{"id":4251,"date":"2008-04-03T17:00:22","date_gmt":"2008-04-03T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4251"},"modified":"2016-05-03T15:31:54","modified_gmt":"2016-05-03T15:31:54","slug":"2-u-6307-digital-receiver","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4251","title":{"rendered":"2 U 63\/07 &#8211; Digital-Receiver"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>941<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. April 2008, Az. 2 U 63\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Berufung der Verf\u00fcgungsbeklagten gegen das am 5. Juni 2007 verk\u00fcndete Urteil der 4 b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auch f\u00fcr das Berufungsverfahren auf 5 Millionen Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Es wird zun\u00e4chst Bezug genommen auf Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde des im Urteilsausspruch zu I. n\u00e4her bezeichneten abgefochtenen Urteils vom 5. Juni 2007. Zur Begr\u00fcndung ihrer Berufung gegen dieses Urteil f\u00fchrt die Verf\u00fcgungsbeklagte unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag aus: Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Hauptsache nicht insgesamt erledigt, nachdem sie \u2013 die Verf\u00fcgungsbeklagte \u2013 sich der Erledigungserkl\u00e4rung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nur teilweise angeschlossen und im \u00dcbrigen die Zur\u00fcckweisung des Verf\u00fcgungsantrages beantragt habe. Erledigung sei nicht eingetreten, soweit es um die Aufforderung der Abnehmer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Unterlassungserkl\u00e4rung bezogen auf die das Verwarnungspatent mittelbar verletzenden Handlungen des Anbietens und Lieferns gegangen sei. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei dagegen eine teilweise \u00fcbereinstimmende Erledigung eingetreten, soweit es in der Abmahnung um unmittelbare Patentverletzungshandlungen im Sinne des \u00a7 9 PatG gegangen sei; nur insoweit habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Unterlassungserkl\u00e4rung angreifen wollen. Das Abmahnschreiben selbst sei nicht Gegenstand des Verf\u00fcgungsantrages gewesen; es sei auch ohne Weiteres m\u00f6glich gewesen, mit einem gleichlautenden Schreiben zusammen eine rechtlich einwandfreie Unterlassungsaufforderung zu versenden. Auch die in den \u00a7\u00a7 9 und 10 PatG genannten Benutzungshandlungen seien voneinander abgrenzbar. Entgegen den Ausf\u00fchrungen des Landgerichts habe sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung auch nicht erkl\u00e4rt, sie k\u00f6nne sich der Erledigungserkl\u00e4rung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht anschlie\u00dfen, soweit diese auch die Unterlassung der Absendung der oben wiedergegebenen Verpflichtungs-\/Unterlassungserkl\u00e4rung begehre, da letztere nicht Gegenstand des Abmahnungsschreibens gewesen sei.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen fehle dem Verf\u00fcgungsantrag das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis; sie habe im Verhandlungstermin in Abrede gestellt, dass noch 500.000 Receiver der von dem Abmahnschreiben erfassten Ausf\u00fchrungsform auf dem Markt seien. Die Abmahnung habe die Abnehmer auch nicht dazu veranlassen sollen, derartige Receiver bei ihr \u2013 der Verf\u00fcgungsbeklagten \u2013 zu kaufen, Ziel der Abmahnung sei es vielmehr gewesen, von den Abnehmern Auskunft dar\u00fcber zu erhalten, in welchem Umfang diese in der Vergangenheit Receiver vertrieben h\u00e4tten, die letztlich in einer Drehanlage verwendet worden seien.<\/p>\n<p>Da sie sofort nach der Einlegung des Widerspruchs ein vertragsstrafegesichertes Unterlassungsversprechen abgegeben habe, habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin insoweit nach \u00a7 93 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und, soweit die Hauptsache nicht erledigt ist, die einstweilige Verf\u00fcgung vom 22. M\u00e4rz 2003 (gemeint ist ersichtlich 2007) aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag insoweit zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Verf\u00fcgungsbeklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungsbeklagten unter erg\u00e4nzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Verf\u00fcgungsbeklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Entgegen ihrer Auffassung hat das Landgericht zu Recht insgesamt durch streitiges Urteil festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist und den urspr\u00fcnglichen Antrag f\u00fcr zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet erachtet. Auf diese Ausf\u00fchrungen kann grunds\u00e4tzlich zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden; die Berufungsangriffe der Verf\u00fcgungsbeklagten enthalten nichts, was eine andere Beurteilung rechtfertigen k\u00f6nnte. Das gilt auch f\u00fcr ihren nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 14. M\u00e4rz 2008.<\/p>\n<p>1.a)<br \/>\nEine \u00fcbereinstimmende Erledigungserkl\u00e4rung in vollem Umfang liegt schon deshalb nicht vor, weil die Verf\u00fcgungsbeklagte sich der Erledigungserkl\u00e4rung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nur teilweise angeschlossen hat, n\u00e4mlich nur, soweit erstere sich verpflichtet hat, Abnehmer der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die die im Verwarnungsschreiben genannten Ger\u00e4te vertreiben, wegen anderer Handlungen als solcher wegen mittelbarer Verletzung von Anspruch 3 des Verwarnungsschutzrechtes abzumahnen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten ist auch keine teilweise \u00fcbereinstimmende Erledigung eingetreten. Ob und in welchem Umfang eine Erledigung eingetreten ist, richtet sich nach dem Streitgegenstand, wie er sich aus dem Inhalt des Verf\u00fcgungsantrages ergibt. Gegenstand des Verf\u00fcgungsantrages war, wie schon die dortige Einleitung vor der Wiedergabe der angegriffenen Schreiben zeigt, sowohl das Verwarnungsschreiben als auch und gerade die beigef\u00fcgte vorformulierte Unterlassungserkl\u00e4rung. Anders konnte der Antrag vom Gericht und auch von der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht verstanden werden. Das Verwarnungsschreiben legt dar, worin die Verf\u00fcgungsbeklagte die patentverletzenden Verhaltensweisen der Abgemahnten sieht, und die beigef\u00fcgte vorformulierte Unterlassungserkl\u00e4rung umschreibt, welche Unterlassungsanspr\u00fcche die Verf\u00fcgungsbeklagte aus dem zuvor beschriebenen Verhalten ableitet und in welchem Umfang sie vom Empf\u00e4nger die Unterwerfung erwartet. Dementsprechend wird am Ende des Verwarnungsschreibens auf die Unterlassungserkl\u00e4rung Bezug genommen und deren unver\u00e4nderte Abgabe gefordert. Das entspricht auch dem Charakter der Schutzrechtsverwarnung als ernsthaftes und endg\u00fcltiges Verlangen, eine als Patentverletzung beanstandete Handlung zu unterlassen (vgl. Benkard\/Scharen, PatG GbmG, 10. Aufl., vor \u00a7\u00a7 9 \u2013 14 PatG, Rdnr. 14). Da ohne ein solches Unterlassungsverlangen keine Verwarnung vorliegt, ist Gegenstand eines Antrages auf Unterlassung einer Verwarnung regelm\u00e4\u00dfig auch das Unterlassungsverlangen selbst; das gilt erst recht, wenn es \u2013 wie hier \u2013 ausdr\u00fccklich in den Wortlaut des Antrages aufgenommen wird. Die Bezugnahme auf beide Bestandteile \u2013 Verwarnungsschreiben und Unterlassungserkl\u00e4rung \u2013 zeigt aber ebenso unmissverst\u00e4ndlich, dass auch das Verwarnungsschreiben Gegenstand des Antrages ist. Ohne die in dem Verwarnungsschreiben gegebenen Erl\u00e4uterungen w\u00e4re die Unterlassungserkl\u00e4rung f\u00fcr sich allein nicht verst\u00e4ndlich; f\u00fcr den Abgemahnten w\u00e4re nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde die Verf\u00fcgungsbeklagte sich in der Unterlassungserkl\u00e4rung gegen den Vertrieb der darin genannten Ger\u00e4te wendet. Verwarnungsschreiben und vorformulierte Unterlassungserkl\u00e4rung sind als Einheit und einheitliche Verwarnung an die Abnehmer versandt worden, und diese Einheit ist auch Gegenstand des Verf\u00fcgungsantrages gewesen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nWird \u2013 wie hier \u2013 ein konkretes Schreiben angegriffen, ohne dass der Kern der beanstandeten Handlungen abstrahiert und in der Antragsfassung vorangestellt wird, beschr\u00e4nken sich die Reichweite des Antrages und eines ihm entsprechenden stattgebenden Urteils zwar auf das konkrete Schreiben \u2013 um die daraus resultierenden Folgen ginge es jedoch erst in einem sp\u00e4teren Ordnungsmittelverfahren &#8211; es \u00e4ndert aber nichts daran, dass der Gegenstand des Angriffs durch Auslegung anhand von Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnden des Urteils und anhand der Antragsbegr\u00fcndung ermittelt werden muss, auf die die antragstellende Partei ihren Antrag gest\u00fctzt hat. Geht man hiervon aus, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin von Anfang an die Abmahnung ihrer Abnehmer nicht angegriffen, soweit sie sich gegen mittelbare Patentverletzungen durch die abgemahnten Empf\u00e4nger richtete. Sie hat sich von Anfang an nur dagegen gewandt, dass ihr auch die isolierte Lieferung von Digital-Receivern verboten werden sollte (vgl. S. 10 und 16 der Antragsschrift, Bl. 10, 16 und S. 6 und 7 der erstinstanzlichen Replik vom 10. Mai 2007, Bl. 84\/85 d.A.). Damit war deren Verkauf au\u00dferhalb der Reichweite der mittelbaren Patentverletzung, insbesondere au\u00dferhalb deren subjektiver Voraussetzungen gemeint. Dementsprechend wird die Abmahnung auch deshalb angegriffen, weil die Unterlassungserkl\u00e4rung auch vom Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung nicht umfasst Benutzungsarten enth\u00e4lt und auch den Vertrieb etwa von Universal-LNB verwehren m\u00f6chte. Mit der Er\u00f6rterung der Frage, ob Universal-LNB und Digicorder allgemein im Handel erh\u00e4ltliche Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 2 PatG sind, bringt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht die Ansicht zum Ausdruck, sie k\u00f6nne beim Verkauf dieser Ger\u00e4te \u00fcberhaupt keine mittelbare Patentverletzung begehen, und erst recht bedeutet es nicht, dass sie f\u00fcr sich das Recht in Anspruch nimmt, diese Ger\u00e4te auch zur Aus\u00fcbung des in Anspruch 3 des Verf\u00fcgungspatentes angegebenen Verfahrens verkaufen zu d\u00fcrfen. Denn sie stellt nicht in Abrede, dass sie nicht an Personen liefern darf, von denen sie wei\u00df, dass diese die Ger\u00e4te zur Aus\u00fcbung eines patentverletzenden Verfahrens nutzen wollen und dass sie diese Zweckbestimmung auch nicht beim Lieferempf\u00e4nger hervorrufen darf.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDasjenige, was die Verf\u00fcgungsbeklagte mit der Beschr\u00e4nkung ihrer Anschlie\u00dfungserkl\u00e4rung ausklammern wollte, war als Teil des geltend gemachten Anspruchs nicht abtrennbar. Die Unterlassungserkl\u00e4rung der Verf\u00fcgungsbeklagten vor dem Landgericht umfasst sowohl das Abmahnschreiben als auch die vorbereitete Unterlassungserkl\u00e4rung, soweit sie das Herstellen oder Gebrauchen der dort n\u00e4her bezeichneten Drehanlagen und\/oder bestimmter einzelner der dort genannten Komponenten betrifft. Nicht erfasst von der Unterlassungserkl\u00e4rung der Verf\u00fcgungsbeklagten waren damit die Teile \u201eAnbieten und in den Verkehr bringen\u201c bezogen auf Anlagen und Komponenten, weil darin auch nach \u00a7 10 PatG verbotene Benutzungshandlungen enthalten sind. Da der Verf\u00fcgungsantrag jedoch die mittelbaren Verletzungshandlungen nicht umfasste, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihn \u2013 an sich zutreffend f\u00fcr insgesamt in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt. Soweit sich die Verf\u00fcgungsbeklagte daraufhin dieser Erkl\u00e4rung nur zum Teil angeschlossen und die mittelbaren Patentverletzungen ausgeklammert hat, hat sie dies verkannt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDass der urspr\u00fcngliche Verf\u00fcgungsantrag zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet war, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, war das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr diesen Antrag gegeben. Das von der Abmahnung erfasste Ger\u00e4t war unstreitig im Warensortiment der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und ihrer Abnehmer enthalten; dass der dies belegende Katalog der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in der \u00fcberreichten Ausgabe 5\/06 nicht mehr aktuell war, als der Antrag gestellt wurde, hat die Verf\u00fcgungsbeklagte nicht substantiiert in Abrede gestellt. Sie hat zwar das Vorbringen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bestritten, es seien noch 500.000 Receiver auf dem Markt, das enth\u00e4lt aber nicht die Behauptung, dass alle Ger\u00e4te abverkauft sind und keiner der abgemahnten Vertragsh\u00e4ndler mehr Ger\u00e4te auf Lager hat. W\u00e4re die Auffassung der Verf\u00fcgungsbeklagten richtig und k\u00f6nnte der isolierte Verkauf dieser Ger\u00e4te angegriffen werden, h\u00e4tte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ihren H\u00e4ndlern patentverletzende Ware geliefert. Schon um der daraus resultierenden Rechtsm\u00e4ngelhaftung zu entgehen, kann sie den gegen ihre Abnehmer gerichteten Verletzungsvorwurf nicht ignorieren und muss die patentrechtliche Auseinandersetzung mit der Verf\u00fcgungsbeklagten f\u00fchren. Dar\u00fcber hinaus ergibt sich das Rechtsschutzinteresse f\u00fcr den Antrag eines Herstellers auf Unterlassung unberechtigter Abnehmerverwarnungen auch daraus, dass sie auch den Hersteller in seinem Gewerbebetrieb und dessen Vertrieb der angegriffenen Erzeugnisse behindert, wenn seine Abnehmer auf Konkurrenzprodukte ausweichen. Ob die Verf\u00fcgungsbeklagte die Abmahnungen nur ausgesprochen hat, um von den Abgemahnten Auskunft \u00fcber den Umfang der angegriffenen Handlungen zu erhalten, ist im Hinblick auf die dadurch hervorgerufene Unsicherheit unter den Abnehmern ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sich daran beteiligt hat, f\u00fcr eine rechtliche Beratung der abgemahnten H\u00e4ndler durch einen Rechtsanwalt zu sorgen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAls auch im Berufungsverfahren unterlegene Partei hat die Verf\u00fcgungsbeklagte nach<br \/>\n\u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen; eine Anwendung des \u00a7 93 ZPO zu ihren Gunsten kam nicht in Betracht, weil sie die Unterlassungserkl\u00e4rung nicht bei erster Gelegenheit abgegeben hat. Ein sofortiges Anerkenntnis w\u00e4re nur dann in Frage gekommen, wenn sie unmittelbar nach Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung das Unterlassungsversprechen abgegeben h\u00e4tte; statt dessen hat die Verf\u00fcgungsbeklagte zun\u00e4chst Vollwiderspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Einer Vollstreckbarerkl\u00e4rung bedarf es bei Berufungsentscheidungen im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 941 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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