{"id":4271,"date":"2008-07-03T17:00:27","date_gmt":"2008-07-03T17:00:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4271"},"modified":"2016-05-03T15:44:20","modified_gmt":"2016-05-03T15:44:20","slug":"2-u-808-strahlungsregler-teilurteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4271","title":{"rendered":"2 U 8\/08 &#8211; Strahlungsregler (Teilurteil)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>946<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nTeilurteil vom 3. Juli 2008, Az. 2 U 8\/08<\/p>\n<p>Endurteil: 2 U 8\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Der Antrag der Beklagten, f\u00fcr die in Ausspruch des am 6. Dezember 2007 verk\u00fcndeten Urteils der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf zuerkannten Anspr\u00fcche Teilsicherheiten festzusetzen, wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des am 4. Oktober 2002 angemeldeten deutschen Gebrauchsmusters 202 15 xxx (Klagegebrauchsmuster), dessen am 26. Februar 2004 erfolgte Eintragung am 1. April 2004 im Patentblatt bekannt gemacht worden ist. Die von der Kl\u00e4gerin in Kombination geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 1, 9 und 10 lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSanit\u00e4res Einbauteil (1), das im Inneren eines Einbau-Geh\u00e4uses (6) eine Strahlregulierungseinrichtung (4) hat, welche Strahlregulierungseinrichtung zumindest ein in das Einbau-Geh\u00e4use (6) einsetzbares Einsetzteil (5) aufweist, das quer zur Durchstr\u00f6mrichtung orientierte Stege (11) hat, die zwischen sich Durchtritts\u00f6ffnungen (12) begrenzen, dadurch gekennzeichnet, dass die Stege (11) zumindest eines Einsetzteiles (5a, 5b, 5c, 5d, 5e) gitter- oder netzartig, sich an Kreuzungsknoten (1) kreuzend, angeordnet sind.<\/p>\n<p>9.<br \/>\nEinbauteil nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass ein str\u00f6m- und\/oder ein abstr\u00f6mseitiges Einsetzteil (5a, 5b) gitterf\u00f6rmig ausgestaltet ist und zwei sich kreuzende Schare paralleler Gitterstege (11) aufweist.<\/p>\n<p>10.<br \/>\nEinbauteil nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass ein zustr\u00f6m- und\/oder abstr\u00f6mseitiges Einsetzteil (5c, 5e) eine Schar radialer Stege (11\u00b4) hat, die sich an den Kreuzungsknoten (10) mit einer Schar konzentrischer und ringf\u00f6rmig umlaufender Stege (11\u201c) kreuzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht die Unteranspr\u00fcche 9 und 10 in der Fassung geltend, dass sie Unteranspruch 9 auf ein abstr\u00f6mseitiges Einsetzteil und Unteranspruch 10 auf ein zustr\u00f6mseitiges Einsetzteil beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland Strahlungsregler mit verschiedenen Durchflussklassen unter der Bezeichnung \u201eXY\u201c an, die in der im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Explosionsdarstellung gem\u00e4\u00df Anlage K 8 gezeigt werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierdurch das Klagegebrauchsmuster verletzt und nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 6. Dezember 2007 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die in den genannten Schutzanspr\u00fcchen beschriebenen Gegenst\u00e4nde anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, der Kl\u00e4gerin \u00fcber die vorbezeichneten Handlungen aus der Zeit seit dem 1. Mai 2004 Rechnung zu legen und die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen vorbezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. Au\u00dferdem hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin einen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorbezeichneten seit dem 1. Mai 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht der Beklagten auferlegt und angeordnet, dass das Urteil gegen eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000 ,&#8211; Euro vorl\u00e4ufig vollstreckbar ist.<\/p>\n<p>Das Urteil ist der Beklagten am 18. Dezember 2007 zugestellt worden. Mit bei Gericht am 16. Januar 2008 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte Berufung eingelegt, welche sie unter dem 18. M\u00e4rz 2008 begr\u00fcndet hat. Termin zur Verhandlung \u00fcber die Berufung der Beklagten ist auf den 12. M\u00e4rz 2009 bestimmt.<\/p>\n<p>Vorab begehrt die Kl\u00e4gerin, Teilsicherheiten f\u00fcr die im landgerichtlichen Urteil titulierten Anspr\u00fcche festzusetzen, so dass die vor der Vollstreckung einzelner der titulierten Anspr\u00fcche zu erbringende Vollstreckungssicherheit sich auf den jeweils festgesetzten Teilbetrag reduziert. Sie tr\u00e4gt hierzu vor, da die H\u00f6he der Sicherheitsleistung und erst Recht ihre Aufteilung auf die titulierten Anspr\u00fcche von Amts wegen und nicht auf Parteiantrag erfolge, habe sie nichts vers\u00e4umt, was sie mit ihrem Antrag vor dem Berufungsgericht pr\u00e4kludieren k\u00f6nne; die Festsetzung von Teilsicherheiten erscheine auch aus Gr\u00fcnden der Prozess\u00f6konomie sinnvoll und sch\u00fctze die Beklagte davor, im Fall ihres Unterliegens mit Kosten f\u00fcr die Stellung einer B\u00fcrgschaft f\u00fcr die Gesamtheit der titulierten Anspr\u00fcche belastet zu werden, die au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zum geringen Umfang der Teilvollstreckung st\u00fcnden. Die Vollstreckung des Rechnungslegungsanspruches habe sich erst nach Abschluss der ersten Instanz als notwendig erwiesen, nachdem die Beklagte zun\u00e4chst zugesagt habe, freiwillig Rechnung zu legen, dann aber nur unvollst\u00e4ndig Auskunft erteilt habe.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Antrag der Beklagten f\u00fcr die im Urteil des Landgerichts zuerkannten Anspr\u00fcche Teilsicherheiten festzusetzen, ist nach \u00a7 718 Abs. 1 zul\u00e4ssig. Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt dem Antrag nicht das Rechtsschutzinteresse, denn zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte die nach dem Urteil des Landgerichts geschuldeten Ausk\u00fcnfte vollst\u00e4ndig erteilt hat. Ob letzteres der Fall ist, ist im Verfahren nach \u00a7 718 ZPO nicht nachzupr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>1.<br \/>\n\u00a7 718 ZPO verfolgt den Zweck, eine vorinstanzlich fehlerhafte Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit vor einer zweitinstanzlichen Sachentscheidung zu korrigieren (Z\u00f6ller, ZPO, 26. Aufl., \u00a7 718 ZPO Rn. 1; Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., \u00a7 718 ZPO Rn. 1; M\u00fcnchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., \u00a7 718 Rn. 1; Saenger, ZPO, 2006, \u00a7 718 Rn. 1; Schuschke\/Walker, Vollstreckung und Vorl\u00e4ufiger Rechtsschutz, Band I, 3. Aufl., \u00a7 718 Rn. 2). Einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit steht dabei der Fall gleich, dass die landgerichtliche Vollstreckbarkeitsentscheidung aufgrund nachtr\u00e4glicher, erst im Anschluss an den Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung eingetretener Umst\u00e4nde unzutreffend geworden ist (OLG Hamm, OLGR 1995, 264; OLG Koblenz, RPfleger 2004, 509; Baumbach\/Lauterbach\/Albers\/Hartmann, aaO; Groeger, NJW 1994, 431, 432). Ein dar\u00fcber hinausgehender Anwendungsbereich kommt der Vorschrift des \u00a7 718 ZPO demgegen\u00fcber nicht zu. Sie gestattet es einer Partei insbesondere nicht, erstmals im Berufungsrechtszug einen streitigen Sachverhalt vorzutragen, der bereits dem Landgericht h\u00e4tte unterbreitet werden k\u00f6nnen, und gest\u00fctzt hierauf eine Erh\u00f6hung oder Erm\u00e4\u00dfigung der festgesetzten Sicherheitsleistung zu verlangen. Soweit in der Rechtsprechung (OLG K\u00f6ln, GRUR 2000, 253 \u2013 Anhebung der Sicherheitsleistung) und Literatur (Stein\/Jonas, ZPO, 22. Aufl., \u00a7 718 Rn. 2) eine gegenteilige Auffassung vertreten wird, schlie\u00dft sich der Senat dem aus den nachfolgenden Gr\u00fcnden nicht an.<\/p>\n<p>Es trifft zu, dass die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung (\u00a7 709 ZPO) keinen Antrag der Parteien voraussetzt und \u00fcber die Sicherheitsleistung, namentlich deren H\u00f6he, von Amts wegen zu befinden ist. Ungeachtet dessen ist f\u00fcr die rechtliche Beurteilung jedoch entscheidend, dass der f\u00fcr die richtige Bemessung der Sicherheitsleistung ma\u00dfgebliche Sachverhalt nur von den Parteien beigesteuert werden kann und dass es in erster Linie der Beklagte ist, der kraft seines \u00fcberlegenen Wissens diejenigen Umst\u00e4nde aufzudecken in der Lage ist, die im Zusammenhang mit seinem Gesch\u00e4ftsbetrieb die Entstehung bestimmter Vollstreckungsnachteile bef\u00fcrchten lassen. Nur er ist gew\u00f6hnlich w\u00e4hrend des landgerichtlichen Verfahrens im Bilde \u00fcber den genauen Umfang der Verletzungshandlungen und nur er kann aufgrund seiner Kenntnis der Umsatz- und Gewinnsituation sowie der von einem etwaigen Unterlassungsgebot betroffenen Kundenbeziehungen verl\u00e4sslich absch\u00e4tzen, welche finanziellen Nachteile eine Vollstreckungsma\u00dfnahme des Kl\u00e4gers mit sich bringen wird. Insofern ist es auch vordringlich die Verantwortlichkeit des Beklagten, dem Landgericht einen Sachverhalt vorzutragen, der diesem eine der tats\u00e4chlichen Sachlage entsprechende, d.h. s\u00e4mtliche aus einer Vollstreckung drohende Sch\u00e4den abdeckende Festsetzung der Sicherheitsleistung erm\u00f6glicht. In ganz besonderem Ma\u00dfe gilt dies f\u00fcr solche dem Einblick des Kl\u00e4gers entzogenen betrieblichen Umst\u00e4nde, die die Entstehung eines au\u00dfergew\u00f6hnlich hohen, bisher im Rechtsstreit erkennbar nicht in Erw\u00e4gung gezogenen Schadens erwarten lassen. Eine solche Situation liegt typischerweise vor, wenn der zu erwartende Vollstreckungsschaden den &#8211; in der Regel bereits in der Klageschrift angegebenen &#8211; Streitwertbetrag \u00fcberschreitet. Denn es entspricht einer \u2013 soweit ersichtlich \u2013 allgemein gebr\u00e4uchlichen Praxis der Verletzungsgerichte, die Vollstreckungssicherheit, solange keine konkreten Anhaltspunkte f\u00fcr einen dar\u00fcber hinausgehenden Schaden bestehen, in H\u00f6he des Streitwertes festzusetzen (vgl. Senat, NJOZ 2007, 451, 455). Jedem Beklagten muss deswegen klar sein, dass der Kl\u00e4ger im Falle einer seinen Antr\u00e4gen stattgebenden Entscheidung gegen eine dem Streitwert entsprechende Sicherheitsleistung imstande sein wird, den landgerichtlichen Urteilsausspruch zu vollstrecken. Bestehen deshalb Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass eine so bemessene Sicherheit den voraussichtlichen Vollstreckungsschaden nicht abdecken wird, ist es f\u00fcr den Beklagten ein Gebot interessengerechter Rechtsverteidigung, diejenigen Umst\u00e4nde einzuwenden, die im Streitfall eine h\u00f6here Sicherheitsleistung erfordern. Irgendein Grund, den Beklagten aus seiner Pflicht zu entsprechendem Sachvortrag bereits im Verfahren vor dem Landgericht zu entlassen, besteht nicht. Gegen eine Suspendierung von der Vortragslast spricht vielmehr, dass die Vorab-Entscheidung nach \u00a7 718 ZPO ein Erkenntnis in einem laufenden Berufungsverfahren darstellt. Sie teilt deshalb den gesetzlichen Zweck eben dieses Rechtsmittelverfahrens, Entscheidungen des Landgerichts auf ihre Richtigkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen und fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren. Mit der geschilderten Zielsetzung ist es nicht zu vereinbaren, dass die festgesetzte H\u00f6he der Sicherheitsleistung mit einem streitigen Sachvortrag zur \u00dcberpr\u00fcfung durch das Berufungsgericht gestellt werden kann, der dem Landgericht vorenthalten worden ist und den dieses infolge dessen auch bei seiner Entscheidungsfindung nicht hat ber\u00fccksichtigen k\u00f6nnen. Angesichts des dargelegten Charakters eines Berufungsverfahrens er\u00fcbrigt sich eine ausdr\u00fcckliche Pr\u00e4klusionsvorschrift, weswegen aus ihrem Fehlen auch nichts f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit neuen Sachvortrages im Hinblick auf den Vollstreckungsschaden hergeleitet werden kann. Dies hat der Senat zur Frage der Erh\u00f6hung der erstinstanzlich festgesetzten Sicherheitsleistung im Berufungsverfahren bereits entschieden (InstGE 9.47 \u2013 Zahnimplantat).<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt auch f\u00fcr die Festsetzung von Teilsicherheiten, mit der die vom Landgericht f\u00fcr die Gesamtheit aller zu vollstreckenden Anspr\u00fcche einschlie\u00dflich der Kosten festgesetzte Vollstreckungssicherheit f\u00fcr die einzelnen Teilanspr\u00fcche in Teilbetr\u00e4ge aufgeteilt wird. Auch dies ist nur m\u00f6glich, wenn sich nach Schluss der erstinstanzlichen m\u00fcndlichen Verhandlung herausstellt, dass nur eine teilweise Vollstreckung erforderlich ist oder sinnvoll erscheint. Hier ist es allerdings die klagende Partei, die sich zumindest im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung dar\u00fcber klar werden muss, ob sie im Falle eines obsiegenden auf Unterlassung, Rechnungslegung und\/oder Vernichtung der Verletzungsgegenst\u00e4nde gerichteten Urteils sofort alle titulierten Anspr\u00fcche oder nur zun\u00e4chst nur einzelne von ihnen vollstrecken will und, sofern letzteres nicht von vornherein nicht in Betracht kommt, auch vom Landgericht entsprechende Teilsicherheiten festsetzen lassen muss. Nur wenn die Umst\u00e4nde, die eine nur teilweise Vollstreckung erfordern oder zumindest sinnvoll erscheinen lassen, erst nach Schluss der erstinstanzlichen m\u00fcndlichen Verhandlung eintreten oder dem Vollstreckungsgl\u00e4ubiger bekannt werden, ist die Festsetzung von Teilsicherheiten vor dem Berufungsgericht noch m\u00f6glich. Dies ist zum einen der Fall, wenn sich unmittelbar vor der Vollstreckung herausstellt, dass auch die Vollstreckung den zuerkannten Zahlungsbetrag nur zu einem geringen Teil abdecken wird und die f\u00fcr die urspr\u00fcnglich festgesetzte nach dem zuerkannten Gesamtanspruch bemessene Sicherheitsleistung zu erbringenden Kosten den im Wege der Zwangsvollstreckung erlangbaren Betrag im wesentlichen wieder aufzehren (OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1997, 620). In Patentverletzungsstreitigkeiten kommt auch der Fall in Betracht, dass der Unterlassungsanspruch zun\u00e4chst nicht zwangsweise durchgesetzt zu werden braucht, weil Beklagte vor Schluss der erstinstanzlichen m\u00fcndlichen Verhandlung die gewerbliche Nutzung des angegriffenen Gegenstandes eingestellt und nichts daf\u00fcr spricht, dass er die untersagten Handlungen wieder aufnehmen will. Ebenso kann zun\u00e4chst eine Zwangsvollstreckung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruches entbehrlich sein, wenn der Schuldner sich f\u00fcr den Fall seiner Verurteilung zur Erf\u00fcllung des Auskunftsanspruches verpflichtet hat. Hier kommt eine Festsetzung von Teilsicherheiten durch das Berufungsgericht etwa dann in Betracht, wenn sich erst nach Schluss der erstinstanzlichen m\u00fcndlichen Verhandlung herausstellt, dass der Schuldner die Nutzung des angegriffenen Gegenstandes wieder aufgenommen oder seine Zusage zur freiwilligen Erteilung der zuerkannten Ausk\u00fcnfte nicht einh\u00e4lt, die Vollstreckung des jeweils anderen titulierten Anspruches aber noch nicht betrieben werden soll. Solange jedoch zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung in erster Instanz auch die M\u00f6glichkeit in Betracht zu ziehen ist, nur gegen einen von mehreren Beklagten und\/oder nur wegen eines von mehreren zuerkannten Anspr\u00fcchen die Zwangsvollstreckung betreiben zu m\u00fcssen, ist die klagende Partei gehalten, bereits vor dem Landgericht die Aufteilung der gesamten Sicherheitsleistung in einzelne betragsm\u00e4\u00dfig zu beziffernde Teilleistungen anzuregen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAuch im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht, dass sie sich erst in zweiter Instanz vor die Notwendigkeit gestellt sah, nur den Anspruch auf Rechnungslegung vollstrecken zu m\u00fcssen und diese M\u00f6glichkeit im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht noch nicht in Betracht zu ziehen brauchte. Die Kl\u00e4gerin hat hierzu vor dem Senat im Verhandlungstermin vom 12. Juni 2008 vorgetragen, die Zwangsvollstreckung wegen des Rechnungslegungsanspruches habe sich erst im Berufungsverfahren als notwendig erwiesen, nachdem die Beklagte zun\u00e4chst zugesagt habe, den titulierten Anspruch insoweit freiwillig zu erf\u00fcllen, dann aber nur unvollst\u00e4ndige Ausk\u00fcnfte erteilt habe. Dass die Beklagte ihre Zusage schon w\u00e4hrend des erstinstanzlichen Verfahrens abgegeben hat, behauptet die Kl\u00e4gerin nicht. Sie hat insoweit lediglich geltend gemacht, in erster Instanz habe noch nicht festgestanden, ob ihr Klagebegehren vor dem Landgericht Erfolg haben werde, und sie habe sich unter diesen Umst\u00e4nden \u00fcber eine sp\u00e4tere Vollstreckung noch keine Gedanken gemacht. Unter diesen Umst\u00e4nden war es der Kl\u00e4gerin jedenfalls zuzumuten, auch die M\u00f6glichkeit in Betracht zu ziehen, dass im Falle eines obsiegenden Urteils lediglich der Ausspruch zur Rechnungslegung zur Vollstreckung anstehen k\u00f6nnte, f\u00fcr diesen Fall einen f\u00fcr die von ihr zu erbringende Sicherheitsleistung einen Teilbetrag zu beziffern und auf dessen Festsetzung beim Landgericht hinzuwirken. Auch wenn die Sicherheitsleistung von Amts wegen festzusetzen ist, hat das Landgericht keine Veranlassung, die Vollstreckungssicherheitsleistungen in Teilbetr\u00e4ge f\u00fcr einzelne Anspr\u00fcche aufzuteilen, solange die klagende Partei keinen entsprechenden Antrag stellt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 946 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Teilurteil vom 3. 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