{"id":4253,"date":"2008-12-29T17:00:02","date_gmt":"2008-12-29T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4253"},"modified":"2016-05-03T15:32:47","modified_gmt":"2016-05-03T15:32:47","slug":"2-u-6308-farbregister-kamerasystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4253","title":{"rendered":"2 U 63\/08 &#8211; Farbregister-Kamerasystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1063<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. Dezember 2008, Az. 2 U 63\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung gegen das am 17.06.2008 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens tr\u00e4gt die Antragsgegnerin.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.000.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Antragsgegnerin ist zul\u00e4ssig; in der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass das streitbefangene Farbregister-Kamerasystem A wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch macht, weswegen der Antragstellerin aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung ein Anspruch darauf zusteht, dass die Antragsgegnerin den weiteren Vertrieb unterl\u00e4sst. Zu Recht ist das Landgericht ferner zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass es bei Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen notwendig ist, den besagten Unterlassungsanspruch im Wege des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes durchzusetzen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft ein Farbregistersystem f\u00fcr eine Druckmaschine.<\/p>\n<p>Im Bereich des Bahn-Offset-Drucks ist es bekannt, zur Herstellung mehrfarbiger Zeitschriften hintereinander geschaltete Druckeinheiten einzusetzen, die jeweils mit einer andersfarbigen Druckplatte best\u00fcckt sind. Maximal werden 4 Druckplatten ben\u00f6tigt, und zwar jeweils eine f\u00fcr die Druckfarben Cyan, Magenta, Gelb und Schwarz. Indem einzelne oder mehrere dieser Grundfarben (mittels der aufeinanderfolgenden Druckeinheiten) \u00fcbereinander gedruckt werden, ist es m\u00f6glich, praktisch alle erw\u00fcnschten Farbt\u00f6ne im Druckbild zu erzeugen. Voraussetzung f\u00fcr ein einwandfreies Druckergebnis ist freilich, dass die jeweiligen Druckfarben passgenau \u00fcbereinander liegen, was in der Druckereitechnik mit dem Begriff \u201eFarbregister\u201c bezeichnet wird.<\/p>\n<p>Da sich im laufenden Druckbetrieb, bedingt durch die unterschiedlichsten Faktoren, ein Versatz einstellen kann, der zur Folge hat, dass die als zweite, dritte oder vierte aufgebrachte Farbe nicht mehr exakt \u00fcber der oder den zuvor aufgetragenen Farben liegt, besteht die Notwendigkeit, die Druckereinheiten bei Bedarf neu auszurichten. Damit solches geschehen kann, muss wiederum ein Fehlersignal generiert werden, das Auskunft dar\u00fcber gibt, ob die Passgenauigkeit der \u00fcbereinander gedruckten Farben noch gegeben ist oder nicht.<\/p>\n<p>Nach den Erl\u00e4uterungen der Verf\u00fcgungspatentschrift ist es aus der US-PS 4 887 503 bekannt, au\u00dferhalb des gedruckten Bildes Ausrichtmarkierungen vorzusehen, die jeweils einer Farbe des Druckbildes zugeordnet sind. Mit Hilfe eines optischen Abtasters sowie eines daran angeschlossenen Steuersystems wird die r\u00e4umliche Beziehung der Ausrichtmarkierungen bestimmt, um die Druckeinheiten so zu steuern, dass die Ausrichtung der Druckfarben in der gebotenen Weise korrigiert wird.<\/p>\n<p>Als nachteilig bem\u00e4ngelt die Verf\u00fcgungspatentschrift hieran, dass die Ausrichtmarkierungen au\u00dferhalb des zu druckenden Bildes vorgesehen sind, womit ein zus\u00e4tzlicher Papierbedarf verbunden ist und sich die Notwendigkeit ergibt, den betreffenden Rand nachtr\u00e4glich abzutrennen. Au\u00dferdem gebe es Druckmaterialien, die keinen zus\u00e4tzlichen Bereich zum Positionieren der Ausrichtmarkierungen erlauben.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik er\u00f6rtert die Verf\u00fcgungspatentschrift die US-PS 4 736 680, deren Figur 1 nachstehend eingeblendet ist.<\/p>\n<p>Hierzu hei\u00dft es, dass ein Ausricht-Steuersystem mit einer Kamera benutzt werde, um einen ausgew\u00e4hlten Bereich eines Bildes abzutasten und einen schwarzen Punkt in dem Bild zu lokalisieren. Zus\u00e4tzlich taste das System den Bereich um den schwarzen Punkt herum ab, um gelb-, magenta- und cyanfarbige Punkte zu lokalisieren. Aufgrund der bekannten Beziehung zwischen dem schwarzen Fleck und den gelb-, magenta- und cyanfarbigen Punkten errechne das System Korrekturwerte f\u00fcr die x- und y-Koordinaten, die sich aus dem Abstand zwischen dem theoretischen Ort der Punkte und deren elektronisch beobachteten tats\u00e4chlichen Positionen ergeben. Letztlich w\u00fcrden mithin Punkte des gedruckten Bildes benutzt, um Fehlausrichtungen der Farben eines Druckbildes zu bestimmen.<\/p>\n<p>Die besagte Technik eignet sich nach der W\u00fcrdigung der Verf\u00fcgungspatentschrift zwar f\u00fcr Halbtonabbilder. Sie sei jedoch nicht in der Lage, eine Ausrichtung bei Volltonbildern zu schaffen, die sich dadurch auszeichnen, dass es an (schwarzen) Punkten fehle, auf die f\u00fcr die Ausrichtung zur\u00fcckgegriffen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungspatentschrift bezeichnet es demgem\u00e4\u00df als Aufgabe der Erfindung, ein Farb\/Farb-Ausrichtsystem zu schaffen, das f\u00e4hig ist, eine Ausrichtung aufgrund eines Abschnitts eines Druckbildes zu erzeugen, und zwar gleichg\u00fcltig, ob es sich um einen Halbton- oder Volltondruck handelt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatentes die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) System zum Erzeugen eines Signals, das f\u00fcr Farbenausrichtungs-Versatz zwischen mindestens ersten und zweiten Farben eines auf eine Bahn (12) aufgedruckten Bildes repr\u00e4sentativ ist.<\/p>\n<p>(2) Das System umfasst<\/p>\n<p>(a) einen Speicher (33),<\/p>\n<p>(b) ein Abbildungsger\u00e4t (36),<\/p>\n<p>(c) eine Wandlerschaltung (48) und<\/p>\n<p>(d) eine Verarbeitungsschaltung (32).<\/p>\n<p>(3) Der Speicher (33)<\/p>\n<p>(a) ist zum Speichern einer ersten Referenzanordnung digitaler Daten und zum Speichern einer zweiten Referenzanordnung digitaler Daten angeordnet;<\/p>\n<p>(b) die digitalen Daten der ersten Referenzanordnung sind f\u00fcr die erste Farbe mindestens eines Abschnitts des Bildes repr\u00e4sentativ,<\/p>\n<p>(c) die digitalen Daten der zweiten Referenzanordnung sind f\u00fcr die zweite Farbe des Bildabschnitts repr\u00e4sentativ.<\/p>\n<p>(4) Das Abbildungsger\u00e4t (36)<\/p>\n<p>(a) steht in optischer Verbindung mit der Bahn (12);<\/p>\n<p>(b) ist dazu vorgesehen, ein erstes und ein zweites Analogsignal zu erzeugen,<\/p>\n<p>(c) wobei<\/p>\n<p>\u2022 das erste Analogsignal f\u00fcr die erste Farbe des Abschnitts des Bildes repr\u00e4sentativ ist und<\/p>\n<p>\u2022 das zweite Analogsignal f\u00fcr die zweite Farbe des Bildabschnittes repr\u00e4sentativ ist.<\/p>\n<p>(5) Die Wandlerschaltung (48)<\/p>\n<p>(a) ist wirksam dem Abbildungsger\u00e4t (36) zugeordnet;<\/p>\n<p>(b) wandelt das erste Analogsignal in ein erstes digitales Farbsignal und das zweite Analogsignal in ein zweites digitales Farbsignal um.<\/p>\n<p>(6) Die Verarbeitungsschaltung (32)<\/p>\n<p>(a) steht in Austauschverbindung mit der Wandlerschaltung (48) und dem Speicher (33);<\/p>\n<p>(b) speichert in dem Speicher (33)<\/p>\n<p>\u2022 eine erste Anordnung von Farbdaten bei Druck, die von dem ersten digitalen Farbsignal erzeugt wurde, und<\/p>\n<p>\u2022 eine zweite Anordnung von Farbdaten bei Druck, die von dem zweiten digitalen Farbsignal erzeugt wurde;<\/p>\n<p>(c) vergleicht<\/p>\n<p>\u2022 die erste Referenzanordnung mit der ersten Anordnung von Farbdaten bei Druck und<\/p>\n<p>\u2022 die zweite Referenzanordnung mit der zweiten Anordnung von Farbdaten bei Druck,<\/p>\n<p>\u2022 um einen Ausrichtversatz zwischen der ersten und der zweiten Farbe zu bestimmen;<\/p>\n<p>e) erzeugt<\/p>\n<p>\u2022 ein Signal, das f\u00fcr den Ausrichtversatz zwischen den Farben repr\u00e4sentativ ist.<\/p>\n<p>Die Erfindung stellt mithin einen Anwendungsfall der Regelungstechnik dar, indem zun\u00e4chst f\u00fcr mindestens zwei \u00fcbereinander zu druckende Farben innerhalb des gesamten Druckbildes oder eines Abschnitts hiervon digitale Sollwerte ermittelt und gespeichert werden, sodann anhand des tats\u00e4chlichen Druckergebnisses korrespondierende Ist-Werte generiert und anschlie\u00dfend die Soll- mit den Ist-Werten verglichen werden, um Aufschluss dar\u00fcber zu gewinnen, ob der Ist-Zustand dem Soll-Zustand entspricht oder hiervon abweicht, so dass ein Fehlersignal gegeben wird, anhand dessen der eingetretene Versatz korrigiert werden kann.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNach dem gesamten Inhalt der Verhandlung (\u00a7 286 Abs. 1 ZPO) macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Antragsgegnerin dem Wortsinn nach von der vorbeschriebenen Merkmalskombination Gebrauch. In tats\u00e4chlicher Hinsicht kann dabei unterstellt werden, dass das streitbefangene A-System in der Weise ausgestaltet ist und so funktioniert, wie die Antragsgegnerin dies im Berufungsrechtszug vorgetragen hat.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnstreitig dient der A-Scanner zum Erzeugen eines Signals, das f\u00fcr Farbenausrichtungs-Versatz zwischen mindestens ersten und zweiten Farben eines auf eine Bahn aufgedruckten Bildes repr\u00e4sentativ ist (Merkmal 1). Der A-Scanner umfasst ferner<br \/>\n\u2013 im Sinne des Merkmals (2) \u2013 einen Speicher, ein Abbildungsger\u00e4t (CCD-Kamera mit RGB-Mosaikfilter des Typs Sony B), einen Analog\/Digitalwandler auf der R\u00fcckseite der CCD-Platine sowie eine Verarbeitungsschaltung (Bild-Analyse-Platine mit leistungsstarken Prozessoren).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusweislich der Berufungsbegr\u00fcndung (S. 19, GA 176) wird das zu erstellende mehrfarbige Druckbild zun\u00e4chst als PDF-Datei gespeichert, die Informationen \u00fcber s\u00e4mtliche Farben der Vorlage enth\u00e4lt. Durch bestimmte rechnerische Operationen wird die PDF-Datei in digitale (1-bit-Tiff-) Dateien f\u00fcr die jeweiligen Grundfarben umgewandelt, so dass bei Verwendung von 4 Druckplatten (Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz) 4 Tiff-Dateien vorliegen, von denen jede eine der genannten Farben betrifft. In diesen digitalen Dateien wird mit Hilfe des RAS-Systems nach markanten Bereichen in der Vorlage gesucht, die zur Ausrichtung geeignet sind. Wie die Antragsgegnerin im Verhandlungstermin vom 11.12.2008 erl\u00e4utert hat, handelt es sich hierbei insbesondere um scharfe Kontrast\u00fcbergange (Hell-Dunkel), die deshalb bevorzugt ausgew\u00e4hlt werden, weil sich der dunkle Bereich dadurch auszeichnet, dass alle 4 Grundfarben in relativ gro\u00dfer Intensit\u00e4t \u00fcbereinander gedruckt sind. Der Ort des Kontrast\u00fcbergangs bildet von daher naturgem\u00e4\u00df einen signifikanten Anhalt f\u00fcr die Ausrichtung aller 4 Grundfarben. Die gegebenen Erl\u00e4uterungen decken sich inhaltlich mit den Ausf\u00fchrungen der Antragsgegnerin in der Berufungsbegr\u00fcndung (S. 28, GA 185), wo es hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eErkennbar hat das RAS-System im Bild Orte herausgesucht, die scharfe Kontraste aufweisen, wie etwa dunkle Schrift vor hellem Grund oder die R\u00e4nder einer hellen Jacke vor dunklerem Hintergrund. Dabei ist die schwarze Schrift dadurch gekennzeichnet, dass bei ihr alle 4 Farben in relativ gro\u00dfer Intensit\u00e4t \u00fcbereinander gedruckt werden. &#8230; F\u00fcr den beigen Hintergrund der Schrift werden die Farben jedoch in wesentlich geringerer Intensit\u00e4t gedruckt. Am Rand der Schrift besteht somit ein scharfer \u00dcbergang von hoher Farbintensit\u00e4t zu niedriger Farbintensit\u00e4t. Der Ort des \u00dcbergangs von Schrift zu Hintergrund ist dabei bei einem exakt gedruckten Bild f\u00fcr alle 4 Farben gleich.\u201c<\/p>\n<p>Da die Suche nach ausrichtungsgeeigneten Farb\u00fcberg\u00e4ngen nach der eigenen Einlassung der Antragsgegnerin (Berufungsbegr\u00fcndung S. 19, GA 176) dazu dient, eine etwaige Abweichung im Farbregister zu messen, und die Positionen der f\u00fcr geeignet befundenen Bereiche als x- und y-Koordinaten erfasst und an den A-Scanner \u00fcbermittelt werden, versteht es sich von selbst, dass in dem Scanner-Speicher nicht nur der \u201eschachbrettartige\u201c Bereich abgelegt wird, in dem sich der Kontrast\u00fcbergang vollzieht, sondern dass die genaue Position des Kontrast\u00fcbergangs Eingang in den Speicher des A-Scanners findet. Denn nur bei einer in diesem Sinne exakten Verortung des als charakteristisch erkannten Farbverlaufs wird ein Anhaltspunkt gewonnen, anhand dessen das sp\u00e4tere Druckerzeugnis daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden kann, ob bei ihm die \u00fcbereinanderliegenden Farben noch ordnungsgem\u00e4\u00df ausgerichtet sind.<\/p>\n<p>Die anhand der Druckvorlage ermittelte Position des \u00dcbergangs der 4 Grundfarben zu benachbarten Bereichen niedriger Farbintensit\u00e4t stellt nichts anderes als Sollwerte dar, die Aufschluss dar\u00fcber geben, an welchem geometrischen Ort innerhalb eines korrekten Druckerzeugnisses die Farben Cyan, Magenta, Gelb und Schwarz zu verlaufen haben. Im Sprachgebrauch des Verf\u00fcgungspatents handelt es sich bei den in digitaler Form gespeicherten x- und y-Koordinaten des Kontrast\u00fcbergangs innerhalb der Druckvorlage somit um Referenzanordnungen f\u00fcr die zum Druck vorgesehenen Farben. Dass sich der zur Ausrichtung geeignete Kontrast\u00fcbergang f\u00fcr s\u00e4mtliche Farben an demselben Ort befindet, ist unerheblich, wie sich dem Durchschnittsfachmann unschwer aus dem nachstehend eingeblendeten Teilausschnitt der Figur 2 B ergibt, der mit der Bezeichnung \u201eCMYK\u201c solche Bereiche ausweist, die sowohl f\u00fcr Cyan als auch f\u00fcr Magenta, Gelb und Schwarz ausrichtungsgeeignet sind (vgl. Verf\u00fcgungspatentschrift, deutsche \u00dcbersetzung S. 9 unten).<\/p>\n<p>Nachdem der A-Scanner die Koordinaten der Kontrast\u00fcberg\u00e4nge als zur Ausrichtung geeignete Orte f\u00fcr 4 Grundfarben enth\u00e4lt, ist ohne Weiteres festzustellen, dass in digitaler Form zwei Referenzanordnungen abgespeichert werden, wobei jede der beiden Referenzanordnungen f\u00fcr eine andere Farbe repr\u00e4sentativ ist, die innerhalb eines Bildabschnitts vorkommt (Merkmal 3).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nWie bereits ausgef\u00fchrt, besitzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Gestalt der CCD-Kamera ein Abbildungsger\u00e4t, das in optischer Verbindung mit der Druckbahn steht (Merkmal 4a). Im Verhandlungstermin vom 11.12.2008 hat die Antragsgegnerin selbst darauf hingewiesen, dass die Kamera gezielt an den Ort des Druckerzeugnisses bewegt wird, der durch diejenigen x- und y-Koordinaten ausgewiesen ist, die anhand der Druckvorlage als ausrichtungsgeeignete Positionen (z.B. eines kontrastreichen Farb\u00fcbergangs) ausgew\u00e4hlt worden sind. Bei dieser Sachlage ist unbestreitbar, dass der CCD-Sensor dazu vorgesehen ist, an demjenigen Ort (Bildausschnitt), auf den sich die im Scanner-Speicher hinterlegten Sollwerte beziehen, den Ist-Zustand des Farbverlaufs f\u00fcr eine erste und eine zweite Farbe festzustellen.<\/p>\n<p>Es mag sein, dass die CCD-Kamera lediglich mit einem einzigen Chip versehen ist, so dass das Farbbild nicht wie bei einem 3 CCD-Sensor in seine einzelnen Farbbestandteile aufgetrennt wird, sondern das Ausgangssignal der Kamera f\u00fcr alle aufgenommenen Farben repr\u00e4sentativ ist. Die Antragsgegnerin weist jedoch selbst darauf hin (Berufungsbegr\u00fcndung S. 13, GA 170), dass auch bei einem einzigen CCD-Chip eine Selektion nach den Farben des verwendeten Filters (RGB &#8211; rot, gr\u00fcn, blau) stattfindet. Nach den unwidersprochenen Darlegungen der Antragsgegnerin geschieht dies in der Weise, dass vor den Pixeln Filter angeordnet sind, die nur Licht einer einzigen Farbe passieren lassen. In einer m\u00f6glichen Ausf\u00fchrungsform sind beispielsweise in den ungeraden Reihen jeweils abwechselnd gr\u00fcn- und rotsensitive Pixel angeordnet, w\u00e4hrend sich in den geraden Reihen blau- und gr\u00fcnsensitive Pixel abwechseln. Die Aufl\u00f6sung des von dem Druckerzeugnis genommenen Kamerabildes ist aufgrund dessen zwangsl\u00e4ufig geringer. Ungeachtet dessen ist jedoch festzustellen, dass am Ausgang des CCD-Sensors Signale dar\u00fcber vorliegen, ob an der betrachteten Position die Farben rot, gr\u00fcn und blau vorhanden sind. Die diesbez\u00fcgliche Signalsch\u00e4rfe mag systembedingt &#8211; im Vergleich zu einer 3 CCD-Kamera &#8211; nicht optimal sein; die Antragsgegnerin legt jedoch selbst nicht substantiiert dar, dass die Ausf\u00fchrbarkeit der Erfindung davon abh\u00e4ngt, dass die erste und die zweite Farbe bei Druck mit gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher Aufl\u00f6sung optisch erfasst werden. Auch die Verf\u00fcgungspatentschrift bietet f\u00fcr eine dahingehende Interpretation keinen Anhalt. Im Gegenteil weist die Antragstellerin zurecht darauf hin, dass der Beschreibungstext (deutsche \u00dcbersetzung S. 6 Mitte) als m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsform der Erfindung ausdr\u00fccklich eine Anordnung erw\u00e4hnt, bei der eine einzige Farbkamera mit RGB-Filter verwendet wird. Soweit am angegebenen Ort auch ein Infrarot-Filter angesprochen wird, ist dies ohne Belang. Der Fachmann erkennt ohne weiteres, dass dessen Erw\u00e4hnung allein der Tatsache geschuldet ist, dass die Farbkamera als Abwandlung zu der unmittelbar vorher beschriebenen Anordnung er\u00f6rtert wird, bei der vier Kameras zum Einsatz kommen, um die Druckbahn nach den Farben rot (R), gr\u00fcn (G), blau (B) und infrarot (I) abzutasten (Verf\u00fcgungspatentschrift, deutsche \u00dcbersetzung S. 5\/6).<\/p>\n<p>Soweit das Verf\u00fcgungspatent zur Feststellung des Ist-Zustandes der Druckbahn ein erstes und ein zweites Analogsignal fordert, kommt es deswegen bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung nicht entscheidend darauf an, ob in den exakten Kategorien der Elektrotechnik zwei separate Signale vorhanden sind. Da das Abbildungsger\u00e4t eine zum Vergleich mit den hinterlegten Sollwerten geeignete Aussage \u00fcber die Anwesenheit einer ersten und einer zweiten Farbe im Druckerzeugnis liefern soll, ist vielmehr ma\u00dfgeblich, ob am Ausgang des Abbildungsger\u00e4tes ein elektrisches Signal mit eben diesem Aussagewert ansteht. Letzteres ist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 auch bei einer CCD-Kamera mit nur einem Chip zu bejahen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nVor dem Hintergrund des unter c) Gesagten ergibt sich unmittelbar, dass der A-Scanner der Antragsgegnerin in Gestalt des Analog-Digitalwandlers auf der R\u00fcckseite der CCD-Platine eine der Kamera zugeordnete Wandlerschaltung besitzt, welche die analogen Signale in korrespondierende digitale Farbsignale umwandelt (Merkmal 5).<\/p>\n<p>e)<br \/>\nMit der Bild-Analyse-Platine, die leistungsstarke Prozessoren umfasst, verf\u00fcgt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform schlie\u00dflich auch \u00fcber eine patentgem\u00e4\u00dfe Verarbeitungsschaltung (Merkmal 6). Sie steht einerseits mit der Wandlerschaltung in Austauschverbindung, weil sie von dort die digitalen ersten und zweiten Farbsignale empf\u00e4ngt (Berufungsbegr\u00fcndung S. 24, 2. Abs., GA 181), und sie korrespondiert andererseits mit dem Speicher, in dem \u2013 wie oben unter b) dargestellt \u2013 in digitaler Form die erste und zweite Referenzanordnung hinterlegt sind (Merkmal 6a). Zur Art des Zusammenwirkens mit dem Speicher tr\u00e4gt die Antragsgegnerin selbst vor, dass die Bild-Analyse-Platine die von der Analog\/Digital-Wandlereinrichtung erhaltenen Informationen zu den drei Farben des RGB-Bildes (rot, gr\u00fcn, blau) in die komplement\u00e4ren Farben der Druckmaschine (cyan, magenta, gelb; vgl. Berufungserwiderung S. 15 oben, GA 232) umsetzt (Berufungsbegr\u00fcndung S. 24, 3. Abs.; GA 181). Anhand der so gewonnenen Daten untersucht die Bild-Analyse-Platine die einfarbigen, aus dem RGB-Signal der CCD-Kamera gewonnenen Bilder mit dem Ziel festzustellen, ob der \u00dcbergang von hoher Farbintensit\u00e4t zu niedriger Farbintensit\u00e4t an der vorgesehenen Stelle feststellbar ist oder ob eine unerw\u00fcnschte Passerdifferenz vorliegt. Letztere wird in Form einer Zeichenkette ausgegeben, die f\u00fcr jede der vier Druckfarben (cyan, magenta, gelb, schwarz) den Versatz in der x- und in der y-Richtung ausweist (Berufungsbegr\u00fcndung S. 28 unten, GA 185).<\/p>\n<p>Aus diesem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin folgt, dass unter Heranziehung der f\u00fcr das Druckerzeugnis am ausrichtungsrelevanten Ort ermittelten RGB-Daten die zugeh\u00f6rigen Druckfarben (cyan, magenta, gelb) generiert werden. Am Ende der hierzu erforderlichen Operationen liegt deshalb \u2013 im Sinne des Merkmals (6b) \u2013 eine erste Anordnung von Farbdaten bei Druck (z.B. cyan) vor, die von dem ersten digitalen Farbsignal der CCD-Kamera erzeugt wurde (z.B. rot), sowie eine zweite Anordnung von Farbdaten bei Druck (z.B. magenta), die von dem zweiten digitalen Farbsignal des CCD-Sensors erzeugt wurde (z.B. gr\u00fcn). Damit der von der Antragsgegnerin einger\u00e4umte Vergleich mit den f\u00fcr die betreffenden Druckfarben hinterlegten Sollwerten stattfinden kann, die sich im Speicher des A-Scanners befinden, ist es notwendig, dass die Ist-Farbdaten, die aus den Signalen der CCD-Kamera gewonnen wurden, ebenfalls in demselben Speicher abgelegt werden. Dass derartiges nicht geschieht, macht auch die Antragsgegnerin nicht geltend. Sie r\u00e4umt demgegen\u00fcber ein, dass zur Pr\u00fcfung des Vorliegens einer Passerdifferenz festgestellt wird, ob bei dem Druckerzeugnis der Kontrast\u00fcbergang (Hell-Dunkel) an der vorgesehenen Stelle, d.h. dort liegt, wo er sich nach Ma\u00dfgabe der mittels des RAS-Systems untersuchten Druckvorlage befinden soll. Ein derartiger Abgleich ist nur dadurch vorstellbar, dass die anhand der CCD-Kamera-Daten gewonnenen Erkenntnisse (\u201eAnordnung von Farbdaten bei Druck\u201c) mit den Soll-Werten der Druckvorlage (\u201eReferenzanordnung\u201c) in Beziehung gesetzt werden, wie dies im Merkmal (6c) des Verf\u00fcgungspatents beansprucht ist. Dass derartiges bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geschieht, wird nicht zuletzt dadurch belegt, dass nach der eigenen Einlassung der Antragsgegnerin im Falle eines Farbversatzes von der Bild-Analyse-Platine f\u00fcr jede der vier Druckfarben eine Abweichung in x-Richtung und in y-Richtung berechnet wird. Wenn die Antragsgegnerin in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung (S. 28 unten, GA 185) folgendes Beispiel gibt:<\/p>\n<p>cyan: x = + 0,01 mm; y = &#8211; 0,04 mm<br \/>\nmagenta: x = + 0,06 mm ; y = &#8211; 0,02 mm<br \/>\ngelb : x = &#8211; 0,01 mm ; y = + 0,05 mm<br \/>\nschwarz : x = &#8211; 0,08 mm ; y = &#8211; 0,02 mm<\/p>\n<p>so ergibt sich \u2013 wie die Antragstellerin zu Recht geltend macht \u2013 hieraus zwingend, dass nicht nur ein relativer Versatz der Farben untereinander festgestellt wird, sondern dass die Abweichung der einzelnen Farben von einem festen Ausgangspunkt ermittelt wird. Es handelt sich hierbei um die x- und y-Koordinaten des f\u00fcr die Druckvorlage ausgew\u00e4hlten Kontrast\u00fcbergangs, der \u2013 wie unter b) ausgef\u00fchrt \u2013 f\u00fcr alle vier Druckfarben einen ausrichtungsgeeigneten Ort festgelegt, in Bezug auf den die Abweichungen jeder einzelnen Grundfarbe im fertigen Druckerzeugnis bestimmt werden. Dass das Vergleichsergebnis zwischen den Soll-Werten der Druckvorlage und den Ist-Daten der gedruckten Bahn zur Erzeugung eines Signals verwertet wird, das f\u00fcr den Ausrichtungsversatz zwischen den betrachteten Farben repr\u00e4sentativ ist, stellt die Antragsgegnerin mit Recht nicht in Abrede.<\/p>\n<p>Nach allem steht fest, dass die Antragsgegnerin mit dem Angebot und Vertrieb ihres A-Farbregistersystems widerrechtlich von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch gemacht hat. Gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG ist sie der Antragstellerin deshalb in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Zutreffend ist das Landgericht zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass der Erlass einer einstweiligen Untersagungsverf\u00fcgung nach Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen notwendig ist.<\/p>\n<p>Neben der Tatsache, dass der Verletzungstatbestand (vgl. II.) eindeutig festzustellen ist, f\u00e4llt insoweit ins Gewicht, dass die von der Antragsgegnerin gegen den deutschen Teil des Verf\u00fcgungspatents erhobene Nichtigkeitsklage ohne Aussicht auf Erfolg ist. In hinreichend substantiierter Form bezieht sich die Antragsgegnerin allein auf die US-PS 4 736 680, die in der Verf\u00fcgungspatentschrift eingehend gew\u00fcrdigt und nach fachkundiger Pr\u00fcfung durch das Europ\u00e4ische Patentamt als nicht patenthindernd beurteilt worden ist. Auch vor dem Hintergrund der mit der Nichtigkeitsklage vorgebrachten Einw\u00e4nde teilt der Senat vollst\u00e4ndig die Beurteilung der Erteilungsbeh\u00f6rde, dass die US-PS 4 736 680 keinerlei Anregung f\u00fcr die Erfindung des Verf\u00fcgungspatents geben kann, weil ein etwaiger Versatz der gedruckten Farben mit Hilfe von im Druckbild vorhandenen Ausrichtmarkierungen in Form schwarzer Punkte festgestellt wird, die zu benachbarten gelb-, magenta- und cyanfarbigen Punkten einen vorgegebenen Abstand haben, dessen Einhaltung im Druckerzeugnis \u00fcberpr\u00fcft wird. Der genannte Offenbarungsgehalt ergibt sich unzweifelhaft aus den nachfolgend zitierten Beschreibungsstellen der US-PS 4 736 680:<\/p>\n<p>\u201eFigur 1 illustriert eine vergr\u00f6\u00dferte Ansicht eines typischen gedruckten Bildes mit Farben, dargestellt in korrekter relativer Ausrichtung. Das Bild wird gedruckt durch eine Kombination aus mehreren Farben, die einzeln aufgetragen werden. Das ausgew\u00e4hlte Beispiel zeigt drei Farben: schwarz, gelb, magenta und cyan, gedruckt in Abh\u00e4ngigkeit zueinander. &#8230;\u201c<\/p>\n<p>\u201eEine konventionelle Festk\u00f6rperabbildungseinheit mit angeschlossenen Elektroniken bestimmt dann einen schwarzen Punkt und tastet dann systematisch den Bereich um diesen Punkt ab, um die gelb-, magenta- und cyan-Farbpunkte zu lokalisieren (siehe Figur 1). &#8230;<\/p>\n<p>Die zuvor erw\u00e4hnten Elektroniken beinhalten bevorzugt Computer oder Prozessoren von konventionellem Design. Die Aufgabe des Prozessors ist dann, die Lokalisierung der Punkte mit ihren gew\u00fcnschten Positionen zu vergleichen und x und y festzulegen, welche seitliche und umlaufende Korrekturen darstellen, die ben\u00f6tigt werden, die Punkte in die richtige Ausrichtung zu bringen. &#8230;<\/p>\n<p>Diese Korrekturwerte werden nur in Abh\u00e4ngigkeit zur jeweiligen Referenzfarbe gemacht, in diesem Fall den schwarzen Punkten. Die Korrekturen sind dabei einfach die Distanz zwischen der theoretischen Position und der elektronisch \u00fcberwachten Position.\u201c<\/p>\n<p>\u201eDer Prozessor 42 ist schematisch dargestellt, geteilt in eine Referenzsektion 44 und eine Vergleichssektion 46. Wie vorher angedeutet, ist die Aufgabe des Prozessors, die Positionen der Punkte zu vergleichen, wie sie elektronisch von der Abbildungseinheit 40 wiedergegeben werden, mit einem Referenzwert, der in dem Referenzblock 44 der Figur 4 gespeichert ist. Wie ebenfalls schon vorher angedeutet, gibt es Korrektursignale \u00fcber die Verbindungen 48 und 50, auf die sich &#8230; als x-Korrektur und als y-Korrektur bezogen wird. Diese Korrekturwerte werden, wie zuvor angedeutet, nur in Abh\u00e4ngigkeit zu einer Referenzfarbe angegeben, wie z.B. schwarz in dem Beispiel in Figur 1. Dabei sieht der Prozessor 42 die Position eines schwarzen Punktes, wiedergegeben durch eine x- und eine y-Koordinate, und vergleicht diese Adresse mit einer Adresse f\u00fcr z. B. der eines Cyan-Punktes, der ebenso digital wiedergegeben wird. Wenn bei der Erstellung dieses Vergleichs festgestellt wird, dass die Punkte nicht in der gew\u00fcnschten Position, wie von der Referenz 44 vorgegeben sind, dann werden die zuvor erw\u00e4hnten Korrektursignale erzeugt.\u201c<\/p>\n<p>Als Resultat bleibt damit festzuhalten, dass das Verf\u00fcgungspatent offensichtlich rechtsbest\u00e4ndig ist und dass die Antragsgegnerin dessen technische Lehre widerrechtlich benutzt. Bei dieser Sachlage kann die Antragsgegnerin schlechterdings kein berechtigtes Interesse daran geltend machen, dass die Antragstellerin \u2013 trotz eindeutig zu ihren Gunsten sprechender Rechtslage \u2013 weitere Verletzungshandlungen duldet. Das Landgericht hat es unter diesen Umst\u00e4nden v\u00f6llig zu Recht abgelehnt, zu Lasten der Antragstellerin zu ber\u00fccksichtigen, dass sie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Produkte nicht selbst anbietet. Der genannte Gesichtspunkt mag den Ausschlag geben, wenn der Verletzungstatbestand Zweifeln unterliegt und\/oder der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents Bedenken begegnet. Eine derartige Konstellation ist im Streitfall jedoch nicht gegeben.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1063 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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