{"id":4283,"date":"2008-11-14T17:00:59","date_gmt":"2008-11-14T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4283"},"modified":"2016-05-03T15:50:07","modified_gmt":"2016-05-03T15:50:07","slug":"2-u-9707-pkw-fensterscheiben-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4283","title":{"rendered":"2 U 97\/07 &#8211; Pkw-Fensterscheiben II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>984<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 14. November 2008, Az. 2 U 97\/07<\/p>\n<p>Vorinstanz: <strong><a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3021\">4b O 11\/07<\/a><\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin [Berichtigt auf: Berufung der Beklagten] gegen das am 18. September 2007 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<br \/>\nII.<br \/>\nDie Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 300.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 0 778 XXX abgezweigten deutschen Gebrauchsmusters 296 24 YYY (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 7) gewesen, das eine Vorrichtung zum b\u00fcndigen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung in der Karosserie eines Fahrzeuges betrifft. Aus diesem Schutzrecht hat sie die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen und nimmt sie die Beklagte weiterhin auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch.<\/p>\n<p>Die europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 778 XXX war im. November 1996 unter Inanspruchnahme einer franz\u00f6sischen Priorit\u00e4t vom. Dezember 1995 eingereicht worden. Die Anmeldung des Klagegebrauchsmusters erfolgte im. November 1999. Eingetragen wurde das Klagegebrauchsmuster im April 2003. Die Bekanntmachung der Eintragung im Patentblatt erfolgte im. Mai 2003. Das Klagegebrauchsmuster ist \u2013 nach Klageerhebung \u2013 im. November 2006 durch Zeitablauf erloschen.<\/p>\n<p>In einem von dritter Seite gegen das Klagegebrauchmuster angestrengten L\u00f6schungsverfahren wurde dieses mit rechtskr\u00e4ftigem Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes vom<br \/>\n. Januar 2005 (Anlage K 6) beschr\u00e4nkt aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in seiner aufrecht erhaltenen Fassung lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum b\u00fcndigen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung (2) in der Karosserie (1) eines Fahrzeugs, wobei die Vorrichtung ein feststehendes Paneel (4) und ein gegen\u00fcber dem feststehenden Paneel (4) bewegliches Paneel (7, 8) umfasst, wobei das bewegliche Paneel mittels Funktionselementen (9) an dem feststehenden Paneel befestigt ist, die die erforderliche Beweglichkeit gew\u00e4hrleisten, dadurch gekennzeichnet, dass das feststehende Paneel eine durch das bewegliche Paneel verschlie\u00dfbare geschlossenen Aussparung, beabstandet von dem Rand des feststehenden Paneel umfasst, und dass die Funktionselemente (9) an der zum Fahrzeuginneren weisenden Fl\u00e4che der feststehenden Platte (4) angebracht sind und sich bis zu zumindest einem Rand des feststehenden Paneel erstrecken, wobei die feststehende Platte (4) mittels Klebung an den R\u00e4ndern (3) der \u00d6ffnung (2) der Karosserie (1) angebracht oder befestigt ist, und ein sich bis zum Rand des feststehenden Paneels erstreckender Abschnitt (9a) der Funktionselemente (9) sandwichartig zwischen dem feststehenden Paneel (4) und den R\u00e4ndern der \u00d6ffnung in Eingriff steht.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen verdeutlichen die Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 zeigt eine Vorderansicht einer ersten Ausf\u00fchrungsform der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung, Figur 2 zeigt einen Schnitt l\u00e4ngs der Ebene II-II in Figur 1, Figur 4 zeigt einen Schnitt l\u00e4ngs der Ebene IV \u2013 IV in Figur 1, Figur 5 zeigt einen Schnitt durch eine zweite Ausf\u00fchrungsform und Figur 6 zeigt eine dritte Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt Fensterscheiben her und vertreibt diese an die A, welche die Fensterscheiben f\u00fcr ihr Transportermodell B verwendet. Die generelle Ausgestaltung dieser Fensterscheiben, welche aus einer feststehenden und einer beweglichen Scheibe bestehen und F\u00fchrungsschienen f\u00fcr die bewegliche Scheibe sowie Halteclipse zur Verbindung mit dem Fahrzeug aufweisen, ergibt sich aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 16 vorgelegten beiden Lichtbildern, von denen das erste \u2013 von der Kl\u00e4gerin mit Bezugszeichen versehene \u2013 Foto nachstehend wiedergegeben wird.<\/p>\n<p>Die generelle Ausgestaltung der F\u00fchrungsschienen und Halteclipse der in Rede stehenden Fensterscheiben der Beklagten ergibt sich ferner aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der deutschen Offenlegungsschrift 103 09 ZZZ A 1 (Anlage B 2), mit der die Beklagte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform am 3. M\u00e4rz 2003 zum Patent angemeldet hat. Ein Patent ist hierauf bislang nicht erteilt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat im Angebot und Vertrieb dieser Fensterscheiben eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters gesehen. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die Fensterscheiben der Beklagten machten von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln, Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Schutzanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Sie verf\u00fcge insbesondere \u00fcber Funktionselemente im Sinne des Klagegebrauchsmusters. Diese best\u00fcnden aus den F\u00fchrungsschienen und den von der Beklagten verwendeten Halteclipsen.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht, dass sie mit ihren Fenstern von der Lehre des Klagegebrauchsmusters weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent Gebrauch mache. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagegebrauchsmusters scheide aus, weil sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die F\u00fchrungsschienen, welche allein die Funktionselemente bildeten, nicht in ihrer L\u00e4ngserstreckung bis unter den Rand der feststehenden Fensterscheibe verl\u00e4ngerten. Au\u00dferdem st\u00fcnden die Enden der F\u00fchrungsschienen nicht sandwichartig zwischen dem feststehenden Paneel und den R\u00e4ndern der \u00d6ffnung in Eingriff. Die von ihr verwendeten Halteclipse seien nicht Teil der F\u00fchrungsschienen. Es handele sich vielmehr um gesonderte Bauteile. Bei der zwingenden Verwendung von Halteclipsen als gesonderte bzw. konstruktiv abgetrennte Bauteile handele es sich um eine zweist\u00fcckige Ausf\u00fchrung, die vom technischen Sinngehalt des Klagegebrauchsmusters nicht erfasst werde. Eine \u00e4quivalente Gebrauchsmusterverletzung liege ebenfalls nicht vor.<\/p>\n<p>Nachdem das Klagegebrauchsmuster im Rahmen des Rechtsstreits erster Instanz durch Zeitablauf erloschen ist, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 18. September 2007 hat das Landgericht der verbliebene Klage stattgegeben und in der Sache wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 die Beklagte \u2013 in der Zeit vom 15. Juni 2003 bis zum 30. November 2006<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVorrichtungen zum b\u00fcndigen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung in der Karosserie eines Fahrzeugs, wobei die Vorrichtung ein fest stehendes Paneel und ein gegen\u00fcber dem feststehenden Paneel bewegliches Paneel umfasst, wobei das bewegliche Paneel mittels Funktionselementen an dem feststehenden Paneel befestigt ist, die die erforderliche Beweglichkeit gew\u00e4hrleisten,<\/p>\n<p>angeboten und\/oder in den Verkehr gebracht und\/oder gebraucht und\/oder zu den genannten Zwecken besessen und\/oder eingef\u00fchrt hat,<\/p>\n<p>bei denen das feststehende Paneel eine durch das bewegliche Paneel verschlie\u00dfbare geschlossene Aussparung, beabstandet vom Rand des feststehenden Paneels umfasst und die Funktionselemente an der zum Fahrzeuginneren weisenden Fl\u00e4che der feststehenden Platte angebracht sind und sich bis zumindest einem Rand des feststehenden Paneels erstrecken, wobei die feststehende Platte mittels Klebung an den R\u00e4ndern der \u00d6ffnung der Karosserie angebracht oder befestigt ist, und ein sich bis zum Rand des feststehenden Paneels erstreckender Abschnitt der Funktionselemente sandwichartig zwischen dem feststehenden Paneel und den R\u00e4ndern der \u00d6ffnung in Eingriff steht,<\/p>\n<p>durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses mit Angaben \u00fcber<\/p>\n<p>a)<br \/>\ndie Menge der erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, wobei Belege \u00fcber die Lieferbeziehungen wie Lieferscheine, Rechnungen oder dergleichen beizuf\u00fcgen sind,<\/p>\n<p>b)<br \/>\ndie einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer, wobei Belege \u00fcber die Lieferbeziehungen wie Lieferscheine, Rechnungen oder dergleichen beizuf\u00fcgen sind,<\/p>\n<p>c)<br \/>\ndie einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\ndie nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I. bezeichneten begangenen Handlungen entstanden ist.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits, einschlie\u00dflich der auf das f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rte Unterlassungsbegehren entfallenden Kosten, hat das Landgericht der Beklagten auferlegt. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters, das schutzf\u00e4hig sei, wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie verwirkliche auch die beiden allein streitigen Merkmale, wonach sich die Funktionselemente bis zumindest einem Rand des feststehenden Paneels erstreckten (Merkmal 8 der nachstehenden Merkmalsgliederung) und wonach ein sich bis zum Rand des feststehenden Paneels erstreckender Abschnitt der Funktionselemente sandwichartig zwischen dem feststehenden Paneel und den R\u00e4ndern der \u00d6ffnung in Eingriff stehe (Merkmal 10). Das Klagegebrauchsmuster befasse sich an keiner Stelle damit, wie die Gestaltung der beweglichen Scheibe auszufallen habe. Es lege sich auch an keiner Stelle fest, wie die \u201eFunktionselemente\u201c ausgestaltet sein sollten. Es sei f\u00fcr den Fachmann offensichtlich, dass die beiden in den Figuren 1 und 6 der Klagegebrauchsmusterschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiele keineswegs die einzig m\u00f6glichen sein k\u00f6nnten oder sollten. Die Wahl des Aussehens der beweglichen Platte einerseits wie auch die des gew\u00e4hlten Bewegungsmechanismus auf der anderen Seite sei v\u00f6llig in das Belieben des Fachmanns gestellt. Dieser erkenne, dass es ihm nach der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters freistehe, die technisch sinnvollste und optisch ansprechendste L\u00f6sung zu w\u00e4hlen und die Funktionselemente (F\u00fchrungsschienen) so auszulegen, dass sie nicht \u00fcber die gesamte Breite zu den entfernten R\u00e4ndern hin reichten. Er erkenne auch, dass er<br \/>\n\u2013 wenn er die bewegliche Fensterscheibe ausklappbar gestalten m\u00f6chte \u2013 f\u00fcr die hierf\u00fcr erforderlichen Scharniere Funktionselemente vorsehen k\u00f6nne, die w\u00fcrfelf\u00f6rmig ausgestaltet seien. Aufgrund dessen erkenne der Fachmann auch, dass die Bezeichnung \u201eEnde\u201c nicht in einem engen, rein philologischen Wortsinn verstanden werden k\u00f6nne. Die Erstreckung hin zu den Randbereichen der feststehenden Platte k\u00f6nne vielmehr von jeder der zur Verf\u00fcgung stehenden drei Seiten des Funktionselementes aus erfolgen. Des Weiteren sei der Fachmann nicht dazu veranlasst, der Klagegebrauchsmusterschrift eine Anweisung zu entnehmen, dass die Funktionselemente \u201eeinst\u00fcckig\u201c ausgebildet sein m\u00fcssten. Er sei vielmehr auch hier v\u00f6llig frei in der Wahl des Aussehens und der Ausgestaltung. Sofern er dies als zweckdienlich ansehe, k\u00f6nne er die Funktionselemente auch mehrst\u00fcckig ausf\u00fchren. Hierbei spiele es keine Rolle, wie diese mehreren Teile miteinander verbunden seien, so lange sie funktional eine Einheit bildeten. Es falle daher auch unter den Wortlaut des Klagegebrauchsmusters, wenn die Beklagte die von ihr verwendeten \u201eLaschen\u201c (Halteclipse) clipartig mit der F\u00fchrungsschiene verbinde.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie tr\u00e4gt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor:<\/p>\n<p>Zu Unrecht habe das Landgericht eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung der technischen Lehre des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters bejaht.<\/p>\n<p>Wesentlich f\u00fcr den Schutzbereich des aufrecht erhaltenen Schutzanspruchs 1 sei es, dass ein und dasselbe Bauteil, n\u00e4mlich das jeweilige Funktionselement, zwei Funktionen erf\u00fclle. Die erste Funktion bestehe in der Gew\u00e4hrleistung der erforderlichen Beweglichkeit des beweglichen Paneels gegen\u00fcber dem feststehenden Paneel. Die zweite Funktion bestehe darin, dass das bewegliche Paneel auch im Falle des Bruchs des feststehenden Paneels gehalten werde, weil die Querleisten sich bis an den Rand der feststehenden Platte erstreckten (Merkmal 8) und da ein sich bis zum Rand des feststehenden Paneel erstreckender Abschnitt sandwichartig zwischen dem feststehenden Paneel und den R\u00e4ndern der \u00d6ffnung in Eingriff stehe (Merkmal 10).<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform endeten die F\u00fchrungsschienen der beweglichen Scheibe vor dem Verklebungsbereich der festen Scheibe. Die F\u00fchrungsschienen reichten also nicht an den Rand der feststehenden Scheibe. Damit erstreckten sich die F\u00fchrungsschienen nicht bis zu einem Rand des feststehenden Paneels. Au\u00dferdem stehe nicht ein Abschnitt einer F\u00fchrungsschiene, die sich nicht bis zum Rand des feststehenden Paneels erstrecke, sandwichartig zwischen dem feststehenden Paneel und den R\u00e4ndern der \u00d6ffnung in Eingriff. Die betreffenden Merkmale des Klagegebrauchsmusters w\u00fcrden auch nicht durch die Halteclipse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht. Diese seien nicht \u201eTeil\u201c der Funktionselemente, also der F\u00fchrungsschienen; es handle sich vielmehr um von den F\u00fchrungsschienen getrennte, gesonderte Bauteile bzw. eigene konstruktiv abgetrennte Bauteile. Die Halteclipse erstreckten sich nicht bis unter den Umfang der feststehenden Platte. Sie bildeten auch keine \u201eAbschnitte\u201c im Sinne des Klagegebrauchsmusters, n\u00e4mlich Abschnitte der Funktionselemente, die sich bis zum Rand des feststehenden Paneels erstreckten und die sandwichartig zwischen dem feststehenden Paneel und den R\u00e4ndern der \u00d6ffnung in Eingriff st\u00fcnden.<\/p>\n<p>Das Landgericht sei im \u00dcbrigen von einer infolge der Einschr\u00e4nkung des Klagegebrauchsmusters \u00fcberholten Aufgabenstellung ausgegangen. Nicht beachtet worden sei, dass die Funktionselemente im Falle von F\u00fchrungsschienen eine L\u00e4ngserstreckung haben m\u00fcssten. Nur dann k\u00f6nnten sie die bewegliche Platte gegen\u00fcber der feststehenden Platte f\u00fchren. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Fachmann auch nicht v\u00f6llig frei in der Wahl des Aussehens und der Ausgestaltung der Funktionselemente. Schlie\u00dflich erfasse der Tenor des landgerichtlichen Urteils die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, gem\u00e4\u00df den in erster Instanz gestellten Hilfsantr\u00e4gen zu entscheiden.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages im Einzelnen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber aus den mit den Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung im Einzelnen er\u00f6rterten Gr\u00fcnden unbegr\u00fcndet. Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht die Beklagte wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters zur Auskunftserteilung, Rechnungslegung und zum Schadensersatz (\u00a7\u00a7 24 Abs. 2, 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB) verurteilt und der Beklagten au\u00dferdem auch die auf das \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rte Unterlassungsbegehren entfallenden Kosten des Rechtsstreits erster Instanz auferlegt (\u00a7 91 a ZPO). Mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hat die Beklagte von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters, das im geltend gemachten Umfang schutzf\u00e4hig gewesen ist, wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zum b\u00fcndigen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung in der Karosserie eines Fahrzeugs.<\/p>\n<p>Wie die Klagegebrauchsmusterschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, besteht die bekannteste Methode im Karosseriebau zum Aufbringen einer Fensterscheibe auf eine Fahrzeug\u00f6ffnung darin, dass ein Verbindungsrahmen zwischen Scheibe und \u00d6ffnungsr\u00e4ndern der Karosseriewand vorgesehen wird, geteilt in zwei Teile, n\u00e4mlich einen inneren und einen \u00e4u\u00dferen Teil, die dicht aneinander liegen und gleichzeitig gegen die R\u00e4nder der Scheibe und der \u00d6ffnung \u2013 mit einer zwischenliegenden Dichtung \u2013 andr\u00fccken (Anlage K 7, Seite 1 Zeilen 8 bis 13). Dieser Verbindungsrahmen steht jedoch vor und verursacht optische und Unebenheiten.<\/p>\n<p>Die Klagegebrauchsmusterschrift gibt an, dass sich mittlerweile die \u00e4sthetischen Kriterien ge\u00e4ndert haben und man deshalb nunmehr dazu tendiert, solche Unebenheiten, zumindest aber den optischen Eindruck eines Bruchs der Oberfl\u00e4che, zu vermeiden, damit die Fensterscheibe als durchsichtiger Teil der Karosserie wirkt, wobei der \u00dcbergang stetig sein soll (Anlage K 7, Seite 1 Zeilen 15 bis 18).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend entnimmt der Fachmann der Klagegebrauchsmusterschrift als Aufgabe der Erfindung, eine von au\u00dfen eine \u201eglatte Optik\u201c erm\u00f6glichende L\u00f6sung mit einem beweglichen Teil zur L\u00fcftung vorzuschlagen, die einfach zu montieren ist (vgl. Anlage K 7, Seite 1 Zeilen 20 bis 22), und bei der im Falle des Bruchs des feststehenden Paneels ein Herunter- und Hineinfallen des beweglichen Teils in den Innenraum des Fahrzeugs verhindert wird.<\/p>\n<p>Davon, dass das Klagegebrauchsmuster in der Fassung des Teil-L\u00f6schungsbeschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes vom. Januar 2005 (Anlage K 6), auch letzteres erreichen will, gehen die Parteien mit Recht \u00fcberreinstimmend aus. Erm\u00f6glicht wird dies, wie im Einzelnen noch ausgef\u00fchrt wird, durch die Merkmale 8 und 10 des Schutzanspruchs 1.<\/p>\n<p>Dass die Teilaufgabe, von au\u00dfen eine \u201eglatte Optik&#8220; zu schaffen, schon im Stand der Technik des L\u00f6schungsverfahrens gel\u00f6st war, \u00e4ndert entgegen der Auffassung der Beklagten nichts daran, dass es sich hierbei weiterhin um eine Aufgabe des Klagegebrauchsmusters handelt, weil ein nachtr\u00e4glich aufgefundener Stand der Technik keinen Einfluss auf das der gesch\u00fctzten Erfindung zugrunde liegende technische Problem hat (vgl. BGH, GRUR 1991, 811, 813 f. \u2013 Falzmaschine). Ein solcher Stand der Technik kann zwar f\u00fcr die Beurteilung der Neuheit und der Erfindungsh\u00f6he der unter Schutz gestellten Erfindung Bedeutung erlangen, das ihr zugrunde liegende technische Problem ver\u00e4ndert er aber nicht (vgl. BGH GRUR 1988, 444, 445 \u2013 Betonstahlmattenwender; GRUR 1991, 811, 813 f. \u2013 Falzmaschine). Das einem Patent oder Gebrauchsmuster zugrunde liegende technische Problem (die so genannte Aufgabe) ist nicht aus dem einschl\u00e4gigen Stand der Technik, sondern aus der Patent- bzw. Gebrauchsmusterschrift zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 1987, 280, 282 \u2013 Befestigungsvorrichtung; GRUR 1991, 811, 813 f. \u2013 Falzmaschine). Eine Vorrichtung bereitzustellen, die von au\u00dfen eine \u201eglatte Optik\u201c bietet, bleibt deshalb neben der von den neu hinzugekommenen Merkmalen gel\u00f6sten Teilaufgabe weiterhin eine Aufgabe des Klagegebrauchsmusters; die hinzugekommenen Merkmale modifizieren bzw. erweitern diese Aufgabe nur.<\/p>\n<p>Eine Vorrichtung zum b\u00fcndigen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung in einer Karosserie eines Fahrzeugs zu schaffen, bei der Funktionselemente vorhanden sind, die sowohl die Beweglichkeit des beweglichen Paneels im Verh\u00e4ltnis zum feststehenden Paneels sichern als auch gew\u00e4hrleisten, dass das bewegliche Paneel auch im Falle des Bruchs des feststehenden Paneels gehalten wird, ist hingegen schon deshalb nicht das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem, weil darin bereits Elemente der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung, n\u00e4mlich die \u201eFunktionselemente\u201c enthalten sind. Das technische Problem ist aber von allen Elementen der L\u00f6sung, wie L\u00f6sungsans\u00e4tzen, L\u00f6sungsprinzipien oder L\u00f6sungsgedanken freizuhalten (BGH, GRUR 1985, 369 \u2013 K\u00f6rperstativ; GRUR 1991, 811, 814 \u2013 Falzmaschine).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der vorstehend herausgearbeiteten Problemstellung schl\u00e4gt der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der geltend gemachten Fassung des Teil-L\u00f6schungsbeschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes vom<br \/>\n24. Januar 2005 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum b\u00fcndigen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung (2) in der Karosserie (1) eines Fahrzeugs.<\/p>\n<p>2. Die Vorrichtung umfasst<br \/>\na) ein feststehendes Paneel (4) und<br \/>\nb) ein gegen\u00fcber dem feststehenden Paneel (4) bewegliches Paneel (7, 8).<\/p>\n<p>3. Das bewegliche Paneel (7, 8) ist mittels Funktionselementen (9) an dem feststehenden Paneel (4) befestigt.<\/p>\n<p>4. Die Funktionselemente (9) gew\u00e4hrleisten die erforderliche Beweglichkeit des beweglichen Paneels (7, 8).<\/p>\n<p>5. Das feststehende Paneel (4) umfasst eine geschlossene Aussparung, die von dem Rand des feststehenden Paneels beabstandet ist.<\/p>\n<p>6. Die von dem feststehenden Paneel (4) umfasste geschlossene Aussparung ist durch das bewegliche Paneel (7, 8) verschlie\u00dfbar.<\/p>\n<p>7. Die Funktionselemente (9) sind auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fl\u00e4che der feststehenden Platte (4) angebracht.<\/p>\n<p>8. Die Funktionselemente (9) erstrecken sich bis zumindest einem Rand des feststehenden Paneels (4).<\/p>\n<p>9. Die feststehende Platte (4) ist mittels Klebung an den R\u00e4ndern (3) der \u00d6ffnung (2) der Karosserie (1) angebracht oder befestigt.<\/p>\n<p>10. Ein sich bis zum Rand des feststehenden Paneels (4) erstreckender Abschnitt (9a) der Funktionselemente (9) steht sandwichartig zwischen dem feststehenden Paneel (4) und den R\u00e4ndern (3) der \u00d6ffnung in Eingriff.<\/p>\n<p>Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ist danach Vorrichtung zum b\u00fcndigen Verschlie\u00dfen einer \u00d6ffnung (2) in der Karosserie (1) eines Fahrzeugs (Merkmal 1). Die Vorrichtung umfasst ein feststehendes Paneel (4; Merkmal 2a), welches eine geschlossene Aussparung aufweist (Merkmal 5), und ein gegen\u00fcber dem feststehenden Paneel (4) bewegliches Paneel (7, 8; Merkmal 2 b), mit welchem die Aussparung verschlossen werden kann (Merkmal 7). Unter einem \u201efeststehenden Paneel\u201c, welches das Klagegebrauchsmuster auch als \u201efeststehende Platte\u201c bezeichnet, versteht das Klagegebrauchsmuster ein \u201eeinst\u00fcckiges Element\u201c, das an der Karosserie angebracht ist, wobei dieses Element aus einem Teil oder aus mehreren im Voraus zusammenmontierten Teilen bestehen kann (Anlage K 7, Seite 5 Zeile 33 bis Seite 6 Zeile 3). Bevorzugt handelt es sich bei dem feststehenden Paneel und dem beweglichen Paneel um Glasscheiben (Anlage K 7, Seite 5 Zeile 25). Die Aussparung ist von dem Rand des feststehenden Paneels (4) beabstandet (Merkmal 5) und kann durch das bewegliche Paneel (7, 8) verschlossen werden (Merkmal 6). Um dies zu erm\u00f6glichen (Merkmal 4), sind so genannte Funktionselemente (9) vorgesehen, mittels derer das bewegliche Paneel (7, 8) an dem feststehenden Paneel (4) befestigt ist (Merkmal 3). Diese Funktionselemente (9) sind auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fl\u00e4che der feststehenden Platte (4) angebracht (Merkmal 7). Die feststehende Platte (4) ist mittels Klebung an den R\u00e4ndern (3) der \u00d6ffnung (2) der Karosserie (1) angebracht oder befestigt (Merkmal 9). Wie die Klagegebrauchsmusterschrift hervorhebt, besitzt das erfindungsgem\u00e4\u00dfe \u201eVerschlusssystem\u201c f\u00fcr die \u00d6ffnung in der Karosserie damit keinen \u00e4u\u00dferen Rahmen, der sich von der Karosserie abhebt (Anlage K 7, Seite 2 Zeilen 4 bis 8).<\/p>\n<p>Angesichts des Streits der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 3, 4, 8 und 10 der vorstehenden Merkmalsgliederung n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>Die im Streitfall eine zentrale Rolle spielenden \u201eFunktionselemente\u201c (Merkmal 3 sowie Merkmale 4, 7, 8 und 10) werden \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 hinsichtlich ihrer konstruktiven Ausgestaltung im Schutzanspruch 1 nicht n\u00e4her beschrieben. Dieser w\u00e4hlt die denkbar allgemeine Fassung \u201eFunktionselemente\u201c und meint hiermit, wie sich bereits aus dem Begriff \u201eFunktionselemente\u201c selbst ergibt, ersichtlich jede Ausf\u00fchrung, die die den \u201eFunktionselementen\u201c erfindungsgem\u00e4\u00df zugewiesenen Funktionen erf\u00fcllt. Die Verwendung des Plurals in Schutzanspruch 1 (\u201eFunktionselemente\u201c) zeigt dem Durchschnittsfachmann hierbei bereits, dass es regelm\u00e4\u00dfig um ein Zusammenwirken mehrerer Bauteile geht.<\/p>\n<p>Nach dem offenbarten Erfindungsgedanken sind den \u201eFunktionselementen\u201c mehrere technischen Funktionen zugedacht:<\/p>\n<p>\u2022 Zum einen m\u00fcssen die \u201eFunktionselemente\u201c die Beweglichkeit des beweglichen Paneels (7, 8) in Bezug auf das feststehende Paneel (4) sicherstellen (Merkmal 4). Um dies zu erm\u00f6glichen, m\u00fcssen die \u201eFunktionselemente\u201c daher beide Paneele erfassen, je nach Benutzungsart als F\u00fchrungsschiene oder Schiebeleiste oder Scharnierhebel.<br \/>\n\u2022 Zum anderen d\u00fcrfen die \u201eFunktionselemente\u201c die \u201eglatte Optik\u201c nicht st\u00f6ren und sind daher auf der Innenseite des feststehenden Paneels angebracht; dar\u00fcber hinaus sollen sie von innen zu bet\u00e4tigen sein, damit man zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen nicht jedes Mal anhalten und aussteigen muss (Merkmal 7).<br \/>\n\u2022 Au\u00dferdem sollen die \u201eFunktionselemente\u201c das bewegliche Paneel halten; sie sollen daf\u00fcr sorgen, dass das bewegliche Paneel selbst im Falle des Bruchs des feststehenden Paneels an seinem Ort bleibt und nicht herunterf\u00e4llt. Diese technische Funktion betrifft die oben angesprochene zweite Teilaufgabe der Erfindung. W\u00e4re das bewegliche Paneel nur an der Innenseite des feststehenden Paneels angebracht, w\u00fcrde es im Falle einer Zerst\u00f6rung des feststehenden Paneels seinen Halt verlieren und herausfallen, wobei die Gefahr best\u00fcnde, dass es als Ganzes in den Innenraum des Fahrzeuges f\u00e4llt. Das will das Klagegebrauchsmuster verhindern. Es bel\u00e4sst es deshalb nicht bei der Anbringung der Funktionselemente an der Innenseite der feststehenden Platte, sondern lehrt in den Merkmalen 8 und 10 weitere Ma\u00dfnahmen, die sicherstellen, dass die Funktionselemente \u2013 und \u00fcber diese das bewegliche Paneel \u2013 wie auch das feststehende Paneel an der Karosserie befestigt sind, und zwar dort, wo es auch das feststehende Paneel ist. Dadurch wird erreicht, dass das bewegliche Paneel auch im Falle eines Bruchs des feststehenden Paneels gehalten wird.<\/p>\n<p>Um die vorgenannten Funktionen zu erf\u00fcllen, m\u00fcssen die Funktionselemente nicht \u201eeinst\u00fcckig\u201c ausgebildet sein. Schutzanspruch 1 spricht allgemein von \u201eFunktionselementen\u201c, nicht aber von \u201eeinst\u00fcckigen\u201c Funktionselementen. Dass es die Funktionselemente \u201eeinst\u00fcckig\u201c sein sollen, l\u00e4sst sich auch der Beschreibung nicht entnehmen; auch in dieser ist nicht davon die Rede, dass es sich bei den Funktionselementen um \u201eeinst\u00fcckige\u201c Bauteile handeln muss. Das Klagegebrauchsmuster befasst sich auch nicht mit dem Problem, m\u00f6glichst wenige Bauteile zu verwenden. Ob mehr oder weniger Bauteile vorteilhaft sind, ist eine Frage des Einzelfalls und h\u00e4ngt insbesondere von Fertigungs- und Montagegesichtspunkten ab. Das Klagegebrauchsmuster besch\u00e4ftigt sich hiermit nicht. Es verlangt auch nicht bei einer Verwendung mehrerer Elemente, das jedes einzelne von ihnen alle vorgenannten Funktionen erf\u00fcllt; es gen\u00fcgt, dass sie das im Zusammenwirken tun. Was die Klagegebrauchsmusterschrift in Bezug auf das \u201efeststehende Paneel\u201c ausf\u00fchrt (Anlage K 7, Seite 5 Zeile 33 bis Seite 6 Zeile 3 und Seite 2 Zeilen 15 bis 21), ist f\u00fcr die konstruktive Ausgestaltung der \u201eFunktionselemente\u201c nicht zwingend. Es geht auch nicht darum, eine vormontierte Einheit aus nur einem Bauteil zu erhalten, die einfach einzubauen ist. Auch hiermit besch\u00e4ftigt sich das Klagegebrauchsmuster nicht, wobei auch nicht ersichtlich ist, was unter einer \u201evormontierten Einheit\u201c aus nur \u201eeinem Bauteil\u201c zu verstehen sein soll. Denn bei \u201eeinem\u201c Bauteil gibt es nichts vorzumontieren. Die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des Landgerichts Frankfurt in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Urteil vom 4. Mai 2005 (Anlage B 1, InstGE 5, 179) sind f\u00fcr den Senat wenig erhellend, weil die Begr\u00fcndung nicht aus der Gebrauchsmusterschrift hergeleitet wird und weil letztlich auch die vom Bundesgerichtshof in st\u00e4ndiger Rechtsprechung angewendeten Auslegungsgrunds\u00e4tze nicht beachtet werden.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Verst\u00e4ndnisses der Merkmale 8 und 10 ist vom Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der beschr\u00e4nkten Fassung auszugehen, die nach dem rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des L\u00f6schungsverfahrens f\u00fcr alle verbindlich geworden ist. Soweit die Beklagte Merkmale und Begriffe aus der dem europ\u00e4ischen Patent 0 778 XXX zugrunde liegenden Anmeldung, aus welcher das Klagegebrauchsmuster abgezweigt wurde, in den Schutzanspruch 1 hineinlesen will, ist dies unzul\u00e4ssig. Denn diese Merkmale geh\u00f6ren nicht zum Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der Fassung des Teil-L\u00f6schungsbeschlusses der Deutschen Patent- und Markenamtes. Die auf vollst\u00e4ndige oder \u2013 wie hier \u2013 teilweise L\u00f6schung des Gebrauchsmusters lautende Entscheidung im L\u00f6schungsverfahren wirkt f\u00fcr und gegen alle, also nicht nur unter den Verfahrensbeteiligten (vgl. BGH, GRUR 1968, 86, 91 \u2013 Ladeger\u00e4t; Benkard\/Goebel, Gebrauchsmustergesetz\/Patentgesetz, 10. Auflage, \u00a7 15 GebrMG Rdnr. 33; Benkard\/Rogge a.a.O., \u00a7 19 GebrMG Rdnr. 9 m. w. Nachw.). Bei teilweiser L\u00f6schung wird das Gebrauchsmuster mit r\u00fcckwirkender Kraft auf den verbleibenden Inhalt beschr\u00e4nkt. Im Verletzungsstreit ist daher die neue Fassung der Schutzanspr\u00fcche zugrunde zulegen (vgl. BGH, GRUR 1962, 299, 305 \u2013 formstrip; GRUR 1977, 250, 251 \u2013 Kunststoffhohlprofil; Benkard\/Goebel, a.a.O., \u00a7 15 GebrMG Rdnr. 34 m. w. Nachw.). Eine andere, hiervon zu unterscheidende Frage ist die der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters in der eingeschr\u00e4nkten Fassung. Denn die Abweisung des L\u00f6schungsantrages wirkt nicht gegen\u00fcber jedermann, sondern nur gegen\u00fcber den am L\u00f6schungsverfahren Beteiligten (Benkard\/Goebel, a.a.O., \u00a7 15 GebrMG Rdnr. 35; Benkard\/Rogge \u00a7 19 GebrMG Rdnr. 10 m. w. Nachw.). Dass das Klagegebrauchsmuster in der geltend gemachten, beschr\u00e4nkten Fassung nicht schutzf\u00e4hig sei, macht die Beklagte jedoch \u2013 wie noch ausgef\u00fchrt wird \u2013 nicht geltend.<\/p>\n<p>Merkmal 8 gibt vor, sich die Funktionselemente (9) \u201ebis zumindest einem Rand\u201c des feststehenden Paneels (4) \u201eerstrecken\u201c. Dabei geht es eindeutig darum, dass die Funktionselemente bis zu einem Rand des feststehenden Paneels reichen, damit der angestrebte Sandwich-Aufbau (Merkmal 10) zustande kommt. Dort soll es einen mehrschichtigen Aufbau geben, damit das Funktionselement dort an der Karosserie befestigt ist, wo es das feststehende Paneel auch ist, damit das Funktionselement beim Bruch des feststehenden Paneels nicht herunterf\u00e4llt, sondern von der Karosserie gehalten wird. Gem\u00e4\u00df Merkmal 10 soll hierzu ein sich bis zum Rand des feststehenden Paneels (4) erstreckender Abschnitt (9a) der Funktionselemente (9) \u201esandwichartig\u201c zwischen dem feststehenden Paneel (4) und den R\u00e4ndern (3) der \u00d6ffnung in Eingriff stehen. Damit ist \u2013 wie die Klagegebrauchsmusterschrift an zwei Stellen ausdr\u00fccklich sagt (Anlage K 7, Seite 3 Zeilen 1 bis 4 und Seite 4 Zeilen 15 bis 18) \u2013 gemeint, dass ein sich bis zum Rand des feststehenden Paneels (4) erstreckender Abschnitt (9a) der Funktionselemente (9) zwischen dem feststehenden Paneel (4) und den R\u00e4ndern (3) der (Karosserie)\u00d6ffnung \u201ein Form einer Verbundschicht\u201c \u2013 also sandwichartig \u2013 \u201eeingebettet\u201c bzw. \u201eeingefasst\u201c ist.<\/p>\n<p>Davon, dass sich \u201edie Enden\u201c der Funktionselemente bzw. \u201edie Enden\u201c von mindestens einem der Funktionselemente unter den Umfang des feststehenden Paneels \u201everl\u00e4ngern\u201c, ist im Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters \u2013 anders als im Anspruch 1 des parallelen europ\u00e4ischen Patents 778 XXX der Kl\u00e4gerin, aus welchem diese die Beklagte im Verfahren I-2 U 98\/07 (LG D\u00fcsseldorf 4b O 256\/06) in Anspruch nimmt \u2013 nicht die Rede. Abgesehen davon ist mit dem Begriff \u201everl\u00e4ngern\u201c ein sachlicher Unterschied gegen\u00fcber dem Begriff \u201eerstrecken\u201c auch nicht verbunden; insoweit verweist der Senat auf seine Ausf\u00fchrungen in seinem am selben Tag verk\u00fcndeten Urteil in der Parallelsache I-2 U 98\/07.<\/p>\n<p>Was sich gem\u00e4\u00df den Merkmalen 8 und 10 als \u201eFunktionselement\u201c bis zumindest einem Rand des feststehenden Paneels \u201eerstreckt\u201c, muss bei einer zu schiebenden \u00d6ffnungsscheibe keine in ihrer Erstreckungsrichtung weiter verl\u00e4ngerte Querleiste sein. Eine entsprechende Vorgabe l\u00e4sst sich dem Schutzanspruch 1 nicht entnehmen. Was die Klagegebrauchsmusterschrift in Figur 6 zeigt, ist nur ein Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf das sich der Wortlaut des allgemeinen Anspruchs 1 nicht beschr\u00e4nkt. Ausf\u00fchrungsbeispiele dienen lediglich der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Allein aus Ausf\u00fchrungsbeispielen darf deshalb nicht auf ein engeres Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut f\u00fcr sich genommen nahe legt (vgl. BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Schutzanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnung ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgem\u00e4\u00df mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der vom Klagegebrauchsmuster angestrebte technische Erfolg wird auch bei einer Verl\u00e4ngerung der Funktionselemente quer zu ihrer L\u00e4ngsrichtung erzielt, etwa wenn die F\u00fchrungsschienen nahe am oberen und unteren Rand des feststehenden Paneels verlaufen und die Entfernung zu den Seitenr\u00e4ndern viel gr\u00f6\u00dfer ist, weil das bewegliche Paneel recht schmal und zum \u00d6ffnen nur ein kurzer Verschiebeweg n\u00f6tig ist. Wie das Landgericht, auf dessen Ausf\u00fchrungen erg\u00e4nzend Bezug genommen wird, im Einzelnen zutreffend herausgearbeitet hat, ist hier nichts daf\u00fcr ersichtlich, warum man zur Befestigung der Funktionselemente nicht den k\u00fcrzeren Weg zu den oberen und unteren Rand w\u00e4hlen soll. In welche Richtung sich die Funktionselemente (9) bis zumindest einem Rand des feststehenden Paneels (4) \u201eerstrecken\u201c, l\u00e4sst Anspruch 1 offen; in jeder denkbaren Richtung gelangt man ohnehin zum Rand des feststehenden Paneels. Dass sich die Funktionselemente \u201ein der Flucht fortsetzen\u201c m\u00fcssen, l\u00e4sst sich entgegen der Auffassung der Beklagten dem Anspruch nicht entnehmen; dies ergibt sich weder aus dem Begriff \u201eerstrecken\u201c, noch aus Merkmal 10. Nach diesem Merkmal gen\u00fcgt es vielmehr, dass \u201eein sich bis zum Rand des feststehenden Paneels (4) erstreckender Abschnitt (9a) der Funktionselemente (9) sandwichartig zwischen dem feststehenden Paneel (4) und den R\u00e4ndern (3) der \u00d6ffnung in Eingriff steht.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster erf\u00fcllt in der geltend gemachten Fassung des Teil-L\u00f6schungsbeschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes vom. Januar 2005 (Anlage K 6) die in \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG niedergelegten Voraussetzungen f\u00fcr die Zuerkennung des Gebrauchsmusterschutzes; neben der unstreitig gegebenen gewerblichen Anwendbarkeit ist sie gegen\u00fcber dem Stand der Technik neu und beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters ausdr\u00fccklich bejaht. Zu Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass hieran im Anschluss an die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes keine Zweifel bestehen. Die Gebrauchsmusterabteilung habe in der Entscheidung vom. Januar 2005 mit zutreffenden Argumenten die Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters in dem nunmehr geltend gemachten Umfang best\u00e4tigt. Das greift die Beklagte, die im Verletzungsprozess als Verletzer nach den allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die mangelnde Schutzf\u00e4higkeit tr\u00e4gt (Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O. \u00a7 24 GebrMG Rdnr. 18; B\u00fchring, GebrMG, 7. Auflage, \u00a7 24 Rdnr. 51; Loth, GebrMG, \u00a7 11 Rdnr. 39 und \u00a7 24 Rdnr. 19; Meier-Beck, GRUR 1988, 861, 864; a. A. Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Auflage, \u00a7 24 GebrMG Rdnr. 4), mit der Berufung nicht an, worauf der Senat im Verhandlungstermin ausdr\u00fccklich hingewiesen hat.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der oben erl\u00e4uterten Lehre des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1 und 2, 5, 6 und 9 wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, steht zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit, weshalb weitere Ausf\u00fchrungen hierzu entbehrlich sind.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch die Merkmale 3, 4 und 7 sowie die streitigen Merkmale 8 und 10.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Funktionselemente im Sinne des Klagegebrauchsmusters auf. Diese bestehen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur aus den F\u00fchrungsschienen f\u00fcr die bewegliche Scheibe, sie werden vielmehr von den F\u00fchrungsschienen und den mit diesen clipartig verbundenen Halteclipsen (Laschen\/Halteabschnitten) gebildet. F\u00fchrungsschienen und die Halteclipse sind miteinander verbunden und stellen ersichtlich funktional eine Einheit dar. Diese Einheit erm\u00f6glicht zum einen, dass die bewegliche Scheibe von einer \u00d6ffnungsstellung in eine Schlie\u00dfstellung bewegt werden kann, zum anderen stellt sie sicher, dass die bewegliche Scheibe selbst im Falle eines Bruchs der feststehenden Platte gehalten wird, wobei sie die \u201eglatte Optik\u201c der Fensterscheibe nicht st\u00f6rt.<\/p>\n<p>Dass die Funktionselemente nicht einst\u00fcckig ausgebildet sind, ist aus denen bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden unsch\u00e4dlich. Es kann f\u00fcr die Zwecke der Erfindung keinen Unterschied machen, ob der Fachmann die F\u00fchrungsschienen einteilig ausf\u00fchrt und deren Enden mit der Karosserie verbindet, oder ob er die Funktionselemente zweiteilig ausf\u00fchrt, indem er die F\u00fchrungsschiene mit einem anderen Element verbindet, welches dann mit der Karosserie verbunden wird, wie dies die Beklagte macht, wenn sie, wie die nachfolgend wiedergegebene schematischen Darstellung gem\u00e4\u00df Anlage K 18, Abbildung K 18.2, verdeutlicht, die F\u00fchrungsschienen (9; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df Anlage K 18) mit den Halteclipsen (9a) clipartig verbindet und dann diese \u2013 mit der F\u00fchrungsschiene verbundenen \u2013 Halteclipse mit der Karosserie verbindet.<\/p>\n<p>Auch kommt es nicht darauf an, wie die F\u00fchrungsschienen und die Halteclipse miteinander verbunden sind. Die die Funktionselemente bildenden Bauteile m\u00fcssen nur hinreichend fest miteinander verbunden sein und funktional eine Einheit bilden. Eine untrennbare Verbindung ist hierbei nicht notwendig. Es ist nur erforderlich, dass die Teile so miteinander verbunden sind, dass sie in ihrer Gesamtheit die den Funktionselementen zugedachte technische Funktion erf\u00fcllen k\u00f6nnen. Das ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ersichtlich der Fall. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist die Verbindung zwischen den Halteclipsen und den F\u00fchrungsschienen so fest, dass ohne Weiteres davon gesprochen werden kann, dass sie eine funktionale Einheit bilden. Dies ergibt sich auch aus der deutschen Offenlegungsschrift 103 09 ZZZ (Anlage B 2) der Beklagten, mit der sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zum Patent angemeldet hat. In dieser ist in den Abs\u00e4tzen [0005], [0008, [0009], [0038] und [0040] jeweils ausgef\u00fchrt, dass der Halteclips (12) mit dem Funktionselement bzw. der F\u00fchrungsschiene (8) l\u00f6sbar oder fest verbunden sein kann, indem dieser vorteilhafter Weise auf die Rippen der F\u00fchrungsschiene aufgesteckt und dort verrastet werden kann. Au\u00dferdem wird hervorgehoben, dass durch die Halteclipse gew\u00e4hrleistet wird, dass die Funktionselemente bzw. F\u00fchrungsschienen auch im Falle einer Besch\u00e4digung oder eines Bruchs des feststehenden Teiles bzw. des feststehenden Fensters mit dem Fahrzeug verbunden bleiben, so dass in diesen F\u00e4llen Gefahren durch das bewegbare Fenster vermieden werden (Anlage B 2, Ab\u00e4tze [0005] und [0040]). Dies kann nur erreicht werden, wenn die Halteclipse hinreichend fest mit den F\u00fchrungsschienen verbunden sind.<\/p>\n<p>Damit sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Gestalt der F\u00fchrungsschienen und der mit diesen verbundenen Halteclipsen Funktionselemente im Sinne des Klagegebrauchsmusters vorhanden. Mittels dieser Funktionselemente ist die bewegliche Scheibe an der feststehende Scheibe befestigt, weshalb das Merkmal 3 wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>Wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist auch das Merkmal 4. Denn die aus F\u00fchrungsschiene nebst Halteclipsen bestehenden Funktionselemente gew\u00e4hrleisten unstreitig die erforderliche Beweglichkeit der beweglichen Scheibe. In wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals 7 sind die Funktionselemente mit ihren F\u00fchrungsschienen auch auf der zum Fahrzeuginneren gewandten Fl\u00e4che der feststehenden Scheibe angebracht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWerden die Funktionselemente bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von den F\u00fchrungsschienen und den zugeh\u00f6rigen Halteclipsen gebildet, sind die Halteclipse also Bestandteil der Funktionselemente, folgt hieraus zugleich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch das Merkmal 8 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, wonach sich die Funktionselemente (9) bis zumindest einem Rand des feststehenden Paneels (4) erstrecken. Wie die \u2013 oben wiedergegebene \u2013 schematische Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage K 18, Abbildung K 18.2, verdeutlicht, erstrecken sich die von den F\u00fchrungsschienen und den Halteclipsen gebildeten Funktionselemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bis zum oberen bzw. unteren Rand der feststehenden Scheibe. Dass die F\u00fchrungsschienen f\u00fcr sich betrachtet nicht bis zum Rand der feststehenden Scheibe reichen, sondern vor dem Verklebungsbereich der feststehenden Scheibe enden, ist unerheblich, weil die Funktionselemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie oben ausgef\u00fchrt \u2013 aus den F\u00fchrungsschienen und den Halteclipsen bestehen. Die funktionale Einheit aus F\u00fchrungsschiene und Halteclipsen reicht mit ihren Halteclipsen jeweils bis zum Rand der feststehenden Scheibe.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nWortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist schlie\u00dflich auch das Merkmal 10, wonach ein sich bis zum Rand des feststehenden Paneels (4) erstreckender Abschnitt (9a) der Funktionselemente (9) sandwichartig zwischen dem feststehenden Paneel (4) und den R\u00e4ndern (3) der \u00d6ffnung in Eingriff steht.<\/p>\n<p>Unstreitig sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Halteclipse, die Bestandteil der Funktionselemente sind, sandwichartig zwischen der feststehenden Scheibe und den R\u00e4nder der Karosserie\u00f6ffnung eingebettet. Sandwichartig zwischen der feststehenden Scheibe und den R\u00e4ndern der Karosserie\u00f6ffnung in Eingriff steht bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform damit mit den Halteclipsen jeweils auch \u201eein sich bis zum Rand der feststehendes Paneels erstreckender Abschnitt der Funktionselemente\u201c.<\/p>\n<p>Dass sich die quer verlaufenden Funktionselemente nicht in ihrer \u201eErstreckungsrichtung\u201c zu den Seitenr\u00e4ndern der feststehenden Scheibe verl\u00e4ngern bzw. nicht \u201ein der Flucht\u201c bis dorthin fortsetzen, ist ohne Bedeutung, weil das Klagegebrauchsmuster dies \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht verlangt. Schutzanspruch 1 fordert keine Ausf\u00fchrung, bei welcher sich die Funktionselemente \u00fcber die gesamte Breite der feststehenden Scheibe zu deren vertikalen Seitenr\u00e4ndern erstrecken. Die Funktionselemente k\u00f6nnen vielmehr auch so ausgef\u00fchrt werden, dass sie sich zu den naheliegenden horizontalen R\u00e4ndern der feststehenden Scheibe hin erstrecken. Schutzanspruch 1 gibt nur vor, dass sich \u201edie Funktionselemente\u201c (9) bis zumindest einem Rand des feststehenden Paneels (4) erstrecken und \u201eein sich bis zum Rand des feststehenden Paneels (4) erstreckender Abschnitt (9a) der Funktionselemente\u201c (9) sandwichartig zwischen dem feststehenden Paneel (4) und den R\u00e4ndern (3) der \u00d6ffnung in Eingriff steht. Angaben dazu, um welchen \u201eAbschnitt\u201c es sich hierbei handeln muss, macht der Schutzanspruch 1 nicht. Die gegenteilige Auslegung des Schutzanspruchs durch die Beklagte l\u00e4uft auf eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinne einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) des Anspruchs 1 hinaus. Eine solche Auslegung ist generell nicht zul\u00e4ssig; dies gilt insbesondere, wenn der Beschreibung \u2013 wie hier \u2013 eine Schutzbegrenzung auf bestimmte Ausf\u00fchrungsformen nicht zu entnehmen ist (BGH, GRUR 2007, 309, 311 \u2013 Schussf\u00e4dentransport m. w. Nachw.). Schlie\u00dflich verlangt Schutzanspruch 1 auch nicht, dass sich die Funktionselemente zu zwei verschiedenen R\u00e4ndern (zu je einem anderen Rand) erstrecken m\u00fcssen. Nach dem eindeutigen Anspruchswortlaut reicht es vielmehr aus, dass sich die Funktionselemente (9) \u201ebis zumindest einem Rand des feststehenden Paneels (4) erstrecken\u201c.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, diese Beurteilung beruhe auf einer unzul\u00e4ssigen Auslegung des Klagegebrauchsmusters in Kenntnis der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Ist die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte Konstruktion in der Patent- oder Gebrauchsmusterschrift (Unteranspruch, allgemeiner und besonderer Beschreibungstext) nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt, so muss der Inhalt des im Hauptanspruch vorgesehenen Merkmals abstrakt \u2013 wenngleich mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 definiert werden, um eine Antwort auf die Frage zu erhalten, ob die gegebene (nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnte) Ausgestaltung dem Merkmal, wie es das Schutzrecht gebraucht und versteht, entspricht oder nicht (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rdnr. 16). Hier setzt die eigentliche Auslegung an; demgem\u00e4\u00df hat der Senat die Merkmale aus der Klagegebrauchsmusterschrift heraus ausgelegt. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass aus der Nichterw\u00e4hnung einer bestimmten Ausf\u00fchrungsvariante in der Patent- oder Gebrauchsmusterschrift nicht gefolgert werden kann, dass die betreffende Variante au\u00dferhalb des Schutzrechts liegt (K\u00fchnen\/Geschke, a. a. O., Rdnr. 16). Der Schutzbereich eines Patents oder Gebrauchsmusters darf nicht auf diejenige konstruktive Gestaltung beschr\u00e4nkt werden, die in einem Unteranspruch beschrieben oder in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung gezeigt ist (K\u00fchnen\/Geschke, a. a. O., Rdnr. 16). Dass in der Klagegebrauchsmusterschrift keine Ausf\u00fchrungsform mit Querleisten gezeigt und beschrieben ist, deren Enden sich zu dem oberen bzw. unteren Rand der feststehenden Scheibe erstrecken, rechtfertigt daher nicht die Annahme, dass eine solche Ausf\u00fchrungsform nicht als eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale 8 und 10 anzusehen ist.<\/p>\n<p>Hiermit werden entgegen der Auffassung der Beklagten bei der Pr\u00fcfung des Schutzbereichs des Gebrauchsmusters auch keine anderen Ma\u00dfst\u00e4be angelegt, als bei der Beurteilung der Schutzf\u00e4higf\u00e4higkeit. Unterstellt, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde es sich um Stand der Technik handeln, so st\u00fcnde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ebenso der Neuheit des Gegenstandes des Schutzanspruchs 1 entgegen. Hier wie da ist der Gegenstand des Schutzanspruchs zu ermitteln, indem \u2013 wie geschehen \u2013 der Patentanspruch unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen aus der Sicht des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns ausgelegt wird.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. \u2013benutzung zum Schadenersatz verpflichtet ist, weil sie das Klagegebrauchsmuster schuldhaft verletzt hat, und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihrer Anspr\u00fcche auf Schadenersatz zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDer Einwand der Beklagten, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterfalle nicht dem Wortlaut des landgerichtlichen Urteilsausspruchs, greift nicht durch, weil die Funktionselemente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von den F\u00fchrungsschienen und den Halteclipsen gebildet werden.<\/p>\n<p>F.<br \/>\nSoweit die Parteien den Rechtsstreit im ersten Rechtszug hinsichtlich des zun\u00e4chst ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsanspruchs \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt haben, hat das Landgericht die diesbez\u00fcglichen Kosten des Rechtsstreits zu Recht gem\u00e4\u00df \u00a7 91a ZPO der Beklagten auferlegt, weil die Beklagte ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (Erl\u00f6schen des Klagegebrauchsmusters durch Zeitablauf) auch antragsgem\u00e4\u00df zur Unterlassung zu verurteilen gewesen w\u00e4re. Da die Beklagte den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters vor dessen Erl\u00f6schen rechtswidrig benutzt hat, war sie der Kl\u00e4gerin auch zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>G.<br \/>\nDas Aktivrubrum und das Passivrubrum hat der Senat gem\u00e4\u00df den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 15. April 2008 (Bl. 181 GA) berichtigt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 984 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 14. 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