{"id":4249,"date":"2008-12-18T17:00:18","date_gmt":"2008-12-18T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4249"},"modified":"2016-05-03T15:31:08","modified_gmt":"2016-05-03T15:31:08","slug":"2-u-6107-seitenplanenspanner","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4249","title":{"rendered":"2 U 61\/07 &#8211; Seitenplanenspanner"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>1054<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Dezember 2008, Az. 2 U 61\/07<\/p>\n<p>Vorinstanz: <strong><a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2989\">4a O 545\/05<\/a><\/strong><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Berufung gegen das am 12.06.2007 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Gegenstand des Rechtsstreits sind Unterlassungsanspr\u00fcche, welche die Kl\u00e4gerin aus dem Gesichtspunkt der Patent- und Gebrauchsmusterverletzung gegen die in Italien ans\u00e4ssige Beklagte geltend macht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patentes 1 043 XYZ, das 2004 ver\u00f6ffentlicht worden ist und einen Seitenplanenspanner betrifft. Nach Durchf\u00fchrung eines inzwischen rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Nichtigkeitsverfahrens hat Patentanspruch 1 durch Urteil des Bundespatentgerichtes vom 28.11.2007 (Anlage B 23) folgenden Wortlaut erhalten:<\/p>\n<p>\u201eSeitenplanenspanner mit einem Spannhebel-Haken-Modul (5, 21), bestehend aus einem als einarmigen Hebel ausgebildeten, um eine Schwenkachse (10) schwenkbar angelenkten Spannhebel (7, 26) und einem Haken (11, 28) zum Hintergreifen eines gegen\u00fcber der zu spannenden Plane (2) als Widerlager dienenden ortsfesten Elements (3), und mit Mitteln zum \u00dcbertragen einer durch den Spannhebel ausge\u00fcbten Spannbewegung auf die Plane,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,<\/p>\n<p>dass das Spannhebel-Haken-Modul (5, 21) des Seitenplanenspanners (1) schwenkbar gegen\u00fcber einem Grundelement (14, 23) angelenkt ist und der Haken (11, 28) schwenkbar um eine von der Schwenkachse (10) des Spannhebels (7, 26) beabstandete und parallel zu dieser ausgerichtete Schwenkachse (12) an dem Hebelarm des Spannhebels (7, 26) angelenkt ist und die Mittel zum \u00dcbertragen der durch den Spannhebel (7, 26) ausge\u00fcbten Spannbewegungen auf die Plane mit dem Grundelement (14, 23) verbunden sind, wobei der Seitenplanenspanner (1) als Mittel zum \u00dcbertragen der durch den Spannhebel (7, 26) ausge\u00fcbten Spannbewegung auf die Plane (2) eine aus zumindest zwei mechanisch miteinander in Eingriff stehenden, relativ zueinander einrichtbaren, als starre K\u00f6rper konzipierten Elementen (15, 17, 22) bestehende Einrichteeinheit (6) aufweist, von denen ein erstes Element (17) der Plane (2) und ein zweites Element (15, 22) dem Grundelement zugeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1, 5 und 6 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ferner eingetragene Inhaberin des parallelen Gebrauchsmusters 200 04 XXX, das 2000 bekannt gemacht worden ist und von der Kl\u00e4gerin mit einem Schutzbegehren geltend gemacht wird, das mit dem im Nichtigkeitsverfahren aufrecht erhaltenen Patentanspruch 1 des Klagepatentes \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n<p>Nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin ist w\u00e4hrend der Fachmesse T, die 2005 stattgefunden hat, auf dem Messestand der dort vertretenen A. ein Seitenplanenspanner ausgestellt gewesen, der die aus der nachfolgend eingeblendeten Zeichnung ersichtliche Ausgestaltung gehabt hat.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass der vorbezeichnete Seitenplanenspanner widerrechtlich von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch macht und dass die Beklagte verantwortlich, jedenfalls aber mitverantwortlich f\u00fcr die Ausstellungshandlungen ist. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagte deswegen auf Unterlassung in Anspruch.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 12.06.2007 hat das Landgericht die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass die streitbefangene Vorrichtung nicht in den Schutzbereich der Klageschutzrechte eingreife, weil bei ihr der Haken nicht schwenkbar an dem Hebelarm des Spannhebels angelenkt sei.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Unterlassungsbegehren weiter. Sie h\u00e4lt daran fest, dass die Klageschutzrechte keine direkte Anlenkung des Hakens am Schwenkhebelarm verlangen, sondern jedwede gelenkige Anbindung gen\u00fcgen lassen. Eine zwar nicht unmittelbare, aber mittelbare Anlenkung des Hakens sei auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gegeben. Sofern eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung zu verneinen sein sollte, l\u00e4gen jedenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen einer \u00e4quivalenten Schutzrechtsverletzung vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>es bei Meidung der (n\u00e4her bezeichneten) gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Seitenplanenspanner mit einem Spannhebel-Haken-Modul, bestehend aus einem als einarmigen Hebel ausgebildeten, um eine Schwenkachse schwenkbar angelenkten Spannhebel und einem Haken zum Hintergreifen eines gegen\u00fcber der zu spannenden Plane als Wiederlager dienenden ortsfesten Elements und mit Mitteln zum \u00dcbertragen einer durch den Spannhebel ausge\u00fcbten Spannbewegung auf die Plane<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen das Spannhebel-Haken-Modul des Seitenplanenspanners schwenkbar gegen\u00fcber einem Grundelement angelenkt ist und der Haken schwenkbar um eine von der Schwenkachse des Spannhebels beabstandete und parallel zu dieser ausgerichteten Schwenkachse an dem Hebelarm des Spannhebels angelenkt ist und die Mittel zum \u00dcbertragen der durch den Spannhebel ausge\u00fcbten Spannbewegung auf die Plane mit dem Grundelement verbunden sind, wobei der Seitenplanspanner als Mittel zum \u00dcbertragen der durch den Spannhebel ausge\u00fcbten Spannbewegung auf die Plane eine aus zumindest zwei mechanisch miteinander in Eingriff stehenden, relativ zueinander einrichtbaren, als starre K\u00f6rper konzipierten Elementen bestehende Einrichteeinheit aufweist, von denen ein erstes Element der Plane und ein zweites Element dem Grundelement zugeordnet ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte r\u00fcgt die mangelnde internationale Zust\u00e4ndigkeit und beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt \u2013 wie in erster Instanz \u2013 daran fest, dass sie \u2013 die Beklagte \u2013 f\u00fcr die Ausstellungshandlungen w\u00e4hrend der T 2005 keine Verantwortlichkeit treffe und dass der streitbefangene Seitenplanenspanner \u00fcberdies von der Lehre der Klageschutzrechte weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent Gebrauch mache.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffenden Erw\u00e4gungen hat das Landgericht seine internationale Zust\u00e4ndigkeit angenommen und die Verletzungsklage abgewiesen, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in den Schutzbereich der Klageschutzrechte eingreift.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Das angerufene Landgericht war f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits international zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Anders als die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit, die gem\u00e4\u00df \u00a7 513 Abs. 2 ZPO im Berufungsrechtszug nicht mehr aufgegriffen werden kann, ist die internationale Zust\u00e4ndigkeit vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen festzustellen (BGH, NJW 2003, 426; MDR 2004, 707). F\u00fcr ihre Bejahung reicht es dabei aus, dass eine zust\u00e4ndigkeitsbegr\u00fcndende Verletzungshandlung vom Kl\u00e4ger lediglich behauptet wird. Sie ist vom Gericht f\u00fcr die Zwecke der Zul\u00e4ssigkeit in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht aufzukl\u00e4ren. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten schl\u00fcssig eine Schutzrechtsverletzung ergibt. Zu versagen ist die internationale Zust\u00e4ndigkeit nur dann, wenn von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass das behauptete Tun des Beklagten einen Schutzrechtseingriff darstellt (BGH, GRUR 2005, 431 \u2013 Hotel Maritime).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen hat es das Landgericht als zust\u00e4ndigkeitsbegr\u00fcndenden Sachverhalt mit Recht ausreichen lassen, dass die Beklagte nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin die streitgegenst\u00e4ndlichen Ausstellungshandlungen w\u00e4hrend der T 2005 zumindest dadurch unterst\u00fctzt hat, dass sie die pr\u00e4sentierten Musterst\u00fccke aus der Hand gegeben hat. Selbst wenn die Beklagte hierbei die Zusage eingefordert haben sollte, dass die Muster nur ausgew\u00e4hlten Kunden in Italien gezeigt und keinesfalls Dritten \u00fcberlassen werden, schlie\u00dft dies eine f\u00fcr den geltend gemachten Unterlassungsanspruch ausreichende St\u00f6rerhaftung der Beklagten jedenfalls nicht von vornherein aus. Die Angebotshandlungen anl\u00e4sslich der T 2005 \u2013 einer unstreitig bedeutenden Fachmesse \u2013 schafft, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr Angebots- und Vertriebshandlungen im gesamten Bundesgebiet und somit auch im Land Nordrhein-Westfalen.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Seitenplanenspanner, wie er beispielsweise zum Spannen von Lkw-Planen benutzt wird.<\/p>\n<p>Eine derartige Vorrichtung ist \u2013 wie die Klagepatentschrift einleitend erl\u00e4utert \u2013 aus der DE 44 15 042 bekannt, deren Figuren 1 (Seitenansicht eines geschlossenen Planenspanners), 3 (Spannhebel in Aufsicht und Seitenansicht) und 4 (Verriegelungsmechanismus) nachstehend eingeblendet sind.<\/p>\n<p>Die Vorrichtung besteht im Wesentlichen aus einem Unterteil (4) mit endseitigem Haken (10) sowie einem Spannhebel (6), der um die Drehwelle (5) in Richtung des Pfeiles (17) nach oben und unten verschwenkt werden kann. An seinem der Schwenkachse (5) benachbarten Ende weist der Spannhebel (6) eine schlitzartige Durchtritts\u00f6ffnung (Figur 3a, Bezugsziffer 13) auf. Sie dient dazu, an der Lkw-Plane verschwei\u00dfte Spanngurte (2) durch den Spannhebel (6) hindurchzuf\u00fchren, und zwar zun\u00e4chst von au\u00dfen nach innen und sp\u00e4ter \u2013 umgekehrt \u2013 von innen nach au\u00dfen, so dass die freien Gurtenden \u00fcber die Drehwelle (5) des Spannhebels (6) schlaufenbildend umgelegt werden k\u00f6nnen. In Offenstellung des Seitenplanenspanners befindet sich der Spannhebel (6) \u2013 abweichend von der Darstellung in Figur 1 \u2013 in seiner um die Achse (5) nach oben geschwenkten Stellung. Der Durchtrittsschlitz (13) f\u00fcr das Gurtende des Spanngurtes befindet sich infolge dessen weiter oben in etwa dort, wo die obere Begrenzungslinie zur Kennzeichnung des Abstandes (x) eingezeichnet ist. Ist der Spannhebel (6) um die Achse (5) nach unten (in die aus Figur 1 ersichtliche Schlie\u00dfstellung) verschwenkt, wandert der Durchtrittsschlitz (13) des Spannhebels zwangsl\u00e4ufigerweise nach unten und gelangt in eine Position, die etwa der unteren Begrenzungslinie zur Darstellung des Abstandes (x) entspricht. Das Umlegen des Spannhebels (6), dessen Durchtrittsschlitz (13) im Zusammenwirken mit der Drehwelle (5), um die das Gurtende geschlungen ist, als Spannsteg wirkt, hat demgem\u00e4\u00df zur Folge, dass der Gurt (2) \u2013 und infolge dessen auch die Plane, an der der Gurt angeschwei\u00dft ist \u2013 gespannt wird. Der beschriebene Effekt ergibt sich daraus, dass mit dem Verschwenken des Spannhebels (6) von oben nach unten in die Geschlossenstellung gleichzeitig das Unterteil (4) mit seinem hakenf\u00f6rmigen Ende (10) nach oben bewegt wird, um z.B. die Unterkante eines Lkw-Rahmenprofils oder einer Lkw-Bordwand zu hintergreifen, die gegen\u00fcber der zu spannenden Plane als Widerlager dient. In seiner Geschlossenstellung kann der Spannhebel (6) durch einen (aus Figur 4 ersichtlichen) Verriegelungsmechanismus gegen\u00fcber einem unbeabsichtigten \u00d6ffnen verrastet werden.<\/p>\n<p>An dem vorbekannten Seitenplanenspanner \u00fcbt die Klagepatentschrift in sechsfacher Hinsicht Kritik:<\/p>\n<p>(1) Weil der Spanner an Zuggurten (2) \u2013 und nicht unmittelbar an der Lkw-Plane \u2013 angreift und die Spanngurte (2) Manipulationen er\u00f6ffnen, eignet sich der vorbeschriebene Planenspanner nicht als Zollverschluss (Spalte 1 Zeilen 54 bis 58).<\/p>\n<p>(2) In seiner geschlossenen Stellung ist der Spannhebel (6) mit Hilfe eines Verriegelungsmechanismus gehalten (Spalte 1 Zeilen 47 bis 50). Ist die Verriegelung nicht ordnungsgem\u00e4\u00df vorgenommen worden, kann die Plane fahrtwindbedingt gegen den Spanngurt schlagen, was wiederum zu einem ungewollten Aufspringen des Spannhebels und letztlich zu einem L\u00f6sen des das Rahmenprofil oder die Lkw-Bordwand hintergreifenden Hakens f\u00fchren kann (Spalte 1 Zeile 58 bis Spalte 2 Zeile 10).<\/p>\n<p>(3) Die mit dem Umlegen des Spannhebels von oben nach unten aufzubringende Spannkraft wird \u00fcber das freie Ende des Spanngurtes eingestellt, welches \u00fcber den Spannsteg (13) sowie den Schwenkbolzen (5) des Spannhebels (6) gelegt ist. Da der Spanngurt (2) aus textilen Materialien besteht, kann die erforderliche Einrichtung des Gurtendes zur Festlegung der Spannkraft bei kalten Umgebungstemperaturen wegen der hierdurch bedingten Materialsteifigkeit m\u00fchsam sein (Spalte 2 Zeilen 10 bis 17).<\/p>\n<p>(4) Ein \u00d6ffnen des Planenspanners erfordert den Einsatz beider H\u00e4nde. Mit der einen Hand ist der Verriegelungsmechanismus zu l\u00f6sen, mit der anderen Hand ist zur gleichen Zeit der Spannhebel zu f\u00fchren, damit er infolge der anliegenden Zugspannung nicht unkontrolliert aufspringt (Spalte 2 Zeilen 18 bis 26).<\/p>\n<p>(5) Nach dem \u00d6ffnen des Planenspanners steht der Haken zwar nicht mehr unter Zugspannung. Er verbleibt jedoch unver\u00e4ndert in seiner das ortsfeste Element hintergreifenden Lage. Dies behindert ein Aufrollen der Plane nach oben. Es verlangt n\u00e4mlich, dass die einzelnen Planenspanner von Hand aus der vertikalen Ebene des ortsfesten Elements herausbewegt werden, damit beim Anheben der Plane die Haken nicht das Rahmenprofil hintergreifen (Spalte 2 Zeilen 29 bis 41).<\/p>\n<p>(6) Wird der Haken (10) in Vorbereitung des Spannvorganges in das Rahmenprofil (3) eingeh\u00e4ngt, liegt die dem Rahmenprofil (3) zugewandte Seite des Unterteils (4) auf der Au\u00dfenseite der (am Rahmenprofil verlaufenden) Lkw-Plane an (Spalte 1 Zeilen 31 bis 35). Mit dem Umlegen des Spannhebels (6) von oben nach unten bewegt sich das mit dem Haken (10) versehene Unterteil (4) vertikal von unten nach oben. Die Lkw-Plane wird hierdurch zwangsl\u00e4ufig mitbewegt, so dass sich vor dem Unterteil (4) eine Falte in der zu spannenden Plane ausbildet. Derartige Falten k\u00f6nnen zu einem unerw\u00fcnschten fahrtwindbedingten Flattern der Plane f\u00fchren (Spalte 2 Zeilen 42 bis 55).<\/p>\n<p>In der Aufgabenformulierung stellt die Klagepatentschrift zwei Ziele ausdr\u00fccklich heraus:<\/p>\n<p>(a) Zun\u00e4chst soll ein Spannen der Seitenplane ohne eine Faltenbildung erm\u00f6glicht werden (Spalte 3 Zeilen 3 bis 4).<\/p>\n<p>(b) Au\u00dferdem soll die Handhabbarkeit des Seitenplanenspanners zum \u00d6ffnen einer Seitenplane verbessert werden (Spalte 3 Zeilen 1 bis 3).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits kann dahin stehen, ob es Anliegen der Erfindung ist, s\u00e4mtliche vorstehend unter (1) bis (6) herausgearbeiteten Nachteile des Standes der Technik zu beseitigen. Die Aufgabenformulierung des Klagepatents macht dem Durchschnittsfachmann unmissverst\u00e4ndlich klar, dass jedenfalls die Vermeidung einer Faltenbildung und das erleichterte Handling beim \u00d6ffnen der Plane zentrale Anliegen sind, die mit der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 bew\u00e4ltigt werden sollen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung schl\u00e4gt das Klagepatent die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Seitenplanenspanner (1) mit<\/p>\n<p>(a) einem Grundelement (14, 23),<\/p>\n<p>(b) einem Spannhebel-Haken-Modul (5, 21) und<\/p>\n<p>(c) Mitteln zum \u00dcbertragen einer durch den Spannhebel ausge\u00fcbten Spannbewegung auf die Plane (2).<\/p>\n<p>(2) Das Spannhebel-Haken-Modul (5, 21)<\/p>\n<p>(a) besteht aus einem Spannhebel (7, 26) und einem Haken (11, 28) und<\/p>\n<p>(b) ist schwenkbar gegen\u00fcber dem Grundelement (14, 23) angelenkt.<\/p>\n<p>(3) Der Spannhebel (7, 26) ist<\/p>\n<p>(a) als einarmiger Hebel ausgebildet und<\/p>\n<p>(b) um eine Schwenkachse (10) schwenkbar angelenkt.<\/p>\n<p>(4) Der Haken (11, 28)<\/p>\n<p>(a) dient zum Hintergreifen eines ortsfesten Elements (3), das gegen\u00fcber der zu spannenden Plane (2) als Widerlager dient,<\/p>\n<p>(b) ist um eine Schwenkachse (12) schwenkbar an dem Hebelarm des Spannhebels (7, 26) angelenkt.<\/p>\n<p>(5) Die Schwenkachse (12) des Hakens (11, 28) ist<\/p>\n<p>(a) von der Schwenkachse (10) des Spannhebels (7, 26) beabstandet und<\/p>\n<p>(b) parallel zur Schwenkachse (12) des Spannhebels (7, 26) ausgerichtet.<\/p>\n<p>(6) Das \u00dcbertragungsmittel<\/p>\n<p>(a) ist mit dem Grundelement (14, 23) verbunden und<\/p>\n<p>(b) weist eine Einrichteeinheit (6) auf.<\/p>\n<p>(7) Die Einrichteeinheit (6) besteht aus zumindest zwei Elementen (15, 17, 22).<\/p>\n<p>(8) Die Elemente (15, 17, 22)<\/p>\n<p>(a) sind als starre K\u00f6rper konzipiert,<\/p>\n<p>(b) stehen mechanisch miteinander im Eingriff und<\/p>\n<p>(c) sind relativ zueinander einrichtbar.<\/p>\n<p>(9) Ein erstes Element (17) ist der Plane (2) zugeordnet.<\/p>\n<p>(10) Ein zweites Element (15, 22) ist dem Grundelement (14, 23) zugeordnet.<\/p>\n<p>Den in der Aufgabenformulierung besonders herausgestellten Problemen \u2013 scil.: der Vermeidung einer Faltenbildung in der Plane und der verbesserten Handhabbarkeit beim \u00d6ffnen der Plane &#8211; widmet sich auch der allgemeine Beschreibungstext ausf\u00fchrlich.<\/p>\n<p>Mit Blick auf das Problem der Faltenbildung hei\u00dft es in Spalte 3 Zeilen 15 bis 37:<\/p>\n<p>\u201eBei dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Seitenplanenspanner ist das gesamte Spannhebel-Haken-Modul schwenkbar gegen\u00fcber einem Grundelement angelenkt. Ist der Seitenplanenspanner an der Seitenplane montiert, dann st\u00fctzt sich das Grundelement bei gespanntem Seitenplanenspanner beispielsweise am \u00e4u\u00dferen Rahmenprofil au\u00dfenseitig ab. Der Haken des Spannhebel-Haken-Moduls ist schwenkbar an dem Hebelarm des Spannhebels angelenkt. Die beiden Schwenkachsen sind voneinander beabstandet, so dass der Abstand der Schwenkachsen den Bewegungsbetrag bestimmt, mit dem der Haken zu dem Spannhebel zum Spannen der Seitenplane bewegt werden kann.<\/p>\n<p>Durch diese Ausbildung des Seitenplanenspanners erfolgt beim Umlegen des Spannhebels zum Schlie\u00dfen des Seitenplanenspanners eine gegeneinander gerichtete Bewegung zwischen dem Haken und dem Grundelement, welches sich beispielsweise auf der Au\u00dfenseite einer Plane abst\u00fctzt. Dies hat zur Folge, dass durch die nach unten gerichtete Bewegung des Grundelements die Plane in dieser Richtung mitbewegt wird, so dass die Ausbildung einer Falte wie beim vorbekannten Stand der Technik nicht m\u00f6glich ist.\u201c<\/p>\n<p>Die angestrebte Verbesserung in der Handhabbarkeit des Planenspanners beim \u00d6ffnen der Seitenplane spielt vordringlich auf den oben unter (5) abgehandelten Nachteil des Standes der Technik ab, bei dem die Haken nach dem L\u00f6sen des Spanners in ihrer vertikalen Lage verbleiben und sich deswegen beim Aufrollen der Seitenplane am Rahmenprofil verhaken k\u00f6nnen, wenn sie nicht manuell aus der Profilebene bewegt werden. Folgerichtig enth\u00e4lt auch der allgemeine Beschreibungstext der Klagepatentschrift hierauf bezogene Bemerkungen, indem als Vorzug der Erfindung in Spalte 3 Zeilen 38 bis 56 herausgestellt wird:<\/p>\n<p>\u201eBei dem beanspruchten Seitenplanenspanner wird als Spanneinrichtung das Zusammenwirken zwischen dem schwenkbar angelegten Spannhebel und dem daran angelenkten Haken eingesetzt, so dass eine unmittelbare Anbindung des Grundelementes an der Plane m\u00f6glich ist. &#8230; Dies erm\u00f6glicht, dass der beanspruchte Seitenplanenspanner kaum au\u00dferhalb der Pendelachse der Seitenplane angeordnet ist, so dass einem Einpendeln des Hakens bei ge\u00f6ffnetem Seitenplanenspanner hinter das Wiederlager, beispielsweise das Rahmenprofil, entgegengewirkt ist. Durch den schwenkbare Anordnung des Hakens am Hebelarm des Spannhebels befindet sich der Haken bei ge\u00f6ffnetem Spannhebel mit Abstand von der Schwenkachse des Spannhebels zus\u00e4tzlich vom Rahmenprofil beabstandet, so dass der Haken selbst von dem Rahmenprofil bei dem \u00d6ffnungsvorgang des Spannhebels wegbewegt worden ist.\u201c<\/p>\n<p>F\u00fcr den Durchschnittsfachmann werden am angegebenen Ort zwei Gesichtspunkte angesprochen, die verhindern, dass sich der Haken bei ge\u00f6ffnetem Seitenplanenspanner in der vertikalen Ebene des Rahmenprofils befindet:<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie beiden ersten vorstehend zitierten S\u00e4tze (Spalte 3 Zeilen 38 bis 50, hellgrau unterlegt) besch\u00e4ftigen sich zun\u00e4chst damit, dass das am unteren Ende der Plane angebrachte Spannhebel-Haken-Modul aufgrund seines Gewichts eine umso gr\u00f6\u00dfere Tendenz hat, sich in Richtung auf die Pendelachse der Seitenplane zu bewegen, je weiter das Modul seitlich au\u00dferhalb der Pendelachse montiert ist. Umgekehrt ist die Neigung des Spannhebel-Haken-Moduls zum Einpendeln unter die Aufh\u00e4ngung der Seitenplane umso geringer, je n\u00e4her das Modul an die Pendelachse heranger\u00fcckt ist. Exakt in diesem technischen Sinn bemerkt die Klagepatentschrift (Spalte 3 Zeilen 45 bis 50) deswegen v\u00f6llig zu Recht, dass einem Einpendeln des Hakens bei ge\u00f6ffnetem Seitenplanenspanner hinter das Rahmenprofil entgegengewirkt ist, wenn der Seitenplanenspanner kaum au\u00dferhalb der Pendelachse der Seitenplane angeordnet ist. Dass eine solche vorteilhafte Anbringung m\u00f6glich ist, schreibt die Klagepatentschrift (Spalte 3 Zeilen 38 bis 50) dem Umstand zu, dass erfindungsgem\u00e4\u00df das Grundelement unmittelbar an die Plane (und nicht an au\u00dferhalb der Pendelachse verlaufende Spanngurte) angebunden werden kann. Das Spannhebel-Haken-Modul, welches patentgem\u00e4\u00df schwenkbar am Grundelement angelenkt ist, kann damit ebenfalls in die direkte N\u00e4he der Plane und ihre Pendelachse r\u00fccken.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDer letzte vorstehend zitierte Satz (Spalte 1 Zeilen 50 bis 56, mittelgrau unterlegt) erl\u00e4utert dem Fachmann, dass erfindungsgem\u00e4\u00df ein weiterer Effekt wirksam ist. Dadurch, dass der Haken \u2013 im Sinne des Merkmals (4b) \u2013 schwenkbar am Hebelarm des Spannhebels angeordnet ist, ist der Haken bei ge\u00f6ffnetem Spannhebel zus\u00e4tzlich vom Rahmenprofil beabstandet, weil der Haken beim \u00d6ffnungsvorgang des Spannhebels von dem Rahmenprofil wegbewegt worden ist. Der in der Klagepatentschrift verwendete Begriff \u201ezus\u00e4tzlich\u201c macht dem Durchschnittsfachmann deutlich, dass sich die technische Lehre des Klagepatentes nicht schon damit begn\u00fcgt, die Seitenspanner m\u00f6glichst nahe der Pendelachse zu positionieren (Spalte 3 Zeilen 38 bis 50), sondern dass mit der technischen Lehre des Patentanspruches 1, d.h. genauer mit dem Merkmal (4b), au\u00dferdem Vorsorge daf\u00fcr getroffen ist, dass sich der Haken im Zuge der \u00d6ffnungsbewegung des Spannhebelarmes aus der vertikalen Ebene des Rahmenprofils seitlich herausbewegt. Diese \u2013 \u201ezus\u00e4tzliche\u201c \u2013 Seitw\u00e4rtsbewegung in Bezug auf die Pendelachse der Plane beruht \u2013 wie der Fachmann unschwer erkennt \u2013 auf der schwenkbaren Anlenkung des Hakens am Hebelarm des Spannhebels (vgl. Merkmal (4b) und Spalte 3 Zeilen 50 bis 56), wobei die weiteren Vorgaben im Merkmal (5) zu ber\u00fccksichtigen sind, dass die Schwenkachse des Hakens parallel und mit Abstand zur Schwenkachse des Spannhebels liegt. Beide Anweisungen zusammen genommen k\u00f6nnen die nach dem allgemeinen Beschreibungstext (Spalte 3 Zeilen 50 bis 56) bezweckte Ausw\u00e4rtsbewegung des Hakens vom Rahmenprofil weg bewirken, weil sich der Haken als Folge seiner parallel beabstandeten Anlenkung am Spannhebelarm mit der \u00d6ffnungsbewegung des Hebelarms zwangsl\u00e4ufig vom Rahmenprofil entfernt. Im Zuge der Umlegung des Spannhebels ger\u00e4t die Schwenkachse des Hakens (und mit ihr der Haken selbst) n\u00e4mlich zunehmend in eine Lage seitlich neben der Schwenkachse des Spannhebels und damit jenseits des Rahmenprofils.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann dem nicht \u2013 wie im Verhandlungstermin vom 27.11.2008 geschehen \u2013 mit Erfolg entgegen halten, dass mit der im allgemeinen Beschreibungstext (Spalte 3 Zeile 56) in Bezug genommenen \u201eWegbewegung\u201c des Hakens vom Rahmenprofil nicht notwendigerweise eine horizontal seitw\u00e4rts gerichtete, sondern ebenso eine in vertikaler Richtung ablaufende Bewegung gemeint sei, wobei auch die zuletzt genannte Bewegungskomponente ausreiche, weil die Plane zum Aufrollen ohnehin von Hand seitw\u00e4rts aus der Ebene der Pendelachse der Seitenplane herausbewegt werde und infolge dessen die Gefahr eines Hintergreifens der Haken schon deshalb ausgeschlossen sei, weil die Haken infolge der unmittelbaren Anbindung des Grundelements an die Plane keine nennenswerte Tendenz bes\u00e4\u00dfen, in Richtung auf das Rahmenprofil zur\u00fcckzupendeln. Die \u00dcberlegungen der Kl\u00e4gerin, die eine manuell seitliche Auslenkung des unteren Planenrandes ins Spiel bringen, sind bereits im Ansatz unzutreffend. Die Klagepatentschrift l\u00e4sst f\u00fcr den Durchschnittsfachmann n\u00e4mlich keinen Zweifel daran, dass sich der Haken bereits durch den blo\u00dfen \u00d6ffnungsvorgang des Planenspanners au\u00dferhalb der vertikalen Ebene des Rahmenprofils befinden soll. Exakt in diesem Sinne hei\u00dft es in Spalte 3 Zeilen 50 bis 56, dass sich \u201edurch die schwenkbare Anordnung des Hakens am Hebelarm des Spannhebels &#8230; der Haken bei ge\u00f6ffnetem Spannhebel mit Abstand von der Schwenkachse des Spannhebels zus\u00e4tzlich vom Rahmenprofil beabstandet (befindet)\u201c und \u201edass der Haken selbst von dem Rahmenprofil bei dem \u00d6ffnungsvorgang des Spannhebels wegbewegt worden ist.\u201c Beide Textpassagen stellen hinreichend klar, dass erfindungsgem\u00e4\u00df bereits das Umlegen des Spannhebels von der Geschlossenstellung in die \u00d6ffnungsstellung zur Folge haben soll, dass der Haken einen seitlichen Abstand vom Rahmenprofil gewinnt.<\/p>\n<p>Da das seitw\u00e4rtige Ausschwenken des Hakens aus der vertikalen Ebene des Rahmenprofils im Zuge der \u00d6ffnungsbewegung des Spannhebels das erkl\u00e4rte Ziel der im Merkmal (4b) gegebenen Handlungsanweisung ist (Spalte 3 Zeilen 50 bis 56), hat das Landgericht die besagte Funktionalit\u00e4t zutreffend bei der Bestimmung des technischen Sinngehalts ber\u00fccksichtigt, den der Durchschnittsfachmann mit der im Patentanspruch 1 gegebenen Anleitung verbindet, den Haken schwenkbar am Hebelarm des Spannhebels anzulenken. Zur Merkmalsverwirklichung gen\u00fcgt deswegen nicht jedwede gelenkige Anbindung des Hakens an den Spannhebel, sondern nur eine solche, die den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg einer seitausw\u00e4rts gerichteten Bewegung des Hakens beim \u00f6ffnenden Umlegen des Hebelarms herbeif\u00fchren kann. Nach dem auch im Verhandlungstermin vom 27.11.2008 unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten setzt die gebotene Funktionalit\u00e4t voraus, dass der Haken direkt \u2013 und nicht nur mittelbar \u00fcber zwischengeschaltete Bauteile \u2013 an den Spannhebelarm angeschlossen ist.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehlt es an einer derartigen (unmittelbaren) Anlenkung und demgem\u00e4\u00df auch an der mit ihr verbundenen Wirkung. Wie die Handhabung des von der Beklagten als Anlage B 6 \u00fcberreichten Musters verdeutlicht und zwischen den Parteien auch nicht im Streit steht, beh\u00e4lt der Haken des streitbefangenen Seitenplanenspanners im Zuge der \u00d6ffnung des Spannhebels seine Lage in der vertikalen Ebene des Rahmenprofils unver\u00e4ndert bei. Mit dieser Feststellung scheidet nicht nur eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents aus, sondern ebenso eine Verletzung mit \u00e4quivalenten Mitteln. Die von der Beklagten verwirklichte mittelbare Anlenkung des Hakens am Hebelarm des Spannhebels verfehlt n\u00e4mlich den mit dem Merkmal (4b) beabsichtigten Effekt, so dass es bereits an einer technischen Gleichwirkung mangelt. Insoweit liegt auch keine verschlechterte Ausf\u00fchrungsform vor. Diese verlangt n\u00e4mlich, dass jeder einzelne obligatorische Vorteil der Erfindung realisiert wird, wenn auch gegebenenfalls graduell in einem geringeren Ma\u00dfe. Eine dem Schutzbereich zuzurechnende verschlechterte Ausf\u00fchrungsform liegt demgegen\u00fcber nicht vor, wenn von mehreren zwingenden Vorteilen manche erf\u00fcllt, ein Vorteil jedoch \u2013 wie im Streitfall \u2013 vollst\u00e4ndig verfehlt wird.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Klagegebrauchsmuster gilt in Bezug auf die Verletzungsfrage keine andere Beurteilung. Es wird von der Kl\u00e4gerin in einer Merkmalskombination geltend gemacht, die exakt mit dem vom Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Patentanspruch 1 \u00fcbereinstimmt. Der zur Auslegung der Anspruchsmerkmale heranzuziehende Beschreibungstext ist ebenfalls mit den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift identisch.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, weil es sich um eine reine Einzelfallentscheidung handelt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1054 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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