{"id":4259,"date":"2008-12-04T17:00:13","date_gmt":"2008-12-04T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4259"},"modified":"2016-05-03T15:36:34","modified_gmt":"2016-05-03T15:36:34","slug":"2-u-7207-handpresswerkzeug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4259","title":{"rendered":"2 U 72\/07 &#8211; Handpresswerkzeug"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>988<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. Dezember 2008, Az. 2 U 72\/07<\/p>\n<p>Vorinstanz:<strong> <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3066\">4b O 249\/06<\/a><\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 10. Juli 2007 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe, dass im Ausspruch zu I. 2. e) die Worte \u201ewobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden d\u00fcrfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen,\u201c gestrichen werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 275.000,00 Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 275.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 199 63 XXX (Anlage K 1, Klagepatent), das eine Zange zum Verpressen eines Werkst\u00fccks betrifft. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde im. Dezember 1999 eingereicht. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte im. April 2001.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein geltend gemachte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eZange zum Verpressen von Fassungen, Rohren, Kabelschuhen und \u00e4hnlichen Werkst\u00fccken, mit zwei insbesondere in Einhandbedienung relativ gegeneinander bewegbaren Handhebeln (1, 2), zwei im Bereich eines Zangenkopfes zusammen um ein gemeinsames Drehgelenk (5) zusammengefassten Schwenkbacken (3, 4) mit einem Pressgesenk (8) bildenden Pressbacken und mit einem Zwangsgesperre (31) zum Erreichen einer definierten Endstellung w\u00e4hrend der Schlie\u00dfbewegung der geteilten Pressbacken, wobei zwischen den beiden Handhebeln (1, 2) ein in Gelenken (13, 17) abgest\u00fctzter Druckhebel (16) vorgesehen ist, der zusammen mit einem Abschnitt des beweglichen Handhebels (2) einen Kniehebeltrieb bildet, dadurch gekennzeichnet, dass zum mehrstufigen Verpressen des Werkst\u00fccks in einigen wenigen Pressstufen mindestens einer der Handhebel (1, 2) in zwei je einen Teilhebel bildende Teile (21, 22) unterteilt ist, und dass der eine Teil (22) des Handhebels (2) an dem anderen Teil (21) des Handhebels (2) in jeder einzelnen Pressstufe mit unterschiedlicher Winkellage so gekoppelt abgest\u00fctzt ist, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche (20, 23) der beiden Handhebel (1, 2) in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und zusammendr\u00fcckbar sind.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendeten Figuren verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, wobei Figur 1 eine erste Ausf\u00fchrungsform der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zange in Offenstellung unmittelbar nach Beendigung einer Verpressung zeigt. Figur 2 zeigt eine Ansicht auf die Zange gem\u00e4\u00df Figur 1 zu Beginn der ersten Pressstufe, Figur 3 zeigt eine Ansicht auf die Zange gem\u00e4\u00df Figur 1 am Ende der ersten Pressstufe, Figur 4 zeigt eine Ansicht auf die Zange gem\u00e4\u00df Figur 1 zu Beginn der zweiten Pressstufe und Figur 5 zeigt eine Ansicht auf die Zange in einer weiteren Ausf\u00fchrungsform am Ende der zweiten Pressstufe.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2. und 3. sind, bietet an und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eA\u201c manuelle Handpresswerkzeuge (Verpresszangen) zur Herstellung von radialen Pressfittingsystemen, von denen die Beklagten als Anlage RIPA 6 ein Muster vorgelegt haben. Die generelle Ausgestaltung der in Rede stehenden Handwerkzeuge der Beklagten zu 1. ergibt sich ferner aus der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 6 zu den Akten gereichten Internetwerbung der Beklagten zu 1., deren letzte Seite nachstehend auszugsweise eingeblendet wird, sowie aus den von den Beklagten als Anlagen RIPA 3a, 3b, 6 und 7 und den von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K 8, K 9 und K 10 \u00fcberreichten Lichtbildern.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird ferner das von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 10 \u00fcberreichte, von dieser mit Bezugszeichen versehene Lichtbild wiedergegeben. Dieses zeigt die Verpresszange der Beklagten zu 1., wobei das Abdeckteil des beweglichen Handhebels zur Verdeutlichung des darunter liegenden Aufbaus entfernt wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht im Anbieten und Vertrieb dieser Handwerkzeuge eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirkliche.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Klageverfahrens bis zur Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht:<\/p>\n<p>Ihre Zange mache von der technische Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Sie unterscheide sich von der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre insbesondere dadurch, dass die Endbereiche der Handhebel in keinem Fall mit den Fingern einer Hand umgreifbar und zusammendr\u00fcckbar seien. Daneben fehle es auch an dem Erfordernis des Vorhandenseins zweier Teilhebel, aus denen sich der bewegbare Handhebel zusammensetzen solle.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen sei. Der Gegenstand des Klagepatents sei nicht patentf\u00e4hig, weil er im Hinblick auf den im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhe.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 10. Juli 2007 hat das Landgericht, das eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits wegen der anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent abgelehnt hat, der Klage stattgegeben, wobei es wie folgt erkannt hat:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren<\/p>\n<p>zu unterlassen<\/p>\n<p>Zangen zum Verpressen von Fassungen, Rohren, Kabelschuhen und \u00e4hnlichen Werkst\u00fccken mit zwei insbesondere in Einhandbedienung relativ gegeneinander bewegbaren Handhebeln, zwei im Bereich eines Zangenkopfes zusammen um ein gemeinsames Drehgelenk zusammengefassten Schwenkbacken, mit einem Pressgesenk bildenden Pressbacken und mit einem Zwangsgesperre zum Erreichen einer definierten Endstellung w\u00e4hrend der Schlie\u00dfbewegung der geteilten Pressbacken, wobei zwischen den beiden Handhebeln ein in Gelenken abgest\u00fctzter Druckhebel vorgesehen ist, der zusammen mit einem Abschnitt des beweglichen Handhebels einen Kniehebeltrieb bildet,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wobei<\/p>\n<p>zum mehrstufigen Verpressen des Werkst\u00fccks in einigen wenigen Pressstufen mindestens einer der Handhebel in zwei je einen Teilhebel bildende Teile unterteilt ist, und wobei der eine Teil des Handhebels an dem anderen Teil des Handhebels in jeder einzelnen Pressstufe mit unterschiedlicher Winkellage so gekoppelt abgest\u00fctzt ist, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche der beiden Handhebel in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und zusammendr\u00fcckbar sind,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.05.2001 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\nder Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden d\u00fcrfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>und dabei zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>wobei die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zu Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen sind, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 12.05.2001 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<br \/>\nDie von den Beklagten vertriebenen Verpresszangen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>Wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sei insbesondere dasjenige Merkmal des Anspruchs 1, wonach zum mehrstufigen Verpressen des Werkst\u00fccks in einigen wenigen Pressstufen mindestens einer der Handhebel in zwei je einen Teilhebel bildenden Teile unterteilt sei. Bei den betreffenden Teilen handele es sich um die in der Anlage K 10 mit den Bezugszeichen 21 und 22 gekennzeichneten Bauteile. Diese Teile k\u00f6nnten nur gemeinsam die Wirkung des bewegbaren Handhebels erbringen. Dass der den freien Endbereich bildende Teil des Handhebels seinerseits ungeteilt von dem St\u00fctzgelenk an der Schwenkbacke des Zangenkopfes ausgehend verlaufe, \u00e4ndere an dieser Bewertung nichts. Dem Fachmann bleibe es durch das Klagepatent unbenommen, eine solche Ausf\u00fchrung zu w\u00e4hlen, die ihm den weiteren Vorteil biete, die Verzahnung zwischen den beiden Teilhebeln, die die Einstellung in die verschiedenen Pressstufen erm\u00f6gliche, zus\u00e4tzlich durch Einwirkungen von au\u00dfen zu sch\u00fctzen. F\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents sei es auch unsch\u00e4dlich, dass die Summe der L\u00e4nge der beiden Teile die L\u00e4nge des festen Handhebels \u00fcbersteige. Soweit es in der Patentbeschreibung hei\u00dfe, dass jeder Teilhebel einen Hebelarm bilde und dass die Summe der L\u00e4ngen der beiden Hebelarme etwa der L\u00e4nge des Hebelarms des anderen Handhebels entspreche, habe dieser Beschreibungsteil keinen Eingang in den Anspruchswortlaut gefunden. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge auch \u00fcber \u201eeinige wenige Pressstufen\u201c im Sinne des Klagepatents. Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung sei von der Kl\u00e4gerin unbestritten vorgetragen worden, dass das betreffende Teilmerkmal Abgrenzungskriterium f\u00fcr solche aus dem Stand der Technik bekannten Zangen gewesen sei, die \u00e4hnlich der Zange nach der US 2 410 889 (Anlage K 4) \u00fcber ein Ratschengetriebe mit 18 bis 19 verschiedenen Stufen verf\u00fcgten. Der Fachmann erkenne, dass sich das Klagepatent mit der Formulierung \u201eeinige wenige\u201c nicht auf die in dem dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel offenbarten zwei Pressstufen habe beschr\u00e4nken wollen. Er folgere hieraus, dass jedenfalls auch mehr als nur zwei Pressstufen erfasst sein sollten. Es solle sich aber um deutlich weniger als die ihm aus dem Stand der Technik bekannten 18 bis 19 Stufen handeln. Es sei von daher offensichtlich, dass die von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Verf\u00fcgung gestellten vier Pressstufen ohne weiteres noch in den Schutzbereich des Patentanspruchs fielen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche auch das Merkmal des Anspruchs 1, wonach die gekoppelte Abst\u00fctzung derart ausgebildet sei, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche der beiden Handhebel in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und zusammendr\u00fcckbar seien. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien als \u201eEndbereiche\u201c im Sinne des Klagepatents nicht nur die jeweiligen Enden der Handhebel in Betracht zu ziehen. Aus der Beschreibung ergebe sich, dass der Begriff des \u201eEndbereichs\u201c nicht so eng auszulegen sei. Hiernach stelle vielmehr der dem Zangenkopf abgewandte zweite Teilhebel den \u201eEndbereich\u201c dar. Es sei daher ausreichend, dass im Bereich der Verbindung des ersten mit dem zweiten Teilhebel eine Umfassbarkeit gegeben sei. Die Kammer habe sich im Verhandlungstermin anhand der von den Beklagten zur Akte gereichten Verpresszange davon \u00fcberzeugen k\u00f6nnen, dass zu Beginn der Pressstufen die beiden Handhebel jedenfalls in diesem vorderen Bereich mit den Fingern einer Hand umgreifbar seien. Auch habe sich die Kammer anhand der von den Parteien zur Akte gereichten Musterst\u00fccke von Rohrverbindungen davon \u00fcberzeugen k\u00f6nnen, dass es auch dem unge\u00fcbten Laien m\u00f6glich sei, eine Verpressung in der Dimension 20 mit nur einer Hand durchzuf\u00fchren. Es k\u00f6nne deshalb festgestellt werden, dass auch ein unge\u00fcbter Laie mit der angegriffenen Verpresszange jedenfalls in einer Dimension dieser Gr\u00f6\u00dfenordnung patentgem\u00e4\u00df eine gas- und druckdichte Verpressung ausf\u00fchren k\u00f6nne, indem er nur mit einer Hand die vorhandenen vier Pressstufen ausf\u00fchre.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgen die Beklagten ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens tragen sie vor:<\/p>\n<p>Das Landgericht habe den Anspruch 1 des Klagepatents fehlerhaft ausgelegt und den der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zugrunde liegenden Sachverhalt verkannt. Beides h\u00e4tte bei zutreffender Beurteilung zu einer Klageabweisung f\u00fchren m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die schutzbeanspruchte Zange weise eine Mechanik auf, welche sich u. a. durch einen Kniehebeltrieb, ein Zwangsgesperre und eine Unterteilung mindestens eines Handhebels in zwei Teilhebel bildende Teile auszeichne. Mit diesen konstruktiven Merkmalen, bei denen Hebel wirkten und zudem ein Arbeiten in Pressstufen erm\u00f6glicht werde, k\u00f6nnten manuell erhebliche Presskr\u00e4fte erzeugt werden. Das gelte unabh\u00e4ngig von der Dimensionierung der Zange. Die sich aus den genannten konstruktiven Merkmalen ergebenden mechanischen Vorteile tr\u00e4ten in gleicher Weise bei einer Zange auf, die vergleichsweise gro\u00df und schwer sei und lange Handhebel aufweise, d.h. grunds\u00e4tzlich nur mit zwei H\u00e4nden und hinreichend Platz bedienbar sei, wie auch bei einer Zange, die demgegen\u00fcber klein und leicht sei und vergleichsweise kurze Handhebel aufweise, um insbesondere im Einhandbetrieb verwendbar zu sein. Eine derart weitgehende allgemeine Lehre, die sich auf beide vorgenannten Zangentypen (\u201eEinhandzange&#8220; und \u201eZweihandzange\u201c) erstrecke, beinhalte die allein ma\u00dfgebliche Anspruchsfassung jedoch nicht. Es werde vielmehr anspruchgem\u00e4\u00df mit Blick auf die Aufgabenstellung, in der von \u201ekurzer Bauweise\u201c und \u201eEinhandbetrieb\u201c die Rede sei, eine zwingende Dimensionierungsvorgabe dahingehend gemacht, dass in jedem Fall eine Einhandbedienung gew\u00e4hrleistet sein m\u00fcsse, indem die gekoppelte Abst\u00fctzung der beiden Teilhebel des einen Handhebels derart ausgebildet sei, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche der beiden Handhebel in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und zusammendr\u00fcckbar seien.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich um eine Zange, mit der aufgrund ihrer Dimensionierung und ihres sehr hohen Gewichts nicht im Einhandbetrieb verpresst werden k\u00f6nne. Vor allem w\u00fcrden die (Dimensionierungs-)Anforderungen des Anspruchs 1 nicht erf\u00fcllt: Die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche der beiden Handhebel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien nicht in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar. Erst recht seien die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche der beiden Handhebel bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand zusammendr\u00fcckbar. Das gelte unabh\u00e4ngig davon, ob \u2013 worauf das Landgericht zu Unrecht abgestellt habe \u2013 eine \u201eUmfassbarkeit im Bereich der Verbindung des ersten mit dem zweiten Teilhebel\u201c zugrunde gelegt werde oder \u2013 wie zutreffend und allein beansprucht \u2013 auf die \u201edem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche (20, 23) der beiden Handhebel\u201c abgestellt werde. Soweit das Landgericht ausgef\u00fchrt habe, dass es auch dem unge\u00fcbten Laien m\u00f6glich ist, eine Verpressung mit der Dimension 20 mit nur einer Hand durchzuf\u00fchren, stehe dies in Widerspruch zu den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem seien aus den bereits im ersten Rechtszug vorgetragenen Gr\u00fcnden auch die von ihnen in erster Instanz ferner bestrittenen Merkmale nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>Jedenfalls sei der Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen. Die Vernichtung des Klagepatents sei im Umfang der mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche in hohem Ma\u00dfe wahrscheinlich. Der Gegenstand des Klagepatents ergebe sich f\u00fcr den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die dem Aussetzungsantrag der Beklagten entgegentritt, beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass der Zusatz im Rechnungslegungsausspruch zu I. 2. e) des landgerichtlichen Urteils betreffend den Gewinn (\u201ewobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden d\u00fcrfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen\u201c) gestrichen werden soll.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages im Einzelnen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten zur Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung verurteilt sowie deren Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die \u2013 entsprechend dem Berufungsantrag der Kl\u00e4gerin \u2013 vorgenommene Streichung der Formulierung \u201ewobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden d\u00fcrfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen\u201c im Ausspruch zu I. 2. e) des landgerichtlichen Urteils ist im Hinblick auf die an der Bestimmtheit dieses Zusatzes bestehenden Bedenken sowie wegen der fehlenden Relevanz dieses Kriteriums (BGH, GRUR 2007, 773, 777 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren) erfolgt; eine sachliche \u00c4nderung ist hiermit nicht verbunden. Eine Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1. gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Zangen zum Verpressen von Fassungen, Rohren, Kabelschuhen und \u00e4hnlichen Werkst\u00fccken.<\/p>\n<p>Die Zange umfasst zwei insbesondere in Einhandbedienung relativ gegeneinander bewegbare Handhebel (1, 2), zwei im Bereich eines Zangenkopfes zusammen um ein gemeinsames Drehgelenk (5) zusammengefasste Schwenkbacken (3, 4) mit ein Pressgesenk (8) bildenden Pressbacken und ein Zwangsgesperre (31) zum Erreichen einer definierten Endstellung w\u00e4hrend der Schlie\u00dfbewegung der geteilten Pressbacken, wobei zwischen den beiden Handhebeln (1, 2) ein in Gelenken (13, 17) abgest\u00fctzter Druckhebel (16) vorgesehen ist, der zusammen mit einem Abschnitt des beweglichen Handhebels (2) einen Kniehebeltrieb bildet. Solche Zangen werden auch als Crimpzangen oder Verpresszangen bezeichnet (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 4 bis 6). Mit ihrer Hilfe werden zwei Komponenten durch plastische Verformung miteinander verbunden. Solche Verbindungen stellen eine Alternative zu herk\u00f6mmlichen, durch L\u00f6ten oder Schwei\u00dfen hergestellte Verbindungen dar.<\/p>\n<p>Dabei werden die miteinander zu verbindenden Werkst\u00fccke zwischen die beiden ein Pressgesenk bildenden Pressbacken der Zange gef\u00fchrt und die Zange dann geschlossen. Je nach der Ausbildung des zu verpressenden Werkst\u00fccks, insbesondere beim Verpressen von (gr\u00f6\u00dferen) Rohren oder dergleichen zum Herstellen von Anschl\u00fcssen, m\u00fcssen erhebliche Presskr\u00e4fte aufgebracht werden. Andererseits k\u00f6nnen solche Werkst\u00fccke auch relativ gro\u00dfe Abmessungen aufweisen, so dass das Pressgesenk in der Offenstellung der Zange eine gro\u00dfe \u00d6ffnungsweite besitzen muss, um die beiden Pressbacken in der Offenstellung \u00fcber das zu verpressende Werkst\u00fcck hin\u00fcberf\u00fchren zu k\u00f6nnen (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 6 bis 15). Zu Beginn einer Schlie\u00dfbewegung der Zange sind oft keine oder nur sehr geringe Kr\u00e4fte zu \u00fcberwinden, w\u00e4hrend die erforderlichen Presskr\u00e4fte im Bereich des eigentlichen Pressvorgangs eine betr\u00e4chtliche Gr\u00f6\u00dfenordnung erreichen kann (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 15 bis 19).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 20 ff.), ist eine Zange der eingangs beschriebenen Art aus der DE 197 09 639 A1 (Anlage K 3), deren Figuren 1 und 2 nachfolgend eingeblendet werden, bekannt.<\/p>\n<p>Die bekannte Zange weist zwei \u201ein Einhandbedienung\u201c (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 21\/22) relativ gegeneinander bewegliche Handhebel (1, 2) auf. Au\u00dferdem verf\u00fcgt sie \u00fcber zwei zusammen um ein gemeinsames Drehgelenk (5) zusammengefasste Schwenkbacken (3, 4), von denen die eine Schwenkbacke (3) mit dem einen \u201efesten\u201c Handhebel (1) verbunden ist und mit diesem einen festen Zangenteil bildet, w\u00e4hrend die andere Schwenkbacke (4) am festen Zangenteil \u00fcber das Drehgelenk (5) schwenkbar angelenkt ist. Die Zange ist mit geteilten, ein Pressgesenk (8) bildenden Pressbacken an den Schwenkbacken (3, 4) versehen. Zwischen dem \u201efesten\u201c Handhebel (1) und dem \u201ebeweglichen\u201c Handhebel (2) ist ein Zwangsgesperre (23) zum Erreichen einer definierten Endstellung der geteilten Pressbacken vorgesehen. Die Handhebel (1, 2) k\u00f6nnen erst dann wieder ge\u00f6ffnet werden, wenn der Pressvorgang unter Erreichung der Endstellung beendet wurde und das Zwangsgesperre die Handhebel (1, 2) freigibt (Spalte 1, Zeilen 20 bis 36). Wie sich anhand der Figuren der DE 197 09 639 A1 gut nachvollziehen l\u00e4sst, funktioniert das Zwangsgesperre (23) dergestalt, dass eine an einem Drehzapfen (27) verschwenkbar gelagerte Klinke (25) beim Schlie\u00dfvorgang derart in das Zahnsegment (24) des Zwangsgesperres (23) eingreift, dass ein \u00d6ffnen der Zange nach Beginn des Schlie\u00dfvorgangs nicht mehr m\u00f6glich ist. Erst nach Beendigung des Schlie\u00dfvorgangs erreicht die Klinke (25) einen Freischwenkbereich (29), was ein \u00d6ffnen der Zange erlaubt. Zwischen den beiden Handhebeln (1, 2) ist \u00fcber weitere Abst\u00fctzgelenke (13, 17) schwenkbar ein Druckhebel (16) vorgesehen, der zusammen mit einem Abschnitt des beweglichen Handhebels (2) einen Kniehebelbetrieb bildet (Spalte 1, Zeilen 36 bis 39). Bei einem Kniehebelbetrieb werden, \u00e4hnlich wie bei dem menschlichen Knie, zwei gelenkig aneinander angelegte Hebel in oder zumindest in die N\u00e4he einer Totpunktslage gebracht. Der eine Hebel des Kniehebelbetriebs ist der Druckhebel (16), der zwischen den beiden Handhebeln in Gelenken (13, 17) abgest\u00fctzt ist. Der andere Hebel des Kniehebelbetriebs wird von einem Abschnitt des beweglichen Handhebels gebildet, welcher sich zwischen den Abst\u00fctzgelenken 10 und 13 befindet.<\/p>\n<p>An diesem gattungsbildenden Stand der Technik kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass die feste Verbindung des einen Schwenk-\/Pressbackens mit dem festen Handhebel Schwierigkeiten bereitet, so dass die aufbringbaren Presskr\u00e4fte begrenzt sind. Dar\u00fcber hinaus sei die Pr\u00e4zision der Verpressung des Werkst\u00fccks in hohem Ma\u00dfe von den einhaltbaren Fertigungstoleranzen abh\u00e4ngig, mit denen die Bestandteile der Zange hergestellt und zu der die Zange montiert w\u00fcrden. Daher lasse sich in vielen F\u00e4llen eine Nacharbeit der Pressbacken nicht vermeiden. Die bekannte Zange weise tief gezogene Handhebel auf. Dies erbringe zwar eine hohe Stabilit\u00e4t, jedoch eine verminderte Genauigkeit. Durch das Flie\u00dfen des Materials lie\u00dfen sich nachteilige Verformungen von z. B. vorher eingebrachten Bohrungen nicht vermeiden (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 49 bis 61). Au\u00dferdem spricht die Klagepatentschrift im Rahmen der Kritik an der bekannten L\u00f6sung an, dass die Verformung des Werkst\u00fccks in einer Pressstufe erfolgt (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 61 bis 62).<\/p>\n<p>Aus der in der Klagepatentschrift (Anlage K 1, Spalte 1 Zeile 63 bis Spalte 2 Zeile 13) ferner behandelten DE 25 59 656 B2 (Anlage K 3a) ist des Weiteren eine Klemmzange mit gegeneinander bewegbaren Handhebeln, zwei zusammen um ein gemeinsames Drehgelenk (24) zusammengefassten Schwenkbacken (12, 22), von denen die eine Schwenkbacke (12) mit dem einen festen Handhebel (11) verbunden ist und mit diesem einen festen Zangenteil bildet, bekannt. Die andere Schwenkbacke (22) ist am festen Zangenteil \u00fcber das Drehgelenk (24) schwenkbar abgest\u00fctzt. Zwischen den beiden Handhebeln ist \u00fcber je ein Abst\u00fctzgelenk (31, 32) schwenkbar ein Druckhebel (30) vorgesehen, der zusammen mit einen Abschnitt des beweglichen Handhebels einen Kniehebelmechanismus bildet (Die Klagepatentschrift spricht hier unzutreffender Weise \u2013 vgl. Anlage K 3a, Spalte 4, Zeile 10 bis 12 \u2013 von einem Abschnitt des festen Handhebels). Die DE 25 55 071 C2 (Anlage K 3b), aus der die DE 25 59 656 B2 durch Teilung hervorgegangen ist, zeigt zus\u00e4tzlich die Verwendung eines Zwangsgesperres (33). Zur Verdeutlichung dieses im Klagepatent ebenfalls erw\u00e4hnten (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 13 bis 16) Standes der Technik wird nachstehend die Figur 1 der DE 25 55 071 C2 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift geht einleitend schlie\u00dflich noch auf die US 2 410 889 (Anlage K 4; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 4a) ein, aus der eine weitere Klemmzange bekannt ist. Wie sich aus den nachfolgend eingeblendeten Figuren 1 und 2 dieser Druckschrift ergibt,<\/p>\n<p>umfasst diese bekannte Klemmzange zwei relativ gegeneinander bewegbare Handhebel (10, 11) und zwei zusammen um ein gemeinsames Drehgelenk (12) zusammengefasste Schwenkbacken (13, 14), von denen jede mit dem jeweiligen Handhebel (10, 11) verbunden ist und mit diesen einen festen Zangentell bildet. Der eine Handhebel (11) ist \u2013 so die Klagepatentschrift (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 17 bis 31) \u2013 in \u201ezwei\u201c einen Teilhebel bildende Teile (21, 25) unterteilt, die \u00fcber ein Gelenk (26) schwenkbar miteinander verbunden sind. Der mit der Hand zu ergreifende Teilhebel (25) ist in Richtung auf den Zangenkopf \u00fcber das Gelenk (26) hinaus verl\u00e4ngert und bildet so einen der \u00dcbersetzung dienenden Hebelarm. An seinem freien Ende ist ein Zughebel (30) \u00fcber ein weiteres Gelenk (33) schwenkbar angelenkt.<\/p>\n<p>Die Funktionsweise der US 2 410 889 bekannten Klemmzange l\u00e4sst sich anhand der vorstehend wiedergegebenen Figuren wie folgt weiter erl\u00e4utern: In der in Figur 2 gezeigten ge\u00f6ffneten Position wird ein Werkst\u00fcck zwischen die Schwenkbacken (13, 14), z. B. zwischen die Schneidkanten (17, 18), eingebracht. Beim Bet\u00e4tigen der beiden Handhebel (10, 11) werden zun\u00e4chst beide Teilhebel (21, 25) des beweglichen Handhebels (11) bewegt, weil die Spannung der Feder (29) ausreichend gro\u00df gew\u00e4hlt ist, um eine Relativbewegung der beiden Teilhebel (21, 25) zu diesem Zeitpunkt zu verhindern. Der Zughebel (30) wird w\u00e4hrenddessen durch die unter Spannung stehende Feder (35) niedergedr\u00fcckt, so dass er mit seiner anderen Seite (32) in den Z\u00e4hnen (37) der sich auf dem anderen Handhebel (22) befindlichen Ratsche (36) einrastet. Mit Beginn des Klemm- bzw. Schneidvorgangs \u00fcbersteigt die aufzubringende Kraft die Spannung der Feder (29) und die Teilhebel (21, 25) ver\u00e4ndern ihre Stellung zueinander. Der Teilhebel (25) schwenkt um das Gelenk (26), wodurch zugleich \u00fcber das mit dem Tellarm des Teilhebels (25) verbundene Gelenk (33) eine Zugkraft auf den Zughebel (30) ausge\u00fcbt wird. Die auf dem Teilhebel (25) wirkende Kraft wird \u201e\u00fcbersetzt\u201c, weil der Hebelarm des Teilhebels wesentlich gr\u00f6\u00dfer ist als der komplement\u00e4re Hebelarm. Die \u00fcber den Zughebel (30) auf den anderen Handhebel (22) ausge\u00fcbte Kraft wird dort noch einmal \u00fcbersetzt, weil hier dem ersten Hebelarm ein k\u00fcrzerer komplement\u00e4rer Hebelarm gegen\u00fcber steht. Nach Beendigung dieses ersten Schneidvorgangs kann der Griff gel\u00f6st werden. Der Teilhebel (25) schwenkt entgegen dem Uhrzeigersinn in seine Ausgangsstellung relativ zum Teilhebel (21) zur\u00fcck, wodurch die Feder (35) freigegeben wird. Die verbliebene Spannung der Feder (35) sorgt daf\u00fcr, dass der Zughebel (35) entgegen dem Uhrzeigersinn weiter nach unten verschwenkt wird und eine tiefere Raststellung der Ratsche (36) des Handhebels (22) einnimmt. Jetzt kann der n\u00e4chste Klemm- bzw. Schneidvorgang beginnen, wobei nun aufgrund der tieferen Raststellung andere, bessere Hebelverh\u00e4ltnisse herrschen, weil der Hebelarm zwischen dem Einrastpunkt des Zughebels (30) an der Ratsche (36) und dem Gelenk (12) gr\u00f6\u00dfer geworden ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift hebt hervor, dass bei diesem Stand der Technik auf die oben beschriebene Weise der eine Teil (25) des unterteilten Handhebels an dem anderen, nicht unterteilten Handhebel (10, 22) in jeder einzelnen Pressstufe mit sich w\u00e4hrend des Pressvorgangs in der Pressstufe ver\u00e4ndernden unterschiedlichen Winkellagen so gekoppelt abgest\u00fctzt ist, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche der beiden Handhebel in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und zusammendr\u00fcckbar sind (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 31 bis 39). Durch die Unterteilung und Abst\u00fctzung des einen Handhebels an den anderen Handhebel wird eine zus\u00e4tzliche \u00dcbersetzung der mit der Hand aufzubringenden Bet\u00e4tigungskraft erreicht (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 39 bis 42).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik bezeichnet es das Klagepatent als Aufgabe der Erfindung, eine Zange der eingangs beschriebenen Art bereit zu stellen, mit der bei kurzer Bauweise besonders hohe Presskr\u00e4fte aufbringbar sind, auch bei ung\u00fcnstigen Montagebedingungen, z. B. \u00dcberkopf und\/oder wenn beengte Platzverh\u00e4ltnisse vorliegen. Die Zange soll im Einhandbetrieb bet\u00e4tigbar sein und eine qualitativ hochwertige Verpressung unter enger Einhaltung der geforderten Pressgeometrie des Werkst\u00fccks erm\u00f6glichen (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 43 bis 51).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Zange zum Verpressen von Fassungen, Rohren, Kabelschuhen und \u00e4hnlichen Werkst\u00fccken mit<\/p>\n<p>1.1. zwei (insbesondere in Einhandbedienung) relativ gegeneinander bewegbaren Handhebeln (1, 2),<\/p>\n<p>1.2 zwei im Bereich eines Zangenkopfs zusammen um ein gemeinsames Drehgelenk (5) zusammengefassten Schwenkbacken (3, 4),<\/p>\n<p>1.3. ein Pressgesenk bildenden Pressbacken,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>1.4 einem Zwangsgesperre (31) zum Erreichen einer definierten Endstellung w\u00e4hrend der Schlie\u00dfbewegung der geteilten Pressbacken.<\/p>\n<p>2. Zwischen den beiden Handhebeln (1, 2) ist ein in Gelenken (13, 17) abgest\u00fctzter Druckhebel (16) vorgesehen.<\/p>\n<p>3. Der Druckhebel bildet zusammen mit einem Abschnitt des beweglichen Handhebels einen Kniehebeltrieb.<\/p>\n<p>4. Zum mehrstufigen Verpressen des Werkst\u00fccks in einigen wenigen Pressstufen ist mindestens einer der Handhebel (1, 2) in zwei je einen Teilhebel bildenden Teile (21, 22) unterteilt.<\/p>\n<p>5. Der eine Teil (22) des Handhebels (2) ist an den anderen Teil (21) des Handhebels (2) in jeder einzelnen Pressstufe mit unterschiedlicher Winkellage gekoppelt abgest\u00fctzt.<\/p>\n<p>6. Die gekoppelte Abst\u00fctzung ist derart ausgebildet, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche (20, 23) der beiden Handhebel (1, 2) in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und zusammendr\u00fcckbar sind.<\/p>\n<p>In der allgemeinen Beschreibung hei\u00dft es zu der vorgeschlagenen L\u00f6sung und den Vorteilen der Erfindung (Anlage K 1, Spalte 2 Zeile 63 bis Spalte 3 Zeile 40):<\/p>\n<p>\u201eDie Erfindung geht von dem Gedanken aus, die Zange anwenderfreundlich und zum Aufbringen sehr hoher Presskr\u00e4fte geeignet auszubilden. Dabei kommt es einerseits darauf an, die Handbedienung zu gew\u00e4hrleisten, also sicherzustellen, dass die Handhebel bereits zu Beginn jeder Pressstufe mit den Fingern einer Hand umschlossen und w\u00e4hrend des Presshubs bzw. Presswinkels zusammengedr\u00fcckt werden k\u00f6nnen. Andererseits sollen Preiskr\u00e4fte bis zu etwa 3 bis 5 to und mehr auf das zu verformende Werkst\u00fcck aufbringbar sein. Solch hohe Presskr\u00e4fte konnten bisher nur mit Presswerkzeugen erreicht werden, die \u00fcber einen elektrischen oder hydraulischen Antrieb verf\u00fcgen. Zur Erreichung dieser besonders hohen Presskr\u00e4fte ist die Zange zum mehrstufigen Verpressen des Werkst\u00fcckes ausgebildet. Mindestens einer der Handhebel ist in mindestens zwei je einen Teilhebel bildende Teile unterteilt. Jeder Teilhebel bildet einen Hebelarm. Die Summe der L\u00e4ngen der beiden Hebelarme entspricht in etwa der L\u00e4nge des anderen Handhebels. Die beiden Teile des unterteilten Handhebels sind in jeder einzelnen Pressstufe in einer unterschiedlichen Windanlagen zueinander so miteinander verbindbar bzw. aneinander abgest\u00fctzt, dass die zu dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche der beiden Handhebel in jeder der Winkellagen jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und damit handhabbar sind. Durch \u00c4nderung der Winkellage der Teile des unterteilten Handhebels zueinander, ergeben sich die Pressstufen. Im allgemeinen gen\u00fcgt es bereits zwei Pressstufen zu verwirklichen. Bei Extremanforderungen ergibt sich die M\u00f6glichkeit, einige wenige Pressstufen, vielleicht drei oder auch vier Pressstufen, hintereinander zuschalten bzw. nacheinander durchzuf\u00fchren. Dabei wird in Verbindung mit dem Kniehebelbetrieb erreicht, dass der dem Zangenkopf abgekehrten Teilhebel des unterteilten Handhebels in jeder Pressstufe in zunehmender Weise relativ zu der Geometrie des Kniehebelbetriebs, insbesondere dessen Todpunktlage, verschoben bzw. versetzt wird. In jeder Pressstufe wird die \u00dcbersetzung des Kniehebelbetriebs genutzt. So werden die manuell erzeugbaren Bet\u00e4tigungskr\u00e4fte auf die Handhebel niedrig gehalten. Die Zange weist eine kurze Baul\u00e4nge sowie vergleichsweise geringes Gewicht auf. Sie ist zumindest in den Pressstufen durch eine Hand bedienbar, d. h. die freien Endbereiche der Handhebel befinden sich zu Beginn jeder Pressstufe in einer Stellung befinden, in der ihre gegenseitige Entfernung kleiner als etwa 110 mm ist. Zur Erh\u00f6hung der Handkr\u00e4fte k\u00f6nnen auch beide H\u00e4nde eingesetzt werden. &#8230;\u201c<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie angegriffene Verpresszange der Beklagten macht von der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nHinsichtlich der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist von dem von den Beklagten als Anlage RIPA 6 vorgelegten Muster sowie den von den Beklagten als Anlagen RIPA 3a, 3b 6 und 7 zur Akte gereichten Lichtbildern, der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 6 zu den Akten gereichten Internetwerbung der Beklagten zu 1. und den von der Kl\u00e4gerin ihrerseits als Anlagen K 8, K 9 und K 10 \u00fcberreichten Lichtbildern auszugehen. Dass auch letztere Lichtbilder die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zeigen, steht zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz au\u00dfer Streit (Berufungsbegr\u00fcndung vom 24.10.2007, Seite 28, Bl. 171 GA).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale der Merkmalsgruppe 1 und die Merkmale 1 bis 3 der vorstehenden Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, besteht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz kein Streit, weshalb weitere Ausf\u00fchrungen hierzu entbehrlich sind.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, auch das Merkmal 4 wortsinngem\u00e4\u00df, wonach zum mehrstufigen Verpressen des Werkst\u00fccks in einigen wenigen Pressstufen mindestens einer der Handhebel (1, 2) in zwei je einen Teilhebel bildenden Teile (21, 22) unterteilt ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Handhebel, n\u00e4mlich der bewegliche Handhebel (2; Bezugszeichen gem\u00e4\u00df Anlagen K 8 bis K 10), in zwei je einen Teilhebel bildende Teile unterteilt. Bei diesen Teilen handelt es sich um die in den Anlagen K 8 bis K 10 mit den Bezugszeichen 21 und 22 gekennzeichneten Bauteile, welche um ein gemeinsames Gelenk (11) an der Schwenkbacke (4) jeweils f\u00fcr sich frei schwenkbar angeordnet sind. Keines dieser Teile (21, 22) kann f\u00fcr sich allein die Funktion des beweglichen Handhebels (2) erf\u00fcllen; nur gemeinsam erbringen sie dessen Funktion und verursachen bei Bet\u00e4tigung eine entsprechende Verschwenkung der Schwenkbacke (4) relativ zur Schwenkbacke (3). Aus diesem Grunde bilden diese beiden Teile zusammen den beweglichen Handhebel (2), der dann entsteht, wenn eine kraftm\u00e4\u00dfige Kupplung zwischen beiden Teilen eintritt.<\/p>\n<p>Dass das mit dem Bezugszeichen 22 gekennzeichnete Teil, beginnend an dem St\u00fctzgelenk der beweglichen Schwenkbacke, seinerseits ungeteilt bis zu seinem freien Ende durchl\u00e4uft und der andere, mit dem Bezugszeichen 21 gekennzeichnete, vergleichsweise weniger lange Teil um dasselbe St\u00fctzgelenk an der beweglichen Schwenkbacke aufgeh\u00e4ngt ist, steht der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 4 nicht entgegen, weil Anspruch 1 eine gemeinsame Anlenkung der beiden den Handhebel bildenden Teile an einem St\u00fctzgelenk f\u00fcr beide Teile des Handhebels nicht ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Unerheblich ist auch, dass die Summe der L\u00e4ngen der beiden Teilehebel (21 und 22) die L\u00e4nge des festen Handhebels (1) \u00fcbersteigt. Soweit es in der Beschreibung (Anlage K 1, Spalte 3, Zeilen 10 bis 13) hei\u00dft, dass jeder Teilhebel einen Hebelarm bildet und die Summe der L\u00e4ngen der beiden Hebelarme etwa der L\u00e4nge des Hebelarms des anderen Handhebels entspricht, hat diese Beschreibungsstelle \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 im ma\u00dfgeblichen Anspruch keinen Niederschlag gefunden. Sie ist deshalb nicht geeignet, den Schutzbereich des Klagepatents dahingehend einzuschr\u00e4nken. Ma\u00dfgebliche Grundlage daf\u00fcr, was durch ein deutsches Patent gesch\u00fctzt ist, gem\u00e4\u00df \u00a7 14 PatG der Inhalt der Patentanspr\u00fcche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents geh\u00f6rt, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; vgl. a. BGHZ 98, 12, 18 = GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein;). Was bei sinnvollem Verst\u00e4ndnis mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung geh\u00f6rend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, sind zwar unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2007, 410 \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf aber nicht zu einer sachlichen Einengung des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands f\u00fchren (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist auch so ausgestaltet, dass bei ihr ein mehrstufiges Verpressen des Werkst\u00fccks \u201ein einigen wenigen Pressstufen\u201c stattfindet.<\/p>\n<p>Anspruch 1 gibt eine bestimmte Anzahl von Pressstufen nicht vor. Er verlangt nur, dass das mehrstufige Verpressen des Werkst\u00fccks in \u201eeinigen wenigen\u201c Pressstufen stattfindet. Hierbei muss es sich nicht zwingend um zwei Pressstufen handeln, wie dies bei den bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen der Fall ist. Eine entsprechende Begrenzung enth\u00e4lt Anspruch 1 nicht. Au\u00dferdem ergibt sich auch aus der allgemeinen Patentbeschreibung, dass es sich bei den \u201eeinigen wenigen Pressstufen\u201c durchaus um mehr als zwei Pressstufe handeln kann. In Spalte 3, Zeilen 19 bis 26, hei\u00dft es n\u00e4mlich:<\/p>\n<p>\u201eDurch \u00c4nderung der Winkellage der Teile des unterteilten Handhebels zueinander ergeben sich die Pressstufen. Im Allgemeinen gen\u00fcgt es bereits zwei Winkellagen und damit zwei Pressstufen zu verwirklichen. Bei extremen Anforderungen ergibt sich die M\u00f6glichkeit einige wenige Pressstufe, vielleicht drei oder auch vier Pressstufen, hintereinander zu schalten bzw. nacheinander durchzuf\u00fchren.\u201c<\/p>\n<p>Ferner hei\u00dft es in der besonderen Patentbeschreibung in Bezug auf die in den Figuren gezeigten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele (Anlage K 1, Spalte 6, Zeilen 9 bis 18):<\/p>\n<p>\u201eDie beiden Teile 21 und 22 des beweglichen Handhebels 2 k\u00f6nnen in mindestens zwei Relativstellungen oder Winkellagen gegeneinander abgest\u00fctzt werden. Jede Winkellage ist einer Pressstufe zugeordnet. Es k\u00f6nnen nat\u00fcrlich auch mehr als zwei Winkellagen realisiert werden. Zur Verdeutlichung der Grundausbildung sind in den Figuren jedoch nur solche Ausf\u00fchrungsbeispiele gezeigt, bei denen der bewegliche Handhebel 2 in zwei Teile 21 und 22 unterteilt ist, die in zwei unterschiedlichen Winkel lagen gegeneinander regelbar sind. &#8230;\u201c<\/p>\n<p>Daraus ergibt sich, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Zange nicht zwingend so ausgebildet sein muss, dass bei ihr lediglich zwei Pressstufen stattfinden, und dass es sich auch bei der Verwirklichung von z. B. vier Pressstufen um \u201eeinige wenige Pressstufen\u201c im Sinne des Klagepatents handelt, wobei der Fachmann der Angabe \u201evielleicht\u201c in Spalte 3, Zeile 24, entnimmt, dass auch diese Anzahl gegebenenfalls noch \u2013 jedenfalls geringf\u00fcgig \u2013 \u00fcberschritten werden kann.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend finden auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bei der \u2013 wie die Beklagten in zweiter Instanz vorgetragen haben (Berufungsbegr\u00fcndung vom 24.10.2007, Seite 30, Bl. 173 GA) \u2013 f\u00fcnf Raststufen und damit f\u00fcnf Pressstufen m\u00f6glich sind, nur \u201eeinige wenige Pressstufen\u201c statt. Denn auch eine Verpresszange, bei der f\u00fcnf Pressstufen zur Verf\u00fcgung gestellt werden, ist eine Zange zum mehrstufigen Verpressen des Werkst\u00fccks \u201ein einigen wenigen Pressstufen\u201c im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Das gilt um so mehr, als der Fachmann nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts erkennt, dass es sich bei der Formulierung \u201eeinigen wenigen Pressstufen\u201c um ein Abgrenzungskriterium f\u00fcr solche aus dem Stand der Technik bekannten Zangen handelt, die \u00e4hnlich der aus der US 2 410 889 (Anlage K 4) bekannten Zange \u00fcber ein Ratschengetriebe mit 18 bis 19 verschiedenen Stufen verf\u00fcgten, und sich hieraus f\u00fcr den Fachmann ergibt, dass es sich nur um deutlich weniger als die im Stand der Technik vorgesehenen 18 bis 19 Pressstufen handeln muss. Ist dem so, entspricht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit den von ihr zur Verf\u00fcgung gestellten f\u00fcnf Pressstufen ersichtlich den Vorgaben des Merkmals 4.<\/p>\n<p>Damit ist \u2013 wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat \u2013 das Merkmal 4 insgesamt wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Die Berufung zeigt insoweit keine Gesichtspunkte auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht ferner das Merkmal 5 wortsinngem\u00e4\u00df, wonach der eine Teil (22) des Handhebels (2) an dem anderen Teil (21) des Handhebels (2) in jeder einzelnen Pressstufe mit unterschiedlicher Winkellage gekoppelt abgest\u00fctzt ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Unterteilung mindestens eines der Handhebel in zwei je einen Teilhebel bildende Teile gem\u00e4\u00df dem soeben behandelten Merkmal 4 und die Abst\u00fctzung des einen Teils des unterteilten Handhebels an dem anderen Teil des unterteilten Handhebels gem\u00e4\u00df Merkmal 5 f\u00fchrt dazu, dass sich in jeder einzelnen Pressstufe die beiden Teile des unterteilten Handhebels aneinander abst\u00fctzen. Dadurch \u00e4ndert sich die Winkellage zwischen den beiden Teilen des unterteilten Handhebel in den einzelnen Pressstufen nicht. Hingegen unterscheiden sich die Winkellagen, die in unterschiedlichen Pressstufen Anwendung finden, voneinander, weshalb in Merkmal 5 von \u201ejeder einzelnen Pressstufe mit unterschiedlichen Winkellagen\u201c die Rede ist. Nach der Lehre des Klagepatents \u00e4ndert sich damit die Winkellage zwischen den beiden Teilen des unterteilten Handhebel w\u00e4hrend der einzelnen Pressstufen nicht. Entgegen der in anderem Zusammenhang ge\u00e4u\u00dferten Auffassung der Beklagten (Berufungsbegr\u00fcndung vom 24.10.2007, Seite 27, Bl. 170 GA) gibt es also nicht in jeder einzelnen Pressstufe mehrere unterschiedliche Winkellagen. Dadurch unterscheidet sich der Gegenstand des Klagepatents von dem in der Patentschrift behandelten Stand der Technik gem\u00e4\u00df der US 2 410 889 (Anlage K 4), bei dem \u2013 wie es in Spalte 2, Zeilen 31 bis 39, der Klagepatentschrift zutreffend hei\u00dft \u2013 der eine Teil des unterteilten Handhebels an dem anderen, nicht unterteilten \u2013 mithin an dem festen \u2013 Handhebel in jeder einzelnen Pressstufe mit sich w\u00e4hrend des Pressvorgangs in der Pressstufe \u00e4ndernden unterschiedlichen Winkellagen gekoppelt abgest\u00fctzt ist. Bei der aus der US 2 410 889 bekannten Zange ist also der eine Teil des unterteilten Handhebels an dem anderen, nicht unterteilten Handhebel abgest\u00fctzt, so dass sich bei der bekannten Zange in den einzelnen Pressstufen jeweils unterschiedliche Winkellagen zwischen den Teilen (25) und (21) des einen Handhebels (11) einstellen. Beim Gegenstand des Klagepatents ist dagegen der eine Teil des unterteilten Handhebel an dem anderen Teil des unterteilten Handhebels abgest\u00fctzt ist. Die Winkellage zwischen den beiden Teilen des unterteilten Handhebels \u00e4ndert sich deshalb bei der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Zange in den einzelnen Pressstufe nicht; es ergibt sich in jeder einzelnen Pressstufe nur eine einzige Winkellage, die \u00fcber den Pressvorgang in dieser einzelnen Pressstufe konstant bleibt.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Merkmal 6, wonach die gekoppelte Abst\u00fctzung der Teile (Merkmal 5) derart ausgebildet sein soll, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche (20, 23) der beiden Handhebel (1, 2) \u201ein jeder Winkellage jeder Pressstufe\u201c mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und zusammendr\u00fcckbar sind. Auch hiermit wird \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit Merkmal 5 \u2013 nur zum Ausdruck gebracht, dass sich die Winkellagen, die in unterschiedlichen Pressstufen Anwendung finden, voneinander unterscheiden, sich die Winkellagen unterschiedlicher Pressstufen also von einander unterscheiden, wohingegen es in jeder einzelnren Pressstufe nur eine (einzige) Winkellage gibt.<\/p>\n<p>Dass dem so ist, ergibt sich auch aus der Beschreibung, in der es u.a. hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eDie beiden Teile des unterteilten Handhebels sind in jeder einzelnen Pressstufe in einer unterschiedlichen Winkellage zueinander so miteinander verbindbar bzw. aneinander abgest\u00fctzt, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche der beiden Handhebel in jeder der Winkellagen jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und damit handhabbar sind. Durch \u00c4nderung der Winkellage der Teile des unterteilten Handhebels zueinander ergeben sich die Pressstufen. Im Allgemeinen gen\u00fcgt es bereits zwei Winkellagen und damit zwei Pressstufen zu verwirklichen. Bei Extremanforderungen ergibt sich die M\u00f6glichkeit einige wenige Pressstufe, vielleicht drei oder auch vier Pressstufen, hintereinander zu schalten bzw. nacheinander durchzuf\u00fchren.\u201c (Anlage K 1, Spalte 3, Zeilen 13 bis 26)<\/p>\n<p>\u201eDie unterschiedlichen Winkellagen der Teile des Handhebels zwischen den einzelnen Pressstufen k\u00f6nnen automatisch nachstellend ausgebildet sein. Dies bedeutet, dass nach der Durchf\u00fchrung der Verpressung in der ersten Pressstufe sich die andere Winkellage zwischen den Teilen des unterteilten Handhebel automatisch einstellt und verriegelt. &#8230;\u201c (Anlage K 1, Spalte 4, Zeilen 4 bis 9)<\/p>\n<p>Die unterschiedlichen Winkellagen der Teile des Handhebels zwischen den einzelnen Pressstufen k\u00f6nnen aber auch manuell nachstellend ausgebildet sein. &#8230;\u201c (Anlage K 1, Spalte 4, Zeilen 14 bis 16)<\/p>\n<p>\u201eDie beiden Teile 21 und 22 des beweglichen Handhebels 2 k\u00f6nnen in mindestens zwei Relativstellungen oder Winkellagen gegeneinander abgest\u00fctzt werden. Jede Winkellage ist einer Pressstufe zugeordnet. &#8230;\u201c (Anlage K 1, Spalte 6, Zeilen 9 bis 12)<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas so zu verstehende Merkmal 5 wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Denn bei ihr ist der eine Teil (22) des beweglichen Handhebels (2) ersichtlich an dem anderen Teil (21) des beweglichen Handhebels (2) gekoppelt abgest\u00fctzt, und zwar dergestalt, dass sich die Winkellage zwischen den beiden Teilen (21, 22) des unterteilten Handhebels (2) in den einzelnen Pressstufen w\u00e4hrend des Pressvorgangs nicht \u00e4ndert, wohingegen sich die Winkellagen, die in unterschiedlichen Pressstufen Anwendung finden, voneinander unterscheiden. Der Teil 21 des Handhebels (2) weist eine Reihe von Z\u00e4hnen auf, die mit einer Schiebeklinke (41) zusammenarbeiten. Zwischen den Teilen 21 und 22 k\u00f6nnen hierdurch unterschiedliche Winkellagen eingenommen werden, wodurch sich die Winkellagen, die in unterschiedlichen Pressstufen Anwendung finden, voneinander unterscheiden. In den einzelnen Pressstufen selbst sind die beiden Teile hingegen so miteinander verastet bzw. kraftm\u00e4\u00dfig gekuppelt, dass sich die Winkellage zwischen den beiden Teilen (21, 22) des unterteilten Handhebels (2) w\u00e4hrend des Pressvorgangs in der einzelnen Pressstufe nicht \u00e4ndert. Das wird von den Beklagten auch nicht bestritten. Soweit diese offenbar auch eine Verwirklichung des Merkmals 5 in Abrede stellen wollen (Berufungsbegr\u00fcndung vom 24.10.2007, Seite 35, Bl. 178 GA), beruht dies nur darauf, dass sie \u2013 zu Unrecht (siehe oben) \u2013 eine Unterteilung des Handhebels in zwei je einen Teilhebel bildende Teile gem\u00e4\u00df Merkmal 4 bestreiten, und sie hieraus folgern, dass es (allein) aus diesem Grund auch an einer Verwirklichung des Merkmals 5 fehle.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt schlie\u00dflich auch das Merkmal 6 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDieses Merkmal gibt vor, dass die gekoppelte Abst\u00fctzung (Merkmal 5) derart ausgebildet ist, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche (20, 23) der beiden Handhebel (1, 2) in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und zusammendr\u00fcckbar sind.<\/p>\n<p>Durch diese Ma\u00dfnahme soll eine Einhandbedienung der Zange erm\u00f6glicht werden, von welcher bereits die gattungsbildende DE 37 08 727 C2 (Anlage K 3) ausgeht, in der es u.a. hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eDamit sind hohe Presskr\u00e4fte erzielbar. Dennoch ist der \u00d6ffnungsweg zwischen den Handgriffen noch vorteilhaft so klein, dass die Zange mit einer Hand bedient werden kann.\u201c (Anlage K 3, Spalte 3, Zeilen 1 bis 4)<\/p>\n<p>\u201eDie Zange l\u00e4sst sich auch bei beengten Einbauverh\u00e4ltnissen handhaben und im Bereich der Pressbacken relativ weit \u00f6ffnen, ohne dass eine Einhandbedienung verloren geht.\u201c (Anlage K 3, Spalte 3, Zeilen 26 bis 29)<\/p>\n<p>\u201eDie Anordnung und Dimensionierung der Teile, insbesondere des Pressgesenks 8, des Drehgelenks 5 und der Abst\u00fctzgelenke 10, 13 und 17 sowie dessen Druckhebels 16 sind so gew\u00e4hlt, dass die Handgriffe 1 und 2 in der Offenstellung (Fig. 1) mit den Fingern einer Hand ergriffen und in Richtung auf die Schlie\u00dfstellungen bet\u00e4tigt werden k\u00f6nnen.\u201c (Anlage K 3, Spalte 6, Zeilen 44 bis 49)<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt dementsprechend zu dieser bekannten Zange aus, dass sie zwei \u201ein Einhandbedienung\u201c (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 21\/22) relativ gegeneinander bewegliche Handhebel aufweist.<\/p>\n<p>Eine Einhandbedienung will auch die in der Klagepatentschrift ebenfalls behandelte US 2 410 889 (Anlage K 4; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 4a) gew\u00e4hrleisten. Diese hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Bet\u00e4tigungselemente des Werkzeuges so anzuordnen, dass sie im Griffbereich der Hand in einer solchen Stellung liegen, bei der mit der Hand eine maximale Presskraft ausge\u00fcbt werden kann (Anlage K 4a, Seite 1 linke Spalte 3. Absatz). Die US 2 410 889 f\u00fchrt in diesem Zusammenhang aus, dass Werkzeuge dieser Art, bei denen eine betr\u00e4chtliche Hebel\u00fcbersetzung gew\u00fcnscht wird, \u00fcblicherweise mit langen Handhebel ausgestattet werden, um die jede \u00dcbersetzung anzuheben. Hieran wird beanstandet, dass die langen Handhebel einen betr\u00e4chtlichen Bet\u00e4tigungsweg erfordern und nicht geeignet sind, durch eine einzelne Hand genutzt zu werden (Anlage K 4a, Seite 1 linke Spalte 4. Absatz). Bei der von der US 2 410 889 vorgeschlagenen Zange k\u00f6nnen die Handhebel (22, 27) hingegen mit der Hand ergriffen und bet\u00e4tigt werden (Anlage K 4a, Seite 2 rechte Spalte oben). Das Klagepatent gibt deshalb zu diesem Stand der Technik an, dass der \u201emit der Hand zu ergreifende\u201c Teilhebel (25) in Richtung auf den Zangenkopf \u00fcber das Gelenk (26) hinaus verl\u00e4ngert ist (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 26 bis 29).<\/p>\n<p>Einen Einhandbetrieb der Verpresszange will auch das Klagepatent erm\u00f6glichen. Es bezeichnet es ausdr\u00fccklich als Aufgabe der Erfindung, eine Verpresszange bereit zu stellen, mit der bei kurzer Bauweise besonders hohe Presskr\u00e4fte aufbringbar sind, und zwar auch bei ung\u00fcnstigen Montagebedingungen (z. B. \u00dcberkopf und\/oder wenn beengte Platzverh\u00e4ltnisse vorliegen), wobei die Zange \u201eim Einhandbetrieb bet\u00e4tigbar\u201c sein und eine qualitativ hochwertige Verpressung unter enger Einhaltung der geforderten Pressgeometrie des Werkst\u00fccks erm\u00f6glichen soll (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 43 bis 51).<\/p>\n<p>Der Gew\u00e4hrleistung dieses Einhandbetriebs dient das Merkmal 6. Die gekoppelte Abst\u00fctzung des einen Teils (22) des unterteilten Handhebels (2) an dem anderen Teil (21) des unterteilten Handhebels (Merkmal 5) soll danach derart ausgebildet sein, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche (20, 23) der beiden Handhebel (1, 2) in jeder Winkellage jeder Pressstufe, also in jeder Pressstufe und damit bei s\u00e4mtlichen Winkellagen, die in unterschiedlichen Pressstufen Anwendung finden (siehe oben), mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und zusammendr\u00fcckbar sind.<\/p>\n<p>In der Beschreibung hei\u00dft es zu dem hiermit angestrebten Einhandbetrieb:<\/p>\n<p>\u201eDie Erfindung geht von dem Gedanken aus, die Zange anwenderfreundlich und zum Aufbringen sehr hoher Presskr\u00e4fte geeignet auszubilden. Dabei kommt es einerseits darauf an, die Handbedienung zu gew\u00e4hrleisten, also sicherzustellen, dass die Handhebel bereits zu Beginn jeder Pressstufe mit den Fingern einer Hand umschlossen und w\u00e4hrend des Presshubs bzw. Presswinkels zusammengedr\u00fcckt werden k\u00f6nnen. &#8230;\u201c (Anlage K 1, Spalte 2 Zeile 63 bis Spalte 3 Zeile 2)<\/p>\n<p>\u201e&#8230; Die beiden Teile des unterteilten Handhebels sind in jeder einzelnen Pressstufe in einer unterschiedlichen Windanlagen zueinander so miteinander verbindbar bzw. aneinander abgest\u00fcrzt, dass die zu dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche der beiden Handhebel in jeder der Winkellagen jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest eine Hand umgreifbar und damit handhabbar sind. &#8230;\u201c (Anlage K 1, Spalte 3, Zeilen 13 bis 19)<\/p>\n<p>\u201e&#8230; Die Zange ist zumindest in den Pressstufen durch eine Hand bedienbar, d. h. die freien Endbereiche der Handhebel befinden sich zu Beginn jeder Pressstufe in einer Stellung, in der ihre gegenseitige Entfernung kleiner als etwa 110 mm ist. Zur Erh\u00f6hung der Handkr\u00e4fte k\u00f6nnen auch beide H\u00e4nde eingesetzt werden (Anlage K 1, Spalte 3, Zeilen 35 bis 40)<\/p>\n<p>\u201eIn der vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffneten Stellung l\u00e4sst sich nach dem Einsetzen des zu verpressenden Werkst\u00fccks in der Regel eine Einhandbedienung nicht verwirklichen. Dies ist aber nicht sch\u00e4dlich, da hier keine Presskr\u00e4fte aufgebracht werden, sondern die Pressbacken nur um das Werkst\u00fcck herum geschlossen werden m\u00fcssen. Die Presskr\u00e4fte sind auf die Pressstufen verteilt.\u201c (Anlage K 1, Spalte 3 Zeile 65 bis Spalte 4 Zeile 4)<\/p>\n<p>In Bezug auf die bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele f\u00fchrt die Klagepatentschrift ferner aus:<\/p>\n<p>\u201eDie in Fig. 2 dargestellte Winkelstellung zwischen den Teilen 21 und 22 an dem Handhebel 2 ist so gew\u00e4hlt, dimensioniert und angeordnet, dass die freien Endbereich 20 und 23 der Handhebel 1 und 2 voneinander eine Entfernung aufweisen, die kleiner als 110 mm ist, so dass die beiden Handhebel 1 und 2 im Bereich dieser Endbereich 20 und 23 mit den Fingern einer Hand umgriffen und zusammengedr\u00fcckt werden k\u00f6nnen.\u201c (Anlage K 1, Spalte 7, Zeilen 24 bis 31)<\/p>\n<p>\u201e&#8230; Auch in dieser Stellung (gemeint ist die Stellung bei Beginn der zweiten Pressstufe) weisen die Endbereiche 20 und 23 der Handhebel 1 und 2 eine Entfernung voneinander auf, die kleiner als 110 mm ausgebildet ist, so dass die Handhebel 1 und 2 auch zur Durchf\u00fchrung der zweiten Pressstufe mit den Fingern einer Hand umgriffen und zusammengedr\u00fcckt werden k\u00f6nnen. Sofern es das Presswerk zul\u00e4sst, kann zur Erh\u00f6hung der Presskraft auch die zweite Hand an den Handhebel 1 und 2 zus\u00e4tzlich zum Einsatz gelangen.\u201c (Anlage K 1, Spalte 7, Zeilen 40 bis 48)<\/p>\n<p>Wie schon dem Anspruchswortlaut zu entnehmen ist, der auf die Umgreifbarkeit und Zusammendr\u00fcckbarkeit \u201ein jeder Winkellage jeder Pressstufe\u201c abstellt, entnimmt der Fachmann auch diesen Beschreibungsstellen, dass ein Einhandbetrieb erst, aber auch schon dann gew\u00e4hrleistet sein soll, wenn Presskr\u00e4fte aufgebracht werden. Die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche (20, 23) der beiden Handhebel (1, 2) sollen deshalb in jeder Pressstufe, d. h. zu Beginn und w\u00e4hrend jeder einzelnen Pressstufe, mit den Fingern einer Hand umgreifbar und zusammendr\u00fcckbar sein.<\/p>\n<p>Hingegen muss eine Einhandbedienung nicht schon beim Einsetzen des zu verpressenden Werkzeugs in der vollst\u00e4ndig ge\u00f6ffneten Stellung der Zange gew\u00e4hrleistet sein. Auch schlie\u00dft es das Klagepatent \u2013 wie sich ebenfalls bereits unmittelbar aus dem Anspruchswortlaut (\u201ezumindest einer Hand\u201c) ergibt \u2013 nicht aus, dass zur Aufbringung der Presskraft beide H\u00e4nde eingesetzt werden, solange nur eine Einhandbedienung der Zange m\u00f6glich ist (vgl. Anlage K 1, Spalte 3, Zeilen 39 bis 40; Spalte 7, Zeilen 46 bis 48). Es reicht deshalb aus, dass die Zange auch im Einhandbetrieb bet\u00e4tigt werden kann.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHinsichtlich der geforderten Umgreifbarkeit und Zusammendr\u00fcckbarkeit stellt das Klagepatent auf \u201edie dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche (20, 23) der beiden Handhebel (1, 2)\u201c ab. Deren gegenseitige Entfernung soll nach der erl\u00e4uternden Beschreibung \u201ekleiner als etwa 110 mm\u201c (Anlage K 1, Spalte 3, Zeile 39) sein, wobei es sich bei dieser Ma\u00dfangabe, die im Anspruch selbst keinen Niederschlag gefunden hat, wie schon die Verwendung des Wortes \u201eetwa\u201c zeigt, nur um ein ungef\u00e4hren Richtwert bzw. ein Orientierungsma\u00df handelt, an dem sich der Fachmann orientieren kann, das aber nicht zwingend exakt eingehalten werden muss.<\/p>\n<p>Was das Klagepatent in diesem Zusammenhang unter den \u201eEndbereichen\u201c der beiden Handhebel versteht, wird im Anspruch selbst nicht definiert und wird auch in den vorzitierten Beschreibungsstellen nicht n\u00e4her erl\u00e4utert. Bereits aus der Verwendung des Wortes \u201eEndbereiche\u201c folgt f\u00fcr den Fachmann allerdings, dass hiermit nicht nur das jeweilige freie, dem Zangenkopf abgewandte \u00e4u\u00dferste Ende des Handhebels, sondern ein gewisser, gr\u00f6\u00dferer Bereich am freien Ende der Handhebel gemeint ist.<\/p>\n<p>Ob hierbei \u2013 wovon das Landgericht ausgegangen ist \u2013 der gesamte distale Teilhebel des unterteilten Handhebels als \u201eEndbereich\u201c anzusehen ist, kann mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dahinstehen. Insoweit muss hier nicht entschieden werden, ob der vom Landgericht herangezogenen Beschreibungsstelle in Spalte 4, Zeilen 56 bis 60, zu entnehmen ist, dass das Klagepatent davon ausgeht, dass der gesamte distale Teil den \u201eEndbereich\u201c des Handhebels bildet, oder ob der Fachmann den Begriff \u201eEndbereich\u201c in einem engeren Sinne versteht. Als \u201eEndbereich\u201c ist jedenfalls der untere Bereich der Handhebel anzusehen, der an bzw. in der N\u00e4he von deren freien Enden liegt, also die hintere distale Zone, wobei es hierbei weder auf ein bestimmtes L\u00e4ngenma\u00df noch darauf ankommt, dass es sich zentimetergenau um genau denjenigen Bereich handelt, der an dem dem Zangenkopf abgewandten \u00e4u\u00dfersten Ende beginnt und der sich beim \u201eUmgriff&#8220; der Hand exakt an dem einen Hebel vom Handballen bis zum Daumen und an dem anderen Hebel vom kleinen Finger bis zum Zeigefinger erstreckt. In diesem \u201eEndbereich\u201c k\u00f6nnen auch die Handhebel bzw. Handgriffe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu Beginn der einzelnen Presstufen mit den Fingern einer Hand umgriffen und w\u00e4hrend des Pressvorgangs zusammengedr\u00fcckt werden.<\/p>\n<p>Der Patentanwalt der Kl\u00e4gerin hat im Verhandlungstermin anhand der von den Beklagten als Anlage RIPA 6 vorgelegten Zange demonstriert, dass jedenfalls in der Dimension 16 \u2013 bei Benutzung einer \u201e16er Fassung\u201c \u2013 eine einh\u00e4ndige Verpressung mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform selbst f\u00fcr eine Person, bei der es sich nicht um einen Handwerker mit kr\u00e4ftigen H\u00e4nden handelt, m\u00f6glich ist, wobei der Patentanwalt der Kl\u00e4gerin die Handgriffe der Zange bei dieser Verpressung in der hinteren distalen Zone mit einer Hand umgriffen und zusammengedr\u00fcckt hat. Dass die Zange bei dieser Verpressung mit dem Zangenkopf am Tisch abgest\u00fctzt worden ist, ist unsch\u00e4dlich, weil die Zange auch in der Praxis, wenn z. B. ein zu verpressendes Rohr zwischen die Schwenk- bzw. Pressbacken eingebracht und die Zange vor Beginn des eigentlichen Pressvorgangs geschlossen wird, an dem Rohr abgest\u00fctzt wird. Davon, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Benutzung einer \u201e16er Fassung\u201c im Einhandbetrieb verwendbar ist, und zwar in der Weise, dass die Handgriffe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Bereich an bzw. nahe den freien Enden der Handgriffe zu Beginn der einzelnen Presstufen mit den Fingern einer Hand umgriffen und w\u00e4hrend des Pressvorgangs zusammengedr\u00fcckt werden, hat sich der Senat auch selbst nochmals \u00fcberzeugt. Bei der vom Senat durchgef\u00fchrten Verpressung ist die Zange nicht mit ihrem Zangenkopf auf einem Tisch etc. abgest\u00fctzt worden, sondern ist die zu verpressende Rohrverbindung in der Luft an den Rohrenden festgehalten worden. Dar\u00fcber hinaus hat sich der Senat davon \u00fcberzeugen k\u00f6nnen, dass eine einh\u00e4ndige Verpressung mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei Benutzung der von der Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin \u00fcberreichten \u201e20er Fassung\u201c auch in der Dimension 20 m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>Die Verpressungen sind jeweils mit dem Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df Anlage RIPA 6 durchgef\u00fchrt worden. Es wurden hierbei jeweils handels\u00fcbliche Quetschfassungen und \u201ePressfittings\u201c (Rohrverbindungen) eines regul\u00e4ren Herstellers (\u201eUponon\u201c) verwendet, wobei es sich bei den Produkten dieses Herstellers nach den \u00fcbereinstimmenden Angaben der Parteien im Verhandlungstermin um die am schwersten zu verpressenden Produkte handelt. Die bei der Verpressung verwendete \u201e20er Quetschfassung\u201c, welche die Kl\u00e4gerin zu den Akten gereicht hat, unterscheidet sich zwar von der \u201e20er Fassung\u201c, die die Beklagten vorgelegt haben. Sie hat eine deutlich k\u00fcrzere L\u00e4nge als die von den Beklagten zur Akte gereichte Fassung. Nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin, dem die Beklagten nicht erheblich entgegengetreten sind, handelt es sich aber auch bei der von ihr vorgelegten \u201e20er Fassung\u201c um eine handels\u00fcbliche Fassung. Hinsichtlich der \u201e16er Fassung\u201c ist dies ohnehin unstreitig. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die durch die im Einhandbetrieb durchgef\u00fchrten Verpressungen erzielten Ergebnisse nicht brauchbar sind, bestehen nicht. Soweit die Beklagten im Verhandlungstermin angezweifelt haben, ob die im Einhandbetrieb verpressten Werkst\u00fccke nicht n\u00e4her spezifizierten Anforderungen erf\u00fcllen, fehlt es an jedwedem substanziierten Vorbringen hierzu.<\/p>\n<p>Es kann damit festgestellt werden, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die gekoppelte Abst\u00fctzung der Teile des unterteilten Handhebels derart ausgebildet ist, dass die dem Zangenkopf abgekehrten Endbereiche der beiden Handhebel jedenfalls bei Verwendung \u00fcblicher 16er und 20er Fassungen in jeder Winkellage jeder Pressstufe mit den Fingern zumindest einer Hand umgreifbar und zusammendr\u00fcckbar sind. Darauf, ob eine entsprechende Einhandbet\u00e4tigung auch in h\u00f6heren Dimensionen m\u00f6glich ist, kommt es nicht an. Das Klagepatent verlangt nicht, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Zange so ausgebildet ist, dass sie stets im Einhandbetrieb verwendbar ist. Es l\u00e4sst es \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 vielmehr ausdr\u00fccklich zu, dass zur Erh\u00f6hung der Handkr\u00e4fte auch beide H\u00e4nde eingesetzt werden. Jedenfalls in der Dimension 16 und auch in der Dimension 20 ist eine einh\u00e4ndige Verpressung mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform m\u00f6glich, was f\u00fcr eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 6 ausreicht. Hierf\u00fcr w\u00fcrde es sogar bereits gen\u00fcgen, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform so ausgebildet w\u00e4re, dass eine Bet\u00e4tigbarkeit mit einer Hand im Sinne des Merkmals 6 nur bei einer Verpressung in der Dimension 16 m\u00f6glich ist. Abgesehen davon hat die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin unwidersprochen vorgetragen, dass es auch \u201e12er Fassungen\u201c sowie d\u00fcnnwandigere Rohrverbindungen und auch PVC-Rohrverbindungen gibt. Wenn mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie soeben festgestellt \u2013 eine einh\u00e4ndige Verpressungen in den Dimensionen 16 und 20 m\u00f6glich ist, ist eine solche erst recht in der Dimension 12 m\u00f6glich. Auch k\u00f6nnen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erst recht d\u00fcnnwandigere Rohre oder PVC-Rohre zumindest in den vorgenannten Dimensionen einh\u00e4ndig verpresst werden.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagten, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handele es sich aufgrund ihrer Baul\u00e4nge nicht um eine Einhand-, sondern um eine Zweihandzange. Dem Klagepatent geht es nicht darum, eine Zange zur Verf\u00fcgung zu stellen, die sich durch eine besonders kurze Bauweise auszeichnet. Soweit es eine Verpresszange der in der Klagepatentschrift einleitend beschriebenen Art bereit stellen will, mit der \u201ebei kurzer Bauweise besonders hohe Presskr\u00e4fte aufbringbar sind\u201c (Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 44 bis 48), bringt es nur zum Ausdruck, dass es die Baul\u00e4nge z. B. der gattungsbildenden Zange gem\u00e4\u00df der DE 197 09 639 A1 (Anlage K 3), welche bereits im Einhandbetrieb bedienbar war, beibehalten und die bekannten Zangen dahingehend verbessern will, dass mit ihnen auch besonders hohe Presskr\u00e4fte aufbringbar sind, und zwar ohne Verwendung eines elektrischen oder hydraulischen Antriebs (Anlage K 1, Spalte 3, Zeilen 2 bis 6) und\/oder Ausbildung besonders langer Handhebel. Besonders lange Handhebel weist auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf. Ob die in Merkmal 5 vorausgesetzte Umgreifbarkeit mit einer Hand \u2013 wie die Beklagten geltend machen \u2013 zugleich ein definiertes Ma\u00df f\u00fcr die (kurze) Baul\u00e4nge der Zange ist, kann dahinstehen. Denn die Handhebel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind \u2013 wie bereits dargelegt \u2013 jedenfalls bei Verwendung der oben angegebenen Fassungen auch in ihrem unteren Bereich, d. h. im Bereich ihres freien Endes, mit den Fingern einer Hand umgreif- und zusammendr\u00fcckbar. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist damit so ausgebildet, dass sie auch im Einhandbetrieb verwendbar ist. Au\u00dferdem weist sie damit \u2013 sollte Anspruch 1 tats\u00e4chlich eine diesbez\u00fcgliche Dimensionierungsvorgabe enthalten \u2013 zwangsl\u00e4ufig eine \u201ekurze Baul\u00e4nge\u201c im Sinne des Klagepatents auf.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nNach alledem verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend unter B. dargetane Patentverletzung bzw. \u2013benutzung der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung und, weil sie schuldhaft gehandelt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind, und der Kl\u00e4gerin weiterhin im Wege der Rechnungslegung im Einzelnen \u00fcber das Ausma\u00df ihrer Benutzungshandlungen Auskunft geben muss, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Einzelnen ausgef\u00fchrt; auf diese Darlegungen, die die Berufung nicht gesondert angreift, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nMit dem Einwand des mangelnden Rechtsbestandes des Patentanspruchs 1 des Klagepatents k\u00f6nnen die Beklagten keinen Erfolg im Sinne einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren haben.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligter Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zur\u00fcckhaltung geboten. Eine zu gro\u00dfz\u00fcgige Aussetzung h\u00e4tte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert w\u00fcrden. Sie st\u00fcnde \u00fcberdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen F\u00e4llen nur dann zu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel , weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder die Erfindungsh\u00f6he so fragw\u00fcrdig geworden ist, dass sich f\u00fcr ihr Zuerkennung kein vern\u00fcnftiges Argument finden l\u00e4sst. An diesen Grunds\u00e4tzen hat sich auch durch die Entscheidung \u201eSteinknacker\u201c des Senats (Mitt. 1997, 257 \u2013 261) im Kern nichts ge\u00e4ndert. Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn<br \/>\n\u2013 wie hier \u2013 bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. So kann in einer solchen Situation der Umstand, dass ein gegen ein erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf sich nur auf bereits gew\u00fcrdigten Stand der Technik st\u00fctzt, nicht von vornherein eine Zur\u00fcckweisung des Aussetzungsbegehrens rechtfertigen. Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich sind. Das l\u00e4sst sich hier nicht feststellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass sich der Gegenstand des Klagepatents f\u00fcr den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Kombination der US 2 410 889 (Anlage K 4; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 4a) mit der DE 197 09 639 A1 (Anlage K 3) oder umgekehrt ergibt, ist unwahrscheinlich. Beide Entgegenhaltungen sind im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt und vom fachkundigen Pr\u00fcfer des Deutschen Patentamtes als nicht erfindungssch\u00e4dlich eingestuft worden. Dass diese Beurteilung falsch ist, vermag der Senat nicht festzustellen.<\/p>\n<p>Die Beklagten verm\u00f6gen schon nicht schl\u00fcssig aufzuzeigen, was den Fachmann dazu veranlassen sollte, die Merkmale der einen Entgegenhaltung mit in der anderen Entgegenhaltung offenbarten Merkmalen zu kombinieren. Das gilt insbesondere f\u00fcr einen Fachmann, der \u2013 worauf die Beklagte zu 1. abzustellen scheint \u2013 von der US 2 410 889 ausgeht, die eine brauchbare Klemmzange zur Verf\u00fcgung stellt.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem f\u00fchrt selbst eine blo\u00dfe Kombination der aus den genannten Druckschriften bekannten Merkmalen den Fachmann auch gar nicht zum Gegenstand des Klagepatents. Die gattungsbildenden DE 197 09 639 A1 offenbart eine Verpresszange mit den Merkmalen 1 bis 3, wohingegen die kennzeichnenden Merkmale 4 bis 6 nicht offenbart sind. Die US 2 410 889, die keine Verpresszange, sondern eine Klemmzange betriff, offenbart jedenfalls nicht die Merkmale 2 und 3 und sie offenbart auch nicht das Merkmal 5, weil bei der von ihr vorgeschlagenen Zange der eine Teil des unterteilten Handhebels nicht an den anderen Teil dieses Handhebels in jeder einzelnen Pressstufe mit unterschiedlicher Winkellage gekoppelt abgest\u00fctzt ist. Vielmehr ist \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 bei dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der US 2 410 889 der eine Teil des unterteilten Handhebels an dem anderen, nicht unterteilten Handhebel abgest\u00fctzt. Das f\u00fchrt dazu, dass sich bei der aus der US 2 410 889 bekannten Zange der einzelnen Pressstufen jeweils unterschiedliche Winkellagen zwischen den beiden Teilen des einen Handhebels einstellen, was beim Gegenstand des Klagepatents gerade nicht der Fall ist. Offenbart damit weder die DE 197 09 639 A1 noch die US 2 410 889 das Merkmal 5, kann schon deshalb nicht angenommen werden, dass der Fachmann ausgehend von einer dieser Entgegenhaltungen durch eine einfache Kombination mit der anderen Entgegenhaltung zum Gegenstand des Klagepatents gelangen konnte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDass der Gegenstand des Klagepatents durch die US 3 170 345 (Anlage RIPA 4; deutsche \u00dcbersetzung Anlage RIPA 5) und\/oder die US 4 144 737 (Anlage zur Nichtigkeitsklage gem\u00e4\u00df Anlage RIPA 1; deutsche \u00dcbersetzung Anlage RIPA 9), nahe gelegt ist, vermag der Senat mit dem Landgericht nicht zu erkennen. Es ist insbesondere nicht feststellbar, dass diese Entgegenhaltungen einen Kniehebeltrieb offenbaren.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, haben sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 988 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. Dezember 2008, Az. 2 U 72\/07 Vorinstanz: 4b O 249\/06<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[41,20],"tags":[],"class_list":["post-4259","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2008-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4259","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4259"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4259\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4260,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4259\/revisions\/4260"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4259"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4259"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4259"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}