{"id":4329,"date":"2013-08-08T17:00:30","date_gmt":"2013-08-08T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4329"},"modified":"2016-05-09T08:18:33","modified_gmt":"2016-05-09T08:18:33","slug":"2-u-2212-kinderwagen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4329","title":{"rendered":"2 U 22\/12 &#8211; Kinderwagen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2096<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. August 2013, Az. 2 U 22\/12<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2630\">4b O 212\/09<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 16.02.2012 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Klage wird insgesamt abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Dem Kl\u00e4ger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 240.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des in deutscher Sprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents EP 1 366 XXX B1 (nachfolgend: \u201eKlagepatent\u201c, Anlage K1) in Anspruch, das unter dem Aktenzeichen DE 503 00 XXY.2beim Deutschen Patent- und Markenamt (\u201eDPMA\u201c) gef\u00fchrt wird. Laut Registerauskunft des DPMA vom 15.06.2011 (Anlage K19) war im Zeitpunkt der Klageerhebung als Erfinder, Anmelder und Inhaber des Klagepatents \u201eB, 84 XXZ C, DE\u201c eingetragen. Im Juni 2011 wurde als neuer Anmelder und Inhaber \u201eD, 84 XXZ C, DE\u201c eingetragen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das einen zusammenklappbaren Schiebewagen f\u00fcr Kinder und\/oder Puppen zum Gegenstand hat, nimmt eine deutsche Priorit\u00e4t vom 29.05.2002 in Anspruch (Gebrauchsmuster DE 20208XYX). Das Klagepatent wurde am 25.04.2003 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 03.12.2003 ver\u00f6ffentlicht, die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 27.04.2005.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 30.03.2011 wies das Bundespatentgericht (Az.: 5 Ni 10\/10 EU, Anlage K17) die aus Anlage B1 ersichtliche Nichtigkeitsklage der Beklagten ab. Mit Urteil vom 22.05.2012 wies der Bundesgerichtshof (BGH) die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der hiesigen Beklagten zur\u00fcck (Anlage BK 3).<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eZusammenklappbarer Schiebewagen f\u00fcr Kinder und\/oder Puppen mit einem Wagengestell (1), das mindestens aufweist:<\/p>\n<p>&#8211; Zwei obere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten ansteigend und im Wesentlichen V-f\u00f6rmig verlaufende, durchgehende oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildeten Gestellholme (2a, 2b), deren untere Enden zum Verbringen aus einer zusammengelegten Stellung in eine Aufstellposition schwenkbar an einem Verbindungsteil (3) angekoppelt sind,<br \/>\n&#8211; an welchem Verbindungsteil (3) zwei untere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten im wesentlichen V-f\u00f6rmig verlaufende, durchgehende oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildete verschwenkbare Gestellholme (4a, 4b) angeordnet sind, an deren hinteren Ende Radlagerhalter (5) f\u00fcr hintere R\u00e4der oder R\u00e4deranordnungen (6) befestigt sind,<br \/>\n&#8211; mindestens eine vordere Radanordnung (7) mit mindestens einem Rad, die mittels mindestens eines Radlagerhalters (8) an dem Verbindungsteil (3) oder einem Br\u00fcckenteil der unteren Gestellholme (4a, 4b) befestigt ist,<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch:<\/p>\n<p>&#8211; ein aufstellbares Spreizgest\u00e4nge (9) in Form eines Kreuzgest\u00e4nges, das in einem bestimmten Abstand zum Verbindungsteil (3) an den Holmen (2a, 2b; 4a, 4b) und diese verbindend vorgesehen und derart ausgebildet ist, dass nach dem Aufstellen des Wagengestells die oberen und die unteren Holme (2a, 2b) in die charakteristische V-Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind und beim Zusammenlegen des Spreizgest\u00e4nges (9) die oberen und unteren Holme (4a, 4b) gleichzeitig aufeinander zu verschwenken.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Figuren aus der Klagepatentschrift sind zeichnerische Darstellungen einer bevorzugten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsform. Die Figur 1 zeigt einen zusammenklappbaren Schiebewagen in der R\u00fcckenansicht. Figur 2 enth\u00e4lt die der Figur 1 korrespondierende Seitenvorderansicht und Figur 3 eine korrespondierende Darstellung in einem zusammengeklappten Zustand.<br \/>\n.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt unter der Modellbezeichnung \u201eE\u201c einen Kinderwagen \u00fcber das Internet (nachfolgend: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c). Sie stellte Kinderw\u00e4gen des Modells E auch auf der Messe \u201eKind und Jugend 2009\u201c in K\u00f6ln aus. Die Ausgestaltung und Funktionsweise ergibt sich anhand der Fotos gem\u00e4\u00df Anlage K 13, aus der auch nachfolgend eingeblendete Bilder 1 \u2013 3 stammen:<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 06.08.2009 (Anlage K 4) \u00fcbersandten der Rechtsanwalt und der Patentanwalt des Kl\u00e4gers der Beklagten den Entwurf eines Lizenzvertrages, wobei sie \u201eals Anw\u00e4lte f\u00fcr Herrn B, Am Industriegleis 9, 84 XXZ C, Deutschland und die Firma TFK Trends for Kids GmbH Vertrieb von Kinder-Trendartikeln, Am Industriegleis 9, 84 XXZ C, Deutschland\u201c auftraten. Die Beklagte erbat mehrere Firstverl\u00e4ngerungen, die ihr von dem Kl\u00e4ger zuletzt mit Schreiben vom 10.09.2009 bis zum 16.09.2009 gew\u00e4hrt wurden (vgl. Anlage K8). Auf der Messe Kind und Jugend 2009 \u00fcbergab die Beklagte dem Kl\u00e4ger eine Schutzschrift vom 16.09.2009 (vgl. Anlage K9).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat erstinstanzlich behauptet, Inhaber der Firma B zu sein, nachdem der Gesch\u00e4ftsbetrieb der Firma B am 22.01.2007 auf ihn \u00fcbergegangen sei, und insoweit auf den als Anlage K15 vorgelegten Gesch\u00e4fts\u00fcbergabe-Vertrag verwiesen. Er hat die Auffassung vertreten, er sei Auftraggeber der anwaltlichen Schreiben vom 10.09.2009 (Anlage K8) und vom 06.08.2009 (Anlage K4) gewesen, weshalb ihm die diesbez\u00fcglich angefallenen au\u00dfergerichtlichen Rechts- und Patentanwaltskosten zu erstatten seien. Die Schutzschrift sei erst nach der Abmahnung hinterlegt worden. Die Abmahnung sei auf die Firma B gest\u00fctzt worden. Ferner hat der Kl\u00e4ger die Ansicht vertreten, die Beklagte mache durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von dem Gegenstand der Erfindung nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch: Die Streben 18, 19, 20 und 21 w\u00fcrden von einer in einer Ebene verlaufenden Stellung in eine nahezu aufeinander liegende Stellung bewegt. Das Klagepatent verlange nicht zwingend, dass die St\u00fctzstreben wie bei einem Regenschirm zueinander bewegt werden. Hilfsweise hat der Kl\u00e4ger eine \u00e4quivalente Patentverletzung geltend gemacht. Ferner hat der Kl\u00e4ger behauptet, beim Zusammenlegen des Spreizgest\u00e4nges w\u00fcrden die oberen und unteren Holme gleichzeitig aufeinander zu verschwenkt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat erstinstanzlich beantragt,<\/p>\n<p>im Wesentlichen wie vom Landgericht erkannt, wobei er den Feststellungsantrag und den entsprechenden Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Bezug auf Benutzungshandlungen gestellt hat, die seit dem 27.05.2005 begangen wurden, ferner einen Vernichtungsanspruch geltend gemacht und Erstattung seiner au\u00dfergerichtlichen Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgeb\u00fchren in H\u00f6he von 3.560,40 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Klageerhebung verlangt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht, der Kl\u00e4ger sei nicht aktivlegitimiert, weil nicht die Firma B, sondern Herr B pers\u00f6nlich Inhaber des Klagepatents sei. Im \u00dcbrigen sei Herr D zur Fortf\u00fchrung der Firma \u201eB\u201c nicht berechtigt gewesen. Auf Nichtkaufleute finde das Recht zur Firmenfortf\u00fchrung nach \u00a7 22 HGB keine Anwendung. Ein Auftritt des D als B sei wegen des Irref\u00fchrungsverbots nach \u00a7 18 Abs. 2 HGB analog unzul\u00e4ssig. Der Kl\u00e4ger habe ferner nicht substantiiert dargelegt, dass Herr D Inhaber der Firma B sei. Aus Anlage K15 ergebe sich nicht, ob der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt worden sei. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besitze kein aufstellbares Spreizgest\u00e4nge (9) in Form eines Kreuzgest\u00e4nges: Das Kreuzgest\u00e4nge m\u00fcsse mit den Holmen des Kinderwagens verbundene St\u00fctzstreben aufweisen, die wie bei einem Regenschirm zueinander bewegt werden k\u00f6nnten. Eine solche Konstruktion weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf. Vielmehr sei das Spreizgest\u00e4nge der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform so ausgestaltet, dass zwei mittig miteinander verbundene und in parallelen Ebenen verschwenkbare St\u00fctzstreben vorhanden seien, die mit den unteren und oberen Gestellholmen verbunden seien. Es handele sich um ein zweidimensionales Scherengest\u00e4nge und nicht um ein dreidimensionales Kreuzgest\u00e4nge wie es das Klagepatent erfordere. Beim Zusammenlegen des Scherengest\u00e4nges k\u00f6nnten die oberen und unteren Holme nicht ohne zus\u00e4tzliche Gest\u00e4ngeteile gleichzeitig aufeinander zu verschwenkt werden.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 16.02.2012 hat das Landgericht dem Klagebegehren im Wesentlichen entsprochen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist, es zu unterlassen,<\/p>\n<p>zusammenklappbare Schiebewagen f\u00fcr Kinder und\/oder Puppen mit einem Wagengestell, das mindestens aufweist: Zwei obere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten ansteigend und im Wesentlichen V-f\u00f6rmig verlaufende, durchgehende oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildete Gestellholme, deren untere Enden zum Verbringen aus einer zusammengelegten Stellung in eine Aufstellposition schwenkbar an einem Verbindungsteil angekoppelt sind, an welchem Verbindungsteil zwei untere, spiegelbildlich angeordnete, von vorn nach hinten im Wesentlichen V-f\u00f6rmig verlaufende, aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildete verschwenkbare Gestellholme angeordnet sind, an deren hinteren Enden Radlagerhalter f\u00fcr hintere R\u00e4der oder R\u00e4deranordnungen befestigt sind, mindestens eine vordere Radanordnung mit mindesten einem Rad, die mittels mindestens eines Radlagerhalters an dem Verbindungsteil oder einem Br\u00fcckenteil der unteren Gestellholme befestigt ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen ein aufstellbares Spreizgest\u00e4nge in Form eines Kreuzgest\u00e4nges, das einen bestimmten Abstand zum Verbindungsteil an den Holmen und diese verbindend vorgesehen und derart ausgebildet ist, dass nach dem Aufstellen des Wagengestells die oberen und unteren Holme in die charakteristische V-Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind und beim Zusammenlegen des Spreizgest\u00e4nges die oberen und unteren Holme gleichzeitig aufeinander zu verschwenken.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft dar\u00fcber zu geben, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 09.06.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Angebotsmengen und -zeiten sowie der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer<br \/>\n3. der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger<br \/>\n4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflage, H\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Vertriebsgebiet<br \/>\n5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; zum Nachweis der Angaben unter II.1 und II.2 Belege vorzulegen sind.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger den Schaden zu ersetzen, dem diesem durch die unter I. bezeichneten, seit dem 09.06.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sei prozessf\u00fchrungsbefugt, soweit er den Unterlassungsanspruch sowie Auskunft und Rechnungslegung und Schadenersatzfeststellung f\u00fcr die Zeit ab dem 09.06.2011 geltend mache. Da der Kl\u00e4ger seit dem 09.06.2011 als Klagepatentinhaber in die Patentrolle eingetragen sei, k\u00f6nne er beginnend mit diesem Datum eigene Anspr\u00fcche im eigenen Namen geltend machen. Der Kl\u00e4ger D k\u00f6nne gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 HGB unter seiner Firma B klagen, da er Kaufmann i.S.d. \u00a7 1 HGB sei. Der Kl\u00e4ger habe ausreichend dargetan, dass Herr B ein Gewerbe betrieben habe. Die Beklagte habe demgegen\u00fcber nicht hinreichend bestritten, dass Herr B \u00fcberhaupt ein Gewerbe betrieben habe, und nicht die Vermutung des \u00a7 1 Abs. 2 HGB hinreichend widerlegt. Der Kl\u00e4ger habe durch Vorlage der Anlage K 15 auch hinreichend dargelegt, dass der Gewerbebetrieb des Herrn B auf ihn \u00fcbergegangen sei. Der Kl\u00e4ger sei jedoch nicht prozessf\u00fchrungsbefugt, soweit er in die Vergangenheit gerichtete Schadensersatz- und diese vorbereitende Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche des Herrn B aus dem Klagepatent f\u00fcr die Zeit vor dem 09.06.2011 geltend mache. Insbesondere habe er nicht hinreichend dargetan, dass Herr B ihm seine Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent abgetreten habe. Als in der Rolle eingetragener Patentinhaber sei allein Herr B befugt gewesen, Klage zu erheben. Auch die Voraussetzungen einer gesetzlichen oder gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft seien nicht feststellbar. Im zul\u00e4ssigen Umfang sei die Klage teilweise begr\u00fcndet: Der Kl\u00e4ger sei ab seiner Eintragung in die Patentrolle am 09.06.2011 aktivlegitimiert. Das Klagepatent verlange hinsichtlich des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kreuzgest\u00e4nges nicht zwingend, dass es sich um ein \u201edreidimensional\u201c wirkendes Gest\u00e4nge in der Art eines Regenschirmes handeln m\u00fcsse. Entscheidend sei \u00fcber Kreuz verbundene Gestellholme die daf\u00fcr sorgten, dass eine Bewegung des Kreuzgest\u00e4nges bzw. eine Kraftaus\u00fcbung gen\u00fcge, um das Gestell aufzuklappen bzw. zusammenzuklappen. Daf\u00fcr spreche insbesondere ein Umkehrschluss aus den Unteranspr\u00fcchen 6, 7 und 11. Das zwingende Erfordernis eines dreidimensional wirkenden Kreuzgest\u00e4nges lasse sich auch nicht aus den Abs\u00e4tzen [0007] und [0009] des Klagepatents und einer Abgrenzung zum gew\u00fcrdigten Stand der Technik gem\u00e4\u00df der FR 2 3100 XYY A herleiten. \u201eGleichzeitig\u201c im Sinne des Anspruchs 1 verlange nicht ein zeitlich ununterbrochen gleiches aufeinander zu schwenken. Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Begr\u00fcndung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie eine vollst\u00e4ndige Klageabweisung erstrebt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie weiter geltend: Das Landgericht habe zu Unrecht die Prozessf\u00fchrungsbefugnis des Kl\u00e4gers f\u00fcr Anspr\u00fcche aus dem Zeitraum ab dem 09.06.2011 bejaht. Die Beklagte bestreitet nunmehr mit Nichtwissen, dass der Kl\u00e4ger \u00fcberhaupt ein Gewerbe betreibe. Ferner habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass und zu welchem Zeitpunkt der Gewerbetrieb und insbesondere das Klagepatent wirksam auf den Kl\u00e4ger \u00fcbergegangen seien. Entgegen der Ansicht des Landgerichts m\u00fcsse das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kreuzgest\u00e4nge zwingend dreidimensional wirken, n\u00e4mlich \u201ewie ein Regenschirm\u201c. Ihre Auslegung werde durch jene des BGH im Nichtigkeitsberufungsverfahren best\u00e4tigt. Jedenfalls habe das Landgericht eine zu weitgehende Verurteilung zur Auskunftserteilung vorgenommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 16.02.2012 (Az.: 4b O 212\/09) die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages im Einzelnen entgegen. Insbesondere sei das Urteil des BGH im Nichtigkeitsberufungsverfahren (Anlage BK 3) nicht zwingend im Sinne der Auslegung der Beklagten zu verstehen. Jedenfalls sei der Senat im Verletzungsrechtsstreit nicht an die Auslegung des BGH im Nichtigkeitsverfahren gebunden.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zu Unrecht hat das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung sowie Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt und deren Verpflichtung zum Schadensersatz f\u00fcr die Zeit ab dem 09.06.2011 festgestellt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die vorrangig zu pr\u00fcfende Zul\u00e4ssigkeit der Klage ist zu bejahen.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Kl\u00e4ger D gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 2 HBG unter der inzwischen ihm zustehenden Firma B klagen k\u00f6nne, weil er Kaufmann im Sinne von \u00a7 1 HGB sei.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht den Beklagtenvortrag erster Instanz in der Weise verstand, dass nicht etwa in Abrede gestellt wurde, dass Herr B \u00fcberhaupt ein Gewerbe betrieb. Vielmehr bezog sich das Bestreiten der Beklagten erstinstanzlich allein darauf, dass Herr F allenfalls Kann-Kaufmann gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 2 HGB und deshalb mangels Eintragung Nichtkaufmann gewesen sei. Demzufolge bestand die tats\u00e4chliche Behauptung der Beklagten bislang darin, dass Herr B keinen in kaufm\u00e4nnischer Weise eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb ben\u00f6tigt habe.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte nunmehr erstmalig in der Berufungsinstanz mit Nichtwissen bestreitet, dass Herr B ein Gewerbe betrieben habe, ist dieses neue Berufungsvorbringen nicht zulassungsf\u00e4hig. Irgendwelche Tatsachen f\u00fcr einen Zulassungsgrund nach \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Insofern kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass das erstmalige Bestreiten in zweiter Instanz nicht auf Nachl\u00e4ssigkeit beruht habe.<\/p>\n<p>\u00dcberzeugend hat das Landgericht &#8211; was mit der Berufung auch nicht gesondert angegriffen ist &#8211; ausgef\u00fchrt, dass das lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholende Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 28.01.2011 nicht die Feststellung rechtfertigen kann, das Gewerbe des Herrn B habe keinen in kaufm\u00e4nnischer Weise eingerichteten Gesch\u00e4ftsbetrieb erfordert. Insofern hat das Landgericht zu Recht auch das Vorliegen eines Handelsgewerbes nach \u00a7 1 Abs. HGB bejaht, weshalb die fehlende Eintragung des Herrn B im Handeslregister unsch\u00e4dlich ist (a.e. \u00a7 2 S. 1 HGB).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit die Beklagte mit ihrer Berufung r\u00fcgt, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Kl\u00e4ger D das Handelsgewerbe seines Vaters B \u00fcbernommen habe, ist dem zu widersprechen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat seine betreffenden Feststellungen zu Recht auf den als Anlage K 15 in Kopie eingereichten notariell beurkundeten Gesch\u00e4fts\u00fcbergabe-Vertrag gest\u00fctzt, dessen Echtheit die Beklagte nicht in Abrede stellt. Gem\u00e4\u00df Ziffer B., \u00a7 1 des Gesch\u00e4fts\u00fcbergabevertrags \u00fcberl\u00e4sst Herr B seinem Sohn, Herrn D, den unter Ziffer A. \u00a7 1 des Vertrages genannten Betrieb, dessen Gesch\u00e4ftsgegenstand u.a. die Vermarktung von Patenten, Lizenzen und Gerbrauchsmustern ist, mit allen Aktiva und Passiva, wie sie sich aus der Bilanz zum 31.12.2006 ergeben. Namentlich gingen demnach s\u00e4mtliche Forderungen und Anspr\u00fcche, s\u00e4mtliches Anlage- und Umlaufverm\u00f6gen auf Herrn D \u00fcber. Des Weiteren h\u00e4lt der Vertrag fest, dass sich die Vertragsteile \u00fcber den Eigentums\u00fcbergang der am Tag des Besitz\u00fcbergangs zum Betriebsverm\u00f6gen z\u00e4hlenden beweglichen Gegenst\u00e4nde, insbesondere der Betriebsausstattung, den Ger\u00e4ten und Maschinen und der Vorr\u00e4te einig sind. Auch ist geregelt, dass Herr B s\u00e4mtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie die sonstigen betrieblichen Anspr\u00fcche, insbesondere Guthaben auf betriebliche Bankkonten, wie diese am Tag des Besitz\u00fcbergangs bestehen, an den \u00dcbernehmer abtritt, der die Abtretung annimmt. Weiter ist festgehalten, dass die vertragsgegenst\u00e4ndlichen beweglichen Sachen, Rechte und Anwartschaften den Parteien bekannt sind. Zu Recht hat das Landgericht angesichts dieser detaillierten Regelungen im notariell beurkundeten Vertrag auch das Bestimmtheitserfordernis als gewahrt angesehen. Hinsichtlich des Besitz\u00fcbergangs ist unter Ziffer B., \u00a7 1 VI. festgehalten, dass die \u00dcbergabe am 01.01.2007 erfolgte.<\/p>\n<p>Insofern steht fest, dass der Kl\u00e4ger mit Wirkung zum 01.01.2007 neuer Betriebsinhaber wurde, wobei er gem\u00e4\u00df Ziffer B. \u00a7 1 II. auch die Befugnis erwarb, die bisherige Firma (mit oder ohne Inhaberzusatz) fortzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte r\u00fcgt, dass der betreffende Vertrag nur auszugsweise vorgelegt wurde, ist dies unerheblich. Die nicht geschw\u00e4rzten Passagen erlauben ohne Weiteres die oben wiedergegebenen Feststellungen. Die Beklagte zeigt ferner keine Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme auf, dass aus den nicht wiedergegebenen Passagen Umst\u00e4nde hervorgehen k\u00f6nnten, die gegen eine \u00dcbernahme zum 01.01.2007 spr\u00e4chen.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Ebenso ist hinsichtlich der in zweiter Instanz allein noch streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit ab dem 09.06.2011 die erforderliche Prozessf\u00fchrungsbefugnis des Kl\u00e4gers zu bejahen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte auch in diesem Zusammenhang weiterhin bestreitet, dass der etwaige Gewerbebetrieb und das Klagepatent wirksam auf den Kl\u00e4ger \u00fcbergegangen seien ist das &#8211; ungeachtet der unter 1. bereits erfolgten Ausf\u00fchrungen zum \u00dcbergang des Gewerbebetriebes &#8211; f\u00fcr die Frage nach der Prozessf\u00fchrungsbefugnis schon aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen irrelevant. Die Beklagte verkennt n\u00e4mlich, dass unter der von der Sachlegitimation streng zu trennenden \u201eProzessf\u00fchrungsbefugnis\u201c das Recht zu verstehen ist, \u00fcber das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu f\u00fchren, ohne dass eine eigene materiell-rechtliche Beziehung zum Streitgegenstand vorzuliegen braucht (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 29. A., vor \u00a7 50 Rn 18). Die Prozessf\u00fchrungsbefugnis ist daher immer dann gegeben, wenn der Kl\u00e4ger ein Recht, dessen Inhaber er zu sein behauptet, im eigenen Namen geltend macht. Besondere Feststellungen erfordert die Prozessf\u00fchrungsbefugnis lediglich dann, wenn ein Recht geltend gemacht wird, dessen Inhaber nach dem eigenen Vorbringen des Kl\u00e4gers ein Dritter ist (Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O, vor \u00a7 50 Rn 19).<\/p>\n<p>Jedenfalls nach der Behauptung des Kl\u00e4gers stehen ihm zumindest ab dem Zeitpunkt der am 09.06.2011 erfolgten Rolleneintragung die von ihm auch im eigenen Namen geltend gemachten streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche zu. Insofern ist die Prozessf\u00fchrungsbefugnis f\u00fcr den in zweiter Instanz allein noch interessierenden Zeitraum &#8211; eine Anschlussberufung in Bezug auf etwaig f\u00fcr die Zeit vor dem 09.06.2011 bestehende Anspr\u00fcche hat der Kl\u00e4ger nicht eingelegt &#8211; unzweifelhaft gegeben. Ob der Kl\u00e4ger in Bezug auf die Anspr\u00fcche f\u00fcr die Zeit ab Eintragung auch aktivlegitimiert ist, ist f\u00fcr die Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Klage hingegen unerheblich.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die nach alledem zul\u00e4ssige Klage ist jedoch unbegr\u00fcndet, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter keinem patentrechtlichen Aspekt von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch macht. Dem Kl\u00e4ger stehen die vom Landgericht f\u00fcr die Zeit ab dem 09.06.2011 zuerkannten Anspr\u00fcche wegen vermeintlicher Verletzung des Klagepatents daher nicht zu.<\/p>\n<p>1.<\/p>\n<p>Das Klagepatent lehrt einen zusammenklappbaren Schiebewagen f\u00fcr Kinder und\/oder Puppen mit einem Wagengestell, das sich aus einer Gebrauchsstellung in eine Verstaustellung zusammenklappen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik erw\u00e4hnt das Klagepatent zun\u00e4chst die US 3,881,XYZ A, aus der ein Kinderwagen, insbesondere Sportwagen bekannt sei, wie er in der nachfolgenden, aus der US `739 stammenden Zeichnung abgebildet ist.<\/p>\n<p>Der vorbekannte Kinderwagen verf\u00fcge \u00fcber eine Rahmenkonstruktion, die ein unteres, scherenartig an einem Gelenkst\u00fcck angelenktes Paar von Seitenholmen (1, 1`) aufweise, die durch zusammenklappbare Querholme miteinander verbunden seien. Auf den Seitenholmen seien verschiebbare Gelenke f\u00fcr die schwenkbewegliche Befestigung von R\u00fcckenholmen (5, 5&#8242;) vorgesehen, an deren Ende jeweils ein Schiebegriff angebracht sei. Zur Stabilisierung der Konstruktion in aufgestellter Lage seien zwischen den beiden R\u00fcckenholmen obere und untere Querholme (8, 8&#8242;, 9, 9&#8242;) vorgesehen, die jeweils an einem Ende aus zwei gleich langen, gelenkig miteinander verbundenen Stangen best\u00fcnden und an einem anderen Ende an den R\u00fcckenholmen angelenkt seien. An den R\u00fcckenholmen seien vorderseitig Sitzholme (11, 11&#8242;) angelenkt, die schwenkbeweglich mit ihren vorderen Enden an Lagern der Seitenholme befestigt seien. R\u00fcckseitig der R\u00fcckenholme seien Beinst\u00fctzen vorgesehen, die mit ihren anderen Enden an den Querholmen drehgelenkig befestigt seien. Durch die verschiebliche Anordnung der Gelenke an den R\u00fcckenholmen einerseits und durch die zusammenlegbaren Querholme andererseits k\u00f6nne das Wagengestell bei gleichzeitigem Verschieben der Gelenke f\u00fcr die R\u00fcckenholme auf den Seitenholmen vollst\u00e4ndig zusammengelegt werden.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik f\u00fchrt das Klagepatent die FR 75 14XZX an, deren Figur 1 das nachfolgend eingeblendete Kinderwagengestell zeigt.<\/p>\n<p>Die FR `964 lehre ein Kinderwagengestell, das einen gleichen Aufbau wie das aus der US `739 bekannte Gestell aufweise, bei dem jedoch im Gegensatz dazu die R\u00fcckenholme (14, 14&#8242;) an festen Lagern an den Seitenholmen (1, 1&#8242;) schwenkbeweglich gelagert seien und die R\u00fcckenholme unterhalb eines zusammenlegbaren Scherengest\u00e4nges (18, 18&#8242;, 19, 19&#8242;), das als Spreizgest\u00e4nge zwischen den R\u00fcckenholmen vorgesehen sei, geteilt und gegeneinander verschwenkbar ausgef\u00fchrt seien, so dass diese zusammen mit den Sitzholmen ein Kr\u00e4fteparallelogramm bildeten. F\u00fcr die Spreizung der Seitenholme sei zus\u00e4tzlich ein zusammenlegbarer Querholm zwischen den unteren Abschnitten der R\u00fcckenholme vorgesehen.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, die vorbekannten zusammenklappbaren Schiebewagen derart fortzuentwickeln, dass diese bei vereinfachter Konstruktion leicht aufgestellt und zusammengeklappt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems sieht der Anspruch 1 des Klagepatents einen Schiebewagen mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Zusammenklappbarer Schiebewagen f\u00fcr Kinder und\/oder Puppen mit einem Wagengestell (1), das mindestens aufweist:<\/p>\n<p>1.1 zwei obere Gestellholme (2a, 2b),<br \/>\n1.2 zwei untere Gestellhome (4a, 4b),<br \/>\n1.3 ein Verbindungsteil (3),<br \/>\n1.4 ein Spreizgest\u00e4nge (9),<br \/>\n1.5 eine vordere Radanordnung (7) und<br \/>\n1.6 hintere R\u00e4der oder Radanordnungen (6).<\/p>\n<p>2. Die oberen Gestellholme (2a, 2b)<\/p>\n<p>2.1 sind durchgehend oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildet,<br \/>\n2.2 sind spiegelbildlich angeordnet,<br \/>\n2.3 verlaufen von vorn nach hinten ansteigend und im Wesentlichen V-f\u00f6rmig.<\/p>\n<p>3. Die unteren Gestellholme (4a, 4b)<\/p>\n<p>3.1 sind durchgehend oder aus miteinander verbundenen Abschnitten gebildet,<br \/>\n3.2 sind spiegelbildlich angeordnet,<br \/>\n3.3 steigen von vorn nach hinten an,<br \/>\n3.4 sind verschwenkbar,<br \/>\n3.5 weisen hintere Enden auf, an denen Radlager (5) f\u00fcr die hinteren R\u00e4der oder R\u00e4deranordnungen (6) befestigt sind.<\/p>\n<p>4. An dem Verbindungsteil (3) sind<\/p>\n<p>4.1 die unteren Enden der oberen Gestellholme (2a, 2b) zum Verbringen aus einer zusammengelegten Stellung in eine Aufstellposition schwenkbar gekoppelt und<br \/>\n4.2 die unteren Gestellholme (4a, 4b) befestigt.<\/p>\n<p>5. Die vordere Radanordnung (7)<\/p>\n<p>5.1 weist mindestens ein Rad auf und<br \/>\n5.2 ist mittels mindestens eines Radlagerhalters (8) an dem Verbindungsteil (3) oder einem Br\u00fcckenteil der unteren Gestellholme (4a, 4b) befestigt.<\/p>\n<p>6. Das Spreizgest\u00e4nge (9) ist<\/p>\n<p>6.1 aufstellbar und<br \/>\n6.2 in Form eines Kreuzgest\u00e4nges ausgebildet.<br \/>\n6.3 Das Kreuzgest\u00e4nge ist<\/p>\n<p>6.3.1 an den Holmen (2a, 2b; 4a, 4b) in einem bestimmten Abstand zum Verbindungsteil (3) und die Holme verbindend vorgesehen,<br \/>\n6.3.2 derart ausgebildet, dass nach dem Aufstellen des Wagengestells die oberen (2a, 2b) und die unteren Gestellholme (4a, 4b) in die charakteristische V-Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind, und<br \/>\n6.3.3 derart ausgebildet, dass beim Zusammenlegen des Spreizgest\u00e4nges (9) die oberen (2a, 2b) und unteren Gestellholme (4a, 4b) gleichzeitig aufeinander zu verschwenken.<\/p>\n<p>2.<\/p>\n<p>Es fehlt an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der Merkmalsgruppe 6.3, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kein erfindungsgem\u00e4\u00df ausgestaltetes Kreuzgest\u00e4nge aufweist.<\/p>\n<p>Als Durchschnittsfachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der bei einem Hersteller von Kinderwagengestellen mit Konstruktionsaufgaben befasst ist und auf diesem Gebiet \u00fcber mehrj\u00e4hrige Berufserfahrung verf\u00fcgt, anzusehen (BGH, Anlage BK 3, S. 9, Rz. 14).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZu folgen ist dem Landgericht noch in dem Ansatz, dass ein Kreuzgest\u00e4nge ein Spreizgest\u00e4nge ist, bei dem die St\u00fctzstreben \u201e\u00fcber Kreuz\u201c angeordnet sind, so dass sie einen Kreuzungspunkt aufweisen, und die freien Enden der St\u00fctzstreben an den oberen und unteren Gestellholmen angebracht sind und diese miteinander verbinden, so dass es zu einer Bewegungskopplung kommt. Angesichts des Begriffs \u201eKreuzgest\u00e4nge\u201c und der dezidierten Vorgaben in den Merkmalen 6.2 und 6.3 wird f\u00fcr den Fachmann erkennbar, dass es sich bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gest\u00e4nge um eine bestimmte Form bzw. Bauart eines Spreizgest\u00e4nges handelt, und zwar derart, dass die St\u00fctzstreben ein Kreuz zwischen den oberen und den unteren Gestellholmen (2a, 2b, 4a und 4b) bilden.<\/p>\n<p>Die technische Funktion des erfindungsgem\u00e4\u00dfem Kreuzgest\u00e4nges liegt darin begr\u00fcndet, ein Mittel zum Aufstellen und zum Zusammenlegen des Wagengestells zur Verf\u00fcgung zu stellen, wobei sich dieses aus einer Gebrauchsstellung in eine Verstaustellung und umgekehrt zusammen- bzw. aufklappen lassen soll (Klagepatentschrift Abs\u00e4tze [0001], [0014]). Diesbez\u00fcglich will das Klagepatent, was vor allem in Absatz [0006] des Klagepatents betont ist, einen einfachen Mechanismus zum Aufstellen\/Zusammenlegen zur Verf\u00fcgung stellen, der f\u00fcr den Nutzer leichter handhabbar ist als vorbekannte Mechanismen. Demgem\u00e4\u00df bewirkt das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kreuzgest\u00e4nge, dass zum einen nach dem Aufstellen die oberen und die unteren Gestellholme in eine V-Position sowohl zueinander als auch gegeneinander verbracht sind; damit korrespondierend bewirkt es weiter, dass beim Zusammenlegen die oberen und unteren Gestellholme gleichzeitig aufeinander zu verschwenken. Indem das Kreuzgest\u00e4nge die Gestellholme \u201e\u00fcber Kreuz\u201c &#8211; mithin links oben mit rechts unten und rechts oben mit links unten &#8211; verbindet, wirkt es auf die Holme, was eine entsprechende Bewegungskopplung zur Folge hat. Das Bewegungsmoment des Kreuzgest\u00e4nges wird also auf die Holme \u00fcbertragen. Dabei liegt das technische Verdienst der Erfindung darin begr\u00fcndet, dass eine einzige Kraftaus\u00fcbung auf das Kreuzgest\u00e4nges ausreicht, um das Wagengestell entweder auf- oder zusammenzuklappen. Der so erh\u00f6hte Komfort f\u00fcr den Nutzer besteht darin, dass keine weiteren Ma\u00dfnahmen ergriffen werden m\u00fcssen, um den jeweils gew\u00fcnschten Zustand des Wagens zu erhalten. Zus\u00e4tzlich hat das Kreuzgest\u00e4nge die technische Funktion, die jeweilige Stellung des Wagengestells zu sichern und die erforderliche Verdrehsicherheit sowie Stabilit\u00e4t des Wagengestells zu gew\u00e4hrleisten (vgl. [0007] und [0014] der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZu widersprechen ist dem Landgericht allerdings in Bezug auf die Annahme, das Klagepatent lege nicht zwingend fest, in welchen Ebenen und\/oder auf welchen Achsen es zu einer Bewegung des Kreuzgest\u00e4nges komme, so dass insbesondere kein \u201edreidimensional\u201c wirkendes Gest\u00e4nge in der Art eines Regenschirms erforderlich sei.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nAufgrund des im Nichtigkeitsverfahren ergangenen BGH-Urteils (Anlage BK 3, insbesondere S. 10, Rz. 15) steht f\u00fcr den Senat de facto fest, dass ein Kreuzgest\u00e4nge, dessen Holme lediglich in einer Ebene zueinander verschwenkt werden k\u00f6nnen, nicht als ein Kreuzgest\u00e4nge im Sinne der Merkmalsgruppe 6.3 angesehen werden kann. Dies ergibt im Umkehrschluss, dass das Klagepatent \u2013 positiv formuliert \u2013 ein Kreuzgest\u00e4nge verlangt, dessen Holme dreidimensional aufeinander zu verschwenkbar sind. Der BGH hat dies damit begr\u00fcndet (Anlage BK 3, S. 10, Rz. 15), dass ein Kreuzgest\u00e4nge mit lediglich in einer Ebene zueinander verschwenkbaren Holmen nicht so ausgebildet sei, dass beim Zusammenlegen obere und untere Home gleichzeitig aufeinander zu verschwenkt werden (Merkmal 6.3.3). Das allgemeine Konstruktionsprinzip des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wagengestells liegt im Wesentlichen darin, dass die vier Gestellholme zum einen an demselben Verbindungsteil angelenkt sind und zum anderen untereinander durch ein als Kreuzgest\u00e4nge ausgebildetes Spreizgest\u00e4nge verbunden sind, so dass die oberen und die unteren Holme wie ein Regenschirm beim Aufstellen sowohl zu- als auch gegeneinander in eine V-Position gebracht werden und beim Zusammenlegen gleichzeitig aufeinander zu verschwenkt werden (BGH, Anlage BK 3, S. 9 unten).<\/p>\n<p>Vorstehend wiedergegebene Ausf\u00fchrungen des BGH finden sich sogleich im Anschluss an die Wiedergabe der Merkmalsgliederung im Nichtigkeitsberufungsurteil. An dieser Stelle wird &#8211; gleichsam als Pr\u00e4ambel vor der Abhandlung der Einwendungen im Nichtigkeitsverfahren im Detail &#8211; der Kern der allgemeinen Erfindung herausgearbeitet. Schon durch diesen Aufbau kommt zum Ausdruck, dass es sich um die kennzeichnenden und zwingenden Anforderungen an das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Konstruktionsprinzip handelt. Zu widersprechen ist der Kl\u00e4gerin namentlich darin, dass es dem BGH hier ausschlie\u00dflich darum gegangen sei, eine Abgrenzung zur scherenartigen Konstruktion gem\u00e4\u00df dem Stand der Technik in der FR 75 14XZX (Anlage K 7 des Nichtigkeitsverfahrens) vorzunehmen, welcher indes nicht entnommen werden k\u00f6nne, dass das Klagepatent allgemein ein dreidimensional wirkendes Kreuzgest\u00e4nge verlange. Vielmehr erw\u00e4hnt der BGH die betreffende Entgegenhaltung FR `964 nur als ein Beispiel f\u00fcr ein nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfes Kreuzgest\u00e4nge, bei dem die Holme lediglich in einer Ebene zueinander verschwenkt werden k\u00f6nnen. Deshalb trifft die R\u00fcge der Kl\u00e4gerin, die Beklagte habe \u201edie betreffenden Passagen des BGH-Urteils aus dem Zusammenhang gerissen\u201c, nicht zu. Demnach scheiden s\u00e4mtliche Kreuzgest\u00e4nge, die in diesem Sinne lediglich zweidimensional konstruiert sind, aus dem Schutzbereich der technischen Lehre des Klagepatents aus.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Senat besteht deshalb faktisch eine Bindung an die vorgenannte Auslegung des BGH im Nichtigkeitsverfahren (vgl. Senat, Urteil v. 27.01.2011 \u2013 I-2 U 18\/09; vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. A., Rn 1704): Um keinen Zulassungsgrund zu schaffen, ist der Senat gezwungen, seiner Beurteilung diejenige Auslegung der Anspruchsmerkmale zugrunde zu legen, die das Nichtigkeitsberufungsurteil gem\u00e4\u00df Anlage BK 3 vorgibt. Auch wenn es in der geschilderten Situation an sich Sache des Tatrichters im Verletzungsprozess ist, die Patentauslegung (als Akt der Rechtsanwendung) eigenverantwortlich vorzunehmen, gilt es jedoch zu beachten, dass eine Divergenz zwischen der Auslegung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit und derjenigen im (Berufungs)Nichtigkeitsverfahren ein Grund f\u00fcr die Zulassung der Revision w\u00e4re (vgl. BGH, GRUR 2010, 858 \u2013 Crimpwerkzeug III). Da die Revisionszulassung in diesem Falle darauf abzielen w\u00fcrde, im Verletzungsprozess demselben Verst\u00e4ndnis der Anspruchsmerkmale Geltung zu verschaffen, wie sie der Nichtigkeitsentscheidung entspricht, w\u00e4re es zwar rechtstheoretisch denkbar, vorliegend eine abweichende Patentauslegung vorzunehmen. Allerdings w\u00e4re ein solches Unterfangen im Ergebnis erkennbar sinnlos, da absehbar w\u00e4re, dass der BGH die abweichende Auslegung im anschlie\u00dfenden Revisionsverfahren im Sinne seiner Auslegung verwerfen w\u00fcrde (vgl. Senat, Urteil v. 27.01.2011 \u2013 I-2 U 18\/09; vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. A., Rn 1704).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der vorerw\u00e4hnten ohnehin gegebenen faktischen Bindung des Senats \u00fcberzeugen aber auch die Argumente der Beklagten und der Kammer f\u00fcr ihren Ansatz, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kreuzgest\u00e4nge nicht notwendig dreidimensional wirken m\u00fcsse, nicht. Dies ergibt sich &#8211; der BGH hat seine Auslegung im Berufungsnichtigkeitsurteil nicht im Detail erl\u00e4utert &#8211; anhand folgender Erw\u00e4gungen:<\/p>\n<p>Zwar mag es grunds\u00e4tzlich so sein, dass die \u00dcbertragung der auf das Kreuzgest\u00e4nge wirkenden Kraft bzw. Bewegung auf die Gestellholme unabh\u00e4ngig davon erm\u00f6glicht werden kann, ob das Kreuzgest\u00e4nge in nur einer Ebene (\u201ezweidimensional\u201c) oder in zwei Ebenen (\u201edreidimensional\u201c) bewegbar ist. Jedoch hat sich das Klagepatent entgegen der Ansicht des Landgerichts auf letztgenannte L\u00f6sung festgelegt.<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nAnderes l\u00e4sst sich zun\u00e4chst nicht aus den vom Landgericht angef\u00fchrten Unteranspr\u00fcchen 6, 7 und 11 schlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Richtig ist zwar, dass die Unteranspr\u00fcche 6 und 7 ausdr\u00fccklich eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform unter Schutz stellen, bei der f\u00fcr die St\u00fctzstreben Schwenklagerhalter vorgesehen sind, an denen die St\u00fctzstreben schwenkbeweglich gelagert sind. Dort sorgen die Schwenklagerhalter f\u00fcr die erforderliche Beweglichkeit, wobei durch deren Verschieben das Gestell zusammengeklappt oder in die aufgestellte Gebrauchsposition verbracht werden kann. Soweit das Landgericht indes bemerkt, bei dieser Konstruktion k\u00f6nne das Kreuzgest\u00e4nge selbst auch nur in einer Ebene verschoben werden, weshalb diese auch vom breiteren Hauptanspruch 1 umfasst sein m\u00fcsse, verf\u00e4ngt dies nicht. Denn letztlich besch\u00e4ftigt sich der Unteranspruch 6 nur mit den Schwenklagerhaltern und nicht mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kreuzgest\u00e4nge als solchem, weshalb sich entsprechende R\u00fcckschl\u00fcsse allgemeiner Art auf das Kreuzgest\u00e4nge im Ergebnis verbieten. Allein dass es m\u00f6glich w\u00e4re, bei der in den Unteranspr\u00fcchen 6 und 7 gelehrten Konstruktion auch ein zweidimensional wirkendes Kreuzgest\u00e4nge zu verwenden, bedeutet nicht, dass solches auch erfindungsgem\u00e4\u00df ist.<\/p>\n<p>Der unter anderem auch auf den Anspruch 1 r\u00fcckbezogene Unteranspruch 11 betrifft eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform, bei der das Kreuzgest\u00e4nge einen mittigen Lagerhalter mit Schwenklagern aufweist, in denen die St\u00fctzstreben angeordnet sind, und bei der der Lagerhalter so angeordnet ist, dass er durch r\u00fcckseitiges Wegziehen oder durch nach vorne gerichtetes Schieben das Kreuzgest\u00e4nge zusammenklappt, wobei sich gleichzeitig die Holme aufeinander zu bewegen. Richtig ist insoweit, dass der Unteranspruch 11 damit ein Kreuzgest\u00e4nge unter Schutz stellt, das in zwei Ebenen wirkt. Unzutreffend ist gleichwohl der vom Landgericht gezogene Umkehrschluss, dass der Schutzbereich des Hauptanspruchs 1 demgem\u00e4\u00df auch blo\u00df zweidimensional wirkende Kreuzgest\u00e4nge umfassen m\u00fcsse. Vielmehr erkennt der Fachmann, dass der Unteranspruch 11 ein ganz spezielles dreidimensional wirkendes Kreuzgest\u00e4nge lehrt. Seine Besonderheit gegen\u00fcber dem Hauptanspruch 1 besteht also nicht etwa darin, dass dort erstmals ein dreidimensional wirkendes Kreuzgest\u00e4nge an sich gelehrt w\u00fcrde, sondern (unter anderem) darin, dass zus\u00e4tzlich Arretierungsmittel f\u00fcr die St\u00fctzstrebenenden vorgesehen werden, die die Besonderheit gegen\u00fcber der allgemeinen technischen Lehre des Hauptanspruchs 1 ausmachen.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nZutreffend verweist das Landgericht zwar auf folgenden Aufbau des Absatzes [0007] der Klagepatentschrift: Nach dessen Satz 1 ist das Wagengestell \u201e\u00e4hnlich aufgebaut wie ein Schirmgest\u00e4nge\u201c. Gem\u00e4\u00df dessen Satz 2 sind mit den Worten \u201e\u00e4hnlich aufgebaut wie ein Schirmgest\u00e4nge\u201c vier Holme gemeint, die aus einer zusammengeklappten Position in eine aufgestellte Position relativ zueinander verschwenkbar sind. Gem\u00e4\u00df dessen Satz 3 kann dies auch dadurch geschehen, dass &#8211; anders als bei einem Regenschirm (Hervorhebung durch Senat) &#8211; lediglich die oberen Holme gegen\u00fcber den unteren Holmen relativ verschwenkbar sind.<\/p>\n<p>Der im allgemeinen Beschreibungsteil befindliche Satz 3 des Absatzes [0007] der Klagepatentschrift spricht demnach zwar prima facie daf\u00fcr, dass dreidimensional nach Art eines Regenschirms funktionierende Kreuzgest\u00e4nge eine lediglich besonders bevorzugte Ausf\u00fchrungsform sein k\u00f6nnten. Das Nichtigkeitsberufungsurteil des BGH l\u00e4sst nicht im Einzelnen erkennen, warum ein Kreuzgest\u00e4nge, dessen Holme nur in einer Ebene zueinander verschwenkt werden k\u00f6nnen, nicht erfindungsgem\u00e4\u00df sei. Der Grund liegt in Folgendem:<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte darauf verweist, dass es im Anspruch 1 gem\u00e4\u00df der urspr\u00fcnglichen Offenbarung EP-A-1- 366 968 (Anlage B 10) im Anspruch 1 \u201e\u2026 ein aufstellbares Spreizgest\u00e4nge das in einem \u2026\u201c hie\u00df, w\u00e4hrend der erteilte und im Nichtigkeitsverfahren uneingeschr\u00e4nkt aufrecht erhaltene Anspruch 1 \u201e\u2026 ein aufstellbares Spreizgest\u00e4nge in Form eines Kreuzgest\u00e4nges, das in einem\u2026\u201c verlangt, bedarf es nicht der Spekulation, ob der BGH im Rahmen seiner Auslegung die Offenlegungsschrift gem\u00e4\u00df Anlage B 10 zu Rate zog und auf diesem Wege zu seinem Auslegungsergebnis gelangte (in BGH, GRUR 2011, 701 &#8211; Okklusionsvorrichtung wurde offen gelassen, ob die Offenlegungsschrift zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial darstellt; dagegen K\u00fchnen, GRUR 2012, 664).<\/p>\n<p>Bereits ein Abgleich des vorgenannten Satzes 3 mit der rechtsbest\u00e4ndigen Fassung des Anspruchs 1 des Klagepatents ergibt, dass die betreffende Beschreibungsstelle nicht vom Schutzumfang des Anspruchs 1 umfasst ist. Eine technische Lehre, die ausschlie\u00dflich in der Beschreibung oder den Zeichnungen beschrieben ist, aber in den Patentanspr\u00fcchen keinen Niederschlag gefunden hat, genie\u00dft keinen Patentschutz (vgl. BGH, GRUR 1980, 219, 220 \u2013 \u00dcberstr\u00f6mventil; BGH, GRUR 1987, 626, 627 f. \u2013 Rundfunk\u00fcbertragungssystem). Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass in der Patentbeschreibung erw\u00e4hnte Ausf\u00fchrungsformen aufgrund der prinzipiell gegebenen Einheit von Anspruch und Beschreibung (BGH, GRUR 2008, 887 \u2013 Momentanpol II; BGH, GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; Senat, Mitt. 1998, 179 \u2013 Mehrpoliger Stecker) Veranlassung geben m\u00fcssen, danach zu fragen, ob nicht eine Auslegung der Merkmale des Hauptanspruchs in Frage kommt, bei der s\u00e4mtliche als erfindungsgem\u00e4\u00df beschriebenen Varianten auch vom Anspruchswortlaut erfasst werden (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rn 12).<\/p>\n<p>Denn die technische Lehre von Satz 3 im Absatz [0007] des Klagepatents, wonach nur die oberen, nicht aber die unteren Holme verschwenkbar sind, ist unter keinem technischen Blickwinkel mit dem Erfordernis des Merkmals 6.3.3 in Einklang zu bringen. Das Merkmal 6.3.3 setzt n\u00e4mlich voraus, dass beim Zusammenlegen des Spreizgest\u00e4nges die oberen und die unteren Holme gleichzeitig aufeinander zu verschwenken (Hervorhebung durch Senat). Mithin verlangt der Anspruch eine aktive Beteiligung aller Holme, also auch der unteren Holme, weshalb auch diese zwingend verschwenkbar sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Aufgrund der gleichen Erw\u00e4gungen ist auch das weitere im Absatz [0007] enthaltene, vom Landgericht argumentativ herangezogene Ausf\u00fchrungsbeispiel (Sp. 2, Z. 51 ff. der Beschreibung des Klagepatents) nicht mit dem Anspruch 1 in Einklang zu bringen und daher nicht Teil des Schutzumfangs. Denn auch dort wird lediglich von einem Verschwenken der oberen Holme in Richtung der unteren Holme ausgegangen.<\/p>\n<p>Festzuhalten bleibt daher, dass von den im allgemeinen Beschreibungsteil in Absatz [0007] des Klagepatents beschriebenen Ausf\u00fchrungsformen nur noch solche f\u00fcr den Schutzumfang des Anspruchs 1 von Relevanz bleiben, die \u00e4hnlich wie ein Schirmgest\u00e4nge aufgebaut sind.<\/p>\n<p>ccc)<br \/>\nAuch der Absatz [0009] der Klagepatentschrift kann entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht als Beleg daf\u00fcr dienen, dass nach der allgemeinen Erfindung auch zweidimensional wirkende Kreuzgest\u00e4nge gesch\u00fctzt seien.<\/p>\n<p>Nach dem Absatz [0009] der Beschreibung ist ein Spreizgest\u00e4nge in Form eines Kreuzgest\u00e4nges besonders vorteilhaft, wenn \u2013 wie beim Regenschirm \u2013 die Streben durch Bewegung des Lagerhalters in L\u00e4ngsrichtung aufgestellt und zusammengefaltet werden k\u00f6nnen. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang angenommen hat, die betreffenden Erl\u00e4uterungen seien ausschlie\u00dflich auf X-f\u00f6rmige Kreuzgest\u00e4nge bezogen, verf\u00e4ngt diese Argumentation aus mehreren Gr\u00fcnden nicht:<\/p>\n<p>Wenn die Annahme des Landgerichts zutr\u00e4fe, k\u00f6nnte dem nur entnommen werden, dass nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents entsprechend ausgestaltete X-f\u00f6rmige Kreuzgest\u00e4nge besonders geeignete Konstrukte aus der Gattung der dreidimensional wirkenden Kreuzgest\u00e4nge sind. Demgem\u00e4\u00df w\u00e4re selbst dann der Umkehrschluss, dem allgemeinen Schutzumfang unterfielen auch zweidimensional wirkende Kreuzgest\u00e4nge, unzul\u00e4ssig. Vielmehr betr\u00e4fe die besondere Eignung dann spezielle dreidimensional wirkende Kreuzgest\u00e4nge, n\u00e4mlich die X-f\u00f6rmigen.<\/p>\n<p>Abgesehen davon ist zu beachten, dass es im Absatz [0009] \u201e\u2026z.B. in X-Form, wenn\u2026\u201c (Hervorhebung durch Senat) hei\u00dft. Demnach bezieht sich der betreffende Absatz mit der dort im Anschluss beschriebenen Merkmalskombination gerade nicht allein auf die \u201eX-Form\u201c, sondern der Fachmann sieht, dass sich die Vorgaben des Konditionalsatzes allgemein auf Kreuzgest\u00e4nge beziehen. Auch wenn demnach alle Kreuzgest\u00e4nge nach Art eines Schirmgest\u00e4nges \u201eals besonders vorteilhaft\u201c beschrieben werden, versteht der Fachmann auch das nicht als Hinweis darauf, im Geiste des Klagepatents notfalls auch auf zweidimensional wirkende Kreuzgest\u00e4nge zur\u00fcckgreifen zu k\u00f6nnen. \u201eBesonders vorteilhaft\u201c ist hier n\u00e4mlich nicht im Sinne einer blo\u00df bevorzugten Ausf\u00fchrungsform, sondern als Betonung der herausragenden Eigenschaften des nach dem allgemeinen Erfindungsgedanken zwingend vorausgesetzten dreidimensional wirkenden Kreuzgest\u00e4nges zu verstehen. Das ergibt sich f\u00fcr den Fachmann sp\u00e4testens dann, wenn er sich erneut vergegenw\u00e4rtigt, dass die in der Beschreibung nach Absatz [0007] des Klagepatents als erfindungsgem\u00e4\u00df beschriebenen, nicht nach Art eines Regenschirms konstruierten Ausf\u00fchrungsformen au\u00dferhalb des Schutzbereichs des Anspruchs 1 liegen (siehe n\u00e4her oben unter bb). Selbst wenn also \u201ebesonders vorteilhaft\u201c urspr\u00fcnglich als Herausstellungsmerkmal gegen\u00fcber nicht schirmartig konstruierten Kreuzgest\u00e4ngen gemeint gewesen sein sollte, erkennt der Fachmann, dass diese Formulierung angesichts des zu beachtenden Primats des Anspruchs ihren Sinn eingeb\u00fc\u00dft hat.<\/p>\n<p>ddd)<br \/>\nSchlie\u00dflich spricht auch der in der Patentbeschreibung gew\u00fcrdigte Stand der Technik, insbesondere der FR 2 310 XZY A, f\u00fcr die hier vertretene Auslegung. Aus der Kritik des Klagepatents (vgl. Absatz [0005] der Klagepatentbeschreibung) ergibt sich, dass das Klagepatent sich von der dort verwirklichten L\u00f6sung nach dem Prinzip eines Scherengest\u00e4nges gerade abgrenzen will, weil dort die Holme lediglich in einer Ebene zueinander verschwenkt werden k\u00f6nnen (vgl. BGH-Urteil im Berufungsnichtigkeitsverfahren, Anlage BK 3 , S. 10). Erfindungsgem\u00e4\u00df muss demnach in Abgrenzung dazu zwingend eine Bewegungskopplung in mehr als nur einer Ebene erm\u00f6glicht werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von verstehender Auslegung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Begriffs des \u201eKreuzgest\u00e4nges\u201c l\u00e4sst die konstruktive Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht die Feststellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kreuzgest\u00e4nges zu, weshalb eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmalsgruppe 6.3 zu verneinen ist.<\/p>\n<p>Richtig mag zwar sein, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein aufstellbares Spreizgest\u00e4nge in Form eines Kreuzgest\u00e4nges aufweist (vgl. mittleres Bild auf Blatt 15 GA = S. 16 der Klageschrift).<\/p>\n<p>Unstreitig war und ist jedoch, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls um ein nur zweidimensional wirkendes Spreizgest\u00e4nge handelt, d.h. es sind nach dem unstreitigen Parteivorbringen lediglich in einer Ebene zueinander verschwenkbare Streben vorhanden (vgl. auch Bilder 7, 8, 10, und 11 der Anlage K 13). Demnach ist auch nur eine zweidimensionale Bewegung m\u00f6glich. Von diesem tats\u00e4chlichen Ausgangspunkt ging auch das Landgericht aus (vgl. explizit LGU, S. 27 oben) und er\u00f6rterte vor diesem Hintergrund, ob das Klagepatent solche nur zweidimensionalen Kreuzgest\u00e4nge ebenfalls erfasse. Der Kl\u00e4ger ist dieser zutreffenden Feststellung auch in zweiter Instanz nicht entgegen getreten, sondern hat allein die Auslegung des Landgerichts verteidigt und vorgebracht, die abweichende Auslegung des BGH im Nichtigkeitsverfahren sei f\u00fcr den Senat nicht bindend. Er hat nicht etwa hilfsweise vorgebracht, das Gest\u00e4nge der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lasse ein Verschwenken der Streben sogar in zwei Ebenen zueinander zu.<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagepatents auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat auch in zweiter Instanz trotz entsprechenden richterlichen Hinweises in der m\u00fcndlichen Verhandlung (siehe Protokoll vom 18.07.2013, S. 1, Blatt 355 GA) kein Austauschmittel aufgezeigt und keinen entsprechenden Klageantrag formuliert.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon ist festzuhalten, dass jedwedes Austauschmittel in Gestalt eines blo\u00df zweidimensional wirkenden Kreuzgest\u00e4nges jedenfalls nicht dem f\u00fcr die \u00c4quivalenz unter anderem erforderlichen Kriterium der Gleichwertigkeit gen\u00fcgen w\u00fcrde, weil es nicht am technischen Sinngehalt des Anspruchs 1 des Klagepatents orientiert w\u00e4re (vgl. BGH, GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil; 2007, 58 \u2013 Pumpeneinrichtung; 2011, 313 \u2013 Crimpwerkzeug IV). Das gilt selbst dann, wenn man anzunehmen h\u00e4tte, dass die L\u00f6sung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Vergleich zum Stand der Technik gewisse Verbesserungen (n\u00e4mlich Verbindungsschenkel, die bewirken, dass auch die oberen Holme jeweils auf die unteren Holme schwenken und so eine Verschiebung auf der L\u00e4ngsachse bewirkt wird, weshalb ein einziger \u201eKraftakt\u201c f\u00fcr das Zusammenlegen ausreicht) aufweisen sollte. Das k\u00f6nnte nichts daran \u00e4ndern, dass das Austauschmittel gleichwohl der vom Klagepatent gerade abgelehnten Gattung der blo\u00df zweidimensional wirkenden Kreuzgest\u00e4nge zugeh\u00f6rig w\u00e4re.<\/p>\n<p>Namentlich sind die im Absatz [0007] enthaltenen, mit dem Wortsinn des Anspruch 1 nicht zu vereinbarenden Ausf\u00fchrungen zu nicht nach Art eines Regenschirms konstruierten Kreuzgest\u00e4ngen kein tauglicher Anhalt f\u00fcr den Fachmann, eine solche L\u00f6sung sei am Sinngehalt der technischen Lehre des Klagepatents orientiert und daher gleichwertig. Denn f\u00fcr den Fall, dass die Beschreibung mehrere M\u00f6glichkeiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser M\u00f6glichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist, begr\u00fcndet die Benutzung einer der \u00fcbrigen M\u00f6glichkeiten regelm\u00e4\u00dfig keine Verletzung des Patents mit \u00e4quivalenten Mitteln, weil der Patentinhaber insoweit eine sog. Auswahlentscheidung getroffen hat (BGH, GRUR 2011, 701 &#8211; Okklusionsvorrichtung; 2012, 45 &#8211; Diglycidverbindung).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2096 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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