{"id":4261,"date":"2008-11-13T17:00:46","date_gmt":"2008-11-13T17:00:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4261"},"modified":"2016-05-03T15:37:18","modified_gmt":"2016-05-03T15:37:18","slug":"2-u-7207-litfasssaeule","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4261","title":{"rendered":"2 U 72\/07 &#8211; Litfa\u00dfs\u00e4ule"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1056<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. November 2008, Az. 2 U 72\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Juli 2007 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Voll-streckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Au\u00dfenwerbung, zu ihrem Angebot geh\u00f6ren jeweils auch Litfa\u00dfs\u00e4ulen. Die Kl\u00e4gerin macht, gest\u00fctzt auf ihr eine beleuchtbare Litfa\u00dfs\u00e4ule betreffendes deutsches Patent 196 31 XXX Klagepatent, Anlage K 1) B4, Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und vorbereitende Rechnungslegung gegen die Beklagte geltend. Das Klagepatent wurde im. August 1996 angemeldet. Die Anmeldung wurde im. Februar 1998 offen gelegt, die Patenterteilung im August 2004 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Der Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eBeleuchtbare Litfa\u00dfs\u00e4ule, mit einem S\u00e4ulenk\u00f6rper, auf dem oben ein \u00fcber dessen Mantel vorstehendes Dach angebracht ist und die Beleuchtungsmittel aufweist, die von au\u00dfen gegen die Mantelfl\u00e4che strahlen, dadurch gekennzeichnet, dass in der Litfa\u00dfs\u00e4ule (1) Lichtleitvorrichtungen (6, 8, 9, 10, 13, 15) angeordnet sind, die das von den Beleuchtungsmitteln (7, 11, 12, 14) emittierte Licht \u00fcber die Mantelfl\u00e4che verteilen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagepatent und zeigen in Figur 1 eine schematische Darstellung eines L\u00e4ngsschnitts durch eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Litfa\u00dfs\u00e4ule sowie in Figur 2 einen Querschnitt A-A&#8216; durch die Litfa\u00dfs\u00e4ule gem\u00e4\u00df Figur 1:<\/p>\n<p>Die Beklagte stellte der \u00d6ffentlichkeit im Mai 2006 den Prototyp einer Litfa\u00dfs\u00e4ule vor, bei der das von einem in der Litfa\u00dfs\u00e4ule befindlichen Projektor emittierte Licht durch acht Lichtleitfasern sternf\u00f6rmig nach au\u00dfen geleitet und von eine<\/p>\n<p>die Litfa\u00dfs\u00e4ule geringf\u00fcgig \u00fcberragenden Dachkranz aus mittels beabstandeter Linsen punktf\u00f6rmig nach unten abgestrahlt wird.<\/p>\n<p>In einer Pressemitteilung der Beklagten vom 3. Mai 2006 (Anlage K 6) hei\u00dft es u.a. wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;Die A hat heute eine Litfa\u00dfs\u00e4ule vorgestellt, die den geringsten Energieverbrauch weltweit aufweist. Das Beleuchtungssystem ist neu: Es sorgt f\u00fcr eine ausreichende Helligkeit der Litfa\u00dfs\u00e4ule in den Abend- und Nachtstunden \u2013 mit nur einer Leuchte. Lichtleitfasern mit linsenf\u00f6rmigen Austrittselementen erm\u00f6glichen eine effektive Rundumausleuchtung, die gleichzeitig eine naturgetreue Farbwiedergabe der beleuchteten Fl\u00e4chen gew\u00e4hrleistet. Mit diesem neuen faseroptischen System hat A die Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Ausleuchtung deutlich verbessert und reduziert den Energieverbrauch um 80 %.&#8220;<\/p>\n<p>Die Beklagte hat zum Schutz ihrer Litfa\u00dfs\u00e4ule ihrerseits am 21. November 2005 das deutsche Gebrauchsmuster 20 2005 018 YYY (Anlage K 8) angemeldet, dem die nachstehend wiedergegebene Figur 3 entnommen ist, die die Funktionsweise der angegriffenen Litfa\u00dfs\u00e4ule schematisch verdeutlicht. Die Ziffer 38 bezeichnet den Projektor, Ziffer 46 eine der Lichtleitfasern und Ziffer 40 einen der acht gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber den Ringumfang verteilten Lichtaustritte. Die in der Zeichnung mit den Ziffern 42 und 44 bezeichneten Nebenlichtaustritte fehlen bei dem im Mai 2006 vorgestellten Prototyp.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat mit Klageschrift vom 25. Januar 2007 Nichtigkeitsklage erhoben, die sich unter anderem auf das deutsche Gebrauchsmuster 93 15 344.H (Anlagenkonvolut B 3, Anlage N 4), das eine Reihe von punktf\u00f6rmigen, auf den Mantel der Litfa\u00dfs\u00e4ule strahlende Spots in dem den K\u00f6rper \u00fcberragenden Dachkranz vorsieht, und die deutsche Patentschrift 29 08 904 (Anlagenkonvolut B 3, Anlage N 15), die eine lichtdurchl\u00e4ssige und lichtablenkende Teile aufweisende Tafel betrifft, an deren Seitenfl\u00e4che eine Lichtquelle angeordnet ist, st\u00fctzt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 58 ff. d. A., Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df verurteilt und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Auch Lichtleitfasern seien Lichtleitvorrichtungen. Dass der Lichtaustritt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht gleichm\u00e4\u00dfig ringf\u00f6rmig, sondern in Form beabstandeter Lichtkegel erfolge, sei irrelevant; das Klagepatent lasse offen, in welcher Form das emittierte Licht \u00fcber die Manteloberfl\u00e4che verteilt werden solle. Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage hat das Landgericht f\u00fcr nicht veranlasst erachtet. Die hierf\u00fcr zu fordernde \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit einer Vernichtung des Patents sei nicht gegeben. Die deutsche Patentschrift 29 08 904 sehe keine von au\u00dfen gegen die Mantelfl\u00e4che strahlende Beleuchtungsmittel vor. Bei dem deutschen Gebrauchsmuster 93 15 344 seien die Beleuchtungsmittel nicht in der Litfa\u00dfs\u00e4ule angeordnet, auch werde das von ihnen emittierte Licht nicht mit Hilfe von ebenfalls in der Litfa\u00dfs\u00e4ule angeordneten Lichtleitvorrichtungen \u00fcber die Mantelfl\u00e4che verteilt. Im Einzelnen hat das Landgericht wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u0080, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen Vorst\u00e4nden der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine beleuchtbare Litfa\u00dfs\u00e4ule mit einem S\u00e4ulenk\u00f6rper, auf dem oben ein \u00fcber dessen Mantel vorstehendes Dach angebracht ist und die Beleuchtungsmittel aufweist, die von au\u00dfen gegen die Mantelfl\u00e4che strahlen,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu gebrauchen,<\/p>\n<p>bei der in der Litfa\u00dfs\u00e4ule Lichtleitvorrichtungen angeordnet sind, die das von den Beleuchtungsmitteln emittierte Licht \u00fcber die Mantelfl\u00e4che verteilen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. September 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen und -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer nicht der Kl\u00e4gerin, sondern einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten seiner Einschaltung tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Name in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. September 2004 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.<\/p>\n<p>Unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen tr\u00e4gt die Beklagte vor, das Klagepatent verstehe unter Lichtleitfasern nicht die gesamte Lichtleitvorrichtung, sondern einen m\u00f6glichen Teil einer solchen. Die Lichtleitvorrichtungen k\u00f6nnten Lichtleitfasern \u201eaufweisen\u201c; dies k\u00f6nne nicht mit \u201ebestehen aus\u201c gleichgesetzt werden. Zudem wende sich das Klagepatent gerade gegen die aus dem Stand der Technik bekannten punktf\u00f6rmige Lichtaustritte, weshalb es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einer patentgem\u00e4\u00dfen Verteilung des emittierten Lichts fehle. Diese Auffassung teile im \u00dcbrigen die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes, die die Ablehnung punktf\u00f6rmiger Lichtaustritte durch das Klagepatent zur Abgrenzung desselben von ihrem \u2013 der Beklagten &#8211; j\u00fcngeren Gebrauchsmuster 20 2005 018YYY verwandt habe. Zudem werde bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der vom Klagepatent erstrebte Erfolg einer gegen\u00fcber dem Stand der Technik verbesserten radialen und axialen Lichtverteilung gerade nicht verwirklicht. Die Qualit\u00e4t der Ausleuchtung entspreche bei ihrem Produkt dem Stand der Technik; das bringe ihre Werbeaussage nicht hinreichend zum Ausdruck.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent DE 196 31 XXX erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen tr\u00e4gt sie vor, im Klagepatent sei keine Rede davon, dass eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung nur vorliege, wenn das Licht axial und radial gleichm\u00e4\u00dfig auf der Manteloberfl\u00e4che verteilt werde. Aufgabe sei nur allgemein eine verbesserte Ausleuchtung der Mantelfl\u00e4che. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde sogar bei den bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen nahezu identisch beschrieben.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Berufungsverfahrens hat die Beklagte weitere Entgegenhaltungen in das Nichtigkeitsverfahren eingef\u00fchrt, auf die sie auch ihren Aussetzungsantrag st\u00fctzt. Zu diesen geh\u00f6rt insbesondere die deutsche Patentschrift 542 116, die eine Reihe von Leuchtk\u00f6rpern und einen Reflektor in einer umlaufenden halbkreisf\u00f6rmigen Vertiefung an der Unterseite des den K\u00f6rper \u00fcberragenden Teils des Dachkranzes vorsieht, wobei der durch Leuchtk\u00f6rper und Reflektor gebildete Raum nach unten durch einen den obersten Bereich der Litfa\u00dfs\u00e4ule umgebenden Glaskasten abgeschlossen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage N 20, Anlagenkonvolut B 3, vorgelegte Patentschrift wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Durch diese Gestaltung, so meint die Beklagte, sei das Klagepatent vorweggenommen; auch bei der deutschen Patentschrift 542 116 bef\u00e4nden sich Lichtquelle und Lichtleitvorrichtung im Inneren der Litfa\u00dfs\u00e4ule, zu dem die Klagepatentschrift auch das Innere des Daches z\u00e4hle.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht ihr Herstellung, Angebot und Inverkehrbringen der angegriffenen Litfa\u00dfs\u00e4ule untersagt und sie zu Auskunft, Schadensersatz und Rechnungslegung verurteilt.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine beleuchtbare Litfa\u00dfs\u00e4ule.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird zur Erl\u00e4uterung des Standes der Technik ausgef\u00fchrt, dass es zur Erh\u00f6hung der Werbewirksamkeit von Litfa\u00dfs\u00e4ulen bekannt sei, diese mit Beleuchtungsmitteln zu versehen, welche die Plakate anstrahlen, so dass diese auch bei Dunkelheit erkennbar seien. Aus der deutschen Patentanmeldung 40 08 814 sei bekannt, den Grundk\u00f6rper der Litfa\u00dfs\u00e4ule als durchsichtigen Schutzmantel auszubilden, hinter dem eine beleuchtete Werbefl\u00e4che angeordnet sei. Derartige Anordnungen h\u00e4tten allerdings den Nachteil, dass der Schutzmantel mit der Zeit verschmutzt und auch zerkratzt werden k\u00f6nne, wodurch die Litfa\u00dfs\u00e4ule insgesamt unansehlich werde. Dieser Effekt werde durch die Durchstrahlung von hinten noch verst\u00e4rkt.<\/p>\n<p>Diesen Nachteil h\u00e4tten auch die bekannten hinterleuchteten Plakatw\u00e4nde, die \u00fcberdies relativ kostspielige transparente Plakate ben\u00f6tigten.<\/p>\n<p>Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 93 15 344 sei eine konventionelle Litfa\u00dfs\u00e4ule mit einem zylindrischen Grund bzw. S\u00e4ulenk\u00f6rper bekannt, auf dessen Mantelfl\u00e4che herk\u00f6mmliche Papierplakate aufgeklebt w\u00fcrden. Zur Beleuchtung seien in der Unterseite des Daches, welches den S\u00e4ulenmantel radial \u00fcberrage, als Beleuchtungsmittel Spots angeordnet, die schr\u00e4g nach unten auf die Mantelfl\u00e4che strahlten. Die letztgenannte Ausf\u00fchrungsform habe zwar den Vorteil, dass als Werbetr\u00e4ger die seit langem gebr\u00e4uchlichen Papierplakate verwendet werden k\u00f6nnten. Allerdings sei die Beleuchtung der Plakate relativ unbefriedigend. Die als Beleuchtungsmittel eingesetzten Spots seien Punktlichtquellen, die einen relativ engen Lichtkegel abstrahlten. Dadurch, dass das Dach den S\u00e4ulenk\u00f6rper mit einem, gemessen an der S\u00e4ulenh\u00f6he relativ geringen Vorsprung \u00fcberrage, strahlten die Spots die Mantelfl\u00e4che unter einem flachen Winkel an. Dabei erzeuge jeweils ein Spot einen in etwa zungenf\u00f6rmigen Lichtschein, der nach oben zur Lichtquelle spitz zulaufe. Daraus ergebe sich, dass selbst bei Verwendung einer Mehrzahl \u00fcber den Umfang verteilten Spots zwischen diesen jeweils dunkle, unbeleuchtete Bereiche auftr\u00e4ten. Des weiteren liege es in der Natur dieser Anordnung, dass die Beleuchtungsst\u00e4rke axial von oben nach unten stark abnehme. Insgesamt sei die Ausleuchtung der Mantelfl\u00e4che sowohl axial als auch radial ungleichm\u00e4\u00dfig, wodurch die angestrahlten Plakate nicht voll zur Geltung k\u00e4men und die optische Attraktivit\u00e4t der Litfa\u00dfs\u00e4ule entsprechend leide.<\/p>\n<p>Nach den Angaben in der Klagepatentschrift liegt der Erfindung die &#8222;Aufgabe&#8220; zugrunde, durch eine verbesserte Ausleuchtung der Mantelfl\u00e4che das Erscheinungsbild beleuchteter Litfa\u00dfs\u00e4ulen aufzuwerten und deren Werbewirksamkeit zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>Das soll durch folgende Anordnung erreicht werden:<\/p>\n<p>1. Eine beleuchtbare Litfa\u00dfs\u00e4ule<br \/>\n2. mit einem S\u00e4ulenk\u00f6rper,<br \/>\n2.1. auf dem oben ein \u00fcber dessen Mantel vorstehendes Dach angebracht ist und<br \/>\n2.2. die Beleuchtungsmittel aufweist,<br \/>\n2.2.1. die von au\u00dfen gegen die Mantelfl\u00e4che strahlen,<br \/>\n3. in der Litfa\u00dfs\u00e4ule sind Lichtleitvorrichtungen angeordnet,<br \/>\n3.1. die das von den Beleuchtungsmitteln emittierte Licht \u00fcber die Mantelfl\u00e4che verteilen.<\/p>\n<p>Nach den Vorteilsangaben des Klagepatents erm\u00f6glicht die Erfindung eine optimale Lichtf\u00fchrung im Hinblick auf die Ausleuchtung der Mantelfl\u00e4che. Durch die Auswahl und Anordnung der Beleuchtungsmittel und der an diese angepassten Lichtleitvorrichtungen lasse sich nahezu jede gew\u00fcnschte Beleuchtung der Werbefl\u00e4che erreichen. So sei es beispielsweise erstmals m\u00f6glich, die gesamte Mantelfl\u00e4che sowohl axial als auch radial nahezu v\u00f6llig gleichm\u00e4\u00dfig auszuleuchten. Durch die \u00fcber die Mantelfl\u00e4che konstante Beleuchtungsst\u00e4rke k\u00e4men auch gr\u00f6\u00dfere Plakate voll zur Geltung, selbst wenn diese die gesamte Mantelfl\u00e4che bedeckten. Eine gleichm\u00e4\u00dfige Beleuchtung komme der Werbewirksamkeit auch bei der Plakatierung mit einer Vielzahl von kleineren Plakaten zugute. Dar\u00fcber hinaus b\u00f6ten die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lichtleitvorrichtungen die M\u00f6glichkeit, einzelne Bereiche der Mantelfl\u00e4che gezielt anzustrahlen und dadurch besondere Werbeeffekte hervorzurufen (Klagepatent, Abschnitt [0009] bis [0011]).<\/p>\n<p>Als besonders bevorzugte Ausf\u00fchrungsform sieht das Klagepatent eine Ausgestaltung an, bei der eine zentrale Lichtquelle innerhalb des Daches angeordnet ist, die gleichzeitig alle Lichtleitvorrichtungen, beispielsweise Lichtleitfaserb\u00fcndel und Spiegelanordnungen, speist. Dies habe neben niedrigeren Energie- und Wartungskosten den Vorteil, dass, solange die Lampe intakt sei, ein gleichbleibendes Erscheinungsbild der Litfa\u00dfs\u00e4ule gew\u00e4hrleistet sei, da keine unregelm\u00e4\u00dfige Anstrahlung auftreten k\u00f6nne, wie beim Ausfall einiger von mehreren Lampen (Klagepatent, Abschnitt [0023].<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen\u00fcber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Herstellung, des Angebots und des Inverkehrbringens der angegriffenen Litfa\u00dfs\u00e4ule aus \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Die angegriffene Litfa\u00dfs\u00e4ule macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>\u00dcber die Verwirklichung der Merkmale 1. und 2. des Anspruchs 1 besteht zwischen den Parteien zu Recht kein Streit. Soweit die Beklagten im Hinblick auf die Merkmalsgruppe 3. das Vorhandensein einer patentgem\u00e4\u00dfen Lichtleitvorrichtung und einer patentgem\u00e4\u00dfen Verteilung des Lichts \u00fcber die Manteloberfl\u00e4che in Abrede stellen, greift ihre Argumentation nicht durch.<\/p>\n<p>1. Die Lichtleitfasern in der angegriffenen Litfa\u00dfs\u00e4ule sind Lichtleitvorrichtungen im Sinne von Merkmal 3.<\/p>\n<p>Aufgabe einer Lichtleitvorrichtung ist es nur, Licht von einem Punkt zu einem anderen zu leiten, eine Aufgabe, die die von der Beklagten verwendeten Lichtleitfasern unstreitig erf\u00fcllen. Entgegen der Ansicht der Beklagten geht auch das Klagepatent von diesem Begriffsverst\u00e4ndnis aus.<\/p>\n<p>Aus der Beschreibung der Lichtleitvorrichtung als einer Kombination aus einem radial innenliegenden Reflektor, einem radial au\u00dfen jeweils vor den Lampen angeordneten, optisch durchl\u00e4ssigen Element sowie einer auf der Innenfl\u00e4che des Dachs in dem den S\u00e4ulenk\u00f6rper \u00fcberragenden Bereich angeordneten Spiegelfl\u00e4che, wobei das Dach \u00fcber sternf\u00f6rmig angeordnete, in L\u00e4ngsrichtung liegende d\u00fcnne, als Lichtleitlamellen ausgebildete Platten mit dem S\u00e4ulenk\u00f6rper verbunden ist (Klagepatent, Abschnitte [0042] f. und [0052], Fig. 1 und 2), folgt nicht, dass das Klagepatent nur einen solchen komplexen Aufbau als patentgem\u00e4\u00dfe Lichtleitvorrichtung ansieht. Die vorstehenden Angaben werden in der Beschreibung ausdr\u00fccklich nur als Darstellung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels bezeichnet (Abschnitt [0043]).<\/p>\n<p>Verst\u00fcnde das Klagepatent den Begriff der Lichtleitvorrichtung in einem komplexen Sinne w\u00e4ren zudem die auf den Anspruch 1 bezogenen Unteranspr\u00fcche 4, 6, 7 und 8 des Klagepatents \u00fcberfl\u00fcssig, die die Ausstattung der Lichtleitvorrichtung mit Lichtleitlamellen, lichtdurchl\u00e4ssigen optischen Bauelementen, optischen Spiegeln beziehungsweise Lichtleitphase zum Gegenstand haben. Aus dem Vorhandensein dieser Unteranspr\u00fcche folgt im Gegenschluss, dass der Begriff Lichtleitvorrichtung in Anspruch 1 allgemein zu verstehen ist.<\/p>\n<p>Auch in der Beschreibung Abschnitt [0020] werden Lichtleitfasern und in Abschnitt [0023] werden Lichtleitfaserb\u00fcndel ausdr\u00fccklich genannt.<\/p>\n<p>Lichtleitfasern haben nach Abschnitt [0020] den Vorteil, dass mit ihnen das Licht von der Lichtquelle besonders einfach an jede beliebige Stelle geleitet werden kann. Soweit die Beklagte demgegen\u00fcber argumentiert, dem Verb \u201eaufweisen\u201c sei zu entnehmen, die Lichtleitvorrichtungen d\u00fcrften nicht allein aus Lichtleitfasern bestehen, sondern m\u00fcssten daneben noch andere Elemente aufweisen, ist dies nicht \u00fcberzeugend. Der Begriff \u201eaufweisen\u201c bildet keinen Gegensatz zum Begriff \u201ebestehen aus\u201c, er ist lediglich umfassender. W\u00e4hrend \u201ebestehen aus\u201c das Vorhandensein weiterer Elemente nicht zul\u00e4sst, erfasst \u201eaufweisen\u201c sowohl Fallgestaltungen, bei denen daneben noch andere Elemente vorhanden sind, als auch solche, bei denen keine weiteren Elemente vorhanden sind. Von diesem allgemeinen Sprachgebrauch weit die Klagepatentschrift nicht ab.<\/p>\n<p>Ebenso ist das \u201eund\u201c zwischen Lichtleitfaserb\u00fcndeln und Spiegelanordnungen in Abschnitt [0023], der eine besonders bevorzugte Ausf\u00fchrungsform beschreibt, bei der eine zentrale Lichtquelle alle Lichtleitvorrichtungen, beispielsweise Lichtleitfaserb\u00fcndel und Spiegelanordnungen, speist, nicht im Sinne der Notwendigkeit kumulativen Vorliegens, sondern im Sinne einer beispielhaften Aufz\u00e4hlung zu verstehen. Optische Spiegel und Lichtleitfasern werden in verschiedenen Unteranspr\u00fcchen, n\u00e4mlich den Unteranspr\u00fcchen 7 beziehungsweise 8, als Elemente der Lichtleitvorrichtungen abgehandelt, was einem Verst\u00e4ndnis, diese k\u00f6nnten nur gemeinsam eine Lichtleitvorrichtung bilden, entgegensteht.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen besteht die Lichtleitvorrichtung der angegriffenen Litfa\u00dfs\u00e4ule nicht ausschlie\u00dflich aus Lichtleitfasern. Diese enden in linsenf\u00f6rmigen Austrittselementen, ein weiteres Element, welches die Lichtleitvorrichtungen demnach aufweisen. Dass diese linsenf\u00f6rmigen Austrittselemente in die Unterseite des Dachkranzes integriert sind, steht ihrem patentgem\u00e4\u00dfen Charakter nicht entgegen. Jede der Lehre des Klagepatents entsprechende Lichtleitvorrichtung muss ihren Endpunkt zwangsl\u00e4ufig in der Unterseite des Dachkranzes haben, da andernfalls nicht das Licht von au\u00dfen gegen die Mantelfl\u00e4che strahlen k\u00f6nnte, wie es das Merkmal 2.2.1. fordert.<\/p>\n<p>2. Die Lichtleitfasern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verteilen das Licht auch \u00fcber die Manteloberfl\u00e4che im Sinne von Merkmal 3.1..<\/p>\n<p>Der Verwirklichung von Merkmal 3.1. steht nicht entgegen, dass bei der angegriffenen Litfa\u00dfs\u00e4ule kein ringf\u00f6rmig gleichm\u00e4\u00dfiger Lichtstrahl auf die Mantelfl\u00e4che geleitet, sondern im oberen Drittel relativ eng beieinander liegende Lichtkegel hoher Helligkeit ausgebildet werden, w\u00e4hrend der untere Bereich vergleichsweise dunkel bleibt, wobei dahinstehen kann, ob das \u00e4u\u00dfere Bild &#8211; entgegen der Werbeaussage der Beklagten, die eine effektive Rundumausleuchtung behauptet &#8211; tats\u00e4chlich dem der aus dem Stand der Technik bekannten Litfa\u00dfs\u00e4ule gem\u00e4\u00df dem deutschen Gebrauchsmuster 93 15 344 entspricht.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgebliche Grundlage daf\u00fcr, was durch ein Patent unter Schutz gestellt ist, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 14 S. 1 PatG der Inhalt der Patentanspr\u00fcche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents geh\u00f6rt, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat. Das verleiht dem in dem betreffenden Patentanspruch gew\u00e4hlten Wortlaut entscheidende Bedeutung. Was bei sinnvollem Verst\u00e4ndnis mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung geh\u00f6rend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen. Auch die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands f\u00fchren (BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 &#8211; Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/p>\n<p>Merkmal 3.1 verlangt allein, dass die Lichtleitvorrichtungen das von den Beleuchtungsmitteln emittierte Licht \u00fcber die Mantelfl\u00e4che \u201everteilen\u201c. In welcher Form die Verteilung erfolgt, bleibt hingegen in das Belieben des Anwenders gestellt, eine gleichm\u00e4\u00dfige Anstrahlung der gesamten Plakatfl\u00e4che wird nicht gefordert.<\/p>\n<p>Eine gleichm\u00e4\u00dfigere, gegen\u00fcber dem Stand der Technik verbesserte axiale und radiale Ausleuchtung wird nur in der Beschreibung und lediglich als m\u00f6gliche Gestaltung angesprochen, aber in Anspruch 1 nicht vorausgesetzt. In den sich mit einer verbesserten axialen und radialen Ausleuchtung befassenden Teilen der Beschreibung des Klagepatents findet sich eine Vielzahl relativierender Aussagen. So wird in Abschnitt [0010] ausgef\u00fchrt, dass eine optimale Lichtf\u00fchrung im Hinblick auf die Ausleuchtung der Mantelfl\u00e4che erfindungsgem\u00e4\u00df erm\u00f6glicht werde. Durch die Auswahl und die Anordnung der Beleuchtungsmittel und der an diese angepassten Lichtleitvorrichtungen lasse sich nahezu jede gew\u00fcnschte Beleuchtung der Werbefl\u00e4che erreichen. Der Anwender ist also erfindungsgem\u00e4\u00df frei, dar\u00fcber zu entscheiden, wie er die Werbefl\u00e4che beleuchten m\u00f6chte. Wenn es danach in Abschnitt [0011] weiter hei\u00dft, dass es erstmals m\u00f6glich sei, die gesamte Mantelfl\u00e4che sowohl axial als auch radial nahezu v\u00f6llig gleichm\u00e4\u00dfig auszuleuchten, handelt es sich um einen mit Hilfe der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre erreichbaren, aber nicht zwingend notwendigen Effekt. Zudem wird in Abschnitt [0011] auch die M\u00f6glichkeit angesprochen, einzelne Bereiche der Mantelfl\u00e4che gezielt anzustrahlen, also gerade keine gleichm\u00e4\u00dfige Ausleuchtung der genannten Fl\u00e4che anzustreben. Die in Abschnitt [0020] beschriebene Ausf\u00fchrungsform sieht die Leitung des Lichts mittels Lichtfasern an jede beliebige Stelle vor, die in Abschnitt [0021] beschriebene Ausf\u00fchrungsform sieht die Einstellung von Lichtmustern vor. Bei all diesen Varianten werden mehr oder weniger ausgepr\u00e4gte Abschattungen zwischen den einzelnen Lichtaustritten angestrebt, zumindest aber in Kauf genommen.<\/p>\n<p>Diese Wortwahl weisen die Textstellen demnach als Beschreibung von verschiedenen Ausf\u00fchrungsbeispielen aus. Ein Ausf\u00fchrungsbeispiel erlaubt regelm\u00e4\u00dfig jedoch keine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 &#8211; Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte auf die als Anlage BK 4 vorgelegte Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes verweist, die ihr die angegriffene Litfa\u00dfs\u00e4ule betreffendes Gebrauchsmuster 20 2005 018 YYY mit dem Argument aufrecht erhalten hat, dem Klagepatent gehe es ausdr\u00fccklich darum, durch Vermeidung punktf\u00f6rmiger Lichtaustritte eine gleichm\u00e4\u00dfige Beleuchtung der Mantelfl\u00e4che zu erzielen, vermag ihr auch diese sachkundige \u00c4u\u00dferung nicht zu helfen. Die Gebrauchsmusterabteilung hat den Wortlaut der sehr weit gefassten Patentanspr\u00fcche nicht beachtet. Dass die Beschreibung regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs gestattet, was der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung \u201eZiehmaschinenzugeinheit\u201c nochmals bekr\u00e4ftigt hat (GRUR 2007, 778, 779), gilt auch f\u00fcr die Ausf\u00fchrungen zu den Nachteilen von Vorrichtungen aus dem Stand der Technik. Zudem hat die Gebrauchmusterabteilung verkannt, dass die in Abschnitt [0023] beschriebene besonders bevorzugte Ausf\u00fchrungsform eine Lichtleitvorrichtung vorsieht, die &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; allein aus Lichtleitfaserb\u00fcndeln bestehen kann, was in Ermangelung weiterer das Licht streuender Elemente zwangsl\u00e4ufig punktf\u00f6rmige Lichtaustritte bedingt.<\/p>\n<p>Als seine Aufgabe sieht das Klagepatent es allein an, durch eine verbesserte Ausleuchtung der Mantelfl\u00e4che das Erscheinungsbild der beleuchteten Litfa\u00dfs\u00e4ule aufzuwerten (Klagepatent, Abschnitt [0007]).<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob bei einem v\u00f6lligen Ausbleiben des von der Erfindung angestrebten Erfolgs eine Verletzung zu verneinen w\u00e4re, wie dies das Reichsgericht vertreten hat (GRUR 1936, 303, 304). Der Bundesgerichtshof hat in der von der Beklagten zitierten Entscheidung \u201eLuftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage\u201c Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben zwar f\u00fcr nicht bedeutungslos erachtet, aber nur, wenn diese im Patentanspruch selbst enthalten sind, weil sie dann als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen (GRUR 2006, 923, 924).<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verbessert die Ausleuchtung gegen\u00fcber dem durch das eingangs beschriebene deutsche Gebrauchsmuster 93 15 344 definierten Stand der Technik jedenfalls insoweit, als dass eine unregelm\u00e4\u00dfige Ausleuchtung der Litfa\u00dfs\u00e4ule infolge eines Ausfalls einzelner Spots bei ihr ausgeschlossen ist. Bei der dem deutschen Gebrauchsmuster 93 15 344 entsprechenden Litfa\u00dfs\u00e4ule hat jeder der unter dem Dachkranz verteilten Spots eine eigene Lebensdauer. Dies kann dazu f\u00fchren, dass einzelne Spots ausfallen, was &#8211; insbesondere beim Ausfall benachbarter Spots &#8211; dazu f\u00fchrt, dass die angestrahlten Teilfl\u00e4chen ungleichm\u00e4\u00dfig \u00fcber die Werbefl\u00e4che verteilt sind, unterschiedlich gro\u00dfe L\u00fccken entstehen und sogar dunkel bleibt. Diese Gefahr besteht bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht. Solange ihr zentraler Projektor Licht emittiert, wird dieses \u00fcber die Lichtleitfasern zu allen linsenf\u00f6rmigen Austrittselementen geleitet und \u00fcber diese &#8211; insoweit \u201egleichm\u00e4\u00dfig\u201c \u2013 abgestrahlt; ein Vorteil, den das Klagepatent bei dem in Abschnitt [0023] er\u00f6rterten, ebenfalls eingangs geschilderten Ausf\u00fchrungsbeispiel ausdr\u00fccklich hervorhebt. Zudem verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig auch den dort beschriebenen zus\u00e4tzlichen Vorteil geringer Energie- und Wartungskosten. Diese zumindest teilweise Verwirklichung rechtfertigt in jedem Fall die Annahme einer Verletzung (vgl. BGH, GRUR 1991, 436, 441 &#8211; Befestigungsvorrichtung II).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht auf den festgestellten Verletzungssachverhalt hat das Landgericht die Beklagten zutreffend auch zur Auskunft, zum Schadenersatz und zur vorbereitenden Rechnungslegung verurteilt. Diesbez\u00fcgliche, von der Frage der Verletzung unabh\u00e4ngige Einwendungen hat die Beklagte nicht erhoben. Der Senat macht sich daher insoweit die zutreffenden rechtlichen Ausf\u00fchrungen auf Seite 15 des angefochtenen Urteils zu eigen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Nichtigkeitsklage der Beklagten gibt keine Veranlassung, den Verletzungsrechtsstreit einstweilen auszusetzen, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>Zwar besteht im Berufungsrechtszug eine gro\u00dfz\u00fcgigere Aussetzungspraxis, wenn der Beklagte in erster Instanz verurteilt worden ist (Senat, Mitteilungen 1997, 253 &#8211; Steinknacker). Sie beruht auf der Erw\u00e4gung, dass es der Kl\u00e4ger durch Erbringen der Sicherheit, von der die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit des landgerichtlichen Urteils abh\u00e4ngt, in der Hand hat, seine Rechte durchzusetzen, und das Berufungsverfahren maximal dazu f\u00fchren kann, dass die titulierten Anspr\u00fcche ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar sind. Allerdings bedeutet dies nicht, dass bereits jede noch so geringe Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Vernichtung des Klagepatents eine Aussetzung rechtfertigt. Auch im Berufungsverfahren ist vielmehr die Feststellung erforderlich, dass es \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist, dass das Klagepatent keinen Bestand haben wird (Senat, InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler). Eine dahingehende Prognose ist im Streitfall nicht angezeigt.<\/p>\n<p>Das deutsche Gebrauchsmuster 93 15 344 ist nicht nur im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden, sondern in der Klagepatentschrift eingehend gew\u00fcrdigt, ohne dass das sachkundige Patentamt insoweit Zweifel an der Neuheit oder Erfindungsh\u00f6he des Klagepatents gehabt hat. Diese Beurteilung ist auch angesichts des Nichtigkeitsvorbringens der Beklagten zutreffend. Bei der dem deutschen Gebrauchsmuster 93 15 344 entsprechenden Litfa\u00dfs\u00e4ule sind die Spots einfach unter dem Dachkranz und damit au\u00dferhalb der Litfa\u00dfs\u00e4ule angebracht, eine Lichtleitvorrichtung, die das Licht von einer im Inneren der Litfa\u00dfs\u00e4ule befindlichen Beleuchtungsquelle nach au\u00dfen leitet, fehlt. Dass sich das Beleuchtungsmittel bei der patentgem\u00e4\u00dfen Litfa\u00dfs\u00e4ule im Inneren befinden muss, ergibt sich unmittelbar aus dem Patentanspruch selbst, und zwar aus den Merkmalen 3., 3.1. und 2.2.1., wonach sich die Lichtleitvorrichtungen in der Litfa\u00dfs\u00e4ule befinden, die das von den Beleuchtungsmitteln emittierte Licht \u00fcber die Mantelfl\u00e4che verteilen, und zwar dergestalt, dass dieses von au\u00dfen auf die Mantelfl\u00e4che strahlt. Die Lichtleitvorrichtungen verlaufen folglich von innen nach au\u00dfen, was eine Anordnung der Beleuchtungsmittel im Inneren bedingt. F\u00fcr eine solche Gestaltung liefert das deutsche Gebrauchsmuster 93 15 344 keinen Anhalt.<\/p>\n<p>Aus diesem Grund ist auch die deutsche Patentschrift 542 116 nicht geeignet, den Bestand des Klagepatents in Frage zu stellen. Auch hier sind die Beleuchtungsmittel nicht im Inneren der Litfa\u00dfs\u00e4ule, sondern in einer Rille auf der Unterseite des \u00fcberragenden Dachkranzes und damit au\u00dfen angebracht. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass das Klagepatent unter \u201ein der Litfa\u00dfs\u00e4ule\u201c nicht nur den S\u00e4ulenk\u00f6rper selbst, sondern auch den Dachbereich versteht, eine Anordnung der Beleuchtungsmittel nur im Bereich des \u00fcberragenden Dachkranzes gen\u00fcgt jedoch nicht. In Abschnitt [0009] der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, dass die Beleuchtungsmittel im Inneren der Litfa\u00dfs\u00e4ule angebracht sind, d.h. innerhalb des hohlen S\u00e4ulenk\u00f6rpers oder auch innerhalb des Daches, falls dieses hauben- oder hutf\u00f6rmig ausgestaltet ist. Der Zusatz \u201efalls dieses hauben- oder hutf\u00f6rmig ausgestaltet ist\u201c schr\u00e4nkt die Zugeh\u00f6rigkeit des Daches zum Inneren der Litfa\u00dfs\u00e4ule ein. Eine solche Gestaltungsvorgabe macht nur Sinn, wenn es gerade auf diesen hauben- oder hutf\u00f6rmigen Bereich ankommt, also auf den Bereich, der \u00fcber dem hohlen S\u00e4ulenk\u00f6rper und in dessen Verl\u00e4ngerung liegt. Das Beleuchtungsmittel muss folglich zentral, also in der N\u00e4he der Achse der S\u00e4ule angeordnet sein, hierzu geh\u00f6rt der den S\u00e4ulenk\u00f6rper \u00fcberragende Rand nicht. Nach der Lehre des Klagepatents muss folglich das jenseits der Fluchtlinie des S\u00e4ulenmantels emittierte Licht \u00fcber diesen hinweg geleitet werden, um von au\u00dfen auf diesen abzustrahlen. Bei der der deutschen Patentschrift 542 116 entsprechenden Vorrichtung wird das Licht hingegen bereits diesseits der Fluchtlinie des S\u00e4ulenmantels emittiert und kann damit direkt von au\u00dfen auf die Mantelfl\u00e4che fallen. Der Reflektor dient nicht der Leitung des Lichts nach au\u00dfen, sondern allein der Verbesserung der Lichtausbeute. Seine Funktion entspricht im Grunde der der Fassung neuzeitlicher Spots, wie sie das deutsche Gebrauchsmuster 93 15 344 vorsieht.<\/p>\n<p>Die deutsche Patentschrift 29 08 904 lehrt die Verbindung einer Lichtquelle mit einer lichtdurchl\u00e4ssigen und lichtleitenden Tafel und entspricht damit den von der Klagepatentschrift er\u00f6rterten hinterleuchteten Plakatw\u00e4nden. Dass die Lichtquelle hier seitlich angebracht ist, macht keinen Unterschied. Der deutschen Patentschrift 29 08 904 und den bekannten hinterleuchteten Plakatw\u00e4nden ist gemeinsam, dass bei beiden die Tr\u00e4gerfl\u00e4che des Werbematerials von innen heraus leuchtet. Sie haben daher beide den Nachteil, dass der Werbetr\u00e4ger durch Verschmutzen oder Verkratzen der Oberfl\u00e4che unansehnlich wird und dass teure transparente Plakate oder \u2013 so die deutsche Patentschrift 29 08 904 \u2013 gar Gravuren in der Tr\u00e4gerfl\u00e4che selbst zum Einsatz kommen m\u00fcssen. F\u00fcr die vom Klagepatent vermittelte Lehre, das im Inneren emittierte Licht mittels einer Lichtleitvorrichtung nach au\u00dfen zu leiten und von au\u00dfen auf die Mantelfl\u00e4che strahlen zu lassen, damit ganz konventionelle Oberfl\u00e4chen und Plakate verwendet werden k\u00f6nnen, liefern sie daher keinen Anhalt.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierf\u00fcr in \u00a7 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen zur Bestimmung des Schutzbereichs sind durch die zitierten h\u00f6chstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S.d. \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung i.S.d. \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1056 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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