{"id":4267,"date":"2008-11-13T17:00:23","date_gmt":"2008-11-13T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4267"},"modified":"2016-05-03T15:40:53","modified_gmt":"2016-05-03T15:40:53","slug":"2-u-7607-fluessigkeitsringpumpe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4267","title":{"rendered":"2 U 76\/07 &#8211; Fl\u00fcssigkeitsringpumpe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>991<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. November 2008, Az. 2 U 76\/07<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4a O 150\/04<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Berufung gegen das am 2. August 2007 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. September 2007 wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass im Rechnungslegungsausspruch zu I.2.d) der Text beginnend mit den Worten \u201eder nicht durch Abzug von Fixkosten &#8230;\u201c entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten das Berufungsverfahrens tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 2.600.000,&#8211; \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 2.600.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patentes 0 333 XXX, das eine franz\u00f6sische Unionspriorit\u00e4t vom 11. M\u00e4rz 1988 in Anspruch nimmt und dessen Erteilung im.09.1995 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache franz\u00f6sisch ist, betrifft ein Vakuumtransportsystem f\u00fcr Abw\u00e4sser. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat in deutscher \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Abtransport von Abw\u00e4ssern durch Saugen und F\u00f6rdern mit Hilfe einer Pumpe, bei dem ein rohrf\u00f6rmiger Kollektor (42) \u00fcber einen Ansaugdurchlass (33) mit der Pumpe verbunden ist und die Abw\u00e4sser in Form von aufeinanderfolgenden Stopfen sowie auf diese Stopfen folgende Luftmassen empf\u00e4ngt, die von der Atmosph\u00e4re stammen, und bei dem die Pumpe diese Stopfen und diese nachfolgenden Luftmassen ansaugt, indem sie den Luftdruck im Kollektor auf einen Saugdruck unterhalb des Atmosph\u00e4rendrucks senkt, wobei die Abw\u00e4sser durch einen F\u00f6rderauslass (34) unter einem Auslassdruck abgegeben werden, der h\u00f6her ist als der Ansaugdruck und ausreicht, um den Abtransport zu erlauben,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass die verwendete Pumpe eine Fl\u00fcssigkeitsringpumpe (P) ist, die au\u00dferdem mit einem Wasserversorgungsdurchlass (19) versehen ist, um einen geringen Durchsatz an Versorgungswasser zu erhalten, das einen Fl\u00fcssigkeitsring in dieser Pumpe bildet und\/oder aufrecht erh\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1, 2 und 5 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand des Klagepatents anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Eine von der B. erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom November 2004 abgewiesen. \u00dcber die hiergegen gerichtete Berufung zum Bundesgerichtshof ist derzeit noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt Vakuumpumpen zur Installation in Vakuum-Abwasserentsorgungssysteme f\u00fcr den Bereich der Schifffahrt her. In der Bundesrepublik Deutschland vertreibt sie Produkte der Linie \u201eA\u201c, insbesondere die Modelle 15 C, 25 D, 25 E und 65 D. Die nachstehenden Abbildungen verdeutlichen die konstruktiven Einzelheiten der besagten Pumpen (Anlage K 13, S. 3 und 4, Anlage K 11, S. 21).<\/p>\n<p>Insbesondere die letzte Abbildung zeigt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, welche die Beklagte in ihren Werbeunterlagen selbst als \u201eFl\u00fcssigkeitsringschraubenpumpen\u201c bezeichnet, \u00fcber einen schraubenf\u00f6rmigen \u201eRotor\u201c verf\u00fcgen, dem ein Zerkleinerer (\u201eF\u201c) vorgeschaltet ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass die streitbefangenen Vakuumpumpen das Klagepatent mittelbar verletzen, weil sie den Benutzer in die Lage versetzen, das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren mit allen seinen Merkmalen wortsinngem\u00e4\u00df auszuf\u00fchren. Vor dem Landgericht hat sie die Beklagte deswegen auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 2. August 2007 hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben und \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung eines Berichtigungsbeschlusses vom 11. September 2007 &#8211; wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Fl\u00fcssigkeitsringschraubenpumpen mit integriertem Zerkleinerer, insbesondere die als Vakuumarator bezeichneten Pumpen, zur Verwendung in einem Verfahren zum Abtransport von Abw\u00e4ssern durch Saugen und F\u00f6rdern mit Hilfe einer Pumpe, bei dem ein rohrf\u00f6rmiger Kollektor \u00fcber einen Ansaugdurchlass mit der Pumpe verbunden ist und dieser Kollektor die Abw\u00e4sser in Form von aufeinanderfolgenden Stopfen sowie auf diesen Stopfen folgende Luftmassen empf\u00e4ngt, die von der Atmosph\u00e4re stammen, und bei dem die Pumpe diese Stopfen und diese nachfolgenden Luftmassen ansaugt, indem sie den Luftdruck im Kollektor auf einen Saugdruck unterhalb des Atmosph\u00e4rendrucks senkt, und dabei die Abw\u00e4sser durch einen F\u00f6rderauslass unter einem Auslassdruck abgegeben werden, der h\u00f6her ist als der Ansaugdruck und ausreicht, um den Abtransport zu erlauben, wobei die verwendete Pumpe eine Fl\u00fcssigkeitsringpumpe ist und diese Fl\u00fcssigkeitsringpumpe au\u00dferdem mit einem Wasserversorgungsdurchlass versehen ist, um einen geringen Durchsatz an Versorgungswasser zu erhalten, das einen Fl\u00fcssigkeitsring in dieser Pumpe bildet und\/oder aufrecht erh\u00e4lt, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin durch Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 06.10.1995 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n\u2013preisen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu 1. bezeichneten Fl\u00fcssigkeitsringschraubenpumpen unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die unter a) genannten Angaben mit Ausnahme der Lieferpreise durch Vorlage einer Dokumentation der Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere zu belegen sind.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 06.10.1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung bestreitet die Beklagte \u2013 wie schon in erster Instanz &#8211; den Vorwurf der mittelbaren Patentverletzung. Sie macht, nachdem sie weitere Einw\u00e4nde gegen den Benutzungstatbestand fallen gelassen hat, geltend, dass die angegriffenen Vakuumaratoren keine \u201eFl\u00fcssigkeitsringpumpen\u201c im Sinne des Klagepatentes seien. Als solche k\u00f6nnten n\u00e4mlich nur Pumpen mit einem Schaufel-Rotor angesehen werden, die in der Lage seien, nicht nur F\u00e4kalien und Toilettenpapier, sondern auch sonstige feste Stoffe, die versehentlich in das Abwassersystem gelangt sind (z.B. Hygieneartikel, Unterw\u00e4sche, Handt\u00fccher) zu zerkleinern. Derartiges leiste bei den streitbefangenen Erzeugnissen nicht die eigentliche Pumpe mit ihrem schraubenf\u00f6rmigen Rotor, sondern der vorgeschaltete, separate Zerkleinerer (\u201eF\u201c), der \u2013 wie unstreitig ist \u2013 aus \u00e4u\u00dferen station\u00e4ren und damit zusammenwirkenden inneren rotierenden Messern bestehe. Die Vakuumaratoren seien ohne den \u201eF\u201c nicht einmal in der Lage, Abw\u00e4sser aus Toiletten, bestehend aus Fl\u00fcssigkeit und Toilettenpapier, \u00fcber eine nennenswerte Dauer zu f\u00f6rdern. Von ihr \u2013 der Beklagten \u2013 durchgef\u00fchrte praktische Versuche h\u00e4tten gezeigt, dass es, wenn alle 30 Sekunden etwa 5 m Toilettenpapier durch eine Toilette gesp\u00fclt w\u00fcrden, bereits nach 5 Minuten zu einer Verstopfung der Pumpe komme, so dass ein Unterdruck nicht mehr aufgebaut werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>In jedem Fall \u2013 so meint die Beklagte \u2013 sei der Rechtsstreit auszusetzen, weil das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig sei. Zur Begr\u00fcndung verweist sie auf die im bisherigen Verfahren noch nicht gepr\u00fcfte EP 0 287 350 sowie mehrere offenkundige Vorbenutzungen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsberufungsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt daran fest, dass die streitbefangenen Vakuumpumpen eine dem Wortsinn des Klagepatents entsprechende Verfahrensf\u00fchrung erlauben. Insbesondere sei das Merkmal einer \u201eFl\u00fcssigkeitsringpumpe\u201c erf\u00fcllt, welches nicht mehr verlange als eine Pumpe beliebiger Ausgestaltung mit einem Fl\u00fcssigkeitsring, die in der Lage sei, \u00fcbliche weiche Feststoffe im Abwasser (F\u00e4kalien, Toilettenpapier) zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16. Oktober 2008 verwiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Lediglich der Rechnungslegungsanspruch zu den Gestehungskosten und zum erzielten Gewinn ist an die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anzupassen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Abtransport von Abw\u00e4ssern mittels Vakuum.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend erl\u00e4utert, sind derartige mit Unterdruck arbeitende Systeme seit langem bekannt. Sie haben im Vergleich zu einem Abtransport von Abw\u00e4ssern mittels Schwerkraft verschiedene wesentliche Vorteile: Erstens kann im Falle einer Vakuumentleerung der Durchmesser der Abwasserrohre deutlich kleiner gew\u00e4hlt werden, zweitens funktioniert die Vakuumentleerung \u2013 im Gegensatz zur Schwerkraftentleerung \u2013 unabh\u00e4ngig von der Neigung der Abflussrohre und drittens ergibt sich f\u00fcr Sp\u00fclklosetts ein signifikant geringerer Wasserverbrauch von weniger als 1,5 l im Vergleich zu 6 bis 9 l bei Systemen mit Schwerkraftentleerung. Die besagten Vorteile \u2013 so hei\u00dft es \u2013 seien besonders bei der Entleerung von WC`s auf Schiffen oder Unterseebooten wertvoll.<\/p>\n<p>Um das notwendige Vakuum zu erzeugen, sind nach den Darlegungen der Klagepatentschrift verschiedene Techniken benutzt worden:<\/p>\n<p>Eine erste L\u00f6sung, wie sie beispielhaft aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung (Anlage K 5) ersichtlich ist,<\/p>\n<p>sieht vor, dass die Abw\u00e4sser in einem Sammelbeh\u00e4lter (\u201eVakuumtank\u201c) aufgefangen werden, in dem dank einer Vakuumpumpe Unterdruck herrscht. Zur Entleerung des Beh\u00e4lters ist eine weitere Pumpe (\u201eDischarge Pump\u201c) vorgesehen, die in der Lage ist, die Abw\u00e4sser unter Vakuum anzusaugen. Neben dem apparativen Aufwand (von zwei Pumpen) bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift, dass die Abw\u00e4sser unter Vakuum gelagert werden, so dass sich kein aerober Abbau einstelle.<\/p>\n<p>Eine zweite Technik ist nach den Darlegungen der Klagepatentschrift aus der franz\u00f6sischen Patentanmeldung 2 502 666 (= DE-OS 32 10 277, Anlage K 6b) bekannt, deren Patentzeichnung nachfolgend wiedergegeben ist.<\/p>\n<p>Die Entw\u00e4sserungsanlage verf\u00fcgt \u00fcber ein Fallrohr (12), welches sich senkrecht durch das Geb\u00e4ude erstreckt. Es ist an seinem oberen Ende mit einem Vakuumerzeuger (13) verbunden und unten \u00fcber einen Wasserverschluss (14) an das Abwasser-Leitungsnetz (15) angeschlossen. Sanit\u00e4re Einrichtungen (16) auf jedem Stockwerk sind mittels Leitungsabschnitten (17) an das Fallrohr (12) angeschlossen. Die Sanit\u00e4reinrichtungen (16) besitzen Ventile, die nur vor\u00fcbergehend \u00f6ffnen, um angesammeltes Abwasser und Luft in die Leitung (17) einzusaugen. In den Leitungsabschnitten (17) wird das Abwasser im Wesentlichen durch den Unterdruck und im Fallrohr (12) durch die Wirkung der Schwerkraft transportiert. Den Hauptnachteil dieser Technik sieht die Klagepatentschrift darin, dass ein gro\u00dfer H\u00f6henunterschied (von 5 bis 10 m) zwischen dem Kollektor und dem Tiefpunkt des Vakuumssystems vorliegen muss.<\/p>\n<p>Als dritten vorbekannten Stand der Technik er\u00f6rtert die Klagepatentschrift die US-Patentanmeldung 4 034 421 (Anlage K 7), deren Figur 1 nachstehend eingeblendet ist.<\/p>\n<p>Die Anlage verf\u00fcgt \u00fcber einen Lagerbeh\u00e4lter (3), der bei Atmosph\u00e4rendruck betrieben wird. Eine Umlaufpumpe (1) saugt die in dem Beh\u00e4lter befindlichen Abw\u00e4sser an und f\u00f6rdert sie unter Druck zu einer Fl\u00fcssigkeitsstrahlpumpe, Ejektor (5) genannt, von wo aus sie \u00fcber den Leitungsabschnitt (7) wieder in den Lagerbeh\u00e4lter (3) gelangen. Auf diese Weise werden die Abw\u00e4sser zum Zwecke ihres biologischen Abbaus nicht nur bel\u00fcftet; der Ejektor (5) sorgt dar\u00fcber hinaus daf\u00fcr, dass in der zur Sanit\u00e4reinrichtung f\u00fchrenden Leitung (6) ein Unterdruck herrscht, der die Abw\u00e4sser \u2013 \u00fcber den Ejektor \u2013 in den Lagerbeh\u00e4lter f\u00f6rdert. Als Vorteil stellt die Klagepatentschrift heraus, dass der Sammelbeh\u00e4lter (3) auf Atmosph\u00e4rendruck bleibt, ohne die Anlage besonders kompliziert zu machen. Kritisch w\u00fcrdigt der Beschreibungstext demgegen\u00fcber den einem Ejektor eigenen Nachteil eines schlechten Wirkungsgrades.<\/p>\n<p>Als vierten &#8211; druckschriftlich nicht n\u00e4her spezifizierten &#8211; vorbekannten Stand der Technik verweist die Klagepatentschrift auf die Verwendung einer Vakuumpumpe mit archimedischer Spirale, die dazu dient, einen Unterdruck in einem Beh\u00e4lter zu erzeugen und aufrecht zu erhalten, welcher mit dem Abwassersammelnetz verbunden ist. F\u00fcr die beschriebene Anwendung sei \u2013 so hei\u00dft es \u2013 eine spezielle Schraubenpumpe entwickelt worden, die Fl\u00fcssigkeiten und Gas ansaugen kann. Diese Pumpe sei jedoch au\u00dfer Stande, feste Stoffe zu transportieren. Demzufolge m\u00fcsse der Beh\u00e4lter so ausger\u00fcstet sein, dass die Feststoffe aussortiert und zerkleinert w\u00fcrden, was die Anlage unerw\u00fcnscht komplex mache.<\/p>\n<p>Die US-Patentanmeldung 1 492 171 (Anlage K 8) offenbart nach den Darlegungen der Klagepatentschrift schlie\u00dflich eine Entleerungsvorrichtung, bei der die Abw\u00e4sser durch einen \u00dcberdruck ausgesto\u00dfen werden, der oberhalb der Abw\u00e4sser im Beh\u00e4lter durch eine als Luftkompressor wirkende Fl\u00fcssigkeitsringpumpe erzeugt wird.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, ein Verfahren zum Entleeren von Abw\u00e4ssern unter Vakuum bereitzustellen, das<\/p>\n<p>&#8211; einfach ist,<\/p>\n<p>&#8211; einen guten energetischen Wirkungsgrad erzielt und<\/p>\n<p>&#8211; eine direkte Verbindung mit einem Sammelbeh\u00e4lter unter Atmosph\u00e4ren-<br \/>\ndruck erlaubt, ohne H\u00f6henvorgaben einer Barometers\u00e4ule zu ber\u00fcck-<br \/>\nsichtigen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser technischen Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatentes die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Verfahren zum Abtransport von Abw\u00e4ssern durch Saugen und F\u00f6rdern mit Hilfe einer Pumpe (P).<\/p>\n<p>(2) Ein rohrf\u00f6rmiger Kollektor (42) ist \u00fcber einen Saugeinlass (33) mit der Pumpe (P) verbunden.<\/p>\n<p>(3) Die Abw\u00e4sser werden von dem Kollektor (42) empfangen, und zwar in Form von aufeinanderfolgenden Stopfen sowie auf diese Stopfen folgende Luftmassen, die von der Atmosph\u00e4re stammen.<\/p>\n<p>(4) Die Pumpe (P) saugt diese Stopfen und die diesen nachfolgenden Luftmassen an, indem sie den Luftdruck im Kollektor (42) auf einen Saugdruck unterhalb des Atmosph\u00e4rendrucks senkt.<\/p>\n<p>(5) Dabei werden die Abw\u00e4sser durch einen F\u00f6rderauslass (34) unter einem Auslassdruck abgegeben, der h\u00f6her ist als der Ansaugdruck und der ausreicht, um den Abtransport zu erlauben.<\/p>\n<p>(6) Die verwendete Pumpe (P) ist eine Fl\u00fcssigkeitsringpumpe.<\/p>\n<p>(7) Die Pumpe (P) ist mit einem Wasserversorgungseinlass (19) versehen, um einen geringen Zufluss an Versorgungswasser zu erhalten, der einen Fl\u00fcssigkeitsring in dieser Pumpe (P) bildet und\/oder aufrecht erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien im Berufungsrechtszug bedarf das Merkmal der \u201eFl\u00fcssigkeitsringpumpe\u201c n\u00e4herer Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>Sie ist erfindungsgem\u00e4\u00df dazu vorgesehen, ein Verfahren auszuf\u00fchren, mit dem \u201eAbw\u00e4sser durch Saugen und F\u00f6rdern abtransportiert werden\u201c. Wie sich aus Merkmal (3) ergibt, liegen die Abw\u00e4sser in einer bestimmten Form vor, n\u00e4mlich als Stopfen, denen Luftmassen aus der Atmosph\u00e4re folgen. Der einleitende Beschreibungstext erl\u00e4utert dem Durchschnittsfachmann dies n\u00e4her wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eSolche Abw\u00e4sser enthalten oft wenig feste Stoffe. Sie stammen insbesondere aus den WC-Sch\u00fcsseln. Sie bewegen sich in den Vakuum-Auslassrohren in Form von Paketen, die den ganzen Durchmesser des Rohres einnehmen und die daher Stopfen genannt werden. Diese Stopfen werden von Luftmassen gefolgt, die sie vorw\u00e4rts treiben.\u201c<\/p>\n<p>Aufgabe der Fl\u00fcssigkeitsringpumpe ist es in diesem Zusammenhang, im Kollektor einen Unterdruck bereit zu stellen, der geeignet ist, die Abw\u00e4sser-Stopfen und die ihnen nachfolgenden Luftmassen anzusaugen (Merkmal 4), sowie einen F\u00f6rderdruck zu erzeugen, der ausreicht, um die Abw\u00e4sser unter einem gegen\u00fcber dem Saugdruck h\u00f6heren Auslassdruck \u00fcber einen F\u00f6rderauslass der Pumpe abzutransportieren (Merkmal 5).<\/p>\n<p>Bereits die vorstehende Betrachtung des Anspruchswortlauts in seiner Gesamtheit macht deutlich, dass das Leistungssubstrat der Fl\u00fcssigkeitsringpumpe nicht irgendwelche beliebigen Gegenst\u00e4nde sind, die auf irgendeine Weise in das Leitungsnetz gelangt sind, sondern \u201eAbw\u00e4sser\u201c aus Sanit\u00e4reinrichtungen, bei denen es sich um Fl\u00fcssigkeiten handelt, die mit wenig festen Stoffen versetzt sind. Gemeint sind damit ersichtlich F\u00e4kalien und Toilettenpapier, aber keine Hygieneartikel, Handt\u00fccher oder gar Schraubenzieher, die \u2013 abgesehen von der eindeutigen Begriffsdefinition der Klagepatentschrift eingangs der Patentbeschreibung \u2013 auch ansonsten kein Fachmann als \u201eAbw\u00e4sser\u201c bezeichnen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Dass es der Erfindung nur um \u201eweiche\u201c Feststoffe geht, erschlie\u00dft sich dem Durchschnittsfachmann auch aus weiteren Gesichtspunkten. Die Klagepatentschrift selbst erw\u00e4hnt, dass Fl\u00fcssigkeitsringpumpen dazu gebr\u00e4uchlich sind, Gase oder Fl\u00fcssigkeiten oder Gas-Fl\u00fcssigkeitsgemische zu pumpen (Anlage K 2, Seite 3 Zeilen 15\u201318). Auch das sachkundige Bundespatentgericht ist von demselben Verst\u00e4ndnis ausgegangen (Anlage K 3, Seite 10, 2. Absatz), welches schlie\u00dflich auch in \u00dcbereinstimmung mit den \u2013 allerdings nachver\u00f6ffentlichten \u2013 Internetausz\u00fcgen der Beklagten (Anlage rop 3) steht, die als Verwendungszweck von Fl\u00fcssigkeitsringpumpen ebenfalls das F\u00f6rdern und Verdichten von Gasen (und D\u00e4mpfen) angeben. Dass eine solche Pumpe dar\u00fcber hinaus in der Lage w\u00e4re, Feststoffe zu schreddern, ist nirgends dokumentiert. Ohne besondere Ma\u00dfnahmen ist hierzu auch eine Fl\u00fcssigkeitsringpumpe nicht in der Lage, die im Sinne der Interpretation der Beklagten mit einem Schaufelrotor ausgestattet ist. Die Klagepatentschrift (Anlage K 2, Seite 3 Zeilen 19\u201323) weist \u2013 im Gegenteil \u2013 darauf hin, dass es aus dem Stand der Technik bekannt ist, dass mit Hilfe von Fl\u00fcssigkeitsringpumpen \u2013 neben Gasen und Fl\u00fcssigkeiten \u2013 auch Fl\u00fcssigkeiten gef\u00f6rdert werden k\u00f6nnen, die \u201eevtl. weiche Feststoffe enthalten k\u00f6nnen\u201c. Gest\u00fctzt wird dieser Sachverhalt durch weitere Beschreibungsstellen, die im Zusammenhang mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Fl\u00fcssigkeitsringpumpe eben nicht beliebige und nicht jede Art von Feststoffen erw\u00e4hnen, sondern nur weiche Stoffe. So hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eBekannte Vorteile dieser Art Pumpe (scil.: einer Fl\u00fcssigkeitsringpumpe mit Rotorschaufeln) sind, dass sie robust und wenig empfindlich gegen\u00fcber dem Vorhandensein von durch das gepumpte Gas mitgerissenen Fl\u00fcssigkeiten oder Staub ist.\u201c<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00df wird eine \u00e4hnliche Pumpe verwendet, um eine Masse auf Wasserbasis anzusaugen und zu f\u00f6rdern. Es hat sich herausgestellt, dass diese Pumpe sich f\u00fcr den Transport von weichen Stoffen eignet, die in den Pumpenk\u00f6rper durch die Ansaug\u00f6ffnung (15) eindringen und von den Schaufeln des Rotors (11) zerkleinert werden.\u201c (Anlage K 2, Seite 5 Zeilen 16\u201324)<\/p>\n<p>Der Feststellung, dass die Fl\u00fcssigkeitsringpumpe \u201eAbw\u00e4sser\u201c im Sinne von mit weichen Feststoffen (F\u00e4kalien, Toilettenpapier) versetzten Fl\u00fcssigkeiten zu verarbeiten hat, steht der Beschreibungstext auf Seite 6 Zeile 29 bis Seite 7 Zeile 1 der Klagepatentschrift selbst dann nicht entgegen, wenn sich die dortigen Bemerkungen nicht nur auf das beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel beziehen, sondern \u2013 wie die Beklagte geltend macht \u2013 den Gegenstand der Erfindung allgemein erl\u00e4utern. Am angegebenen Ort hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eIm soeben beschriebenen System bewirkt die Fl\u00fcssigkeitsringpumpe den Transfer der Gase, der Abw\u00e4sser und der festen Stoffe &#8230; sowie das Zerkleinern dieser festen Stoffe. Die Vorteile der Erfindung treten klar hervor, da einerseits eine einzige drehende Maschine ausreicht f\u00fcr die dreifache Funktion einer Vakuumpumpe, einer Wasserpumpe und eines Zerkleinerers &#8230;\u201c.<\/p>\n<p>Zwar erw\u00e4hnt der erste Satz die \u201eAbw\u00e4sser\u201c separat neben den \u201efesten Stoffen\u201c. Der Begriff \u201eAbw\u00e4sser\u201c wird an der genannten Textstelle jedoch ersichtlich nicht im Sinne des Anspruchswortlauts (Gemenge aus Fl\u00fcssigkeit und weichen Feststoffen), sondern enger im Sinne der blo\u00dfen Fl\u00fcssigkeitsfraktion verwendet. Deutlich wird dies anhand der Erl\u00e4uterungen des nachfolgenden zweiten Satzes, der die \u201eGase\u201c mit der \u201eVakuumpumpe\u201c, die \u201eAbw\u00e4sser\u201c mit der \u201eWasserpumpe\u201c und die \u201efesten Stoffe\u201c mit dem \u201eZerkleinerer\u201c aufgreift. In seiner Gesamtheit besagt der zitierte Beschreibungstext bei sinngem\u00e4\u00dfem Verst\u00e4ndnis deshalb nichts anderes, als dass die Fl\u00fcssigkeitsringpumpe der Erfindung \u2013 erstens \u2013 Gase pumpen, &#8211; zweitens \u2013 Fl\u00fcssigkeiten f\u00f6rdern und \u2013 drittens \u2013 in der Fl\u00fcssigkeit enthaltene weiche Feststoffe (F\u00e4kalien, Toilettenpapier) zerkleinern kann. Mit \u201eZerkleinern\u201c ist dabei ein solches Zerteilen gemeint, welches gew\u00e4hrleistet, dass das Abwasser die Pumpe passieren, d.h. unter Wahrung der Funktionsf\u00e4higkeit der Pumpe durch den F\u00f6rderauslass verlassen kann.<\/p>\n<p>Das Merkmal \u201eFl\u00fcssigkeitsringpumpe\u201c bezeichnet hiernach eine Pumpe, die mit Hilfe eines abdichtenden Fl\u00fcssigkeitsrings an der Geh\u00e4useperipherie arbeitet und im Stande ist, Abw\u00e4sser im Sinne von mit weichen Feststoffen angereicherten Fl\u00fcssigkeiten, die als Stopfen vorliegen, denen Luftmassen folgen, durch Unterdruck anzusaugen, zu zerkleinern und unter einem \u00fcber dem Ansaugdruck liegenden F\u00f6rderdruck \u00fcber einen Auslass abzutransportieren. Weitergehende konstruktive Vorgaben verbinden sich mit dem Begriff der \u201eFl\u00fcssigkeitsringpumpe\u201c nicht.<\/p>\n<p>Die Erfindung ist insbesondere nicht \u2013 wie die Beklagte meint \u2013 auf eine Pumpe mit Schaufelrotor beschr\u00e4nkt. Solange die gerade herausgearbeiteten, von der Erfindung des Klagepatents mit der Fl\u00fcssigkeitsringpumpe verfolgten Zwecke erreicht werden, gibt es auch aus technischer Sicht keinen Grund, bestimmte Pumpenkonstruktionen auszunehmen. Richtig ist zwar, dass sich die Patentbeschreibung im Zusammenhang mit der vierten vorbekannten Technik (Anlage K 2, Seite 2 Zeile 31 bis Seite 3 Zeile 5) mit einer Vakuumpumpe befasst, die eine archimedische Spirale besitzt. Die Patentschrift lehnt Schraubenpumpen dieser Art allerdings nicht als generell ungeeignet ab. Am angegebenen Ort hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eSchlie\u00dflich besteht eine vierte bekannte Technik darin, eine Vakuumpumpe mit archimedischer Spirale zu verwenden, um ein Vakuum in einem Beh\u00e4lter zu erzeugen und aufrecht zu erhalten, der mit dem Sammelnetz der Abw\u00e4sser verbunden ist. Eine spezielle Schraubenpumpe, die Fl\u00fcssigkeiten und Gas ansaugen kann, wurde f\u00fcr diese Anwendung entwickelt. Diese Pumpe kann jedoch keine festen Stoffe transportieren. Der Beh\u00e4lter muss also ausger\u00fcstet sein, um die Feststoffe auszusortieren und zu zerkleinern. Die Anlage wird dadurch wesentlich komplexer.\u201c<\/p>\n<p>Gegenstand der W\u00fcrdigung des Klagepatents ist eine \u201espezielle\u201c, eigens f\u00fcr den besagten vierten Stand der Technik entwickelte Schraubenpumpe, die ausschlie\u00dflich Fl\u00fcssigkeiten und Gase, aber keine festen Stoffe f\u00f6rdern kann. Dass eine derartige Schraubenpumpe abgelehnt wird, ist unmittelbar verst\u00e4ndlich vor dem Hintergrund der Tatsache, dass es erfindungsgem\u00e4\u00df einer Zerkleinerung von weichen Feststoffen im Abwasser bedarf und diese Zerkleinerung von der Fl\u00fcssigkeitsringpumpe geleistet werden soll. Umgekehrt folgt daraus jedoch, dass eine Schraubenpumpe, die keine spezielle Ausbildung erfahren hat, sondern die vom Klagepatent geforderte Funktionalit\u00e4t besitzt, als Fl\u00fcssigkeitsringpumpe anzusehen ist. Best\u00e4tigt wird dies nicht zuletzt durch Unteranspruch 8 des Klagepatents, der lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren nach Anspruch 1,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass die Fl\u00fcssigkeitsringpumpe (P) aufweist einen Pumpenk\u00f6rper (12) mit einer im allgemeinen zylindrischen Umfangswand (12 B) bez\u00fcglich einer Achse dieses K\u00f6rpers (12 A), einen Rotor (11) mit Schaufeln (11 A), der eine Rotorachse (11 B) aufweist und in diesem K\u00f6rper um diese Achse dreht, wobei diese Achse im Bezug auf die Achse des K\u00f6rpers verschoben ist, einen Motor (10), um diesen Rotor anzutreiben, einen Verteiler (16), der eine Wand im Kontakt mit dem Innenraum des Pumpenk\u00f6rpers bildet, eine Ansaug\u00f6ffnung (21) und eine Auslass\u00f6ffnung (22), die in diesem Verteiler ausgebildet sind, wobei die Ansaug\u00f6ffnung (21) gro\u00df genug ist, um im Querschnitt einen Kreis eines Durchmessers von etwa 40 mm bilden zu k\u00f6nnen, der das Ansaugen von wenig widerstandsf\u00e4higen Stoffen erleichtert, die Teil der Stopfen sein k\u00f6nnen, und einen Versorgungsdurchlass (19), der es erlaubt, Wasser in den K\u00f6rper einzuf\u00fchren, damit das so eingef\u00fchrte Wasser einen Fl\u00fcssigkeitsring bildet, der von den Rotorschaufeln in Drehung versetzt und durch die Zentrifugalkraft gegen die Umfangswand (12 B) gepresst wird, und damit von diesen Schaufeln und diesem Ring voneinander getrennt drehende Punktkammern gebildet werden und ein zu pumpendes Fluid durch die Ansaug\u00f6ffnung ansaugen und es durch die Auslass\u00f6ffnung aussto\u00dfen kann.\u201c<\/p>\n<p>W\u00fcrde bereits der im Patentanspruch 1 enthaltene Begriff der \u201eFl\u00fcssigkeitsringpumpe\u201c den Fachmann dazu anhalten, einen Schaufelrotor zu verwenden, d\u00fcrfte das betreffende Merkmal \u2013 \u201eRotor (11) mit Schaufeln (11 A), der eine Rotorachse (11 B) aufweist und in diesem K\u00f6rper um diese Achse dreht\u201c \u2013 nicht in den kennzeichnenden Teil des Unteranspruchs aufgenommen worden sein, eben weil es sich um ein zwingendes Ausstattungsmerkmal der \u201eFl\u00fcssigkeitsringpumpe\u201c handeln w\u00fcrde, die als solche Gegenstand des Hauptanspruchs ist. Die Erw\u00e4hnung des \u201eRotors mit Schaufeln\u201c im Kennzeichen des Unteranspruchs 8 belegt deswegen die Unrichtigkeit der Sichtweise der Beklagten, wonach eine \u201eFl\u00fcssigkeitsringpumpe\u201c nur dann vorliegt, wenn sie \u00fcber einen Schaufelrotor verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie streitbefangenen Vakuumpumpen der Beklagten erf\u00fcllen die Voraussetzungen einer \u201eFl\u00fcssigkeitsringpumpe\u201c im Sinne des Klagepatents. Denn sie sind auch ohne den vorgeschalteten \u201eF\u201c in der Lage, Abwasserstopfen, bestehend aus Fl\u00fcssigkeit, F\u00e4kalien und Toilettenpapier, anzusaugen, zu zerkleinern und durch einen F\u00f6rderauslass abzutransportieren.<\/p>\n<p>In ihren Werbeunterlagen (Anlage K 11, Seiten 23, 25, 27, 29) gibt die Beklagte die Rotationsgeschwindigkeit ihrer Pumpen, abh\u00e4ngig von der Frequenz, selbst mit ca. 2900 bzw. 3500 Umdrehungen\/Minute an. Es ist nicht vorstellbar, dass eine Schraubenpumpe bei einer derartigen Betriebsleistung weniger f\u00fcr den Transport von Abw\u00e4ssern geeignet sein soll als eine Pumpe mit Schaufelrotor. Gegen eine solche Annahme spricht nicht zuletzt auch der Inhalt der eigenen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen betreffenden europ\u00e4ischen Patentschrift 0 454 YYY (Anlage K 21b) der Beklagten, der zufolge der \u201eF\u201c gerade nicht zum Zerteilen von im Abwasser vorhandenen weichen Feststoffen vorgesehen ist, sondern die Aufgabe hat, \u201efeste Bestandteile im Abwassser wie Plastikteile, Stoffreste etc. &#8230; zu zerteilen\u201c (Seite 4 Mitte). Vor allem aber haben die praktischen Versuche der Kl\u00e4gerin den Nachweis erbracht, dass die Vakuumpumpen der Beklagten nach Ausbau des \u201eFs\u201c Abwasserstopfen ansaugen und abf\u00f6rdern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Zeuge H, der als Mitarbeiter einer staatlichen finnischen Forschungsanstalt die Testreihe \u201enotariell\u201c begleitet hat und an dessen Unvoreingenommenheit bereits aufgrund seiner beruflichen Stellung keinerlei Zweifel bestehen, hat best\u00e4tigt, dass die Versuche von der Kl\u00e4gerin in der Weise und mit den Ergebnissen durchgef\u00fchrt wurden, wie dies in Anlage BB 1 dokumentiert ist. Der Versuchsaufbau folgt im Grundsatz den Bedingungen, welche die Beklagte selbst f\u00fcr den von ihr durchgef\u00fchrten Test (Anlage rop 2) gew\u00e4hlt hat, indem ein Abflussrohr von etwa 50 m L\u00e4nge benutzt wurde. Insgesamt 11 Streifen dreilagiges Toilettenpapier in einer L\u00e4nge von jeweils 5 m wurden in Abst\u00e4nden von 20 Sekunden durch die WC-Sch\u00fcssel gesp\u00fclt. Das Sp\u00fclwasservolumen betrug dabei 1,15 l, was dem im Klagepatent (Anlage K 2, Seite 1 Zeilen 20\u201323) angegebenen Wert von weniger als 1,5 l entspricht.<\/p>\n<p>Die beschriebenen Versuchsbedingungen sind nicht \u2013 wie die Beklagte einwendet \u2013 unzureichend, sondern \u2013 ganz im Gegenteil \u2013 au\u00dferordentlich streng. Zu Recht hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vom 16. Oktober 2008 darauf hingewiesen, dass der Sp\u00fclzyklus von 20 Sekunden der maximalen Leistungsf\u00e4higkeit der dem Test unterzogenen Vakuumpumpe entspricht, wie sie sich mit 190 Sp\u00fclungen\/Stunde aus Anlage K 11, Seite 26 ergibt. Gleiches gilt f\u00fcr die bei jedem Sp\u00fclvorgang verwendete Menge an Toilettenpapier. Dass ein zusammenh\u00e4ngender Toilettenpapierstreifen von 5 m durch die WC-Sch\u00fcssel gesp\u00fclt wird, mag in dem ein oder anderen Einzelfall vorkommen, stellt jedoch \u2013 wie der Senat aus eigener Anschauung beurteilen kann \u2013 keineswegs die Regel, sondern eine seltene Ausnahme dar. Der durchschnittliche Benutzer eines WC wird typischerweise nicht mehr als 2 bis 3 m Toilettenpapier verbrauchen, und auch das nur, wenn bei der Toilettenbenutzung nicht nur Urin, sondern auch Kot abgesetzt wird. Hinzuzunehmen sind all diejenigen Sp\u00fclvorg\u00e4nge, bei denen \u00fcberhaupt nur Urin und Sp\u00fclwasser, aber kein oder allenfalls eine ganz geringf\u00fcgige Menge Toilettenpapier in das Abwassersystem gelangen. Unter den dargelegten Praxisbedingungen ist es ohne Bedeutung, dass die Versuchsreihe (was im \u00dcbrigen den eigenen Testbedingungen der Beklagten entspricht) ohne F\u00e4kalien durchgef\u00fchrt worden ist, zumal F\u00e4kalien (Urin, Kot) nicht zwangsl\u00e4ufig bzw. nicht nur Feststoffe, sondern zumindest auch in ganz unterschiedlichen Mengen weitere Fl\u00fcssigkeit in das System eingebracht h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Trotz der &#8211; wie festgestellt &#8211; versch\u00e4rften Bedingungen ist es nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen H nicht zu einer Verstopfung der Vakuumpumpe gekommen, was belegt, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch ohne den vorgeschalteten \u201eF\u201c im Stande sind, Abw\u00e4sser in Form von Stopfen anzusaugen und abzutransportieren.<\/p>\n<p>Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, die Versuchsdurchf\u00fchrung sei insofern unrealistisch, als nach dem letzten Toilettenpapierstreifen, d.h. w\u00e4hrend der Zeit T2, noch Wasser nachgesp\u00fclt worden ist. Es entspricht \u2013 wie dargelegt \u2013 ganz im Gegenteil den in der Praxis zu erwartenden Betriebsbedingungen, dass Sp\u00fclvorg\u00e4nge, die mit einem beachtlichen Eintrag von Feststoffen (F\u00e4kalien, Toilettenpapier) verbunden sind, von Sp\u00fclvorg\u00e4ngen gefolgt werden, bei denen praktisch nur Fl\u00fcssigkeit (Urin, Sp\u00fclwasser) in das Abwassersystem gelangt. Vor dem geschilderten Hintergrund geht auch der Hinweis der Beklagten fehl, die Versuchsdauer von 5 Minuten sei zu gering, um aussagekr\u00e4ftige Ergebnisse zu erzielen. Soweit die Beklagte im Verhandlungstermin vom 16. Oktober 2008 eine Testdauer von mindestens 20 bis 30 Minuten eingefordert hat, legt sie zudem g\u00e4nzlich unangemessene Bedingungen zugrunde. Es ist schlicht praxisfremd, dass \u00fcber eine derart lange Zeit alle 20 Sekunden etwa 5 m dreilagiges Toilettenpapier durch eine WC-Sch\u00fcssel gesp\u00fclt werden, ansonsten jedoch keine andere Fl\u00fcssigkeit (z.B. Urin nebst Sp\u00fclwasser) in das Abwassersystem eingespeist wird.<\/p>\n<p>Die Kritik der Beklagten geht schlie\u00dflich auch insoweit fehl, als sie bem\u00e4ngelt, dass die Kl\u00e4gerin zusammen mit dem rotierenden und dem station\u00e4ren Messer des \u201eFs\u201c auch den \u00e4u\u00dferen Haltering entfernt hat. Wenn es darum geht, die Wirkungsweise der Vakuumpumpe ohne den vorgeschalteten \u201eF\u201c festzustellen, ist es selbstverst\u00e4ndlich erforderlich, den Zerkleinerer nicht nur teilweise (in Form seiner beiden Messer), sondern vollst\u00e4ndig (d. h. mitsamt dem Haltering f\u00fcr das station\u00e4re Messer) zu entfernen. Neben der Sache liegt gleichfalls der Einwand, nach dem Ausbau des \u201eFs\u201c sei die Welle f\u00fcr den schraubenf\u00f6rmigen Rotor nicht mehr hinreichend fixiert gewesen, was die Testergebnisse verf\u00e4lscht habe. Aus den eigenen Werbeunterlagen der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage K 13 (Seite 4) ergibt sich, dass der Rotor an seinem dem Abwasserzulauf zugewandten Ende nicht am \u201eF\u201c gelagert ist, sondern an einer massiven, aufrecht stehenden Platte.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte als Anlage rop 2 ihrerseits einen eigenen Testreport vorgelegt hat, ist dieser schon deshalb belanglos, weil weder aus ihm noch aus den schrifts\u00e4tzlichen Erl\u00e4uterungen die exakten Versuchsbedingungen ersichtlich sind. So ist bereits unklar, welches Toilettenpapier verwendet worden und welche Menge an Sp\u00fclwasser zum Einsatz gekommen ist. Die Kl\u00e4gerin hat hierauf zutreffend hingewiesen, ohne dass die Beklagte \u2013 wie dies erforderlich gewesen w\u00e4re \u2013 ihren Sachvortrag spezifiziert h\u00e4tte.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie angegriffenen Vakuumpumpen der Beklagten stellen Mittel dar, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung des Klagepatents beziehen. Sie sind dar\u00fcber hinaus objektiv geeignet und werden subjektiv von den Abnehmern dazu bestimmt, zur Durchf\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens gebraucht zu werden. F\u00fcr die Beklagte ist dies auch zumindest nach den gesamten Umst\u00e4nden offensichtlich. Angebot und Vertrieb der Vakuumpumpen stellen daher, soweit sie im Inland erfolgen und eine Verfahrensdurchf\u00fchrung im Inland vorgesehen ist, eine mittelbare Patentverletzung im Sinne von \u00a7 10 PatG dar. All dies hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt, worauf der Senat Bezug nimmt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr die sich aus der mittelbaren Patenverletzung ergebenden Rechtsfolgen, zu denen das Landgericht in seinem Urteil ebenfalls zutreffend Stellung genommen hat. Lediglich der Rechnungslegungsausspruch hinsichtlich des erzielten Gewinns und der Gestehungskosten ist an die Vorgaben der neueren BGH-Rechtsprechung gem\u00e4\u00df dem Urteil \u201eRohrschwei\u00dfverfahren\u201c (GRUR 2007, 773) anzupassen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Beklagten gibt keinen Anlass, den Verletzungsrechtsstreit im Hinblick auf das anh\u00e4ngige Nichtigkeitsberufungsverfahren einstweilen auszusetzen. Soweit erstmals offenkundige Vorbenutzungen geltend gemacht werden, verbietet sich eine dahingehende Anordnung schon deshalb, weil die hierzu vorgelegten schriftlichen Unterlagen s\u00e4mtlich kein beweiskr\u00e4ftiges Druckdatum tragen, so dass sich die Frage ihrer Vorver\u00f6ffentlichung erst nach Vernehmung der von der Beklagten angebotenen Zeugen kl\u00e4ren lassen wird. Da momentan v\u00f6llig ungewiss ist, ob die Zeugen den Sachvortrag der Beklagten glaubhaft best\u00e4tigen werden, fehlt eine Grundlage f\u00fcr die Annahme, es sei \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass das Klagepatent im Nichtigkeitsberufungsverfahren vernichtet werden wird. Keine andere Beurteilung gilt f\u00fcr die neu in das Verfahren eingef\u00fchrte EP 0 287 350, bei der es sich um fiktiven Stand der Technik handelt, der folglich allein unter Neuheitsgesichtspunkten relevant sein kann. In Bezug auf die nachstehend eingeblendete Figur 1 der Entgegenhaltung<\/p>\n<p>mag es sein, dass es sich bei der Zuleitung (6) um einen Kollektor handelt. Zwischen ihm und dem Saugeinlass der Schraubenpumpen (4) befindet sich jedenfalls ein Vakuumbeh\u00e4lter (1), der die Abw\u00e4sser lagert. Derartiges lehnt die Klagepatentschrift in ihrer W\u00fcrdigung der ersten bekannten Technik (Anlage K 5) ausdr\u00fccklich ab (Anlage K 2, Seite 1 Zeilen 29 ff.).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10,<br \/>\n711 ZPO.<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es sich um eine reine Einzelfallentscheidung handelt, die weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 991 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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