{"id":4331,"date":"2013-09-13T17:00:45","date_gmt":"2013-09-13T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4331"},"modified":"2016-05-09T08:20:25","modified_gmt":"2016-05-09T08:20:25","slug":"2-u-2313-drospirenon-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4331","title":{"rendered":"2 U 23\/13 &#8211; Drospirenon II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2100<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. September 2013, Az. 2 U 23\/13<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2166\">4a O 192\/12<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 23. April 2013 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 2.500.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin und Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 1 149 XXX (Verf\u00fcgungspatent) betreffend ein Verfahren zur Herstellung von Drospirenon. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Antragsgegnerin und Verf\u00fcgungsbeklagte auf Unterlassung der gewerblichen Nutzung sowie Sequestration der angegriffenen Erzeugnisse in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent ist eine Teilanmeldung zu dem europ\u00e4ischen Patent 0 918 XXY, das am 11. August 1997 unter Inanspruchnahme einer deutschen Unionspriorit\u00e4t vom 12. August 1996 angemeldet worden ist; der Hinweis auf die Erteilung des Verf\u00fcgungspatentes ist am 7. Januar 2009 mit folgenden Anspr\u00fcchen ver\u00f6ffentlicht worden:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerfahren zur Herstellung von Drospirenon (6\u03b2, 7\u03b2, 15\u03b2, 16\u03b2-dimethylene-3-oxo-17 \u03b1-pregn-4ene-21, 17-carbolactone, DRSP) durch Wasserabspaltung aus 6\u03b2, 7\u03b2, 15\u03b2, 16\u03b2-dimenthylen-5\u03b2-hydroxsy-3-oxo-17\u03b1-androstan-21, 17-carbolacton durch Zugabe einer S\u00e4ure oder Lewiss\u00e4ure.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVerfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die anschlie\u00dfende Wasserabspaltung durch Zugabe von p-Toluosulfons\u00e4ure stattfindet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nVerfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die anschlie\u00dfende Wasserabspaltung durch Zugabe von halbkonzentrierter Salzs\u00e4ure stattfindet.<\/p>\n<p>Auf einen Einspruch gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatentes hat die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes die Sache nach m\u00fcndlicher Verhandlung vom 17. Oktober 2012 an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zur\u00fcckverwiesen, das Schutzrecht mit folgendem hier geltend gemachten Anspruch und daran angepasster Beschreibung aufrechtzuerhalten:<\/p>\n<p>Verfahren zur Herstellung von Drospirenon (6\u03b2, 7\u03b2, 15\u03b2, 16\u03b2-dimethylene-3-oxo-17 \u03b1-pregn-4ene-21, 17-carbolactone, DRSP) durch Wasserabspaltung aus 6\u03b2, 7\u03b2, 15\u03b2, 16\u03b2-dimenthylen-5\u03b2-hydroxsy-3-oxo-17\u03b1-androstan-21, 17-carbolacton durch Zugabe von p-Toluosulfons\u00e4ure zu 6\u03b2, 7\u03b2, 15\u03b2, 16\u03b2-dimethylen-5\u03b2-hydroxy-3-oxo 17\u03b1-androstan-21, 17-carbolacton.<\/p>\n<p>Bei der Herstellung der angegriffenen Kontrazeptiva der Verf\u00fcgungsbeklagten \u201eLaYanina\u201c und \u201eLaYaisa\u201c wird zum Zwecke der Wasserabspaltung anstelle der im Patentanspruch genannten p-Toluolsulfons\u00e4ure (nachfolgend auch: p-TSA) Pyridin\/ Wasser eingesetzt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sieht darin eine Verwirklichung der unter Schutz gestellten technischen Lehre mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln. Der in den angegriffenen Verh\u00fctungsmitteln enthaltene Wirkstoff stelle ein unmittelbares Verfahrenserzeugnis des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens dar, was zu ihren Gunsten einen derivativen Sachschutz nach \u00a7 9 Nr. 3 PatG begr\u00fcnde.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 23. April 2013 hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und es der Verf\u00fcgungsbeklagten unter Androhung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, zu untersagen,<\/p>\n<p>Arzneimittel mit Drospirenon 6\u03b2, 7\u03b2, 15\u03b2, 16\u03b2-Dimethylene-3-oxo-17a-pregn-4-ene-21, 17-carbolacton, DRSP, unmittelbar hergestellt durch Wasserabspaltung aus 6\u03b2, 7\u03b2, 15\u03b2, 16\u03b2-dimethylen-5 \u03b2-hydroxy-3-oxo-17\u03b1-androstan-21, 17-carbolacton durch Zugabe von Pyridin und Wasser zu 6\u00df, 7\u03b2, 15\u03b2, 16\u03b2-dimethylen-5 \u03b2-hydroxy-3-oxo-17\u03b1-androstan-21, 17-carbolacton<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>der Verf\u00fcgungsbeklagten aufzugeben, s\u00e4mtliche in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, in Ziff. I. beschriebenen Erzeugnisse auf ihre Kosten zum Zweck der Verwahrung an einen von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben, wobei die Verwahrung andauert, bis \u00fcber das Bestehen eines Vernichtungsanspruchs zwischen den Parteien rechtskr\u00e4ftig entschieden oder eine einvernehmliche Regelung herbeigef\u00fchrt worden ist,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>es der Verf\u00fcgungsbeklagten unter Androhung der vorbezeichneten Ordnungsmittel zu untersagen, die vorbezeichneten Arzneimittel in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Zugabe erst im Anschluss an die Herstellung von 6\u03b2, 7\u03b2, 15\u03b2, 16\u03b2-dimethylen-5 \u03b2-hydroxy-3-oxo-17\u03b1-androstan-21, 17-carbolacton erfolgt,<\/p>\n<p>sowie der Verf\u00fcgungsbeklagten aufzugeben, s\u00e4mtliche in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen vorbeschriebenen Erzeugnisse unter den im Hauptantrag genannten Modalit\u00e4ten an einen von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Im Ergebnis hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zu Recht zur\u00fcckgewiesen und das Bestehen eines Verf\u00fcgungsanspruches mangels Verletzung des Verf\u00fcgungspatentes durch das Herstellungsverfahren der angegriffenen Produkte verneint.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent sch\u00fctzt ein Verfahren zur Herstellung von Drospirenon.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Patentbeschreibung f\u00fchrt aus, Drospirenon sei als steroidaler Wirkstoff \u2013 etwa aus der deutschen Patentschrift 26 52 XXZ und der deutschen Patentanmeldung 30 22 XYX \u2013 bekannt. Die letzten vier Schritte zu seiner Herstellung werden herk\u00f6mmlicherweise im sogenannten Eintopfverfahren ausgef\u00fchrt. Der diesbez\u00fcgliche Reaktionsablauf wird durch das nachstehende Schema erl\u00e4utert (\u201ealtes Betriebsverfahren\u201c):<\/p>\n<p>Er zeichnet sich durch folgende \u2013 des besseren Verst\u00e4ndnisses wegen stichwortartig aufgelistete &#8211; Verfahrensschritte aus:<\/p>\n<p>&#8211; Hydrieren von Dimethylenpropinol zu Dimethylenpropanol (Abs. [0004]);<\/p>\n<p>&#8211; Oxidation des Dimethylenpropanols bei 40\u00b0 C unter Anwesenheit von Pyridiniumdichromat (PDC = saure Chromverbindung) (Abs. [0005]);<\/p>\n<p>der Einsatz von PDC hat dabei zur Folge, dass es nicht nur zu einer Oxidation des Propanols kommt (Ergebnis: 5\u00df-OH-DRSP = Hydroxy-Drospirenon), sondern in Bezug auf das erhaltene 5\u00df-OH-DRSP gleichzeitig eine (unerw\u00fcnschte) Wasserabspaltung stattfindet (Ergebnis: DRSP); als Oxidationsprodukt wird somit ein Gemisch aus DRSP (Wasserabspaltung von 5\u00df-OH-DRSP) und 5\u00df-OH-DRSP (keine Wasserabspaltung) erhalten, wobei 5\u00df-OH-DRSP im Allgemeinen die Hauptkomponente mit wechselnden Anteilen im Verh\u00e4ltnis 2 : 1 bis 3 : 1 (= 25 % \u2013 33 % DRSP-Anteil) darstellt (Abs. [0006]);<\/p>\n<p>&#8211; Zugabe von halbkonzentrierter Salzs\u00e4ure (HCl) zur Vervollst\u00e4ndigung der Wasserabspaltung bzgl. des 5\u00df-OH-DRSP, damit DRSP erhalten wird (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>DRSP kann durch S\u00e4ureeinwirkung in (nutzlose) Nebenprodukte zersetzt werden, was die Ausbeute an DRSP schm\u00e4lert (Abs. [0007]). Die Zersetzung findet statt zu einem Teil in epimeres Isolacton, zu einem anderen Teil in ein Ring\u00f6ffnungsprodukt der 6,7-Methylengruppe (Abs. [0015], [0016]). Beides geschieht w\u00e4hrend der Oxidation des Propanols, die infolge gleichzeitiger Wasserabspaltung \u2013 gleichsam zum falschen Zeitpunkt &#8211; DRSP entstehen l\u00e4sst, welches sodann dem sch\u00e4dlichen Zersetzungsangriff des sauren PDC ausgesetzt ist (Abs. [0015], [0016]).<\/p>\n<p>Vor dem aufgezeigten Hintergrund liegt dem Verf\u00fcgungspatent die Aufgabe zugrunde, ein neues Herstellungsverfahren f\u00fcr Drospirenon bereitzustellen, das eine bessere Ausbeute erm\u00f6glicht (Abs. [0009]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems sieht der aufrechterhaltene Verf\u00fcgungspatentanspruch 1 folgende Merkmalskombination vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Herstellung von Drospirenon (6\u03b2, 7\u03b2, 15\u03b2, 16\u03b2-dimethylen-3-oxo-17a-pregn-4-ene-21,17-carbolacton = DRSP).<\/p>\n<p>2. Das Verfahren umfasst folgenden Schritt:<\/p>\n<p>a) Wasserabspaltung aus 6\u03b2, 7\u03b2, 15\u03b2, 16\u03b2-dimethylen-5\u03b2-hydroxy-3-oxo-17\u03b1-androstan-21,17-carbolacton (= 5\u00df-OH-DRSP)<\/p>\n<p>b) durch Zugabe von p-Toluolsulfons\u00e4ure (= p-TSA) zu 5\u00df-OH-DRSP.<br \/>\n2.<br \/>\nDer im Einspruchsverfahren aufrechterhaltenen Anspruchsfassung entnimmt der Durchschnittsfachmann, dass die im Verf\u00fcgungspatent unter Schutz gestellte technische Lehre durch Zugabe von p-Toluolsulfons\u00e4ure zu 5\u03b2-OH-DRSP ausgef\u00fchrt werden soll. Die Zugabe von p-TSA ist die einzige konkrete Anweisung an den Fachmann, die der Anspruch zur Verfahrensf\u00fchrung enth\u00e4lt. Die zu verwendende p-Toluolsulfons\u00e4ure hat als starke S\u00e4ure die Aufgabe, die gew\u00fcnschte Reaktion \u2013 n\u00e4mlich die Wasserabspaltung aus dem Alkohol 5-\u03b2-OH-DRSP &#8211; zu beschleunigen, und wirkt somit als Katalysator (vgl. Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes, Entscheidung vom 17. Oktober 2012, S. 15, Abschnitt 5.2.2).<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist Kern der Erfindung weder die Zweistufigkeit des DRSP-Herstellungsverfahrens durch Abtrennung des Oxidationsschritts von demjenigen der Wasserabspaltung unter Verzicht auf Pyridiniumdichromat (PDC) noch die Selektivit\u00e4t der Reaktion, also die gezielte Herstellung von 5\u03b2-OH-DRSP vor der Wasserabspaltung (vgl. Technische Beschwerdekammer, a.a.O., S. 16, Abschnitt 6). Der aufrecht erhaltene Patentanspruch, der die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Ermittlung der unter Schutz gestellten technischen Lehre bildet (Art. 69 EP\u00dc), erw\u00e4hnt diese Zweistufigkeit nicht und auch die Patentbeschreibung besagt nur, dass das in der Stammanmeldung \u2013 dem europ\u00e4ischen Patent 0 918 XXY \u2013 beschriebene Verfahren, welches in der Tat zweistufig ausgestaltet ist, eine bevorzugte M\u00f6glichkeit darstellt, das ben\u00f6tigte und vom Patentanspruch vorausgesetzte Zwischenprodukt Hydroxy-Drospirenon (5-\u03b2-OH-DRSP) herzustellen. Auf welche Weise dieser Stoff jedoch im konkreten Einzelfall gewonnen und bereit gestellt wird, ist nicht Gegenstand des aufrechterhaltenen Patentanspruchs, sondern wird offen gelassen und somit in das Belieben des Fachmanns gestellt. Soweit die Verf\u00fcgungspatentbeschreibung eine Oxidation in Gegenwart eines Rutheniumsalzes in 5\u03b2-OH-DRSP und eine anschlie\u00dfende Wasserabspaltung erw\u00e4hnt (Abs. [0011]), geh\u00f6rt diese Aussage ebenso wie die Ausf\u00fchrungen im vorausgehenden Abs. [0010] ausschlie\u00dflich zur Beschreibung des aus der Stammanmeldung bekannten Verfahrens (\u00e4hnlich Rechtbank Den Haag, Urteil vom 19. Juni 2013, \u00dcbersetzung Ziffer 4.15). Von seiner Lehre grenzt sich das Verf\u00fcgungspatent mit der Aussage ab, die von ihm unter Schutz gestellte Erfindung beinhalte (nur) die Wassereliminierung von 5\u03b2-OH-DRSP zu Drospirenon gem\u00e4\u00df Anspruch (Abs. [0012] und [0010]). Der damit in Bezug genommene Patentanspruch erfasst nach seiner Formulierung nicht jede beliebige Art der Wasserabspaltung, sondern schreibt zwingend p-TSA als Katalysemittel vor, obwohl die Patentbeschreibung auch andere M\u00f6glichkeiten aufzeigt, indem sie darauf hinweist, die \u03b2-OH-Funktion in 5\u03b2-OH-DRSP sei labil gegen\u00fcber S\u00e4uren und basischen Verbindungen, und in diesem Zusammenhang auch Pyridiniumdichromat (PDC) erw\u00e4hnt (Abs. [0004] bis [0008]).<\/p>\n<p>Soweit die Rechtbank Den Haag in ihrem Urteil vom 19. Juni 2013 ausgef\u00fchrt hat, Kern der im Verf\u00fcgungspatent unter Schutz gestellten Erfindung sei es, den Oxidationsschritt und den Wassereliminierungsschritt voneinander zu trennen und letzteren als einen gesonderten Schritt auszuf\u00fchren (\u00dcbersetzung Ziffern 4.15, 4.16, 4.21 und 4.26), bringt dies nur zum Ausdruck, dass der Schritt der Wassereliminierung mit der Zugabe des Abspaltungsmediums p-TSA eingeleitet wird (a.a.O., Ziffer 4.21 a.E.), was nicht besagt, dass die Wasserabspaltung erst eingeleitet werden darf, wenn der Oxidationsschritt vollst\u00e4ndig beendet ist. Insbesondere hat es das niederl\u00e4ndische Gericht in seinem Urteil nicht f\u00fcr bedeutungslos erkl\u00e4rt, dass nach der Lehre des aufrechterhaltenen Patentanspruchs zur Wasserabspaltung p-TSA verwendet werden muss.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent setzt in Anbetracht dessen nicht voraus, dass im Zeitpunkt der Zugabe von p-TSA zum Zwecke der Wasserabspaltung ausschlie\u00dflich 5\u03b2-OH-DRSP und keinerlei reines DRSP vorhanden ist, sondern l\u00e4sst auch Gemische beider Komponenten zu. Der Patentanspruch verh\u00e4lt sich ausweislich seines Wortlauts lediglich dazu, dass die Zugabe des Mittels zur Wasserf\u00e4llung \u201ezu 5\u00df-OH-DRSP\u201c geschieht. Das verlangt, dass im Zeitpunkt der Zugabe der p-Tulouolsulfons\u00e4ure 5\u00df-OH-DRSP vorhanden ist, was eine gleichzeitige Anwesenheit anderer chemischer Verbindungen, insbesondere DRSP, nicht notwendigerweise ausschlie\u00dft. Folgerichtig befasst sich der Patentanspruch auch nicht n\u00e4her mit den Einzelheiten der Oxidation und ihrem Resultat. Er setzt eine vorangegangene Oxidation blo\u00df in dem Sinne voraus, dass sie zur Bildung von 5\u00df-OH-DRSP als dem notwendigen Ausgangsstoff der patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrensweise zur Wasserabspaltung gef\u00fchrt hat. Ob infolge der Oxidation sonst noch Stoffe entstanden sind, \u00fcberl\u00e4sst der Anspruch dem Belieben des Fachmanns. Die Anweisung des Patentanspruchs, p-Toluolsulfons\u00e4ure zum Zwecke der Wasserabspaltung \u201ezu 5\u00df-OH-DRSP\u201c hinzuzuf\u00fcgen, versteht der Fachmann dementsprechend im Sinne einer zeitlichen Vorgabe dahingehend, dass die Zugabe des Abspaltungsmittels nicht schon zu Beginn der Oxidation erfolgen soll (wenn \u00fcberhaupt noch kein 5\u00df-OH-DRSP vorhanden ist), sondern erst zu einem Zeitpunkt, zu dem die Oxidation 5\u00df-OH-DRSP bereits in bedeutsamen Mengen hervorgebracht hat. Die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes hat den Sachverhalt genauso beurteilt (a.a.O., S. 22):<\/p>\n<p>\u201eAndererseits enth\u00e4lt der \u2026 vorver\u00f6ffentlichte Stand der Technik keinen Hinweis darauf, dass DRSP mit p-Toluolsulfons\u00e4ure zu unerw\u00fcnschten Nebenprodukten reagieren k\u00f6nnte. Daher h\u00e4tte der Fachmann, wenn er trotzdem p-Toluolsulfons\u00e4ure verwendet h\u00e4tte, keine Veranlassung gehabt, sie erst dann zuzugeben, wenn merkliche Mengen an 5\u00df-OH-DRSP entstanden sind, wie der vorliegende Anspruch fordert. Vielmehr w\u00e4re es ihm einfacher erschienen, p-Toluolsulfons\u00e4ure gleichzeitig mit dem Oxidationsmittel zuzugeben.\u201c<br \/>\nEine Zweistufigkeit der Verfahrensf\u00fchrung ergibt sich insofern lediglich daraus, dass das Mittel zur Wasserabspaltung (p-TSA) nicht bereits mit der Initiierung der Oxidationsreaktion zugesetzt werden darf, sondern erst sp\u00e4ter hinzugegeben werden muss, wenn so viel 5-\u03b2-OH-DRSP vorhanden ist, dass die Zugabe von p-Toluolsulfons\u00e4ure zu einer Wasserabspaltung und zur Herstellung von Drospirenon f\u00fchren kann. Das zur Wasserabspaltung ben\u00f6tigte 5\u03b2-OH-DRSP kann dabei auch aus dem in der Verf\u00fcgungspatentschrift als Stand der Technik beschriebenen Eintopf-Verfahren stammen, bei dem \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum hinweg mehrere Reaktionen neben- und nacheinander \u2013 teilweise auch ungeordnet \u2013 verlaufen und durch Oxidation von Dimethylenpropanol unter Einsatz von Pyridindichromat ein Gemisch entsteht, das neben 5-\u03b2-OH-DRSP auch bereits Drospirenon aufweist. Der Fachmann wei\u00df, dass die reaktionsbeschleunigende Wirkung von p-Toluolsulfons\u00e4ure unabh\u00e4ngig von den Verfahrensbedingungen ist, auch wenn diese Verfahrensbedingungen ebenfalls die Reaktionsgeschwindigkeit beeinflussen k\u00f6nnen (vgl. Technische Beschwerdekammer, a.a.O., S. 15, Abschnitt 5.2.2).<\/p>\n<p>Erst recht kann der Kern der Erfindung angesichts der eindeutigen Formulierung des geltenden Patentanspruchs nicht in der Wahl der Temperatur f\u00fcr die Wasser-eleminierung bestehen; hierzu enth\u00e4lt der Anspruch keinerlei Angaben.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Von der vorstehend beschriebenen technischen Lehre macht das zur Herstellung der angegriffenen Pr\u00e4parate benutzte Verfahren keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Streitig ist im Berufungsverfahren das Merkmal (2b) der obigen Merkmalsgliederung, wobei sich die Parteien \u2013 wie schon in erster Instanz \u2013 mit Recht darin einig sind, dass eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung nicht vorliegt, weil zur Wasserabspaltung statt der im Anspruch genannten p-Toluolsulfons\u00e4ure ein Gemisch aus Pyridin und Wasser eingesetzt wird. Diese Abwandlung ist entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin allerdings auch kein patentrechtlich \u00e4quivalentes Ersatzmittel f\u00fcr die im Anspruchswortlaut geforderte p-Toluolsulfons\u00e4ure.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwar m\u00f6gen zugunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die objektive Gleichwirkung und das Naheliegen des Austauschmittels zu bejahen sein.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer von der Verletzungsform eingesetzte Katalysator (Pyridin\/Wasser) ist objektiv gleichwirkend zu dem im Patentanspruch genannten Mittel (p-TSA), wenn er die gleiche von dem Schutzrecht erstrebte Wirkung zur L\u00f6sung des zugrunde liegenden Problems entfaltet. Diese Wirk\u00fcbereinstimmung bezieht sich nicht ausschlie\u00dflich auf ein bestimmtes oder einige bestimmte Merkmale. Es ist gleichzeitig der gesch\u00fctzte Gegenstand als Ganzes zu ber\u00fccksichtigen (BGH, GRUR 1983, 497 \u2013 Absetzvorrichtung; BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 \u2013 Bratgeschirr). Es kommt mithin darauf an, dass sich \u2013 Erstens \u2013 trotz der gegebenen Abwandlung vom Wortsinn des Patentanspruchs (zumindest im Wesentlichen) diejenigen Wirkungen einstellen, die mit der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre in ihrer Gesamtheit angestrebt werden, und es ist \u2013 Zweitens \u2013 erforderlich, dass dar\u00fcber hinaus auch speziell diejenigen Vorteile realisiert werden, die von der Erfindung dem ausgetauschten wortsinngem\u00e4\u00dfen Mittel zugedacht sind (BGH, GRUR 2012, 1122 &#8211; Palettenbeh\u00e4lter III). Die von dem Schutzrecht im Zusammenhang mit dem fraglichen Merkmal intendierte Wirkung zur L\u00f6sung des zugrunde gelegten Problems ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Au\u00dfer Betracht zu bleiben haben solche Effekte, die zwar mit der Verwendung des im Wortsinn des Patentanspruchs liegenden Mittels objektiv verbunden sein m\u00f6gen, denen das Patent jedoch keine Beachtung schenkt, weil ihnen im Kontext der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre keine Bedeutung zukommt (BGH, GRUR 2012, 45 \u2013 Diglycidverbindung). Ist Gegenstand des Patents \u2013 wie hier &#8211; ein Verfahren, so gen\u00fcgt eine blo\u00dfe \u00dcbereinstimmung im Verfahrensergebnis noch nicht. Gleichwirkend ist ein Ersatzmittel vielmehr nur dann, wenn bei dem angegriffenen Verfahren dar\u00fcber hinaus auch von dem f\u00fcr die unter Schutz gestellte Lehre ma\u00dfgebenden technischen Gedanken Gebrauch gemacht wird. Eine Gleichwirkung ist deshalb zu verneinen, wenn der mit dem angegriffenen Verfahren beschrittene L\u00f6sungsweg von dem im Patent unter Schutz gestellten L\u00f6sungsweg so weit entfernt ist, dass er nicht mehr als dessen Verwirklichung anzusehen ist.<br \/>\nDies vorausgeschickt, mag die Gleichwirkung hier zu bejahen sein. Aufgabe der p-Toluolsulfons\u00e4ure bei Durchf\u00fchrung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens ist es, von dem als Ausgangsstoff der Verfahrensf\u00fchrung dienenden 5\u00df-OH-DRSP Wasser abzuspalten, um DRSP zu erhalten. Die besagte katalytische Funktion der p-Toluolsufons\u00e4ure &#8211; Abspaltung von Wasser aus 5\u00df-OH-DRSP \u2013 erschlie\u00dft sich dem Fachmann bereits mit aller Deutlichkeit aus dem Anspruchswortlaut. Andere Aufgaben und Wirkungen hat die p-Toluolsulfons\u00e4ure erfindungsgem\u00e4\u00df nicht. Wie die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes (a.a.O., S. 15) ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt hat, handelt es sich bei 5\u00df-OH-DRSP um einen Alkohol, bei dem die Wasserabspaltung zur Ausbildung einer Kohlenstoff-Kohlenstoff-Doppelbindung f\u00fchrt, wobei es allgemeines Wissen des Fachmanns ist, dass diese Reaktion durch starke S\u00e4uren wie p-Toluolsulfons\u00e4ure beschleunigt (katalysiert) wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWeil die p-Toluolsulfons\u00e4ure die geschilderte Abspaltung von Wasser aus 5\u00df-OH-DRSP forcieren soll und ihr dar\u00fcber hinaus keine weiteren, sonstigen Funktionen zugewiesen sind, wird sich der Fachmann bei der Suche nach einer etwaigen Alternativl\u00f6sung die Frage stellen, ob die Wasserabspaltung von 5\u00df-OH-DRSP und die dadurch bedingte Bildung von DRSP nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift eine Spezialit\u00e4t der im Patentanspruch benannten p-Toluolsulfons\u00e4ure ist oder ob sie sich in gleicher Weise auch bei anderen ihm bekannten S\u00e4uren und\/oder Basen einstellt. Im Hinblick auf die Zwecke der Erfindung ist es dabei ohne Belang, ob die chemischen Abl\u00e4ufe bei der Wasserabspaltung exakt dieselben sind. Da es f\u00fcr den technischen Erfolg des Klagepatents allein darauf ankommt, dass im Ergebnis (auf welche mechanistische Weise auch immer) Wasser von 5\u00df-OH-DRSP abgespalten (und damit das gew\u00fcnschte DRSP erhalten) wird, kommt es einzig darauf an, ob der Durchschnittsfachmann bei Lekt\u00fcre des Patentanspruchs und der ihn erl\u00e4uternden Beschreibung ausschlie\u00dflich p-Toluolsulfons\u00e4ure als geeignetes Wasserabspaltungsmittel f\u00fcr 5\u00df-OH-DRSP ansieht oder ob er dieselbe F\u00e4higkeit und Wirksamkeit im Grundsatz auch anderen S\u00e4uren und\/oder Basen zuschreibt.<\/p>\n<p>Letzteres ist der Fall. Es mag sein, dass der Fachmann bei dem einen oder anderen Abspaltungsmittel im Unklaren \u00fcber den genauen Abspaltungsmechanismus ist, und dies mag insbesondere auf Pyridin\/Wasser zutreffen. Ausweislich der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u00fcberreichten Nachweise (eidesstattliche Versicherungen von Prof. B) geh\u00f6rte es jedoch zum allgemeinen Grundlagenwissen des Fachmanns, dass prinzipiell jede S\u00e4ure und jede Base zur Wasserabspaltung in der Lage ist, namentlich wenn es sich wie bei 5\u00df-OH-DRSP um einen Alkohol mit einer Carbonylgruppe handelt. Zu gew\u00e4hrleisten ist zwar, dass das eingesetzte Abspaltungsmittel DRSP nicht zersetzt, was sich jedoch durch einen simplen Test leicht verifizieren l\u00e4sst. In \u00dcbereinstimmung mit diesem allgemeinen Fachwissen stellt auch die Patentschrift nirgends die spezielle Eignung gerade von p-Toluolsulfons\u00e4ure heraus, sondern benennt die S\u00e4ure lapidar als ein geeignetes Mittel zur Wasserabspaltung nach erfolgter Oxidation zu 5\u00df-OH-DRSP.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEiner Einbeziehung des angegriffenen Verfahrens in den Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents steht jedoch entgegen, dass der Fachmann das ausgetauschte Mittel (Pyridin\/Wasser = basische Verbindung) nicht in naheliegender Weise als gleichwirkenden Ersatz f\u00fcr die im Patentanspruch als Wasserabspaltungsmittel benannte p-Toluolsulfons\u00e4ure auffinden konnte, wenn er seine \u00dcberlegungen an der technischen Lehre orientiert hat, die ihm der Patentanspruch gibt. Es ist insofern nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens die abgewandelte Lehre (Verwendung von Pyridin\/Wasser) als technisch sinnvoll und in gleicher Weise zielf\u00fchrend wie die im Patentanspruch formulierte Lehre (Wasserabspaltung mittels p-TSA) erkennt. Es reicht auch nicht aus, die Gleichwertigkeit isoliert f\u00fcr das abgewandelte Mittel festzustellen; vielmehr muss die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung relevanten Gesamtheit eine auffindbar gleichwertige L\u00f6sung darstellen (BGH, GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeneinrichtung). Bei allem ist der Patentinhaber an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGH, GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil). Die vom Patent gegebene technische Lehre muss von ihm als sinnhaft hingenommen und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Ersatzmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht infrage gestellt werden. Die Gleichwertigkeit eines Austauschmittels muss deswegen verneint werden, wenn der Fachmann mit seiner Benutzung das Gegenteil von dem unternimmt, was ihn der Patentanspruch \u2013 sei es objektiv zu Recht oder objektiv zu Unrecht \u2013 nun einmal lehrt. Verlangt das Klagepatent z.B. eine symmetrische Ausgestaltung, ist eine asymmetrische Ausbildung nicht gleichwertig, selbst wenn der Fachmann keinen rechten Sinn in der Forderung erkennen kann, die Anordnung symmetrisch zu treffen. Sieht das Klagepatent vor, zwei Bauteile der gesch\u00fctzten Vorrichtung mittels einer Schraubverbindung aneinander zu befestigen, so k\u00f6nnen unter Umst\u00e4nden eine Rast- oder eine Klipsverbindung, weil sie konstruktiv andere Arten der l\u00f6sbaren Verbindung darstellen, als gleichwertige Austauschmittel anzusehen sein; jede unl\u00f6sbare (z.B. einst\u00fcckige) Ausgestaltung der mittels Schrauben (l\u00f6sbar) zu verbindenden Bauteile setzt sich jedoch in Widerspruch zu der technischen Lehre des Klagepatents und ist deswegen als nicht mehr gleichwertig zu beurteilen.<\/p>\n<p>Genau so liegt der Fall auch hier.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach den Anweisungen des Verf\u00fcgungspatents soll die Wasserabspaltung von 5\u00df-OH-DRSP durch die Zugabe einer katalytischen chemischen Verbindung zu Hydroxy-Drospirenon (und nicht etwa durch die Anwendung bestimmter Temperaturen oder dergleichen Verfahrensma\u00dfnahmen) erfolgen. Bereits der erteilte Patentanspruch hat sich insoweit auf eine ganz bestimmte \u201eStoffklasse\u201c, n\u00e4mlich auf S\u00e4uren festgelegt. Daran lassen die erteilten Anspr\u00fcche und auch die Beschreibung keinerlei Zweifel; sie befassen sich ausschlie\u00dflich mit sauren Wasserabspaltungsmitteln und nicht mit Basen (vgl. erteilte Fassung, Anspr\u00fcche 1 bis 3 und Abs. [0012], [0013] und [0022]). Basische Verbindungen werden &#8211; wie in der ge\u00e4nderten Patentschrift &#8211; nur im Rahmen der Beschreibung des vorbekannten Eintopfverfahrens (und somit au\u00dferhalb der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre) erw\u00e4hnt (vgl. erteilte Fassung, Abs. [0003] und [0005]). Unabh\u00e4ngig davon, anhand welcher genauen Parameter S\u00e4uren und Basen zu definieren und voneinander zu unterscheiden sind, ist f\u00fcr den Fachmann jedenfalls eines gewiss, n\u00e4mlich dass es sich um zwei \u00fcbergeordnete Stoffkategorien handelt, die den Kreis potenzieller Katalysatoren umfassend abdecken, weil jede denkbare katalytische Verbindung f\u00fcr die Wasserabspaltung von 5\u00df-OH-DRSP entweder der einen (S\u00e4ure) oder der anderen (Base) Kategorie angeh\u00f6rt. Pr\u00e4parate, die weder saure noch basische Eigenschaften besitzen, kommen auch nach dem Begriffsverst\u00e4ndnis des Verf\u00fcgungspatents nicht in Betracht. Die Verf\u00fcgungspatentschrift bringt dies deutlich zum Ausdruck, indem sie \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 auf die Labilit\u00e4t von 5-\u03b2-OH-DRSP gegen\u00fcber S\u00e4uren und basischen Bedingungen hinweist, ohne andere, dritte (weder saure noch basische) Bedingungen zu erw\u00e4hnen. Das auch im Verst\u00e4ndnis des Verf\u00fcgungspatents gegebene Begriffs-Gegensatzpaar (S\u00e4uren\/Basen) zwingt zu der Erkenntnis, dass mit der erfolgten Aufnahme nur der einen (S\u00e4uren) von prinzipiell zwei m\u00f6glichen Stoffkategorien (S\u00e4uren und Basen) in den Patentanspruch die andere, einzig m\u00f6gliche alternative Stoffkategorie (Basen) als L\u00f6sungsvariante der Erfindung ausgeschlossen ist. Bereits f\u00fcr die erteilte Fassung gilt daher, dass der Fachmann, nachdem basische wasserabspaltende Substanzen im Stand der Technik als gegens\u00e4tzlich, aber geeignet erw\u00e4hnt werden, im Rahmen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung jedoch nicht aufgegriffen sind, davon ausgehen muss, dass das Verf\u00fcgungspatent Schutz nur f\u00fcr die Wasserabspaltung durch Zugabe von S\u00e4uren, nicht aber f\u00fcr die Katalyse unter Verwendung basischer Substanzen beansprucht. Das schlie\u00dft eine Erstreckung des Schutzbereichs auf basische Abspaltungsmittel aus, weil ihr Einsatz die vom Patentanspruch getroffene Auswahl zugunsten saurer und gegen basische Katalysatoren ignoriert.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nRaum f\u00fcr eine erweiternde Schutzbereichsbestimmung ist vorliegend umso weniger, als der erteilte Patentanspruch 1 urspr\u00fcnglich allgemein auf die \u201eZugabe einer S\u00e4ure oder Lewiss\u00e4ure\u201c und lediglich in einer besonders bevorzugten Ausf\u00fchrungsform (Unteranspruch 2) auf die \u201eZugabe von p-Toluolsulfons\u00e4ure\u201c gerichtet war, und das Klagepatent im Einspruchsbeschwerdeverfahren auf p-Toluolsulfons\u00e4ure beschr\u00e4nkt worden ist. Aus dem geschilderten Ergebnis des Rechtsbestandsverfahrens folgt im Gegenteil ein weiterer Ausschluss &#8211; n\u00e4mlich aller anderen S\u00e4uren au\u00dfer p-TSA \u2013 aus dem Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents.<\/p>\n<p>In der Entscheidung \u201eOkklusionsvorrichtung\u201c (GRUR 2011, 701, 740 Tz. 25) hat der BGH bereits in Erw\u00e4gung gezogen, aus einer dem Klagepatent zugrunde liegenden und weiter als das erteilte Patent gefassten Offenlegungsschrift beschr\u00e4nkende R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Schutzbereich des sp\u00e4teren Patents zu ziehen. Dem mag mit Skepsis zu begegnen sein, weil es sich bei der Offenlegungsschrift im Grunde genommen um nichts anderes als einen \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Teil der Erteilungsakte handelt, welcher nach der gesetzlichen Regelung in Art. 69 EP\u00dc \u2013 mithin aus Rechtsgr\u00fcnden &#8211; keine Relevanz f\u00fcr die Patentauslegung zukommt (K\u00fchnen, GRUR 2012, 664). Vorliegend geht es indessen um einen Vergleich zwischen erteilter und beschr\u00e4nkt aufrechterhaltener (sogar neu ver\u00f6ffentlichter) Anspruchsfassung, d.h. um die Heranziehung von Unterlagen, die Art. 69 EP\u00dc als Auslegungs- und Interpretationsmaterial f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Patents zul\u00e4sst. Ein Abgleich zwischen urspr\u00fcnglicher und ge\u00e4nderter Patentschrift ist mit R\u00fccksicht darauf &#8211; was der BGH (a.a.O.) ebenfalls bereits erwogen hat &#8211; nicht nur statthaft, sondern auch geboten. Weil das Verletzungsgericht an den Erteilungsakt &#8211; und damit auch an dessen weiteres Schicksal im Rechtsbestandsverfahren &#8211; gebunden ist, darf eine dort vorgenommene Beschr\u00e4nkung des Patents durch Schutzbereichserw\u00e4gungen nicht wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden. Das ist trivial f\u00fcr solche Merkmale, die im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren zus\u00e4tzlich in den Patentanspruch aufgenommen worden sind und die als Folge dessen ebenfalls verwirklicht sein m\u00fcssen, damit nach dem Ausgang des Rechtsbestandsverfahrens noch von einer Patentverletzung ausgegangen werden kann. Eine Schutzbereichsbestimmung, die in der Sache auf das beschr\u00e4nkende Merkmal verzichtet, ist deshalb nicht zul\u00e4ssig. Wird im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ein urspr\u00fcnglich generischer Begriff des Patentanspruchs (hier: Zugabe einer S\u00e4ure oder Lewiss\u00e4ure) auf ein einzelnes Mitglied der generischen Gattung (hier: Zugabe von p-Toluolsulfons\u00e4ure) zur\u00fcckgef\u00fchrt, so liegt auch hierin eine &#8211; blo\u00df andere &#8211; Art der Beschr\u00e4nkung des Patents, die mithin gleichfalls vom Verletzungsgericht hinzunehmen und bei seiner Schutzbereichsbestimmung zu beachten ist. Dies kann grunds\u00e4tzlich nur in der Weise geschehen, dass jede Auslegung der Anspruchsmerkmale und jede anderweitige Schutzbereichsbestimmung unterbleibt, die dazu f\u00fchrt, dass das Patent auf solche L\u00f6sungsvarianten erstreckt wird, die im Rechtsbestandsverfahren aus dem Patentanspruch entfernt worden sind.<\/p>\n<p>Im vorstehenden Zusammenhang spielt es keine Rolle, aus welchen Gr\u00fcnden die Beschr\u00e4nkung des Klagepatents erfolgt ist; vielmehr ist bei der Bestimmung von dessen Schutzbereich dem Umstand der Beschr\u00e4nkung an sich Rechnung zu tragen. Dementsprechend hat es f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalles auch keine Bedeutung, dass die Reduzierung des Patentanspruchs auf ein einziges Wasserabspaltungsmittel (p-Toluolsulfons\u00e4ure) nicht darauf beruht, dass p-Toluolsulfons\u00e4ure die einzige chemische Verbindung gewesen ist, die f\u00fcr den besagten Zweck noch nicht vorbekannt oder nahegelegt war, w\u00e4hrend alle anderen S\u00e4uren ihre Streichung aus dem Patentanspruch dem Umstand verdanken, dass sie f\u00fcr die Wasserabspaltung aus 5\u00df-OH-DRSP entweder nicht neu oder nicht erfinderisch gewesen sind, sondern dass die Begrenzung des Patentanspruchs auf p-Toluolsulfons\u00e4ure vielmehr der Tatsache geschuldet ist, dass dem Fachmann im Text der Ursprungsanmeldung lediglich p-Toluolsulfons\u00e4ure als Wasserabspaltungsmittel hinreichend (unmittelbar und eindeutig) offenbart ist, so dass sich auch nur eine auf diese Substanz beschr\u00e4nkte Anspruchsfassung als gew\u00e4hrbar erwiesen hat. Weil die Beschr\u00e4nkung und deren Umfang als solche den Ausschlag geben, d\u00fcrfen alle diejenigen Ausf\u00fchrungsformen nicht mehr in den Schutzbereich des Patents einbezogen werden, die im Rechtsbestandsverfahren \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 auf der Strecke geblieben sind. Dass dem so sein muss, folgt bereits aus dem Umstand, dass die in eine vergleichende Betrachtung einzubeziehenden Patentschriften regelm\u00e4\u00dfig keinen Aufschluss \u00fcber die Gr\u00fcnde f\u00fcr die erfolgte Patentbeschr\u00e4nkung geben und der Rechtsverkehr, der die Weite des Patentschutzes aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit verl\u00e4sslich beurteilen k\u00f6nnen muss, deswegen mit der schlichten Tatsache konfrontiert ist, dass das zun\u00e4chst weitergehende generische Anspruchsmerkmal im Nachhinein auf eine einzige Ausf\u00fchrungsform zur\u00fcckgef\u00fchrt worden ist. Diesem Tatbestand darf berechtigterweise entnommen werden, dass alle \u00fcbrigen, urspr\u00fcnglich ebenfalls beanspruchten, aber nachtr\u00e4glich aus dem Patentanspruch gestrichenen Ausf\u00fchrungsvarianten eben keinen Patentschutz mehr genie\u00dfen sollen. Insoweit geht es nicht nur um den durch den Wortsinn umrissenen Schutzbereich des Patents, sondern um den Schutz des Wettbewerbs vor jedweder Inanspruchnahme aus dem eingeschr\u00e4nkten Patent. Dieses darf deshalb auch unter \u00c4quivalenzgesichtspunkten nicht auf etwas ausgedehnt werden, was im Rechtsbestandsverfahren als nicht gew\u00e4hrbar aus dem Patent entfernt worden ist. Erst recht geht es nicht an, den Schutzbereich auf basische Verbindungen zu erstrecken, die nicht einmal im erteilten Patentanspruch aufscheinen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDass in Belgien und in der Schweiz mit dieser Frage befasste Gerichte teilweise zu anderen Ergebnissen gekommen sind und die \u00c4quivalenz bejaht haben, veranlasst keine andere Sichtweise als vorstehend dargelegt. Das Urteil des Berufungsgerichts in Br\u00fcssel vom 25. M\u00e4rz 2013, welches die \u00c4quivalenz als gegeben betrachtet hat, geht im Wesentlichen darauf zur\u00fcck, dass zu Unrecht die einzige konkrete Anweisung, p-TSA zu 5\u03b2-OH-DRSP hinzuzuf\u00fcgen, um die Wasserabspaltung zu katalysieren, nicht zum Kern der schutzbeanspruchten technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatentes gez\u00e4hlt worden ist (\u00dcbersetzung S. 49 Abs. 1). Mit dem Verlauf des Einspruchsverfahrens setzt sich das Gericht in Br\u00fcssel nicht auseinander. Dass das Schweizer Bundespatentgericht in seinem Urteil vom 21. M\u00e4rz 2013 (S. 25 f., Abs. 18.3) die \u00c4quivalenz bejaht hat, beruht darauf, dass lediglich auf die technische Gleichwirkung und das Naheliegen eines Ersatzes einer S\u00e4ure durch eine Base abgestellt und damit der Primat der Patentanspr\u00fcche zu gering bewertet worden ist.<\/p>\n<p>Das niederl\u00e4ndische Gericht in Den Haag hat in seinem Urteil vom 24. Januar 2013 (\u00dcbersetzung S. 13 und 14, Ziffer 4.12 und 4.13) das Vorliegen einer \u00e4quivalenten Schutzrechtsverletzung im Ergebnis zu Recht verneint; es hat insbesondere auf das Gebot der Rechtssicherheit hingewiesen und dazu ausgef\u00fchrt, wenn der Fachmann nach Ansicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wisse, die Wasserabspaltung von 5\u03b2-OH-DRSP k\u00f6nne sowohl mit S\u00e4uren als auch mit Basen erfolgen, weil 5\u03b2-OH-DRSP unter Einwirkung beider sehr labil sei (Verf\u00fcgungspatentschrift Abs. [0005] und [0013]), der Inhaber sich aber dennoch daf\u00fcr entscheide, ausschlie\u00dflich die Wasserabspaltung unter S\u00e4ureeinwirkung zu beanspruchen, d\u00fcrften Dritte grunds\u00e4tzlich davon ausgehen, dass sich der Schutzbereich des Patentes offensichtlich hierauf beschr\u00e4nke und die Abspaltung mit Hilfe einer Base nicht umfasse.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2100 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. September 2013, Az. 2 U 23\/13 Vorinstanz: 4a O 192\/12<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[36,20],"tags":[],"class_list":["post-4331","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2013-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4331","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4331"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4331\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4332,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4331\/revisions\/4332"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4331"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4331"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4331"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}