{"id":4255,"date":"2008-01-17T17:00:54","date_gmt":"2008-01-17T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4255"},"modified":"2016-05-03T15:33:29","modified_gmt":"2016-05-03T15:33:29","slug":"2-u-6506-aufzuganlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4255","title":{"rendered":"2 U 65\/06 &#8211; Aufzuganlage"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>942<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. Januar 2008, Az. 2 U 65\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 26. Mai 2006 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihre Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren betr\u00e4gt 6 Millionen Euro.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentes 0 565 xxx (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Zuteilung auf den Stockwerken eingegebener Rufe an Kabinen einer Aufzugsgruppe; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 11. M\u00e4rz 1993 unter Inanspruchnahme einer Schweizer Priorit\u00e4t vom 14. April 1992 eingereicht und am 20. Oktober 1993 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden. Am 27. Dezember 1996 sind die Patentschrift ver\u00f6ffentlicht und der Hinweis auf die Patenterteilung bekannt gemacht worden.<\/p>\n<p>Der in diesem Rechtsstreit interessierende Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Verfahren zur Zuteilung von auf den Stockwerken eingegebenen Rufen an Kabinen einer Aufzugsgruppe, wobei mittels einer Berechnungsfunktion L\u00f6sungen f\u00fcr die Rufzuteilung errechnet werden und die beste L\u00f6sung zur Anwendung kommt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>&#8211; dass die momentane Situation der Kabinen und eingegebenen Rufe einer L\u00f6sungsauswahl-Einrichtung (4) zugef\u00fchrt wird,<br \/>\n&#8211; dass die L\u00f6sungsauswahl-Einrichtung (4) ausgehend von einer erstmalig gegebenen L\u00f6sung weitere m\u00f6gliche L\u00f6sungen f\u00fcr die Rufzuteilung errechnet,<br \/>\n&#8211; dass die m\u00f6glichen L\u00f6sungen einem Simulator (2) zugef\u00fchrt werden,<br \/>\n&#8211; dass aus einer Verkehrsmodelleinrichtung (1) gewonnene Informationen in den Simulator (2) \u00fcbertragen werden,<br \/>\n&#8211; dass der Simulator (2) f\u00fcr die jeweiligen L\u00f6sungen Faktoren erzeugt, die auf Fahrg\u00e4ste und\/oder Aufzugskomponenten bezogen sind,<br \/>\n&#8211; dass die Faktoren einem Berechnungsmodul (3) zugef\u00fchrt werden,<br \/>\n&#8211; dass in das Berechnungsmodul (3) Optimierungskriterien eingegeben werden,<br \/>\n&#8211; dass das Berechnungsmodul (3) mittels der Berechnungsfunktion unter Anwendung der Faktoren die Optimierungskriterien bewertet, so dass den Optimierungskriterien und den Verkehrsverh\u00e4ltnissen entsprechende m\u00f6gliche L\u00f6sungen gefunden werden, und<br \/>\n&#8211; dass die gefundenen m\u00f6glichen L\u00f6sungen der L\u00f6sungsauswahl-Einrichtung (4) zugeleitet werden, mittels welcher die beste L\u00f6sung f\u00fcr die Zuteilung eines Rufes ausgew\u00e4hlt wird.<\/p>\n<p>Das nachstehend gezeigte Blockschaltschema (Figur 1 der Klagepatentschrift) zeigt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung.<\/p>\n<p>Die Beklagte plant, stellt her und vertreibt Aufzuganlagen. Zu ihrem Programm geh\u00f6rt das Hochhausaufzugsystem \u201eA \u2122\u201c, das eine mit \u201eA 1 GA\u201c bezeichnete Gruppensteuerung verwendet. Einzelheiten ihrer Funktionsweise ergeben sich aus der als Anlage K 9 vorgelegten mit \u201eFact Sheet\u201c bezeichneten Beschreibung, aus der die nachstehende Abbildung stammt (vgl. auch Anlage K 10).<\/p>\n<p>Das Programm der Beklagten umfasst weiter eine unter der Bezeichnung \u201eA 1 System\u201c angebotene und vertriebene Zielrufsteuerung, deren Funktionsweise ebenfalls der vorerw\u00e4hnten Zeichnung entspricht (vgl. Anlage WKS 5, S. 3, Figur 3).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, beide Vorrichtungen \u00fcbten das in Anspruch 1 des Klagepatentes beschriebene Verfahren aus und verletzten das Schutzrecht mittelbar. Vor dem Landgericht hat sie nur die Ausf\u00fchrungsform \u201eA1\u201c angegriffen und geltend gemacht: Die L\u00f6sungsauswahl-Einrichtung im Sinne des Klagepatentes sei bei der angegriffenen Steuerung die mit \u201eB1\u201c bezeichnete Einheit, der Simulator werde durch die Einheit \u201eC1\u201c verk\u00f6rpert und die Einheit \u201eD1\u201c sei das Berechnungsmodul. Die Verkehrsmodell-Einrichtung wird nach ihrem Vorbringen in der Klageschrift (Bl. 22, 24 d.A.) aus den Einheiten \u201eE1\u201c und \u201eC1\u201c gebildet; sp\u00e4ter hat sie vorgetragen (S. 4 und 8 ihres Schriftsatzes vom 22. Dezember 2005, Bl. 81, 85 d.A.), zur Verkehrsmodell-Einrichtung geh\u00f6rten auch die Einheiten \u201eF1\u201c G1\u201c. Nach ihrer Ansicht verwirklicht die angegriffene Aufzugsteuerung insbesondere den zu Spiegelstrich 4 des Anspruchs 1 angegebenen Verfahrensschritt, indem die insoweit als Verkehrsmodell-Einrichtung arbeitende Einheit \u201eH1\u201c dem als Simulator dienenden \u201eC1\u201c Informationen dar\u00fcber \u00fcbermittle, wo sich die Aufz\u00fcge tats\u00e4chlich bef\u00e4nden, wie der Status der Rufe sei und ob bestimmte Aufz\u00fcge \u2013 etwa bedingt durch Stilllegung oder Reservierung nicht verf\u00fcgbar seien. Als Vorhersagedaten enthalte die Einheit \u201eH1\u201c auch Informationen \u00fcber die Verkehrsintensit\u00e4ten, also \u00fcber die Gesamtzahl der Fahrg\u00e4ste, die gew\u00f6hnlich die Aufz\u00fcge in jedem 5-Minuten-Intervall benutzten. Diese Gesamtzahl werde aufgrund von Statistiken bzw. Erfahrungswerten bestimmt, wobei der tats\u00e4chliche Passagierfluss gemessen werde. Auch diese Daten w\u00fcrden an den Simulator geleitet. Die Einheit \u201eF1\u201c \u00fcbermittele dem Simulator zus\u00e4tzlich Informationen \u00fcber Fahr- und Stoppzeiten, wobei die Stoppzeiten, die auch das Ein- und Aussteigen von Personen ber\u00fccksichtigten, auf Erfahrungswerten basierten. Jedenfalls \u00fcber die Verkehrsintensit\u00e4ten w\u00fcrden auch Vorhersagedaten in Form von Statistiken \u00fcber das \u00fcbliche Verkehrsaufkommen pro Stockwerk und Zeit an den Simulator weitergeleitet. Auch die zu den Spiegelstrichen 5 bis 9 genannten Verfahrensschritte w\u00fcrden ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat eine Verletzung der unter Schutz gestellten technischen Lehre in Abrede gestellt und vor dem Landgericht vorgetragen, die angegriffene Steuerung verwirkliche nicht den in Anspruch 1 zu Spiegelstrich 4 genannten Verfahrensschritt; sie habe keine Verkehrsmodell-Einrichtung, die Daten an einen Simulator \u00fcbertr\u00e4gt. Erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00fcssten die aus der Verkehrsmodell-Einrichtung gewonnen Informationen eine Prognose des Verkehrsmodells zu dem zu erwartenden Verkehr betreffen. Die Einheit \u201eE1\u201c der angegriffenen Vorrichtung \u00fcbermittle zwar solche Daten, jedoch gingen diese nicht an die Einheit \u201eC1\u201c, sondern nur an die Einheiten \u201eD1\u201c G1\u201c. In der Kostenfunktion w\u00fcrden die Verkehrstyp-Daten, welche die aktuellen, aber auch statistische Daten enthalten k\u00f6nnten, zur Auswahl der dem gerade vorherrschenden Verkehrstyp entsprechenden Kostenfunktion verwendet. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden die Daten zur Verkehrsdichte an die Datenaufbereitungseinheit \u00fcbermittelt, was Einfluss auf die Suche f\u00fcr die L\u00f6sung in dem genetischen Algorithmus habe. Die Einheit \u201eH1\u201c \u00fcbermittle an das C1 keine Daten \u00fcber einen vorhergesagten Status und\/oder die Verkehrsintensit\u00e4t, sondern nur aktuelle Aufzugs- und Rufdaten. Das gelte auch f\u00fcr die vom \u201eF1\u201c kommenden Angaben zu Fahr- und Stoppzeiten. Entgegen den zu Spiegelstrich 5 und 6 genannten Verfahrensmerkmalen erzeuge die angegriffene Steuerung auch keine erfindungsgem\u00e4\u00dfen Faktoren. Erfindungsgem\u00e4\u00dfe Faktoren seien Zuordnungen auf der Basis von Vorhersagedaten. Stattdessen erzeuge der genetische Algorithmus eine L\u00f6sung, die Rufzuweisungen an ausgew\u00e4hlte Aufz\u00fcge in der Aufzugsgruppe zum Inhalt habe. Aufgrund der Parameter Stoppzeiten, Fahrzeiten und der Aufzug- und Rufdaten w\u00fcrden aus diesen Realangaben in dem \u201eC1\u201c die konkreten Wegedaten der Aufz\u00fcge errechnet, die dann mit Hilfe der Kostenfunktion auf ihre Tauglichkeit hin untersucht w\u00fcrden. Die zu Spiegelstrich 7 und 8 angegebenen Verfahrensschritte w\u00fcrden nicht verwirklicht, weil die angegriffene Steuerung die Optimierungskriterien bereits im Berechnungsmodul habe und nicht mehr zugef\u00fchrt zu bekommen brauche. Ben\u00f6tigt werde nur die Angabe des Verkehrstyps. Die angegriffene Steuerung verwirkliche ein anderes L\u00f6sungsprinzip, das auf eine vorgegebene Menge von Optimierungskriterien begrenzt sei und nicht die erfindungsgem\u00e4\u00df verlangte Variabilit\u00e4t aufweise. Die der L\u00f6sungsoptimierung dienende Kostenfunktion diene allein der Berechnung den L\u00f6sungsoptionen des genetischen Algorithmus entsprechender Aufzugdaten.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 26. Mai 2006 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, das angegriffene Steuerungssystem verwirkliche jedenfalls nicht die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorgabe, aus einer Verkehrsmodell-Einrichtung gewonnene Informationen an den Simulator zu \u00fcbertragen. Zwar verlange das Klagepatent nicht, dass die Verkehrsmodell-Einrichtung aus einem einzigen Chip bestehe oder eine einzelne Recheneinheit darstelle, die eine einzige Information weiterleite, sondern die Verkehrsmodell-Einrichtung k\u00f6nne auch aus mehreren verschiedenen Modulen bestehen. Kennzeichnend f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verkehrsmodell-Einrichtung sei aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns \u2013 eines Diplom-Ingenieurs mit mehrj\u00e4hriger Berufspraxis im Aufzugbau, der insbesondere auch \u00fcber praktische Kenntnis auf dem Gebiet von Steuerungsaufzuggruppen verf\u00fcge \u2013 die \u00dcbertragung von Vorhersagedaten \u00fcber das zu erwartende Verkehrsaufkommen an den Simulator. Das ergebe sich schon aus dem Anspruchswortlaut, der von einer Verkehrsmodell-Einrichtung und darin gewonnenen Informationen spreche. Mit Ist-Daten \u00fcber die Zahl der eingegebenen Rufe und der Position und Fahrtrichtung der Aufz\u00fcge werde jedoch nichts gewonnen, sondern tats\u00e4chlich Vorgefundenes \u00fcbertragen bzw. weitergegeben. Der Wortlaut des Patentanspruches 1 setze insoweit eine Zweistufigkeit voraus, wobei in der ersten Stufe an einem bestimmten Ort Informationen gewonnen und in einem zweiten Schritt an einen anderen Ort \u00fcbertragen w\u00fcrden. Auch zur L\u00f6sung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe, ein stets den jeweiligen Operationszielen und Verkehrsverh\u00e4ltnissen angepasstes Verhalten der Aufzugsteuerung zu erm\u00f6glichen, ben\u00f6tige man Vorhersagedaten. Best\u00e4tigt sehe sich der Fachmann durch die Aussage in Klagepatentbeschreibung, der Simulator erhalte von der Verkehrsmodell-Einrichtung Informationen \u00fcber die wahrscheinliche Anzahl der auf einem Stockwerk wartenden Fahrg\u00e4ste und Sch\u00e4tzungen betreffend ihre m\u00f6glichen Fahrziele. Zwar g\u00e4lten diese Ausf\u00fchrungen der in Unteranspruch 5 beschriebenen bevorzugten Ausf\u00fchrungsform, und der Wortlaut des Hauptanspruches d\u00fcrfe prinzipiell weder durch Unteranspr\u00fcche noch durch den Inhalt der besonderen Patentbeschreibung eingeschr\u00e4nkt werden. Dies geschehe hier auch nicht, weil Unteranspruch 5 bei der vorstehenden Auslegung des Begriffs \u201eInformationen\u201c eine spezielle Ausf\u00fchrungsform der im Hauptanspruch gesch\u00fctzten Lehre enthalte und die Vorhersagedaten auf solche ganz bestimmen Inhalts (n\u00e4mlich zu den mutma\u00dflichen Fahrgastzahlen und den Fahrzielen) konkretisiere. Die Kl\u00e4gerin selbst habe noch in der Klageschrift vorgetragen, die Verkehrsmodell-Einrichtung stelle die notwendigen Vorhersagedaten bereit. Nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten gebe das \u201eF1\u201c der angegriffenen Steuerung an das \u201eC1\u201c ausschlie\u00dflich Ist-Daten, n\u00e4mlich solche zu den Fahrt- und den Stoppzeiten der Aufz\u00fcge weiter und k\u00f6nne damit keine Verkehrsmodell-Einrichtung zur Gewinnung von Informationen sein. Vorhersagedaten zur Verkehrsintensit\u00e4t, die auf statistischen Betrachtungen beruhten, w\u00fcrden zwar im \u201eE1\u201c generiert und an das \u201eH1\u201c weitergeleitet. Nach dem Blockschema gem\u00e4\u00df Anlage K 10 stehe das \u201eH1\u201c einerseits mit dem Modul \u201eD1\u201c in Verbindung, von dem allerdings keine Daten\u00fcbertragung zu dem \u201eC1\u201c stattfinde; andererseits existiere ein Datenfluss von \u201eH1\u201c zum \u201eC1\u201c. Nach dem unwiderlegten Vorbringen der Beklagten w\u00fcrden \u00fcber diesen letzt genannten Pfad allerdings keine Vorhersagedaten zur Verkehrsintensit\u00e4t \u00fcbertragen, die ausschlie\u00dflich vom Modul \u201eH1\u201c zu dem Modul \u201eD1\u201c gelangten, sondern lediglich Ist-Daten zu den Aufz\u00fcgen und Rufen. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren weiter und greift nunmehr auch die Ausf\u00fchrungsform X1 an. Sie f\u00fchrt unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen aus: Das Landgericht habe Anspruch 1 hinsichtlich des in Spiegelstrich 4 beschriebenen Merkmals unzutreffend ausgelegt, soweit es der Meinung sei, die aus der Verkehrsmodell-Einheit gewonnenen und in den Simulator \u00fcbertragenen Informationen m\u00fcssten Vorhersagedaten sein. Mit statistikbasierten Vorhersagedaten befasse sich das Klagepatent in Anspruch 1 nicht. Die Verkehrsmodell-Einrichtung ben\u00f6tige als Minimum nur Angaben \u00fcber Wege- und Haltezeiten. Schon daraus ermittelte Rufzuteilung ergebe einen wesentliche Verbesserung gegen\u00fcber dem Stand der Technik. Selbst die in Unteranspruch 5 genannten Informationen \u00fcber die wahrscheinliche Zahl der wartenden Passagiere und Sch\u00e4tzungen \u00fcber die m\u00f6glichen Fahrtziele seien keine Vorhersagedaten. Soweit es um die Zuteilung von Zielrufen gehe, bei denen bereits bei der Anforderung auf dem Stockwerk das Zielstockwerk eingegeben werde, bed\u00fcrfe es \u00fcberhaupt keiner Vorhersagedaten f\u00fcr die Simulation. Erfindungsgem\u00e4\u00df werde gewisserma\u00dfen r\u00fcckwirkend festgestellt, ob die Optimierungskriterien erf\u00fcllt seien. Das Klagepatent ben\u00f6tige keine Angaben \u00fcber die Verkehrskategorie; diese werde an der Anzahl der konkreten Rufe erkannt. Die vorherrschende Verkehrsart sei schon in den L\u00f6sungen enthalten. Der Simulator erhalte bei der angegriffenen Steuerung diejenigen Mindestdaten, die er ben\u00f6tige, um auf die Fahrg\u00e4ste und\/oder Aufzugskomponenten bezogene Faktoren erzeugen zu k\u00f6nnen, n\u00e4mlich die spezifische Aufzuganlage betreffende Fixdaten \u00fcber das Zeitverhalten, namentlich dar\u00fcber, welche Wegzeiten jede einzelne Kabine zwischen den einzelnen Stockwerken des konkret zu beurteilenden Geb\u00e4udes regelm\u00e4\u00dfig zur\u00fccklegt und welche T\u00fcr\u00f6ffnungszeiten pro Aufzugkabine regelm\u00e4\u00dfig anfallen. Soweit die Einheit \u201eE1\u201c auch immer wiederkehrende Verkehrsverh\u00e4ltnisse erlernen und daraus Vorhersagen entwickeln k\u00f6nne, sei dies ein zus\u00e4tzlicher von Anspruch 1 nicht verlangter Nutzen. Dass die angegriffenen Steuerungen sich zun\u00e4chst in einer Lernphase auf die in dem jeweiligen Geb\u00e4ude herrschenden Verkehrsverh\u00e4ltnisse einstellen m\u00fcssten und auch w\u00e4hrend dieser Phase funktionierten, zeige, dass man in der Tat keine Verhaltensmuster-Daten ben\u00f6tige.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung der (im einzelnen bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Aufzugsteuerungen im deutschen Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patentes 0 565 xxx anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>die dazu geeignet und bestimmt sind, ein Verfahren zur Zuteilung auf den Stockwerken eingegebener Rufe an Kabinen einer Aufzugsgruppe auszuf\u00fchren, wobei mittels einer Berechnungsfunktion L\u00f6sungen f\u00fcr die Rufzuteilung errechnet werden und die beste L\u00f6sung zur Anwendung kommt, wobei das Verfahren folgende Schritte aufweist:<\/p>\n<p>&#8211; die momentane Situation der Aufzugskabinen und eingegebenen Rufe<br \/>\nwird einer L\u00f6sungsauswahl-Einrichtung zugef\u00fchrt,<\/p>\n<p>&#8211; die L\u00f6sungsauswahl-Einrichtung errechnet ausgehend von einer erst-<br \/>\nmalig gegebenen L\u00f6sung weitere m\u00f6gliche L\u00f6sungen f\u00fcr die Rufzu-<br \/>\nteilung,<\/p>\n<p>&#8211; die m\u00f6glichen L\u00f6sungen werden einem Simulator zugef\u00fchrt,<\/p>\n<p>&#8211; aus einer Verkehrsmodell-Einrichtung gewonnene Informationen<br \/>\nwerden in den Simulator \u00fcbertragen,<\/p>\n<p>&#8211; der Simulator erzeugt f\u00fcr die jeweiligen L\u00f6sungen Faktoren, die auf<br \/>\nFahrg\u00e4ste und\/oder Aufzugskomponenten bezogen sind,<\/p>\n<p>&#8211; die Faktoren werden einem Berechnungsmodul zugef\u00fchrt,<\/p>\n<p>&#8211; in das Berechnungsmodul werden Optimierungskriterien eingegeben,<\/p>\n<p>&#8211; das Berechnungsmodul bewertet mittels der Berechnungsfunktion unter<br \/>\nAnwendung der Faktoren die Optimierungskriterien, so dass den<br \/>\nOptimierungskriterien und den Verkehrsverh\u00e4ltnissen entsprechende<br \/>\nm\u00f6gliche L\u00f6sungen gefunden werden,<\/p>\n<p>&#8211; die gefundenen m\u00f6glichen L\u00f6sungen werden der L\u00f6sungsauswahlein-<br \/>\nrichtung zugeleitet, mittels welcher die beste L\u00f6sung f\u00fcr die Zuteilung<br \/>\neines Rufes ausgew\u00e4hlt wird;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Januar 1997 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a)<br \/>\ndie Liefermengen, aufgeschl\u00fcsselt nach Lieferzeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie unter Angabe der jeweiligen gesteuerten Aufzugsanlagen unter Angabe der zu bedienenden Stockwerke und der Menge der zum Einsatz kommenden Aufzugskabinen sowie der Anschriften der Projekte,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und unter Angabe der jeweiligen gesteuerten Aufzugsanlagen unter Angabe der zu bedienenden Stockwerke und der Menge der zum Einsatz kommenden Aufzugkabinen sowie der Anschriften der Projekte, wobei der Beklagten ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt nachgelassen werden k\u00f6nne,<\/p>\n<p>c)<br \/>\nder betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet einschlie\u00dflich der Angaben zu Messeauftritten, Vortr\u00e4gen etc. sowie bei Internetwerbung unter Angabe der Internetadresse, des Schaltungszeitraumes sowie der Zugriffszahlen,<\/p>\n<p>d)<br \/>\nder nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten dem zu Ziffer I. 1. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 27. Januar 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcck- und die Klage auch abzuweisen, soweit sie sich gegen die Ausf\u00fchrungsform X1 richtet.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen. Erg\u00e4nzend weist sie nochmals darauf hin, dass die angegriffene Steuerung auch die in den Spiegelstrichen 5 bis 8 des Klagepatentanspruches 1 angegebenen Verfahrensschritte nicht ausf\u00fchre; insbesondere bewerte sie keine Optimierungskriterien, sondern verwende stets fest vorgegebene Kostenfunktionen entsprechend den Verkehrsinformationen des Moduls \u201eE1\u201c.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung ist ebenso wie die Klage im Umfang ihres in zweiter Instanz hinzu gekommenen Begehrens unbegr\u00fcndet. Zu Recht und auch mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht die Klage abgewiesen; die dortigen Ausf\u00fchrungen treffen in gleicher Weise auch auf die erst im Berufungsverfahren angegriffene Ausf\u00fchrungsform X1 zu.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft mit seinem hier geltend gemachten Verfahrensanspruch 1 ein Verfahren zur Zuteilung auf den Stockwerken eingegebener Rufe an Kabinen bzw. Fahrk\u00f6rbe einer Aufzuggruppe. Gr\u00f6\u00dfere Aufzuganlagen bestehen aus mehreren zu Gruppen zusammengefassten Aufz\u00fcgen und besitzen eine Aufzugsteuerung, die alle innerhalb und au\u00dferhalb der Kabinen eingegebenen Rufe durch einen der mehreren Fahrk\u00f6rbe bedient und hierzu den jeweiligen Rufen anhand bestimmter Kriterien die einzelnen Aufzugkabinen zuteilt. Die Zuteilung muss ber\u00fccksichtigen, dass sich die Richtung der Verkehrsstr\u00f6me h\u00e4ufig \u00fcber den Tag verteilt ver\u00e4ndert; in Geb\u00e4uden mit Arbeitsst\u00e4tten m\u00f6chten regelm\u00e4\u00dfig morgens oder nach der Mittagspause viele Personen von der Eingangsetage aus in verschiedene obere Stockwerke gebracht werden (Aufw\u00e4rtsspitzenverkehr), w\u00e4hrend die Verkehrsstr\u00f6me am Abend oder zu Beginn der Mittagspause umgekehrt verlaufen und viele Personen aus den verschiedenen Stockwerken in das Erdgeschoss wollen, um das Geb\u00e4ude zu verlassen (Abw\u00e4rtsspitzenverkehr). W\u00e4hrend des Tages kommt es zu erh\u00f6hten Verkehrsbelastungen auch zwischen den einzelnen oberhalb der Eingangsetagen gelegenen Stockwerken (Zwischenstockverkehr), die je nach Nutzung der Etagen und der Verteilung der Mieter in einem Haus und der von ihnen belegten Stockwerke zwischen den einzelnen Etagen unterschiedlich hoch sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt, sollen Einrichtungen der hier interessierenden Art die jeweils zuzuteilenden Aufzugkabinen nach bestimmten Optimierungskriterien bzw. Operationszielen ausw\u00e4hlen. Ein solches Optimierungskriterium kann beispielsweise eine m\u00f6glichst kurze durchschnittliche Wartezeit aller Fahrg\u00e4ste, eine m\u00f6glichst hohe Transportkapazit\u00e4t oder ein m\u00f6glichst geringer Energieverbrauch der Gesamtanlage sein; ein weiterer bedeutsamer Gesichtspunkt ergibt sich aus den jeweils herrschenden Verkehrsverh\u00e4ltnissen, also danach, ob Auf-, Abw\u00e4rtsspitzen- oder Zwischenstockverkehr vorherrscht.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift weiter ausf\u00fchrt (Spalte 1, Zeilen 22 ff.), errechnet eine aus der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 032 213 (Anlage K 3) bekannte Gruppensteuerungseinrichtung f\u00fcr den Zwischenstockwerkverkehr mittels mathematischer Formeln eine den Fahrgast-Wartezeiten entsprechende Gr\u00f6\u00dfe, die dort Bedienungskosten genannt wird. Auf diese Weise soll die durchschnittliche Wartezeit aller Fahrg\u00e4ste minimiert werden. Der Berechnung werden haupts\u00e4chlich die Wartezeiten der Fahrg\u00e4ste auf den Stockwerken sowie in den Kabinen bei Zwischenhalt und die Fahrzeiten in den Kabinen zu Grunde gelegt. Die f\u00fcr jeden Aufzug der Gruppe ermittelten Bedienungskosten werden miteinander verglichen, und der eingegebene Ruf wird der Kabine mit den geringsten Bedienungskosten zugeteilt. An dieser Art von Steuerung bem\u00e4ngelt die Klagepatentbeschreibung, sie k\u00f6nne nur das der Berechnungsformel zugrunde gelegte von vornherein fest und unver\u00e4nderlich definierte Operationsziel verfolgen; auf andere Operationsziele, etwa um ver\u00e4nderten Verkehrsanforderungen Rechnung zu tragen, lie\u00dfen sich diese Einrichtungen nicht umstellen.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift weiter er\u00f6rtert, (Spalte 1, Zeile 43 bis Spalte 2, Zeile 17), lassen sich Aufzugsgruppensteuerungen der vorbezeichneten Art, wie es etwa in der europ\u00e4ischen Patentschrift 0 091 554 (Anlage K 4) beschrieben wird, mit Einrichtungen zur Steuerung des Ab- und\/oder Aufw\u00e4rtsspitzenverkehrs ausr\u00fcsten. Mittels solcher Einrichtungen kann bei extremem Sammelverkehrsanfall in Richtung einer Haupthaltestelle, beispielsweise nach Arbeitsschluss zum Erdgeschoss, das Geb\u00e4ude in relativ kurzer Zeit geleert werden. Die Einrichtungen k\u00f6nnen mit Hilfe einer Schaltuhr oder durch eine den Verkehrsfluss in Richtung Haupthalt ermittelnde Messeinrichtung aktiviert werden, wobei die Bedienung von Rufen in Aufw\u00e4rtsrichtung reduziert oder vollst\u00e4ndig unterbunden werden kann. Dem Steuerungsalgorithmus bzw. der Berechnungsformel liegen ebenfalls das Minimieren der Wartezeit sowie die Steigerung der F\u00f6rderleistung zugrunde. An derartigen Vorrichtungen wird moniert, die Schaltuhr oder die Messeinrichtung w\u00fcrden erst nach einer erheblichen Zeitspanne wirksam und reagierten zu langsam auf einen Wechsel der Verkehrskategorie. Zu Beginn der Mittagspause, bei B\u00fcroschluss oder durch eine pl\u00f6tzliche Zunahme des Verkehrs bei Ende einer Konferenz k\u00f6nnten f\u00fcr die Abw\u00e4rtsfahrg\u00e4ste lange Wartezeiten entstehen, weil wenige Benutzer die Kabinen f\u00fcr Aufw\u00e4rtsfahrten besetzten; hierdurch sei auch die Transportkapazit\u00e4t schlecht ausgenutzt.<\/p>\n<p>Die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe (das technische Problem) besteht darin, ein Verfahren der eingangs genannten Art vorzuschlagen, das die vorbeschriebenen Nachteile vermeidet und das Verhalten der Aufzugsteuerung stets den jeweiligen Operationszielen und Verkehrsverh\u00e4ltnissen anpasst und so eine optimale Rufzuteilung erm\u00f6glicht (Spalte 2, Zeilen 18 bis 26).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatentes ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEs handelt sich um ein Verfahren zur Zuteilung auf den Stockwerken eingegebener Rufe an Kabinen einer Aufzuggruppe, bei dem<\/p>\n<p>a)<br \/>\nmittels einer Berechnungsfunktion L\u00f6sungen f\u00fcr die Rufzuteilung berechnet werden und<\/p>\n<p>b)<br \/>\ndie beste L\u00f6sung zur Anwendung kommt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Verfahren umfasst folgende Schritte:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie momentane Situation der Aufzugskabinen und eingegebenen Rufe wird einer L\u00f6sungsauswahl-Einrichtung (4) zugef\u00fchrt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie L\u00f6sungsauswahl-Einrichtung errechnet ausgehend von einer erstmalig gegebenen L\u00f6sung weitere m\u00f6gliche L\u00f6sungen f\u00fcr die Rufzuteilung.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie m\u00f6glichen L\u00f6sungen werden einem Simulator (2) zugef\u00fchrt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAus einer Verkehrsmodelleinrichtung (1) gewonnene Informationen werden in den Simulator \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDer Simulator erzeugt f\u00fcr die jeweiligen L\u00f6sungen Faktoren, die auf Fahrg\u00e4ste und\/oder Aufzugskomponenten bezogen sind.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDie Faktoren werden einem Berechnungsmodul (3) zugef\u00fchrt.<\/p>\n<p>g)<br \/>\nIn das Berechnungsmodul werden Optimierungskriterien eingegeben.<\/p>\n<p>h)<br \/>\nDas Berechnungsmodul bewertet mittels der Berechnungsfunktion unter Anwendung der Faktoren die Optimierungskriterien, so dass den Optimierungskriterien und den Verkehrsverh\u00e4ltnissen entsprechende m\u00f6gliche L\u00f6sungen gefunden werden.<\/p>\n<p>i)<br \/>\nDie gefundenen m\u00f6glichen L\u00f6sungen werden der L\u00f6sungsauswahleinrichtung zugeleitet, mittels welcher die beste L\u00f6sung f\u00fcr die Zuteilung eines Rufes ausgew\u00e4hlt wird.<\/p>\n<p>Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren soll im Gegensatz zum erstgenannten Stand der Technik mehrere und ver\u00e4nderbare Optimierungskriterien bzw. Operationsziele in die Auswahl der einzelnen Rufzuteilungen einzuziehen (Merkmale 2 g) und h)) und bei der Ermittlung der L\u00f6sung nicht nur die Wartezeiten der Fahrg\u00e4ste zugrunde legen, sondern auch die momentane Situation aller Aufzugkabinen wie deren Position und Fahrtrichtung sowie die eingegebenen Rufe (vgl. Merkmal 2 a)) und aus einer Verkehrsmodell-Einrichtung gewonnene Informationen (Merkmal 2d). Das soll es der erfindungsgem\u00e4\u00df arbeitenden Steuerung erm\u00f6glichen, anders als im zweitgenannten Stand der Technik sofort auf eine \u00c4nderung der Verkehrskategorie zu reagieren (Klagepatentschrift Spalte 2, Zeilen 21 bis 26 und 46 bis 54; Spalte 3, Zeilen 49 bis 59 und Spalte 4, Zeilen 25 bis 27).<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00df wird eine Mehrzahl von L\u00f6sungen generiert, die nach dem Durchlaufen einer Simulation anhand verschiedener jeweils zu bewertender Optimierungskriterien auf ihre Tauglichkeit \u00fcberpr\u00fcft werden. Die am Ende gew\u00e4hlte L\u00f6sung kann im Einzelfall, je nach dem, welches Optimierungskriterium gerade als vorrangig bewertet worden ist, zu l\u00e4ngeren Wartezeiten als minimal oder zur Zuteilung entfernterer Kabinen f\u00fchren, wenn so die Transportkapazit\u00e4t der Anlage als Ganzes besser genutzt oder der Energieverbrauch gesenkt werden kann.<\/p>\n<p>Das in Anspruch 1 des Klagepatentes gelehrte Verfahren verwendet 4 Einrichtungen bzw. Einheiten, die durch bestimmte Funktionen miteinander verkn\u00fcpft sind. Die in den Merkmalen 2 a), b) und i) angesprochene L\u00f6sungsauswahl-Einrichtung empf\u00e4ngt, wie der vom Landgericht zutreffend definierte Durchschnittsfachmann \u2013 ein Diplom-Ingenieur mit mehrj\u00e4hriger Berufspraxis im Aufzugbau und insbesondere mit praktischen Kenntnissen auf dem Gebiet der Gruppenaufzugsteuerungen \u2013 dem Inhalt des Merkmals 2a entnimmt, zun\u00e4chst die Daten \u00fcber die momentane Situation der Aufzugkabinen und eingegebenen Rufe. Diese Daten sind Ist-Daten; sie betreffen die momentane Position und Fahrtrichtung der einzelnen Kabinen und besagen, in welchen Stockwerken und\/oder Kabinen Rufe in welche Richtung bzw. zu welchen Zielstockwerken eingegeben worden sind. Aus diesen Informationen errechnet die L\u00f6sungsauswahleinheit nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 2b ausgehend von einer erstmaligen weitere L\u00f6sungen f\u00fcr die Rufzuteilung und leitet diese von ihr errechneten L\u00f6sungen entsprechend Merkmal 2c einem Simulator zu.<\/p>\n<p>In den Simulator werden au\u00dferdem nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 2d aus einer Verkehrsmodell-Einrichtung gewonnene Informationen \u00fcbertragen. Auf diese Weise sollen dem Simulator, wie der Durchschnittsfachmann der Bezeichnung \u201eVerkehrsmodelleinrichtung\u201c entnimmt, eines oder mehrere Verkehrsmodelle zur Verf\u00fcgung gestellt werden, um die von der L\u00f6sungsauswahl-Einheit kommenden nach Merkmal 2b errechneten Vorschl\u00e4ge auf der Grundlage dieser Modelle durchzuspielen und das Ergebnis dieser Simulation den von ihm zu berechnenden Faktoren zugrunde legen. Aus dieser Aufgabe des Simulators ergibt sich der Inhalt der aus der Verkehrsmodell-Einrichtung gewonnenen Informationen. Diese umfassen die Angaben \u00fcber die Fahr- und Haltezeiten der Kabine; hierbei handelt es sich um die systembedingt vorgegebenen Fahrzeiten der Kabinen zwischen den diversen Stockwerken einschlie\u00dflich m\u00f6glicher Zwischenhalte und die Zeitspanne vom \u00d6ffnen bis zum Schlie\u00dfen der Aufzugt\u00fcren. Diese Angaben d\u00fcrfen aber nicht gleichgesetzt werden mit aktuellen oder Ist-Daten, die eine momentane Situation wiedergeben, wie sie in Merkmal 2a vorausgesetzt wird. Unter einem Modell wird nach allgemeinem und nach technischem Sprachgebrauch, von dem die Klagepatentschrift nicht abweicht, ein Abbild der Wirklichkeit unter Hervorhebung f\u00fcr wesentlich erachteter Eigenschaften und unter Au\u00dferachtlassen als nebens\u00e4chlich angesehener Aspekte verstanden. Das Modell ist damit ein Mittel zur Beschreibung der erfahrenen Realit\u00e4t und Grundlage von Voraussagen \u00fcber k\u00fcnftiges Verhalten des erfassten Erfahrungsbereiches. Speziell das Verkehrsmodell einer Aufzuggruppe bildet Gegebenheiten einer Aufzuganlage ab, z.B. des regelm\u00e4\u00dfigen Verhaltens der Anlage in den einzelnen Verkehrskategorien (vgl. a. Spalte 1, Zeilen 18-21 der Klagepatentschrift). Dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verkehrsmodell-Einrichtung die aus ihr gewonnenen Informationen entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht aus den aktuellen die augenblickliche Situation der Aufzugkabinen und der eingegebenen Rufe beschreibenden Ist-Daten generiert, zeigen auch die weiteren aus Anspruch 1 erkennbaren weiteren Funktionszusammenh\u00e4nge. Erfindungsgem\u00e4\u00df werden die aktuellen Daten der L\u00f6sungsauswahl-Einrichtung zugef\u00fchrt, welche nicht etwa diese weiterleitet, sondern die mit ihrer Hilfe errechneten m\u00f6glichen L\u00f6sungen. Anspruch 1 beschreibt keinen Weg, auf dem die aktuellen Daten in die Verkehrsmodell-Einrichtung gelangen k\u00f6nnten. Solche Daten von der Verkehrsmodell-Einrichtung in den Simulator zu f\u00fchren, erg\u00e4be aus der Sicht der unter Schutz gestellten technischen Lehre auch keinen rechten Sinn. Dort liefen dann n\u00e4mlich aus zwei Einheiten auf den Ist-Werten basierende Informationen zusammen, n\u00e4mlich zum Einen die aufgrund der Ist-Werte von der L\u00f6sungsauswahl-Einheit errechneten m\u00f6glichen L\u00f6sungen, zum anderen die aus der Verkehrsmodell-Einrichtung gewonnenen Informationen. Der Simulator soll jedoch f\u00fcr die jeweiligen L\u00f6sungen, die er zuvor von der L\u00f6sungsauswahl-Einheit empfangen hat, auf Fahrg\u00e4ste und\/oder Aufzugkomponenten bezogene Faktoren erzeugen, aus denen das Berechnungsmodul nach Merkmal 2 h) dann diejenigen L\u00f6sungen errechnet, die den eingegebenen Optimierungskriterien und den Verkehrsverh\u00e4ltnissen entsprechen und deshalb der L\u00f6sungsauswahl-Einrichtung als m\u00f6gliche Alternativen zur Auswahl der besten L\u00f6sung f\u00fcr die Rufzuteilung vorgeschlagen werden k\u00f6nnen, aus denen dann die L\u00f6sungsauswahl-Einrichtung die beste ausw\u00e4hlt (Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeilen 28-32, Spalte 3, Zeilen 17-20; Spalte 4, Zeilen 3-16). Das alles ergibt nur dann ein stimmiges Bild, wenn der Simulator auch Informationen \u00fcber die Charakteristika in Frage kommender Verkehrsmodelle, z.B. mit den Verhaltensmustern der Aufzuganlage in den einzelnen Verkehrskategorien erh\u00e4lt. Nur dann kann er durchspielen, wie sich die aktuelle Situation der Kabinen und eingegebenen Rufe in welchem Verkehrsmodell auswirkt bzw. welche Verkehrskategorie sich aufgrund der eingegebenen Ist-Daten entwickelt. Die Simulation muss nicht zuletzt deshalb auf der Grundlage der Charakteristika der einzelnen Verkehrskategorien stattfinden, damit etwa bei au\u00dferhalb der Kabine eingegebenen Rufen brauchbare Anhaltspunkte daf\u00fcr gewonnen werden, wie viele Personen wahrscheinlich hinter den jeweiligen einzelnen Rufen stehen. Schlie\u00dflich m\u00fcssen die vom Simulator auf der Grundlage der ihm zur Verf\u00fcgung gestellten Informationen errechneten Faktoren auch so beschaffen sein, dass das Berechnungsmodul mit ihrer Hilfe die Optimierungskriterien bewerten und anschlie\u00dfend vorgeben kann, welches der eingegebenen Optimierungskriterien f\u00fcr die einzelnen Rufzuteilungen Priorit\u00e4t hat. Auch das h\u00e4ngt von der jeweils herrschenden Verkehrskategorie ab. So kann bei Auf- oder Abw\u00e4rtsspitzenverkehr die bestm\u00f6gliche Ausnutzung der Transportkapazit\u00e4t Vorrang vor der Minimierung der Wartezeiten haben, w\u00e4hrend im Zwischenstockverkehr die Verk\u00fcrzung der Wartezeiten im Vordergrund stehen kann. Das alles setzt voraus, dass der Simulator bei der Berechnung der Faktoren die Verkehrskategorie erkennt und dem Berechnungsmodul solche Faktoren \u00fcbermittelt, die diesem erm\u00f6glichen, die Optimierungskriterien richtig zu bewerten und darauf aufbauend den Optimierungskriterien und den Verkehrsverh\u00e4ltnissen entsprechende m\u00f6gliche L\u00f6sungen zu errechnen. Best\u00e4tigt sieht sich der Durchschnittsfachmann, durch die Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift in Spalte 4, Zeilen 16 bis 20, die Verkehrsmodell-Einrichtung liefere an den Simulator Informationen \u00fcber die wahrscheinliche Anzahl der auf einem Stockwerk wartenden Fahrg\u00e4ste und Sch\u00e4tzungen betreffend ihrer m\u00f6glichen Fahrziele. Diese Erl\u00e4uterungen gelten zwar dem in Unteranspruch 5 beschriebenen bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel, w\u00e4hrend der allgemeiner gefasste Patentanspruch 1 in Merkmal 2 d) keine n\u00e4heren Angaben \u00fcber den Inhalt der aus der Verkehrsmodell-Einrichtung gewonnenen Informationen enth\u00e4lt. Da der allgemeine Teil der Beschreibung ebenfalls keine weiterf\u00fchrenden konkreten Angaben hierzu enth\u00e4lt, sucht der Fachmann jedoch anhand der Erl\u00e4uterungen zum Ausf\u00fchrungsbeispiel auch allgemein die Funktion der Verkehrsmodell-Einheit im Rahmen der Erfindung zu ermitteln. Hierbei ist ihm einerseits deutlich, dass die Verkehrsmodell-Einrichtung nicht unbedingt die in Unteranspruch 5 genannten Informationen bzw. Vorhersagedaten an den Simulator \u00fcbertragen muss, dass die dort angegebenen Informationen aber als konkretes Beispiel f\u00fcr aus Charakteristika der einzelnen Verkehrskategorien gewonnene Informationen stehen, die inhaltlich zumindest eine auf Erfahrungswerten basierende an der Realit\u00e4t orientierte Verallgemeinerung bzw. trotz Verallgemeinerung ein Abbild der Realit\u00e4t liefern sollen.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg bleibt das Argument der Kl\u00e4gerin, dass die unter Schutz gestellte technische Lehre keine erfahrungsgest\u00fctzten Daten ben\u00f6tige, ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren auch f\u00fcr die Zuteilung von Zielrufen (auf den Stockwerken eingegebene Rufe f\u00fcr gew\u00fcnschte Zielstockwerke) verwendet werden k\u00f6nne (vgl. Klagepatentschrift, Spalte 4, Zeilen 43 bis 47) und in solchen F\u00e4llen schon mit der Eingabe des Rufes dessen Ziel bekannt sei. Da jedoch auch bei Zielrufen mehrere vom selben Stockwerk ausgehende identische Folgerufe bis zur n\u00e4chsten Rufzuteilung nicht gez\u00e4hlt werden, hat die Steuerung auch hier keine Information dar\u00fcber, wie viele Personen hinter welchem Ruf stehen und wie viele zu welchem Ziel fahren wollen. F\u00fcr die Verkehrsmodell-Einrichtung verbleibt hier zumindest die Aufgabe, f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung dieser Gr\u00f6\u00dfen brauchbare Informationen zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\n<p>Nicht zuzustimmen vermag der Senat dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Berufungsverhandlung, die unter Schutz gestellte technische Lehre ben\u00f6tige keine konservierten Daten \u00fcber die Verkehrskategorie, weil sich die Verkehrsart schon in der L\u00f6sung ausdr\u00fccke und gewisserma\u00dfen r\u00fcckblickend festgestellt werde, ob die Optimierungskriterien erf\u00fcllt seien, und schon an der Zahl der konkreten Rufe sei die gerade vorherrschende Verkehrsart zu erkennen. Die Zahl der Rufe besagt hier\u00fcber n\u00e4mlich nichts, wenn die Rufe unmittelbar nach ihrem Eingang bearbeitet und diese Daten nicht f\u00fcr sp\u00e4tere Zuteilungen als Orientierungsgr\u00f6\u00dfe festgehalten werden. In diesem Fall stehen die Daten f\u00fcr die Bedienung sp\u00e4ter eingegebener Rufe nicht mehr zur Verf\u00fcgung, so dass aus ihnen auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gewonnen werden k\u00f6nnen, welcher Verkehrstyp sich entwickelt oder gerade vorherrscht. Ohne solche Anhaltspunkte k\u00f6nnen aus der sicht des Klagepatentes auch die Optimierungskriterien nicht entsprechend den konkreten Verkehrsverh\u00e4ltnissen bewertet werden. Die in der m\u00fcndlichen Verhandlung vertretene Auffassung der Kl\u00e4gerin, das Klagepatent interessiere sich nicht f\u00fcr die jeweilige Verkehrskategorie, ist mit den Angaben der Klagepatentschrift zur Aufgabenstellung und zu den Vorteilen der Erfindung (Spalte 2, Zeilen 18 bis 26 und 46 bis 50 sowie Spalte 4, Zeilen 25 bis 27) unvereinbar; dort wird gerade als wesentlicher Vorteil der Erfindung hervorgehoben, dass die Aufzugsteuerung sich automatisch an die jeweils gegebenen Optimierungskriterien und \u00c4nderungen der Verkehrsverh\u00e4ltnisse anpassen kann. Auf welche Weise dies m\u00f6glich sein soll, kann als Verkehrsmodell nur die Daten \u00fcber die Weg- und Stopzeiten der Kabine zur Verf\u00fcgung stehen, hat die Kl\u00e4gerin auch nicht n\u00e4her erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>Sofern die vorstehend beschriebenen Funktionen erf\u00fcllt werden, muss die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verkehrsmodell-Einrichtung kein einzelner Chip und auch keine sonstige k\u00f6rperlich in sich geschlossene Vorrichtung sein, die alle notwendigen Funktionen in einem einzelnen k\u00f6rperlichen Bauteil vereinigt, sondern es k\u00f6nnen auch mehrere Einheiten gemeinsam die Verkehrsmodell-Einrichtung bilden. Anspruch 1 beschreibt die vier zur Aus\u00fcbung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens notwendigen Einheiten nur nach ihrer jeweiligen Funktion, und es geht der Erfindung auch nicht um eine ger\u00e4tebautechnische Vereinfachung, sondern um die Verkn\u00fcpfung von Funktionen f\u00fcr die Zuteilung von Aufzugskabinen an die eingegebenen Rufe.<\/p>\n<p>Das Merkmal 2 g) verlangt nicht, dass die Optimierungskriterien dem Berechnungsmodul f\u00fcr jede Zuteilung immer wieder neu eingegeben werden m\u00fcssen. Gemeint ist vielmehr, dass diese Kriterien eingegeben werden sollen, bevor die Steuerung ihre Arbeit aufnimmt, damit sie im Berechnungsmodul f\u00fcr die konkrete Zuteilung zur Bewertung bereit stehen. Die Verfahrensschritte m\u00fcssen nicht in der in Anspruch 1 genannten Reihenfolge abgearbeitet werden; daf\u00fcr gibt auch die Patentbeschreibung nichts her. Wesentlich ist aufgrund der Funktionszusammenh\u00e4nge nur, dass die Schritte 2 a) bis c) und 2 d) jeweils vor Schritt 2 e), die Schritte 2 e), f), h) und i) nacheinander und Schritt 2 g) jedenfalls vor der Absolvierung der Merkmale 2 h) und i) vollzogen sein m\u00fcssen, weil die nach Merkmal 2 h) dem Berechnungsmodul zugef\u00fchrten Optimierungskriterien f\u00fcr die Bewertung und Auswahl der besten L\u00f6sung ben\u00f6tigt werden. Bewerten der Optimierungskriterien \u2013 nicht der Faktoren \u2013 bedeutet in diesem Zusammenhang auch die Auswahl der jeweils vorrangigen Kriterien. Diese Auswahl erm\u00f6glicht es der erfindungsgem\u00e4\u00df betriebenen Steuerung, sich den jeweils gegebenen konkreten Verkehrsverh\u00e4ltnissen anzupassen. Das schlie\u00dft es nicht aus, die Eingabe nach Merkmal 2 g) nachtr\u00e4glich um weitere Optimierungskriterien zu erg\u00e4nzen oder zu modifizieren, um die Optimierungskriterien besonderen Anforderungen des Aufzugbetreibers anzupassen (Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeilen 50 bis 54); es gen\u00fcgt jedoch, dass vor der Inbetriebnahme die in Betracht kommenden Optimierungskriterien eingegeben werden, aus denen dann das Berechnungsmodul im konkreten Fall das \u201erichtige\u201c Kriterium ausw\u00e4hlt.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Geht man hiervon aus, entspricht das von beiden angegriffenen Vorrichtungen \u00fcbereinstimmend praktizierte Verfahren nicht der unter Schutz gestellten technischen Lehre.<\/p>\n<p>Es fehlt an der Verwirklichung des Merkmals 2 d), weil die angegriffene Steuerung in den von der Kl\u00e4gerin herangezogenen Funktionsteilen keine Verkehrsmodell-Einrichtung besitzt und die m\u00f6glicherweise als Verkehrsmodell-Einrichtung zu qualifizierende Einheit ihre Daten nicht an den Simulator \u201eC1\u201c, sondern an das Berechnungsmodul \u201eD1s\u201c weiterleitet. Die unstreitig als Simulator dienende Einheit \u201eC1\u201c (vgl. Anlage K 10) erh\u00e4lt von keiner der von der Kl\u00e4gerin als Verkehrsmodell-Einrichtung betrachteten Einheiten Informationen \u00fcber die einzelnen Verkehrskategorien. Das \u201eC1\u201c, das die Kl\u00e4gerin anf\u00e4nglich (vgl. Bl. 24 der Klageschrift) ebenfalls als Verkehrsmodell-Einrichtung betrachtet hatte, ist inzwischen auch nach ihrer Auffassung der Simulator im Sinne des Klagepatentes; beide Funktionen gleichzeitig kann die Einheit jedoch nicht erf\u00fcllen, weshalb die Kl\u00e4gerin ihren Standpunkt sp\u00e4ter insoweit zu Recht auch nicht mehr vertreten hat. Die von der \u201eH1\u201c kommenden Aufzug- und Rufdaten sind die aktuellen Daten \u00fcber Position und Fahrtrichtung der Kabinen sowie Anzahl und Ort der eingegebenen Rufe, also diejenigen, die nach Merkmal 2 a) des Klagepatentanspruches 1 der L\u00f6sungsauswahl-Einrichtung zugeleitet werden sollen. Die aus der Einheit \u201eF1\u201c empfangenen Wege- und Haltezeiten sind feststehende Daten, die sich auf die systemimmanenten Gr\u00f6\u00dfen beschr\u00e4nken und nicht etwa die konkret je nach Zahl und Bewegungsgeschwindigkeit der einzelnen Fahrg\u00e4ste variierenden \u00d6ffnungszeiten der T\u00fcren mit einbezieht. Aus der Beschreibung der Funktionen der angegriffenen Steuerungen geht hervor, dass die Schnittstelle \u201eF1\u201c nur die \u201eechten\u201c Fahrt- und Stoppzeiten erlernt (Anlage K 9, S. 1, vorletzter Absatz und S. 2 Figur 2). Anhand nur dieser Daten l\u00e4sst sich aber kein Verkehrsmodell bilden und auch keine Information \u00fcber die aktuell herrschende Verkehrskategorie gewinnen. Die angegriffenen Steuerungen ben\u00f6tigen hierf\u00fcr zus\u00e4tzlich aus den abgearbeiteten Rufen gewonnene Daten, anhand derer die Steuerung die Verkehrsverh\u00e4ltnisse und die Charakteristika der jeweiligen Liegenschaft allm\u00e4hlich erlernt und daraus empirische Daten generiert, die allerdings nicht in diejenigen Einheiten gelangen, die die Kl\u00e4gerin als Verkehrsmodell-Einrichtung im Sinne des Klagepatentes betrachtet.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin aufgef\u00fchrten Einheiten der angegriffenen Steuerungen k\u00f6nnen ohne die vom E1 kommenden Daten die Verkehrskategorie nicht erkennen, sondern eigentlich nur mit den aktuellen Aufzug- und Rufdaten und den allgemeinen Angaben \u00fcber Fahrt- und Stoppzeiten die Kabinen mit der g\u00fcnstigsten Entfernung f\u00fcr die Rufzuteilung ausw\u00e4hlen. Eine Anpassung an verschiedene Verkehrskategorien erscheint so nicht m\u00f6glich. Die daf\u00fcr ben\u00f6tigten Daten kommen vom E1, dessen Beitrag die Kl\u00e4gerin als zus\u00e4tzlichen von Anspruch 1 nicht vorausgesetzten Vorteil au\u00dfer Betracht lassen will. Diese Daten gehen statt in die Verkehrsmodell-Einrichtung in die unstreitig als Berechnungsmodul dienende Einheit \u201eD1s\u201c. Diese Abweichung von der unter Schutz gestellten technischen Lehre lie\u00dfe sich nicht dadurch beheben, dass auch das Berechnungsmodul im Hinblick auf diese Funktionen als Bestandteil des Simulators betrachtet wird. Erfindungsgem\u00e4\u00df sind Simulator- und Berechnungsmodul klar voneinander zu unterscheiden. F\u00fcr die patentgesch\u00fctzte Lehre ist kennzeichnend, dass der Simulator und nicht das Berechnungsmodul die Informationen aus der Verkehrsmodell-Einrichtung bekommt und im Rahmen der Simulation der ihm \u00fcbermittelten L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge verwerten kann, w\u00e4hrend in das Berechnungsmodul die vom Simulator errechneten Funktionen gelangen, das Berechnungsmodul also nicht mit der unmittelbaren Auswertung der aus der Verkehrsmodell-Einrichtung gewonnenen Informationen befasst sein soll. Hiervon abweichend auch eine Funktionsweise unter Schutz zu stellen, bei der die Informationen aus der Verkehrsmodell-Einrichtung unmittelbar in das Berechnungsmodul gelangen, w\u00e4re mit dem Gebot der Rechtssicherheit unvereinbar. Mit einem so weitgehenden Inhalt ist Anspruch 1 des Klagepatentes nicht formuliert.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Als auch im Berufungsrechtszug unterlegene Partei hat die Kl\u00e4gerin nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die hierf\u00fcr in \u00a7 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind. Als reine Einzelfallentscheidung besitzt die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne von \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nach \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 942 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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