{"id":4263,"date":"2008-08-28T17:00:25","date_gmt":"2008-08-28T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4263"},"modified":"2016-05-03T15:38:01","modified_gmt":"2016-05-03T15:38:01","slug":"2-u-7505-profil-fraesautomat-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4263","title":{"rendered":"2 U 75\/05 &#8211; Profil-Fr\u00e4sautomat II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>943<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. August 2008, Az. 2 U 75\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 3. Mai 2005 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert; die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 250.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland und in deutscher Verfahrenssprache erteilten europ\u00e4ischen Patentes 0 688 xxx (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend einen Flachschl\u00fcssel f\u00fcr Schlie\u00dfzylinder; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 11. Mai 1995 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der deutschen Patentanmeldung 44 22 xxx vom 24. Juni 1994 eingereicht und am 27. Dezember 1995 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Patenterteilung am 15. Juli 1998 bekannt gemacht worden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Schl\u00fcssel f\u00fcr Schlie\u00dfzylinder mit auf den beiden Schl\u00fcsselbreitseitenfl\u00e4chen (1, 2) parallel zueinander verlaufenden F\u00fchrungsnuten (3, 4, 5, 6), deren Nutb\u00f6den geneigt zur Schl\u00fcsselmittelebene (7) verlaufen, dadurch gekennzeichnet, dass der Boden (3\u2019) der mit rechtwinklig zur Schl\u00fcsselbreitseite (1) verlaufenden Nutw\u00e4nden (3\u2019\u2019) ausgestatteten Nut (3) auf einer um die in Schl\u00fcsseleinsteckrichtung verlaufenden Neigungsachse (9) geneigt zur Schl\u00fcssell\u00e4ngsmittelebene (7) verlaufenden Bodenebene (8) liegt, in welcher Ebene (8) der Boden (4\u2019) mindestens einer Nut (4) der gegen\u00fcber liegenden Schl\u00fcsselbreitseite (2) verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen aus der Klagepatentschrift zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung, und zwar Figur 1 die L\u00e4ngsseite eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schl\u00fcssels bestehend aus Reide und Bart, Figur 2 im Querschnitt einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schl\u00fcssel in einem Schlie\u00dfzylinder mit komplement\u00e4r profiliertem Schl\u00fcsselkanal steckend, Figur 3 im wesentlichen das Profil des in Figur 2 gezeigten Schl\u00fcssels vergr\u00f6\u00dfert und mit Bezugszeichen versehen und die Figuren 4, 5 und 8 weitere Ausf\u00fchrungsbeispiele des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schl\u00fcsselprofils.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, vertreibt unter der Bezeichnung \u201eXY\u201c Profilfr\u00e4sautomaten, mit deren Hilfe Betreiber von Schl\u00fcsseldiensten zur Fertigung von Nachschl\u00fcsseln die mit entsprechenden Rippen im Schlie\u00dfzylinder zusammenwirkenden F\u00fchrungsnuten im Bartteil des Schl\u00fcssels selbst herstellen k\u00f6nnen, so dass nicht mehr entsprechend profilierte Rohlinge vom Schl\u00fcsselhersteller bezogen werden m\u00fcssen. Nach dem Fr\u00e4sen der profilbildenden Nuten k\u00f6nnen in bekannter und \u00fcblicher Weise mit den Zuhaltungsstiften zusammenwirkende Kerben in den Schl\u00fcsselbart gefr\u00e4st werden. Weiterhin vertreibt die Beklagte zu 1. Schl\u00fcsselvorformen unter der Bezeichnung \u201eZ\u201c.<\/p>\n<p>Auf der Eisenwarenmesse in K\u00f6ln vom 7. bis zum 10. M\u00e4rz 2004 verteilte die Beklagte zu 1. einen diesen Fr\u00e4sautomaten betreffenden Werbeprospekt (vgl. Anlage K 7), indem u.a. ausgef\u00fchrt ist:<\/p>\n<p>Patente Schl\u00fcssel total legal!<\/p>\n<p>Der easyentrie fr\u00e4st ein speziell berechnetes Speed-Profil, das in den Zylinder passt, jedoch eine eigene Kontur aufweist. Dieses Verfahren ist zum Patent angemeldet und erm\u00f6glicht eine besonders schnelle Fr\u00e4sung des Profils.<\/p>\n<p>In einem von der Beklagten zu 1. verbreiteten Leitfaden betreffend dieses Ger\u00e4t (Anlage K 8, S. 1, 4 und 8) ist auszugsweise folgendes ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. lieferte derartige Profilfr\u00e4sautomaten u.a. an den Abnehmer B Baumarkt, der damit nach Abtastung des als Anlage K 6 vorgelegten Schl\u00fcssels der Kl\u00e4gerin den als Anlage K 11 \u00fcberreichten Schl\u00fcssel gefertigt (nachfolgend: Ausf\u00fchrungsform B), an den Kunden Bauhaus in D\u00fcsseldorf, der mit diesem Ger\u00e4t die als Anlagen K 16 (Ausf\u00fchrungsform Bauhaus I) und K 16a (Ausf\u00fchrungsform Bauhaus II) vorgelegten Schl\u00fcssel hergestellt und weiterhin an den Abnehmer C in Braunschweig, der mit dem Ger\u00e4t das als Anlage K 17 vorgelegte Muster (nachfolgend: Ausf\u00fchrungsform C) gefr\u00e4st hat. Die Kl\u00e4gerin lie\u00df die Schl\u00fcsselprofile durchs\u00e4gen und hat zur Erl\u00e4uterung der Profilform vergr\u00f6\u00dferte Fotos der jeweiligen Schnittstellenprofilierungen zu den Akten gereicht; die Fotos gem\u00e4\u00df Anlagen K 10, 13 und 14 betreffen die Ausf\u00fchrungsform B, das Foto K 15 die Ausf\u00fchrungsform Bauhaus I, das Bild K 16a die Ausf\u00fchrungsform Bauhaus II und das Foto gem\u00e4\u00df Anlage K 17a die Ausf\u00fchrungsform C. Nachstehend wiedergegeben sind Abbildungen aus dem Gutachten des im Berufungsverfahren hinzugezogenen gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen, und zwar an erster Stelle die Ausf\u00fchrungsform B, an zweiter und dritter Stelle die Ausf\u00fchrungsform Bauhaus und an vierter Stelle die Ausf\u00fchrungsform C (vgl. Hauptgutachten S. 25-28, Bl. 307-310 d.A., Abbildungen 2 bis 5).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die Beklagten verletzten durch den Vertrieb dieses Profilfr\u00e4sautomaten das Klagepatent mittelbar; das Ger\u00e4t k\u00f6nne auch das in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellte Schl\u00fcsselprofil herstellen; wie die vorstehend abgebildeten Profilquerschnitte zeigten, machten die Abnehmer des Ger\u00e4tes von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind dem entgegen getreten und haben vor dem Landgericht ausgef\u00fchrt, anders als in der gesch\u00fctzten technischen Lehre verliefen die Nuten der vorbezeichneten mit dem angegriffenen Ger\u00e4t gefr\u00e4sten Schl\u00fcsselprofile nicht parallel zueinander; ihre W\u00e4nde seien statt dessen gestuft. Lege man eine gedachte Linie zwischen Nutboden und Au\u00dfenkante zugrunde, ergebe sich zudem auch kein rechter Winkel, sondern ein jeweils schr\u00e4ger Verlauf mit f\u00fcr jede Wand unterschiedlichem Neigungswinkel au\u00dferhalb des von der DIN ISO 2768 (vgl. Anl. WKS 2 und B3) zugelassenen Toleranzbereiches. Entgegen der patentierten Lehre verliefen jedenfalls nicht alle Nutb\u00f6den geneigt zur Schl\u00fcsselmittelebene. Als Boden der Nut sei nur deren tiefster Abschnitt anzusehen; dieser verlaufe bei den mit dem angegriffenen Ger\u00e4t hergestellten Schl\u00fcsseln in mehreren Stufen, ebenfalls parallel zur Schl\u00fcsselebene und nicht wie erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehen insgesamt schr\u00e4g und plan. Bei der Ausf\u00fchrungsform Bauhaus II seien die Nutb\u00f6den zum Teil kreissegmentf\u00f6rmig, aber auch nicht schr\u00e4g, und bei keinem der vorgelegten Muster verliefen sie in der gleichen Bodenebene.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 3. Mai 2005 hat das Landgericht die Beklagten im wesentlichen antragsgem\u00e4\u00df verurteilt, allerdings hat es den Betrag des von den Beklagten ihren Abnehmern f\u00fcr den Fall der Lieferung des angegriffenen Automaten aufzuerlegenden Vertragsstrafeversprechens von den beantragten 10.001,&#8211; auf 1.000,&#8211; Euro herabgesetzt. Im einzelnen hat es wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der (im Urteilsausspruch konkret bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Profilfr\u00e4sautomaten f\u00fcr die Herstellung von Flachschl\u00fcsseln f\u00fcr Schlie\u00dfzylinder<\/p>\n<p>Im Geltungsbereich des deutschen Anteils des EP 0 688 xxx anzubieten und zu liefern,<\/p>\n<p>ohne im Falle des Anbietens un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass der Profilfr\u00e4sautomat ohne die Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des EP 0688 xxx nicht benutzt werden darf<\/p>\n<p>zur Herstellung von Flachschl\u00fcsseln f\u00fcr Schlie\u00dfzylinder mit den im Patentanspruch 1 angegebenen (und im Urteilsausspruch im einzelnen aufgef\u00fchrten) Merkmalen,<\/p>\n<p>und ohne im Falle des Lieferns den Abnehmer dazu zu verpflichten, es bei Meidung einer f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Kl\u00e4gerin als Inhaberin des EP 0 688 xxx zu unterlassen,<\/p>\n<p>den Profilfr\u00e4sautomaten zur Herstellung von Flachschl\u00fcsseln f\u00fcr Schlie\u00dfzylinder mit den vorbezeichneten Merkmalen zu benutzen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu der Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. August 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe der zu I.2.a) bis d) des Urteilsausspruches n\u00e4her bezeichneten Einzelausk\u00fcnfte.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu der Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 15. August 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die angegriffenen Fr\u00e4sautomaten bez\u00f6gen sich auf ein wesentliches Element der Erfindung, weil sie zur Herstellung in Anspruch 1 des Klagepatentes gesch\u00fctzter Schl\u00fcssel verwendet werden k\u00f6nnten. Die Nutw\u00e4nde der mit ihnen gefr\u00e4sten Schl\u00fcssel verliefen parallel zueinander; dabei komme es auf den Gesamtverlauf und nicht auf denjenigen der Nutenw\u00e4nde an. Die Nutb\u00f6den verliefen geneigt zur Schl\u00fcsselmittelebene; ma\u00dfgebend sei die tendenzielle Erstreckung ohne R\u00fccksicht auf mikroskopisch kleinere Unebenheiten. Abgesehen von der Vorgabe, dass der Boden mindestens einer Nut der gegen\u00fcberliegenden Schl\u00fcsselbreitseite in derselben Bodenebene wie derjenige der mit rechtwinkligen W\u00e4nden ausgestatteten und verlaufen m\u00fcsse, enthalte das Klagepatent keine Hinweise darauf, dass die Neigung auch der anderen Nutb\u00f6den gleich zu sein habe. Ma\u00dfgeblich sei allein, dass durch die \u00fcberhaupt vorhandene Neigung der Oberfl\u00e4che der zwischen den Nuten verbleibende Materialbereich parallelogrammf\u00f6rmig ausgebildet sei, wodurch die Materialschw\u00e4chung trotz relativ tiefer Nuteneinschnitte weniger stark ausfalle. Die Nutw\u00e4nde verliefen rechtwinklig zur Schl\u00fcsselbreitseite. Es seien relativ gro\u00dfe Toleranzen m\u00f6glich, solange der Schl\u00fcsselbart noch ins Schloss passe. Rechtwinklig bedeute zwar eine geometrisch exakt definierte Winkelgr\u00f6\u00dfe und m\u00fcsse grunds\u00e4tzlich im Anschluss an die Rechtsprechung zu Zahlen- und Ma\u00dfangaben eng ausgelegt werden, zu beachten seien jedoch die Bearbeitungstoleranzen und der Sinn und Zweck der Vorgabe im Patentanspruch 1. Da es nur auf eine vom Vorbekannten abweichende Ausbildung mit rechtwinkligen statt schr\u00e4gen W\u00e4nden und schr\u00e4gen Nutb\u00f6den ankomme, sei eine exakt rechtwinklige Ausbildung nicht erforderlich. Au\u00dferdem habe die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen, beim Trockenfr\u00e4sen sei kein exakt senkrechter Einschnitt in Metall m\u00f6glich. Dass unter Einsatz von Schmiermitteln ein senkrechter Verlauf herstellbar sei, sei unerheblich, weil das angegriffene Ger\u00e4t trocken fr\u00e4se und zur Mittelebene hin konvergierende Nutw\u00e4nde herstellen m\u00fcsse, um ein Festfressen des Fr\u00e4swerkzeuges zu verhindern. In Kenntnis dieser Bearbeitungsbedingungen und der ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Toleranzen habe der Fachmann keine Veranlassung, aufwendige Materialbearbeitungen auszuf\u00fchren, wenn er aufgrund seines allgemeinen Fachwissens erkenne, dass die Forderung der Rechtwinkligkeit gewisse einige Grade ausmachende Abweichungen zulasse.<\/p>\n<p>Die mit dem angegriffenen Automaten gefr\u00e4sten Schl\u00fcssel verf\u00fcgten \u00fcber einen Nutboden, der sich um die in Schl\u00fcsseleinsteckrichtung verlaufende Neigungsachse geneigt zur Schl\u00fcsselebene erstrecke. Dass der Boden der Nut (3, Bezugszeichen entsprechen den vorbezeichneten Abbildungen der Kl\u00e4gerin) in der geforderten geneigten Ebene liege, k\u00f6nne auch hier augenscheinlich festgestellt werden. Das Klagepatent fordere keine exakt plane Oberfl\u00e4che. Die m\u00f6glichen Toleranzen erlaubten auch hier, in kleinen Stufen zu fr\u00e4sen, die in ihrer Gesamtbetrachtung (gemittelt) eine geneigte Oberfl\u00e4che darstellten. Der Fachmann k\u00f6nne auch bei einer solchen Herstellung eine (wirksame) Oberfl\u00e4che ermitteln, die eine zuverl\u00e4ssige und passgenaue F\u00fchrung in den Schlie\u00dfzylinder erlaube.<\/p>\n<p>Den oben stehenden Ausf\u00fchrungen zur Ausbildung einer Oberfl\u00e4che im Sinne des Klagepatentes folgend sei ausweislich der von der Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Abbildungen Anlagen K 10, 15, 16a und 17a auch die Vorgabe verwirklicht, dass in der Bodenebene der Boden mindestens einer Nut der gegen\u00fcber liegenden Schl\u00fcsselbreitseite verlaufe.<\/p>\n<p>Auch die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung seien erf\u00fcllt. In dem als Anlage K 8 vorgelegten Leitfaden habe die Beklagte den Benutzer des angegriffenen Ger\u00e4tes zwar auf das deutsche Parallelpatent hingewiesen; der Hinweis auf die mit dem Ger\u00e4t erzielte abweichende Formgebung des Nutbodens sei jedoch zur Umgehung des Klagepatentes untauglich und letztlich eine Empfehlung zur Herstellung klagepatentgesch\u00fctzter Schl\u00fcssel.<\/p>\n<p>Um zu verhindern, dass Abnehmer mit den ihnen gelieferten angegriffenen Automaten das Klagepatent unmittelbar verletzten, sei es erforderlich, ihnen ein Vertragsstrafeversprechen aufzuerlegen. Aus dem Vortrag der Beklagten sei ersichtlich, dass ein Warnhinweis ihre Abnehmer nicht von patentverletzenden Handlungen abhalte. Die Beklagten h\u00e4tten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, nach Einschaltung des Feinmodus erscheine ein Warnhinweis auf m\u00f6gliche Patentverletzungen in dieser Betriebsart. Gleichwohl seien in mindestens zwei aktenkundig gewordenen F\u00e4llen in diesem Modus klagepatentgesch\u00fctzte Schl\u00fcssel nachgefertigt worden. Zudem k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin unm\u00f6glich feststellen, ob die Schl\u00fcsseldienste patentverletzende Handlungen begingen. Da dies auch den Abnehmern der Beklagten bewusst sei, m\u00fcsse ein Mittel bereit gestellt werden, mit dem sich das wirtschaftliche Risiko im Fall der Entdeckung f\u00fcr die Schl\u00fcsseldienstanbieter sp\u00fcrbar erh\u00f6he. Mit Blick auf die wirtschaftliche Gr\u00f6\u00dfe der in Frage stehenden Schl\u00fcsseldienste erscheine als Vertragsstrafe jedoch ein Betrag von 1.000,&#8211; Euro angemessen und ausreichend.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Sie f\u00fchren unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages erg\u00e4nzend aus: Entgegen der Ansicht des Landgerichts h\u00e4tten die mit dem angegriffenen Ger\u00e4t gefertigten Schl\u00fcssel keine geneigt zur Schl\u00fcsselmittelebene verlaufenden Nutb\u00f6den; gerundete, nur geringf\u00fcgig geneigte oder unregelm\u00e4\u00dfig gestufte Bodenfl\u00e4chen, wie sie bei den hier in Rede stehenden Schl\u00fcsseln vorhanden seien, gen\u00fcgten nicht; anderenfalls sei eine zuverl\u00e4ssige Abgrenzung zum vorbekannten Stand der Technik unm\u00f6glich. Die unregelm\u00e4\u00dfigen B\u00f6den der mit dem angegriffenen Ger\u00e4t hergestellten Schl\u00fcssel verliefen eher gerade als geneigt. Gehe man von einer gedachten Linie zwischen den beiden Nutbodenendpunkten aus, m\u00f6ge sich zwar ein schr\u00e4ger Verlauf ergeben, zufolge der konkav gerundeten Ausgestaltung des Bodens stelle sich die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Materialverst\u00e4rkung zwischen den beiden Endpunkten jedoch im Gegensatz zu einem etwa geradlinig schr\u00e4gen Verlauf nicht oder allenfalls in einem wesentlich geringeren Ma\u00dfe ein. Auch seien die Nutw\u00e4nde nicht rechtwinklig zur Schl\u00fcsselbreitseite, und mit den gegebenen Winkelabweichungen von \u00fcber 4 bis 5\u00b0 seien die allgemein g\u00fcltigen Toleranzvorgaben weit \u00fcberschritten. Der Boden liege nicht in einer Bodenebene, weil eine Ebene eine plane Fl\u00e4che und keine unregelm\u00e4\u00dfige Konfiguration wie bei den hier in Rede stehenden Schl\u00fcsseln sei. Aus diesem Grund gebe es auch keine Bodenebene, in der der Boden einer Nut der gegen\u00fcber liegenden Schl\u00fcsselbreitseite verlaufen k\u00f6nne; stelle man insoweit auf eine gedachte Linie ab, so verliefen diese in verschiedenen sich schneidenden Ebenen. Auch verliefen die Nutb\u00f6den nicht in der Bodenebene.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem habe das Landgericht bei der Zuerkennung des Auskunftsanspruches nicht beachtet, dass Ausk\u00fcnfte nur hinsichtlich derjenigen Sch\u00e4den gefordert werden k\u00f6nnten, die durch unmittelbare Patentverletzungen eingetreten seien. Die Kl\u00e4gerin habe daher keinen Anspruch auf Angaben zu Lieferdaten, Angeboten und Werbung f\u00fcr den Fr\u00e4sautomaten. Dar\u00fcber hinaus sei es nicht erforderlich, den Abnehmern des angegriffenen Fr\u00e4sautomaten ein Vertragsstrafeversprechen aufzuerlegen, und der Unterlassungsausspruch d\u00fcrfe keine Fr\u00e4sautomaten erfassen, die keine klagepatentgesch\u00fctzten Schl\u00fcssel fertigen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise f\u00fcr den Fall ihres Unterliegens,<br \/>\ndie Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen. Die Vorgabe rechtwinkliger Nutw\u00e4nde erfasse nicht nur Winkel von exakt 90\u00b0; von dieser Vorgabe k\u00f6nne nach den bei der Schl\u00fcsselherstellung branchen\u00fcblichen Toleranzen um bis zu 4\u00b0 abgewichen werden. Auch auf der Grundlage der DIN ISO 27 68 verliefen die W\u00e4nde mindestens einer Nut der mit dem angegriffenen Ger\u00e4t gefr\u00e4sten Schl\u00fcsselprofile rechtwinklig zur Schl\u00fcsselbreitseite. Zus\u00e4tzlich m\u00fcsse zur Vermeidung der erfindungsgem\u00e4\u00df unerw\u00fcnschten Hinterschneidungen das Nennma\u00df erh\u00f6ht werden; dadurch vergr\u00f6\u00dfere sich auch das Ma\u00df der zul\u00e4ssigen Abweichungen entsprechend. Auch verlaufe auf der Grundlage der genannten DIN-Norm der Boden einer gegen\u00fcber liegenden Nut auf derselben Ebene wie derjenige einer rechtwinklig gewandeten Nut; diese Ebene weiche um mehr als 1\u00b0 vom Verlauf der Schl\u00fcsselmittelebene ab und sei infolgedessen gegen\u00fcber dieser geneigt. Hilfsweise macht die Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz erstmalig geltend, die mit der angegriffenen Maschine hergestellten Schl\u00fcssel verwirklichten die streitigen Merkmale des Klagepatentanspruches 1 mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Als gerichtlicher Sachverst\u00e4ndiger hat Professor Dr.- Ing. Carsten D unter dem 16. Juni 2007 ein schriftliches Gutachten erstattet (Bl. 282 \u2013 323 d.A.), das er durch ein weiteres schriftliches Gutachten vom 9. Mai 2008 (Bl. 393 \u2013 412 d.A.) erg\u00e4nzt und in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 26. Juni 2008 erl\u00e4utert hat (vgl. Niederschrift der Sitzung vom 26. Juni 2008, Bl. 450 \u2013 484 d.A.; nachfolgend Anh\u00f6rungsprotokoll). Die Kl\u00e4gerin hat in der Berufungsinstanz das auf den 9. Februar 2008 datierte Privatgutachten Dipl.- Ing. Alexander E (Anlage WKS 1) vorgelegt.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig und auch begr\u00fcndet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu, weil die Beklagten mit der Lieferung des angegriffenen Profilfr\u00e4sautomaten das Klagepatent nicht mittelbar verletzen. Die Ger\u00e4te sind kein Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG, das sich auf ein wesentliches Element der in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellten Erfindung bezieht. Es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass sie in der Lage sind, der technischen Lehre des Klagepatentanspruches 1 entsprechende Schl\u00fcsselprofilierungen zu fr\u00e4sen. Nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme entsprechen die Schl\u00fcsselprofile gem\u00e4\u00df Anlagen K 11, K 16, K 16a und K 17 nicht der in Patentanspruch 1 niedergelegten technischen Lehre \u00fcberein.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 einen Flachschl\u00fcssel f\u00fcr Schlie\u00dfzylinder, im Gegensatz zu den \u00fcbrigen Patentanspr\u00fcchen, in denen jeweils ein Schl\u00fcssel mit Schlie\u00dfzylinder unter Schutz gestellt ist. Auch wenn das Klagepatent voraussetzt, dass der in Anspruch 1 beschriebene Schl\u00fcssel f\u00fcr einen konkreten Schlie\u00dfzylinder bestimmt ist und auf diesen passen muss (vgl. Merkmal 1 und Spalte 1, Zeilen 3 bis 4 und 54-55, Spalte 4, Zeilen 11- 13 und Spalte 5, Zeilen 4-8 der Klagepatentschrift) wird der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schl\u00fcssel in Anspruch 1 nicht etwa anhand eines bestimmten Schlie\u00dfzylinderprofils beschrieben, vielmehr gibt Anspruch 1 die Profilgestaltung des Flachschl\u00fcssels selbst vor. Das schlie\u00dft die \u2013 insbesondere von Schlie\u00dfanlagen genutzte \u2013 M\u00f6glichkeit ein, dass einerseits ein solches Profil auch auf abweichend profilierte Schlie\u00dfzylinder passen kann, andererseits aber der Schlie\u00dfzylinder, f\u00fcr den der in Anspruch 1 beschriebene Schl\u00fcssel bestimmt ist, mit abweichend profiliertem Schl\u00fcssel bet\u00e4tigt werden kann. Nicht jeder beliebig profilierte Schl\u00fcssel, der auf einen Zylinder passt, f\u00fcr den ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Schl\u00fcssel bestimmt ist, f\u00e4llt schon wegen dieser Bet\u00e4tigbarkeit unter den Patentanspruch 1. Dies hat auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige zutreffend so gesehen (vgl. Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 4, Bl. 453 d.A.). Anspruch 1 unterscheidet auch nicht danach, welchem Verwendungszweck der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schl\u00fcssel dienen soll; er betrifft gleicherma\u00dfen Schl\u00fcssel zur Verwendung in Schlie\u00dfanlagen und Einzelschl\u00fcssel f\u00fcr einen einzigen Schlie\u00dfzylinder.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach den einleitenden Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 6 ff.) ist ein Schl\u00fcssel mit den den Oberbegriff des Patentanspruches 1 bildenden Merkmalen 1 und 2 der untenstehenden Merkmalsgliederung aus der deutschen Offenlegungsschrift 33 14 511 (Anlage K 2) bekannt. Wie aus wie nachstehend abgebildeten Figuren 2 und 4 dieser Druckschrift hervorgeht, verlaufen die Nuten (14, 15, 16, 17; Bezugsziffern entsprechen dieser Abbildung) zur F\u00fchrung des Schl\u00fcssels an komplement\u00e4r geformten Schienen bzw. Rippen (3, 4, 5, 6) des Schlie\u00dfzylinders auf beiden Schl\u00fcsselbreitfl\u00e4chen (11, 11\u2019) parallel zueinander und mit ihren W\u00e4nden winklig zur Schl\u00fcsselebene; eine Nutwand verl\u00e4uft im spitzen und die gegen\u00fcberliegende parallel und im stumpfen Winkel. Zumindest einzelne Nuten sind parazentrisch ausgebildet; d.h. die Nuttiefe ist so bemessen, dass zumindest ein Teilbereich des zur Schl\u00fcsselebene geneigten Nutbodens \u00fcber die parallel zu den Schl\u00fcsselbreitfl\u00e4chen und zwischen ihnen verlaufende L\u00e4ngsmittelebene (y) des Schl\u00fcssels schneidet. Diese Ausgestaltung sollte am Priorit\u00e4tstag der \u00e4lteren Anmeldung bekannte Schl\u00fcssel mit Profilnuten trapezf\u00f6rmigen Querschnittes, bei denen aus Stabilit\u00e4tsgr\u00fcnden das Ma\u00df der \u00dcberlappung sich gegen\u00fcber liegender Nuten, deren Tiefe \u00fcber die L\u00e4ngsmittelebene hinaus reichte, m\u00f6glichst gering sein musste, so weiter entwickeln, dass zum einen die Abtastsicherheit erh\u00f6ht wird \u2013 die Flanken der hinterschnittenen Nuten k\u00f6nnen nicht abgetastet werden \u2013 und zum anderen sollte auch bei gr\u00f6\u00dferer \u00dcberlappung sich gegen\u00fcber liegender Nuten ein gr\u00f6\u00dferer Materialquerschnitt verbleiben (vgl. Anlage K 2, S. 2 \u2013 handschr.).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift bem\u00e4ngelt an dieser Ausgestaltung die durch die Nuttiefe und die winklige Profilierung verursachte Materialschw\u00e4chung (Spalte 1, Zeilen 16 bis 18), die durch geringe Abst\u00e4nde des Nutbodens von der gegen\u00fcber liegenden Breitfl\u00e4che und\/oder zu den W\u00e4nden benachbarter Nuten bedingt ist und mit der Gefahr verbunden sein soll, dass der Schl\u00fcssel an diesen Stellen bricht. Weiterhin wird ausweislich der Vorteilsangaben der Klagepatentschrift als nachteilig empfunden, dass die durch die bekannte Schr\u00e4ganordnung des Nutverlaufs bedingten und in der \u00e4lteren Druckschrift zur Erh\u00f6hung der Abtastsicherheit erw\u00fcnschten Hinterschneidungen sich auch im Schlie\u00dfzylinder wiederholen, mit dem der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schl\u00fcssel zusammenwirken muss (vgl. Spalte 1, Zeilen 52 bis 55 und Spalte 5, Zeilen 4 bis 8).<\/p>\n<p>Weiterhin erw\u00e4hnt die Klagepatentbeschreibung bekannte Flachschl\u00fcsselprofile mit parallel zur Schl\u00fcsselebene verlaufenden Nutb\u00f6den, wobei die Nutw\u00e4nde schr\u00e4g oder rechtwinklig zur Schl\u00fcsselebene verlaufen k\u00f6nnen. Zur ersten Gruppe geh\u00f6rt etwa die aus der deutschen Offenlegungsschrift 25 51 523 (Anlage B 4) bekannte Profilierung (vgl. nachstehend wiedergegebene Figuren 5 bis 8 der \u00e4lteren Druckschrift).<\/p>\n<p>Zur zweiten Gruppe geh\u00f6rt die in den Figuren 1 bis 3 der deutschen Offenlegungsschrift 26 37 516 (Anlage K 3) offenbarte Profilgebung.<\/p>\n<p>Die \u00f6sterreichische Patentschrift 360 364 (Anlage B 7) beschreibt einen Flachschl\u00fcssel mit V-f\u00f6rmig schr\u00e4g angeordneten Nutenw\u00e4nden, wobei die Nutb\u00f6den konkav gew\u00f6lbt sind (vgl. deren nachstehend wiedergegebene Figur 4), ebenso die Figuren 4 und 5 der bereits erw\u00e4hnten deutschen Offenlegungsschrift 26 37 516.<\/p>\n<p>Die deutsche Offenlegungsschrift 35 42 008 (Anlage K 4) zeigt in ihren nachstehend abgebildeten Figuren 2 und 3 Nuten mit konvergierenden W\u00e4nden, die vom Nutboden ausgehend unter gr\u00f6\u00dfer werdendem Abstand schr\u00e4g nach au\u00dfen verlaufen. Zumindest eine der Nuten \u2013 in den gezeigten Figurendarstellungen die Profill\u00e4ngsnut 7) ist ebenfalls parazentrisch angeordnet, wobei ihr Boden in einer gegen\u00fcber der Schl\u00fcssell\u00e4ngsmittelebene schr\u00e4g geneigten Bodenebene verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung umfasst nach den Angaben der Klagepatentschrift zwei Teilaspekte. Der eine besteht darin, die Materialschw\u00e4chung des Schl\u00fcsselprofils weiter zu verringern (vgl. Spalte 1, Zeilen 25 bis 27), wobei es nach den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen um die Widerstandsf\u00e4higkeit des Schl\u00fcssels gegen ein Verbiegen und\/oder Abbrechen geht. Der andere Teilaspekt besteht in der am Schluss der Beschreibung (Spalte 5, Zeilen 8 bis 21) angesprochenen Steigerung der Variationsvielfalt m\u00f6glicher Schl\u00fcsselquerschnitte; letzteres hat auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige als von der Erfindung objektiv gel\u00f6ste (Teil-)Aufgabe zutreffend anerkannt (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 20, Bl. 469 d.A.). Dagegen, dass die nach den Angaben der Klagepatentschrift in erster Linie angestrebte Verringerung der Materialschw\u00e4chung auch zur objektiv gel\u00f6sten Aufgabe geh\u00f6rt, hat der Sachverst\u00e4ndige zwar mit Blick auf infolge der patentgem\u00e4\u00dfen Profilierung entstehende Spannungsverlagerungen Bedenken ge\u00e4u\u00dfert (Hauptgutachten S. 5-10, Bl. 287-292 d.A.; Erg\u00e4nzungsgutachten S. 9, Bl. 402 d.A.; Anh\u00f6rungsprotokoll S. 13-15). Seinen m\u00fcndlichen Ausf\u00fchrungen l\u00e4sst sich jedoch entnehmen, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausbildung der Profilnuten durchaus auch positive Auswirkungen auf die Belastungsf\u00e4higkeit des Schl\u00fcsselprofils haben kann. Dass die Festigkeit des Schl\u00fcssels auch von dessen Profilierung abh\u00e4ngt, erkennt der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige im Grundsatz an (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 13, Bl. 462 d.A.). Ebenso hat er einger\u00e4umt, die Neigungswinkel konvergierender Nutw\u00e4nde k\u00f6nnten jedenfalls von einer bestimmten Gr\u00f6\u00dfenordnung an zu Schw\u00e4chungen f\u00fchren (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 16 unten, Bl. 465 d.A.), und er hat ausgef\u00fchrt, Spannungsspitzen (in den spitzen Winkeln zwischen Nutboden und \u2013wand) lie\u00dfen sich durch Radien abmildern (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 15, Bl. 464 d.A.). Ferner hat der Sachverst\u00e4ndige von einer in der Fachwelt h\u00e4ufig anzutreffenden Vorstellung berichtet, dasjenige, was nach der Profilierung vom Querschnitt \u00fcbrig bleibe, sei f\u00fcr die Belastbarkeit des Schl\u00fcssels entscheidend (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 13, Bl. 462 d.A.). Die Vorstellung, die Profilierung des Schl\u00fcssels beeinflusse dessen Festigkeit, kommt auch in dem Gutachten E zum Ausdruck (vgl. Anlage WKS 1, S. 22\/23, Abschnitt 2.2). Betrachtet man vor diesem Hintergrund die Vorteilsangaben in der Klagepatentbeschreibung (Spalte 1, Zeilen 32-45) wird der Durchschnittsfachmann \u2013 nach den unwidersprochenen Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen (Hauptgutachten S. 5, Bl. 287 d.A.) ein Techniker oder Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrj\u00e4hriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der mechanischen Schlie\u00dftechnik \u2013 es jedenfalls als Teil der von der unter Schutz gestellten Erfindung objektiv gel\u00f6sten Problemstellung ansehen, durch die Profilgebung, insbesondere durch weit ge\u00f6ffnete, schr\u00e4g genutete, oder parazentrische Profileinschnitte im Grundsatz zwangsl\u00e4ufig bedingte Schw\u00e4chungen zwar nicht zu beseitigen, aber doch zu vermindern, auch wenn sich m\u00f6glicherweise nicht alle Schwachstellen beseitigen lassen. Die Klagepatentschrift bezeichnet das in ihrer Wiedergabe der Aufgabenstellung (Spalte 1, Zeilen 26 und 27) zutreffend als Verringerung der Materialschw\u00e4chung, und wenn in Spalte 1, Zeilen 43 ff. von einer Materialst\u00e4rkung die Rede ist, so meint auch das sachlich nichts anderes, als dass im Vergleich zu den bisherigen Profilgebungen mehr Material stehen bleiben und sich dadurch die Schw\u00e4chungen verringern.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer zur L\u00f6sung dieser Problemstellung in Anspruch 1 des Klagepatentes vorgeschlagene Schl\u00fcssel kombiniert folgende Merkmale miteinander:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs handelt sich um einen Schl\u00fcssel f\u00fcr Schlie\u00dfzylinder mit auf beiden Schl\u00fcsselbreitseitenfl\u00e4chen (1, 2) parallel zueinander verlaufenden F\u00fchrungsnuten (3, 4, 5, 6);<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie Nutb\u00f6den der F\u00fchrungsnuten verlaufen geneigt zur Schl\u00fcsselmittelebene (7).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Nut (3) ist mit rechtwinklig zur Schl\u00fcsselbreitseite verlaufenden Nutw\u00e4nden (3\u2019\u2019) ausgestattet;<\/p>\n<p>4.<br \/>\nder Boden (3\u2019) der Nut (3) liegt auf einer Bodenebene (8), die<\/p>\n<p>a) um die in Schl\u00fcsseleinsteckrichtung verlaufende Neigungsachse (9)<br \/>\nb) geneigt zur Schl\u00fcssell\u00e4ngsmittelebene (7) verl\u00e4uft;<\/p>\n<p>5.<br \/>\nIn der Bodenebene verl\u00e4uft der Boden (4\u2019) mindestens einer Nut (4) der gegen\u00fcber liegenden Schl\u00fcsselbreitseite.<\/p>\n<p>Der Kern, durch den sich die vorstehenden Merkmalskombination vom Stand der Technik unterscheidet, liegt in der Ausbildung des in den Merkmalen 3 bis 5 beschriebenen einen Nutenpaares, dessen B\u00f6den auf einer gemeinsamen schr\u00e4g zur Schl\u00fcsselbreitseite verlaufenden Ebene liegen, wobei zumindest eine der beiden Nuten rechtwinklig zur Schl\u00fcsselbreitseite verlaufende W\u00e4nde aufweist. Das hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige auf Befragen letztlich best\u00e4tigt (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 6, 7, Bl. 455, 456 d.A.). Soweit er zuvor den Kern der Erfindung allein in der gemeinsamen schr\u00e4gen Bodenebene (Anh\u00f6rungsprotokoll a.a.O.; Erg\u00e4nzungsgutachten S. 7 und 9, Bl. 400 u. 402 d.A.) gesehen hat, hat er lediglich auf bisher nicht vorbekannte Merkmale abgestellt, aber nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, dass der Schutzgegenstand des Klagepatentanspruches 1 die Kombination aller vorstehend angegebenen Merkmale ist, von denen einzelne au\u00dferhalb dieser Kombination durchaus vorbekannt sein k\u00f6nnen. Dass aus der deutschen Offenlegungsschrift 26 37 516 rechtwinklig verlaufende Nutw\u00e4nde kombiniert mit parallel zur Schl\u00fcsselbreitseite verlaufenden B\u00f6den bekannt sind, die Offenlegungsschrift 35 42 008 bei einer Nut einen schr\u00e4g verlaufenden Boden kombiniert mit einem trapezf\u00f6rmig nach au\u00dfen erweiterten Querschnitt und die Offenlegungsschrift 33 14 511 geneigte Nutb\u00f6den spitzwinklig verlaufender Nuten offenbaren, unterscheidet sich von der in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebenen Kombination. Soweit die Kl\u00e4gerin und das Gutachten E den Kern der Erfindung in einer Selbstbeschr\u00e4nkung der Gestaltung der Nutenquerschnitte sehen (vgl. Anlage WKS 1 S. 7 u. 8) betrifft das, wie die auf S. 7 des Privatgutachtens erl\u00e4uterte Zeichnung zeigt, eine besondere in der Klagepatentschrift beschriebene Ausf\u00fchrungsform, die zus\u00e4tzlich zu den Vorgaben des Patentanspruches 1 auch diejenigen der Anspr\u00fcche 2 bis 5 erf\u00fcllt. Entgegen der von der Kl\u00e4gerin in der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat ge\u00e4u\u00dferten Ansicht geht es auch nicht um die Selbstbeschr\u00e4nkung, nur eine Nut des in den Merkmalen 3 bis 5 beschriebenen Paares parazentrisch auszubilden. Schneidet n\u00e4mlich die Bodenebene, wie es bei dem in den Figuren 3 und 5 der Klagepatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispielen der Fall ist, die Schl\u00fcsselmittelebene, k\u00f6nnen auch beide Nuten die Mittelebene \u00fcberragen (vgl. die Nuten 3 und 4 in Figur 3 und die Nuten 3 und 13 in Figur 5). Nur wenn sich beide Nuten des Nutenpaares auf derselben Seite des Schnittpunktes von Boden- und Mittelebene befinden, k\u00f6nnen nur die von einer Seite kommenden Nuten parazentrisch ausgebildet werden (vgl. Figur 3, Nuten 4 und 5, Figur 4, Nuten 3, 4 und 13, Figur 5, Nuten 3 und 4 einerseits und Nuten 5 und 13 andererseits).<\/p>\n<p>Auch die von der Kl\u00e4gerin im Schriftsatz vom 16. Juni 2008 (S. 8 ff., Bl. 434 ff. d.A.) in den Vordergrund gestellte Anwendung des Strahlensatzes ist nicht der Kern des Patentanspruches 1. Erw\u00e4hnt wird der Strahlensatz nur in Unteranspruch 11, w\u00e4hrend der allgemeiner gefasste Anspruch 1 keine entsprechenden Vorgaben enth\u00e4lt; der Durchschnittsfachmann legt Anspruch 1 diese Bedeutung auch nicht bei. Auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige hat das \u00fcberzeugend so gesehen; nach seinen zutreffenden Ausf\u00fchrungen ist der Strahlensatz jedenfalls auf diejenige der beiden Nuten nicht anwendbar, deren W\u00e4nde nicht rechtwinklig zur Schl\u00fcsselbreitseite verlaufen (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 9, 10, Bl. 458, 459 d.A.).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSoweit Merkmal 1 parallel zueinander verlaufende F\u00fchrungsnuten verlangt, stellt es auf die Nuten als ganzes ab. Es geht in diesem Zusammenhang weniger um die Selbstverst\u00e4ndlichkeit, dass die Nuten in Schl\u00fcsseleinsteckrichtung parallel zueinander verlaufen m\u00fcssen, sondern wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige zutreffend ausgef\u00fchrt hat (Hauptgutachten S. 17, Bl. 299 d.A.; Erg\u00e4nzungsgutachten., S. 3 \u2013 5, Bl. 396 \u2013 398 d.A.), um die Gestaltung des Nutenquerschnittes, mit dem sich auch die \u00fcbrigen Merkmale des Anspruches 1 allein befassen, den es gegen\u00fcber demjenigen gem\u00e4\u00df der vorbekannten Offenlegungsschrift 33 14 511 Anlage K2) und den anderen in der einleitenden Beschreibung der Klagepatentschrift er\u00f6rterten \u00e4ltere Druckschriften abzuwandeln gilt. Es geht, wie der Sachverst\u00e4ndige zutreffend weiter ausf\u00fchrt (Hauptgutachten, S. 10, Bl. 292 d.A.; Erg\u00e4nzungsgutachten, S. 5, Bl. 398 d.A.), um die Ausrichtung der Mittelachse der Nuten und nicht den Verlauf der Nutw\u00e4nde. Darin unterscheidet sich das Merkmal 1 von Merkmal 3, das sich mit dem Verlauf der W\u00e4nde der einen in ihm beschriebenen Nut befasst. Gleichwohl beeinflusst das Merkmal 3 auch den Sinngehalt des Merkmals 1. Bei isolierter Betrachtung und philologisch verstanden erfasste das Merkmal 1 auch schr\u00e4g verlaufende Nuten, wie sie etwa aus der deutschen Offenlegungsschrift 33 14 511 bekannt sind. Da das Klagepatent mit Merkmal 3 mit der dort beschriebenen Nut schr\u00e4g verlaufende Nuten ersetzen will und den Verlauf dieser Nut durch denjenigen der Nutw\u00e4nde bestimmt, Merkmal 1 aber parallel zueinander verlaufende Nuten verlangt, m\u00fcssen auch die anderen Nuten des Schl\u00fcssels entsprechend ausgerichtet sein.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nMerkmal 3 legt nur f\u00fcr die eine von ihm beschriebene Nut fest, dass ihre W\u00e4nde rechtwinklig zur Schl\u00fcsselbreitseite verlaufen. Das bedeutet, dass alle anderen Nuten zwar keine hinterschnittenen (vgl. oben), aber durchaus auch konvergierend verlaufende W\u00e4nde haben d\u00fcrfen. Nur f\u00fcr eine zweite, n\u00e4mlich die in Merkmal 5 beschriebene auf der anderen Schl\u00fcsselbreitseite gegen\u00fcberliegende Nut bestimmt Unteranspruch 3 bevorzugt einen rechtwinkligen Wandverlauf durch die Vorgabe \u201esenkrecht zur Schl\u00fcsselbreitseitenfl\u00e4che\u201c. Soweit die Figurendarstellungen der Klagepatentschrift s\u00e4mtliche Nuten mit parallel bzw. rechtwinklig verlaufenden W\u00e4nden zeigen, gehen sie \u00fcber die Erfordernisse des Anspruches 1 hinaus.<\/p>\n<p>Die Vorgabe \u201erechtwinklig\u201c ist eine Ma\u00dfangabe, die grunds\u00e4tzlich einen Winkel von 90\u00b0 verlangt. Ob das auch im Rahmen einer patentierten technischen Lehre so ist, bestimmt sich nach dem Gesamtzusammenhang, in den der durch die Beschreibung und die Zeichnungen erl\u00e4uterte Patentanspruch die Zahlen- und Ma\u00dfangabe stellt. Aus diesem Gesamtzusammenhang des Patentanspruches heraus ist es auch zu bestimmen, ob der Fachmann \u00fcbliche Toleranzen als mit dem Sinngehalt einer Zahlenangabe vereinbar ansieht (BGH GRUR 2002, 515, 517 ff. \u2013 Schneidmesser I). Auch wenn ihre Bedeutung vor diesem Hintergrund wie andere Vorgaben des Patentanspruches auch im Rahmen der konkret unter Schutz gestellten technischen Lehre vom allgemeinen oder technischen Sprachgebrauch abweichen kann, bestimmen und begrenzen Zahlen- und Ma\u00dfangaben doch den Schutzgegenstand des Patentes. Aus der Sicht des Fachmanns, haben sie, da Zahlen und Ma\u00dfe eindeutig sind, in aller Regel einen h\u00f6heren Grad an Eindeutigkeit und Klarheit als mit Worten beschriebene Elemente der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre. Auch hier ist es Sache des Anmelders, daf\u00fcr zu sorgen, dass der schutzbeanspruchte Gegenstand im Patentanspruch vollst\u00e4ndig niedergelegt ist; insbesondere bei Zahlenangaben hat er vor diesem Hintergrund besonderen Anlass, sich \u00fcber die Konsequenzen der Anspruchsformulierung f\u00fcr die Grenzen des nachgesuchten Patentschutzes klar zu werden. Die zur Erfassung des Sinngehaltes eines Patentanspruches vorgesehene Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen darf allerdings den durch den Anspruchswortlaut festgelegten Gegenstand weder inhaltlich erweitern noch sachlich einengen (BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Urteil vom 17. April 2007 \u2013 X ZR 72\/05 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit, Tz. 14 a.E.).<\/p>\n<p>Bei der Ermittlung des Sinngehaltes der Anweisung \u201erechtwinklig\u201c f\u00fcr den Verlauf der Nutw\u00e4nde kann der angesprochene Durchschnittsfachmann hier der Beschreibung des Klagepatentes lediglich entnehmen, dass die Erfindung sich mit dieser Vorgabe von schr\u00e4g verlaufenden Nutenw\u00e4nden abgrenzt, wobei es in erster Linie um solche Schr\u00e4gverl\u00e4ufe geht, die Hinterschneidungen bei der Gestaltung der zu den F\u00fchrungsnuten korrespondierenden F\u00fchrungsrippen im Schlie\u00dfzylinder erforderten (vgl. Spalte 1, Zeilen 50 bis 55). Dar\u00fcber hinaus grenzt Merkmal 3 die Schutz beanspruchende technische Lehre aber auch von winklig verlaufenden Nutw\u00e4nden ab, wie sie aus den weiteren vorstehend erw\u00e4hnten Druckschriften bekannt sind, deren Nutw\u00e4nde dort V-f\u00f6rmig zum Nutboden hin konvergierend angeordnet sind (Spalte 1, Zeilen 23\/24), was keine unerw\u00fcnschten Hinterschneidungen bei der Ausbildung der F\u00fchrungsrippen im Einsteckschlitz des Schlie\u00dfzylinders bedingt. Die Vorgabe rechtwinklig verlaufender Nutwandungen soll weitere Gestaltungsm\u00f6glichkeiten zus\u00e4tzlich zu den Nuten mit konvergierenden W\u00e4nden zur Verf\u00fcgung zu stellen (so auch zutreffend der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige, Anh\u00f6rungsprotokoll S. 12, Bl. 461 d.A.), als Folge dieser Ausbildung bleibt im Vergleich zu bekannten Konfigurationen neben den Nutw\u00e4nden mehr Material stehen. Der Durchschnittsfachmann, der diese Gegebenheiten zugrunde legt, wird unter einer rechtwinkligen Anordnung der Nutw\u00e4nde einerseits keine geometrisch absolut exakt einzuhaltende Vorgabe verstehen, andererseits aber auch ber\u00fccksichtigen, dass m\u00f6gliche Abweichungen nicht dem in der Klagepatentbeschreibung abgelehnten schr\u00e4gen Verlauf gleichkommen d\u00fcrfen und auch bei nicht absolut rechtwinklig verlaufenden Nutw\u00e4nden stets ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Zusammenwirken mit den entsprechend angeordneten F\u00fchrungsrippen des Schlie\u00dfzylinders m\u00f6glich sein muss, der beim Fertigen von Nachschl\u00fcsseln regelm\u00e4\u00dfig nicht zur Verf\u00fcgung steht. Der Durchschnittsfachmann wei\u00df ferner, dass die Nuten des Schl\u00fcssels auf jeden Fall solche Abmessungen haben m\u00fcssen, dass sie die F\u00fchrungsrippen des Schlie\u00dfzylinders problemlos aufnehmen k\u00f6nne diesem Zweck nicht zu eng dimensioniert sein und das Mindestspiel zwischen Schl\u00fcssel und Schl\u00fcsselkanal nicht beeintr\u00e4chtigen d\u00fcrfen, w\u00e4hrend sie in gewissem Umfang eine gr\u00f6\u00dfere Weite als unbedingt notwendig aufweisen k\u00f6nnen. Mit dieser Ma\u00dfgabe wird er auch nicht nur absolut glattfl\u00e4chige, sondern auch mit kleinen Abstufungen versehene Nutenw\u00e4nde als vom Wortsinn des Merkmals 3 erfasst ansehen, sofern deren gemittelte Linie zum Nutboden hin ganz geringf\u00fcgig konvergierend verl\u00e4uft und keine Hinterschneidungen verursacht. Nur in diesem eng begrenzten Rahmen erlaubt die Erfindung Abweichungen von der exakten Rechtwinkligkeit. Diese von Merkmal 3 vorgegebene Begrenzung wird durch die vom gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen herangezogene und auch im Privatgutachten E erw\u00e4hnte, aber weder in den Patentanspr\u00fcchen noch in der Beschreibung in Bezug genommene unabh\u00e4ngig von der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre entstandene DIN ISO 2768 nicht erweitert. Es kann mit dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen allenfalls davon ausgegangen werden, dass der Fachmann das \u00e4u\u00dferste Ma\u00df dessen, was noch als rechtwinklig im Sinne des Klagepatentes anzusehen ist, anhand der in der DIN ISO 2768-1 f\u00fcr Winkelma\u00dfe im Nennma\u00dfbereich bis 10 in der Toleranzklasse fein und mittel genannten Angaben bestimmt und auf Abweichungen von +1\u00b0 begrenzt, wobei die an sich nach der DIN zul\u00e4ssigen Abweichungen von \u20131\u00b0 wegen der mit ihnen verbundenen Hinterschneidungen ausscheiden. M\u00f6glicherweise in der Praxis der Schl\u00fcsselhersteller gro\u00dfz\u00fcgiger gehandhabte Toleranzen k\u00f6nnen diesen Spielraum nicht erweitern; anderenfalls w\u00e4re eine eindeutige Abgrenzung zu Nuten mit konvergierend verlaufenden W\u00e4nden nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Nicht entscheidend ist ferner, welche Winkelgenauigkeit im Trockenfr\u00e4sverfahren erzielt werden kann, denn das Klagepatent gibt kein bestimmtes Fr\u00e4sverfahren vor und stellt dessen Auswahl im konkreten Einzelfall in das Belieben des Durchschnittsfachmanns (vgl. Hauptgutachten S. 11, Bl. 293 d.A.). Erst kann zur Ermittlung des Sinngehaltes von Merkmal 3 nicht darauf abgestellt werden, ob der angegriffene Fr\u00e4sautomat im Trockenfr\u00e4sverfahren arbeitet und deshalb keine exakt rechten Winkel herstellen kann. Die Funktionsweise des angegriffenen Gegenstandes ist kein Kriterium f\u00fcr die Auslegung des Klagepatentes. Letztere hat losgel\u00f6st von der ersteren zu erfolgen, und erst im Anschluss daran ist zu pr\u00fcfen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den zuvor ermittelten Vorgaben der unter Schutz gestellten technischen Lehre entspricht.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nIm technischen Zusammenhang stehen auch die den Verlauf der Nutb\u00f6den betreffenden Merkmale 2, 5 und die Merkmalsgruppe 4. Merkmal 2 gibt zun\u00e4chst f\u00fcr alle Nuten einen geneigt zur Schl\u00fcsselmittelebene verlaufenden Boden vor. Damit wird an den aus den Offenlegungsschriften 33 14 511 und 35 42 008 (Figuren 2 und 3) bekannten Bodenverlauf angekn\u00fcpft; er soll modifiziert durch die Merkmale der Gruppe 4 und Merkmal 5 beibehalten werden. Damit ist klar, dass f\u00fcr parallel zur Schl\u00fcsselebene verlaufende oder konkav gerundete B\u00f6den, wie sie aus einleitend er\u00f6rterten Druckschriften bekannt waren, kein Schutz beansprucht wird. Vor diesem Hintergrund muss die Schr\u00e4ge der Nutb\u00f6den eine definierte und zumindest im wesentlichen plane Bodenfl\u00e4che sein Zu diesem Ergebnis ist auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend gekommen (Hauptgutachten, S. 17, Bl. 299 d.A.; vgl. a. Anh\u00f6rungsprotokoll S. 21-23, Bl. 470-472 d.A.). Aus Unteranspruch 8 ergibt sich nichts Gegenteiliges; wesentlich f\u00fcr die dortige Lehre ist, dass insbesondere bei mehreren Bodenebenen die dort genannte ausgezeichnete Bodenebene von keiner Nut zur gegen\u00fcberliegenden Schl\u00fcsselbreitseite durchdrungen wird (vgl. Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeilen 1 bis 11).<\/p>\n<p>Die Vorgaben der Merkmale 4, 4a, 4b und 5 muss im Gegensatz zu denjenigen des Merkmals 2 auf jeder Schl\u00fcsselbreitseite nur eine von mehreren m\u00f6glichen Nuten erf\u00fcllen; eine dieser beiden Nuten muss auf jeden Fall diejenige sein, die entsprechend Merkmal 3 rechtwinklig zur Schl\u00fcsselbreitseite verlaufende W\u00e4nde hat, w\u00e4hrend Merkmal 5 mindestens eine Nut der gegen\u00fcber liegenden Schl\u00fcsselbreitseite betrifft. Durch die Vorgaben der Merkmalsgruppe 4 und des Merkmals 5 ist die Bezugsebene der Nutb\u00f6den nicht mehr die L\u00e4ngsmittelebene des Schl\u00fcssels, sondern eine geneigt zu dieser Ebene verlaufende Schr\u00e4ge (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 32 bis 36). Auf dieser Bodenebene m\u00fcssen aber nur diese beiden Nuten mit ihren B\u00f6den liegen (vgl. Spalte 1, Zeilen 36 bis 44; Spalte 2, Zeilen 1 bis 4; Spalte 3, Zeilen 48 bis 55, Spalte 4, Zeilen 24 bis 39 und Figuren 4 bis 6). Bereits einer solchen Ausbildung wird der Vorteil einer Materialst\u00e4rkung zugeschrieben (Klagepatentschrift, Spalte 1, Zeilen 43 bis 45); das soll es erm\u00f6glichen, die Nuten zwar verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig tief zu schneiden, damit der Schl\u00fcssel nicht nachtr\u00e4glich unberechtigt weiter abgefeilt und zu einem \u00fcbergeordneten Schl\u00fcssel gemacht werden kann. Da aber dieser tiefe Einschnitt nur bei einer Nut und auch dort nur an einer Wand erforderlich ist, w\u00e4hrend die Nut an der gegen\u00fcber liegenden Wand weniger tief ausgebildet ist und dementsprechend auch mehr Material stehen bleibt, als dies der Fall w\u00e4re, wenn der Nutboden von der tieferen Schnittstelle aus parallel zur Schl\u00fcsselebene verliefe, wird so die Vorstellung der Erfinder des Klagepatentes \u2013 die durch die Nuttiefe bedingte Schneidung des Schl\u00fcssels auf ein Mindestma\u00df beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent verlangt nicht, dass die B\u00f6den aller Nuten auf der in den Merkmalen 4 und 5 beschriebenen Bodenebene liegen m\u00fcssen. Die Klagepatentschrift zeigt zwar eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform, auf die das zutrifft (vgl. Unteranspr\u00fcche 8 und 9 und Spalte 1, Zeilen 55 bis Spalte 2, Zeile 1; Spalte 3, Zeilen 6 bis 10 und 19 bis 37 in Verbindung mit den Figuren 2 und 3), sie offenbart aber auch Ausf\u00fchrungsbeispiele mit mehreren Ebenen f\u00fcr die Nutb\u00f6den (vgl. Unteranspruch 5 und Spalte 2, Zeilen 1 bis 4; Spalte 3, Zeilen 54 bis 56; Spalte 3, Zeile 57 bis Spalte 4 Zeile 1; Spalte 4, Zeilen 24 bis 39 in Verbindung mit den Figuren 4 bis 6).<\/p>\n<p>In Bezug auf die Schl\u00fcsselprofile mit mehreren Bodenebenen gilt nur die Vorgabe des Merkmals 2, dass die B\u00f6den schr\u00e4g verlaufen m\u00fcssen, \u00fcber das Ma\u00df des Neigungswinkels enth\u00e4lt Anspruch 1 dagegen keine n\u00e4heren Anweisungen, mit dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen kann aber davon ausgegangen werden, dass der in der bereits erw\u00e4hnten DIN ISO 2768 angegebene Neigungswinkel von mindestens 1\u00b0 [Hauptgutachten S. 17, Bl. 299 d.A.]); gen\u00fcgt. Ebenso wenig wird etwas dar\u00fcber ausgesagt, dass alle Nutb\u00f6den mit gleichem Neigungswinkel parallel zueinander verlaufen m\u00fcssen. Dass die Klagepatentbeschreibung am Schluss ausf\u00fchrt (Spalte 5, Zeilen 18 bis 21), es sei ein Erfolg der Erfindung, dass die aus dem Stand der Technik bekannte Variationsvielfalt von Schl\u00fcsselquerschnitten um weitere Alternativen erg\u00e4nzt werde, ist f\u00fcr den Durchschnittsfachmann ein Hinweis darauf, dass abgesehen von dem in den Merkmalen 3-5 beschriebenen Nutenpaar auch unterschiedliche Neigungswinkel m\u00f6glich sind, weil sich durch diese Ausgestaltung die dort als vorteilhaft hervorgehobene Variationsvielfalt weiter erh\u00f6ht.<\/p>\n<p>g)<br \/>\nDie vorstehenden Er\u00f6rterungen belegen, dass die Frage, ob ein Schl\u00fcssel von der patentgesch\u00fctzten Lehre Gebrauch macht, nicht nach groben Ma\u00dfst\u00e4ben beurteilt werden darf. Das widerspr\u00e4che auch der im Privatgutachten E unwidersprochen hervorgehobenen \u00dcbung (Anlage WKS 1, S. 3), in der Praxis die \u00dcbereinstimmung eines konkreten Schl\u00fcsselprofils mit Transparentzeichnungen der theoretisch ermittelten Kontur jeweils anhand 50fach vergr\u00f6\u00dferter Darstellungen zu vergleichen. Aus ihnen ergibt sich ferner, dass der Fachmann in Anbetracht der erfindungsgem\u00e4\u00df beabsichtigten Verminderung der Materialschw\u00e4chung solche Profilierungen nicht in Betracht ziehen wird, die zwar f\u00fcr sich betrachtet unter den Anspruchswortlaut fallen, bei denen aber Nuten so nah beieinander liegen, dass die zwischen ihnen verbleibenden Materialabschnitte zu schwach sind. Das hat auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend best\u00e4tigt (Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 21, Bl. 470 d.A.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie mit Ger\u00e4ten der angegriffenen Art gefr\u00e4sten Schl\u00fcsselprofile entsprechen dieser technischen Lehre nicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\naa) Die Ausf\u00fchrungsform \u201eB\u201c (Anlage K 11) weist allerdings das Merkmal 1 der vorstehenden Merkmalsgliederung auf. Es handelt sich um einen Schl\u00fcssel f\u00fcr Schlie\u00dfzylinder mit auf beiden Schl\u00fcsselbreitseitenfl\u00e4chen angeordneten parallel zueinander verlaufenden F\u00fchrungsnuten. Wie im vorausgehenden Abschnitt 1 ausgef\u00fchrt wurde, betrifft diese Vorgabe f\u00fcr den Verlauf der F\u00fchrungsnuten nicht nur deren L\u00e4ngserstreckung, sondern in erster Linie den Verlauf ihres Querschnittsmittelachse, wobei sich mit Blick auf das Merkmal 3, das f\u00fcr die dort beschriebene Nut einen rechtwinkligen Verlauf auch ihrer Mittelachse ergibt, auch die anderen Nuten entsprechend ausgerichtete Mittelachsen haben m\u00fcssen, um parallel zu der in Merkmal 3 beschriebenen Nut zu verlaufen. Ob diese Vorgabe eingehalten ist, l\u00e4sst sich allerdings nicht anhand der vom Sachverst\u00e4ndigen herangezogenen Toleranzen der DIN ISO 27 68 f\u00fcr Winkelma\u00dfe ermitteln, hinsichtlich derer die DIN nicht eindeutig erkennen l\u00e4sst, ob diese Angaben auch f\u00fcr parallele Verl\u00e4ufe gelten sollen, sondern danach, was mit dem parallelen Verlauf der Nutenquerschnitte erreicht werden soll. Erreicht werden soll in erster Linie, dass keine schr\u00e4g verlaufenden und mit Hinterschneidungen verbundenen Nuten entsprechend der Offenlegungsschrift 33 14 511 oder unregelm\u00e4\u00dfige Nutverl\u00e4ufe entsprechend der Offenlegungsschrift 35 42 008 verwendet werden, sondern gleich ausgerichtete Mittelachsen vorhanden sind, wie sie etwa aus den Figuren 2 bis 4 der deutschen Offenlegungsschrift 26 37 516 oder der \u00f6sterreichischen Patentschrift 360 364 bekannt sind, auch wenn in diesen beiden \u00e4lteren Druckschriften die Querschnittskonturen anders als im Rahmen der schutzbeanspruchten technischen Lehre ausgestaltet sind. Es muss daher im einzelnen festgestellt werden, ob die Mittelachsen insgesamt noch parallel oder bereits winklig zueinander verlaufen, wie es in dem kritisierten Stand der Technik der Fall ist.<\/p>\n<p>Als Ergebnis dieses Vergleichs verlaufen die Mittelachsen der Nuten des beim Abnehmer B mit dem angegriffenen Ger\u00e4t hergestellten Schl\u00fcssels noch parallel zueinander. Das gilt auch f\u00fcr die Nut 3, die ausweislich der Abbildung 8 im Hauptgutachten des Sachverst\u00e4ndigen (S. 31, Bl. 313 d.A.) in Verbindung mit der Tabelle 2 (S. 39, Bl. 321 d.A.) den gr\u00f6\u00dften Abweichungswinkel besitzt. Wie die Abbildung 8 weiter zeigt, sind schr\u00e4g und winklig angeordnete oder unregelm\u00e4\u00dfig verlaufende Nutquerschnitte offensichtlich nicht vorhanden.<\/p>\n<p>bb) Nicht verwirklicht ist jedoch das Merkmal 3. Orientiert man sich an der Lage der Nutb\u00f6den im Hinblick auf die sp\u00e4ter zu untersuchenden Merkmale 4 und 5, lie\u00dfe sich vorbehaltlich einer Verwirklichung der letztgenannten Merkmale ausweislich der Abbildungen 8 und 9 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens bei dem Schl\u00fcsselprofil gem\u00e4\u00df Anlage K 11 allenfalls aus den Nuten 3 und 4 und den Nuten 5a und 6a jeweils m\u00f6glicherweise ein Nutenpaar im Sinne des Anspruchskennzeichens bilden. Keine dieser vier Nuten hat jedoch rechtwinklige W\u00e4nde im Sinne des Merkmals 3. Hier geht es nicht nur darum, mit der rechtwinkligen Anordnung der W\u00e4nde wenigstens einer Nut die erfindungsgem\u00e4\u00df unerw\u00fcnschten Hinterschneidungen zu vermeiden; die zus\u00e4tzlich angestrebte Steigerung der Zahl unterschiedlicher Nutquerschnittsgestaltungsm\u00f6glichkeiten und das angestrebte Ziel, im Bereich der Nuten mehr Material stehen zu lassen, verlangen, die Angabe \u201erechtwinklig\u201c ernst zu nehmen, um insbesondere auch eine klare Abgrenzung zu konvergierenden und sich nach au\u00dfen erweiternden Querschnitten zu bekommen. Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige erkl\u00e4rt hat (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 17, Bl. 466 d.A.) sind rechtwinklige Nutw\u00e4nde ohne weiteres herstellbar, so dass vor diesem Hintergrund allenfalls die in der grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr die Herstellung von Schl\u00fcsselprofilen geltenden DIN ISO 2768-1 in den Toleranzklassen fein und mittel f\u00fcr Nennma\u00dfe bis 10 f\u00fcr Winkelma\u00dfe geltenden Abweichungen von plusminus 1\u00b0 mit den Anforderungen des Merkmals 3 vereinbar sind. Geht man hiervon aus, k\u00f6nnen die Nuten 3, 4 und 6a schon deshalb keinen rechtwinkligen Wandverlauf aufweisen, weil die untere Wand der Nut 3 nach den in die Abbildung 8 eingetragenen Messergebnissen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen mit ihrer unteren Wand um 7,31\u00b0, die Nut 6a mit ihrer oberen Wand um 4,74\u00b0 und die Nut 4 mit ihrer oberen Wand um 6,76\u00b0 und mit ihrer unteren Wand um 4,82\u00b0 von einem Winkel von 90\u00b0 abweicht und konvergierende Querschnitte zeigt, wie sie etwa aus den Figuren 2 und 3 der Offenlegungsschrift 32 45 008 bekannt sind. Auch die Nut 5a verl\u00e4sst mit ihren \u00dcberschreitungen von 2,27\u00b0 (obere Wand) und 2\u00b0 (Untere Wand) den vorstehend definierten Bereich der Rechtwinkligkeit.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin ist es mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre unvereinbar, dass Nennma\u00df der zul\u00e4ssigen Winkelabweichung um jeweils 1\u00b0 zu erh\u00f6hen. Dass die in der DIN vorgegebenen Winkelma\u00dfabweichungen im Rahmen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre nur zu ganz geringf\u00fcgigen Erweiterungen der Nut, aber nicht zu unerw\u00fcnschten Hinterschneidungen f\u00fchren d\u00fcrfen und deshalb Minusabweichungen nicht zul\u00e4ssig sind, bedeutet nicht, dass sich dadurch die patentgem\u00e4\u00df vorgegebene Rechtwinkligkeit von 90 auf 91\u00b0 erweitert und erst diesem erweiterten Ma\u00df die in der DIN-Norm angegebene Abweichung von 1\u00b0 f\u00fcr jede der beiden Wandungen hinzugez\u00e4hlt werden mit dem Ergebnis, dass auch noch Winkel von 92\u00b0 als rechtwinklig im Sinne des Merkmals 3 zu gelten h\u00e4tten. Mit dieser Betrachtungsweise w\u00e4re die Grenze zwischen rechtwinkligen und erfindungsgem\u00e4\u00df jedenfalls f\u00fcr die in Merkmal 3 beschriebene Nut nicht erlaubten konvergierenden Nutwandverl\u00e4ufen zumindest aufgeweicht.<\/p>\n<p>Der Schl\u00fcssel gem\u00e4\u00df Anlage K 11 weist, wie der Sachverst\u00e4ndige zutreffend ausf\u00fchrt, auch die Merkmale 2, 4 und 5 nicht auf. Da die Nutb\u00f6den der F\u00fchrungsnuten im wesentlich konkav gerundet ausgebildet sind, l\u00e4sst sich kein zur Schl\u00fcsselmittelebene geneigter Verlauf feststellen, und ebenso wenig liegen die B\u00f6den der Nuten der beiden vorbezeichneten Nutpaare 3 und 4 bzw. 5a und 6a auf einer gemeinsamen Bodenebene, die um die in Schl\u00fcsseleinsteckrichtung verlaufende Neigungsachse geneigt zur Schl\u00fcssell\u00e4ngsmittelebene verl\u00e4uft. Mit diesem Verlauf der Nutb\u00f6den will das Klagepatent in erster Linie durch eine parazentrische Ausbildung der Nuten entstehende Materialschw\u00e4chungen vermindern. Zum einen soll der schr\u00e4ge Verlauf sicherstellen, dass die Nut nur auf einer ihrer beiden Seiten tiefgeschnitten wird, w\u00e4hrend auf der gegen\u00fcber liegenden Seite die Tiefe geringer ist und im Bereich des Bodens demzufolge mehr Material stehen bleibt im Vergleich zu einer Ausgestaltung, bei der auch die gegen\u00fcber liegende Seite ebenso tief geschnitten w\u00fcrde. Dass die B\u00f6den wenigstens eines Nutpaares auf einer gemeinsamen Bodenebene liegen, stellt zus\u00e4tzlich sicher, dass diese Bodenebene jedenfalls von einem Nutenpaar nicht geschnitten wird. Zutreffend hat der Sachverst\u00e4ndige ausgef\u00fchrt (Hauptgutachten S. 17, Bl. 299 d.A.), dass von einem \u201eVerlauf\u201c der Nutb\u00f6den nur gesprochen werden kann, wenn die Nutb\u00f6den zumindest im wesentlichen eben ausgebildet sind und bei einem runden und\/oder stufigen unregelm\u00e4\u00dfigen Ausbildung keine Verlaufsrichtung festgestellt werden kann. Lediglich in den engen Grenzen, die der Sachverst\u00e4ndige in seinem Gutachten (S. 17) beschrieben hat, sind Abweichungen von einem ebenen Verlauf noch m\u00f6glich (vgl. auch Anh\u00f6rungsprotokoll S. 19-23 und 24 f.). Um den Verlauf der Nutb\u00f6den zu bestimmen, hat der Sachverst\u00e4ndige in Abbildung 8 gem\u00e4\u00df DIN EN ISO 1101, Anhang B zwei Geraden angelegt, eine im Bereich der \u00dcbergangsradien und eine parallele im Bereich der gr\u00f6\u00dften Bodentiefe und hat f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Merkmals 2 und auch der damit weiter zusammenh\u00e4ngenden Merkmale 4 und 5 verlangt, dass der Abstand der Geraden nach der einschl\u00e4gigen DIN ISO 2768 Teil 2 Toleranzklasse K kleiner als 0,05 mm betr\u00e4gt. F\u00fcr die Nuten 3, 4, 5a und 6a hat er Abst\u00e4nde der angelegten Geraden ermittelt, die sich zwischen 0,07 und 0,12 mm bewegen. Damit sind die insoweit anwendbaren Toleranzgrenzen deutlich \u00fcberschritten.<\/p>\n<p>Erst recht liegen nach den zutreffenden Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen die Nuten 3 und 4 bzw. 5a und 6a nicht auf einer gemeinsamen Bodenebene. Um dies f\u00fcr den Schl\u00fcssel gem\u00e4\u00df Anlage K 11 festzustellen, gen\u00fcgt ein Blick auf die aus Abbildung 8 des Hauptgutachtens ersichtlichen vom gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen eingetragenen Verlaufsrichtungen, ohne dass es auf die in Abbildung 9 eingetragenen abweichenden Verlaufsebenen ankommt. Die Vorgaben der Merkmalsgruppe 4 und des Merkmals 5 sind nur erf\u00fcllt, wenn dieselbe Ebene, deren Verlauf f\u00fcr den Boden der Nut eines Paares nach den Merkmalen 2 und 4 ermittelt wurde, und deren Verlauf der Sachverst\u00e4ndige in Abbildung 8 eingetragen hat, sich gleichzeitig bis zu der anderen in Merkmal 5 beschriebenen Nut fortsetzt und beide Nutb\u00f6den letztlich auf ein- und derselben geraden Linie verlaufen und demzufolge auch um denselben Winkel gegen\u00fcber der Schl\u00fcsselmittelebene geneigt sind. Nehmen die beiden Nuten eines Paares unterschiedliche Neigungswinkel ein, k\u00f6nnen sie zwangsl\u00e4ufig nicht gleichzeitig auf derselben gemeinsamen Bodenebene verlaufen. Wie die Abbildung 8 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens (S. 31, Bl. 313 d.A.) zeigt, trifft das weder auf die Nuten des Paares 3 und 4 noch auf diejenigen des Paares 5a\/6a zu. Der Boden der Nut 3 ist um 7,38\u00b0 gegen\u00fcber der Schl\u00fcssell\u00e4ngsmittelebene geneigt, derjenige der Nut 4 um 4,49\u00b0, derjenige der Nut 5a um 10,09\u00b0 und derjenige der Nut 6a um 7,3\u00b0.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch der beim Abnehmer Bauhaus in D\u00fcsseldorf mit dem angegriffenen Ger\u00e4t gefr\u00e4ste Schl\u00fcssel gem\u00e4\u00df Anlage K 16 (Ausf\u00fchrungsform Bauhaus I) entspricht nicht der patentierten technischen Lehre.<\/p>\n<p>Zu Recht hat der Sachverst\u00e4ndige (S. 20 des Hauptgutachtens, Bl. 302 d.A.) bereits die \u00dcbereinstimmung mit Merkmal 1 verneint, weil es an im Querschnitt parallel zueinander verlaufenden F\u00fchrungsnuten fehlt. Auch wenn man sich nicht an Vorgaben der vom Sachverst\u00e4ndigen herangezogenen DIN ISO 2768-1 orientiert, sind die aus der Abbildung 10 (Gutachten S. 33, Bl. 315 d.A.) ersichtlichen Abweichungen deutlich zu erkennen. Die Mittelachsen der Nuten 4a und 6a weichen von denjenigen der Nuten 3, 5a und 5b soweit ab, dass von einem parallelen Verlauf nicht mehr gesprochen werden kann.<\/p>\n<p>Wie sich aus den weiteren \u00fcberzeugenden Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen ergibt, werden auch die Merkmale 2, 4 und 5 nicht verwirklicht. Bildet man im Hinblick auf das Merkmal 5 aus jeweils zwei von gegen\u00fcber liegenden Schl\u00fcsselbreitseiten kommenden Nuten Paare, so k\u00f6nnten dies allenfalls wiederum die Nuten 3\/4 und 5a\/6a sein. Auch hier fehlt es wegen der insbesondere bei den Nuten 3, 4 und 5a ausgepr\u00e4gten konkav gerundeten Nutb\u00f6den an einem Verlauf geneigt zur Schl\u00fcsselmittelebene. Dasjenige, was der Sachverst\u00e4ndige als Neigung ermittelt hat, sind wie bei der Ausf\u00fchrungsform B (Anl. K 11) nur die Verl\u00e4ufe der angelegten parallelen Geraden, deren zu gro\u00dfer Abstand voneinander ergibt, dass die Nutb\u00f6den gerade nicht in der dort vorgezeichneten Ebene verlaufen. Erst recht verlaufen die B\u00f6den der Nuten 3 und 4 bzw. 5a und 6a nicht entsprechend den Merkmalen 4 und 5 auf einer gemeinsamen um die in Schl\u00fcsseleinsteckrichtung verlaufenden Neigungsachse geneigt zur Schl\u00fcssell\u00e4ngsmittelebene verlaufenden Bodenebene. Wie die Abbildung 10 des Hauptgutachtens verdeutlicht, l\u00e4sst sich durch den runden Verlauf der B\u00f6den \u00fcberhaupt keine Bodenebene genau bestimmen; und die vom Sachverst\u00e4ndigen in der Abbildung 10 an die Nutb\u00f6den angelegten Geraden besitzen ganz offensichtlich deutlich voneinander verschiedene Neigungswinkel, n\u00e4mlich bei der Nut 3 17,47\u00b0, bei der Nut 4 dagegen nur 1,71\u00b0 (und \u00fcberdies in die entgegen gesetzte Richtung), bei der Nut 6a 3,16\u00b0 und bei der Nut 5a 1,26\u00b0, wiederum wie der Boden der Nut 4 in entgegen gesetzter Richtung.<\/p>\n<p>Ob unter diesen Umst\u00e4nden im Hinblick auf die Nut 3 die Vorgabe eines rechtwinkligen Nutwandverlaufs wenigstens einer Nut erf\u00fcllt ist, kann unter diesen Umst\u00e4nden auf sich beruhen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch der zweite mit dem angegriffenen Ger\u00e4t beim Abnehmer Bauhaus in D\u00fcsseldorf gefertigte Schl\u00fcssel (Ausf\u00fchrungsform Bauhaus II, Anlage K 16a) entspricht, wie der Sachverst\u00e4ndige im Ergebnis ebenfalls zutreffend ausgef\u00fchrt hat (Hauptgutachten S. 21, Bl. 303 d.A.) nicht den Vorgaben des Patentanspruches 1. Wie die Abbildung 12 (Hauptgutachten S. 35, Bl. 317 d.A.) zeigt, weichen zumindest die Mittelachsen der Nuten 4 und 6a so weit von denjenigen der Nuten 5a, 5b und 3 ab, dass von dem in Merkmal 1 geforderten f\u00fcr den Nutenquerschnitt geltenden parallelen Verlauf der F\u00fchrungsnuten zueinander keine Rede sein kann. \u00c4hnlich wie bei den bereits er\u00f6rterten Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4sst sich auch hier nicht feststellen, dass die konkav gerundeten B\u00f6den der Nuten 3, 4, 5a, 5b und 6a in einer bestimmten geneigten Ebene verlaufen und das Merkmal 2 erf\u00fcllen; die vom Sachverst\u00e4ndigen insoweit angelegten geraden Linien zeigen auch hier keine Verlaufsrichtung des Bodens an, sondern demonstrieren, dass sich der Bodenverlauf wegen des gro\u00dfen Abstandes der Geraden keiner bestimmten Ebenen zuordnen l\u00e4sst. Aus diesem Grund hat der Sachverst\u00e4ndige ebenfalls zu Recht die Verwirklichung der Merkmalsgruppe 4 und des Merkmals 5 verneint. Wollte man auf die angelegten Geraden zur Bestimmung der Verlaufsrichtung abstellen, erg\u00e4ben sich wiederum unterschiedliche Neigungswinkel, die es ausschlie\u00dfen, dass die B\u00f6den der Nuten jeweils eines Nutpaares auf einer gemeinsamen Bodenebene verlaufen. In Abbildung 12 hat der Sachverst\u00e4ndige f\u00fcr den Schl\u00fcssel gem\u00e4\u00df Anlage K 16 bei der Nut 3 eine Abweichung von 8,76\u00b0 und f\u00fcr die Nut 4 eine solche von 9,01\u00b0 ermittelt, w\u00e4hrend sich f\u00fcr die Nut 5a ein Neigungswinkel von 7,9\u00b0 und f\u00fcr die Nut 6a ein solcher von 4,43\u00b0 ergeben hat. Dass die B\u00f6den jeweils eines Paares dieser Nuten nicht auf einer gemeinsamen Bodenebene liegen bzw. verlaufen, l\u00e4sst sich auch feststellen, indem man die vom Sachverst\u00e4ndigen angelegten Geraden jeweils in Richtung der anderen Nut verl\u00e4ngert. Bei den Nuten des Paares 3 und 4 laufen diese Geraden aneinander vorbei, w\u00e4hrend die an die B\u00f6den der Nuten 5a und 6a angelegten Geraden sich schneiden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus besitzt keine der vier genannten Nuten rechtwinklige W\u00e4nde im Sinne des Merkmals 3. So hat der Sachverst\u00e4ndige (vgl. wiederum Abbildung 12, S. 35 des Hauptgutachtens, Bl. 317 d.A.) f\u00fcr die untere Wand der Nut 3 eine Abweichung von 8,21\u00b0 gemessen, f\u00fcr die obere Wand der Nut 6a eine solche von 9,35\u00b0, f\u00fcr die obere der Nut 4 eine solche von 20,78\u00b0 und f\u00fcr die untere Wand der Nut 5a eine Abweichung von 4,15\u00b0.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nIm Ergebnis ist mit den weiteren Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen (S. 22 des Hauptgutachtens) auch eine \u00dcbereinstimmung des beim Abnehmer C in Braunschweig gefr\u00e4sten Schl\u00fcssel (Anlage K 17) mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre zu verneinen. Wie die diese Ausf\u00fchrungsform betreffende Abbildung 14 (S. 37 des Hauptgutachtens, Bl.319 d.A.) zeigt, weicht die Mittelachse der Nut 3 von dem Verlauf der anderen Nutmittelachsen so stark ab, dass ein paralleler Verlauf zu den anderen F\u00fchrungsnuten i.S.d. Merkmals 1 verneint werden muss.<\/p>\n<p>Entgegen Merkmal 2 haben auch die Nutb\u00f6den dieser Ausf\u00fchrungsform einen eher konkav gerundeten Verlauf, von dem sich nicht feststellen l\u00e4sst, ob und inwieweit er geneigt zur Schl\u00fcsselmittelebene liegt. Aus demselben Grund sind auch die Vorgaben der Merkmalsgruppe 4 und des Merkmals 5 nicht erf\u00fcllt. Sollte man die Verlaufsrichtung der Nutb\u00f6den nach dem vom Sachverst\u00e4ndigen in die Abbildung 14 eingetragenen Geraden bestimmen, ergeben sich f\u00fcr die Nuten der Paare 3\/4 und 5a\/6a wiederum unterschiedliche Neigungswinkel, n\u00e4mlich 5,56\u00b0 f\u00fcr den Boden der Nut 3, 2,97\u00b0 f\u00fcr den Boden der Nut 4, 2,39\u00b0 f\u00fcr den Boden der Nut 5a und 7,64\u00b0 f\u00fcr den Boden der Nut 6a. Verl\u00e4ngert man die vom Sachverst\u00e4ndigen angelegten geraden Linien jeweils bis zur anderen Nut des jeweiligen Nutpaares, so laufen die an die B\u00f6den der Nuten 3 und 4 angelegten Geraden aneinander vorbei, w\u00e4hrend die an den Nutboden 5a gelegte Gerade die im Bereich der \u00dcbergangsradien an der Nut 3 gezogene Gerade im Bereich des Nutbodens 3 schneiden.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nAuch wenn der Senat dem Sachverst\u00e4ndigen nicht in allen Punkten seiner Begr\u00fcndung gefolgt ist, hat er keinen Zweifel daran, dass der Sachverst\u00e4ndige ausreichende Fachkunde besitzt, um dem Senat die f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalles notwendigen technischen Kenntnisse zu vermitteln. Er hat auf Befragen in der m\u00fcndlichen Verhandlung (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 3\/4 [Bl. 452\/453 d.A.] sowie S. 33\/34 [Bl. 482, 483 d.A.]) ausgef\u00fchrt, seine Ausbildung bef\u00e4hige ihn dazu, das Wissen des Durchschnittsfachmanns auch am Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes hinreichend sicher einsch\u00e4tzen zu k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus ist er bereits als gerichtlicher Sachverst\u00e4ndiger auf dem Gebiet der mechanischen Schlie\u00dftechnik t\u00e4tig geworden; in den dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patentes 0 386 504 betreffenden Nichtigkeitsverfahren ist er vom Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 10. Oktober 2006 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten der Beklagten vom 17. November 2006) zum gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen bestellt worden; dass der Sachverst\u00e4ndige im dortigen Verfahren der ihm gestellten Aufgabe nicht gewachsen war, hat keine der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits behauptet. Auch die Kl\u00e4gerin hat in ihrem Schlusspl\u00e4doyer nach der Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen dessen Qualifikation nicht mehr in Zweifel gezogen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nErfolglos bleibt auch der erstmals in der Berufungsinstanz unternommene Versuch der Kl\u00e4gerin, die mit den angegriffenen Automaten gefr\u00e4sten Schl\u00fcssel im Hinblick auf die nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllten Merkmale als \u00e4quivalente \u00dcbereinstimmung mit der in Anspruch 1 beschriebenen Konfiguration zu betrachten. Abgesehen davon, dass die Kl\u00e4gerin mit diesem Vorbringen nach \u00a7 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr geh\u00f6rt werden kann, erf\u00fcllen die Schl\u00fcssel auch nicht die Anforderungen, die in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung an eine Verwirklichung mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln gestellt werden (vgl. dazu BGH, GRUR 2002, 515 ff. \u2013 Schneidmesser I; 2002, 519 ff. \u2013 Schneidmesser II). Wie bereits ausgef\u00fchrt wurde, m\u00fcssen die Vorgaben des Klagepatentanspruches 1 bis auf geringf\u00fcgige Abweichungen ernst genommen werden, um die schutzbeanspruchte Lehre deutlich von bekannten Konfigurationen zu unterscheiden und insbesondere auch tats\u00e4chlich neue Gestaltungsformen zu erreichen. Das verbietet es, Abweichungen, die schon der Wortsinn nicht mehr erfasst, als Benutzung mit \u00e4quivalenten Mitteln in den Schutzbereich der patentierten Lehre einzubeziehen. Eine solche Ausgestaltung h\u00e4tte der Durchschnittsfachmann am Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes nicht mehr als der im Anspruchswortlaut beschriebenen Erfindung gleichwertiges Mittel in Betracht gezogen. Nach dem gesamten Inhalt von Anspr\u00fcchen und Beschreibung des Klagepatentes verbietet es auch das gleichwertig neben der angemessenen Belohnung des Erfinders stehende Gebot hinreichender Rechtssicherheit f\u00fcr au\u00dfen stehende Dritte, Profilgestaltungen wie die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten und mit Ger\u00e4ten der angegriffenen Art hergestellten noch in den Schutzbereich des Klagepatentes zu ziehen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als unterlegene Partei hat die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierf\u00fcr in \u00a7 543 Abs. 2 niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S.d. \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung i.S.d. \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 943 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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