{"id":4321,"date":"2013-06-06T17:00:05","date_gmt":"2013-06-06T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4321"},"modified":"2016-05-09T08:08:46","modified_gmt":"2016-05-09T08:08:46","slug":"2-u-11211-herstellung-lithographischer-druckplatten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4321","title":{"rendered":"2 U 112\/11 &#8211; Herstellung lithographischer Druckplatten"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2071<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. Juni 2013, Az 2 U 112\/11<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1635\">4b O 159\/10<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 22. November 2011 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAuf die Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin wird das Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 22. November 2011 dahingehend abge\u00e4ndert, dass der Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils \u2013 auf den die Urteilsausspr\u00fcche zu I. 2. und II. r\u00fcckbezogen sind \u2013 folgende Fassung erh\u00e4lt:<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten \u2013 oder Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>positive fotoempfindliche lithographische Druckplatten<\/p>\n<p>mit einer positiven fotoempfindlichen Zusammensetzung mit keiner Fotoempfindlichkeit gegen\u00fcber ultraviolettem Licht, welche einen L\u00f6slichkeitsunterschied in einem alkalischen Entwickler zwischen einem belichteten Teil und einem unbelichteten Teil aufweist, welche als Komponenten zum Hervorrufen des L\u00f6slichkeitsunterschieds umfasst<\/p>\n<p>a) einen lichtabsorbierenden Farbstoff mit einem Absorptionsfrequenzbereich, welcher einen Teil oder die Gesamtheit des Wellenl\u00e4ngenbereichs von 650 bis 1300 nm abdeckt, als fotothermisches Umwandlungsmaterial, und<\/p>\n<p>b) eine hochmolekulare Verbindung, deren L\u00f6slichkeit in einem alkalischen Entwickler haupts\u00e4chlich durch eine \u00c4nderung, die sich von einer chemischen \u00c4nderung unterscheidet, ver\u00e4nderbar ist, welche auf einem Tr\u00e4ger ausgebildet ist,<\/p>\n<p>Dritten zur Nutzung in Deutschland anzubieten oder zu liefern, die geeignet sind, f\u00fcr ein Verfahren zur Herstellung lithographischer Druckplatten verwendet zu werden, welches einen Schritt des Scannens und Belichtens umfasst mittels einer Lichtstrahlung, welche zu einem Wellenl\u00e4ngenbereich von 650 bis 1300 nm geh\u00f6rt und welche eine Lichtintensit\u00e4t von mindestens 2 x 106 mJ\/s\u2022cm\u00b2 aufweist, die zur Ausbildung eines Bildes durch die hochmolekulare Verbindung ausreicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 823 XXX B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 12.06.2008 im Patentregister eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 05.08.1997 unter Inanspruchnahme von drei japanischen Priorit\u00e4ten vom 06.08.1996, 14.11.1996 und 22.01.1997 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 10.11.2004 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Auf die Nichtigkeitsklage der B., Ltd., wurde das Klagepatent vom Bundespatentgericht mit Urteil vom 10.12.2009 (Anlage TW 1) teilweise vernichtet. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin hat der Bundesgerichtshof \u2013 nach Erlass des landgerichtlichen Urteils \u2013 mit Urteil vom 14.08.2012 die Entscheidung des Bundespatentgerichts abge\u00e4ndert und die Nichtigkeitsklage insgesamt abgewiesen (Anlage TWB 1).<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein Verfahren zur Herstellung einer positiv arbeitenden lithographischen Druckplatte. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache englisch ist, lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Herstellung einer lithographischen Druckplatte, welches einen Schritt des Scannens und Belichtens einer positiven fotoempfindlichen lithographischen Druckplatte mit einer positiven fotoempfindlichen Zusammensetzung mit keiner Fotoempfindlichkeit gegen\u00fcber ultraviolettem Licht, welche einen L\u00f6slichkeitsunterschied in einem alkalischen Entwickler zwischen einem belichteten Teil und einem unbelichteten Teil aufweist, umfasst, welche als Komponenten zum Hervorrufen des L\u00f6slichkeitsunterschieds umfasst<br \/>\n(a) einen lichtabsorbierenden Farbstoff mit einem Absorptionsfrequenzbereich, welcher einen Teil oder die Gesamtheit des Wellenl\u00e4ngenbereichs von 650 bis 1.300 nm abdeckt, als fotothermisches Umwandlungsmaterial, und<br \/>\n(b) eine hochmolekulare Verbindung, deren L\u00f6slichkeit in einem alkalischen Entwickler haupts\u00e4chlich durch eine \u00c4nderung, die sich von einer chemischen \u00c4nderung unterscheidet, ver\u00e4nderbar ist, welche auf einem Tr\u00e4ger ausgebildet ist,<br \/>\nmittels einer Lichtstrahlung, welche zu einem Wellenl\u00e4ngenbereich von 650 bis 1.300 nm geh\u00f6rt und welche eine Lichtintensit\u00e4t von mindestens 2 x 106 mJ\/s\u2022cm\u00b2 aufweist, die zur Ausbildung eines Bildes durch die hochmolekulare Verbindung ausreicht.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte bewirbt und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Druckplatten, darunter eine positive Thermal-XXX-Druckplatte mit der Typenbezeichnung \u201eC\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die von der B, Ltd., hergestellt und geliefert werden. Im Internetauftritt der Beklagten (<a title=\"www.xxx.de\" href=\"http:\/\/www.xxx.de\">www.xxx.de<\/a>) wird ein Katalog f\u00fcr Druckzubeh\u00f6r bereitgehalten, in dem die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beschrieben wird. Wegen der Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Auszug aus dem Katalog (Anlage TW 7) Bezug genommen. Unter anderem wird in dem Katalog zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform passend der Entwickler XXX DV \u2013 F2 empfohlen. Dieser wird in einem Sicherheitsdatenblatt, auf das wegen der einzelnen Eigenschaften des Entwicklers Bezug genommen wird (Anlage TB 10), n\u00e4her beschrieben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen einer von ihr behaupteten mittelbaren Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch, wobei sie in erster Instanz den Patentanspruch 1 des Klagepatents in der eingeschr\u00e4nkten Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts vom 10.12.1999 geltend gemacht hat. Sie hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, soweit die fotoempfindliche Zusammensetzung nach der Lehre des Klagepatentanspruchs keine Fotoempfindlichkeit gegen\u00fcber ultraviolettem Licht aufweisen d\u00fcrfe, sei dieses Merkmal dahingehend zu verstehen, dass die Druckplatten unter normalen, in einer Druckerei vorherrschenden Lichtbedingungen, n\u00e4mlich Wei\u00dflicht, gehandhabt werden k\u00f6nnten und auf gelbes Sicherheitslicht verzichtet werden k\u00f6nne. Dieses nat\u00fcrliche oder k\u00fcnstliche Umgebungslicht, wie es in belichteten R\u00e4umen vorherrsche, enthalte UV-Licht, dessen Anteil aber geringer als in terrestrischer Sonnenstrahlung sei. Laut Katalogbeschreibung der Beklagten k\u00f6nne die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter Tageslicht bearbeitet werden. Zudem habe die Durchf\u00fchrung des im Klagepatent beschriebenen Sicherheitslicht-Tests gezeigt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unempfindlich gegen\u00fcber in normalem Wei\u00dflicht enthaltenem UV-Licht sei.<\/p>\n<p>Soweit die L\u00f6slichkeit der hochmolekularen Verbindung im alkalischen Entwickler haupts\u00e4chlich \u201enicht-chemisch\u201c ver\u00e4ndert werden solle, stelle daf\u00fcr das Verblassen des latenten Bildes infolge Erw\u00e4rmung ein Indiz dar. Denn eine (foto-)chemische Reaktion impliziere die zumeist irreversible Spaltung oder Bildung einer oder mehrerer chemischer Bindungen, w\u00e4hrend das Verblassen die Reversibilit\u00e4t des Prozesses zeige und einem thermodynamischen Ver\u00e4nderungsprozess zuzuschreiben sei. Allerdings k\u00f6nne nicht umgekehrt, wenn das latente Bild nicht verblasse, auf eine chemische \u00c4nderung der L\u00f6slichkeit geschlossen werden. Sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anhand von sieben verschiedenen Analysetechniken untersucht und die chemische Identit\u00e4t der Platte vor der Belichtung und die chemische Identit\u00e4t nach der Belichtung miteinander verglichen. Da sich keine chemische Ver\u00e4nderung gezeigt habe, m\u00fcsse der L\u00f6slichkeits\u00e4nderung eine haupts\u00e4chlich nicht-chemische \u00c4nderung zugrundeliegen. Dies werde auch durch die von ihr durchgef\u00fchrten Versuche zur Reversibilit\u00e4t best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat eine mittelbare Verletzung des Klagepatents durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Abrede gestellt und geltend gemacht: Fotoempfindlichkeit bedeute allgemein die Empfindlichkeit fotographischer Filme oder Platten gegen\u00fcber Licht. Nach der Lehre des Klagepatents sei die Druckplatte gegen\u00fcber Licht mit einer Wellenl\u00e4nge von 650 bis 1300 nm, mithin gegen\u00fcber Infrarotlicht, fotoempfindlich, aber unempfindlich gegen\u00fcber UV-Licht. UV-Strahlung umfasse einen Wellenl\u00e4ngenbereich von 10 nm bis 380 nm. Das Klagepatent enthalte keine Beschr\u00e4nkung auf einen bestimmten Ausschnitt aus dem Wellenl\u00e4ngenbereich von UV-Licht. Insbesondere k\u00f6nne Wei\u00dflicht ohne einen Anteil an UV-Licht nicht als UV-Licht im Sinne des Klagepatents verstanden werden. Der vom Klagepatent gew\u00fcnschte Verzicht auf ein Vorgehen unter Gelblicht sei dahin zu verstehen, dass UV-Licht keinen Belichtungsvorgang ausl\u00f6sen d\u00fcrfe und das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren unter wei\u00dfem Licht \u2013 enthaltend UV-Licht \u2013 durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nne. Das sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall. Die angegriffene Druckplatte sei gegen\u00fcber UV-Licht fotoempfindlich, wie ein Versuch, bei dem die Druckplatte eine Stunde dem Tageslicht ausgesetzt worden sei, gezeigt habe.<\/p>\n<p>Unter einer \u201enicht-chemischen\u201c \u00c4nderung der L\u00f6slichkeit im Sinne des Klagepatents sei eine Konformations\u00e4nderung zu verstehen, welche die L\u00f6slichkeit nach der Bestrahlung mit IR-Licht erh\u00f6hen solle. Durch die Temperaturerh\u00f6hung \u00e4ndere sich also geringf\u00fcgig die Struktur einer Komponente, ohne dabei chemische Bindungen zwischen Atomen zu brechen. Es handele sich um eine rein physikalische \u00c4nderung. Ein Beleg f\u00fcr eine anspruchsgem\u00e4\u00dfe nicht-chemische \u00c4nderung sei die Reversibilit\u00e4t der durch Belichtung erh\u00f6hten Alkalil\u00f6slichkeit durch eine nachfolgende W\u00e4rmbehandlung. Allerdings habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in den von ihr \u2013 der Beklagten \u2013 durchgef\u00fchrten Versuchen keine Reversibilit\u00e4t gezeigt. Nach der vom Klagepatent vorgegebenen Entwicklungszeit von 30 Sekunden sei auch die w\u00e4rmebehandelte fotoempfindliche Schicht der Druckplatte vollst\u00e4ndig aufgel\u00f6st. Im \u00dcbrigen seien die von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Versuche nicht geeignet, um jegliche chemische \u00c4nderungen aufzufinden. Keine Methode k\u00f6nne sicher ausschlie\u00dfen, dass sich die L\u00f6slichkeit nicht doch chemisch \u00e4ndert. Welche angeblich nicht-chemische \u00c4nderung tats\u00e4chlich vorliege, sei nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat mit Urteil vom 22.11.2011 auf der Grundlage des Klagepatentanspruchs 1 in der zu dem Zeitpunkt vom Bundespatentgericht eingeschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Fassung antragsgem\u00e4\u00df<\/p>\n<p>I. die Beklagte verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<br \/>\npositive fotoempfindliche lithographische Druckplatten mit einer positiven fotoempfindlichen Zusammensetzung mit keiner Fotoempfindlichkeit gegen\u00fcber ultraviolettem Licht, welche einen L\u00f6slichkeitsunterschied in einem alkalischen Entwickler zwischen einem belichteten Teil und einem unbelichteten Teil aufweist, welche als Komponenten zum Hervorrufen des L\u00f6slichkeitsunterschieds umfasst a) einen lichtabsorbierenden Farbstoff mit einem Absorptionsfrequenzbereich, welcher einen Teil oder die Gesamtheit des Wellenl\u00e4ngenbereichs von 650 bis 1300 nm abdeckt, als fotothermisches Umwandlungsmaterial, und b) eine hochmolekulare Verbindung, deren L\u00f6slichkeit in einem alkalischen Entwickler haupts\u00e4chlich durch eine \u00c4nderung, die sich von einer chemischen \u00c4nderung unterscheidet, ver\u00e4nderbar ist, welche auf einem Tr\u00e4ger ausgebildet ist, worin die fotoempfindliche Zusammensetzung weiterhin enth\u00e4lt c) ein l\u00f6slichkeitsunterdr\u00fcckendes Mittel, welches zum Senken der Aufl\u00f6sungsrate der Mischung, umfassend einen lichtabsorbierenden Farbstoff der Komponente (a) und eine hochmolekulare Verbindung der Komponente (b) in dem alkalischen Entwickler in der Lage ist, worin das l\u00f6slichkeitsunterdr\u00fcckende Mittel (c) mindestens einen Bestandteil, ausgew\u00e4hlt aus Sulfons\u00e4ureestern, Phosphors\u00e4ureestern, aromatischen Carbons\u00e4ure-estern, Carbons\u00e4ure-anhydriden, aromatischen Ketonen, aromatischen Aldehyden, aromatischen Aminen und aromatischen Ethern, darstellt,<br \/>\nDritten zur Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<br \/>\ndie geeignet sind, f\u00fcr ein Verfahren zur Herstellung lithographischer Druckplatten verwendet zu werden, welches einen Schritt des Scannens und Belichtens umfasst, mittels einer Lichtstrahlung, welche zu einem Wellenl\u00e4ngenbereich von 650 bis 1300 nm geh\u00f6rt und welche eine Lichtintensit\u00e4t von mindestens 2&#215;106 mJ\/s \u2022 cm2 aufweist, die zur Ausbildung eines Bildes durch die hochmolekulare Verbindung ausreicht;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.06.2008 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologischen Verzeichnisses unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Druckplatten gem\u00e4\u00df Ziffer 1. sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und ggf. Typenbezeichnungen sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und ggf. Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei<br \/>\n&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Belege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat,<br \/>\n&#8211; der Beklagten auf Antrag vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und der privaten Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in Deutschland vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in den Angebotsaufstellungen enthalten ist.<br \/>\nII. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 12.06.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich um ein zur Durchf\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens objektiv geeignetes Mittel. Die vom Klagepatent geforderte fehlende Fotoempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht verstehe der Fachmann in der Weise, dass die Druckplatte unempfindlich sei gegen\u00fcber UV-Licht, das in nat\u00fcrlichem oder k\u00fcnstlichem Umgebungslicht, wie es in Druckereien \u00fcblicherweise vorherrsche, enthalten sei, so dass sich ein Arbeiten unter Gelb- beziehungsweise Sicherheitslicht er\u00fcbrige. Der Begriff des UV-Lichts im Klagepatentanspruch k\u00f6nne nicht als Vorgabe zwingender Zahlenangaben in Bezug auf die erfassten Wellenl\u00e4ngenbereiche verstanden werden. Zudem werde der Fachmann Wellenl\u00e4ngen bis 200 nm als irrelevant ausschlie\u00dfen, weil Licht mit einer solchen Wellenl\u00e4nge von der Erdatmosph\u00e4re absorbiert werde. Eine rein philologische Auslegung verbiete sich, zumal das Klagepatent sonst unerf\u00fcllbare Anforderungen stellen w\u00fcrde. Vielmehr gelange der Fachmann ausgehend von den Nachteilen des geschilderten Standes der Technik, der Aufgabenstellung und den Vorteilen der Erfindung zu der zuvor genannten Auslegung. Er werde darin durch die weitere Beschreibung des Klagepatents, insbesondere durch den Sicherheitslicht-Test, best\u00e4tigt. Das Fachwissen im Stand der Technik \u2013 repr\u00e4sentiert durch die technische Ausgestaltung der Druckplatte \u201eD\u201c von E beziehungsweise das \u201eLehrbuch der Druckindustrie\u201c aus dem Jahr 1990 \u2013 veranlassten zu keinem abweichenden Begriffsverst\u00e4ndnis. Ebenso wenig verfange der Einwand der Beklagten, die Auslegung st\u00fctze sich auf Teile der Beschreibung des Klagepatents, die nicht an im Erteilungsverfahren vorgenommene Einschr\u00e4nkungen des Erfindungsgegenstands angepasst worden seien. Die Auslegung stehe zudem im Einklang mit den im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Entscheidungen des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofes.<\/p>\n<p>Soweit die L\u00f6slichkeit der hochmolekularen Verbindung haupts\u00e4chlich durch eine nicht-chemische \u00c4nderung ver\u00e4nderbar sein solle, gingen die Parteien \u00fcbereinstimmend davon aus, dass die Angabe \u201enicht-chemisch\u201c im Sinne von \u201ephysikalisch\u201c zu verstehen sei. In der Klagepatentschrift seien chemische \u00c4nderungen beispielhaft aufgef\u00fchrt. F\u00fcr eine nicht-chemische \u00c4nderung sei beispielsweise eine Konformations\u00e4nderung denkbar, allerdings sei das Ph\u00e4nomen der erh\u00f6hten L\u00f6slichkeit nicht vollkommen verstanden. Es werde lediglich vermutet, dass der Effekt auf einem reversiblen Ph\u00e4nomen herr\u00fchre. Darauf sei die Lehre des Klagepatents jedoch nicht beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich im Sinne des Klagepatents unempfindlich gegen\u00fcber UV-Licht sei, ergebe sich zum einen aus dem im Klagepatent dargestellten und von der Kl\u00e4gerin korrekt durchgef\u00fchrten Sicherheitslicht-Test und zum anderen aus der Werbung der Herstellerin f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit der Angabe \u201etageslichtstabil\u201c. Die von der Beklagten durchgef\u00fchrten Tests seien demgegen\u00fcber unerheblich.<\/p>\n<p>Was den Nachweis einer nicht-chemischen \u00c4nderung der L\u00f6slichkeitsver\u00e4nderung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angehe, habe die Kl\u00e4gerin zwar keine konkrete physikalische Wirkung als Ursache der ver\u00e4nderten L\u00f6slichkeit vorgetragen, sie habe aber mit sieben verschiedenen Analysetechniken alle in Betracht kommenden chemischen Ursachen ausgeschlossen. Diese Art der Darlegung in der Form eines Ausschlussverfahrens stelle eine zul\u00e4ssige und hinreichende Darlegungsvariante dar. S\u00e4mtliche denkbaren chemischen Ursachen, die als Erkl\u00e4rung h\u00e4tten in Betracht kommen k\u00f6nnen und von der Beklagten vorgetragen worden seien, habe die Kl\u00e4gerin \u00fcberzeugend widerlegt. Die Tests der Beklagten seien hingegen nicht geeignet, weil sie von den Vorgaben in der Klagepatentschrift abwichen beziehungsweise lediglich eine Messung punktuell nach 30 Sekunden erfolgt sei.<\/p>\n<p>Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie bleibt bei ihrer Auffassung, dass sich das Fehlen einer Fotoempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht auf jede Art von UV-Licht beziehe, jedenfalls aber auf den Wellenl\u00e4ngenbereich von 200 bis 380 nm beziehungsweise 400 nm. Weder der Klagepatentanspruch, noch die Beschreibung des Klagepatents enthielten in dieser Hinsicht irgendeine Einschr\u00e4nkung. Auch der Begriff \u201eWei\u00dflicht\u201c enthalte keine Beschr\u00e4nkung hinsichtlich der Intensit\u00e4t oder des Wellenl\u00e4ngenbereichs. Selbst wenn man der Auffassung des Landgerichts folgen wolle, weise eine fotoempfindliche Zusammensetzung nur dann keine Empfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht auf, wenn die Druckplatten in jeder in einer Druckerei vorkommenden Lichtsituation gegen\u00fcber UV-Licht unempfindlich seien. Zu solchen Lichtsituationen geh\u00f6rten aber auch direktes oder mangelhaft durch Fensterscheiben gefiltertes Sonnenlicht oder k\u00fcnstliches Wei\u00dflicht mit mittlerem oder hohem UV-Anteil. Das Landgericht habe die Lichtverh\u00e4ltnisse jedenfalls nicht definiert. Auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige im Nichtigkeitsverfahren gehe davon aus, dass eine Zusammensetzung gegen\u00fcber jeglichem UV-Licht mit einer Wellenl\u00e4nge unter 400 nm unempfindlich sein m\u00fcsse. Das Landgericht D\u00fcsseldorf habe hingegen in der angefochtenen Entscheidung sowohl den Inhalt der Klagepatentschrift, als auch den Stand der Technik verkannt. Denn im Stand der Technik seien gegen\u00fcber wei\u00dfem Licht beziehungsweise gegen\u00fcber schwachem UV-Licht unempfindliche Druckplatten bekannt gewesen, beispielsweise die D-Druckplatte von E.<\/p>\n<p>Was die Ver\u00e4nderung der L\u00f6slichkeit durch eine nicht-chemische \u00c4nderung angehe, k\u00f6nne diese allein durch den in den Abs\u00e4tzen [0103] bis [0112] der Klagepatentschrift beschriebenen Reversibilit\u00e4tstest nachgewiesen werden. Es w\u00fcrden dort genaue Reaktionsbedingungen beschrieben, unter denen eine \u00dcberpr\u00fcfung der nicht-chemischen \u00c4nderung der hochmolekularen Verbindung anhand der Reversibilit\u00e4t m\u00f6glich sei. Das sei bei dem \u201eTest\u201c gem\u00e4\u00df Absatz [0031] der Klagepatentschrift hingegen nicht der Fall. Dar\u00fcber hinaus betreffe diese Textstelle die L\u00f6slichkeit der fotoempfindlichen Zusammensetzung und nicht die Aufl\u00f6sungsgeschwindigkeit. Die Versuchsbedingungen des Reversibilit\u00e4tstests seien eindeutig: Insbesondere ergebe sich aus dem Klagepatent, dass die Aufl\u00f6sung der fotoempfindlichen Zusammensetzung nach 30 Sekunden Entwicklungszeit zu messen sei. Es handele sich hierbei um die \u00fcbliche Entwicklungszeit. Eine sequenzielle Messung sehe das Klagepatent nicht vor. Bleibe nach der \u00fcblichen Entwicklungszeit ein Rest oder die ganze fotoempfindliche Zusammensetzung auf der Druckplatte zur\u00fcck, m\u00fcsse die \u00c4nderung reversibel und damit nicht-chemischer Art sein \u2013 und umgekehrt.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrte Versuch sei nicht geeignet, eine Unempfindlichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegen\u00fcber UV-Strahlung zu belegen, weil bereits der im Klagepatent beschriebene Sicherheitslichttest untauglich sei. Zudem sei der Anteil an UV-Strahlung im Licht der beim Versuch verwendeten Fluoreszenzlampe v\u00f6llig unwesentlich. Die Kl\u00e4gerin habe nicht den Nachweis erbracht, dass das Spektrum dieser Lampe mit dem der im Klagepatent verwendeten Lampe im UV-Bereich vergleichbar sei. Entgegen der Feststellung des Landgerichts weise die von der Kl\u00e4gerin verwendete Lampe nicht so viel UV-Licht wie die patentgem\u00e4\u00dfe Lampe auf. Im \u00dcbrigen zeigten weitere von ihr \u2013 der Beklagten \u2013 in Auftrag gegebene Versuche, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gegen\u00fcber UV-Licht empfindlich sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass das Landgericht f\u00fcr den Verletzungstatbestand fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die Kl\u00e4gerin ihrer Darlegungslast durch die sieben von ihr durchgef\u00fchrten Materialanalysen nachgekommen sei. Die verschiedenen chemischen Analysen seien nicht zum Nachweis geeignet, dass die Ver\u00e4nderbarkeit der L\u00f6slichkeit auf einer nicht-chemischen Ver\u00e4nderung beruhe.<\/p>\n<p>Erstmals in der Berufungsinstanz behauptet die Beklagte schlie\u00dflich, dass der zus\u00e4tzliche l\u00f6slichkeitsverst\u00e4rkende Effekt der Verbindung V30 in der fotoempfindlichen Schicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch IR-Belichtung auf einer haupts\u00e4chlich chemischen \u00c4nderung beruhe, n\u00e4mlich auf der Spaltung der Diazo-Bindung der Verbindung V30, wobei Stickstoff freigesetzt werde. Allerdings k\u00f6nne diese chemische \u00c4nderung nicht mit den Analysemethoden der Kl\u00e4gerin nachgewiesen werden. Auch die Reversibilit\u00e4tstests der Kl\u00e4gerin seien anders als ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Tests nicht geeignet, die Reversibilit\u00e4t der L\u00f6slichkeitsver\u00e4nderung zu belegen, da sie nicht nach den im Klagepatent aufgestellten Bedingungen vorgenommen worden seien. Erstmals in der Berufungsinstanz hat die Beklagte zudem mit der Anlage BP 6 Untersuchungen zur Wirkung der V30-Verbindung auf die Aufl\u00f6sung belichteter Bereiche der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgelegt. Dazu tr\u00e4gt sie vor, dass, wie die Anlage BP 6 zeige, ohne die V30-Verbindung eine vollst\u00e4ndige Aufl\u00f6sung der belichteten Bereiche nicht stattfinde. Die Wirkung der V30-Verbindung beruhe auf einer chemischen \u00c4nderung, n\u00e4mlich einer Spaltung der Diazo-Verbindung. Daher werde die Ver\u00e4nderung der L\u00f6slichkeit jedenfalls nicht haupts\u00e4chlich durch eine nicht-chemische \u00c4nderung herbeigef\u00fchrt. Ihr \u2013 der Beklagten \u2013 Vortrag zu Anlage BP 6 sei nicht neu, sondern stelle eine Konkretisierung ihres erstinstanzlichen Vorbringens dar. Ihr sei in dieser Hinsicht zudem keine Nachl\u00e4ssigkeit vorzuwerfen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Da das Urteil des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren abge\u00e4ndert und die Nichtigkeitsklage abgewiesen worden ist, hat die Kl\u00e4gerin zudem Anschlussberufung eingelegt.<\/p>\n<p>Sie beantragt,<\/p>\n<p>auf die Anschlussberufung zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Anschlussberufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Erg\u00e4nzend tr\u00e4gt sie vor, dass das Spektrum der von ihr im Versuch verwendeten Fluoreszenzlampe von F mit dem der im Klagepatent verwendeten Lampe vergleichbar sei. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Spektren der Lampen, aber auch aus der Tatsache, dass die im Stand der Technik bekannte D-Druckplatte durch die F-Lampe anbelichtet werde, mithin UV-empfindlich sei. Zudem zeige ein Vergleich mit einer G, dass die F-Lampe ein Strahlenspektrum im UV-Bereich emittiere, das dem Standard entspreche. Die Vorlage weiterer Versuchsergebnisse durch die Beklagte (Anlage BP 6) r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin als versp\u00e4tet. Sie seien aber auch in der Sache nicht geeignet, die Unempfindlichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegen\u00fcber UV-Licht zu widerlegen.<\/p>\n<p>Zur Ver\u00e4nderung der L\u00f6slichkeit aufgrund einer nicht-chemischen \u00c4nderung tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, dass die Ver\u00e4nderung der L\u00f6slichkeit nur haupts\u00e4chlich durch eine nicht-chemische Ver\u00e4nderung veranlasst sein m\u00fcsse, mithin eine signifikante chemische \u00c4nderung vorliegen m\u00fcsse, um eine Verwirklichung des betreffenden Merkmals verneinen zu k\u00f6nnen. Die von ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 angewandten Analysemethoden seien jedenfalls in ihrer Kombination in der Lage, eine solch signifikante chemische \u00c4nderung nachzuweisen. Tats\u00e4chlich habe sich eine chemische \u00c4nderung aber nicht gezeigt. Auch die Beklagte habe eine solche chemische \u00c4nderung nicht angeben k\u00f6nnen. Den Vortrag der Beklagten zur chemischen Ver\u00e4nderung der Diazo-Verbindung in der Komponente V30 h\u00e4lt die Beklagte f\u00fcr versp\u00e4tet. Im \u00dcbrigen ist sie der Auffassung, dass nicht ersichtlich sei, warum aus den als Anlage BP 6 vorgelegten Untersuchungsergebnissen zur Bedeutung der V30-Verbindung eine haupts\u00e4chlich chemische \u00c4nderung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform folgen solle. Eine solche \u00c4nderung w\u00e4re mit ihren \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 Analysemethoden entdeckt worden. Stattdessen beruhe die erh\u00f6hte L\u00f6slichkeit auf einem physikalischen Mechanismus, n\u00e4mlich der durch die V30-Verbindung veranlassten Lockerung und Spaltung von Wasserstoffbr\u00fccken.<\/p>\n<p>Zudem werde durch die von ihr, aber teilweise auch durch die von der Beklagten durchgef\u00fchrten Versuche belegt, dass die Ver\u00e4nderung der L\u00f6slichkeit reversibel sei und damit auf einer nicht-chemischen \u00c4nderung beruhe. Die Untersuchungsergebnisse zeigten, dass die fotoempfindliche Zusammensetzung nach der W\u00e4rmebehandlung eine geringere Aufl\u00f6sungsgeschwindigkeit habe als ohne die W\u00e4rmebehandlung. Dies sei kennzeichnend f\u00fcr die Reversibilit\u00e4t einer L\u00f6slichkeitsver\u00e4nderung. Eine Messung zu einem Zeitpunkt, zu dem die gesamte Schicht aufgel\u00f6st sei, habe, auch wenn es sich um die \u00fcbliche Entwicklungszeit handele, keinen Aussagewert. Vielmehr h\u00e4nge die Aufl\u00f6sungsgeschwindigkeit von der fotoempfindlichen Zusammensetzung und dem verwendeten Entwickler ab.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die zul\u00e4ssige Anschlussberufung der Kl\u00e4gerin ist jedoch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte wegen einer mittelbaren Patentverletzung antragsgem\u00e4\u00df zur Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung verurteilt sowie die Pflicht zur Leistung von Schadensersatz festgestellt. Allerdings ist das landgerichtliche Urteil auf die Anschlussberufung dahingehend abzu\u00e4ndern, dass der Verurteilung der Beklagten das Klagepatent in der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung zugrundeliegt, nachdem der Bundesgerichtshof das Urteil des Bundespatentgerichts abge\u00e4ndert und die Nichtigkeitsklage im vollen Umfang abgewiesen hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt mit dem Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Herstellung einer positiven fotoempfindlichen lithographischen Druckplatte unter Verwendung einer positiven fotoempfindlichen Zusammensetzung.<\/p>\n<p>Der lithographische Offsetdruck ist eine indirekte Flachdrucktechnik, bei der in Abh\u00e4ngigkeit vom zu druckenden Bild bestimmte Bereiche auf der Druckplatte ein wasserabsto\u00dfendes (hydrophobes) und damit fettfreundliches (oleophiles) Verhalten und andere Bereiche ein wasseranziehendes (hydrophiles) Verhalten aufweisen. Wird ein Gemisch aus fetthaltiger Druckfarbe und Wasser auf die Druckfl\u00e4che aufgetragen, nehmen nur die hydrophoben Teile die Druckfarbe an. Die Farbe wird von einem Gummizylinder, der auf der Druckplatte abrollt, \u00fcbernommen, so dass ein spiegelverkehrtes Bild entsteht, das dann auf das Papier oder einen anderen zu bedruckenden Stoff \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p>Lithographische Druckplatten, wie sie auch Gegenstand des Klagepatents sind, bestehen regelm\u00e4\u00dfig aus einer Aluminiumplatte, auf die eine hydrophile Schicht aufgebracht ist, beispielsweise Aluminiumoxid. Diese Schicht ist ganzfl\u00e4chig mit einer hydrophoben\/oleophilen Schicht bedeckt, die ein Polymer enth\u00e4lt, an dem die Druckfarbe haftet. Durch eine Belichtung der Druckplatte wird die L\u00f6slichkeit der hydrophoben Schicht in einer Entwicklerfl\u00fcssigkeit ver\u00e4ndert. In dem anschlie\u00dfenden Entwicklungsprozess werden die Bereiche mit erh\u00f6hter L\u00f6slichkeit aus der hydrophoben Schicht herausgel\u00f6st. Um eine positive Druckplatte handelt es sich, wenn nur die Teile der Druckplatte belichtet werden, wo die Druckfarbe nicht haften soll. Durch die Belichtung wird an diesen Stellen also die L\u00f6slichkeit der hydrophoben Schicht erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass mit dem Fortschritt in der digitalen Bildbearbeitung ein Bed\u00fcrfnis f\u00fcr ein foto- oder w\u00e4rmeempfindliches direktes Plattenherstellungssystem entstanden sei, bei dem durch einen Laserstrahl oder einen Thermo-Schreibkopf ein Resist-Bild direkt aus der digitalen Bildinformation ohne Verwendung einer Silbersalz-Maskierungsschicht gebildet werde (so genannte \u201eComputer to plate\u201c- oder \u201eXXX\u201c-Technologie). Insbesondere sei es erw\u00fcnscht gewesen, ein fotoempfindliches direktes Laser-Plattenherstellungssystem mit Hochaufl\u00f6sung unter Verwendung eines Hochleistungshalbleiterlasers oder YAG-Lasers bereitzustellen, bei dem eine geringere Gr\u00f6\u00dfe des Systems, der Einfluss des Umgebungslichtes bei der Plattenherstellung sowie die Kosten zur Plattenherstellung Ber\u00fccksichtigung finden sollten (Abs. [0002]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage TW 4).<\/p>\n<p>Als Bilderzeugungsverfahren unter Einsatz von Laser-Foto- oder W\u00e4rmeempfindlichkeit seien im Stand der Technik ein Verfahren zur Bildung eines Farbbildes mit Hilfe eines sublimierbaren Transferfarbstoffs und ein Verfahren zur Herstellung einer lithographischen Druckplatte bekannt gewesen, letzteres beispielsweise mittels Aush\u00e4rtungsreaktion einer Diazoverbindung oder mittels der Abbaureaktion von Nitrozellulose (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>In den letzten Jahren sei eine andere Technik vorgeschlagen worden, bei dem ein Fotoresist vom chemischen Amplifikations- oder Verst\u00e4rkungstyp mit einem Farbstoff, der Lichtstrahlen mit langer Wellenl\u00e4nge absorbiere, kombiniert werde, zum Beispiel Squarilium-Farbstoff mit einem Foto-S\u00e4ure-Generator und einem Bindemittel. Wieder eine andere Technik verwende f\u00fcr die fotoempfindliche Schicht eine Zusammensetzung aus Infrarotstrahlen absorbierendem Farbstoff, latenter Bronstedt-S\u00e4ure beziehungsweise einer s-Triazin-Verbindung, einem Resolharz und einem Novolakharz (Abs. [0004] bis [0005]).<\/p>\n<p>Der zuletzt dargestellte Typ von Druckplatten \u2013 so genannte Thermodruckplatten \u2013 funktioniert so, dass die Erw\u00e4rmung der zu druckenden Bereiche etwa durch einen Infrarotlaser eine Zersetzung eines Fotos\u00e4urebildners hervorruft. Der Farbstoff absorbiert dabei Strahlung und sorgt f\u00fcr die erforderliche W\u00e4rmeentwicklung. Daraufhin wird eine S\u00e4ure freigesetzt, die einen L\u00f6slichkeitsunterschied in der hydrophoben Schicht verursacht.<\/p>\n<p>An diesen Techniken sieht es die Klagepatentschrift als nachteilig an, dass ihre Leistungen unter praktischen Gesichtspunkten nicht angemessen seien. Im Falle einer fotoempfindlichen Platte vom chemischen Verst\u00e4rkungstyp m\u00fcsse \u00fcblicherweise ein Hitzebehandlungsschritt nach der Belichtung durchgef\u00fchrt werden. Da die Bedingungen der W\u00e4rmebehandlung variierten, sei die Stabilit\u00e4t der Bildqualit\u00e4t unzureichend. Verfahren ohne eine solche W\u00e4rmebehandlung w\u00fcrden in der JP-A-7-20XXZ und der JP-A-7-271XYX vorgeschlagen, ohne aber spezifische Beispiele oder Verfahren zu offenbaren, mit denen tats\u00e4chlich ein positives Bild erh\u00e4ltlich sei (Abs. [0006]). Ein weiterer Nachteil, so die Klagepatentschrift, bestehe darin, dass das fotoempfindliche Material dieser Technik gegen\u00fcber UV-Licht empfindlich sei, so dass es notwendig sei, das Verfahren unter Gelblicht auszuf\u00fchren, das kein UV-Licht enthalte. Dies sei unter dem Gesichtspunkt der Betriebseffizienz problematisch (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Ebenso sei es nachteilig, weil es das System verkompliziere, dass zur Herstellung des L\u00f6slichkeitsunterschieds zwischen dem belichteten und dem unbelichteten Teil in einem Entwickler eine der Komponenten einer chemischen Ver\u00e4nderung unterzogen werde, f\u00fcr die h\u00e4ufig ein Zusatzstoff wie ein Foto-S\u00e4uregenerator, ein Radikal-Initiator, ein Vernetzungsmittel oder ein Sensibilisator erforderlich sei. So umfasse etwa die in der JP-A-60-175XYZ offenbarte strahlungsempfindliche Zusammensetzung ein alkalil\u00f6sliches Phenolharz und ein strahlungsempfindliches Onium-Salz, welches fotoaufl\u00f6sbar sei. Der fotozersetzbare Abbau des Onium-Salzes veranlasse das Harz dazu, L\u00f6slichkeit wiederzugewinnen, um die grundlegende Anforderung f\u00fcr ein fotoaufl\u00f6sendes System zu erf\u00fcllen. Das Onium-Salz k\u00f6nne durch ein elektromagnetisches Breitbandspektrum im Bereich von UV-Licht bis zu sichtbarem Licht oder gar IR-Licht sensitiviert werden (Abs. [0008] bis [0009]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Verfahren zur Herstellung einer positiven fotoempfindlichen lithographischen Druckplatte vorzusehen, die hinsichtlich ihrer Konstruktion einfach ist, zur direkten Aufzeichnung beispielsweise mittels eines Halbleiter-Lasers oder YAG-Lasers geeignet ist und eine hohe Empfindlichkeit und eine hervorragende Aufbewahrungsstabilit\u00e4t besitzt. Dar\u00fcber hinaus soll die Druckplatte gegen\u00fcber IR-Strahlung hochempfindlich sein und keine Nachbelichtungs-W\u00e4rmebehandlung erfordern. Das Verfahren zu ihrer Herstellung soll kein Vorgehen unter Gelblicht erfordern, sondern unter gew\u00f6hnlichem wei\u00dfem Licht, das UV-Licht enth\u00e4lt, durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Zudem soll die Druckplatte ausgezeichnete Brenneigenschaften haben (Abs. [0019] bis [0024]).<\/p>\n<p>Diese Aufgabe soll mit einem Verfahren zur Herstellung einer lithographischen Druckplatte gel\u00f6st werden, das folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Herstellung einer lithographischen Druckplatte<br \/>\n2. Das Verfahren umfasst einen Schritt des Scannens und Belichtens einer positiven fotoempfindlichen lithographischen Druckplatte.<br \/>\n3. Die positive fotoempfindliche lithographische Druckplatte weist eine positive fotoempfindliche Zusammensetzung auf.<br \/>\n4. Die positive fotoempfindliche Zusammensetzung<br \/>\n4.1 weist keine Fotoempfindlichkeit gegen\u00fcber ultraviolettem Licht auf,<br \/>\n4.2 weist einen L\u00f6slichkeitsunterschied in einem alkalischen Entwickler zwischen einem belichteten Teil und einem unbelichteten Teil auf,<br \/>\n4.3 umfasst als Komponenten zum Hervorrufen des L\u00f6slichkeitsunterschieds:<br \/>\n4.3.1 einen lichtabsorbierenden Farbstoff mit einem Absorptionsfrequenzbereich, welcher einen Teil oder die Gesamtheit des Wellenl\u00e4ngenbereichs von 650 bis 1300 nm abdeckt, als fotothermisches Umwandlungsmaterial, und<br \/>\n4.3.2 eine hochmolekulare Verbindung, deren L\u00f6slichkeit in einem alkalischen Entwickler haupts\u00e4chlich durch eine \u00c4nderung, die sich von einer chemischen \u00c4nderung unterscheidet, ver\u00e4nderbar ist;<br \/>\n4.4 ist auf einem Tr\u00e4ger ausgebildet.<br \/>\n5. Der Schritt des Scannens und Belichtens erfolgt mittels einer Lichtstrahlung,<br \/>\n5.1 welche zu einem Wellenl\u00e4ngenbereich von 650 bis 1300 nm geh\u00f6rt und<br \/>\n5.2 welche eine Lichtintensit\u00e4t von mindestens 2 x 106 mJ\/s\u2022cm\u00b2 aufweist, die zur Ausbildung eines Bildes durch die hochmolekulare Verbindung ausreicht.<\/p>\n<p>Der Klagepatentanspruch bedarf im Hinblick auf die zwischen den Parteien streitigen Merkmale 4.2 und 4.3.2 der Auslegung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Klagepatentanspruch verlangt, dass die positive fotoempfindliche Zusammensetzung keine Fotoempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht aufweist.<\/p>\n<p>Mit dem Begriff der Fotoempfindlichkeit wird im weitesten Sinne die Eigenschaft einer Verbindung oder einer Zusammensetzung beschrieben, auf die Bestrahlung mit Licht zu reagieren, indem sich die Verbindung oder Zusammensetzung chemisch oder physikalisch ver\u00e4ndert. Nach der Lehre des Klagepatents f\u00fchrt die Belichtung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Druckplatte dazu, dass ein L\u00f6slichkeitsunterschied zwischen den belichteten und nicht belichteten Bereichen einer hochmolekularen Verbindung entsteht. Im Einzelnen wird der L\u00f6slichkeitsunterschied in der fotoempfindlichen Zusammensetzung durch eine fotothermische Umwandlung infolge einer Belichtung der Druckplatte im Wellenl\u00e4ngenbereich von 650 bis 1300 nm hervorgerufen (Merkmalsgruppe 5). Der als Umwandlungsmaterial vorgesehene Farbstoff absorbiert genau diese Strahlung (Merkmal 4.3.1), und infolgedessen soll die L\u00f6slichkeit der hochmolekularen Verbindung auf einem haupts\u00e4chlich nicht-chemischen Weg ver\u00e4ndert werden (Merkmal 4.3.2).<\/p>\n<p>Strahlung im Wellenl\u00e4ngenbereich von 650 bis 1300 nm geh\u00f6rt zum Spektrum elektromagnetischer Strahlung. Dieses umfasst unter anderem UV-Strahlung im Bereich von 10 bis 380 nm (vgl. Anlage B 4), nach anderer Auffassung auch bis 400 nm, daran anschlie\u00dfend sichtbares Licht bis 780 nm und IR-Strahlung mit Wellenl\u00e4ngen \u00fcber 780 nm. Der im Patentanspruch 1 genannte Wellenl\u00e4ngenbereich von 650 bis 1300 nm f\u00e4llt \u00fcberwiegend in den Bereich der IR-Strahlung, der auch W\u00e4rmestrahlung genannt wird. Damit handelt es sich bei der mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren herzustellenden Druckplatte um eine Thermodruckplatte, die im Wesentlichen fotoempfindlich gegen\u00fcber IR-Strahlung beziehungsweise w\u00e4rmeempfindlich ist. Gegen\u00fcber UV-Licht soll die Platte hingegen nicht fotoempfindlich sein (Merkmal 4.2).<\/p>\n<p>Zwar umfasst Strahlung im UV-Bereich nach naturwissenschaftlichem Verst\u00e4ndnis Wellenl\u00e4ngen im Bereich von 10 bis 380 nm beziehungsweise 400 nm. Gleichwohl kann die Lehre des Klagepatentanspruchs entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dahingehend verstanden werden, dass mit dem Merkmal 4.2 jeglicher Einfluss von UV-Strahlung auf eine Druckplatte mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen fotoempfindlichen Zusammensetzung ausgeschlossen werden soll, insbesondere dass UV-Licht gleich welcher Wellenl\u00e4nge und gleich welcher Intensit\u00e4t keinen Belichtungsvorgang ausl\u00f6sen kann. Gegen eine solche Auslegung spricht bereits der Umstand, dass jedes organische Material gegen\u00fcber UV-Strahlung mit einer Wellenl\u00e4nge von 10 nm empfindlich ist und bei einer solchen Auslegung keines der in der Patentbeschreibung enthaltenen Ausf\u00fchrungsbeispiele der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre gen\u00fcgen w\u00fcrde. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass an anderer Stelle und in einem anderen Zusammenhang konkrete Wellenl\u00e4ngenbereiche angegeben sind, der Schluss gezogen werden, dass dort, wo solche konkreten Angaben fehlen (n\u00e4mlich im Merkmal 4.1), der gesamte Wellenl\u00e4ngenbereich eines bestimmten Lichts \u2013 hier von UV-Licht \u2013 gemeint sei. Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung daher zutreffend davon ausgegangen, dass nicht eine rein philologische Auslegung ma\u00dfgeblich ist, sondern allein der technische Wortsinn, wie er dem Klagepatent immanent ist.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich eines europ\u00e4ischen Patents durch die Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung der Patentanspr\u00fcche heranzuziehen sind. Nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der Auslegung eines europ\u00e4ischen Patents nicht am Wortlaut zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bestimmung der in der Patentschrift verwendeten Begriffe ist entscheidend, sondern das Verst\u00e4ndnis des unbefangenen Fachmanns. Patentschriften stellen im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar. Weichen diese vom allgemeinen (technischen) Sprachgebrauch ab, ist letztlich nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt ma\u00dfgebend (BGH GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; GRUR 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; GRUR 1991, 447 \u2013 Autowaschvorrichtung; GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen weist eine fotoempfindliche Zusammensetzung erfindungsgem\u00e4\u00df bereits dann keine Fotoempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht auf, wenn das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren unter gew\u00f6hnlichem wei\u00dfem Licht, das einen Anteil UV-Strahlung enth\u00e4lt, unempfindlich ist. Dabei geht das Klagepatent davon aus, dass es f\u00fcr eine solche Unempfindlichkeit gen\u00fcgt, wenn die fotoempfindliche Zusammensetzung \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum (f\u00fcnf Stunden) dem wei\u00dfen Licht von zwei Fluoreszenzlampen von 40 W des H, hergestellt von I, oder von vergleichbaren Fluoreszenzlampen, aufgestellt im Abstand von anderthalb Metern von der Druckplatte, standh\u00e4lt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nIn der Beschreibung des Klagepatents wird die (Un-)Empfindlichkeit einer fotoempfindlichen Zusammensetzung gegen\u00fcber UV-Strahlung allein unter dem Gesichtspunkt der Durchf\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens unter gew\u00f6hnlichem wei\u00dfem Licht, das UV-Licht enth\u00e4lt, thematisiert. So wird etwa an den im Stand der Technik bekannten Thermodruckplatten lediglich als nachteilig angesehen, dass das fotoempfindliche Material gegen\u00fcber UV-Licht empfindlich ist und die Herstellung der Druckplatte unter Gelblicht, das kein UV-Licht enth\u00e4lt, ausgef\u00fchrt werden muss (Abs. [0006]). Dementsprechend bezieht sich auch die mit der Erfindung zu l\u00f6sende Aufgabe, was die Fotoempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht angeht, allein auf die Bereitstellung einer Druckplatte, die kein Vorgehen unter Gelblicht erfordert, sondern unter gew\u00f6hnlichem wei\u00dfem Licht, das UV-Licht enth\u00e4lt, hergestellt werden kann (Abs. [0021]). Dadurch erm\u00f6glicht es die Erfindung, ein Verfahren zur Herstellung einer positiven lithographischen Druckplatte unter Verwendung einer fotoempfindlichen Zusammensetzung vorzusehen, die die Durchf\u00fchrung des Verfahrens unter Wei\u00dflicht erm\u00f6glicht (Abs. [0121]).<\/p>\n<p>Auch die weitere Beschreibung des Klagepatents verlangt eine Unempfindlichkeit der Zusammensetzung gegen\u00fcber UV-Licht allein f\u00fcr den Bereich der in gew\u00f6hnlichem Wei\u00dflicht enthaltenen UV-Strahlung. So hei\u00dft es zu dem in der Zusammensetzung enthaltenen Farbstoff, dass es sich um eine Verbindung handele, \u201ewelche die fotoempfindliche Zusammensetzung nicht durch eine schwache Ultraviolettstrahlung, die in Wei\u00dflicht enthalten sein kann, zu modifizieren vermag\u201c (Abs. [0034]). Soweit dar\u00fcber hinaus zum Farbstoff ausgef\u00fchrt wird, dass er Licht in einem Wellenl\u00e4ngenbereich von 650 bis 1300 nm effektiv absorbiere und Licht im UV-Bereich nicht im Wesentlichen absorbiere oder aber absorbiere, aber nicht im Wesentlichen daf\u00fcr empfindlich sei (Abs. [0034]), betrifft dies die im Merkmal 4.3.1 beschriebenen Absorptionseigenschaften des Farbstoffs. Dass der Absorptionsfrequenzbereich des Farbstoffs nicht den UV-Bereich umfasst, schlie\u00dft nicht aus, dass die gesamte Zusammensetzung lediglich gegen\u00fcber schwacher UV-Strahlung, wie sie in gew\u00f6hnlichem wei\u00dfem Licht vorkommt, unempfindlich sein muss. Bereits das Bundespatentgericht hat in seinem Urteil vom 10.12.2009 (S. 15 der Anlage TW 1) unter Verweis auf das Referenzbeispiel 18 in der Tabelle 9 (Abs. [0108]) zutreffend darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn der lichtabsorbierende Farbstoff Licht im UV-Bereich nicht im Wesentlichen absorbiert oder absorbiert, aber nicht im Wesentlichen daf\u00fcr empfindlich ist, und auch die fotoempfindliche Zusammensetzung nicht infolge schwacher UV-Strahlung zu modifizieren vermag, aufgrund UV-Belichtung eine fotochemische \u00c4nderung auftreten kann, die zur weitgehenden Aufl\u00f6sung der fotoempfindlichen Beschichtung der Druckplatte f\u00fchrt (S. 15 der Anlage TW 1).<\/p>\n<p>Auch zu der weiteren, in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zusammensetzung fakultativ enthaltenen Komponente, dem l\u00f6slichkeitsunterdr\u00fcckendem Mittel mit im Wesentlichen keiner Fotoempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht, wird in der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt, dass es sich um ein fotoempfindliches Material handele, welches f\u00fcr einen Betrieb w\u00e4hrend einer langen Zeitdauer in einer Wei\u00dflichtumgebung stabil sei (Abs. [0058]). Dass sich die genannte Textstelle nicht auf eine im Klagepatentanspruch ausdr\u00fccklich aufgef\u00fchrte Komponente, sondern auf ein l\u00f6slichkeitsunterdr\u00fcckendes Mittel bezieht, ist unbeachtlich, weil die Unempfindlichkeit der gesamten Zusammensetzung gegen\u00fcber UV-Licht auch entscheidend von der Fotoempfindlichkeit der einzelnen Komponenten der Zusammensetzung abh\u00e4ngt.<\/p>\n<p>Zur Erl\u00e4uterung der in Absatz [0058] angesprochenen \u201eStabilit\u00e4t w\u00e4hrend einer langen Zeitdauer in einer Wei\u00dflichtumgebung\u201c nimmt die Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich Bezug auf die Beispiele in der Beschreibung des Klagepatents. Es handelt sich dabei um die Beispiele 44 bis 46 und 74 bis 77. Nur in diesen wird eine Zusammensetzung mit einem l\u00f6slichkeitsunterdr\u00fcckenden Mittel beschrieben und die Stabilit\u00e4t in einer Wei\u00dflichtumgebung w\u00e4hrend einer gewissen Zeitdauer gezeigt. Demzufolge bedeutet &#8222;Stabilit\u00e4t in einer Wei\u00dflichtumgebung w\u00e4hrend einer langen Zeitdauer&#8220; im Fall der Beispiele 44 bis 46, dass sich eine zweist\u00fcndige Belichtung der Druckplatte bei einem Abstand von 2 m von zwei wei\u00dfen Fluoreszenzlampen von 40 W des H des Herstellers I nicht negativ auf das erhaltene Positivbild auswirkt, und im Fall der Beispiele 74 bis 77, dass eine f\u00fcnfst\u00fcndige Belichtung der Druckplatte mit zwei wei\u00dfen Lampen von 40 W in einem Abstand von 1,5 m nicht die Reflektionsdichte der auf der Druckplatte befindlichen Zusammensetzung beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nIn den beiden zuletzt genannten Textstellen (Abs. [0058] und die Beispiele 44-46 bzw. 74-77) wird zwar nicht mehr ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt, dass in der Wei\u00dflichtumgebung oder in dem Licht der in den Beispielen verwendeten Fluoreszenzlampen UV-Strahlung enthalten ist. Allerdings sieht das Klagepatent das Licht dieser Fluoreszenzlampen aufgrund des Bezugs zum Absatz [0058] als &#8222;Wei\u00dflicht&#8220; an. Dabei geht das Klagepatent davon aus, dass auch dieses Wei\u00dflicht einen Anteil UV-Strahlung enth\u00e4lt. Andernfalls w\u00e4re nicht erkl\u00e4rlich, warum die Reflektionsdichte in den Vergleichsbeispielen 1 bis 4 abnimmt, von denen die Kl\u00e4gerin unbestritten vorgetragen hat, dass sie jedenfalls gegen\u00fcber sichtbarem Licht unempfindlich seien (Blatt 408 f der Akte).<\/p>\n<p>Das Klagepatent selbst definiert nicht, was unter wei\u00dfem Licht, Wei\u00dflicht oder Wei\u00dflichtumgebung zu verstehen ist. Nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis kann es sich dabei um nat\u00fcrliches Licht (Sonnenlicht) oder k\u00fcnstliches Licht handeln, das jedenfalls auch das Spektrum des gesamten sichtbaren Lichts umfasst. Allerdings ist wei\u00dfes Licht \u2013 auch nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents \u2013 nicht auf das sichtbare Licht beschr\u00e4nkt, sondern kann auch UV-Strahlung enthalten (Abs. [0021], [0034]; vgl. auch Abs. [0058]). In der Klagepatentschrift wird begrifflich zwischen sichtbarem Licht (Abs. [0008], [0016]) und wei\u00dfem Licht (Abs. [0021], [0034], [0058], Beispiele 44-46 und 74-77) differenziert.<\/p>\n<p>Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Klagepatent den in der Beschreibung verwendeten Begriffen \u201egew\u00f6hnliches wei\u00dfes Licht, enthaltend UV-Licht\u201c (Abs. [0021]), \u201eschwache UV-Strahlung, die in Wei\u00dflicht enthalten sein kann\u201c (Abs. [0034]), \u201eWei\u00dflichtumgebung\u201c (Abs. [0058]) oder \u201eWei\u00dflicht\u201c (Abs. [0121]) unterschiedliche Bedeutungen beimessen will. Immer geht es darum, dass die f\u00fcr das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren verwendete fotoempfindliche Zusammensetzung gegen\u00fcber UV-Licht, enthalten in dem genannten wei\u00dfen Licht, unempfindlich ist und das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren unter diesen Lichtbedingungen statt unter Gelblicht durchgef\u00fchrt werden kann. Das gilt auch f\u00fcr die Textstellen, in denen die UV-Strahlung nicht ausdr\u00fccklich angesprochen wird (Abs. [0058] und [0121] sowie die Beispiele 44-46 und 74-77). Denn das Klagepatent geht grunds\u00e4tzlich davon aus, dass Wei\u00dflicht einen Anteil UV-Strahlung enthalten kann und das technische Problem gerade dann besteht, wenn Wei\u00dflicht einen solchen UV-Anteil auch tats\u00e4chlich enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Empfindlichkeit der Zusammensetzung gegen\u00fcber Wei\u00dflicht ohne einen Anteil UV-Strahlung in der Klagepatentschrift zu thematisieren, erg\u00e4be keinen Sinn. Sie muss vielmehr vor dem Hintergrund der vom Klagepatentanspruch geforderten Unempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht betrachtet werden. Dies geht nicht nur aus den Textstellen hervor, in denen der Zusammenhang von Wei\u00dflicht und UV-Strahlung explizit angesprochen wird (Abs. [0021] und [0034]) sondern auch aus dem Umstand, dass die Begriffe \u201eWei\u00dflicht\u201c und \u201ewei\u00dfes Licht\u201c dem Begriff \u201eGelblicht\u201c gegen\u00fcbergestellt und von diesem abgegrenzt werden. Mit dem Begriff \u201eGelblicht\u201c werden Lichtverh\u00e4ltnisse angesprochen, die gerade keine UV-Strahlung enthalten. Daher sind die Beispiele 74 bis 77 auch mit \u201eSicherheitslicht-Eigenschaften\u201c \u00fcberschrieben. Die Belichtung mit Wei\u00dflicht soll zeigen, inwiefern eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zusammensetzung gegen\u00fcber in Wei\u00dflicht enthaltener UV-Strahlung stabil ist oder unter Sicherheitslicht, mithin Gelblicht, gehandhabt werden muss. Das Klagepatent geht insofern davon aus, dass Fluoreszenzlampen, deren Licht das Klagepatent als wei\u00dfes Licht ansieht (vgl. Abs. [0058] i.V.m. den Beispielen 44-46 und 74-77), Strahlung im UV-Bereich emittieren. Das ist in der Regel auch tats\u00e4chlich der Fall.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nFluoreszenzlampen, auch Leuchtstofflampen genannt, sind Leuchtmittel, bei denen in einem Glaskolben enthaltener Quecksilberdampf durch einen Stromfluss angeregt wird und UV-Strahlung emittiert. Die UV-Strahlung wiederum regt einen auf der Innenseite des Glaskolbens aufgebrachten Leuchtstoff zur Emission von sichtbarem Licht an. Dabei wird die UV-Strahlung weitgehend vom Leuchtmittel und dem Glaskolben absorbiert (RP-Energie-Lexikon \u2013 \u201eLeuchtstofflampe\u201c, Anlage B 5, dort erster Absatz). Allerdings dringen Anteile des UV-Lichts auch nach au\u00dfen (vgl. erster Absatz der Anlage B 5). In dem \u201eLehrbuch der Druckindustrie\u201c (Anlage TW 15) wird ebenso wie in dem Fachbuch \u201ePrinting Materials: Science and Technology\u201c (Anlage TW 14 bzw. TW 14A) ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass Leuchtstofflampen gerade im nahen UV- und im blauen Spektralgebiet erhebliche Strahlungsanteile liefern, die in der Abbildung 8.1 des Lehrbuchs beziehungsweise Abbildung 2.5 des Fachbuchs auch grafisch wiedergegeben sind (S. 95 Anlage TW 15A; S. 34 f der Anlage TW 14; vgl. auch Tab. 7 der Anlage TW B 2 bzw. TW B 2A). Die st\u00f6rende Strahlung wird lediglich beim Einsatz gelber Leuchtstoffr\u00f6hren vermieden oder wenn die Blenden der Leuchtstoffr\u00f6hren mit gelb-orangen Kunststofffolien ausgelegt werden (S. 95 der Anlage TW 15). Dabei handelt es sich um das in der Klagepatentschrift angesprochene Gelblicht (Abs. [0006] und [0021]). Auch die von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die von ihr durchgef\u00fchrten Versuche verwendete Fluoreszenzlampe des Typs F J weist UV-Anteile im Wei\u00dflicht auf (Anlage TW 23).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte erstinstanzlich unter Bezugnahme auf einen Auszug eines Katalogs von I (Anlage B 11 bzw. B 11A) eingewendet hat, die in der Klagepatentschrift genannte Fluoreszenzlampe des H, hergestellt von I, emittiere kein UV-Licht, hat bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass dieser Einwand nicht durchgreift, weil der von der Beklagten als Beleg f\u00fcr ihre Auffassung vorgelegte Katalogauszug einen anderen Lampentyp (K) betrifft, der einen anderen Phosphor als der Lampentyp L verwendet, so dass das Spektrum des emittierten Lichts anders ausf\u00e4llt. Aufgrund unterschiedlicher Ra-Werte sind die Eigenschaften der Fluoreszenzlampen insbesondere hinsichtlich der Strahlung im UV-Bereich nicht identisch. Dem ist die Beklagte in der Berufung zu Recht nicht mehr entgegengetreten.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nWas das Fehlen einer Fotoempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht (Merkmal 4.1) angeht, gewinnt der Fachmann aus der Beschreibung des Klagepatents daher das Verst\u00e4ndnis, dass es gen\u00fcgt, wenn die f\u00fcr das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren verwendete Zusammensetzung nicht gegen\u00fcber dem im gew\u00f6hnlichem wei\u00dfem Licht enthaltenen UV-Licht empfindlich sein darf. Die (Un-)Empfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht wird im Klagepatent ausschlie\u00dflich im Zusammenhang mit wei\u00dfem Licht und der darin enthaltenen UV-Strahlung angesprochen.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass im Absatz [0058] anders als im Wortlaut des Klagepatentanspruchs nur von \u201eim Wesentlichen keiner Fotoempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht\u201c (Abs. [0058]) die Rede ist. Es gibt keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass dieser Formulierungsunterschied eine im Vergleich zum Merkmal 4.1 geringere Unempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht verdeutlicht. Es ist bereits fraglich, worin ein solcher \u201eUnempfindlichkeitsunterschied\u201c bestehen sollte. Denn dem Klagepatent geht es erkennbar nicht darum, zwischen einer Unempfindlichkeit gegen\u00fcber jeglicher UV-Strahlung einerseits und einer Stabilit\u00e4t gegen\u00fcber dem in einer Wei\u00dflichtumgebung gegebenenfalls enthaltenen Anteil an (schwacher) UV-Strahlung andererseits zu differenzieren. Die in Rede stehende Textstelle beschreibt daher nichts anderes als die im Klagepatentanspruch geforderte Unempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht und kann insofern uneingeschr\u00e4nkt zur Auslegung dieses Anspruchs herangezogen werden. Insbesondere durch den Verweis auf die Beispiele 44 bis 46 und 74 bis 77 wird dabei deutlich, dass mit der Unempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht die Stabilit\u00e4t der Zusammensetzung gegen\u00fcber der in einer Wei\u00dflichtumgebung enthaltenen UV-Strahlung gemeint ist.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nAuch wenn das Klagepatent mit dem Fehlen der Fotoempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht eine Fotoreaktion auf den in wei\u00dfem Licht enthaltenen UV-Strahlungsanteil ausschlie\u00dfen will, ist damit noch nicht gekl\u00e4rt, ob eine UV-Unempfindlichkeit im Sinne des Klagepatents nur dann gegeben ist, wenn eine Zusammensetzung der UV-Strahlung von jeglichem wei\u00dfen Licht, also auch von direkter Sonneneinstrahlung und jeder Art von Fluoreszenzlampen, standh\u00e4lt, oder ob die Anforderungen seitens des Klagepatent hinsichtlich Wellenl\u00e4ngenbereich, Intensit\u00e4t und Dauer der UV-Strahlung geringer sind. Mit Blick auf die Beispiele 44 bis 46 und 74 bis 77 geht das Klagepatent diesbez\u00fcglich erkennbar davon aus, dass eine fotoempfindliche Zusammensetzung bereits dann keine Fotoempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht aufweist, wenn sie den in diesen Beispielen beschriebenen Testbedingungen gen\u00fcgt, mithin auch nach einer zweist\u00fcndigen Belichtung mit zwei Fluoreszenzlampen von 40 W des H im Abstand von zwei Metern zur Druckplatte ein gutes Positivbild und keine besonderen Abnormit\u00e4ten zeigt (Abs. [0087] bis [0092]) beziehungsweise nach einer f\u00fcnfst\u00fcndigen Belichtung mit zwei Fluoreszenzlampen von 40 W im Abstand von anderthalb Metern zur Druckplatte keine Ver\u00e4nderung der Reflektionsdichte aufweist (Abs. [0115] bis [0016]).<\/p>\n<p>Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass f\u00fcr die Stabilit\u00e4t einer fotoempfindlichen Zusammensetzung in einer Wei\u00dflichtumgebung und damit f\u00fcr die Unempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht ausdr\u00fccklich auf die genannten Beispiele verwiesen wird (Abs. [0058]), sondern auch daraus, dass allein diese Beispiele konkretisieren, was in der \u00fcbrigen Beschreibung abstrakt als gew\u00f6hnliches wei\u00dfes Licht, enthaltend ultraviolettes Licht (Abs. [0021]), oder als schwache UV-Strahlung, die in Wei\u00dflicht enthalten sein kann (Abs. [0034]), bezeichnet wird. Wollte man an die Unempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht h\u00f6here Anforderungen stellen, h\u00e4tte dies zwangsl\u00e4ufig zur Folge, dass die in den Beispielen durchgef\u00fchrten Tests schlechterdings keinen Aussagewert f\u00fcr die Beschreibung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre haben, gegebenenfalls sogar Zusammensetzungen betreffen, die nicht erfindungsgem\u00e4\u00df sind. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden und dies wird auch der Fachmann nicht annehmen. Denn mit den Beispielen 74 bis 77 zeigt das Klagepatent, dass eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zusammensetzung auch nach einer f\u00fcnfst\u00fcndigen Belichtung mit Wei\u00dflicht keine ver\u00e4nderte Reflektionsdichte hat, w\u00e4hrend diese in den nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vergleichsbeispielen bei 67 % beziehungsweise 86 % liegt (Tabelle 10 in Abs. [0115]). Ebenso zeigen die Beispiele 44 bis 46, dass auch nach einer Belichtung mit Wei\u00dflicht unter den angegebenen Testbedingungen ein im Vergleich zu den beiden Vergleichsbeispielen gutes Positivbild ohne besondere Abnormit\u00e4ten wie etwa eine starke Tr\u00fcbung oder Aufl\u00f6sung des gesamten Bildes \u00fcber die gesamte Oberfl\u00e4che hinweg entsteht (Abs. [0087] bis [0092]).<\/p>\n<p>Dass die in den Beispielen 44 bis 46 genannten Fluoreszenzlampen wei\u00dfes Licht mit einem Anteil UV-Strahlung emittieren, ist bereits gezeigt worden. Aber auch die in den Beispielen 74 bis 77 genannten zwei wei\u00dfen Lampen wird der Fachmann als Fluoreszenzlampen auffassen, die mit den M-Lampen aus den Beispielen 44 bis 46 vergleichbar sind und wei\u00dfes Licht mit einem Anteil UV-Strahlung emittieren. In beiden F\u00e4llen handelt es sich um Lampen von 40 W. Die beiden in den Beispielen beschriebenen Tests dienen demselben Zweck, n\u00e4mlich die Stabilit\u00e4t der Zusammensetzung gegen\u00fcber wei\u00dfem Licht zu belegen. Die Versuchsanordnung in beiden Tests ist daher, was die Belichtung mit Wei\u00dflicht angeht, vergleichbar. Der Fachmann wird mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch davon ausgehen, dass es sich bei den in den Beispielen 74 bis 77 verwendeten Lampen um dieselben Lampen, jedenfalls aber um vergleichbare Lampen mit einem vergleichbaren Anteil UV-Strahlung im emittierten Licht handelt wie in den Beispielen 44 bis 46. Andernfalls w\u00fcrde der Fachmann n\u00e4mlich entsprechende Hinweise beziehungsweise Erl\u00e4uterungen in den betroffenen Beispielen erwarten. Hingegen kann allein aus dem Umstand, dass in den Beispielen 74 bis 77 nicht wie in den Beispielen 45 und 46 auf die Durchf\u00fchrung des Tests \u201eunter den gleichen Bedingungen wie in Beispiel 44\u201c hingewiesen wird, nicht geschlossen werden, dass es sich um einen v\u00f6llig anderen Versuch mit nicht vergleichbaren Wei\u00dflichtlampen handelt. Ein solcher Hinweis w\u00e4re auch nicht korrekt, weil die Bedingungen in den Beispielen 74 bis 77 im Vergleich zu den Beispielen 45 und 46 hinsichtlich Belichtungsdauer und Abstand zur Druckplatte ver\u00e4ndert sind.<\/p>\n<p>ff)<br \/>\nDiese Auslegung des Klagepatentanspruchs im Hinblick auf die Unempfindlichkeit der Zusammensetzung gegen\u00fcber UV-Licht, insbesondere die Bedeutung der Beispiele 44 bis 46 und 74 bis 77 f\u00fcr den Grad dieser Unempfindlichkeit, korrespondiert mit der Funktion, die nach der Lehre des Klagepatents mit dem Merkmal 4.1 intendiert ist.<\/p>\n<p>Die Funktion, die das Fehlen einer Fotoempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht f\u00fcr das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren hat, besteht darin, die Herstellung der Druckplatte unter wei\u00dfem Licht, das UV-Licht enth\u00e4lt, zu erm\u00f6glichen und nicht auf ein Vorgehen unter Gelblicht oder anderen Schutzvorkehrungen, die UV-Strahlung ausschlie\u00dfen, angewiesen zu sein. Die aus dem Stand der Technik bekannten Druckplatten haben nach den Ausf\u00fchrungen des Klagepatents den Nachteil, dass das fotoempfindliche Material gegen\u00fcber UV-Licht empfindlich ist und deshalb die Herstellung der Druckplatten unter Gelblicht, das kein UV-Licht enth\u00e4lt, ausgef\u00fchrt werden muss (Abs. [0006]). Das durch die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung zu l\u00f6sende technische Problem besteht daher darin, eine Druckplatte vorzusehen, die kein Vorgehen unter Gelblicht erfordert, sondern unter gew\u00f6hnlichem wei\u00dfem Licht, das UV-Licht enth\u00e4lt, hergestellt werden kann (Abs. [0021]). Gel\u00f6st wird dieses Problem ausschlie\u00dflich dadurch, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zusammensetzung gegen\u00fcber UV-Licht unempfindlich ist. Dies macht die Durchf\u00fchrung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens unter Wei\u00dflicht m\u00f6glich (Abs. [0121]), auch wenn es einen Anteil UV-Licht enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Besteht aber die mit dem Merkmal 4.1 intendierte Funktion ausschlie\u00dflich darin, die Durchf\u00fchrung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens unter dem von Fluoreszenzlampen emittierten Wei\u00dflicht, das einen gewissen Anteil UV-Strahlung enth\u00e4lt, zu erm\u00f6glichen, gen\u00fcgt es f\u00fcr die Belange des Klagepatents, wenn das Fehlen der Fotoempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht auf den Bereich schwacher UV-Strahlung, wie sie in dem wei\u00dfem Licht der in den Beispielen 44 bis 46 und 74 bis 77 verwendeten Fluoreszenzlampen enthalten sein kann, beschr\u00e4nkt ist. Eine weitergehende Unempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht ist nicht erforderlich. Vielmehr ist bereits bei einer Unempfindlichkeit gegen\u00fcber dem von gew\u00f6hnlichen Fluoreszenzlampen abgestrahlten UV-Licht alles erreicht, weil das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren eine Thermodruckplatte betrifft, bei der das Bild durch IR-Strahlung erzeugt werden kann, und lediglich die Bilderzeugung unter gew\u00f6hnlichem wei\u00dfem Licht mit einem geringen Anteil UV-Strahlung erfolgen soll. F\u00fcr den Fachmann ist nicht ersichtlich, warum das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren auf Zusammensetzungen beschr\u00e4nkt sein sollte, die gegen\u00fcber jeglichem UV-Licht unempfindlich sind.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nF\u00fcr die Frage, bis zu welchem Grad eine Zusammensetzung nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre keine Fotoempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht aufweisen darf, bietet die mit dem Merkmal 4.1 intendierte Funktion ebenfalls einen Anhaltspunkt.<\/p>\n<p>Die Herstellung, also das Scannen und Belichten (Merkmal 2) einer lithographischen Druckplatte erfolgt typischerweise in Druckereien, wovon auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeht und was die Beklagte nicht in Abrede stellt. Dieser ist zwar zuzugeben, dass in der Klagepatentschrift an keiner Stelle das Wort \u201eDruckerei\u201c f\u00e4llt und auch keine Ausf\u00fchrungen zu den dort herrschenden Lichtverh\u00e4ltnissen gemacht werden. Allein auf der Grundlage von nat\u00fcrlichem oder k\u00fcnstlichem Umgebungslicht, wie es in Druckereien \u00fcblicherweise vorherrscht, l\u00e4sst sich eine Unempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht nicht bestimmen. Dies zeigt sich bereits an der Frage, ob es sich um fensterlose R\u00e4ume, R\u00e4ume mit geschlossenen Fenstern oder solche mit ge\u00f6ffneten Fenstern handelt oder ob die UV-Strahlung von direktem oder nur von indirektem Sonnenlicht zu ber\u00fccksichtigen ist. Darauf kommt es letztlich aber nicht an. Denn mit den Beispielen 44 bis 46 beziehungsweise 74 bis 77 werden typisierte Lichtverh\u00e4ltnisse angegeben, von denen das Klagepatent ausgeht, dass ihnen eine fotoempfindliche Zusammensetzung bei der patentgem\u00e4\u00dfen Herstellung einer Druckplatte standhalten muss.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt insofern die Vorstellung zugrunde, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren in einer Umgebung stattfindet, die durch gew\u00f6hnliches Wei\u00dflicht, das einen gewissen Anteil UV-Licht enth\u00e4lt, gepr\u00e4gt ist. Das ist nicht fernliegend und kann in der Praxis auch f\u00fcr eine Druckerei zutreffen. Denn Fluoreszenzlampen sind typische Leuchtmittel zur Beleuchtung von Arbeitsst\u00e4tten (vgl. S. 95 der Anlage TW 15). Die weiteren in den Beispielen 44 bis 46 und 74 bis 77 angegebenen Versuchsbedingungen k\u00f6nnen insoweit als typisierte Lichtverh\u00e4ltnisse aufgefasst werden, die \u2013 aus Sicht des Klagepatents \u2013 \u00fcblicherweise bei der Herstellung einer Druckplatte herrschen. Dies wird bereits in der \u00dcberschrift \u201eSicherheitslicht-Eigenschaften\u201c f\u00fcr die Beispiele 74 bis 77 deutlich. Damit wird n\u00e4mlich zum Ausdruck gebracht, dass nun dargestellt wird, inwiefern das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren mit oder ohne Sicherheitslicht durchgef\u00fchrt werden kann. Die f\u00fcnfst\u00fcndige Belichtung der Druckplatten l\u00e4sst insofern den Schluss zu, dass die fotoempfindliche Zusammensetzung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Druckplatte jedenfalls der Belichtung mit im Wei\u00dflicht enthaltener UV-Strahlung w\u00e4hrend der zeitlichen Dauer der Handhabung der Druckplatten standh\u00e4lt. Die Anzahl von zwei Fluoreszenzlampen von 40 W und ihr Abstand von anderthalb Metern zur Druckplatte repr\u00e4sentieren die Intensit\u00e4t der Wei\u00dflichtumgebung. Nichts anderes verdeutlichen auch die Beispiele 44 bis 46. Diese tragen zwar nicht die \u00dcberschrift \u201eSicherheitslicht-Eigenschaften\u201c und auch die Dauer der Belichtung und der Abstand der Fluoreszenzlampen von der Druckplatte weichen von den Beispielen 74 bis 77 ab. Es kann nicht einmal behauptet werden, dass in s\u00e4mtlichen Druckereien diese Lichtverh\u00e4ltnisse vorherrschen. Darauf kommt es aber auch nicht an.<\/p>\n<p>Entscheidend ist, dass die Beispiele 44 bis 46 und 74 bis 77 typisierte Lichtverh\u00e4ltnisse beschreiben, von denen das Klagepatent ausgeht, dass ihnen eine fotoempfindliche Zusammensetzung bei der patentgem\u00e4\u00dfen Herstellung einer Druckplatte ohne negative Auswirkungen auf die Bildgebung standhalten muss. Es kommt daher auch nicht darauf an, dass die Druckplatten ausgerechnet mit einer Fluoreszenzlampe des H von I belichtet werden. Die Beispiele 74 bis 77 geben nicht einmal einen konkreten Lampentyp an. Auch f\u00fcr die praktische Anwendung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens kann nicht angenommen werden, dass eine Beleuchtung ausschlie\u00dflich durch bestimmte Fluoreszenzlampen erfolgt. Vielmehr gen\u00fcgt es, dass die fotoempfindliche Zusammensetzung auf der Druckplatte gegen\u00fcber der UV-Strahlung in dem wei\u00dfen Licht von Fluoreszenzlampen, die mit der Fluoreszenzlampe von I vergleichbar sind, unempfindlich ist. Insofern ist es allerdings erforderlich, dass die verwendeten Fluoreszenzlampen einen vergleichbaren UV-Anteil wie die M-Lampe haben. Gleiches gilt f\u00fcr die Intensit\u00e4t und die Dauer der Belichtung mit UV-Licht w\u00e4hrend der Durchf\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens. Andernfalls w\u00e4re die Eigenschaft der UV-Unempfindlichkeit der Beliebigkeit preisgegeben, weil sie bereits bei der mildesten Form einer UV-Strahlung zu bejahen w\u00e4re.<\/p>\n<p>gg)<br \/>\nVor diesem Hintergrund kann jedenfalls dann von dem Fehlen einer Fotoempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht im Sinne der Lehre des Klagepatents ausgegangen werden, wenn eine fotoempfindliche lithographische Druckplatte \u2013 wie bei dem in Absatz [0115] beschriebenen Test \u2013 f\u00fcnf Stunden lang von zwei in einem Abstand von anderthalb Metern entfernt befindlichen Fluoreszenzlampen von 40 W (vergleichbar mit den Lampen des H von I) belichtet werden kann, ohne dass sich die Reflektionsdichte, gemessen mit einem Reflektions-Densitometer, verringert hat (vgl. Abs. [0115]).<\/p>\n<p>Sie muss hingegen nicht gegen\u00fcber jeglicher UV-Strahlung stabil sein, die bei der Durchf\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens denkbar ist, wenn keine Schutzvorkehrungen gegen UV-Licht getroffen werden \u2013 wie zum Beispiel die UV-Strahlung bei direktem Sonnenlicht. Eine solche Auslegung kann nicht aus der Aufgabe des Klagepatents, eine Druckplatte vorzusehen, die kein Vorgehen unter Gelblicht erfordert (Abs. [0021]), hergeleitet werden. Denn die Aufgabenstellung und auch die technische Lehre des Klagepatents sind nicht darauf gerichtet, auf jegliche Schutzvorkehrung gegen UV-Licht wie zum Beispiel auch das Abkleben von Fenstern verzichten zu k\u00f6nnen. Vielmehr soll lediglich Gelblicht vermieden und ein Vorgehen unter Wei\u00dflicht, wie es von Fluoreszenzlampen emittiert wird, erm\u00f6glicht werden. Genau das zeigen die Beispiele 44 bis 46 und 74 bis 77.<\/p>\n<p>hh)<br \/>\nDiese Auslegung des Klagepatentanspruchs steht auch im Einklang mit den im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Entscheidungen des Bundespatentgerichts vom 10.12.2009 (Anlage TW 1) und des Bundesgerichtshofes vom 14.08.2012 (Anlage TW B 1), soweit sich diese zum Merkmal 4.1 \u00fcberhaupt \u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>Nachdem das Urteil des Bundespatentgerichts durch das Urteil des Bundesgerichtshofes abge\u00e4ndert und die Nichtigkeitsklage rechtskr\u00e4ftig abgewiesen wurde, stellt sich nicht mehr die Frage, inwiefern Teile der Entscheidungsgr\u00fcnde Passagen der Beschreibung des Klagepatents ersetzen. Es gibt keine Entscheidung, mit der das Klagepatent in der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung teilweise widerrufen oder vernichtet wurde. Allerdings sind \u2013 wovon auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgegangen ist \u2013 die beiden genannten Entscheidungen als sachverst\u00e4ndige Stellungnahme zu ber\u00fccksichtigen, das Urteil des Bundespatentgerichts jedoch nur, soweit seine Begr\u00fcndung nicht von der Ab\u00e4nderung durch das Urteil des Bundesgerichtshofes betroffen ist.<\/p>\n<p>Was die Ausf\u00fchrbarkeit der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre im Hinblick auf das Merkmal 4.1 angeht, hat es das Bundespatentgericht aufgrund der Beschreibung des Klagepatents ausreichen lassen, dass die Herstellung der Druckplatte unter Wei\u00dflicht m\u00f6glich ist, und festgestellt, dass f\u00fcr den Fachmann diesbez\u00fcglich keine Unklarheit bestehe (S. 15 der Anlage TW 1). Dies spricht daf\u00fcr, dass die Unempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht nicht absolut zu verstehen ist, sondern lediglich den im Wei\u00dflicht enthaltenen Anteil der UV-Strahlung erfasst. Das Bundespatentgericht scheint an anderer Stelle zwar sowohl das Sonnenlicht als auch k\u00fcnstliche Lichtquellen als m\u00f6gliche Quellen f\u00fcr Wei\u00dflicht anzusehen (S. 20 der Anlage TW 1). In der entsprechenden Textstelle geht es jedoch nicht konkret um die Auslegung des Klagepatentanspruchs, sondern um den Offenbarungsgehalt einer Entgegenhaltung. Das Bundespatentgericht schlie\u00dft aus dem Fehlen einer Angabe \u00fcber die Notwendigkeit von Schutzlicht, dass das in der Entgegenhaltung beschriebene Verfahren bei einfallender \u201eUV-Strahlung, welche sowohl Bestandteil des Sonnenlichts als auch k\u00fcnstlicher Lichtquellen sein kann und mithin im Wei\u00dflicht (\u2026) vorkommt\u201c (S. 20 der TW 1), durchgef\u00fchrt werden kann. Aus dieser Textstelle geht jedoch nicht hervor, bis zu welchem Grad eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe fotoempfindliche Zusammensetzung gegen\u00fcber UV-Licht unempfindlich sein soll. Mit dieser Fragestellung musste sich das Bundespatentgericht nicht befassen.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr das Urteil des Bundesgerichtshofs, das ebenfalls nicht im Einzelnen auf das Erfordernis der Unempfindlichkeit einer Zusammensetzung gegen\u00fcber UV-Licht eingeht. Der Bundesgerichtshof hat jedoch im Rahmen der Auslegung des Klagepatentanspruchs festgestellt, dass die UV-Unempfindlichkeit der Zusammensetzung dergestalt sein muss, dass sie eine Bearbeitung der Druckplatte ohne Einhaltung besonderer Schutztechniken erm\u00f6glicht (S. 8 der Anlage TW B 1; \u00e4hnlich S. 13 u. S. 16 der Anlage TW B 1). Dies spricht daf\u00fcr, f\u00fcr die Unempfindlichkeit gegen UV-Licht allenfalls die typischerweise bei der Herstellung einer lithographischen Druckplatte auftretende UV-Strahlung als Ma\u00dfstab zu nehmen. Ob daf\u00fcr die UV-Strahlung gew\u00f6hnlicher Fluoreszenzlampen gen\u00fcgt, bedurfte im Nichtigkeitsverfahren keiner Entscheidung; der BGH hat sich mit diesem Gesichtspunkt nicht befasst.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung auf das im Nichtigkeitsverfahren vom dortigen gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. N erstellte Gutachten (Anlage B 13) beruft, vermag auch dieses keine andere Auslegung zu rechtfertigen. Prof. N geht in seinem schriftlichen Gutachten davon aus, dass eine fotoempfindliche Schicht einer positiven Druckplatte gegen\u00fcber UV-Licht empfindlich ist, wenn Licht mit kleinerer Wellenl\u00e4nge als 400 nm in der Lage ist, die Schicht so zu ver\u00e4ndern, dass sie im nachfolgenden Entwicklungsschritt abgel\u00f6st wird, und umgekehrt eine solche Schicht gegen\u00fcber UV-Licht unempfindlich ist, wenn UV-Licht dazu nicht f\u00e4hig ist (S. 3 der Anlage B 13). Mehrfach differenziert er zwischen der Unempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht einerseits und der davon umfassten Unempfindlichkeit gegen\u00fcber dem weniger energiereichen Tageslicht, das ebenfalls UV-Licht enth\u00e4lt, andererseits (S. 5 unter \u201eM4\u201c, S. 6 Zeile 10 ff, S. 7 Zeile 5 ff und unter \u201eM4\u201c, S. 13 Zeile 13 f und S. 16 der Anlage B 13). Prof. N nimmt erkennbar an, dass mit der Unempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht nicht nur die Durchf\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren unter Wei\u00dflicht erm\u00f6glicht werden soll, sondern sogar die M\u00f6glichkeit der Bebilderung einer Druckplatte mittels UV-Licht, das dann notwendigerweise st\u00e4rker sein muss als der UV-Anteil im Wei\u00dflicht, ausgeschlossen werden soll (vgl. S. 7 der Anlage B 13). Dieser Auslegung vermag sich der Senat jedoch nicht anzuschlie\u00dfen. Sie kn\u00fcpft allein am Wortlaut des Klagepatentanspruchs an und setzt sich nicht mit der Beschreibung des Klagepatents auseinander. Die Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung f\u00fchrt, wie bereits im Einzelnen ausgef\u00fchrt worden ist, zu einer anderen Auslegung, als sie Prof. N in seinem schriftlichen Gutachten vertritt. Auch der Bundesgerichtshof ist in seinem Urteil vom 14.08.2012 nicht der im schriftlichen Gutachten ge\u00e4u\u00dferten Auffassung von Prof. N gefolgt (vgl. S. 8 der Analge TW B 1), weil er davon ausgeht, dass die UV-Unempfindlichkeit lediglich einer Bearbeitung der Druckplatte ohne Einhaltung besonderer Schutzma\u00dfnahmen erm\u00f6glichen soll.<\/p>\n<p>ii)<br \/>\nSoweit die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihrer abweichenden Auslegung auf den Wortlaut des Unteranspruchs 9 der dem Klagepatent zugrunde liegenden Patentanmeldung EP 0 823 XXX A2 (Anlage B 6) verweist, greift dies nicht durch. Grundlage der Auslegung ist allein die Patentschrift. Ein Vergleich mit der Ver\u00f6ffentlichung der Patentanmeldung kommt \u2013 was hier keiner weiteren Vertiefung bedarf \u2013 allenfalls dann in Betracht, wenn dies bei Widerspr\u00fcchen zwischen der Beschreibung und dem Patentanspruch zur Kl\u00e4rung des Umfangs einer bei der Erteilung des Patents vorgenommenen Beschr\u00e4nkung des Patents beitragen kann (BGH GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung; 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; 2012, 1124 \u2013 Polymerschaum). Ein Widerspruch zwischen Beschreibung und Patentanspruch liegt \u2013 wie bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat \u2013 hier aber nicht vor. Dagegen hat auch die Beklagte mit der Berufung keine weiteren Einw\u00e4nde erhoben. Daher f\u00fchrt auch der erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Einwand der Beklagten nicht weiter, eine andere Auslegung sei im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der Unteranspruch 7 der Teilanmeldung EP 1 464 XYZ A2 zu der dem Klagepatent zugrundeliegenden Patentanmeldung (Anlage BP 2) lediglich verlange, dass die Zusammensetzung im Wesentlichen keine Unempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht aufweise, w\u00e4hrend der Unteranspruch 10 derselben Teilanmeldung diese Einschr\u00e4nkung auf das Wesentliche nicht mehr enthalte. Abgesehen davon, dass die Teilanmeldung EP 1 464 XYZ A2 (Anlage BP 2) von vornherein kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial im Sinne von Art. 69 EP\u00dc darstellt, zwingt auch der Wortlaut des Klagepatentanspruchs, wie bereits im Einzelnen ausgef\u00fchrt worden ist, zu keiner anderen Auslegung.<\/p>\n<p>jj)<br \/>\nDie vorstehende Auslegung verkennt nicht den in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stand der Technik. Die Beklagte ist insofern unter Berufung auf die im Absatz [0006] genannten Patentanmeldungen JP-A-7-20XXZ und JP-A-7-271XYX, die mit den in den Abs\u00e4tzen [0013] und [0012] genannten Patentanmeldungen EP 0 625 XZX A und EP 0 672 XZY A identisch sind (in deutscher \u00dcbersetzung als Anlagen BP 4 und BP 5 vorgelegt), der Auffassung, dass im Stand der Technik eine Unempfindlichkeit gegen\u00fcber Wei\u00dflicht bereits bekannt gewesen sei und eine Unempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht daher mehr leisten m\u00fcsse als die M\u00f6glichkeit einer Bearbeitung der Druckplatte unter wei\u00dfem Licht. Die Beklagte geht dabei davon aus, dass wei\u00dfes Licht lediglich das sichtbare Licht ohne UV-Strahlung umfasse (vgl. bspw. S. 8 der Berufungsbegr\u00fcndung). Entsprechend l\u00e4sst sich den genannten Patentanmeldungen auch nur entnehmen, dass die Druckplatten gegen\u00fcber sichtbarem Licht unempfindlich sind (S. 5 der Anlage BP 4 und S. 4 der Anlage BP 5). Eine Unempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht wird hingegen nicht offenbart. Daher geht auch das Klagepatent \u2013 was ohnehin entscheidend ist \u2013 davon aus, dass die in den genannten Patentanmeldungen offenbarten Druckplatten gegen\u00fcber UV-Licht empfindlich sind und die Herstellung der Druckplatte unter Gelblicht, das kein UV-Licht enth\u00e4lt, erfolgen muss (Abs. [0006]). Da das Klagepatent nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen zudem davon ausgeht, dass wei\u00dfes Licht durchaus UV-Strahlung enthalten kann, ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass die im Stand der Technik bekannten Druckplatten gegen\u00fcber Wei\u00dflicht, welches UV-Licht enth\u00e4lt, unempfindlich sind.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr die dem Fachmann unstreitig bekannte D-Druckplatte von E. Im Absatz [0004] wird dieser Plattentyp als Druckplatte vom chemischen Amplifikations- oder Verst\u00e4rkertyp angesprochen. Die im Absatz [0006] wiedergegeben Nachteile des Standes der Technik beziehen sich prinzipiell auch auf diese Druckplatte. Insbesondere hei\u00dft es dazu, dass das fotoempfindliche Material gegen\u00fcber UV-Licht empfindlich sei und es notwendig sei, das Verfahren unter Gelblicht, das kein UV-Licht enth\u00e4lt, durchzuf\u00fchren (Abs. [0006]). Dies entspricht der Empfehlung von E selbst, die D-Druckplatte unter Gelblicht zu bearbeiten (Anlagen TW 17 und TW 18), was f\u00fcr sp\u00e4tere Druckplattenmodelle nicht mehr galt (vgl. Anlagen TW 19 und TW 20). Das Landgericht hat daher zutreffend festgestellt, dass die D-Druckplatte nicht gegen\u00fcber der im wei\u00dfen Licht gew\u00f6hnlicher Fluoreszenzlampen enthaltenen UV-Strahlung unempfindlich ist.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsverfahren eingeholten Gutachten von Prof. N. Soweit dieser ausf\u00fchrt, dass die Druckplatte im kontrollierten Kunstlicht gehandhabt werden konnte, und darunter kontrollierte Neonr\u00f6hren oder Gl\u00fchlampenlicht ohne oder mit nur geringem UV-Anteil versteht (S. 16 der B 13), handelt es sich um abstrakte Ausf\u00fchrungen zu den mit der Entwicklung von Thermoplatten und thermischen Lasern verbundenen technischen M\u00f6glichkeiten. Letztere erm\u00f6glichten es, h\u00f6here Energien auf jeden Punkt der Druckplatte aufzubringen. Dies erlaubte es theoretisch (vgl. Wortlaut auf S. 16 der Anlage B 13) Stoffklassen auf der Druckplatte zu verwenden, die mehr Energie zur Entwicklung ben\u00f6tigen als die herk\u00f6mmlichen Silberhalogenide. Ist aber die Energiemenge f\u00fcr die Herbeif\u00fchrung des L\u00f6slichkeitsunterschieds h\u00f6her, besteht auch eine geringere Gefahr der Anbelichtung durch Kunstlicht mit geringem UV-Anteil. Daraus folgt aber noch nicht, dass diese Platten und insbesondere die D-Druckplatten gegen\u00fcber UV-Licht, das im wei\u00dfen Licht von Fluoreszenzlampen enthalten ist, f\u00fcr den Zeitraum der Herstellung der Druckplatte unempfindlich sind, mithin im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs unempfindlich gegen\u00fcber UV-Licht sind. Prof. N schr\u00e4nkt selbst ein, dass die Druckplatten auch dem kontrollierten Kunstlicht nicht beliebig lange h\u00e4tten ausgesetzt werden d\u00fcrfen. Vor diesem Hintergrund sind auch die \u00c4u\u00dferungen von Prof. N konkret zur D-Druckplatte zu verstehen: Diese sei bereits wesentlich weniger kritisch zu verarbeiten gewesen (S. 16 der Anlage B 13). Da sie UV-empfindlich gewesen sei, habe sie nur in moderatem Kunstlicht (Leuchtstoffr\u00f6hren, Gl\u00fchlampen), das keinen oder nur einen sehr geringen UV-Anteil gehabt habe, verarbeitet werden k\u00f6nnen (S. 12 der Anlage B 13). Von einer Stabilit\u00e4t gegen\u00fcber Wei\u00dflicht w\u00e4hrend einer l\u00e4ngeren Zeitdauer, wie sie f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe UV-Unempfindlichkeit erforderlich ist, ist in dem Gutachten keine Rede. Auch die pauschalen Ausf\u00fchrungen in dem Fachbuch \u201eComputer-to-Plate\u201c (Anlagen B 1 und B 1a) f\u00fchren vor diesem Hintergrund zu keinem anderen Verst\u00e4ndnis.<\/p>\n<p>Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin durch eigene Versuche nachgewiesen, dass die D-Druckplatte nicht im Sinne der Lehre des Klagepatents unempfindlich gegen\u00fcber UV-Licht ist. Da es sich bei der D-Druckplatte um eine negative Druckplatte handelt, werden im Entwickler die nicht belichteten Bereiche der fotoempfindlichen Zusammensetzung gel\u00f6st. Nach einer f\u00fcnfst\u00fcndigen Belichtung mit einer Fluoreszenzlampe von 40 W, deren Licht einen Anteil UV-Strahlung enth\u00e4lt, war dies bei der anschlie\u00dfenden Entwicklung jedoch nicht mehr der Fall (vgl. Anlage TW B 6). Soweit die Beklagte erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz die Versuche der Kl\u00e4gerin zur UV-Empfindlichkeit der D-Platte bestritten hat, ist dieses Bestreiten unerheblich, da es ohne jegliche Substanz ist. Eine Auseinandersetzung mit den Versuchsbedingungen und -ergebnissen, die dem Vortrag der Kl\u00e4gerin zugrundeliegen, findet nicht statt. Ebenso wenig legt die Beklagte eigene Versuchsergebnisse vor. Der Vortrag der Beklagten bleibt pauschal und damit unerheblich. Im Ergebnis mag daher die UV-Empfindlichkeit der D-Druckplatte im gewissen Umfang herabgesetzt gewesen sein. Jedoch erreicht die Unempfindlichkeit nicht ein derartiges Ausma\u00df, wie es vom Klagepatent gefordert wird. Dies entspricht grunds\u00e4tzlich auch den Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 14.08.2012 (S. 16 der Anlage TW B 1).<\/p>\n<p>Nichts anderes ergibt aus dem zum Stand der Technik geh\u00f6renden \u201eLehrbuch der Druckindustrie\u201c (Anlage TW 15). Inwieweit dieses bei der Auslegung des Klagepatentanspruchs herangezogen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Das Lehrbuch geht davon aus, dass die bis dahin bekannten Offsetdruckplatten gegen\u00fcber Licht im Wellenl\u00e4ngenbereich zwischen 340 bis 500 nm, also gegen\u00fcber nahem UV-Licht und im blauen Spektralbereich, strahlungsempfindlich sind. Da dieses Spektrum im Licht vieler Leuchtstofflampen und im Tageslicht enthalten ist, werden Druckplatten ungewollt anbelichtet. Daher wird im Lehrbuch ein Arbeiten unter Gelbraumbeleuchtung empfohlen. Nur wenn sich diese nicht verwirklichen l\u00e4sst, sollten jedenfalls Leuchtstoffr\u00f6hren mit warmer Lichtart installiert werden (S. 95 der Anlage TW 15). Damit gibt das Lehrbuch genau den Stand der Technik wieder, von dem auch das Klagepatent ausgeht. An keiner Stelle gibt es einen Hinweis darauf, dass eine im Stand der Technik bekannte Druckplatte gegen\u00fcber dem im Wei\u00dflicht gew\u00f6hnlicher Fluoreszenzlampen enthaltenen UV-Licht \u00fcber l\u00e4ngere Zeit unempfindlich ist. Auch der in dem Lehrbuch angegebene Test (S. 95 der Anlage TW 15) f\u00fchrt insofern nicht weiter. Vielmehr gibt das Klagepatent selbst mit den Beispielen 44 bis 46 und 74 bis 77 typisierte Lichtbedingungen an, von denen es ausgeht, dass eine fotoempfindliche Zusammensetzung gegen\u00fcber UV-Licht unempfindlich ist, wenn sie unter diesen Lichtbedingungen nicht anbelichtet wird. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob und inwiefern dem Lehrbuch Aussagen zu den \u00fcblichen Lichtverh\u00e4ltnissen in Druckereien entnommen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>kk)<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht auch festgestellt, dass zwischen den Passagen des Klagepatents, die die Stabilit\u00e4t der fotoempfindlichen Zusammensetzung in einer Wei\u00dflichtumgebung betreffen (Abs. [0021], [0034], [0058], [0087] bis [0092] und [0115]), und dem Klagepatentanspruch mit dem Erfordernis der Unempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht kein Widerspruch zu erkennen ist und daher die Grunds\u00e4tze der Entscheidung \u201eOcclusionsvorrichtung\u201c (BGH GRUR 2011, 701) hier nicht zum Tragen kommen. Wie bereits im Einzelnen ausgef\u00fchrt worden ist, wird eine Unempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Strahlung im Klagepatent nur im Hinblick auf die Stabilit\u00e4t einer Zusammensetzung gegen\u00fcber Wei\u00dflicht thematisiert. Zwar muss Wei\u00dflicht nicht zwingend UV-Strahlung enthalten. Das zu l\u00f6sende technische Problem, n\u00e4mlich die Empfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht, besteht aber gerade dann, wenn wei\u00dfes Licht tats\u00e4chlich Anteile von UV-Strahlung enth\u00e4lt. Genau davon geht aber das Klagepatent aus, auch wenn nicht in jeder Textstelle, in der \u201eWei\u00dflicht\u201c zur Sprache kommt, ausdr\u00fccklich auf einen darin m\u00f6glicherweise enthaltenen Anteil an UV-Strahlung hingewiesen wird. Das Klagepatent versteht, wie ebenfalls bereits gezeigt worden ist, die Begriffe \u201eWei\u00dflicht\u201c, \u201ewei\u00dfes Licht\u201c oder \u201eWei\u00dflichtumgebung\u201c einheitlich. Nur in diesem Kontext lassen sich auch die Beispiele 44 bis 46 und 74 bis 77 widerspruchsfrei einordnen. Insbesondere f\u00fcr den Sicherheitslichttest der Beispiele 74 bis 77 ist, wie bereits im Einzelnen ausgef\u00fchrt worden ist, davon auszugehen, dass es sich bei den beiden wei\u00dfen Lampen um Fluoreszenzlampen handelt, deren wei\u00dfes Licht einen Anteil UV-Strahlung enth\u00e4lt. Die Darstellung dieser Versuche ergibt nur vor dem Hintergrund der (Un-)Empfindlichkeit einer Zusammensetzung gegen\u00fcber der im wei\u00dfen Licht enthaltenen UV-Strahlung Sinn. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, es h\u00e4tte, wenn die Beispiele 74 bis 77 bereits in der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung die Unempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht h\u00e4tten belegen sollen, nahegelegen, vom urspr\u00fcnglich eingereichten Patentanspruch umfasste UV-unempfindliche und UV-empfindliche Ausf\u00fchrungsformen zu vergleichen, vermag der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen. Sie ist rein hypothetischer Natur und kann nicht begr\u00fcnden, warum die Beispiele 74 bis 77 nicht dazu dienen, die Unempfindlichkeit einer Zusammensetzung gegen\u00fcber UV-Licht darzustellen.<\/p>\n<p>Es gibt in der gesamten Klagepatentschrift keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass das Fehlen der Empfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht nicht auf den m\u00f6glicherweise im Wei\u00dflicht enthaltenen Anteil UV-Licht bezogen sein soll. Insofern ist es unbeachtlich, ob bestimmte Textstellen in der Klagepatentschrift w\u00e4hrend des Erteilungsverfahrens an ge\u00e4nderte Patentanspr\u00fcche h\u00e4tten angepasst werden m\u00fcssen. Das Landgericht ist in dieser Hinsicht entgegen der Auffassung der Beklagten auch keinem Zirkelschluss erlegen. Denn die Frage, ob zwischen den Patentanspr\u00fcchen und der zugeh\u00f6rigen Beschreibung ein Widerspruch besteht, ist aus der Klagepatentschrift heraus zu beantworten und nicht ausgehend von den mit der Patentanmeldung urspr\u00fcnglich eingereichten Anspr\u00fcchen und den anschlie\u00dfend vorgenommenen \u00c4nderungen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte erstinstanzlich noch einzelne Beispiele als nicht erfindungsgem\u00e4\u00df angesehen hat, weil die darin verwendeten Zusammensetzungen keine l\u00f6slichkeitsunterdr\u00fcckende Mittel vorsehen, ist dieser Einwand mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.08.2012 obsolet, weil das die l\u00f6slichkeitsunterdr\u00fcckende Mittel betreffende Merkmal keinen Eingang in den Klagepatentanspruch gefunden hat. Was die in einzelnen Beispielen dargestellte Herstellung von Druckplatten unter Gelblicht angeht, hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass daraus nicht der Schluss gezogen werden k\u00f6nne, dass die betroffenen fotoempfindlichen Zusammensetzungen ausschlie\u00dflich unter Gelblicht bearbeitet werden d\u00fcrften und gegen UV-Strahlung empfindlich seien (vgl. auch S. 15 der Anlage TW 1). Dem ist auch die Beklagte in der Berufungsinstanz zu Recht nicht mehr entgegengetreten. Im \u00dcbrigen sind die Beispiele in der Klagepatentschrift, in denen die Zusammensetzung ein UV-empfindliches l\u00f6slichkeitsunterdr\u00fcckendes Mittel enth\u00e4lt (Beispiele 27, 36, 50-52, 78), f\u00fcr die vorstehende Auslegung des Klagepatentanspruchs ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNeben dem lichtabsorbierenden Farbstoff enth\u00e4lt die f\u00fcr das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren zu verwendende Zusammensetzung auch eine hochmolekulare Verbindung, deren L\u00f6slichkeit in einem alkalischen Entwickler haupts\u00e4chlich durch eine \u00c4nderung, die sich von einer chemischen \u00c4nderung unterscheidet, ver\u00e4nderbar ist (Merkmal 4.3.2).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Herbeif\u00fchrung des L\u00f6slichkeitsunterschieds einer positiven lithographischen Druckplatte wird durch die Belichtung initiiert, im Fall der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre durch Strahlung im Wellenl\u00e4ngenbereich von 650 bis 1300 nm mit einer Intensit\u00e4t von mindestens 2 x 106 mJ\/s\u00b7cm\u00b2. Diese Strahlung wird von dem in der fotoempfindlichen Zusammensetzung enthaltenen Farbstoff absorbiert. Daraufhin setzt eine Ver\u00e4nderung der hochmolekularen Verbindung ein, die im Ergebnis dazu f\u00fchrt, dass ein L\u00f6slichkeitsunterschied gegen\u00fcber den nicht belichteten Bereichen besteht. Diese Ver\u00e4nderung der L\u00f6slichkeit soll nach der Lehre des Klagepatents haupts\u00e4chlich durch eine \u00c4nderung hervorgerufen werden, die sich von einer chemischen \u00c4nderung unterscheidet. Das Landgericht hat den Klagepatentanspruch daher zutreffend dahingehend ausgelegt, dass die Ver\u00e4nderbarkeit der L\u00f6slichkeit haupts\u00e4chlich durch eine physikalische \u00c4nderung erfolgen soll, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Insofern ist \u2013 so das Landgericht \u2013 auf die dem Fachmann gel\u00e4ufigen Unterschiede zwischen chemischen und physikalischen Ph\u00e4nomenen abzustellen, wobei durch die Einschr\u00e4nkung \u201ehaupts\u00e4chlich\u201c auch chemische \u00c4nderungen an der Ver\u00e4nderung der L\u00f6slichkeit beteiligt sein d\u00fcrfen, solange nur der Schwerpunkt auf einer nicht-chemischen \u00c4nderung liegt.<\/p>\n<p>Die Funktion, die dem Merkmal 4.3.2 im Rahmen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre zukommt, besteht darin, das Verfahren zur Herstellung einer lithographischen Druckplatte im Vergleich zum Stand der Technik zu vereinfachen. Im Stand der Technik wird die \u00c4nderung des L\u00f6slichkeitsunterschieds durch eine chemische Ver\u00e4nderung einer der in der fotoempfindlichen Zusammensetzung enthaltenen Komponenten erreicht. Daf\u00fcr wird h\u00e4ufig ein Zusatzstoff wie ein Foto-S\u00e4uregenerator, ein Radikal-Initiator, ein Vernetzungsmittel oder ein Sensibilisator hinzugef\u00fcgt, was \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 mit dem Nachteil verbunden ist, dass das System kompliziert wird (Abs. [0009]). Beispielhaft f\u00fcr ein auf einer chemischen \u00c4nderung basierendes System wird in der Klagepatentschrift ein System mit o-Chinondiazid-Gruppen enthaltenden Verbindungen beschrieben. UV-Licht wird von diesen Verbindungen absorbiert und die Diazo-Einheit letztlich unter Bildung von Carbons\u00e4ure zersetzt, wodurch die Alkalil\u00f6slichkeit des Harzes zunimmt. In einem anderen System tr\u00e4gt der fotozersetzbare Abbau des vorhandenen Oniumsalzes zur L\u00f6slichkeit des Harzes bei (Abs. [0028]). Entsprechend besteht ein Teil der zu l\u00f6senden Aufgabe darin, ein Verfahren zur Herstellung einer positiven fotoempfindlichen lithographischen Druckplatte vorzusehen, die hinsichtlich ihrer Konstruktion einfach ist (Abs. [0019]). Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren verwendet dementsprechend eine Druckplatte, die mit einem sehr einfachen System zur Ausbildung eines positiven Bildes f\u00e4hig ist, ohne dass dabei eine chemische \u00c4nderung zu erwarten ist (Abs. [0029]). Die konstituierenden Komponenten eines solchen Systems bestehen aus einem Umwandlungsmaterial und einer hochmolekularen Verbindung. Ein Material, das die Alkalil\u00f6slichkeit eines alkalil\u00f6slichen Harzes erh\u00f6ht oder infolge Bestrahlung eine S\u00e4ure bildet, die wiederum die L\u00f6slichkeit in einem Entwickler erh\u00f6ht, ist im Wesentlichen nicht erforderlich (Abs. [0032]).<\/p>\n<p>Warum die L\u00f6slichkeit aufgrund einer nicht-chemischen \u00c4nderung ver\u00e4nderbar ist, kann das Klagepatent nicht im Einzelnen erkl\u00e4ren, weil \u2013 so die Beschreibung des Klagepatents \u2013 der Grund (jedenfalls im Priorit\u00e4tszeitpunkt) noch nicht vollkommen verstanden wird (Abs. [0030]). Es wird lediglich \u201ein Betracht gezogen\u201c, dass die durch das fotothermische Umwandlungsmaterial absorbierte Strahlung in W\u00e4rme umgewandelt wird und die hochmolekulare Verbindung dort, wo auf sie die W\u00e4rme wirkt, einer nicht-chemischen \u00c4nderung unterliegt, die zu einer erh\u00f6hten L\u00f6slichkeit f\u00fchrt. Als m\u00f6gliche nicht-chemische \u00c4nderung wird in der Klagepatentschrift allein eine Konformation\u00e4nderung genannt (Abs. [0030]).<\/p>\n<p>Weiterhin wird vermutet, dass dieser nicht-chemische Effekt auf einem reversiblen Ph\u00e4nomen herr\u00fchrt. Denn bei einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen fotoempfindlichen Zusammensetzung kehrt die unmittelbar nach der Belichtung erh\u00f6hte L\u00f6slichkeit des belichteten Teils nach der Klagepatentbeschreibung h\u00e4ufig zu einem Zustand zur\u00fcck, der dem Zustand vor der Belichtung nahe kommt, wenn die Zusammensetzung nach der Belichtung erw\u00e4rmt wird (Abs. [0031]). In der Klagepatentschrift hei\u00dft es dazu, die fotoempfindliche Zusammensetzung nach der Erfindung weise eine Charakteristik auf, die durch die Formel B &lt; A repr\u00e4sentiert werde, wobei A die L\u00f6slichkeit in einem alkalischen Entwickler nach der Belichtung und B die L\u00f6slichkeit nach dem Erw\u00e4rmen des belichteten Teils angibt (Abs. [0031]).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz unter Verweis auf das Referenzbeispiel 18 und den Absatz [0112] die Ansicht vertreten, dass die Formel B &lt; A nicht einschr\u00e4nkungslos gelte und die Reversibilit\u00e4t kein Kriterium f\u00fcr den Nachweis einer nicht-chemischen \u00c4nderung sei. Dem vermag der Senat nicht uneingeschr\u00e4nkt zu folgen. Es bestehen bereits Zweifel, ob die Angabe \u201e&lt; 5 %\u201c zum Referenzbeispiel 18 in der rechten Spalte der Tabelle 9 dahingehend verstanden werden kann, dass nach der Entwicklung ein nachweisbarer Anteil der fotoempfindlichen Schicht auf der Druckplatte verblieben ist. Darauf kommt es letztlich aber nicht an. Insofern mag es sein, dass auch im Falle einer chemischen Ver\u00e4nderung der L\u00f6slichkeits\u00e4nderung, wie sie f\u00fcr das Referenzbeispiel 18 im Absatz [0112] beschrieben wird, und einer nachfolgenden W\u00e4rmebehandlung nach der Entwicklung ein Anteil der fotoempfindlichen Schicht auf der Druckplatte verbleibt und eine gewisse Reversibilit\u00e4t gegeben ist. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der L\u00f6slichkeitsunterschied teilweise durch eine chemische und teilweise durch eine nicht-chemische Ver\u00e4nderung hervorgerufen wird. Der Tabelle 9 ist jedoch zu entnehmen, dass der nach einer chemischen \u00c4nderung verbleibende Anteil der fotoempfindlichen Schicht mit weniger als 5 % erheblich geringer ist als in den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Referenzbeispielen 17 und 19 bis 23, bei denen eine Anteil von im Wesentlichen 62 % bis 87 % und in einem Fall von 37 % verblieben ist. Es begegnet daher keinen Bedenken, die Reversibilit\u00e4t jedenfalls dann als hinreichende Bedingung, zumindest aber als gewichtiges Indiz f\u00fcr den Nachweis einer nicht-chemischen \u00c4nderung der L\u00f6slichkeitsver\u00e4nderung anzusehen, wenn infolge der W\u00e4rmebehandlung ein erheblicher Anteil der fotoempfindlichen Schicht eine verringerte L\u00f6slichkeit aufweist. Insofern hat auch die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung zugestanden, dass allenfalls gesagt werden k\u00f6nne, dass ein erheblicher Anteil der fotoempfindlichen Schicht nach der Entwicklung verbleiben m\u00fcsse. Sie hat nicht vorgetragen, dass die Reversibilit\u00e4t auch andere Ursachen haben kann, die einen R\u00fcckschluss auf eine nicht-chemische Ver\u00e4nderung nicht zulassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Referenzbeispiel 18.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt die Reversibilit\u00e4t in keinem Fall eine notwendige Bedingung f\u00fcr den Nachweis einer nicht-chemisch veranlassten \u00c4nderung der L\u00f6slichkeit dar. In der Beschreibung des Klagepatents hei\u00dft es ausdr\u00fccklich, dass die Alkalil\u00f6slichkeit \u201eh\u00e4ufig\u201c \u2013 aber eben nicht immer \u2013 in einen dem Ausgangszustand vergleichbaren Zustand zur\u00fcckkehrt (Abs. [0031]). Au\u00dferdem scheint das Ph\u00e4nomen der Reversibilit\u00e4t nach den Erl\u00e4uterungen in der Klagepatentschrift mit der Glas\u00fcbergangstemperatur der fotoempfindlichen Zusammensetzung zusammenzuh\u00e4ngen. Je niedriger diese ist, umso wahrscheinlicher ist das Ph\u00e4nomen (Abs. [0031]). Es findet also nicht immer statt, auch wenn die \u00c4nderung der L\u00f6slichkeit auf einer nicht-chemischen \u00c4nderung beruht.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird das Ph\u00e4nomen der Reversibilit\u00e4t durch verschiedene Beispiele belegt. In den Referenzbeispielen 17 bis 23 werden zun\u00e4chst verschiedene Zusammensetzungen belichtet und dann entwickelt. Der verbleibende Anteil der fotoempfindlichen Schicht auf dem belichteten Teil belief sich auf 0 % (Abs. [0107] und [0108]). Dies liegt daran, dass infolge der Belichtung die L\u00f6slichkeit erh\u00f6ht ist und der belichtete Teil der fotoempfindlichen Schicht durch den Entwickler aufgel\u00f6st wird. Das Verfahren wurde wiederholt, wobei die Druckplatten jedoch vor der Entwicklung einer W\u00e4rmebehandlung unterzogen wurden. Nach der Entwicklung war der Film auch in den belichteten Bereichen nicht vollst\u00e4ndig aufgel\u00f6st (Abs. [0108]) \u2013 mit Ausnahme des Referenzbeispiels 18, in dem mit UV-Licht belichtet wurde, eine fotochemische Reaktion stattfand und allenfalls ein zu vernachl\u00e4ssigender Rest der fotoempfindlichen Schicht zur\u00fcckblieb (vgl. Abs. [0112]). In der Klagepatentschrift werden die Versuchsergebnisse dahingehend interpretiert, dass dort, wo mit IR-Laser belichtet wurde und eine W\u00e4rmebehandlung stattfand, die Aufl\u00f6sungseigenschaften wesentlich verringert waren. Das Klagepatent schreibt daher die \u00c4nderung der Alkalil\u00f6slichkeit irgendeinem thermophysikalischen Ver\u00e4nderungsmechanismus zu, welcher sich von einer fotochemischen \u00c4nderung unterscheidet (Abs. [0112]).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist der Nachweis einer L\u00f6slichkeitsver\u00e4nderung, die haupts\u00e4chlich auf einer nicht-chemischen \u00c4nderung beruht, nicht auf die im Klagepatent beschriebenen Reversibilit\u00e4tstests (Abs. [0031] und [0108] bis [0112]) und noch weniger auf einen einzigen dieser beiden Tests beschr\u00e4nkt. Nach der Lehre des Klagepatents ist lediglich erforderlich, dass die L\u00f6slichkeit in einem alkalischen Entwickler haupts\u00e4chlich durch eine nicht-chemische \u00c4nderung ver\u00e4nderbar ist (Merkmal 4.3.2). Die Reversibilit\u00e4t dieses Vorgangs wird vom Klagepatentanspruch nicht verlangt. Dies w\u00e4re auch nicht m\u00f6glich, weil die Reversibilit\u00e4t, wie bereits gezeigt worden ist, keine notwendige Bedingung f\u00fcr eine nicht-chemische \u00c4nderung des L\u00f6slichkeitsunterschieds ist.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist es, um das Ph\u00e4nomen der Reversibilit\u00e4t nachweisen zu k\u00f6nnen, auch nicht erforderlich, exakt die in der Klagepatentschrift angegebenen Versuchsbedingungen einzuhalten. Entgegen der Auffassung der Beklagten beschreiben bereits die im Absatz [0031] angegebenen Bedingungen im Ansatz eine M\u00f6glichkeit, um die Reversibilit\u00e4t der L\u00f6slichkeits\u00e4nderung zu zeigen. Immerhin sind die Dauer und die Temperatur der W\u00e4rmebehandlung mit 24 Stunden und 50\u00b0 C angegeben. Es wird deutlich, dass die Druckplatte zun\u00e4chst belichtet, dann w\u00e4rmebehandelt und anschlie\u00dfend entwickelt werden soll. Von der Reversibilit\u00e4t der durch die Belichtung hervorgerufenen \u00c4nderung der L\u00f6slichkeit kann bereits dann ausgegangen werden, wenn die L\u00f6slichkeit B der belichteten, w\u00e4rmebehandelten Druckplatte geringer ist als die L\u00f6slichkeit A einer belichteten, aber nicht w\u00e4rmebehandelten Druckplatte, was durch den Ausdruck B &lt; A verdeutlicht wird (Abs. [0031]). Wie im Einzelnen die L\u00f6slichkeit zu bestimmen ist, ist dem Fachmann \u00fcberlassen. Anhaltspunkte f\u00fcr ein geeignetes Vorgehen erh\u00e4lt er dabei aus der weiteren Beschreibung des Klagepatents (s.u.).<\/p>\n<p>Ein vergleichbares, aber doch abweichendes Vorgehen wird in den Referenzbeispielen 17 bis 23 beschrieben, in denen die Druckplatte nur \u00fcber 20 Stunden bei immerhin 55\u00b0 C w\u00e4rmebehandelt wird (Abs. [0108]). Es wird insoweit deutlich, dass das Ph\u00e4nomen der Reversibilit\u00e4t nicht von der exakten Einhaltung bestimmter W\u00e4rmebehandlungsbedingungen abh\u00e4ngt. Der Fachmann wird vielmehr annehmen, dass jedenfalls dann, wenn sich die W\u00e4rmebehandlung im Rahmen der vorgenannten Versuchsbedingungen h\u00e4lt, die Reversibilit\u00e4t des hervorgerufenen L\u00f6slichkeitsunterschieds erwartet werden kann.<\/p>\n<p>Weiterhin wird in den Referenzbeispielen 17 bis 23 das Ausma\u00df der Reversibilit\u00e4t durch den verbleibenden Anteil der fotoempfindlichen Schicht an dem belichteten Teil der Zusammensetzung in der Form eines Index angegeben, der \u201edurch Messen der Aufl\u00f6sungsraten der belichteten und nicht-belichteten Teile\u201c (Abs. [0108]) erhalten wird. Es wird also eine Druckplatte belichtet, w\u00e4rmebehandelt und entwickelt und der verbleibende Anteil der fotoempfindlichen Schicht der belichteten Bereiche mit der fotoempfindlichen Schicht der unbelichteten Druckplatte verglichen. Ein solcher Vergleich ist plausibel, weil die Alkalil\u00f6slichkeit des belichteten Teils infolge der W\u00e4rmebehandlung h\u00e4ufig in einen Zustand zur\u00fcckkehrt, der dem Zustand vor der Belichtung nahe kommt (Abs. [0031]). Gleichwohl kann das Ph\u00e4nomen der Reversibilit\u00e4t auch durch einen Vergleich zweier belichteter Druckplatten gezeigt werden, von denen eine vor der Entwicklung einer W\u00e4rmebehandlung unterzogen wurde, weil zu erwarten ist, dass die Alkalil\u00f6slichkeit der auf der w\u00e4rmebehandelten Druckplatte befindlichen Schicht geringer ist als die der unbehandelten Druckplatte. Genau dieser Vergleich wird im Absatz [0031] durch die Formel B &lt; A beschrieben. Der Fachmann ist also, um das Ph\u00e4nomen der Reversibilit\u00e4t aufzuzeigen, nicht zwingend auf ein Vorgehen festgelegt, wie es in den Referenzbeispielen 17 bis 23 beschrieben ist. Vielmehr ist f\u00fcr jede Art von Versuchsdurchf\u00fchrung und f\u00fcr die erhaltenen Versuchsergebnisse zu fragen, ob und inwieweit sie geeignet sind, eine etwaige Reversibilit\u00e4t zu zeigen.<\/p>\n<p>Insofern ist auch f\u00fcr die Messung der Ergebnisse im Rahmen einer Versuchsanordnung entsprechend den Referenzbeispielen 17 bis 23 zu ber\u00fccksichtigen, dass \u2013 wie bereits der Begriff der Aufl\u00f6sungsrate in Absatz [0108] zeigt \u2013 die Aufl\u00f6sung der Zusammensetzung \u00fcber die Zeit fortschreitet. Das Ph\u00e4nomen der Reversibilit\u00e4t kann insofern auch dahingehend verstanden werden, dass eine W\u00e4rmebehandlung die Aufl\u00f6sungsgeschwindigkeit einer belichteten Druckplatte verz\u00f6gert. Dies erkl\u00e4rt sich daraus, dass die Belichtung einer Druckplatte zu einem L\u00f6slichkeitsunterschied zwischen den belichteten und den unbelichteten Bereichen einer Druckplatte f\u00fchrt. Durch die W\u00e4rmebehandlung wird dieser L\u00f6slichkeitsunterschied ganz oder teilweise r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht. Dies f\u00fchrt, wie sich auch den Referenzbeispielen 17 bis 23 entnehmen l\u00e4sst, nicht dazu, dass sich die fotoempfindliche Schicht w\u00e4hrend der Entwicklung gar nicht mehr l\u00f6st. Allerdings findet die Aufl\u00f6sung verz\u00f6gert statt, weil die w\u00e4rmebehandelte Druckplatte ann\u00e4hernd wieder in den urspr\u00fcnglichen Zustand vor der Belichtung zur\u00fcckgef\u00fchrt wird (vgl. Abs. [0031]). Insofern ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich auch aus dem Absatz [0108] der Patentschrift, dass von der Aufl\u00f6sung in einem Entwickler nicht nur die belichteten, sondern auch die nicht belichteten Teile der Zusammensetzung betroffen sind. F\u00fcr eine belichtete und anschlie\u00dfend w\u00e4rmebehandelte erfindungsgem\u00e4\u00dfe Druckplatte ist daher zu erwarten, dass ihre Aufl\u00f6sungsrate w\u00e4hrend der Entwicklung geringer ist als bei einer nicht w\u00e4rmebehandelten belichteten Druckplatte, aber im Vergleich zu einer nicht belichteten Druckplatte h\u00f6her oder allenfalls gleich hoch ist.<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich unmittelbar, dass im Extremfall ab einem gewissen Zeitpunkt beide Teile der Zusammensetzung \u2013 die belichteten und die nicht belichteten Abschnitte \u2013 aufgel\u00f6st sind. Um also einen aussagekr\u00e4ftigen Index f\u00fcr das Ausma\u00df der Reversibilit\u00e4t angeben zu k\u00f6nnen, kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt an, in dem der Anteil der fotoempfindlichen Schicht an dem belichteten Teil w\u00e4hrend der Entwicklung gemessen wird. Dies muss entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zwingend im Zeitpunkt nach der \u00fcblichen Entwicklungszeit sein (in den Referenzbeispielen 17 bis 23 unstreitig nach 30 Sekunden, vgl. Abs. [0107] i.V.m. [0073]). Da der w\u00e4rmebehandelte Teil der fotoempfindlichen Schicht nur ann\u00e4hernd in den urspr\u00fcnglichen Zustand vor der Belichtung zur\u00fcckversetzt wird, ist nicht ausgeschlossen, dass er sich bereits vor Ablauf der \u00fcblichen Entwicklungszeit vollst\u00e4ndig aufgel\u00f6st hat (aber eben sp\u00e4ter als ein belichteter, nicht w\u00e4rmbehandelter Teil der Schicht). Welcher Zeitpunkt der richtige ist, h\u00e4ngt unter anderem von der fotoempfindlichen Zusammensetzung oder dem verwendeten Entwickler ab. Das Klagepatent l\u00f6st dieses Problem dadurch, dass es auf die Aufl\u00f6sungsraten abstellt (Abs. [0108]). Der Begriff bringt zum Ausdruck, dass es auf eine Messung \u00fcber die Zeit ankommt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung der Beklagten, der Begriff der L\u00f6slichkeit in Absatz [0031] betreffe die Menge eines Stoffes, die in einer bestimmten Menge L\u00f6sungsmittel aufgel\u00f6st werden k\u00f6nne, unhaltbar. Es gibt keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass das Klagepatent mit dem Begriff der L\u00f6slichkeit in Absatz [0031] etwas anderes meinte als die Aufl\u00f6sungsgeschwindigkeit. Die Beklagte vermag schon nicht zu erkl\u00e4ren, in welchem Zusammenhang die L\u00f6slichkeit in dem von ihr vertretenen Sinne mit dem in Absatz [0031] besprochenen Ph\u00e4nomen der Reversibilit\u00e4t steht. Da die Reversibilit\u00e4t die Umkehrung des durch die Belichtung hervorgerufenen L\u00f6slichkeitsunterschieds betrifft, mithin die Geschwindigkeit, in der belichtete oder unbelichtete Bereiche einer Druckplatte in einem Entwickler aufgel\u00f6st werden (vgl. BGH vom 14.08.2012, X ZR 3\/10 \u2013 Rn 17, vorgelegt als Anlage TW B 1), kann auch der Begriff der L\u00f6slichkeit in Absatz [0031] nur die L\u00f6slichkeitsgeschwindigkeit der w\u00e4rmebehandelten und der nicht w\u00e4rmebehandelten Druckplatten betreffen. Diese Auslegung wird auch vom Gerichtshof Den Haag in seinem Berufungsurteil vom 29.01.2013 vertreten (S. 19 u. 21 f der Anlage TW B 12a)<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 4.1 und 4.3.2 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist eine positive fotoempfindliche Zusammensetzung auf, die keine Fotoempfindlichkeit gegen\u00fcber ultraviolettem Licht (Merkmal 4.1) im Sinne der Lehre des Klagepatents aufweist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Fehlen einer Fotoempfindlichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegen\u00fcber ultraviolettem Licht wird durch die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Untersuchungsergebnisse belegt (Ziff. 3.4 der Anlage TW; 11, Ziff. 3.2 der Anlage TW 11c; Ziff. 2.2 der Anlage TW 11c(A)). Die Kl\u00e4gerin hat die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcnf Stunden lang mit zwei Fluoreszenzlampen von 40 W des Typs \u201eO\u201c in einem Abstand von anderthalb Metern zur Druckplatte belichtet und anschlie\u00dfend entwickelt. Die optische Dichte der fotoempfindlichen Schicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform war danach im Vergleich zu der unbelichteten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (nahezu) unver\u00e4ndert (Ziff. 2.3 u. 3.4 der Anlage TW 11; Ziff. 3.2 der Anlage TW 11c; Ziff. 2.2 der Anlage TW 11c(A)). Damit weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Unempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Strahlung auf, wie sie vom Klagepatent verlangt wird. Denn die von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Untersuchung verwendete Versuchsanordnung entspricht derjenigen aus den Beispielen 74 bis 77 des Klagepatents. Dies gen\u00fcgt, um die Verwirklichung des Merkmals 4.1 zu belegen. Soweit die Beklagte in Abrede stellt, dass der von der in den Versuchen verwendeten F-Lampe emittierte Anteil an UV-Strahlung nicht mit dem der M-Lampe vergleichbar sei, ist ihr Bestreiten unzureichend.<\/p>\n<p>Die M-Lampe war f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Versuche nicht erh\u00e4ltlich. Wie im Rahmen der Auslegung des Klagepatentanspruchs ausgef\u00fchrt worden ist, kommt es ohnehin nur darauf an, dass zwei Fluoreszenzlampen verwendet werden, die im UV-Bereich ein mit der M-Lampe vergleichbares Spektrum aufweist. Davon ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die verwendeten F-Lampen auszugehen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das von der F-Lampe emittierte Licht einen Anteil UV-Strahlung enth\u00e4lt, was auch durch das von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Spektrum der F-Lampe (Anlage TW 26 und TW B 4) belegt wird. Der von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Spektralvergleich zwischen der F-Lampe und der M-Lampe (Anlage TW B 4) zeigt weiterhin, dass die Spektren beider Lampen im sichtbaren Bereich weitgehend identisch sind. Soweit die Beklagte einwendet, der als Anlage TW B 4 vorgelegte Spektralvergleich erfolge erstmals in der Berufungsinstanz und sei versp\u00e4tet, trifft dies nicht zu, da er sich in genau dieser Form bereits im landgerichtlichen Urteil (dort S. 25) findet. Einzelne Peaks im Spektrum der F-Lampe m\u00f6gen gegebenenfalls geringf\u00fcgig h\u00f6her ausfallen als bei der M-Lampe. Diese Unterschiede sind jedoch vernachl\u00e4ssigbar und fallen im Vergleich zu den Unterschieden zu den Spektren anderer Lampentypen (vgl. Anlagen TW B 4 und B 11 bzw. B 11a f\u00fcr Lampen mit den Ra-Werten 74 und 81) nicht ins Gewicht. Wesentlich ist, dass sich die Peaks bei derselben Wellenl\u00e4nge finden und im Verh\u00e4ltnis weitgehend dieselbe Auspr\u00e4gung haben. Das ist bei der F-Lampe der Fall (vgl. Anlage TW B 4).<\/p>\n<p>Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei beiden Lampentypen um Fluoreszenzlampen handelt, bei denen Quecksilberdampf durch den Stromfluss zwischen zwei Elektroden zur Emission von UV-Strahlung angeregt wird. Das spezifische Spektrum einer Fluoreszenzlampe entsteht erst durch die Verwendung eines bestimmten Leuchtstoffs der auf der Innenseite des Glaskolbens aufgebracht ist (vgl. Anlage B 5). Die f\u00fcr das Emissionsspektrum verantwortliche Phosphorbeschichtung des Glaskolbens wird nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin durch den so genannten Ra-Wert angegeben, der f\u00fcr die M-Lampe \u2013 ebenfalls unstreitig \u2013 mit 61 angegeben ist. F\u00fcr die F-Lampe gibt die erste Ziffer der Typennummer \u201e640\u201c an, dass der Ra-Wert dieser Lampe ebenfalls bei \u00fcber 60 liegt. Welche Auswirkungen ein anderer Leuchtstoff und damit auch ein anderer Ra-Wert auf das Spektrum einer Leuchtstofflampe hat, zeigen die weiteren von den Parteien vorgelegten Spektren von Fluoreszenzlampen mit Ra-Werten von 74 (Anlage TW B 4) und 84 (Anlage B 11 bzw. B 11a), mit denen die Spektren der hier in Rede stehenden F- und M-Lampe nicht vergleichbar sind.<\/p>\n<p>Kann aber f\u00fcr die F-Lampe davon ausgegangen werden, dass der verwendete Leuchtstoff mit dem der M-Lampe identisch oder jedenfalls weitgehend vergleichbar ist, was sich in den Spektren beider Lampen f\u00fcr den Wellenl\u00e4ngenbereich des sichtbaren Lichts wiederspiegelt, und wird weiterhin ber\u00fccksichtigt, dass beide Lampen auch hinsichtlich Leistung (40 W), Farbtemperatur (4000 K) und Gesamtlichtstrom (3000 lm) identisch sind, bestehen keine vern\u00fcnftige Zweifel, dass der Anteil an UV-Strahlung in dem von der F-Lampe emittierten Licht mit dem der M-Lampe vergleichbar ist. Darauf in der m\u00fcndlichen Verhandlung angesprochen, hat sich auch die Beklagte nicht weiter zur Vergleichbarkeit der beiden Lampen ge\u00e4u\u00dfert. Sie hat im Verlauf des gesamten Rechtsstreits keinen Grund aufgezeigt, aus dem sich relevante Unterschiede zwischen den Spektren der F-Lampe und der M-Lampe im Bereich der UV-Strahlung ergeben k\u00f6nnten. Der Fachmann wird daher insofern mangels gegenteiliger Anhaltspunkte die beiden Lampen als vergleichbar ansehen. Das gilt umso mehr, als die dem Fachmann unstreitig bekannte D-Druckplatte von E den Versuchsbedingungen der Beispiele 74 bis 77 des Klagepatents auch dann nicht standh\u00e4lt, wenn die F-Lampe verwendet wird (vgl. Anlage TW B 6).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nSoweit die Beklagte gegen die von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Versuche einwendet, dass bereits der in den Beispielen 74 bis 77 angewandte Test (Absatz [0115]) und damit auch der Versuch der Kl\u00e4gerin nicht geeignet seien, eine Unempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht nachzuweisen, ist dies unerheblich. Wie bereits im Rahmen der Auslegung des Patentanspruchs im Einzelnen ausgef\u00fchrt worden ist, stellen die f\u00fcr die Beispiele 74 bis 77 angegebenen Testbedingungen einen Ma\u00dfstab daf\u00fcr dar, ob eine fotoempfindliche Zusammensetzung gegen\u00fcber UV-Licht empfindlich ist oder nicht. Bleibt die optische Dichte einer Zusammensetzung unter den angegebenen Testbedingungen unver\u00e4ndert, ist die Zusammensetzung im Sinne der Lehre des Klagepatents gegen\u00fcber UV-Licht unempfindlich. Das ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Daher greift auch der erstinstanzlich von der Beklagten erhobene Einwand, der von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrte Test sei untauglich, weil mit einer Belichtung mit wei\u00dfem Licht der Nachweis der UV-Unempfindlichkeit nicht erbracht werden k\u00f6nne, nicht durch. Wie bereits im Einzelnen ausgef\u00fchrt worden ist, kann in wei\u00dfem Licht durchaus UV-Strahlung enthalten sein. Die vom Klagepatent geforderte Unempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Strahlung muss nur im Hinblick auf den im wei\u00dfen Licht enthaltenen UV-Anteil gegeben sein.<\/p>\n<p>Ebenso wenig greift der in der Berufungsinstanz erneut erhobene Einwand durch, die Anlage TW 11c enthalte keine Angaben zu den im Versuch der Kl\u00e4gerin verwendeten Lampen. Der Lampentyp ist in der Beschreibung der Versuchsdurchf\u00fchrung ausdr\u00fccklich mit \u201eO\u201c angegeben (Ziff. 2.2 der Anlage TW 11c(A)).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte dar\u00fcber hinaus einwendet, die im Versuch der Kl\u00e4gerin eingesetzten Fluoreszenzlampen emittierten lediglich einen nicht nennenswerten Anteil an UV-Strahlung, ist das f\u00fcr sich genommen unerheblich. Nach der Lehre des Klagepatents ist f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 4.1 lediglich erforderlich, dass eine fotoempfindliche Zusammensetzung gegen\u00fcber der im wei\u00dfen Licht enthaltenen UV-Strahlung unempfindlich ist. Ma\u00dfstab daf\u00fcr ist \u2013 wie ausgef\u00fchrt &#8211; das wei\u00dfe Licht zweier Fluoreszenzlampen von 40 W des H von I oder eines vergleichbaren Typs, hier der verwendeten F-Lampe, selbst wenn der im Licht dieser Lampen enthaltene Anteil an UV-Strahlung gering sein sollte. Es kann insofern auch nicht behauptet werden, es handele sich um Lichtverh\u00e4ltnisse, bei denen die aus dem Stand der Technik bekannte und gegen UV-Licht empfindliche D habe verarbeitet werden k\u00f6nnen. Dies hat die Kl\u00e4gerin mit dem weiteren Versuch an der D-Druckplatte von E gerade eindrucksvoll widerlegt (Anlage TW B 6).<\/p>\n<p>Die Auffassung der Beklagten, aus dem Privatgutachten des von der Kl\u00e4gerin beauftragten Sachverst\u00e4ndigen Prof. P (Anlage TW 11) ergebe sich ebenfalls die Fehlerhaftigkeit des durchgef\u00fchrten Versuchs, weil der Privatgutachter lediglich eine Exposition der Druckplatte gegen\u00fcber Wei\u00dflicht vorschlage, greift nicht durch. Dieser Ansicht liegt erkennbar die Vorstellung zugrunde, dass Wei\u00dflicht keinen oder keinen nennenswerten Anteil an UV-Strahlung enthalte. Die vom Klagepatentanspruch verlangte Unempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht bezieht sich jedoch allein auf die im Wei\u00dflicht enthaltene schwache UV-Strahlung, die auch das Licht der M- beziehungsweise F-Lampe aufweist.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie Versuchsergebnisse der Kl\u00e4gerin werden durch die von der Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz als Anlage BP 6 vorgelegten Versuchsergebnisse im Grunde best\u00e4tigt. Insofern kann an dieser Stelle dahinstehen, ob der entsprechende Sachvortrag der Beklagten als versp\u00e4tet zur\u00fcckzuweisen ist. F\u00fcr die im Auftrag der Beklagten durchgef\u00fchrten Versuche wurden zwar nicht die in den Beispielen 44 bis 46 und 74 bis 77 des Klagepatents aufgestellten Bedingungen eingehalten, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vier Stunden lang anderen Lichtquellen mit einem h\u00f6heren UV-Anteil im emittierten Licht ausgesetzt wurde als in den Beispielen des Klagepatents. Entscheidend ist aber, dass sich teilweise gleichwohl kein nachteiliger Effekt auf die Entwicklungsf\u00e4higkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausmachen lie\u00df, so dass die fotoempfindliche Zusammensetzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch aufgrund dieser Versuche als unempfindlich gegen\u00fcber UV-Strahlung im Sinne der Lehre des Klagepatents angesehen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>In den Versuchen wurde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vier Stunden lang (1) dem Normlicht D50 mit einer Lichtst\u00e4rke von etwa 2450 Lux (nachfolgend: Normlicht D50), (2) Umgebungslicht in einem Labor mit geschlossenen Fenster bestehend aus nat\u00fcrlichem Sonnenlicht und k\u00fcnstlichem Licht von Fluoreszenzlampen mit einer Lichtst\u00e4rke von insgesamt 2600 Lux (nachfolgend: Umgebungslicht) und (3) einer Mischung aus dem Normlicht D50 und UV-Licht mit einer Lichtst\u00e4rke von 5000 Lux (nachfolgend: Normlicht D50 + UV) ausgesetzt. Die Diagramme, mit denen die optische Dichte der Druckplatten \u00fcber die Dauer der Entwicklung dargestellt wird, lassen zwar auch f\u00fcr die unter Normlicht D50 und Umgebungslicht belichteten Druckplatten eine im Vergleich zur unbelichteten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform leicht erh\u00f6hte Aufl\u00f6sungsgeschwindigkeit erkennen (siehe Bild 3 und 4 der Anlage BP 6). Gleichwohl haben diese Unterschiede in der Plattenentwicklung aber keinen praktisch relevanten Einfluss. Dies wird f\u00fcr den Fall der Volltonfl\u00e4chen selbst von Prof. Dr. Q, dem von der Beklagten beauftragten Privatgutachter, zugestanden, gilt aber auch f\u00fcr den Fall der Rastertonfl\u00e4chen. Denn auch in diesem Fall liegen die Tonwertfehler bei 1,09 % (Normlicht D 50) beziehungsweise 1,39 % (Umgebungslicht) und damit deutlich unterhalb der nach G 12647-2 zul\u00e4ssigen Gesamttoleranz von 4% (S. 4 der Anlage BP 6). Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass die Werte von 1,09 % beziehungsweise 1,39 % als kritisch zu betrachten seien. Wird weiterhin ber\u00fccksichtigt, dass das Umgebungslicht unstreitig einen h\u00f6heren Anteil UV-Strahlung aufweist als die F-Lampe und damit auch als die in den Beispielen des Klagepatents verwendete M-Lampe, best\u00e4tigen auch diese Versuche, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gegen\u00fcber UV-Licht unempfindlich im Sinne der Lehre des Klagepatents ist, weil weder Normlicht D50 noch das Umgebungslicht zu einer signifikanten Verringerung der optischen Dichte der fotoempfindlichen Zusammensetzung f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin beauftragte Privatgutachter Prof. P hat in einem Erg\u00e4nzungsgutachten zudem darauf hingewiesen, dass auch nach einer Belichtung mit dem Normlicht D50 noch kontrastreiche Bilder erhalten werden (Ziff. 11 der Anlage TW B 8). Dies zeigt ein Vergleich der optischen Dichte einer mit dem Normlicht belichteten und anschlie\u00dfend entwickelten Druckplatte einerseits (S. 16 oben der Anlage BP 6) und der einer mit IR-Strahlung belichteten und entwickelten Referenzdruckplatte (S. 15 der Anlage BP 6). Es handelt sich um einen v\u00f6llig anderen Kurvenverlauf, da die optische Dichte bereits unmittelbar nach dem Beginn der Entwicklung gegen Null geht. Dieser Vergleich ist nicht bereits deshalb unbeachtlich, weil er nicht wie im Fall der Beispiele 74 bis 77 des Klagepatents auf die optische Dichte der mit UV-Licht belichteten und der unbelichteten Druckplatte abstellt. Denn in den Beispielen 44 bis 46 wird es f\u00fcr die UV-Unempfindlichkeit als ausreichend angesehen, wenn infolge der Belichtung mit Wei\u00dflicht lediglich keine besonderen Abnormit\u00e4ten auftreten und ein gutes Bild erhalten wird. Dies hat auch die Beklagte nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>Was die von Prof. Dr. Q durchgef\u00fchrten Versuche mit Normlicht D50 + UV angeht, hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass der Anteil an UV-Licht in diesem Licht deutlich h\u00f6her ist als in dem von der F-Lampe emittierten Licht, das die Kl\u00e4gerin in ihren Versuchen eingesetzt hat, und damit auch h\u00f6her ist als der UV-Anteil im Licht der M-Lampe. Die Versuchsanordnung mit Normlicht D50 + UV ist daher grunds\u00e4tzlich nicht geeignet, die (Un-)Empfindlichkeit einer Zusammensetzung gegen\u00fcber UV-Licht im Sinne der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre zu zeigen, da zu hohe Anforderungen an die UV-Unempfindlichkeit einer Druckplatte gestellt werden. Das gilt grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr den mit dem Umgebungslicht durchgef\u00fchrten Versuch. Da sich hier aber \u2013 wie soeben ausgef\u00fchrt worden ist \u2013 keine negativen Auswirkungen auf die fotoempfindliche Zusammensetzung zeigen, ist dieser Versuch umgekehrt sogar geeignet, die Untersuchungsergebnisse der Kl\u00e4gerin und damit eine Verwirklichung des Merkmals 4.1 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte ihre Auffassung von der mangelnden UV-Unempfindlichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch auf die Abnahme der optischen Dichte w\u00e4hrend einer Belichtungszeit von 250 Sekunden st\u00fctzt (Bild 4 der Anlage BP 6), ist dies unerheblich. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kann unstreitig nur bis zu 30 Sekunden entwickelt kann. Bei einer l\u00e4ngeren Entwicklung l\u00f6sen sich auch die nicht belichteten Schichten auf, was die von der Beklagten beauftragten Versuche auch zeigen (vgl. Bild 4 der Anlage BP 6). Dass der Vergleich der optischen Dichte zweier Druckplatten bei einer solchen Aufl\u00f6sungskinematik noch belastbare Aussagen zul\u00e4sst, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nSchlie\u00dflich stellt die Werbeaussage der Herstellerin, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne bei Tageslicht verarbeitet werden, ein weiteres Indiz f\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre dar. Die Aussage kann dahin verstanden werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gegen\u00fcber Tageslicht und damit auch gegen\u00fcber dem darin enthaltenen UV-Licht unempfindlich ist. Da die Aussage zudem auf den Verarbeitungsvorgang abstellt, besteht ein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine gewisse Dauer dem Tageslicht standh\u00e4lt, das unstreitig UV-Strahlung enth\u00e4lt. In diesem Punkt unterscheidet sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ma\u00dfgeblich von der im Stand der Technik bekannten D-Platte, f\u00fcr die seitens des Herstellers, E, eine Verarbeitung unter Sicherheitslichts empfohlen wurde.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nIm Ergebnis zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die von den Beklagten durchgef\u00fchrten weiterenTests nicht erheblich sind. Sie verm\u00f6gen die Unempfindlichkeit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegen\u00fcber UV-Licht auch dann nicht in Frage zu stellen, wenn nicht auf die \u00fcblicherweise in einer Druckerei vorherrschenden Lichtverh\u00e4ltnisse abgestellt wird, sondern als Ma\u00dfstab die UV-Strahlung in wei\u00dfem Licht herangezogen wird, das von zwei Fluoreszenzlampen von 40 Watt des H von M oder eines vergleichbaren Typs emittiert wird.<\/p>\n<p>In dem in der Anlage B 7 durchgef\u00fchrten Versuch wurde die Druckplatte f\u00fcr eine Stunde direktem Sonnenlicht ausgesetzt. Eine solche Versuchsanordnung ist jedoch nicht geeignet zu zeigen, ob eine fotoempfindliche Zusammensetzung das Merkmal 4.1 verwirklicht, da sie zu hohe Anforderungen an die UV-Unempfindlichkei stellt. Unstreitig ist die UV-Strahlung von direktem Sonnenlicht st\u00e4rker als von zwei Fluoreszenzlampen von 40 W des H von I oder eines vergleichbaren Typs. F\u00fcr eine Unempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht im Sinne der Lehre des Klagepatents gen\u00fcgt jedoch bereits die Unempfindlichkeit gegen\u00fcber dem UV-Licht, das im wei\u00dfen Licht von zwei Fluoreszenzlampen des genannten Typs enthalten ist. Ob in einem Fotolabor tats\u00e4chlich direktes Sonnenlicht vorkommen kann, ist unerheblich. Das Klagepatent geht, was die UV-Unempfindlichkeit angeht, von typisierten Lichtverh\u00e4ltnissen aus, die durch zwei Fluoreszenzlampen von 40 W, wie sie in den Beispielen 44 bis 46 und 74 bis 77 verwendet werden, repr\u00e4sentiert werden. Zutreffend hat das Landgericht auch darauf hingewiesen, dass in dem Versuch der Beklagten nach der Belichtung keine Entwicklung erfolgte. Allein aus einer Verf\u00e4rbung der belichteten Druckplatte kann nicht auf die Fotoempfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Licht geschlossen werden.<\/p>\n<p>Aus den vorstehenden Gr\u00fcnden stehen auch nicht die Ergebnisse aus den Versuchen gem\u00e4\u00df Anlage B 9 einer Verwirklichung von Merkmal 4.1 entgegen. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist die UV-Strahlung des f\u00fcr die Versuche verwendeten UV-Plattenbelichters sogar noch intensiver als die UV-Strahlung von direktem Sonnenlicht. Sie ist mit der in wei\u00dfem Licht enthaltenen UV-Strahlung nicht vergleichbar (vgl. die Spektren in Abb. 8.1 der Anlage TW 15 und S. 3 der Anlage B 9).<\/p>\n<p>Was die in der Anlage B 12 dargestellten Versuche zur UV-Unempfindlichkeit angeht, bestehen \u2013 wie bereits das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat \u2013 die gleichen Bedenken wie gegen den Versuch gem\u00e4\u00df Anlage B 7. Auch wenn die belichteten Druckplatten in diesem Fall entwickelt wurden, sind die Versuche nicht geeignet, die (Un-)Empfindlichkeit gegen\u00fcber UV-Strahlung im Sinne des Klagepatents zu belegen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist dar\u00fcber hinaus eine hochmolekulare Verbindung auf, deren L\u00f6slichkeit in einem alkalischen Entwickler haupts\u00e4chlich durch eine \u00c4nderung, die sich von einer chemischen \u00c4nderung unterscheidet, ver\u00e4nderbar ist (Merkmal 4.3.2). Dies ergibt sich aus den von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten chemischen Analysen, deren Ergebnisse durch die von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Reversibilit\u00e4tstests gest\u00fctzt werden. Die dagegen gerichteten Einw\u00e4nde der Beklagten greifen nicht durch.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nZutreffend ist das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kl\u00e4gerin durch Untersuchungen mit sieben verschiedenen Analysemethoden gezeigt habe, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Ver\u00e4nderbarkeit der L\u00f6slichkeit auf eine nicht-chemische \u00c4nderung zur\u00fcckzuf\u00fchren sei. Wie im Rahmen der Auslegung bereits ausgef\u00fchrt worden ist und wovon auch der Gerichtshof Den Haag in seinem Berufungsurteil vom 29.01.2013 ausgeht (S. 24 der Anlage TW B 12a), ist die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Nachweis einer Verwirklichung des Merkmals 4.3.2 nicht auf den in den Abs\u00e4tzen [0107] bis [0112] dargestellten Reversibilit\u00e4tstest festgelegt.<\/p>\n<p>Der Ansatz des Landgerichts, dass eine Verwirklichung des Merkmals 4.3.2 auch dadurch dargelegt werden k\u00f6nne, dass im Wege des Ausschlussprinzips durch die Vornahme verschiedener Untersuchungen alle f\u00fcr eine Ver\u00e4nderung der L\u00f6slichkeit in Betracht kommenden chemischen Ursachen ausgeschlossen werden, ist nicht zu beanstanden. Voraussetzung ist jedoch, dass durch die angewandten Analysemethoden alle chemischen \u00c4nderungen, die vern\u00fcnftigerweise als Erkl\u00e4rung f\u00fcr eine im Wesentlichen chemische \u00c4nderung des L\u00f6slichkeitsunterschieds in Betracht kommen, erfasst werden. Das ist nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin vorliegend der Fall.<\/p>\n<p>Ebenso wenig begegnet es Bedenken, von der Beklagten dann, wenn die Kl\u00e4gerin als beweisbelastete Partei ihrer Darlegungslast gen\u00fcgt hat und den Ausschluss einer chemisch veranlassten \u00c4nderung der L\u00f6slichkeit auf Grundlage ihrer Analysen vorgetragen hat, ein substantiiertes Bestreiten zu erwarten. Es ist anerkannt, dass die Anforderungen an ein substantiiertes Bestreiten strenger sind, je substantiierter das Vorbringen des Darlegungspflichtigen \u2013 hier der Kl\u00e4gerin \u2013 selbst ist (BGH GRUR 1982, 681, 683 &#8211; Skistiefel). Im Streitfall hat die Kl\u00e4gerin die Bestandteile der fotoempfindlichen Schicht der angegriffenen Druckplatten mit verschiedenen Verfahren einmal vor und einmal nach der Belichtung der Druckplatten analysiert. Sie geht dabei, was plausiblel ist, davon aus, dass sich im Falle einer chemisch veranlassten \u00c4nderung des L\u00f6slichkeitsunterschieds nach der Belichtung andere chemische Bestandteile in der fotoempfindlichen Schicht finden lassen als vor der Belichtung. Aus dem Umstand, dass in s\u00e4mtlichen Verfahren das Untersuchungsergebnis vor der Belichtung mit dem nach der Belichtung \u00fcbereinstimmt, hat die Kl\u00e4gerin geschlossen, dass die \u00c4nderung der L\u00f6slichkeit bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch eine nicht-chemische \u00c4nderung herbeigef\u00fchrt wird. Die Durchf\u00fchrung der Analysen, die Analyseergebnisse und ihre Auswertung hat die Kl\u00e4gerin durch die Vorlage der Anlage TW 11 (dort Ziff. 2.1, 3.1 und 3.2), TW 11c (dort Ziff. 2) und TW 11c(A) (dort Ziff. 1) im Einzelnen dargelegt. Dem ist die Beklagte nicht hinreichend entgegengetreten. Im Einzelnen gilt Folgendes:<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Art und Weise der Durchf\u00fchrung der Untersuchungen wird von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Sie hat lediglich eingewandt, dass f\u00fcr die HPLC-, LC-MS-, GPC- und NMR-Analyse Extrakte von der Plattenbeschichtung entnommen worden seien und diese Zwischenschritte, die unter Umst\u00e4nden zu Ver\u00e4nderungen und zur Verf\u00e4lschung des Untersuchungsergebnisses f\u00fchren k\u00f6nnten, vom Landgericht nicht ber\u00fccksichtigt worden seien. Dieser Einwand ist unerheblich. Die Beklagte tr\u00e4gt nicht vor, inwiefern die Entnahme von Extrakten von der Druckplatte zu einer Ver\u00e4nderung oder Verf\u00e4lschung des Untersuchungsergebnisses f\u00fchren k\u00f6nnte. Es handelt sich vielmehr um eine blo\u00dfe Vermutung (so auch der Gerichtshof Den Haag im Berufungsurteil vom 29.01.2013 \u2013 S. 27 der Anlage TW B 12a). Die Kl\u00e4gerin hat die einzelnen Zwischenschritte, insbesondere die Probenentnahme, im Einzelnen beschrieben. Aus der jeweiligen Analysemethode ergibt sich zudem, dass eine solche Probenentnahme erforderlich ist, um das jeweilige Analyseverfahren durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Wenn daher die f\u00fcr das jeweilige Verfahren \u00fcbliche Vorgehensweise tats\u00e4chlich die Gefahr einer Verf\u00e4lschung der Untersuchungsergebnisse bergen sollte, h\u00e4tte es der Beklagten oblegen, diese unter Verweis auf den jeweiligen Schritt der Probenentnahme im Einzelnen darzulegen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nSoweit die Beklagte einwendet, die durchgef\u00fchrten Analysemethoden seien nicht geeignet, eine chemische Reaktion auszuschlie\u00dfen, weil unter anderem das HPLC-Spektrum f\u00fcr die Komponente Novolak einen so breiten Peak zeige, dass er aufgrund seiner Breite andere, wesentliche Peaks verdecken k\u00f6nne, greift dies nicht durch. Der Einwand kn\u00fcpft allein an die Figur 1A der Anlage TW 11c an. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch genau diesen breiten Peak herangezoomt, um den Retentionszeitbereich f\u00fcr Novolak im Bild 1B vergr\u00f6\u00dfert darstellen zu k\u00f6nnen. Dazu hat sie erkl\u00e4rt, dass diese breite Spitze in hohem Ma\u00dfe mit der Novolak-Referenz \u00fcbereinstimme. Damit setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Sie legt nicht dar, welche neue Komponente aufgrund einer chemischen \u00c4nderung entstanden sein soll, die einerseits hinter dem Novolak-Peak nicht mehr erkennbar ist und au\u00dferdem auch mit den \u00fcbrigen Analysemethoden nicht festgestellt werden kann.<\/p>\n<p>Die Analyse der fotoempfindlichen Zusammensetzung mit allen g\u00e4ngigen Detektionsmethoden soll nach der Intention der Kl\u00e4gerin gerade sicherstellen, dass wirklich jede durch eine potentielle chemische Ver\u00e4nderung entstandene Komponente detektiert werden k\u00f6nnte. Die Beklagte gesteht in dieser Hinsicht zu, dass die Pyrolyse-GC-MS-Analyse einen Nachweis f\u00fcr eine nicht-chemische \u00c4nderung liefern k\u00f6nne. Selbst wenn dies nur f\u00fcr hochmolekulare Verbindungen gelten sollte, kann mit der Pyrolyse-GC-MS-Analyse jedenfalls ausgeschlossen werden, dass der Novolak-Peak andere hochmolekulare Komponenten \u00fcberdeckt. Zu Recht hat die Kl\u00e4gerin auch darauf hingewiesen, dass die Ver\u00e4nderung der L\u00f6slichkeit nur haupts\u00e4chlich durch eine nicht-chemische Ver\u00e4nderung veranlasst sein muss, im Umkehrschluss daher eine signifikante chemische \u00c4nderung vorliegen muss, um eine Verwirklichung des Merkmals 4.3.2 verneinen zu k\u00f6nnen. Dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, mit der Kombination der angewandten Analysemethoden sei eine solch signifikante chemische \u00c4nderung nachweisbar, ist die Beklagte nicht weiter entgegengetreten.<\/p>\n<p>Aus den vorstehenden Gr\u00fcnden vermag sich der Senat auch nicht der Auffassung der Beklagten anzuschlie\u00dfen, dass durch den breiten Peak im GPC-Spektrum oder im FT-IR-Spektrum eine chemische \u00c4nderung verdeckt und daher nicht detektiert werde. Soweit die Beklagte au\u00dferdem geltend macht, dass in nur geringen Mengen vorkommende Verbindungen wie etwa die Diazo-Verbindung V-30 und ihre chemischen \u00c4nderungen leicht \u00fcbersehen werden k\u00f6nnten, mag dies zutreffen. Warum sich daraus aber ergeben soll, dass anhand des FT-IR-Spektrums eine nicht-chemische \u00c4nderung aller Verbindungen der Zusammensetzung schon nicht nachgewiesen werden k\u00f6nne, erschlie\u00dft sich nicht. Tats\u00e4chlich wurde V30 in der NMR-Analyse detektiert (Ziff. 2.7 der Anlage TW 11c). Die Kl\u00e4gerin war sich bei der Durchf\u00fchrung der Untersuchungen bewusst, dass sich gewisse Azo-Verbindungen bei Erw\u00e4rmung zersetzen, konnte aber eine chemische \u00c4nderung der detektierten Azo-Verbindung nicht feststellen (Ziff. 2.7 der Anlage TW 11c). Auch die weiteren Einw\u00e4nde der Beklagten gegen die Pyrolyse-GC-Ms, die Reflexion-Absorptions-Spektroskopie und die NMV-Analyse stellen lediglich Gliert f\u00fcr die einzelnen Analyseverfahren deren Schw\u00e4chen heraus. Die Beklagte tr\u00e4gt jedoch nicht vor, welche neue Komponente infolge der von ihr behauptete chemischen \u00c4nderung entstanden sein soll, die weder mit der angesprochenen Analysemethode, noch mit den \u00fcbrigen Analysemethoden nachgewiesen werden kann. Abgesehen davon hat die Beklagte selbst keinerlei Analyseergebnisse vorgelegt, die in irgendeiner Weise auch nur die Vermutung einer chemischen \u00c4nderung der L\u00f6slichkeitsver\u00e4nderung nahelegen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nLediglich f\u00fcr die Verbindung V30 hat die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz behauptet, dass der zus\u00e4tzliche l\u00f6slichkeitsverst\u00e4rkende Effekt dieser Verbindung durch IR-Belichtung auf einer haupts\u00e4chlich chemischen \u00c4nderung beruhe, n\u00e4mlich auf der Spaltung der Diazo-Bindung der Verbindung V30, wobei Stickstoff freigesetzt werde. Da die beiden verbleibenden Molek\u00fclh\u00e4lften unversehrt zur\u00fcckblieben und sich an eine andere in der fotoempfindlichen Zusammensetzung enthaltenen Verbindung anlagern k\u00f6nnten, bleibe das NMR-Spektrum unver\u00e4ndert. Im LC-MS-Chromatogramm sei V30 nicht einmal detektiert worden. Durch die von der Kl\u00e4gerin angewandten Analysemethoden k\u00f6nne daher eine chemisch veranlasste Ver\u00e4nderung der L\u00f6slichkeit nicht ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nDieser Vortrag der Beklagten ist in der Berufungsinstanz nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 531 ZPO zuzulassen. Die Kl\u00e4gerin hat bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass gerade im Hinblick auf Diazo-Verbindungen keine chemische \u00c4nderung der Zusammensetzung anhand der verschiedenen Analysemethoden habe festgestellt werden k\u00f6nnen (vgl. auch Ziff. 2.7 der Anlage TW 11c). Eine chemische \u00c4nderung dieser Verbindung hat die Kl\u00e4gerin verneint. Dieser Vortrag ist erstmals in der Berufungsinstanz seitens der Beklagten bestritten worden.<\/p>\n<p>Bei dem Bestreiten der Beklagten handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel. Ob ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen neu ist, h\u00e4ngt davon ab, wie allgemein es in erster Instanz gehalten war. Wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substanziiert, ist es neu, nicht aber dann, wenn ein bereits schl\u00fcssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zus\u00e4tzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erl\u00e4utert wird (BGH NJW 2006, 152, 153 m.w.N.; GRUR 2012, 1236 \u2013 Fahrzeugwechselstromgenerator). Nach diesen Grunds\u00e4tzen kann das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht als blo\u00dfe Verdeutlichung oder Erl\u00e4uterung ihres erstinstanzlichen Vortrags angesehen werden. Die Beklagte beruft sich lediglich darauf, dass sie erstinstanzlich bereits in der Klageerwiderung (dort S. 22) erl\u00e4utert habe, dass die mangelnde Reversibilit\u00e4t auf einer chemischen \u00c4nderung beruhe. Abgesehen davon, dass die Beklagte in der angegebenen Textstelle der Klageerwiderung vielmehr umgekehrt versucht, eine chemisch veranlasste \u00c4nderung der L\u00f6slichkeit mit dem Mangel an Reversibilit\u00e4t zu begr\u00fcnden, hat sie im \u00dcbrigen lediglich in Abrede gestellt, dass die von der Kl\u00e4gerin angewandten Analysemethoden geeignet seien, eine chemische \u00c4nderung auszuschlie\u00dfen. Begr\u00fcndet hat sie dies aber mit der Vermutung, breite Peaks in den Untersuchungsergebnissen w\u00fcrden chemische Ver\u00e4nderungen verdecken, oder mit S\u00e4ure-Base-Reaktionen. Der Verweis auf die chemische Zersetzung von Diazo-Verbindungen erg\u00e4nzt nicht dieses bisherige Vorbringen, sondern stellt erstmals eine weitere, neue Begr\u00fcndung f\u00fcr die Behauptung einer chemischen \u00c4nderung dar.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist mit dem neuen Vortrag nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 531 ZPO zuzulassen. Das Landgericht hat ausdr\u00fccklich festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin die von der Beklagten vorgerichtlich geltend gemachte \u00c4nderung der Diazo-Verbindung schl\u00fcssig widerlegt habe und die Beklagte diesem Vortrag nicht entgegengetreten sei. Insofern hat das Landgericht diesen Gesichtspunkt weder \u00fcbersehen, noch f\u00fcr unerheblich gehalten, \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Ihm kann auch kein Verfahrensfehler vorgeworfen werden, \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Schlie\u00dflich hat die Beklagte auch nicht dargelegt, dass der Vortrag dieser Tatsachen in der ersten Instanz aus Nachl\u00e4ssigkeit unterlassen worden sei, \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine Nachl\u00e4ssigkeit im Sinne von \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zwar nur dann vor, wenn die Partei gegen ihre Prozessf\u00f6rderungspflicht versto\u00dfen hat. Die Parteien sind auf Grund dieser Pflicht zu konzentrierter Verfahrensf\u00fchrung gehalten. Insbesondere d\u00fcrfen sie Vorbringen grunds\u00e4tzlich nicht aus prozesstaktischen Erw\u00e4gungen zur\u00fcckhalten. Eine Verpflichtung, tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde, die der Partei nicht bekannt sind, erst zu ermitteln, ist daraus grunds\u00e4tzlich nicht abzuleiten; sie kann nur durch besondere Umst\u00e4nde begr\u00fcndet werden (BGH NJW-RR 2011, 211, 212). Im Streitfall hatte die Beklagte die von ihr nunmehr behauptete chemische \u00c4nderung der Diazo-Verbindung au\u00dfergerichtlich aber bereits angesprochen. Der Gesichtspunkt der Diazo-Verbindungen ist von der Kl\u00e4gerin zudem in der Klageschrift noch einmal ausdr\u00fccklich aufgegriffen worden. Vor diesem Hintergrund ist der pauschale Verweis der Beklagten auf die Komplexit\u00e4t der Materie nicht geeignet darzulegen, ihr falle keine Nachl\u00e4ssigkeit zur Last.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nSelbst wenn der Vortrag der Beklagten aber gem\u00e4\u00df \u00a7 531 ZPO zuzulassen w\u00e4re, f\u00fchrte dies in der Sache zu keinem anderen Ergebnis. Denn soweit die Beklagte mit ihrem Vortrag eine nicht-chemische \u00c4nderung der L\u00f6slichkeitsver\u00e4nderung in der fotoempfindlichen Zusammensetzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Abrede stellt, ist dies unbeachtlich.<\/p>\n<p>Der Vortrag, durch die IR-Belichtung werde die Diazo-Bindung der V30-Verbindung unter Freisetzung von Stickstoff gespalten, geht \u00fcber eine blo\u00dfe Vermutung nicht hinaus. Die Beklagte erl\u00e4utert nicht, welche Molek\u00fclh\u00e4lften zur\u00fcckbleiben. Sie bietet keine Erkl\u00e4rung und noch weniger liefert sie Belege daf\u00fcr, dass zwei unversehrte Molek\u00fclh\u00e4lften zur\u00fcckbleiben und sich an eine andere \u2013 welche? \u2013 Verbindung in der fotoempfindlichen Zusammensetzung anlagern. Die Kl\u00e4gerin hat gerade vor dem vorgerichtlichen Einwand der Beklagten, dass eine chemische Spaltung der Diazo-Verbindung auftrete, bei ihren chemischen Analysen auf eine entsprechende \u00c4nderung der Signale geachtet, die auf eine chemische \u00c4nderung dieser Azoverbindungen hindeuten k\u00f6nnten. Abgesehen davon, dass solche \u00c4nderungen nicht detektiert werden konnten, wurde sogar nachgewiesen, dass die Belichtung keine Verringerung des Verh\u00e4ltnisses der Azoverbindungen hervorrief (Zff. 2.7 der Anlage TW 11c). Damit ist auch der Einwand der Beklagten entkr\u00e4ftet, das NMR-Spektrum sei unver\u00e4ndert geblieben. Dem ist die Beklagte nicht weiter entgegengetreten. Unabh\u00e4ngig davon hat die Beklagte keine eigenen (Material-)Analysen vorgelegt, die ihr Vorbringen best\u00e4tigen k\u00f6nnten. Solche sind im \u00dcbrigen auch in dem niederl\u00e4ndischen Verfahren von der chinesischen Herstellerin nicht vorgelegt worden (S. 27 der Anlage TWB 12a).<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDie in der ersten Instanz noch streitigen S\u00e4ure-Base-\u00c4nderungen hat die Beklagte mit der Berufung zu Recht nicht mehr aufgegriffen. Das Landgericht hat den diesbez\u00fcglichen Einwand mit der Begr\u00fcndung verworfen, dass der entsprechende Vortrag der Beklagten nicht erkennen lassen, wie sich die Einordnung verschiedener Komponenten der fotoempfindlichen Schicht als S\u00e4ure und Basen auf die L\u00f6slichkeit auswirken solle. Zudem werde in der Klagepatentschrift eine vergleichbare Zusammensetzung zur Veranschaulichung einer nicht-chemischen \u00c4nderung herangezogen. Gegen diese Begr\u00fcndung bestehen keine Bedenken und diese wird auch von der Beklagten nicht weiter beanstandet.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus stellen die von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten Reversibilit\u00e4tstests ein gewichtiges Indiz f\u00fcr eine Ver\u00e4nderung der L\u00f6slichkeit infolge einer nicht-chemischen \u00c4nderung dar. Zusammen mit den Ergebnissen der chemischen Analysen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform belegen sie eine Verwirklichung von Merkmal 4.3.2 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat durch die von ihr durchgef\u00fchrten Reversibilit\u00e4tstests gezeigt, dass die L\u00f6slichkeit der fotoempfindlichen Zusammensetzung auf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch eine W\u00e4rmebehandlung f\u00fcr einen nicht unerheblichen Teil der belichteten Bereiche herabgesetzt wird und daher jedenfalls ein gewichtiges Indiz daf\u00fcr besteht, dass die L\u00f6slichkeitsver\u00e4nderung durch eine nicht-chemische \u00c4nderung hervorgerufen wird. Dies gilt zum einen f\u00fcr den Test gem\u00e4\u00df Anlage TW 11 (dort Ziff. 3.3) beziehungsweise TW 11c (dort Ziff. 3.1; vgl. auch Ziff. 2.1 der Anlage 11c(A)) und zum anderen f\u00fcr den Test gem\u00e4\u00df Anlage TW 22.<\/p>\n<p>Im ersten Fall wurde der Test unter den in Absatz [0031] aufgestellten Bedingungen durchgef\u00fchrt. Zwar benennt die Beschreibungsstelle nicht alle f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines solchen Tests erforderlichen Bedingungen. Darauf kommt es jedoch nicht an. Der Senat hat nach der Darstellung der Versuchsdurchf\u00fchrung in den Anlagen TW 11, 11c und 11c(A) keine Zweifel daran, dass die gew\u00e4hlten Bedingungen geeignet sind, um die Reversibilit\u00e4t des L\u00f6slichkeitsunterschieds zu belegen. Dagegen wendet sich die Beklagte auch nicht. Sie ist lediglich der Auffassung, dass der \u201eTest\u201c in Absatz [0031] grunds\u00e4tzlich nicht geeignet ist, die Reversibilit\u00e4t nachzuweisen. Das trifft jedoch, wie bereits im Einzelnen ausgef\u00fchrt worden ist, so nicht zu. Im zweiten Fall wurde der Test unter den in den Abs\u00e4tzen [0103] bis [0108] aufgestellten Bedingungen durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>In beiden F\u00e4llen zeigte sich, dass die Aufl\u00f6sungsgeschwindigkeit einer belichteten, w\u00e4rmebehandelten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geringer ist als die einer belichteten, nicht-w\u00e4rmebehandelten Ausf\u00fchrungsform, mithin B &lt; A. Dies wird insbesondere aus der grafischen Darstellung der Aufl\u00f6sungskinetik der Druckplatten deutlich (Ziff. 3.3 der Anlage TW 11; Ziff. 3.1 der Anlage TW 11c; Ziff. 2.1 der Anlage TW 11c(A); Anlage TW 22). Daraus geht auch hervor, dass die belichtete, w\u00e4rmebehandelte Druckplatte zu einem Zeitpunkt noch Reste der fotoempfindlichen Schicht aufwies, als die Schicht der belichteten, unbehandelten Druckplatte bereits vollst\u00e4ndig aufgel\u00f6st war. Diese Reste waren auch nicht so geringf\u00fcgig wie etwa im Referenzbeispiel 18 (\u201e&lt; 5 %\u201c). Vielmehr weist die w\u00e4rmebehandelte fotoempfindliche Schicht noch rund 80 % der urspr\u00fcnglichen Schichtdicke zu einem Zeitpunkt auf, in dem die belichtete, unbehandelte Druckplatte allenfalls noch 5 % der urspr\u00fcnglichen Schichtdicke zeigt (vgl. Anlage TW 22 nach ca. 16 Sekunden Entwicklungszeit). Durch die W\u00e4rmebehandlung wurde die Druckplatte also wieder dem urspr\u00fcnglichen Zustand angen\u00e4hert, wie dies in Absatz [0031] beschrieben ist. Eine durch Belichtung hervorgerufene L\u00f6slichkeits\u00e4nderung in der fotoempfindlichen Zusammensetzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist damit reversibel. Dies spricht daf\u00fcr, dass die Ver\u00e4nderung der L\u00f6slichkeit auf einer nicht-chemischen \u00c4nderung beruht.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung eingewandt hat, dass die belichtete, w\u00e4rmebehandelte fotoempfindliche Schicht im Falle der Reversibilit\u00e4t ein L\u00f6slichkeitsverhalten wie die unbelichtete, nicht w\u00e4rmebehandelte Schicht aufweisen m\u00fcsse, der Kurvenverlauf in den vorgelegten Diagrammen f\u00fcr beide Druckplatten also weitgehend parallel verlaufen m\u00fcsse, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Bei zutreffender Auslegung wird im Fall der Reversibilit\u00e4t die Aufl\u00f6sungsgeschwindigkeit der belichteten Bereiche infolge der W\u00e4rmebehandlung im Verh\u00e4ltnis zur Aufl\u00f6sungsgeschwindigkeit der belichteten, nicht w\u00e4rmebehandelten Bereiche verringert. Es kann nicht erwartet werden, dass die w\u00e4rmebehandelten Bereiche immer in den Zustand vor der Belichtung zur\u00fcckversetzt werden. Daher kann eine belichtete fotoempfindliche Schicht auch im Fall einer nachfolgenden W\u00e4rmebehandlung nach einer gewissen Zeit im Entwickler bereits vollst\u00e4ndig aufgel\u00f6st sein, w\u00e4hrend die nicht belichteten Bereiche noch kein oder allenfalls ein geringf\u00fcgiges Aufl\u00f6sungsverhalten zeigen (vgl. auch Gerichtshof Den Haag im Berufungsurteil vom 29.01.2013 \u2013 S. 31 der Anlage TW B 12a).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die von der Beklagten durchgef\u00fchrten Tests gem\u00e4\u00df Anlage B 8, B 10 und B 12 nicht geeignet sind, die Verwirklichung von Merkmal 4.3.2 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Zweifel zu ziehen. Zur Begr\u00fcndung wird auf die entsprechenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts (vgl. Abschnitt II. 1. b) bb) bbb)) verwiesen, die sich der Senat ausdr\u00fccklich zu eigen macht.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten, der im Test gem\u00e4\u00df Anlage B 8 vorgenommene W\u00e4rmebehandlungsschritt werde im Klagepatent (Abs. [0108]) vorgeschrieben, greift nicht durch. Anders als in der zitierten Beschreibungsstelle hat die Beklagte die w\u00e4rmebehandelte Druckplatte nicht mit unbehandelten Druckplatten (belichtet oder unbelichtet) verglichen, sondern lediglich die Beschichtung ein und derselben w\u00e4rmebehandelten Druckplatte einmal vor und einmal nach dem Entwickeln. In einem anderen Versuch hat sie dieselben Tests mit Druckplatten durchgef\u00fchrt, die weder belichtet, noch erhitzt wurden (vgl. Anlage B 8). Wie unter diesen Bedingungen die Reversibilit\u00e4t einer L\u00f6slichkeits\u00e4nderung h\u00e4tte gezeigt werden k\u00f6nnen, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Ebenso ist bez\u00fcglich der Tests gem\u00e4\u00df Anlagen B 10 und B 12 der Hinweis der Beklagten auf die im Klagepatent angegebene Entwicklungszeit von 30 Sekunden unbehelflich. Gleiches gilt f\u00fcr den Verweis auf typische Entwicklungszeiten im Stand der Technik. Bei zutreffender Auslegung des Klagepatentanspruchs kommt es f\u00fcr die Beobachtung der Reversibilit\u00e4t ma\u00dfgeblich auf die Aufl\u00f6sungsrate an. Die Pr\u00fcfung der Schichtdicke in einem Zeitpunkt, in dem sowohl eine belichtete, nicht-w\u00e4rmebehandelte Zusammensetzung als auch eine belichtete, w\u00e4rmebehandelte Zusammensetzung aufgel\u00f6st sind, l\u00e4sst keine Aussage \u00fcber die Aufl\u00f6sungsgeschwindigkeit zu. Diese ist \u2013 wie auch das Landgericht ausgef\u00fchrt hat \u2013 unter anderem von der Art der fotoempfindlichen Zusammensetzung und dem verwendeten Entwickler abh\u00e4ngig. Geeignet f\u00fcr die Darstellung der Aufl\u00f6sungskinetik ist insofern eine sequentielle Entwicklung, mit der die Aufl\u00f6sung \u00fcber die Zeit beobachtet werden kann. Tats\u00e4chlich stellt aber sogar der Privatgutachter der Beklagten fest, dass in den Tests gem\u00e4\u00df Anlage B 12 die Geschwindigkeit der Entwicklung, mithin die Aufl\u00f6sungsgeschwindigkeit, einer belichteten, w\u00e4rmebehandelten Druckplatte gegen\u00fcber einer belichteten, unbehandelten Druckplatte verz\u00f6gert ist. Dies ist genau das Ph\u00e4nomen der Reversibilit\u00e4t, das die Beklagte selbst mit ihren Versuchen f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigt.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nIn der Berufungsinstanz hat die Beklagte dar\u00fcber hinaus weitere Untersuchungsergebnisse vorgelegt (Anlage BP 6). Diese betreffen unter anderem das Aufl\u00f6sungsverhalten nach einer W\u00e4rmebehandlung und den Einfluss der in der fotoempfindlichen Zusammensetzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform enthaltenen V30-Komponente.<\/p>\n<p>Was die Versuche zur W\u00e4rmebehandlung angeht, sind auch diese nicht geeignet, die Verwirklichung von Merkmal 4.3.2 in Zweifel zu ziehen, soweit die Beklagte \u2013 wie auch in den Versuchen gem\u00e4\u00df Anlage B 10 und B 12 \u2013 die Aufl\u00f6sung der fotoempfindlichen Zusammensetzung allein nach einer Entwicklungszeit von 30 Sekunden betrachtet. Zur Begr\u00fcndung wird auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu den Versuchen gem\u00e4\u00df Anlage B 10 und B 12 verwiesen. Gleichwohl ist in der Anlage BP 6 auch eine grafische Darstellung der Aufl\u00f6sungskinetik \u00fcber die Zeit dargestellt (Bild 6 und Bild 7 der Anlage BP 6). Aus dem Bild 6 geht unmittelbar hervor, dass die Aufl\u00f6sungsgeschwindigkeit der w\u00e4rmebehandelten Druckplatte im Vergleich zu der der unbehandelten Druckplatten verz\u00f6gert ist, mithin die L\u00f6slichkeit geringer ist, was wiederum die Reversibilit\u00e4t der L\u00f6slichkeitsver\u00e4nderung belegt.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDie in der Anlage BP 6 wiedergegebenen Versuchsanordnungen und -ergebnisse betreffen auch den Einfluss der in der fotoempfindlichen Zusammensetzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform enthaltenen V30-Verbindung. Diese Verbindung beeinflusst die L\u00f6slichkeit der fotoempfindlichen Zusammensetzung. In den von Prof. Dr. Q durchgef\u00fchrten Versuchen zeigte sich, dass sich die belichteten Bereiche der fotoempfindlichen Schicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Entwickler nicht vollst\u00e4ndig aufl\u00f6sen lassen, wenn in der fotoempfindlichen Schicht nicht die Komponente V30 enthalten ist. Davon ausgehend meint die Beklagte, die Wirkung der V30-Verbindung basiere auf einer chemischen \u00c4nderung der L\u00f6slichkeit, weil sich die drastische L\u00f6slichkeitserh\u00f6hung der fotoempfindlichen Zusammensetzung im Entwickler bei Anwesenheit der V30-Verbindung durch eine physikalische \u00c4nderung nicht erkl\u00e4ren lasse.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist mit der Darstellung der Versuche und der Versuchsergebnisse in der Anlage BP 6 in der Berufungsinstanz zwar nicht ausgeschlossen. Denn die Durchf\u00fchrung der Versuche und die Beobachtung, dass eine vollst\u00e4ndige Entwicklung einer belichteten Druckplatte mit einer fotoempfindlichen Zusammensetzung ohne die \u201eV30\u201c-Komponente nicht m\u00f6glich ist, weil eine Restschicht verbleibt, sind unstreitig. Allerdings ist der weitere Vortrag der Beklagten, aus diesem Aufl\u00f6sungsverhalten ergebe sich, dass die Ver\u00e4nderung der L\u00f6slichkeit haupts\u00e4chlich durch eine chemische Ver\u00e4nderung herbeigef\u00fchrt werde, nicht zuzulassen, \u00a7 531 ZPO. Gleiches gilt f\u00fcr den Vortrag, der l\u00f6slichkeitsverst\u00e4rkende Effekt werde durch die Belichtung mit IR-Laser noch verst\u00e4rkt und beruhe letztlich auf der Spaltung der Diazo-Bindung der V30-Verbindung, wobei Stickstoff freigesetzt werde. Denn es handelt sich um neues Vorbringen, dass zwischen den Parteien streitig ist. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen zum selben Vorbringen im Zusammenhang mit den chemischen Analysemethoden verwiesen.<\/p>\n<p>Aber auch in der Sache ist das Vorbringen der Beklagten unerheblich. Denn die Versuche zur V30-Verbindung belegen lediglich, dass die Komponente V30 die L\u00f6slichkeit der fotoempfindlichen Zusammensetzung beeinflusst. Aus den vorgelegten Untersuchungen und den dazu geh\u00f6rigen Untersuchungsergebnissen ergeben sich keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Ver\u00e4nderung der L\u00f6slichkeit zwingend auf einer chemischen \u00c4nderung der hochmolekularen Verbindung infolge der IR-Belichtung beruht. Noch weniger verhalten sich die Untersuchungen in irgendeiner Weise zur Reversibilit\u00e4t der fotoempfindlichen Zusammensetzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform infolge einer W\u00e4rmebehandlung. Die Beklagte begr\u00fcndet ihren Vortrag einer chemischen \u00c4nderung allein damit, dass die Komponente V30 die Diazo-Bindung aufweise, die durch die IR-Belichtung gespalten werde und dadurch die L\u00f6slichkeit der fotoempfindlichen Zusammensetzung erh\u00f6he. Dieser Vortrag geht jedoch \u00fcber die blo\u00dfe Vermutung einer chemischen \u00c4nderung nicht hinaus. Zur Begr\u00fcndung wird insofern auf die Ausf\u00fchrungen zu den gleichlautenden Einw\u00e4nden der Beklagten gegen die chemischen Analysen der Kl\u00e4gerin verwiesen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa die Beklagte durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 unstreitig \u2013 auch die weiteren Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG erf\u00fcllt, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie dem Grunde nach zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet. Gegen die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat Bezug nimmt, hat die Beklagte keine Einw\u00e4nde erhoben und bestehen auch seitens des Senats keine Bedenken.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2071 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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