{"id":429,"date":"2005-03-08T17:00:48","date_gmt":"2005-03-08T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=429"},"modified":"2016-04-19T14:18:43","modified_gmt":"2016-04-19T14:18:43","slug":"4a-o-48404-schweissverfahren-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=429","title":{"rendered":"4a O 484\/04 &#8211; Schwei\u00dfverfahren (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0379<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. M\u00e4rz 2005, Az. 4a O 484\/04<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war vom 15. Mai 1979 bis zum 31. Dezember 2003 bei der Beklagten, zuletzt als Ingenieur f\u00fcr die Herstellbarkeitspr\u00fcfung im Montagebereich, t\u00e4tig. In diesem Zeitraum wurde in dem Betrieb der Beklagten ein neues Verfahren zum Anschwei\u00dfen von Kotfl\u00fcgeln an die Seitenwandbleche bei neu produzierten X-Fahrzeugen entwickelt. Die Entwicklung dieses Verfahrens soll, nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers, im Jahre 1998 durch ihn erfolgt sein. Am 3. November 1998 erl\u00e4uterte der Kl\u00e4ger das Schwei\u00dfverfahren den zust\u00e4ndigen Schwei\u00dfspezialisten der Beklagten im Rohbauversuchslabor. Am 13. November 1998 stellte der Kl\u00e4ger das Projekt, welches unter der Bezeichnung C 109 15xxx gef\u00fchrt wurde, in das interne Computer-System der Beklagten ein und stellte es dem Management der Beklagten im Rahmen der allmorgendlich stattfindenden Konferenz vor. Die endg\u00fcltige Einstellung des Projekts erfolgte am 19. November 1998 unter der Bezeichnung C 108 85xxx. Das Verfahren soll seit Mai 1999 in der Produktion zun\u00e4chst in dem Werk der Beklagten und sp\u00e4ter in den Werken in x,y,z erfolgt sein.<\/p>\n<p>Am 27. Mai 2004 meldete der Kl\u00e4ger das Verfahren zum Patent bei dem deutschen Patent- und Markenamt an. Auf den Antrag auf Erteilung des Patentes nach Anlage 1 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 5. November 2004 \u00fcbersandte der Kl\u00e4ger durch seine anwaltliche Vertreterin eine vom Kl\u00e4ger unterzeichnete Erfindungsmeldung. Eine Inanspruchnahme durch die Beklagte erfolgte bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht.<\/p>\n<p>Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kl\u00e4ger die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung der Benutzung des Schwei\u00dfverfahrens sowie Feststellung der Verg\u00fctung in Anspruch. Hilfsweise auf Auskunftserteilung im Hinblick auf die Erteilung von Awards bei der Beklagten und in welcher H\u00f6he Geh\u00e4lter bei der Beklagten aufgestockt worden sind, sowie Pr\u00e4mien gezahlt worden sind und Zahlung nach Auskunftserteilung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger vertritt die Auffassung, dass durch die Einstellung des Verfahrens in das System der Beklagten eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erfindungsmeldung erfolgt sei. Eine \u00dcberleitung der Erfindung von dem Kl\u00e4ger auf die Beklagte sei durch einvernehmliche \u00dcberleitung der Rechte aus der Diensterfindung erfolgt. Die Entwicklung des neuen Schwei\u00dfverfahrens, das der Kl\u00e4ger bei einer Fremdfirma ohne Hilfe der Beklagten entwickelt habe, habe einzig dazu gedient, das Rostproblem, das bei der Produktion des \u201eX\u201c aufgetreten sei, zu l\u00f6sen. Der Wille des Kl\u00e4gers, der Beklagten die Rechte an seiner Erfindung zu \u00fcbertragen, ergebe sich daraus, dass er aktiv an der Entwicklung des Verfahrens f\u00fcr die Produktion mitgearbeitet habe, indem er einen besonderen Kotfl\u00fcgelhalter entwickelt, die ben\u00f6tigten Schwei\u00dfmaschinen f\u00fcr die Beklagte bestellt und umger\u00fcstet habe, sowie die Arbeitsabl\u00e4ufe bis zur endg\u00fcltigen Aufnahme des Verfahrens in die Produktion \u00fcberwacht habe. Aus diesem Verhalten des Kl\u00e4gers sei unzweifelhaft erkennbar, dass er die Erfindung nicht f\u00fcr sich habe beanspruchen, sondern der Beklagten zur Verwertung habe \u00fcberlassen wollen.<br \/>\nDer Annahmewillen der Beklagten bez\u00fcglich der Rechts\u00fcbertragung ergebe sich daraus, dass sie die Verwertung des Verbesserungsvorschlages des Kl\u00e4gers veranlasst und die Verwertung ihren Interessen entsprochen habe. Die Diensterfindung des Kl\u00e4gers sei durch das konkrete betriebliche Verbesserungsbed\u00fcrfnis der Beklagten \u201eRost am Kotfl\u00fcgelhatler\u201c veranlasst gewesen. Nachdem der Kl\u00e4ger sein Schwei\u00dfverfahren zun\u00e4chst am 3. November 1998 im Schwei\u00dflabor der Beklagten demonstriert und seinen L\u00f6sungsvorschlag unter Angabe der Problemstellung und der konkreten technischen L\u00f6sung den Vertretern der Gesch\u00e4ftsleitung auf der Konferenz am 13. November 1998 vorgestellt habe, habe er den Auftrag erhalten, f\u00fcr seinen Verbesserungsvorschlag ein Projekt zu schreiben und den Vorschlag im Betrieb zu realisieren. Dadurch habe die Gesch\u00e4ftsleitung zu verstehen gegeben, dass sie den Erfindungsgedanken des Kl\u00e4gers aufgreifen und f\u00fcr ihr Unternehmen nutzen wolle. Sp\u00e4testens mit der endg\u00fcltigen Genehmigung des Projekts durch das f\u00fcr die Beklagte handelnde Management, durch die das Verfahren f\u00fcr die Produktion freigegeben worden sei, und der Nutzungsaufnahme des Verfahrens bei der \u201eX\u201c-Herstellung habe die Beklagte nach au\u00dfen erkennbar bekundet, dass sie die \u00dcbertragung der rechte aus der Diensterfindung des Kl\u00e4gers annehme.<br \/>\nIm \u00dcbrigen sei eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erfindungsmeldung der Beklagten mit Schriftsatz vom 5. November 2004 zugeleitet worden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>a) dem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen, wie viele Befestigungsteile (Halter) mit Hilfe des von dem Kl\u00e4ger entwickelten und von der Beklagten unter der Concern-Nr. 10915xxx am 24. M\u00e4rz 1999 zur Einf\u00fchrung in die Produktion genehmigten Halterschwei\u00dfverfahrens, bei dem etwas Material von der Schmalfl\u00e4che eines Halters mittels eines durch elektrische Spannung zwischen Halter und Karosserieblech erzeugten Lichtbogens abgetragen und als deponierte Schmelze auf das Blech aufgetragen wird, in die der Halter anschlie\u00dfend mit seiner Schmalfl\u00e4che eingesenkt wird, die Spannung abgeschaltet wird und der Lichtbogen erlischt, seit Einf\u00fchrung des Verfahrens im Mai 1999 in den Werken der beklagten angebracht wurden und welcher Gewinn bzw. Kostenersparnis durch Einsparung von Haltermaterial, Betriebsmittel (Untergruppenfl\u00e4che, Einrichtungen und Punktschwei\u00dfanlagen) sowie Personalkosten hierdurch bewirkt wurde,<\/p>\n<p>b) an den Kl\u00e4ger eine Verg\u00fctung in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden H\u00f6he nebst 5 % \u00fcber dem Basiszinssatz seit 14. Januar 2005 zu zahlen;<\/p>\n<p>2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Dauer der zuk\u00fcnftigen Benutzung des von ihm entwickelten und von der Beklagten zur Concern-Nr. 10915xxx genehmigten Halterschwei\u00dfverfahrens, das vorstehend zu 1.a) beschrieben ist, bis zum Abschluss des unter der Nr. 10 2004 0269xxx eingeleiteten Patentverfahrens und, soweit das Patent erteilt wird, bis zum Ablauf des Patentes eine angemessene Verg\u00fctung zu zahlen, und zwar jeweils zum 30. Juni des Folgejahres, beginnend f\u00fcr das Jahr 2005, wobei sich die Verg\u00fctung nach der Anzahl der mit Hilfe des genannten Halterschwei\u00dfverfahrens in den Werken der Beklagten und ihres Mutterkonzerns angebrachten Befestigungsteile (Halter) sowie des dadurch bewirkten Gewinns bzw. Kostenersparnis bemi\u00dft, \u00fcber die die Beklagte j\u00e4hrlich Rechnung zu legen hat;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>a) dem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen, an welche Mitarbeiter Awards erteilt wurden und in welcher H\u00f6he Geh\u00e4lter von Mitarbeitern der Beklagten im Zeitraum vom 15. Mai 1999 bis 31. Dezember 2003 f\u00fcr die Einf\u00fchrung des von dem Kl\u00e4ger entwickelten Halterschwei\u00dfverfahrens aufgestuft oder aufgestockt (Upgrades, Merits) wurden und\/oder in welcher H\u00f6he Pr\u00e4mien an diese Mitarbeiter gezahlt wurden,<\/p>\n<p>b) an den Kl\u00e4ger Gehaltsnachzahlungen und\/oder Pr\u00e4mien f\u00fcr die zeit vom 15. Mai 1999 bis 31. Dezember 2003 in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden H\u00f6he nebst 5 % Zinsen \u00fcber dem Basissatz seit dem 14. Januar 2005 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>2. das Urteil gem. \u00a7\u00a7 708 Nr. 1, 710 ZPO ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung auch durch Bankb\u00fcrgschaft f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar zu erkl\u00e4ren,<\/p>\n<p>3. hilfsweise, von der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO abzusehen bzw. dem Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 712 Abs. 1 ZPO zu gestatten, die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung durch Bankb\u00fcrgschaft abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen das Bestehen eines Verg\u00fctungsanspruches, welcher sie zur Auskunft verpflichte, in Abrede. Eine stillschweigende \u00dcberleitung der Erfindung auf die Beklagte sei nicht erfolgt. Eine Erfindungsmeldung sei der Beklagten erst am 8. November 2004 zugegangen, die Frist zur Inanspruchnahme der Erfindung sei mithin noch nicht abgelaufen. Die Einstellung des Projekts zur Concern-Nr. 109 15xxx in das Computersystem stelle keine Erfindungsmeldung dar.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die Klage ist derzeit unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger steht ein Anspruch auf Auskunftserteilung derzeit nicht zu. Zwar ist anerkannt, dass dem Arbeitnehmererfinder nach Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch als Nebenanspruch zum Verg\u00fctungsanspruch nach \u00a7 9 ArbEG gegen den Arbeitgeber zusteht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise \u00fcber Bestehen und den Umfangs seines Rechts auf angemessene Verg\u00fctung im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Anspr\u00fcche nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (BGH, GRUR 1998, 684, 687 &#8211; Spulkopf; 689, 692 &#8211; Copolyester II, jeweils mit weiteren Nachweisen). Anhand des Vorbringens des Kl\u00e4gers ist das Bestehen eines Verg\u00fctungsanspruches aus \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG jedoch nicht zu erkennen. Denn der Verg\u00fctungsanspruch aus \u00a7 9 ArbEG setzt zwingend eine Inanspruchnahme der Erfindung des Kl\u00e4gers durch schriftliche Erkl\u00e4rung der Beklagten innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Eingang einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erfindungsmeldung gem\u00e4\u00df \u00a7 5 ArbEG voraus. Eine den Anforderungen des \u00a7 5 ArbEG gen\u00fcgende und damit rechtswirksame Meldung der Erfindung des Kl\u00e4gers ist jedoch fr\u00fchestens mit der Erfindungsmeldung vom 5. November 2004, der Beklagten zugegangen am 8. November 2004, erfolgt, so dass die viermonatige Frist zur Inanspruchnahme der Erfindung durch die Beklagte noch l\u00e4uft, ohne dass eine solche bislang erfolgt ist.<br \/>\nIn der Einstellung des Projekts zur Concern-Nr. 109 15xxx in das interne Computersystem X der Beklagten am 13. November 1998 kann keine Erfindungsmeldung gesehen werden, worauf die Kammer mit Beschluss vom 5. Januar 2005 hingewiesen hat. Die Einstellung in die Datenbank gen\u00fcgt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erfindungsmeldung im Sinne des \u00a7 5 Abs. 1 ArbEG. So fehlt es an der f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Schriftform erforderlichen Namensunterschrift im Original. Auch fehlt es an einem Kenntlichmachen der Erfindungsmeldung, denn f\u00fcr die Beklagte war nicht eindeutig erkennbar, dass es sich mit der Einstellung des Verfahrens in das Computersystem, um die Meldung einer Diensterfindung handelt. Es handelt sich bei dem Computersystem X um eine hausinterne Datenbank, in der zur organisatorischen Nachverfolgung von Arbeitsprogrammen bestimmte Arbeitsabl\u00e4ufe festgehalten werden. Eine solche Eintragung in eine Datenbank stellt lediglich einen Hinweis auf bestimmte interne Arbeiten als Grundlage f\u00fcr weitere Arbeitsschritte dar.<\/p>\n<p>Da mithin die viermonatige Frist zur Inanspruchnahme der Erfindung noch nicht abgelaufen und eine Erkl\u00e4rung der Inanspruchnahme bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung von der Beklagten nicht abgegeben worden ist, ist ein Verg\u00fctungsanspruch nach \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG zugunsten des Kl\u00e4gers bisher nicht entstanden.<\/p>\n<p>Entgegen des Auffassung des Kl\u00e4gers ist nicht ersichtlich, dass die Parteien eine \u00dcbertragung der Erfindung auf die Beklagte stillschweigend vertraglich vereinbart haben. Nach \u00a7 22 Satz 2 ArbEG kann eine Diensterfindung nach Meldung durch Vereinbarung zwar grunds\u00e4tzlich auf den Arbeitgeber \u00fcbertragen werden. Die \u00dcbertragung kann auch nach allgemeiner Rechtsprechung und Schrifttum durch schl\u00fcssiges Handeln erfolgen, wobei eine dahingehende Abrede aber nur dann als zwischen den Beteiligten getroffen angesehen werden kann, wenn sich aus dem Verhalten des Arbeitnehmers nach au\u00dfen erkennbar unzweideutig ergibt, dass er seine Erfindung dem Arbeitgeber \u00fcbertragen will, und wenn sich aus dem Verhalten des Arbeitgebers nach au\u00dfen erkennbar, ebenso unzweideutig ergibt, dass er die \u00dcbertragung annehmen will (vgl. nur OLG D\u00fcsseldorf Mitt. 2004, 418, 424 \u2013 Hub-Kipp-Vorrichtung m.w.N.). Dabei setzt eine konkludente Willenserkl\u00e4rung in der Regel das Bewusstsein des Handelnden voraus, dass eine Willenserkl\u00e4rung m\u00f6glicherweise erforderlich ist (vgl. BGH, NJW 1995, 953), also f\u00fcr den Fall der \u00dcbertragung einer Diensterfindung auf den Arbeitgeber das Bewusstsein des Diensterfinders, dass es einer Willenserkl\u00e4rung von ihm bedarf, um die Rechte an seiner Diensterfindung auf seinen Arbeitgeber \u00fcberzuleiten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf a.a.O. \u2013 Hub-Kipp-Vorrichtung). Zwar kann nach der Rechtsprechung ausnahmsweise trotz eines fehlenden Erkl\u00e4rungsbewusstseins eine konkludente Willenserkl\u00e4rung vorliegen, n\u00e4mlich dann, wenn der Erkl\u00e4rende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, dass seine \u00c4u\u00dferung bzw. sein Handeln nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserkl\u00e4rung aufgefa\u00dft werden durfte und wenn der Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger sie tats\u00e4chlich auch so verstanden hat (BGH, NJW 2002 363. 365; BGH, NJW 1995, 953, OLG D\u00fcsseldorf a.a.O. \u2013 Hub-Kipp-Vorrichtung). Zur Annahme eines konkludenten \u00dcbertragungsaktes bedarf es jedoch eindeutiger Feststellungen, welche vorliegend nicht getroffenen werden k\u00f6nnen. Denn Anhaltspunkte f\u00fcr einen Sachverhalt, die aus der Sicht der Beklagten nach Treu und Glauben nur den Schluss zulassen, der Kl\u00e4ger wolle seine Diensterfindung \u00fcbertragen, sind nicht ersichtlich. Es kann nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte \u00c4u\u00dferungen oder Verhaltensweisen des Kl\u00e4gers als Angebot zur rechtsgesch\u00e4ftlichen \u00dcbertragung der Diensterfindungen aufgefa\u00dft und ein solches Angebot auch angenommen hat. Das Angebot zur Verwertung der Erfindung durch den Kl\u00e4ger und die Nutzung durch die Beklagte geben keine Anhaltspunkte f\u00fcr den erforderlichen rechtsgesch\u00e4ftlichen Willen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Entsch\u00e4digung und akzessorisch hierzu Auskunft wegen widerrechtlicher Benutzung eines f\u00fcr ihn eingetragenen Schutzrechtes (\u00a7\u00a7 33, 139 PatG). Der Kl\u00e4ger ist zur Zeit weder Inhaber eines Patentes noch einer ver\u00f6ffentlichten Patentanmeldung betreffend das in Rede stehende Schwei\u00dfger\u00e4t, worauf die Kammer mit Beschluss vom 5. Januar 2005 hingewiesen hat.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Hilfsanspr\u00fcche ist das angerufene Gericht sachlich unzust\u00e4ndig, so dass der Rechtsstreit mit Beschluss vom heutigen Tag an das zust\u00e4ndige Arbeitsgericht K\u00f6ln zu verweisen war. Denn nach \u00a7 39 ArbEG sind die Patentstreitkammern nur f\u00fcr Rechtsstreitigkeiten \u00fcber Erfindungen eines Arbeitnehmers ohne R\u00fccksicht auf den Streitwert zust\u00e4ndig. Der Begriff der Rechtsstreitigkeiten \u00fcber Erfindungen ist grunds\u00e4tzlich weit zu fassen (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 4. Aufl., \u00a7 39 Rdnr. 9). Entscheidend ist der Charakter des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs. Es muss sich nicht notwendig um im Arbeitnehmererfindergesetz geregelte Rechte handeln. Handelt es sich jedoch um Anspr\u00fcche nach allgemeinen arbeits- und wettbewerbsrechtlichen Grunds\u00e4tzen au\u00dferhalb des ArbEG und sind in diesem Zusammenhang weder erfinder- noch patentrechtliche Fragen zu pr\u00fcfen, so kann bei Streitigkeiten die Zust\u00e4ndigkeit der Arbeitsgerichte begr\u00fcndet sein (Bartenbach\/Volz, a.a.O.). Anspruchsgrundlage f\u00fcr die geltend gemachten Hilfsanspr\u00fcche ist hier die Betriebsvereinbarung zwischen dem Vorstand und dem Gesamtbetriebsrat der Beklagten \u00fcber das betriebliche Vorschlagswesen vom 18. Dezember 1992 bzw. der Gleichbehandlungsgrundsatz. Erfindungs- und patentrechtliche Fragen sind ist diesem Zusammenhang augenscheinlich auch nicht zu pr\u00fcfen, so dass es sich nicht um eine Rechtsstreitigkeit \u00fcber Erfindungen handelt.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 50.000,- \u20ac<\/p>\n<div id=\"book-navigation-1\" class=\"book-navigation\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0379 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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