{"id":4327,"date":"2013-01-03T17:00:30","date_gmt":"2013-01-03T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4327"},"modified":"2017-09-25T12:36:28","modified_gmt":"2017-09-25T12:36:28","slug":"2-u-2210-regenschirm","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4327","title":{"rendered":"2 U 22\/10 &#8211; Regenschirm"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1984<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. Januar 2013, Az. 2 U 22\/10<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3797\">4b O 202\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze\u00a0der Redaktion:<\/em><\/p>\n<p><em>1. Bei einer Klage auf Leistung einer Geldzahlung geh\u00f6rt zur Bestimmtheit im Sinne von 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grunds\u00e4tzlich die Angabe des begehrten Betrages. Hieran fehlt es, wenn zwar ein Betrag von 25,00 EUR als Vertragsstrafe genannt wird, dieser jedoch als Vertragsstrafe in dieser H\u00f6he f\u00fcr jeden Versto\u00df gegen die von dem Beklagten abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung verlangt wird. Es bleibt insoweit v\u00f6llig offen, welche Gesamtsumme von dem Beklagten zu zahlen ist. <\/em><\/p>\n<p><em>2. Die Anschlussberufung muss zwar nicht ausdr\u00fccklich als solche bezeichnet sein, sondern kann auch stillschweigend erfolgen oder sich aus den Umst\u00e4nden ergeben. Im Schriftsatz muss aber eindeutig der Wille zum Ausdruck kommen, eine \u00c4nderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten zu erreichen. Der blo\u00dfe Antrag auf (kostenpflichtige) Zur\u00fcckweisung des gegnerischen Rechtsmittels reicht hierf\u00fcr nicht aus.<\/em><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 30. Dezember 2009 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Klage wird insgesamt abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kl\u00e4gerinnen jeweils zur H\u00e4lfte. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kl\u00e4gerin zu 1. 90 % und die Kl\u00e4gerin zu 2. 10 % zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Den Kl\u00e4gerinnen wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen seiner Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aufgrund dieses Urteils jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 175.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1. ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 198 56 XXX (Anlage BEY 3, im Folgenden: Klagepatent I), das unter Inanspruchnahme einer taiwanesischen Priorit\u00e4t vom 28. April 1998 am 4. Dezember 1998 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 13. April 2000. Das Klagepatent I steht in Kraft. Es betrifft einen automatisch sich \u00f6ffnenden und schlie\u00dfenden Schirm.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents I lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eAutomatisch sich \u00f6ffnender und schlie\u00dfender Schirm<br \/>\nmit einem teleskopierbaren Schirmstock (1), bestehend aus einem unteren Rohr (11) mit einem Handgriff (12) an dem unteren Ende, einem ersten mittleren Rohr (12), einem zweiten mittleren Rohr (13a) und einem oberen Rohr (14) mit einer Krone (15) an einem oberen Ende,<br \/>\neinem Dachgest\u00e4nge (2) mit zusammenklappbaren Dachstangen, bestehend aus einem inneren Dachstangenabschnitt (21), dessen inneres Ende an der Krone (15) angelenkt ist,<br \/>\neiner St\u00fctzstrebe (22), deren inneres Ende mit einem Schieber (23), und die an einem mittleren Abschnitt mit dem inneren Dachstangenabschnitt (21) gelenkig verbunden ist,<br \/>\neinem ersten mittleren Dachstangenabschnitt (24), dessen inneres Ende am \u00e4u\u00dferen Umfang der St\u00fctzstrebe (22) angelenkt ist,<br \/>\neinem zweiten mittleren Dachstangenabschnitt (28), dessen inneres Ende am \u00e4u\u00dferen Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts (23) angelenkt ist,<br \/>\neinem \u00e4u\u00dferen Dachstangenabschnitt (26), dessen inneres Ende am \u00e4u\u00dferen Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts (28) angelenkt ist, und Steuerstreben (25, 27a, 27) zum Verschwenken der Dachstangenabschnitte,<br \/>\nwobei sich eine erste Steuerstrebe (25) zwischen dem inneren Dachstangenabschnitt (21) und dem ersten mittleren Dachstangeabschnitt,<br \/>\neine zweite Steuerstrebe (27a) zwischen der St\u00fctzstrebe (22) und dem zweiten mittleren Dachstangenabschnitt (28) und<br \/>\neine dritte Steuerstrebe (27) zwischen dem ersten mittleren Dachstangenabschnitt (24) und dem \u00e4u\u00dferen Dachstangenabschnitt (26) erstreckt,<br \/>\neiner im Schirmstock (1) gef\u00fchrten \u00d6ffnungsfeder (3) zum Teleskopieren des Schirmstocks und \u00d6ffnen des Schirms,<br \/>\nSchlie\u00dffedern (4) zwischen den inneren Enden der ersten Steuerstrebe (25) und den \u00e4u\u00dferen Enden der St\u00fctzstreben (22) zum Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges (2),<br \/>\neinem Schleppseil (56), dessen innerer Seilabschnitt mit einer im Schirmstock (1) gef\u00fchrten Schleppstange (55), die einen mit einer Arretierung (111a) am unteren Stockabschnitt (11) zusammenwirkenden Verriegelungskopf (551) aufweist, und dessen \u00e4u\u00dferer Seilabschnitt mit dem Schieber (23) gekoppelt,<br \/>\nwobei das Schleppseil (51) von seiner Kopplung mit der Schleppstange (55) mittels einer oberen, am oberen Ende des Stockabschnittes (14) gelagerten ersten F\u00fchrungsrolle (563), einer zweiten, am Schieber (23) gelagerten F\u00fchrungsrolle (564) und einer dritten, am oberen Ende des Stockabschnittes (14) gelagerten obersten F\u00fchrungseinrichtung (565, 565a, 565b) zum Schieber (23) umgelenkt wird und<br \/>\nmit einer Bet\u00e4tigungseinrichtung (5) zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Schirms mit einem federnd im Griff (12) gef\u00fchrten Druckknopf (51) mit einer oberen Arretierung (52a) zum Halten des Schirms in zusammengefalteten und verk\u00fcrzten Zustand und<br \/>\neinem Schlie\u00dfregler (53) mit einer federnd im Griff (12) gehaltenen Sicherheitseinrichtung (57), zum Verhindern von Fehlfunktionen beim \u00d6ffnen und\/oder Schlie\u00dfen und<br \/>\neiner an der Sicherheitseinrichtung (57) angeformten unteren Arretierung (54), die vom Druckknopf (51) bet\u00e4tigbar ist, um den Verriegelungskopf (551) zum Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges (2) aus seiner Arretierung (111a) zu l\u00f6sen.\u201c<br \/>\nDie nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1, 2, 3 und 6 der Klagepatentschrift I erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei Figur 1 einen automatischen Schirm gem\u00e4\u00df der Erfindung bei eingezogenem Dachgest\u00e4nge betrifft. Figur 2 zeigt eine vergr\u00f6\u00dferte Teildarstellung des Schirms gem\u00e4\u00df Figur 1 und Figur 3 eine Darstellung eines offenen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schirms; Figur 6 stellt das Eindr\u00fccken beim \u00d6ffnen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schirms dar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1. ist au\u00dferdem eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 199 43 XXY (Anlage BEY 7, im Folgenden: Klagepatent II), das am 13. September 1999 angemeldet wurde. Die Erteilung dieses Patents wurde am 14. M\u00e4rz 2002 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent II steht in Kraft. Es betrifft einen automatisch sich \u00f6ffnenden und schlie\u00dfenden, mehrfach faltbaren Schirm.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit \u2013 neben dem Anspruch 1 des Klagepatents I \u2013 geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents II lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eAutomatisch sich \u00f6ffnender und schlie\u00dfender, mehrfach faltbarerer Schirm mit<br \/>\neinem teleskopierbaren, mindestens drei Rohre (11, 13, 13a, 14) aufweisenden Schirmstock (1), umfassend ein unteres Rohr (11) mit einem Handgriff (12) am unteren Bereich (111), mindestens ein Mittelrohr (13, 13a) und<br \/>\nein oberes Rohr (14) mit einem im oberen Bereich befestigten inneren Block (151) und einer Krone (15),<br \/>\neinem zentralen H\u00fcllrohr (17), das im Schirmstock (1) angeordnet und dessen oberer Bereich am inneren Block (151) befestigt ist,<br \/>\neinem Schieber (23), der auf dem Schirmstock (1) verschiebbar gef\u00fchrt ist, wobei dessen dem Handgriff (12) zugewandte Unterseite mit einem Verl\u00e4ngerungsrohr (120) versehen ist,<br \/>\neinem zusammenklappbaren, mindestens drei Dachstangenabschnitte (22, 24, 28, 26) aufweisenden Dachgest\u00e4nge (2), umfassend<br \/>\neinen inneren Dachstangenabschnitt (22), dessen inneres Ende am Schieber (23) angelenkt ist,<br \/>\neine St\u00fctzstrebe (21), deren inneres Ende an der Krone (15) und deren \u00e4u\u00dferes Ende an einem mittleren Abschnitt des inneren Dachstangenabschnitts (22) angelenkt ist,<br \/>\neinen ersten mittleren Dachstangenabschnitt (24), dessen inneres Ende mit dem \u00e4u\u00dferen Ende des inneren Dachstangenabschnitts (22) gelenkig verbunden ist,<br \/>\neine erste Steuerstrebe (25), deren inneres Ende mit der St\u00fctzstrebe (21) und deren \u00e4u\u00dferes Ende mit dem inneren Ende des mittleren Dachstangenabschnitts (24) gelenkig verbunden ist,<br \/>\neinen zweiten mittleren Dachstangenabschnitt (28), dessen inneres Ende mit dem \u00e4u\u00dferen Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts (24) gelenkig verbunden ist,<br \/>\neine zweite Steuerstrebe (27a), deren inneres Ende mit dem \u00e4u\u00dferen Ende des inneren Dachstangenabschnitts (22) und deren \u00e4u\u00dferes Ende mit dem inneren Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts (28) verbunden ist,<br \/>\neinen \u00e4u\u00dferen Dachstangenabschnitt (26), dessen inneres Ende mit dem \u00e4u\u00dferen Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts (28) gelenkig verbunden ist, und<br \/>\neine dritte Steuerstrebe (27), deren inneres Ende mit dem \u00e4u\u00dferen Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts (24) und dessen \u00e4u\u00dferes Ende mit dem inneren Ende des \u00e4u\u00dferen Dachstangenabschnitts (26) gelenkig verbunden ist,<br \/>\neiner \u00d6ffnungsfeder (3), die das H\u00fcllrohr (17) umgibt und im Schirmstock (1) zwischen dem Block (151) und dem unteren Ende des unteren Rohrs (11) eingespannt ist,<br \/>\neiner Vielzahl von Schlie\u00dffedern (4), die jeweils zwischen entsprechenden Dachstangenabschnitten des Dachgest\u00e4nges (2) eingeh\u00e4ngt sind,<br \/>\neinem Zugseil (56), das teilweise im H\u00fcllrohr (17) verl\u00e4uft, wobei dessen unteres Seilende (561) mit einem in einer im unteren Teilbereich (111) des unteren Rohres (11) ausgebildeten Sperrvorrichtung (111a) l\u00f6sbar gehaltenen, mit einem Verrieglungskopf (551) versehenen Verriegelungsmittel (55), und dessen oberes Seilende (562) mit dem Schieber (23) verbunden ist, und dessen mittlerer Seilabschnitt zwischen dem Verriegelungsmittel (55) und dem Schieber (23) \u00fcber eine im Block (151) angeordnete F\u00fchrungsrolle (563), eine am Schieber (23) angeordnete F\u00fchrungsrolle (564a) und mindestens eine weitere im Block (151) angeordnete F\u00fchrungsrolle (565a, 565, 565\u2018) gef\u00fchrt ist, und<br \/>\nmit einer Bet\u00e4tigungseinrichtung (5), umfassend<br \/>\neinen federnd im Handgriff (12) angeordneten, schieberartigen Druckknopf (51) zum Bet\u00e4tigen des Schirms mit einer mittigen Durchgangs\u00f6ffnung (511a) f\u00fcr das Verl\u00e4ngerungsrohr (230), an deren Innenseite eine obere, mit einer Eingriffs\u00f6ffnung (231) im Verl\u00e4ngerungsrohr (230) zusammenwirkende Arretierung (52) zum Halten des Schirms im zusammengefalteten und verk\u00fcrzten Zustand vorgesehen ist und<br \/>\nein im Handgriff (12) angeordnetes Schlie\u00dfmittel (53) zum selbstt\u00e4tigen Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges (2) mit einer unteren, mit dem Verl\u00e4ngerungsrohr (230) zusammenwirkenden Arretierung (54), die von einer Spannfeder (572) vorgespannt ist, wobei an der Arretierung (54) ein federndes Sicherheitsfederelement (57) befestigt ist, das l\u00e4ngsverschiebbar im Handgriff (12) aufgenommen und die Arretierung (54) von der Feder (572) so beaufschlagt ist, dass sie sich bei ge\u00f6ffnetem Schirm zwischen dem Druckknopf (51) und dem Verriegelungskopf (551) erstreckt und durch Bet\u00e4tigen des Druckknopfes (51) den Verriegelungskopf (551) aus seiner Arretierung (111a) l\u00f6st und bei verk\u00fcrztem Schirmstock (1) und zusammengefaltetem Dachgest\u00e4nge (2) vom Verl\u00e4ngerungsrohr (230) unterhalb des Druckknopfes (51) positioniert wird, um eine Fehlfunktion der Arretierung (54) zu verhindern.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1, 2, 3, 4, 5 und 8 der Klagepatentschrift II zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung nach dem Klagepatent II, wobei Figur 1 einen ge\u00f6ffneten Schirm, Figur 2 denselben Schirm im geschlossenen Zustand, Figur 3 einen Schnitt durch den Griffbereich des Schirms, Figur 4 ebenfalls eine Schnittdarstellung des Griffs, allerdings bei bet\u00e4tigtem Druckknopf, und Figur 5 den Zustand nach Wiederherstellung des Ausgangszustandes zeigt. Figur 8 ist eine Sprengansicht der Elemente des Griffs, der Bet\u00e4tigungsvorrichtung und des unteren Schiebers.<\/p>\n<p>Der Beklagte bietet an und vertreibt Regenschirme mit den Modellbezeichnungen D76(0)19XXZ (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I), 52XYX (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) und 52XYY (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform III). Als Anlage BEY12 haben die Kl\u00e4gerinnen ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I vorgelegt. Die Ausgestaltung dieser Ausf\u00fchrungsform ergibt sich ferner aus den von den Kl\u00e4gerinnen als Anlage BEY 25 vorgelegten Schirmeinzelteilen sowie aus den von den Kl\u00e4gerinnen \u00fcberreichten, von ihnen mit Bezugszeichen versehenen Fotos gem\u00e4\u00df Anlagen BEY 12a bis BEY 12k, BEY 61 bis BEY 72 und BEY 76 bis BEY 79. Als Anlage BEY 13 haben die Kl\u00e4gerinnen ferner ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II vorgelegt. Die Ausgestaltung dieses Modells ergibt sich au\u00dferdem aus den von den Kl\u00e4gerinnen als Anlagen BEY 26 und BEY 99 vorgelegten Schirmeinzelteilen sowie den von den Kl\u00e4gerinnen als Anlagen BEY 13a bis BEY 13s, BEY 45 bis BEY 60 und BEY 100 bis BEY 116 zu den Akten gereichten, von ihnen mit Bezugszeichen versehenen Lichtbildern. Als Anlage BEY 14 haben die Kl\u00e4gerinnen ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III \u00fcberreicht. Die Ausgestaltung dieser Ausf\u00fchrungsform ergibt sich ferner aus den von den Kl\u00e4gerinnen als Anlage BEY 27 vorgelegten Schirmeinzelteilen sowie den von den Kl\u00e4gerinnen \u00fcberreichten, von ihnen mit Bezugszeichen versehenen Fotos gem\u00e4\u00df Anlagen BEY 14a bis BEY 14r, BEY 28 bis BEY44 und BEY 80 bis BEY 85.<\/p>\n<p>Der Beklagte gab am 10. August\/18. September 2006 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung (Anlage BEY 2) gegen\u00fcber den Kl\u00e4gerinnen ab, mit welcher er sich verpflichtete, es bei Meidung einer nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe zu unterlassen, automatisch sich \u00f6ffnende und schlie\u00dfende, mehrfach faltbare Schirme, wie sie in den Patentanspr\u00fcchen 1, 5, 7 und 10 des Klagepatents II und\/oder in den Patentanspr\u00fcchen 1, 7, 8 und 10 des Klagepatents I beschrieben sind, herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen, die behauptet haben, die Kl\u00e4gerin zu 2. sei ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin der Kl\u00e4gerin zu 1., sehen im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I, II und III jeweils eine Verletzung des Klagepatents I sowie des Klagepatents II. Mit ihrer Klage haben sie den Beklagten deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung seiner Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch genommen. Au\u00dferdem haben sie gest\u00fctzt auf das Vertragsstrafeversprechen vom 10. August\/18. September 2006 die Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 100,00 EUR f\u00fcr jeden patentgem\u00e4\u00dfen Gegenstand, den der Beklagte seit dem 1. Januar 2007 angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, begehrt.<\/p>\n<p>Der Beklagte, der um Klageabweisung gebeten hat, hat geltend gemacht, die Kl\u00e4gerin zu 2. sei nicht postulationsf\u00e4hig. Au\u00dferdem hat er eine Verletzung der Klagepatente in Abrede gestellt und das Bestehen eines Lizenzvertrages zwischen der Kl\u00e4gerin zu 1. und der Kl\u00e4gerin zu 2. mit Nichtwissen bestritten. Dar\u00fcber hinaus hat der Beklagte eingewandt, dass er eine Vertragsstrafe auf Grundlage der gegen\u00fcber den Kl\u00e4gerinnen abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung nicht schulde, weil diese Erkl\u00e4rung unwirksam sei. Jedenfalls m\u00fcssten f\u00fcr die Bemessung der Vertragsstrafe die von ihm erzielten Verkaufspreise zugrunde gelegt werden.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 30. Dezember 2009 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen zum Teil entsprochen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nautomatisch sich \u00f6ffnende und schlie\u00dfende Schirme mit einem teleskopierbaren Schirmstock, bestehend aus einem unteren Rohr mit einem Handgriff an dem unteren Ende, einem ersten mittleren Rohr, einem zweiten mittleren Rohr und einem oberen Rohr mit einer Krone an dem oberen Ende,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei der betreffende Schirm ein Dachgest\u00e4nge mit zusammenklappbaren Dachstangen aufweist, bestehend aus einem inneren Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende an der Krone angelenkt ist, einer St\u00fctzstrebe, deren inneres Ende mit einem Schieber, und die an einem mittleren Abschnitt mit dem inneren Dachstangenabschnitt gelenkig verbunden ist, einem ersten mittleren Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende am \u00e4u\u00dferen Umfang der St\u00fctzstrebe angelenkt ist, einem zweiten mittleren Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende am \u00e4u\u00dferen Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts angelenkt ist, einem \u00e4u\u00dferen Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende am \u00e4u\u00dferen Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts angelenkt ist, und Steuerstreben zum Verschwenken der Dachstangenabschnitte, wobei sich eine erste Steuerstrebe zwischen dem inneren Dachstangenabschnitt und dem ersten mittleren Dachstangeabschnitt, eine zweite Steuerstrebe zwischen der St\u00fctzstrebe und dem zweiten mittleren Dachstangenabschnitt und eine dritte Steuerstrebe zwischen dem ersten mittleren Dachstangenabschnitt und dem \u00e4u\u00dferen Dachstangenabschnitt erstreckt, einer im Schirmstock gef\u00fchrten \u00d6ffnungsfeder zum Teleskopieren des Schirmstocks und \u00d6ffnen des Schirms, Schlie\u00dffedern zwischen den inneren Enden der ersten Steuerstrebe und den \u00e4u\u00dferen Enden der St\u00fctzstreben zum Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges, einem Schleppseil, dessen innerer Seilabschnitt mit einer im Schirmstock gef\u00fchrten Schleppstange, die einen mit einer Arretierung am unteren Stockabschnitt zusammenwirkenden Verriegelungskopf aufweist, und dessen \u00e4u\u00dferer Seilabschnitt mit dem Schieber gekoppelt, wobei das Schleppseil von seiner Kopplung mit der Schleppstange mittels einer oberen, am oberen Ende des Stockabschnittes ge-lagerten ersten F\u00fchrungsrolle, einer zweiten, am Schieber gelagerten F\u00fchrungsrolle und einer dritten, am oberen Ende des Stockabschnittes gelagerten obersten F\u00fchrungseinrichtung zum Schieber umgelenkt wird und mit einer Bet\u00e4tigungseinrichtung zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Schirms mit einem federnd im Griff gef\u00fchrten Druckknopf mit einer oberen Arretierung zum Halten des Schirms in zusammengefalteten und verk\u00fcrzten Zustand und einem Schlie\u00dfregler mit einer federnd im Griff gehaltenen Sicherheitseinrichtung, zum Verhindern von Fehlfunktionen beim \u00d6ffnen und\/oder Schlie\u00dfen und einer an der Sicherheitseinrichtung angeformten unteren Arretierung, die vom Druckknopf bet\u00e4tigbar ist, um den Verriegelungskopf zum Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges aus seiner Arretierung zu l\u00f6sen;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nautomatisch sich \u00f6ffnende und schlie\u00dfende, mehrfach faltbarere Schirme jeweils mit einem teleskopierbaren, mindestens drei Rohre aufweisenden Schirmstock, umfassend ein unteres Rohr mit einem Handgriff am unteren Bereich, mindestens ein Mittelrohr und ein oberes Rohr mit einem im oberen Bereich befestigten inneren Block und einer Krone, wenn diese Schirme jeweils mit einem zentralen H\u00fcllrohr versehen sind, das im Schirmstock angeordnet und dessen oberer Bereich am inneren Block befestigt ist, mit einem Schieber, der auf dem Schirmstock verschiebbar gef\u00fchrt ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei dessen dem Handgriff zugewandte Unterseite mit einem Verl\u00e4ngerungsrohr versehen ist, einem zusammenklappbaren, mindestens drei Dachstangenabschnitte aufweisenden Dachgest\u00e4nge, umfassend einen inneren Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende am Schieber angelenkt ist, eine St\u00fctzstrebe, deren inneres Ende an der Krone und deren \u00e4u\u00dferes Ende an einem mittleren Abschnitt des inneren Dachstangenabschnitts angelenkt ist, einen ersten mittleren Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende mit dem \u00e4u\u00dferen Ende des inneren Dachstangenabschnitts gelenkig verbunden ist, eine erste Steuerstrebe, deren inneres Ende mit der St\u00fctzstrebe und deren \u00e4u\u00dferes Ende mit dem inneren Ende des mittleren Dachstangenabschnitts gelenkig verbunden ist, einen zweiten mittleren Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende mit dem \u00e4u\u00dferen Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts gelenkig verbunden ist, eine zweite Steuerstrebe, deren inneres Ende mit dem \u00e4u\u00dferen Ende des inneren Dachstangenabschnitts und deren \u00e4u\u00dferes Ende mit dem inneren Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts verbunden ist, einen \u00e4u\u00dferen Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende mit dem \u00e4u\u00dferen Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts gelenkig verbunden ist, und eine dritte Steuerstrebe, deren inneres Ende mit dem \u00e4u\u00dferen Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts und dessen \u00e4u\u00dferes Ende mit dem inneren Ende des \u00e4u\u00dferen Dachstangenabschnitts gelenkig verbunden ist, einer \u00d6ffnungsfeder, die das H\u00fcllrohr umgibt und im Schirmstock zwischen dem Block und dem unteren Ende des unteren Rohrs eingespannt ist, einer Vielzahl von Schlie\u00dffedern, die jeweils zwischen entsprechenden Dachstangenabschnitten des Dachgest\u00e4nges eingeh\u00e4ngt sind, einem Zugseil, das teilweise im H\u00fcllrohr verl\u00e4uft, wobei dessen unteres Seilende mit einem in einer im unteren Teilbereich des unteren Rohres ausgebildeten Sperrvorrichtung l\u00f6sbar gehaltenen, mit einem Verrieglungskopf versehenen Verriegelungsmittel, und dessen oberes Seilende mit dem Schieber verbunden ist, und dessen mittlerer Seilabschnitt zwischen dem Verriegelungsmittel und dem Schieber \u00fcber eine im Block angeordnete F\u00fchrungsrolle, eine am Schieber angeordnete F\u00fchrungsrolle und mindestens eine weitere im Block angeordnete F\u00fchrungsrolle gef\u00fchrt ist, und mit einer Bet\u00e4tigungseinrichtung umfassend einen federnd im Handgriff angeordneten, schieberartigen Druckknopf zum Bet\u00e4tigen des Schirms mit einer mittigen Durchgangs\u00f6ffnung f\u00fcr das Verl\u00e4ngerungsrohr, an deren Innenseite eine obere, mit einer Eingriffs\u00f6ffnung im Verl\u00e4ngerungsrohr zusammenwirkende Arretierung zum Halten des Schirms im zusammengefalteten und verk\u00fcrzten Zustand vorgesehen ist und ein im Handgriff angeordnetes Schlie\u00dfmittel zum selbstt\u00e4tigen Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges mit einer unteren, mit dem Verl\u00e4ngerungsrohr zusammenwirkenden Arretierung, die von einer Spannfeder vorgespannt ist, wobei an der Arretierung ein federndes Sicherheitsfederelement befestigt ist, das l\u00e4ngsverschiebbar im Handgriff aufgenommen und die Arretierung von der Feder so beaufschlagt ist, dass sie sich bei ge\u00f6ffnetem Schirm zwischen dem Druckknopf und dem Verriegelungskopf erstreckt und durch Bet\u00e4tigen des Druckknopfes den Verriegelungskopf aus seiner Arretierung l\u00f6st und bei verk\u00fcrztem Schirmstock und zusammengefaltetem Dachgest\u00e4nge vom Verl\u00e4ngerungsrohr unterhalb des Druckknopfes positioniert wird, um eine Fehlfunktion der Arretierung zu verhindern;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin zu 1) dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften seiner nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin zu 1) einem von diesen zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin zu 1) auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Beklagte wird verurteilt, f\u00fcr jeden Gegenstand wie in Ziffer I. 1. a) oder I. 1. b) bezeichnet, den er seit dem 1.1.2007 angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht<br \/>\noder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 25,00 EUR an die Kl\u00e4gerinnen zu zahlen, wobei f\u00fcr jeden einzelnen Gegenstand die Vertragsstrafe nur einmal zu zahlen ist.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin zu 1. st\u00fcnden im zuerkannten Umfang die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus den Klagepatenten zu. Allerdings folgten aus dem Klagepatent II mangels Patentverletzung keine Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin zu 1. in Ansehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II. Die Kl\u00e4gerin zu 2. sei nicht aktivlegitimiert, da sich nicht feststellen lasse, dass diese Lizenznehmerin der Kl\u00e4gerin zu 1. sei. Der Beklagte schulde beiden Kl\u00e4gerinnen, mithin auch der Kl\u00e4gerin zu 2., jedoch aus der gegen\u00fcber diesen abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung die Zahlung einer Vertragsstrafe, allerdings nicht in der von den Kl\u00e4gerinnen geltend gemachten H\u00f6he. Alle drei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents I wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Von der Lehre des Klagepatents II mache hingegen allein die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III Gebrauch, und zwar gleichfalls dem Wortsinn nach. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er eine vollst\u00e4ndige Abweisung der Klage erstrebt. Unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er geltend, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weder von der technischen Lehre des Klagepatents I noch von der technischen Lehre des Klagepatents II Gebrauch machten. Au\u00dferdem r\u00fcgt er, dass es entgegen der Beurteilung des Landgerichts an der Prozessf\u00fchrungsbefugnis der Kl\u00e4gerin zu 2. fehle und die Kl\u00e4gerin zu 1. nicht aktivlegitimiert sei.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage insgesamt abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags machen sie geltend, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Lehre beider Klagepatente verwirklichten.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen haben in zweiter Instanz ein Privatgutachten (Anlage Bo 1) vorgelegt, das Prof. Dr.-Ing. B, Direktor des Instituts C an der RWTH Aachen, f\u00fcr sie erstellt hat.<\/p>\n<p>Der Senat hat gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 10. Mai 2011 (Bl. 541 \u2013 546 GA) die Einholung des schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens und gem\u00e4\u00df Beschluss vom 3. Januar 2012 (Bl. 606 GA) die Ladung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen zum Verhandlungstermin angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von Prof. Dr.-Ing. D, RWTH Aachen, Lehrstuhl E, unter dem 11. November 2011 erstattete schriftliche Gutachten (Anlage zu den Gerichtsakten) und auf seine m\u00fcndlichen Erl\u00e4uterungen und Erg\u00e4nzungen gem\u00e4\u00df Sitzungsniederschrift vom 6. Dezember 2012 (Bl. 678 bis 708 GA) verwiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung des Beklagten ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Zu Unrecht hat das Landgericht der Klage teilweise entsprochen. Der Antrag auf Zahlung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 25,00 EUR f\u00fcr jeden benutzten Schirm ist bereits unzul\u00e4ssig. Die weiteren, der Kl\u00e4gerin zu 1. vom Landgericht zuerkannten Klageanspr\u00fcche sind unbegr\u00fcndet, weil der Beklagte die Klagepatente nicht verletzt hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I bis III die technische Lehre des Klagepatents I nicht und macht auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III nicht von der technischen Lehre des Klagepatents II Gebrauch.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Klage ist mit Ausnahme des Antrages auf Zahlung einer Vertragsstrafe zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nOhne Erfolg stellt der Beklagte mit seiner Berufung die \u201ePostulationsf\u00e4higkeit\u201c der Kl\u00e4gerin zu 2. in Abrede. Das Landgericht hat der Kl\u00e4gerin zu 2. \u2013 zusammen mit der Kl\u00e4gerin zu 1. \u2013 lediglich einen Vertragsstrafenanspruch zugesprochen, und zwar \u2013 wie sich aus den Entscheidungsgr\u00fcnden des angefochtenen Urteils (LG-Urteil, Seiten 18 und 58) ergibt \u2013 hinsichtlich der nach Auffassung des Landgerichts das Klagepatent I verletzenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I, II und III sowie hinsichtlich der nach seiner Auffassung das Klagepatent II verletzenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III. Grundlage dieses Zahlungsanspruchs ist das Vertragsstrafeversprechen vom 10. August\/18. September 2006 (Anlage BEY 2), welches der Beklagte nicht nur gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 1., sondern auch gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 2. abgegeben hat. Letztere ist damit selbst Vertragspartner des Beklagten geworden und macht somit einen eigenen vertraglichen Zahlungsanspruch gegen\u00fcber diesem geltend, weshalb sie insoweit ohne weiteres klagebefugt ist. Auf die der Kl\u00e4gerin zu 2. von der Kl\u00e4gerin zu 1 erteilte Vollmacht vom 24. August 2007 kommt es insoweit nicht an. Die Kl\u00e4gerin zu 2. wird im vorliegenden Rechtsstreit auch durch einen bei einem Amts- oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten; dieser ist postulationsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit das Landgericht den Beklagten gem\u00e4\u00df dem Urteilsauspruch zu III. verurteilt hat, f\u00fcr jeden Gegenstand wie in Ziffer I. 1. a) oder I. 1. b) des Tenors des landgerichtlichen Urteils bezeichnet, den er seit dem 1. Januar 2007 angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 25,00 EUR an die Kl\u00e4gerinnen zu zahlen, begegnet dieser Ausspruch und der ihm zugrunde liegende Leistungsantrag jedoch durchgreifenden Zul\u00e4ssigkeitsbedenken.<\/p>\n<p>Bei einer Klage auf Leistung einer Geldzahlung geh\u00f6rt zur Bestimmtheit im Sinne von 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grunds\u00e4tzlich die Angabe des begehrten Betrages (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 29. Aufl., \u00a7 253 Rdnr. 14). Hieran fehlt es vorliegend. Im Tenor \u2013 und in dem ihm zugrunde liegenden Klageantrag \u2013 wird zwar ein Betrag von 25,00 EUR als Vertragsstrafe genannt. Begehrt wird jedoch eine Vertragsstrafe in dieser H\u00f6he f\u00fcr jeden Versto\u00df gegen die von dem Beklagten abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung. Es bleibt insoweit v\u00f6llig offen, welche Gesamtsumme von dem Beklagten zu zahlen ist. Der entsprechende Leistungsantrag \u2013 und dementsprechend auch der auf diesem beruhende Tenor \u2013 ist deshalb g\u00e4nzlich unbestimmt und hat einen nicht vollstreckungsf\u00e4higen Inhalt.<\/p>\n<p>Einen Feststellungsantrag haben die Kl\u00e4gerinnen trotz Hinweises (Bl. 537 GA) auf die Unzul\u00e4ssigkeit des von ihnen formulierten Leistungsantrages nicht gestellt Der gestellte Leistungsantrag kann auch nicht als Feststellungsantrag ausgelegt werden. Denn es verbietet sich, die H\u00f6he der Vertragsstrafe, die eigenen Bemessungskriterien unterliegt, pauschal und einheitlich f\u00fcr alle Verletzungsf\u00e4lle festzulegen, ohne die Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu kennen und in Betracht zu ziehen.<\/p>\n<p>Damit ist der in Rede stehende Klageantrag bereits unzul\u00e4ssig. Er w\u00e4re \u2013 wie sich aus den nachfolgenden Ausf\u00fchrungen ergibt \u2013 allerdings ebenso wie die weiteren, verbliebenen Klageantr\u00e4ge auch in der Sache nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nIm Berufungsverfahren ist nur zu pr\u00fcfen, ob die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I (Modell D76(0)19204), II (Modell 52XYX) und III (Modell 52XYY) von der technischen Lehre des Klagepatents I Gebrauch machen und ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III (Model 52XYY) der technischen Lehre des Klagepatents II entspricht. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Frage der Benutzung des Klagepatents II durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMit ihrer Klage haben die Kl\u00e4gerinnen den Beklagten wegen Verletzung der Klagepatente I und II durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I, II und III auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung seiner Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch genommen. Au\u00dferdem haben sie auf der Grundlage des Vertragsstrafeversprechens vom 10. August\/18. September 2006 die Zahlung einer Vertragsstrafe von dem Beklagten verlangt.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage nur zum Teil entsprochen; es hat die Klage ausweislich des Tenors zu IV. ausdr\u00fccklich im \u00dcbrigen abgewiesen. Wie sich aus den zur Auslegung des Tenors heranzuziehenden Entscheidungsgr\u00fcnden des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Landgericht auf eine Verletzung des Klagepatents I durch alle drei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und auf eine Verletzung des Klagepatents II durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III erkannt. Insoweit (aber auch nur insoweit) hat es dem auf die Klagepatente gest\u00fctzten Klagebegehren der Kl\u00e4gerin zu 1. entsprochen, indem es den Beklagten dieser gegen\u00fcber insoweit zur Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung verurteilt und au\u00dferdem die Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 1. festgestellt hat. Des Weiteren hat das Landgericht den Beklagten gegen\u00fcber beiden Kl\u00e4gerinnen zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt, und zwar wegen Benutzung des Klagepatents I durch die drei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und\/oder wegen Benutzung des Klagepatents II durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III. Abgewiesen hat es die Klage hinsichtlich der auf eine Verletzung des Klagepatents II durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II gest\u00fctzten Klageanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin zu 1. (vgl. LG-Urteil, Seiten 18, 45, 48). Ferner hat das Landgericht die Klage mangels Aktivlegitimation abgewiesen, soweit auch die Kl\u00e4gerin zu 2. den Beklagten aus den Klagepatenten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Feststellung seiner Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch genommen hat (vgl. LG-Urteil, Seiten 18, 19 und 59).<\/p>\n<p>Gegen das Urteil des Landgerichts hat nur der Beklagte Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren ist deshalb nur zu pr\u00fcfen, ob das Landgericht zu Recht von einer Verletzung des Klagepatents I durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I, II und III sowie von einer Verletzung des Klagepatents II durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III ausgegangen ist. Nicht zu pr\u00fcfen ist, ob das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat, soweit mit dieser Anspr\u00fcche wegen Verletzung bzw. Benutzung des Klagepatents II durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II geltend gemacht worden sind. Ebenso ist nicht zu pr\u00fcfen, ob das Landgericht die Kl\u00e4gerin zu 2. hinsichtlich der von dieser auch geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Schadensersatz zu Recht als nicht aktivlegitimiert angesehenen hat. Insoweit ist der Streit nicht in die Rechtsmittelinstanz gelangt, weil die Kl\u00e4gerinnen die Abweisung der diesbez\u00fcglichen Klageanspr\u00fcche durch das Unterlassen einer Anfechtung des landgerichtlichen Urteils haben rechtskr\u00e4ftig werden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGegen das ihre Klage teilweise abweisende Urteil des Landgerichts haben weder die Kl\u00e4gerin zu 1. noch die Kl\u00e4gerin zu 2. Berufung eingelegt. Die Kl\u00e4gerinnen haben sich auch nicht der Berufung des Beklagten durch Einlegung einer Anschlussberufung angeschlossen. Zwar haben sie in ihrer Berufungserwiderung vom 6. August 2010 Ausf\u00fchrungen dazu gemacht, dass auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II von der Lehre des Klagepatents II Gebrauch machen. Eine den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens erweiternde Anschlussberufung haben die Kl\u00e4gerinnen hiermit aber nicht eingelegt.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 524 Abs. 1 Satz 2 ZPO h\u00e4tte es dazu der Einreichung einer Berufungsanschlussschrift bedurft. Eine solche Anschlussschrift ist hier von den Kl\u00e4gerinnen nicht eingereicht worden. Eine entsprechende Prozesshandlung kann insbesondere nicht in der Berufungserwiderung der Kl\u00e4gerinnen gesehen werden.<\/p>\n<p>Die Anschlussberufung muss zwar nicht ausdr\u00fccklich als solche bezeichnet sein (BGH, NJW 1954, 266, 267; BGHZ 33, 169, 172 = NJW 1961, 28; BGH, FamRZ 1984, 657, 659; BGHZ 109, 179 = NJW 1990, 447, 449; BGH, NJW-RR 1990, 318; NJW 2001, 1272; Z\u00f6ller\/He\u00dfler, a.a.O., \u00a7 524 Rdnr. 6). Die Berufungsanschlie\u00dfung kann auch stillschweigend erfolgen oder den Umst\u00e4nden zu entnehmen sein (vgl. BGH, NJW 1954, 266, 267; BGHZ 100, 383, 386 = NJW 1987, 3263; Musielak\/Ball, ZPO, 9. Aufl., \u00a7 524 Rdnr. 17). In dem Schriftsatz muss aber stets klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommen, eine \u00c4nderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten des Rechtsmittelbeklagten zu erreichen (st. Rspr., vgl. BGH, FamRZ 1984, 657; 659; BGHZ 109, 179 = NJW 1990, 447, 449; NJW 2001, 1272; vgl. a. Musielak\/Ball, a.a.O., \u00a7 524 Rdnr. 17; Vorwerk\/Wolf\/ Wulf, Beck&#8217;scher Online-Kommentar ZPO, \u00a7 524 Rdnr. 13). Der Gegner muss wissen, dass ein Anschlussrechtsmittel eingelegt worden ist. Nur dann kann er dar\u00fcber befinden, ob er das Risiko einer Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils zu seinen Ungunsten in Kauf nehmen oder lieber sein eigenes Rechtsmittel zur\u00fccknehmen und damit dem Anschlussrechtsmittel den Boden entziehen will (vgl. \u00a7 524 Abs. 4 ZPO). Eine hinreichende Klarheit \u00fcber das Rechtsschutzbegehren wird in der Regel dadurch erzielt, dass der Rechtsmittelbeklagte einen auf Ab\u00e4nderung des vorinstanzlichen Urteils zielenden (Sach-) Antrag stellt (BGH, NJW 1954, 266; BGHZ 109, 179 = NJW 1990, 447, 449). Der blo\u00dfe Antrag auf (kostenpflichtige) Zur\u00fcckweisung des gegnerischen Rechtsmittels reicht f\u00fcr die Annahme eines Anschlussrechtsmittels nicht aus (vgl. BGH, FamRZ 1984, 657; 659; BGHZ 109, 179 = NJW 1990, 447, 449; Z\u00f6ller\/He\u00dfler, a.a.O., \u00a7 524 Rdnr. 6; Musielak\/Ball, a.a.O., \u00a7 524 Rdnr. 17). Denn ein Anschlussrechtsmittel muss einen Angriff gegen den Inhalt des vorinstanzlichen Urteils enthalten und darf sich nicht auf eine Auseinandersetzung mit dessen Gr\u00fcnden beschr\u00e4nken (BGHZ 109, 179 = NJW 1990, 447, 449).<\/p>\n<p>Danach fehlt es hier an einer wirksamen Anschlie\u00dfung. Denn der nicht als Anschlussberufung bezeichnete und keine Berufungsantr\u00e4ge enthaltende Schriftsatz vom 6. August 2010 enthielt keine Erkl\u00e4rung, die \u00fcber die blo\u00dfe Abwehr der Berufung des Beklagten hinausging und sich als ein Begehren auf Ab\u00e4nderung des vorinstanzlichen Urteils zugunsten der Kl\u00e4gerin zu 1. und\/oder der Kl\u00e4gerin zu 2. darstellte. Mit dem vorangegangenen Schriftsatz vom 10. Mai 2010 hatten die Kl\u00e4gerinnen in der Sache nur den Antrag gestellt, die Berufung zur\u00fcckzuweisen. Diesen Antrag haben sie mit dem Schriftsatz vom 6. August 2010, welchen sie auf Seite 2 (Bl. 345 GA) ausdr\u00fccklich (nur) als \u201eBerufungserwiderung\u201c bezeichnet haben, begr\u00fcndet. Die Berufungserwiderung der Kl\u00e4gerinnen enth\u00e4lt keine Erkl\u00e4rungen mit dem eindeutigen Ziel, den Streitgegenstand f\u00fcr die Berufungsinstanz zu erweitern, soweit das Landgericht eine Verletzung des Klagepatents II durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II und darauf gest\u00fctzte Anspr\u00fcche verneint hat. Die eine Benutzung des Klagepatents II durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II betreffenden Ausf\u00fchrungen in der Berufungserwiderung lassen zum einen die Deutung zu, dass dem Berufungsgericht als Einstieg bzw. zur Vorbereitung der Verteidigung der vom Beklagten angefochtenen Entscheidung betreffend die vom Landgericht bejahte Verletzung des Klagepatents II durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III dargelegt werden soll, dass dieses Patents \u2013 insoweit gegen die W\u00fcrdigung des Landgerichts \u2013 auch durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II verletzt wird, ohne dass hieraus prozessuale Konsequenzen gezogen werden. Zum anderen l\u00e4sst sich nicht ausschlie\u00dfen, dass die Kl\u00e4gerinnen schlichtweg \u00fcbersehen haben, dass das Landgericht ihre Klage teilweise abgewiesen hat und es daher der Einlegung einer eigenen Berufung oder jedenfalls der Einlegung einer Anschlussberufung bedurft h\u00e4tte, um die diesbez\u00fcgliche Entscheidung des Landgerichts einer \u00dcberpr\u00fcfung durch den Senat zug\u00e4nglich zu machen. Jedenfalls enth\u00e4lt der Schriftsatz vom 6. August 2010 aber nicht nur keinen Antrag der Kl\u00e4gerinnen auf teilweise Ab\u00e4nderung des landgerichtlichen Urteils und Verurteilung des Beklagten auch wegen Verletzung des Klagepatents II durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II; es findet sich in diesem Schriftsatz auch keine eindeutige Erkl\u00e4rung des Inhalts, dass der Klage, soweit sie auf das Klagepatent II gest\u00fctzt wird, auch in Bezug auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II stattzugeben ist.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass hier die Einlegung einer Anschlussberufung nicht beabsichtigt war, spricht auch der Umstand, dass die Kl\u00e4gerinnen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 9. Mai 2011 (Bl. 536 \u2013 537 GA) nicht geltend gemacht haben, dass ihr Schriftsatz vom 6. August 2010 als Anschlussberufung zu verstehen sei. Im \u00dcbrigen haben die Kl\u00e4gerinnen zuletzt mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2012 (Bl. 666 GA) ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, dass sie davon abgesehen h\u00e4tten, gegen das ihre Klage teilweise abweisende Urteil des Landgerichts auch eine eigene Berufung einzulegen, weshalb die teilweise Klageabweisung rechtskr\u00e4ftig geworden sei. Sofern man entgegen den vorstehenden Ausf\u00fchrungen doch von einer (verdeckten) Anschlussberufung der Kl\u00e4gerinnen ausgehen wollte, h\u00e4tten die Kl\u00e4gerinnen diese hiermit jedenfalls wirksam zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nZu Unrecht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I, II und III der technischen Lehre des Klagepatents I entsprechen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent I betrifft einen automatisch sich \u00f6ffnenden und schlie\u00dfenden Schirm.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift I in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, ist aus der US-PS 5 626 XYZ (Anlage BEY 5), deren Figur 2 nachstehend eingeblendet wird, ein automatischer Schirm mit dreifacher Faltung zum Zusammenklappen der Schirmrippen und der Rohre des Mittelschafts bekannt.<\/p>\n<p>Soll der in dieser Druckschrift offenbarte Mechanismus auf einen vierfach zusammenschiebbaren automatischen Schirm angewandt werden, etwa mit dem Ziel, das Volumen des zusammengeschobenen Schirms gering zu halten, ergibt sich der Klagepatentschrift I zufolge beim Einfahren der Rippenanordnung und des teleskopierbaren Mittelschaftes ein Problem f\u00fcr die Aufnahme oder das Aufwickeln des Seiles, das innerhalb der Schirmstruktur gef\u00fchrt wird, da nur zwei Rollen einschlie\u00dflich der oberen und unteren Rolle f\u00fcr das F\u00fchren des Seils vorgesehen sind. Auch ist die Bet\u00e4tigungseinrichtung zur Steuerung des \u00d6ffnens und Schlie\u00dfens des Schirms aufwendig aufgebaut (Anlage BEY 3, Spalte 1, Zeilen 6 bis 21).<\/p>\n<p>Das Klagepatent I hat es sich deshalb zur Aufgabe gemacht, einen gattungsgem\u00e4\u00dfen Schirm zu schaffen, bei dem die Anzahl der Konstruktionselemente der Bet\u00e4tigungseinrichtung auf ein Minimum reduziert ist und bei dem au\u00dferdem das Volumen und das Gewicht des Schirms verringert werden soll, insbesondere bei einem vierfach zusammenschiebbaren Schirm (Anlage BEY 3, Spalte 1, Zeilen 22 bis 28).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents I einen Schirm mit folgenden Merkmalen vor<\/p>\n<p>(1) Automatisch sich \u00f6ffnender und schlie\u00dfender Schirm.<\/p>\n<p>(2) Der Schirm hat einen teleskopierbaren Schirmstock (1), bestehend aus<\/p>\n<p>(2.1) einem unteren Rohr (11) mit einem Handgriff (12) an dem unteren Ende,<\/p>\n<p>(2.2) einem ersten mittleren Rohr (13),<\/p>\n<p>(2.3) einem zweiten mittleren Rohr (13a) und<\/p>\n<p>(2.4) einem oberen Rohr (14) mit einer Krone (15) an dem oberen Ende.<\/p>\n<p>(3) Der Schirm hat ein Dachgest\u00e4nge (2) mit zusammenklappbaren Dachstangen, bestehend aus:<\/p>\n<p>(3.1) einem inneren Dachstangenabschnitt (21), dessen inneres Ende an der Krone (15) angelenkt ist,<\/p>\n<p>(3.2) einer St\u00fctzstrebe (22), deren inneres Ende mit einem Schieber (23) und die an einem mittleren Abschnitt mit dem inneren Dachstangenabschnitt (21) gelenkig verbunden ist,<\/p>\n<p>(3.3) einem ersten mittleren Dachstangenabschnitt (24), dessen inneres Ende am \u00e4u\u00dferen Umfang der St\u00fctzstrebe (22) angelenkt ist,<\/p>\n<p>(3.4) einem zweiten mittleren Dachstangenabschnitt (28), dessen inneres Ende am \u00e4u\u00dferen Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts (24) angelenkt ist,<\/p>\n<p>(3.5) einem \u00e4u\u00dferen Dachstangenabschnitt (26), dessen inneres Ende am \u00e4u\u00dferen Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts (28) angelenkt ist,<\/p>\n<p>(3.6) und Steuerstreben (25, 27a, 27) zum Verschwenken der Dachstangenabschnitte,<\/p>\n<p>wobei sich<\/p>\n<p>(3.6.1) eine erste Steuerstrebe (25) zwischen dem inneren Dachstangenabschnitt (21) und dem ersten mittleren Dachstangenabschnitt erstreckt,<\/p>\n<p>(3.6.2) eine zweite Steuerstrebe (27a) zwischen der St\u00fctzstrebe (22) und dem zweiten mittleren Dachstangenabschnitt (28) erstreckt,<\/p>\n<p>(3.6.3) eine dritte Steuerstrebe (27) zwischen dem ersten mittleren Dachstangenabschnitt (24) und dem \u00e4u\u00dferen Dachstangenabschnitt (26) erstreckt.<\/p>\n<p>(4) Der Schirm hat eine im Schirmstock (1) gef\u00fchrte \u00d6ffnungsfeder (3) zum Teleskopieren des Schirmstocks und \u00d6ffnen des Schirm.<\/p>\n<p>(5) Der Schirm hat Schlie\u00dffedern (4) zwischen den inneren Enden der ersten Steuerstrebe (25) und den \u00e4u\u00dferen Enden der St\u00fctzstreben (22) zum Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges (2).<\/p>\n<p>(6) Der Schirm hat ein Schleppseil (56),<\/p>\n<p>(6.1) dessen innerer Seilabschnitt mit einer im Schirmstock (1) gef\u00fchrten Schleppstange (55) gekoppelt ist,<\/p>\n<p>(6.1.1) wobei die Schleppstange (55) einen mit einer Arretierung (111a) am unteren Stockabschnitt (11) zusammenwirkenden Verriegelungskopf (551) aufweist,<\/p>\n<p>(6.2) dessen \u00e4u\u00dferer Seilabschnitt mit dem Schieber (23) gekoppelt ist,<\/p>\n<p>(6.3) das von seiner Kopplung mit der Schleppstange (55) mittels<\/p>\n<p>(6.3.1) einer oberen, am oberen Ende des Stockabschnitts (14) gelagerten ersten F\u00fchrungsrolle (563),<\/p>\n<p>(6.3.2) einer zweiten, am Schieber (23) gelagerten F\u00fchrungsrolle (564)<\/p>\n<p>(6.3.3) und einer dritten, am oberen Ende des Stockabschnittes (14) gelagerten obersten F\u00fchrungseinrichtung (565, 565a, 565b)<\/p>\n<p>zum Schieber (23) umgelenkt wird.<\/p>\n<p>(7) Der Schirm hat eine Bet\u00e4tigungseinrichtung (5) zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Schirms [M 15] mit einem federnd im Griff (12) gef\u00fchrten Druckknopf (52) mit einer oberen Arretierung (52a) zum Halten des Schirms im zusammengefalteten und verk\u00fcrzten Zustand.<\/p>\n<p>(8) Der Schirm hat einen Schlie\u00dfregler (53) mit einer federnd im Griff (12) gehaltenen Sicherheitseinrichtung (57) zum Verhindern von Fehlfunktionen beim \u00d6ffnen und\/oder Schlie\u00dfen.<\/p>\n<p>(9) Der Schirm hat eine an der Sicherheitseinrichtung (57) angeformte untere Arretierung (54), die vom Druckknopf (51) bet\u00e4tigbar ist, um den Verriegelungskopf (551) zum Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges (2) aus seiner Arretierung (111a) zu l\u00f6sen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents I weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Denn sie verwirklichen die Merkmale (6.1), (6.1.1) und (6.3) der vorstehenden Merkmalsgliederung nicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagepatent I verlangt eine \u201eSchleppstange\u201c (55), zu deren Ausgestaltung und Wirkung sich verschiedene Merkmale des Patentanspruchs 1 verhalten. Ihnen ist zu entnehmen, dass die Schleppstange<\/p>\n<p>&#8211; im Schirmstock gef\u00fchrt ist (Merkmal 6.1) und<\/p>\n<p>&#8211; einen Verriegelungskopf (551) zum Zusammenwirken mit einer Arretierung (111a) am unteren Stockabschnitt aufweist (Merkmal 6.1.1).<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist gesagt,<\/p>\n<p>&#8211; dass die Schleppstange mit dem inneren Seilabschnitt des Schleppseils gekoppelt ist (Merkmal (6.1)<\/p>\n<p>&#8211; und dass das Schleppseil (56) von seiner Kopplung mit der Schleppstange \u00fcber drei F\u00fchrungsrollen zum Schieber umgelenkt wird (Merkmal 6.3).<\/p>\n<p>Unter der angesprochenen \u201eSchleppstange\u201c versteht das Klagepatent I ein hinreichend starres Bauteil, welches beim Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges vom Schleppseil l\u00e4ngs des Schirmstockinneren nach oben gezogen und beim Zusammenschieben des Schirmstocks dank seiner stangenartigen Ausbildung l\u00e4ngs des Schirmstockinneren nach unten geschoben werden kann. Dies ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus folgenden Erw\u00e4gungen:<\/p>\n<p>Der Patentanspruch legt in seinen Merkmalen (4) und (5) fest, in welcher Weise der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schirm sich automatisch \u00f6ffnen und schlie\u00dfen soll. Dabei wird zwischen dem \u00d6ffnungs- und dem Schlie\u00dfvorgang unterschieden. Beim \u00d6ffnen des Schirms soll sowohl der Schirmstock automatisch teleskopiert als auch der Schirm selbstt\u00e4tig ge\u00f6ffnet, d.h. das Dachgest\u00e4nge automatisch entfaltet werden (Merkmal 4). Demgegen\u00fcber soll beim Schlie\u00dfen des Schirms lediglich das Dachgest\u00e4nge automatisch zusammengefaltet werden (Merkmal 5). Mit der Angabe \u201eautomatisch sich \u00f6ffnender und schlie\u00dfender Schirm\u201c (Merkmal (1)) wird mithin ein Schirm beschrieben, bei dem beim \u00d6ffnen der Schirmstock automatisch ausgefahren und das Dachgest\u00e4nges automatisch entfaltet und bei dem beim anschlie\u00dfenden Schlie\u00dfen das Dachgest\u00e4nge automatisch zusammengefaltet wird. Nicht verlangt wird somit, dass beim Schlie\u00dfen auch der teleskopierte Schirmstock automatisch eingefahren wird (vgl. Gutachten Prof. E, Seite 15; Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 2 [Bl. 679 GA]). Damit beim n\u00e4chsten \u00d6ffnungsvorgang der Schirmstock wieder \u2013 wie im Merkmal (4) vorgesehen \u2013 automatisch teleskopiert werden kann, muss er nach dem Kollabieren des Dachgest\u00e4nges allerdings notwendigerweise in seinen \u00f6ffnungsbereiten Zustand zur\u00fcckgesetzt werden (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 2 [Bl. 679 GA]). Da dies \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht automatisch geschehen muss, setzt das Klagepatent I die M\u00f6glichkeit eines jedenfalls manuellen Zusammenschiebens des Schirmstocks voraus (vgl. Anlage BEY 3, Spalte 6, Zeilen 16 bis 23).<\/p>\n<p>Im Rahmen der patentgem\u00e4\u00dfen Bewegungsabl\u00e4ufe beim \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Schirms hat die Schleppstange folgende Aufgabe und Funktion: Was das automatisches \u00d6ffnen des Schirmes anbelangt, wird der \u00d6ffnungsvorgang mit der Bet\u00e4tigung des Druckknopfes (51) eingeleitet. Denn der Druckknopf ist Teil der Bet\u00e4tigungseinrichtung (5) und er besitzt eine obere Arretierung (52a), die den Schirm im zusammengefalteten und verk\u00fcrzten Zustand h\u00e4lt (Merkmal 7). Da der Druckknopf anspruchsgem\u00e4\u00df auch der Bet\u00e4tigung im Sinne eines \u00d6ffnens des Schirmes dient (Merkmal 7), erkennt der Fachmann, dass der \u00d6ffnungsvorgang dadurch erm\u00f6glicht wird, dass durch Bet\u00e4tigung des Druckknopfes die regul\u00e4r bestehende obere Arretierung des Druckknopfes aufgehoben wird. Mit der angesprochenen Arretierung (52a) festgesetzt oder freigegeben werden soll letztlich die \u00d6ffnungsfeder (3). Denn gem\u00e4\u00df Merkmal (4) ist es die \u00d6ffnungsfeder, die f\u00fcr das Teleskopieren des Schirmstocks und f\u00fcr das \u00d6ffnen des Schirmes (= Entfalten des Dachgest\u00e4nges) verantwortlich ist. Der Fachmann ersieht insoweit, dass es in der technischen Wirkung letztlich darum geht, der \u00d6ffnungsfeder, die die Energie zum automatischen \u00d6ffnen des Schirmes speichert, ein Entspannen zu erlauben (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seiten 2 bis 3 [Bl. 679 \u2013 680 GA]). Der Druckknopf arretiert die \u00d6ffnungsfeder allerdings nicht unmittelbar und direkt. Vielmehr geschieht das Gespannthalten der Feder \u00fcber besondere \u201eHilfsmittel\u201c. Dies sind im Wesentlichen der Schieber, die Schleppstange mit Verriegelungsbolzen sowie das sich zwischen dem Schieber (Merkmal 6.2) und der Schleppstange (Merkmal 6.1) erstreckende und \u00fcber mehrere F\u00fchrungsrollen umgelenkte Schleppseil. Den Merkmalen (6.1.1) und (9) entnimmt der Fachmann in diesem Zusammenhang, dass die Schleppstange mittels der am unteren Stockabschnitt vorgesehenen Arretierung (111a) blockiert wird, wobei diese Arretierung \u00fcber die durch den Druckknopf bet\u00e4tigbare \u201euntere Arretierung\u201c (54) der Sicherheitseinrichtung (57) nur zum Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges gel\u00f6st wird. Daraus folgt, dass die Schleppstange au\u00dferhalb dieses Bet\u00e4tigungsmodus \u2013 und damit auch w\u00e4hrend des \u00d6ffnens des Schirmes \u2013 arretiert bleiben soll. Der \u00d6ffnungsfeder kann damit ein Entspannen nur dadurch erm\u00f6glicht werden, dass das Schleppseil am anderen Ende, mithin schieberseitig, freigegeben wird. Dem Fachmann ist vor dem Hintergrund \u2013 auch ohne besondere Erw\u00e4hnung im Patentanspruch \u2013 klar, dass es der Schieber sein muss, der mit der oberen Arretierung des Druckknopfes festgelegt (und beim \u00d6ffnen des Schirmes freigegeben) wird (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seiten 3 bis 4 [Bl. 680 \u2013 681 GA]), wobei das Klagepatent I allerdings nicht verlangt, dass die obere Arretierung unmittelbar mit dem Schieber zusammenwirkt, so dass diese auch in das Gest\u00e4nge des Schirmstocks eingreifen kann.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Teleskopierens des Schirmstocks und der Entfaltung des Dachgest\u00e4nges ver\u00e4ndert die Schleppstange ihre Position nicht, sondern das Schleppseil wird nur von der anderen, zum Schieber gelegenen Seite her genommen. Bei vollst\u00e4ndig auseinandergefaltetem Dachgest\u00e4nge bleibt das Schleppseil auf Spannung. Die Seilspannung ist notwendig, damit der Schieber in seiner oberen, kronennahen Position bleibt. Dies wiederum hat so zu sein, weil am Schieber die St\u00fctzstreben angreifen, die eine kronennahe Position einnehmen m\u00fcssen, damit das Dachgest\u00e4nge ordnungsgem\u00e4\u00df entfaltet bleibt. W\u00e4re das Schleppseil n\u00e4mlich spannungslos, h\u00e4tten die St\u00fctzstreben kein Widerlager. Vielmehr w\u00fcrden die Schlie\u00dffedern des Dachgest\u00e4nges in ihrem Bestreben, sich zu entfalten, die St\u00fctzstrebe veranlassen, den Schieber nach unten zu verlagern, womit sich das Dachgest\u00e4nge (mindestens teilweise) ungewollt schlie\u00dfen w\u00fcrde (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seiten 5 bis 6 [Bl. 682 \u2013 683 GA]).<\/p>\n<p>Damit beim automatischen Schlie\u00dfen des Dachgest\u00e4nges sich dieses zusammenfalten kann, muss das Schleppseil spannungslos gestellt werden. Dies kann nicht am schiebernahen Ende des Schleppseils geschehen, sondern nur an dessen anderem Ende. Dementsprechend sieht Merkmal (9) vor, dass das Dachgest\u00e4nge dadurch automatisch zusammengefaltet wird, dass der Druckknopf bet\u00e4tigt und als Folge dessen der Verriegelungskopf (551) der Schleppstange aus seiner Arretierung (111a) befreit wird. Wenn der Verriegelungskopf der Schleppstange freikommt, bewegt sich die Schleppstange, gezogen von dem auf Spannung gehaltenen Schleppseil, nach oben in Richtung Krone. Mit der Freigabe der Schleppstange wird die Spannung im Schleppseil aufgehoben. Auf den an das Schleppseil angebundenen Schieber wirken \u2013 \u00fcber die St\u00fctzstrebe \u2013 nach wie vor die Federkr\u00e4fte der Schlie\u00dffedern des Dachgest\u00e4nges. Ihnen wirkt die Spannung des Schleppseils jetzt nicht mehr entgegen, weswegen die St\u00fctzstreben den Schieber nach unten verlagern k\u00f6nnen (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seiten 6 bis 7 [Bl. 683 \u2013 684 GA]). Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt hat (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 7 [Bl. 684 GA]), erschlie\u00dft sich dem Fachmann hieraus, dass das Bauteil (55) deshalb \u201eSchleppstange\u201c hei\u00dft, weil es nach dem L\u00f6sen der Arretierung seines Verriegelungskopfes vom Schleppseil nach oben gezogen und damit \u201egeschleppt\u201c wird und infolge dessen auch ihrerseits den Verriegelungskopf aus seiner Arretierung zieht (\u201eschleppt\u201c). Dem Fachmann ist in diesem Sinne klar, dass die Schleppstange im aufgespannten Zustand des Schirms sowie w\u00e4hrend des \u00d6ffnungsvorgangs die Zugkr\u00e4fte des Schleppseils auf den Verriegelungskopf \u00fcbertr\u00e4gt (vgl. Gutachten Prof. E, Seite 17 und Anh\u00f6rungsprotokoll, Seiten 7 [Bl. 684 GA] und 28 [Bl. 684 GA]).<\/p>\n<p>Was das Zusammenschieben des Schirmstocks angeht, befindet sich der mit der Arretierung (111a) zusammenwirkende Verriegelungskopf (551) der Schleppstange oberhalb der unteren Arretierung (54) der Sicherheitseinrichtung (57), wenn das Dachgest\u00e4nge automatisch zusammengefaltet ist. Damit der Schirm nachfolgend wieder funktionsgerecht ge\u00f6ffnet werden kann, muss die urspr\u00fcngliche Arretierung des Verriegelungskopfes wieder hergestellt werden. Dies hat beim (mindestens manuellen) Zusammenschieben des Schirmstocks zu geschehen. Der Verriegelungskopf muss sich also abw\u00e4rts bewegen, was verlangt, dass er nach unten geschoben wird. Damit Druckkr\u00e4fte auf den Verriegelungskopf \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, sieht das Klagepatent I im Merkmal (6.1) zwei Ma\u00dfnahmen vor, n\u00e4mlich erstens die Ausbildung einer Schleppstange als Tr\u00e4ger f\u00fcr den Verriegelungsbolzen und zweitens die F\u00fchrung der Schleppstange im Schirmstock (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 8 [Bl. 685 GA]). Der Fachmann versteht \u2013 wie der Gerichtsgutachter best\u00e4tigt hat (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seiten 8 bis 9 [Bl. 685 \u2013 686 GA]) \u2013 den Begriff \u201eSchleppstange\u201c angesichts dieser ihm zugewiesenen technischen Funktion als ein Bauteil, welches hinreichend starr ausgebildet ist, um im Schirmstockinneren unter Einwirkung von Druckkr\u00e4ften geschoben zu werden.<\/p>\n<p>Wie sich aus den vorstehenden Erl\u00e4uterungen ergibt, tr\u00e4gt die Schleppstange den Verriegelungskopf. Im Merkmal (6.1.1) hei\u00dft es hierzu, dass die Schleppstange den Verriegelungskopf \u201eaufweist\u201c. Das bedeutet, wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige im Anh\u00f6rungstermin best\u00e4tigt hat (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seiten 9 [Bl. 686 GA], 25 [Bl. 702 GA] und 26 [Bl. 703 GA]), dass der Verriegelungskopf anspruchsgem\u00e4\u00df als dauerhafter Teil der Schleppstange vorgesehen ist. Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige hat in seinem schriftlichen Gutachten (Seite 18) auch davon gesprochen, dass die Schleppstange und der Verriegelungskopf \u201eein mechanisches Element\u201c bilden (vgl. auch Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 25 [Bl. 702 GA]). Soweit er in diesem Zusammenhang angemerkt hat, dass der Verriegelungskopf und die Schleppstange vor ihrer Vereinigung zwei Bauteile gewesen sein k\u00f6nnen, hat er damit \u2013 wie er im Rahmen seiner Anh\u00f6rung klargestellt hat (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 9 [Bl. 686 GA]) \u2013 nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass der Verriegelungskopf patentgem\u00e4\u00df nicht dauerhaft an der Schleppstange ausgebildet oder an dieser befestigt sein muss. Vielmehr wollte er nur deutlich machen, dass Schleppstange und Verriegelungskopf fertigungstechnisch auch einzeln hergestellt werden k\u00f6nnen, so dass der Verriegelungskopf nicht bereits im Rahmen der Herstellung an der Schleppstange ausgebildet werden muss. Als \u201eSchleppstange\u201c kann vor diesem Hintergrund nicht auch ein solches Bauteil angesehen werden, das seine stangenartige Gestalt erst anl\u00e4sslich des Aufbringens von Schubkr\u00e4ften annimmt, aber vorher nicht stangenf\u00f6rmig war, weil der Patentanspruch den Verriegelungskopf als dauerhaften Teil der Schleppstange vorsieht (\u201e \u2026 weist auf \u2026 \u201c) und als \u201egeschlepptes\u201c Vorrichtungsteil gleichfalls die Schleppstange (und keine andere Erscheinungsform) beansprucht (so zutreffend der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige, Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 9 [Bl. 686 GA]). Der Einwand, der Verriegelungskopf m\u00fcsse nur w\u00e4hrend eines Teils der Bedienungsphasen des Schirmes, n\u00e4mlich blo\u00df beim Zusammenschieben des Schirmstocks, schubf\u00e4hig sein, rechtfertigt deshalb nicht den Schluss, das Klagepatent I \u00fcberlasse die Ausbildung der Schleppstange au\u00dferhalb dieses Betriebsmodus dem Belieben des Fachmanns. Vielmehr verh\u00e4lt es sich gerade umgekehrt: Weil der Verriegelungskopf zu seiner Wieder-Arretierung schubf\u00e4hig sein muss und ein Schleppseil solches naturgem\u00e4\u00df nicht leisten kann, begn\u00fcgt sich das Klagepatent I nicht mit irgendeiner Anbindung zwischen Schleppseil und Verriegelungsbolzen, sondern schreibt (einschr\u00e4nkend) vor, dass Schleppseil und Bolzen \u00fcber eine (schubf\u00e4hige) Schleppstange miteinander gekoppelt sein sollen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem ist dem Fachmann schon angesichts der patentgem\u00e4\u00dfen Bewegungsabl\u00e4ufe beim \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Schirms klar, dass die Schleppstange relativ zum Schirmstock beweglich ist und es sich bei dieser damit nicht um ein Bauteil handeln kann, das an einem \u201efeststehenden Teil\u201c des Schirmstocks angebracht ist. Dass dem so ist, folgt auch unmittelbar aus dem Patentanspruch. Wenn im Merkmal (6.1) in Bezug auf die Schleppstange gesagt ist, dass diese \u201eim Schirmstock gef\u00fchrt ist\u201c, bedeutet dies n\u00e4mlich, wie der Gerichtsgutachter best\u00e4tigt hat (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 10 [Bl. 687 GA]), dass sich die Schleppstange relativ zum Schirmstock bewegen kann. Die Schleppstange kann hierbei patentgem\u00e4\u00df relativ zum Schirmstock eine Aufw\u00e4rtsbewegung und eine Abw\u00e4rtsbewegung vollziehen. Die Aufw\u00e4rtsbewegung der Schleppstange im Schirmstock resultiert aus dem Zug des Schleppseils und die Abw\u00e4rtsbewegung der Schleppstange im Schirmstock resultiert aus einer \u2013 wie auch immer gearteten, mittelbaren oder unmittelbaren \u2013 schiebenden Einwirkung auf die Schleppstange (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 10 [Bl. 687 GA]).<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fachmann ergibt sich aus alledem zusammenfassend, dass das Klagepatent I mit \u201eSchleppstange\u201c ein hinreichend starres Bauteil bezeichnet, welches beim Kollabieren des Dachgest\u00e4nges vom Schleppseil l\u00e4ngs des Schirmstockinneren nach oben gezogen (\u201egeschleppt\u201c) und beim Zusammenschieben des Schirmstocks dank seiner stangenartigen Ausbildung l\u00e4ngs des Schirmstockinneren nach unten geschoben werden kann (so zutreffend auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige, Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 10 [Bl. 687 GA]).<\/p>\n<p>Damit das Schleppseil die Schleppstange nach dem L\u00f6sen der Arretierung ihres Verriegelungskopfes nach oben ziehen und damit \u201eschleppen\u201c kann, ist es mit der Schleppstange gekoppelt, wobei sich dem Fachmann \u2013 auch wenn dies dort nicht explizit gesagt wird \u2013 bereits aus dem Anspruch erschlie\u00dft, dass zur Erf\u00fcllung dieser Schleppfunktion das innere Ende des Schleppseils mit dem oberen Ende der Schleppstange gekoppelt ist. Die Worte \u201eseiner Kopplung\u201c im Merkmal (6.3) nehmen \u2013 wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt hat (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 1 [Bl. 678 GA]) \u2013 auf den Ort der Kopplung von Schleppseil und Schleppstange Bezug. Der Fachmann entnimmt den Merkmalen (6.1) und (6.3) daher, dass die Schleppstange an das innere Ende des Schleppseils angeschlossen sein und das Schleppseil von dieser Anschlussstelle \u2013 \u00fcber die F\u00fchrungsrollen \u2013 zum Schieber umgelenkt werden soll, so dass das innere Ende des Schleppseils an das obere Ende der Schleppstange angeschlossen ist.<\/p>\n<p>In diesen \u00dcberlegungen sieht sich der Fachmann durch die Ausf\u00fchrungsbeispiele des Klagepatents I best\u00e4tigt. Denn bei diesen ist das untere Ende der Schleppstange (55) an dem Verriegelungskopf (551) befestigt und ist das obere Ende (552) der Schleppstange (55) mit dem inneren Seilende (561) des Schleppseils (56) durch eine Kupplungsh\u00fclse (560) verbunden (vgl. Anlage BEY 3, Spalte 5, Zeilen 30 bis 31 und Spalte 5, Zeilen 53 bis 60, sowie Figuren 5, 6, 16, 17), wie dies in der nachfolgend eingeblendeten Abbildung 2 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens (Seite 17) schematisch veranschaulicht ist:<\/p>\n<p>Der Fachmann sieht au\u00dferdem, dass auch der aus der in der Klagepatentschrift zitierten US-PS 5 626 XYZ (Anlage BEY 5) bekannte Schirm \u00fcber eine mit dem inneren Ende eines Schleppseils (\u201edrag rope\u201c, 55) gekuppelte Schleppstange (\u201edrag rod\u201c 55) mit einem Verriegelungskopf (\u201elocking head\u201c, 551) verf\u00fcgt (vgl. Figuren 1 bis 5 und 9 bis 11), wobei die Schleppstange ausweislich der nachfolgend eingeblendeten Figur 1A der US-PS 5 626 XYZ an ihrem oberen Ende (\u201eupper rod end\u201c, 552) \u00fcber eine Kupplungsh\u00fclse (\u201ecoupling sleeve\u201c, 560) mit dem inneren Ende des Schleppseils (\u201einner rope end\u201c, 561) gekoppelt ist. Hieran will das Klagepatent I, das von diesem Stand der Technik ausgeht, nichts \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Entgegen den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerinnen im Verhandlungstermin zeigt die Figur 1A der US-PS 5 626 XYZ somit keine unmittelbare Befestigung des Verriegelungskopfes an dem Schleppseil. Vielmehr ist bei dem Gegenstand der<br \/>\nUS-PS 5 626 XYZ in \u00dcbereinstimmung mit der Lehre des Klagepatents I das innere Ende (\u201einner rope end\u201c, 561) des Schleppseils (\u201edrag rope\u201c, 56) \u2013 \u00fcber eine Kupplungsh\u00fclse (\u201ecoupling sleeve\u201c, 560) \u2013 mit dem oberen Ende (\u201eupper rod end\u201c, 552) der Schleppstange (\u201edrag rod\u201c 55) gekoppelt. Der an dem unteren Ende der Schleppstange vorgesehene Verriegelungskopf (\u201elocking head\u201c, 551) ist in der Figur 1A der US-PS 5 626 XYZ \u00fcberhaupt nicht gezeigt. Dargestellt sind dort allein das obere Ende (552) der Schleppstange (55) und dessen Kupplung mit dem unteren Ende (561) des Schleppseils (55).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHiervon ausgehend verwirklichen alle drei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale (6.1), (6.1.1) und (6.3) entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie relevante Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich aus den nachfolgend wiedergegebenen Fotos, von denen das erste Foto die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I, das zweite Foto die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II und das dritte Foto die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III zeigt.<\/p>\n<p>Wie hieraus zu ersehen ist, ist bei allen drei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das innere Ende des Schleppseils unmittelbar an den Verriegelungsbolzen angebunden. Im Schirmstock erstreckt sich eine starre, am kronennahen Teleskoprohr fest angebrachte H\u00fclse (= H\u00fcllrohr) nach unten, und zwar etwa \u00fcber die L\u00e4nge des oberen Teleskoprohres. Das Schleppseil verl\u00e4uft durch diese H\u00fclse hindurch.<\/p>\n<p>Die beschriebene Ausgestaltung hat beim \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Schirms folgende Konsequenzen (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 11 [Bl. 688 GA]):<\/p>\n<p>&#8211; Bei ge\u00f6ffnetem Schirm ist der Verriegelungsbolzen in der Sicherheitseinrichtung arretiert. Oberhalb von ihm erstreckt sich \u00fcber das untere und mittlere Teleskoprohr hinweg nur das Schleppseil. Erst im Bereich des obersten Teleskoprohres wird das Schleppseil radial von der starren H\u00fclse umgeben.<\/p>\n<p>&#8211; Wird der Verriegelungsbolzen aus seiner Arretierung gel\u00f6st (um das Dachgest\u00e4nge zusammenzufalten), zieht sich das bis dahin unter Spannung gehaltene Schleppseil nach oben zur\u00fcck, wobei es den am Schleppseil angebrachten Verriegelungsbolzen mitnimmt.<\/p>\n<p>&#8211; Wird anschlie\u00dfend der Schirmstock (z.B. manuell) zusammengeschoben, gelangt die freie Stirnseite der H\u00fclse auf ihrem Weg nach unten in Kontakt mit dem am Schleppseil angebundenen Verriegelungsbolzen. Werden die Schirmstockrohre jetzt weiter ineinandergeschoben, dr\u00fcckt die H\u00fclse den Verriegelungsbolzen gegen Ende der Vorschubbewegung in die f\u00fcr ihn vorgesehene Arretierung der Sicherheitseinrichtung.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie so ausgestalteten Schirme des Beklagten weisen keine \u201eSchleppstange\u201c im Sinne des Klagepatents I auf, weil kein dauerhaft starres Bauteil existiert, das den Verriegelungsbolzen tr\u00e4gt (so zutreffend der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige, Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 12 [Bl. 689 GA]; vgl. a. Gutachten, Seite 27). Die im Schirmstock angebrachte H\u00fclse hat zwar f\u00fcr sich genommen eine stangenartige Ausbildung. Sie tr\u00e4gt den Verriegelungskopf aber nicht (Merkmal 6.1.1) und bildet demgem\u00e4\u00df nicht zusammen mit diesem ein dauerhaft starres Bauteil. Au\u00dferdem ist das innere Ende des Schleppseils bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unmittelbar an den Verriegelungsbolzen angebunden, so dass es nicht entsprechend den Vorgaben der Merkmale (6.1) und (6.3) mit der von den Kl\u00e4gerinnen als \u201eSchleppstange\u201c angesehenen H\u00fclse gekoppelt ist. Auch wird die von den Kl\u00e4gerinnen als \u201eSchleppstange\u201c angesehene H\u00fclse beim Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges nicht vom Schleppseil l\u00e4ngs des Schirmstockinneren nach oben bewegt. Vom Schleppseil nach oben gezogen wird allein der Verriegelungsbolzen, an den das Schleppseil unmittelbar angebunden ist. Die H\u00fclse kann beim Schlie\u00dfen des Schirmes auch gar nicht nach oben geschleppt werden, weil sie am kronennahen Teleskoprohr des Schirmstocks fest angebracht ist. Sie ist demgem\u00e4\u00df nicht, wie von Merkmal (6.1) gefordert, \u201eim Schirmstock gef\u00fchrt\u201c, d. h. relativ zum Schirmstock beweglich.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDas von den Kl\u00e4gerinnen vorgelegte Privatgutachten (Anlage Bo 1) gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Privatgutachters der Kl\u00e4gerinnen soll die Funktion der Schleppstange nur darin bestehen, den Verriegelungskopf (551) beim manuellen Zusammenschieben des Schirmstocks in Richtung Griff (12) und schlie\u00dflich in seine Arretierung zu dr\u00fccken, was der Privatgutachter der Kl\u00e4gerinnen als \u201eschleppen\u201c bezeichnet. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt dieser aus, dass der Fachmann bei der Lekt\u00fcre der Klagepatentschrift I \u201enaheliegend feststelle\u201c, dass das automatische \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Schirmes auch funktioniere, wenn keine Schleppstange montiert sei und das Schleppseil direkt mit dem Verriegelungskopf verbunden sei. Die Schleppstange \u00fcbernehme f\u00fcr das alleinige \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Schirmes keine zus\u00e4tzliche Funktion, die das Schleppseil nicht schon selbst besitze. Dem Fachmann sei deshalb klar, dass f\u00fcr das automatische \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Schirmes eigentlich keine Schleppstange ben\u00f6tigt werde. F\u00fcr das alleinige automatische \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen spiele der Ort der Anlenkung des inneren Schleppseilendes keine Rolle. Gleiche gelte f\u00fcr das manuelle Zusammenschieben der teleskopartigen Rohre, wof\u00fcr eine gewisse L\u00e4nge der Schleppstange notwendig sei, aber wiederum der Ort der Anlenkung des inneren Schleppseils keine Bedeutung habe. Insofern sei f\u00fcr den Durchschnittsfachmann aus der Klagepatentschrift I auch eine Ausf\u00fchrungsform \u201enaheliegend ableitbar\u201c, bei der das Schleppseil direkt mit dem Verriegelungskopf verbunden sei. Die Schleppstange m\u00fcsse in diesem Fall zwangsl\u00e4ufig als Rohr ausgef\u00fchrt sein, in dem das Schleppseil gef\u00fchrt werde. Weiterhin werde dem Fachmann klar, dass beim manuellen Zusammenschieben des Schirmstocks die Schleppstange den Verriegelungskopf zun\u00e4chst in Richtung der Verriegelung (111a) \u201eschleppe\u201c und anschlie\u00dfend in die Verriegelung dr\u00fccke. Ohne die Schleppstange k\u00f6nne der Verriegelungskopf nicht in seine Arretierung geschoben werden. F\u00fcr diesen \u201eSchleppvorgang\u201c sei die Schleppstange erforderlich. Die einzige Funktion der Schleppstange bestehe deshalb darin, den Verriegelungskopf beim (z.B. manuellen) Zusammenschieben des Schirmstocks in Richtung des Griffs und anschlie\u00dfend in seine Arretierung zu \u201eschleppen\u201c.<\/p>\n<p>Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentbenutzung l\u00e4sst sich mit dieser Argumentation nicht begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Das Privatgutachten beruht zun\u00e4chst auf der unzutreffenden Pr\u00e4misse, der Begriff \u201eSchleppstange\u201c sei dem Fachmann im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents I unbekannt gewesen und erst durch das Klagepatent I eingef\u00fchrt worden (Anlage Bo 1, Seite 7). Wie bereits ausgef\u00fchrt, offenbart schon die in der Klagepatentschrift I als einziger Stand der Technik zitierte, ebenfalls auf die Kl\u00e4gerin zu 1. zur\u00fcckgehende US-PS 5 626 XYZ (Anlage BEY5) einen automatischen Schirm mit einer \u201eSchleppstange\u201c (\u201edrag rod\u201c, 55), wie sie auch beim Gegenstand des Klagepatents I vorhanden ist. Au\u00dferdem geht der Privatgutachter der Kl\u00e4gerinnen auf die oben er\u00f6rterten einzelnen Merkmale des Patentanspruch 1, die in diesen verwandten Begriffe sowie die aus ihnen folgenden Aufgaben und Funktionen der Schleppstange im Rahmen der patentgem\u00e4\u00dfen Bewegungsabl\u00e4ufe beim \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Schirmes nicht n\u00e4her ein und setzt sich demgem\u00e4\u00df auch nicht mit den hier angestellten Erw\u00e4gungen auseinander. Insbesondere ber\u00fccksichtigt er nicht, dass Patentanspruch 1 auch den Begriff \u201eSchleppseil\u201c verwendet und hiermit zum Ausdruck bringt, dass dieses die Schleppstange beim Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges l\u00e4ngs des Schirmstockinneren nach oben \u201eschleppt\u201c. Wenn der Patentanspruch auch in Bezug auf die Stange (55) von einer \u201eSchleppstange\u201c spricht, meint er kein anderes \u201eSchleppen\u201c, sondern bringt zum Ausdruck, dass die Schleppstange vom Schleppseil nach oben gezogen (\u201egeschleppt\u201c) wird und die Schleppstange infolge dessen auch ihrerseits den von ihr getragenen Verriegelungskopf nach oben \u201eschleppt\u201c. Der Privatgutachter der Kl\u00e4gerinnen meint letztlich auch nur, dass f\u00fcr den Fachmann aus der Klagepatentschrift I eine Ausf\u00fchrungsform \u201enaheliegend ableitbar\u201c sei, bei der das Schleppseil direkt mit dem Verriegelungskopf verbunden sei. Ob der Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse eine solche Ausf\u00fchrungsform ohne erfinderisches Bem\u00fchen beim Studium der Klagepatentschrift auffinden kann, spielt jedoch f\u00fcr die Ermittlung des Wortsinns des Patentanspruchs keine Rolle.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die nicht dem Wortsinn nach erf\u00fcllten Merkmale auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln, was die Kl\u00e4gerinnen zuletzt hilfsweise geltend gemacht haben.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDamit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine im Priorit\u00e4tszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higt haben, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. nur BGH, GRUR 2011, 313, 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV, m. w. Nachw.). Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Ma\u00dfgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre als \u00e4quivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz f\u00fcr den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit f\u00fcr Dritte zu verbinden (BGH, GRUR 2011, 313, 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie vorgenannten Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier nicht vor.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEs ist bereits fraglich, ob die erforderliche Gleichwirkung gegeben ist. Gleichwirkend ist n\u00e4mlich nur eine L\u00f6sung, die nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, GRUR 2011, 313, 318 \u2013 Crimpwerkzeug IV; GRUR 2012, 1122, 1123\u2013 Palettenbeh\u00e4lter III). Hier d\u00fcrfte die Verwendung einer an das Schleppseil gekoppelten Schleppstange mit einem Verriegelungskopf gegen\u00fcber der bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten Ausgestaltung, bei der der Verriegelungsbolzen unmittelbar an das Schleppseil angebunden ist, prinzipiell den Vorteil bieten, dass der von der Schleppstange getragene Verriegelungskopf im Schirmstockinneren sicherer gef\u00fchrt wird. Dass eine Schleppstange eine gr\u00f6\u00dfere F\u00fchrungsqualit\u00e4t bietet, weil sie im Gegensatz zum Schleppseil biegesteif ist, hat auch der Gerichtssachverst\u00e4ndige bekundet (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 28 [Bl. 974 GA]). Ob es damit schon an der erforderlichen Gleichwirkung fehlt und die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bereits deshalb nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz in den Schutzbereich des Klagepatents I einbezogen werden k\u00f6nnen, kann letztlich aber dahinstehen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nUnterstellt man zu Gunsten der Kl\u00e4gerinnen, dass die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln dasselbe Problem l\u00f6st wie der im Patentanspruch 1 des Klagepatents I unter Schutz gestellte Gegenstand, so l\u00e4sst sich jedenfalls nicht feststellen, dass der Durchschnittsfachmann am Priorit\u00e4tstag des Klagepatents I durch seine Fachkenntnisse dazu bef\u00e4higt war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden.<\/p>\n<p>Blendet man die soeben angestellte Erw\u00e4gung zur \u201eF\u00fchrungsqualit\u00e4t\u201c der Schleppstange aus, so mag es \u2013 wie in dem von den Kl\u00e4gerinnen vorgelegten Privatgutachten ausgef\u00fchrt wird \u2013 f\u00fcr den Fachmann eine naheliegende Erkenntnis gewesen sein, dass ein starres Instrument tats\u00e4chlich nicht beim \u00d6ffnen des Schirms und auch nicht beim Schlie\u00dfen des Dachgest\u00e4nges, sondern lediglich beim Zusammenschieben des Schirmstocks ben\u00f6tigt wird, um den Verriegelungskopf wieder in seine Arretierung zu schieben. Insoweit mag unterstellt werden, dass der Fachmann, wenn er sich die patentgem\u00e4\u00dfen Bewegungsabl\u00e4ufe beim \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Schirmes vergegenw\u00e4rtigt hat, auch ohne erfinderische \u00dcberlegungen zu der Einsicht hat gelangen k\u00f6nnen, dass er den Verriegelungskopf nicht dauerhaft, sondern nur vor\u00fcbergehend schubf\u00e4hig machen muss, n\u00e4mlich nur f\u00fcr die Dauer der entscheidenden Betriebsphase des Zusammenschiebens der Teleskoprohre. Nach den Darlegungen des Gerichtsgutachters (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 13 [Bl. 690 GA]) war es f\u00fcr ihn allerdings bereits nicht mehr naheliegend, das Schleppseilende nur noch vor\u00fcbergehend, n\u00e4mlich w\u00e4hrend des Zusammenschiebens des Schirmstocks, zu \u201eversteifen\u201c und im \u00dcbrigen &#8222;unstarr&#8220; auszubilden. Verschiedene Erscheinungsformen der Schleppstange in Abh\u00e4ngigkeit von der jeweils anliegenden Betriebsphase der Schirmbedienung widersprechen auch dem grundlegenden Konzepts des Klagepatents I, das gerade deshalb eine Schleppstange verlangt, weil unter bestimmten Betriebsbedingungen ein schubf\u00e4higes Bauteil ben\u00f6tigt wird. Aber selbst dies kann letztlich dahinstehen. Das Klagepatent I gibt dem Fachmann jedenfalls keinerlei Hinweise, wie er die Idee einer nur tempor\u00e4ren Versteifung der Anbindung zwischen Schleppseil und Verriegelungsbolzen konstruktiv umsetzen kann. Stand der Technik, der dem Fachmann eine diesbez\u00fcgliche Idee h\u00e4tte liefern k\u00f6nnen, haben die Kl\u00e4gerinnen selbst in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.12.2012 nicht vorgelegt und solcher ist auch in dem von ihnen vorgelegten Privatgutachten nicht erw\u00e4hnt. Dem Gerichtssachverst\u00e4ndigen ist solcher Stand der Technik ebenfalls nicht bekannt. Soweit die Kl\u00e4gerinnen im Verhandlungstermin auf die oben bereits wiedergegebene Figur 1A der US-PS 5 626 XYZ Bezug genommen haben, zeigt diese \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 keine unmittelbare Befestigung des Verriegelungskopfs an dem Schleppseil. Vielmehr ist auch bei dem gattungsbildenden Schirm das untere Ende (561) des Schleppseils (56) mit dem oberen Ende (552) der Schleppstange (55) gekoppelt, wobei die Schleppstange (55) an ihrem unteren Ende den Verriegelungskopf (551) aufweist. Der Hinweis auf die Klagepatentschrift II verf\u00e4ngt gleichfalls nicht, weil es sich um eine Ver\u00f6ffentlichung aus der Zeit nach dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents I handelt, die &#8211; was die Kl\u00e4gerinnen verkennen &#8211; schon in zeitlicher Hinsicht unbeachtlich ist. Weshalb die Kl\u00e4gerin zu 1. im Rahmen des Erteilungsverfahrens f\u00fcr das Klagepatent II keinen eigenst\u00e4ndigen Schutz f\u00fcr die Idee einer &#8222;Schubh\u00fclse&#8220; eingefordert hat, ist unklar. Selbst wenn sie die besagte Konstruktion nicht f\u00fcr erfinderisch gehalten haben sollte, handelt es sich um eine blo\u00df subjektive Einsch\u00e4tzung, die f\u00fcr sich keinesfalls den Schluss rechtfertigt, dass der Gedanke einer &#8222;Schubh\u00fclse&#8220; mit dem Pr\u00e4dikat einer im rein Handwerklichen liegenden Abwandlung zu versehen ist. Wenn dem so w\u00e4re, h\u00e4tte es den (insoweit darlegungspflichtigen) Kl\u00e4gerinnen m\u00f6glich sein m\u00fcssen, irgendeinen Beleg (Patentschrift, Fachbuchbeitrag, Kataloginhalt oder dergleichen) zu pr\u00e4sentieren, der die &#8222;Schubh\u00fclse&#8220; in vergleichbarer Funktion zeigt, oder mindestens irgendeinen Beleg beizubringen, der, wenn schon nicht die fertige &#8222;Schubh\u00fclse&#8220;, so aber doch einen technischen Gegenstand offenbart, der dem Fachmann den Weg zur Konstruktion einer solchen &#8222;Schubh\u00fclse&#8220; weist. Nachdem all dies nicht geschehen ist, geht der Senat in \u00dcbereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 12 [Bl. 689 GA], Seite 13 [Bl. 690 GA] und Seite 14 [Bl. 690 GA] davon aus, dass es f\u00fcr den Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents I nicht naheliegend war, eine \u201evor\u00fcbergehende Versteifung\u201c mit Hilfe einer starren H\u00fclse bzw. einem H\u00fcllrohr zu bewerkstelligen, die das Schleppseil umgibt und die im oberen Teleskoprohr so festgelegt ist, dass sie im Zuge des abw\u00e4rts gerichteten Zusammenschiebens der Teleskoprohre auf den am Schleppseil angebundenen Verriegelungsbolzen trifft und ihn nach unten schiebt. Soweit der Privatgutachter der Kl\u00e4gerinnen in seinem Gutachten zu einem anderen Ergebnis kommt, beruht dies auf einer rein r\u00fcckschauenden Betrachtungsweise in Kenntnis der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus fehlt es aber auch an der ferner erforderlichen Gleichwertigkeit. Denn der Fachmann erh\u00e4lt weder aus den Patentanspr\u00fcchen noch aus der Patentbeschreibung irgendeinen Hinweis darauf, dass er auf die Anbindung des Schleppseils an die Schleppstange sowie auf die dauerhafte Anbringung des Verriegelungskopfes an der Schleppstange verzichten und statt dessen auch das Schleppseil durch eine im Schirmstock angebrachte H\u00fclse f\u00fchren und das untere Ende des Schleppseils direkt an einen diskreten Verriegelungsbolzen anbinden kann, wodurch die \u201eSchleppstange\u201c ihrer eigentlichen Schleppfunktion entledigt wird und damit keine \u201eSchleppstange\u201c mehr, sondern nur noch eine \u201eSchubstange\u201c ist. Die technische Lehre des Klagepatents I wird insoweit durch die genaue, jedes einzelne Bauteil abhandelnde Schilderung im Rahmen des in den Figuren 1 bis 15 dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels n\u00e4her erl\u00e4utert, bei dem das untere Ende der Schleppstange am Verriegelungskopf befestigt und das obere Stangenende mit dem inneren Seilende des Schleppseils verbunden ist. Eine solche Ausgestaltung weisen auch die beiden weiteren, in den Figuren 16 und 17 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiele auf. Ein Hinweis darauf, dass die mit dem Schleppseil verbundene Schleppstange den Verriegelungskopf nicht tragen muss, sondern die Stange diesen nur im Zuge des Zusammenschiebens des Schirmstocks nach unten schieben k\u00f6nnen muss, ist dem Klagepatent I nicht zu entnehmen, weshalb der Fachmann eine solche Ausf\u00fchrungsform nicht als gleichwertig in Betracht ziehen wird.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDamit machen alle drei angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der im Anspruch 1 des Klagepatents I unter Schutz gestellten technischen Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent Gebrauch.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nZu Unrecht hat das Landgericht auch eine \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III mit der im Klagepatent II unter Schutz gestellten technischen Lehre bejaht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent II betrifft ebenfalls einen automatisch sich \u00f6ffnenden und schlie\u00dfenden mehrfach faltbaren Schirm.<\/p>\n<p>Auch die Klagepatentschrift geht in ihrer Einleitung auf die US-PS 5 626 XYZ (Anlage BEY 5) ein, aus der ein Automatikschirm mit drei Faltstellen zum Falten der Schirmrippen und der Rohre des Schirmstocks bekannt ist. Die \u00e4ltere Druckschrift, deren Figur 8 nachfolgend zur besseren Verdeutlichung dieses Standes der Technik eingeblendet wird, offenbart ein Sicherheitsmittel gegen Fehlfunktion, n\u00e4mlich ein Sicherheitsmittel (57) mit einem l\u00e4nglichen Zylinder (571), der nach dem Schlie\u00dfen des Schirms durch die Rohre des Schirmstocks herab bewegt wird, wodurch zugleich eine einst\u00fcckig mit dem Zylinder ausgebildete Arretierung (54) abw\u00e4rts bewegt wird, die wiederum beim \u00d6ffnen des Schirms ein fehlerhaftes Herunterdr\u00fccken des Druckknopfes gegen die Arretierung des Steuermittels verhindert (Anlage BEY 7, Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift II kritisiert an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass der l\u00e4ngliche Zylinder des Sicherheitsmittels, da er in einem unteren Bereich des Griffs am unteren Rohr des Schirmstocks angeordnet sein sollte, eine nicht unbetr\u00e4chtliche L\u00e4nge des Griffs und des Schirmstocks in Anspruch nimmt. Dies wirke sich auf die Gesamtl\u00e4nge des Schirms in gefaltetem Zustand aus und schr\u00e4nke die Verkleinerungsm\u00f6glichkeiten eines mehrfach faltbaren Automatikschirms ein (Anlage BEY 7, Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift II einleitend weiter ausf\u00fchrt, offenbart die DE 298 06 XZX (Anlage BEY 10) eine Bet\u00e4tigungsvorrichtung f\u00fcr einen Schirm, die einen Schirmstock, einen Gestellsatz (11) mit Innenfedern (12) und eine Bet\u00e4tigungsstange (2) umfasst, wobei die Bet\u00e4tigungsstange (2) einen unteren Kopf (21) mit einem Hals (22) aufweist. Dabei wirken eine L-f\u00f6rmige Scheibe (7), ein Steuermittel (73) und eine Verschlussscheibe (6) zusammen, wenn der Schirm geschlossen wird (Anlage BEY 7, Abs. [0004], Spalte 1, Zeilen 25 bis 31).<\/p>\n<p>Zur Verdeutlichung dieses Standes der Technik wird nachstehend die Figur 1 der DE 298 06 XZX wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die gezeigte Bet\u00e4tigungsvorrichtung, welche im Schirmgriff (44) untergebracht ist, umfasst ein \u00d6ffnungsst\u00fcck (5) und ein Verschlussst\u00fcck (6). Das \u00d6ffnungsst\u00fcck (5) ist ringf\u00f6rmig und in einem Aufnehmer (41) angeordnet. Es weist eine Zunge (51), die sich gegen den Schafft (1) erstreckt, sowie eine Feder (52) auf. Die Feder (52) ist zum Schieben des \u00d6ffnungsst\u00fccks (5) vorgesehen, um eine Innenfl\u00e4che des in den Griff eingreifenden Knopfes (42) zu ber\u00fchren. Das Verschlussst\u00fcck (6) ist ebenfalls in dem Aufnehmer (41) angeordnet, und zwar parallel zu dem \u00d6ffnungsst\u00fcck (6). Es umfasst ein Paar Seitenteile (61) und eine Zunge (62), die in den Schaft (1) eingreifen kann. Au\u00dferdem umfasst es eine an der Seite angeordnete Feder (63). Die Vorrichtung weist ferner ein L-f\u00f6rmiges St\u00fcck (7) mit einer unteren Feder (71) auf, die in dem Griff (4) bzw. neben dem Aufnehmer (41) angeordnet ist. Eine andere Feder (72) ist an dem L-f\u00f6rmigen St\u00fcck (7) zur Verbindung mit einer Bet\u00e4tigungseinrichtung (73) angeordnet, wobei das obere Ende dieser Einrichtung (7) an einer Seite die zwei Teile (61) des Verschlussst\u00fccks (6) und an der anderen Seite die Innenfl\u00e4che des Knopfes (42) ber\u00fchren kann.<\/p>\n<p>Wird der Schirm zusammengeschoben (vgl. Figur 3 der DE 298 06 XZY), greift die Zunge (51) des \u00d6ffnungsst\u00fccks (5) in eine am Schieber (23) ausgebildete Nut (32) ein. Gleichzeitig steht der Hals (22) des Kopfes (21) der beim Zusammenschieben nach unten bewegten Bet\u00e4tigungsstange (2) in Eingriff mit der Zunge (61) des Verschlussst\u00fccks (6). Beim Zusammenschieben des Schirms schiebt au\u00dferdem ein an der Seite des Schiebers (23) ausgebildetes langgestrecktes St\u00fcck (31) das L-f\u00f6rmige St\u00fcck (7) nach unten, so dass dieses das Verschlussst\u00fcck (6) verl\u00e4sst. Zum \u00d6ffnen des Schirms dr\u00fcckt der Benutzer den Knopf (42). Das \u00d6ffnungsst\u00fcck wird seitw\u00e4rts bewegt, wodurch die Zunge (61) au\u00dfer Eingriff mit der Nut (32) kommt (vgl. Figur 4 der DE 298 06 XZY). Nachdem der Schirm vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffnet ist (vgl. Figur 5), ist das langgestreckte St\u00fcck (31) des Schiebers (23) nach oben bewegt worden. Das L-f\u00f6rmige St\u00fcck (7) bewegt sich hierdurch automatisch nach oben in seine urspr\u00fcngliche Position zwischen dem Kopf (42) und dem Verschlussst\u00fcck (6) (vgl. Figur 5 der DE 298 06 XZY). Wird nunmehr der Knopf (42) abermals gedr\u00fcckt, wird die Bet\u00e4tigungseinrichtung (73) des L-f\u00f6rmigen St\u00fccks (7) bewegt und schiebt die zwei Teile (61) des Verschlussst\u00fccks (6). Dadurch verl\u00e4sst die Zunge (62) des Verschlussst\u00fccks (6) den Hals (22) der Bet\u00e4tigungsstange (2), so dass diese nach oben bewegt wird, um den Schirm zu schlie\u00dfen (vgl. Figur 2 der DE 298 06 XZY).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift II kritisiert hieran als nachteilig, dass infolge des Einsatzes von verschiedenen Elementen ein erheblicher baulicher Aufwand besteht. Weiterhin bem\u00e4ngelt sie, dass ein erh\u00f6hter Raumbedarf erforderlich ist, da der Druckknopf eine ausreichende L\u00e4nge aufweisen muss, um sowohl die \u00d6ffnungsscheibe als auch das Steuermittel und die Verschlussscheibe zu ber\u00fchren (Anlage BEY 7, Abs. [0004], Spalte 1, Zeilen 31 bis 36).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent II zur Aufgabe gemacht, einen Automatikschirm der eingangs genannten Art zu schaffen, welcher ohne gr\u00f6\u00dferen konstruktiven Aufwand einen geringeren Raumbedarf erfordert (Anlage BEY 7, Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents II einen Schirm mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Automatisch sich \u00f6ffnender und schlie\u00dfender, mehrfach faltbarer Schirm.<\/p>\n<p>(2) Der Schirm hat einen teleskopierbaren Schirmstock (1), der mindestens drei Rohre (11, 13, 13a, 14) aufweist, umfassend:<\/p>\n<p>(2.1) ein unteres Rohr (11) mit einem Handgriff (12) am unteren Bereich (111),<\/p>\n<p>(2.2) mindestens ein Mittelrohr (13, 13a) und<\/p>\n<p>(2.3) ein oberes Rohr (14) mit einem im oberen Bereich befestigten inneren Block (151) und einer Krone (15).<\/p>\n<p>(3) Der Schirm hat ein zentrales H\u00fcllrohr (17),<\/p>\n<p>(3.1) das im Schirmstock angeordnet ist und<\/p>\n<p>(3.2) dessen oberer Bereich am inneren Block (151) befestigt ist.<\/p>\n<p>(4) Der Schirm hat einen Schieber (23),<\/p>\n<p>(4.1) der auf dem Schirmstock (1) verschiebbar gef\u00fchrt ist und<\/p>\n<p>(4.2) dessen dem Handgriff (12) zugewandte Unterseite mit einem Verl\u00e4ngerungsrohr (230) versehen ist.<\/p>\n<p>(5) Der Schirm hat ein zusammenklappbares, mindestens drei Dachstangenabschnitte (22, 24, 28, 26) aufweisendes Dachgest\u00e4nge (2), umfassend:<\/p>\n<p>(5.1) einen inneren Dachstangenabschnitt (22), dessen inneres Ende am Schieber (23) angelenkt ist,<\/p>\n<p>(5.2) eine St\u00fctzstrebe (21), deren inneres Ende an der Krone (15) und deren \u00e4u\u00dferes Ende an einem mittleren Abschnitt des inneren Dachstangenabschnittes (22) angelenkt ist,<\/p>\n<p>(5.3) einen ersten mittleren Dachstangenabschnitt (24), dessen inneres Ende mit dem \u00e4u\u00dferen Ende des inneren Dachstangenabschnittes (22) gelenkig verbunden ist,<\/p>\n<p>(5.4) eine erste Steuerstrebe (25), deren inneres Ende mit der St\u00fctzstrebe (21) und deren \u00e4u\u00dferen Ende mit dem inneren Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts (24) gelenkig verbunden ist,<\/p>\n<p>(5.5) einen zweiten mittleren Dachstangenabschnitt (28), dessen inneres Ende mit dem \u00e4u\u00dferen Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnittes (24) gelenkig verbunden ist,<\/p>\n<p>(5.6) eine zweite Steuerstrebe (27a), deren inneres Ende mit dem \u00e4u\u00dferen Ende des inneren Dachstangenabschnitts (22) und deren \u00e4u\u00dferes Ende mit dem inneren Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts (28) verbunden ist,<\/p>\n<p>(5.7) einen \u00e4u\u00dferen Dachstangenabschnitt (26), dessen inneres Ende mit dem \u00e4u\u00dferen Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnittes (28) gelenkig verbunden ist,<\/p>\n<p>(5.8) eine dritte Steuerstrebe (27), deren inneres Ende mit dem \u00e4u\u00dferen Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts (24) und deren \u00e4u\u00dferes Ende mit dem inneren Ende des \u00e4u\u00dferen Dachstangenabschnitts (26) gelenkig verbunden ist.<\/p>\n<p>(6) Der Schirm hat eine \u00d6ffnungsfeder (3), die<\/p>\n<p>(6.1) das H\u00fcllrohr (17) umgibt und<\/p>\n<p>(6.2) im Schirmstock (1) zwischen dem Block (151) und dem unteren Ende des unteren Rohrs (11) eingespannt ist.<\/p>\n<p>(7) Der Schirm hat eine Vielzahl von Schlie\u00dffedern (4), die jeweils zwischen entsprechenden Dachstangenabschnitten des Dachgest\u00e4nges (2) eingeh\u00e4ngt sind.<\/p>\n<p>(8) Der Schirm hat ein Zugseil (56),<\/p>\n<p>(8.1) das teilweise im H\u00fcllrohr (17) verl\u00e4uft,<\/p>\n<p>(8.2) dessen unteres Seilende (561) mit einem Verriegelungsmittel (55) verbunden ist,<\/p>\n<p>(8.3) dessen oberes Seilende (562) mit dem Schieber (23) verbunden ist<\/p>\n<p>(8.4) und dessen mittlerer Seilabschnitt zwischen dem Verriegelungsmittel (55) und dem Schieber (23) \u00fcber eine im Block (151) angeordnete F\u00fchrungsrolle (563), eine am Schieber (23) angeordnete F\u00fchrungsrolle (564a) und mindestens eine weitere im Block (151) angeordnete F\u00fchrungsrolle (565a, 565, 565\u2018) gef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>(9) Das Verriegelungsmittel (55)<\/p>\n<p>(9.1) ist in einer im unteren Teilbereich (111) des unteren Rohres (11) ausgebildeten Sperrvorrichtung (111a) l\u00f6sbar gehalten und<\/p>\n<p>(9.2) mit einem Verriegelungskopf (551) versehen.<\/p>\n<p>(10) Der Schirm hat eine Bet\u00e4tigungseinrichtung (5), umfassend:<\/p>\n<p>(10.1) einen federnd im Handgriff (12) angeordneten schieberartigen Druckknopf (51) zum Bet\u00e4tigen des Schirms,<\/p>\n<p>(10.1.1) mit einer mittigen Durchgangs\u00f6ffnung (511a) f\u00fcr das Verl\u00e4ngerungsrohr (230),<\/p>\n<p>(10.1.1.1) an deren Innenseite eine obere, mit einer Eingriffs\u00f6ffnung (231) im Verl\u00e4ngerungsrohr (230) zusammenwirkende Arretierung (52) zum Halten des Schirms im zusammengefalteten und verk\u00fcrzten Zustand vorgesehen ist;<\/p>\n<p>(10.2) ein im Handgriff (12) angeordnetes Schlie\u00dfmittel (53) zum selbstt\u00e4tigen Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges (2) mit einer unteren, mit dem Verl\u00e4ngerungsrohr (230) zusammenwirkenden Arretierung (54), wobei<\/p>\n<p>(10.2.1) die Arretierung (54) von einer Spannfeder (572) vorgespannt ist,<\/p>\n<p>(10.2.2) an der Arretierung (54) ein federndes Sicherheitsfederelement (57) befestigt ist, das l\u00e4ngsverschiebbar im Handgriff (12) aufgenommen ist,<\/p>\n<p>(10.2.3) die Arretierung (54) von der Feder (572) so beaufschlagt ist, dass sie<\/p>\n<p>(10.2.3.1) sich bei ge\u00f6ffnetem Schirm zwischen dem Druckknopf (51) und dem Verriegelungskopf (551) erstreckt und durch Bet\u00e4tigen des Druckknopfes (51) den Verriegelungskopf (551) aus seiner Arretierung (111a) l\u00f6st und<\/p>\n<p>(10.2.3.2) bei verk\u00fcrztem Schirmstock (1) und zusammengefaltetem Dachgest\u00e4nge (2) vom Verl\u00e4ngerungsrohr (230) unterhalb des Druckknopfes (51) positioniert wird, um eine Fehlfunktion der Arretierung (54) zu verhindern.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform III macht von der technischen Lehre des Klagepatents II keinen Gebrauch. Denn sie verwirklicht jedenfalls die Merkmale (10.2.2) und (10.2.3) der vorstehenden Merkmalsgliederung nicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDamit der Schirm automatisch ge\u00f6ffnet und geschlossen werden kann, sieht das Klagepatent II eine \u201eBet\u00e4tigungseinrichtung\u201c (5) vor (Merkmal 10). Die Bet\u00e4tigungseinrichtung (5) umfasst einen federnd im Handgriff angeordneten schieberartigen Druckknopf (51) zum Bet\u00e4tigen des Schirms (Merkmal 10.1) und ein ebenfalls im Handgriff angeordnetes Schlie\u00dfmittel (53) zum selbstt\u00e4tigen Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges (2) (Merkmal 10.2). Der Druckknopf (51), mittels dessen der Schirm bet\u00e4tigt werden kann, hat eine mittige Durchgangs\u00f6ffnung (511a) f\u00fcr das Verl\u00e4ngerungsrohr (230) des Schiebers (23) (Merkmal 10.1.1). An der Innenseite der Durchgangs\u00f6ffnung (511a) ist eine obere Arretierung (52) vorgesehen.<\/p>\n<p>Merkmal (10.1.1.1) besagt, dass der Schirm mithilfe dieser oberen Arretierung (52) in der Durchgangs\u00f6ffnung (511a) und der damit zusammenwirkenden Eingriffs\u00f6ffnung (231) im Verl\u00e4ngerungsrohr (230) des Schiebers (23) \u201eim zusammengefalteten und verk\u00fcrzten Zustand gehalten wird\u201c. Hieraus sowie aus dem bereits erw\u00e4hnten Umstand, dass der Druckknopf im Merkmal (10.1) als Bet\u00e4tigungseinrichtung f\u00fcr den Schirm ausgewiesen ist, entnimmt der Fachmann (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 15 [Bl. 692 GA]), dass die erste Bet\u00e4tigung des Schirmes darin liegt, dass der Schirmstock teleskopiert und das Dachgest\u00e4nge entfaltet wird und dass beides dadurch erreicht wird, dass die anspruchsgem\u00e4\u00dfen Verrastungsmittel \u2013 die obere Arretierung (52) des Druckknopfes (51) und die Eingriffs\u00f6ffnung (231) des Verl\u00e4ngerungsrohres (230) \u2013 au\u00dfer Eingriff gebracht werden, indem der federnd gelagerte Druckknopf bet\u00e4tigt wird (vgl. Anlage BEY 7, Abs. [0053], Spalte 7 Zeilen 47 \u2013 54). Merkmal (10.2) besagt, dass das Schlie\u00dfmittel (53) zum \u201eselbstt\u00e4tigen Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges\u201c dient. Daraus ersieht der Fachmann, dass die zweite Bet\u00e4tigung des Schirmes darin besteht, am ge\u00f6ffneten Schirm das Dachgest\u00e4nge automatisch zu kollabieren bzw. zusammenzufalten. Das automatische Zusammenfahren des Schirmstocks ist daher, wie sich auch aus der Klagepatentbeschreibung ergibt (Anlage BEY 7, Abs. [0054], Spalte 7 Zeilen 62 \u2013 67), kein zwingendes Anliegen des Klagepatents II (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 15 [Bl. 692 GA]).<\/p>\n<p>Wie aus den Merkmalen (10.2) und (10.2.3.1) hervorgeht, ist der Druckknopf (51) das Bet\u00e4tigungsmittel auch f\u00fcr die Bedienung des Schlie\u00dfmittels (53) zum Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges (vgl. a. Anlage BEY 7, Abs. [0054], Spalte 7 Zeilen 55 ff.). Das Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges setzt voraus, dass das am unteren Ende des Zugseils befestigte Verriegelungsmittel (Merkmal 8.2), das mit einem Verriegelungskopf versehen ist (Merkmal 9.2) und in einer im unteren Teilbereich des Rohres ausgebildeten Sperrvorrichtung l\u00f6sbar gehalten ist (Merkmal 9.1), aus seiner Verriegelung im unteren Schirmrohr befreit wird. Zu diesem Zweck hat das Schlie\u00dfmittel (53) eine \u201euntere Arretierung\u201c (54), welche dazu dient, im richtigen Moment das Verriegelungsmittel (55) des Zugseils (56) von der Sperrvorrichtung (111a) im unteren Schirmrohr zu l\u00f6sen (vgl. Merkmale 10.2.3, 10.2.3.1 und 10.2.3.2 sowie Figur 4).<\/p>\n<p>Das Klagepatent II sieht damit zwei Arretierungen vor, die im Patentanspruch nicht als \u201eerste\u201c und \u201ezweite\u201c Arretierung, sondern als \u201eobere\u201c (52) und \u201euntere\u201c Arretierung (54) bezeichnet sind (Merkmale 10.1.1 und 10.2). Der Fachmann versteht diese Angaben dahin, dass das \u201eoben\u201c und \u201eunten\u201c entlang der L\u00e4ngsachse des Schirmstocks zu beurteilen sind, so dass die beiden Arretierungen in L\u00e4ngsrichtung des Schirmstocks betrachtet in zwei \u00fcbereinander liegenden Ebenen positioniert sein sollen (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 16 [Bl. 693 GA]). Die \u00dcbereinanderlage der Arretierungen ist hierbei nicht permanent gegeben (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 16 [Bl. 693 GA]). Vielmehr gibt es patentgem\u00e4\u00df einen Betriebszustand, f\u00fcr den die \u00dcbereinander-Anordnung der Arretierungen gegeben sein muss. Dieser eine ma\u00dfgebliche Betriebszustand, in welchem die obere und die untere Arretierung in zwei \u00fcbereinander liegenden Ebenen positioniert sind, ist der geschlossene Schirm mit zusammengefaltetem Dachgest\u00e4nge und zusammengeschobenem Schirmstock (vgl. einerseits Figuren 1 und 3 sowie andererseits Figur 6).<\/p>\n<p>Anspruchsgem\u00e4\u00df besteht das Schlie\u00dfmittel (53) nicht nur aus der unteren Arretierung (54). An der unteren Arretierung (54) ist vielmehr gem\u00e4\u00df Merkmal (10.2.2) ein \u201eSicherheitsfederelement\u201c (57) befestigt, welches im Handgriff l\u00e4ngsverschieblich gehalten ist. Indem dieses Sicherheitsfederelement (57) l\u00e4ngsverschieblich federt, bewegt sich auch die daran befestigte Arretierung (54) in derselben L\u00e4ngsrichtung (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 17 [Bl. 694 GA]). Die l\u00e4ngsverschiebliche Lagerung des Sicherheitsfederelements (57) wird hierbei durch die Spannfeder (572) bereitgestellt, durch welche die Arretierung (54) gem\u00e4\u00df Merkmal (10.2.1) vorgespannt ist (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 17 [Bl. 694 GA]).<\/p>\n<p>In der Merkmalsgruppe (10.2.3) beschreibt der Patentanspruch 1 einzelne Positionen, die die l\u00e4ngsverschiebliche Arretierung (54) w\u00e4hrend bestimmter Betriebszust\u00e4nde des Schirmes einnehmen soll. Sinn dieser Vorgabe ist es, einer Fehlbedienung des Schlie\u00dfmittels vorzubeugen, indem der Schlie\u00dfer in einem bestimmten Betriebszustand des Schirms, n\u00e4mlich bei zusammengefaltetem Schirmdach und zusammengeschobenem Schirmstock, f\u00fcr den Benutzer \u201estillgelegt\u201c wird (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seiten 18 [Bl. 695 GA] und 17 [Bl. 694 GA]). Dank des l\u00e4ngsverschieblichen Sicherheitsfederelements gibt es eine r\u00e4umliche Position der Arretierung (54) in H\u00f6he des Druckknopfes, die ihr \u2013 bei ge\u00f6ffnetem Schirm \u2013 einen entriegelnden Kontakt mit dem Verriegelungsmittel (55) des Zugseils erlaubt (Merkmale 10.2.3.1 und 10.2.3.2) und gibt es eine davon verschiedene, andere r\u00e4umliche Position der Arretierung (54) unterhalb des Druckknopfes, die ihr \u2013 bei zusammengefaltetem Dachgest\u00e4nge und zusammengeschobenem Schirmstock \u2013 einen entriegelnden Zugriff auf das Verriegelungsmittel des Zugseils verwehrt (Merkmal 10.2.3.3). Im letzteren Zustand ist die oben angesprochene \u00dcbereinanderlage der beiden Arretierungen gegeben. Durch sie wird ein versehentliches Ausl\u00f6sen des Verriegelungsmittels (55) aus der Sperrvorrichtung (111a) verhindert. Beim \u00d6ffnen des geschlossenen und verk\u00fcrzten Schirmes muss n\u00e4mlich sichergestellt sein, dass sich der Verriegelungskopf (551) nicht aus seiner Arretierung (111a) l\u00f6st, weil sonst der \u00d6ffnungsvorgang nicht komplett ausgef\u00fchrt werden kann. Das Dach des Schirms w\u00fcrde sich ansonsten nicht \u00f6ffnen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent II begn\u00fcgt sich in diesem Zusammenhang nicht mit der Angabe, dass das Sicherheitsfederelement irgendwie \u201everschieblich\u201c gehalten ist; es wird vielmehr eine \u201el\u00e4ngsverschiebbare\u201c Lagerung verlangt (Merkmal 10.2.2). Die L\u00e4ngsachse, entlang der das Sicherheitsfederelement verschoben werden soll, ist hierbei \u2013 wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige im Anh\u00f6rungstermin best\u00e4tigt hat \u2013 (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 18 [Bl. 695 GA]) die L\u00e4ngsachse des Schirmstocks. Dies ergibt sich f\u00fcr den Fachmann nicht nur aus der Angabe \u201el\u00e4ngsverschiebbar\u201c, sondern auch aus folgenden Erw\u00e4gungen (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 18 [Bl. 695 GA]): Patentgem\u00e4\u00df ist es das Verl\u00e4ngerungsrohr (230) des Schiebers (23), das die untere Arretierung (54) des Schlie\u00dfmittels (53) von der wirksamen in die unwirksame Position verbringt (vgl. Merkmal (10.2)). Nach Merkmal (4.2) befindet sich das Verl\u00e4ngerungsrohr (230) an der Unterseite des Schiebers (23), wobei der Schieber (23) gem\u00e4\u00df Merkmal (4) verschiebbar auf dem Schirmstock gef\u00fchrt ist. Infolge dessen bewegt sich auch das Verl\u00e4ngerungsrohr (230) zwangsl\u00e4ufig entlang dem Schirmstock aufw\u00e4rts und abw\u00e4rts. Das im Merkmal (10.2) erw\u00e4hnte Zusammenwirken zwischen der unteren Arretierung (54) und dem Verl\u00e4ngerungsrohr (230) ist deswegen nur dahingehend vorstellbar, dass die untere Arretierung (54) durch eine Abw\u00e4rtsbewegung des Schiebers (23) entgegen der Spannkraft der Feder (572) abw\u00e4rts bzw. durch eine Aufw\u00e4rtsbewegung des Verl\u00e4ngerungsrohres (230) durch die jetzt entlastete Spannfeder (572) aufw\u00e4rts bewegt wird. Dem Fachmann erschlie\u00dft sich auch hieraus, dass die L\u00e4ngsachse durch die Orientierung des Schirmstocks definiert ist, entlang dem sich der Schieber und mit ihm das Verl\u00e4ngerungsrohr bewegt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sieht der Fachmann, dass die Klagepatentschrift II ausdr\u00fccklich zwischen der \u201eL\u00e4ngsrichtung\u201c und der \u201eQuerrichtung\u201c differenziert. So hei\u00dft es im Absatz [0042] der Patentbeschreibung unter Bezugnahme auf die Figuren 3 bis 6, 7 und 8, dass der Griff (12) \u201ein L\u00e4ngsrichtung\u201c eine mittige \u00d6ffnung (12) aufweist, mit einer Knopf\u00f6ffnung (121), die \u201ein Querrichtung\u201c im Griff (12) ausgebildet ist, um den Druckknopf (51) gleitend in der Knopf\u00f6ffnung (121) zu halten. Eine solche bevorzugte Ausgestaltung ist Gegenstand des Unteranspruchs 2. Wirft der Fachmann einen Blick in die vorgenannten Figuren, erkennt er unschwer, dass der in der Knopf\u00f6ffnung (121) gehaltene Druckknopf (51) quer zum Schirmstock verschiebbar ist (= Querrichtung). Ferner wird im Absatz [0044] der Klagepatentbeschreibung ausgef\u00fchrt, dass das Sicherheitsfederelement (57) gleitend mit einer F\u00fchrungsh\u00fclse (571) in Eingriff bringbar ist, welche sich in der vorderen Kammer (121a) im Griff (12) erhebt, mit einem l\u00e4nglichen Schlitz (570), der \u201ein L\u00e4ngsrichtung\u201c in dem Federelement (57) ausgebildet ist. F\u00fcr eine solche besondere Ausf\u00fchrungsform beansprucht Unteranspruch 3 Schutz. In Figur 8 ist gezeigt, dass sich der besagte Schlitz (570) in Richtung der L\u00e4ngsachse des Schirmstocks erstreckt. Schlie\u00dflich stellt Unteranspruch 7 eine besondere Ausgestaltung mit einem Drehzapfen (161) unter Schutz, der an der<br \/>\nOberseite des Schirmstocks (1) befestigt ist und eine \u201eL\u00e4ngsachse (1) des Schirmstocks\u201c (1) rechtwinklig schneidet (vgl. Figuren 16 und 17). Eine entsprechende Ausf\u00fchrungsform ist im Absatz [0050] beschrieben.<\/p>\n<p>Darin, dass das Sicherheitsfederelement mit der unteren Arretierung erfindungsgem\u00e4\u00df entlang der L\u00e4ngsachse des Schirmstocks verschoben werden soll, sieht sich der Fachmann schlie\u00dflich auch durch das einzige Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents II best\u00e4tigt. Bei diesem umfasst die untere Arretierung (54) ein \u00e4u\u00dferes Bet\u00e4tigungsende (541), das mit dem Druckknopf (51) in Kontakt steht, wenn der Schirm ge\u00f6ffnet wird, und ein inneres Schubende (542), das dem Verriegelungskopf (551) gegen\u00fcberliegt, welcher mit dem Sperrvorsprung (111a) des unteren Rohres (11) in Eingriff ist. Das Sicherheitsfederelement (57) ist senkrecht an einem mittigen unteren Bereich der unteren Arretierung (54) befestigt. Es wird federnd durch eine Spannfeder (572) \u201enach oben\u201c gedr\u00fcckt. Die Spannfeder (572) ist hierbei in der vorderen Kammer (121a) im Griff (12) aufgenommen, um die untere Arretierung (54) zwischen dem Druckknopf (51) und dem Verriegelungskopf (551) zu positionieren, wie dies in den Figuren 1 und 3 gezeigt ist (vgl. Anlage BEY 7, Abs. [0040] und [0043]). Wird nunmehr der Druckknopf (51) bet\u00e4tigt, werden die untere Arretierung (54) und der Verriegelungskopf (551) nach innen gedr\u00fcckt, wodurch der Verriegelungskopf (551) aus dem Vorsprung (111a) gel\u00f6st und der Schirm aus dem Zustand gem\u00e4\u00df Figur 1 in den Zustand gem\u00e4\u00df Figur 2 geschlossen wird. Um den Schirm wieder in seinen (verk\u00fcrzten) Ausgangszustand (vgl. Figur 6) zu bringen, wird der Schirmstock zusammengeschoben, wodurch die \u00d6ffnungsfeder (3) zusammengedr\u00fcckt wird. Nach dem Senken des Schiebers (23) dr\u00fcckt dessen unteres Verl\u00e4ngerungsrohr (230) die Arretierung (54) \u201enach unten\u201c (vgl. Anlage BEY 7, Abs. [0043], [0046], [0055]). Bei ge\u00f6ffnetem Schirm wird die untere Arretierung (54) damit federnd durch die Spannfeder \u201enach oben\u201c gedr\u00fcckt, wohingegen sie nach dem Zusammenfalten des Dachgest\u00e4nges beim Zusammenschieben des Schirmstocks entgegen der Kraft der Feder \u201enach unten\u201c gedr\u00fcckt wird. Die Arretierung (54) wird somit in Richtung der L\u00e4ngsachse des Schirmstocks nach oben bzw. unten verschoben.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer vorstehend erl\u00e4uterten Lehre entspricht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III nicht. Sie verwirklicht jedenfalls die Merkmale (10.2.2) und (10.2.3) nicht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie insoweit interessierenden konstruktiven Einzelheiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III ergeben sich aus dem nachfolgend eingeblendeten, vom gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen mit Bezeichnungen und Bezugsziffern gem\u00e4\u00df dem Klagepatent II versehenen Abbildung 16 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens (Seite 33)<\/p>\n<p>sowie aus der nachstehend ferner wiedergegebenen, vom gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen mit Bezeichnungen und Bezugsziffern gem\u00e4\u00df dem Klagepatent II versehenen Abbildungen 25 und 26 des Gerichtsgutachtens (Seiten 47 und 48, vgl. a. Abbildungen 17 und 19, Seiten 34 und 35 des Gutachtens).<\/p>\n<p>Wie hieraus zu ersehen ist, befindet sich auf der R\u00fcckseite des Druckknopfes ein federbelastetes Klappelement, das in seinem aufgerichteten, in die Durchgangs\u00f6ffnung hineinragenden Zustand eine Entriegelung des Verriegelungsmittels des Zugseils erlaubt, in seiner eingeklappten Stellung hingegen bei Bet\u00e4tigung des Druckknopfes keinen entriegelnden Kontakt mit dem Verriegelungsmittel erlaubt (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seiten 20 bis 21 [Bl. 697 \u2013 698 GA]). Das in Rede stehende Klappelement wirkt mit dem unteren Ende des in Abbildung 24 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens gezeigten Verl\u00e4ngerungsrohres des Schiebers zusammen (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 23 [Bl. 700 GA]), durch das es, wenn der Schieber beim (z.B. manuellen) Zusammenschieben des Schirmstocks nach unten bewegt wird, eingeklappt wird.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nBei der so ausgestalteten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mag nicht das gesamte Klappelement, sondern nur dessen Spitze eine \u201euntere Arretierung\u201c im Sinne des Klagepatents II darstellen, weil nur die Spitze beim L\u00f6sen des Verriegelungsmittels des Zugseils aus seiner Verriegelung in Kontakt mit dem Verriegelungsmittel kommt und daher diese f\u00fcr die Entriegelung des Verriegelungsmittels verantwortlich ist (vgl. hierzu Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 21 [Bl. 698 GA]). Auch mag \u2013 was letztlich allerdings keiner Entscheidung bedarf \u2013 der restliche Abschnitt des sich in seinem aufgerichteten Zustand in Querrichtung in die Durchgangs\u00f6ffnung hineinragenden Klappelements, der nicht mit dem unteren Ende des Verl\u00e4ngerungsrohres des Schiebers zusammenwirkt, als \u201eSicherheitsfederelement\u201c angesehen werden k\u00f6nnen (vgl. dazu Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 21 [Bl. 698 GA] und Seite 22 [Bl. 699 GA]). Dieser restliche Abschnitt ist aber, wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige im Rahmen seiner Anh\u00f6rung best\u00e4tigt hat (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 22 [Bl. 699 GA] und Seite 29 [Bl. 706 GA]), nicht gem\u00e4\u00df dem Merkmal (10.2.2) \u201el\u00e4ngsverschiebbar\u201c im Handgriff gehalten. Das Klappelement bewegt sich vielmehr rotatorisch. Es vollzieht also eine Drehbewegung, nicht aber eine L\u00e4ngsbewegung im Sinne des Klagepatents II (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 29 [Bl. 706 GA]). Soweit der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige dem entgegen in seinem schriftlichen Gutachten \u2013 ohne weitere Auseinandersetzung mit dem Begriff \u201el\u00e4ngsverschiebbar\u201c \u2013 von einer Verwirklichung des Merkmals (10.2.2) ausgegangen ist, hat er hieran im Anh\u00f6rungstermin zu Recht nicht festgehalten.<\/p>\n<p>Nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist auch das Merkmal (10.2.3.2). Denn die Spitze des Klappelements (= untere Arretierung) wird bei verk\u00fcrztem Schirmstock und zusammengefaltetem Dachgest\u00e4nge vom Verl\u00e4ngerungsrohr nicht \u201eunterhalb\u201c des Druckknopfes positioniert. Die Spitze des Klappelements befindet sich im eingeklappten Zustand zwar unterhalb der an der Innenseite der Durchgangs\u00f6ffnung des Druckknopfes vorgesehenen oberen Arretierung. Sie wird vom Verl\u00e4ngerungsrohr des Schiebers aber nicht unterhalb des Druckknopfes positioniert. Vielmehr wird das Klappelement an der R\u00fcckseite des Druckknopfes eingeklappt, wobei es sich auch in diesem Zustand im Bereich des Druckknopfes befindet, und zwar auch mit seiner Spitze.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie aus den vorstehenden Gr\u00fcnden nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllten Merkmale (10.2.2) und (10.2.3) werden von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Pr\u00fcfung der von den Kl\u00e4gerinnen im Verhandlungstermin hilfsweise geltend gemachten Patentverletzung mit \u00e4quivalenten Mittel kann zu Gunsten der Kl\u00e4gerinnen sowohl unterstellt werden, dass die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III mit dem auf der R\u00fcckseite des Druckknopfes angebrachten federbelasteten Klappelement mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln dasselbe Problem l\u00f6st wie der im Patentanspruch 1 des Klagepatents II unter Schutz gestellte Gegenstand, und es kann zu Gunsten der Kl\u00e4gerinnen auch unterstellt werden, dass der Fachmann durch seine Fachkenntnisse dazu bef\u00e4higt ist, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, weil ihm die Figuren 9 bis 11 der in der Klagepatentschrift II angesprochenen US-PS 5 626 XYZ ein Schlie\u00dfmittel mit einer unteren Arretierung offenbaren, welche verdrehbar bzw. einklappbar an der R\u00fcckseite des Druckknopfes angeordnet ist.<\/p>\n<p>Zu verneinen ist dagegen, dass die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, am Sinngehalt der im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind. Die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln ist daher aus fachm\u00e4nnischer Sicht nicht als gleichwertig in Betracht zu ziehen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie notwendige Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns bildet (BGHZ 106, 84, 90 f. = GRUR 1989, 205 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator; BGHZ 150, 149, 154 = GRUR 2002, 5145 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2011, 701, 705 35 \u2013 Okklusionsvorrichtung). Trifft der Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen M\u00f6glichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, m\u00fcssen die fachm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen zu m\u00f6glichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung im Einklang stehen (BGH, GRUR 2011, 701, 705 \u2013 Okklusionsvorrichtung). Offenbart die Beschreibung mehrere M\u00f6glichkeiten, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, ist jedoch nur eine dieser M\u00f6glichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden, begr\u00fcndet die Benutzung einer der \u00fcbrigen M\u00f6glichkeiten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelm\u00e4\u00dfig keine Verletzung des Patents mit \u00e4quivalenten Mitteln (BGH, GRUR 2011, 701, 705 \u2013 Okklusionsvorrichtung; vgl. a. BGH, GRUR 2012, 45, 47 Rdnr. 44 \u2013 Diglycidverbindung). Eine Ausf\u00fchrungsform ist aus dem Schutzbereich des Patents ausgeschlossen, wenn sie zwar offenbart oder f\u00fcr den Fachmann jedenfalls auffindbar ist, der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 nicht unter Schutz gestellt werden sollte (BGH, GRUR 2011, 701, 705 \u2013 Okklusionsvorrichtung; GRUR 2012, 45, 47 \u2013 Diglycidverbindung). So verh\u00e4lt es sich hier.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie Klagepatentschrift II geht \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 in ihrer Einleitung auf die ebenfalls auf die Kl\u00e4gerin zu 1. zur\u00fcckgehende US-PS 5 626 XYZ (Anlage BEY 5) ein, zu der sie ausf\u00fchrt, dass diese \u00e4ltere Druckschrift Vorkehrungen gegen Fehlfunktion in Gestalt eines Sicherheitsmittels (57) mit einem l\u00e4nglichen Zylinder (571) offenbart, der nach dem Schlie\u00dfen des Schirmes durch die Rohre des Schirmstocks herabbewegt wird, wodurch zugleich eine einst\u00fcckig mit dem Zylinder ausgebildete Arretierung (54) herabbewegt wird, die wiederum beim \u00d6ffnen des Schirms ein fehlerhaftes Herunterdr\u00fccken des Druckknopfes gegen die Arretierung des Steuermittels verhindert. Beschrieben wird damit der in den Figuren 1 bis 8 der US-PS 5 626 XYZ gezeigte Gegenstand. Bei diesem, im Anspruch 1 der US-PS 5 626 XYZ unter Schutz gestellten Gegenstand wird der l\u00e4ngliche Zylinder (\u201ecylinder\u201c, 571) nach dem Schlie\u00dfen des Schirmes durch die Rohre des Schirmstocks herabbewegt, wodurch zugleich die einst\u00fcckig mit dem Zylinder ausgebildete Arretierung (\u201elower latch\u201c, 54) nach unten bewegt wird. Wie der Figur 4 der US-PS 5 626 XYZ zu entnehmen ist, ist die Arretierung (54) bei verk\u00fcrztem Schirmstock und zusammengefaltetem Dachgest\u00e4nge unterhalb des Druckknopfes (51) positioniert, wohingegen sie im ge\u00f6ffneten Zustand des Schirms zwischen dem Druckknopf (51) und dem Verriegelungskopf (\u201elocking head\u201c, 551) platziert ist (vgl. Figuren 6 und 7 der US-PS 5 626 161).<\/p>\n<p>Die US-PS 5 626 XYZ offenbart in den Figuren 9 bis 11, von denen nachstehend die Figuren 9 und 10 eingeblendet werden, eine alternative L\u00f6sung, bei der die untere Arretierung (54) drehbar bzw. einklappbar an der R\u00fcckseite des Druckknopfes (51) angebracht ist.<\/p>\n<p>Diese L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit, die Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 2 der US-PS 5 626 XYZ ist, greift das Klagepatent II jedoch nicht auf. Es kn\u00fcpft allein an die im Anspruch 1 der US-PS 5 626 XYZ beschriebene und in den Figuren 1 bis 8 der US-PS 5 626 XYZ gezeigte L\u00f6sung mit dem l\u00e4ngsverschiebbaren Sicherheitselement und der dadurch gleichfalls l\u00e4ngsverschiebbaren unteren Arretierung an. An dem in den Figuren 1 bis 8 der US-PS 5 626 XYZ gezeigtem Gegenstand kritisiert die Klagepatentschrift II zwar als nachteilig, dass der l\u00e4ngliche Zylinder des Sicherheitsmittels eine nicht unbetr\u00e4chtliche L\u00e4nge des Griffs und des Schirmstocks in Anspruch nehme, was sich auf die Gesamtl\u00e4nge des Schirms in gefaltetem Zustand auswirke und die Verkleinerungsm\u00f6glichkeiten eines mehrfach faltbaren Automatikschirms einschr\u00e4nke (Anlage BEY 7, Abs. [0003]). Die L\u00e4ngsverschiebbarkeit der unteren Arretierung beanstandet das Klagepatent II aber nicht. Diese \u00fcbernimmt es vielmehr, indem es im Patentanspruch 1 Schutz f\u00fcr einen ein Schlie\u00dfmittel aufweisenden Schirm mit einer von einer Spannfeder vorgespannten unteren Arretierung beansprucht, an welche ein federndes Sicherheitsfederelement befestigt ist, das \u201el\u00e4ngsverschiebbar\u201c im Handgriff aufgenommen ist. Durch die L\u00e4ngsverschiebbarkeit des Sicherheitsfederelements und damit auch der unteren Arretierung wird erreicht, dass sich die \u2013 von einer Spannfeder vorgespannte \u2013 Arretierung bei ge\u00f6ffnetem Schirm zwischen dem Druckknopf und dem Verriegelungskopf erstreckt, so dass sie bei Bet\u00e4tigung des Druckknopfes den Verriegelungskopf aus seiner Verriegelung l\u00f6sen kann, und dass die Arretierung bei verk\u00fcrztem Schirmstock und zusammengefaltetem Dachgest\u00e4nge vom Verl\u00e4ngerungsrohr unterhalb des Druckknopfes positioniert wird, um eine Fehlfunktion zu verhindern.<\/p>\n<p>Das Klagepatent II trifft insoweit eine Auswahl zwischen zwei in der US-PS 5 626 XYZ deutlich nebeneinander offenbarten alternativen L\u00f6sungsm\u00f6glichkeiten, n\u00e4mlich einerseits die L\u00e4ngsverschiebungsl\u00f6sung und andererseits die Rotationsl\u00f6sung, indem es sich f\u00fcr das erstgenannte L\u00f6sungsprinzip entscheidet. Das darf bei der Pr\u00fcfung der Orientierung am Patentanspruch, die Voraussetzung der Einbeziehung einer als gleichwirkend auffindbaren Abwandlung der wortsinngem\u00e4\u00dfen Lehre in den Schutzbereich des Patents ist, nicht au\u00dfer Betracht bleiben, weshalb nur solche fachm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen an der durch den Patentanspruch gesch\u00fctzten technische Lehre orientiert sind, die auch der Auswahlentscheidung des Patentanspruchs Rechnung tragen, eine l\u00e4ngsverschiebbare Arretierung vorzusehen, welche dank ihrer L\u00e4ngsverschieblichkeit bei verk\u00fcrztem Schirmstock und zusammengefaltetem Dachgest\u00e4nge zur Verhinderung einer Fehlfunktion unterhalb des Druckknopfes positioniert werden kann. Das hat zur Folge, dass die im Patentanspruch vorgesehene L\u00e4ngsverschiebbarkeit der Arretierung nicht durch eine Rotationsbewegung der Arretierung ersetzt werden darf.<\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung hiermit hat auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige im Anh\u00f6rungstermin bekundet, dass eine Rotationsl\u00f6sung vom Patentanspruch 1 des Klagepatents II nicht umfasst ist (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 30 [Bl. 707 GA]).<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nScheidet eine Einbeziehung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform III in den Schutzbereich des Klagepatents II unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz bereits aus dem vorstehenden Grund aus, kommt es auf den von der Beklagten im Verhandlungstermin erhobenen \u201eFormstein-Einwand\u201c nicht an.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDamit macht auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform III von der technischen Lehre des Klagepatents II weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>E.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerinnen mit ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.12.2012 eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r geltend machen, geht dies schon deshalb ins Leere, weil die Kl\u00e4gerinnen nicht eine einzige Frage benennen k\u00f6nnen, die im Anh\u00f6rungstermin vom 06.12.2012 an den gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen zu richten sie angeblich gehindert gewesen sind. Statt dessen wird zur angeblichen Verletzung der Klagepatente nur dasjenige wiederholt, was bereits Gegenstand ihrer im vorangegangenen Verfahren ge\u00e4u\u00dferten Argumentation zur angeblichen Patentverletzung war. Abgesehen davon ist der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs auch in der Sache haltlos, wie sich hinreichend aus dem im Sitzungsprotokoll vom 06.12.2012 dokumentierten Verlauf des Anh\u00f6rungstermins ergibt. Im eigenen Interesse der Kl\u00e4gervertreter sieht der Senat von weiteren, detaillierten Ausf\u00fchrungen hierzu ab. Ungeachtet dessen hat der Senat die Darlegungen der Kl\u00e4gerinnen im Schriftsatz vom 28.12.2012 ber\u00fccksichtigt, weil sie keine andere als die getroffene Entscheidung rechtfertigen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ber\u00fccksichtigt sie, dass das Landgericht der Kl\u00e4gerin zu 2. lediglich einen Vertragsstrafenanspruch zugesprochen hat und sich die Berufung des Beklagten betreffend die Kl\u00e4gerin zu 2. daher nur gegen diesen Ausspruch gerichtet hat.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1984 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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