{"id":4269,"date":"2008-01-31T17:00:37","date_gmt":"2008-01-31T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4269"},"modified":"2016-05-03T15:43:16","modified_gmt":"2016-05-03T15:43:16","slug":"2-u-7706-maiserntemaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4269","title":{"rendered":"2 U 77\/06 &#8211; Maiserntemaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>945<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. Januar 2008, Az. 2 U 77\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Juni 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert: Die Klage wird abgewiesen.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 2.000.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<br \/>\nI.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 1 177 xxx betreffend eine Maschine zum M\u00e4hen st\u00e4ngelartigen Erntegutes (Klagepatent, Anlage K I 1), das auf einer am 6. Februar 2002 ver\u00f6ffentlichten Anmeldung vom 27. Juli 2001 beruht. Der Hinweis auf die Erteilung des Patentes ist am 9. M\u00e4rz 2005 bekannt gemacht worden. Das Klagepatent nimmt eine deutsche Priorit\u00e4t vom 1. August 2000 in Anspruch. Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<br \/>\n\u201eMaschine (10) zum M\u00e4hen von st\u00e4ngelartigem Erntegut, mit mehreren seitlich nebeneinander angeordneten Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen (14) zum Abschneiden und F\u00f6rdern des Ernteguts, an deren R\u00fcckseite ein Querf\u00f6rderkanal (26) vorgesehen ist, durch den das abgeschnittene Erntegut zumindest n\u00e4herungsweise quer zur Vorw\u00e4rtsfahrtrichtung transportierbar ist, wobei am stromab liegenden Ende des Querf\u00f6rderkanals (26) ein Einzugskanal (18) angeordnet ist, durch den das Erntegut einer H\u00e4ckseleinrichtung aufgebbar ist,<br \/>\ngekennzeichnet durch<br \/>\neine antreibbare F\u00f6rdereinrichtung (32), die \u00fcber dem und in Vorw\u00e4rtsfahrtrichtung vor dem Querf\u00f6rderkanal (26) angeordnet ist, um gegebenenfalls<br \/>\neinen Stau zu beseitigen, der durch aus dem Querf\u00f6rderkanal (26) ausgetretenes Erntegut bedingt ist.\u201c<br \/>\nDie nachfolgende Abbildung (Figur 1 der Klagepatentschrift) verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Gegen das Klagepatent hat die Beklagte Einspruch beim Europ\u00e4ischen Patentamt erhoben. Die Einspruchsabteilung hat das Klagepatent mit rechtskr\u00e4ftigem Beschluss vom 14. Juli 2006 aufrecht erhalten. Die den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patentes betreffende Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 20. November 2007 (Anlage K 10) abgewiesen. Die Entscheidungsgr\u00fcnde liegen nicht vor.<br \/>\nGegenstand der vorliegenden Klage war weiterhin das zum Klagepatent parallele Gebrauchsmuster 201 22 xxx der Kl\u00e4gerin (Anlagen K II 1; WKS 11. Gegen das Gebrauchsmuster hatte die Beklagte einen L\u00f6schungsantrag gestellt. Das Landgericht hat das Verfahren insoweit abgetrennt und den Rechtsstreit nach \u00a7 19 GbMG ausgesetzt. Die Gebrauchsmusterabteilung hat das Gebrauchsmuster mit Beschluss vom 9. September 2007 gel\u00f6scht (vgl. Anlage WKS 10, S. 2).<br \/>\nDie Beklagte stellt her und vertreibt Landmaschinen, u.a. einen Maiserntevorsatz \u201eXY\u201c, dessen Beschaffenheit sich aus den Abbildungen in den Anlagen K I 6, K I 7, K I\/II 8, B 5 (nachfolgend eingeblendet) und B 6 ergibt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Auffassung vertreten, dass der \u201eXY\u201c-Maiserntevorsatz der Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatentes \u00fcberwiegend wortsinngem\u00e4\u00df und, soweit der Querf\u00f6rderkanal statt auf der R\u00fcck- auf der Vorderseite der M\u00e4heinrichtung und die antreibbare F\u00f6rdereinrichtung in Vorw\u00e4rtsfahrtrichtung hinter statt vor dem Querf\u00f6rderkanal angeordnet ist, mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch macht. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz in Anspruch.<br \/>\nDie Beklagte hat Klageabweisung beantragt, hilfsweise die Aussetzung des Rechtsstreits. Sie hat gegen\u00fcber dem Verletzungsvorwurf eingewandt, die linearen Kettenf\u00f6rderer des angegriffenen Gegenstandes seien keine Einzugs- und M\u00e4heinrichtung, dar\u00fcber hinaus werde das Erntegut an der Vorderseite zum Einzugskanal gebracht, es fehle ein besonderer Querf\u00f6rderkanal, und die von der Kl\u00e4gerin als antreibbare F\u00f6rdereinrichtung betrachteten Drehteller seien deshalb auch nicht \u00fcber dem und in Vorw\u00e4rtsfahrtrichtung vor dem Querf\u00f6rderkanal angeordnet, und es werde auch kein Stau durch aus dem Querf\u00f6rderkanal ausgetretenes Erntegut beseitigt.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df verurteilt. Es hat dazu ausgef\u00fchrt, dass der \u201eXY\u201c- Maiserntevorsatz der Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatents teils wortsinngem\u00e4\u00df, teils \u00e4quivalent Gebrauch mache. Die Merkmale 1 und 7 der nachstehenden Merkmalsgliederung (s. unten Abschnitt II.1) seien \u2013 unstreitig \u2013 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Die Merkmale der Merkmalsgruppe 2 bis 4 hingegen seien nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, was sich aus der Anweisung des Merkmals 4 ergebe, dass \u201ean der R\u00fcckseite\u201c der Einzugs- und M\u00e4heinrichtung ein Querf\u00f6rderkanal vorzusehen sei. Diese Anordnung sei nur dann erforderlich, wenn man von M\u00e4h- und Einzugseinrichtungen ausgehe, die das Pflanzenmaterial auf die R\u00fcckseite derselben transportieren. Genau dies sei bei der M\u00e4hvorrichtung nach der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall. Gehe also der Patentanspruch von einem \u201eauf der R\u00fcckseite\u201c befindlichen Querf\u00f6rderkanal aus, so erkenne der Fachmann, dass nur solche Einzugs- und F\u00f6rdereinrichtungen angesprochen seien, bei denen der Ernteguttransport \u00fcberhaupt auf der R\u00fcckseite stattfinde. Die Merkmale 5 und 6 seien wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Der Querf\u00f6rderkanal werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Aussparungen in den oberen beiden umlaufenden Ketten der linearen Kettenf\u00f6rderer und die Stangen an den St\u00e4ngelteilern gebildet. Des weiteren sei Merkmal 8 verwirklicht. Die seitlich des Einzugskanals vorhandenen Drehteller mit oben angesetztem Turm seien antreibbare F\u00f6rdereinrichtungen im Sinne des Klagepatents, da sie einer Verbesserung der Gutf\u00f6rderung in Sondersituationen dienten. Auch bei der M\u00e4heinrichtung der Beklagten komme es zu dem vom Klagepatent angesprochenen Problem, dass beim Abm\u00e4hen der Endreihen eines Feldes sich nicht ausreichend viel Pflanzenmaterial im Querf\u00f6rderkanal befinde und sich Erntegutst\u00e4ngel quer vor den Einzugskanal legten. Dieses Problem l\u00f6se die angegriffene Vorrichtung, indem die rotierenden auf ihrer Oberseite mit Mitnehmerelementen versehenen Drehteller die in ihrem Drehbereich abgelegten Pflanzenst\u00e4ngel dem Einzugskanal zuf\u00fchrten. Dem Durchschnittsfachmann, dem sowohl die Art der M\u00e4hmaschine nach dem Klagepatent mit den dort beschriebenen Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen bekannt sei, als auch die Art der M\u00e4heinrichtung, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht sei, k\u00f6nne ohne erfinderisch t\u00e4tig werden zu m\u00fcssen, zu der Erkenntnis gelangen, dass eine antreibbare F\u00f6rdereinrichtung, wie sie das Klagepatent vor dem Querf\u00f6rderkanal vorsehe, auch bei M\u00e4heinrichtungen nach der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Verbesserung des Abtransports vor dem Einzugskanal quer abgelegten Ernteguts einsetzbar seien und dort notwendigerweise hinter dem Querf\u00f6rderkanal angebracht sein m\u00fcssten.<br \/>\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie f\u00fchrt unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen aus: Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache lediglich von Merkmalen 1 und 7 des Klagepatents Gebrauch. Es fehle an den Merkmalen 2 und 3, weil die Maschine nicht \u00fcber mehrere Einzugseinrichtungen verf\u00fcge, die seitlich nebeneinander angeordnet sind. Auch seien die Merkmale 5 und 6 nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, weil es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keinen Querf\u00f6rderkanal gebe, auch nicht bei technisch funktionaler Betrachtungsweise. Merkmal 6 sei nicht verwirklicht, weil dasjenige, was unter Umst\u00e4nden als \u201eEinzugskanal\u201c bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform benannt werden k\u00f6nnte, nicht am stromabliegenden Ende des Querf\u00f6rderkanals angeordnet sei. Auch Merkmal 8 sei nicht verwirklicht, insbesondere nicht Teilmerkmal 8 a). Die \u201eDrehteller mit oben angesetztem Turm\u201c d\u00fcrften zwar im Niveau oberhalb desjenigen angeordnet sein, was das Landgericht (zu Unrecht) als \u201eQuerf\u00f6rderkanal\u201c qualifiziert habe, jedoch liege die betreffende, angebliche F\u00f6rdereinrichtung nicht in Vorw\u00e4rtsfahrtrichtung vor diesem Querf\u00f6rderkanal, sondern dahinter. Sie k\u00f6nne auch keinen Stau beseitigen, der durch aus dem Querf\u00f6rderkanal austretendes Erntegut bedingt sein k\u00f6nnte. Soweit das Landgericht angenommen habe, wo keine wortsinngem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung vorliege, liege eine \u00e4quivalente Verwirklichung vor, sei dem nicht zu folgen. Es fehle an der Gleichwirkung, weil das dem Klagepatent zugrunde liegende Problem blockierender herausgefallener St\u00e4ngel bei der angegriffenen Vorrichtung nicht auftrete und die Abwandlung weder nahegelegen habe noch als gleichwertige L\u00f6sung erschienen sei.<br \/>\nNach Abweisung der Nichtigkeitsklage beruft sich die Beklagte auf den Formsteineinwand. In diesem Zusammenhang bezieht sie sich auf die US 5,040,362 (Anlage 14a, \u00dcbersetzung Anlage 14b).<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndas angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen den deutschen Teil des Klagepatentes eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie tr\u00e4gt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor: Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df oder in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch. Die Merkmale 2 und 3 seien durch die beiden nebeneinander angeordneten Kettenf\u00f6rderer erf\u00fcllt. Auch sei es zur Erf\u00fcllung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Aufgabe irrelevant, ob die Querf\u00f6rdereinrichtung, die nicht als r\u00e4umlich gegenst\u00e4ndlicher Kanal ausgebildet sein m\u00fcsse, vor oder hinter dem Querf\u00f6rderkanal angeordnet sei, so dass das Merkmal 4 \u00e4quivalent verwirklicht sei. Gleiches gelte f\u00fcr das Merkmal 8 a). Gerade weil es im vorliegenden Fall im wesentlichen zwei Gattungen gebe, die klagepatentgem\u00e4\u00dfe und die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklichte, liege es f\u00fcr den Fachmann nahe, unabh\u00e4ngig von der Maschinengattung auftretende Probleme mit gleichen Mitteln zu l\u00f6sen. Dementsprechend stelle sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenso wie bei dem Klagepatent das Problem des sich aus dem Querkanal l\u00f6senden Ernteguts, so dass auch das Merkmal 8 b) verwirklicht sei.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung ist begr\u00fcndet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Feststellung zur Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eXY\u201c-Maiserntevorsatz der Beklagten macht von der Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Maschine zum M\u00e4hen von st\u00e4ngelartigem Erntegut, mit mehreren seitlich nebeneinander angeordneten Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen zum Abschneiden und F\u00f6rdern des Ernteguts.<br \/>\nDerartige Maschinen sind aus der deutschen Offenlegungsschrift 195 31 918 (Anlage K I 4) bekannt. Sie weisen mehrere seitlich nebeneinander angeordnete M\u00e4h- und Einzugstrommeln auf, bei denen das von \u00e4u\u00dferen M\u00e4h- und Einzugstrommeln abgeerntete Gut zun\u00e4chst an der R\u00fcckseite der Maschine in einem Querf\u00f6rderkanal seitlich transportiert wird und dann in den Einzugskanal eingef\u00fchrt wird, also um 90 Grad entgegen der Fahrtrichtung nach hinten abgelenkt wird (Klagepatentschrift, Absatz 0004). Figur 1 dieser Offenlegungsschrift zeigt eine Erntemaschine mit insgesamt 8 Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen (1 bis 8), die dazu dienen, das st\u00e4ngelartige Erntegut mit ihren Aufnahmetaschen zu erfassen, bodennah abzuschneiden und infolge Rotation der Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen auf deren R\u00fcckseite zu bef\u00f6rdern, wo sich ein Querf\u00f6rderkanal (21) befindet, in dem das abgeschnittene Erntegut unter Zuhilfenahme von Querf\u00f6rdertrommeln (25) bis zu dem in der Mitte angeordneten und vor dem Feldh\u00e4cksler (11) liegenden Einzugskanal gef\u00fchrt wird. Dabei beh\u00e4lt das st\u00e4ngelartige Erntegut w\u00e4hrend seines Transports durch die Einzugs- und F\u00f6rdereinrichtungen einschlie\u00dflich des Querf\u00f6rderkanals seine im Wesentlichen aufrechte Orientierung bei. Um das Erntegut im Feldh\u00e4cksler, der zwischen der vorliegenden Einrichtung und der Zugmaschine angebracht ist, weiterverarbeiten zu k\u00f6nnen, muss es im Bereich des dem H\u00e4cksler vorgelagerten Einzugskanals im Vergleich zur Lage im Querf\u00f6rderkanal im Wesentlichen rechtwinklig nach hinten umgelegt werden. Hierzu werden Schr\u00e4gf\u00f6rdertrommeln (69) benutzt. Dar\u00fcber hinaus wird das st\u00e4ngelartige Erntegut aus seiner im Wesentlichen aufrechten Orientierung in eine horizontale Lage verbracht.<br \/>\nDas Klagepatent f\u00fchrt hierzu aus (Absatz 0005), dass es gelegentlich vorkommt, dass bei der Ernte \u2013 beispielsweise von Silomais \u2013 am Rand eines Feldes nur ein oder zwei Pflanzenreihen stehen bleiben, die noch abgeerntet werden m\u00fcssen. Diese Pflanzenreihen k\u00f6nnen nur mit den \u00e4u\u00dferen M\u00e4h- und Einzugstrommeln der Maschine geschnitten und eingezogen werden. Bei einer sehr breiten Maschine m\u00fcssen die Pflanzen \u00fcber einen l\u00e4ngeren Weg durch den Querf\u00f6rderkanal zur Mitte der Maschine transportiert werden. Da an den mittleren M\u00e4h- und Einzugstrommeln keine weiteren Pflanzen einlaufen, werden die geschnittenen Pflanzen nicht durch in den Querf\u00f6rderkanal eintretendes Material im Querf\u00f6rderkanal gehalten, sondern liegen relativ lose darin. Durch einen hohen Schwerpunkt bedingt, k\u00f6nnen sich die \u2013 im Wesentlichen aufrecht stehenden Pflanzen \u2013 beim Transport im Querf\u00f6rderkanal immer weiter nach unten neigen und rutschen dann mit ihren unteren Enden aus dem Querf\u00f6rderkanal heraus. Seitlich vor dem Einzugskanal sind Schr\u00e4gf\u00f6rdertrommeln mit etwa vertikalen Drehachsen angeordnet, deren Aufgabe darin besteht, die Pflanzen in den Einzugskanal zu bef\u00f6rdern. Die Schr\u00e4gf\u00f6rdertrommeln sind aber nicht in der Lage, die mit den unteren Enden aus dem Querf\u00f6rderkanal herausragenden Pflanzen zu fassen. Die Pflanzen legen sich quer vor die F\u00f6rdertrommeln und blockieren dann den weiteren Gutfluss.<br \/>\nHiervon ausgehend bezeichnet es das Klagepatent als seine Aufgabe (Absatz 0007), die Gutf\u00f6rderung in einer Maschine zum M\u00e4hen von st\u00e4ngelartigem Erntegut zu verbessern, insbesondere wenn nur ein Teil der M\u00e4h- und Einzugstrommeln mit Pflanzenmaterial beaufschlagt wird.<br \/>\nZur L\u00f6sung dieses Problems sieht Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<br \/>\n(1)<br \/>\nMaschine (10) zum M\u00e4hen von st\u00e4ngelartigem Erntegut.<br \/>\n(2)<br \/>\nDie Maschine (10) weist mehrere Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen (14) zum Abschneiden und F\u00f6rdern des Erntegutes auf.<br \/>\n(3)<br \/>\nDie Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen (14) sind seitlich nebeneinander angeordnet.<br \/>\n(4)<br \/>\nAn der R\u00fcckseite der Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen (14) ist ein Querf\u00f6rderkanal (26) vorgesehen.<br \/>\n(5)<br \/>\nDurch den Querf\u00f6rderkanal (26) ist das abgeschnittene Erntegut zumindest n\u00e4herungsweise quer zur Vorw\u00e4rtsfahrtrichtung transportierbar.<br \/>\n(6)<br \/>\nAm stromabliegenden Ende des Querf\u00f6rderkanals (26) ist ein Einzugskanal (18) angeordnet.<br \/>\n(7)<br \/>\nDurch den Einzugskanal (18) ist das Erntegut einer H\u00e4ckseleinrichtung aufgebbar.<br \/>\n(8)<br \/>\nEine antreibbare F\u00f6rdereinrichtung (32)<br \/>\n(a)<br \/>\nist \u00fcber dem und in Vorw\u00e4rtsfahrtrichtung vor dem Querf\u00f6rderkanal (26) angeordnet,<br \/>\n(b)<br \/>\num gegebenenfalls einen Stau zu beseitigen, der durch aus dem Querf\u00f6rderkanal (26) ausgetretenes Erntegut bedingt ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt dazu aus, dass durch die F\u00f6rdereinrichtung das gestaute Erntegut auf die sich im Querf\u00f6rderkanal befindlichen Pflanzen geschoben werden k\u00f6nne, die das gestaute Erntegut mitrei\u00dfen und in den Einzugskanal mitnehmen. Der Stau werde auf diese Weise selbstt\u00e4tig und unproblematisch beseitigt. Es sei auch denkbar, dass die F\u00f6rdereinrichtung das Erntegut in den Querf\u00f6rderkanal zur\u00fcck bef\u00f6rdere, von wo es in der Weise in den Einzugskanal gef\u00f6rdert werde, auf die auch das im Querf\u00f6rderkanal verbliebene Erntegut in den Einzugskanal gelange (Klagepatent, Absatz 0009, Zeilen 45 bis 54).<br \/>\n2.<br \/>\nDieser technischen Lehre entspricht die angegriffene Vorrichtung nicht. Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Merkmale 2 bis 4 sowie Merkmal 8 a) des Klagepatents bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sind.<br \/>\nNach den Vorgaben der Merkmale 2 bis 4 weist die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Maschine mehrere seitlich nebeneinander angeordnete Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen zum Abschneiden und F\u00f6rdern des Ernteguts auf, an deren R\u00fcckseite ein Querf\u00f6rderkanal vorgesehen ist. Mit diesen Merkmalen und den weiteren Merkmalen 5 bis 7, die sich mit den Transportfunktionen des Querf\u00f6rderkanals und der Weitergabe des Ernteguts \u00fcber einen Einzugskanal an die H\u00e4ckseleinrichtung befassen, kn\u00fcpft das Klagepatent an die aus der DE 195 31 918 (Anlage K I 4) bekannte Maschine an, wie sich auch aus den Er\u00f6rterungen in Abschnitt 0005 der Klagepatentschrift ergibt. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Merkmale 2 und 3 nicht isoliert gesehen werden k\u00f6nnen, sondern im Zusammenhang mit Merkmal 4 betrachtet werden m\u00fcssen. Die Anweisung, den Querf\u00f6rderkanal auf der R\u00fcckseite der Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen vorzusehen, hat trotz der rein funktionalen Abfassung der Merkmale 2 und 3 zwingend zur Folge, dass die als M\u00e4h- und Einzugseinrichtungen bezeichneten Maschinenteile so konfiguriert sein m\u00fcssen, dass sie das st\u00e4ngelartige Einzugsgut in den Bereich des Querf\u00f6rderkanals einziehen bzw. f\u00f6rdern k\u00f6nnen. Das geht nur, wenn die Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen das Erntegut zwischen sich durchlassen und auf ihre R\u00fcckseite gelangen lassen k\u00f6nnen. Bei der angegriffenen Vorrichtung, die nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichtes auf jeder Seite des Einzugskanals nur einen Kettenf\u00f6rderer aufweist, wird das Erntegut auf der Vorderseite nicht nur geschnitten, sondern auch quer zur Vorw\u00e4rtsfahrtrichtung bis zum Bereich des Einzugskanals transportiert. Auf die R\u00fcckseite des Kettenf\u00f6rderers gelangt das Erntegut zu keinem Zeitpunkt.<br \/>\nZutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an der Vorderseite des Kettenf\u00f6rderers einen Querf\u00f6rderkanal sowie an dessen stromab liegenden Ende einen Einzugskanal im Sinne des Klagepatents aufweist. Hinsichtlich des Querf\u00f6rderkanals geben dir Merkmale 5 und 6 die Anweisungen, dass das abgeschnittene und eingezogene Erntegut im Kanal zumindest n\u00e4herungsweise quer zur Vorw\u00e4rtsfahrtrichtung der Maschine transportierbar ist und dass am stromab liegenden Ende des Kanals ein Einzugskanal angeordnet ist, durch den nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 7 das Erntegut einer H\u00e4ckseleinrichtung aufgebbar ist. Im Rahmen der vorgenannten funktionsbezogenen Vorgaben ist der Durchschnittsfachmann frei, wie er den Querf\u00f6rderkanal konstruktiv anlegt und ausgestaltet. Das wird ihm in Abschnitt 0023 der Beschreibung auch nochmals ausdr\u00fccklich gesagt. Dort hei\u00dft es, die Ausgestaltung des Querf\u00f6rderkanals k\u00f6nne im Rahmen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gedankens beliebig sein. So kann der Kanal z.B. \u2013 wie die Klagepatentschrift unter Bezugnahme auf die DE 195 31 918 (Anlage K I 4) ausf\u00fchrt \u2013 aus der R\u00fcckwand der Maschine und den davor angeordneten Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen gebildet sein, durch den das Gut durch die Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen im Zusammenwirken mit dahinter angeordneten Querf\u00f6rdertrommeln und dergleichen transportiert wird. Teile des Querf\u00f6rderkanals k\u00f6nnen auch gel\u00e4nderartige F\u00fchrungen bilden. Alle diejenigen Einrichtungsteile geh\u00f6ren zum Querf\u00f6rderkanal, welche den Transport des abgeschnittenen Ernteguts quer zur Vorw\u00e4rtsfahrtrichtung erm\u00f6glichen oder unterst\u00fctzen.<br \/>\nAm stromab liegenden Ende des Querf\u00f6rderkanals ist, wie Merkmal 6 vorgibt, ein Einzugskanal angeordnet. Das ist dort, wo der Transport des abgeschnittenen Ernteguts quer zur Vorw\u00e4rtsfahrtrichtung endet und eine \u00c4nderung der Bewegungsrichtung des Ernteguts in Richtung auf die H\u00e4ckseleinrichtung erfolgt. Der \u00dcbergang kann beispielsweise mit Hilfe vor dem Einzugskanal angeordneter Schr\u00e4gf\u00f6rdertrommeln erfolgen, wie dies im Ausf\u00fchrungsbeispiel in Abschnitt 0021 beschrieben ist.<br \/>\nDas Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Drehteller mit turmartigem Aufbau bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht Bestandteil des Querf\u00f6rderkanals oder des Einzugskanals ist, sondern als separate F\u00f6rdereinrichtung angesehen werden kann, welche einen Beitrag dazu zu leisten vermag, dass aus dem Querf\u00f6rderkanal herausgerutschte Pflanzen wieder in den Gutfluss zur\u00fcckgef\u00fchrt werden. Durch die in der Merkmalsgruppe 8 beschriebenen Ma\u00dfnahmen sollen die Nachteile beseitigt werden, die in Abschnitt 0005 der Patentbeschreibung detailliert aufgef\u00fchrt werden. Die beschriebenen Nachteile h\u00e4ngen, wie dem Durchschnittsfachmann ohne weiteres erkennbar ist, gerade und vor allem mit der besonderen Ausgestaltung der im Stand der Technik vorgefundenen \u2013 und vom Oberbegriff des Patentanspruchs 1 \u00fcbernommenen \u2013 Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen zusammen, die es bedingen, dass der Querf\u00f6rderkanal auf deren R\u00fcckseite angeordnet sein muss. Diese Konfiguration hat zur Folge, dass unter den in Abschnitt 0005 und in Abschnitt 0024 beschriebenen Bedingungen die St\u00e4ngel mit ihren unteren Enden aus dem Querf\u00f6rderkanal herausrutschen und au\u00dferhalb des Gutflusses liegen bleiben. Weder die F\u00f6rdermittel des Querf\u00f6rderkanals noch die des Einzugskanals k\u00f6nnen die so herausgerutschten Pflanzen wieder erfassen, und zwar regelm\u00e4\u00dfig auch nicht mittelbar durch die in den beiden Kan\u00e4len weiter transportierten Pflanzen. Demgem\u00e4\u00df ist die antreibbare F\u00f6rdereinrichtung nach der Vorgabe des Merkmals 8 a) \u00fcber dem und in Vorw\u00e4rtsfahrtrichtung vor dem Querf\u00f6rderkanal angeordnet, wobei Merkmal 8 b) keine unma\u00dfgebliche Zweckangabe ist, sondern klarstellt, dass die antreibbare F\u00f6rdereinrichtung nicht Teil des Querf\u00f6rderkanals und\/oder des Einzugskanals ist. Daraus folgt jedoch auch, dass Merkmal 8a) des Klagepatents nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt ist, weil die F\u00f6rdereinrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht vor dem Querf\u00f6rderkanal angeordnet ist.<br \/>\n3.<br \/>\nDer Schutzbereich eines Patentanspruches erstreckt sich jedoch nicht nur auf wortsinngem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsformen, sondern auch auf solche Ausf\u00fchrungsformen, die vom Wortsinn abweichen, sofern sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im wesentlich gleichwirkend aufzufinden, wobei jedoch die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 ff. = Mit. 2002, 228 ff. \u2013 Kunststoffrohrteil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515 ff. = Mitt. 2002, 212 ff. \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519 ff. = Mitt. 2002, 216 ff. \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527 ff. = Mitt. 2002, 224 ff. \u2013 Custodiol II).<\/p>\n<p>Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen 2 bis 4 sowie 8a) nicht in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch. Es fehlt in jedem Fall an der Voraussetzung, dass der angesprochene Durchschnittsfachmann die bei der angegriffenen Vorrichtung verwirklichte Abwandlung als eine der im Wortsinn des Anspruches 1 beschriebenen L\u00f6sung gleichwertige Alternative in Betracht zieht. Den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien wird nicht schon durch die Feststellung Rechnung getragen, dass der Querf\u00f6rderkanal den Transport des st\u00e4ngelartigen Ernteguts zum Einzugskanal in gleicher Weise unabh\u00e4ngig davon besorgen kann, ob er an der R\u00fcckseite oder der Vorderseite der Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen vorgesehen ist. Gerade auch vor dem Hintergrund der Aufgabe, die sich das Klagepatent gestellt hat, ist die Lage des Querf\u00f6rderkanals in Bezug zu den Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen im Zusammenhang mit der relativen Lage der antreibbaren F\u00f6rdereinrichtung zum Querf\u00f6rderkanal zu sehen. Dem Durchschnittsfachmann ist ohne weiteres klar, dass das vom Klagepatent gerade in Abschnitten 0005 und 0024 detailliert beschriebene Problem der aus dem Querf\u00f6rderkanal herausrutschenden Pflanzen weitgehend entsch\u00e4rft wird, wenn der nachfolgende Gutfluss querliegende St\u00e4ngel mitrei\u00dfen und in den Einzugskanal bef\u00f6rdern kann. Vor dem Hintergrund der bei ihm ohne weiteres vorauszusetzenden Kenntnis, dass Maschinen zum M\u00e4hen von st\u00e4ngelartigem Erntegut auch mit einem Querf\u00f6rderkanal an der Vorderseite der Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen vorgesehen werden k\u00f6nnen, jedenfalls wenn es sich dabei um sog. Kettenf\u00f6rderer handelt, kann der Durchschnittsfachmann in Anbetracht des klaren und eindeutigen Wortlauts des Patentanspruchs 1 des Klagepatents nur zu dem Schluss kommen, der Schutz des Patents solle sich nicht auf diese Alternative erstrecken; denn anderenfalls h\u00e4tte es aus seiner Sicht offensichtlich nahegelegen, die Angaben zur relativen Lage in Merkmalen 4 und 8 a) einfach wegzulassen und zu formulieren: \u201eAn den Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen ist ein Querf\u00f6rderkanal vorgesehen\u201c (Merkmal 4) und \u201eEs ist eine antreibbare F\u00f6rdereinrichtung vorgesehen, die \u00fcber dem Querf\u00f6rderkanal angeordnet ist\u201c (Merkmal 8 a)).<br \/>\nDer Durchschnittsfachmann sieht, dass an der Ausgestaltung, wie sie in Merkmal 4 konzipiert ist und welche aus dem in der Klagepatentschrift zitierten Stand der Technik bekannt ist, keine Kritik ge\u00fcbt wird. Sie wird von der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung vorausgesetzt, f\u00fcr gut befunden und \u00fcbernommen. In der gesamten Klagepatentschrift gibt es keinen Hinweis, dass es sich insoweit nur um eine beispielhafte Konfiguration handeln k\u00f6nne. Ebenso wenig gibt es einen Hinweis, das mit der gattungsgem\u00e4\u00dfen Gestaltung verbundene und in Abschnitt 0005 dargestellte Problem k\u00f6nne auch durch die \u00c4nderung der relativen Lage des Querf\u00f6rderkanal zu den Einzugs- und M\u00e4heinrichtungen beseitigt oder zumindest entsch\u00e4rft werden.<br \/>\nDie Einbeziehung der angegriffenen Vorrichtung in den Schutzbereich des Klagepatentes ist auch aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit nicht m\u00f6glich. Das Gebot Rechtssicherheit steht gleichwertig neben dem der angemessenen Belohnung des Erfinders. Mit ihm soll erreicht werden, dass der Schutzbereich eines Patentes f\u00fcr Au\u00dfenstehende hinreichend sicher vorhersehbar ist; sie sollen sich darauf verlassen und darauf einrichten k\u00f6nnen, dass die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung mit den Merkmalen des Patentanspruches vollst\u00e4ndig umschrieben ist (BGH, GRUR 1992, 594, 596 \u2013 Mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung; GRUR 1992, 305, 307 \u2013 Heliumeinspeisung; Benkard\/Scharen, PatG, 10. Auflage, \u00a7 14 Rdn. 100 m.w.N.). Der Anmelder hat daf\u00fcr zu sorgen, dass das, wof\u00fcr er Schutz begehrt, sorgf\u00e4ltig in den Merkmalen des Patentanspruches niedergelegt ist (BGH, a.a.O.,- Mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung; GRUR 1987, 626 \u2013 Rundfunk\u00fcbertragungssystem). Unterl\u00e4sst er das, muss er sich mit einem entsprechend engeren Schutzbereich zufrieden geben. Die Angaben \u201ean der R\u00fcckseite\u201c und \u201ein Vorw\u00e4rtsfahrtrichtung\u201c in Anspruch 1 des Klagepatentes stellen im Streitfall eindeutige und auch im Hinblick auf die Ausf\u00fchrungsbeispiele und die Beschreibung nicht relativierbare Festlegungen dar, auf deren unbedingte Geltung im Rahmen der schutzbeanspruchten Lehre sich Au\u00dfenstehende m\u00fcssen verlassen k\u00f6nnen. Aus dieser Erfindung f\u00fcr eine Vorrichtung in Anspruch genommen zu werden, die genau das Gegenteil desjenigen macht, was im Patentanspruch 1 gefordert wird, n\u00e4mlich den Querf\u00f6rderkanal in Vorw\u00e4rtsfahrtrichtung auf der Vorderseite anbringt und die antreibbaren F\u00f6rdereinrichtungen in Vorw\u00e4rtsfahrtrichtung hinter dem Querf\u00f6rderkanal vorsieht, w\u00e4re f\u00fcr Dritte auch nach fachkundiger Beratung nicht vorhersehbar.<br \/>\n4.<br \/>\nAuf den Formsteineinwand und die Aussetzungsfrage braucht vorliegend nicht mehr eingegangen zu werden.<br \/>\n5.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand kein Anlass, gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 945 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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