{"id":426,"date":"2005-07-26T17:00:37","date_gmt":"2005-07-26T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=426"},"modified":"2016-04-19T14:17:10","modified_gmt":"2016-04-19T14:17:10","slug":"4a-o-45304-reifendichtgel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=426","title":{"rendered":"4a O 453\/04 &#8211; Reifendichtgel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0378<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Juli 2005, Az. 4a O 453\/04<\/p>\n<p><!--more-->I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro &#8211; ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten &#8211; oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahre,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Mittel zum Abdichten von Reifen bei Pannen, das \u00fcber das Ventil in den Reifen einf\u00fchrbar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu besitzen oder zu gebrauchen,<\/p>\n<p>bei dem das Mittel einen Naturkautschuklatex und ein mit dem Kautschuklatex kompatibles Klebstoffharz enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. November 2001 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, zeiten und preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. zu vernichten.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 30. November 2001 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.000.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 753 xxx (nachfolgend Klagepatent), dessen deutscher Teil in Kraft steht. Die Erfindung nach dem Klagepatent wurde am 9. Juli 1996 angemeldet, die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 15. Januar 1997. Die Patenterteilung wurde am 31. Oktober 2001 beim Europ\u00e4ischen Patentamt ver\u00f6ffentlicht. Die Verfahrenssprache ist Englisch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Zubereitung zum Dichten von Reifenpannen. Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 hat in der ver\u00f6ffentlichen deutschen \u00dcbersetzung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Mittel zum Abdichten von Reifen bei Pannen, das \u00fcber das Ventil in den Reifen einf\u00fchrbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Mittel einen Naturkautschuklatex und ein mit dem Kautschuklatex kompatibles Klebstoffharz enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der lediglich insbesondere geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 3 bis 6 sowie 8 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren gesetzliche Vertreterin die Beklagte zu 2. ist, welche wiederum von dem Beklagten zu 3. gesetzlich vertreten wird, hat gegen den deutschen Teil des Klagepatentes vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. stellt her und vertreibt ein \u201eReifendichtgel\u201e unter der Bezeichnung \u201eX\u201e. Als Anlage K 5 \u00fcberreichte die Kl\u00e4gerin die Ablichtung eines Prospektes der Beklagten, worauf Bezug genommen wird. Die Kl\u00e4gerin lie\u00df das angegriffene Reifendichtgel an dem Berufsgenossenschaftlichen Forschungsinstitut f\u00fcr Arbeitsmedizin an der Universit\u00e4t in B im Hinblick auf den Gehalt an Proteinen und Naturlatexallergenen untersuchen. Das Ergebnis der Untersuchungen ergibt sich aus dem als Anlage K 7 vorgelegten Untersuchungsbereicht vom 9. Mai 2005, worauf Bezug genommen wird. Weiterhin f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin in ihrem Labor 13C-spektroskopische Untersuchungen an einem Produkt der Kl\u00e4gerin und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch. Auf die als Anlage K 8 vorlegten 13C-Spektren sowie den entsprechenden Untersuchungsbericht vom 14. April 2005 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass das streitgegenst\u00e4ndliche Reifengel von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch mache. Sie nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch. Die Untersuchungen h\u00e4tten ergeben, dass das Reifendichtgel auch Naturkautschuklatex enthalte. Das Dichtmittel enthalte als Klebstoffharz einen Kolophoniumharzester, welcher in Form einer w\u00e4ssrigen Emulsion vorliege.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen, sowie<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Bundespatentesgerichtes \u00fcber die von der Beklagten zu 1. gegen den deutschen Teil des Klagepatentes erhobene Nichtigkeitsklage \u2013 2 Ni 9\/05 \u2013 auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie stellen die Verletzung des Klagepatentes mit der Begr\u00fcndung in Abrede, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Naturkautschuklatex aufweise, sondern einen Latex eines modifizierten Polyisoprens mit Ammoniak, Kaliumhydroxid, Harz und Glykol sowie Zinkoxid als Stabilisator, wodurch die chemische Struktur des Kautschuks ver\u00e4ndert werde. Wenn die Untersuchungen das Vorhandensein von Porteinen ergeben h\u00e4tten, dann ergebe sich hieraus nicht die Anwesenheit von Naturkautschuklatex. Die Proteine w\u00fcrden vielmehr von dem eingesetzten Harz herr\u00fchren.<br \/>\nAuch sei der Rechtsstreit im Hinblick auf die erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen, da eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatentes bestehe. Zur Begr\u00fcndung nehmen sie im Wesentlichen Bezug auf die als Anlage B 4 \u00fcberreichte Begr\u00fcndung der Nichtigkeitsklage.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen vollumf\u00e4nglich entgegen. Sie macht geltend, dass Untersuchungen ergeben h\u00e4tten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch aus Naturkautschuklatex bestehe, da nach dem Ergebnis der Untersuchungen das Reifenmittel insbesondere auch Naturlatexallergene aufgewiesen habe, welche jedoch nur bei Vorhandensein eines Naturkautschuklatex gefunden werden w\u00fcrden. Im \u00dcbrigen w\u00fcrden die 13C-NMR-Spektren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die gleichen Signale aufweisen, wie das Vergleichsprodukt der Kl\u00e4gerin, welches aus einem Naturkautschuklatex bestehe.<br \/>\nVeranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits bestehe nicht. Das Klagepatent sei rechtsbest\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung zu, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch macht. Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Erfindung nach dem Klagepatent betrifft u.a. ein Mittel zum Abdichten von Reifen bei Pannen.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik waren \u2013 so die Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift \u2013 verschiedene Abdichtmittel f\u00fcr Reifenpannen auf dem Markt bekannt. Sie enthielten haupts\u00e4chlich kolloidale Dispersionen von Polymeren in w\u00e4ssrigem Medium, welche auch als Latices (sing. Latex) bezeichnet werden. So werden z.B. Polystyrolbutadienlatices, Polyvinylacetatlatices, Acrylcopolymerlatices, Nitrillatices und Polychloroprenlatices verwendet. Solche Abdichtmittel enthalten teilweise nicht Wasser, sondern Tetrachlorethylen als Tr\u00e4germedium.<\/p>\n<p>Die US-A 4 116 xxx (Anlage K 3) offenbart eine Abdichtzusammensetzung, die Butylkautschukemulsion, wenigstens eine Emulsion eines ges\u00e4ttigten Kohlenwasserstoffpolymers, ein Vernetzungsmittel f\u00fcr den Kautschuk und einen Vernetzungsbeschleuniger enth\u00e4lt. Die Zusammensetzung kann wenigstens eine zus\u00e4tzliche Kautschukkomponente enthalten, ausgew\u00e4hlt aus der Gruppe der Emulsionen von unges\u00e4ttigten Kohlenwasserstoffpolymeren und einem Naturkautschuklatex. Diese Zusammensetzung soll, wenn sie auf die innere Oberfl\u00e4che des Reifens aufgebracht wird, einen teilweise vernetzten Kautschuk bilden. Als nachteilig an dieser Zusammensetzung sieht es das Klagepatent, dass die Anwesenheit bereits bei der Montage des Reifens erforderlich ist, was das Gewicht des Reifens\/Radaufbaus vergr\u00f6\u00dfert.<\/p>\n<p>Die FR-A 932 xxx (Anlage KS) beschreibt ein Verfahren zum Verbinden von zwei Teilen aus vulkanisiertem Kautschuk mit einer vulkanisierbaren Kautschukzusammensetzung durch Erhitzen der Kautschukzusammensetzung auf die Vulkanisiertemperatur mit einem hochfrequenten Wechselstrom. Um die Heizeffizienz mit dem Wechselstrom zu erh\u00f6hen, enth\u00e4lt die vulkanisierbare Kautschukzusammensetzung eine polare organische Verbindung mit einem Dipolmoment, das eine Debye-Einheit \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>Wie in der Klagepatentschrift auf Seite 2 Absatz 4 (Anlage K 2) ausgef\u00fchrt wird, sind die im Stand der Technik verwandten Abdichtmittel nicht vollst\u00e4ndig zufriedenstellend. Sie k\u00f6nnen relativ leicht mechanisch entfernt werden, einige von ihnen sind nicht wasserfest und ergeben keine Abdichtung, wenn der Reifendefekt im Protektorauslauf vorliegt, d.h. an den R\u00e4ndern des Reifens.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gestellt, ein Abdichtmittel bereitzustellen, das eine wirksame Abdichtung auch bei N\u00e4sse sowie bei Defekten im Protektorauslauf ergibt und das mechanisch schwer zu entfernen ist. Hierzu schl\u00e4gt es in seinem Patentanspruch 1 ein Mittel mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Mittel zum Abdichten von Reifen bei Pannen;<\/p>\n<p>2. das Mittel ist \u00fcber ein Ventil in den Reifen einf\u00fchrbar;<\/p>\n<p>3. das Mittel enth\u00e4lt einen Naturkautschuklatex;<\/p>\n<p>4. das Mittel enth\u00e4lt ein mit dem Kautschuklatex kompatibles Klebstoffharz.<\/p>\n<p>Zum Begriff \u201ekompatibel\u201e f\u00fchrt das Klagepatent aus, dass das Klebstoffharz keine Koagulation des Kautschuklatex verursachen soll. Unter Klebstoffharze sind Harze zu verstehen, die die Haftf\u00e4higkeit des Kautschuklatex am Reifen verbessern. Latex &#8211; so das Klagepatent \u2013 der durch Zentrifugieren oder Eindampfen konzentriert wurde, kann auch als Naturkautschuk verwendet werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien im Streit steht die Verwirklichung des Merkmals 3, w\u00e4hrend die \u00fcbrigen Merkmales zu Recht au\u00dfer Streit stehen, so dass sich hierzu Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>Merkmal 3 besagt, dass das Mittel einen Naturkautschuklatex enth\u00e4lt. Die Beklagten wenden gegen eine Verwirklichung des Merkmals durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein, dass das Klagepatent unter Naturkautschuklatices nur solche Latices verstehe, welche nat\u00fcrlich gewonnen w\u00fcrden, d.h. nicht synthetisch hergestellt w\u00fcrden. Unter Schutz gestellt seien solche Latices, die durch Anritzen der Sekund\u00e4rrinde der St\u00e4mme von Kautschuk- oder Parakautschukb\u00e4umen ausflie\u00dfen w\u00fcrden. Solche Latices enthalte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hingegen nicht.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Denn das Merkmal 3 ist nicht abschlie\u00dfend im Hinblick auf die Zusammensetzung des Reifenmittels. Danach soll das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mittel Naturkautschuklatex enthalten, was jedoch die Verwendung weiterer Latices nicht ausschlie\u00dft. Das entsprechende Verst\u00e4ndnis ergibt sich auch anhand der Beschreibung der Erfindung, wo allgemein ausgef\u00fchrt wird, dass in der Ausf\u00fchrungsform in der ein Klebstoffharz \u2013 wie in Patentanspruch 1 vorgesehen- enthalten ist, Latices von Naturkautschuk oder synthetischen Kautschuken verwendet werden k\u00f6nnen. Hinsichtlich der Beschreibung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform wird ausgef\u00fchrt, dass bevorzugt Mischungen von Latices aus Naturkautschuk und synthetischen Kautschuken sind (Anlage K 2, Seite 4 Abs. 4). Lediglich im Rahmen der Beschreibung einer besonders bevorzugten Ausf\u00fchrungsform wird ausgef\u00fchrt, dass die Verwendung nur von Naturkautschuklatex besonders vorteilhaft sei (Anlage K 2, a.a.O.).<\/p>\n<p>Nach dem konkreten Vorbringen der Kl\u00e4gerin enth\u00e4lt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform jedenfalls auch Naturkautschuklatex, was sich aus dem Ergebnis der Untersuchungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch das Berufsgenossenschaftliche Forschungsinstitut f\u00fcr Arbeitsmedizin in B folgern l\u00e4sst. Die Analysen beinhalteten die Bestimmung des Proteingehaltes von Proben der Beklagten mit Hilfe eines modifizierten Lowry-Testes entsprechend der Standardmethode f\u00fcr naturlatexhaltige Produkte ASTM D 5712 sowie die Bestimmung des Naturlatexallergengehaltes mittels CAP-Immunoinhibitionstests. Die Analysen ergaben, dass die untersuchten Proben sowohl Proteine als auch Naturlatexallergene enthielten. Das Vorhandensein dieser beiden Verbindungsklassen l\u00e4sst ohne weiteres den Schluss auf das Vorhandensein von Naturkautschuklatex und nicht lediglich eines modifizierten Polyisoprens \u2013 wie die Beklagten behaupten &#8211; zu, wobei der Kammer bekannt ist, dass auch Naturkautschuklatex aus Polyisopren besteht. Zwar ist den Beklagten insoweit zuzustimmen, dass die Anwesenheit der durch das Institut nachgewiesenen Proteine auch von dem verwendeten Harz herr\u00fchren k\u00f6nnte. Die festgestellten Naturlatexallergene sind jedoch nur in Naturkautschuklatex und nicht auch in Harzen vorhanden, was von den Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde.<br \/>\nIm \u00dcbrigen zeigt ein Vergleich der von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten 13C-NMR-spektroskopischen Untersuchungen einer Probe der Kl\u00e4gerin, welche Naturkautschuklatex enthielt, und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine signifikante \u00dcbereinstimmung in den Signalen, was von dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung durch die Kl\u00e4gerin \u00fcberreichten Untersuchungsbericht vom 14. April 2005 best\u00e4tigt wird. Dabei kann die Kammer aus eigener Sachkunde beurteilen, dass gerade mit Hilfe der NMR-Spektroskopie bereits geringste Unterschiede in der chemischen Struktur nachgewiesen werden k\u00f6nnen. Denn mit Hilfe der magnetischen Kernspinresonanzspektroskopie k\u00f6nnen detaillierte Aussagen \u00fcber die chemische Bindung der Atome in Molek\u00fclen oder Feststoffen gewonnen werden, da die Wechselwirkung des magnetischen Feldes mit den Kernen durch die Elektronenh\u00fclle beeinflusst wird und damit geringf\u00fcgige Ver\u00e4nderungen in der Molek\u00fclstruktur zu einer Signalverschiebung f\u00fchren. Vor dem Hintergrund der Genauigkeit der Untersuchungsmethode ist das Vorbringen der Beklagten nicht nachvollziehbar, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das modifizierte Polyisopren wegen des Vorhandenseins des Zinkoxids bzw. Kaliumhydroxids nicht mehr in seiner urspr\u00fcnglichen Form vorliegen w\u00fcrde, sondern eine andere Molek\u00fclstruktur angenommen habe. Entsprechendes l\u00e4sst sich dem 13C-NMR-Spektrum der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht entnehmen. Die beiden vorgelegten Spektren zeigen eine signifikante \u00dcbereinstimmungen in den Signalen.<br \/>\nSoweit die Beklagten in diesem Zusammenhang weiter ausgef\u00fchrt haben, dass hinsichtlich der urspr\u00fcnglichen Struktur des Polyisoprens und der durch Zinkoxid bzw. Kaliumhydroxid modifizierten Struktur ein dynamisches Gleichgewicht bestehen w\u00fcrde, spricht auch dieses Vorbringen nicht gegen die durch die 13C-Spektroskopie gezeigten signifikanten \u00dcbereinstimmungen der Strukturen. Selbst wenn eine solche Strukturver\u00e4nderung eingetreten w\u00e4re, was von den Beklagten nicht konkret dargetan wurde, ergibt sich anhand der vorgelegten 13C-Spektren, dass zumindest ein Teil der in dem angegriffenen Gel vorhandenen Verbindungen derjenigen der von der Kl\u00e4gerin als Vergleichsprobe verwendeten Substanz \u2013 Naturkautschuklatex \u2013 entspricht. Dass es sich bei der Vergleichsprobe nicht um Naturkautschuklatex handelt, haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht mithin das Merkmal 3 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa die Beklagten den Gegenstand des Klagepatentes unter Versto\u00df gegen Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 9 PatG benutzt haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 Satz 1 Nr. 1 PatG.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann zudem von den Beklagten nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 b PatG haben die Beklagten ferner \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Ansatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a PatG sind die Beklagten zur Vernichtung der patentverletzenden Vorrichtungen verpflichtet. Sie haben keine Umst\u00e4nde vorgetragen, nach denen eine Vernichtung als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig erscheinen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung. Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze besteht im Hinblick auf die von den Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht keine hinreichende Veranlassung zur Aussetzung. Eine Vernichtung des Klagepatentes ist nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die Erfindung nach dem Klagepatent ist neu und beruht auf einem erfinderischen Schritt.<\/p>\n<p>1. US-A 4 501 xxx (Anlage KS 6, deutsche \u00dcbersetzung Anlage B 3a)<br \/>\nDie Druckschrift offenbart ein Reifendichtgel, welches zwischen den Parteien unstreitig, von den Merkmalen 1 und 2 sowie 4 Gebrauch macht. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird hingegen das Merkmal 3 auch nicht offenbart. Denn in der Druckschrift finden Naturkautschuklatices keine Erw\u00e4hnung und es ist nicht ersichtlich, dass ein Fachmann die Verwendung von Naturkautschuklatices beim Studium der Entgegenhaltung auf Grund seines Fachwissens ohne Weiteres mitlesen w\u00fcrde oder sich sonstige Anhaltspunkte f\u00fcr die Verwendung von Naturkautschuklatices ergeben.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben vorgetragen, dass es f\u00fcr einen auf dem Gebiet der Dispersionsklebstoffe und damit auch auf dem Gebiet der Kautschuklatices t\u00e4tigen Durchschnittsfachmann v\u00f6llig selbstverst\u00e4ndlich sei, dass sowohl Naturkautschuk als auch Synthesekautschuk und deren Latices existieren w\u00fcrden. Dies sei dem Fachwissen des Fachmannes zuzuordnen, was sich aus der Dokumentation des R\u00f6mpp, Chemielexikon, ergebe. Da dem Fachmann in der Entgegenhaltung auch keine eindeutige Zuordnung gegeben werde, was unter dem Latexdichtmittelbestandteil zu verstehen sei und er auch wisse, dass synthetischer und Naturkautschuk nahezu identisch aufgebaut seien und quasi identische physikalische Eigenschaften aufweisen w\u00fcrden, erkenne er, dass es im Zusammenhang mit der Offenbarung der Druckschrift nicht relevant ist, ob der Kautschuk synthetischen oder nat\u00fcrlichen Ursprungs sei.<\/p>\n<p>Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwar handelt es sich sowohl bei Naturkautschuk als auch synthetischem Polyisopren um im Wesentlichen identische chemische Strukturen. Dem Fachmann ist jedoch zum einen bekannt, dass es neben synthetischem Polyisopren noch viele weitere synthetische Kautschuke gibt, die sich ma\u00dfgeblich in ihrer chemischen Struktur und ihren physikalischen Eigenschaften von dem Naturkautschuk unterscheiden. Zum anderen wei\u00df der Fachmann auch, dass Naturkautschuk und Synthesekautschuk in Form des Polyisoprens in ihren chemischen und physikalischen Eigenschaften gravierende Unterschiede aufweisen, wie sich auch aus dem Auszug aus R\u00f6mpp Stichwort \u201eSynthesekautschuk\u201e ergibt, wo es hei\u00dft, dass die Naturkautschuke z.T. unbefriedigende Eigenschaften z.B. hinsichtlich der Alterungsbest\u00e4ndigkeit aufweisen, so dass schon fr\u00fchzeitig begonnen worden sei Naturkautschuke durch Kautschuke auf synthetischer Basis zu substituieren. Weitere Unterschiede der Synthesekautschuke werden dann weiter unten aufgelistet. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Fachmann die Verwendung von Naturkautschuklatex auf Grund seines Fachwissens ohne Weiteres mitlesen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht auf Grund der von den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Ablichtung des US-Patentes 4 337 xxx, welches als Stand der Technik von der Entgegenhaltung &#8211; US-Patentschrift 4 501 xxx (Anlage KS 6) &#8211; angef\u00fchrt wird. Zu dieser Patentschrift 4 337 xxx f\u00fchrt die Entgegenhaltung aus:<\/p>\n<p>\u201eDas US-amerikanische Patent Nr. 4337xxx des Autors A stellt eine Zusammensetzung f\u00fcr die Radauswuchtung und Abdichtung vor, das aus Wasser, Ethylenglykol, Polyisopren, einem Weichmacher\u00f6l, Detergens, Natriumhydrogencarbonat und Asbestfasern besteht.\u201e<\/p>\n<p>Das US-Patent 4 337 xxx beschreibt in Spalte 2 Zeilen 4 ff. eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung; dort ist in Zeile 12 von \u201e2 pounds polyisopren (natural laytex, uncured) die Rede sowie in den Zeilen 21 bis 24 von \u201eThe polyisopren is in the form \u201eNatural Laytex Rubber\u201e, namely natural uncrosslinked poly-cis-1, 4-polyisoprene at 62 % solid by weight in an ammonium hydroxide carrier with pH of 10.5.\u201e<\/p>\n<p>Trotz dieser Bezugnahme der Entgegenhaltung auf die US-amerikanische Patentschrift 4 337 xxx und der dortigen Erw\u00e4hnung von Naturkautschuk hat der Fachmann keine Veranlassung vor dem Hintergrund der Offenbarung der Entgegenhaltung die Verwendung von Naturkautschuklatices mitzulesen. Denn im Rahmen der Ausf\u00fchrungen zu dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Latexdichtmittelbestandteil wird ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDas in der vorliegenden Erfindung verwendete Latex kann aus jeder geeigneten Art von polymerem oder kopolymerem Latex bestehen, z.B. Polymere oder Copolymere von Isopren, Styrol und Butadien. Ein zweckm\u00e4\u00dfiges Latex ist ein Copolymer von Styrol und Butadien der von Goodyear zu beziehenden Marke Pliolite 5356, wobei dieses Pliolite-Latex einen Butadiengehalt von \u00fcber 50 Prozent aufweist&#8230;.\u201e<\/p>\n<p>Die Druckschrift beschreibt damit gerade die Verwendung von synthetischen Kautschuken als positiv, d.h. die Verwendung eines Polymers oder Copolymers von Isopren, Styrol und Butadien. Vor diesem Hintergrund hat der Fachmann auf Grund seines Fachwissens hinsichtlich der unterschiedlichen Eigenschaften von nat\u00fcrlichem und synthetischen Polyisopren keine Veranlassung unter dem offenbarten Latexdichtmittelbestandteil auch einen Naturkautschuklatex zu verstehen, zumal in der Entgegenhaltung bei der Beschreibung des Standes der Technik und insbesondere der 4 337 xxx auch keine Hinweise auf etwaige Vorteile der Verwendung von Naturkautschuklatex zu entnehmen sind.<\/p>\n<p>2. FR 1 016 xxx (Anlage KS 4 deutsche \u00dcbersetzung KS 4)<br \/>\nDie Druckschrift beschreibt eine Zubereitung zum Bef\u00fcllen von Luftkammern von Luftreifen, wobei jedoch nicht offenbart wird, dass das Mittel zum Abdichten von Reifen bei Pannen dient und \u00fcber ein Ventil in den Reifen einf\u00fchrbar ist. Die Druckschrift offenbart zwar die Verwendung von Latex und einer Art Plastikkunststoff, bevorzugt einem Harz \u2013 Methyl-Methacrylat. In der Druckschrift befinden sich jedoch keine Hinweise auf die Verwendung eines Naturkautschuklatex. Entsprechend kann auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu Ziffer 1 verwiesen werden.<\/p>\n<p>3. DE 38 39 xxx (Anlage KS 14)<br \/>\nDie Druckschrift betrifft Dispersionsklebstoffe zur fl\u00e4chigen Verbindung von Festk\u00f6rperoberfl\u00e4chen auf Basis von w\u00e4ssrigen Kunstharzdispersionen und\/oder Kautschuklatices, die zur Verbesserung der Froststabilit\u00e4t Amide aliphatischer Karbons\u00e4uren enthalten. Naturkautschuklatices und Klebstoffharze werden offenbart (vgl. Spalte 1 Zeile 53 ff. und Spalte 2 Zeile 3 ff.). Die Druckschrift offenbart jedoch kein Mittel zum Abdichten von Reifen bei Pannen, was \u00fcber ein Ventil einf\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p>4. Erfindungsh\u00f6he<br \/>\nDie Beklagten haben gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes weiterhin das Fehlen der Erfindungsh\u00f6he geltend gemacht. Sie haben dies damit begr\u00fcndet, dass die Erfindung entweder allein durch die US 4 501 xxx (Anlage KS 6) oder dem Fachmann durch die Kombination der FR 1 016 xxx 8Anlage KS 4) mit der KS 5, KS 6 oder KS 7 nahegelegen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Auf Grund welcher \u00dcberlegungen der Fachmann derartige Kombinationen vornehmen w\u00fcrde, ergibt sich anhand der Ausf\u00fchrungen der Beklagten nicht. Auch ansonsten wurde f\u00fcr die behaupteten Kombinationen keine nachvollziehbare Begr\u00fcndung angegeben.<\/p>\n<p>Die US 4 501 xxx offenbart ausschlie\u00dflich ein synthetisches Latex. Es findet sich in der Druckschrift keinerlei Anregung anstelle der erw\u00e4hnten synthetischen Kautschuklatices einen Naturkautschuklatex zu verwenden, so dass sich auch nicht das Bed\u00fcrfnis f\u00fcr die Verwendung eines kompatiblen Klebstoffharzes ergibt.<\/p>\n<p>Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus welchem Grunde ein Fachmann die franz\u00f6sischen Druckschrift mit den genannten Dokumenten kombinieren sollte. Denn in der franz\u00f6sischen Druckschrift wird kein \u00fcber das Ventil einf\u00fchrbares Abdichtmittel offenbart, sondern eine Zubereitung, welche sich schon bei der Herstellung in dem Reifen befindet. Die Beklagten haben nicht dargetan, aus welchem Grunde ein Fachmann dieses Mittel nunmehr auch zur Einspritzung in den Reifen bei Pannen verwenden sollte, zumal er auch erkennt, dass die Druckverh\u00e4ltnisse im intakten Reifen v\u00f6llig andere sind, als im defekten, so dass eine einfache \u00dcbertragbarkeit nicht ohne weiteres m\u00f6glich ist. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass die von den Beklagten angestellten \u00dcberlegungen auf einer ex-post-Betrachtung beruhen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 12. Juli 2005, bei Gericht eingegangen am 23. Juli 2005, ist versp\u00e4tet und bietet keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung, so dass die m\u00fcndliche Verhandlung nicht wiederer\u00f6ffnet wird.<\/p>\n<p>Der Streitwert betr\u00e4gt 1.000.000,- EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a0378 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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