{"id":4323,"date":"2013-07-18T17:00:38","date_gmt":"2013-07-18T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4323"},"modified":"2016-05-09T08:13:11","modified_gmt":"2016-05-09T08:13:11","slug":"2-u-14509-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4323","title":{"rendered":"2 U 145\/09 &#8211; (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2101<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Juli 2013, Az. 2 U 145\/09<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3265\">4a O 191\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>A. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. November 2009 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1.1 Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob die Beklagte im Wirtschaftsjahr 2005\/2006 Erntegut der Sorten \u201eCubus\u201c, \u201eTommi\u201c und \u201eScarlett\u201c<\/p>\n<p>und im Wirtschaftsjahr 2006\/2007 Erntegut der Sorten \u201eAuriga\u201c, \u201eNaomie\u201c, \u201eRanger\u201c, \u201eAkteur\u201c, \u201eCampari\u201c, \u201eHattrick\u201c, \u201eParoli\u201c, \u201eTriso\u201c, \u201eLukas\u201c, \u201eNirvana\u201c, \u201eOrnicar\u201c, \u201eKanton\u201c, \u201eKitaro\u201c, \u201eLamberto\u201c, \u201eAnthus\u201c, \u201eBiscay\u201c, \u201eCerto\u201c, \u201eCubus\u201c, \u201eDekan\u201c, \u201eFl\u00e4mingslord\u201c, \u201eFl\u00e4mingsstern\u201c, \u201eGreif\u201c, \u201eLomerit\u201c, \u201eNikita\u201c, \u201eRecrut\u201c, \u201eBraemar\u201c, \u201eCamera\u201c, \u201eDrifter\u201c, \u201eDuet\u201c, \u201eHermann\u201c, \u201eLimes\u201c, \u201eRitmo\u201c, \u201eSkater\u201c, \u201eSpectrum\u201c, \u201eStriker\u201c, \u201eAragon\u201c, \u201eBelana\u201c, \u201eJumbo\u201c, \u201eMerlot\u201c, \u201eSimba\u201c, \u201eTommi\u201c, \u201eMaverick\u201c, \u201eCharger\u201c, \u201eAtego\u201c, \u201eHanna\u201c, \u201eBarke\u201c, \u201eEllvis\u201c, \u201eScarlett\u201c, \u201eSobi\u201c, \u201eTransit\u201c, \u201eVanessa\u201c, \u201eMagnus\u201c, \u201eSchamane\u201c, \u201eComplet\u201c, \u201eWinnetou\u201c, \u201eTrinidad\u201c, \u201eEnorm\u201c, \u201ePeggy\u201c, \u201eFranziska\u201c, \u201eTheresa\u201c, \u201eBatis\u201c, \u201eAltos\u201c, \u201eSW Talentro\u201c, \u201eTerrier\u201c, \u201eT\u00fcrkis\u201c, \u201eCandesse\u201c und \u201eIsengrain\u201c,<\/p>\n<p>das ein Landwirt durch den Anbau von Vermehrungsmaterial im eigenen Betrieb gewonnen und dort als Vermehrungsmaterial zu verwenden beabsichtigt hat, aufbereitet hat; und<\/p>\n<p>1.2 wenn und soweit die Beklagte derartige Aufbereitungshandlungen durchgef\u00fchrt hat &#8211; Auskunft zu erteilen \u00fcber<\/p>\n<p>&#8211; die Namen und Anschriften des Auftraggebers oder der Auftraggeber,<br \/>\n&#8211; die Sortenbezeichnungen des jeweils aufbereiteten Ernteguts,<br \/>\n&#8211; die Menge der jeweils zur Aufbereitung gelieferten Rohware in dt,<br \/>\n&#8211; die Menge der jeweils nach der Aufbereitung abgegebenen Saatware in dt und<br \/>\n&#8211; den jeweiligen Zeitpunkt und den Ort der Aufbereitung<\/p>\n<p>mit der Ma\u00dfgabe, dass die Ausk\u00fcnfte hinsichtlich derjenigen Sorten, die in den im Urteilsausspruch des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Aufstellungen einen Eintrag in der 5. Spalte (\u201eSortenschutz ab\/bis\u201c) enthalten, nicht f\u00fcr das gesamte Wirtschaftsjahr, sondern<\/p>\n<p>&#8211; \u00fcber den Zeitpunkt seit dem in der 5. Spalte jeweils aufgef\u00fchrten Zeitpunkt bzw.<br \/>\n&#8211; \u00fcber die Zeit bis zu dem in der 5. Spalte jeweils aufgef\u00fchrten Zeitpunkt<\/p>\n<p>zu erteilen sind;<\/p>\n<p>2. die gem\u00e4\u00df Ziffer 1. erteilten Ausk\u00fcnfte jeweils durch geeignete Nachweise im Sinne von Art. 15 GemNachbV zu belegen.<\/p>\n<p>II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>B. Im \u00dcbrigen wird die Berufung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>C. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kl\u00e4gerin 19\/26 und die Beklagte 7\/26 zu tragen.<\/p>\n<p>D. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 30.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen deren Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>E. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>F. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 25.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern und nimmt die Beklagte, die Erntegut f\u00fcr Landwirte und Sortenschutzinhaber als Saatgut aufbereitet, im Wege der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 2005\/2006 und 2006\/2007 auf Auskunft in Anspruch. Gegenstand der Klage sind diverse Pflanzensorten, f\u00fcr die w\u00e4hrend der fraglichen Zeit \u00fcberwiegend nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, zu geringen Teilen auch nach nationalem Recht Sortenschutz bestanden hat (vgl. Anl. K 22, K 23 sowie Abschnitt I. 1., 1.1 des landgerichtlichen Urteilsausspruches und f\u00fcr die Berufungsinstanz Anl. K 1 A und K 2 A).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erh\u00e4lt j\u00e4hrlich Nachbauerkl\u00e4rungen von Landwirten, in denen sich diese zu von ihnen betriebenem Nachbau gesch\u00fctzter Sorgen sowie dazu erkl\u00e4ren, wer das betreffende Saatgut aufbereitet hat. Gest\u00fctzt auf hierbei gewonnene Erkenntnisse forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2005\/2006 mit Schreiben vom 30. Juni 2006 (Anl. K 4), 7. August 2006 (Anl. K 5), 15. September 2006 (Anl. K 6) sowie 30. April 2007 (Anl. K 7) und f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2006\/2007 mit Schreiben vom 25. Juni 2007 (Anl. K 8), 29. Juni 2007 (Anl. K 9), 13. November 2007 (Anl. K 10) sowie 29. Mai 2008 (Anl. K 11) zur Auskunft dar\u00fcber auf, ob sie die fraglichen Sorten aufbereitet hat, wer jeweils die Auftraggeber waren und welche Mengen von welcher gesch\u00fctzten Sorte aufbereitet wurden. Die Aufforderungsschreiben beziehen sich im Wesentlichen auf jeweils andere Sorten, decken in ihrer Summe jedoch s\u00e4mtliche gesch\u00fctzten Sorten ab, zu denen im Rechtsstreit Auskunft verlangt wird. Im Text der Aufforderungsschreiben findet sich der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung Voraussetzung der Auskunftsverpflichtung das Vorliegen von Anhaltspunkten f\u00fcr Aufbereitungshandlungen sei, weshalb in der Anlage eine \u00dcbersicht derjenigen Sorten beigef\u00fcgt sei, f\u00fcr die der Kl\u00e4gerin Anhaltspunkte f\u00fcr von der Beklagten durchgef\u00fchrte Aufbereitungen vorl\u00e4gen. Die \u00dcbersichten verzeichnen tabellarisch &#8211; neben der gesch\u00fctzten Sorte und dem betroffenen Wirtschaftsjahr &#8211; den Namen und die Anschrift des den Nachbau betreibenden Landwirts (vgl. Anl. K 4, K 5 und K 6), zum Teil dar\u00fcber hinaus weitere erl\u00e4uternde Hinweise zur \u201eHerkunft\u201c der Anhaltspunkte, wobei sich die Kl\u00e4gerin der K\u00fcrzel \u201eunb.\u201c (unbekannt) und \u201eNBE\u201c (Nachbauerkl\u00e4rung, vgl. Anl. K 7) oder \u201eNBE\u201c (vgl. Anl. K 8 und K 9) oder \u201eNBE\u201c und \u201eVA\u201c (Vertragliche Aufbereitung, vgl. Anl. K 10 und K 11) bediente. Die zuletzt genannte Variante \u201eVA\u201c betrifft Sachverhalte, bei denen die Beklagte als Beauftragte des Sortenschutzinhabers t\u00e4tig geworden ist, der mit Landwirten einen Vermehrungsvertrag zur Erzeugung von Verbrauchssaatgut nach dem als Anlage BB 1 vorliegenden Muster abgeschlossen hat. Hinsichtlich des Vertragstextes wird auf die letztgenannte Anlage und den Aussetzungsbeschluss des Senats vom 7. Januar 2011 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Im Verlauf des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin diejenigen Nachbauerkl\u00e4rungen, aus denen sie Anhaltspunkte f\u00fcr auskunftspflichtige Aufbereitungshandlungen der Beklagten hergeleitet hat, als Anlagen K 12.1 bis K 12.149 zur Akte gereicht.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil vom 5. November 2009 hat das Landgericht der Auskunftsklage stattgegeben und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1.1. Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob die Beklagte im Wirtschaftsjahr 2005\/2006 Erntegut der Sorten<\/p>\n<p>und im Wirtschaftsjahr 2006\/2007 Erntegut der Sorten<\/p>\n<p>das ein Landwirt durch den Anbau von Vermehrungsmaterial im eigenen Betrieb gewonnen und dort als Vermehrungsmaterial zu verwenden beabsichtigt hat, aufbereitet hat; und<\/p>\n<p>1.2. &#8211; wenn und soweit die Beklagte derartige Aufbereitungshandlungen durchgef\u00fchrt hat &#8211; Auskunft \u00fcber<\/p>\n<p>&#8211; die Namen und Anschriften des oder der Auftraggeber(s),<br \/>\n&#8211; die Sortenbezeichnungen des jeweils aufbereiteten Ernteguts,<br \/>\n&#8211; die Menge der jeweils zur Aufbereitung gelieferten Rohware in dt,<br \/>\n&#8211; die Menge der jeweils nach der Aufbereitung abgegebenen Saatware in dt und<br \/>\n&#8211; den jeweiligen Zeitpunkt und den Ort der Aufbereitung<\/p>\n<p>zu erteilen,<\/p>\n<p>mit der Ma\u00dfgabe, dass die Ausk\u00fcnfte hinsichtlich derjenigen Sorten, die in den Anlagen einen Eintrag in der 5. Spalte (\u201eSortenschutz ab\/bis\u201c) enthalten, nicht f\u00fcr das gesamte Wirtschaftsjahr, sondern<\/p>\n<p>&#8211; \u00fcber den Zeitpunkt seit dem in der 5. Spalte jeweils aufgef\u00fchrten Zeitpunkt bzw.<\/p>\n<p>&#8211; \u00fcber die Zeit bis zu dem in der 5. Spalte jeweils aufgef\u00fchrten Zeitpunkt<\/p>\n<p>zu erteilen sind;<\/p>\n<p>2. die gem\u00e4\u00df Ziffer 1. erteilten Ausk\u00fcnfte jeweils durch geeignete Nachweise im Sinne von Art. 15 GemNachbV zu belegen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es in Bezug auf die gemeinschaftsrechtlich gesch\u00fctzten Sorten ausgef\u00fchrt: Voraussetzung f\u00fcr den gegen einen Aufbereiter gerichteten Auskunftsanspruch nach Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2100\/94 des Rates \u00fcber den gemeinschaftlichen Sortenschutz (GemSortV) sei, dass der Sortenschutzinhaber Anhaltspunkte daf\u00fcr habe, dass es zu Aufbereitungshandlungen gekommen sei oder solche beabsichtigt seien in Bezug auf Ernteerzeugnisse, die ein Landwirt durch Anbau von Vermehrungsgut einer vom Nachbauprivileg erfassten Sorte gewonnen habe. Solche Anhaltspunkte seien hier aufgrund der vorgelegten Nachbauerkl\u00e4rungen gegeben, in denen die Landwirte die Beklagte als Aufbereiter benannt h\u00e4tten. Eines Nachweises der betreffenden Anhaltspunkte im Auskunftsverlangen (z.B. durch \u00dcbersendung einer Ablichtung der Nachbauerkl\u00e4rung an den Aufbereiter) habe es nicht bedurft. Sofern das Auskunftsersuchen \u2013 wie hier \u2013 die gesch\u00fctzte Sorte, das Wirtschaftsjahr und den nachbauenden Landwirt konkretisiere, sei der Aufbereiter leicht in der Lage, die behaupteten Anhaltspunkte auf ihre Richtigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen. Beachtliche, die Auskunftspflicht des Aufbereiters begr\u00fcndende Anhaltspunkte k\u00f6nnten sich auch aus einem Vertragsanbau ergeben, der in Lizenz des Sortenschutzinhabers zur Gewinnung von Verbrauchssaatgut stattfinde. Auch in einer solchen Konstellation habe der Landwirt die konkrete M\u00f6glichkeit zu einem Nachbau, was ausreiche. In zeitlicher Hinsicht bestimme zwar Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1768\/95 der Kommission \u00fcber die Ausnahmeregelung gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 3 der vorbezeichneten Verordnung (EG) Nr. 2100\/94 \u00fcber den gemeinschaftlichen Sortenschutz (GemNachbV), dass der Aufbereiter Angaben zu machen habe, die sich auf das laufende Wirtschaftsjahr sowie auf ein oder mehrere der drei vorangehenden Wirtschaftsjahre beziehen. Bei sinngem\u00e4\u00dfem Verst\u00e4ndnis werde damit jedoch nur der Umfang der Auskunftspflicht festgelegt, aber keine Ausschlussfrist eingef\u00fchrt, die zur Folge habe, dass ein Auskunftsanspruch nur dann begr\u00fcndet w\u00e4re, wenn das Verlangen noch innerhalb des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Aufbereiter zugehe.<\/p>\n<p>F\u00fcr die nach nationalem Recht gesch\u00fctzten Sorten g\u00e4lten die vorstehenden Ausf\u00fchrungen sinngem\u00e4\u00df, denn auch das deutsche Recht verpflichte in \u00a7 10 Abs. 6 SortG nur Landwirte, die von der M\u00f6glichkeit des Nachbaus Gebrauch machten, sowie die von ihnen beauftragten Aufbereiter zur Auskunft \u00fcber den Umfang des Nachbaus und setze damit voraus, dass hinsichtlich einer bestimmten gesch\u00fctzten Sorte Anhaltspunkte daf\u00fcr best\u00fcnden, dass von der Berechtigung zum Nachbau Gebrauch gemacht werde. Auch nach nationalem Recht sei zu verlangen, dass der Anspruchsberechtigte darlege, dass der Landwirt bestimmte f\u00fcr den Sortenschutzinhaber gesch\u00fctzte Sorten nachbaue. Das entspreche der Selbst\u00e4ndigkeit der einzelnen Sortenschutzrechte und der aus ihnen resultierenden Anspr\u00fcche und stelle im \u00dcbrigen den vom deutschen Gesetzgeber gewollten Einklang mit dem gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz sicher. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Auskunftsklage weiter. Sie h\u00e4lt \u2013 wie bereits in erster Instanz \u2013 daran fest, ihr h\u00e4tten die Anhaltspunkte f\u00fcr auskunftspflichtige Aufbereitungshandlungen mit dem Auskunftsverlangen nachgewiesen werden m\u00fcssen, rechtlich erheblich sei nur ein Auskunftsersuchen, welches innerhalb desjenigen Wirtschaftsjahres angebracht werde, auf das sich die verlangte Auskunft beziehe und aus Aufbereitungshandlungen im Rahmen eines Vertragsanbaus f\u00fcr den Sortenschutzinhaber k\u00f6nnten von vornherein keine Anhaltspunkte f\u00fcr einen m\u00f6glichen Nachbau hergeleitet werden. Nachdem auch die Kl\u00e4gerin an ihrem gegenteiligen erstinstanzlichen Standpunkt festgehalten hat, hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 7. Januar 2011 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Auslegung der genannten beiden Verordnungen vorgelegt:<\/p>\n<p>1. Wird die in Art. 14 Abs. 3 Unterabs. 6 GemSortV und Art. 9 Abs. 2 und 3 GemNachbV geregelte Auskunftspflicht des Aufbereiters nur begr\u00fcndet, wenn das Auskunftsverlangen des Sortenschutzinhabers vor Ablauf des von dem Ersuchen betroffenen Wirtschaftsjahres beim Aufbereiter zugeht?<\/p>\n<p>2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird:<\/p>\n<p>Liegt ein \u201efristwahrendes\u201c Auskunftsverlangen schon dann vor, wenn der Sortenschutzinhaber in seinem Ersuchen behauptet, \u00fcber Anhaltspunkte daf\u00fcr zu verf\u00fcgen, dass der Aufbereiter Erntegut, welches ein im Verlangen namentlich bezeichneter Landwirt durch Anbau von Vermehrungsmaterial der gesch\u00fctzten Sorte gewonnen hat, zum Zwecke des Nachbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, oder sind dem Aufbereiter dar\u00fcber hinaus die behaupteten Anhaltspunkte (z.B. durch \u00dcbersendung einer Kopie der Nachbauerkl\u00e4rung des Landwirts) nachzuweisen?<\/p>\n<p>3. Ergeben sich Anhaltspunkte, die die Auskunftspflicht des Aufbereiters begr\u00fcnden k\u00f6nnen, daraus, dass der Aufbereiter als Beauftragter des Sortenschutzinhabers einen Vermehrungsvertrag zur Erzeugung von Verbrauchssaatgut der gesch\u00fctzten Sorte abwickelt, den der Sortenschutzinhaber mit einem die Vermehrung durchf\u00fchrenden Landwirt abgeschlossen hat?<\/p>\n<p>Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union hat am 15. November 2012 (C-56\/11) folgendes Urteil erlassen:<\/p>\n<p>1. Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1768\/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 \u00fcber die Ausnahmeregelung gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100\/94 \u00fcber den gemeinschaftlichen Sortenschutz in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605\/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 ge\u00e4nderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Auskunftspflicht eines Aufbereiters bez\u00fcglich gesch\u00fctzter Sorten besteht, wenn sich das auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr beziehende Auskunftsersuchen vor dem Ablauf dieses Wirtschaftsjahres gestellt wurde. Jedoch kann eine Auskunftspflicht auch hinsichtlich der Informationen bestehen, die sich auf die bis zu drei Wirtschaftsjahre beziehen, die dem laufenden Wirtschaftsjahr vorangehen, sofern der Sortenschutzinhaber im ersten der von dem Auskunftsersuchen betroffenen vorangehenden Wirtschaftsjahre erstmals ein Ersuchen zu denselben Sorten an denselben Aufbereiter gerichtet hat.<\/p>\n<p>2. Art. 14 Abs. 3 6. Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100\/94 des Rates vom 27. Juli 1994 \u00fcber den gemeinschaftlichen Sortenschutz in Verbindung mit Art. 9 der Verordnung Nr. 1768\/95 in der durch die Verordnung Nr. 2605\/98 ge\u00e4nderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das Auskunftsverlangen des Sortenschutzinhabers an einen Aufbereiter nicht die Nachweise f\u00fcr die darin geltend gemachten Anhaltspunkte enthalten muss. Ferner kann die Tatsache, dass ein Landwirt eine gesch\u00fctzte Sorte im Vertragsanbau nachbaut, f\u00fcr sich allein keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr darstellen, dass ein Aufbereiter das durch Nachbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnene Ernteerzeugnis zu Nachbauzwecken aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt. Jedoch kann diese Tatsache je nach sonstigen Umst\u00e4nden des Falles den Schluss zulassen, dass ein solcher Anhaltspunkt vorliegt, was zu pr\u00fcfen Sache des vorlegenden Gerichts in dem bei ihm anh\u00e4ngigen Rechtsstreit ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte hatte mit ihrer Berufung zun\u00e4chst beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nach dem Urteil des EuGH nunmehr,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass nunmehr noch Auskunft verlangt wird in Bezug auf das Wirtschaftsjahr 2005\/2006 hinsichtlich der Sorten<\/p>\n<p>\u201eAuriga\u201c, \u201eCubus\u201c, \u201eBraemar\u201c, \u201eDuet\u201c, \u201eRitmo\u201c, \u201eTommi\u201d, \u201eScarlett\u201c und \u201eVanessa\u201c (s. Anlage K1a)<\/p>\n<p>und in Bezug auf das Wirtschaftsjahr 2006\/2007 hinsichtlich der Sorten<\/p>\n<p>\u201eAuriga\u201c, \u201eNaomie\u201c, \u201eRanger\u201c, \u201eAkteur\u201c, \u201eCampari\u201c, \u201eHattrick\u201c, \u201eParoli\u201c, \u201eTriso\u201c, \u201eKetos\u201c, \u201eLukas\u201c, \u201eNirvana\u201c, \u201eOrnicar\u201c, \u201eAstardo\u201c, \u201eKanton\u201c, \u201eValeria\u201c, \u201eAmilo\u201c, \u201eBenetto\u201c, \u201eGrenado\u201c, \u201eKitaro\u201c, \u201eLamberto\u201c, \u201eMundo\u201c, \u201eAnthus\u201c, \u201eBiscay\u201c, \u201eBussard\u201c, \u201eButeo\u201c, \u201eCerto\u201c, \u201eCubus\u201c, \u201eDekan\u201c, \u201eDurabon\u201c, \u201eFl\u00e4mingslord\u201c, \u201eFl\u00e4mingsprofi\u201c, \u201eFl\u00e4mingsstern\u201c, \u201eGreif\u201c, \u201eLimbo\u201c \u201eLomerit\u201c, \u201eNikita\u201c, \u201eOrthega\u201c, \u201eRecrut\u201c, \u201eSantana\u201c, \u201eTaifun\u201c, \u201eTocada\u201c, \u201eTrimester\u201c, \u201eVitallo\u201c, \u201eBraemar\u201c, \u201eCamera\u201c, \u201eCampanile\u201c, \u201eCarat\u201c, \u201eDrifter\u201c, \u201eDuet\u201c, \u201eHermann\u201c, \u201eLeiffer\u201c, \u201eLimes\u201c, \u201eMarado\u201c, \u201eRitmo\u201c, \u201eSkater\u201c, \u201eSpectrum\u201c, \u201eStriker\u201c, \u201eTroon\u201c, \u201eHardy\u201c, \u201eKonto\u201c, \u201eAragon\u201c, \u201eBelana\u201c, \u201eFreddy\u201c, \u201eJumbo\u201c, \u201eLaverda\u201c, \u201eMerlot\u201c, \u201eModus\u201c, \u201eSimba\u201c, \u201eTommi\u201c, \u201eVersus\u201c, \u201eCaroass\u201c, Carotop\u201c, \u201eMaverick\u201c, Ludwig\u201c, \u201eCharger\u201c, \u201eAtego\u201c, \u201eDominik\u201c, \u201eHanna\u201c, \u201ePassion\u201c, \u201eBarke\u201c, \u201eEllvis\u201c, \u201eScarlett\u201c, \u201eSobi\u201c, \u201eTransit\u201c, \u201eVanessa\u201c, \u201eMagnus\u201c, \u201eSchamane\u201c,\u201cSokrates\u201c, \u201eComplet\u201c, \u201eWinnetou\u201c, \u201eTrinidad\u201c, \u201eBorlu\u201c, \u201eEnorm\u201c, \u201eSolit\u00e4r\u201c, \u201ePeggy\u201c, \u201eFranziska\u201c, \u201eTheresa\u201c, \u201eAkratos\u201c, \u201eBatis\u201c, \u201ePegassos\u201c, \u201eThasos\u201c, \u201eXenos\u201c, \u201ePh\u00f6nix\u201c, \u201eRocket\u201c, \u201eAlidos\u201c, \u201eAltos\u201c, \u201eChristina\u201c, \u201eHourra\u201c, \u201eSiberia\u201c, \u201eSW Maxi\u201c, \u201eSW Talentro\u201c, \u201eSW Tartaros\u201c, \u201eTerrier\u201c, \u201eToras\u201c, \u201eT\u00fcrkis\u201c, \u201eOrdeal\u201c, \u201eCandesse\u201c, \u201eHarnas\u201c, \u201eIsengrain\u201c und \u201eJutta\u201c (s. Anlage K 2 A).<\/p>\n<p>und nimmt im \u00dcbrigen die Klage zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat der Klager\u00fccknahme widersprochen; sie beantragt,<\/p>\n<p>die gegnerische Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung ist zul\u00e4ssig, aber nur teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2005\/2006 hat die Berufung zum \u00fcberweigenden Teil, n\u00e4mlich hinsichtlich der Sorten \u201eAuriga\u201c, \u201eBandit\u201c, \u201eHaven\u201c, \u201eNaomie\u201c, \u201eRanger\u201c, \u201eAkteur\u201c, \u201eCampari\u201c, \u201eHattrick\u201c, \u201eParoli\u201c, \u201eTriso\u201c, \u201eAtoll\u201c, \u201eKetos\u201c, Nirvana\u201c, \u201eOrvantis\u201c, \u201eBorn\u201c, \u201eKanton\u201c, \u201eAlamo\u201c, \u201eAmilo\u201c, \u201eBenetto\u201c, \u201eLamberto\u201c, \u201eMundo\u201c, \u201eAlf\u201c, \u201eBiscay\u201c, \u201eBussard\u201c, \u201eButeo\u201c, \u201eCerto\u201c, \u201eDekan\u201c, \u201eFl\u00e4mingslord\u201c, \u201eFl\u00e4mingsprofi\u201c, \u201eGreif\u201c, \u201eLomerit\u201c, \u201eNikita\u201c, \u201eRecrut\u201c, \u201eSantana\u201c, \u201eTaifun\u201c, \u201eTiffany\u201c, \u201eTocada\u201c, \u201eTrimaran\u201c, \u201eBraemar\u201c, \u201eCamera\u201c, \u201eCarat\u201c, \u201eDrifter\u201c, \u201eDuet\u201c, \u201eHermann\u201c, \u201eLimes\u201c, \u201eOrdeal\u201c, \u201eRialto\u201c, \u201eSkater\u201c, \u201eSpectrum\u201c, \u201eStriker\u201c, \u201eTroon\u201c, \u201eHardy\u201c, \u201eKonto\u201c, \u201eAragon\u201c, \u201eBaronesse\u201c, \u201eBelana\u201c, \u201eCarola\u201c, \u201eJumbo\u201c, \u201eMerlot\u201c, \u201eModus\u201c, \u201eTommi\u201c, \u201eVersus\u201c, \u201eCaroass\u201c, \u201eCarotop\u201c, \u201eMaverick\u201c, \u201eLudwig\u201c, \u201eTiger\u201c, \u201eCharger\u201c, \u201eRialto\u201c, \u201eAtego\u201c, \u201eDominik\u201c, \u201eHanna\u201c, \u201ePassion\u201c, \u201eBarke\u201c, \u201eEllvis\u201c, \u201eRegina\u201c, \u201eSobi\u201c, \u201eTransit\u201c, \u201eVanessa\u201c, \u201eKanzler\u201c, \u201eMagnus\u201c, \u201eSokrates\u201c, \u201eComplet\u201c, \u201eWinnetou\u201c, \u201eTrinidad\u201c, \u201eFlair\u201c, \u201eBorlu\u201c, \u201ePeggy\u201c, \u201eEnorm\u201c, \u201eSolit\u00e4r\u201c, \u201eFranziska\u201c, \u201eTheresa\u201c, \u201eAkratos\u201c, \u201eBatis\u201c, \u201ePegassos\u201c, \u201eThasos\u201c, \u201eXenos\u201c, \u201ePh\u00f6nix\u201c, \u201eRocket\u201c, \u201eAlidos\u201c, \u201eAltos\u201c, \u201eCardos\u201c, \u201eSiberia\u201c, \u201eSW Maxi\u201c, \u201eSW Talentro\u201c, \u201eSW Tataros\u201c, \u201eTerrier\u201c, \u201eToras\u201c, \u201eT\u00fcrkis\u201c, \u201eCandesse\u201c, \u201eHarnas\u201c, \u201eIsengrain\u201c und \u201eJutta\u201c, Erfolg.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAuskunftsanspr\u00fcche nach Art. 14 Abs. 3 Spiegelstrich 6 GemSortV in Verbindung mit Art. 9 GemNachbV setzen nach dem Urteil des EuGH vom 15. November 2012 voraus, dass die die Aufbereitungshandlungen aus dem Wirtschaftsjahr 2005\/2006 betreffenden Auskunftsersuchen vorgerichtlich noch im Wirtschaftsjahr 2005\/2006, also sp\u00e4testens am 30. Juni 2006, bei der Beklagten eingegangen sind (vgl. Urteil v. 15. November 2012, Tz. 21 \u2013 33; Bl. 396, 397 d.A.). Ist dies nicht der Fall, muss sich der Auskunftsanspruch auf einen Zeitraum bis zu drei Wirtschaftsjahren beziehen, die dem laufenden Wirtschaftsjahr vorangehen, und der Sortenschutzinhaber im ersten der von dem Auskunftsersuchen betroffenen vorangehenden Wirtschaftsjahr erstmals ein Ersuchen zu denselben Sorten an denselben Aufbereiter gerichtet hat, was auch voraussetzt, dass das Auskunftsersuchen den Anforderungen der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend auf Anhaltspunkten f\u00fcr Aufbereitungshandlungen der betreffenden Sorte beruht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nHinsichtlich der weitaus \u00fcberwiegenden Zahl der im vorstehenden Abschnitt genannten Sorten mit Ausnahme der in der Anlage K 1 a) genannten hat die Kl\u00e4gerin selbst einger\u00e4umt, dass die auf das Wirtschaftsjahr 2005\/2006 bezogenen Auskunftsverlangen erst nach Ablauf dieses Wirtschaftsjahres bei der Beklagten eingegangen sind, und die Klage insoweit zur\u00fcckgenommen. Da die Klage nach \u00a7 269 Abs. 1 ZPO, nachdem \u00fcber die auf die in der Auflistung gem\u00e4\u00df Anlage K 22 genannten Sorten gest\u00fctzten Anspr\u00fcche bereits vor dem Landgericht m\u00fcndlich verhandelt worden ist, nur mit Einwilligung des Beklagten wirksam zur\u00fcckgenommen werden kann und die Beklagte der Klager\u00fccknahme im Verhandlungstermin vor dem Senat widersprochen hat, war insoweit streitig zu entscheiden und die Auskunftsklage wegen versp\u00e4teter vorgerichtlicher Geltendmachung der darauf bezogenen Auskunftsersuchen als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch hinsichtlich der im Klageantrag noch verbliebenen Sorten \u201eAuriga\u201c, \u201eBraemar\u201c und \u201eVanessa\u201c ist die Berufung begr\u00fcndet, weil der Kl\u00e4gerin mangels rechtzeitiger vorgerichtlicher Geltendmachung der entsprechenden Auskunftsersuchen keine Auskunftsanspr\u00fcche gegen die Beklagte zustehen. Die genannten Sorten waren lediglich Gegenstand des Auskunftsersuchens vom 30. Juni 2006 an die Niederlassungen der Beklagten in B und C (vgl. Anlagenkonvolut BB 6); insoweit l\u00e4sst sich ein rechtzeitiger Zugang bei der Beklagten nicht feststellen. Nachdem die Beklagte den rechtzeitigen Zugang zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 2. November 2010 (Bl. 322 d.A.) bestritten hatte, hat die Kl\u00e4gerin keine Umst\u00e4nde vorgetragen, aus denen sich ein rechtzeitiger Zugang ergibt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Bestreiten der Beklagten war erheblich. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin war in erster Instanz nicht unstreitig, dass dieses Auskunftsersuchen die Beklagte noch am 30. Juni 2006 erreicht hat. In ihrer Klageschrift vom 1. August 2008 (dort Seite 8 ff., Bl. 8 ff. d.A.) hat die Kl\u00e4gerin lediglich vorgetragen, sie habe die Beklagte bez\u00fcglich der genannten Sorten mit Schreiben vom 30. Juni 2004 zur Auskunft aufgefordert, und die entsprechenden Schreiben als Anlagekonvolut K 4 zu den Akten gereicht; zu der Frage, ob diese Schreiben die Beklagte am selben Tag erreicht haben, hat sie sich nicht ge\u00e4u\u00dfert. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung vom 16. Februar 2009 (dort Seite 2, Bl. 30 d.A.) den rechtzeitigen Zugang bestritten und vorgetragen, das als Anlage K 4 vorgelegte Schreiben erst nach dem 30. Juni 2006 erhalten zu haben. Das weitere Vorbringen der Beklagten auf Seite 7 ihrer Klageerwiderung im Absatz c) (Bl. 35 d.A.) der Gro\u00dfteil der Auskunftsverlangen \u2013 n\u00e4mlich alle au\u00dfer Anlage K 4 \u2013 seien jedenfalls f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2005\/2006 versp\u00e4tet eingegangen, konnte vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass nunmehr abweichend vom Vorbringen im selben Schriftsatz der rechtzeitige Zugang doch nicht in Abrede gestellt werden sollte. Der Schriftsatz der Beklagten enth\u00e4lt keine Hinweise darauf, dass sie sich von ihrem Vorbringen auf Seite 2 distanzieren oder es in einem anderen Sinne verstanden wissen m\u00f6chte als der Wortlaut ihrer dortigen Ausf\u00fchrungen erwarten l\u00e4sst. Die Kl\u00e4gerin hatte sich zu dem Vorbringen der Beklagten in erster Instanz nicht mehr ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nIn ihrer Berufungsbegr\u00fcndung vom 9. Februar 2010 (Seite 3; Bl. 168 d.A.) stellte die Beklagte nochmals in Abrede, dass die entsprechenden Auskunftsverlangen der Kl\u00e4gerin noch am 30. Juni 2006 bei ihr eingegangen sind und bezeichnet dieses Vorbringen als unstreitig. Die Kl\u00e4gerin, die sich in ihrer Berufungserwiderung vom 28. Mai 2010 hierzu nicht ge\u00e4u\u00dfert hatte, erkl\u00e4rte erst in ihrer Berufungsduplik vom 20. Oktober 2010, nachdem die Beklagte in ihrer Berufungsreplik vom 30. September 2010 (Seite 2, Bl. 259 d.A.) ihren Vortrag wiederholt hatte, die Beklagte habe zuvor unstreitig gestellt, die als Anlage K 4 vorgelegten Schreiben vom 30. Juni 2006 seien den Au\u00dfenstellen der Beklagten am selben Tage zugegangen, und f\u00fcgte hinzu, ihre &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; Mitarbeiterin D habe diese Schreiben am besagten Tage per Telefax an die Au\u00dfenstellen der Beklagten \u00fcbermittelt (S. 11\/12 der Berufungsduplik vom 20. Oktober 2010, Bl. 296, 297 d.A.).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAuch dem Urteil des Landgerichts sind keine eindeutigen Anhaltspunkte daf\u00fcr zu entnehmen, dass es den rechtzeitigen Zugang der Aufforderungsschreiben an die Beklagten als unstreitig angesehen hat. Im Tatbestand (Umdruck Seite 11 letzter Absatz) f\u00fchrt es lediglich auf, die Kl\u00e4gerin habe die Beklagte mit Schreiben vom 30. Juni 2006 (Anlage K 4) zur Auskunftserteilung aufgefordert, ohne anzugeben, wann die Schreiben der Beklagten zugegangen sind. In den Entscheidungsgr\u00fcnden (Umdruck Seite 15 ff. Absatz II.) wird hierzu wiederum nur ausgef\u00fchrt, die Kl\u00e4gerin habe f\u00fcr das ma\u00dfgebliche Wirtschaftsjahr 2005\/2006 ein entsprechendes Auskunftsverlangen an die Beklagte gerichtet. In Absatz II.3. der Entscheidungsgr\u00fcnde (Umdruck Seite 19) hat das Landgericht sich ebenfalls nicht mit dem genauen Zeitpunkt des Zugangs befasst, weil es der vom EuGH nicht geteilten Auffassung war, die Auskunftsersuchen h\u00e4tten nicht noch innerhalb des betreffenden Wirtschaftsjahres bei der Beklagten eingehen m\u00fcssen, weil Art. 9 Abs. 3 der GemNachbV keine Ausschlussfrist enthalte, sondern nur den Umfang der Auskunftspflicht des Aufbereiters festlege.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nUnter diesen Umst\u00e4nden musste der Senat davon ausgehen, dass zwischen den Parteien streitig war, wann die Auskunftsersuchen an die Niederlassungen der Beklagten in B und C eingegangen waren, und hat dementsprechend in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2010 die Beklagte dazu aufgefordert darzulegen, ob die Auskunftsersuchen (Anlage K 4) am 30. Juni 2006 bei den betreffenden Au\u00dfenstellen per Fax zugegangen seien (vgl. Seiten 1 und 2 der Sitzungsniederschrift vom 28. Oktober 2010 (Bl. 318\/318 R).<\/p>\n<p>Der rechtzeitige Zugang des Aufforderungsschreibens an die genannten Stellen ist in der Berufungsinstanz weiterhin streitig. Nachdem die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 2. November 2010 (Bl. 322 d.A.) behauptet hatte, bei ihren Niederlassungen in B und C sei ausweislich der entsprechenden Unterlagen kein Faxeingang feststellbar, erhielt die Kl\u00e4gerin unter Beweisantritt ihre Behauptung aufrecht, sie habe die Beklagte in Bezug auf die in der Anlage K 4 genannten Sorten rechtzeitig zur Auskunft aufgefordert (Seite 12 ihres Schriftsatzes vom 5. April 2013, Bl. 492 d.A.), und vertrat die Ansicht, die unter Beweisantritt erfolgte Darlegung einer Faxzusendung sowie eine entsprechende Zeugenaussage k\u00f6nnten die erfolgreiche \u00dcbermittlung eines per Telefax versandten Schreibens belegen (Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 29. Mai 2013, Bl. 560 d.A.). Dieser Auffassung vermag der Senat nicht beizutreten. Bei einer Telefax-\u00dcbermittlung begr\u00fcndet die ordnungsgem\u00e4\u00dfe, durch einen \u201eOk.\u201c-Vermerk unterlegte Absendung eines Schreibens nur ein Indiz, aber nicht den Anscheinsbeweis f\u00fcr dessen tats\u00e4chlichen Zugang beim Empf\u00e4nger (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Juli 2011 &#8211; IX ZR 148\/10 \u2013 zitiert bei juris; BGH, Beschl. v. 28. Februar 2002 \u2013 VII ZB 28\/01 &#8211; NJW-RR 2002, 999). Der \u201eOk.\u201c-Vermerk gibt dem Absender keine Gewissheit \u00fcber den Zugang der Sendung, weil er nur das Zustandekommen der Verbindung, aber nicht die erfolgreiche \u00dcbermittlung belegt. Das von der Kl\u00e4gerin herangezogene Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. September 2008 (12 U 65\/08) veranlasst keine gegenteilige Entscheidung, denn der Bundesgerichtshof hat in seiner erstgenannten Entscheidung drei Jahre nach dem genannten Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Jahre 2011 noch ausgef\u00fchrt, es gebe (noch immer; Klammerzusatz hinzugef\u00fcgt) keine zuverl\u00e4ssigen neuen technischen Erkenntnisse, die aus einem \u201eOk.\u201c-Vermerk auf die erfolgreiche \u00dcbermittlung schlie\u00dfen lassen. Auch die Kl\u00e4gerin legt Derartiges nicht dar. Von einer Vernehmung der seitens der Kl\u00e4gerin benannten Zeugen konnte der Senat absehen, weil sie nur Bekundungen zur Absendung, aber nicht zum Zugang des Telefaxschreibens machen k\u00f6nnen (BGH, Beschl. v. 21. Juli 2011, a.a.O.; BGH NJW 1995, 665, 667) und auch nur hierf\u00fcr benannt sind. Da sich &#8211; wie vorstehend dargelegt &#8211; der rechtzeitige Zugang des Auskunftsersuchens an die Beklagte hinsichtlich der vorbezeichneten Sorten nicht feststellen l\u00e4sst, konnte ihre Verurteilung zur Auskunftserteilung insoweit nicht bestehen bleiben; insoweit unterlag das landgerichtliche Urteil der Ab\u00e4nderung und die Klage der Abweisung.<br \/>\nc)<br \/>\nDasselbe gilt in Bezug auf die Sorte \u201eDuet\u201c, die Gegenstand des Auskunftsersuchens an die Niederlassung Plaidt der Beklagten war, denn insoweit hat die Kl\u00e4gerin selbst einger\u00e4umt, den rechtzeitigen Zugang der Aufforderung nicht nachweisen zu k\u00f6nnen, weil sie \u00fcber keine entsprechende Faxbest\u00e4tigung verf\u00fcge (Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 29. Mai 2013, Bl. 561 d.A.). Da ihre im Verhandlungstermin vom 6. Juni 2013 vor dem Senat erkl\u00e4rte Klager\u00fccknahme mangels Einwilligung der Beklagten keine Wirksamkeit hatte, war die Klage insoweit durch streitiges Urteil abzuweisen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nUnbegr\u00fcndet ist die Berufung lediglich im Umfang der Sorten \u201eCubus\u201c, \u201eTommi\u201c und \u201eScarlett\u201c. Diese Sorten waren Gegenstand der Auskunftsersuchen der Kl\u00e4gerin an die Niederlassungen der Beklagten in E und F (vgl. Anlagenkonvolut BB 6), und insoweit hat die Beklagte den rechtzeitigen Zugang per Fax am 30. Juni 2006 in ihrem Schriftsatz vom 2. November 2010 einger\u00e4umt (Bl. 22 d.A.). Wie der EuGH in seinem Urteil vom 15. November 2012 (Tz. 35; Bl.398 d.A.) ausgef\u00fchrt hat, gen\u00fcgte es, dass die Kl\u00e4gerin Anhaltspunkte f\u00fcr Aufbereitungshandlungen der Beklagten in Bezug auf diese Sorten und das genannte Wirtschaftsjahr mitgeteilt und hierzu angegeben hat, ein namentlich genannter Landwirt habe erkl\u00e4rt, die betreffende Sorte im Wirtschaftsjahr 2005\/2006 nachgebaut und der Beklagten als Fremdaufbereiter zur Aufbereitung als Saatgut \u00fcberlassen zu haben; weiterer Belege bedarf es nach der Entscheidung des EuGH nicht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelten unabh\u00e4ngig davon, ob die betreffenden Sorten gemeinschaftsrechtlich oder lediglich national nach den Bestimmungen des deutschen Sortenschutzgesetzes gesch\u00fctzt sind; die vorstehenden Aufz\u00e4hlungen differenzieren dementsprechend auch nicht danach. Wie bereits das Landgericht im angefochtenen Urteil (Umdruck, S. 20, Abs. 4) zutreffend ausf\u00fchrt, sind auch nach \u00a7 10 Abs. 6 SortG nur diejenigen Landwirte, die von der M\u00f6glichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte Aufbereiter zur Auskunft \u00fcber den Umfang des Nachbaus verpflichtet; dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2002, 238 &#8211; Auskunftsanspruch bei Nachbau I; GRUR 2005, 668 \u2013 Aufbereiter I; GRUR 2006, 407, 409 \u2013 Auskunftsanspruch bei Nachbau III; Tz. 19 \u2013 21; Vgl. ferner OLG Naumburg, GRUR 2007, 584) ebenfalls voraus, dass hinsichtlich einer bestimmten gesch\u00fctzten Sorte Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass von dieser Berechtigung Gebrauch gemacht wird.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Auch in Bezug auf die f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2006\/2007 geltend gemachten Auskunftsanspr\u00fcche ist die Berufung zum \u00fcberwiegenden Teil begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die in der Anlage K 2 A gestrichenen Sorten \u201eFinesse\u201c, \u201eElegant\u201c, \u201eExclusive Toft\u201c, \u201eNovalis\u201c, \u201eFridericus\u201c, \u201eMascara\u201c, \u201eScirocco\u201c, Finita\u201c, \u201eMulan\u201c, \u201eQueen\u201c, \u201eAkzento\u201c, \u201eActros\u201c, \u201eImpression\u201c, \u201eManager\u201c, \u201eKleopatra\u201c, \u201eBrilliant\u201c, \u201eCetus\u201c, \u201eSW Kadrilj\u201c und \u201eJorinde\u201c. Insoweit hat die Kl\u00e4gerin selbst einger\u00e4umt, dass die vorgerichtlichen Auskunftsersuchen erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2006\/2007 die Beklagte erreicht haben, ohne dass es f\u00fcr eines der drei diesem Wirtschaftsjahr vorausgegangenen Wirtschaftsjahre ein qualifiziertes Auskunftsersuchen gegeben hat, das den Anforderungen der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung gen\u00fcgt und auf konkreten Anhaltspunkten beruht. Da die hierzu erst nach bereits erfolgter Verhandlung erkl\u00e4rte Klager\u00fccknahme nicht mehr wirksam werden konnte, nachdem die Beklagte ihr widersprochen hat, war insoweit durch streitiges Urteil zu entscheiden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nBegr\u00fcndet ist die Berufung weiterhin in Bezug auf die Auskunftsanspr\u00fcche betreffend die Sorten \u201eKetos\u201c, \u201eAstardo\u201c, \u201eValeria\u201c, \u201eAmilo\u201c, \u201eBenetto\u201c, \u201eGrenado\u201c, \u201eMundo\u201c, \u201eBussard\u201c, \u201eButeo\u201c, \u201eDurabon\u201c, \u201eFl\u00e4migsprofi\u201c, \u201eLimbo\u201c, \u201eOrthega\u201c, \u201eSantana\u201c, \u201eTaifun\u201c, \u201eTocada\u201c, \u201eTrimester\u201c, \u201eVitallo\u201c, \u201eCampanile\u201c, \u201eCarat\u201c, \u201eLeiffer\u201c, \u201eMarado\u201c, \u201eTroon\u201c, \u201eHardy\u201c, \u201eKonto\u201c, \u201eFreddy\u201c, Laverda\u201c, \u201eModus\u201c, \u201eVersus\u201c, \u201eCaroass\u201c, \u201eCarotop\u201c, \u201eLudwig\u201c, \u201eDominik\u201c, \u201eBarke\u201c \u201eSokrates\u201c, \u201eWinnetou\u201c, \u201eBorlu\u201c, \u201eSolit\u00e4r\u201c, \u201eAkratos\u201c, \u201ePegassos\u201c, \u201eThasos\u201c, \u201eXenos\u201c, \u201ePh\u00f6nix\u201c, \u201eRocket\u201c, \u201eAlidos\u201c, \u201eChristina\u201c, \u201eHourra\u201c, \u201eSiberia\u201c, \u201eSW Maxi\u201c, \u201eSW Tataros\u201c, \u201eToras\u201c, \u201eOrdeal\u201c, \u201eHarnas\u201c und \u201eJutta\u201c. In Bezug auf diese Sorten stehen der Kl\u00e4gerin keine Auskunftsanspr\u00fcche zu, weil die Beklagte Erntegut dieser Sorten lediglich als VO-Firma im Auftrag des Sortenschutzinhabers aufbereitet hat und keine Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass daneben auch Fremdaufbereitungen f\u00fcr au\u00dferhalb der vertraglichen Abreden handelnde Landwirte stattgefunden haben oder beabsichtigt waren.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWie der EuGH ausgef\u00fchrt hat (Urteil vom 15. November 2012, Tz. 42; Bl. 399 d.A.), stellt die Tatsache, dass ein Landwirt eine gesch\u00fctzte Sorte im Vertragsanbau nachbaut, f\u00fcr sich allein keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr dar, dass ein Aufbereiter das durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnene Ernteerzeugnis zu Nachbauzwecken aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt; jedoch k\u00f6nne diese Tatsache je nach den sonstigen Umst\u00e4nden des Falles den Schluss zulassen, ein solcher Anhaltspunkt liege vor, was zu pr\u00fcfen Sache des Senats im vorliegenden Verfahren sei. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der Vertragsanbau grunds\u00e4tzlich kein Nachbau im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GemSortV ist. Da der Vertragsanbau ebenso wie die Aufbereitung daraus gewonnenen Ernteguts eine lizenzierte T\u00e4tigkeit ist, der Nachbau im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GemSortV aber keine Erlaubnis des Sortenschutzberechtigten voraussetzt, unterscheiden sich beide Benutzungsarten wesentlich voneinander. Beim auf einer Erlaubnis des Sortenschutzberechtigten beruhenden Vertragsanbau hat der Rechtsinhaber die vertraglich vorgesehenen Auskunftsanspr\u00fcche und bedarf keiner zus\u00e4tzlichen gesetzlichen Rechte, wenn er es vers\u00e4umt, sich im Vertrag ausreichende Auskunftsrechte auszubedingen. In Bezug auf den Nachbau hat er die in der GemSortV und der GemNachbV oder im nationalen Recht normierten Anspr\u00fcche, wobei der Auskunftsanspruch gegen den Aufbereiter lediglich dazu dient, die Ausk\u00fcnfte des nachbauenden Landwirts zu \u00fcberpr\u00fcfen und den Anspruch des Sortenschutzinhabers auf Zahlung der Nachbauverg\u00fctung zu sichern. Die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit, ein Vertragsanbau-Landwirt k\u00f6nnte Erntegut, das er bei vertragstreuem Verhalten abliefern m\u00fcsste, ganz oder teilweise f\u00fcr sich behalten und f\u00fcr seine Zwecke aufbereiten lassen, stellt ebensowenig einen Anhaltspunkt f\u00fcr eine dahingehende Aufbereitung beim konkreten Aufbereiter dar, weil ein solcher Versto\u00df gegen den Vertrag nicht von vornherein und allein wegen der stets gegebenen M\u00f6glichkeit hierzu unterstellt werden kann. Auch bei Aufbereitungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GemSortV wird der Aufbereiter nicht unter Generalverdacht gestellt; davor sch\u00fctzt ihn das Erfordernis von Anhaltspunkten. Dann aber ist es nur folgerichtig, auch bei Vertragsanbau nicht anders zu verfahren und Anhaltspunkte daf\u00fcr zu verlangen, dass der Aufbereiter neben seiner T\u00e4tigkeit als VO-Firma Erntegut der betreffenden Sorten auch fremdaufbereitet hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin h\u00e4tte daher auf der Grundlage der EuGH-Entscheidung \u201esonstige Umst\u00e4nde\u201c darlegen m\u00fcssen, die den Nachbau einer gesch\u00fctzten Sorte durch einen Landwirt im Vertragsanbau zu einem Anhaltspunkt daf\u00fcr machen, dass ein Aufbereiter das durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnene Ernteerzeugnis zu Nachbauzwecken aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigte. Der Anhaltspunkt muss daf\u00fcr bestehen, dass gerade die Beklagte das durch den Vermehrer im Wege des Vertragsanbaus erzeugte Vermehrungsmaterial fremdaufbereitet hat oder -aufbereiten soll. Diesen Anforderungen gen\u00fcgen die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin auf den Seiten 27 und 28 ihres Schriftsatzes vom 5. April 2013 (Bl. 507, 508 d.A.) nicht. Die als Anlagen K 10 und K 11 vorgelegten Listen, aus denen sich die im Wege des Vertragsanbaus vermehrten Sorten ergeben, nennen nicht einmal, wie im Schriftsatz (a.a.O.) angegeben, einen bestimmten Landwirt als Vermehrer und die Beklagte als Aufbereiterin, sondern nur letzteres. Das ist aus den Gr\u00fcnden, die die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 17. April 2013 (dort Seite 7 ff.; Bl. 525 ff. d.A.) zutreffend dargelegt hat, noch kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die Aufbereitung durch die Beklagte gerade zu Nachbauzwecken erfolgt ist. Die Aufbereitung im Vertragsanbau gewonnenen Erntegutes zu Saatgut ist stets der vom Vermehrungsvertrag vorausgesetzte Zweck, um aus dem betreffenden Erntegut zertifiziertes Saatgut zu machen. Die Aufbereitung zu Nachbauzwecken dient jedoch abweichend dazu, einem Landwirt, der die Beklagte als Fremdaufbereiter mit der Aufbereitung von ihm erzeugten Erntegutes beauftragt hat, den Nachbau der entsprechenden Sorte zu erm\u00f6glichen. Ein entsprechender Anhaltspunkt kann sich nur daraus ergeben, dass aus Vertragsanbau aufbereitetes Saatgut wieder an den vermehrenden Landwirt zur\u00fcckgegeben wird. Anderenfalls w\u00e4re ein Auskunftsanspruch gegen\u00fcber einem Aufbereiter immer schon dann gegeben, wenn er Saatgut einer gesch\u00fctzten Sorte aufbereitet hat oder dies zu tun beabsichtigte; die Auskunftspflicht tr\u00e4fe also zwangsl\u00e4ufig jeden Aufbereiter ohne R\u00fccksicht darauf, ob er f\u00fcr einen Landwirt zum Zwecke der Aus\u00fcbung des Nachbauprivilegs aus Art. 14 Abs. 1 GemSortV oder als VO-Firma im wirtschaftlichen Interesse des Sortenschutzinhabers zum Zwecke der Erzeugung zertifizierten Saatguts t\u00e4tig wurde. Die Auskunftspflicht der Aufbereiter verl\u00f6re damit ihren Bezug zum Nachbauprivileg, was auch mit der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung (EuGH Urteil vom 16. Oktober 2004, Rechtssache C-336\/02-Brangewitz, Tz. 44 \u2013 46, 52 und 53; BGH GRUR 2006, 405, 406 Tz. 9) unvereinbar w\u00e4re, die die Rechtfertigung des Auskunftsanspruches gegen den Aufbereiter in dessen Stellung als Gehilfe des Nachbau betreibenden Landwirtes sieht. Die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Listen weisen nicht einmal aus, von welchem Landwirt die aus Vertragsanbau stammenden Sorten an die Beklagte zum Zwecke der Aufbereitung gelangt sind. Sie liefern dementsprechend auch keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der im Wege des Vertragsanbaus vermehrende Landwirt Teile des von ihm erzeugten Erntegutes f\u00fcr eigene Zwecke entnommen und der Beklagten zur Aufbereitung zum Zwecke des Nachbaus \u00fcberlassen hat. Unter diesen Umst\u00e4nden muss davon ausgegangen werden, dass die betreffenden Sorten vollst\u00e4ndig bei der Beklagten als VO-Firma abgeliefert worden sind. Die einmal bei der VO-Firma abgelieferten und als Saatgut aus Vertragsanbau aufbereiteten Ernteerzeugnisse stehen dem erzeugenden Landwirt grunds\u00e4tzlich nicht mehr f\u00fcr einen eventuellen Nachbau au\u00dferhalb der vertraglichen Vereinbarungen zur Verf\u00fcgung. Die blo\u00dfe und stets gegebene abstrakte M\u00f6glichkeit reicht als Anhaltspunkt nicht aus, anderenfalls h\u00e4tte der EuGH den Umstand, dass ein Landwirt eine gesch\u00fctzte Sorte im Vertragsanbau vermehrt, f\u00fcr sich allein als Anhaltspunkt daf\u00fcr gen\u00fcgen lassen k\u00f6nnen, dass ein Aufbereiter solche Ernteerzeugnisse (auch) zu Nachbauzwecken aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt. Dies ist aber gerade nicht geschehen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nVon den aus Vertragsanbau stammenden Sorten ist die Berufung lediglich hinsichtlich der Sorten \u201eGreif\u201c und \u201eBelana\u201c unbegr\u00fcndet. F\u00fcr beide Sorten hat die Kl\u00e4gerin auch jeweils eine Nachbauerkl\u00e4rung eines Landwirts vorgelegt, und der Umstand, dass ein Landwirt in seiner Nachbauerkl\u00e4rung angibt, Erntegut der jeweils gesch\u00fctzten Sorte nachgebaut und der Beklagten zur Aufbereitung als Saatgut \u00fcberlassen zu haben, stellt einen Anhaltspunkt daf\u00fcr dar, dass die Beklagte das ihr \u00fcberlassene Erntegut zu Nachbauzwecken aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigte.<\/p>\n<p>Die Zeitbestimmungen gem\u00e4\u00df Art. 9 der GemNachbV sind ebenfalls eingehalten. Auch wenn die Aufforderung zur Auskunftserteilung f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2006\/2007, wie die Kl\u00e4gerin selbst einr\u00e4umt, die Beklagte erst im darauf folgenden Wirtschaftsjahr 2007\/2008 erreicht hat, existiert in Bezug auf diese Sorten auch ein vorgerichtliches Auskunftsverlangen f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2005\/2006, das die Beklagte im Wirtschaftsjahr 2006\/2007 erreicht hat (vgl. die Schreiben vom 15. September 2006 (Anlage K 6) und vom 30. April 2007 (Anlage K 7)).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nUnbegr\u00fcndet ist die Berufung ferner hinsichtlich der im Entscheidungsausspruch des vorliegenden Urteils bezogen auf das Wirtschaftsjahr 2006\/2007 aufgef\u00fchrten Sorten. Insoweit verf\u00fcgte die Kl\u00e4gerin anhand der vorgelegten Nachbauerkl\u00e4rungen, in denen Landwirte Erntegut der gesch\u00fctzten Sorten als nachgebaut deklariert und die Beklagte als Aufbereiter angegeben hatten, \u00fcber Anhaltspunkte f\u00fcr entsprechende Aufbereitungshandlungen oder -absichten der Beklagten. Dass die Kl\u00e4gerin diese Anhaltspunkte der Beklagten vorgerichtlich nicht urkundlich belegt hatte, ist, wie dargelegt, nicht von Bedeutung, weil die Kl\u00e4gerin nicht gehalten ist, die entsprechenden Anhaltspunkte dem auskunftspflichtigen Aufbereiter nachzuweisen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nHinsichtlich der Sorten \u201eAuriga\u201c, \u201eBraemar\u201c, \u201ePeggy\u201c, \u201eScarlett\u201c, \u201eSimba\u201c, \u201eCandesse\u201c, \u201eDuet\u201c, \u201eFranziska\u201c, \u201eLomerit\u201c, \u201eMerlot\u201c, \u201eNaomie\u201c, \u201eSpectrum\u201c, \u201eTheresa\u201c, \u201eVanessa\u201c, \u201eAragon\u201c, \u201eAtego\u201c, \u201eFl\u00e4mingsstern\u201c, \u201eJumbo\u201c, \u201eNikita\u201c, \u201eKitaro\u201c, \u201eSW Talentro\u201c, \u201eTrinidad\u201c, \u201eAkteur\u201c, \u201eCampari\u201c, \u201eCerto\u201c, \u201eCharger\u201c, \u201eComplet\u201c, \u201eCubus\u201c, \u201eDekan\u201c, \u201eDrifter\u201c, Ellvis\u201c, \u201eEnorm\u201c, \u201eHermann\u201c, \u201eIsengrain\u201c, \u201eLimes\u201c, \u201eLukas\u201c, \u201eNirvana\u201c, \u201eOrnicar\u201c, \u201eRitmo\u201c, \u201eSobi\u201c, \u201eTerrier\u201c, \u201eTommi\u201c, \u201eTransit\u201c und \u201eT\u00fcrkis\u201c ist das das Wirtschaftsjahr 2006\/2007 betreffende Auskunftsersuchen noch w\u00e4hrend dieses Wirtschaftsjahres bei der Beklagten eingegangen; das entsprechende Schreiben datiert vom 25. Juni 2007 (Anlage K 8); seinen Erhalt vor Ablauf des 30. Juni 2007 hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Dasselbe gilt in Bezug auf die Sorte \u201eAnthus\u201c, hinsichtlich derer die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 29. Juni 2007 vorgerichtlich Auskunft verlangt hatte; auch den rechtzeitigen Erhalt dieses Schreibens hat die Beklagte nicht bestritten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHinsichtlich der \u00fcbrigen im vorliegenden Urteilsausspruch in Bezug auf das Wirtschaftsjahr 2006\/2007 angegebenen Sorten ist der Auskunftsanspruch ebenfalls nicht erloschen. Allerdings hat die Kl\u00e4gerin die Beklagte insoweit erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2006\/2007 zur Auskunft aufgefordert, n\u00e4mlich hinsichtlich der Sorten \u201eFuego\u201c, \u201eBarke\u201c, \u201eBelana\u201c, \u201eHenley\u201c, \u201eMarthe\u201c, \u201eAlinghi\u201c, \u201eCamera\u201c, \u201eCantare\u201c, \u201eEmily\u201c, \u201eMalwinta\u201c, \u201eTriso\u201c, \u201eAltos\u201c, \u201eApache\u201c, \u201eBatis\u201c, \u201eFrandole\u201c, \u201eGreif\u201c, \u201eHattrick\u201c, \u201eMagnus\u201c, \u201eMaverick\u201c, \u201eOrvantis\u201c, \u201eParoli\u201c, \u201eRanger\u201c, \u201eRosario\u201c, \u201eSchamane\u201c, \u201eSkater\u201c, \u201eStriker\u201c, \u201eTiger\u201c und \u201eZobel\u201c mit Schreiben vom 23. November 2007 (Anlage K 10) und in Bezug auf die Sorten \u201eHanna\u201c, \u201eFl\u00e4mingslord\u201c, \u201eKanton\u201c, \u201eRecrut\u201c, \u201eLamberto\u201c, \u201eBiscay\u201c und \u201eWinnetou\u201c mit Schreiben vom 29. Mai 2008 (Anlage K 11). F\u00fcr s\u00e4mtliche der genannten Sorten gibt es jedoch ein erstes Ersuchen in dem ersten der vorangegangenen Wirtschaftsjahre, f\u00fcr das im Nachhinein Auskunft begehrt wird, n\u00e4mlich die Schreiben vom 15. September 2006 (Anlage K 6) und vom 30. April 2007 (Anlage K 7, vgl. insoweit die Zusammenstellung der Kl\u00e4gerin in der Tabelle auf den Seite 18 bis 26 ihres Schriftsatzes vom 5. April 2013 (Bl. 498 bis 506 d.A.).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Entsprechend den beiderseitigen Unterliegensanteilen hat der Senat die Kosten des Rechtsstreits im Umfang der streitigen Entscheidung nach \u00a7 92 Abs. 1 ZPO auf beide Parteien verteilt und den auf den wirksam zur\u00fcckgenommenen Teil der Klage betreffend die Sorten \u201eRitmo\u201c f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2005\/2006 und \u201eHaven\u201c f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2006\/2007 der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des \u00a7 543 ZPO ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen auf, die von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung sind oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bed\u00fcrften.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2101 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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