{"id":432,"date":"2007-05-03T17:00:06","date_gmt":"2007-05-03T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=432"},"modified":"2016-04-20T06:30:29","modified_gmt":"2016-04-20T06:30:29","slug":"4a-o-107-monolithische-bauplatte-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=432","title":{"rendered":"4a O 1\/07 &#8211; Monolithische Bauplatte (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0598<\/strong><\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 3. Mai 2007, Az. 4a O 1\/07<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<br \/>\nDer Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung in Anspruch.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger war Arbeitnehmer der Beklagten. W\u00e4hrend seiner T\u00e4tigkeit bei der Beklagten entwickelte der Kl\u00e4ger eine Bauplatte sowie das Verfahren zu ihrer Herstellung. Die Erfindung wurde von der Beklagten unter der Anmeldenummer 001171xxx am 10.08.2000 zum europ\u00e4ischen Patent angemeldet. Die Beklagte nahm am 11.11.2005 die Patentanmeldung zur\u00fcck, wobei die Beklagte behauptet, dies sei deshalb geschehen, weil das Europ\u00e4ische Patentamt in Aussicht gestellt habe, es werde die Erfindungsh\u00f6he verneinen. Ein gleichzeitig beim DPMA angemeldetes Patent wurde unter dem Aktenzeichen DE 199 44 xxx (Anlage WKS 2) erteilt.<\/p>\n<p>Gegenstand dieses erteilten Patents ist der Patentanspruch 1 mit folgendem Wortlaut:<br \/>\nPatentanspruch 1<br \/>\nMonolithische Bauplatten mit folgenden Merkmalen:<br \/>\n1.1 einer rechteckigen Grundfl\u00e4che<br \/>\n1.2 einer Matrix auf Basis eines anorganischen Bindemittels sowie<br \/>\n1.3 falzartig gestalteten Randabschnitten (14a-d), wobei<br \/>\n1.4 jeweils zwei benachbarte Randabschnitte (14a, b) mit fluchtenden Grundfl\u00e4chen (14bg) fluchtend zu einer ersten Hauptoberfl\u00e4che (1b) der Bauplatte und invers zu den beiden \u00fcbrigen Randabschnitten (14c, d) mit fl\u00fcchtenden (gemeint: fluchtenden) Grundfl\u00e4chen (14dg) fluchtend zu einer zweiten Hauptoberfl\u00e4che (10a) der Bauplatte gestaltet sind sowie<br \/>\n1.5 jeder Randabschnitt (14a-d) einer der jeweiligen Grundfl\u00e4che (14bg 14dg) gegen\u00fcberliegende Setzfl\u00e4che (14bs) mit Gef\u00e4lle zur Au\u00dfenkante (14ba) des Randabschnitts (14b) aufweist.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, die aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine Draufsicht auf eine Bauplatte. Figur 2 zeigt eine Seitenansicht der Bauplatte nach Figur 1.<\/p>\n<p>Mit Vereinbarung vom 18.12.2000 einigten sich die Parteien darauf, dass die Beklagte dem Kl\u00e4ger eine Erfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von 50.000,00 DM zahlt. Weitere 50.000,00 DM waren gem\u00e4\u00df Ziffer 2. der Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nachdem die Beklagte die ersten 100.000 Quadratmeter an Bauplatten verkauft hat, an den Kl\u00e4ger zu zahlen. Wegen des genauen Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage zur Klageschrift verwiesen. Die erste Zahlung von 50.000,00 DM leistete die Beklagte. Weitere Zahlungen verweigerte die Beklagte mit der Begr\u00fcndung, es sei kein Verkauf der patentierten Bauplatte erfolgt. Mit Schreiben seines Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 14.12.2005 forderte der Kl\u00e4ger die Beklagte zur Zahlung von 50.000,00 DM unter Fristsetzung bis zum 31.12.2005 auf.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, die weitere Erfinderverg\u00fctung von 50.000,00 DM sei f\u00e4llig geworden. Dabei hat der Kl\u00e4ger \u2013 sowohl durch seinen vorherigen Prozessbevollm\u00e4chtigten Dr. A als auch durch seinen jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten B \u2013 zun\u00e4chst den Vortrag der Beklagten einger\u00e4umt, nach dem die Beklagte keine Bauplatten mit schr\u00e4ger Setzfl\u00e4che vertrieben habe. Da sich die schr\u00e4ge Setzfl\u00e4che nicht bew\u00e4hrt habe, habe die Beklagte die Bauplatten zwar zun\u00e4chst auf den vorhandenen Maschinen mit einer schr\u00e4gen Setzfl\u00e4che produziert, sie habe diese dann aber in einem weiteren Arbeitsgang abgefr\u00e4st und so eine ebene Setzfl\u00e4che erzielt. Diese Bauplatten mit ebenen Setzfl\u00e4chen habe die Beklagte dann verkauft. Der Kl\u00e4ger hat allerdings die Ansicht vertreten, die Beklagte schulde dennoch die weitere Verg\u00fctung von 50.000,00 DM, denn schlie\u00dflich sei dieses Nachbearbeitungsverfahren beiden Parteien auch schon beim Abschluss der Vereinbarung vom 18.12.2000 bekannt gewesen. Daraus, dass die Beklagte die erste Zahlung von 50.000,00 DM vorbehaltslos geleistet habe, sei zu schlie\u00dfen, dass die Beklagte die Bauplatte in der nachbearbeiteten Form als erfindungsgem\u00e4\u00df anerkannt habe. Au\u00dferdem sei die nachbearbeitete Bauplatte mit der vom Kl\u00e4ger erfundenen Bauplatte gleichzusetzen, weil die auch die nachbearbeiteten Platten monolithisch aus einem Block ausgebildet seien. Diese monolithische Ausbildung sei aber der eigentliche Grundgedanke der Erfindung. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 03.04.2007 ist der Kl\u00e4ger sodann dazu \u00fcbergegangen, zu bestreiten, dass die Beklagte die schr\u00e4ge Setzfl\u00e4che der Bauplatten abfr\u00e4se. Er behauptet nunmehr, es werde lediglich die Sto\u00dfkante im oberen Bereich der Bauplatte, nicht aber die Setzfl\u00e4che der Bauplatte abgefr\u00e4st. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 16.04.2007 hat der Kl\u00e4ger hierzu weiter vorgetragen, die Bauplatte sei bis \u201evoraussichtlich Dezember 2006\u201c mit falzartig gestalteten Randabschnitten produziert worden, die eine Schr\u00e4ge aufweisen. Die Schr\u00e4ge sei auch nicht im Nachhinein abgefr\u00e4st worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.564,59 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2006 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, das Neue an der Erfindung habe darin bestanden, dass die falzartig gestalteten Randabschnitte eine Schr\u00e4ge aufweisen sollten. In der Praxis habe sich dies jedoch als nicht realisierbar erwiesen, da Bauplatten mit schr\u00e4ger Falz nicht miteinander h\u00e4tten verbunden werden k\u00f6nnen. Die Beklagte vertreibe daher weiterhin Bauplatten mit gerader Falz, die im Stand der Technik bereits seit langem bekannt gewesen seien. Soweit der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung behauptet hat, die Bauplatten w\u00fcrden mit einer schr\u00e4gen Setzfl\u00e4che vertrieben, r\u00fcgt die Beklagte Versp\u00e4tung dieses Vortrags.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 25.564,59 \u20ac aus der zwischen den Parteien am 18.12.2000 geschlossenen Vereinbarung.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Ziffer 2. der Vereinbarung kann der Kl\u00e4ger eine weitere Erfinderverg\u00fctung von 50.000,00 DM nur innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt beanspruchen, zu dem die Beklagte 100.000 Quadratmeter an Bauplatten gem\u00e4\u00df dem deutschen Teil der Patente verkauft hat. Damit wird die weitere Erfinderverg\u00fctung nur unter einer aufschiebenden Bedingung im Sinne des \u00a7 158 Abs. 1 BGB f\u00e4llig. Der Kl\u00e4ger, der aus der Vereinbarung vom 18.12.2000 Rechte herleiten will, ist er f\u00fcr den Eintritt dieser aufschiebenden Bedingung darlegungs- und beweispflichtig.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat aber nicht dargetan, dass die vertragsgem\u00e4\u00dfe Bedingung eingetreten ist, dass die Beklagte also tats\u00e4chlich bereits 100.000 Quadratmeter Bauplatten verkauft hat, die den Vorgaben des deutschen Teils der angemeldeten Patente entsprachen.<\/p>\n<p>Das erteilte deutsche Patent 199 44 xxx (im Folgenden: Klagepatent) betrifft &#8211; ebenso wie die mittlerweile zur\u00fcckgenommene europ\u00e4ische Patentanmeldung 1 085 xxx &#8211; eine monolithische Bauplatte. Gattungsgem\u00e4\u00dfe Bauplatten werden insbesondere beim Innenausbau von Bauten verwendet. Zur einfachen Verlegung ist es im Stand der Technik bekannt, die Bauplatten mit falzartig gestalteten Randabschnitten auszubilden, so dass benachbarte Platten \u00fcberlappend zueinander verlegt werden k\u00f6nnen (vgl. Abschnitt [0001] des Klagepatents).<\/p>\n<p>Insbesondere nennt das Klagepatent als Stand der Technik die deutsche Offenlegungsschrift 35 04 302, bei der gegen\u00fcber liegende Randabschnitte korrespondierend ausgebildet sind, betrifft. Weiter nennt das Klagepatent die US 4,187,653, die Konstruktionselemente mit falzartig gestalteten Randabschnitten, die mit Gef\u00e4lle zu den Au\u00dfenkanten ausgebildet sind. Schlie\u00dflich sind in dem deutschen Gebrauchsmuster 19 70 169 Blendplatten mit falzartigen Randabschnitten beschrieben, wobei jeweils zwei benachbarte Randabschnitte spiegelsymmetrisch zu den \u00fcbrigen Randabschnitten ausgebildet sind. Als nachteilig an diesem Stand der Technik kritisiert das Klagepatent, dass die Herstellung aufw\u00e4ndig sei, da in der Regel zwei einzelne Platten r\u00e4umlich versetzt miteinander verklebt w\u00fcrden. Bei dieser Verklebung verl\u00f6ren die Gewebeeinlagen ihre Wirkung. Au\u00dferdem w\u00fcrden die falzartigen Randabschnitte eine mechanische Schwachstelle darstellen (vgl. [0004]- [0006] des Klagepatents).<br \/>\nDas Klagepatent stellt sich vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik die Aufgabe (das technische Problem), eine Bauplatte anzubieten, die einfach herstellbar und zu verlegen ist und f\u00fcr unterschiedlichste Zwecke eingesetzt werden kann.<br \/>\nDas Klagepatent schl\u00e4gt vor, die Bauplatte monolithisch auszubilden, mit folgenden Merkmalen:<br \/>\n1. Monolithische Bauplatten mit:<br \/>\n2. einer rechteckigen Grundfl\u00e4che<br \/>\n3. einer Matrix auf Basis eines anorganischen Bindemittels sowie<br \/>\n4. falzartig gestalteten Randabschnitten (14a-d), wobei<br \/>\n5. jeweils zwei benachbarte Randabschnitte (14a, b) mit fluchtenden Grundfl\u00e4chen (14bg) fluchtend zu einer ersten Hauptoberfl\u00e4che (1b) der Bauplatte und invers zu den beiden \u00fcbrigen Randabschnitten (14c, d) mit fl\u00fcchtenden (gemeint: fluchtenden) Grundfl\u00e4chen (14dg) fluchtend zu einer zweiten Hauptoberfl\u00e4che (10a) der Bauplatte gestaltet sind sowie<br \/>\n6. jeder Randabschnitt (14a-d) einer der jeweiligen Grundfl\u00e4che (14bg 14dg) gegen\u00fcberliegende Setzfl\u00e4che (14bs) mit Gef\u00e4lle zur Au\u00dfenkante (14ba) des Randabschnitts (14b) aufweist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat nicht dargetan, dass die Beklagte 100.000 Quadratmeter8 Bauplatten mit schr\u00e4gen Setzfl\u00e4chen im Sinne des Merkmals 6 verkauft hat. Der Vortrag des Kl\u00e4gers zu diesem Punkt ist nicht ausreichend substantiiert. Bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 03.04.2007 hatte der Kl\u00e4ger stets einger\u00e4umt, dass die Beklagte zwar zun\u00e4chst Bauplatten mit schr\u00e4gen Setzfl\u00e4chen produziert hat, diese aber vor dem Vertrieb jeweils wieder abgefr\u00e4st und dadurch ebene Setzfl\u00e4chen erzielt hat. Er selbst \u2013 so der Vortrag des Kl\u00e4gers &#8211; habe die Maschine entwickelt, mit der die Nachbearbeitung durchgef\u00fchrt worden sei (Bl. 79). Erstmals in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 03.04.2007 hat der Kl\u00e4ger behauptet, tats\u00e4chlich sei nicht die Setzkante, sondern nur die Sto\u00dfkante im oberen Bereich der monolithischen Bauplatte abgefr\u00e4st worden. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht ausreichend, um eine F\u00e4lligkeit des zweiten Zahlungsanspruchs zu begr\u00fcnden. Denn der Kl\u00e4ger hat nicht konkret dazu vorgetragen, ob und wenn ja, wann und in welchen Mengen Bauplatten mit schr\u00e4ger Setzfl\u00e4che tats\u00e4chlich von der Beklagten vertrieben worden sein sollen. Auch der Inhalt des \u2013 im \u00dcbrigen auch nicht nachgelassenen &#8211; Schriftsatzes des Kl\u00e4gers vom 16.04.2007 enth\u00e4lt insoweit keine ausreichende Konkretisierung des kl\u00e4gerischen Vorbringens. Dort verweist der Kl\u00e4ger darauf, dass die Bauplatte bis \u201evoraussichtlich Dezember 2006\u201c mit einer Schr\u00e4ge produziert worden sei. Dies stellt er in das Wissen eines Zeugen C, dessen Funktion nicht n\u00e4her erl\u00e4utert wird. Daraus wird allerdings nicht deutlich, ob, wann und in welcher Menge die Bauplatten mit der Schr\u00e4ge, also im unbearbeiteten Zustand, auch tats\u00e4chlich vertrieben wurden. Auch wird nicht deutlich, worauf die Behauptung eines Zeitrahmens bis Dezember 2006 beruhen soll, dass die Behauptung also nicht lediglich ins Blaue hinein aufgestellt wird. Auch die mit Schriftsatz vom 28.03.2007 vorgelegte Werbung der Beklagten, auf der noch Bauplatten mit abgeschr\u00e4gter Setzkante zu sehen sind, belegt nicht, dass die Beklagte diese Bauplatten aktuell vertreibt. Die Beklagte hat hierzu bereits in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, die Werbung beruhe auf den urspr\u00fcnglichen Produktionspl\u00e4nen, gebe aber nicht die tats\u00e4chlich vertriebenen Bauplatten wieder.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen k\u00f6nnte der Vortrag des Kl\u00e4gers \u2013 selbst wenn er ausreichend substantiiert w\u00e4re &#8211; im Hinblick auf den Vertrieb von Bauplatten mit schr\u00e4ger Setzfl\u00e4che nicht ber\u00fccksichtigt werden. Denn er ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 296 Abs. 2 i.V.m. 282 Abs. 2 ZPO als versp\u00e4tet zur\u00fcckzuweisen. Der Kl\u00e4ger hat dieses tats\u00e4chliche Vorbringen entgegen \u00a7 282 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig geltend gemacht. Unter Ber\u00fccksichtigung der Prozesslage w\u00e4re dem Kl\u00e4ger bei einer sorgf\u00e4ltigen und auf F\u00f6rderung des Verfahrens bedachten Prozessf\u00fchrung ein fr\u00fcheres Vorbringen zuzumuten gewesen (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, \u00a7 282 Rn. 3). Erkennbar kam es von vornherein im vorliegenden Rechtsstreits entscheidend darauf an, ob die Beklagte 100.000 Quadratmeter Bauplatten ver\u00e4u\u00dfert hat, die s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents aufweisen. Dem Kl\u00e4ger war offensichtlich die Relevanz dieses Punktes bewusst, denn er hat sich zu dieser Frage eingelassen &#8211; allerdings in einer Weise, die dem jetzigen Vortrag widerspricht.<br \/>\nEine Zulassung des neuen, gegens\u00e4tzlichen Vorbringens des Kl\u00e4gers zu diesem Punkt w\u00fcrde die Erledigung des Rechtsstreits erheblich verz\u00f6gern, \u00a7 296 Abs. 2 ZPO. Denn da die Beklagte den neuen Vortrag des Kl\u00e4gers bestritten hat, m\u00fcssten zur Frage des Vertriebs von Bauplatten mit schr\u00e4ger Setzfl\u00e4che der hierzu von Kl\u00e4gerseite benannte Zeuge C sowie die Gegenzeugen D und E geh\u00f6rt werden. Durch diese erforderliche Beweisaufnahme w\u00fcrde es zu einer deutlichen zeitlichen Verschiebung des Verfahrensablauf kommen. H\u00e4tte der Kl\u00e4ger dagegen hierzu rechtzeitig vorgetragen, h\u00e4tten die Zeugen zum Verhandlungstermin am 03.04.2007 geladen und dort vernommen werden k\u00f6nnen.<br \/>\nDie Versp\u00e4tung beruht auf grober Nachl\u00e4ssigkeit der Kl\u00e4gerseite, \u00a7 296 Abs. 2 ZPO. Eine Partei handelt grob nachl\u00e4ssig, wenn sie ihre Prozessf\u00f6rderungspflicht in besonders hohem Ma\u00dfe vernachl\u00e4ssigt, also dasjenige unterl\u00e4sst, was jeder Partei nach dem Stand des Verfahrens als notwendig h\u00e4tte einleuchten m\u00fcssen (BGH NJW 1997, 2244, 2245; 1987, 501, 502). Dies ist vorliegend der Fall. Es war ohne weiteres f\u00fcr den Prozessbevollm\u00e4chtigten wie f\u00fcr einen Laien zu erkennen, dass es auf die Frage ankommt, ob die Beklagte Bauplatten mit schr\u00e4ger oder mit ebener Setzfl\u00e4che vertreibt. Insoweit musste es der Kl\u00e4gerseite unmittelbar einleuchten, dass sie ihren Kenntnisstand zu diesem Punkt umfassend darzulegen hat. Dies hat die Kl\u00e4gerseite offensichtlich auch erkannt, da sie immerhin zu diesem Punkt vorgetragen hat. Wenn der Vortrag des Kl\u00e4gers zun\u00e4chst aber genau das Gegenteil dessen beinhaltet, was er nunmehr behauptet, dann beruht der vorherige Vortrag offensichtlich auf einer mangelnden Kommunikation zwischen Partei und Anwalt sowie auf einer unzureichenden \u00dcberpr\u00fcfung des eigenen Sachvortrags durch den Kl\u00e4ger selbst. Dies begr\u00fcndet eine grobe Nachl\u00e4ssigkeit des Kl\u00e4gers oder seines Prozessbevollm\u00e4chtigten, wobei letzteres Verschulden dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Soweit der Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 gefragt nach dem Grund f\u00fcr das versp\u00e4tete neue Vorbringen \u2013 angegeben hat, ihm sei dieser technische Zusammenhang nun erst bewusst geworden, stellt dies keine ausreichende Entschuldigung f\u00fcr die Verz\u00f6gerung dar. Der Sachverhalt war in technischer Hinsicht einfach gelagert und \u00fcberschaubar. Es h\u00e4tte dem Prozessbevollm\u00e4chtigten oblegen, sich \u00fcber die tats\u00e4chlichen Vorg\u00e4nge Gewissheit zu verschaffen. Im \u00dcbrigen h\u00e4tte der Kl\u00e4ger ohne weiteres den anwaltlichen Vortrag auf seine Richtigkeit hin \u00fcberpr\u00fcfen und richtig stellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Da demnach davon auszugehen ist, dass diejenigen Bauplatten, die die Beklagte verkauft, eine ebene Setzfl\u00e4che aufweisen, erf\u00fcllen die verkauften Ausf\u00fchrungsformen nicht das Merkmal 6 des Klagepatents. Gem\u00e4\u00df diesem Merkmal muss jeder Randabschnitt eine der jeweiligen Grundfl\u00e4che gegen\u00fcber liegende Setzfl\u00e4che aufweisen, die mit einem Gef\u00e4lle zur Au\u00dfenkante des Randabschnitts ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann sich auch nicht darauf berufen, dass mit den ebenen Setzfl\u00e4chen, die bei der verkauften Ausf\u00fchrungsform vorhanden sind, dieselbe technische Wirkung erzielt wird wie mit den zu den Au\u00dfenkanten abfallenden Setzfl\u00e4chen und dass daher die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Lehre mit \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht werde. Eine \u00c4quivalenz kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte das Merkmal 6 des Klagepatents nicht erf\u00fcllt und auch statt dessen kein Austauschmittel verwendet. Fehlt ein solches Ersatzmittel, so f\u00fchrt dies aus dem Schutzbereich des Patentanspruchs heraus (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 139 Rn. 61). Vorliegend fehlt es schlicht an einem Gef\u00e4lle im Sinne des Merkmals 6 \u2013 statt dessen ist eine ebene Fl\u00e4che vorhanden. Die ebene Fl\u00e4che erf\u00fcllt auch die der abfallenden Setzfl\u00e4che zugeschriebene technische Wirkung nicht. So f\u00fchrt des Klagepatent aus, dass die schr\u00e4g verlaufende Setzfl\u00e4che das Aufschieben der benachbarten Platte optimiere und die M\u00f6glichkeit schaffe, den an den Kern der Platte anschlie\u00dfenden Falzabschnitt in einer Dicke auszubilden, die gr\u00f6\u00dfer als 50 % der Gesamtdicke der Platte sei, so dass eine erh\u00f6hte Stabilit\u00e4t erzielt werde (Klagepatent, Absatz \uf05b0016\uf05d). Diese Vorteile werden nicht erreicht, wenn die Setzfl\u00e4che eben ist. Dann n\u00e4mlich muss der Ansatz der Setzfl\u00e4che ebenso dick sein wie das \u00e4u\u00dfere Ende der Setzfl\u00e4che. Eine besondere Stabilit\u00e4t am Ansatz der Falz ergibt sich daraus nicht.<\/p>\n<p>Auch der Vortrag des Kl\u00e4gers, es sei schon bei Abschluss der Vereinbarung vom 18.12.2000 beiden Parteien klar gewesen, dass letztlich nur Bauplatten mit ebener Setzfl\u00e4che verkauft werden w\u00fcrden, begr\u00fcndet den Verg\u00fctungsanspruch nicht.<br \/>\nDenn die Formulierung der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung ist eindeutig: danach wird die weitere Erfinderverg\u00fctung nur f\u00e4llig, wenn die Beklagte Bauplatten gem\u00e4\u00df dem deutschen Teil der Patente verkauft. Die Parteien haben es damit zur F\u00e4lligkeitsvoraussetzung gemacht, dass die verkauften Ausf\u00fchrungsformen s\u00e4mtliche Merkmale des angemeldeten Patents erf\u00fcllen. Eine erg\u00e4nzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht. Eine solche ist nur angezeigt, wenn die Vereinbarung L\u00fccken aufweist (Palandt\/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, \u00a7 157 Rn. 2f). Vorliegend besitzt die Vereinbarung der Parteien aber einen klaren Wortlaut. Eine Regelungsl\u00fccke kann nicht etwa schon daraus abgeleitet werden, dass sich eine eindeutige Regelung als unbillig erweist (Palandt\/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, \u00a7 157 Rn. 3).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat auch nicht dargetan, dass zwischen den Parteien \u00fcber die schriftliche Vereinbarung hinaus eine m\u00fcndliche Zusatzvereinbarung geschlossen worden w\u00e4re, nach der auch Bauplatten mit ebenen Setzfl\u00e4chen die Verg\u00fctungspflicht nach Ziffer 2 des Vertrages ausl\u00f6sen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO; die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 25.564,59 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0598 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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