{"id":4273,"date":"2008-11-20T17:00:30","date_gmt":"2008-11-20T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4273"},"modified":"2016-05-03T15:45:08","modified_gmt":"2016-05-03T15:45:08","slug":"2-u-8202-papierpolster-mit-system","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4273","title":{"rendered":"2 U 82\/02 &#8211; Papierpolster mit System"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>986<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. November 2008, Az. 2 U 82\/02<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 2. Mai 2002 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten 90 % und die Kl\u00e4gerin 10 % zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 265.000,00 Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird f\u00fcr die Zeit vom 9. Juli 2002 bis zum 10. September 2008 auf 265.000,00 Euro, f\u00fcr die Zeit vom<br \/>\n11. September 2008 bis zur Verlesung der Antr\u00e4ge im Verhandlungstermin am 25. September 2008 auf 315.000,00 \u20ac (Berufung 265.000,00 Euro, Anschlussberufung 50.000,00 Euro), und f\u00fcr die Zeit danach wiederum auf 265.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 677 XXX (Klagepatent, Anlage K 1; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 2), das eine Maschine zum Herstellen von Polsterabschnitten aus bahnf\u00f6rmigem Material betrifft. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde im. Oktober 1991 unter Inanspruchnahme zweier Unionspriorit\u00e4ten vom 5. Oktober 1990 und 7. Juni 1991 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde im Juli 1998 bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eAn apparatus for converting sheet-like stock material into cut sections of dunnage, said machine comprising:<\/p>\n<p>a) A frame (36) including an end plate (46) having an outlet opening (48);<\/p>\n<p>b) a forming assembly (52), mounted to the frame (36), for forming a continuous strip of dunnage (30) which travels through the outlet opening (48) in the end plate (46);<\/p>\n<p>c) a stock supply assembly (50), located upstream of the forming assembly (52) which supplies the sheet-like stock material to the forming assembly (52);<\/p>\n<p>d) a pulling\/connecting assembly (54), mounted to the frame (36), which pulls the sheet-like stock material (22) from the stock supply assembly (50);<\/p>\n<p>e) a motor (55), which powers the pulling\/connecting assembly (54); and<\/p>\n<p>f) a cutting assembly (56; 56&#8242;), mounted to the frame (36), which cuts the continuous strip of dunnage into cut sections of a desired length, wherein said cutting assembly (56; 56&#8242;) includes:<\/p>\n<p>f1) cutting means (162, 289) movably mounted to a downstream side of the end plate (46) adjacent to the outlet opening (48) to cut the continuous strip of dunnage as it travels therethrough,<\/p>\n<p>f2) motor means (57, 196) including a motor (57) mounted to the frame (36) upstream of the end plate (46), said motor means (57, 196) being, through an opening in the end plate (46) operatively connected with said cutting means to transfer rotational motion from the motor (57) to the cutting means (162, 289); wherein<\/p>\n<p>g) the pulling\/connecting assembly motor (55) and the cutting assembly motor (57) are positioned at substantially the same level as the forming assembly (52) and on respective sides thereof.\u201d<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung dieses Anspruchs lautet folgenderma\u00dfen:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zur Umarbeitung von bahnf\u00f6rmigem Ausgangsmaterial zu geschnittenen Polsterabschnitten, wobei die Maschine folgendes umfasst:<\/p>\n<p>a) einen Rahmen (36), der eine Endplatte (46) mit einer Auslass\u00f6ffnung (48) enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>b) eine an dem Rahmen (36) angebrachte Formvorrichtung (52) zum Formen eines Endlospolsterstreifens (30), der durch die Auslass\u00f6ffnung (48) in der Endplatte (46) l\u00e4uft,<\/p>\n<p>c) eine sich stromaufw\u00e4rts der Formvorrichtung (52) befindende Ausgangsmaterialversorgungsvorrichtung (50), die der Formvorrichtung (52) das bahnf\u00f6rmige Ausgangsmaterial zuf\u00fchrt,<\/p>\n<p>d) eine an dem Rahmen (36) angebrachte Zieh-\/Verbindungsvorrichtung (54), die das bahnf\u00f6rmige Ausgangsmaterial (22) von der Ausgangsmaterialversorgungsvorrichtung (50) zieht,<\/p>\n<p>e) einen Motor (55), der die Zieh-\/Verbindungsvorrichtung (54) antreibt, und<\/p>\n<p>f) eine an dem Rahmen (36) angebrachte Schneidvorrichtung (56, 56&#8242;), die den Endlospolsterstreifen in Abschnitte mit einer gew\u00fcnschten L\u00e4nge schneidet, wobei die Schneidvorrichtung (56, 56&#8242;) folgendes enth\u00e4lt:<\/p>\n<p>f1) ein Schneidmittel (162, 289), das an einer stromabw\u00e4rts gelegenen Seite der Endplatte (46) neben der Auslass\u00f6ffnung (48) beweglich angebracht ist, um den Endlospolsterstreifen bei seinem Durchlaufen zu schneiden,<\/p>\n<p>f2) ein einen Motor (57) enthaltendes Motormittel (57, 196), das stromaufw\u00e4rts der Endplatte (46) an dem Rahmen (36) angebracht ist, wobei das Motormittel (57, 196) durch eine \u00d6ffnung in der Endplatte (56) mit dem Schneidmittel wirkverbunden ist, so dass eine Drehbewegung von dem Motor (57) auf das Schneidmittel (162, 289) \u00fcbertragen wird, wobei<\/p>\n<p>g) der Zieh-\/Verbindungsvorrichtungsmotor (55) und der Schneidvorrichtungsmotor (57) auf im wesentlichen der gleichen H\u00f6he wie die Formvorrichtung (52) und auf jeweiligen Seiten davon positioniert sind.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen der Klagepatentschrift verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine Seitenansicht einer Polstermaschine gem\u00e4\u00df der Erfindung, wobei die Maschine horizontal positioniert und mit Ausgangsmaterial beladen ist. Figur 2 zeigt eine Ansicht der gegen\u00fcberliegenden Seite dieser Maschine, Figur 3 zeigt eine Draufsicht auf diese Maschine ohne geladenes Ausgangsmaterial mit Blickrichtung entlang Linie 3 \u2013 3 in Figur 1 und Figur 4 zeigt eine Einzelendansicht der stromabw\u00e4rts gelegenen Seite der zweiten bzw. stromabw\u00e4rtsgelegenen Rahmenendplatte, in der eine Art einer daran befestigten Schneidvorrichtung gezeigt wird.<\/p>\n<p>In einem anh\u00e4ngig gewesenen Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt ist das Klagepatent im erteilten Umfang aufrechterhalten worden. Auf eine von der Beklagten zu 2. mit Schriftsatz vom<br \/>\n28. Februar 2002 gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht durch Urteil vom 19. August 2003 (1 Ni 7\/02; Anlage CCP 7) das Klagepatent mit Wirkung f\u00fcr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsberufungsverfahren durch Urteil vom 19. Februar 2008 (X ZR 186\/03) abge\u00e4ndert und die Nichtigkeitsklage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. stellt her und bringt \u00fcber die Beklagte zu 2. Vorrichtungen zum Umarbeiten von bahnf\u00f6rmigem Papiermaterial zu portionierten Polsterabschnitten in Verkehr, deren generelle Ausgestaltung sich aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Werbeprospekt gem\u00e4\u00df Anlage K 6 (\u201eA Papierpolster mit System\u201c), der von der Kl\u00e4gerin zu den Akten gereichten Bedienungsanleitung gem\u00e4\u00df Anlage K 8 und der ebenfalls von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Lichtbilddokumentation gem\u00e4\u00df Anlage K 7, deren erste drei Lichtbilder nachstehend wiedergegeben werden, ergibt.<\/p>\n<p>Die Vermarktung dieser Vorrichtungen erfolgt in der Weise, dass diese den Abnehmern mietweise \u00fcberlassen werden, wobei die Abnehmer vertraglich verpflichtet sind, als \u201ebahnf\u00f6rmiges Ausgangsmaterial\u201c das von der Beklagten zu 2. zu beziehende \u201eA-Papier\u201c zu verwenden. Die Beklagte zu 2. und ihre etwaigen Zwischenh\u00e4ndler bedienen sich insoweit der von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K 11 bis K 13 \u00fcberreichten Mustervertr\u00e4ge, auf die Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat geltend gemacht, dass die Umarbeitungsmaschinen der Beklagten wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Die Maschinen der Beklagten verwirklichten s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Die Beklagten seien daher antragsgem\u00e4\u00df wegen Verletzung des Klagepatents zu verurteilen. Im Rahmen der von ihnen geschuldeten Rechnungslegung h\u00e4tten sie auch \u00fcber ihre Papierlieferungen Auskunft zu erteilen, weil der diesbez\u00fcgliche Umsatz (Gewinn) ebenfalls ad\u00e4quat kausal auf die mit den Vorrichtungen verwirklichte Patentverletzung zur\u00fcckgehe.<\/p>\n<p>In ihrer Klageschrift hat die Kl\u00e4gerin als Beklagte zu 2. die \u201eB, U30, XXXXX M, vertreten durch ihre Komplement\u00e4rin, die C, diese vertreten durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Hans D\u201c angegeben. In den von ihr zur Darlegung des Verletzungstatbestandes herangezogenen Unterlagen (Anlagen K 6, K 8, K 11) ist dagegen als Aussteller jeweils die bei Klageerhebung noch als \u201eE.\u201c firmierende Beklagte zu 2. ausgewiesen gewesen. Die Kl\u00e4gerin hat im Rahmen des Rechtsstreits erster Instanz um entsprechende Berichtigung des Passivrubrums gebeten.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung der m\u00fcndlichen Verhandlung bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des gegen das Klagepatent anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsverfahrens gebeten haben, haben der Parteiberichtigung widersprochen und eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht \u00fcber eine Endplatte mit einer am Formgebungsprozess beteiligten \u201eAuslass\u00f6ffnung\u201c verf\u00fcge. Auch trage die Endplatte nicht die Schneidvorrichtung, welche im \u00dcbrigen bei der angegriffenen Umarbeitungsmaschine ohnehin nicht vorhanden sei. Der Endlospolsterstreifen werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht infolge einer Scherwirkung \u201egeschnitten\u201c, sondern mittels einer Rei\u00dfplatte und damit zusammenarbeitender Klemmbacken in einzelne Abschnitte gerissen. Schlie\u00dflich gebe es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch keinen Motor, der das Schneidmittel in eine Dreh- oder zumindest Schwenkbewegung versetze. Statt dessen vollziehe die Rei\u00dfplatte eine lineare Auf- und Abbewegung. Der auf die Papierlieferungen bezogene Rechnungslegungsanspruch gehe, was vorsorglich eingewandt werde, zu weit. Das verwendete Papier habe zu der Erfindung des Klagepatents keinerlei Bezug. Die Klagepatentschrift selbst gehe davon aus, dass aus dem Stand der Technik vorbekanntes Papier verwendet werden k\u00f6nne. Abgesehen davon lasse sich das in Rede stehende \u201eA-Papier\u201c beliebig auch auf anderen, nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfen Maschinen verwenden.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 2. Mai 2002 (InstGE 2, 108 \u2013 Verpackungsmaterial) hat das Landgericht, das eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreites wegen der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage abgelehnt hat, dem Klagebegehren im Wesentlichen entsprochen, wobei es das Passivrubrum betreffend die zweitbeklagte Partei dahin berichtigt hat, dass sich die Klage gegen die Beklagte zu 2. richtet. In der Sache hat das Landgericht wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, von der Beklagten zu 1. hergestellte<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Umarbeitung von bahnf\u00f6rmigem Ausgangsmaterial zu geschnittenen Polsterabschnitten, mit einem Rahmen, der eine Endplatte mit einer Auslass\u00f6ffnung enth\u00e4lt, einer an dem Rahmen angebrachten Formvorrichtung zum Formen eines Endlospolsterstreifens, der durch die Auslass\u00f6ffnung in der Endplatte l\u00e4uft, einer sich stromaufw\u00e4rts der Formvorrichtung befindenden Ausgangsmaterialversorgungsvorrichtung, die der Formvorrichtung das bahnf\u00f6rmige Ausgangsmaterial zuf\u00fchrt, einer an dem Rahmen angebrachten Zieh-\/Verbindungsvorrichtung, die das bahnf\u00f6rmige Ausgangsmaterial von der Ausgangsmaterialversorgungsvorrichtung zieht, einem Motor, der die Zieh\/Verbindungsvorrichtung antreibt, und einer an dem Rahmen ,angebrachten Schneidvorrichtung, die den Endlospolsterstreifen in Abschnitte mit einer gew\u00fcnschten L\u00e4nge schneidet,<\/p>\n<p>im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 677 XXX gewerbsm\u00e4\u00dfig anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzufahren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Schneidvorrichtung ein Schneidmittel enth\u00e4lt, das an einer stromabw\u00e4rts gelegenen Seite der Endplatte neben der Auslass\u00f6ffnung beweglich angebracht ist, um die Endlospolsterstreifen bei ihrem Durchlaufen zu schneiden, und bei denen ein einen Motor enthaltendes Motormittel vorhanden ist, das stromaufw\u00e4rts der Endplatte an dem Rahmen angebracht ist, wobei das Motormittel durch eine \u00d6ffnung in der Endplatte mit dem Schneidmittel wirkverbunden ist, so dass eine Drehbewegung von dem Motor auf das Schneidmittel \u00fcbertragen wird, wobei der Zieh-\/Verbindungsverrichtungsmotor und der Schneidvorrichtungsmotor auf im wesentlichen der gleichen H\u00f6he wie die Formvorrichtung und auf jeweiligen Seiten davon positioniert sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29. August 1998 begangen haben, und zwar &#8211; aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen &#8211; unter Angabe<\/p>\n<p>a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte zu 2. wird dar\u00fcber hinaus verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 29. August 1998 im Bereich der Bundesrepublik Deutschland A-Papier zur Verwendung in Vorrichtungen der zu 1. 1. bezeichneten Art geliefert hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, den Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDen Beklagten bleibt vorbehalten, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEs wird festgestellt, da\u00df die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 29. August 1998 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Klage sei im zuerkannten Umfang begr\u00fcndet. Lediglich der auf die Papierlieferungen bezogene Auskunftsanspruch habe, soweit er auch gegen\u00fcber der Beklagten zu 1. geltend gemacht werde, keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Umarbeitungsmaschinen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie erf\u00fcllten s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1. Wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sei auch dasjenige Merkmal, wonach die Vorrichtung einen Rahmen aufweise, der eine Endplatte mit einer Auslass\u00f6ffnung enthalte. Einen solchen Rahmen mit Endplatte und Auslass\u00f6ffnung besitze auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Entgegen der Auffassung der Beklagten m\u00fcsse die Auslass\u00f6ffnung in der Endplatte, um als solche anerkannt zu werden, nicht derart dimensioniert sein, dass sie am Formgebungsprozess f\u00fcr das umzuarbeitende bahnf\u00f6rmige Ausgangsmaterial teilnehme, indem sie dieses beim Durchgang durch die Auslass\u00f6ffnung zusammenstauche. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besitze auch \u201eSchneidmittel\u201c im Sinne des Anspruchs 1. Die \u201eSchneidmittel\u201c h\u00e4tten die Aufgabe, den in der Formvorrichtung gebildeten Endlospolsterstreifen in Abschnitte mit einer gew\u00fcnschten L\u00e4nge zu schneiden. \u00dcber ein Bauteil, welches derartiges leiste, verf\u00fcge auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Als \u201eSchneidmittel\u201c seien bei dieser die Rei\u00dfplatte und die damit zusammenwirkenden Klemmbacken anzusehen. Insoweit sei es ohne rechtliche Bedeutung, dass der Endlospolsterstreifen nicht im eigentlichen Sinne infolge einer Scherwirkung zerteilt, sondern mechanisch auseinandergerissen werde. F\u00fcr die Zwecke der Erfindung sei es ersichtlich ohne jeden Belang, auf welche Weise der Endlospolsterstreifen in einzelne Abschnitte zerlegt werde. Wesentlich sei allein, dass Vorrichtungsteile vorhanden seien, die es gestatteten, den Endlosstreifen, nachdem er geformt sei und die Auslass\u00f6ffnung in der Endplatte passiert habe, zu portionieren. Verwirklicht sei schlie\u00dflich auch dasjenige Merkmal, wonach das Schneidmittel mit einem Motor derart wirkverbunden sei, dass eine Drehbewegung von dem Motor auf das Schneidmittel \u00fcbertragen werde. Denn damit werde nicht gefordert, dass auch das Schneidmittel selbst eine Dreh- oder Schwenkbewegung ausf\u00fchren m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin st\u00fcnden gegen die Beklagten die zuerkannten Anspr\u00fcche zu. Gegen\u00fcber der Beklagten zu 2. erstrecke sich die Auskunftspflicht auch auf solche Papierlieferungen, welche die Beklagte zu 2. an Mieter der patentverletzenden Umarbeitungsvorrichtungen get\u00e4tigt habe. Entscheidend hierf\u00fcr sei, dass der Umsatz mit den Papierlieferungen aufgrund der gegebenen vertraglichen Konstruktion ad\u00e4quat kausal auf der patentverletzenden \u00dcberlassung der Polstermaschinen beruhe. Die mit den Papierlieferungen erzielten Ums\u00e4tze und Gewinne gingen gleicherma\u00dfen auf die Patentverletzung zur\u00fcck und k\u00f6nnten im Rahmen des Schadensausgleichs ersatzpflichtig sein, wie diejenigen Einnahmen der Beklagten zu 2., welche sie mit dem Mietzins f\u00fcr die Umarbeitungsvorrichtungen erziele.<\/p>\n<p>Entsprechend dem Antrag der Kl\u00e4gerin sei das Passivrubrum hinsichtlich der Beklagten zu 2. dahingehend zu berichtigen gewesen, dass sich die Klage gegen die F Hans D GmbH (Beklagte zu 2.) richte. Denn die Kl\u00e4gerin habe den Verletzungsvorwurf auf Unterlagen gest\u00fctzt, die nicht die B, sondern die zum damaligen Zeitpunkt noch unter E. firmierende Beklagte zu 2. ausgewiesen h\u00e4tten. Auch aus deren Sicht habe kein vern\u00fcnftiger Zweifel dar\u00fcber bestehen k\u00f6nnen, dass die Klage gegen dasjenige Unternehmen im F-Konzernverbund habe gerichtet werden sollen, das die besagten Werbeverlautbarungen zu verantworten gehabt habe. Das gelte umso mehr, als es sich bei ihr auch um dasjenige Unternehmen handele, welches \u2013 wie in der Klageschrift ausgef\u00fchrt \u2013 die patentverletzenden Umarbeitungsmaschinen der Beklagten zu 1. als zentraler Gro\u00dfh\u00e4ndler vertreibe, w\u00e4hrend die B nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten in den Vertrieb der streitbefangenen Umarbeitungsmaschinen zu keiner Zeit eingeschaltet gewesen sei.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Beklagte zu 1. mit Schriftsatz vom 9. Juli 2002 (Bl. 179 GA) Berufung eingelegt. Als weitere Berufungsf\u00fchrerin (Berufungskl\u00e4gerin zu 2.) ist in der Berufungsschrift neben der Beklagten zu 1. die \u201eF D Handels GmbH\u201c angegeben worden.<\/p>\n<p>Diesbez\u00fcglich machen die Beklagten geltend, dass die Beklagte zu 2. in der Berufungsschrift \u2013 wie auch in der Berufungsbegr\u00fcndung \u2013 lediglich versehentlich als \u201eF Hans D Handels GmbH\u201c bezeichnet worden sei. Es sei klar gewesen, dass Berufungskl\u00e4gerin zu 2. die in erster Instanz verurteilte Beklagte zu 2. habe sein sollen.<\/p>\n<p>In der Sache tragen die Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor:<\/p>\n<p>Das Landgericht habe das Merkmal, wonach an der stromabw\u00e4rts gelegenen Seite der Endplatte neben der Auslass\u00f6ffnung ein Schneidmittel beweglich angebracht sei, um den Endlospolsterstreifen bei seinem Durchlaufen zu schneiden, nicht richtig interpretiert. Was unter dem Begriff \u201eschneiden\u201c bzw. \u201eSchneidmittel\u201c zu verstehen sei, erfahre der Fachmann beim Studium der Beschreibung und der Figuren der Klagepatentschrift. Die Ausf\u00fchrungsbeispiele zeigten in \u00dcbereinstimmung mit dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis des Wortes \u201eschneiden\u201c jeweils Ausf\u00fchrungsformen, bei denen zwei Messer wie bei einer Schere aneinander vorbei glitten und dabei das Papier schnitten. Dabei m\u00fcssten, damit bei sehr dicken Materialien (hier: gekn\u00fcllte Papierpolster) ein Scheiden \u00fcberhaupt noch m\u00f6glich sei, Ma\u00dfnahmen getroffen werden, damit das Material die Messer nicht auseinander dr\u00fccke. Dies werde in der Beschreibung im Einzelnen beschrieben. Es sei festzustellen, dass alle drei Ausf\u00fchrungsbeispiele Messer an Messer schnitten und dass daf\u00fcr besondere Ma\u00dfnahmen (Dimensionierung, Selbsteinstellung) getroffen werden m\u00fcssten. Mit diesen \u00dcberlegungen habe die Kl\u00e4gerin an eigene fr\u00fchere \u00dcberlegungen angekn\u00fcpft, wie sie in der US-PS 4 026 198 (Anlage CCP 1) dargestellt seien. Hierauf nehme die Klagepatentschrift Bezug, in dem sie mehrfach die US-PS 4 750 896 (Anlage CCP 2) erw\u00e4hne, welche wiederum auf die US-PS 4 026 198 verweise. Diese Hinweise best\u00e4tigten, dass mit \u201eSchneidmittel\u201c ein Schneiden nach dem normalen Wortsinn gemeint sei, n\u00e4mlich Messer an Messer in einem Fall \u201ewie bei einer Schere&#8220;. Andere Schneidmittel, um Polsterabschnitte abzuschneiden, gebe es im Stand der Technik auch nicht. Die angegriffene Vorrichtung arbeite hingegen anders, und zwar sowohl hinsichtlich des Verfahrensablaufs, als auch hinsichtlich der eingesetzten Mittel. Sie verf\u00fcge daher nicht \u00fcber \u201eSchneidmittel\u201c. Das Verfahren sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dreistufig. Zuerst werde der Polsterstreifen an zwei beabstandeten Stellen festgeklemmt. Dann werde er durch eine zwischen diesen beiden Klemmstellen angreifende \u201eRei\u00dfplatte\u201c zun\u00e4chst durchsto\u00dfen und dann durchgerissen. Es handele sich um eine ganz neuartige Trenneinrichtung. Die bei dem Stand der Technik nach dem Klagepatent erforderliche Nach-Schnitt-Zusammendr\u00fcck-Vorrichtung (Begrenzungseinrichtung) werde hierdurch \u00fcberfl\u00fcssig. Aus diesen Gr\u00fcnden sei auch die Feststellung des Landgerichts unrichtig, es sei f\u00fcr die Verwirklichung des in Rede stehenden Merkmals ohne Belang, auf welche Weise der Endpolsterstreifen in einzelne Abschnitte zerlegt werde. Die vom Landgericht vorgenommene Umdeutung des Wortsinns des Wortes Schneiden in ein \u201eZerlegen\u201c oder \u201ePortionieren\u201c entspreche \u00fcberdies einem Abstraktionsvorgang, wie er allenfalls methodisch Bestandteil einer \u00c4quivalenzbetrachtung sein k\u00f6nnte. Solche \u00dcberlegungen habe das Landgericht aber nicht angestellt. Eine Verwirklichung des Merkmals unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz scheide auch aus.<\/p>\n<p>Nicht verwirklicht sei auch dasjenige Merkmal des Anspruchs 1, welches besage, dass eine Drehbewegung von dem Motor auf das Schneidmittel \u00fcbertragen werde. Sprachlich setze dieses Merkmal voraus, dass der Motor eine Drehbewegung ausf\u00fchre und dass nach \u00dcbertragung dieser Drehbewegung auf das Schneidmittel auch das Schneidmittel eine solche ausf\u00fchre. Diese Betrachtungsweise folge auch zwingend aus der Beschreibung der Ausf\u00fchrungsbeispiele in der Klagepatentschrift, von denen das nach den Figuren 18 und 19 mit diesem Hinweis beschrieben werde, das nach Figur 4 jedoch nicht, so dass letzteres nicht unter den Patentanspruch 1 falle. Das Ausf\u00fchrungsbeispiel nach den Figuren 18 und 19, bei dem der Schneidvorrichtungsarm \u201egeschwenkt\u201c werde, beschreibe die \u00dcbertragung einer Drehbewegung auf das Schneidmittel. Anders verhalte es sich beim Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 4, bei dem das Schneidmittel eine lineare Hin- und Herbewegung ausf\u00fchre, weshalb dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel auch nach der im Erteilungsverfahren erfolgten \u00c4nderung des urspr\u00fcnglich weiter gefassten Patentanspruchs nicht mehr unter diesen subsumiert werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Zu Unrecht habe das Landgericht die Beklagte zu 2. verurteilt, auch dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Papier Plus-Papier zur Verwendung in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geliefert habe. Die Papierlieferungen an die Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform st\u00fcnden in keinem urs\u00e4chlichen Zusammenhang gerade mit den vermeintlich patentverletzenden Eigenschaften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage insgesamt abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise, ihnen einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen;<\/p>\n<p>ferner hilfsweise, ihnen im Falle einer f\u00fcr sie ung\u00fcnstigen Entscheidung nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch eigene Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zu 1. zur\u00fcckzuweisen und die Berufung der Beklagten zu 2. als unzul\u00e4ssig zu verwerfen, jedenfalls aber ebenfalls zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie ist der Auffassung, dass die Berufung der Beklagten zu 2. unzul\u00e4ssig sei, weil diese nicht von der Beklagten zu 2., sondern von der durch das landgerichtliche Urteil nicht beschwerten \u201eF Hans D Handels GmbH\u201c eingelegt worden sei. Im \u00dcbrigen verteidigt sie das landgerichtliche Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages wie folgt entgegen:<\/p>\n<p>Der Fachmann entnehme der Patentbeschreibung f\u00fcr den Begriff \u201eSchneidmittel\u201c eine eindeutige funktionale Definition. Bezeichnet werde damit jede Vorrichtung, mit der sich das fortlaufende Polsterprodukt in einzelne Teilst\u00fccke mit den ben\u00f6tigten Abmessungen unterteilen lasse. Abgesehen davon setze ein Schneidvorgang auch im allgemeinen Verst\u00e4ndnis weder die Verwendung einer Klinge noch das Durchf\u00fchren eines Schnittes voraus. Auch andere Werkzeuge, die in \u00e4hnlicher Weise funktionierten und zu einer Zerteilung des Werkstoffes f\u00fchrten, w\u00fcrden im allgemeinen Sprachgebrauch als \u201eSchneidmittel\u201c bezeichnet. F\u00fcr den Fachmann weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine \u201eSchneidvorrichtung\u201c auf. Ein Auseinanderrei\u00dfen des Polsterstreifens finde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht statt; es werde genau so geschnitten wie mit einer Klinge mit Messerz\u00e4hnen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent verlange nicht, dass die Drehbewegung vom Motor bis zur Klinge, die das Polsterprodukt letztlich schneide, \u00fcbertragen werde. Die Drehbewegung m\u00fcsse nur vom Motor auf das Schneidmittel \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>Zu Recht habe das Landgericht die Beklagte zu 2. auch zur Rechnungslegung in Bezug auf die Lieferungen des bahnf\u00f6rmigen Vorratsmaterials verurteilt. Es gehe insoweit nicht darum, ob dieses Papier \u201eerfindfunktionell individualisiert\u201c sei oder ob es noch andere Hersteller gebe. Entscheidend sei vielmehr, dass der von der Beklagten zu 2. mit dem Papier gezogene Gewinn ad\u00e4quat kausal auf der Patentverletzung beruhe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufungen der Beklagten sind zul\u00e4ssig, aber aus den mit den Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung im Einzelnen er\u00f6rterten Gr\u00fcnden unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und zum Schadensersatz (Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9 Nr. 1, 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB) verurteilt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nGegen die Zul\u00e4ssigkeit der Berufung der Beklagten zu 2. (F Hans D GmbH) bestehen entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin keine durchgreifenden Bedenken. Dass die Berufungskl\u00e4gerin zu 2. in der Berufungsschrift versehentlich mit \u201eF Hans D Handels GmbH\u201c angegeben worden ist, ist unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>Zwar sind an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelf\u00fchrers strenge Anforderungen zu stellen. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formvorschrift des \u00a7 519 Abs. 2 ZPO nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, f\u00fcr wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (BGH, NJW-RR 2007, 413, 414; NJW-RR 2006, 284 m. w. Nachw.). Da mit der Berufung ein neuer Verfahrensabschnitt vor einem anderen Gericht er\u00f6ffnet wird, m\u00fcssen aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit zur Erzielung eines geordneten Verfahrensablaufs die Parteien des Rechtsmittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelf\u00fchrers bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Berufungsfrist f\u00fcr das Berufungsgericht und den Gegner in einer jeden Zweifel ausschlie\u00dfenden Weise erkennbar sein (BGH, NJW-RR 2007, 413, 414; BGH-Report 2002, 655 m. w. Nachw.). Dabei ist die erforderliche Klarheit \u00fcber den Rechtsmittelf\u00fchrer allerdings nicht allein aus dessen ausdr\u00fccklicher Bezeichnung zu erzielen. Sie kann vielmehr auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen, wie etwa des ihr beigef\u00fcgten erstinstanzlichen Urteils, gewonnen werden (vgl. BGH, NJW 1996, 320, 321; NJW 1999, 291, 292; NJW 1999, 1554; NJW-RR 2000, 1661, 1662; NJW-RR 2002, 1074 f.; NJW-RR 2004, 572; NJW-RR 2006, 284; NJW-RR 2007, 413, 414). Hierbei sind, wie auch sonst bei der Auslegung von Prozesserkl\u00e4rungen, alle Umst\u00e4nde des jeweiligen Einzelfalles zu ber\u00fccksichtigen, die dem Gericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt sind und dem Rechtsmittelgegner zug\u00e4nglich waren (BGH, NJW 1999, 1554 m. w. Nachw.). Die Auslegung von Prozesserkl\u00e4rungen hat den Willen des Erkl\u00e4renden zu beachten, wie er den \u00e4u\u00dferlich in Erscheinung getretenen Umst\u00e4nden \u00fcblicherweise zu entnehmen ist (BGH, NJW 1999, 1554 m. w. Nachw.). Bedenken dagegen, auch Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils f\u00fcr die Auslegung der Berufungsschrift heranzuziehen, bestehen nicht, wenn \u2013 wie im Streitfall \u2013 eine vollst\u00e4ndige Abschrift des Urteils f\u00fcr das Berufungsgericht beigef\u00fcgt ist (BGH, NJW 1999, 1554).<\/p>\n<p>Nach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen kann und konnte im Streitfall kein Anlass zu Zweifeln daran bestehen, dass die Beklagte zu 2. \u2013 neben der Beklagten zu 1. \u2013 Berufungskl\u00e4gerin sein sollte.<\/p>\n<p>Der Berufungsschrift vom 9. Juli 2002 (Bl. 179 GA) war eine Abschrift des angefochtenen Urteils beigef\u00fcgt, das den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten am 11. Juni 2002 zugestellt worden war (Bl. 180, 171 GA). In dieser Abschrift war die Beklagte zu 2. im Passivrubrum unzutreffend als \u201eF Hans D Handels GmbH\u201c bezeichnet. Eine \u201eberichtigte Ausfertigung\u201c des angefochtenen Urteils wurde den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses gem\u00e4\u00df Blatt 174 GA erst am 11. Juli 2002 zugestellt, wobei die Zweitbeklagte nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten (Bl. 235 GA) auch in dieser Urteilsausfertigung als \u201eF Hans D Handels GmbH\u201c bezeichnet war. Wenn die Berufungskl\u00e4gerin zu 2. in der Berufungsschrift in \u00dcbereinstimmung mit der Bezeichnung der Beklagten zu 2. in der ihr zugestellten Urteilsausfertigung als \u201eF Hans D Handels GmbH\u201c bezeichnet wurde, ergab sich schon hieraus, dass Berufungskl\u00e4gerin zu 2. die \u2013 neben der Beklagten zu 1. \u2013 vom Landgericht verurteilte Beklagte zu 2. sein sollte. Die Berufungsf\u00fchrerin hat die \u2013 wenn auch unkorrekte \u2013 Bezeichnung aus dem ihr zugestellten Urteil \u00fcbernommen, wollte also die Person benennen, der die erstinstanzliche Verurteilung gilt.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass eine andere bisher nicht beteiligte Gesellschaft Berufung einlegen wollte, gibt es keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>Aus der der Berufungsschrift beigef\u00fcgten Abschrift des angefochtenen Urteils ergab sich, dass von einer \u201eF Hans D Handels GmbH\u201c in erster Instanz nicht die Rede gewesen war, so dass kein Grund vorlag, weshalb eine Gesellschaft mit dieser Bezeichnung Berufung gegen das landgerichtliche Urteil einlegen sollte. Der beigef\u00fcgten Urteilsabschrift war zu entnehmen (LG-Urteil, Seite 10 f.), dass die Kl\u00e4gerin in ihrer Klageschrift die Beklagte zu 2. mit \u201eB\u201c angegeben hatte, wohingegen in den von ihr zur Darlegung des Verletzungstatbestandes herangezogenen Unterlagen (Anlagen K 6, K 8, K 11) als Aussteller jeweils die bei Klageerhebung noch unter \u201eE.\u201c firmierende Beklagte zu 2. ausgewiesen war. Au\u00dferdem ging aus der beigef\u00fcgten Urteilsabschrift hervor, dass die Kl\u00e4gerin in erster Instanz um entsprechende Berichtigung des Passivrubrums gebeten hatte. Schlie\u00dflich war der Urteilsabschrift (LG-Urteil, Seite 20 ff.) auch zu entnehmen, dass das Landgericht diesem Antrag entsprochen hat und das Passivrubrum hinsichtlich der Beklagten zu 2. dahingehend berichtigen wollte, dass sich die Klage gegen die \u201eF Hans D GmbH\u201c richtet. Aus der diesbez\u00fcglichen Begr\u00fcndung des Landgerichts ergab sich, dass es sich bei der vom Landgericht verurteilten Beklagten zu 2. \u2013 die im Passivrubrum der zugestellten Urteilsausfertigung versehentlich als \u201eF Hans D Handels GmbH\u201c bezeichnet war \u2013 tats\u00e4chlich um die \u201eF Hans D GmbH\u201c (HRB 1292-U, Anlage B 20) handelt, die zuvor als \u201eE.\u201c firmiert hatte, und dass es daneben noch eine \u201eB\u201c gab. Die Firma dieses Unternehmen weist zwar ebenfalls den Bestandteil \u201eHandels\u201c auf. Es fehlt aber der Vorname \u201eHans\u201c und es handelt sich bei dieser Gesellschaft auch nicht um eine GmbH, sondern um eine GmbH &amp; Co. KG. Von einer \u201eF Hans D Handels GmbH\u201c war im Tatbestand und den Entscheidungsgr\u00fcnden des angefochtenen Urteils nicht die Rede; eine Gesellschaft mit dieser Bezeichnung war damit an den angegriffenen Handlungen nicht beteiligt.<\/p>\n<p>Wie die Kl\u00e4gerin im Berufungsrechtszug dargetan hat, gab es zwar auch einmal eine \u201eF D Handels GmbH\u201c (HRB 776-U, Anlage HK 1). Diese Gesellschaft wurde im Jahre 1998 durch \u00dcbertragung ihres Verm\u00f6gens als Ganzes auf die \u201eF Vertriebs GmbH + Co.\u201c verschmolzen (HRB 776-U, Anlage HK 1, und HRA 925-U, Anlage HK 6), wobei die Gesellschaft in \u201eF D Handels GmbH + Co. KG\u201c umbenannt wurde (HRA 925-U, Anlage HK 6). Zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung existierte jedoch bereits seit mehreren Jahren keine \u201eF D Handels GmbH\u201c mehr, weshalb schlechterdings nichts daf\u00fcr spricht, dass diese Gesellschaft Berufungsf\u00fchrerin sein sollte, zumal die Berufungskl\u00e4gerin zu 2. in der Berufungsschrift nicht mit \u201eF D Handels GmbH\u201c, sondern mit \u201eF Hans D Handels GmbH\u201c angegeben worden ist. Ebenso konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die \u201eF D Handels GmbH + Co. KG\u201c als Rechtsnachfolgerin der \u2013 in Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnden des angefochtenen Urteils \u00fcberhaupt nicht erw\u00e4hnten \u2013 \u201eF D Handels GmbH\u201c Berufungskl\u00e4gerin sein sollte. Dagegen spricht, dass diese Gesellschaft vom Landgericht nicht verurteilt worden und durch das angefochtene Urteil deshalb nicht beschwert war. Au\u00dferdem weist die Firma dieser Gesellschaft auch nicht den Vornamen \u201eHans\u201c als Bestandteil auf. Die Berufungsf\u00fchrerin zu 2. ist in der Berufungsschrift aber mit \u201eF Hans D Handels GmbH\u201c bezeichnet worden, womit ersichtlich nur die vom Landgericht durch das angefochtene Urteil tats\u00e4chlich verurteilte Beklagte zu 2. gemeint sein konnte.<\/p>\n<p>Die Auslegung der am 9. Juli 2002 fristgerecht eingegangenen Berufungsschrift f\u00fchrt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Beklagte zu 2. als Berufungskl\u00e4gerin zu 2. anzusehen ist.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nIn der Sache haben die Berufungen der Beklagten jedoch keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten die zuerkannten Klageanspr\u00fcche zu, weil die Beklagten das Klagepatent mit der angegriffenen Umarbeitungsmaschine verletzen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten ist nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Maschine, die dazu dient, bahnf\u00f6rmiges Ausgangsmaterial, beispielsweise mehrlagiges Papier, in Abschnitte eines Polsterprodukts mit relativ geringer Dichte umzuwandeln, die als Schutzverpackungsmaterial verwendet werden k\u00f6nnen und Kunststoffteilchen aus Gr\u00fcnden des Umweltschutzes ersetzen sollen.<\/p>\n<p>Maschinen, mit denen solche Polsterk\u00f6rper hergestellt werden, waren nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift am Priorit\u00e4tstag des Klagepatents in zahlreichen Ausf\u00fchrungsformen bekannt (Anlage K 1, Spalte 2 Zeilen 7 bis 17 = Anlage K 2, Seite 2 Zeile 34 bis Seite 3 Zeile 5) und wiesen eine H\u00f6he von ca. 42 Zoll (ca. 107 cm), eine Breite von 36 Zoll (ca. 91 cm) und eine L\u00e4nge von 67 Zoll (ca. 170 cm; Anlage K 1, Spalte 2 Zeilen 18 bis 26 = Anlage K 2, Seite 3 Zeilen 6 bis 16) sowie verschiedene Arten von Schneidvorrichtungen auf. Die Klagepatentschrift nennt Maschinen mit manuellen Schneidvorrichtungen, mit hydraulisch mittels Kolbenmotoreinheiten angetriebenen Schneidvorrichtungen, bei denen die Motoreinheit auf einer stromabw\u00e4rts der durch die Maschine laufenden Papierbahn gelegenen Seite der Endwand angebracht ist, sowie mit Elektromagneten bet\u00e4tigte Schneidvorrichtungen, bei denen der Elektromagnet auf der stromaufw\u00e4rts der durch die Maschine laufenden Papierbahn gelegenen Seite der R\u00fcckwand der Maschine angebracht ist und ein Schneidmittel bet\u00e4tigt, das mit der stromabw\u00e4rts gelegenen Seite der R\u00fcckwand schwenkbar verbunden ist (Anlage K 1, Spalte 2 Zeilen 27 bis 54 = Anlage K 2, Seite 3 Zeile 16 bis Seite 4 Zeile 9).<\/p>\n<p>An allen diesen Maschinen kritisiert die Klagepatentschrift, dass in der Verpackungsindustrie eine Maschine fehle, die zwar das gleiche Ausgangsmaterial wie die bekannten Maschinen verwende, jedoch die notwendige Flexibilit\u00e4t aufweise, verschiedenen Verpackungsformen Rechnung zu tragen (Anlage K 1, Spalte 2 Spalte 2 Zeile 55 bis Spalte 3 Zeile 13 = Anlage K 2, Seite 4 Zeilen 10 bis 29; BGH, Urt. v. 19.02.2008 \u2013 X ZR 186\/03, Umdr. Seite 6 f. Tz. 14).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Patentanspruch 1 eine Vorrichtung zur Umarbeitung von bahnf\u00f6rmigem Ausgangsmaterial zu geschnittenen Polsterabschnitten vor, die folgende Vorrichtungsteile umfasst:<\/p>\n<p>a) einen Rahmen (36), der eine Endplatte (46) mit einer Auslass\u00f6ffnung (48) enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>b) eine an dem Rahmen (36) angebrachte Formvorrichtung (52) zum Formen eines Endlospolsterstreifens (30), der durch die Auslass\u00f6ffnung (48) in der Endplatte (46) l\u00e4uft;<\/p>\n<p>c) eine sich stromaufw\u00e4rts der Formvorrichtung (52) befindende Versorgungseinrichtung (50), die der Formvorrichtung (52) das bahnf\u00f6rmige Ausgangsmaterial zuf\u00fchrt;<\/p>\n<p>d) eine an dem Rahmen (36) angebrachte Zieh-\/Verbindungsvorrichtung (54), die das bahnf\u00f6rmige Ausgangsmaterial von der Versorgungsvorrichtung (50) zieht;<\/p>\n<p>e) einen Motor (55), der die Zieh-\/Verbindungsvorrichtung (54) antreibt, und<\/p>\n<p>f) eine an dem Rahmen (36) angebrachte Schneidvorrichtung (56, 56\u2019), die den Endlospolsterstreifen in Abschnitte mit einer gew\u00fcnschten L\u00e4nge schneidet, wobei die Schneidvorrichtung folgendes enth\u00e4lt:<\/p>\n<p>f1) ein Schneidmittel (162, 289), das an einer stromabw\u00e4rts gelegenen Seite der Endplatte (46) neben der Auslass\u00f6ffnung (48) beweglich angebracht ist, um den Endlospolsterstreifen bei seinem Durchlauf zu schneiden,<\/p>\n<p>f2) ein einen Motor (57) enthaltendes Motormittel (57, 196), das stromaufw\u00e4rts der Endplatte (46) an dem Rahmen (36) angebracht ist, wobei das Motormittel (57, 196) durch eine \u00d6ffnung der Endplatte (46) mit dem Schneidmittel wirkverbunden ist, so dass eine Drehbewegung von dem Motor (57) auf das Schneidmittel (162, 289) \u00fcbertragen wird, wobei<\/p>\n<p>g) der Zieh-\/Verbindungsvorrichtungsmotor (55) und der Schneidvorrichtungsmotor (57) auf im Wesentlichen der gleichen H\u00f6he wie die Formvorrichtung (52) und auf ihren jeweiligen Seiten positioniert sind.<\/p>\n<p>Mit einer solchen Ausgestaltung wird den Angaben in der Klagepatentschrift zufolge eine kompakte Bauform der Maschine erreicht, die ausrichtungsm\u00e4\u00dfig flexibel ist (\u201eorientational flexibility\u201c aufweist). Als von besonderer Bedeutung hierf\u00fcr nennt das Klagepatent die Komponenten der Scheidvorrichtung und ihre Anordnung (Anlage K 1, Spalte 3 Zeilen 14 bis 28 = Anlage K 2, Seite 4 Zeile 30 bis Seite 5 Zeile 7). Als erreichbare Abmessungen der Maschine nennt die Beschreibung beispielhaft eine L\u00e4nge von ca. 1,41 m, eine Breite von ca. 0,6 m und eine H\u00f6he von ca. 0,30 m (Anlage K 1, Spalte 4 Zeilen 4 bis 7 = Anlage K 2, Seite 6 Zeilen 7 bis 9). Ab Spalte 16, Zeile 27 wird beschrieben (Anlage K 2, ab Seite 28 Zeile 22), wie die Umformvorrichtung als modulartiges Bauteil an Gest\u00e4ngen oder dergleichen so positioniert werden kann, dass das Verpackungssystem verschiedenen Einbausituationen angepasst und die Umformvorrichtung insbesondere vertikal ausgerichtet werden kann. Daraus ist \u2013 wie der Bundesgerichtshof in seinem im Nichtigkeitsberufungsverfahren erhangenen Urteil vom 19. Februar 2008 (X ZR 186\/03) \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat (Umdr. Seite 8 Tz. 16) \u2013 zu ersehen, dass das Klagepatent unter \u201eausrichtungsm\u00e4\u00dfiger Flexibilit\u00e4t\u201c (\u201eorientational flexibility\u201c) versteht, dass die Vorrichtung ohne weitere Eingriffe in ihre Bauform tauglich ist, die von ihr verarbeiteten Papierbahnen sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Laufrichtung des Papiers oder in einem Winkel dazwischen durch die Maschine hindurchzubef\u00f6rdern, dabei umzuformen und die erzeugten Polsterabschnitte direkt an der Stelle zur Verf\u00fcgung zu stellen, an der diese zur Polsterung eines Gegenstandes in seiner Verpackung ben\u00f6tigt werden, indem die Vorrichtung an der gew\u00fcnschten Stelle und in der gew\u00fcnschten Ausrichtung in Verpackungssysteme in der Art eines modulf\u00f6rmigen Bauteils integriert werden kann.<\/p>\n<p>Dies wird \u2013 wie der Bundesgerichtshof in seinem Nichtigkeitsurteil (Umdr. Seite 9 Tz. 17) zutreffend herausgearbeitet hat \u2013 nach Patentanspruch 1 erreicht, indem nicht nur der Motor f\u00fcr die Zieh-\/Verbindungsvorrichtung, sondern auch der Motor f\u00fcr die Schneidvorrichtung innerhalb des Rahmens der Umformvorrichtung angeordnet wird, n\u00e4mlich im Wesentlichen auf der gleichen H\u00f6he wie die Formvorrichtung und auf ihren jeweiligen Seiten (Merkmal g), wobei die Schneidvorrichtung durch einen Motor angetrieben wird, der eine Drehbewegung von dem Motor auf das Schneidmittel \u00fcbertr\u00e4gt (Merkmal f2). Auf diese Weise wird daf\u00fcr gesorgt, dass sich alle Teile der Umformvorrichtung bis auf die Papierrollen und deren Halterungen sowie die Schneidvorrichtung innerhalb des Rahmens der Umformvorrichtung befinden, die Motoren an der Stelle positioniert sind, an der durch die Trichterform der Formvorrichtung, die durch das notwendige Einrollen der Papierbahnen bedingt ist, Raum f\u00fcr die Montage von Antriebsmitteln zur Verf\u00fcgung steht, wodurch Raum gespart wird, so dass die Umformvorrichtung f\u00fcr ihren Zweck, ausrichtungsm\u00e4\u00dfig flexibel eingesetzt zu werden, eine kompakte Bauform erh\u00e4lt. Gleichzeitig wird durch die Wirkverbindung des Motormittels mit der Schneidvorrichtung durch eine \u00d6ffnung der Endplatte und die dadurch bedingte Ausrichtung des Motors, wie dies aus Figur 3 der Klagepatentschrift ersichtlich ist, die die f\u00fcr das fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis naheliegende Ausf\u00fchrungsform der Erfindung zeigt, sichergestellt, dass die Wirkverbindung zwischen Motor und Schneidvorrichtung in jeder Ausrichtung, in der die Maschine in einem Verpackungssystem positioniert wird, einwandfrei arbeitet (BGH, Urt. v. 19.02.2008 \u2013 X ZR 186\/03, Umdr. Seite 9 Tz. 17; vgl. ferner Umdr. Seite 14 Tz. 28). Den diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs schlie\u00dft sich der erkennende Senat ausdr\u00fccklich an.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df entspricht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale c, d, e und g der vorstehenden Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, steht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz au\u00dfer Streit, so dass weitere Ausf\u00fchrungen hierzu entbehrlich sind.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWie das Landgericht unangegriffen und auch zutreffend festgestellt hat, verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch die Merkmale a und b, wonach die Vorrichtung einen Rahmen, der eine Endplatte mit einer \u201eAuslass\u00f6ffnung\u201c enth\u00e4lt (Merkmal a), und eine an dem Rahmen angebrachten Formvorrichtung zum Formen eines Endlospolsterstreifens, der durch die \u201eAuslass\u00f6ffnung\u201c in der Endplatte l\u00e4uft, umfasst (Merkmal b), wortsinngem\u00e4\u00df. Denn das Klagepatent verlangt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Auslass\u00f6ffnung in der Endplatte derart dimensioniert sein muss, dass sie am Formgebungsprozess f\u00fcr das umzuarbeitende bahnf\u00f6rmige Ausgangsmaterial teilnimmt, indem sie dieses beim Durchgang durch die Auslass\u00f6ffnung zusammenstaucht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts (LG-Urteil, Seite 17) verwiesen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nIn der Berufungsinstanz geht der Streit der Parteien allein darum, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal f1 \u2013 und damit auch das Merkmal f \u2013 sowie das Merkmal f2 verwirklicht. Diese Merkmale hat das Landgericht zu Recht als wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt angesehen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht den Vorgaben der Merkmale f und f1.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal f umfasst die Umarbeitungsvorrichtung eine an dem Rahmen (36) angebrachten \u201eSchneidvorrichtung\u201c (56, 56\u2019), die den Endlospolsterstreifen in Abschnitte mit einer gew\u00fcnschten L\u00e4nge schneidet. Gem\u00e4\u00df Merkmal f1 enth\u00e4lt die \u201eSchneidvorrichtung\u201c ein Schneidmittel (162, 289), das an einer stromabw\u00e4rts gelegenen Seite der Endplatte (46) neben der Auslass\u00f6ffnung (48) beweglich angebracht ist, um den Endlospolsterstreifen bei seinem Durchlauf zu \u201eschneiden\u201c.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 spricht insoweit allgemein von einer \u201eSchneidvorrichtung\u201c (\u201ecutting assembly\u201c) mit einem \u201eSchneidmittel\u201c ohne diese Vorrichtungsbestandteile n\u00e4her zu umschreiben. Auch in der Beschreibung wird der Begriff \u201eSchneidvorrichtung\u201c nicht allgemein definiert, weshalb dieser so zu deuten ist, wie dies angesichts der ihm nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist. Die Funktion der Schneidvorrichtung besteht, wie der Fachmann sowohl dem Anspruchswortlaut (\u201eVorrichtung zur Umarbeitung von bahnf\u00f6rmigem Ausgangsmaterial zu geschnittenen Polsterabschnitten\u201c, Merkmal f: \u201eSchneidvorrichtung, die den Endlospolsterstreifen in Abschnitte mit einer gew\u00fcnschten L\u00e4nge schneidet\u201c; Merkmal f1: \u201eSchneidmittel &#8230;, um den Endlospolsterstreifen bei seinem Durchlauf zu schneiden\u201c) als auch der Beschreibung (Anlage K 2, Seite 5 Zeilen 17 bis 19) entnimmt, ersichtlich darin, den Endlosposterstreifen in Abschnitte mit einer bestimmten L\u00e4nge zu schneiden und damit in einzelne Abschnitte zu zerlegen. Dabei geht es nicht darum, bestimmte Arten von Schneidbewegungen zu sch\u00fctzen, sondern zum einen um die Unterbringung von Schneidvorrichtung und Antriebsmotor bzw. Antriebsmitteln (Merkmal 7) und zum andern um die Schaffung einer Schneidvorrichtung nebst Antrieb und Wirkverbindung, die in jeder Ausrichtung und Position arbeiten kann (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.2008 \u2013 X ZR 186\/03, Umdr. Seite 8 bis Seite 9 Tz. 18 und 19 sowie Seite 14 Tz. 28). Demzufolge enth\u00e4lt Anspruch 1 (Merkmale f und f1) auch keine konstruktiven Vorgaben f\u00fcr die Anbringung und Ausgestaltung der Schneidvorrichtung und Schneidmittel. Dies \u00fcberl\u00e4sst er vielmehr dem Fachmann. N\u00e4heres hierzu lehren erst die Unteranspr\u00fcche (insbesondere die Unteranspr\u00fcche 13 bis 16), die Schutz f\u00fcr besondere Ausgestaltungen beanspruchen. Da es f\u00fcr die Erfindung nicht darauf ankommt, wie im Einzelnen der Schneidvorgang abl\u00e4uft und wie der Endlospolsterstreifen in einzelne Abschnitte zerteilt wird, ist jede Vorrichtung erfasst, bei der der Motor eine Drehbewegung auf das Schneidmittel \u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Die Begriffe \u201eSchneidvorrichtung\u201c und \u201eSchneidmittel\u201c wird der Fachmann hierbei weit auslegen und rein funktional definieren. Er erkennt, dass es darum geht, mittels der \u201eScheidvorrichtung\u201c Endlosposterstreifen in Abschnitte mit einer bestimmten L\u00e4nge zu zerlegen. Vor diesem Hintergrund wird er jede Vorrichtung, mit der sich das fortlaufend hergestellte Polsterprodukt in einzelne Teilst\u00fccke mit einer gew\u00fcnschten Abmessung im weitesten Sinne \u201eschneiden\u201c l\u00e4sst und bei der der Motor eine Drehbewegung auf ein \u201eSchneidmittel\u201c \u00fcbertr\u00e4gt, als \u201eSchneidvorrichtung\u201c im Sinne des Klagepatents ansehen. Wie das Landgericht zureffend ausgef\u00fchrt hat, ist es \u2013 auch wenn die \u201eSchneidvorrichtung\u201c nat\u00fcrlich ein notwendiger und wesentlicher Bestandteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Umarbeitungsvorrichtung ist \u2013 f\u00fcr die Zwecke der Erfindung ohne Belang, auf welche Weise der Endlospolsterstreifen in einzelne Abschnitte geschnitten wird. Entscheidend ist allein, dass Vorrichtungsteile vorhanden sind, die es gestatten, den Endlosstreifen, nachdem er geformt ist und die Auslass\u00f6ffnung in der Endplatte passiert hat, in einzelne Abschnitte zu zerlegen, wobei dieser Zerlegungsvorgang nur im weitesten Sinne einen \u201eSchneidvorgang\u201c darstellen muss.<\/p>\n<p>Nicht verlangt wird hierbei, dass \u2013 wie bei einer Schere \u2013 zwei Klingen aneinander vorbeigef\u00fchrt werden bzw. Messer an Messer geschnitten wird. Anspruch 1 enth\u00e4lt keine solche Vorgabe.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten hingegen von einem solch engen Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eschneiden\u201c ausgehen, entspricht dies auch nicht dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis dieses Begriffs. Unter \u201eschneiden\u201c versteht man n\u00e4mlich allgemein (vgl. Duden, Deutsches Universalw\u00f6rterbuch, Anlage HK 1; Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201e(mit dem Messer oder einem anderen Schneidwerkzeug) durch einen oder mehrere Schnitte oder \u00e4hnliches zerteilen, zerlegen\u201c oder \u201e(mit dem Messer oder einem anderen Schneidwerkzeug) von etwas abtrennen, abl\u00f6sen, abschneiden\u201c.<\/p>\n<p>Selbst nach allgemeinem Verst\u00e4ndnis setzt ein \u201eSchneidvorgang\u201c damit weder die Verwendung eines Messers, noch das Durchf\u00fchren eines Schnittes voraus. Auch andere Werkzeuge, die in \u00e4hnlicher Weise funktionieren und zu einem Zerteilen oder Abtrennen des Werkstoffes f\u00fchren, werden im allgemeinen Sprachgebrauch durchaus als Schneidmittel bezeichnet. Das allgemeine fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eschneiden\u201c ist ebenfalls weiter, als dasjenige der Beklagen. Denn der Fachmann versteht hierunter allgemein das Zerteilen von Werkstoffen mit einem schneidtragendem Werkzeug (Brockhaus Naturwissenschaft und Technik, 1989, Seite 268, Anlage HK 3), wobei dem Fachmann mehrere unterschiedliche Schneidverfahren bekannt sind, so etwa der Messerschnitt, der Bei\u00dfschnitt oder der Scherschnitt (Brockhaus Naturwissenschaft und Technik, 1989, Seite 268, Anlage HK 3).<\/p>\n<p>Richtig ist zwar, dass bei dem in Figur 4 gezeigten ersten Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei dem in den Figuren 8, 9 und 10 dargestellten zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiel und bei dem in den Figuren 18 und 19 gezeigten dritten Ausf\u00fchrungsbeispiel die Schneidvorrichtung ein feststehendes Messer und ein Scher- bzw. Schiebemesser aufweist und Messer an Messer geschnitten wird. Bei den in diesen Figuren dargestellten Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich aber jeweils nur um Ausf\u00fchrungsbeispiele, die bevorzugte Ausgestaltungen zeigen. Diese sind erst Gegenstand der Unteranspr\u00fcche; der allgemeine Anspruch 1 verlangt solche besonderen Ausgestaltungen nicht. Die in den Ausf\u00fchrungsbeispielen gezeigten Schneidvorrichtungen erlauben deshalb keine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs 1 (vgl. BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Sie dienen lediglich der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens; zu einer Beschr\u00e4nkung des Schutzumfangs f\u00fchren sie nicht. Entsprechendes gilt f\u00fcr die von der Beklagten in Bezug genommenen Beschreibungsstellen (Anlage K 2, Seite 19 Zeile 21 ff, Seite 21 Zeile 13 ff.; Seite 23 Zeile 23 ff.; Seite 25 Zeile 33 ff.), die sich allein mit den Ausf\u00fchrungsbeispielen befassen. Der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, sind zwar unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2007, 410 \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen darf aber nicht zu einer sachlichen Einengung des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands f\u00fchren (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Hierauf l\u00e4uft die Auslegung der Beklagten jedoch hinaus.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201eschneiden\u201c darf damit nicht auf solche Schneidvorg\u00e4nge begrenzt werden, bei denen zwei Messer aneinander vorbeigef\u00fchrt werden bzw. Messer an Messer geschnitten wird. Auch befasst sich Anspruch 1 nicht mit hierbei erforderlichen Ma\u00dfnahme wie Dimensionierung und Selbsteinstellung der Schneidmittel.<\/p>\n<p>Unerheblich ist aus den vorgenannten Gr\u00fcnden entgegen der Auffassung der Beklagten auch, dass die Kl\u00e4gerin mit den \u2013 allein \u2013 in der Beschreibung angestellten \u201e\u00dcberlegungen\u201c an eigene fr\u00fchere Entwicklungen angekn\u00fcpft haben soll, wie sie in der US-PS 4 026 198 (Anlage CCP 1) dargestellt sind, auf welche Druckschrift wiederum die in der Klagepatentschrift an verschiedenen Stellen erw\u00e4hnte US-PS 4 750 896 (Anlage CCP 2) Bezug nimmt. Diese \u201e\u00dcberlegungen\u201c haben im Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden; Anspruch 1 setzt insbesondere nicht voraus, dass es sich bei der \u201eSchneidvorrichtung\u201c um eine solche handeln muss, wie sie in der einen und\/oder anderen der genannten Druckschriften beschrieben ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nHiervon ausgehend verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine \u201eSchneidvorrichtung\u201c im Sinne des Klagepatents, die den Endlospolsterstreifen in Abschnitte mit einer gew\u00fcnschten L\u00e4nge \u201eschneidet\u201c.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist unstreitig eine \u201eTrenneinrichtung\u201c bzw. \u201eTrennvorrichtung\u201c (vgl. Anlage B 9a, Seite 1 Zeile 5 und Anspr\u00fcche 1 bis 18 auf Seiten 22 bis 26) auf, die den Endlospolsterstreifen in Abschnitte mit einer gew\u00fcnschten L\u00e4nge zerteilt. Die generelle Ausgestaltung und Funktionsweise dieser \u201eTrenneinrichtung\u201c ergeben sich aus der nachstehend eingeblendeten Prinzipiendarstellung der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage CCP 3, aus der bereits in erster Instanz \u00fcberreichten Prinzipiendarstellung der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage B 13 und aus der WO 96\/38272 (Anlage B 9; deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 9a), aus welcher das EP 0 828 592 hervorgegangen ist, dessen deutsche \u00dcbersetzung (DE 696 22 858) die Beklagten zuletzt als Anlage ROKH 1 vorgelegt haben.<\/p>\n<p>Wie insbesondere der vorstehend eingeblendeten Prinzipiendarstellung gem\u00e4\u00df Anlage CCP 3 zu entnehmen ist, wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in einer ersten Phase, die in den beiden oberen Abbildungen der Anlage CCP 3 dargestellt ist, der Polsterstreifen an den Stellen A und B zwischen den beweglichen Leisten bzw. Klemmbacken (2, &#8218;2) und den station\u00e4ren Klemmbacken (3, &#8218;3) eingeklemmt. In einer zweiten Phase, die im mittleren Bild der Anlage CCP 3 dargestellt ist, wird die so genannte Rei\u00dfplatte (4) nach oben bewegt. Die Spitzen der Z\u00e4hne (Bezugszeichen \u201e5\u201c in der WO 96\/38272) der Platte (4) dringen hierbei in den Polsterstreifen ein und durchstechen diesen, so dass in diesem zun\u00e4chst L\u00f6cher (L) entstehen, deren Gr\u00f6\u00dfe mit der weiteren Aufw\u00e4rtsbewegung der Platte (4) zunimmt. In einer dritten Phase, die im unteren Bild der Anlage CCP 3 dargestellt, wird dann der Polsterstreifen vollends durchtrennt.<\/p>\n<p>Der hieraus ersichtliche Abtrennvorgang beinhaltet ein \u201eSchneiden\u201c im weiteren Sinne. Denn auf der \u201eTrenn\u201c- bzw. \u201eRei\u00dfplatte\u201c (4) sind \u2013 s\u00e4gezahnartig \u2013 eine Vielzahl von spitzen Z\u00e4hnen (5) angeordnet. Diese Vielzahl kleiner und unstreitig scharfer Z\u00e4hne dringt in der 2. Phase des Zerlegungsvorgangs von einer Seite in den Polsterstreifen ein und arbeitet sich wie Klingen durch den entstehenden Spalt durch, wobei der Polsterstreifen wird immer weiter perforiert und letztlich abgetrennt wird. In der von den Beklagten \u00fcberreichten deutschen \u00dcbersetzung der WO 96\/38272 (Anlage B 9a, Seite 6 Zeilen 10 bis 17) und in der deutschen \u00dcbersetzung der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 828 592 (Anlage ROKH 1, Seite 5 5. Absatz) hei\u00dft es hierzu:<\/p>\n<p>\u201eVorzugsweise ist diese Durchrei\u00dfplatte vom S\u00e4gezahntyp. W\u00e4hrend der Bewegung der Platte zum Materialband, das durch die Backen festgehalten wird, treffen die zugespitzten Z\u00e4hne auf den Abschnitt, der zwischen den Backen gehalten wird, und bewirken eine anf\u00e4ngliche Perforation, die nach Ma\u00dfgabe der Zunahme der Band\/Platten-Wechselwirkung ansteigt: Das Bandmaterial wird dann unterteilt, nachdem es l\u00e4ngs einer transversalen Linie allm\u00e4hlich geschwunden ist, was durch Abrei\u00dfen zu dem Zeitpunkt, zu denen die Perforationen sich vereinigen, endet.\u201c<\/p>\n<p>Ein Auseinanderrei\u00dfen oder Abrei\u00dfen im allgemeinen Sinne findet hiernach bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht statt. Vielmehr dringt eine Vielzahl spitzer und scharfer Z\u00e4hne und damit letztlich nichts anderes als eine Vielzahl von spitz zulaufenden Klingen in den Polsterstreifen ein und perforiert diesen, worin ein Schneidvorgang zu sehen ist.<\/p>\n<p>Best\u00e4tigt wird dies dadurch, dass der Gegenstand der WO 96\/38272 in dieser ausdr\u00fccklich als \u201ea separator for cutting a cushioning\/packing material\u201c bezeichnet wird. Auch werden die von den Schneidez\u00e4hnen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausgehenden Belastungen auf den Polsterstreifen in der aus der WO 96\/38272 hervorgegangenen US-PS 6 003 354 \u201ecutting strains\u201c genannt (Anlage HK 4, Spalte 6 Zeile 40).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich belegen auch die Unterlagen der Beklagten zu 2., dass die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgesehene Abtrenneinrichtung als eine \u201eSchneidvorrichtung\u201c anzusehen ist. Denn in der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform betreffenden Bedienungsanleitung (\u201eBetriebsanleitung Papier Plus\u201c, Anlage K 8) der Beklagten zu 2. hei\u00dft es ausdr\u00fccklich (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eArbeiten am Zahnradwerk und am Schneidewerk nur bei ausgeschalteter Maschine vornehmen. Insbesondere bei Arbeiten am Schneidewerk stets Sorgfalt walten lassen. Das in der Maschine befindliche Messer kann Schnittverletzungen hervorrufen.\u201c (Anlage K 8, Seite 7)<\/p>\n<p>\u201eDie L\u00e4nge des Papierpolsters h\u00e4ngt nun davon ab, wie lange das Pedal gedr\u00fcckt bleibt. Durch Loslassen des Pedals wird das Papierpolster abgeschnitten\u201c. (Anlage K 8, Seite 10)<\/p>\n<p>\u201eEin Polster der gespeicherten L\u00e4nge wird erstellt und abgeschnitten. Sie k\u00f6nnen ein Polster herstellen, indem Sie vor Einsetzen des Schneidevorgangs den Fu\u00dfschalter bet\u00e4tigen. Die L\u00e4nge des Polsters h\u00e4ngt dann davon ab, wie lange das Pedal gedr\u00fcckt bleibt. Durch Loslassen des Pedals wird das Polster abgeschnitten.\u201c (Anlage K 8, Seite 11)<\/p>\n<p>Ferner ist in der Bedienungsleitung (Anlage K 8, Seite 16) auch von einem \u201ecutting motor\u201c und \u201eSchneidmotor\u201c die Rede.<\/p>\n<p>Bei der von der Beklagten zu 2. danach selbst als \u201eSchneidwerk\u201c bezeichneten Trenneinrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich auch um eine Schneidvorrichtung im Sinne des Klagepatents. Dass die in den Prinzipiendarstellungen gem\u00e4\u00df Anlagen CCP 3 und B 13 veranschaulichte Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur f\u00fcr eine bestimmte Ausrichtung gedacht ist und bei diesbez\u00fcglichen Ver\u00e4nderungen nicht mehr arbeiten kann, machen die Beklagten \u2013 worauf der Senat im Verhandlungstermin ausdr\u00fccklich hingewiesen hat \u2013 nicht geltend. Hiergegen spricht auch, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in dem als Anlage K 6 vorgelegten Werbeprospekt, aus dem die nachfolgend eingeblendeten Abbildung stammt, nicht nur in senkrechter Positionierung (Anlage K 6, Seiten 1, 2 und 4), sondern auch in horizontaler Ausrichtung auf Rollen (vgl. Anlage K 6, Seite 4) gezeigt ist.<\/p>\n<p>Darauf, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie die Beklagten behaupten \u2013 lediglich in diesen beiden Formen ausgeliefert und von den Kunden der Beklagten zu 2. nur in diesen Ausrichtungen genutzt wird, kommt es nicht an. Sie ist unstreitig zumindest f\u00fcr diese beiden Ausrichtungen vorgesehen und die Beklagten machen auch nicht geltend, dass ihre Umarbeitungsmaschine bei einer anderen Ausrichtung, mag eine solche in der Praxis auch un\u00fcblich sein, nicht funktioniere.<\/p>\n<p>Unerheblich ist ferner, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach dem Vorbringen der Beklagten ohne eine zus\u00e4tzliche \u201eBegrenzungseinrichtung\u201c auskommt, weil sie neben dem Abschneiden der Polsterabschnitte auch einen Verpr\u00e4gungsvorgang der Endkanten der Polsterabschnitte verwirklicht. Eine solche Einrichtung, von der nach den Angaben in der Klagepatentschrift \u201eangenommen wird\u201c (Anlage K 2, Seite 11 Zeile 17 f. und Seite 28, Zeilen 3 bis 5), dass sie das Abpolsterverm\u00f6gen der geschnittenen Polsterabschnitte verbessert, wird lediglich in der Beschreibung (Anlage K 2, Seite 28 Zeilen 8 ff.) erw\u00e4hnt. Sie ist aber kein zwingender Bestandteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Umarbeitungsvorrichtung nach Anspruch 1.<\/p>\n<p>Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, wird das \u201eSchneidmittel\u201c bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Platte mit ihren Schneidez\u00e4hnen und den mit dieser Platte zusammenwirkenden Leisten bzw. Klemmbacken gebildet. Das aus diesen Teilen bestehende Schneidmittel ist, wie dem zweiten Lichtbild der Lichtbilddokumentation der Anlage K 7 zu entnehmen und zwischen den Parteien auch unstreitig ist, an der stromabw\u00e4rts gelegenen Seite (d. h. auf der in F\u00f6rderrichtung der Papierbahn hinteren Seite) der Endplatte neben der Auslass\u00f6ffnung beweglich angebracht.<\/p>\n<p>Dass sich Merkmal f1 nicht dazu verh\u00e4lt, auf welche konstruktive Weise das Schneidmittel in der Umarbeitungsmaschine befestigt wird, hat das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt. Das Merkmal sieht nur vor, dass das Schneidmittel zum Schneiden der Endlospolsterstreifen \u201ean einer\u201c \u2013 in Transportrichtung der Papierbahn \u2013 \u201estromabw\u00e4rts gelegenen Seite der Endplatte\u201c \u201eneben der Auslass\u00f6ffnung angebracht ist&#8220;. Mit dieser Formulierung wird nur zum Ausdruck gebracht, dass sich das Schneidmittel auf einer bestimmten Seite der Endplatte, n\u00e4mlich der in Transportrichtung der Papierbahn \u00e4u\u00dferen (hinteren) Seite, befindet,<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt auch das Merkmal f2 wortsinngem\u00e4\u00df, wonach die Schneidvorrichtung ein einen Motor (57) enthaltendes Motormittel (57, 196) aufweist, das stromaufw\u00e4rts der Endplatte (46) an dem Rahmen (36) angebracht ist, wobei das Motormittel (57, 196) durch eine \u00d6ffnung der Endplatte (46) mit dem Schneidmittel wirkverbunden ist, so dass eine Drehbewegung von dem Motor (57) auf das Schneidmittel (162, 289) \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p>Wie dem zweiten Lichtbild der Lichtbilddokumentation der Anlage K 7 zu entnehmen ist, weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Motor (57) zum Antrieb der Schneidmittel auf, wobei dieser Motor unterhalb der Endplatte montiert ist. Er befindet sich damit stromaufw\u00e4rts der Endplatte, d. h. auf der in F\u00f6rderrichtung der Papierbahn vorderen Seite. Bei dem Antrieb handelt es sich auch um einen rotierenden Motor, der durch eine \u00d6ffnung in der Platte mit Schneidmitteln \u00fcber ein Gest\u00e4nge wirkverbunden ist. Hier\u00fcber besteht \u2013 abgesehen von der Qualifizierung der Trennmittel als \u201eSchneidmittel\u201c (dazu oben) \u2013 zwischen den Parteien auch kein Streit.<\/p>\n<p>Streitig ist lediglich, ob der rotierende Motor mit dem Schneidmittel derart wirkverbunden ist, \u201edass eine Drehbewegung von dem Motor auf das Schneidmittel \u00fcbertragen wird\u201c. Das hat das Landgericht zutreffend bejaht.<\/p>\n<p>Mit der betreffenden Formulierung wird entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gefordert, dass auch das Schneidmittel selbst eine Dreh- oder Schwenkbewegung ausf\u00fchren muss. Merkmal f2 verlangt lediglich, dass die Drehbewegung des Motors auf das Schneidmittel \u201e\u00fcbertragen\u201c wird, und zwar in dem Sinne, dass das Schneidmittel \u2013 wie im Merkmal f1 vorgesehen \u2013 den Endlospolsterstreifen in Abschnitte schneiden kann. Vorgaben dazu, wie die Drehbewegung hierbei vom Motor auf das Schneidmittel \u00fcbertragen wird und welche Bewegung das Schneidmittel infolgedessen ausf\u00fchrt, enth\u00e4lt das Merkmal f2 nicht. Anspruch 1 l\u00e4sst dies offen.<\/p>\n<p>Die gegenteilige Auslegung des Patentanspruchs durch die Beklagten l\u00e4uft auf eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinne einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) des Patentanspruchs hinaus. Eine solche Auslegung ist generell nicht zul\u00e4ssig; dies gilt insbesondere, wenn der Beschreibung eine Schutzbegrenzung auf bestimmte Ausf\u00fchrungsformen nicht zu entnehmen ist (BGH, GRUR 2007, 309, 311 \u2013 Schussf\u00e4dentransport m. w. Nachw.), wie dies hier der Fall ist. Aus der Beschreibung ergibt sich vorliegend vielmehr sogar, dass das Schneidmittel selbst keine Dreh- oder Schwenkbewegung ausf\u00fchren muss. Denn bei dem in Figur 4 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel, das in der Klagepatentschrift ausf\u00fchrlich beschrieben ist (Anlage K 2, Seite 19 ff.), vollzieht das Schneidmittel (Schiebemesser 162) eine lineare Hin- und Herbewegung. Das m\u00fcssen auch die Beklagten einr\u00e4umen. Sie meinen allerdings, dass dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht (mehr) unter den Anspruch 1 f\u00e4llt. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden. Wie bereits ausgef\u00fchrt, l\u00e4sst sich dem ma\u00dfgeblichen Anspruchswortlaut nicht entnehmen, dass die Drehbewegung des Motors in eine Dreh- oder Schwenkbewegung des Schneidmittels umgesetzt werden muss. Dementsprechend ist das in der Klagepatentschrift beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 4 nach der \u00c4nderung der urspr\u00fcnglich weiter gefassten Patentanspr\u00fcche im Erteilungsverfahren gem\u00e4\u00df der Eingabe der Kl\u00e4gerin vom 13. Juli 1997 auch nicht aus der Beschreibung gestrichen worden. Dass dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel aufgrund der Anspruchs\u00e4nderung im Erteilungsverfahren h\u00e4tte gestrichen werden m\u00fcssen, hat man auch im Einspruchs-Beschwerdeverfahren nicht in Betracht gezogen. Auch der Bundesgerichtshof ist hiervon im Nichtigkeitsberufungsverfahren nicht ausgegangen. Er hat vielmehr (Urt. v. 19.02.2008 \u2013 X ZR 186\/03, Umdr. Seite 9 f. Tz. 18) hinsichtlich der Frage der Offenbarung des Merkmals der \u00dcbertragung einer Drehbewegung von dem Motor auf das Schneidemittel in den urspr\u00fcnglichen Unterlagen gerade auch auf die in Rede stehende Figur 4 abgestellt und hierzu ausgef\u00fchrt (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eDer Nichtigkeitsgrund des Art. 138 Abs. 1 Buchstabe c EP\u00dc liegt entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht vor. Soweit diese meint, das Merkmal der \u00dcbertragung einer Drehbewegung von dem Motor auf das Schneidemittel sei in den urspr\u00fcnglichen Unterlagen nicht offenbart, verkennt sie, dass in den urspr\u00fcnglichen Unterlagen (WO 92\/05948) Seite 13, Zeilen 22 &#8211; 38, im Einzelnen beschrieben wird, wie die Drehbewegung des Motors (Fig. 3, Bezugszeichen 57) \u00fcber die Welle (Fig. 3, Bezugszeichen 196) auf die Scheibe (Fig. 4, Bezugszeichen 194) \u00fcbertragen wird, so dass die Schneidvorrichtung \u00fcber den an einem tangentialen Teil der Scheibe angeordneten Arm (Fig. 4, Bezugszeichen 192) angetrieben wird.\u201c<\/p>\n<p>Auch der Bundesgerichtshof ist damit ersichtlich davon ausgegangen, dass das in Figur 4 gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel unter das Klagepatent f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Ist Merkmal f2 somit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dahin auszulegen, dass die Drehbewegung des Motors in eine Dreh- oder Schwenkbewegung des Schneidmittels umgesetzt werden muss, wird auch dieses Merkmal von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Wie sich aus der WO 96\/38272 ergibt, verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 nicht anders als das in Figur 4 der Klagepatentschrift gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel mit seiner Bewegungsscheibe 194 und das in Figur 18 dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel mit seiner Bewegungsscheibe 296 \u2013 \u00fcber eine Bewegungsscheibe in Gestalt der Antriebsscheibe 6 (Bezugszeichen gem\u00e4\u00df der WO 96\/38272), welche durch den Motor \u00fcber eine Welle (7) angetrieben wird (Anlage B 9a, Seite 10 Zeilen 7 ff.). \u00dcber ein Gest\u00e4nge (T1) wird die Bewegung der Scheibe (6) an die beweglichen Backen (2, 2\u2019) \u00fcbertragen, wobei eine Umwandlung der Drehbewegung in eine translatorische Bewegung erfolgt (Anlage B 9a, Seite 10 Zeilen 25 bis 30). Das vorgesehene System erm\u00f6glicht eine \u00dcbertragung einer geradlinigen Hin- und Herbewegung an die beweglichen Backen (2, 2\u2019) in Richtung zu den festen Backen (3) (Anlage B 9a, Seite 11 Zeilen 9 bis 14). \u00dcber ein weiteres Gest\u00e4nge (T2), das nach einem \u00e4hnlichen Prinzip arbeitet, wird der Trennplatte (4) ebenfalls eine geradlinige Hin- und Herbewegung verliehen (Anlage B 9a, Seite 11 Zeilen 20 bis 28). Daraus folgt, dass die Drehbewegung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals f2 von dem Motor auf das Schneidmittel \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDamit macht die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDass das Landgericht das Passivrubrum hinsichtlich der zweitbeklagten Partei dahingehend berichtigt hat, dass sich die Klage gegen die Beklagte zu 2. (F Hans D GmbH) richtet, greift die Berufung nicht an. Unter Ber\u00fccksichtigung der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung einer Parteibezeichnung (BGH, NJW-RR 2008, 582 m. w. Nachw.) l\u00e4sst die Entscheidung des Landgerichts insoweit auch keine Rechtsfehler erkennen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. \u2013benutzung zur Unterlassung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihrer Anspr\u00fcche auf Schadenersatz zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese Ausf\u00fchrungen (LG-Urteil, Seiten 19 bis 20), die die Berufung mit Ausnahme des die Lieferung von \u201eA-Papier\u201c betreffenden Rechnungslegungsausspruchs (dazu sogleich) nicht gesondert angreift, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nOhne Erfolg wendet sich die Beklagte zu 2. mit der Berufung gegen ihre Verurteilung zur Rechnungslegung auch \u00fcber Lieferungen von \u201eA-Papier\u201c zur Verwendung in den patentverletzenden Umarbeitungsmaschinen. Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, muss die Beklagte zu 2. der Kl\u00e4gerin auch hier\u00fcber Rechnung legen.<\/p>\n<p>Der Rechnungslegungsanspruch dient der Ermittlung, Bezifferung und Durchsetzung des der Kl\u00e4gerin zustehenden Schadensersatzanspruchs aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Im Rahmen dieses Rechnungslegungsanspruchs hat der Verletzer alle diejenigen Einzelheiten mitzuteilen, die der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Ermittlung des Schadensersatzanspruches ben\u00f6tigt. Er umfasst alle Angaben, die es dem Kl\u00e4ger erlauben, seinen Schaden \u2013 wahlweise \u2013 nach einer der drei Berechnungsmethoden \u2013 der Lizenzanalogie, dem eigenen entgangenen Gewinn oder dem Verletzergewinn \u2013 zu bestimmen.<\/p>\n<p>Schadenersatzrelevant ist zun\u00e4chst, was au\u00dfer Zweifel steht, derjenige Umsatz (und Gewinn) den der Verletzer im Rahmen seines Gesch\u00e4ftsbetriebes mit der patentgesch\u00fctzten Vorrichtung als solchem erzielt. Damit ist der m\u00f6gliche Umfang der Schadenersatzpflicht jedoch noch nicht abgesteckt.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1962, 509, 512 \u2013 Dia-R\u00e4mchen II) zur Herausgabe des Verletzergewinns kann unter Umst\u00e4nden auch ein weitergehender Gewinn herausverlangt werden. Der Gewinn des Patentverletzers, wenn der Patentinhaber ihn soll herausverlangen k\u00f6nnen, muss hiernach in einer solchen Beziehung zu dem Patent und der Patentverletzung stehen, dass er eben deshalb billigerweise dem Patentinhaber geb\u00fchrt. Der herauszugebende Gewinn muss \u2013 kurz gesagt \u2013 gerade \u201edurch die Patentverletzung&#8220; (RGZ 156, 65, 67), \u201edurch die rechtswidrige Benutzung des fremden Patents\u201c (vgl. BGHZ 34, 320, 323) erzielt sein, d. h. einen Gewinn gerade aus den Handlungen darstellen, durch die das Patent verletzt worden ist. Das braucht durchaus nicht immer nur ein \u201eunmittelbar\u201c durch die Patentbenutzung erlangter Gewinn zu sein, wie er sich z. B. im \u00dcberschuss des Erl\u00f6ses \u00fcber die Kosten eines patentverletzend hergestellten Gegenstands ausdr\u00fcckt. Vielmehr kann auch ein auf andere Weise mit Hilfe des patentverletzenden Gegenstands erlangter Gewinn ein \u201edurch die Patentverletzung\u201c erzielter Gewinn sein, wenn er nur in urs\u00e4chlichem Zusammenhang zu der Patentverletzung steht (BGH, GRUR 1962, 509, 512 \u2013 Dia-R\u00e4mchen II).<\/p>\n<p>Nach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen kann der Verletzer unter Umst\u00e4nden Schadenersatz auch wegen des Verkaufs von Vorrichtungen (z. B. \u201ePeripherieger\u00e4ten\u201c) schulden, die selbst nicht patentgesch\u00fctzt sind, die jedoch \u00fcblicherweise zusammen mit dem patentierten bzw. patentverletzenden Gegenstand ver\u00e4u\u00dfert werden. Eine Haftung kommt hier in Betracht, wenn und soweit festgestellt werden kann, dass der Verletzer den Umsatz mit dem betreffenden \u201ePeripherieger\u00e4t\u201c allein dem Umstand verdankt, dass er den patentgesch\u00fctzten Gegenstand in einer patentgem\u00e4\u00dfen \u2013 und nicht in einer schutzrechtsfreien \u2013 Ausgestaltung angeboten hat, und der Gesch\u00e4ftsabschluss feststellbar auch auf keine andere Ursache (wie einer gewachsenen Kundenbeziehung, dem g\u00fcnstigen Preis f\u00fcr die Einheit aus patentverletzendem Gegenstand und \u201ePeripherieger\u00e4t\u201c) zur\u00fcckzuf\u00fchren ist (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rdnr. 408; vgl. hierzu auch Senat, InstGE 7, 194 \u2013 Schwerlastregal II).<\/p>\n<p>Relevant k\u00f6nnen dar\u00fcber hinaus \u2013 je nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles \u2013 auch Ums\u00e4tze sein, die der Verletzer mit Verbrauchsmaterialien erzielt, die er infolge des Verkaufs einer patentverletzenden Vorrichtung an dessen Abnehmer ver\u00e4u\u00dfern konnte (K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rdnr. 409). So verh\u00e4lt es sich auch im Streitfall.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, beruht der Umsatz mit den Lieferungen des in Rede stehenden \u201eA-Papier\u201c an Mieter zur Verwendung in den patentverletzenden Umarbeitungsmaschinen aufgrund der hier gegebenen vertraglichen Konstruktion, n\u00e4mlich der lediglich mietweisen \u00dcberlassung der Umarbeitungsmaschinen und der vertraglichen Bezugsverpflichtung der Mieter hinsichtlich des zu verwendenden Papiermaterials, urs\u00e4chlich auf der \u00dcberlassung der patentverletzenden Umarbeitungsmaschinen. Es besteht insoweit ersichtlich ein urs\u00e4chlicher Zusammenhang mit der Verletzung des Klagepatents. Die Benutzer (Mieter) haben das Papier nur deshalb bezogen, weil sie die patentverletzende Maschine gemietet und sich in diesem Zusammenhang vertraglich zur Verwendung dieses Papiers verpflichtet haben. Die mit den Papierlieferungen an die zum Bezug dieses Papiers verpflichteten Mieter erzielten Ums\u00e4tze und Gewinne gehen daher gleicherma\u00dfen auf die Patentverletzung zur\u00fcck, wie diejenigen Einnahmen der Beklagten zu 2., die sie mit dem Mietzins f\u00fcr die patentverletzenden Umarbeitungsmaschinen erzielt. Dass dies so sein muss, ergibt sich aus einer einfachen Kontroll\u00fcberlegung: W\u00e4re den Mieter keine Bezugsverpflichtung auferlegt worden, h\u00e4tte die Beklagte zu 2. die Maschinen nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu einer h\u00f6heren Miete vermietet und dementsprechend h\u00f6here Mieteinnahmen erzielt. In diesem Fall w\u00e4ren die h\u00f6heren Mieteinnahmen heranzuziehen.<\/p>\n<p>Die Kausalit\u00e4t w\u00e4re vorliegend allenfalls zu verneinen, wenn der jeweilige Benutzer das Papier auch unabh\u00e4ngig von der bei der Anmietung der Maschine eingegangenen Bezugsverpflichtung gekauft h\u00e4tte, wenn er statt der angegriffenen eine andere Anlage beschafft h\u00e4tte, etwa weil er schon vorher dieses Papier verwendete und daran festhalten wollte. Derartiges ist aber weder dargetan, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>Auf die von der Beklagten angestellten Erw\u00e4gungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. So ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit beliebigem Papier laufen kann und damit auch anderes Papier in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform h\u00e4tte verarbeitet werden k\u00f6nnen. Denn das ist eben nicht geschehen; die Mieter haben das in Rede stehende \u201eA-Papier\u201c verwendet, zu dessen Bezug sie vertraglich verpflichtet waren. Ebenso ist unerheblich, ob das Papier auch in anderen Maschinen der Beklagten gelaufen w\u00e4re, weil sich die Benutzer gerade f\u00fcr die patentverletzende Maschine und nicht f\u00fcr eine schutzrechtsfreie Alternative entschieden haben. Darauf, ob das in Rede stehende Papier in irgendeiner Weise \u201eerfindungsfunktionell individualisiert\u201c ist oder etwas mit den durch die patentgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung der Maschine zusammenh\u00e4ngenden \u201etechnischen Eigenschaften\u201c der Maschine zu tun hat, kommt es f\u00fcr die Frage des Umfangs der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2. ebenfalls nicht an. Auch muss nicht gekl\u00e4rt werden, warum sich die Kunden der Beklagten zu 2. f\u00fcr die patentverletzende Umarbeitungsmaschine entschieden haben. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang im Verhandlungstermin vorgetragen haben, sie h\u00e4tten die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur bis 2003 und hiernach \u2013 im selben Gesch\u00e4ftsmodell \u2013 eine abge\u00e4nderte, nicht patentverletzende Ausf\u00fchrungsform vertrieben, die sich nicht schlechter absetzen lasse als die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, ist dies irrelevant. Alles das spielt hier keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte zu 2. den Kunden mit der mietweisen \u00dcberlassung der patentverletzenden Maschine die vertragliche Verpflichtung auferlegt hat, das Papier f\u00fcr die patentverletzenden Maschinen ausschlie\u00dflich bei ihr bzw. ihren Vertragsh\u00e4ndlern zu beziehen und die Mieter dies getan haben. Aus eben diesem Grund besteht hier ein urs\u00e4chlicher Zusammenhang zu der Patentverletzung, woraus aus Sicht des Senats kein vern\u00fcnftiger Zweifel bestehen kann.<\/p>\n<p>Aus der von den Beklagten im Verhandlungstermin in Bezug genommenen Kommentarstelle bei Benkard\/Rogge\/Grabinski, Patentgesetz\/ Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., \u00a7 139 PatG Rdnr. 73, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Auf eine Fallkonstellation wie die vorliegende wird dort nicht eingegangen.<\/p>\n<p>Lediglich vorsorglich und zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der Rechnungslegungstenor zu II. des landgerichtlichen Urteils, wonach die Beklagte zu II. der Kl\u00e4gerin auch dar\u00fcber Rechnung zu legen hat, in welchem Umfang sie seit dem 29. August 1998 im Bereich der Bundesrepublik Deutschland \u201eA-Papier\u201c zur Verwendung in Vorrichtungen der im Tenor zu 1. 1. bezeichneten Art geliefert hat, im Lichte der Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils so zu verstehen ist, dass sich diese Rechnungslegungsverpflichtung nicht auf jeden beliebigen Papierverkauf an jedweden Abnehmer bezieht, sondern es um Lieferungen zur Verwendung in den hier in Rede stehenden Vorrichtungen geht, und zwar um Lieferungen an Mieter der Beklagten zu 2. oder ihrer Vertragsh\u00e4ndler, die zum Bezug dieses Papiers bei der Beklagten zu 2. oder einem ihrer Vertragsh\u00e4ndler vertraglich verpflichtet waren bzw. sind.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIhre Rechnungslegungsverpflichtung haben die Beklagten \u2013 was diese auch nicht geltend machen \u2013 nicht bereits teilweise erf\u00fcllt. Soweit die Beklagten im Verhandlungstermin im Zusammenhang mit der die Papierlieferungen betreffende Rechnungslegungsverpflichtung der Beklagten zu 2. vorgetragen haben, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur bis 2003 und danach nur eine abge\u00e4nderte Ausf\u00fchrungsform vertrieben zu haben, haben sie dies nur zur Rechtsverteidigung und nicht zu Auskunfts- bzw. Rechnungslegungszwecken erkl\u00e4rt. Dass nach dem genannten Zeitpunkt nur noch ange\u00e4nderte Ausf\u00fchrungsformen vertrieben worden sein sollen, schlie\u00dft im \u00dcbrigen nicht aus, dass die Beklagte zu 2. bereits zuvor vermietete patentverletzende Maschinen bei den Mietern belassen hat und diese Mieter entsprechend ihrer vertraglich vorgesehenen Bezugsverpflichtung weiter \u201eA-Papier\u201c f\u00fcr diese Maschinen bei der Beklagten zu 2. oder ihren Vertragsh\u00e4ndlern bestellt haben.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSoweit die Beklagten hilfsweise darum bitten, ihnen einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen, hat das Landgericht ihnen einen solchen bereits einger\u00e4umt (Tenor zu III.).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO; sie ber\u00fccksichtigt, dass die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 17. September (Bl. 312 ff. GA) der Sache nach eine Anschlussberufung (\u00a7 524 ZPO) eingelegt hat, die sie jedoch gleich zu Beginn des Verhandlungstermins am 25. September 2008 zur\u00fcckgenommen hat.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 713, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 986 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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