{"id":4285,"date":"2008-11-14T17:00:20","date_gmt":"2008-11-14T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4285"},"modified":"2016-05-03T15:52:42","modified_gmt":"2016-05-03T15:52:42","slug":"2-u-9807-pkw-fensterscheiben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4285","title":{"rendered":"2 U 98\/07 &#8211; Pkw-Fensterscheiben"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>985<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. November 2008, Az. 2 U 98\/07<\/p>\n<p>Vorinstanz: <strong><a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3072\">4b O 256\/06<\/a><\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin [Berichtigt auf: Berufung der Beklagten] gegen das am 18. September 2007 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass in Abschnitt I. 1. b) des Urteilsausspruchs die Worte \u201eohne ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen\u201c durch die Worte \u201eohne in Angebotsschreiben, Auftragsbest\u00e4tigungen und Lieferscheinen in derselben Schriftgr\u00f6\u00dfe wie der \u00fcbrige Text, hervorgehoben durch Fettdruck, darauf hinzuweisen\u201c ersetzt werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 700.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 700.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 778 XXX (Klagepatent). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom 8. Dezember 1995 im. November 1996 eingereicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung im Patentblatt erfolgte im. Juni 2001. Die Ver\u00f6ffentlichung der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift beim Deutschen Patent- und Markenamt erfolgte im. Mai 2002 unter dem Aktenzeichen DE 696 13 YYY (Anlage K 4).<\/p>\n<p>Das Klagepatent war Gegenstand eines von der Beklagten angestrengten Einspruchsverfahrens, in dem es beschr\u00e4nkt aufrechterhalten wurde (vgl. Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des EPA gem\u00e4\u00df Anlage K 1, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 1B). Das ge\u00e4nderte Patent ist am. Februar 2007 ver\u00f6ffentlicht worden (EP 0 778 XXX B2, Anlage K 19). Die deutsche \u00dcbersetzung der ge\u00e4nderten Patentschrift ist am. Oktober 2007 (DE 696 13 YYY T3) ver\u00f6ffentlicht worden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum b\u00fcndigen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung einer Karosserie sowie ein Fertigungs- und Montageverfahren einer Vorrichtung zum b\u00fcndigen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung einer Karosserie. Die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 8 des Klagepatents in der Fassung des Einspruchsverfahrens haben folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201e1.<br \/>\nDispositif de fermeture affleurant, destin\u00e9 \u00e0 fermer une baie (2) pratiqu\u00e9e dans la carrosserie (1) d\u2019un v\u00e9hicule, ledit dispositif comprenant un panneau fixe (4) et un panneau mobile (7, 8) par rapport au panneau fixe (4),<br \/>\ncaract\u00e9ris\u00e9 en ce que ledit panneau fixe (4) porte une ouverture (6), dont les bords sont \u00e9loign\u00e9s de la p\u00e9riph\u00e9rie dudit panneau fixe (4),<br \/>\nledit panneau mobile (5) pouvant venir obturer ladite ouverture (6), en venant dans le plan m\u00eame dudit, panneau fixe,<br \/>\ndes \u00e9l\u00e9ments fonctionnels (9) assurant la mobilit\u00e9 requise du panneau mobile par rapport au panneau fixe \u00e9tant mont\u00e9s sur la face dudit panneau fixe (4) tourn\u00e9e vers l\u2019int\u00e9rieur du v\u00e9hicule,<br \/>\nau moins un desdits \u00e9l\u00e9ments fonctionnels (9) se prolongeant jusque sous ladite p\u00e9riph\u00e9rie du panneau fixe (4),<br \/>\net en ce que ledit panneau fixe est rapport\u00e9 sur ladite carrosserie par collage de la p\u00e9riph\u00e9rie de ladite face du panneau fixe (4) tourn\u00e9e vers l\u2019int\u00e9rieur du v\u00e9hicule aux bords (3) de ladite baie (2),<br \/>\nles bords (3) de ladite baie (2) \u00e9tant l\u00e9g\u00e8rement en retrait de ladite carrosserie (1), de fa\u00e7on \u00e0 pouvoir accueillir ledit panneau fixe (4) de mani\u00e8re affleurante par rapport \u00e0 la carrosserie (1), de fa\u00e7on \u00e0 assurer une continuit\u00e9 visuelle entres les carrosserie (1) et ledit dispositif et en ce que les extr\u00e9mit\u00e9s d\u2019au moins un desdits \u00e9l\u00e9ments fonctionnels qui se prolongent jusque sous la p\u00e9riph\u00e9rie du panneau fixe (4) sont prises en sandwich entre ledit panneau fixe (4) et lesdits bords (3) de la baie. \u201c<\/p>\n<p>\u201e8.<br \/>\nProc\u00e9d\u00e9 de fabrication et de montage d\u2019un dispositif de fermeture affleurant selon l\u2019une des revendications pr\u00e9c\u00e9dentes, destin\u00e9 \u00e0 fermer une baie pratiqu\u00e9e dans la carrosserie (1) d\u2019un v\u00e9hicule, caract\u00e9ris\u00e9 en ce qu\u2019il comprend les \u00e9tapes suivantes :<br \/>\n&#8211; obtention d\u2019un panneau fixe (4) pr\u00e9sentant une ouverture (6), dont les bords sont \u00e9loign\u00e9s de la p\u00e9riph\u00e9rie dudit panneau fixe (4), et d\u2019un panneau mobile (5) pr\u00e9vu pour pouvoir fermer ladite ouverture ;<br \/>\n&#8211; montage dudit panneau mobile (5) sur ledit panneau fixe (4), \u00e0 l\u2019aide d\u2019\u00e9l\u00e9ments fonctionnels (9) assurant la mobilit\u00e9 requise, lesdits \u00e9l\u00e9ments fonctionnels \u00e9tant plac\u00e9s sur la face dudit panneau fixe (4) tourn\u00e9e vers l\u2019int\u00e9rieur du v\u00e9hicule, au moins un desdits \u00e9l\u00e9ments fonctionnels (9) se prolongeant jusque sous ladite p\u00e9riph\u00e9rie du panneau fixe (4) ;<br \/>\n&#8211; montage dudit panneau fixe sur ladite carrosserie, par collage de la p\u00e9riph\u00e9rie de ladite face du panneau fixe tourn\u00e9e vers l\u2019int\u00e9rieur de v\u00e9hicule aux bords (3) de ladite baie (2) en retrait de ladite carrosserie, de fa\u00e7on \u00e0 assurer une continuit\u00e9 visuelle entre la carrosserie (1) et ledit dispositif de fermeture, les extr\u00e9mit\u00e9s d\u2019au moins un desdits \u00e9l\u00e9ments fonctionnels qui se prolongent jusque sous la p\u00e9riph\u00e9rie du panneau fixe (4) \u00e9tant prises en sandwich entre ledit panneau fixe (4) et lesdits bords (3) de la baie.\u201c<\/p>\n<p>Die vom Deutschen Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlichte deutsche \u00dcbersetzung (DE 696 13 YYY T3) dieser Anspr\u00fcche lautet folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>\u201e1.<br \/>\nVorrichtung zum b\u00fcndigen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung (2) in der Karosserie (1) eines Fahrzeugs, wobei die Vorrichtung eine feststehende Platte (4) und eine gegen\u00fcber der feststehenden Platte (4) bewegliche Platte (7, 8) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass die feststehende Platte (4) eine \u00d6ffnung (6) aufweist, deren R\u00e4nder vom Umfang der besagten festen Platte (4) entfernt sind, wobei die bewegliche Platte (5) die \u00d6ffnung (6) verschlie\u00dfen kann, indem sie in die Ebene der besagten feststehenden Platte gebracht wird, wobei die Funktionselemente (9), welche die erforderliche Beweglichkeit der beweglichen Platte im Verh\u00e4ltnis zur feststehenden Platte gew\u00e4hrleisten, auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fl\u00e4che der feststehenden Platte (4) angebracht sind, wobei mindestens eines dieser Funktionselemente (9) sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4) erstreckt, und dadurch, dass die feststehende Platte auf die Karosserie durch Kleben des Umfangs der besagten, zum Fahrzeuginneren gewandten Fl\u00e4che der feststehenden Platte (4) auf die R\u00e4nder (3) der \u00d6ffnung (2) aufgebracht werden, wobei die R\u00e4nder (3) dieser \u00d6ffnung (2) gegen\u00fcber der Karosserie (1) leicht nach hinten versetzt sind, um in der Lage zu sein, die feststehende Platte (4) b\u00fcndig mit der Karosserie (1) aufzunehmen, um eine visuell durchgehende Fl\u00e4che zwischen Karosserie (1) und Vorrichtung zu erreichen, und dadurch, dass die Enden von mindestens einem der besagten Funktionselemente, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4) erstrecken, zwischen die besagte feststehende Platte (4) und den R\u00e4ndern (3) der besagten \u00d6ffnung sandwichartig eingef\u00fcgt sind.\u201c<\/p>\n<p>\u201e8.<br \/>\nFertigungs- und Montageverfahren einer Vorrichtung zum b\u00fcndigen Verschlie\u00dfen gem\u00e4\u00df einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, zum Schlie\u00dfen einer \u00d6ffnung in der Karosserie (1) eines Fahrzeugs, dadurch gekennzeichnet, dass es die folgenden Schritte umfasst:<br \/>\n&#8211; Erstellen einer feststehenden Platte (4), die eine \u00d6ffnung (6), deren R\u00e4nder von dem Umfang der besagten feststehenden Platte (4) entfernt sind, sowie einer zum Schlie\u00dfen der besagten \u00d6ffnung vorgesehene bewegliche Platte (5) aufweist;<br \/>\n&#8211; Anbringen dieser beweglichen Platte (5) auf der feststehenden Platte (4) mit Hilfe von Funktionselementen (9), welche die erforderliche Beweglichkeit gew\u00e4hrleisten, wobei die besagten Funktionselemente auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fl\u00e4che der feststehenden Platte (4) angebracht sind, wobei mindestens eines der Funktionselemente (9) sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4) erstreckt;<br \/>\n&#8211; Anbringen der besagten feststehenden Platte an der Karosserie durch Kleben des Umfangs der besagten zum Fahrzeuginneren gewandten Fl\u00e4che der feststehenden Platte auf die R\u00e4nder (3) der gegen\u00fcber der Karosserie nach hinten versetzten \u00d6ffnung (2), um eine visuell durchgehende Fl\u00e4che zwischen Karosserie (1) und der besagten Verschlussvorrichtung zu erreichen,<br \/>\n&#8211; wobei die Enden von mindestens einem der besagten Funktionselemente, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4) erstrecken, zwischen der besagten feststehenden Platte (4) und den R\u00e4ndern (3) der besagten \u00d6ffnung sandwichartig eingef\u00fcgt werden.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen verdeutlichen die Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 zeigt eine Vorderansicht einer ersten Ausf\u00fchrungsform der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, Figur 2 zeigt einen Schnitt l\u00e4ngs der Ebene II-II in Figur 1, Figur 4 zeigt einen Schnitt l\u00e4ngs der Ebene IV \u2013 IV in Figur 1, Figur 5 zeigt einen Schnitt durch eine zweite Ausf\u00fchrungsform und Figur 6 zeigt eine dritte Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt Fensterscheiben her und vertreibt diese an die A, welche die Fensterscheiben f\u00fcr ihr Transportermodell B verwendet. Die generelle Ausgestaltung dieser Fensterscheiben, welche aus einer feststehenden und einer beweglichen Scheibe bestehen und F\u00fchrungsschienen f\u00fcr die bewegliche Scheibe sowie Halteclipse zur Verbindung mit dem Fahrzeug aufweisen, ergibt sich aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 16 vorgelegten beiden Lichtbildern, von denen das erste \u2013 von der Kl\u00e4gerin mit Bezugszeichen versehene \u2013 Foto nachstehend wiedergegeben wird.<\/p>\n<p>Die generelle Ausgestaltung der F\u00fchrungsschienen und Halteclipse der in Rede stehenden Fensterscheiben der Beklagten ergibt sich ferner aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der deutschen Offenlegungsschrift 103 09 XYZ A 1 (Anlage B 2), mit der die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform am. M\u00e4rz 2003 zum Patent angemeldet hat. Ein Patent ist hierauf bislang nicht erteilt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb dieser Fensterscheiben eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die Fensterscheiben der Beklagten machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln, Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Sie verf\u00fcge insbesondere \u00fcber Funktionselemente im Sinne des Klagepatents. Diese best\u00fcnden aus den F\u00fchrungsschienen f\u00fcr die bewegliche Scheibe und den Halteclipsen. Au\u00dferdem stelle der Vertrieb der Fensterscheiben im Ersatzteilhandel ohne die zugeh\u00f6rigen Halteclipse eine mittelbare Verletzung sowohl des Patentanspruchs 1 als auch des Verfahrensanspruchs 8 dar.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht, dass sie mit ihren Fenstern von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent Gebrauch mache. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents scheide aus, weil sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die F\u00fchrungsschienen, welche allein die Funktionselemente bildeten, nicht in ihrer L\u00e4ngserstreckung bis unter den Rand der feststehenden Fensterscheibe verl\u00e4ngerten. Au\u00dferdem st\u00fcnden die Enden der F\u00fchrungsschienen nicht sandwichartig zwischen dem feststehenden Paneel und den R\u00e4ndern der \u00d6ffnung in Eingriff. Die von ihr verwendeten Halteclipse seien nicht Teil der F\u00fchrungsschienen; es handele sich vielmehr um gesonderte Bauteile. Bei der zwingenden Verwendung von Halteclipsen als gesonderte bzw. konstruktiv abgetrennte Bauteile handele es sich um eine zweist\u00fcckige Ausf\u00fchrung, die vom technischen Sinngehalt des Klagepatents nicht erfasst werde. Eine \u00e4quivalente Patentverletzung liege ebenfalls nicht vor.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 18. September 2007 hat das Landgericht der Klage stattgegeben und in der Sache wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVorrichtungen zum b\u00fcndigen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung in der Karosserie eines Fahrzeugs, wobei die Vorrichtung eine feststehende Platte und eine gegen\u00fcber der feststehenden Platte bewegliche Platte umfasst,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen, bei denen<\/p>\n<p>die feststehende Platte eine \u00d6ffnung aufweist, deren R\u00e4nder vom Umfang der besagten feststehenden Platte entfernt sind, wobei die bewegliche Platte die \u00d6ffnung verschlie\u00dfen kann, indem sie in die Ebene der besagten feststehenden Platte gebracht wird, wobei die Funktionselemente, welche die erforderliche Beweglichkeit der beweglichen Platte gegen\u00fcber der feststehenden Platte gew\u00e4hrleisten, auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fl\u00e4che der feststehenden Platte angebracht sind, wobei mindestens eines dieser Funktionselemente sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstreckt, und bei denen die feststehende Platte auf die Karosserie durch Kleben des Umfangs der besagten, zum Fahrzeuginneren gewandten Fl\u00e4che der feststehenden Platte auf die R\u00e4nder der \u00d6ffnung aufgebracht wird, wobei die R\u00e4nder dieser \u00d6ffnung gegen\u00fcber der Karosserie leicht nach hinten versetzt sind, um in der Lage zu sein, die feststehende Platte b\u00fcndig mit der Karosserie aufzunehmen, um eine visuell durchgehende Fl\u00e4che zwischen Karosserie und Vorrichtung zu erreichen, und bei denen die Enden von mindestens einem der besagten Funktionselemente, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstrecken, zwischen die besagte feststehende Platte und den R\u00e4ndern der besagten \u00d6ffnung sandwichartig eingef\u00fcgt sind,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVorrichtungen zum b\u00fcndigen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung in der Karosserie eines Fahrzeugs, wobei die Vorrichtung eine feststehende Platte und eine gegen\u00fcber der feststehenden Platte bewegliche Platte umfasst, bei denen die feststehende Platte eine \u00d6ffnung aufweist, deren R\u00e4nder vom Umfang der besagten feststehenden Platte entfernt sind, wobei die bewegliche Platte die \u00d6ffnung verschlie\u00dfen kann, indem sie in die Ebene der besagten feststehenden Platte gebracht wird, wobei die Funktionselemente, welche die erforderliche Beweglichkeit der beweglichen Platte gegen\u00fcber der feststehenden Platte gew\u00e4hrleisten, auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fl\u00e4che der feststehenden Platte angebracht sind,<\/p>\n<p>die geeignet sind,<\/p>\n<p>mit Funktionselementen versehen zu werden, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstrecken, wobei die feststehende Platte auf die Karosserie durch Kleben des Umfangs der besagten zum Fahrzeuginneren gewandten Fl\u00e4che der feststehenden Platte auf die R\u00e4nder der \u00d6ffnung aufgebracht wird, wobei die R\u00e4nder dieser \u00d6ffnung gegen\u00fcber der Karosserie leicht nach hinten versetzt sind, um in der Lage zu sein, die feststehende Platte b\u00fcndig mit der Karosserie aufzunehmen, um eine visuell durchgehende Fl\u00e4che zwischen Karosserie und Vorrichtung zu erreichen, und wobei die Enden von mindestens einem der besagen Funktionselemente, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstrecken, zwischen die besagte feststehende Platte und den R\u00e4ndern der besagten \u00d6ffnung sandwichartig eingef\u00fcgt sind,<\/p>\n<p>zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern, ohne ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Vorrichtungen nicht ohne die Zustimmung der Kl\u00e4gerin als eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 778 XXX B2 gem\u00e4\u00df vorstehender Eignung benutzt werden d\u00fcrfen,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter 1. genannten Handlungen seit dem 27. Juli 2001 begangen hat, durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses mit Angaben \u00fcber<\/p>\n<p>a)<br \/>\ndie Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, wobei Belege \u00fcber die Lieferbeziehungen wie Lieferscheine, Rechnungen oder dergleichen beizuf\u00fcgen sind,<br \/>\nb)<br \/>\ndie einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, wobei Belege \u00fcber die Lieferbeziehungen wie Lieferscheine, Rechnungen oder dergleichen beizuf\u00fcgen sind,<\/p>\n<p>c)<br \/>\ndie einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\ndie nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten, seit dem 27. Juli 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents gem\u00e4\u00df dem Vorrichtungsanspruch 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Sie verwirkliche auch die beiden allein streitigen Merkmale, wonach sich mindestens eines der Funktionselemente bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstrecke (Merkmal 7 der nachstehend zu II. A. wiedergegebenen Merkmalsgliederung) und wonach die Enden von mindestens einem der besagten Funktionselemente, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte erstreckten, zwischen die feststehende Platte und den R\u00e4ndern der \u00d6ffnung sandwichartig eingef\u00fcgt seien (Merkmal 10). Das Klagepatent befasse sich an keiner Stelle damit, wie die Gestaltung der beweglichen Scheibe auszufallen habe. Es lege sich auch an keiner Stelle fest, wie die \u201eFunktionselemente\u201c ausgestaltet sein sollten.<br \/>\nEs sei f\u00fcr den Fachmann offensichtlich, dass die beiden in den Figuren 1 und 6 der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiele keineswegs die einzig m\u00f6glichen sein k\u00f6nnten oder sollten. Die Wahl des Aussehens der beweglichen Platte einerseits wie auch die des gew\u00e4hlten Bewegungsmechanismus auf der anderen Seite sei v\u00f6llig in das Belieben des Fachmanns gestellt. Dieser erkenne, dass es ihm nach der Lehre des Klagepatents freistehe, die technisch sinnvollste und optisch ansprechendste L\u00f6sung zu w\u00e4hlen und die Funktionselemente (F\u00fchrungsschienen) so auszulegen, dass sie nicht \u00fcber die gesamte Breite zu den entfernten R\u00e4ndern hin reichten. Er erkenne auch, dass er \u2013 wenn er die bewegliche Fensterscheibe ausklappbar gestalten m\u00f6chte \u2013 f\u00fcr die hierf\u00fcr erforderlichen Scharniere Funktionselemente vorsehen k\u00f6nne, die w\u00fcrfelf\u00f6rmig ausgestaltet seien. Aufgrund dessen erkenne der Fachmann auch, dass die Bezeichnung \u201eEnde\u201c nicht in einem engen, rein philologischen Wortsinn verstanden werden k\u00f6nne. Die Erstreckung hin zu den Randbereichen der feststehenden Platte k\u00f6nne vielmehr von jeder der zur Verf\u00fcgung stehenden drei Seiten des Funktionselementes aus erfolgen. Des Weiteren sei der Fachmann nicht dazu veranlasst, der Klagepatentschrift eine Anweisung zu entnehmen, dass die Funktionselemente \u201eeinst\u00fcckig\u201c ausgebildet sein m\u00fcssten. Er sei vielmehr auch hier v\u00f6llig frei in der Wahl des Aussehens und der Ausgestaltung. Sofern er dies als zweckdienlich ansehe, k\u00f6nne er die Funktionselemente auch mehrst\u00fcckig ausf\u00fchren. Hierbei spiele es keine Rolle, wie diese mehreren Teile miteinander verbunden seien, so lange sie funktional eine Einheit bildeten. Es falle daher auch unter den Wortlaut des Klagepatents, wenn die Beklagte die von ihr verwendeten \u201eLaschen\u201c (Halteclipse) clipartig mit der F\u00fchrungsschiene verbinde.<\/p>\n<p>Es liege damit eine unmittelbare Verletzung des Patentanspruchs 1 vor. Die Beklagte verletze den Vorrichtungsanspruch 1 dar\u00fcber hinaus mittelbar in den F\u00e4llen, in denen sie die Fensterplatten ohne Halteclipse zur Verbindung der F\u00fchrungsschienen mit der Karosserie ver\u00e4u\u00dfere. Schlie\u00dflich verletze die Beklagte mit dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch den Verfahrensanspruch 8 des Klagepatents mittelbar.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie tr\u00e4gt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor:<\/p>\n<p>Zu Unrecht habe das Landgericht eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 sowie eine mittelbare Verletzung der Anspr\u00fcche 1 und 8 bejaht.<\/p>\n<p>Wesentlich f\u00fcr das Klagepatent sei es, dass ein und dasselbe Bauteil, n\u00e4mlich das jeweilige Funktionselement, zwei Funktionen erf\u00fclle. Die erste Funktion bestehe in der Gew\u00e4hrleistung der erforderlichen Beweglichkeit der beweglichen Platte gegen\u00fcber der feststehenden Platte. Die zweite Funktion bestehe darin, dass die bewegliche Platte auch im Falle des Bruchs der feststehenden Platte gehalten werde. Von besonderer Bedeutung sei das Merkmal 10. Hiernach m\u00fcssten die \u201eEnden&#8220; von mindestens einem der Funktionselemente zwischen der feststehenden Platte und den R\u00e4ndern der \u00d6ffnung sandwichartig ergriffen werden, wobei es sich bei diesen \u201eEnden\u201c nicht um irgendwelche Enden der Funktionselemente handeln d\u00fcrfe, sondern um die \u201eEnden\u201c von mindestens einem der Funktionselemente, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte verl\u00e4ngerten.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform endeten die F\u00fchrungsschienen der beweglichen Scheibe vor dem Verklebungsbereich der festen Scheibe. Die F\u00fchrungsschienen reichten also nicht an den Rand der feststehenden Scheibe. Damit verl\u00e4ngerten sich die F\u00fchrungsschienen nicht bis unter den Umfang der feststehenden Platte. Au\u00dferdem w\u00fcrden nicht die Enden von mindestens einer F\u00fchrungsschiene, die sich nicht bis unter den Umfang der feststehenden Platte verl\u00e4ngerten, zwischen der feststehenden Platte und den R\u00e4ndern der \u00d6ffnung sandwichartig ergriffen. Die betreffenden Merkmale des Klagepatents w\u00fcrden auch nicht durch die Halteclipse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Diese seien nicht \u201eTeil\u201c der Funktionselemente, also der F\u00fchrungsschienen; es handle sich vielmehr um von den F\u00fchrungsschienen getrennte, gesonderte bzw. eigene konstruktiv abgetrennte Bauteile. Die Halteclipse verl\u00e4ngerten sich nicht unter den Umfang der feststehenden Platte. Sie bildeten auch keine \u201eEnden\u201c im Sinne des Klagepatents, n\u00e4mlich Enden von mindestens einem der Funktionselemente, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte verl\u00e4ngerten und die zwischen der feststehenden Platte und den R\u00e4ndern der \u00d6ffnung sandwichartig ergriffen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Das Landgericht sei im \u00dcbrigen von einer infolge der Einschr\u00e4nkung des Klagepatents \u00fcberholten Aufgabenstellung ausgegangen. Auch seien die Merkmale 7 und 10 nicht zutreffend aus dem Franz\u00f6sischen ins Deutsche \u00fcbersetzt worden. Nicht beachtet worden sei, dass eine Verl\u00e4ngerung nur in der \u201eErstreckungsrichtung\u201c der Funktionselemente erfolgen k\u00f6nne. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Fachmann auch nicht v\u00f6llig frei in der Wahl des Aussehens und der Ausgestaltung der Funktionselemente. Schlie\u00dflich erfasse der Tenor des landgerichtlichen Urteils die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass es zur Konkretisierung im Tenor zu I. 1. b) des landgerichtlichen Urteils statt \u201eausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen\u201c hei\u00dfen soll: \u201ein Angebotsschreiben, Auftragsbest\u00e4tigungen und Lieferscheinen in derselben Schriftgr\u00f6\u00dfe wie der \u00fcbrige Text, hervorgehoben durch Fettdruck, darauf hinzuweisen\u201c,<\/p>\n<p>hilfsweise, gem\u00e4\u00df den in erster Instanz gestellten Hilfsantr\u00e4gen zu entscheiden.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages im Einzelnen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber aus den mit den Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung im Einzelnen er\u00f6rterten Gr\u00fcnden unbegr\u00fcndet. Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und zum Schadensersatz (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 10, 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB) verurteilt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, weshalb die Beklagte diesen Anspruch durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unmittelbar verletzt. Dar\u00fcber hinaus stellen das Anbieten und der Vertrieb der angegriffenen Fensterscheiben ohne die zugeh\u00f6rigen Halteclipse eine mittelbare Verletzung sowohl des Patentanspruchs 1 als auch des Verfahrensanspruchs 8 dar. Die vorgenommene Modifizierung des landgerichtlichen Urteilsausspruches in Abschnitt I. 1. b) durch den Ersatz der Worte \u201eohne ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen\u201c durch die Worte \u201eohne in Angebotsschreiben, Auftragsbest\u00e4tigungen und Lieferscheinen in derselben Schriftgr\u00f6\u00dfe wie der \u00fcbrige Text, hervorgehoben durch Fettdruck, darauf hinzuweisen\u201c pr\u00e4zisiert, wie der im Falle des Anbietens und\/oder der Lieferung der angegriffenen Fensterscheiben ohne Halteclipse zur Wahrung der Ausschlie\u00dflichkeitsrechte der Kl\u00e4gerin anzubringende Warnhinweis schrifttechnisch ausgestaltet sein muss, ohne dass damit eine sachliche \u00c4nderung verbunden w\u00e4re.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum b\u00fcndigen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung einer Karosserie sowie ein Verfahren zur Fertigung und Montage einer solchen Vorrichtung.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt (nachfolgend wird auf die zwischenzeitlich ver\u00f6ffentlichte deutsche \u00dcbersetzung der ge\u00e4nderten Klagepatentschrift \u2013 T3-Schrift \u2013 Bezug genommen), besteht die bekannteste Methode im Karosseriebau zum Aufbringen einer Fensterscheibe auf eine Fahrzeug\u00f6ffnung darin, dass ein Verbindungsrahmen zwischen Scheibe und \u00d6ffnungsr\u00e4ndern der Karosseriewand vorgesehen wird, geteilt in zwei Teile, n\u00e4mlich einen inneren und einen \u00e4u\u00dferen Teil, die dicht aneinander liegen und gleichzeitig gegen die R\u00e4nder der Scheibe und der \u00d6ffnung \u2013 mit einer zwischenliegenden Dichtung \u2013 andr\u00fccken (Absatz [0002]).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht in diesem Zusammenhang auf den aus der FRA 2 552 483 bekannten Stand der Technik ein, zu dem sie ausf\u00fchrt, dass bei diesem die F\u00fchrungsschienen \u00fcber die R\u00e4nder des feststehenden Teils des Fensters greifen und der feststehende Teil an der Karosserie mit Hilfe eines auf der Au\u00dfenfl\u00e4che des Fahrzeuges befestigten Rahmens montiert werden. Hieran beanstandet sie als nachteilig, dass dies sichtbare Unebenheiten mit sich bringt, weil Teile aus der Fl\u00e4che hervortreten (Absatz [0003]).<\/p>\n<p>Au\u00dferdem geht die Klagepatentschrift einleitend auf die US-A 1 809 932 ein, welche nach ihren Angaben ein Fahrzeugfenster beschreibt, dessen beweglicher Teil als Kippelement angebracht ist. Auch bei diesem Stand der Technik ist ein Verbindungsrahmen oder Chassis erforderlich, um den beweglichen und den feststehenden Teil, welcher direkt auf dem Chassis montiert ist, auf der Karosserie aufzubringen. Die Klagepatentschrift kritisiert hieran als nachteilig, dass auch dieser Verbindungsrahmen vorsteht und deshalb ebenfalls optische Unebenheiten verursacht (Absatz [0004]).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift gibt an, dass sich mittlerweile die \u00e4sthetischen Kriterien ge\u00e4ndert haben und man deshalb nunmehr dazu tendiert, solche Unebenheiten, zumindest aber den optischen Eindruck eines Bruchs der Oberfl\u00e4che, zu vermeiden, damit die Fensterscheibe als durchsichtiger Teil der Karosserie wirkt, wobei der<br \/>\n\u00dcbergang stetig sein soll (Absatz [0005]).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend entnimmt der Fachmann der Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, eine Vorrichtung (Fahrzeugscheibe) mit einer feststehenden und einer beweglichen Platte (Scheibe) bereitzustellen, die von au\u00dfen eine \u201eglatte Optik\u201c bietet und die gew\u00e4hrleistet, dass die bewegliche Platte im Falle des Bruchs der feststehenden Platte nicht herunter- und damit nicht in den Innenraum des Fahrzeugs f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Dass das Klagepatent in der Fassung, die es im Einspruchsverfahren erhalten hat, auch letzteres erreichen will, ergibt sich, wovon die Parteien \u00fcbereinstimmend ausgehen, insbesondere aus Absatz [0013] der Klagepatentschrift, wo es \u2013 wenn auch mit Blick auf eine besondere Ausgestaltung, bei welcher die Funktionselemente eine (vom Anspruch 1 nicht geforderte) Querleiste umfassen \u2013 hei\u00dft (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eWenn die Funktionselemente mindestens eine Querleiste umfassen, so erstreckt sich diese bis zu den R\u00e4ndern der Platte, so dass die Enden der Querleiste zwischen der Platte und den R\u00e4ndern der \u00d6ffnung in Form einer Verbundschicht eingebettet sind. Diese Anordnung erm\u00f6glicht das Erf\u00fcllen bestimmter Normanforderungen bez\u00fcglich des Bruchs von Scheiben in Fahrzeugen.\u201c<\/p>\n<p>Gemeint ist damit, dass ein Herunterfallen der bewegliche Platte im Falle des Bruchs der feststehenden Platte verhindert wird. Dies wird, wie im Einzelnen noch ausgef\u00fchrt wird, durch die Merkmale 7 und 10 des Patentanspruchs 1 erreicht.<\/p>\n<p>Dass die Teilaufgabe, von au\u00dfen eine \u201eglatte Optik&#8220; zu schaffen, schon im Stand der Technik des Einspruchsverfahrens gel\u00f6st war, \u00e4ndert entgegen der Auffassung der Beklagten nichts daran, dass es sich hierbei weiterhin auch um eine der Aufgaben des Klagepatents handelt, weil ein nach der Patenterteilung aufgefundener Stand der Technik keinen Einfluss auf das der gesch\u00fctzten Erfindung zugrunde liegende technische Problem hat (BGH, GRUR 1991, 811, 813 f. \u2013 Falzmaschine). Ein solcher Stand der Technik kann zwar f\u00fcr die Beurteilung der Neuheit und der Erfindungsh\u00f6he der unter Schutz gestellten Erfindung Bedeutung erlangen, das ihr zugrunde liegende technische Problem ver\u00e4ndert er aber nicht (BGH GRUR 1988, 444, 445 \u2013 Betonstahlmattenwender; GRUR 1991, 811, 813 f. \u2013 Falzmaschine). Das einem Patent zugrunde liegende technische Problem (die so genannte Aufgabe) ist nicht aus dem einschl\u00e4gigen Stand der Technik, sondern aus der Patentschrift zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 1987, 280, 282 \u2013 Befestigungsvorrichtung; GRUR 1991, 811, 813 f. \u2013 Falzmaschine). Eine Vorrichtung bereitzustellen, die von au\u00dfen eine \u201eglatte Optik\u201c bietet, bleibt deshalb neben den von den neu hinzugekommenen Merkmalen gel\u00f6sten Teilaufgabe weiterhin eine Aufgabe des Klagepatents; die hinzugekommenen Merkmale modifizieren bzw. erweitern diese Aufgabe nur.<\/p>\n<p>Eine Vorrichtung zum b\u00fcndigen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung in einer Karosserie eines Fahrzeugs zu schaffen, bei der Funktionselemente vorhanden sind, die sowohl die Beweglichkeit der beweglichen Platte im Verh\u00e4ltnis zu feststehenden Platte sichern als auch gew\u00e4hrleisten, dass die bewegliche Platte auch im Falle des Bruchs der feststehenden Platte gehalten wird, ist hingegen schon deshalb nicht das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem, weil darin bereits Elemente der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung, n\u00e4mlich die \u201eFunktionselemente\u201c enthalten sind. Das technische Problem ist aber von allen Elementen der L\u00f6sung, wie L\u00f6sungsans\u00e4tzen, L\u00f6sungsprinzipien oder L\u00f6sungsgedanken freizuhalten (BGH, GRUR 1985, 369 \u2013 K\u00f6rperstativ; GRUR 1991, 811, 814 \u2013 Falzmaschine).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der vorstehend herausgearbeiteten Problemstellung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum b\u00fcndigen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung (2) in der Karosserie (1) eines Fahrzeugs.<\/p>\n<p>2. Die Vorrichtung umfasst<br \/>\n(a) eine feststehende Platte (4) und<br \/>\n(b) eine gegen\u00fcber der feststehenden Platte (4) bewegliche Platte (7, 8).<\/p>\n<p>3. Die feststehende Platte (4) weist eine \u00d6ffnung (6) auf, deren R\u00e4nder vom Umfang der feststehenden Platte (4) entfernt sind.<\/p>\n<p>4. Die bewegliche Platte (5) kann die \u00d6ffnung (6) verschlie\u00dfen, indem sie in die Ebene der feststehenden Platte (4) gebracht wird.<\/p>\n<p>5. Es sind Funktionselemente (9) vorhanden, die die erforderliche Beweglichkeit der beweglichen Platte gegen\u00fcber der feststehenden Platte (4) gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>6. Die Funktionselemente (9) sind auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fl\u00e4che der feststehenden Platte (4) angebracht.<\/p>\n<p>7. Mindestens eines der Funktionselemente (9) verl\u00e4ngert sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4) (\u201eau moins un desdits \u00e9l\u00e9ments fonctionnels se prolongeant jusque sous ladite p\u00e9riph\u00e9rie du panneau fixe\u201c).<\/p>\n<p>8. Die feststehende Platte (4) wird auf die Karosserie (1) durch Kleben des Umfangs der besagten, zum Fahrzeuginneren gewandten Fl\u00e4che der feststehenden Platte (4) auf die R\u00e4nder (3) der \u00d6ffnung (2) aufgebracht.<\/p>\n<p>9. Die R\u00e4nder (3) dieser \u00d6ffnung (2) sind gegen\u00fcber der Karosserie (1) leicht nach hinten versetzt, um in der Lage zu sein, die feststehende Platte (4) b\u00fcndig mit der Karosserie (1) aufzunehmen, um eine visuell durchgehende Fl\u00e4che zwischen Karosserie (1) und Vorrichtung zu erreichen.<\/p>\n<p>10. Die Enden von mindestens einem der Funktionselemente (9), die<br \/>\nsich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4) verl\u00e4ngern, werden zwischen der feststehende Platte (4) und den R\u00e4ndern (3) der \u00d6ffnung (2) sandwichartig ergriffen (\u201eles extr\u00e9mit\u00e9s d\u2019au moins un desdits \u00e9l\u00e9ments fonctionnels qui se prolongent jusque sous la p\u00e9riph\u00e9rie du panneau fixe (4) sont prises en sandwich entre ledit panneau fixe (4) et lesdits bords (3) de la baie\u201c).<\/p>\n<p>Daneben schl\u00e4gt Anspruch 8 des Klagepatents ein Verfahren zur Fertigung und Montage einer solchen Vorrichtung zum b\u00fcndigen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung in der Karosserie (1) eines Fahrzeugs vor, das folgende Schritte umfasst:<\/p>\n<p>I. Erstellen einer feststehenden Platte (4),<br \/>\n(a) die eine \u00d6ffnung (6) aufweist, deren R\u00e4nder von dem Umfang der besagten feststehenden Platte (4) entfernt sind, und<br \/>\n(b) die eine zum Schlie\u00dfen der besagten \u00d6ffnung vorgesehene bewegliche Platte (5) aufweist.<\/p>\n<p>II. Anbringen dieser beweglichen Platte (5) auf der feststehenden Platte (4) mit Hilfe von Funktionselementen (9), welche die erforderliche Beweglichkeit gew\u00e4hrleisten, wobei<br \/>\n(a) die besagten Funktionselemente auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fl\u00e4che der feststehenden Platte (4) angebracht sind und<br \/>\n(b) mindestens eines der Funktionselemente (9) sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4) verl\u00e4ngert.<\/p>\n<p>III. Anbringen der besagten feststehenden Platte an der Karosserie<br \/>\n(a) durch Kleben des Umfangs der besagten zum Fahrzeuginneren gewandten Fl\u00e4che der feststehenden Platte auf die R\u00e4nder (3) der gegen\u00fcber der Karosserie nach hinten versetzten \u00d6ffnung (2), um eine visuell durchgehende Fl\u00e4che zwischen Karosserie (1) und der besagten Verschlussvorrichtung zu erreichen,<br \/>\n(b) wobei die Enden von mindestens einem der besagten Funktionselemente, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4) verl\u00e4ngern, zwischen der besagten feststehenden Platte (4) und den R\u00e4ndern (3) der besagten \u00d6ffnung sandwichartig eingef\u00fcgt werden.<\/p>\n<p>Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist eine Vorrichtung zum b\u00fcndigen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung (2) in der Karosserie (1) eines Fahrzeugs (Merkmal 1). Die Vorrichtung weist eine feststehende Platte (4), welche mit einer Bel\u00fcftungs-\u00d6ffnung versehen ist (Merkmal 3), und eine gegen\u00fcber der feststehenden Platte (4) bewegliche Platte (7, 8), welche das Verschlie\u00dfen der \u00d6ffnung erm\u00f6glicht, auf (Merkmal 2). Unter einer \u201efeststehenden Platte\u201c versteht das Klagepatent ein \u201eeinst\u00fcckiges Element\u201c, das an der Karosserie angebracht ist, wobei dieses Element aus einem Teil oder aus mehreren im Voraus zusammenmontierten Teilen bestehen kann (Abs\u00e4tze \uf05b0024\uf05d und \uf05b0010\uf05d; [0030] und [0010] der \u00dcbersetzung). Bevorzugt handelt es sich bei der feststehenden Platte und der beweglichen Platte um Glasscheiben (Absatz \uf05b0023\uf05d; [0029] der \u00dcbersetzung). Die R\u00e4nder der in der feststehenden Platte vorgesehenen \u00d6ffnung (6) sind vom Umfang der feststehenden Platte (4) entfernt, also von deren Rand beabstandet (Merkmal 4). Die bewegliche Platte (5), die das Element zum Erreichen der gew\u00fcnschten Bel\u00fcftung der Fahrzeugkabine oder des Fahrzeuginnenraumes darstellt (Absatz [0014]), kann die \u00d6ffnung (6) in der feststehenden Platte (4) verschlie\u00dfen, indem sie in die Ebene der feststehenden Platte (4) gebracht wird (Merkmal 5). Um dies zu erm\u00f6glichen, sind so genannte Funktionselemente (9) vorgesehen (Merkmal 5), die auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fl\u00e4che \u2013 also der Innenseite \u2013 der feststehenden Platte (4) angebracht sind. Die R\u00e4nder (3) der \u00d6ffnung (2) sind erfindungsgem\u00e4\u00df gegen\u00fcber der Karosserie (1) leicht nach hinten versetzt, damit sie die feststehende Platte (4) b\u00fcndig mit der Karosserie (1) aufnehmen k\u00f6nnen, um hierdurch \u2013 wie es im Anspruch 1 hei\u00dft \u2013 \u201eeine visuell durchgehende Fl\u00e4che zwischen Karosserie (1) und Vorrichtung\u201c zu erreichen. Die feststehende Platte (4) ist mit dem Umfang ihrer zum Fahrzeuginneren gewandten Fl\u00e4che auf bzw. an die zur\u00fcckgezogenen R\u00e4nder der Karosserie\u00f6ffnung (2) geklebt (Merkmal 8). Sie wird also einfach durch Aufkleben auf die zur\u00fcckstehenden R\u00e4nder der \u00d6ffnung in der Karosserie aufgebracht (Absatz [0012]; vgl. auch die Entscheidung der Einspruchsabteilung, Anlage K 1B, Seite 14 unten). Wie die Klagepatentschrift hervorhebt, besitzt das erfindungsgem\u00e4\u00dfe \u201eVerschlusssystem\u201c f\u00fcr die \u00d6ffnung in der Karosserie damit keinen \u00e4u\u00dferen Rahmen, der sich von der Karosserie abhebt (Absatz [0008]).<\/p>\n<p>Angesichts des Streits der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 5, 7 und 10 n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>Die im Streitfall eine zentrale Rolle spielenden \u201eFunktionselemente\u201c (Merkmal 5 und Merkmale 6, 7 und 10) werden \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 hinsichtlich ihrer konstruktiven Ausgestaltung im Anspruch 1 nicht n\u00e4her beschrieben. Dieser w\u00e4hlt \u2013 ebenso wie Anspruch 8 \u2013 die denkbar allgemeine Fassung \u201eFunktionselemente\u201c und meint hiermit, wie sich bereits aus dem Begriff \u201eFunktionselemente\u201c selbst ergibt, ersichtlich jede Ausf\u00fchrung, die die den \u201eFunktionselementen\u201c erfindungsgem\u00e4\u00df zugewiesenen Funktionen erf\u00fcllt. Die Verwendung des Plurals in Anspruch 1 (\u201eFunktionselemente\u201c) zeigt dem Durchschnittsfachmann hierbei bereits, dass es regelm\u00e4\u00dfig um ein Zusammenwirken mehrerer Bauteile geht.<\/p>\n<p>Nach dem offenbarten Erfindungsgedanken sind den \u201eFunktionselementen\u201c mehrere technischen Funktionen zugedacht:<\/p>\n<p>\u2022 Zum einen m\u00fcssen die \u201eFunktionselemente\u201c die Beweglichkeit der beweglichen Platte (7, 8) in Bezug auf die feststehende Platte (4) sicherstellen (Merkmal 5). Um dies zu erm\u00f6glichen, m\u00fcssen die \u201eFunktionselemente\u201c daher beide Platten erfassen, je nach Benutzungsart als F\u00fchrungsschiene oder Schiebeleiste oder Scharnierhebel.<br \/>\n\u2022 Zum anderen d\u00fcrfen die \u201eFunktionselemente\u201c die \u201eglatte Optik\u201c nicht st\u00f6ren und sind daher auf der Innenseite der feststehenden Platte angebracht; dar\u00fcber hinaus sollen sie von innen zu bet\u00e4tigen sein, damit man zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen nicht jedes Mal anhalten und aussteigen muss (Merkmal 6).<br \/>\n\u2022 Au\u00dferdem sollen die \u201eFunktionselemente\u201c die bewegliche Platte halten; sie sollen daf\u00fcr sorgen, dass die bewegliche Platte selbst im Falle des Bruchs der feststehenden Platte an ihrem Ort bleibt und nicht herunterf\u00e4llt. Diese technische Funktion betrifft die oben angesprochene zweite Teilaufgabe der Erfindung. W\u00e4re die bewegliche Platte nur an der Innenseite der feststehenden Platte angebracht, w\u00fcrde sie im Falle einer Zerst\u00f6rung der feststehenden Platte ihren Halt verlieren und herausfallen, wobei die Gefahr best\u00fcnde, dass sie als Ganzes in den Innenraum des Fahrzeuges f\u00e4llt. Das will das Klagepatent verhindern. Es bel\u00e4sst es deshalb nicht bei der Anbringung der Funktionselemente an der Innenseite der feststehenden Platte, sondern lehrt in den Merkmalen 7 und 10 weitere Ma\u00dfnahmen, die sicherstellen, dass die Funktionselemente \u2013 und \u00fcber diese die bewegliche Platte \u2013 wie auch die feststehende Platte an der Karosserie befestigt sind, und zwar dort, wo es auch die feststehende Platte ist. Dadurch wird erreicht, dass die bewegliche Platte auch im Falle eines Bruchs der feststehenden Platte gehalten wird.<\/p>\n<p>Um die vorgenannten Funktionen zu erf\u00fcllen, m\u00fcssen die Funktionselemente nicht \u201eeinst\u00fcckig\u201c ausgebildet sein. Der Patentanspruch 1 spricht \u2013 ebenso wie der Verfahrensanspruch 8 \u2013 allgemein von \u201eFunktionselementen\u201c, nicht aber von \u201eeinst\u00fcckigen\u201c Funktionselementen. Dass es die Funktionselemente \u201eeinst\u00fcckig\u201c sein sollen, l\u00e4sst sich auch der Beschreibung nicht entnehmen; auch in dieser ist nicht davon die Rede, dass es sich bei den Funktionselementen um \u201eeinst\u00fcckige\u201c Bauteile handeln muss. Das Klagepatent befasst sich auch nicht mit dem Problem, m\u00f6glichst wenige Bauteile zu verwenden. Ob mehr oder weniger Bauteile vorteilhaft sind, ist eine Frage des Einzelfalls und h\u00e4ngt insbesondere von Fertigungs- und Montagegesichtspunkten ab. Das Klagepatent besch\u00e4ftigt sich hiermit nicht. Es verlangt auch nicht bei einer Verwendung mehrerer Elemente, das jedes einzelne von ihnen alle vorgenannten Funktionen erf\u00fcllt; es gen\u00fcgt, dass sie das im Zusammenwirken tun. Was die Klagepatentschrift in Bezug auf die \u201efeststehende Platte\u201c ausf\u00fchrt (Abs\u00e4tze \uf05b0024\uf05d und \uf05b0010\uf05d; [0030] und [0010] der \u00dcbersetzung), ist f\u00fcr die konstruktive Ausgestaltung der \u201eFunktionselemente\u201c bedeutungslos. Es geht auch nicht darum, eine vormontierte Einheit aus nur einem Bauteil zu erhalten, die einfach einzubauen ist. Auch hiermit besch\u00e4ftigt sich das Klagepatent nicht, wobei auch nicht ersichtlich ist, was unter einer \u201evormontierten Einheit\u201c aus nur \u201eeinem Bauteil\u201c zu verstehen sein soll. Denn bei \u201eeinem\u201c Bauteil gibt es nichts vorzumontieren. Die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des Landgerichts Frankfurt in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Urteil vom 4. Mai 2005 (Anlage B 1, InstGE 5, 179) sind f\u00fcr den Senat wenig erhellend, weil die Begr\u00fcndung nicht aus der Patentschrift hergeleitet wird und weil letztlich auch die vom Bundesgerichtshof in st\u00e4ndiger Rechtsprechung angewendeten Auslegungsgrunds\u00e4tze nicht beachtet werden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Verst\u00e4ndnisses der Merkmale 7 und 10 kann ohne weiteres zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass \u201ese prolongeant\u201c in der gem\u00e4\u00df Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen franz\u00f6sischen Anspruchsfassung mit \u201esich verl\u00e4ngern\u201c ins Deutsche zu \u00fcbersetzen ist. Sachlich macht das keinen Unterschied zu einer \u00dcbersetzung mit \u201esich erstreckt\u201c. Entscheidend ist nicht der wissenschaftlich-philologische, sondern der technische Sinngehalt, den der Durchschnittsfachmann dem Merkmal unter Ber\u00fccksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen beimisst. Dabei geht es eindeutig darum, dass mindestens ein Funktionselement bis zum Rand der feststehenden Platte reicht, damit der angestrebte Sandwich-Aufbau (Merkmal 10) zustande kommt. Dort soll es einen mehrschichtigen Aufbau geben, damit das betreffende Funktionselement dort an der Karosserie befestigt ist, wo es die feststehende Scheibe auch ist, damit das Funktionselement beim Bruch der feststehenden Scheibe nicht herunterf\u00e4llt, sondern von der Karosserie gehalten wird. Es ist deshalb auch gleichg\u00fcltig, ob man den franz\u00f6sischen Ausdruck \u201esont prises en sandwich\u201c mit \u201esandwichartig ergriffen\u201c oder mit \u201esandwichartig eingef\u00fcgt\u201c ins Deutsche \u00fcbersetzt (Merkmal 10). Durch die eine wie die andere Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, dass \u2013 wie die Patentbeschreibung an zwei Stellen ausdr\u00fccklich sagt (Abs\u00e4tze [0013] und \uf05b0010\uf05d; \u00dcbersetzung \uf05b0013\uf05d und [0025]) \u2013 die Enden von mindestens einem der Funktionselemente (9), die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4) verl\u00e4ngern bzw. erstrecken, zwischen der feststehenden Platte (4) und den R\u00e4nder (3) der (Karosserie)\u00d6ffnung (2) \u201ein Form einer Verbundschicht\u201c \u2013 also sandwichartig \u2013 \u201eeingebettet\u201c bzw. \u201eeingefasst\u201c sind.<\/p>\n<p>Was sich hierbei als \u201eFunktionselement\u201c bis an den Umfang der feststehenden Scheibe verl\u00e4ngert \u2013 oder erstreckt \u2013, muss bei einer zu schiebenden \u00d6ffnungsscheibe keine in ihrer Erstreckungsrichtung weiter verl\u00e4ngerte Querleiste sein. Eine entsprechende Vorgabe l\u00e4sst sich dem Anspruch 1 nicht entnehmen. Was die Klagepatentschrift in Figur 6 zeigt, ist nur ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf das sich der Wortlaut des allgemeinen Anspruchs 1 nicht beschr\u00e4nkt. Ausf\u00fchrungsbeispiele dienen lediglich der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Allein aus Ausf\u00fchrungsbeispielen darf deshalb nicht auf ein engeres Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut f\u00fcr sich genommen nahe legt (vgl. BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnung ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgem\u00e4\u00df mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der vom Klagepatent angestrebte technische Erfolg wird auch bei einer Verl\u00e4ngerung der Funktionselemente quer zu ihrer L\u00e4ngsrichtung erzielt, etwa wenn die F\u00fchrungsschienen nahe am oberen und unteren Rand der feststehenden Platte verlaufen und die Entfernung zu den Seitenr\u00e4ndern viel gr\u00f6\u00dfer ist, weil die bewegliche Platte recht schmal ist und zum \u00d6ffnen nur ein kurzer Verschiebeweg n\u00f6tig ist. Wie das Landgericht, auf dessen Ausf\u00fchrungen erg\u00e4nzend Bezug genommen wird, im Einzelnen zutreffend herausgearbeitet hat, ist hier nichts daf\u00fcr ersichtlich, warum man zur Befestigung der Funktionselemente nicht den k\u00fcrzeren Weg zu den oberen und unteren Rand w\u00e4hlen soll. In welche Richtung sich das betreffende Funktionselement unter den Umfang der feststehenden Platte verl\u00e4ngert, l\u00e4sst Anspruch 1 \u2013 ebenso wie Anspruch 8 \u2013 offen; in jeder denkbaren Richtung gelangt man ohnehin zum Rand bzw. Umfang der feststehenden Platte. Dass sich das betreffende Funktionselement \u201ein der Flucht fortsetzen\u201c muss, l\u00e4sst sich entgegen der Auffassung der Beklagten dem Anspruch nicht entnehmen; dies ergibt sich weder aus dem Begriff \u201everl\u00e4ngern\u201c, noch daraus, dass Merkmal 10 auf \u201edie Enden\u201c von mindestens einem der Funktionselemente, die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte \u201everl\u00e4ngern\u201c, abstellt.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelten auch f\u00fcr den Verfahrensanspruch 8 des Klagepatents, der keiner weitergehenden Erl\u00e4uterung bedarf.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die aus Fensterscheibe und zugeh\u00f6rigen Halteclipsen bestehende angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der oben erl\u00e4uterten Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1 bis 4, 8 und 9 des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, steht zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit, weshalb weitere Ausf\u00fchrungen hierzu entbehrlich sind.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch die Merkmale 5 und 6 sowie die streitigen Merkmale 7 und 10.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Funktionselemente im Sinne des Klagepatents auf. Diese bestehen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur aus den F\u00fchrungsschienen f\u00fcr die bewegliche Scheibe, sie werden vielmehr von den F\u00fchrungsschienen und den mit diesen clipartig verbundenen Halteclipsen (Laschen\/Halteabschnitten) gebildet. F\u00fchrungsschienen und die Halteclipse sind miteinander verbunden und stellen ersichtlich funktional eine Einheit dar. Diese Einheit erm\u00f6glicht zum einen, dass die bewegliche Scheibe von einer \u00d6ffnungsstellung in eine Schlie\u00dfstellung bewegt werden kann, zum anderen stellt sie sicher, dass die bewegliche Scheibe selbst im Falle eines Bruchs der feststehenden Platte gehalten wird, wobei sie die \u201eglatte Optik\u201c der Fensterscheibe nicht st\u00f6rt.<\/p>\n<p>Dass die Funktionselemente nicht einst\u00fcckig ausgebildet sind, ist aus denen bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden unsch\u00e4dlich. Es kann f\u00fcr die Zwecke der Erfindung keinen Unterschied machen, ob der Fachmann die F\u00fchrungsschienen einteilig ausf\u00fchrt und deren Enden mit der Karosserie verbindet, oder ob er die Funktionselemente zweiteilig ausf\u00fchrt, indem er die F\u00fchrungsschiene mit einem anderen Element verbindet, welches dann mit der Karosserie verbunden wird, wie dies die Beklagte macht, wenn sie, wie die nachfolgend wiedergegebene schematischen Darstellung gem\u00e4\u00df Anlage K 18, Abbildung K 18.2, verdeutlicht, die F\u00fchrungsschienen (9; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df Anlage K 18) mit den Halteclipsen (9a) clipartig verbindet und dann diese \u2013 mit der F\u00fchrungsschiene verbundenen \u2013 Halteclipse mit der Karosserie verbindet.<\/p>\n<p>Auch kommt es nicht darauf an, wie die F\u00fchrungsschienen und die Halteclipse miteinander verbunden sind. Die die Funktionselemente bildenden Bauteile m\u00fcssen nur hinreichend fest miteinander verbunden sein und funktional eine Einheit bilden. Eine untrennbare Verbindung ist hierbei nicht notwendig. Es ist nur erforderlich, dass die Teile so miteinander verbunden sind, dass sie in ihrer Gesamtheit die den Funktionselementen zugedachte technische Funktion erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Das ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ersichtlich der Fall. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist die Verbindung zwischen den Halteclipsen und den F\u00fchrungsschienen so fest, dass ohne Weiteres davon gesprochen werden kann, dass sie eine funktionale Einheit bilden. Dies ergibt sich auch aus der deutschen Offenlegungsschrift 103 09 XYZ (Anlage B 2) der Beklagten, mit der sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zum Patent angemeldet hat. In dieser ist in den Abs\u00e4tzen [0005], [0008, [0009], [0038] und [0040]) jeweils ausgef\u00fchrt, dass der Halteclips (12) mit dem Funktionselement bzw. der F\u00fchrungsschiene (8) l\u00f6sbar oder fest verbunden sein kann, indem dieser vorteilhafter Weise auf die Rippen der F\u00fchrungsschiene aufgesteckt und dort verrastet werden kann. Au\u00dferdem wird hervorgehoben, dass durch die Halteclipse gew\u00e4hrleistet wird, dass die Funktionselemente bzw. F\u00fchrungsschienen auch im Falle einer Besch\u00e4digung oder eines Bruchs des feststehenden Teiles bzw. des feststehenden Fensters mit dem Fahrzeug verbunden bleiben, so dass in diesen F\u00e4llen Gefahren durch das bewegbare Fenster vermieden werden (Anlage B 2, Ab\u00e4tze [0005] und [0040]). Dies kann nur erreicht werden, wenn die Halteclipse hinreichend fest mit den F\u00fchrungsschienen verbunden sind.<\/p>\n<p>Damit sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals 5 Funktionselemente in Gestalt der F\u00fchrungsschienen und der mit diesen verbundenen Halteclipsen vorhanden, die die erforderliche Beweglichkeit der beweglichen Scheibe gegen\u00fcber der feststehenden Scheibe gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>In wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals 6 sind diese Funktionselemente mit ihren F\u00fchrungsschienen auch auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fl\u00e4che der feststehenden Scheibe angebracht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWerden die Funktionselemente bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von den F\u00fchrungsschienen und den zugeh\u00f6rigen Halteclipsen gebildet, sind die Halteclipse also Bestandteil der Funktionselemente, folgt hieraus zugleich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch das Merkmal 7 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, wonach sich mindestens eines der Funktionselemente bis unter den Umfang der feststehenden Platte verl\u00e4ngert. Wie die \u2013 oben wiedergegebene \u2013 schematische Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage K 18, Abbildung K 18.2, verdeutlicht, verl\u00e4ngern (erstrecken) sich die von den F\u00fchrungsschienen und den Halteclipsen gebildeten Funktionselemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bis zum oberen bzw. unteren Rand der feststehenden Scheibe. Dass die F\u00fchrungsschienen f\u00fcr sich betrachtet nicht bis zum Rand der feststehenden Scheibe reichen, sondern vor dem Verklebungsbereich der feststehenden Scheibe enden, ist unerheblich, weil die Funktionselemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 aus den F\u00fchrungsschienen und den Halteclipsen bestehen. Die funktionale Einheit aus F\u00fchrungsschiene und Halteclipsen reicht mit ihren Halteclipsen bis zum Rand der feststehenden Scheibe.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nWortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist schlie\u00dflich auch das Merkmal 10, wonach die Enden von mindestens einem der Funktionselemente (9), die sich bis unter den Umfang der feststehenden Platte (4) verl\u00e4ngern, zwischen der feststehenden Platte (4) und den R\u00e4ndern (3) der \u00d6ffnung (2) sandwichartig ergriffen werden.<\/p>\n<p>Unstreitig sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Halteclipse, die Bestandteil der Funktionselemente sind, sandwichartig zwischen der feststehenden Scheibe und den R\u00e4ndern der Karosserie\u00f6ffnung eingebettet. Sandwichartig ergriffen werden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch \u201edie Enden\u201c der Funktionselemente. Denn das jeweilige \u2013 aus F\u00fchrungsschiene und Halteclipsen bestehende \u2013 Funktionselement ist, wie sich der schematischen Darstellung gem\u00e4\u00df Anlage K 18, Abbildung K 18.2, entnehmen l\u00e4sst, (auch) an den Endbereichen der quer verlaufenden F\u00fchrungsschiene durch Halteclipse mit der Karosserie verbunden.<\/p>\n<p>Dass sich die quer verlaufenden Funktionselemente nicht in ihrer \u201eErstreckungsrichtung\u201c zu den Seitenr\u00e4ndern der feststehenden Scheibe verl\u00e4ngern bzw. nicht \u201ein der Flucht\u201c bis dorthin fortsetzen, ist ohne Bedeutung, weil das Klagepatent dies \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht verlangt. Anspruch 1 fordert keine Ausf\u00fchrung, bei welcher die Funktionselemente \u00fcber die gesamte Breite der feststehenden Scheibe zu deren vertikalen Seitenr\u00e4ndern verlaufen. Die Funktionselemente k\u00f6nnen vielmehr auch so ausgef\u00fchrt werden, dass sie sich zu den naheliegenden horizontalen R\u00e4ndern der feststehenden Scheibe hin erstrecken. Die gegenteilige Auslegung des Patentanspruchs durch die Beklagte l\u00e4uft auf eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinne einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) des Anspruchs 1 hinaus. Eine solche Auslegung ist generell nicht zul\u00e4ssig; dies gilt insbesondere, wenn der Beschreibung \u2013 wie hier \u2013 eine Schutzbegrenzung auf bestimmte Ausf\u00fchrungsformen nicht zu entnehmen ist (BGH, GRUR 2007, 309, 311 \u2013 Schussf\u00e4dentransport m. w. Nachw.). Schlie\u00dflich l\u00e4sst sich Anspruch 1 auch nicht entnehmen, dass sich das betreffende Funktionselement zu zwei verschiedenen R\u00e4ndern (zu je einem anderen Rand) der feststehenden Scheibe erstrecken muss. Anspruch 1 spricht nur davon, dass sich die Enden von mindestens einem der Funktionselemente (9) \u201ebis unter den Umfang der feststehenden Platte (4)\u201c verl\u00e4ngern, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, diese Beurteilung beruhe auf einer unzul\u00e4ssigen Auslegung des Klagepatents in Kenntnis der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Ist die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte Konstruktion in der Patentschrift (Unteranspruch, allgemeiner und besonderer Beschreibungstext) nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt, so muss der Inhalt des im Hauptanspruch vorgesehenen Merkmals abstrakt \u2013 wenngleich mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 definiert werden, um eine Antwort auf die Frage zu erhalten, ob die gegebene (nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnte) Ausgestaltung dem Merkmal, wie es das Patent gebraucht und versteht, entspricht oder nicht (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rdnr. 16). Hier setzt die eigentliche Auslegung an; demgem\u00e4\u00df hat der Senat die Merkmale aus der Klagepatentschrift heraus ausgelegt. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass aus der Nichterw\u00e4hnung einer bestimmten Ausf\u00fchrungsvariante in der Patentschrift nicht gefolgert werden kann, dass die betreffende Variante au\u00dferhalb des Patents liegt (K\u00fchnen\/Geschke, a. a. O., Rdnr. 16). Der Schutzbereich eines Patents kann nicht auf diejenige konstruktive Gestaltung beschr\u00e4nkt werden, die in einem Unteranspruch beschrieben oder in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung gezeigt ist (K\u00fchnen\/Geschke, a. a. O., Rdnr. 16). Dass in der Klagepatentschrift keine Ausf\u00fchrungsform mit Querleisten, deren Enden sich zu dem oberen bzw. unteren Rand der feststehenden Scheibe erstrecken, gezeigt und beschrieben ist, rechtfertigt daher nicht die Annahme, dass eine solche Ausf\u00fchrungsform nicht als eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale 7 und 10 anzusehen ist.<\/p>\n<p>Hiermit werden entgegen der Auffassung der Beklagten bei der Pr\u00fcfung des Schutzbereichs des Patents auch keine anderen Ma\u00dfst\u00e4be angelegt, als bei der Beurteilung der Patentf\u00e4higkeit. Unterstellt, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde es sich um Stand der Technik handeln und es w\u00e4re die Patentf\u00e4higkeit des Klagepatents zu pr\u00fcfen, so st\u00fcnde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ebenso der Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 des Klagepatents entgegen. Hier wie da ist der Gegenstand des Patentanspruchs zu ermitteln, indem \u2013 wie geschehen \u2013 der Patentanspruch unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen aus der Sicht des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns ausgelegt wird. F\u00fcr die Pr\u00fcfung der Patentf\u00e4higkeit im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren gilt dies ebenso wie f\u00fcr das Nichtigkeitsverfahren und den Verletzungsprozess (vgl. BGH, GRUR 2007, 859, 860 \u2013 Informations\u00fcbermittlungsverfahren I, m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>Nach alledem verletzt die Beklagte den Anspruch 1 des Klagepatents durch das Anbieten und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unmittelbar.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nWie das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgef\u00fchrt hat, verletzt die Beklagte den Patentanspruch 1 au\u00dferdem mittelbar, indem sie auch entsprechende Fensterscheiben ohne die zugeh\u00f6rigen Halteclipse zur Verbindung der F\u00fchrungsschienen mit der Karosserie anbietet und vertreibt (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 10 PatG). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts Bezug, welche die Berufung nicht gesondert angreift.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus verletzt die Beklagte durch das Anbieten und den Vertrieb der Fensterscheiben ohne Halteclipse zugleich den ebenfalls geltend gemachten Verfahrensanspruch 8 mittelbar. Auch insoweit wird auf die von der Berufung nicht gesondert angegriffenen Ausf\u00fchrungen des Landgerichts verwiesen. Zur Klarstellung ist in diesem Zusammenhang lediglich darauf hinzuweisen, dass die Kl\u00e4gerin \u2013 entgegen der missverst\u00e4ndlichen Formulierung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Seite 11, erster Absatz Zeilen 3 bis 5) \u2013 eine mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs 8 durch Anbieten und Vertrieb der angegriffenen Fensterscheiben ohne Halteclipse geltend macht (vgl. Schriftsatz vom 10.07.2007, Seite 6 zweiter Absatz, Bl. 104 GA). Hiervon ist das Landgericht in den Entscheidungsgr\u00fcnden des angefochtenen Urteils \u2013 wie aus dem Verweis unter II. 3 auf die Ausf\u00fchrungen zu II. 2., welche die Fensterscheiben ohne Halteclipse betreffen, folgt \u2013 ersichtlich auch ausgegangen.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte (unmittelbare und mittelbare) Patentverletzung bzw. \u2013benutzung zur Unterlassung und, weil sie das Klagepatent, schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihrer Anspr\u00fcche auf Schadenersatz zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug genommen.<\/p>\n<p>F.<br \/>\nDer Einwand der Beklagten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterfalle nicht dem Wortlaut des landgerichtlichen Urteilsausspruchs, greift nicht durch, weil die Funktionselemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von den F\u00fchrungsschienen und den Halteclipsen gebildet werden. Dass es im Tenor des landgerichtlichen Urteils statt \u201esich verl\u00e4ngert\u201c\/\u201csich verl\u00e4ngern\u201c jeweils \u201esich erstreckt\u201c\/\u201csich erstrecken\u201c hei\u00dft und statt von \u201esandwichartig ergriffen\u201c von \u201esandwichartig eingef\u00fcgt\u201c die Rede ist, ist aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden (siehe oben unter II. B.) unerheblich. Ein sachlicher Unterschied ist hiermit nicht verbunden. Es besteht daher kein Anlass zu einer \u00c4nderung bzw. Anpassung des landgerichtlichen Tenors.<\/p>\n<p>G.<br \/>\nDas Aktivrubrum und das Passivrubrum hat der Senat gem\u00e4\u00df den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 15. April 2008 (Bl. 193 GA) berichtigt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 985 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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