{"id":4265,"date":"2008-03-13T17:00:08","date_gmt":"2008-03-13T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4265"},"modified":"2016-05-03T15:38:54","modified_gmt":"2016-05-03T15:38:54","slug":"2-u-7506-fahrradpumpe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4265","title":{"rendered":"2 U 75\/06 &#8211; Fahrradpumpe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>944<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. M\u00e4rz 2008, Az. 2 U 75\/06<\/p>\n<p>Vorinstanz: <strong><a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2833\">4a O 183\/05<\/a><\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 1. Juni 2006 verk\u00fcndete Urteil der<br \/>\n4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 250.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ein Vertriebsunternehmen auf dem Gebiet der Sportartikel, insbesondere des Fahrradzubeh\u00f6rs. Sie vertreibt in Deutschland mit Zustimmung der beiden eingetragenen Inhaber des deutschen Patents 198 12 xxx (Anlage K 1) Produkte, die nach der Lehre dieses Patents (nachfolgend: Klagepatent) ausgebildet sind.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 24. M\u00e4rz 1998 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 20. Mai 1999. Die Patenterteilung wurde am<br \/>\n31. Mai 2000 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Die Patentinhaber haben die Kl\u00e4gerin erm\u00e4chtigt, etwaige sich aus einer Patentverletzung ergebende Unterlassungsanspr\u00fcche im eigenen Namen geltend zu machen. Weiterhin haben sie Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadenersatzanspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents an die Kl\u00e4gerin abgetreten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Ventilkuppelst\u00fcck. Der im vorliegenden Rechtsstreit in erster Linie geltend gemachte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eVentilkuppelst\u00fcck, umfassend: einen Hautk\u00f6rper (10) mit einem darin vorgesehenen Durchlass (14), der mit einer Luftquelle verbindbar ist, wobei der Hauptk\u00f6rper weiter einen darin vorgesehenen abgeteilten Raum (11) aufweist, der mit dem Durchlass in Verbindung steht, einen Halter (20), der im Raum (11) des Hauptk\u00f6rpers (10) verschiebbar aufgenommen ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Halter (20) eine darin vorgesehene Kammer (26) aufweist, die mit dem Durchlass des Hauptk\u00f6rpers (10) in Verbindung steht, ein Ansatzst\u00fcck (29) in der Kammer (26) des Halters (20) aufgenommen ist und einen Ansatzdurchlass (291) aufweist, der mit der Kammer in Verbindung steht, ein Ansatzkopf (50) fest im Raum (11) des Hauptk\u00f6rpers (10) angebracht ist, wobei ein Ende des Ansatzkopfes (50) fest mit dem Ansatzst\u00fcck in Eingriff steht und der Ansatzkopf (50) weiter eine Ventilkammer (51) darin aufweist, die mit dem Ansatzdurchlass (291) in Verbindung steht, und Mittel zum Schalten des Halters (20) zwischen einer ersten Au\u00dfer-Bet\u00e4tigungsposition und einer zweiten Bet\u00e4tigungsposition vorgesehen sind, wodurch, wenn der Halter (20) zur zweiten Bet\u00e4tigungsposition geschaltet ist, eine einw\u00e4rts gerichtete Kraft auf den Au\u00dfenumfang des Ansatzst\u00fcckes aus\u00fcbt.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der nur \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 6 und 8 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<br \/>\nDie nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 bis 5 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 2 zeigt eine Explosionszeichnung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ventilkuppelst\u00fccks. Die Figuren 3, 4 und 5 zeigen jeweils Querschnittsansichten des Ventilkuppelst\u00fccks, wobei die Figur 4 die Bet\u00e4tigung des Ventilkuppelst\u00fccks an einem Ventil vom amerikanischen Typ und die Figur 5 die Bet\u00e4tigung des Ventilkuppelst\u00fccks an einem Ventil vom franz\u00f6sischen Typ veranschaulicht.<\/p>\n<p>Die in Frankreich ans\u00e4ssige Beklagte vertreibt ebenfalls Sportartikel, insbesondere Fahrradzubeh\u00f6r. Sie bietet \u00fcber ihre Internet-Homepage (Anlage K 6) eine Fahrradpumpe mit der Bezeichnung \u201eXY\u201c an. Diese Luftpumpe kann bundesweit \u00fcber H\u00e4ndler bezogen oder direkt \u00fcber die Homepage der Beklagten bestellt werden. Die Ausgestaltung der von der Beklagten vertriebenen Luftpumpe, von der die Kl\u00e4gerin als Anlage K 7 zwei Originale vorgelegt hat, ergibt sich aus der nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Fotografie gem\u00e4\u00df Anlage K 8 (vgl. a. Anlage B 4), die die zerlegte Luftpumpe zeigt, wobei die Bezeichnungen von der Kl\u00e4gerin stammen, sowie den von der Kl\u00e4gerin in zweiter Instanz als Anlagen rop 2, 4 und 6 \u00fcberreichten Lichtbildern und Zeichnungen, auf die Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht im Vertrieb dieser Luftpumpe eine Verletzung des Klagepatents. Mit ihrer Klage hat sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch genommen, wobei sie den Unterlassungsantrag zuletzt f\u00fcr die Zeit bis zum 31. August 2008 gestellt hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen:<\/p>\n<p>Das angegriffene Ventilkuppelst\u00fcck mache von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Das Klagepatent stelle in seinem Patentanspruch 1 nicht eine bestimmte Raumform eines Ventilkuppelst\u00fcckes unter Schutz, sondern lediglich ein Ventilkuppelst\u00fcck, bei dem zwei Bestandteile gegeneinander verschiebbar seien; entsprechend sei auch ein bestimmter Str\u00f6mungsweg der Luft nicht Gegenstand des Anspruches. Vielmehr bleibe es dem Fachmann \u00fcberlassen, die einzelnen Vorrichtungsbestandteile miteinander zu verbinden. Es komme lediglich darauf an, dass ein Halter und ein Hauptk\u00f6rper gegeneinander verschiebbar seien. Entsprechend mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch, weil bei dieser das in der Anlage K 8 als \u201eHalter\u201c bezeichnete Bauteil fest an der Luftpumpe angeordnet sei, w\u00e4hrend das als \u201eHauptk\u00f6rper\u201c bezeichnete Bauteil verschiebbar sei.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Verletzung ergebe sich unter dem Gesichtspunkt einer kinematischen Umkehr. Als Halter sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die an dem r\u00f6hrenf\u00f6rmigen Zylinder der Luftpumpe angebrachte H\u00fclse anzusehen. Auf diesen Halter aufgeschoben sei ein verschiebbar angeordnetes Kunststoffteil, der Hauptk\u00f6rper. Dieser Hauptk\u00f6rper nehme die Feder und das Ansatzst\u00fcck auf. Mit dem Hebel als Bet\u00e4tigungsmittel werde der Hauptk\u00f6rper auf dem Halter verschoben. Bei einer solchen Ausgestaltung handele es sich lediglich um eine Umkehr der Bewegungsrichtung. Statt eines verschiebbar angeordneten Halters sei der Hauptk\u00f6rper verschiebbar angeordnet.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat um Klageabweisung und hilfsweise um Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts gebeten. Sie hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht:<\/p>\n<p>Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung liege nicht vor, weil das Klagepatent eine konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ventilkuppelst\u00fcckes unter Schutz stelle, welche einen bestimmten Str\u00f6mungsfluss der Luft bedinge. Eine solche Ausgestaltung weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf. Das von der Kl\u00e4gerin als \u201eHalter\u201c bezeichnete Bauteil stelle keinen Halter im Sinne des Klagepatentes dar, weil dieses Teil nicht in einem Raum eines Hauptk\u00f6rpers verschiebbar aufgenommen sei. Auch das als \u201eHauptk\u00f6rper\u201c bezeichnete Kunststoffteil stelle keinen Hauptk\u00f6rper dar, weil es keinen abgeteilten Raum aufweise, der mit dem Durchlass in Verbindung stehe, der wiederum mit einer Luftquelle verbindbar ist.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Verletzung liege ebenfalls nicht vor, weil die abgewandelte L\u00f6sung nicht gleichwertig sei. F\u00fcr einen Fachmann ergebe sich anhand des Patentanspruchs kein Anhaltspunkt f\u00fcr die von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte L\u00f6sung einer einst\u00fcckigen Ausbildung von Hauptk\u00f6rper und Halter und dem darauf verschieblich angeordneten h\u00fclsenartigen Kunststoffteil.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 1. Juni 2006 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin, die aktivlegitimiert sei, st\u00fcnden die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch mache. Das Klagepatent beschreibe in seinem Patentanspruch 1 konkret eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung eines Ventilkuppelst\u00fcckes und gebe nicht lediglich das Funktionsprinzip zueinander verschieblich angeordneter Bauteile wieder. Vielmehr w\u00fcrden in den einzelnen Merkmalen konkrete Anweisungen der Anordnung der einzelnen Bestandteile des Ventilkuppelst\u00fcckes zueinander gegeben. Die genaue Anordnung der einzelnen Bestandteile des Ventilkopfst\u00fcckes bedinge einen bestimmten Str\u00f6mungsweg der Luft. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise weder die vom Patentanspruch 1 vorgegebene r\u00e4umlich k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Ventilkuppelst\u00fcckes auf, noch glichen sich die Str\u00f6mungswege der Luft. Das von der Kl\u00e4gerin als \u201eHalter\u201c bezeichnete Bauteil, welches starr auf der Luftpumpe befestigt sei, stelle keinen Halter im Sinne des Klagepatentes dar. Denn der \u201eHalter\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei nicht in den Raum des mit Hauptk\u00f6rper bezeichneten Bauteils verschiebbar aufgenommen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde vielmehr der \u201eHauptk\u00f6rper\u201c verschoben. Auf Grund der abgewandelten Bauweise zeige die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch einen anderen Str\u00f6mungsweg der Luft.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform benutze die Lehre nach dem Klagepatent auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln. Es sei nicht zu erkennen, aus welchen Gr\u00fcnden ein Fachmann zun\u00e4chst auf einen zweiteiligen Hauptk\u00f6rper zur\u00fcckgreifen solle, von welchem ein Teil beweglich sei, um gleichzeitig von dem in der Lehre des Klagepatentes beschriebenen verschiebbaren Halter Abstand zu nehmen und die Bewegungsrichtung bei Bet\u00e4tigung des Hebels zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kl\u00e4gerin, mit der sie ihre erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Klageanspr\u00fcche weiter verfolgt, wobei sie den Unterlassungsanspruch nunmehr wieder ohne zeitliche Beschr\u00e4nkung geltend macht. Unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzliches Vorbringen tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Entscheidend sei, welche technische Funktion den einzelnen Begriffen des Patentanspruchs 1 im Sinne der Aufgabenstellung und L\u00f6sung des Klagepatents zukomme. Das Klagepatent stelle nicht auf einen bestimmten Str\u00f6mungsweg der in der Pumpe komprimierten Luft ab, sondern besch\u00e4ftige sich mit dem abdichtenden Anschluss des Ventilk\u00f6rpers an die verschiedenen Schlauch-Ventilkonstruktionen. Der L\u00f6sungsgedanke des Klagepatents beruhe auf einer Verformung desjenigen Bauteils, welches als \u201eAnsatzkopf\u201c bezeichnet werde und das sich um das Ventil abdichtend anlege, wenn das Verstellmittel bet\u00e4tigt werde. Der Fachmann erkenne, dass weder die Pumpe noch das Ventilkupplungsst\u00fcck noch das Ventil beim Pumpvorgang vorbestimmte feste Stellungen im Raum einn\u00e4hmen und dass es f\u00fcr die L\u00f6sung nach dem Klagepatent lediglich auf die Relativbewegung von Hauptk\u00f6rper und Halter im Sinne einer Verschiebung ankomme, die sich im Inneren des Hauptk\u00f6rpers vollziehe und von diesem gef\u00fchrt werde.<\/p>\n<p>Jedenfalls liege eine \u00e4quivalente Benutzung vor. Der Hauptk\u00f6rper m\u00fcsse nicht notwendigerweise einst\u00fcckig ausgebildet sein. Wenn sich der Fachmann entschie\u00dfe, den Hauptk\u00f6rper in ein Basisteil und ein Kopfteil aufzutrennen, liege es nahe, dem Basisteil die Luftzufuhr vom Pumpenzylinder zum \u201eHalter\u201c zuzuordnen, in welchem sich das Ansatzst\u00fcck befinde, das beim Pumpvorgang in unmittelbaren Kontakt mit dem Ventil trete. Der direkteste und verlustfreieste Weg f\u00fcr die komprimierte Luft sei der unmittelbare einst\u00fcckige Luftanschluss an den \u201eHalter\u201c. Daraus ergebe sich f\u00fcr den Fachmann, die nicht dem Basisteil zugewiesenen \u00fcbrigen Funktionen des Hauptk\u00f6rpers, n\u00e4mlich den Halter zu umfassen, ihn bei der Verschiebung zu f\u00fchren und das notwendige Widerlager f\u00fcr die Verformung des Ansatzkopfes auszubilden, dem Kopfteil des Hauptk\u00f6rpers zuzuordnen. Technisch trete bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die gleiche Wirkung wie nach dem Klagepatent ein. Deren Konstruktion habe ein erfahrener Fachmann auch aufgrund von<br \/>\n\u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der im Hauptanspruch des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre ankn\u00fcpften, mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als gleichwirkende L\u00f6sung auffinden k\u00f6nnen. Ein solcher Fachmann habe dem Patentanspruch entnehmen k\u00f6nnen, dass der Hauptk\u00f6rper in einem Basisteil zur F\u00fchrung der Luft aus dem Kompressionsraum der Pumpe zum Halter einerseits und in ein Kopfteil zur F\u00fchrung des Halters und Bereitstellung eines ausreichenden Bewegungsraums f\u00fcr die Relativbewegung zwischen Halter und Kopfst\u00fcck habe aufgetrennt werden k\u00f6nnen. Es liege f\u00fcr den Fachmann auch im Sinne der Merkmale des Patentanspruchs, dass es nicht darauf ankomme, ob der Halter eine Relativbewegung gegen\u00fcber dem Hauptk\u00f6rper oder der Hauptk\u00f6rper eine Relativbewegung gegen\u00fcber dem Halter ausf\u00fchre, um eine einw\u00e4rts gerichtete Kraft auf den Umfang des Ansatzkopfes auszu\u00fcben, der sich dichtend um den Anschluss von Ansatzst\u00fcck und Ventil lege. Der Fachmann sei ohne erfinderische Bem\u00fchungen in der Lage gewesen, die Vorteile eines Direktanschlusses der Luftf\u00fchrung vom Basisteil des Hauptk\u00f6rpers in den \u201eHalter\u201c zu erkennen und zu verwirklichen. Eine solche L\u00f6sung habe er auch als gleichwirkend in Betracht ziehen k\u00f6nnen, wenn er sich f\u00fcr eine zweiteilige Ausf\u00fchrung des Hauptk\u00f6rpers entschieden habe, die ihm die Formulierung des Hauptanspruchs des Klagepatents freistelle.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nein Ventilkuppelst\u00fccke, insbesondere als Bestandteil von Luftpumpen umfassend: einen Hauptk\u00f6rper mit einem darin vorgesehenen Durchlass, der mit einer Luftquelle verbindbar ist, wobei der Hauptk\u00f6rper weiter einen darin vorgesehenen abgeteilten Raum aufweist, der mit dem Durchlass in Verbindung steht, einen Halter, der im Raum des Hauptk\u00f6rpers verschiebbar aufgenommen ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Halter eine darin vorgesehene Kammer aufweist, die mit dem Durchlass des Hauptk\u00f6rpers in Verbindung steht, ein Ansatzst\u00fcck in der Kammer des Halters aufgenommen ist und einen Ansatzdurchlass aufweist, der mit der Kammer in Verbindung steht, ein Ansatzkopf fest im Raum des Hauptk\u00f6rpers angebracht ist, wobei ein Ende des Ansatzkopfes mit dem Ansatzst\u00fcck in Eingriff steht und der Ansatzkopf weiter eine Ventilkammer darin aufweist, die mit dem Ansatzdurchlass in Verbindung steht, und Mittel zum Schalten des Halters zwischen einer ersten Au\u00dfer-Bet\u00e4tigungsposition und einer zweiten Bet\u00e4tigungsposition vorgesehen sind, wodurch, wenn der Halter zur zweiten Bet\u00e4tigungsposition geschaltet ist, eine einw\u00e4rts gerichtete Kraft auf den Au\u00dfenumfang des Ansatzst\u00fcckes aus\u00fcbt,<\/p>\n<p>insbesondere wenn,<\/p>\n<p>in der Kammer des Halters ein elastisches Element angebracht ist, von dem ein erstes Ende fest am Ansatzst\u00fcck befestigt ist und ein zweites Ende an einer Stirnwand befestigt ist, die die Kammer abgrenzt, damit der Halter zur ersten Au\u00dfer-Bet\u00e4tigungsposition zur\u00fcckgef\u00fchrt wird<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>der Ansatzkopf aus Kunststoff ist;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nhilfsweise<\/p>\n<p>Ventilkuppelst\u00fccke, insbesondere als Bestandteil von Luftpumpen, umfassend einen aus Basisteil und Kopfteil bestehenden Hauptk\u00f6rper, dessen Basisteil einen Durchlass hat, der mit einer Luftquelle verbindbar ist und dessen Kopfteil einen abgeteilten Raum aufweist, der mit dem Durchlass in Verbindung steht, einen Halter, der im Raum des Kopfteiles des Hauptk\u00f6rpers verschiebbar aufgenommen ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzufahren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Halter eine in ihm vorgesehene Kammer aufweist, die mit dem Durchlass des Hauptk\u00f6rpers in Verbindung steht, und bei denen ein Ansatzst\u00fcck in der Kammer des Halters aufgenommen ist und einen Ansatzdurchlass aufweist, der mit der Kammer in Verbindung steht, und bei denen der Ansatzkopf fest im Kopfteil des Hauptk\u00f6rpers angebracht ist, wobei ein Ende des Ansatzkopfes fest mit dem Ansatzst\u00fcck in Eingriff steht und der Ansatzkopf weiter eine Ventilkammer in ihm aufweist, die mit dem Ansatzdurchlass in Verbindung steht und bei denen Mittel zum Schalten des Halters zwischen einer ersten Au\u00dfer-Bet\u00e4tigungsposition und einer zweiten Best\u00e4tigungsposition vorgesehen sind, wodurch, wenn der Halter zur zweiten Bet\u00e4tigungsposition gestaltet ist, eine einw\u00e4rts gerichtete Kraft auf den Au\u00dfenumfang des Ansatzkopfes aus\u00fcbt,<\/p>\n<p>insbesondere wenn,<\/p>\n<p>in der Kammer des Halters ein elastisches Element angebracht ist, von dem ein erstes Ende fest am Ansatzst\u00fcck befestigt ist und und ein zweites Ende an einer Stirnwand befestigt ist, die die Kammer abgrenzt, damit der Halter zur ersten Au\u00dfer-Bet\u00e4tigungsposition zur\u00fcckgef\u00fchrt wird<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>der Ansatzkopf aus Kunststoff ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. Mai 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen hat,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 31. Juni 2000 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu a) bis e) auch f\u00fcr die mit Ventilkuppelst\u00fccken, gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. fest verbundenen Luftpumpen zu machen sind;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, an sie f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 20.05.1999 bis zum 31.06.2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der den Patentinhabern durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 31.06.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Einzelnen entgegen, wobei die Beklagte unter anderem geltend macht:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin abstrahiere die technische Lehre des Klagepatents \u2013 losgel\u00f6st vom Anspruchswortlaut \u2013 in unzul\u00e4ssiger Weise. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>Gegen eine \u201eEinteiligkeit\u201c des Ventilkuppelst\u00fccks spreche bereits der Anspruchswortlaut. Das Klagepatent gehe von einem einteiligen Hauptk\u00f6rper aus, in welchem der Halter verschiebbar angeordnet sein m\u00fcsse. Nach der Lehre des Klagepatents sei der Hauptk\u00f6rper einteilig bzw. einst\u00fcckig. In dem Hauptk\u00f6rper m\u00fcsse sich der beweglich gelagerte Halter befinden. Sowohl der Hauptk\u00f6rper als auch der Halter n\u00e4hmen erfindungsgem\u00e4\u00df an dem Luftstrom teil. Der Hauptk\u00f6rper beziehe seine Luft mittels des Durchlasses von der Luftquelle und gebe diese mittels einer Verbindung bzw. mittels eines Durchlasses an den Innenraum des Halters weiter, wobei der Halter ebenfalls in dem Hauptk\u00f6rper angeordnet sei. Das alles treffe auf den von der Kl\u00e4gerin als \u201eHauptk\u00f6rper\u201c bezeichneten halbkreisf\u00f6rmigen Kunststoffmantel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht zu. Dieser nehme in keiner Weise am Luftstrom teil. Ferner sei das von der Kl\u00e4gerin als \u201eHalter\u201c bezeichnete Bauteil entgegen der Lehre des Klagepatents nicht verschieblich. Auch sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Ansatzkopf nicht fest mit dem Ansatzst\u00fcck in Eingriff. Der Ansatzkopf sei vielmehr lose angeordnet und werde nur durch die Verschlusskappe gehalten.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin zur angeblichen \u00c4quivalenz \u00fcberzeugten nicht. So sei bereits nicht ersichtlich, weshalb der Fachmann vor dem Hintergrund der eindeutigen Vorgaben des Patentanspruchs zu der Auffassung gelangen k\u00f6nnte, den Hauptk\u00f6rper bzw. das Ventilkuppelst\u00fcck zweiteilig auszugestalten. Es sei f\u00fcr den Fachmann auch nicht nahe liegend, das so genannte Kopfteil von dem so genannten Basisteil abzutrennen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise eine ganz andere Bewegungskinemathek mit ganz anders konstruierten Teilen als das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Ventilkuppelst\u00fcck auf.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber aus den mit den Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung im Einzelnen er\u00f6rterten Gr\u00fcnden unbegr\u00fcndet. Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht eine \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre verneint und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung f\u00fchren zu keiner anderen Beurteilung.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nHinsichtlich der Zul\u00e4ssigkeit der Klage bestehen, nachdem die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin eine weitere Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung der Patentinhaber vorgelegt hat, keine Bedenken mehr.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist insgesamt prozessf\u00fchrungsbefugt. Ihre Klagebefugnis betreffend die mit der Berufung weiter verfolgten Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Vernichtung der als patentverletzend angesehenen Gegenst\u00e4nde, die beide nicht isoliert abtretbar sind, ergibt sich nach den Grunds\u00e4tzen der so genannten gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft, welche sich dadurch auszeichnet, dass der Kl\u00e4ger keinen eigenen Anspruch geltend macht, sondern im eigenen Namen fremde Rechte \u2013 n\u00e4mlich die des Patentinhabers \u2013 durchsetzt.<\/p>\n<p>Voraussetzungen einer solchen gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft sind eine wirksame Erm\u00e4chtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Anspr\u00fcche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse des Erm\u00e4chtigten an dieser Rechtsverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begr\u00fcndet werden kann (st. Rspr., vgl. BGHZ 89, 1, 2 = GRUR 1984, 473; BGHZ 119, 237, 242 = GRUR 1993, 151; BGH, GRUR 1990, 361, 362 \u2013 Kronenthaler; NJW 1995, 3186; GRUR 1995, 54, 57 \u2013 Nicoline; NJW 1999, 1717 f.; GRUR 2002, 238, 239 \u2013 Auskunftsanspruch bei Nachbau; vgl. a. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Vor \u00a7 50 Rdnr. 44 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.<\/p>\n<p>Ausweislich der zuletzt \u00fcberreichten Erm\u00e4chtigungserkl\u00e4rung (\u201eAUTHORIZATION TO SUE AND ASSIGNMENT\u201c) vom 8. Dezember 2007\/18. Februar 2008 haben die eingetragenen Patentinhaber die Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich erm\u00e4chtigt, ihren vermeintlichen Unterlassungsanspruch aus einer Verletzung des Klagepatents im eigenen Namen und f\u00fcr eigene Rechnung gegen die Beklagte geltend zu machen. Das gilt im Zweifel auch f\u00fcr den ebenfalls nicht isoliert abtretbaren Vernichtungsanspruch, welcher in der Sache allerdings von vornherein nicht bestehen kann, weil sich aus dem Sachvortrag der Kl\u00e4gerin nicht ergibt, dass die in Frankreich gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte die als patentverletzend angesehenen Gegenst\u00e4nde im Inland in Besitz bzw. Eigentum hat (vgl. Senat, Urt. v. 21.12.2006 \u2013 I-2 U 58\/05, InstGE 7, 139, 141 \u2013 Thermocycler). Die zuletzt \u00fcberreichte Erm\u00e4chtigung enth\u00e4lt keine Befristungen oder Beschr\u00e4nkungen mehr, weshalb an ihrer Wirksamkeit keine Bedenken bestehen. Ob und inwieweit dies auch f\u00fcr von der Kl\u00e4gerin in erster Instanz vorgelegten Erm\u00e4chtigungen gilt, kann dahinstehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat auch ein eigenes schutzw\u00fcrdige Interesse an der Geltendmachung des eingeklagten Unterlassungsanspruchs sowie des Vernichtungsanspruchs, welches sich daraus ergibt, dass sie nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts in Deutschland mit Einverst\u00e4ndnis der Patentinhaber Produkte vertreibt, die von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Die angestrebte Untersagung des Vertriebs der Konkurrenzprodukte der Beklagten kann die eigene Vertriebsposition der Kl\u00e4gerin verbessern. Darauf, ob die Patentinhaber der Kl\u00e4gerin eine (einfache) Lizenz am Gegenstand des Klagepatents einger\u00e4umt haben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Da \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 das erforderliche schutzw\u00fcrdige Eigeninteresse an der Geltendmachung des Anspruchs auch ein wirtschaftliches Interesse sein kann, reicht es aus, dass die Kl\u00e4gerin das Klagepatent im Rahmen ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit jedenfalls mit Einverst\u00e4ndnis der Patentinhaber nutzt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der ferner erhobenen Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz ist die Kl\u00e4gerin ebenfalls klagebefugt. Diese vermeintlichen Anspr\u00fcche kann sie aufgrund der mit \u201eLetter of Authorization\u201c vom 14.\/15.\/21. M\u00e4rz 2005 (Anlage K 2a) und mit der zuletzt vorgelegten Erm\u00e4chtigungs- und Abtretungsvereinbarung vom 8. Dezember 2007\/18. Februar 2008 nochmals wiederholten Abtretung dieser Anspr\u00fcche aus vermeintlich eigenem Recht einklagen.<br \/>\nB.<br \/>\nIn der Sache stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz jedoch \u2013 wie das Landgericht zutreffend entschieden hat \u2013 nicht zu, weil die angegriffene Luftpumpe die technische Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Ventilkuppelst\u00fcck f\u00fcr eine Luftpumpe, wie sie insbesondere f\u00fcr Fahrradreifen Verwendung findet. Das Ventilkuppelst\u00fcck stellt die Verbindung zwischen der Luftpumpe und dem Ventil her, indem es einerseits mit der Luftpumpe und andererseits mit dem Ventil am Reifen verbunden wird.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 5 \u2013 11), sind verschiedene Pumpvorrichtung zum Aufblasen von Fahrradreifen bekannt, weil es viele Arten von Ventilen f\u00fcr Fahrradreifen gibt, z. B. das franz\u00f6sische Ventil, das amerikanische Ventil und das englische Ventil. Im Hinblick auf diese verschiedenen Ventilkonstruktionen ist es w\u00fcnschenswert, eine Luftpumpe zur Verf\u00fcgung zu stellen, die f\u00fcr alle Ventile passt. Im Stand der Technik ist hierzu eine Pumpe vom so genannten Doppelkopf-Typ mit einem Schaltmittel vorgeschlagen worden.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beanstandet es als nachteilig, dass die herk\u00f6mmlichen Pumpvorrichtungen einen h\u00e4ufig komplizierten Aufbau haben und eine m\u00fchselige Bet\u00e4tigung erforderlich ist, damit sie auf unterschiedliche Ventile passen (Spalte 1, Zeilen 12 \u2013 15).<\/p>\n<p>Nach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 16 \u2013 21) ist aus der deutschen Offenlegungsschrift 22 12 479 (Anlage K 3) ein Ventilkuppelst\u00fcck mit einem Hauptk\u00f6rper mit einem darin vorgesehenen Durchlass, der mit einer Luftquelle verbindbar ist, bekannt. Der Hauptk\u00f6rper weist weiterhin eine Kammer auf, die mit dem Durchlass in Verbindung steht und in der ein Halter verschiebbar aufgenommen ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet ist die einzige Zeichnung der deutschen Offenlegungsschrift 22 12 479, welche im L\u00e4ngsschnitt schematisch das aus dieser Schrift bekannte Kuppelst\u00fcck zeigt.<\/p>\n<p>Das gezeigte Kuppelst\u00fcck weist eine Muffe (1; Bezugsziffern gem\u00e4\u00df Anlage K 3) und einen Kanal zum Durchgang der Druckluft auf, der mit dem einen Ende (2) an einen \u2013 nicht dargestellten, mit einem Luftverdichter oder einer \u2013 Handpumpe verbundenen \u2013 Gummischlauch angeschlossen werden kann, und dessen anderes Ende (3) in die Muffe (1) axial eindringt. Der Kanal (2, 3) zum Durchgang der Druckluft geh\u00f6rt zu dem mit der Bezugsziffer \u201e4\u201c bezeichneten Teil, das \u00fcber Gewinde (2, 6) mit der Muffe (1) verschraubt ist. Das mit der Bezugsziffer \u201e4\u201c gekennzeichnete Teil weist eine zylindrische Bohrung (7) auf, die durch das Ende (3) des Druckluftkanals durchsetzt wird und in welcher eine Feder (8) angeordnet ist, gegen die sich das eine Ende (2) eines ringf\u00f6rmigen Kolbens (10) abst\u00fctzt, dessen Umfang mit einer ringf\u00f6rmigen Dichtung (11) versehen ist. Das andere Ende (12) des Kolbens (10) ist mit einer Dichtungsscheibe (13) versehen, gegen welche sich das Ende des Lufteinlasskanals des \u2013 nicht dargestellten \u2013 Ventils beim Aufpumpvorgang abst\u00fctzt. Das Ende (12) des Kolbens (10) wird durch die Feder (8) gegen eine innere Schulter (14) der Muffe (1) gedr\u00fcckt (Anlage K 3, Seite 3, zweiter bis vierter Absatz). Das in die Muffe (1) eindringende Ende (3) des Druckluftkanals durchsetzt den Kolben (10) und ist derart verschlossen, dass es einen St\u00f6\u00dfel (15) bildet, der zwei Lufteinlassbohrungen (16) aufweist. Die Muffe (1) ist mit einer Klemmzunge (17) versehen. Beim Anschlie\u00dfen der Muffe (1) an das Ende des Lufteinlasskanals eines Ventils, dr\u00fcckt der St\u00f6\u00dfel (15) den Schaft des Verschlussgliedes des Ventils zur\u00fcck, w\u00e4hrend der Rand der Lufteinlass\u00f6ffnung dieses Ventils sich gegen die Dichtungsscheibe (13), mit welcher das Ende (12) des Kolbens (10) versehen ist, abst\u00fctzt, oder n\u00f6tigenfalls den Kolben, entgegen der Wirkung der Feder (8), in die (Bohrung) bis zur vollst\u00e4ndigen \u00d6ffnung des Verschlussgliedes des Ventils zur\u00fcckst\u00f6\u00dft. W\u00e4hrend des Aufpumpvorganges wird das Ventil durch die Klemmzunge in dieser druckdicht gekoppelten Stellung, bei vollst\u00e4ndig offenem Verschlussglied, in der Muffe gehalten (Anlage K 3, Seite 4, zweiter und dritter Absatz).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine in dieser Hinsicht unterschiedliche Konstruktion bzw. ein abweichendes System zu schaffen (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 22 \u2013 23). Wie der Durchschnittsfachmann insbesondere der bereits erw\u00e4hnten Kritik der Klagepatentbeschreibung am Stand der Technik und den Vorteilsangaben in der Klagepatentschrift (Spalte 3, Zeilen 57 \u2013 63) entnimmt, geht es konkreter formuliert darum, ein Ventilkuppelst\u00fcck zur Verf\u00fcgung zu stellen, das keinen komplizierten Aufbau hat und das ohne gro\u00dfen Montageaufwand sowie einfache Bet\u00e4tigung f\u00fcr verschiedene Ventile Verwendung finden kann.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Das Ventilkuppelst\u00fcck umfasst einen Hauptk\u00f6rper (10) und einen Halter (20).<\/p>\n<p>2. Der Hauptk\u00f6rper (10) weist auf:<br \/>\na) einen Durchlass (14), der mit einer Luftquelle verbindbar ist,<br \/>\nb) einen abgeteilten Raum (11), der mit dem Durchlass in Verbindung steht.<\/p>\n<p>3. Der Halter (20)<br \/>\na) ist in dem abgeteilten Raum (11) des Hauptk\u00f6rpers (10) verschiebbar aufgenommen,<br \/>\nb) weist eine Kammer (26) auf, die mit dem Durchlass (14) des Hauptk\u00f6rpers (10) in Verbindung steht.<\/p>\n<p>4. Ein Ansatzst\u00fcck (29)<br \/>\na) ist in der Kammer (26) des Halters (20) aufgenommen,<br \/>\nb) weist einen mit der Kammer (26) des Halters (20) in Verbindung stehenden Ansatzdurchlass (291) auf.<\/p>\n<p>5. Ein Ansatzkopf (50)<br \/>\na) ist in dem abgeteilten Raum (11) des Hauptk\u00f6rpers (10) fest angebracht,<br \/>\nb) steht mit seinem einen Ende fest mit dem Ansatzst\u00fcck (29) in Eingriff,<br \/>\nc) weist eine Ventilkammer (51) auf, die mit dem Ansatzdurchlass (291) in Verbindung steht.<\/p>\n<p>6. Es sind Mittel (30) zum Schalten des Halters (20) zwischen einer ersten Au\u00dferbet\u00e4tigungsposition und einer zweiten Bet\u00e4tigungsposition vorgesehen.<\/p>\n<p>7. Wenn der Halter (20) in die Bet\u00e4tigungsposition geschaltet wird, wird eine einw\u00e4rts gerichtete Kraft auf den Au\u00dfenumfang des Ansatzkopfes (50) ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n<p>Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ventilkuppelst\u00fcck besteht aus zwei zentralen Bauteilen, n\u00e4mlich dem Hauptk\u00f6rper (10) und dem Halter (20).<\/p>\n<p>Der Hauptk\u00f6rper (10) ist derart ausgebildet, dass er zum Einen einen Durchlass (14) aufweist, der mit einer Luftquelle verbindbar ist, und dass er zum Anderen einen in ihm abgetrennten, abgeteilten Raum (11) aufweist, der mit dem Durchlass (14) \u2013 welcher mit der Luftquelle verbindbar ist \u2013 in Verbindung steht (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 28 bis 32).<\/p>\n<p>Der Durchlass (14) des Hauptk\u00f6rpers (10) dient der Verbindung des abgeteilten Raums des Hauptk\u00f6rpers mit einer externen Luftquelle (vgl. Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 23 ff.). F\u00fcr den von der Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann ist aufgrund des Wortlauts des Patentanspruchs und der Patentbeschreibung klar, dass die komprimierte Luft von der externen Luftquelle dem Ventilkuppelst\u00fcck \u00fcber den eigens hierf\u00fcr vorgesehenen Durchlass (14) des Hauptk\u00f6rpers (10) zugef\u00fchrt werden soll, von wo aus sie in das Reifenventil geleitet werden soll. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, ergibt sich aus dem Aufbau und der Ausgestaltung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ventilkuppelst\u00fcckes ein ganz bestimmter Str\u00f6mungsweg, der wie folgt verl\u00e4uft:<\/p>\n<p>1. Durchlass (14) des Hauptk\u00f6rpers (10)<\/p>\n<p>Merkmal 2a: Der Hauptk\u00f6rper (10) weist einen Durchlass (14) auf, der mit einer Luftquelle verbindbar ist.<\/p>\n<p>2. Abgeteilter Raum (11) des Hauptk\u00f6rpers (11)<\/p>\n<p>Merkmal 2b: Der Hauptk\u00f6rper (11) weist einen abgeteilten Raum (11) auf, der mit dem Durchlass (14) \u2013 welcher mit einer Luftquelle verbindbar ist \u2013 in Verbindung steht.<\/p>\n<p>3. Kammer (26) des Halters (20)<\/p>\n<p>Merkmal 3a: In dem abgeteilten Raum (11) des Hauptk\u00f6rpers (10) ist ein Halter (20) verschiebbar aufgenommen.<br \/>\nMerkmal 3b: Der Halter (20) weist eine Kammer (26) auf, die mit dem Durchlass (14) des Hauptk\u00f6rpers (10) \u2013 welcher mit einer Luftquelle verbindbar ist \u2013 in Verbindung steht.<\/p>\n<p>4. Ansatzdurchlass (291) des Ansatzst\u00fcckes (29)<\/p>\n<p>Merkmal 4a: In der Kammer (26) des Halters (20) ist ein Ansatzst\u00fcck (29) aufgenommen.<br \/>\nMerkmal 4b: Das Ansatzst\u00fcck (29) weist einen mit der Kammer (26) des Halters (20) in Verbindung stehenden Ansatzdurchlass (291) auf.<\/p>\n<p>5. Ventilkammer (51) des Ansatzkopfes (50)<\/p>\n<p>Merkmal 5a: In dem abgeteilten Raum (11) des Hauptk\u00f6rpers (10) ist ein Ansatzkopf (50) fest angebracht.<br \/>\nMerkmal 5b: Ein Ende des Ansatzkopfes (50) steht mit dem Ansatzst\u00fcck (29) fest in Eingriff.<br \/>\nMerkmal 5c: Der Ansatzkopf (50) weist eine Ventilkammer (51) auf, die mit dem Ansatzdurchlass (291) in Verbindung steht.<\/p>\n<p>6. Reifenventil.<\/p>\n<p>Wenn es insoweit im Anspruch 1 des Klagepatents jeweils \u201everbindbar\u201c oder \u201ein Verbindung steht\u201c hei\u00dft, meint das Klagepatent hiermit ersichtlich eine konstruktionsm\u00e4\u00dfige Anbindung, die die einem Ventilkuppelst\u00fcck immanente Luftstr\u00f6mung gew\u00e4hrleistet. \u201eVerbindung\u201c meint daher Str\u00f6mungsverbindung. Hieraus folgt, dass dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ventilkuppelst\u00fcck die Luft von der externen Luftquelle unmittelbar \u00fcber den Durchlass (14) des Hauptk\u00f6rpers (10) zugef\u00fchrt wird. Die str\u00f6mungsm\u00e4\u00dfige Anbindung an die Luftquelle erfolgt also \u00fcber den Hauptk\u00f6rper (10), welcher hierzu entsprechend ausgebildet sein muss.<\/p>\n<p>Der abgeteilte Raum (11) in dem Hauptk\u00f6rper (10) dient der Aufnahme eines verschiebbaren Halters (Merkmal 3a). Au\u00dferdem ist in dem Raum (11) des Hauptk\u00f6rpers (10) ein Ansatzkopf (50) fest angebracht (Merkmal 5a). Hieraus sowie aus der Bezeichnung des mit der Bezugszahl \u201e10\u201c gekennzeichneten Bauteils als \u201eHauptk\u00f6rper\u201c entnimmt der von der Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann, dass der Hauptk\u00f6rper (10) ein Aufnahmeteil f\u00fcr die weiteren Vorrichtungsteile, namentlich f\u00fcr den Halter (20) und den Ansatzkopf (50) ist. Wenn der Halter (20) in dem Raum (11) des Hauptk\u00f6rpers (10) verschiebbar aufgenommen und dort auch der Ansatzkopf (50) fest angebracht sein soll, folgt hieraus, dass diese Teile in dem Hauptk\u00f6rper (10) selbst angeordnet sind. Da der Halter (20) in dem abgeteilten Raum (11) des Hauptk\u00f6rpers \u201everschiebbar\u201c aufgenommen ist, kommt dem Hauptk\u00f6rper (11) au\u00dferdem die technische Funktion zu, den in ihm aufgenommenen beweglichen Halter (20) zu f\u00fchren. Dar\u00fcber hinaus hat der Hauptk\u00f6rper die technische Funktion, bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verschiebung des Halters (Merkmale 3a, 6 und 7) ein Widerlager f\u00fcr den Ansatzkopf (50) auszubilden, welches erforderlich ist, um den Ansatzkopf zu verformen, wenn der Halter (20) in die Bet\u00e4tigungsposition geschaltet und eine einw\u00e4rts gerichtete Kraft auf den Ansatzkopfes (50) ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n<p>Was die Ausgestaltung des Hauptk\u00f6rpers (10) anbelangt, gibt der Patentanspruch 1 zwar \u201enur\u201c vor, dass dieser einen Durchlass (14), der mit einer Luftquelle verbindbar ist, und einen abgeteilten Raum (11), der mit dem Durchlass (14) in Verbindung steht, aufweist (Merkmale 3a und 3b). Wenn der Hauptk\u00f6rper (10), bei dem es sich um einen \u201eK\u00f6rper\u201c handelt, erfindungsgem\u00e4\u00df aber derart ausgebildet sein soll, dass er selbst einen Durchlass (14) aufweist, der zwecks Einleitung der komprimierten Luft in das Ventilkuppelst\u00fcck mit einer Luftquelle verbindbar ist, und wenn der Hauptk\u00f6rper au\u00dferdem einen in ihm abgetrennten Raum (11) zur Aufnahme des Halters (20) sowie des Ansatzkopfes (50) umfassen soll, welcher Raum (11) mit dem vorbezeichneten Durchlass (14) in Verbindung steht, damit die \u00fcber den Durchlass (14) des Hauptk\u00f6rpers (10) zugef\u00fchrte Luft in die Kammer (26) des in dem abgeteilten Raum des Hauptk\u00f6rpers aufgenommenen Halters (20) gelangen kann, so entnimmt der Fachmann dem, dass es sich bei dem Hauptk\u00f6rper um ein zwar nicht notwenig einst\u00fcckig gefertigtes, in jedem Fall aber zur Luftf\u00fchrung geeignetes \u201ezusammenh\u00e4ngendes\u201c Bauteil handelt, das nicht aus zwei separaten, voneinander getrennten Elementen bestehen kann. Der der Einleitung der komprimierten Luft dienende Durchlass und der abgeteilte Raum, der unter anderem zur Aufnahme des Halters vorgesehen ist, sind nach der Lehre des Klagepatents vielmehr in einem Hauptk\u00f6rper (10) angeordnet, in welchem sie str\u00f6mungsm\u00e4\u00dfig miteinander verbunden sind. Demgem\u00e4\u00df besteht auch bei dem in den Figuren der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel der mit der Bezugszahl \u201e10\u201c gekennzeichnete Hauptk\u00f6rper aus einem Bauteil, das einen Durchlass (14) und einen mit diesem Durchlass verbundenen, abgeteilten Raum (11) aufweist. Daf\u00fcr, dass es sich bei dem Hauptk\u00f6rper um ein \u201ezusammenh\u00e4ngendes\u201c und nicht aus separaten, nicht verbundenen Elementen bestehendes Bauteil handelt, spricht auch, dass die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 des Klagepatents auf die deutsche Offenlegungsschrift 22 12 479 (Anlage K 3) zur\u00fcckgehen. Zu dieser Schrift gibt die Klagepatentschrift \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 in ihrer Einleitung an, dass aus ihr ein Ventilkuppelst\u00fcck mit \u201eeinem Hauptk\u00f6rper\u201c mit einem darin vorgesehenen Durchlass, der mit einer Luftquelle verbindbar sei, bekannt sei, bei welcher Vorrichtung der Hauptk\u00f6rper weiterhin eine Kammer aufweise, die mit dem Durchlass in Verbindung stehe und in der ein Halter verschiebbar aufgenommen sei. Mit \u201eHauptk\u00f6rper\u201c bezeichnet das Klagepatent bei diesem gattungsbildenden Stand der Technik ersichtlich das aus der Muffe (1) und dem mit der Bezugszahl \u201e4\u201c gekennzeichneten Teil bestehende Geh\u00e4use. Dieser \u201eHauptk\u00f6rper\u201c besteht zwar aus zwei Einzelteilen. Diese sind aber zu einem Geh\u00e4use zusammengesetzt. Denn das Teil \u201e4\u201c ist \u00fcber ein Gewinde (2, 6) mit der Muffe (1) fest verschraubt.<\/p>\n<p>Der Halter (20) ist des Weiteren nach der Lehre des Klagepatents in dem abgeteilten Raum (11) des Hauptk\u00f6rpers (10) verschiebbar aufgenommen (Merkmal 3a). Hieraus folgt zweierlei: Zum einen ist der Halter (20) in dem Raum (11) des Hauptk\u00f6rpers (10) angeordnet. Zum anderen kann der Halter (20) in diesem Raum (11) des Hauptk\u00f6rpers (10) verschoben werden. Durch im Patentanspruch 1 nicht n\u00e4her beschriebene Mittel soll der Halter in dem Raum des Hauptk\u00f6rpers in verschiedene Positionen, n\u00e4mlich in eine Au\u00dferbet\u00e4tigungs- und eine Bet\u00e4tigungsposition verschoben werden k\u00f6nnen (Merkmale 3a und 6). So wird bei dem in den Figuren 3 bis 5 der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel der Halter (20) durch Bet\u00e4tigung eines Hebels (13) entgegen der R\u00fcckstellkraft einer in der Kammer (26) des Halters (10) aufgenommenen Feder (28) in dem abgeteilten Raum (11) des Hauptk\u00f6rpers (11) zu dem Reifenventil hinbewegt. Das (zweite) Ende des Halters \u00fcbt hierbei eine Kraft auf den z.B. aus Kunststoff bestehenden Ansatzkopf (50) aus. Dieser verformt sich radial einw\u00e4rts, wodurch das Ventil w\u00e4hrend des Aufblasvorganges festgeklemmt wird (vgl. Anlage K 1, Spalte 3, Zeilen 29 \u2013 33; Spalte 3, Zeilen 54 bis 56). Der Halter bewirkt damit im Zusammenwirken mit dem eine Ventilkammer aufweisenden Ansatzkopf die Halterung des Ventilkuppelst\u00fcckes auf den verschiedenartigen Reifenventilen.<\/p>\n<p>Wie bereits erw\u00e4hnt, weist der Halter (20) ferner eine Kammer (26) auf, die mit dem Durchlass (14) des Hauptk\u00f6rpers (11) \u2013 welcher mit einer Luftquelle verbindbar ist \u2013 in Verbindung steht (Merkmal 3b). In dieser Kammer (26) des Halters ist ein Ansatzst\u00fcck (29) aufgenommen (Merkmal 4a), welches in der Klagepatentschrift auch als Auslassteil oder D\u00fcse in Form eines Ansatzrohrs bezeichnet wird (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 36). Das Ansatzst\u00fcck (29) weist einen Ansatzdurchlass (291) auf, welcher wiederum mit der Kammer (26) des Halters in Verbindung steht (Merkmal 4b). Die \u00fcber den Durchlass des Hauptk\u00f6rpers in das Ventilkuppelst\u00fcck eingeleitete komprimierte Luft gelangt damit \u00fcber die Kammer (26) des Halters in das Ansatzst\u00fcck (29). Aus dem Ansatzdurchlass (291) des Ansatzst\u00fccks (29) str\u00f6mt sie \u00fcber die Ventilkammer des Ansatzkopfes (dazu sogleich) in das Reifenventil.<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00df ist ferner ein Ansatzkopf (50) vorgesehen (Merkmal 5), der vorzugsweise aus Kunststoff besteht (vgl. Anspruch 8 und Spalte 1, Zeilen 39, 49, 59; Spalte 3, Zeilen 5, 30, 32 f., 55 f.; Spalte 4, Zeilen 4 \u2013 6 der Klagepatentschrift). Dieser Ansatzkopf (50) ist \u2013 wie der Halter \u2013 in dem abgeteilten Raum (11) des Hauptk\u00f6rpers (10) angeordnet, wo er allerdings fest angebracht ist (Merkmal 5a). Im Unterschied zum Halter kann der Ansatzkopf in dem abgeteilten Raum des Hauptk\u00f6rpers damit nicht verschoben werden. Er ist dort ortsfest angeordnet. Demgem\u00e4\u00df hei\u00dft es in der Patentbeschreibung (Anlage K 1, Spalte 4, Zeilen 4 bis 6) auch, dass im Hauptk\u00f6rper ein vorzugsweise aus Kunststoff bestehender Ansatzkopf \u201ezuverl\u00e4ssig\u201c angebracht ist.<\/p>\n<p>Ein Ende des Ansatzkopfes (50) steht mit dem Ansatzst\u00fcck (29) fest in Eingriff (Merkmal 5b), womit gemeint ist, dass Ansatzkopf und Ansatzst\u00fcck so ausgebildet und aufeinander abgestimmt sind, dass der Ansatzkopf ein Ende des Ansatzst\u00fcckes \u201ezuverl\u00e4ssig\u201c aufnehmen kann (vgl. Anlage K 1, Spalte 3, Zeilen 10 \u2013 14). Durch diesen \u201efesten Eingriff\u201c soll sichergestellt werden, dass die aus dem Ansatzdurchlass (291) des Ansatzst\u00fcckes (29) ausstr\u00f6mende Luft in das Reifenventil str\u00f6mt und nicht zwischen dem Ansatzst\u00fcck und dem Ansatzkopf entweichen kann. Der Ansatzkopf (50) weist ferner eine Ventilkammer (51) auf, die mit dem Ansatzdurchlass (291) in Verbindung steht (Merkmal 5c). Diese Ventilklammer (51) dient der Aufnahme des Reifenventils. Sie steht mit dem Ansatzdurchlass (291) in Verbindung, damit die Luft durch die \u00d6ffnung des Ansatzst\u00fcckes in das Reifenventil str\u00f6men kann.<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00df sind schlie\u00dflich \u2013 im Patentanspruch 1 nicht n\u00e4her beschriebene \u2013 Mittel (30) zum Schalten des Halters (20) zwischen einer Au\u00dferbet\u00e4tigungsposition und einer Bet\u00e4tigungsposition vorgesehen (Merkmal 6). Wenn der Halter in die Bet\u00e4tigungsposition geschaltet ist, wird eine Kraft auf den Ansatzkopf (50) ausge\u00fcbt (Merkmal 7). Der Ansatzkopf wird hierdurch zusammen gepresst und verformt sich. Infolge seiner festen Anbringung in dem Raum des Hauptk\u00f6rpers kann er nur nach innen ausweichen, wodurch das in die Ventilkammer eingef\u00fchrte Reifenventil festgeklemmt wird. Hierdurch k\u00f6nnen Reifenventile verschiedener Konstruktionen in dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ventilkuppelst\u00fcck festgeklemmt und dichtend umfasst werden. Wenn es im Anspruch 1 des Klagepatents hierzu hei\u00dft, dass dann, wenn der Halter zur zweiten Bet\u00e4tigungsposition geschaltet ist, eine einw\u00e4rts gerichtete Kraft auf den Au\u00dfenumfang des \u201eAnsatzst\u00fccks\u201c ausge\u00fcbt wird, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit bzw. Ungenauigkeit. Wie sich eindeutig aus der Patentbeschreibung (Anlage K 1, Spalte 3, Zeilen 29 \u2013 33, Zeilen 54 \u2013 56; vgl. a. Spalte 46 \u2013 49 und Spalte 4, Zeilen 10 bis 14, wo von dem \u201eKunststoffansatzrohr\u201c gesprochen wird, womit nur der vorzugsweise aus Kunststoff bestehende Ansatzkopf gemeint sein kann) ergibt, wird beim Schalten des Halters in die Bet\u00e4tigungsposition eine Kraft auf den \u201eKunststoff-Ansatzkopf (50)\u201c ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVon der oben erl\u00e4uterten technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents macht der angegriffene Luftpumpe keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der unter Schutz gestellten technischen Lehre nicht wortsinngem\u00e4\u00df entspricht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit der patentgesch\u00fctzten technischen Lehre scheitert bereits daran, dass die Merkmale der Merkmalsgruppe 2 der vorstehenden Merkmalsgliederung nicht verwirklicht sind.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht aus einem \u2013 in der von der Kl\u00e4gerin als Anlage rop 6 vorgelegten Zeichnung rot kolorierten \u2013 einst\u00fcckigen Bauteil, das aus einem auf das Rohr der Luftpumpe aufgesetzten Kunststoffrohr und einem hieran angeformten Kunststoffaufsatz besteht. Auf den Aufsatz dieses ersten Bauteils ist ein zweites \u2013 in der von der Kl\u00e4gerin als Anlage rop 6 vorgelegten Zeichnung gr\u00fcn koloriertes \u2013 Bauteil aufgeschoben. Bei diesem zweiten Bauteil handelt es sich um ein h\u00fclsenartiges Kunststoffteil, welches teilweise einen U-f\u00f6rmigem und teilweise einen<br \/>\nO-f\u00f6rmigen Querschnitt hat. Durch Bet\u00e4tigung eines Hebels kann das zweite h\u00fclsenartige Bauteil auf dem feststehenden Kunststoffaufsatz verschoben werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem h\u00fclsenartigen zweiten Bauteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen Hauptk\u00f6rper im Sinne des Klagepatents. Dieses Bauteil, welches auf dem feststehenden Kunststoffaufsatz des ersten Bauteils verschiebbar aufgesetzt ist, weist jedoch entgegen den Vorgaben des Merkmals 2a keinen Durchlass auf, welcher mit einer Luftquelle verbindbar ist. Denn die st\u00f6mungsm\u00e4\u00dfige Anbindung an die Luftquelle erfolgt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ausschlie\u00dflich \u00fcber das erste Bauteil und nicht \u00fcber das zweite h\u00fclsenartige Bauteil. Soweit die Kl\u00e4gerin bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform einen \u201eDurchlass\u201c in dem einen O-f\u00f6rmigen Querschnitt aufweisenden Abschnitt des h\u00fclsenartigen Kunststoffteils, in welchem der Ansatzkopf in Gestalt eines Gummiringes aufgenommen ist, erblickt (vgl. Anlage rop 6), setzt sie bei ihrer Betrachtung am falschen Ende des Ventilkuppelst\u00fcckes an. Denn die an ganz anderer Stelle \u00fcber das erste Bauteil in die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eingeleitete Luft str\u00f6mt in diesem Bereich aus der \u00d6ffnung des Ansatzst\u00fcckes in das in der Ventilkammer des Ansatzkopfes aufgenommene Reifenventil.<\/p>\n<p>Merkmal 2b ist ebenfalls nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, weil das h\u00fclsenartige (zweite) Bauteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keinen abgeteilten Raum besitzt, der in str\u00f6mungsm\u00e4\u00dfiger Verbindung zum Durchlass steht. Das von der Kl\u00e4gerin als \u201eHauptk\u00f6rper\u201c angesehene Bauteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nimmt an der Str\u00f6mungsverbindung \u00fcberhaupt nicht teil. Vielmehr wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die komprimierte Luft \u00fcber den Aufsatz (\u201eHalter\u201c) des ersten Bauteils und das in diesem vorgesehene Ansatzst\u00fcck in das in der Ventilkammer des Ansatzkopfes aufgenommene Reifenventil geleitet. In denjenigen Teil des h\u00fclsenartigen (zweiten) Bauteils mit dem U-f\u00f6rmigen Querschnitt, welchen die Kl\u00e4gerin offenbar als \u201eabgetrennten Raum\u201c dieses Bauteils ansieht, tritt \u00fcberhaupt keine Luft ein. Dieser Abschnitt weist keine str\u00f6mungsm\u00e4\u00dfige Verbindung zum Durchlass des ersten Bauteils auf.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass das von der Kl\u00e4gerin als \u201eHauptk\u00f6rper\u201c angesehene verschiebbare Bauteil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht in der Lage ist, den Halter zu f\u00fchren. Vielmehr wird das h\u00fclsenartige (zweite) Bauteil, das auf dem Aufsatz (\u201eHalter\u201c) des ersten Bauteils verschoben werden kann, durch an diesem Kunststoffaufsatz sowie an dem h\u00fclsenartigen Bauteil ausgebildete F\u00fchrungsrippen gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Damit stellt das h\u00fclsenartige (zweite) Bauteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keinen Hauptk\u00f6rper im Sinne des Klagepatents dar.<\/p>\n<p>Ein solcher Hauptk\u00f6rper wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht zusammen von dem auf das Rohr der Luftpumpe aufgesetzten Kunststoffrohr (\u201eBasisteil\u201c), welches einst\u00fcckig mit dem Kunststoffaufsatz (\u201eHalter\u201c) verbunden ist, und dem h\u00fclsenartigen Bauteil (\u201eKopfteil\u201c) gebildet. Denn diese Teile bilden zusammen kein zur Luftf\u00fchrung geeignetes \u201ezusammenh\u00e4ngendes\u201c Bauteil. Es handelt sich vielmehr um zwei separate, voneinander getrennte Vorrichtungsteile, die in keiner str\u00f6mungsm\u00e4\u00dfigen Verbindung zueinander stehen. Auch \u00e4ndert diese Betrachtungsweise nichts daran, dass das so genannte Kopfteil keinen abgeteilten Raum besitzt, der in str\u00f6mungsm\u00e4\u00dfiger Verbindung zum Durchlass steht.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht des Weiteren auch das Merkmal 3a nicht wortsinngem\u00e4\u00df. Denn das von der Kl\u00e4gerin als \u201eHauptk\u00f6rper\u201c angesehene h\u00fclsenartige Bauteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nimmt keinen Halter verschiebbar auf. Vielmehr ist dieses Bauteil auf den Kunststoffaufsatz (\u201eHalter\u201c) des ersten Bauteils aufgeschoben, auf welchem es bei Bet\u00e4tigung des Hebels verschoben wird. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird damit das von der Kl\u00e4gerin als \u201eHauptk\u00f6rper\u201c angesehene Bauteil auf dem \u201eHalter\u201c verschoben. Der \u201eHalter\u201c ist hingegen fest mit dem auf das Rohr der Luftpumpe aufgesetzten Kunststoffteil verbunden und unbeweglich.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin unter Benutzung eines Fahrradschlauches mit einem Reifenventil, auf das die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufgesteckt worden ist, zu demonstrieren versucht hat, dass beim Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Halter mit der Luftpumpe verschoben wird, vermag dies in keiner Weise zu \u00fcberzeugen. Denn der Benutzer wird beim Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keineswegs unter Loslassen der Luftpumpe das Reifenventil zusammen mit der auf das h\u00fclsenartige Bauteil aufgeschraubten Abdeckung (vgl. Anlage K 8, Anlage rop 2 Bild 9) umfassen und dann den Hebel bet\u00e4tigen. Vielmehr wird er die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit der Luftpumpe gegen das Reifenventil dr\u00fccken und dann den Hebel bet\u00e4tigen, welcher dann auf dem Halter verschoben wird.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDa bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Halter verschoben wird, sind bei dieser auch keine Mittel zum Schalten des Halters zwischen einer Au\u00dferbet\u00e4tigungsposition und einer Bet\u00e4tigungsposition vorgesehen. Vielmehr wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das von der Kl\u00e4gerin zu Unrecht als \u201eHauptk\u00f6rper\u201c angesehene h\u00fclsenartige Bauteil durch Bet\u00e4tigung eines Hebels von einer Au\u00dferbet\u00e4tigungsposition in eine Bet\u00e4tigungsposition verschoben, weshalb auch das Merkmal 6 nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist. Nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist damit zugleich das Merkmal 7, weil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Halter in eine Bet\u00e4tigungsposition geschaltet wird. In diese Position wird vielmehr das von der Kl\u00e4gerin als \u201eHauptk\u00f6rper\u201c angesehene Bauteil bewegt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllten vorbezeichneten Merkmale verwirklicht die angegriffene Vorrichtung auch nicht \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemacht \u2013 mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nUnter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlich gleichwirkend aufzufinden, wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:<\/p>\n<p>1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>2. Seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden.<\/p>\n<p>3. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDiese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier nicht vor.<br \/>\nSelbst wenn man zu Gunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass die abgewandelten Mittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform objektiv gleichwirkend sind und man ferner unterstellt, dass der Fachmann diese Mittel aufgrund seiner Fachkenntnisse auch ohne erfinderisches Bem\u00fchen als gleichwirkend auffinden konnte, sind die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen musste, jedenfalls nicht derart am Sinngehalt der im Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht gezogen hat.<\/p>\n<p>In dieser Hinsicht hat die Kl\u00e4gerin in erster Instanz nichts vorgetragen, obgleich sie die Beklagte mit ihrem als Anlage B 1 vorgelegten Abmahnschreiben vorprozessual allein wegen einer angeblich \u00e4quivalenten Benutzung des Klagepatents abgemahnt hatte und die Beklagte sich im vorliegenden Rechtsstreit von Anfang an damit verteidigt hat, dass eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung nicht in Betracht komme. Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht hat die Kl\u00e4gerin zwar einen auf eine \u00e4quivalente Patentverletzung gest\u00fctzten Hilfsantrag gestellt. Zu den einzelnen Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz hat sie jedoch im ersten Rechtszug nichts Konkretes vorgetragen. V\u00f6llig zu Recht hat das Landgericht deshalb auf der Grundlage des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes in dem angefochtenen Urteil ausgef\u00fchrt, dass die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargetan hat, aufgrund welcher \u00dcberlegungen, ausgerichtet am Sinngehalt des in den Patentanspr\u00fcchen niedergelegten technischen Lehre des Klagepatents, ein Fachmann zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln gelangen konnte.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin hierzu in zweiter Instanz erstmals n\u00e4her vortr\u00e4gt, kann dahinstehen, ob sie mit diesem neuen \u2013 von der Beklagten bestrittenen \u2013 Vorbringen im zweiten Rechtszug \u00fcberhaupt noch geh\u00f6rt werden kann (\u00a7 531 Abs. 2 ZPO). Hierauf kommt es letztlich nicht an. Denn die Kl\u00e4gerin vermag nach wie vor nicht schl\u00fcssig aufzuzeigen, dass ein Fachmann aufgrund von am Sinngehalt der im Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre orientierter \u00dcberlegungen zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln gelangen konnte.<\/p>\n<p>Zwar wird auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein grunds\u00e4tzliches Funktionsprinzip des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ventilkuppelst\u00fcckes, wonach zwei K\u00f6rper zueinander verschieblich angeordnet sein sollen und wonach durch die Verschiebung ein Ansatzkopf verformt werden soll, verwirklicht. Hierauf beschr\u00e4nkt sich \u2013 was die Kl\u00e4gerin vernachl\u00e4ssigt \u2013 die technische Lehre des Klagepatents jedoch nicht. Das Klagepatent lehrt eine ganz bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung eines Ventilkuppelst\u00fcckes, wobei dem Fachmann in den einzelnen Merkmalen des Patentanspruchs konkrete Anweisungen zum Aufbau des Ventilkuppelst\u00fcckes und zur Anordnung der einzelnen Bestandteile zueinander gegeben werden, woraus sich wiederum eine ganz bestimmte Str\u00f6mungsverbindung ergibt. Im Gegensatz zur Lehre des Klagepatents, nach welcher ein in einem abgeteilten Raum eines Hauptk\u00f6rpers aufgenommener Halter in Richtung Reifenventil verschoben wird, wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Ausgestaltung eines solchen Hauptk\u00f6rpers Abstand genommen und statt dessen \u2013 in der Terminologie der Kl\u00e4gerin (vgl. Anlage rop 4) \u2013 ein unteres \u201eBasisteil\u201c mit einem hiermit einst\u00fcckig verbundenen Halter sowie ein oberes \u201eKopfteil\u201c verwandt, welches auf dem feststehenden Halter verschiebbar angeordnet ist. Diesbez\u00fcglich ist \u2013 wie die Beklagte mit Recht geltend macht \u2013 schon nicht ersichtlich, weshalb der Fachmann bei Lekt\u00fcre des Klagepatents auf den Gedanken kommen sollte, den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Hauptk\u00f6rper derart aufzul\u00f6sen. Eine Aufteilung des Hauptk\u00f6rpers in ein feststehendes \u201eBasisteil\u201c mit einem darauf fest angebrachten Halter und ein auf dem Halter verschiebbares \u201eKopfteil\u201c legt das Klagepatent durch nichts nahe.<\/p>\n<p>Es ist zwar richtig, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Hauptk\u00f6rper mehrteilig ausgebildet sein kann. Die mehreren Teile m\u00fcssen zusammen aber \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 noch ein Bauteil ergeben. Dass missachtet die Kl\u00e4gerin, wenn sie den unteren Bereich des \u2013 in der von ihr als Anlage rop 6 vorgelegten Zeichnung rot kolorierten \u2013 ersten Bauteils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform als einen (\u201eBasisteil\u201c) von zwei Teilen des Hauptk\u00f6rpers ansehen will, der von dem h\u00fclsenartigen \u2013 in der Anlage rop 6 gr\u00fcn kolorierten \u2013 zweiten Teil (\u201eKopfteil\u201c) vervollst\u00e4ndigt wird. Die Zuordnung der Kl\u00e4gerin ist willk\u00fcrlich und im Hinblick auf die technischen Gegebenheiten auch nicht haltbar. Da der Halter bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit dem auf das Rohr der Luftpumpe aufgesteckten Kunststoffrohr, welches die Kl\u00e4gerin als \u201eBasisteil\u201c bezeichnet, einst\u00fcckig verbunden ist, ist er diesem Teil und nicht dem auf den Halter aufgesetzten oberen Bauteil (\u201eKopfteil\u201c) zuzuordnen.<\/p>\n<p>Richtig ist weiter, dass der direkte Anschluss des Ventilkuppelst\u00fccks an beliebige Ventile darauf beruht, dass der nachgiebige, kompessible Ansatzkopf durch die Relativbewegung des Halters gegen\u00fcber dem Hauptk\u00f6rper zusammengedr\u00fcckt wird. Es trifft auch zu, dass sich eine solche Relativbewegung vielfach umkehren l\u00e4sst, so dass die Bewegung des anderen Teils gegen\u00fcber dem einen Teil eine naheliegende Abwandlung darstellt (vgl. hierzu Benkard\/Scharen, Patentgesetz\/Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., \u00a7 14 PatG Rdnr. 104 m.w.N.). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geht \u00fcber eine solche kinematische Umkehr aber weit hinaus, weil sie die Funktionen der Luftstr\u00f6mung neu verteilt. Die Luftquelle ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 anders als bei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ventilkuppelst\u00fcck \u2013 an die Kammer des Halters angeschlossen. Es mag dahinstehen, ob sich ein gewisser Anhalt daraus ergeben kann, dass der Wortlaut des Patentanspruchs 1 eine str\u00f6mungsm\u00e4\u00dfige Verbindung der Kammer des Halters nicht mit dem abgeteilten Raum des Hauptk\u00f6rpers, sondern mit dem Durchlass des Hauptk\u00f6rpers verlangt. In jedem Fall bleibt es dabei, dass es nicht als naheliegend angesehen werden kann, die Funktionen des Hauptk\u00f6rpers zu trennen dergestalt, dass der str\u00f6mungsm\u00e4\u00dfige Anschluss (= \u201eBasisteil\u201c) direkt an die Kammer des Halters erfolgt, und zwar so, dass das \u201eBasisteil\u201c des Hauptk\u00f6rpers separiert und einst\u00fcckig mit dem Halter verbunden wird. Das gilt umso mehr, als damit die vom Klagepatent geforderte Verschiebbarkeit des Halters gegen\u00fcber dem Hauptk\u00f6rper entfallen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Um zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu gelangen, m\u00fcsste der Fachmann diverse \u00dcberlegungen anstellen: Ausgehend von der Erkenntnis, dass die Relativbewegung von Halter und Hauptk\u00f6rper wichtig ist, m\u00fcsste er sich zun\u00e4chst fragen, ob diese Relativbewegung umgekehrt werden kann. Zwar ist dies grunds\u00e4tzlich der Fall; die angegriffene Ausf\u00fchrungsform geht aber weiter. Der Hauptk\u00f6rper wird entsprechend seinen Funktionen getrennt, n\u00e4mlich in ein oberes \u201eKopfteil\u201c f\u00fcr die Aufnahme von Halter und Ansatzkopf und in ein unteres \u201eBasisteil\u201c f\u00fcr den Anschluss an die Luftquelle. Dazu gibt der Patentanspruch keine Anregung. Das \u201eBasisteil\u201c wird ferner direkt an den Halter und dessen Kammer angeschlossen, womit der Halter seine Beweglichkeit, von welcher das Klagepatent ausgeht, verliert. Das \u201eKopfteil\u201c wird auu\u00dferdem seiner erfindungsgem\u00e4\u00dfen Funktion zur Str\u00f6mungszuf\u00fchrung beraubt und dient nur noch dazu, den Ansatzkopf seine Relativbewegung gegen\u00fcber dem \u201eZwitter\u201c aus Halter und Basisteil des Hauptk\u00f6rpers zu komprimieren. F\u00fcr eine solche, alle vorgenannten Abwandlungen umfassende Ausgestaltung des Ventilkuppelst\u00fcckes findet der Fachmann keinen Anhalt im vorliegend interessierenden Patentanspruch.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nNach alledem verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln, weshalb das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDa die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<br \/>\nEs bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 944 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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