{"id":4281,"date":"2008-06-19T17:00:45","date_gmt":"2008-06-19T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4281"},"modified":"2016-05-03T15:48:52","modified_gmt":"2016-05-03T15:48:52","slug":"2-u-9507-multifeed-antenne-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4281","title":{"rendered":"2 U 95\/07 &#8211; Multifeed-Antenne II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>950<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. Juni 2008, Az. 2 U 95\/07<\/p>\n<p>Vorinstanz: <strong><a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=459\">4a O 146\/07<\/a><\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 11. September 2007 wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass sich das Verbot auf solche H\u00e4ndler bezieht, die Satellitenreceiver der Antragstellerin (Typen X1 und X2) bewerben und\/oder ver\u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Antragsgegnerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert wird \u2013 auch f\u00fcr das Verfahren erster Instanz \u2013 auf 750.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Antragsgegnerin bleibt \u2013 abgesehen von einer Klarstellung des Verbotstenors \u2013 in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Zutreffend hat das Landgericht in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 22.06.2007 eine rechtswidrige Abnehmerverwarnung gesehen, welche die Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Antragstellerin zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGegenstand des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens sind nicht nur diejenigen \u2013 nach der Behauptung der Antragstellerin insgesamt zehn \u2013 Verwarnungsschreiben, die den Satellitenreceiver X2 betreffen. Auf ihn ist zwar in dem von der Antragstellerin \u2013 lediglich beispielhaft &#8211; \u00fcberreichten und zum Gegenstand ihrer Antragsfassung gemachten Schreiben an den Fachh\u00e4ndler Olaf A Bezug genommen. In ihrer Antragsbegr\u00fcndung hat die Antragstellerin jedoch unmissverst\u00e4ndlich klargestellt, dass sich ihr Unterlassungsbegehren auf die gesamte Abmahnaktion der Antragsgegnerin erstreckt, wobei die Antragstellerin die Zahl der Verwarnungsadressaten mit etwa 410 angegeben hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass inhaltsgleiche Verwarnungsschreiben mit Blick auf Satellitenreceiver der Antragstellerin des Typs X1 versandt worden sind, die sich in den f\u00fcr das vorliegende Verfahren relevanten Einzelheiten nicht von Receivern des Typs S 2 unterscheiden. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden konnte auch f\u00fcr die Antragsgegnerin kein vern\u00fcnftiger Zweifel dar\u00fcber aufkommen, dass sich das Unterlassungsbegehren der Antragstellerin nicht nur auf den Satellitenreceiver S 2 und die insoweit involvierten zehn Fachh\u00e4ndler bezieht, sondern selbstverst\u00e4ndlich auch die \u00fcberwiegende Mehrzahl der in der Antragsschrift ausdr\u00fccklich angesprochenen etwa 410 H\u00e4ndler einbeziehen sollte, die technisch gleichgelagerte Receiver des Typs S 1 vertreiben.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDies vorausgeschickt, hat das Landgericht in dem Schreiben vom 22.06.2007 zu Recht eine Abnehmerverwarnung gesehen. Bereits im Betreff hei\u00dft es: \u201eZ &#8211; Abmahnung \u2013 Patent DE 44 04 xxx\u201c. Dar\u00fcber hinaus legt die Antragsgegnerin im Einzelnen dar, dass und warum die angegriffenen Satellitenreceiver von den Merkmalen des Patentanspruchs 3 Gebrauch machen, ferner reklamiert sie deswegen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Schadenersatz und fordert sie die Adressaten schlie\u00dflich auf, eine strafbew\u00e4hrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben, Auskunft zu erteilen, Rechnung zu legen und ihre Verpflichtung zum Schadenersatz (einschlie\u00dflich der Abmahnkosten) anzuerkennen.<\/p>\n<p>Die genannten Anspr\u00fcche werden dabei von der Antragsgegnerin ausdr\u00fccklich auch f\u00fcr den Fall geltend gemacht, dass mehrere, fest auf einen Satelliten ausgerichtete Empfangskonverter vorhanden sind, zwischen denen beim Programmwechsel elektrisch umgeschaltet wird. W\u00f6rtlich hei\u00dft es \u2013 nachdem einleitend die Benutzung des in insgesamt vier Merkmale untergliederten Patentanspruchs 3 festgestellt und nachfolgend die Merkmale 1 bis 3.2 er\u00f6rtert werden \u2013 insoweit:<\/p>\n<p>\u201eVon dem Merkmal 4 (Anmerkung: \u201edie Empfangssteuereinheit empf\u00e4ngt diese Signale zur Steuerung der Antenne und stellt den Empfangskonverter auf die gew\u00fcnschte Position ein\u201c) wird unserer Ansicht nach nicht nur Gebrauch gemacht, wenn der Receiver in einer Satelliten-Empfangsanlage verwendet wird, in der der Empfangskonverter von einem Stellmotor bewegt wird, oder wenn der Empfangskonverter gemeinsam mit der Antenne (Parabolspiegel) mittels Motor bewegt wird, sondern auch dann, wenn eine Umschaltung zwischen mehreren Empfangskonvertern (Universal-LNB) erfolgt, die jeweils fest auf einen Satelliten ausgerichtet sind.<\/p>\n<p>Der von Ihnen angebotene Satellitenreceiver (Wiedergabeger\u00e4t) verletzt das Verfahrenspatent mittelbar, \u00a7 10 PatG, weshalb unserer Mandantin Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Schadenersatz gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 139, 140 PatG zustehen.\u201c<\/p>\n<p>Zwar ist es richtig, dass die Antragsgegnerin die oben an dritter Stelle er\u00f6rterte Alternative eines sogenannten Multifeed-Betriebes als \u201enach ihrer Ansicht\u201c patentbenutzend gekennzeichnet hat. Dies hindert jedoch nicht, auch insoweit eine Abnehmerverwarnung anzunehmen. In aller Regel und typischerweise zeichnet sich eine Abmahnung dadurch aus, dass der Schutzrechtsinhaber f\u00fcr sich eine bestimmte Auslegung des Patents in Anspruch nimmt und den Adressaten auf der Grundlage dieses (seines) Verst\u00e4ndnisses mit bestimmten rechtlichen Forderungen konfrontiert. Auch im Streitfall ist dies so, weil die Antragsgegnerin im Anschluss an ihre Darlegung, dass ihrer Meinung nach auch eine Umschaltung zwischen mehreren fest auf einen Satelliten ausgerichteten Empfangskonverter eine Benutzung des Verfahrensanspruchs 3 darstellt, unmissverst\u00e4ndlich f\u00fcr alle von ihr zuvor er\u00f6rterten Betriebssituationen Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz reklamiert und \u2013 nach weiteren Er\u00f6rterungen zu den einzelnen Anspr\u00fcchen \u2013 formuliert:<\/p>\n<p>\u201eUnsere Mandantin hat uns noch einmal gebeten, Ihnen Gelegenheit zur au\u00dfergerichtlichen Bereinigung des Streitverh\u00e4ltnisses zu geben. Wir fordern Sie daher namens und in Vollmacht unserer Mandantin erneut auf, eine strafbew\u00e4hrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Ferner sind Sie aufgefordert, Ihre Verpflichtung zum Ersatz des meiner Mandantin entstandenen Schadens f\u00fcr die Zeit ab dem 19.03.1999 anzuerkennen, einschlie\u00dflich der entstandenen Kosten unserer Inanspruchnahme.\u201c<\/p>\n<p>F\u00fcr jeden verst\u00e4ndigen Adressaten k\u00f6nnen die vorstehend er\u00f6rterten Textstellen nur dahingehend verstanden werden, dass die Antragsgegnerin eine streiterledigende Verpflichtungserkl\u00e4rung f\u00fcr alle von ihr im vorausgegangenen Text als patentverletzend hergeleiteten Betriebsvarianten verlangt, mithin auch f\u00fcr den sogenannten Multifeed-Betrieb.<\/p>\n<p>Daran \u00e4ndert nichts der Umstand, dass die Antragsgegnerin in der von ihr vorformulierten Verpflichtungserkl\u00e4rung den zuletzt erw\u00e4hnten Betriebsmodus unerw\u00e4hnt gelassen hat. Die Verpflichtungserkl\u00e4rung war ausschlie\u00dflich f\u00fcr eine von der Antragsgegnerin angebotene vergleichsweise Erledigung der Streitigkeit unter Einschluss derjenigen Gegenanspr\u00fcche vorgesehen, die den Abmahnungsadressaten wegen der vorausgegangenen rechtswidrigen Abmahnung der Antragsgegnerin aus M\u00e4rz 2007 zustanden. Zwar hat die Antragsgegnerin ihr Entgegenkommen im Verwarnungsschreiben dahingehend erl\u00e4utert, dass sie ihrerseits auf Schadenersatz f\u00fcr die Vergangenheit und auf Erstattung der Abmahnkosten verzichten wolle, wobei Unterlassungsanspr\u00fcche wegen Verwendung in einer Multifeed-Anlage keine Erw\u00e4hnung gefunden haben. Daraus und aus der Tatsache, dass die vorbereitete Unterwerfungserkl\u00e4rung diesen Betriebsmodus unber\u00fccksichtigt lassen, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sich die Antragsgegnerin eines Verbietungsanspruchs im Hinblick auf den Multifeed-Betrieb nicht ber\u00fchmen wolle und deswegen in dieser Hinsicht auch keine Unterlassungserkl\u00e4rung des Adressaten erwarte. Solchen \u00dcberlegungen steht bereits die unmissverst\u00e4ndliche Kennzeichnung auch des Multifeed-Modus als Patentverletzung entgegen, der \u2013 wie dargelegt \u2013 im Abmahnschreiben mit dem Verlangen nach Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz verbunden ist. Sie verbieten sich dar\u00fcber hinaus aber auch deshalb, weil die vorformulierte Unterwerfungserkl\u00e4rung eben nur f\u00fcr den Vergleichsfall vorgesehen ist, und die Nichterw\u00e4hnung des Unterlassungsanspruchs als ein weiteres Entgegenkommen der Antragsgegnerin gedacht gewesen sein kann, das im Verwarnungsschreiben selbst nur versehentlich unerw\u00e4hnt geblieben ist. In jedem Fall muss die Antragsgegnerin die von ihr ausgebrachte Abmahnung nicht nur mit der ihr g\u00fcnstigsten Auslegung gegen sich gelten lassen, sondern mit demjenigen Verst\u00e4ndnis, das aus der Sicht des Adressaten m\u00f6glich und naheliegend war. Etwaigen Verst\u00e4ndniszweifel h\u00e4tte die Antragsgegnerin mit einer klaren Formulierung entgegenwirken m\u00fcssen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Verwarnungen der Antragsgegnerin vom 22.06.2007 waren \u2013 wie das Landgericht zu Recht erkannt hat \u2013 bereits deshalb rechtswidrig, weil sie den Adressaten nicht dar\u00fcber belehren, dass das Landgericht Mannheim mit Urteilen vom 06.10.2006 (7 O 213\/05) und 24.10.2006 (2 O 365\/05) festgestellt hat, dass der Gebrauch des streitbefangenen Receivers in einer Multifeed-Anlage den Schutzbereich des Klagepatents nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Abmahnung nicht nur dann einen widerrechtlichen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb des Verwarnten oder seines Zulieferers darstellt, wenn die Verwarnung sachlich unberechtigt ist, sondern gleicherma\u00dfen dann, wenn sie sich \u2013 selbst bei voller materieller Berechtigung \u2013 im sonstigen Inhalt oder der Form nach als unzul\u00e4ssig erweist (GRUR 1995, 424 \u2013 Abnehmerverwarnung). Letzteres ist bereits bejaht worden f\u00fcr den Fall, dass der Adressat durch die Abmahnung irregef\u00fchrt wird, z.B. dadurch, dass der Verwarnende in seiner Abmahnung auf ein seiner Rechtsauffassung best\u00e4tigendes erstinstanzliches Urteil Bezug nimmt, ohne dar\u00fcber aufzukl\u00e4ren, dass das betreffende Erkenntnis keine endg\u00fcltige, d.h. rechtskr\u00e4ftige Entscheidung darstellt, sondern mit Rechtsmitteln angegriffen ist (BGH, GRUR 1995, 424 &#8211; Abnehmerverwarnung). Auf F\u00e4lle der Irref\u00fchrung ist die formell unberechtigte Verwarnung indessen nicht beschr\u00e4nkt. In der Entscheidung \u201eUnberechtigte Schutzrechtsverwarnung\u201c hat der Gro\u00dfe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (GRUR 2005, 882) die besondere Schutzbed\u00fcrftigkeit des von einer Abnehmerverwarnung getroffenen Wettbewerbers ausdr\u00fccklich herausgestellt:<\/p>\n<p>\u201eBei dieser macht der Schutzrechtsinhaber sein vermeintlich verletztes Recht nicht gegen\u00fcber dem unmittelbaren Mitbewerber, sondern \u2013 was ihm grunds\u00e4tzlich freisteht \u2013 gegen\u00fcber dessen Abnehmer geltend. Das Interesse der Abnehmer, sich sachlich mit dem Schutzrechtsinhaber auseinander zu setzen, ist typischerweise erheblich geringer als das entsprechende Interesse des mit dem Schutzrechtsinhaber konkurrierenden Herstellers (&#8230;). Bei dem einzelnen Abnehmer k\u00f6nnen die Ums\u00e4tze mit dem vermeintlich verletzenden Erzeugnis nur geringe Bedeutung haben; au\u00dferdem steht ihm h\u00e4ufig die Alternative zu Gebote, ohne oder ohne erhebliche Nachteile auf ein entsprechendes Produkt des Schutzrechtsinhabers auszuweichen. Einschneidend getroffen wird in dieser Situation nicht der verwarnte Abnehmer, sondern der ihn beliefernde Hersteller.\u201c<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang verweist der BGH weiterhin auf den m\u00f6glicherweise existenzgef\u00e4hrdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des die abgemahnten Abnehmer Beliefernden sowie darauf, dass es regelm\u00e4\u00dfig nicht oder nur schwer m\u00f6glich ist, die aufgrund einer Abnahmung einmal beendeten Kundenbeziehungen wieder aufzunehmen.<\/p>\n<p>Das dargestellte Schutzbed\u00fcrfnis des von einer Abnehmerverwarnung Betroffenen verlangt vom Abmahnenden, dass er sich bei seiner Verwarnung redlich verh\u00e4lt, wozu insbesondere geh\u00f6rt, dass er den Abnehmer \u00fcber diejenigen Umst\u00e4nde aufkl\u00e4rt, die f\u00fcr die Frage seiner Unterwerfung unter die Abmahnung erkennbar relevant sind und in die der Verwarnte aus eigenem Wissen keinen Einblick hat. Es ist deswegen eine unerl\u00e4ssliche Obliegenheit des Abmahnenden, dass er dem verwarnten Abnehmer bereits ergangene Gerichtsentscheidungen \u00fcber den Abmahnungsgegenstand, auch und gerade wenn sie ihm nachteilig sind, nicht vorenth\u00e4lt, sondern offenbart. Dessen bedarf es, weil der abgemahnte Abnehmer nur so \u00fcber die Rechtslage verl\u00e4sslich ins Bild gesetzt wird, und zwar in einer Weise, dass er seine Entscheidung, ob er sich der Abmahnung beugt, auf gesicherter Grundlage treffen kann. Im Streitfall hat das Landgericht mit R\u00fccksicht darauf zu Recht angenommen, dass die Antragsgegnerin den Verwarnungsadressaten nicht h\u00e4tte vorenthalten d\u00fcrfen, dass zwei Patentstreitkammern des Landgerichts Mannheim die Verwendung des Satellitenreceivers in einer Multifeed-Anlage als nicht patentverletzend beurteilt haben. Selbstverst\u00e4ndlich h\u00e4tte es der Antragsgegnerin freigestanden, im Anschluss daran ihre Auffassung davon, dass die erstinstanzlichen Erkenntnisse sachlich unzutreffend sind, im Einzelnen darzulegen. Nicht hinzunehmen ist es dagegen, dass den Adressaten die bereits ergangenen Gerichtsurteile vollst\u00e4ndig verschwiegen werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nOhne Erfolg wendet die Antragsgegnerin ein, dass die fraglichen Verwarnungsschreiben den Adressaten nicht unmittelbar, sondern in jedem Fall \u00fcber diejenigen Rechtsanw\u00e4lte \u00fcbermittelt worden sind, die die verwarnten Fachh\u00e4ndler in dem vorausgegangenen Abmahnungsverfahren von M\u00e4rz 2007 anwaltlich vertreten haben.<\/p>\n<p>Die Gefahr einer Irref\u00fchrung ist damit jedenfalls in denjenigen F\u00e4llen noch nicht beseitigt, in denen die betreffenden Rechtsanw\u00e4lte das Verwarnungsschreiben \u2013 wie ein Bote \u2013 lediglich an die Adressaten weitergereicht haben. Hiervon ist im Zweifel \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat &#8211; auszugehen, weil die Abmahnung vom 22.06.2007 eine neue Angelegenheit darstellt, auf die sich das dem Anwalt im Zusammenhang mit der Abmahnaktion von M\u00e4rz 2007 erteilte Mandat, sofern keine besonderen Abreden getroffen sind, nicht erstreckt.<\/p>\n<p>Soweit im Einzelfall von dem weiterleitenden Rechtsanwalt bei der \u00dcbermittlung des Verwarnungsschreibens \u2013 gleichsam in auftragloser Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung f\u00fcr die Antragsgegnerin \u2013 diejenige Aufkl\u00e4rung beigesteuert worden sein sollte, die an sich der Antragsgegnerin als Abmahnender oblegen h\u00e4tte, so w\u00e4re der Erfolg einer unberechtigten Abmahnung letztlich nicht eingetreten. Von daher k\u00f6nnte es die Antragsgegnerin prinzipiell entlasten, wenn und soweit die Adressaten sp\u00e4testens mit dem Zugang der Abmahnung von dritter Seite in derjenigen Weise \u00fcber den Ausgang der beim Landgericht Mannheim gef\u00fchrten Patentverletzungsstreitigkeiten unterrichtet worden w\u00e4ren, wie dies Sache der Antragsgegnerin gewesen w\u00e4re. Ihr Vorbringen ergibt einen derartigen Aufkl\u00e4rungssachverhalt jedoch nicht. Mit Schriftsatz vom 19.12.2007 (S. 15, GA 195) f\u00fchrt die Antragsgegnerin lediglich aus:<\/p>\n<p>\u201eDer Bevollm\u00e4chtigte der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat n\u00e4mlich die streitgegenst\u00e4ndliche Abmahnung vom 22.06.2007 erst nach Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 04.07.2007 an die ebenfalls von ihm vertretenden Abnehmer weitergeleitet und seine dortige Mandantschaft mit Schreiben vom 06.07.2007 umfassend \u00fcber m\u00f6gliche Reaktionen beraten. In dem Anschreiben teilte der Bevollm\u00e4chtigte u.a. mit, die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin h\u00e4tte eine einstweilige Verf\u00fcgung erwirkt, die es der Verf\u00fcgungsbeklagten verbiete, die Abmahnung weiter zu versenden. Ein Irrtum der Abnehmer \u00fcber den Inhalt einer mit der Verwarnung vom 22.06.2007 geforderten Erkl\u00e4rung konnte daher von vornherein aufgrund ausf\u00fchrlicher anwaltlicher Beratung nicht eintreten.\u201c<\/p>\n<p>Diesem Vortrag ist weder zu entnehmen, dass die mit Gr\u00fcnden versehene einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts vom 04.07.2007 der weitergeleiteten Verwarnung beigef\u00fcgt war, noch wird konkret behauptet, in welcher Weise die Adressaten anwaltlich beraten worden sind. Es ist weder vorgetragen, dass auf den Ausgang der Mannheimer Verletzungsprozesse eingegangen wurde, noch ist erkennbar, in welcher Form dies geschehen ist. Ohne entsprechenden detaillierten Vortrag l\u00e4sst sich jedoch nicht die Feststellung treffen, dass seitens des Anwalts verschiedener abgemahnter Fachh\u00e4ndler eine Aufkl\u00e4rung in derjenigen Art und Weise vorgenommen worden ist, wie sie von der Antragsgegnerin geschuldet war.<\/p>\n<p>Letztlich w\u00e4re die Rechtslage jedoch auch dann keine andere, wenn von einer hinreichenden Aufkl\u00e4rung bestimmter Adressatenkreise ausgegangen w\u00fcrde. F\u00fcr diesen Fall ist n\u00e4mlich zu beachten, dass die Antragsgegnerin keinerlei Gew\u00e4hr daf\u00fcr hatte, dass die gebotene Aufkl\u00e4rung von dritter Seite auch in Zukunft vorgenommen werden wird. Vielmehr lag es im v\u00f6lligen Belieben des die Verwarnung weiterleitenden Anwaltes, ob und in welcher Form er den Adressaten \u00fcber die Rechtslage entsprechend seinem eigenen Kenntnisstand unterrichtet. Da die Antragsgegnerin f\u00fcr sich jedoch weiterhin in Anspruch nimmt, in derjenigen Weise an Abnehmer der Antragstellerin herantreten zu d\u00fcrfen, wie dies mit dem Verwarnungsschreiben vom 22.06.2007 geschehen ist, sie jedoch keinerlei Einfluss darauf und keinerlei Gew\u00e4hr daf\u00fcr hat, dass die gebotene Aufkl\u00e4rung der Adressaten auch k\u00fcnftig von dritter Seite beigesteuert wird, besteht zumindest eine Begehungsgefahr daf\u00fcr, dass in der Zukunft die Aufkl\u00e4rungsma\u00dfnahmen unterbleiben und deshalb auf Adressatenseite diejenige Verwirrung entsteht, die mit den an eine Abnehmerverwarnung zu stellenden Anforderungen vermieden werden sollen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDas Landgericht hat nach allem zu Recht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zuerkannt, wobei lediglich der Verbotstenor insoweit klarzustellen ist, als es um solche H\u00e4ndler geht, die Satellitenreceiver der Antragstellerin \u2013 und keine sonstigen Produkte \u2013 beziehen. Die weiteren Bedenken der Antragsgegnerin gegen die Antragsfassung sind unbegr\u00fcndet. Mit dem Verf\u00fcgungsantrag sind die Abmahnungen in ihrer Gesamtheit zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemacht worden, was rechtlich ohne weiteres zul\u00e4ssig ist und zur Konsequenz hat, dass die Verwarnung schon dann zu unterbleiben hat, wenn sie aus irgendeinem Gesichtspunkt zu beanstanden ist. Umgekehrt bedeutet dies freilich auch, dass sich das Verbot nicht auf eine k\u00fcnftige Abnehmerverwarnung anderen Inhalts bezieht, bei der z.B. einzelne Passagen weggelassen oder inhaltlich abge\u00e4ndert wurden.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert war auf 750.000 \u20ac herabzusetzen. Der Senat hat insoweit ber\u00fccksichtigt, dass die Antragstellerin ihren Angriff auf das Verwarnungsschutzrecht selbst mit lediglich 750.000 \u20ac beziffert hat und der Eingriff in den Gesch\u00e4ftsbetrieb deshalb von nur begrenztem Gewicht ist, weil es lediglich um einen von mehreren m\u00f6glichen Betriebsmodi geht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 950 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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