{"id":4279,"date":"2008-01-31T17:00:58","date_gmt":"2008-01-31T17:00:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4279"},"modified":"2016-05-03T15:47:37","modified_gmt":"2016-05-03T15:47:37","slug":"2-u-9204-gelenkanordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4279","title":{"rendered":"2 U 92\/04 &#8211; Gelenkanordnung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>949<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. Januar 2008, Az. 2 U 92\/04<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 19.08.2004 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<br \/>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 312 xxx, das am 17. September 2001 angemeldet und auf dessen Erteilung am 4. Juni 2003 im Patentblatt hingewiesen worden ist. Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eGelenkanordnung\u201c. Der im vorliegenden Rechtsstreit vornehmlich interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eGelenkanordnung zum gelenkigen Verbinden von Wagenk\u00e4sten (100, 101) eines mehrgliedrigen Fahrzeugs, mit einem ersten Gelenkarm (1) und einem zweiten Gelenkarm (3), die mittels eines Lagers (5) gelenkig zusammenwirken, und mit wenigstens einem destruktiven Energieverzehrglied (2, 4), welches die durch einen von einem Wagenkasten (100, 101) auf einen benachbarten, verbundenen Wagenkasten (101, 100) \u00fcbertragenen Sto\u00df anfallende Energie abbaut,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass das Energieverzehrglied (2, 4) in einem der Gelenkarme (1, 3) spielfrei integriert ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, wobei Figur 1 einen horizontalen L\u00e4ngsschnitt (Draufsicht)<\/p>\n<p>und Figur 2 einen Vertikalschnitt durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gelenkanordnung darstellt.<\/p>\n<p>Nachdem die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts mit Entscheidung vom 05.07.2005 das Klagepatent widerrufen hatte, ist der Einspruch der Beklagten von der Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 unter dem 22.02.2007 zur\u00fcckgewiesen und das Klagepatent im erteilten Umfang aufrechterhalten worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ferner eingetragene Inhaberin des parallelen Gebrauchsmuster 201 21 xxx, zu dem die Kl\u00e4gerin unter dem 18.12.2002 neue, mit der Anspruchsfassung des Klagepatents \u00fcbereinstimmende Schutzanspr\u00fcche zur Gebrauchsmusterakte gereicht hat. Einen gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten L\u00f6schungsantrag hat die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 23.01.2007 zur\u00fcckgewiesen; \u00fcber die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten ist derzeit noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland eine Gelenkanordnung, wie sie sich aus der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage MBP 7 ergibt, die von der Kl\u00e4gerin mit den Bezugsziffern der Klageschutzrechte versehen worden ist.<\/p>\n<p>Der mit dem Bezugszeichen (2) gekennzeichnete Bereich wird durch die nachstehenden Abbildungen weiter erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>Zu erkennen ist ein Sph\u00e4rolastik-Lager (5), das den ersten und den zweiten Gelenkarm (1, 3) miteinander verbindet. Das Gelenklager ist dank der ihm eigenen D\u00e4mpfungseigenschaften in der Lage, die beim normalen Fahrbetrieb (Beschleunigen, Abbremsen) auftretenden und von dem einen auf den anderen der gelenkig miteinander verbundenen Wagenkasten \u00fcbertragenen St\u00f6\u00dfe abzufangen.<\/p>\n<p>Den beiden farbigen Abbildungen ist dar\u00fcber hinaus zu entnehmen, dass die angegriffene Gelenkanordnung in dem mit dem Bezugszeichen (2) versehenen Abschnitt \u00fcber insgesamt drei Verformungsrohre (rot) verf\u00fcgt, die auf der der blauen Druckplatte abgewandten Seite in der Gelenkarmkonstruktion verschraubt sind. Die Druckplatte (blau) ihrerseits ist als Teil des Gelenkarms (gelb) mittels vier Abrei\u00dfschrauben gehalten, und zwar dergestalt, dass zwischen ihr und den benachbarten Stirnseiten der Verformungsrohre ein Abstand verbleibt, welchen die Beklagte \u2013 ohne dass die Kl\u00e4gerin dem unter Nennung eines konkreten abweichenden Zahlenwertes entgegengetreten w\u00e4re \u2013 mit 10 bis 15 mm angegeben hat. Unter der im normalen Fahrbetrieb herrschenden Last bleibt ein Abstand zwischen der Druckplatte (blau) und den Verformungsrohren (rot) zu jeder Zeit erhalten. \u00dcberschreitet der von dem einen auf den anderen Wagenkasten \u00fcbertragene Sto\u00df (z.B. im Crash-Fall) einen vorbestimmten Wert, dehnen sich die vier Abrei\u00dfschrauben, mit denen die Druckplatte an der Gelenkarmkonstruktion festgelegt ist, bis sie schlie\u00dflich abrei\u00dfen. Die dadurch \u201ebefreite\u201c Druckplatte (blau) trifft infolge dessen auf die Verformungsrohre (rot) und deformiert diese, wodurch Sto\u00dfenergie absorbiert wird. Ob die Druckplatte in dem Augenblick, in dem die Abrei\u00dfschrauben brechen, an der Stirnseite der Verformungsrohre anliegt oder ob auch in dieser Situation ein Abstand von mindestens 3 mm erhalten bleibt, ist zwischen den Parteien streitig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die streitbefangene Gelenkanordnung der Beklagten wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber mit \u00e4quivalenten Mitteln von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch macht. Sie nimmt die Beklagte deswegen auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 19.08.2004 hat das Landgericht der Klage \u2013 abgesehen von einem der Beklagten einger\u00e4umten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt \u2013 stattgegeben. Wegen der Einzelheiten des Urteilsausspruchs und seiner Begr\u00fcndung wird auf GA I 212 bis 221 R verwiesen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Sie wiederholt und vertieft ihre Auffassung, dass die von den Klageschutzrechten gegebene Anweisung, das Energieverzehrglied \u201espielfrei\u201c in den Gelenkarm zu integrieren, bedeute, dass das Verzehrelement zur Gew\u00e4hrleistung eines dauernden \u2013 im normalen Fahrbetrieb und im Crash-Fall bestehenden \u2013 Kraftflusses ohne jeden Abstand an die sto\u00df\u00fcbertragenden Teile der Gelenkkonstruktion angeschlossen sein m\u00fcsse. Derartiges sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent der Fall, weil zwischen der Druckplatte (blau) und den Verformungsrohren (rot) ein den Kraftfluss unterbrechender Abstand vorhanden sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. das angefochtene Urteil aufzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen;<br \/>\n2. hilfsweise, den Verletzungsrechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des gegen das Klagegebrauchsmuster anh\u00e4ngigen L\u00f6schungsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt an ihrer Auffassung fest, dass der Begriff \u201espielfrei\u201c eine bewegungsfreie Integration des Energieverzehrglieds in den Gelenkarm meine, n\u00e4mlich dergestalt, dass das Energieverzehrglied in der Gelenkarmkonstruktion nicht \u201eschlackern\u201c k\u00f6nne. Mit R\u00fccksicht darauf sei eine spielfreie Anbindung allein mit Blick auf die drei Verformungsrohre dadurch gegeben, dass diese an ihrem gegen\u00fcber der Druckplatte r\u00fcckw\u00e4rtigen Ende in der Gelenkkonstruktion fest verschraubt seien. Werde dem nicht gefolgt, so liege jedenfalls ein zweiteiliges Energieverzehrglied vor, bestehend aus den vier Abrei\u00dfschrauben, mit denen die Druckplatte am Gelenkarm fixiert sei (als erstem Teil) sowie den drei Verformungsrohren (als zweitem, nachgeschaltetem Teil des Energieverzehrelements). Beide Teile wirkten \u201ekaskadenartig\u201c zusammen, indem die bei einem Crash anfallende Sto\u00dfenergie zun\u00e4chst (und zu einem ersten Teil) von dem sich unter der Last dehnenden Abrei\u00dfschrauben aufgenommen und danach (zu einem zweiten und entscheidenden Teil) durch die Verformungsrohre absorbiert werde. Dem Primat der \u201eSpielfreiheit\u201c sei dabei jedenfalls dadurch gen\u00fcgt, dass die Druckplatte im Zeitpunkt des Brechens der Abrei\u00dfschrauben an den Stirnfl\u00e4chen der Verformungsrohre anliege.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig; sie hat auch in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Die Gelenkanordnung der Beklagten macht von der technischen Lehre der Klageschutzrechte weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent Gebrauch. Der Kl\u00e4gerin stehen deshalb die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungs\u00aclegung, Schadensersatz und Vernichtung nicht zu.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Das Klagepatent \u2013 welches zur Erl\u00e4uterung des Erfindungsgedankens nachfolgend stellvertretend auch f\u00fcr das Klagegebrauchsmuster er\u00f6rtert wird \u2013 betrifft eine Gelenkanordnung, die dazu dient, Wagenk\u00e4sten eines mehrgliedrigen Fahrzeuges (z.B. eines Schienenfahrzeuges) gelenkig miteinander zu verbinden.<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Bemerkungen der Klagepatentschrift ist es bekannt, die jeweils benachbarten Wagenk\u00e4sten mit einem Gelenkarm auszustatten, wobei der Gelenkarm des in Fahrtrichtung ersten Wagenkastens eine vertikal angeordnete Buchse besitzt, die einen am Gelenkarm des nachfolgenden zweiten Wagenkastens angeordneten Wellenzapfen aufnimmt. Die Gelenkverbindung ist dabei so ausgestaltet, dass sowohl horizontale als auch vertikale Schwenkbewegungen in der Buchse ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, was sich als notwendig erweist, wenn das (Schienen-)Fahrzeug einen Gleisbogen durchf\u00e4hrt oder einen Niveauunterschied passiert.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des normalen Fahrbetriebs (z.B. beim Beschleunigen oder Bremsen) treten St\u00f6\u00dfe und Vibrationen auf, die von dem einen Wagenkasten und dessen Gelenkarm auf den zweiten Wagenkasten und dessen Gelenkarm \u00fcbertragen werden. Ist die Gelenkverbindung starr ausgef\u00fchrt, k\u00f6nnen diese St\u00f6\u00dfe sowohl das Gelenklager als auch die Radlager der Wagenk\u00e4sten besch\u00e4digen. Um diesen unerw\u00fcnschten Effekt zu vermeiden, ist es nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift aus dem Stand der Technik bereits bekannt, die Gelenkverbindung mit elastischen (regenerativen) D\u00e4mpfungsmitteln zu versehen. Beispielhaft wird auf die europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 612 646 und deren Elastomergelenk (4) verwiesen, das aus der nachfolgend eingeblendeten Figur 2 ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Wird die mit dem gew\u00f6hnlichen Fahrbetrieb verbundene Betriebslast \u00fcberschritten, z.B. dadurch, dass das Fahrzeug unfallbedingt auf ein Hindernis prallt oder das Fahrzeug abrupt abgebremst wird, erweisen sich die bekannten D\u00e4mpfungsmittel als ungeeignet, weil sie nicht f\u00fcr einen Verzehr der im Crash-Fall anfallenden Sto\u00dfenergie ausreichen. Die D\u00e4mpfungselemente k\u00f6nnen besch\u00e4digt oder zerst\u00f6rt werden, was zur Folge hat, dass die Sto\u00dfenergie unmittelbar auf das Fahrzeuguntergestell \u00fcbertragen wird, was ggfs. zum Entgleisen des Schienenfahrzeuges f\u00fchren kann. Im Anschluss an den ICE-Unfall vom 03.06.1998 in Eschede \u2013 so f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus \u2013 hat die EG-Kommission deshalb mechanische Grenzwerte zum Schutz von Reisenden und Personal bei einem Zusammensto\u00df festgelegt. Gefordert werden Bauweisen, die gew\u00e4hrleisten, dass die bei einem Crash entstehende Energie absorbiert wird, wobei die EG-Kommission eine Absorptionsrate von mindestens 6 MJ der Sto\u00dfenergie empfiehlt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent erl\u00e4utert in diesem Zusammenhang, dass aus der franz\u00f6sischen Patentanmeldung 2 716 149, deren Figur 1 nachfolgend wiedergegeben ist,<\/p>\n<p>bereits eine Gelenkkupplung zwischen Eisenbahnfahrzeugen bekannt ist, die mit Energieabsorptionsmitteln ausgestattet ist. Mit R\u00fccksicht auf das dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel ist die Wirkungsweise wie folgt: Die im normalen Fahrbetrieb auftretenden St\u00f6\u00dfe und Vibrationen werden in der Gelenkverbindung selbst \u00fcber elastische D\u00e4mpfungselemente (13) abgefangen. Wird die Betriebslast (z.B. anl\u00e4sslich einer Notbremsung oder eines Aufpralls) \u00fcberschritten, brechen die beiden Schrauben (22), mit denen das den Gelenkzapfen (17) tragende Bauteil (9) am Wagenkasten (B) befestigt ist. Die Gelenkverbindung wird infolgedessen aus dem Energieverzehrkonzept des Fahrzeuges (d.h. dem Kraftfluss, der sich bei einem Ansto\u00df von dem einen auf den anderen Wagenkasten einstellt) ausgeklammert und die Absorption der Sto\u00dfenergie erfolgt ausschlie\u00dflich \u00fcber das torusf\u00f6rmige Bauteil (1) des anderen Wagenkastens (A), der gegen das Energieverzehrglied (3) anschl\u00e4gt, mit dem der Wagenkasten (B) versehen ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift sieht die vorbeschriebene Konstruktion als nachteilig an, weil es insbesondere bei nicht geraden Belastungen der Verbindungsvorrichtung (wie sie z.B. bei einer Kurven- oder Weichenfahrt oder beim Passieren von Anh\u00f6hen im Streckennetz auftreten) in einer Crash-Situation zu nicht reproduzierbaren und im voraus nur ungenau absch\u00e4tzbaren Ergebnissen bei der Energieaufnahme kommen kann.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, eine verbesserte Gelenkanordnung bereitzustellen,<\/p>\n<p>&#8211; die in der Lage ist, auch die durch einen extremen Sto\u00df von einem Wagenkasten auf einen benachbarten Wagenkasten \u00fcbertragene Energie zu absorbieren,<\/p>\n<p>&#8211; die die bei einem normalen Fahrbetrieb auftretenden St\u00f6\u00dfe in bekannter Weise abbauen kann, um die Gelenklager bzw. die Lager und R\u00e4der des Fahrzeuguntergestells nicht zu besch\u00e4digen,<\/p>\n<p>&#8211; wobei sich die Gelenkanordnung durch eine kompakte und modulare Bauweise auszeichnen<\/p>\n<p>&#8211; und imstande sein soll, eine die Betriebslast \u00fcbersteigende Sto\u00dfenergie zuverl\u00e4ssig abzubauen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Gelenkanordnung zum gelenkigen Verbindung von Wagenk\u00e4sten (100, 101) eines mehrgliedrigen Fahrzeuges.<\/p>\n<p>(2) Die Gelenkanordnung besitzt<\/p>\n<p>(a) einen ersten Gelenkarm (1),<\/p>\n<p>(b) einen zweiten Gelenkarm (3) und<\/p>\n<p>(c) wenigstens ein destruktives (d.h. sich nicht regenerierendes) Energieverzehrglied (2, 4).<\/p>\n<p>(3) Der erste und der zweite Gelenkarm (1, 3) wirken mittels eines Lagers (5) gelenkig zusammen.<\/p>\n<p>(4) Das Energieverzehrglied (2, 4)<\/p>\n<p>(a) ist in einem der Gelenkarme (1, 3) spielfrei integriert,<\/p>\n<p>(b) baut die Energie ab, die durch einen Sto\u00df anf\u00e4llt, der von einem Wagenkasten (100, 101) auf einen benachbarten, verbundenen Wagenkasten (101, 100) \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p>F\u00fcr das richtige Verst\u00e4ndnis der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre ist die Erkenntnis wichtig, dass die Kombination der im Anspruch 1 unter Schutz gestellten Konstruktionsmerkmale (1) bis (4) \u2013 eben weil in ihnen der Funktion eines Hauptanspruchs entsprechend die L\u00f6sung der Problemstellung liegen soll und muss &#8211; s\u00e4mtliche vier Teilaufgaben zu l\u00f6sen hat, die sich das Klagepatent zum Ziel gesetzt hat, d.h. insbesondere eine verl\u00e4ssliche Energieabsorption im Crash-Fall bewerkstelligen und eine D\u00e4mpfung der Gelenkverbindung f\u00fcr den Normalbetrieb bereitstellen muss.<\/p>\n<p>F\u00fcr das im Merkmal (3) angesprochene Gelenklager sind im Patentanspruch 1 keine irgendwie gearteten D\u00e4mpfungsma\u00dfnahmen vorgesehen; solche sind vielmehr Gegenstand erst einer besonders bevorzugten (fakultativen) Ausf\u00fchrungsform (vgl. Absatz 0020 am Ende). Zu Unrecht verweist die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang auf die Aufgabenformulierung des Klagepatents (Absatz 0011), wonach die Gelenkanordnung die bei einem normalen Fahrbetrieb auftretenden St\u00f6\u00dfe \u201ein bekannter Weise abbauen\u201c soll. Die darauf gest\u00fctzte Schlussfolgerung, das Lager (5) solle patentgem\u00e4\u00df wie im Stand der Technik ged\u00e4mpft sein, weswegen der im Merkmal (3) verwendete allgemeine Begriff \u201eLager\u201c im Sinne von einem ged\u00e4mpften Gelenklager zu verstehen sei, geht schon deshalb fehl, weil aaO ausschlie\u00dflich die D\u00e4mpfungswirkung angesprochen ist, die aus dem Stand der Technik gel\u00e4ufig ist und die vorteilhafterweise beibehalten werden soll, damit die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gelenkanordnung \u2013 was selbstverst\u00e4ndlich zu vermeiden ist &#8211; keine Verschlechterung im Hinblick auf den normalen Fahrbetrieb bedeutet. Mit der von der Kl\u00e4gerin herangezogenen Textstelle ist demgegen\u00fcber ersichtlich keine bestimmte konstruktive Ma\u00dfnahme in Bezug genommen, die zur Erreichung dieses Zwecks aus dem Stand der Technik \u00fcbernommen werden soll. Von den im Patentanspruch 1 genannten Bauteilen kommt von daher \u00fcberhaupt nur das Energieverzehrglied f\u00fcr die Verwirklichung beider Absorptionseffekte in Betracht, die einerseits im Normalbetrieb und andererseits im Crash-Fall wirksam werden sollen. Allein die Aufgabenstellung und die Anspruchsformulierung zwingen mithin bereits zu dem Schluss, dass es erfindungsgem\u00e4\u00df das Energieverzehrglied ist, welches die Sto\u00dfenergie im Crash-Fall zu absorbieren und zum Schutz der Rad- und des Gelenklagers die Betriebslast im Normalbetrieb des Fahrzeuges aufzunehmen hat.<\/p>\n<p>Exakt in diesem Sinne h\u00e4lt auch der allgemeine Beschreibungstext zu den Vorteilen der patentgem\u00e4\u00dfen Gelenkanordnung &#8211; und ausweislich des Absatzes 0013 sogar genauer der spielfreien Integration des Energieverzehrglieds in den Gelenkarm \u2013 fest (Abs. 0014):<\/p>\n<p>\u201eDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung weist eine ganze Reihe wesentlicher Vorteile gegen\u00fcber der aus der Fahrzeugtechnik bekannten und vorstehend erl\u00e4uterten Vorrichtung auf. Das Energieverzehrglied nimmt die Sto\u00dfenergie, welche durch St\u00f6\u00dfe \u00fcber die Gelenkanordnung zwischen benachbarten Wagenk\u00e4sten \u00fcbertragen wird, auf. St\u00f6\u00dfe, die beim normalen Fahrbetrieb, etwa beim moderaten Beschleunigen auftreten, aber auch solche, die bei Extremsituationen, etwa bei einem Aufprall auftreten, werden von dem Energieverzehrglied weitestgehend absorbiert. Dadurch wird weniger bzw. keine Sto\u00dfenergie \u00fcber den Lagerbock auf das Fahrzeuguntergestell unged\u00e4mpft \u00fcbertragen, wodurch einerseits die Gelenkanordnung und andererseits das gesamte Fahrzeug mit den zugeh\u00f6rigen Fahrg\u00e4sten gesch\u00fctzt wird.\u201c<\/p>\n<p>Da die besagten Vorteile \u2013 als die wesentlichen Teile der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabenstellung \u2013 durch die spielfreie Integration des Energieverzehrglieds im Gelenkarm erzielt werden sollen (vgl. Abs. 0013: \u201e&#8230; dadurch gel\u00f6st, dass das Energieverzehrglied in einem der Gelenkarme spielfrei integriert ist\u201c), m\u00fcssen die Merkmale \u201espielfrei\u201c und \u201eintegriert\u201c in einer Weise aufgelegt werden, dass sich die beabsichtigten Effekte (insbesondere einer Sto\u00dfabsorption im Normalbetrieb sowie unter Crash-Bedingungen) einstellen k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Was zun\u00e4chst die vorgesehene Integration des Energieverzehrglieds in den Gelenkarm anbetrifft, so stellt diese Ma\u00dfnahme f\u00fcr den Durchschnittsfachmann erkennbar sicher, dass der zur Energieabsorption f\u00fchrende Ansto\u00df gegen das Verzehrglied unabh\u00e4ngig von der im Zeitpunkt des Aufpralls gegebenen relativen Lage der Wagenk\u00e4sten zueinander immer in derselben, definierten Stellung erfolgt, weil die insoweit zusammenwirkenden Vorrichtungskomponenten \u2013 das sto\u00df\u00fcbertragende Bauteil einerseits und das sto\u00dfaufnehmende Verzehrglied andererseits \u2013 anders als im vorbekannten Stand der Technik nach der franz\u00f6sischen Patentanmeldung 2 716 149 Bestandteil ein- und desselben Gelenkarms und damit nur eines Wagenkastens sind.<\/p>\n<p>D\u00e4mpfungseigenschaften unter normalen Betriebsbedingungen werden dem Energieverzehrglied dadurch verliehen, dass es nicht irgendwie, sondern \u201espielfrei\u201c im Gelenkarm integriert ist. \u201eSpielfrei\u201c meint dabei \u2013 mit R\u00fccksicht auf den in jedem Betriebszustand (Normalbetrieb und Crash-Fall) gewollten und wirksamen Absorptionseffekt \u2013 eine solche konstruktive An- und Einbindung in den Gelenkarm und dessen sto\u00df\u00fcbertragende Teile, dass das Energieverzehrglied st\u00e4ndig im potentiell sto\u00dfabsorbierenden Kraftfluss steht. Der Senat teilt insofern die Ausf\u00fchrungen der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes in ihrer Entscheidung vom 22.02.2007, wo es auf S. 17 hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eEine spielfreie Integration in einem der Gelenkarme bedeutet, dass das Energieverzehrglied Teil der Armstruktur ist und folglich im Kraftfluss steht. Bei jeder Zug- oder Sto\u00dfkraft wird das Energieverzehrglied mit beansprucht. Und wenn die Sto\u00dfkraft eine bestimmte Grenze \u00fcberschreitet, beginnt die plastische und destruktive Deformation des Energieverzehrglieds, das diese Sto\u00dfenergie absorbiert bzw. abbaut.\u201c (Anm.: Unterstreichung hinzugef\u00fcgt)<\/p>\n<p>Dem vorstehend dargelegten Verst\u00e4ndnis l\u00e4sst sich nicht entgegenhalten, dass die Klagepatentschrift wiederholt und insbesondere in den gezeigten Beispielen beschreibt, dass das Gelenklager mit einem plastischen D\u00e4mpfungsmittel versehen sein kann (Abs. 0021, Zeilen 31 bis 37):<\/p>\n<p>\u201eDes weiteren k\u00f6nnen die aus dem Stand der Technik bekannten elastischen D\u00e4mpfungsmittel, die in der Regel in dem Lager zwischen dem ersten und zweiten Gelenkarm zur Elimination von St\u00f6\u00dfen und Vibrationen, welche beim normalen Fahrbetrieb auftreten, integriert sind, weiterhin verwendet werden.\u201c<\/p>\n<p>Korrespondierend mit Unteranspruch 2, wonach es bevorzugt ist, das Energieverzehrglied erst beim \u00dcberschreiten einer definierten Ansprechkraft wirksam werden zu lassen, beschreibt die Klagepatentschrift die Wirkungsweise einer solchen zus\u00e4tzlich mit einem regenerativen D\u00e4mpfungselement versehenen Gelenkanordnung im Abs. 0029 wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDie Energieverzehrglieder (2, 4) haben die Aufgabe, beim \u00dcberschreiten einer festgelegten Ansprechkraft, wie es etwa bei einem Zusammensto\u00df der Fall ist, die anfallende kinetische (&#8230;) Energie, welche \u00fcber die jeweilige Gelenkanordnung von Wagenkasten (100, 101) zu Wagenkasten (101, 100) \u00fcbertragen wird, durch plastisches Verformen der Energieverzehrglieder (2, 4) abzubauen. Im definierten Arbeitsbereich unterhalb der Ansprechkraft der Energieverzehrglieder (2, 4) nimmt das Sph\u00e4rolastiklager (5) gem\u00e4\u00df der aus dem Stand der Technik bekannten Arbeitsweise Druck- bzw. Zugkr\u00e4fte elastisch auf, so dass St\u00f6\u00dfe, welche in normalen Fahrbetrieb auftreten, elastisch ged\u00e4mpft werden.\u201c<\/p>\n<p>Unter den besagten bevorzugten Umst\u00e4nden ist das Energieverzehrglied st\u00e4ndig, also auch unter normalen Fahrbedingungen, in den Kraftfluss eingebunden \u2013 und nicht etwa davon ausgeklammert. Das Verzehrglied als solches ist (beispielsweise durch die Materialwahl oder dergleichen) lediglich so eingerichtet, dass die im \u00fcblichen Fahrbetrieb auftretenden St\u00f6\u00dfe nicht ausreichen, um das Verzehrglied ansprechen zu lassen, d.h. dessen Energieabsorptionsleistung abzurufen.<\/p>\n<p>Die Anweisung des Klagepatents mit der Forderung nach einer \u201espielfreien\u201c Anordnung geht somit dahin, das Energieverzehrglied so in den Gelenkarm einzubauen, dass es zwischen ihm und den benachbarten sto\u00df\u00fcbertragenden Teilen der Gelenkarmkonstruktion keinen Abstand \u2013 eben kein \u201eSpiel\u201c &#8211; gibt. Bereits der Wortlaut \u201espielfreie Inte\u00acgration im Gelenkarm\u201c macht dem Fachmann deutlich, dass ihm eine konstruktive Handlungsanweisung gegeben wird, welche konkret die (integrierende) Anbindung des Energieverzehrgliedes in den Gelenkarm betrifft. Insofern ist der Beklagten Recht in ihrer Auffassung zu geben, dass es darum geht, dass das Energieverzehrglied ohne irgendeinen Abstand in die f\u00fcr den Kraftfluss wirksame Konstruktion des Gelenkarmes aufgenommen wird. Da es um einen st\u00e4ndigen Kraftfluss zwischen dem Energieverzehrglied und den im Normalbetrieb sowie im Crash-Fall wirksamen Gelenkteilen geht, \u00fcber die die Sto\u00dfenergie von einem zu dem anderen Wagenkasten \u00fcbertragen wird, soll es genau hier keinen \u2013 den Kraftfluss unterbrechenden \u2013 Spalt (\u201eSpiel\u201c) geben. Dass f\u00fcr die \u201espielfreie Integration\u201c das Energieverzehrglied in Bezug auf die in Richtung des Kraftflusses liegenden, das Verzehrglied integrierenden Vorrichtungsteile des Gelenkarmes zu betrachten ist, erschlie\u00dft sich dem Fachmann vor diesem Hintergrund vollkommen schl\u00fcssig auch aus Abs. 0019:<\/p>\n<p>\u201eEine konstruktive Realisierung einer spielfreien Integration des Deformationselements in der Gelenkanordnung besteht darin, dass es zwischen einer Druckplatte und einem Kegelring verspannt ist. Hier sind selbstverst\u00e4ndlich aber auch andere konstruktive Ma\u00dfnahmen denkbar.\u201c<\/p>\n<p>Zwar ist an der zitierten Beschreibungsstelle eine beispielhafte konstruktive M\u00f6glichkeit zu einer spielfreien Integration des Energieverzehrgliedes in den Gelenkarm angesprochen, und zwar durch dessen Verspannen zwischen den zur Gelenkarmkonstruktion geh\u00f6renden Bauteilen \u201eDruckplatte\u201c und \u201eKegelring\u201c. Allgemeine Bedeutung kommt der Textstelle aber \u2013 wie die Beklagte zu Recht geltend macht \u2013 insofern zu, als es um den relevanten Bezugspunkt f\u00fcr die spielfreie Anordnung im Gelenkarm geht. Diesen sieht das Klagepatent bei den im Kraftfluss liegenden, dem Energieverzehrglied benachbarten Gelenkarmteilen, deren Anbindung exemplarisch \u2013 und nur insofern ist die im Absatz 0019 gezeigte L\u00f6sung fakultativ \u2013 durch Verspannen zwischen einer Druckplatte und einem Kegelring des Gelenkarms geschehen kann.<\/p>\n<p>Bereits aufgrund der vorstehenden Bemerkungen ist der Kl\u00e4gerin in ihrer Auffassung zu widersprechen, dass sich die spielfreie (= abstandslose) Integration des Energieverzehrelements im Gelenkarm nicht auf dessen in Kraftflussrichtung gelegene Bauteile bezieht, sondern darauf, dass das Energieverzehrglied bewegungsfrei im Gelenkarm angeordnet ist, so dass es nicht \u201eschlackert\u201c, d.h. seine axiale Lage in Bezug auf die im Ansto\u00dffall sto\u00df\u00fcbertragenden Gelenkarmteile ver\u00e4ndern kann. Das gilt um so mehr, als es f\u00fcr den Durchschnittsfachmann geradezu evident ist, dass eine zuverl\u00e4ssige Energieabsorption \u2013 sei es im Normalbetrieb, erst recht aber im Crash-Fall \u2013 von vornherein ausgeschlossen w\u00e4re, wenn das Energieverzehrglied keine definierte und fixierte Lage in Bezug auf diejenigen Gelenkarmteile h\u00e4tte, \u00fcber die die Sto\u00dfenergie \u00fcbertragen wird. Dass das Energieverzehrglied gegen\u00fcber den korrespondierenden Gelenkarmbauteilen nicht \u201eschlackern\u201c darf, ist eine derart triviale und selbstverst\u00e4ndliche Bedingung, dass dieser Umstand im gesamten Beschreibungstext \u2013 zu recht \u2013 nirgends Erw\u00e4hnung gefunden hat. Vor diesem Hintergrund ist es f\u00fcr den Fachmann schlechterdings ausgeschlossen, dass gerade diese Trivialit\u00e4t Gegenstand des kennzeichnenden Anspruchsmerkmals der \u201espielfreien Integration des Energieverzehrglieds in den Gelenkarm\u201c sein soll.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht darauf verweisen, dass der Begriff \u201espielfrei\u201c in der allgemeinen technischen Fachsprache im Zusammenhang mit Gelenkverbindungen gebr\u00e4uchlich ist und dort den Effekt beschreibt, dass sich die beteiligten Gelenkteile nicht gegeneinander bewegen k\u00f6nnen. Zwar betrifft das Klagepatent als solches eine Gelenkanordnung; ebenso offensichtlich ist jedoch, dass zwischen dem Energieverzehrglied einerseits und den dieses integrierend aufnehmenden Gelenkarmbauteilen andererseits keine gelenkartige Verbindung hergestellt werden soll, weswegen es bereits im Ansatz verfehlt ist, f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Wortes \u201espielfrei\u201c auf denjenigen Sprachgebrauch zur\u00fcckzugreifen, der sich im Zusammenhang mit Gelenkverbindungen herausgebildet haben mag.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann schlie\u00dflich Argumente f\u00fcr ihre dem Merkmal (4a) zugedachte Interpretation auch nicht aus der W\u00fcrdigung herleiten, die die US-Patentschrift 2 051 958 in der Klagepatentschrift erfahren hat. Zun\u00e4chst ist der Kl\u00e4gerin darin zu widersprechen, dass bei der Anspruchsformulierung die Erfindung von dem Gegenstand der genannten US-Schrift abgegrenzt worden ist. Wie im Absatz 0007 der Klagepatentschrift zutreffend erl\u00e4utert wird, besitzt die Entgegenhaltung lediglich ein Energied\u00e4mpfungsglied, welches St\u00f6\u00dfe absorbieren kann, die der normalen Betriebslast entsprechen, aber kein Energieabsorptionsglied, welches die im Crash-Fall auftretende Sto\u00dfenergie abfangen kann. \u00dcber ein derartiges Vorrichtungsteil &#8211; welches nach der Anspruchsformulierung im Oberbegriff erw\u00e4hnt wird \u2013 verf\u00fcgt lediglich die Gelenkanordnung nach der franz\u00f6sischen Patentanmeldung 2 716 149, die mithin \u2013 und zwar allein \u2013 den f\u00fcr das Klagepatent gattungsbildenden Stand der Technik repr\u00e4sentiert. Was \u201espielfrei\u201c bedeutet, l\u00e4sst sich deshalb nicht anhand der US-A 2 051 958 ermitteln. Wenn der darin beschriebenen Gelenkanordnung im Absatz 0007 der Klagepatentschrift \u201edie gleichen Nachteile\u201c wie der franz\u00f6sischen Patentanmeldung 2 716 159 zugeschrieben werden, obwohl das D\u00e4mpfungselement (nicht: Energieverzehrglied) in den Gelenkarm integriert ist, so versteht der Fachmann auch diese Aussage schon deshalb nicht wortw\u00f6rtlich, weil mangels eines Energieverzehrgliedes eine Eignung zur Energieabsorption im Crash-Fall, auf die die Er\u00f6rterungen zur franz\u00f6sischen Patentanmeldung im vorangehenden Absatz 0006 am Ende Bezug nehmen, \u00fcberhaupt nicht gegeben ist. Der der US-A 2 051 958 bei sinngem\u00e4\u00dfem Verst\u00e4ndnis der Patentbeschreibung zugewiesene Nachteil liegt vielmehr darin, dass aufgrund der &#8211; aus der nachstehend eingeblendeten Figur 5 ersichtlichen &#8211; D\u00e4mpfungskonstruktion<\/p>\n<p>mit verschieblicher Platte (31), einer Keilkonstruktion (28, 29) und einem innen liegenden Federpaket (30) die Energieaufnahme \u2013 genau wie beim Gegenstand der franz\u00f6sischen Patentanmeldung, dort allerdings aus anderen Gr\u00fcnden \u2013 nur ungenau absch\u00e4tzbar ist. Irgendwelche Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass mit der \u201espielfreien\u201c Integration des Energieverzehrelements in den Gelenkarm \u2013 lediglich \u2013 eine solche Anordnung und Befestigung gemeint sein k\u00f6nnte, dass das Verzehrglied im Gelenkarm fixiert ist und nicht \u201eschlackert\u201c, liefert der Beschreibungstext des Klagepatents in Anbetracht dessen nicht.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Klagegebrauchsmuster gelten die unter I. gemachten Ausf\u00fchrungen sinngem\u00e4\u00df in gleicher Weise. Zwar weicht der Beschreibungstext insofern von der Patentbeschreibung ab, als die erst im Erteilungsverfahren aufgefundene franz\u00f6sische Patentanmeldung 2 716 149 dort nicht abgehandelt wird. Entscheidend f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis ist jedoch, dass sowohl die Notwendigkeit einer D\u00e4mpfung der Gelenkverbindung im Normal\u00acbetrieb als auch der Bedarf an einer Energieabsorption im Crash-Fall \u00fcbereinstimmend erl\u00e4utert werden, woraus sich bereits ergibt, dass die vom Klagegebrauchsmuster vorgeschlagene (sich aus der geltenden Anspruchsfassung ergebende) Gelenkanordnung beide Wirkungen erzielen muss. In vollst\u00e4ndiger \u00dcbereinstimmung mit dieser Feststellung wird die dem Schutzrecht zugrunde liegende Aufgabenstellung deswegen auch dahin formuliert, dass die beabsichtigte verbesserte Gelenkanordnung \u201eauch\u201c die durch einen extremen Aufprall \u00fcbertragene Sto\u00dfenergie abbauen soll, was f\u00fcr den Fachmann hinreichend klarstellt, dass die im Anmeldezeitpunkt bekannte, gebr\u00e4uchliche und erforderliche D\u00e4mpfung der normalen Betriebslast selbstverst\u00e4ndlich beibehalten werden soll. Auch f\u00fcr sie kommt mangels irgendeiner im Schutzanspruch 1 f\u00fcr das Gelenklager vorgesehenen D\u00e4mpfungsma\u00dfnahme ausschlie\u00dflich das spielfrei in den Gelenkarm zu integrierende Energieverzehrglied in Betracht. Im allgemeinen Beschreibungstext wird demgem\u00e4\u00df als Vorteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung herausgestellt:<\/p>\n<p>\u201eDas Energieverzehrglied nimmt die Sto\u00dfenergie, welche durch St\u00f6\u00dfe \u00fcber die Gelenkanordnung zwischen benachbarten Wagenk\u00e4sten \u00fcbertragen wird, auf. St\u00f6\u00dfe, die beim normalen Fahrbetrieb, etwa bei moderatem Beschleunigen auftreten, aber auch solche, die bei Extremsituationen, etwa bei einem Aufprall auftreten, werden von dem Energieverzehrglied weitestgehend absorbiert.\u201c<\/p>\n<p>Solches kann nur geschehen, wenn das Energieverzehrglied im Kraftfluss mit den sto\u00df\u00fcbertragenden integrierenden Gelenkarmteilen steht, und zwar sowohl beim Normalbetrieb als auch im Crash-Fall, was bedingt, dass das Verzehrelement abstandslos (\u201espielfrei\u201c) in die sto\u00df\u00fcbertragende Gelenkarmkonstruktion eingebunden wird.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Die angegriffene Gelenkanordnung der Beklagten macht von der technischen Lehre der Klageschutzrechte keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nAls Energieverzehrglied kann nur ein solches Vorrichtungsteil angesehen werden, das in der Lage ist, die bei einem \u00fcber der Betriebslast liegenden Sto\u00df die anfallende Energie in dem vom Klagepatent geforderten Ma\u00dfe abzubauen. Diese Eignung besitzen die Abrei\u00dfschrauben f\u00fcr sich alleine betrachtet \u2013 wie zwischen den Parteien im Verhandlungstermin vom 17.01.2008 unstreitig war \u2013 nicht. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentbenutzung l\u00e4sst sich deshalb nicht mit der Erw\u00e4gung feststellen, dass die Abrei\u00dfschrauben spielfrei in die Gelenkarmkonstruktion eingebunden sind.<\/p>\n<p>Ein Energieverzehrglied i.S.d. Klageschutzrechte stellen demgegen\u00fcber zweifellos die drei Verformungsrohre dar. Diese sind allerdings nicht \u2013 wie gefordert \u2013 \u201espielfrei\u201c, n\u00e4mlich abstandslos in den Gelenkarm integriert. Vielmehr besteht ein Abstand zur sto\u00df\u00fcbertragenden Druckplatte, den die Beklagte unwiderlegt mit 10 bis 15 mm angegeben hat. Da die spielfreie Anbindung eine konstruktive Handlungsanweisung ist, die sicherstellen soll, dass das Energieverzehrglied st\u00e4ndig, d.h. auch im Normalbetrieb, im Kraftfluss mit den sto\u00df\u00fcbertragenden Bauteilen des Gelenkarmes steht, kommt es nicht darauf an, ob die Druckplatte beim Brechen der Abrei\u00dfschrauben an den Verformungsrohren anliegt. Der direkte Kontakt mit den sto\u00dfvermittelnden Gelenkarmbauteilen (Druckplatte) muss permanent gegeben sein, woran es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform allein mit Blick auf den vor dem Brechen der Abrei\u00dfschrauben bestehenden Abstand zwischen Druckplatte und Stirnseiten der Verformungsrohre fehlt.<\/p>\n<p>Die Forderung nach einer \u201espielfreien\u201c Integration des Energieverzehrgliedes kann auch dann nicht als erf\u00fcllt angesehen werden, wenn mit der Kl\u00e4gerin von einer zweiteiligen Ausgestaltung des Verzehrelements, bestehend einerseits aus den Abrei\u00dfschrauben und andererseits aus den Verformungsrohren, ausgegangen wird. Da die wesentliche Energieabsorption von den Deformationsrohren bereitgestellt wird, w\u00e4re zwar das erste Teil des Energieverzehrgliedes (n\u00e4mlich die Abrei\u00dfschrauben) spielfrei in den Gelenkarm integriert, nicht aber das andere, f\u00fcr die Wirkungsweise ma\u00dfgebliche Teil, n\u00e4mlich die Verformungsrohre. Damit bliebe es bei der Feststellung, dass das (mehrteilig ausgef\u00fchrte) Energieverzehrglied als solches \u2013 wegen des zwischen den beiden Teilen des Verzehrelements unter normaler Betriebslast gegebenen Abstands \u2013 eben nicht \u201espielfrei\u201c in den Gelenkarm aufgenommen ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Voraussetzungen einer \u00e4quivalenten Patentverletzungen lassen sich gleichfalls nicht feststellen.<\/p>\n<p>Es mangelt bereits an der technischen Gleichwirkung, die voraussetzen w\u00fcrde, dass das Energieverzehrglied mit den sto\u00df\u00fcbertragenden Bauteilen des Gelenkarms st\u00e4ndig \u2013 d.h. bei Betriebslast und im Crash-Fall \u2013 im Kraftfluss steht. Derartiges f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anzunehmen verbietet sich bereits aufgrund des unstreitigen Sachvortrages, weil unter den Bedingungen des normalen Fahrbetriebs die Verformungsrohre als wesentlicher Teil des Energieverzehrglieds aufgrund ihres zu der sto\u00df\u00fcbertragenden Druckplatte gegebenen Abstands vom Kraftfluss, der nach dem Willen der Erfindung ununterbrochen bestehen soll, abgeschnitten sind. Dieselbe Feststellung gilt \u2013 obwohl es darauf f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits an sich nicht mehr ankommt \u2013 f\u00fcr den Crash-Fall. Zwar behauptet die Kl\u00e4gerin, dass die Druckplatte in dem Moment, in dem die Abrei\u00dfschrauben brechen, mit der Stirnseite der Verformungsrohre in Kontakt steht, was die Annahme rechtfertigen k\u00f6nnte, dass die beiden Teile des Energieverzehrglieds hintereinander, aber insgesamt ununterbrochen, in Anlage an den sto\u00dfvermittelnden Teilen des Gelenkarmes sind. Abgesehen davon, dass die eigenen zeichnerischen Darstellungen der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Anlage S 1 einen anderen Funktionsablauf darstellen, der sich prinzipiell mit der Einlassung der Beklagten deckt, hat die Beklagte konkret behauptet, dass sich die Druckplatte im Augenblick des Brechens der Abrei\u00dfschraubens weiterhin in einem Abstand zu den Stirnseiten der Verformungsrohre befindet, wobei dieser Abstand mindestens 3 mm betr\u00e4gt. Dieser Einlassung hat die Kl\u00e4gerin zwar auch im Verhandlungstermin vom 17.01.2008 widersprochen; auf Nachfrage hat sie jedoch klargestellt, dass ihre gegenteilige Behauptung eines Kontaktes zwischen Druckplatte und Verformungsrohren beim Abrei\u00dfen der Halteschrauben nicht auf einer Untersuchung des angegriffenen Gegenstandes beruht. Sie hat sich stattdessen darauf bezogen, dass die Abrei\u00dfschrauben in Abh\u00e4ngigkeit z.B. von der verwendeten Stahlart ein unterschiedliches Dehnungsverhalten zeigen, was die M\u00f6glichkeit beinhalte, dass sich die Druckplatte vor dem Brechen der Halteschrauben bereits so weit auf die Verformungsrohre zu bewegt habe, dass es zu einem Ber\u00fchrungskontakt komme. Nachdem die Kl\u00e4gerin jedoch selbst nicht vortr\u00e4gt, Feststellungen dahingehend getroffen zu haben, welche Stahlsorte bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendet wird, ist die Behauptung eines Kontaktes zwischen Druckplatte und Verbindungsrohren im Augenblick der Befreiung der Druckplatte ersichtlich ohne eine tats\u00e4chliche Grundlage und damit ins Blaue hinein aufgestellt. Ihrer angesichts der konkreten Ma\u00dfangaben der Beklagten gesteigerten Substantiierungslast ist die Beklagte mit einem solchen Vortrag nicht nachgekommen.<\/p>\n<p>Letztlich kann zugunsten der Kl\u00e4gerin aber sogar unterstellt werden, dass die Druckplatte, nachdem die Abrei\u00dfschrauben gebrochen sind, augenblicklich im Kontakt mit den Verformungsrohren ist. In diesem Fall fehlt es n\u00e4mlich an der erforderlichen Gleichwertigkeit, d.h. daran, dass der Durchschnittsfachmann bei Orientierung an der ihm in den Patent- und Schutzanspr\u00fcchen gegebenen technischen Lehre aufgrund naheliegender \u00dcberlegungen imstande war, die abgewandelte Konstruktion als technisch gleichwirkendes L\u00f6sungsmittel aufzufinden. Zwar l\u00e4sst es der allgemein gehaltene Anspruchswortlaut der Klageschutzrechte zu, das Energieverzehrglied mehrteilig auszuf\u00fchren. Da das Energieverzehrglied aber im st\u00e4ndigen Kraftfluss stehen, d.h. auch unter Betriebslast mitbeansprucht werden soll, und die Klageschutzrechte zu diesem Zweck vorsehen, dass das Energieverzehrglied spielfrei in den Gelenkarm aufgenommen ist, gelangt der Durchschnittsfachmann zu der Auffassung, dass auch die mehreren Teile eines Energieverzehrgliedes untereinander im spielfreien Kontakt sein m\u00fcssen, weil nur so gew\u00e4hrleistet ist, dass der Kraftfluss zwischen den sto\u00df\u00fcbertragenden Gelenkarmteilen und dem (aus mehreren, hintereinander wirksam werdenden Teilen bestehenden) Energieverzehrglied fortdauernd besteht. Diese \u00dcberlegung gilt umso mehr, als die Klageschutzrechte es als bevorzugt ansehen, das Gelenklager mit regenerativen D\u00e4mpfungselementen auszustatten, die im Normalbetrieb den Energieabbau herbeif\u00fchren, und das Energieverzehrelement erst nach \u00dcberschreiten der Betriebslast ansprechen zu lassen, die Klageschutzrechte jedoch auch bei dieser Konstellation daran festhalten, dass das Energieverzehrglied zur Gew\u00e4hrleistung eines permanenten Kraftflusses spielfrei (d.h. abstandslos) in die sto\u00df\u00fcbertragende Gelenkarmkonstruktion eingebunden sein muss, und zwar nicht erst, wenn die Ansprechgrenze \u00fcberschritten wird, sondern konstruktionsbedingt immer, d.h. auch im Zustand normaler Betriebslast. Dass dem so ist, ergibt sich aus der Tatsache, dass die Klageschutzrechte auch unter den besonderen Bedingungen des Unteranspruchs 2 (wonach das Energieverzehrglied erst bei Vorliegen einer bestimmten Kraft anspricht) durch ihren R\u00fcckbezug auf Anspruch 1 verlangen, dass das Energieverzehrglied spielfrei im Gelenkarm aufgenommen ist. Etwas Abweichendes in dem Sinne, dass sich die spielfreie Anordnung unter den Voraussetzungen des Anspruchs 2 erst bei \u00dcberschreiten der definierten Ansprechkraft einstellt, wird dem Fachmann im gesamten Beschreibungstext der Klageschutzrechte nirgends offenbart. Dieser Sachverhalt ist umso bemerkenswerter, als das Klagepatent als einzigen gattungsbildenden Stand der Technik die franz\u00f6sische Patentanmeldung 2 716 159 er\u00f6rtert, die bereits eine Konstruktion zeigt, bei der die normale Betriebslast \u00fcber D\u00e4mpfungselemente (13) des Gelenklagers abgefangen wird, w\u00e4hrend im Crash-Fall die Energieabsorption mit Hilfe des Verzehrelements (3) im Zusammenwirken mit dem torusf\u00f6rmigen Gelenkarmelement (1) erfolgt, wobei im zuletzt genannten Betriebsfall die Gelenkverbindung vom Kraftfluss dadurch entkoppelt wird, dass die Schrauben (22) brechen, die das den Schwenkzapfen (17) aufnehmende Tragteil (9) mit dem einen der beiden Wagenk\u00e4sten verbinden. Die Schrauben (22), die sich zun\u00e4chst unter Absorption von Sto\u00dfenergie dehnen und anschlie\u00dfend abrei\u00dfen, stellen selbstverst\u00e4ndlich ebenso ein Mittel zum Energieverzehr dar, wie dies die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Abrei\u00dfschrauben der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform reklamiert, so dass bereits der gattungsbildende Stand der Technik ein zweigeteiltes Energieverzehrelement (22, 3) zum Gegenstand hat. Angesichts der trotz dieser Ausgangslage klaren Anweisung der Klageschutzrechte, das Energieverzehrglied (und nicht nur Teile davon) auch dann im unmittelbaren Kontakt zu den sto\u00df\u00fcbertragenden Teilen des Gelenkarmes anzuordnen, wenn die Betriebslast \u00fcber regenerative D\u00e4mpfungselemente im Gelenklager abgefangen wird und das Energieverzehrglied seine Absorptionswirkung erst bei Auftreten einer dar\u00fcber hinausgehenden Sto\u00dfenergie entfaltet, ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann bei Orientierung an dem, was ihm die Patent- bzw. Schutzanspr\u00fcche lehren, naheliegend zu einer abgewandelten L\u00f6sung gelangen soll, bei der die Betriebslast ebenfalls mittels einer Gelenklagerd\u00e4mpfung bew\u00e4ltigt wird, eine die Betriebslast \u00fcbersteigende Sto\u00dfenergie jedoch durch ein Energieverzehrglied absorbiert wird, dessen wesentlicher Teil (die Verbindungsrohre) mit Abstand zu den sto\u00df\u00fcbertragenden Gelenkarmteilen angeordnet ist. Auffinden kann der Fachmann eine solche Variante nur, wenn er sich \u00fcber die technische Lehre der Klageschutzrechte geradezu hinwegsetzt, wonach das Energieverzehrglied, auch wenn es eine absorptive Leistung im Normalbetrieb nicht entfaltet, permanent in Kontakt mit dem die Sto\u00dfenergie \u00fcbertragenden Teilen des Gelenkarmes steht.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 22.01.2008 ist versp\u00e4tet und hat daher au\u00dfer Betracht zu bleiben. Er rechtfertigt auch keine Wiederer\u00f6ffnung der ordnungsgem\u00e4\u00df geschlossenen m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>Der Senat sieht sich jedoch zu folgenden Bemerkungen veranlasst: Der Vorwurf, bei der Verhandlung \u201esei offenbar geworden, dass der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin in erster Instanz zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht mehr in Erinnerung gewesen sei\u201c, ist nicht nur tatsachenwidrig, sondern unterstellt dem Senat in v\u00f6llig unangemessener Weise, den Haupttermin nur oberfl\u00e4chlich vorbereitet und ohne hinreichende Aktenkenntnis durchgef\u00fchrt zu haben. Richtig ist statt dessen, dass der Kl\u00e4gervertreter im Verhandlungstermin darauf hingewiesen worden ist, dass er in seinen Schrifts\u00e4tzen unterschiedlich dazu vorgetragen habe, ob im Zeitpunkt des Abrei\u00dfens der Halteschrauben f\u00fcr die Druckplatte ein Kontakt zur Stirnseite der Verformungsrohre besteht oder nicht. Im erstgenannten Sinne verhalten sich die Schrifts\u00e4tze vom 24.05.2004, Seiten 22 (GA I 141) und 19.09.2007, Seite 27 (GA II 390); im zweitgenannten Sinne \u00e4u\u00dfern sich dieselben Schrifts\u00e4tze auf den Seiten 16-17 (GA I 135-136) und Seite 24 (GA II 387). In Anbetracht dieses unklaren Vortrags ist der Kl\u00e4gervertreter aufgefordert worden, seine diesbez\u00fcgliche Behauptung klarzustellen und zu erl\u00e4utern, ob und auf welche Weise die Kl\u00e4gerin sich Gewissheit dar\u00fcber verschafft hat, welche Verh\u00e4ltnisse im Moment des Brechens der Abrei\u00dfschrauben herrschen.<\/p>\n<p>E.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 949 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. Januar 2008, Az. 2 U 92\/04<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[41,20],"tags":[],"class_list":["post-4279","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2008-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4279","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4279"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4279\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4280,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4279\/revisions\/4280"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4279"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4279"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4279"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}