun zu einer Anordnung gelangen konnte, welche die Vorgaben des Merkmals 3b erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Jedenfalls liegt der erfinderische Schritt gegen\u00fcber dem genannten Stand der Technik zumindest im technischen Lehrinhalt des Merkmals 5 begr\u00fcndet, welches &#8211; wie oben n\u00e4her ausgef\u00fchrt &#8211; in der D2 gerade nicht offenbart ist. Wie der Fachmann ausgehend von der D2 als n\u00e4chstliegendem Stand der Technik ohne erfinderisches Zutun zu einer solchen L\u00f6sung h\u00e4tte gelangen k\u00f6nnen, ist von der Beklagten nicht dargetan. Hinsichtlich der Frage des erfinderischen Schrittes gegen\u00fcber der D2 setzt sie sich vielmehr allein mit dem Merkmal 3b auseinander.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEbenfalls ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, der notwendige erfinderische Schritt sei mit Blick auf die Entgegenhaltung D3 als n\u00e4chstliegendem Stand der Technik nicht gegeben (vgl. deren Figur 6 in Anlage zur Anlage WILD B 5).<\/p>\n<p>Wie hinsichtlich der Frage der Neuheit erl\u00e4utert, offenbart die D3 jedenfalls nicht die Merkmale 6 und 7 des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters. Die Beklagte erl\u00e4utert jedoch nicht, inwieweit es f\u00fcr den Fachmann nahegelegen haben k\u00f6nnte, ausgehend von der D3 als n\u00e4chstliegendem Stand der Technik in Kombination mit der 01 oder 04 eine L\u00f6sung zu entwickeln, bei der ein Verbindungsst\u00fcck iSd Klagegebrauchsmusters vorhanden ist. Auch insoweit er\u00f6rtert die Beklagte die Erfindungsh\u00f6he nur in Bezug auf das Merkmal 3b.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAuch der Hinweis der Beklagten auf die (nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorliegende) D5 vermag den erfinderischen Schritt nicht in Frage zu stellen. Wie oben ausgef\u00fchrt, offenbart die D5 zumindest nicht das Merkmal 8 des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann ausgehend von der D5 als n\u00e4chstliegendem Stand der Technik ohne \u00dcberlegungen von erfinderischer G\u00fcte zur L\u00f6sung des Merkmals 8 gelangen sollte, hat die Beklagte nicht erl\u00e4utert. Allein der Hinweis darauf, dass das F\u00fchren entlang der Fl\u00e4che des Halteteils funktional keinen Unterscheid ergebe, l\u00e4sst nicht die Feststellung zu, dass es f\u00fcr den Fachmann naheliegend gewesen sei, die L\u00f6sung des Klagegebrauchsmusters zu w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDie sich aus der Verletzung des Klagegebrauchsmusters ergebenden Rechtsfolgen hat das Landgericht richtig erkannt und im Einzelnen zutreffend begr\u00fcndet. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollumf\u00e4nglich Bezug.<\/p>\n<p>8.<br \/>\nDa die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters mit Blick auf die Ausf\u00fchrungen unter Ziffer 6. nach der Auffassung des Senats keinen (vern\u00fcnftigen) Zweifel unterliegt, besteht kein Anlass, den Verletzungsrechtstreit im Hinblick auf den beim DPMA eingereichten Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des (durch Zeitablauf erloschenen) Klagegebrauchsmusters (Anlage WILD B 5) nach \u00a7 19 S. 1 oder gar nach \u00a7 19 S. 2 GebrMG auszusetzen.<\/p>\n<p>9.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Ein Grund f\u00fcr eine Zulassung der Revision (\u00a7 543 ZPO) besteht nicht. Die vorliegende Rechtssache wirft als reine Einzelfallentscheidung weder<br \/>\nentscheidungserhebliche Fragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung noch solche auf, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht erfordern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2140 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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